Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2020.53, AG.2023.222
Entscheidungsdatum
10.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.53

URTEIL

vom 10. August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. Dezember 2019 (SG.2019.169)

betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbsmässiges und

bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geld-

wäscherei (schwerer Fall), mehrfaches Vergehen gegen das Waffenge-

setz

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Dezember 2019 wurde A____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des gewerbsmässigen und des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei (schwerer Fall) und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Januar bis zum 17. Mai 2018 (133 Tage), und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–. In einem Punkt (Anklageschrift Ziff. I.1) wurde A____ von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Anstaltentreffens in Bezug auf 200 Kilogramm Kokain und in einem anderen Punkt (Anklageschrift I.2.1) wurde er von der Anklage der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Das gesamte Beschlagnahmegut sowie die beschlagnahmten CHF 30‘000.– in Noten wurden eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 13‘046.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– auferlegt. Die zur Kostendeckung beschlagnahmten CHF 400.– wurden mit den Verfahrenskosten verrechnet.

Gegen dieses Urteil hat A____ fristgerecht Berufung angemeldet und am 26. Juni 2020 erklärt (Akten S. 1548). Sein Verteidiger beantragte zunächst, dass er in Abänderung des angefochtenen Urteils lediglich in einem Punkt (Anklageschrift Ziff. I.2.13) des mengenmässig qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und in einem anderen Punkt (Anklageschrift Ziff. I.3) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von lediglich 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, zu verurteilen sei. Dementsprechend sei er von allen anderen Vorwürfen der Anklage kostenlos freizusprechen. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beweismittel, die an der Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2018 oder als Folgebeweise derselben erhoben wurden, unverwertbar seien und die entsprechenden Beweismittel seien ausnahmslos aus den Akten zu entfernen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Darauf erklärte die Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2020 fristgerecht Anschlussberufung gegen Teile des angefochtenen Urteils mit den Rechtsbegehren, der Berufungskläger sei, unter Abweisung seiner Berufung und in Gutheissung der Anschlussberufung, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. I.1 der Anklageschrift, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) und des Anstaltentreffens zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung), gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift gesamthaft neben des gewerbs- und mengenmässigen auch des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei schuldig zu erklären. Der Berufungskläger sei deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der erstandenen Haft. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sei zu bestätigen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Anschlussberufung wurde mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 begründet (Akten S. 1551a, 1556).

In seiner Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort vom 25. November 2020 (Akten S. 1564) hielt der Berufungskläger an seinen erwähnten Rechtsbegehren fest, verlangte die Abweisung der Anschlussberufung und ersuchte um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Unter dem Titel «Beweis- und Verfahrensanträge» stellte er 7 Beweisanträge und wiederholte zwei bereits gestellte Verfahrensanträge. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2020 (Akten S. 1580) hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und der Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers beantragt und an ihren eigenen Anträgen festgehalten. Mit Verfügung vom 13. April 2022 hat die Verfahrensleitung die Beweis- und Verfahrensanträge des Berufungsklägers, mit Ausnahme der Einholung eines Vollzugsberichts betreffend Vollzug einer Vorstrafe, vorderhand abgewiesen, mit dem Hinweis, dass bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich sei, dass eine allfällige Täuschungshandlung der Strafverfolgungsbehörden zu einer unzulässigen Beweiserhebung geführt hätte (Akten S. 1590; vgl. auch unten E. 1.4).

An der Berufungsverhandlung vom 10. August 2022 haben der Berufungskläger mit seinem Privatverteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Der Verteidiger hat zunächst die von der Verfahrensleitung bereits abgewiesenen Beweis- und Verfahrensanträge wiederholt und ausführlich begründet. Der Berufungskläger ist zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache befragt worden. In diesem Zusammenhang sind auch verschiedene Unterlagen eingereicht worden (Schreiben Ehefrau, Arbeitszeugnis [...] vom 22. Februar 2022, Arbeitszeugnis Gefängnis Bässlergut vom 10. September 2018, Bestätigung betreffend Lernprogramm TRIAS vom 17. Februar 2020, Einsatzverträge und Lohnabrechnungen [...], [...], Akten S. 1637 ff.). Der Verteidiger und die Staatsanwältin sind zum Parteivortrag gelangt. Der Verteidiger bekräftigt sinngemäss im Wesentlichen seine bereits schriftlich gestellten Anträge und verlangt nun auch die Herausgabe des beschlagnahmten Edelmetalls an den Berufungskläger und die Ausrichtung einer anteilsmässigen Parteientschädigung zumindest für das erstinstanzliche Verfahren sowie den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Staatsanwältin bekräftigt ihre schriftlichen Anträge. Der Berufungskläger hat im Rahmen des letzten Wortes ein persönliches Schreiben eingereicht. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll und auf die Plädoyernotizen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft verwiesen (Akten S. 1613 ff.).

Die Standpunkte der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich im Übrigen, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist sodann gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufung und die Anschlussberufung sind form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist. Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Vorliegend sind mit der Berufungserklärung und -begründung sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche, mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageschrift Ziff. I.2.13) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageschrift Ziff. I.3), sowie (im Rahmen der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) die beiden erstinstanzlichen Freisprüche angefochten worden. Angefochten sind auch die Strafzumessung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen, sowie nun an der Berufungsverhandlung auch die Einziehung des beschlagnahmten Edelmetalls.

1.4

1.4.1 Der Berufungskläger stellt wie erwähnt ausserdem zahlreiche Beweis- und Verfahrensanträge. Im Einzelnen verlangt er was folgt:

  1. Es seien sämtliche Polizei- respektive Untersuchungsbeamten und Staatsanwälte, die mit den am 5. und 6. Januar 2018 durchgeführten Untersuchungshandlungen befasst waren, zu den damaligen Umständen als Zeugen zu befragen.

  2. Es sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, diese Personen zu benennen.

  3. Es sei der Verteidigung respektive dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben, sein Konfrontationsrecht auch gegenüber dem Informanten, der gemäss einer Aktennotiz vom 17. Januar 2018 Angaben gemacht hat, auszuüben und diesen zu seinen angeblich gemachten Angaben zu befragen.

  4. Es seien zu den Geschehnissen rund um die angebliche Meldung und die Aktennotiz vom 17. Januar 2018 die beiden Detektiv-Korporale [...] und [...] zu laden und als Zeugen zu befragen.

  5. Es sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, sämtliche bis dato nicht aktenkundigen Unterlagen zu diesen Geschehnissen und insbesondere zu dem Hinweisgeber vom 14. November 2017 und zur Anhaltung selber offenzulegen und zu den Akten zu geben.

  6. Es sei Frau UB [...] zu laden und zum Thema des abgekürzten Verfahrens zu befragen.

  7. Es sei im Hinblick auf die Hauptverhandlung beim Amt für Straf- und Massnahmenvollzug ein Bericht zum laufenden Vollzug des Urteils vom 14. März 2012 einzuholen.

  8. Es seien die eingereichten Unterlagen zur Person zu den Akten zu nehmen.

Ausserdem werden die Verfahrensanträge gestellt, es sei festzustellen, dass sämtliche Beweismittel, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2018 oder als Folgebeweise derselben erhoben wurden, unverwertbar seien, und diese seien ausnahmslos aus den Akten zu entfernen.

1.4.2 Die Anträge gemäss Ziff. 7 und 8 sind gegenstandslos geworden. Dem Appellationsgericht liegt der Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 13. Januar 2021 vor, mit welchem der Berufungskläger bedingt aus dem Vollzug zweier Vorstrafen entlassen worden ist. Dieser wird, wie die an der Verhandlung eingereichten Unterlagen, berücksichtigt; darauf wird zurückzukommen sein (vgl. unten E. 6.3.5.5)

1.4.3 In Bezug auf die übrigen Anträge ist folgendes festzuhalten:

1.4.3.1 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, die Frage, ob die Ergebnisse der Hausdurchsuchung und damit auch die Aussagen des Berufungsklägers verwertbar seien, hänge davon ab, ob die Strafverfolgungsbehörden bei der Anordnung rechtmässig vorgegangen seien. Laut Verteidigung habe es sich bei der Kontrolle und Anhaltung des Berufungsklägers am 5. Januar 2018 mutmasslich um eine «präzise Aktion» gehandelt. Diese habe sich auf die Information eines anonymen Hinweisgebers vom 14. November 2017 gestützt, wonach eine Person namens A____, welcher wegen einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgeschrieben sei, eine Partnerin namens B____ habe, an der [...]strasse [...] lebe, dem Kokainhandel nachgehe, gefährlich und bewaffnet sei. Demgegenüber präsentierten die Akten ein ganz anderes Bild, nämlich dass der Berufungskläger bei einer zufälligen Personenkontrolle angehalten und kontrolliert worden und dass erst nach seiner Festnahme festgestellt worden sei, dass Hinweise auf Handel mit Drogen bestünden. Es sei unter den gegebenen Umständen unerlässlich, die gesamten Umstände dieser Erstanhaltung beweismässig abzuklären, und zwar mit den beantragten Beweismassnahmen. Denn sollte es sich bei der Personenkontrolle, welche zur Anhaltung des Berufungsklägers führte, nicht um einen Zufall, sondern um eine präzise Aktion gehandelt haben, wäre es nicht zulässig gewesen, in einem Bericht festzuhalten, dass erst nach der Anhaltung des Berufungsklägers festgestellt worden sei, dass Hinweise auf Drogenhandel bestünden. Dies wäre ein täuschendes Verhalten, das zu einer Unverwertbarkeit aller dadurch erlangten Beweise führen würde. Ausserdem wäre es zwingend gewesen, einen Hausdurchsuchungsbefehl schriftlich anzuordnen und zu begründen, wenn tatsächlich bereits vor der Anhaltung des Berufungsklägers ein Tatverdacht gegen diesen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gegeben gewesen wäre. Es sei nicht vorstellbar, dass die Kantonspolizei – wenn sie einen konkreten Hinweis erhalte, dass eine zur Verhaftung ausgeschriebene Person sich an der [...]strasse [...] aufhalte und dort mit Drogen handle – nicht reagiere und keine Massnahmen treffe, und dass es dann zwei Monate später zufällig zu einer Kontrolle dieser Person vor der [...]strasse [...] komme und erst im Verlauf der Kontrolle bemerkt würde, dass der Kontrollierte gesucht wird und dass Hinweise auf Betäubungsmittelhandel gegen ihn bestehen.

Beweisverbote würden die Frage betreffen, ob zum Zweck einer effektiven Strafverfolgung jedes Mittel recht sei oder ob es in einem Rechtsstaat Grenzen für die Sachverhaltsermittlung gebe. Art. 140 StPO sei stets im Kontext von Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und auch Art. 3 StPO zu lesen. Indem der Berufungskläger respektive dessen Verteidigung weder den anonymen Informanten, der am 17. Januar 2018 in einer Aktennotiz erwähnt werde, noch die Detektiv-Korporale [...] und [...] rund um die Geschehnisse der Verhaftung des Berufungsklägers habe befragen können, liege entgegen der Annahme des Strafgerichts eine Verletzung von Art. 140 StPO vor, weil dem Berufungskläger gegenüber nicht offengelegt worden sei, aufgrund welcher Tatsachen es zu seiner Verhaftung kam, und es diesem demzufolge nicht möglich war, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, da entsprechende Anträge ohne diese Informationen gar nicht möglich gewesen seien.

1.4.3.2 Das Appellationsgericht hat sich bereits im Verfahren HB.2018.7 im Entscheid vom 20. Februar 2018 mit diesen Fragen auseinandergesetzt und damals im Ergebnis (vgl. E. 2.7) festgestellt, dass, jedenfalls für das Haftbeschwerdeverfahren, keine mit der verlangten Eindeutigkeit festzustellende Unverwertbarkeit festzustellen sei. Auch wenn der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote dem erkennenden Sachgericht obliegt, haben die ausführlichen Erwägungen im erwähnten Entscheid nichts an Richtigkeit eingebüsst. Die Vorinstanz als Sachgericht hat sich im angefochtenen Urteil (S. 12 f.) mit den oben genannten Anträgen und dem Vorwurf, im Zusammenhang mit der Kontrolle, Anhaltung und Verhaftung des Berufungsklägers und der Hausdurchsuchung bestünden Anzeichen für ein täuschendes Verhalten der Behörden, welches zur Unverwertbarkeit aller dadurch erlangten Beweise führen müsse, ebenfalls bereits sorgfältig auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass im Vorgehen der Behörden keine Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO ersichtlich sei. Dem ist, unter Hinweis auf die trefflichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid und mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen beizupflichten (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.4.3.3 Die Verfahrensakten ergeben in ihrer Gesamtheit ein schlüssiges Bild der am 5. und 6. Januar 2018 durchgeführten Untersuchungshandlungen, insbesondere der Hausdurchsuchung in der Wohnung von B____ an der [...]strasse [...]. Anlass für die Anordnung der Hausdurchsuchung an der [...]strasse [...] war demnach das kombinierte Vorliegen der Meldung des Informanten vom 17. November 2017, welche den Diensten der Kantonspolizei weitergeleitet wurde (vgl. Aktennotiz, Akten S. 865), und die Tatsache, dass der einschlägig – u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – vorbestrafte und notabene zur Verhaftung ausgeschriebene Berufungskläger vor der genannten Adresse am 5. Januar 2018, abends um 18.45 angetroffen und angehalten wurde (vgl. Strafregisterauszug, Akten S. 12 f.; Festnahmerapport mit Hinweis auf Ausschreibungen, Akten S. 161 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, sondern folgerichtig, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Anhaltspunkte eine Hausdurchsuchung in der von der Partnerin des Berufungsklägers gemieteten Wohnung angeordnet hat, dies zunächst wegen Dringlichkeit mündlich und wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Akten S. 551 ff.; Art. 241 Abs. 1 StPO), wie dies auch korrekt protokolliert worden ist (vgl. Akten S. 551 ff.). Es finden sich insoweit keinerlei Hinweise auf Unregelmässigkeiten in den Akten. Notabene hält denn auch die Verteidigung richtig fest: «wenn sich erst bei der Kontrolle ergeben hat, dass der Berufungskläger ausgeschrieben ist, und erst dann die Polizei erkannt hat, dass er möglicherweise diejenige Person ist, die des Betäubungsmittelhandels verdächtig ist, wäre es wohl zulässig gewesen, eine Hausdurchsuchung mündlich anzuordnen.»

1.4.3.4 Es verbleibt somit zu prüfen, ob die übrigen vom Berufungskläger behaupteten Unregelmässigkeiten einer Verwertbarkeit der erhobenen Beweise im Wege stehen. Im Vorgehen der Behörden, welches in den Akten grundsätzlich klar protokolliert worden ist, ist zunächst keine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ersichtlich. Der Verteidiger mutmasst zwar nach wie vor, dass es sich bei der Kontrolle des Berufungsklägers in der [...]strasse um eine «präzise Aktion gestützt auf diese Hinweise vom November 2017 (oder gar auf eine länger dauernde Observation)» gehandelt habe. Indes finden sich dafür keine Anhaltspunkte. Der Berufungskläger war zur Verhaftung ausgeschrieben und zwar einerseits vom Strafvollzug Basel-Stadt zum Vollzug eines Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2008 (15 Monate Freiheitsstrafe) und eines Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2012 (3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe) sowie von der Staatsanwaltschaft [...] in Zusammenhang mit einem (unterdessen eingestellten) Strafverfahren wegen Raufhandels. Es gab einen korrekt in einer Aktennotiz protokollierten Hinweis eines Informanten auf den Aufenthaltsort des Berufungsklägers, verbunden mit der Behauptung, dass dieser dem Betäubungsmittelhandel nachgehe, bewaffnet und gefährlich sei. Dass nach Eingang eines solchen vagen Hinweises nicht umgehend ein Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandels gegen den Berufungskläger eröffnet worden ist, erscheint weder ungewöhnlich noch stossend. Dabei mag auch eine Rolle gespielt haben, dass der Berufungskläger ohnehin bereits ausgeschrieben war und früher oder später mit seiner Anhaltung und Verhaftung zu rechnen war. Offensichtlich haben die Strafverfolgungsbehörden im November 2017 auch keinen Anlass für sofortige Massnahmen gesehen. Das mag für die Verteidigung «schlicht nicht vorstellbar» sein, ist indes angesichts der notorisch hohen Belastung der Strafverfolgungsbehörden nicht abwegig. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, welchen vernünftigen Grund die Behörden gehabt hätten, eine gezielte und geplante Kontrolle des Berufungsklägers zu verheimlichen.

1.4.3.5 Dazu kommt Folgendes. Art. 140 Abs. 1 StPO schützt als Bestimmung betreffend verbotene Beweiserhebungsmethoden gemäss ihrem klaren Wortlaut im Übrigen die Willensfreiheit der von Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Personen. Verboten sind u.a. «Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können». Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern der Berufungskläger durch das Vorgehen der Strafbehörden in der Freiheit seiner Willensbildung, etwa mit Blick auf den Entschluss zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden, eingeschränkt gewesen wäre. Es liegt offensichtlich kein Fall der Unverwertbarkeit von Beweismitteln im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO vor. Die pauschale Behauptung, es sei dem Berufungskläger nicht möglich gewesen, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, wird nicht nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen der Verteidigung betreffend das Verbot von Täuschungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden gehen insoweit ohnehin an der Sache vorbei.

1.4.3.6 Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind nach dem Ausgeführten weitere Beweismassnahmen, die den Hergang der Festnahme des Berufungsklägers und der Hausdurchsuchung am 5. Januar 2018 und der Untersuchungshandlungen vom 5. und 6. Januar 2018 zum Gegenstand haben, unter diesen Umständen offensichtlich entbehrlich. Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren korrekt erhoben worden sind. Das Berufungsgericht erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Es gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO) (zit. aus BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, mit Verweis auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Ablehnung eines Beweisantrags ist dementsprechend dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, 3, BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, je m. Hinw.).

1.4.3.7 Es gibt hier keine relevanten Hinweise für ein täuschendes Verhalten der Strafverfolgungsbehörden in Zusammenhang mit der Kontrolle und Anhaltung des Berufungsklägers, der anschliessenden Hausdurchsuchung und den weiteren Untersuchungshandlungen. Dem Berufungskläger gegenüber wurde offengelegt, weshalb es zu seiner Verhaftung kam – er war notabene zur Verbüssung mehrerer mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgeschrieben. Die Umstände der Kontrolle, Anhaltung und Verhaftung des Berufungsklägers und der anschliessenden Hausdurchsuchung sind klar und benötigen keiner weiteren Abklärungen. Nach dem Gesagten sind die Anträge 1, 2, 3, 4, 5 wegen offensichtlicher Unerheblichkeit und im Übrigen auch wegen fehlender Relevanz abzuweisen. Antrag 6 (Befragung von «UB [...]» zum Thema «abgekürztes Verfahren») wird lediglich damit begründet, dass es darum gehe, zu klären ob ein abgekürztes Verfahren im Raum gestanden sei (vgl. Akten S. 1625, 1571), ohne dass auch nur im Ansatz dargelegt würde, was mit dieser Befragung bezweckt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Frage, ob über ein abgekürztes Verfahren diskutiert worden ist, relevant sein kann. Notabene hatte sich der Berufungskläger während der Einvernahme vom 22. März 2018 selbst beim einvernehmenden Detektiv-Korporal nach dem Ablauf eines abgekürzten Verfahrens erkundigt (vgl. Akten S. 1067).

Die Beweisanträge werden nach dem Gesagten abgewiesen. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung und die Folgebeweise sind ohne Weiteres verwertbar.

2.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der in der Anklageschrift skizzierte Sachverhalt im Einzelnen erstellt ist und wie er gegebenenfalls rechtlich zu würdigen ist.

2.2 Es ist zunächst zu prüfen, ob in Bezug auf die umstrittenen Punkte Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in-dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er nach Auffassung des Bundesgerichts keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

2.3 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen. Dabei ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren Gesamtheit als «Mosaik» zu würdigen (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.). Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie aber, wie die einzelnen Teile eines Puzzles, ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Indizien sind also Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine an sich nicht direkt bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig; er ist mit andern Worten vollgültiger Beweis (BGer 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.2. und 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3.; Urteil des Obergerichts Zürich SB160362 vom 17. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Es gilt auch im Anwendungsbereich des Indizienbeweises die Unschuldsvermutung, wonach der verfolgende Staat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen hat und es nicht am Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen (Urteil des Obergerichts Zürich SB160362 vom 17. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

Unter dieser Prämisse ist in Bezug auf die einzelnen noch umstrittenen Sachverhaltspunkte Folgendes festzuhalten.

3.1

3.1.1 In der Anklage Ziff. I.1 (Verbrechen und Anstaltentreffen zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz [grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung]) wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe Ende Oktober 2014 in Absprache mit einem Dominikaner namens «C____», welcher Kontakt zu Drogenlieferanten gehabt habe, und Mittelsmännern in Holland und Belgien den Transport von 25 Kilogramm Kokain via Containerschiffen vom ecuadorianischen Guayaquil nach Antwerpen/Belgien organisiert. Geplant sei gewesen, das Kokain in Europa, auch in der Schweiz, in Verkehr zu bringen. Da allerdings das Kokain zwar nach Antwerpen gelangt, dort jedoch, entweder von Dritten abgezweigt oder von den Behörden beschlagnahmt, jedenfalls nicht an den Berufungskläger respektive seine Mittelsmänner übergeben worden sei, sei die geplante Inverkehrbringung nicht erfolgt. Dieser erste Transport von 25 Kilogramm Kokain habe zudem lediglich einen Testlauf dargestellt für das Vorhaben, später weitere 200 Kilogramm Kokain auf dem gleichen Weg von Südamerika nach Europa zu transportieren und dann in Verkehr zu bringen. Infolge des Scheiterns bereits des «Tests» sei es nicht mehr zum Transport der 200 Kilogramm Kokain gekommen, wobei der Berufungskläger dazu bereits massgebliche und strafrechtlich relevante Anstalten getroffen habe.

3.1.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in Bezug auf den angeklagten Transport von 25 Kilogramm Kokain des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) schuldig erklärt und insoweit die Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a (grosse Gesundheitsgefährdung) und lit. b (Bande) BetmG als erfüllt erachtet. In Bezug auf die Anklage des Anstaltentreffens zum Transport von weiteren 200 Kilogramm Kokain wurde ein Freispruch gefällt.

3.1.3 Mit seiner Berufung verlangt der Berufungskläger einen Freispruch auch vom Vorwurf des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Bezug auf die 25 Kilogramm Kokain.

3.1.4 In ihrer Anschlussberufung verlangt die Staatsanwaltschaft, dass in diesem Anklagepunkt zum einen in Bezug auf den angeklagten Transport von 25 Kilogramm Kokain von Südamerika nach Antwerpen ein Schuldspruch wegen Ausfuhr/Beförderung/Transports und Einfuhr in Mittäterschaft, mithin banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b. in Verbindung mit Abs. 2 lit a und b BetmG – statt eines Schuldspruchs lediglich wegen Anstaltentreffens zum mengen- und bandenmässigen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz – gefällt werde. Ausserdem sei in Bezug auf die 200 Kilogramm Kokain kein Freispruch, sondern ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Ausfuhr, Beförderung/Transport, Einfuhr und Absatz zu fällen.

3.2

3.2.1

3.2.1.1 Die Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift Ziff. I.1 beruht einzig auf den ursprünglichen Angaben des Beschuldigten im Vorverfahren. Bei der ersten Befragung nach seiner Festnahme hatte er am 6. Januar 2018 in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers zu Protokoll gegeben, er habe im März 2013 in der Dominikanischen Republik einen Dominikaner namens «C____» kennengelernt, welcher ihm erzählt habe, er kenne Leute, die Kokain in Schiffscontainern verstecken könnten, und suche noch Leute, die das Kokain in Europa wieder aus den Containern herausholen würden. Er (Berufungskläger) habe dann seine Kontakte in Holland spielen lassen, um Hafenarbeiter zu finden, die mitmachen würden. Im Mai 2014 habe er sich in Holland mit «C____», den Leuten aus Holland sowie einem Hafenarbeiterteam getroffen, bei dem alles besprochen worden sei. Um das Vertrauen zu testen, hätten zunächst 25 Kilogramm Kokain transportiert werden sollen; später hätte man dann je 100 Kilogramm für «C____» und für die Hafenarbeiter in den Containern verstecken wollen. Er (Berufungskläger) hätte für seine Mithilfe EUR 500.– pro Kilogramm erhalten sollen. Im Oktober 2014 habe ihm «C____» per Telefon unter Nennung der Werft und der Containernummer mitgeteilt, die Ware sei verladen und werde zwei Wochen später in Antwerpen eintreffen. Er (Berufungskläger) sei zur Ankunftszeit in Holland gewesen, während «C____» und ein Mexikaner, vermutlich der Besitzer des Kokains, nach Antwerpen gereist seien. «C____» habe sich bei ihm (Berufungskläger) gemeldet und mitgeteilt, sie kämen nicht ins Hafenareal, es stimme etwas nicht. Nach einer Nacht vergeblichen Wartens seien «C____» und der Mexikaner nach Holland zurückgekehrt und der Mexikaner habe ihn (Berufungskläger) für das Scheitern des Plans und den Verlust des Kokains verantwortlich gemacht und angekündigt, er werde seine Schulden abbezahlen müssen. Er (Berufungskläger) habe gehofft, nie mehr etwas von diesen Leuten zu hören, doch Jahre später, kurz nach der Herbstmesse 2017, sei er von zwei Männern vor seinem Wohnhaus in mexikanischem Spanisch angesprochen und aufgefordert worden, seine Schulden zu begleichen. Sie hätten ihm eine Tasche mit einem Kilogramm Kokain gegeben und ihn geheissen, den Stoff innert einem Monat für CHF 45'000.– zu verkaufen. Er habe seine früheren Kontakte aufgefrischt und begonnen, das Kokain portionenweise zu verkaufen. Bei den am 5. Januar 2018 an der [...]strasse [...] beschlagnahmten 487 Gramm Kokain habe es sich um den Rest dieses Kilogramms Kokain gehandelt, den er noch nicht habe verkaufen können, und bei den CHF 30'000.-- Notengeld um den Erlös des bereits abgesetzten Kokains (Aussagen Berufungskläger, Akten S. 845 ff.). Anlässlich der Haftrichterverhandlung am 8. Januar 2018 bestätigte er den entsprechenden ihm vorgehaltenen Tatverdacht (Widerhandlung gegen das BetmG) pauschal mit den Worten, er sei «geständig, was das angeht» (Prot. Verhandlung Akten S. 185). Am 25. Januar 2018 wurde er in Anwesenheit seines Verteidigers (nun [...]) befragt (Akten S. 866 ff.) und brachte an seinen Aussagen vom 6. Januar 2018 keine Berichtigungen oder Ergänzungen an, nachdem er erklärt hatte, er wolle nichts Weiteres zum Vorhalt des Verstosses gegen das BetmG sagen (Akten S. 867). Er schilderte im Verlauf dieser Befragung lediglich auf Vorhalt seiner früheren Aussagen hin, wie kurz nach der Herbstmesse 2017 zwei Männer bei ihm aufgetaucht seien, die ihn aufgefordert hätten, seine Schulden zu begleichen, welche er bei «C____» oder vielmehr beim Besitzer des Kokains habe. Da er nichts habe bezahlen können, hätten sie ihm einen Sack mit einem Kilogramm Kokain übergeben und ihm gesagt, er müsse dafür CHF 45'000.– einnehmen und abliefern, wenn sie in ca. einem Monat wieder kämen. Vom einvernehmenden Detektiv-Korporal darauf angesprochen, dass seine «Geschichte mit Bezug auf ‘C____’, diesen beiden Männern (…)» doch sehr unglaubwürdig klinge und eher davon auszugehen sei, dass er das Kokain selbständig organisiert und verkauft habe, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, stellte der Berufungskläger dies in Abrede (Akten S. 880). Auch bei einer weiteren Befragung am 14. Februar 2018 (Akten S. 944 ff.) hatte er in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nichts zu seinen bisherigen Aussagen zu ergänzen oder berichtigen (Akten S. 945). Auf Vorhalt, dass die Aussagen, wonach er von C____» respektive dem «Mexikaner», ein Kilogramm Kokain erhalten habe, um seine Schulden aus einem misslungenen Kokaintransport zu begleichen, sehr unglaubwürdig seien, wollte er keine Angaben machen (Akten S. 979). Auch bei den drei weiteren Befragungen im Vorverfahren am 5. März (Akten S. 982 ff.), am 15. März (Akten S. 1040 ff.) und am 22. März 2018 (Akten S. 1049 ff.) verneinte er, Berichtigungen oder Ergänzungen zu seinen früheren Aussagen anbringen zu wollen und machte ansonsten im Wesentlichen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

3.2.1.2 An der vorinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger sein bisheriges Geständnis widerrufen und geltend gemacht, die Geschichte mit den angeblichen 25 Kilogramm und 200 Kilogramm Kokain entspringe seiner Phantasie (Prot. Akten S. 1458 ff.). Er habe, nachdem seine Mutter ihn ab Mitte 2017 nicht mehr habe finanziell unterstützen können, das Angebot eines ihm von früher her bekannten Dealers auf höherer Stufe angenommen und ebenfalls wieder mit dem Verkauf von Kokain angefangen. Von seinem Bekannten habe er kurz nach der Herbstmesse 2017 ein Kilogramm Kokain auf Kommission erhalten. Der Verkauf sei recht schleppend gelaufen, da er nicht mehr über die richtigen Kontakte verfügt habe. Er habe kleine Portionen zwischen einem und 50 Gramm verkauft, wobei er für ein Gramm CHF 100.– verlangt habe, bei Abnahme grösserer Mengen pro Gramm CHF 55.– bis 60.–. Seinem Bekannten hätte er CHF 45'000.– für die Drogen abliefern sollen, sobald er das Geld beisammen gehabt hätte. Die Geschichte mit «C____» und dem Transport grosser Mengen Kokain in Schiffscontainern begründete er damit, dass er nach seiner Festnahme und dem Fund von Kokain und Bargeld in der Wohnung an der [...]strasse [...] fieberhaft überlegt habe, wie er möglichst gut davonkommen könnte. Da sei er auf die Idee verfallen, sich als Opfer eines südamerikanischen Drogenkartells darzustellen und vorzugeben, nur unter Druck und um Schaden von sich und seiner Familie abzuwenden, Betäubungsmittel verkauft zu haben, um die Schulden bei der Bande abzuarbeiten. Die Idee dazu entspringe einem Film, den er einmal gesehen und dessen Handlung er mit ihm aus Dokumentationen bekannten Details ausgeschmückt habe.

3.2.2 Es sind zwar knapp ein halbes Kilogramm Kokaingemisch und CHF 30'000.– Notengeld bei der Hausdurchsuchung gefunden worden – beides klare Indizien dafür, dass der Berufungskläger zur Zeit seiner Verhaftung im Januar 2018 im Kokainhandel tätig gewesen ist. Es gibt indes keine objektiven Beweismittel, welche den angeklagten Sachverhalt unter Ziff. I.1 zu stützen oder zu widerlegen vermöchten. Ermittlungen dazu sind ergebnislos verlaufen (vgl. etwa Verbreitung National und Weiterleitung an IP Bern, IP Saint-Domingue, IP Bruxelles, IP La Haye, IP Wiesbaden, Europol, IP Generalsekretariat Lyon, Akten S. 36 ff.). Der angeklagte Sachverhalt kann sich also einzig auf die ursprünglichen, aber mittlerweile widerrufenen Aussagen des Berufungsklägers stützen. Diese Aussagen einerseits sowie der Widerruf andererseits sind kritisch darauf hin zu überprüfen, ob sie stimmig und im Gesamtkontext aller Umstände glaubhaft sind.

3.2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den angeblichen misslungenen Drogentransport und dessen Umstände nur in der ersten Einvernahme effektiv geschildert hat. In späteren Einvernahmen hat er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, keine Berichtigungen oder Ergänzungen seiner früheren Angaben vorzubringen. Unter diesen Umständen ist eine kriteriengeleitete Würdigung der Aussagen stark erschwert, so kann insbesondere das wichtige Kriterium der logischen Konsistenz einer Aussage nicht beurteilt werden.

Nach Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SG S. 16 ff.) spricht für die ursprünglich geschilderte Sachverhaltsvariante zunächst, dass der Berufungskläger sie in der ersten Einvernahme nach einem allgemeinen Vorhalt spontan und ohne konkret auf den Verdacht des Kokainverkaufs angesprochen worden zu sein, zu Protokoll gegeben habe und dass er die Geschichte (sic) über die gesamte Dauer des Ermittlungsverfahrens und über zahlreiche Befragungen hinweg aufrechterhalten respektive bestätigt und teilweise auch wiederholt habe. Als «extrem auffällig» bezeichnet die Vorinstanz den ihrer Auffassung nach enormen Detailreichtum der ersten spontanen zusammenhängenden Schilderung des Sachverhaltes durch den Berufungskläger am Tag nach seiner Festnahme. So werde «C____» detailliert beschrieben und auch das Kennenlernen via einen Autoverkäufer sowie das erste und ein weiteres Treffen mit «C____» seien detailliert beschrieben worden, wie etwa auch der Umstand, dass er von diesem ein «[...]» erhalten habe, mit dem er mittels Pin habe telefonieren können. Auch die Beschreibung der Suche nach Kontaktleuten und Hafenarbeitern in Holland enthalte auffällige Einzelheiten, ebenso wie die Schilderung eines Treffens im Mai 2014. Detailreich sei schliesslich auch die Beschreibung des vergeblichen Wartens auf die Ankunft der 25 Kilogramm Kokain ausgefallen (Akten S. 849).

Der gesamte Ablauf, wie ihn der Berufungskläger von Anfang an zu Protokoll gegeben habe, sei – so die Vorinstanz – derart reich an «originellen Details», die für das Kerngeschehen an sich nicht relevant seien, dass es ausgeschlossen erscheine, dass die Erzählung auf einem irgendwann gesehenen Film beruhe. Eine derart spezielle, lebendige und durch anschauliche Schilderungen imponierende Wiedergabe kann nach Auffassung der Vorinstanz nur auf tatsächlich Erlebtem beruhen.

Dazu ist festzuhalten, dass diese Schilderungen, bei kritischer Prüfung, trotz der Wiedergabe einiger im Übrigen eher banaler Details, oberflächlich erscheinen und sich – rein beschreibend – auf das angebliche äussere Geschehen beziehen, Stereotype bedienen – und sich tatsächlich teilweise wie die Wiedergabe und Beschreibung eines Films ausnehmen. Eine zentrale Figur der Geschichte, «der Mexikaner», der den Berufungskläger dann Jahre später zum Drogenhandel genötigt haben soll, bleibt etwa völlig vage. Dies spricht jedenfalls nicht für eine besondere Glaubhaftigkeit dieser Aussagen.

3.2.4 Weiter hält die Vorinstanz fest, dass die Erklärung des Berufungsklägers (für den Widerruf), er habe diese Geschichte nur deshalb erzählt, um bezüglich des zum Verkauf übernommenen und teilweise bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Kilogramms Kokain eine Drucksituation geltend machen und sich so entlasten zu können, auch logisch nicht zu überzeugen vermöge. So ergebe sich aus der Geschichte nicht, weshalb er für den Verlust der 25 Kilogramm Kokain im Schiffscontainer verantwortlich sein sollte. Weiter wäre – selbst wenn der Eigentümer des Stoffs («der Mexikaner») im Berufungskläger tatsächlich den Schuldigen am Misslingen des Deals gesehen haben sollte – nicht denkbar, dass seine Reaktion darin bestanden hätte, diesen drei Jahre lang unbehelligt zu lassen, um ihn im Herbst 2017 plötzlich ein Kilogramm Kokain verkaufen zu lassen, was den Verlust der 25 Kilogramm im Jahr 2014 ja nicht auch nur annähernd kompensiert hätte. Überdies wäre es dann auch komplett unlogisch, dass die ominösen Überbringer des Kilogramms Kokain den Verkaufserlös nicht abgeholt hätten. Eine solche Vorgehensweise passe schlicht nicht ins Bild eines internationalen Drogenkartells.

Damit begründet die Vorinstanz indes gerade, dass und weshalb die ganze ursprüngliche «Geschichte» des Berufungsklägers nicht plausibel ist. Dieser Auffassung schliesst sich das Appellationsgericht insoweit grundsätzlich an; die vom Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme vorgebrachte Geschichte ist nicht plausibel. So scheint auch nicht nachvollziehbar, dass ein potenter mexikanischer Drogenhändler sich für ein Geschäft über 25 Kilogramm respektive gar über 200 Kilogramm Kokain via Ecuador und Belgien mit einem dominikanischen Zwischenhändler und dieser wiederum mit einer Ferienbekanntschaft, dem aus der Schweiz stammenden Berufungskläger zusammentut, der dann seinerseits Hintermänner in den Niederlanden anheuert. Bei Geschäften dieser Grössenordnung ist Vertrauen eine wesentliche Basis – und da erscheint ein derartiges Vorgehen nicht plausibel. Entsprechend skeptisch ist denn auch die Reaktion der erfahrenen Beamten des Betäubungsmitteldezernats ausgefallen (vgl. Akten S. 880).

Ist diese «Geschichte» – die einzige Grundlage der Anklage Ziff. I.1! – allerdings insgesamt nicht plausibel und damit nicht glaubhaft, so kann darauf auch nicht für die Verurteilung des Berufungsklägers abgestellt werden.

Es scheint im Übrigen zwar tatsächlich nicht überlegt, eine derartige Geschichte betreffend den Transport von 25 Kilogramm respektive gar 200 Kilogramm Kokain «aufzutischen», um eine Drucksituation in Bezug auf die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Drogen (knapp ein halbes Kilogramm Kokain) und Drogenerlös von CHF 30'000.– vorzugaukeln. Allerdings befand sich der Berufungskläger gemäss einer Aktennotiz vom 7. Januar 2018 in aufgelöstem Gemütszustand (Akten S. 858), was eine derart unüberlegte Handlung erklären kann.

3.2.5 Das Appellationsgericht hat nach dem Gesagten jedenfalls erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an den Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf den Transport von 25 Kilogramm Kokain – als Testlauf für den Transport von weiteren 200 Kilogramm Kokain – von Südamerika nach Antwerpen Ende 2014. Diese Aussagen, zumal längst widerrufen, können nicht die einzige Grundlage für eine Verurteilung des Berufungsklägers sein und es ergeht demnach in Gutheissung der Berufung ein entsprechender Freispruch von der Anklage des Anstaltentreffens zum Verbrechen gegen das BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung).

3.3 Aus diesen Ausführungen folgt ohne Weiteres, dass, in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, der Freispruch in Bezug auf den Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Anstaltentreffens in Bezug auf 200 Kilogramm Kokain zu bestätigen ist.

4.1

4.1.1 In Ziff. I.2 wirft die Anklage dem Berufungskläger vor, er habe in der Zeit zwischen Anfang 2016 bis zu seiner Festnahme Anfang Januar 2018 Kokainhandel betrieben und sich in diesem Zusammenhang auch der Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er die beim Drogenhandel erzielten Gewinne einerseits in Edelmetallbarren und -münzen angelegt und andererseits mittels [...] in die Dominikanische Republik überwiesen oder als Bargeld in einem Safe im Schlafzimmer versteckt habe. In insgesamt 13 Anklageziffern (Ziff. 2.1 – 2.13) werden dem Berufungskläger diverse mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.

4.1.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in Ziff. I.2.1 von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (betreffend 6 Gramm Kokain) und von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen. Im Übrigen wurde der Berufungskläger in den Punkten Ziff. 2.2. bis 2.13 jeweils der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei schuldig erklärt. Er wurde hier wegen Verbrechens gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und gewerbsmässigen Handelns gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG verurteilt. Den weiteren Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit hat die Vorinstanz hier verworfen. Ausserdem wurde er der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig erklärt.

4.1.3 Der Berufungskläger anerkennt lediglich den unter Ziff. I.2.13 geschilderten Sachverhalt und in diesem Zusammenhang nur den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz.

4.1.4 Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Anschlussberufung zum einen in Bezug auf Anklagepunkt I.2.1 den Freispruch von der angeklagten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Absatz von 6 Gramm Kokain) und der damit zusammenhängenden Anklage der Geldwäscherei (im Umfang von CHF 390.–) und beantragt entsprechende Schuldsprüche. Zum andern macht die Staatsanwaltschaft in Bezug auf Anklagepunkt Ziff. I.2 geltend, dass hier ebenfalls das Kriterium der Bandenmässigkeit erfüllt sei.

4.2 Unbestritten ist, jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht, der Anklagepunkt I.2.13. Dem Berufungskläger wird hier vorgeworfen, im November 2017 rund 1 Kilogramm Kokain zum Verkauf entgegengenommen, in der Folge bei sich an der [...]strasse [...] im Kleiderschrank im Schlafzimmer gelagert und dann gesamthaft bis zum 4. Januar 2018 mindestens 513 Gramm davon in Tranchen zu ca. 10 bis 50 Gramm für einen Preis von CHF 70.– bis CHF 80.– pro Gramm an verschiedene Erwerber verkauft zu haben und bei seiner Anhaltung am 5. Januar 2018 noch rund 487 Gramm Kokain sowie den (nach Abzug von CHF 6'000.– für den Lebensunterhalt) noch vorhandenen Drogenerlös von CHF 30'000.– im Schlafzimmer gelagert zu haben. Insoweit ist der Sachverhalt aufgrund der Beschlagnahme von 487 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 57 % (berechnet als Base, inklusive Vertrauensbereich) respektive von 63,8 % (berechnet als Hydrochlorid, inklusive Vertrauensbereich) und von CHF 30'000.– Bargeld in der Wohnung der Lebenspartnerin des Berufungsklägers an der [...]strasse [...], wo dieser mit ihr und dem gemeinsamen Sohn zusammenlebte, am 5. Januar 2018 sowie seines Geständnisses, er habe im Herbst 2017 ein Kilogramm Kokain zum Verkauf entgegengenommen und davon bereits einen Teil in kleineren Portionen für einen Gesamterlös von CHF 33'000.– abgesetzt, im Grundsatz erstellt (vgl. Hausdurchsuchung/Beschlagnahme Akten S. 553 ff., IRM-Gutachten S. 1129). Während der Berufungskläger im Vorverfahren ausgesagt hatte, das Kokain sei ihm von «C____» respektive vom Mexikaner respektive von dessen Mittelsmännern überbracht worden (vgl. Auss. Akten S. 850 f., 877 ff., 973 ff.), gibt er seit der vorinstanzlichen Verhandlung an, er habe es von einem alten Bekannten, mit dem er bereits früher «gearbeitet» habe, auf Kommission erhalten (Prot. Akten S. 1460 f.). Er habe es in kleineren Portionen zwischen einem und bis zu 100 Gramm an diverse Abnehmer abgegeben. Zuletzt habe er am Vortag seiner Festnahme 12 Gramm Kokain für CHF 1'000.– verkauft (vgl. Auss. Akten S. 878).

Es ist angesichts der aufgefundenen Drogen und des Bargelds und des Geständnisses des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass er sich die Drogen in der ihm von früheren Geschäften bekannten Szene – der Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft – besorgt, sie auf Kommission erhalten und bis zur Anhaltung am 5. Januar 2018 bereits rund die Hälfte davon für gut CHF 30'000.– abgesetzt hat. Mit dieser Massgabe (gemäss Anklage Ziff. I.2.13.2) ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz als nachgewiesen zu betrachten.

4.3

4.3.1 Anders sieht die Beweislage in Bezug auf Anklage Ziff. I.2.1 bis I.2.12 aus. Hier wird dem Berufungskläger zusammengefasst in zwölf Anklagepunkten vorgeworfen, er habe in der Zeit von Anfang 2016 bis Mitte Dezember 2017 insgesamt rund 350 Gramm Kokain in Mengen von rund 10 bis 50 Gramm verkauft und den Gewinn teils jeweils umgehend in Kauf von Edelmetallbarren und –münzen investiert, teils aber auch Barmittel daraus in die Dominikanische Republik transferiert.

Es gibt hier weder ein Geständnis des Berufungsklägers noch Drogenfunde. Indes ist durch entsprechende Belege erstellt – und auch nicht grundsätzlich bestritten –, dass der Berufungskläger am 6. Februar 2016 zwei Goldvreneli für CHF 386.– erstanden hat und anschliessend im Zeitraum Juli bis Dezember 2017 insgesamt CHF 14'000.– in fünf Mal auf fremden Namen in die Dominikanische Republik transferierte und anderseits, wiederum jeweils auf fremden Namen, für rund CHF 10'690.– Edelmetall in Goldvreneli und –barren kaufte (vgl. Akten S. 610 ff., 725 ff.).

4.3.2

4.3.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, seine Mutter habe ihn seit 2013, als er untertauchte, um den Strafvollzug nicht antreten zu müssen, finanziell unterstützt. Er habe über die Jahre durchschnittlich ca. CHF 2'000.– respektive CHF 2'500.– im Monat von ihr erhalten, wobei es sich mehrmals auch um grössere Beträge gehandelt habe. Zusammen mit dem Einkommen seiner Partnerin aus Sozialhilfe und gelegentlichen Jobs habe das Geld gut für den Unterhalt gereicht. Diese Angaben hat er an der Berufungsverhandlung grundsätzlich bestätigt (vgl. Prot., Akten S. 1661 f.). Auf Vorhalt, dass er durchschnittlich CHF 2'500.– von der Mutter erhalten habe, insgesamt rund CHF 150'000.– über rund fünf Jahre, und dass die erheblichen Überweisungen und Einzahlungen aus den vorhandenen Mitteln gar nicht möglich gewesen wären, entgegnete er auch an der Berufungsverhandlung, der Lebensunterhalt sei durch die Leistungen, welche seine Partnerin von der Sozialhilfe erhalten habe, «mehr oder weniger» gedeckt gewesen und es sei ihm monatlich häufig noch etwas übriggeblieben. Zuvor hatte er ausgesagt, Mitte 2017 habe ihm seine Mutter eröffnet, dass sie ihn nicht mehr weiter unterstützen könne. Etwa einen Monat später sei er in Kontakt mit einem ihm von früher bekannten Dealer gekommen, der ihm Kokain zum Verkauf auf Kommission überlassen habe. Ab da habe er damit ein Einkommen erzielt. Von diesem Bekannten habe er auch das Kilogramm Kokain erhalten, von dem bei der Hausdurchsuchung noch 487 Gramm sowie CHF 30'000.– Verkaufserlös gefunden worden waren. Das Edelmetall habe er jedoch mit dem Geld seiner Mutter gekauft, die ihm auch zu dieser Anlage geraten habe. Ebenfalls um Geld seiner Mutter habe es sich bei den Überweisungen in die Dominikanische Republik gehandelt; er und seine Partnerin hätten geplant, in der Dominikanischen Republik ein Haus zu bauen, und bei den Überweisungen habe es sich um Anzahlungen dafür gehandelt (Auss. Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1660 ff., Prot. SG, Akten S. 1456 f., 1460; Akten S. 845, 866, 944).

D____, die Mutter des Beschuldigten, bestätigt, dass sie ihren Sohn von 2013 bis 2017 mit insgesamt rund CHF 150'000.– unterstützt habe (vgl. Schreiben vom 27. November 2019, Akten S. 1444); davon ist mit der Vorinstanz in dubio auszugehen. Durchschnittlich hatte der Berufungskläger, bis diese Quelle Mitte 2017 versiegte, demnach rund CHF 2'500.– monatlich zur Verfügung. Dies mag, zusammen mit den Sozialhilfeleistungen seiner Partnerin, tatsächlich ausgereicht haben zur Deckung seines Lebensunterhaltes, obwohl sein Lebensstil kein bescheidener war. Definitiv reichten diese Geldmittel aber nicht aus, um – neben der Finanzierung des Lebensunterhalts des Berufungsklägers – namhafte Beträge anzusparen respektive in Edelmetall umzutauschen oder in die Dominikanische Republik zu senden.

Ab Mitte 2017 hatte der Berufungskläger schliesslich kein legales Einkommen mehr. Es ist indes aktenkundig, dass seine Ausgaben gerade in dieser Zeit ausserordentlich hoch waren. So überwies er zwischen Juli und November 2017 insgesamt CHF 14'000.– in die Dominikanische Republik (Überweisungsbelege Akten S. 725 ff.) und kaufte im gleichen Zeitraum Edelmetall in Barren und Münzen für rund CHF 10'700.– (Unterlagen [...] Akten S. 610ff.). Zudem lebte er auch im Alltag keineswegs sparsam, sondern nahm zum Beispiel teilweise praktisch täglich Taxidienste in Anspruch, auch wenn diese teilweise für den Sohn bestimmt waren (vgl. Auflistung Telefonanrufe Akten S. 811 ff.) oder mietete für die Feier des 33. Geburtstages seiner Partnerin eine Stretchlimousine inkl. [...]-Champagner für CHF 1'000–, plus eine VIP-Lounge für 15 Personen in einem Zürcher Club(Akten S. 953 f.). In der Wohnung wurden bei der Hausdurchsuchung unzählige Schuhe und Handtaschen gefunden (vgl. Akten S. 568), die, selbst wenn es sich nicht durchwegs um Luxusprodukte handeln sollte, jedenfalls einiges gekostet haben dürften. Angesichts dieser hohen objektivierten Ausgaben und mangels eines legalen Einkommens muss der Berufungskläger seinen Geldbedarf in dieser Zeit auf anderem Wege gedeckt haben. Er gesteht indirekt auch selber ein, dass er zur Generierung eines Einkommens Kokain verkauft hat, wenn er ausführt: «Mitte 2017 sagte sie [die Mutter des Beschuldigten], sie könne mich finanziell nicht mehr unterstützen. Kurz darauf kam ich ins Gespräch mit einem alten Bekannten, mit dem ich früher zu tun hatte. Er sagte, er habe Material, er könne mir das geben. Von ihm war auch das Kilo. Er hat mir das auf Kommission gegeben, und ab da hatte ich von dort ein Einkommen." (Prot. SG, Akten S. 1460). Dieser Aussage lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte nicht erst – wie zugestanden – nach der Herbstmesse 2017, d.h. circa Mitte November 2017, ein Kilogramm Kokain zum Verkauf übernommen, sondern dass er schon ab einem früheren Zeitpunkt, etwa einen Monat nach dem Versiegen der Zahlungen seiner Mutter, mit dem Verkauf von Kokain zur Deckung seines Finanzbedarfs begonnen hatte.

4.3.2.2 Was der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung dagegen vorbringt, überzeugt nicht (vgl. Prot., Akten S. 1661). So sind seine Darlegungen, er habe wegen der Flucht von der Mutter Geld erhalten, manchmal auch grössere Beträge, von welchen er dann gestaffelt Edelmetall gekauft habe, nicht plausibel. Er benötigte ja Geld für den Lebensunterhalt respektive auch Bargeld für den Fall einer erforderlichen Flucht. Dass er in dieser Situation Geld anspart, um es in einem Zeitpunkt, als die finanzielle Unterstützung der Mutter weggefallen ist, in den Ankauf von Edelmetall zu investieren, damit er dieses verkaufen könne, wenn der Preis steigt, ist angesichts der damaligen Situation des Berufungsklägers, der mittellos und untergetaucht lebte, ebenso wenig nachvollziehbar, wie seine Darlegung, er habe im August 2017 gestaffelt in vier Malen für CHF 7'000.00 Gold gekauft, «um den Durchschnitt zu halten». Geld für die Flucht ist klar in bar vorzuziehen, da ja die Münzen und Edelmetallbarren gegebenenfalls erst «versilbert» d.h. in Bargeld umzutauschen wären, was auf der Flucht zum einen riskant und zum andern wohl mit einem Verlustrisiko verbunden wäre. Im Übrigen hat der Berufungskläger auch keine vernünftige Erklärung für den Umstand, dass diese Goldankäufe und Überweisungen in die Dominikanische Republik zu einem Zeitpunkt erfolgten, als seine Mutter ihn nicht mehr unterstützen konnte oder wollte.

4.3.3 Unter den gegebenen Umständen sind die getätigten Edelmetallankäufe und Geldtransfers in die Dominikanische Republik ein klares Indiz dafür, dass der zu dieser Zeit mittellose Berufungskläger mit Drogen gehandelt und seinen Gewinn daraus entsprechend investiert hat. Da die abgesetzten Drogenmengen konkret nicht bekannt sind, lässt sich die Verkaufsmenge lediglich grob abschätzen, indem die aktenkundigen, auf legalem Wege nicht zu deckenden hohen Finanzaufwendungen direkt umgerechnet werden in das Quantum Kokain, dessen Verkauf zur Generierung der entsprechenden Geldsummen unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verkaufspreises von CHF 70.– pro Gramm notwendig war.

4.3.4 Unter den Punkten I.2.1. bis I.2.12. nimmt die Anklage auf diese Weise Bezug auf die nachgewiesenermassen getätigten Ausgaben zum Erwerb von Edelmetall der Firma [...] AG einerseits (Belege Akten S. 610 ff.) sowie von Überweisungen von Geldbeträgen in die Dominikanische Republik andererseits (Überweisungsbelege Akten S. 725 ff.). Dabei fällt auf, dass ein einziger Goldvrenelikauf für CHF 386.– bereits am 6. Februar 2016 stattgefunden hat (Anklagepunkt I.2.1); alle anderen Geschäfte liegen dagegen zwischen Anfang Juli und Mitte Dezember 2017. Da der Berufungskläger aber im Jahr 2016 noch von seiner Mutter mit namhaften Beträgen unterstützt wurde, kann für diesen ersten Edelmetallerwerb nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass dafür Drogenerlös eingesetzt wurde; es ist in dubio davon auszugehen, dass er diese Ausgabe noch vom Geld seiner Mutter getätigt hat.

4.3.5 In Bezug auf die in den Anklagepunkten I.2.2 bis I.2.12 geschilderten Geschäfte, die in der Zeit zwischen Juli und Dezember 2017 getätigt wurden, gilt jedoch, wie oben dargelegt, dass das Geld zwingend aus Drogenverkäufen gestammt haben muss. In Umrechnung der erstellten Edelmetallkäufe und Überweisungen in Höhe von insgesamt rund CHF 24'690.– ergibt sich eine Menge von rund 350 Gramm Kokain, das der Berufungskläger zu einem Grammpreis von durchschnittlich CHF 70.– verkauft hat, um diese Aufwendungen zu finanzieren. Davon ist in Übereinstimmung mit der Anklage und der Vorinstanz auszugehen.

4.4

4.4.1 Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten insgesamt rund 850 Gramm Kokain von guter Qualität verkauft. Ein weiteres knappes halbes Kilogramm, das er ebenfalls mit Gewinn absetzen wollte, hatte er zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch in seinem Besitz und bei sich zu Hause aufbewahrt. Durch den Handel mit dieser Menge hochwertigen Kokains hat er den Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt (vgl. BGE 109 IV 143 ff. E. 3b: Grenzwert: 18 Gramm reines Kokain).

4.4.2 Angeklagt ist sodann das weitere Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit. Diese wird angenommen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit verwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Kennzeichnend ist die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Vorausgesetzt wird die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Wesentlich für die Gewerbsmässigkeit ist deshalb, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässig Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19–28l BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19 N 252 ff., 254). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall; denn der Berufungskläger hatte sich darauf eingerichtet, durch den wiederholten Verkauf von Betäubungsmitteln ein Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen. Kumulativ ist erforderlich, dass der Täter durch in diesem Sinne berufsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Nach den von der Rechtsprechung definierten Kriterien ist von einem erheblichen Gewinn auszugehen, wenn der Nettoerlös aus den Drogengeschäften CHF 10'000.– übersteigt (BGE 129 IV 253; Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 257 m. Hinw.). Dies ist beim Berufungskläger offensichtlich der Fall gewesen. Er hat einen Gewinn von CHF 24'000.– in Edelmetall investiert respektive in die Dominikanische Republik transferiert und weitere CHF 30'000.– eingenommen, die er noch in bar in seinem Kleiderschrank aufbewahrte. Auch der Tatbestand des Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist demnach klar erfüllt.

4.4.3 Was die ebenfalls angeklagte, von der Vorinstanz verneinte Bandenmässigkeit betrifft, so ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass es sich bei dem in der Anklage geschilderten südamerikanische Drogenkartell um «C____» respektive den «Mexikaner» um eine Geschichte des Berufungsklägers handelt, und dass dieser das Kokain, welches er ab Spätsommer 2017 verkauft hat, bei einem ihm von früher her bekannten Lieferanten bezogen hatte. Eine solche einfache Lieferkette begründet jedoch noch keine Bande im Rechtssinne. Bandenmässigkeit wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dann angenommen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Wesentlich für den Begriff der Bande ist der Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 135 IV 158; vgl. zum Ganzen auch Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 139 N 16). Den Berufungskläger verband gemäss Akten mit seinem Lieferanten nicht mehr als die Tatsache, dass er von jenem das Kokain zur Verfügung gestellt bekam, welches er gewinnbringend verkaufen und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten und wohl auch Geld ansparen wollte. Für eine weitergehende Zusammenarbeit, eine irgendwie geartete Organisationsstruktur oder Arbeitsteilung, gemeinsame Ziele und Pläne gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen kann, wie dies die Vorinstanz bereits korrekt festgestellt hat, nicht von einer Bande gesprochen werden, so dass dieses Qualifikationsmerkmal nicht erfüllt ist.

4.5

4.5.1 Die Vorinstanz qualifiziert das Vorgehen des Berufungsklägers auch als Geldwäscherei in einem schweren Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB.

4.5.2 Den Tatbestand der Geldwäscherei verwirklicht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Abs. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute vereitelt. Auch der (Vor)täter bzw. Gehilfe oder Anstifter der Vortat kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Geldwäscher sein (BGE 126 IV 261; vgl. auch Pieth/Schultze in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 305bis N 7). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Selbst einfache Tathandlungen wie etwa das Verstecken von Verbrechensbeute genügen (BGE 127 IV 226; zum Ganzen Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis N 18). Andererseits stellen die blosse Annahme, der reine Besitz bzw. das Aufbewahren der Werte noch keine Geldwäscherei dar (BGE 128 IV 131).

4.5.3 Indem der Berufungskläger von den aus dem qualifizierten Drogenverkauf und damit aus einem eigenhändig verübten Verbrechen stammenden Vermögenswerten CHF 14'000.– in die Dominikanische Republik überwies oder überweisen liess, mithin das Geld ausser Landes schaffte, wirkte er darauf hin, die Spur der deliktischen Herkunft zu verwischen und die Auffindung und Einziehung des Geldes zu vereiteln. Von weiteren CHF 10'689.–, bei denen es sich ebenfalls um Erlös aus seinen vorgängig eigenhändig begangenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte, erwarb der Berufungskläger Edelmetallmünzen und -barren respektive liess sie über Andere erwerben. Auch diese Handlungen waren ohne weiteres geeignet, die Spur der deliktischen Herkunft zu kaschieren und die Auffindung und Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln (vgl. Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis N 18). Der Grundtatbestand der Geldwäscherei ist somit in Bezug auf diese Vorgehensweisen erfüllt.

4.5.4 Für das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit, ist wiederum erforderlich, dass die deliktische Tätigkeit als Aktivität erscheint, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 129 IV 253). Zusätzlich fordert das Gesetz einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn. Die Kriterien sind somit identisch mit den beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG geforderten (vgl. dazu oben E. 4.4.2). Berufsmässigkeit wird demnach zusammengefasst angenommen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit verwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Kennzeichnend ist die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen und in diesem Sinne ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellt. Wie bei Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG gehen Lehre und Praxis davon aus, dass die Grenze zur Annahme eines erheblichen Gewinns bei einem Nettoerlös von CHF 10'000.– liegt (vgl. Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bis N 26).

4.5.5 Diese Kriterien sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Indem der Berufungskläger durch die mehrfachen Überweisungen ins Ausland und durch die mehrfachen Anlagen in Edelmetall zwischen Juli und November 2017 über CHF 24'000.– seines mit dem gewerbsmässigen Verkauf von Kokain erzielten Gewinnes dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen und die Auffindung und Einziehung des Geldes damit vereitelt hat, hat er sich der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht.

5.1 Der Berufungskläger wird demnach zusammengefasst – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklage Ziff. I.3) – in Anklageziffer I.2. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt.

5.2 Freigesprochen wird der Berufungskläger in Anklage Ziff. I.1. von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bandenmässiges Verbrechen) in Bezug auf 25 Kilogramm Kokain und von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Anstaltentreffens in Bezug auf 200 Kilogramm Kokain sowie in Anklage Ziff. I.2.1 von der Anklage der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

6.1 Schliesslich ist auch die Strafzumessung angefochten. Infolge des Freispruchs in Bezug auf sämtliche Vorwürfe in Anklage Ziff. I.1 ist die Strafe ohnehin neu festzusetzen.

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 N 6). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

6.2.2 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. nun ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. mit Hinweisen, und seither BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach Auffassung des Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis; ausführlich zum Ganzen auch Mathys, a.a.O. S. 179 f.). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, so hindert im Übrigen auch Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe jedenfalls 6 Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.; s. auch BGer 523/2018 vom 23. August 2018 E.1.2.3 mit Hinweisen).

6.2.3 In Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht das Gesetz einzig eine Freiheitsstrafe (von einem bis zu 20 Jahren) vor (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Hinzu kommt der Schuldspruch wegen Geldwäscherei in einem schweren Fall, für den Art. 305bis Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Geldwäschereihandlungen sind vorliegend so eng mit der Drogendelinquenz verknüpft, dass sich allein schon aufgrund dieses sachlichen Zusammenhangs dieselbe Sanktionsart aufdrängt, also ebenfalls eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, welche allerdings mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Auch das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, für welches die Strafdrohung gemäss Art. 33 Abs. 1 WG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet, ist in Zusammenhang mit der Drogendelinquenz des Beschuldigten zu sehen, ging es ihm doch bei der Beschaffung der Waffen darum, sich im Drogenmilieu gegen Angriffe, wie er sie bereits früher erlebt hatte, zur Wehr setzen zu können (Auss. Prot. SG Akten S. 1457). In diesem Punkt erscheint es deshalb ebenfalls angezeigt, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Aufgrund der Tat- und Deliktsmehrheit gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB somit strafschärfend zur Anwendung. Dass mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind, führt demgegenüber nicht zu einer weiteren Verschärfung im Sinne von Art. 49 StGB, kann sich jedoch innerhalb des betreffenden Strafrahmens straferhöhend auswirken (vgl. BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011).

6.3

6.3.1 Ausgangspunkt für die konkrete Strafzumessung ist der Strafrahmen des Art. 19 Abs. 2 BetmG. Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers in Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wiegt gerade noch eher leicht, insbesondere im Verhältnis zu anderen Fällen des qualifizierten Drogenhandels. Er hat von Juli 2017 bis zu seiner Festnahme am 5. Januar 2018 insgesamt rund 1,35 Kilogramm Kokain guter Qualität bezogen und ca. 850 Gramm davon verkauft. Weder die Abnehmer noch der Lieferant des Kokains sind im Einzelnen bekannt. Letzterer muss dem Beschuldigten indes ein gewisses Vertrauen entgegengebracht haben, überliess er ihm doch die Drogen auf Kommission. Wenn der Berufungskläger wohl auch keine höhere Position im Drogenhandel innehatte, so war er auch nicht auf der untersten Stufe anzuordnen. Auch subjektiv wiegt das Verschulden des Berufungsklägers gerade noch eher leicht. Er, der selbst keine Drogen konsumierte, handelte zwar ausschliesslich aus finanziellen Motiven. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass er in seiner damaligen Situation, mag sie auch selbstverschuldet gewesen sein, keine reellen Möglichkeiten hatte, legal zu einem Einkommen zu gelangen, nachdem seine Mutter ihre Unterstützung eingestellt hatte. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist das Verschulden insgesamt als gerade noch eher leicht zu bezeichnen und es ist insoweit von einer Einsatzstrafe von rund 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Dies ist infolge der weiteren Delikte zu schärfen.

6.3.2 Die dem Berufungskläger im Zusammenhang mit den Geldwäschereihandlungen anzulastende Summe von knapp CHF 25'000.– ist nicht ganz unerheblich. Sein Vorgehen war indes wenig raffiniert. Das Motiv ist auch hier rein finanzieller Art. Das Verschulden ist, auch im Vergleich zu anderen Fällen gewerbsmässiger Geldwäscherei, insoweit sowohl in objektiver als in subjektiver Hinsicht auch als gerade noch leicht zu bezeichnen. Dem entspricht hier eine Einsatzstrafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine (gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend auszusprechende) Geldstrafe von 60 Tagessätze zu CHF 30.–, welche nicht von der Asperation betroffen ist.

6.3.3 Der Berufungskläger hat 2014 ohne Waffenerwerbsschein zwei Handfeuerwaffen mitsamt Munition gekauft und diese seither bei sich aufbewahrt. Während die eine Pistole bei der Hausdurchsuchung immerhin im Tresor verwahrt war, befand sich die andere, lediglich in einen Plastiksack gewickelt, offen und leicht zugänglich im Kleiderschrank im Schlafzimmer, obwohl sich auch Kinder im Haushalt aufhielten. Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers auch hier sowohl objektiv als subjektiv als gerade noch eher leicht bezeichnet werden. Es erscheint eine Freiheitsstrafe von rund 3 Monaten angemessen.

6.3.4 Es ist nun die Gesamtstrafe für diese Delikte zu bilden, d.h. die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Alle Delikte stehen insbesondere sachlich und auch zeitlich in direktem Konnex miteinander. Angesichts dieses Konnexes rechtfertigt sich deshalb bei den Delikten eine Reduktion der oben dargelegten angemessenen Strafen um je gut die Hälfte (vgl. Mathys, a.a.O. S. 186 N 500 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; AGE SB). Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe um weitere rund 4 Monate (50 % von 6 Monaten Freiheitsstrafe und von 3 Monaten Freiheitsstrafe, abgerundet) auf insgesamt rund 34 Monate Freiheitsstrafe. Dies ist die hypothetische verschuldensangemessene Strafe nach den Tatkomponenten.

6.3.5

6.3.5.1 Weiter sind die allgemeinen Täterkomponenten bei der Strafzumessung miteinzubeziehen, wobei diese vorliegend insbesondere bei der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden, welche den Berufungskläger stärker belastet.

6.3.5.2 Straferhöhend wirken sich im Rahmen der Täterkomponente zunächst die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers aus. Der Berufungskläger war am 1. Februar 2008 wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung, Raufhandels und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer zunächst bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden und erhielt eine Bewährungshilfe. Am 14. März 2012 wurde er sodann wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wiederum mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt; bezüglich der Strafe von 2008 erfolgte der Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Strafregisterauszug Akten S. 12 f.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz eine Straferhöhung um rund 3 Monate angebracht.

6.3.5.3 Ansonsten ist das Vorleben des Berufungsklägers neutral zu werten. [...] in Basel geboren und nach der Trennung seiner Eltern gemeinsam mit zwei älteren Geschwistern bei der Mutter aufgewachsen, absolvierte er zehn Schuljahre, anschliessend aber keine Berufsausbildung. Stattdessen jobbte er an verschiedenen Stellen und war teilweise auch arbeitslos gemeldet. 2006 wurde er während neun Monaten vom Sozialamt unterstützt. Er heiratete im Dezember 2005 eine Thailänderin. Diese Ehe blieb kinderlos und scheiterte rasch. Mit einer früheren Partnerin bekam er 2007 einen Sohn, zu dem er weiterhin Kontakt hat. Seit 2009 ist er mit seiner heutigen Partnerin B____ zusammen; der gemeinsame Sohn kam 2012 zur Welt. Die Geburt dieses Kindes war dem Beschuldigten gemäss der Grund, weshalb er 2012 nicht den Strafvollzug antrat, sondern untertauchte, um bei seiner Familie zu sein. Nachdem sie zunächst in Zürich lebten, zogen sie 2014 nach Basel in die Wohnung an der [...]strasse. Hier betreute der Berufungskläger nicht nur seinen jüngeren Sohn, sondern oft auch den älteren, der mit seiner Mutter ebenfalls in Basel lebt. Bis Mitte 2017 wurde er von seiner Mutter finanziell unterstützt; danach kam es zu den vorliegend beurteilten Delikten (vgl. Auss., Akten S. 5 ff., Prot. SG, Akten S. 1455 ff.).

6.3.5.4 Es ist weiter relevant zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass das Verfahren vom erstinstanzlichem Urteil bis zur Berufungsverhandlung über 2 ½ Jahre gedauert hat. Auch vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist von einer erheblichen Belastung des Berufungsklägers auszugehen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um gut 15 % auf rund 31 Monate.

6.3.5.5 Sehr stark zu Gunsten des Berufungsklägers wirkt sich sein Verhalten nach seiner Verhaftung aus. Nach seiner Festnahme im Januar 2018 befand er sich zunächst gut vier Monate in Untersuchungshaft. Ab dem 18. Mai 2018 verbüsste er die noch offenen Vorstrafen, wobei das ordentliche Vollzugsende auf den 31. Juli 2022 terminiert und eine bedingte Entlassung ab dem 31. Januar 2021 möglich war. Nach Aufenthalten im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, im Gefängnis Bässlergut und in der geschlossenen Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg wurde er gemäss Akten am 20. Mai 2019 in die offene JVA Wauwilermoos versetzt (Vollzugsaufträge Akten S. 62 f., 67 ff.). Mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 26. Mai 2020 wurde ihm die weitere Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung per 2. Juni 2020 bewilligt. Auf sein Gesuch hin hat ihm die Vollzugsbehörde schliesslich auch die bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt bewilligt (Entscheid vom 13. Januar 2021, Akten S. 1584 ff.). Der Straf- und Massnahmenvollzug stellt in diesem Entscheid zusammenfassend fest, dass der Berufungskläger sich trotz langjährigem kriminellem Lebensstil erstmalig im Strafvollzug befunden habe. Im Verlauf der Strafverbüssung habe eine Verhaltensveränderung in positiver Richtung stattgefunden. So habe sich der Berufungskläger im Rahmen einer langandauernden freiwilligen Psychotherapie mit den begangenen Delikten auseinandergesetzt. Dabei habe sich gezeigt, dass er die Verantwortung für seine Taten übernehme und keine Bagatellisierungstendenzen offenbare. Weiter habe er Strategien zur Erkennung von Risikosituationen und ein breiteres Verhaltensrepertoire zur konstruktiven Lösung von Problemen erarbeitet. Seine problematischen Persönlichkeitsanteile seien mittlerweile stark in den Hintergrund getreten. Weiter habe er sich in den ihm gewährten Vollzugsstufen ausnahmslos bewährt, sich durchgehend absprachefähig gezeigt und sei abstinent von Drogen und Alkohol geblieben. Bezüglich seines sozialen Empfangsraums sei zu erwähnen, dass er starken Halt in seiner Familie und in seiner Vaterrolle finde. Auch die Erwerbssituation sei gefestigt. Ferner stehe der Berufungskläger einer Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe offen gegenüber. Die Vollzugsbehörde geht daher von einem geringen Rückfallrisiko hinsichtlich der Begehung erneuter Delikte im Bereich des Betäubungsmittelhandels aus. An der hinreichend günstigen Legalprognose ändere auch nichts, dass der Berufungskläger – gemäss damaligem Verfahrensstand vom Januar 2021 – den Vollzug der vorliegend auszufällenden Strafe, d.h. allenfalls einer weiteren, mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen hatte, zumal er die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Delikte vor dem Strafvollzug begangen hatte. Der Berufungskläger wurde dementsprechend am 31. Januar 2021 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 546 Tagen, entsprechend der Reststrafe. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der Berufungskläger hat auch diese letzte Vollzugsstufe erfolgreich absolviert.

Auch an der Berufungsverhandlung hat sich der Berufungskläger weiter stabilisiert gezeigt. So arbeitet er seit Februar 2022 bei [...], noch temporär, aber mit dem realistischen Ziel einer Festanstellung. Er möchte sich zum Gabelstapler ausbilden und bei [...] vorankommen. Mit seiner Partnerin hat er einen weiteren Sohn, geboren Ende Juni 2022. Er steht in Kontakt mit [...], um seine Schuldensituation zu regeln. Insgesamt bestätigt er den Eindruck aus dem Entscheid vom 13. Januar 2021, dass er die Zeit des Strafvollzuges genutzt hat, um sich auf ein deliktsfreies Leben vorzubereiten, und dass ihm dies bis anhin auch gelungen ist. Seine Partnerin ist ihm offensichtlich auch in der schwierigen Zeit des Strafvollzugs beigestanden. Heute lebt der Berufungskläger in gefestigten Verhältnissen und schmiedet realistische Zukunftspläne. Dies ist umso bedeutsamer, als er in den letzten Jahren zusätzlich durch das vorliegende Strafverfahren belastet war, zumal er erstinstanzlich zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und nicht wusste, ob er erneut in den Strafvollzug eintreten muss.

Es liegen hier insoweit besondere und aussergewöhnliche Umstände vor, als der Berufungskläger erst kürzlich erfolgreich sämtliche Stufen des Vollzugs der früheren Strafen hinter sich gebracht hat. Der erstmalige Vollzug einer Freiheitsstrafe hat insoweit die erwünschte Wirkung erbracht (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB). Dabei hat der Berufungskläger während des Vollzugs engagiert die sich ihm bietenden Chancen wahrgenommen, eine freiwillige Therapie absolviert und sich weitergebildet. Diese jedenfalls bis jetzt geglückte Resozialisierung ist zu berücksichtigen. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB gebietet ausdrücklich, dass bei der Strafzumessung «die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters» zu berücksichtigen sind. Vorliegend ist festzuhalten, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe den Berufungskläger aus seiner positiven Entwicklung herausreissen und seine Resozialisierung geradezu zu vereiteln drohen würde. Es rechtfertigt sich deshalb in der vorliegenden aussergewöhnlichen Konstellation, angesichts des Verhaltens des Berufungsklägers seit der Verhaftung und der gelungenen Resozialisierung im Strafvollzug, die nun auszusprechende Freiheitsstrafe um weitere gut 20 % zu reduzieren und eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen, die den bedingten Strafvollzug erlauben würde (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 78 ff.).

6.4

6.4.1 Zusammengefasst resultieren nach dem Gesagten somit eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–. Die Dauer der Untersuchungshaft vom 5. Januar bis zum 17. Mai 2018 wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.4.2 Bei dieser Strafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu prüfen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist, wenn der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde, der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

Der Berufungskläger ist am 14. März 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Die hier zu beurteilenden Delikte sind im Wesentlichen ab Juli 2017 begangen worden; allerdings erfolgte eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz bereits im Jahre 2014. Zu prüfen ist also, ob vorliegend besonders günstige Umstände vorliegen, die die Gewährung des bedingten Vollzugs rechtfertigt. Aus den obigen Ausführungen zur Strafzumessung (E. 6.3.3), welche sich insbesondere auf den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzug vom 13. Januar 2021 und auch auf den persönlichen Eindruck, den der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung hinterlassen hat, stützen, ergibt sich, dass dem Berufungskläger trotz seiner Vorstrafen heute eine besonders günstige Prognose gestellt werden kann, denn die Lebensumstände des Berufungsklägers haben sich seit den hier zu beurteilenden Delikten in besonders positiver Weise verändert. Er hat sich im Strafvollzug im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit seinem deliktischen Verhalten auseinandergesetzt und die Chance zur Resozialisierung genutzt. Er lebt in geordneten Verhältnissen und hat realistische Zukunftspläne. Es liegen besonders günstige Umstände vor und es kann dem Berufungskläger somit der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe gewährt werden. Dabei ist eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen.

Der Berufungskläger beantragt erstmals an der mündlichen Berufungsverhandlung die Herausgabe des beschlagnahmten Edelmetalls, nachdem er weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbegründung die Frage der Beschlagnahme auch nur erwähnt hatte. Es kann offenbleiben, ob dieser Antrag nicht ohnehin verspätet ist, denn die beschlagnahmten Edelmetalle stehen, wie das gesamte Beschlagnahmegut, in engem Zusammenhang mit den zur Beurteilung stehenden Delikten. Es handelt sich um Erlös aus den Betäubungsmitteldelikten. Sie werden deshalb eingezogen.

8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechts-mittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausserdem hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 StPO).

8.2 Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen. So wurde er in Bezug auf Anklage Ziff. I.1.1 freigesprochen, die Freiheitsstrafe wurde relevant gesenkt und es ist ihm der bedingte Strafvollzug gewährt worden. Die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen.

Diesem Verfahrensausgang ist mit einer Reduktion der Gebühr des erstinstanzlichen Verfahrens und der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens um je rund ¼ Rechnung zu tragen. Ausserdem wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung im Umfang von rund ¼ des Honorars seines Verteidigers ausgerichtet, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 250.– berücksichtigt wird.

8.3 Der Berufungskläger trägt demnach zusammengefasst die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 13‘046.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen). Ihm wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5’500.– zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren beider Instanzen im entsprechenden Umfang verrechnet. Ausserdem werden die zur Kostendeckung beschlagnahmten CHF 400.– mit den Verfahrenskosten verrechnet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

  • Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12, 15 Abs. 1, 16a und 26 des Waffengesetzes.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Januar 2018 bis zum 17. Mai 2018 (133 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a, c des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 2, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Im Punkt I.1. der Anklageschrift wird A____ von der Anklage des Verbrechens und des Anstaltentreffens zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) und im Punkt I.2.1. der Anklageschrift wird er von der Anklage der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.

Das gesamte Beschlagnahmegut (Positionen 1002 und 1101, 1101.1, 1102, 1102.1 – 1102.11, 1103, 1103.1, 1103.2, 1104, 1105, 1108, 1200) sowie die beschlagnahmten CHF 30‘000.– in Noten (Position 1107) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 resp. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 13‘046.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen). A____ wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5’500.– zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren beider Instanzen im entsprechenden Umfang verrechnet. Ausserdem werden die zur Kostendeckung beschlagnahmten CHF 400.– mit den Verfahrenskosten verrechnet.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Bundesamt für Polizei

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

30

aStGB

  • Art. 41 aStGB

BetmG

  • Art. 19 BetmG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StGB

  • Art. 42 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 50 StGB
  • Art. 75 StGB
  • Art. 305bis StGB

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 10 StPO
  • Art. 82 StPO
  • Art. 107 StPO
  • Art. 139 StPO
  • Art. 140 StPO
  • Art. 241 StPO
  • Art. 381 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 389 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 404 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO

WG

  • Art. 33 WG

Gerichtsentscheide

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