Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.6
URTEIL
vom 26. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid,
Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
c/o JVA Lenzburg, Beschuldigter
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 4. September 2019
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit)
Sachverhalt
Mit Urteil der Strafgerichtskammer Basel-Stadt vom 4. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. April 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie in Bezug auf Ziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 der Anklageschrift vom Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei wurde der Beschuldigte dagegen freigesprochen. Der Beschuldigte wurde ferner für 12 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 13. September 2019 Berufung angemeldet, diese am 14. Januar 2020 erklärt und am 27. April 2020 begründet. Sie beantragte, der Beschuldigte sei in Abänderung des angefochtenen Urteils im Schuldpunkt auch bezüglich Anklageschrift Ziff. 2.3.1 Abs. 1 – 3 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Gesamthaft sei der Beschuldigte neben dem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Zudem sei die angeordnete Landesverweisung mit SIS-Eintrag sowie die weiteren Nebenpunkte des angefochtenen Urteils zu bestätigen. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin [...], hat am 13. September 2019 ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts angemeldet und diese am 23. Januar 2020 erklärt. Er hat die Berufung indessen am 27. April 2020 zurückgezogen. Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2020 beantragte er somit lediglich noch die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts zog mit Verfügung vom 23. September 2021 das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 2020 SB.2018.91, das Urteil des Strafgerichts vom 20. Februar 2019 SG.2018.257 sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2021 SB.2019.76 bei. Ausserdem wurden im Instruktionsverfahren ein Vollzugsbericht über den Beschuldigten der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 27. Oktober 2021 sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 4. November 2021 zu den Akten genommen.
Mit Verfügung vom 24. September 2021 bzw. mit Vorladung vom 4. Oktober 2021 lud die Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vor. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. November 2021 wurde der Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigerin des Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen der Berufungserklärung fest. Demnach beantragt sie, der Beschuldigte sei in Abänderung des angefochtenen Urteils im Schuldpunkt auch bezüglich Anklageschrift Ziff. 2.3.1 Abs. 1 – 3 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Gesamthaft sei der Beschuldigte neben dem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG und Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. b StGB auch des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB (Gewerbsmässigkeit) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Zudem sei die angeordnete Landesverweisung mit SIS-Eintrag sowie die weiteren Nebenpunkte des angefochtenen Urteils zu bestätigen. Auch die Verteidigerin hielt an ihrem Antrag, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Strafgerichtsurteil sei zu bestätigen, fest. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkten ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke (Verzeichnis 141408, Pos. 1009 – 1011) sowie der Haar- und Zahnbürsten (Verzeichnis 142283, Pos. 1107, 1108, 1116, 1117) an den Beschuldigten, die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Schlüssel zu Zimmer [...], [...]strasse [...] (Verzeichnis 142283, Pos. 1127) an [...], die Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB, das Belassen der USB-Sticks mit den Mobilauswertungen bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
Das Strafgericht erachtet es im anagefochtenen Urteil als erstellt, dass der Beschuldigte vom 18. Juni 2017 bis zu seiner Verhaftung am 18. April 2018 Drogenhandelsaktivitäten mit rund 6.3 Kilogramm Kokaingemisch resp. 2.8 Kilogramm reinem Kokain sowie 530 Gramm Streckmittel betrieben habe. Zudem habe der Beschuldigte Drogenerlös in einem Gesamtbetrag von rund CHF 140'000.– via Geldkurier oder mittels Überweisung aus der Schweiz geschafft. Einzig hinsichtlich der Ziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 der Anklageschrift erachtet es den angeklagten Sachverhalt nicht als erstellt (angefochtenes Urteil S. 22–33). Es erklärte den Beschuldigten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie in Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 vom Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei sprach es den Beschuldigten frei (angefochtenes Urteil S. 33–35).
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich der Freispruch in Bezug auf Ziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 der Anklageschrift umstritten.
Dem Beschuldigten wird darin vorgeworfen, am Morgen des 18. Juni 2017 vom Bandenmitglied B____ alias «B____» in codierter Form telefonisch darüber orientiert worden zu sein, dass ein im Auftrag vom Hintermann «C____» von den Niederlanden entsandter Kurier bald mit einer grösseren Lieferung Kokain zur Übergabe anreisen werde. Der Beschuldigte habe sich bereits von seiner Wohnung in Basel auf dem Weg zur Depotwohnung an der [...] in [...] BL befunden, um dort alle Vorkehrungen für eine reibungslose Übernahme der Betäubungsmittel zu treffen. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vom 18. auf den 19. Juni 2017 habe der Beschuldigte in enger Zusammenarbeit mit dem Bandenmitglied «D____» in der Depotwohnung den Kurier empfangen und mindestens 1'450 Gramm Kokain, verpackt in 145 Fingerlingen zu je ca. 10 Gramm, unbefugt entgegengenommen. Koordiniert durch «B____» – wobei dieser stetig Rücksprache mit «C____» gehalten habe – seien die Betäubungsmittel anschliessend im Raum Basel an verschiedene Empfänger gegen Leistung des Entgelts im Gesamtbetrag von mindestens CHF 8'700.– bis 11'600.– weitergegeben worden. Der Erlös sei umgehend weiteren Bandenmitgliedern übergeben worden, welche diese in die Niederlande überbracht hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).
Das Strafgericht erwog hierzu, der Vorhalt der Staatsanwaltschaft ergebe sich aus einem Telefongespräch vom 18. Juni 2017 zwischen dem Beschuldigten und «B____», anlässlich welchem Letzterer den Beschuldigten über die baldige Ankunft von Personen informiert habe, woraufhin der Beschuldigte geantwortet habe, er werde die Wohnung gleich vorbereiten. Zwar belaste dieses Telefonat den Beschuldigten. Was die Vorbereitung der Wohnung jedoch genau beinhaltet habe und ob sie tatsächlich im Hinblick auf die erst rund 28 Stunden später erfolgte Distribution von Kokain erfolgt sei, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Komme hinzu, dass der Beschuldigte selbst als Zwischenhändler von «D____» beliefert worden sei, welcher als Inlandkurier Anweisungen von «B____» für die Verteilung der Kokainlieferung entgegengenommen habe. Dies würde keinen Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte die Gesamtlieferung persönlich entgegengenommen habe. In dubio pro reo erfolge diesbezüglich daher ein Freispruch (angefochtenes Urteil S. 22).
3.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafgericht habe bei der Beurteilung dieser Anklageziffer in mehrfacher Hinsicht Sachverhaltselemente, Beweismittel und Indizien übergangen und sei widersprüchlich, wenn es den Beschuldigten in den Anklageziffern 2.3.2 und 2.3.5.2 schuldig spreche (Berufungsbegründung S. 2–4, Akten S. 2907–2909; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2–4, Akten S. 2960–2962).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41 ff.). Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
Als Beweiswürdigungsregel besagt die strafprozessuale Maxime «in dubio pro reo», dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Berufungskläger ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 83, mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der In-dubio-Grundsatz indessen «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. «(…) Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zuletzt: BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3 Der
Beschuldigte bestritt den in Frage stehenden Vorwurf (vgl. namentlich
Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Juni 2018 S. 3–6, Akten
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie die Kantonspolizei Zürich führten im Jahr 2017 unter dem Operationsnamen «WAVE» eine Ermittlungsaktion gegen diverse Personen nigerianischer Herkunft, welche im internationalen Drogenhandel tätig gewesen sein sollen und in der Schweiz mit grossen Mengen Kokain gehandelt haben sowie in die qualifizierte Geldwäscherei involviert gewesen sein sollen (vgl. hierzu Akten S. 1211). Die vorliegend umstrittene Anklageziffer betrifft den Vorgang 382 der Aktion «WAVE» (Akten S. 1215 f.), wobei diesbezüglich eine Vielzahl an Ergebnissen von Telefonkontrollen in den Akten liegen (Akten S. 1223–1257). Bereits das Strafgericht stellte dabei die relevanten Gesprächsinhalte zutreffend dar. Insofern kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 22).
Unbestrittenermassen geht aus diesen Gesprächen hervor, dass der Beschuldigte 15 Portionen der mit «HY» beschrifteten Lieferungen (150 Gramm Kokaingemisch) bezogen hatte; diesbezüglich erfolgte denn auch ein Schuldspruch. Vom Strafgericht ebenso als erstellt erachtet wurde, dass es sich bei den Gesprächen zwischen «B____», «C____» und «D____» vom 19. Juni 2017 um Absprachen resp. Anweisungen handelte, wie die mit verschiedenen Kürzeln versehenen (Drogen-)Lieferungen zu verteilen seien (angefochtenes Urteil S. 22). Vor diesem Hintergrund erscheint das nur einen Tag zuvor um 09.49 Uhr stattgefundene Telefongespräch zwischen ebenjenem «B____» und dem Beschuldigten, anlässlich welchem der Beschuldigte zunächst über die baldige Ankunft von «Personen» informiert worden war, bevor er antwortete, dass er gerade auf dem Weg zur Wohnung sei und diese vorbereiten werde (Akten S. 1224), ein klares Indiz für die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, dass der Beschuldigte in einer Wohnung eine grössere Kokainlieferung in Empfang nahm, welche in den Folgetagen weiterverteilt wurde.
3.4 Sodann verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf weitere Indizien, welche den angeklagten Sachverhalt stützen.
Zunächst ist erstellt und grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte teilweise an der [...] in Basel, teilweise auch an der [...] in [...] wohnhaft war (vgl. hierzu u.a. angefochtenes Urteil S. 20; Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 2 f., Akten S. 2754 f.; Akten S. 1828 ff.; Akten S. 1973 ff.). Anlässlich der vorliegenden Berufungsverhandlung gab er zudem an, ungefähr einen Monat in der Wohnung in [...] wohnhaft gewesen zu sein («Er brachte mich dann [vom Voltaplatz] zum Aeschenplatz und wir nahmen das Tram [...] an einen Ort, bei dem es eine Kaffeebar davor hatte»), und führte aus, wie er in dieser Wohnung eine Drogenlieferung entgegengenommen und auf Anweisung die darin befindlichen Packungen nach Nummern aufgeteilt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 2978 f.). Selbst der Beschuldigte gesteht damit ein, in der Wohnung in [...] wohnhaft gewesen zu sein und zumindest einmal eine entsprechende Lieferung in der Depotwohnung entgegengenommen und Verarbeitungshandlungen vorgenommen zu haben. Insofern erscheint nicht von grosser Bedeutung, was der Beschuldigte im fraglichen Telefongespräch mit «saubere Wäsche holen» meinte. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf das separat geführte Strafverfahren gegen «B____» zu verweisen. In diesem warf die Staatsanwaltschaft «B____» vor, spätestens von Mitte Juni 2017 bis am 23. Juli 2017 für die Depotwohnung an der [...] in [...] verantwortlich gewesen zu sein und namentlich den ihm unterstellten Beschuldigten angewiesen zu haben, die dort angekommenen Kuriere in Empfang zu nehmen (vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 10). Hinsichtlich den vorliegend zu beurteilenden Vorgang 382 ging die Staatsanwaltschaft ebenso davon aus, dass ein von «C____» gesandter Drogenkurier am 18. Juni 2017 in die Schweiz reiste und dem Beschuldigten an der Adresse in [...] eine Lieferung mit rund 1,7 Kilogramm Kokain übergab, welche in der Folge von «B____» unter der Anleitung von «C____» verteilt worden sei (vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 24 ff.). Dieser Sachverhaltsdarstellung ist sowohl das Strafgericht im Urteil SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 (E. II.1.2.3, S. 63 f.), als auch das Appellationsgericht im Urteil vom 18. Mai 2021 gefolgt (AGE SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 3.2). Diese Urteile sowie insbesondere der Bezug des Beschuldigten zur Depotwohnung an der [...] in [...] stellen weitere gewichtige Indizen dar, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2017 in jener Wohnung eine Drogenlieferung in Empfang nahm.
Ferner ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die (unangefochten gebliebenen) vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern 2.3.2 und 2.3.5.2 zusätzliche Anhaltspunkte für den in der Anklageziffer 2.3.1 angeklagten Sachverhalt darstellen. So erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 5. Juli 2017 von «B____» informiert worden sei, dass eine Kokainlieferung eintreffe, und der Beschuldigte diese Lieferung gleichentags in Empfang genommen und diese anschliessend an verschieden Abnehmer verteilt habe (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Sodann wurde der Beschuldigte am 22. Juli 2017 von einem «[...]» telefonisch über eine anstehende Kokainlieferung und am Folgetag von einem weiteren Bandenmitglied namens «E____» über deren Eintreffen informiert. Das Strafgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte einerseits vom Eingang der in [...] beschlagnahmten Kokainlieferung von 2'450 Gramm Kenntnis gehabt habe sowie andererseits dass die bei «E____» anlässlich seiner Festnahme sichergestellte Kokainmenge von 671.9 Gramm dem Beschuldigten zuzuordnen sei (angefochtenes Urteil S. 25). Diese Feststellungen blieben unbestritten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, erhellt aus diesen beiden Schuldsprüchen, dass der modus operandi, also der Ablauf der Entgegennahme der Drogenlieferungen in der Wohnung sowie die weitere Feinverteilung, sich von der Art und Weise kaum vom vorliegend noch umstrittenen Vorwurf unterscheidet. Auffallend ist zudem, dass namentlich beim Vorgang vom 5. und 6. Juli 2017 dieselben Bandenmitglieder involviert waren. So war es ebenfalls «B____», welcher den Beschuldigten über eine kommende Drogenlieferung informierte und in der Folge im Hintergrund bei der Weiterverteilung der Drogen involviert war, wobei die einzelnen Packungen ebenso mit diversen Kürzeln versehen waren (vgl. namentlich Akten S. 1280 f.). Auch «C____» war bei diesem Vorgang im Hintergrund involviert (vgl. u.a. Akten S. 1267 f.). Nicht nur stellt dies ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte auch beim noch umstrittenen Vorgang, wie angeklagt, von «B____» über eine anstehende Drogenlieferung informiert wurde. Vielmehr wird aus diesem Umstand zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits beim umstrittenen Vorgang in der (Drogen-)Bande integriert war. Schliesslich ist auch die zeitliche Nähe der drei Vorgänge augenfällig. So liegen diese jeweils nur etwa zwei bis drei Wochen auseinander und fanden ihr Ende mit dem Zugriff der basellandschaftlichen Polizei und der anschliessenden Hausdurchsuchung der Depotwohnung an der [...] in [...] (vgl. Bericht Akteneingang Stawa BL vom 30. Mai 2018, Akten S. 1826).
3.5 Insgesamt bestehen aufgrund der vorgehend dargestellten Indizienkette keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 18. oder 19. Juni 2017 in der Depotwohnung in [...] eine Kokainlieferung in Empfang nahm.
Daran ändert –
entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 4, Akten
Lieferung in der Depotwohnung in Empfang genommen hatte, selbst als
Zwischenhändler von «D____» mit einer Kokainlieferung beliefert wurde.
Einerseits zeigen die Gespräche zwischen «B____» und «C____» vom 19. Juni
2017 deutlich auf, dass diese (als ranghöhere Bandenmitglieder) für die
Verteilung der Betäubungsmittel zuständig waren. Es ist denn auch bezeichnend,
dass der Beschuldigte «B____» zunächst mitteilte, dass er fünfzehn Portionen
«HY» benötige, «B____» ihn in der Folge wissen liess, dass er nur zehn
Portionen abholen könne und die restlichen fünf später erhalten werde (Akten
S. 1235). Dies untermauert, dass es dem Beschuldigten gerade nicht möglich
gewesen wäre, von der gesamten Lieferung die von ihm benötigten Mengen zu
entnehmen. Kommt hinzu, dass sich dieses Vorgehen – Empfang einer
Gesamtlieferung bzw. Vorbereitung der Weiterverteilung sowie Lieferung der vom
Beschuldigten benötigten Drogenmenge durch einen weiteren Kurier – auch im
nicht angefochtenen Vorgang rund um den 22. Juli 2017 beobachten liess. So
wurden bei der Festnahme von «E____» im Rucksack 671.9 Gramm Kokain
sichergestellt, welche für den Beschuldigten bestimmt gewesen wären. Da an den
Fingerlingen die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte, hat als
erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte bereits bei der vorgängigen
Präparierung der Gesamtlieferung in der Depotwohnung in [...] beteiligt war
(vgl. zum Ganzen: angefochtenes Urteil S. 25). Insofern erstaunt es nicht,
dass sich der Beschuldigte auch beim Vorgang am 19. Juni 2017 die von ihm
benötigten Betäubungsmittel durch «D____» liefern liess.
3.6 Hinsichtlich der Kokainmenge, welche der Beschuldigte in der Depotwohnung entgegennahm und welche in der Folge an verschiedene Abnehmer veräussert wurde, kann ebenfalls der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Aus den Ergebnissen der Telefonüberwachungen ergibt sich, dass in den Tagen nach der Lieferung mindestens 145 Fingerlinge weitergegeben wurden: mit den Markierungen «United» 22 Stück (vgl. Akten S. 1230, 1233, 1246 und 1256), «HY» 15 Stück (vgl. Akten S. 1232 und 1235), «BBM» 52 Stück (vgl. Akten S. 1234), «CP» 35 Stück (vgl. Akten S. 1241 und 1243), «CR7» 3 Stück (vgl. Akten S. 1247), «Nepa» 2 Stück (vgl. Akten S. 1247), «ABK» 10 Stück (vgl. Akten S. 1247) und «EP» 2 Stück (vgl. Akten S. 1255). Bei den Markierungen «ET» und «VMO» geht aus den Telefonüberwachungen zwar die genaue Anzahl nicht hervor (vgl. Akten S. 1233, 1236, 1245 und 1248). Allerdings wurden diese Lieferungen einer «[...]» bzw. «D____» übergeben, bei denen es sich nicht um Endabnehmer, sondern um eine Drogenkurierin bzw. einen Drogenkurier handelte (vgl. in Bezug auf «[...]» namentlich das überwachte Gespräch mit «B____» vom 19. Juni 2017, 17.34 bis 17.37 Uhr, Akten S. 1233). Insofern kann ausgeschlossen werden, dass sie jeweils nur einen Fingerling entgegennahmen und es ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Lieferung jeweils mindestens 2 Fingerlinge beinhaltete. Dass es sich bei den Kürzeln jeweils um einen Fingerling mit je 10 Gramm Kokain handelte, ergibt sich bereits aus der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellung, dass 15 x «HY» 150 Gramm Kokain entsprachen (vgl. angefochtenes Urteil S. 22). Somit ist in Bezug auf den Vorgang 382 erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt 1'450 Gramm Kokain in der Depotwohnung in [...] entgegennahm, welches in der Folge an diverse Abnehmer weitergegeben wurde. Da die dem Beschuldigten vom Strafgericht in Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1 bereits zugerechnete Drogenmenge von 150 Gramm (vgl. angefochtenes Urteil S. 22) in dieser Gesamtmenge beinhaltet gewesen war, ist die dem Beschuldigten insgesamt anzulastende Menge an Kokaingemisch um 1'300 Gramm auf 7,6 Kilogramm zu erhöhen.
3.7 Schliesslich ist in Bezug auf das Entgelt für die umgesetzte Drogenmenge mangels konkreter Angaben in den Telefonüberwachungen zu Gunsten des Beschuldigten von einem Verkaufspreis von CHF 6.– pro Gramm Kokaingemisch auszugehen. Dieser Wert stellt den Mindestverkaufspreis dar, zu welchem die Betäubungsmittel veräussert wurden (vgl. angefochtenes Urteil S. 34), und deckt sich auch mit den Erkenntnissen aus Parallelfällen der Aktion WAVE (60.- bis 80.– pro 10 Gramm Kokaingemisch, vgl. hierzu auch die beigezogenen Urteile des Strafgerichts SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 E. 1.4 S. 67, des Appellationsgerichts SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 4.4.1 und SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 5.4.1). Insofern ist von einem Gesamterlös von CHF 8'700.– auszugehen, welcher an die ranghöheren Bandenmitglieder in den Niederlanden zurückfloss. Für die Frage, inwiefern sich der Beschuldigte diesen Erlös anzurechnen hat, kann auf E. 4.3.3 und E. 5.2.3 unten verwiesen werden.
4.1 In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Handel mit Kokain bzw. die Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Kokain bzw. das Anstaltentreffen hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen.
4.2 Das Strafgericht erachtete sowohl den Qualifikationsgrund der grossen Gesundheitsgefährdung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als auch denjenigen der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG als erfüllt. Diese Qualifizierungen wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei in Frage gestellt, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 34 sowie 20 f.). Ergänzend ist in Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 zu erwähnen, dass formell kein Freispruch hätte erfolgen dürfen, da das Strafgericht die Drogenhandelsaktivitäten zumindest für 150 Gramm Kokaingemisch als erstellt erachtete (angefochtenes Urteil S. 22). Abgesehen davon, bestehen – wie unter E. 3.4 oben ausgeführt – ohnehin keine Zweifel, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen dieser Drogenhandelsaktivitäten als Teil der Drogenbande agierte. Somit erfolgt auch in Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 ein Schuldspruch wegen Verbrechens wegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit).
4.3
4.3.1 Einen weiteren Qualifikationstatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1, 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2; BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist darüber hinaus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Handel von Kokain nach der Art eines Berufes betrieben hat. Wie aus den unangefochten gebliebenen Erwägungen des Strafgerichts betreffend Bandenmässigkeit hervorgeht, war der Beschuldigte Teil einer international agierenden Drogenbande, welche einen äusserst professionellen Handel in der Schweiz aufgezogen hatte. Der Beschuldigte agierte dabei als Bindeglied von Lieferanten und Zwischenhändlern und pflegte, unter Verwendung wechselnder Telefonnummern, regen Kontakt zu verschiedenen Bandenmitgliedern (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f. sowie S. 34). Aus den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts sowie den vorgehenden Ausführungen betreffend die Anklageziffer 2.3.1 geht hervor, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von rund zehn Monaten teilweise grössere Drogenlieferungen in Empfang genommen und aufgeteilt hat sowie verschiedentlich an der Weiterveräusserung von Kokain beteiligt war. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte durch diese Drogenhandelsaktivitäten einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielte. Daran ändern auch seine Ausführungen betreffend die angebliche Arbeitstätigkeit in Freiburg (D) nichts (vgl. Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 2980). Einerseits ist – mit Ausnahme seiner Beteuerungen – den Akten kein Hinweis zu entnehmen, dass der Beschuldigte tatsächlich eine solche Arbeitsstelle innehatte. Andererseits hielt der Beschuldigte die angebliche Tätigkeit auch äusserst vage (Beladen von Containern, Sammeln von Alu-Dosen, Hilfe beim Versand von Fahrzeugen nach Afrika vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2978), will sie zudem ohne Arbeitsbewilligung ausgeübt haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2978) und soll dafür teilweise in US-Dollar bezahlt worden sein (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 3, Akten S. 2755). Insgesamt sind die Umstände rund um diese Arbeitsstelle äusserst zweifelhaft. Aber selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich einer entsprechenden Tätigkeit nachgegangen sein sollte, schliesst dies die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus. Zum einen erscheint klar, dass eine solche – wie sie vom Beschuldigten umschrieben wurde – wohl kaum zur Finanzierung seines Lebensunterhalts in der Schweiz ausgereicht haben dürfte. Zum andere ist die Relation der deliktischen Einnahmen zu einem allfälligen ordentlichen Erwerbseinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin irrelevant. Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle der Täterin oder des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1, mit Hinweisen).
4.3.3 Was den vom Beschuldigten erzielten Gewinn betrifft, ist ihm insofern zuzustimmen, als dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellt ist, wie hoch dieser ausgefallen ist. Das Strafgericht stellte im angefochtenen Urteil allerdings fest, dass der Beschuldigte Drogenerlös in einem Gesamtbetrag von «rund CHF 140'000.–» via Geldkurier oder mittels Überweisung aus der Schweiz geschafft hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 33). Zwar ist nicht restlos nachvollziehbar, wie das Strafgericht auf diesen Betrag gekommen ist. So ergibt eine Zusammenrechnung der in den Erwägungen des Strafgerichts als erstellt erachteten Geldbeträge eine Summe, welche näher bei CHF 150'000.– zu fallen kommt (vgl. hierzu auch die Auflistung der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung S. 4 f., Akten S. 2909 f.). Zudem äussert sich das Urteil teilweise nicht explizit zu den angeklagten Geldwäschereivorwürfen (so namentlich hinsichtlich der CHF 900.– gemäss Anklageziffer 2.3.1 [vgl. angefochtenes Urteil S. 5 und 22], der EUR 4'400.– gemäss Anklageziffer 2.3.13 [vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f. und 28] sowie der CHF 1525.– gemäss Anklageziffer 2.3.18 [vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f. und 30]) oder es bleibt unklar, ob es sich um Euro- oder Schweizerfrankenbeträge handelt (so bezüglich Anklageziffer 2.3.4 [vgl. angefochtenes Urteil S. 7 f. und 23 f.]).
Immerhin ist zumindest der vom Strafgericht letztlich im Fazit aufgerechnete Betrag von CHF 140'000.– von keiner Partei in Frage gestellt worden, weshalb ohne weiteres auf diesen Mindestbetrag abgestellt werden kann. Ebenso unbestritten ist, dass es sich hierbei um Drogenerlös handelte, welcher ausser Landes geschaffen wurde (vgl. zuletzt Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Ziff. 9 sowie Berufungsantwort S. 5, Akten S. 2922). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 2969) ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob es sich hierbei um Drogenerlös handelte, welcher der Beschuldigte selbst umgesetzt hatte, oder ob dieser (oder Teile davon) von weiteren Bandenmitgliedern erzielt worden ist. Wie vom Bundesgericht jüngst entschieden, handelt es sich bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, welche durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist. In Bezug auf den erzielten Umsatz ist daher jedem Bandenmitglied die gesamte Handlung zuzurechnen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Da im vorliegenden Fall die Bandenmässigkeit erstellt ist, ist dem Beschuldigten folglich der gesamte, auch der von den weiteren Bandenmitgliedern erzielte Erlös von insgesamt CHF 140'000.– als Umsatz aus dem Drogenhandel anzulasten. Hinzuzurechnen ist aufgrund des Gesagten zudem der Erlös von CHF 8'700.– gemäss dem vorliegend hinzukommenden Schuldspruch (vgl. E. 3.7 oben). Damit ist der Grenzwert von CHF 100'000.– Umsatz deutlich erreicht, womit auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt ist.
Nichts Anderes würde sich im Übrigen ergeben, würde ausschliesslich von den dem Beschuldigten angelasteten Drogenmengen ausgegangen werden. Aufgrund der vorliegend um 1,3 kg erhöhten Kokainmenge (E. 3.6 oben), deren Erlös sich der Beschuldigte aufgrund des Vorgesagten ebenfalls anzurechnen lassen hat, dem Umstand, dass von den gesamten 7,6 kg Kokain 671,9 Gramm beschlagnahmt wurden und somit in Abzug zu bringen sind, sowie des vom Beschuldigten unbestrittenen Mittelwerts des Verkaufspreises von CHF 160.– pro 10 Gramm Kokaingemisch (vgl. angefochtenes Urteil S. 34; Berufungsantwort S. 5, Akten S. 2922), würde sich ein Umsatz von rund CHF 111'000.– errechnen, womit auch in dieser Hinsicht der Grenzwert erreicht wäre.
4.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) zu verurteilen.
5.1 Die bandenmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB wurde im Berufungsverfahren von keiner Partei in Frage gestellt, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die diesbezügliche Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 35). Wie bereits hinsichtlich des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte bereits anlässlich des in Anklageziffer 2.3.1 Abs. 1 – 3 umschriebenen Sachverhalts als Teil der (Drogen-)Bande agierte (vgl. E. 3.4 und 3.7 oben). Somit erfolgt auch diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Verbrechens wegen bandenmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB.
5.2
5.2.1 Mit ihrer Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft darüber hinaus einen Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB.
Das Strafgericht erachtete diesen Qualifikationsgrund als nicht erfüllt. Es führte im angefochtenen Urteil hierzu aus, für die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB reiche ein erheblicher Umsatz alleine nicht aus, wenn gleichzeitig kein oder nur wenig Gewinn erzielt werde. Dem Beschuldigten könne zwar die Ausfuhr von rund CHF 140'000.– und damit ein grosser Umsatz nachgewiesen werden, dass er hierdurch einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt generiert habe, sei hingegen zweifelhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich sein Einkommen in der Beteiligung am Drogenerlös erschöpft habe und er für die anschliessenden Geldwäschereihandlungen nicht zusätzlich entschädigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 35).
5.2.2 Ein schwerer Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt vor, wenn die Täterin oder der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit beurteilt sich nach den gleichen Kriterien wie diejenige bei den Betäubungsmitteldelikten (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht für eine unterschiedliche Anwendung der beiden Bestimmungen kein Anlass (vgl. Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1120; Ackermann/Zehnder, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen Band II, Zürich 2018, Art. 305bis StGB N 731 f.; je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Insofern kann für die theoretischen Ausführungen auf E. 4.3.1 oben verwiesen werden.
5.2.3 Unbestritten ist zunächst, dass der vom Strafgericht als erstellt erachtete Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel von CHF 140'000.– an die Hintermänner in den Niederlanden zurückfloss (vgl. Berufungsantwort S. 5, Akten S. 2922; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Ziff. 9, Akten S. 2969). Hinzukommt der Betrag von CHF 8'700.– aus dem Schuldspruch gemäss Anklageziffer 2.3.1 (vgl. E. 3.7 oben). Aufgrund des bandenmässigen Vorgehens hat sich der Beschuldigte auch diesen, (teilweise) von anderen Bandenmitgliedern erwirtschaftete und an die Hintermänner zurückgeflossene Erlös anrechnen zu lassen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). Da für die Bezifferung des aus der Geldwäscherei erzielten Umsatzes die gewaschenen Vermögenswerte massgebend sind (Ackermann/Zehnder, a.a.O., Art. 305bis StGB N 733, mit Hinweisen), ist der Grenzwert des grossen Umsatzes nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB somit erreicht.
5.2.4 Entgegen der Auffassung des Strafgerichts genügt zwischen dem geforderten Umsatz und dem Gewinn Alternativität. Kumulativ hinzuzutreten hat einzig die Gewerbsmässigkeit (Ackermann/Zehnder, a.a.O., Art. 305bis StGB N 731), also namentlich, dass die Täterin oder der Täter durch die deliktischen Handlungen regelmässige Einnahmen erzielt, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung des Lebensstils darstellen (Pieth/Schultze, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 305bis N 26 mit Hinweis; vgl. für den Begriff der Gewerbsmässigkeit E. 4.3.1 oben).
Bereits unter dem Titel des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde festgehalten, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfene Kokainhandel zweifelsohne nach der Art eines Berufes betrieb und damit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielte. Der Beschuldigte war Teil einer international agierenden Drogenbande, welche einen äusserst professionellen Handel in der Schweiz aufgezogen hatte, wobei der Beschuldigte als Bindeglied von Lieferanten und Zwischenhändlern agierte (vgl. zum Ganzen E. 4.3.2 oben). Die Schlussfolgerung des Strafgerichts und des Beschuldigten, wonach sich das Einkommen des Beschuldigten (im Zweifel) in der Beteiligung am Drogenerlös bzw. Drogenhandel erschöpfte (vgl. Berufungsantwort S. 5 f., Akten S. 2922 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Ziff. 9, Akten S. 2969), ist nicht nachvollziehbar und wirkt künstlich. Aus diversen Vorgängen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht nur Betäubungsmittel bezog und diese mit bereits erzieltem Drogenerlös «bezahlte» (so bspw. betreffend die Anklageziffer 2.3.16, vgl. angefochtenes Urteil S. 29), sondern er Hintermännern Rechenschaft über den Drogenerlös schuldete oder von diesen angewiesen wurde, in welcher Höhe Geldbeträge zurückzufliessen hätten (vgl. bspw. betreffend die Anklageziffern 2.3.2, 2.3.5.1, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.10, 2.3.12, 2.3.13, 2.3.17, vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f., 24 und 26 ff.). Exemplarisch sei auf das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und «[...]» betreffend den Vorgang 436 vom 7. September 2017 hingewiesen, anlässlich welchem der Beschuldigte von «[...]» zunächst informiert wurde, dass sie «dem Typen» noch Geld geben müssten, und er sodann angewiesen wurde, «irgendwie von irgendwo 2'100» zu besorgen und es zu den vorhandenen «6'700» zu addieren. Der Beschuldigte solle diese Summe dem «Typen» geben und ihm sagen, dass er die folgende Woche den Rest erhalten werde, woraufhin der Beschuldigte «[...]» antwortete, dass er nirgends «die 2'100» besorgen könne, da er sein ganzes Geld nach Hause gesendet habe (Akten S. 1411). Es bestehen keine Zweifel, dass die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten genauso zu dessen Aufgabenbereich innerhalb der Drogenbande gehörten, wie die Drogenhandelsaktivitäten. Insofern ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte (auch) durch seine Geldwäschereitätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielte. Damit ist vorliegend auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB erfüllt.
5.3 Nach dem Gesagten ist hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei neben der Qualifikation der Bandenmässigkeit auch derjenige der Gewerbsmässigkeit gegeben. Da der Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis in echter Konkurrenz zum Geldwäschereitatbestand nach Art. 305bis StGB steht (BGE 122 IV 211 E. 4, 132 IV 132; kritisch: Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis StGB N 73), ist der Beschuldigte – neben dem Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB (Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) schuldig zu sprechen.
6.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55; vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 484 ff.). Vorliegend ist dies das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vorsieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sofern für die schwere Geldwäscherei nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.
6.3
6.3.1 Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).
Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327 ff.).
6.3.2 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung», der «Bandenmässigkeit» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich drei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 StGB N 6).
6.3.3 Auch wenn der Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt, stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93).
Dem Beschuldigten konnte gemäss den unangefochtenen gebliebenen Erwägungen des Strafgerichts eine Kokainmenge von 6,3 kg angelastet werden. Anzurechnen hat er sich weitere 1,3 kg Kokaingemisch des Vorgangs 382 (vgl. E. 3.6 oben). Bei Zugrundelegung eines Reinheitsgehalts von rund 45 % (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 33) liegt die Gesamtmenge von 3,42 kg reinem Kokain weit über dem, was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde, was erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei ist zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend mit der Festnahme des Beschuldigten ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.
6.3.4 Da der Beschuldigte innerhalb einer internationalen Drogenbande tätig war, ist auf der Verschuldensseite insbesondere seine Hierarchiestufe innerhalb dieser Bande zu beurteilen.
Der Beschuldigte agierte in der Region Basel als Mitglied einer aus den Niederlanden operierenden, gut strukturierten Drogenhändlerbande. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, ist der Beschuldigte als Zwischenhändler und als Depothalter (bzw. zumindest Mithalter der Depots) zu qualifizieren, der nicht Endabnehmer auf der Strasse belieferte, und sich damit selbst keinem besonderen Risiko der Entdeckung aussetzte. Immerhin ist zu konstatieren, dass er die von ihm benötigte Betäubungsmittelmenge der Lieferung vom 18. bzw. 19. Juni 2017 im «[...]» – was gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft Codewort für die [...] Bar an der [...]strasse [...] war – entgegennahm und er sich insofern exponierte (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 5 und 22). Die überwiegende Tätigkeit des Beschuldigten fand jedoch im Hintergrund statt, wobei er insbesondere für das Aus- und Umpacken, das Portionieren, die Weiterverteilung und – aufgrund der ihm anzulastenden Streckmittelmenge (vgl. hierzu u.a. angefochtenes Urteil S. 33) – für die Streckung des Kokains verantwortlich war.
Es ist somit zwar mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln ist und er bei ranghöheren Bandenmitgliedern ein gewisses Vertrauen genoss. So hatte der Beschuldigte regen Kontakt namentlich mit den Bandenmitgliedern «B____» und «[...]», welche gemäss Darstellungen der Staatsanwaltschaft beide dem Beschuldigten übergeordnet waren (vgl. angefochtenes Urteil S. 8; beigezogenes Strafgerichtsurteil SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 10). Aus den vorliegend zur Anklage gebrachten Vorgängen wird jedoch ebenso ersichtlich, dass der Beschuldigte gerade mit dem (wohl) aus den Niederlanden agierenden Hintermann «C____», welcher bereits in Parallelverfahren der Aktion «Wave» in Erscheinung trat und in der Organisationshierarchie relativ weit oben stehen dürfte, keinen direkten Kontakt hatte (vgl. zur Stellung von «C____» die beigezogenen Urteile SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.4, SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 3 f. und 7 f.). Der Beschuldigte konnte zu einem späteren Zeitpunkt zwar mit dem ebenfalls wohl aus den Niederlanden agierenden «[...]» bei zwei Vorgängen direkt in Verbindung gebracht werden. Ob es sich bei dieser Person ebenfalls um ein der Spitze sehr nahestehendes Bandenmitglied handelte, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 2 f.), ist nicht restlos klar. Immerhin wird aus ihren Konversationen nicht ersichtlich, dass «[...]» den Beschuldigten mit irgendwelchen Führungsaufgaben beauftragte, sondern es ging in erster Linie um die Bestellung von Betäubungsmitteln und die Rückführung von Drogengeldern (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 24–27 f.). Es erscheint zudem fraglich, ob dem Beschuldigten die genaue Organisationsstruktur der Bande bekannt gewesen ist. Da «B____» ebenfalls im Raum Basel agierte (vgl. hierzu Anklageschrift i.S. B____, beigezogenes Strafgerichtsurteil SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 2 ff.), ist hingegen klar, dass der Beschuldigte weder für ein bestimmtes Gebiet noch für die Depotwohnung bzw. –wohnungen ausschliesslich zuständig war. Zudem erhellt daraus, dass er nicht zu den ranghöchsten Bandenmitgliedern in der Schweiz gehörte. Während der Beschuldigte die Bestellung und die Weiterverteilung der Betäubungsmittel zumeist relativ selbständig vornehmen konnte, macht insbesondere der Vorgang 382, bei welchem der Beschuldigte beim Empfang einer grösseren Menge Kokain involviert war, deutlich, dass die Einfuhr der Betäubungsmittel in die Schweiz durch die Hintermänner organsiert war und diese zudem für die eigentliche Aufteilung bzw. Zuteilung der Mengen zur Weiterverteilung zuständig waren und das letzte Wort hatten (vgl. hierzu E. 3.5 oben). Ebenso zeigen die variierenden und teilweise von den Hintermännern vorgegebenen Verkaufspreise, dass der Beschuldigte auch bei der Preisgestaltung keinen grossen Einfluss hatte. Der Beschuldigte war innerhalb der Organisation daher weder Entscheidungsträger mit strategischen Aufgaben, noch hatte er eigentliche Führungsaufgaben wahrgenommen.
In Anbetracht all dieser Aspekte erscheint die von der Staatsanwaltschaft geforderte Einstufung in der Hierarchiestufe 2 deutlich zu hoch. Zwar dürfte der Beschuldigte aufgrund seiner Vertrauensposition nicht sehr leicht austauschbar gewesen sein. Weder ist aufgrund des Vorgesagten jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte für eine bestimmte Region verantwortlich war, eine Vertrauensperson der Organisationsspitze in den Niederlanden darstellte, Führungsaufgaben wahrgenommen hatte oder Weisungsbefugnisse gegenüber Mitgliedern der 3. Hierarchiestufe innehatte. Vielmehr ist der Beschuldigte mit dem Strafgericht in den von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien in der Hierarchiestufe 3 anzusiedeln, wobei der Beschuldigte aufgrund des soeben Referierten, aufgrund der ihm anzulastenden Betäubungsmittelmengen sowie aufgrund der erfüllten Qualifikationsgründe ungefähr im mittleren Bereich dieser Hierarchiestufe zu fallen kommt. Dies erscheint auch folgerichtig, nachdem die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen «B____» den Beschuldigten als jenem unterstellt erachtete (vgl. beigezogenes Strafgerichtsurteil SG.2018.257 vom 20. Februar 2019 S. 10) und «B____» vom Appellationsgericht im oberen Bereich der Hierarchiestufe 3 angesiedelt wurde (vgl. beigezogenes Appellationsgerichtsurteil SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.7). Für die Hierarchiestufe 3 schlagen die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen fünf und acht Jahren vor (vgl. zur Hierarchiestufe 2 und 3 Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336).
6.3.5 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst keine Drogen bzw. kein Kokain konsumiert (vgl. Einvernahme zur Person vom 26. April 2018, Akten S. 4 f.; Immunochemische Urinuntersuchung vom 24. April 2018, Akten S. 1569). Er handelte direktvorsätzlich und seine Motivation war ausschliesslich finanzieller Natur; er war reiner «Moneydealer».
6.3.6 In Anbetracht all dieser Umstände erscheint – trotz der zusätzlichen Qualifikation der Gewerbsmässigkeit auch im Vergleich zur Einsatzstrafe seines «Vorgesetzten» «B____» (7 ½ Jahre; beigezogenes Appellationsgerichtsurteil SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.9) – eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) angemessen.
6.4
6.4.1 In Bezug auf die Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gleich zwei Qualifikationsgründe – Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit – erfüllt und es sich um einen schweren Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Belastend wirkt sich ferner aus, dass der ins Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 148'700.– beträchtlich ausfällt. In dieser Hinsicht leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist allerdings, dass er vom Drogenerlös von CHF 8'700.– gemäss Anklageziffer 2.3.1 lediglich CHF 900.– selbst zur Weiterleitung in die Niederlande übergab und er sich die restlichen CHF 7’800.– «lediglich» aufgrund seiner Bandenzugehörigkeit anrechnen lassen muss (vgl. E. 5.2.3 oben). Anzumerken ist ferner, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Deutlich entlastend zu werten ist indes, dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits beim Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des Beschuldigten ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten knapp als mittelschwer einzustufen. Isoliert betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB für das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
6.4.2 Da für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. Eine Erhöhung der Geldstrafe auf 90 Tagessätzen, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert, erscheint nicht gerechtfertigt. Die Tagessatzhöhe wird auf das Minimum von CHF 30.– festgelegt. Da der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten keine Vorstrafen ausweist (Akten S. 2935 f.), ist ihm für die Geldstrafe als Ersttäter der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB).
6.5 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Die qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Die Delikte stehen daher sowohl in einer zeitlichen, sachlichen und situativen Hinsicht in einem engen Konnex. Ihr Gesamtschuldbetrag verringert sich dadurch deutlich. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um neun Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 7 ¼ Jahren sowie eine (bedingt zu vollziehende) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–.
6.6
6.6.1 Der 37-jährige Beschuldigte ist in Nigeria geboren und dort mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern aufgewachsen. Er habe die Primarschule und drei Jahre die Sekundarschule besucht. Einen Beruf habe er nie erlernt. Nach der Schule sei er im Jahr 2015 über Libyen nach Italien gereist und habe dort Asyl beantragt. Er habe eine Sprachschule besucht und am Abend habe er gelernt, Pizza zu machen. Nach einigen Monaten habe er einen positiven Asylentscheid erhalten. Danach habe er in Italien Container beladen, die nach Afrika transportiert worden seien. Irgendwann habe es jedoch keine Arbeit mehr gegeben, weshalb er im Jahr 2017 in die Schweiz und nach Freiburg in Deutschland gereist sei. Dort habe er ebenfalls Container beladen; dies bis zu seiner Verhaftung. Der Beschuldigte sei weder verheiratet noch habe er Kinder (Akten S. 4 f., 2754 ff., 2978). Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. April 2018 gab er an, dass sein Herz manchmal aufhöre zu schlagen und er Probleme mit dem Atmen bekomme (Akten S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er hierzu, dieses Problem nicht mehr zu haben; er habe lediglich noch Probleme mit seiner Haut, was aktuell mit einer Salbe therapiert werde (Akten S. 2977 f.). Diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten.
6.6.2 Der Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 27. Oktober 2021 attestiert dem Beschuldigten trotz zwei ausgesprochener Disziplinarmassnahmen ein weitgehend gutes Vollzugsverhalten (Akten S. 2937 ff.). Wohlverhalten im Strafvollzug führt indes nicht zu einer Strafminderung (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.8.4, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 392). Ebenfalls neutral wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
6.6.3 Das Strafgericht hielt dem Beschuldigten zugute, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise geständig gewesen sei und sich «gewissermassen» reuig gezeigt habe, und reduzierte die Strafe hierfür um drei Monate (angefochtenes Urteil S. 36).
Die Staatsanwaltschaft macht hiergegen geltend, dass eine Geständnisbereitschaft nicht ersichtlich sei. Vielmehr habe er die Vorwürfe abgestritten, die Mengen runtergespielt oder anderen Bandenmitgliedern angelastet. Zugeständnisse seien nur sehr marginal gewesen und nur auf Druck der Beweislage hin erfolgt. Aufrichtige Reue sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten S. 2911 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 2965).
Es ist der Staatsanwaltschaft zwar insoweit beizupflichten, dass beim Beschuldigten weder ein vollumfängliches Geständnis noch aufrichtige Reue erkennbar sind. Selbst an der Berufungsverhandlung wollte er nur von einer Drogensendung wissen, welche er entgegengenommen und weiterverteilt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten s. 2978 f.). Dem Beschuldigten kann aber immerhin zugutegehalten werden, dass er die Berufung zurückgezogen hat und seine Beteiligung insofern zugestand. Insbesondere zu berücksichtigen ist jedoch, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestand, die Person gewesen zu sein, welche auf den ihm im Vorverfahren abgespielten Telefongesprächen zu hören gewesen war (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5 unten, Akten S. 2757), was er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut bestätigte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2979). Wie das beigezogene Urteil des Appellationsgericht SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 illustrativ zeigt, ist ein solches Zugeständnis bei Strafverfahren betreffend Betäubungsmitteldelikte, welche hinsichtlich der Beweislage zu grossen Teilen auf abgehörten Telefongesprächen beruhen, vergleichsweise selten der Fall (vgl. AGE SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 3.1 f.). Er hat damit wesentlich zur Vereinfachung des vorliegenden Verfahrens beigetragen, weshalb die vom Strafgericht gewährte Strafreduktion von drei Monaten gerechtfertigt erscheint (vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 363 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.; jeweils mit Hinweisen).
6.7 Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte somit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs) sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre, verurteilt.
7.1 Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
7.2 Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
7.3 Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er verliess sein Heimatland Nigeria eigenen Angaben zufolge erst im Jahr 2015 und ist über Libyen nach Italien gelangt. Im Mai 2017 sei er sodann nach Basel gelangt, wo er sich – mit Ausnahme einer Reise nach Afrika – bis zu seiner Verhaftung aufgehalten habe (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 2 f., Akten S. 2754 f.). Der Beschuldigte hat seine prägenden Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre damit in seiner Heimat verbracht. Er ist mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut und könnte sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen, zumal er – soweit bekannt – auch in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit Landsleuten pflegte. Er ist in der Schweiz nie einer Arbeit nachgegangen. Ob er tatsächlich eine Anstellung in Freiburg (D) hatte, erscheint, wie erwähnt (vgl. E. 4.3.2 oben), zumindest fraglich. Jedenfalls hat er anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass er zumindest nicht über die notwendigen Arbeitsbewilligungen verfügte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2978). Auch in sprachlicher, sozialer und persönlicher Hinsicht ist der Beschuldigten in der Schweiz nicht im Ansatz integriert. Weder spricht er Deutsch noch hat er Kinder oder andere Familienangehörige in der Schweiz (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen auch E. 6.6.1 oben). Es bestehen aufgrund des Gesagten somit keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden.
7.4 Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass dem Beschuldigten massivste Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt.
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar gab der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung an, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt und er einen Asylstatus erhalten habe (Akten S. 4 und 2754). Allerdings hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte nicht nur keinerlei weitere Ausführungen hierzu gemacht oder Belege eingereicht, vielmehr richtete sich seine mittlerweile zurückgezogene Berufung ausschliesslich gegen die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung (vgl. Akten S. 2883).
7.5 Die Dauer der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung von zwölf Jahren wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Sie erweist sich denn auch als angemessen. Der Beschuldigte stellt ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Er hat sich vorliegend namentlich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht, indem er als Mitglied einer aus den Niederlanden agierenden Drogenbande im Betäubungsmittelhandel in der Schweiz involviert war und dabei die Drogenmenge für die Annahme einer grossen Gesundheitsgefährdung um ein Vielfaches übertroffen hat. Der Beschuldigte ist somit für zwölf Jahre des Landes zu verweisen.
7.6 Der Beschuldigt ist nigerianischer Staatsbürger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der EG-Verordnung Nr. 1987/2006). Auch die konkrete Interessenlage spricht für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS); es sind keinerlei Gründe ersichtlich, inwiefern die Ausschreibung aus persönlichen Gründen nicht verhältnismässig wäre (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen auch E. 6.6.1 und 7.3 oben). Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).
8.1
8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 31'952.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.–, wobei das Kostendepot im Betrage von CHF 212.– mit diesen verrechnet wird.
8.1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung zum grössten Teil durch. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 3'000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 2’250.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden.
8.2 Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin [...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand inklusive Hauptverhandlung und Nachbesprechung von 19 Stunden und 55 Minuten zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da dem Beschuldigten eine um ein Viertel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 4. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke (Verzeichnis 141408, Pos. 1009 – 1011) sowie die Haar- und Zahnbürsten (Verzeichnis 142283, Pos. 1107, 1108, 1116, 1117);
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Schlüssel zu Zimmer [...], [...] (Verzeichnis 142283, Pos. 1127) an [...];
Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
Belassen der USB-Sticks mit den Mobilauswertungen bei den Akten;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. April 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c sowie Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 12 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 31'952.70 und die Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das Kostendepot im Betrage von CHF 212.– wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’250.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin Advokatin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'983.35 und ein Auslagenersatz von CHF 62.20 (zzgl. Mehrwertsteuer) und CHF 210.– (ohne Mehrwertsteuer) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 311.50 (auf CHF 4'045.55) somit total CHF 4'567.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).