Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.50
URTEIL
vom 22. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Cordula Lötscher, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. März 2020 (ES.2019.745)
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts (Einzelgericht) vom 11. März 2020 wurde A____, nach Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 20. September 2019, des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ihr wurden Verfahrenskosten von CHF 436.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt; die Verfahrenskosten wurden ihr indes gestützt auf Art. 425 StPO erlassen. Ihrem amtlichen Verteidiger wurden ein Honorar und eine Spesenvergütung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger von A____ rechtzeitig Berufung angemeldet und am 18. Juni 2020 (Akten S. 185 ff.) erklärt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und A____ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils von der Anklage des mehrfachen Betrugs kostenlos freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er ersuchte um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch im Berufungsverfahren. Diese Anträge wurden mit Eingabe vom
An der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2022 hat die Berufungsklägerin mit ihrem amtlichen Verteidiger teilgenommen. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Die Berufungsklägerin ist befragt worden. In seinem Parteivortrag hat der Verteidiger seine schriftlich gestellten Berufungsanträge bekräftigt; im Eventualstandpunkt hat er für den Fall eines Schuldspruchs beantragt, es sei von Strafe Umgang zu nehmen. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Akten S. 229 ff.). Die Standpunkte der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Ausführungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid also grundsätzlich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der gesamte Schuldspruch (mehrfacher Betrug) angefochten, implizit damit auch die Strafzumessung und die Kostenfolgen. Zu überprüfen ist somit das gesamte angefochtene Urteil, mit Ausnahme der Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
1.4
1.4.1 Die Verteidigung übt Kritik an der Anklageschrift. Insbesondere werde in der Anklage nicht konkret dargelegt, durch welches Verhalten die Berufungsklägerin wann getäuscht und so einen Irrtum bei der zuständigen Person der Sozialhilfebehörde hervorgerufen habe, welcher zu einer schädigenden Vermögensverschiebung geführt habe. Es müsse daher zwingend ein Freispruch erfolgen, weil kein konkreter Tatvorwurf gegen die Berufungsklägerin formuliert worden sei.
1.4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Tatbestandselementen entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Was die subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, «wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist» (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6 und 6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV 348 E. 2c m. Hinw.). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen aus den in der Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen geschlossen werden kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2, m. Hinw. auf Josi, „kurz und klar, träf und wahr“ - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85). Die Anklageschrift ist im Übrigen nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).
1.4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (S. 3) festgestellt, dass vorliegend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht erkennbar ist. Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann hier verwiesen und zusammenfassend und ergänzend Folgendes festgehalten werden: Aus der Anklageschrift ergibt sich klar und konkret, was der Berufungsklägerin vorgeworfen wird:
· In dem zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl (vgl. auch Akten S. 58) wird der Straftatbestand des mehrfachen Betrugs und der entsprechende Gesetzesartikel (Art. 146 Abs. 1 StGB) genannt. Im ersten Absatz der Anklage wird festgehalten, die Berufungsklägerin sei jeweils in den Monaten November und Dezember 2013, 2014, 2015 einer bezahlten Arbeitstätigkeit bei der «B____ GmbH» nachgegangen.
· Im zweiten Absatz wird ausgeführt, die Berufungsklägerin sei (auch) zu dieser Zeit von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt worden und die ihr aus dieser Unterstützung erwachsenden Pflichten seien ihr bekannt gewesen, wobei in diesem Zusammenhang beispielhaft auf zahlreiche Formulare und Merkblätter verwiesen wird.
· Im dritten und vierten Absatz wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sie habe, in der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, der Sozialhilfe nicht mitgeteilt, dass und in welchem Umfang sie in den erwähnten Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit nachging. Angesichts der mehrfachen Kontakte, die sie während des entsprechenden Zeitraumes mit der Sozialhilfe gehabt habe – es werden in der Anklage dazu beispielhaft verschiedene konkrete Vorsprachen und ein Schreiben vom 4. Juli 2016 aufgeführt – habe sie durch das Verschweigen ihrer Arbeitstätigkeit konkludent vorgetäuscht, dass sie ihrer Meldepflicht umfassend nachgekommen sei und weiterhin Anspruch auf Unterstützung habe. Den zuständigen Personen bei der Sozialhilfe hätten keine Anhaltspunkte für derartige Einnahmen vorgelegen und die Angaben der Berufungsklägerin hätten auch nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können.
· Im fünften Abschnitt schliesslich wird festgehalten, derart getäuscht hätten die zuständigen Personen in den relevanten Abrechnungsperioden von Dezember 2013 bis Januar 2014, Dezember 2014 bis Januar 2015 sowie Dezember 2015 bis Januar 2016 zum Schaden der Sozialhilfe Zahlungen an die Berufungsklägerin in der Höhe von insgesamt CHF 16'814.90 ausgelöst respektive bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des massgeblichen Sachverhaltes darauf verzichtet, die zu Unrecht geleisteten Unterstützungsleistungen im Sinne von § 16 ff. des Sozialhilfegesetzes zurückzufordern. Der entsprechende Betrag sei der Berufungsklägerin zugutegekommen, obwohl sie angesichts ihrer finanziellen Situation lediglich Anspruch auf CHF 11'237.90 gehabt hätte. Der Sozialhilfe sei somit ein Schaden von insgesamt CHF 5'577.– entstanden.
In dem zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl wird offensichtlich klar umschrieben, was der Berufungsklägerin in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen wird und wie welches Verhalten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft rechtlich zu würdigen ist. Für die Berufungsklägerin und ihre Verteidigung war und ist offensichtlich hinreichend klar ersichtlich, was ihr vorgeworfen wird. Der relevante Vorwurf steht klar zur Diskussion und die Berufungsklägerin konnte sich dazu äussern. Dass und inwiefern ihr eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, wird nicht dargelegt und ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes auch nicht ersichtlich. Eine Anklageschrift ist kein Urteil. Das Anklageprinzip ist vorliegend offensichtlich nicht verletzt. Die Argumentation der Verteidigung, dass aus der Anklage nicht klar werde, worin das strafrechtlich relevante Verhalten der Berufungsklägerin bestanden habe, respektive die Rüge in Zusammenhang mit dem fünften Abschnitt der Anklageschrift, die Anklage «drückt sich … um eine klare Umschreibung des Delikts» (vgl. Berufungsbegründung, S. 2 ff.), betrifft, wie die Vorinstanz schon richtig festgestellt hat, im Übrigen gar nicht die Anklageschrift selbst, sondern vielmehr die rechtliche Würdigung des der Berufungsklägerin darin vorgeworfenen Verhaltens und wird unter diesem Aspekt zu prüfen sein (vgl. dazu unten E. 3).
2.1 Das Strafgericht hat im angefochtenen Entscheid den in der soeben skizzierten Anklageschrift (oben E. 1.4) geschilderten Sachverhalt als erstellt erachtet. Durch ihr Verhalten hat die Berufungsklägerin nach Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand des Betrugs objektiv und subjektiv mehrfach erfüllt. Die Voraussetzungen einer Strafbefreiung nach Art. 53 StGB sind laut Ausführungen der Vorinstanz nicht erfüllt.
2.2 In der Berufung wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das Einkommen der Berufungsklägerin bei der „B____“ GmbH sei effektiv tiefer gewesen, als dies die Anklage und die Vorinstanz annehmen, da die Berufungsklägerin ihre Stelle mit einer anderen Person geteilt habe. Zudem habe dieses Einkommen den der Berufungsklägerin jährlich zustehenden Freibetrag, hochgerechnet aus den monatlichen Freibeträgen von CHF 400.–, ohnehin jeweils nicht überstiegen und sei somit nach damaliger Auffassung der Berufungsklägerin auch nicht meldepflichtig gewesen. Dieser Irrtum sei nachvollziehbar, weshalb auch in Anwendung von Art. 13 StGB (Sachverhaltsirrtum) ein Freispruch zu erfolgen habe. In den gesamten Akten finde sich im Übrigen keine positive Erklärung der Berufungsklägerin, in welcher sie sich unwahr zu ihrer finanziellen Situation in den inkriminierten angeblichen Deliktszeiträumen geäussert habe. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz versuchten in unzulässiger Weise, aus einem blossen Schweigen der Berufungsklägerin eine Täuschung herzuleiten, obwohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das blosse Schweigen und damit eine Unterlassung, keine Täuschung darstelle, sofern sich aus dem Kontext keine positive Erklärung ableiten lasse. Die Sozialhilfebehörde habe es unterlassen, von der Berufungsklägerin klare und konkrete Angaben zu ihrer finanziellen Situation in der fraglichen Zeit einzuholen. Hätte sie dies gemacht, wäre das Einkommen der Berufungsklägerin bei der „B____“ GmbH mutmasslich zur Sprache gekommen; damit entfalle der Betrugsvorwurf. Schliesslich sei, im Falle eines Schuldspruchs, von Strafe Umgang zu nehmen, denn der inkriminierte Sachverhalt liege lange zurück, da die Anzeige erst verzögert erstattet worden und die Schuld bei der Sozialhilfe getilgt worden sei und kein Interesse mehr an einer Bestrafung der Berufungsklägerin bestehe.
3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob, namentlich in Bezug auf die noch umstrittenen Punkte, Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen die Berufungsklägerin stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er nach Auffassung des Bundesgerichts keine Beweiswürdigungsregel dar (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2
3.2.1 Aus den Akten ergibt sich – und wird auch nicht bestritten –, dass die Berufungsklägerin im Zeitraum der angeklagten Delikte, d.h. auch in den Jahren 2013 bis 2016, durch die Sozialhilfe finanziell unterstützt wurde, nachdem sie am 19. August 2007, am 7. Dezember 2011 und am 25. Mai 2015 jeweils entsprechende Unterstützungsgesuche gestellt hatte, worin sie unterschriftlich bestätigt hatte, dass ihre Angaben vollständig waren und der Wahrheit entsprachen. Ausserdem hatte sie sich verpflichtet, alle entsprechenden Änderungen unverzüglich zu melden (vgl. Akten SB SOHI, insbesondere Protokoll S. 22 ff.; Gesuche S. 1–4, 9–12, 13–16).
Als Bezügerin von Sozialhilfe hatte die Berufungsklägerin u.a. die Pflicht, vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen und alle Veränderungen in diesen Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich zu melden (vgl. § 14 Abs. 1, 2 Sozialhilfegesetz Basel-Stadt, SG 890.100). Es ergibt sich aus den Akten und wird jedenfalls nicht bestritten, dass die Berufungsklägerin Kenntnis von ihren Pflichten als Sozialhilfeempfängerin hatte und darüber informiert war, dass dazu auch die Deklaration sämtlicher Einnahmen gehört (vgl. Einvernahme vom 13. Juni 2019, im Beisein der Verteidigung, Akten S. 43 f.). Dies wird dadurch untermauert, dass sie am 19. August 2007 und am 25. Mai 2015 Merkblätter unterzeichnet hat, welche u.a. ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie als Bezügerin von Sozialhilfe jede Veränderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse ihrerseits oder von in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sofort und unaufgefordert der Sozialhilfe melden muss, notabene auch, wenn die Änderung noch so geringfügig oder bloss vorübergehend sei (vgl. Akten SB SOHI S. 5 ff., 17 ff.). Ausserdem hatte die Berufungsklägerin am 5. Juni 2008 und am 22. Januar 2009 die Formulare «Ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung» unterzeichnet (Akten SB SOHI S. 144 f.), am 14. August 2007, am 6. November 2007, am 12. Februar 2008 und am 5 Juni 2008 weiter die Formulare «Erklärung über die Einkommens- und Wohnverhältnisse» (Akten SB SOHI S. 146 ff.), respektive am 22. Januar 2009, am 18. Mai 2009 und am 18. September 2009 die Formulare «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen» (Akten SB SOHI 150 ff.).
In diesen Formularen und Merkblättern wird jeweils klar und verständlich dargelegt, welche Mitwirkungspflichten den Sozialhilfebezügerinnen zukommen, namentlich die Pflicht, die Mitarbeitenden der Sozialhilfe über jede Veränderung, auch geringfügige und vorübergehende, betreffend Arbeitsaufnahme und einmalige und regelmässige Einkommen aller Art zu informieren (vgl. Akten SB SOHI S. 144, 5). Es wird auch klar dargelegt, was zum anrechenbaren Einkommen gehört, nämlich Verdienst und Nebenverdienst (vgl. etwa Akten SB SOHI S. 5) und was die Folgen von Fehlverhalten sind, u.a. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen und insbesondere Strafanzeigen bei betrügerischer Erwirkung von Unterstützungsleistungen (vgl. etwa Akten SB SOHI S. 7, 144). Auch wird darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfebezügerinnen gehalten sind, bei Unklarheiten Kontakt mit den zuständigen Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern aufzunehmen (vgl. Akten SB SOHI S. 144, 5).
Es ist somit erstellt, dass die Berufungsklägerin als Sozialhilfebezügerin u.a. die Pflicht hatte, jegliches Einkommen gegenüber der Sozialhilfebehörde zu deklarieren, und dass sie diese Pflicht und die Folgen von deren Verletzung auch kannte. Auf die Behauptung der Berufungsklägerin, dass sie davon ausgegangen sei, dass Einkommen, welches unter einem aus den monatlichen Freibeträgen (CHF 400.–) auf ein Jahr hochgerechneten Betrag liege, gar nicht deklariert werden müsse, respektive, dass der Sozialhilfebehörde ihre Tätigkeit auf dem [...]markt ohnehin bekannt gewesen sei und deshalb nicht habe gemeldet werden müssen, wird unten (vgl. insbesondere E. 3.2.3, 3.2.4, 3.8) zurückzukommen sein.
3.2.2 Erst bei der vertieften Prüfung der individuellen Kontoauszüge der Ausgleichskasse (IK-Auszüge) der Berufungsklägerin hat die Sozialhilfe im Juni 2016 und im Juli 2017 festgestellt, dass die Berufungsklägerin Erwerbseinkommen erzielt hatte, welches sie nicht deklariert hat (vgl. Akten SB SOHI S. 40, 63). Gemäss diesen Auszügen hat die Berufungsklägerin in den Jahren 2013, 2014, und 2015 jeweils auf dem [...]markt für die Firma «B____ GmbH» gearbeitet und dort im Jahr 2013 CHF 2'421.–, im Jahr 2014 CHF 3'663.– und im Jahr 2015 CHF 1'868.–, gesamthaft also CHF 7'952.–, brutto verdient (Akten SB SOHI S. 157 f.). Die Berufungsklägerin bestreitet weder diese Erwerbstätigkeit an sich, noch den Umstand, dass sie das entsprechende Einkommen bei der Sozialhilfe nicht deklariert hat (vgl. Akten S. 15, SB SOHI 159 f.; Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 142; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.).
Sie macht im Berufungsverfahren allerdings weiterhin geltend, die in den IK-Auszügen angegebenen Einkommensbeträge seien höher als die damals von ihr tatsächlich erzielten Einkünfte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; Akten S. 159). Sie konnte und kann allerdings nicht angeben, wie hoch ihre Einkünfte denn angeblich gewesen seien. Laut Angaben der Berufungsklägerin sei ihr der Verdienst jeweils bar ausbezahlt worden (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 142 f.). In den Bankauszügen sind die Lohnzahlungen somit nicht aufgeführt. Den Aufforderungen der Sozialhilfe, Lohnbelege einzureichen, andernfalls auf die Deklarationen in den IK-Auszüge abgestellt werde (vgl. Akten SB SOHI S. 153 ff.), ist die Berufungsklägerin nicht nachgekommen. Auch im Laufe des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin keine Belege für ihre pauschale und nicht substantiierte Behauptung eingereicht. Ihre Erklärung für die angeblich falsche Einkommensdeklaration durch die Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse ist zudem wenig plausibel: Sie will damals am Stand mit einer anderen Person, aus Deutschland, zusammengearbeitet und deshalb nicht das gesamte Geld, welches von der Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse deklariert wurde, erhalten haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12, 5).
Es besteht für das Gericht unter gegebenen Umständen nicht der geringste Zweifel daran, dass die Angaben in den IK-Auszügen korrekt sind. Es wird somit darauf abgestellt.
3.2.3 Die Berufungsklägerin macht auch im Berufungsverfahren sinngemäss geltend, ihre Erwerbstätigkeit auf dem [...]markt sei der Sozialhilfe ohnehin bekannt gewesen – sie habe diesen Umstand somit gar nicht melden müssen. Denn die für sie zuständige Sachbearbeiterin der Sozialhilfe, Frau C____, habe ihre Bewerbung beim «B____» erhalten und sie ausserdem 2015 am Stand auf dem [...]markt getroffen und dort mit ihr gesprochen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht, Akten S. 143; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Tatsächlich ist im Protokoll der Sozialhilfe am 16. November 2012 vermerkt: «Eingang von 3 AB (Arbeitsbemühungen) für Nov. 2012, zwei davon für Stand am [...]markt» und am 19. November 2012: «Eingang 2 AB für Stand am [...]markt» (Akten SB SOHI S, 30). Aus dem Umstand, dass sich die Berufungsklägerin im November 2012 – unter anderem – für eine Stelle auf dem [...]markt 2012 beworben hatte, kann nicht geschlossen werden, dass der Sozialhilfe die Erwerbstätigkeit der Berufsklägerin auf dem [...]markt in den folgenden Jahren (2013, 2014 und 2015) bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Notabene war die Berufungsklägerin im Zeitpunkt des [...]marktes 2013 sogar zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, so dass für die Mitarbeitenden der Sozialhilfe erst recht kein Anhaltspunkt für irgendeine Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin in diesem Zeitpunkt bestand (vgl. etwa Akten S. 86 f., 89 und unten E. 3.3.2). C____ war seit März 2015 im Übrigen nicht mehr die für die Berufungsklägerin zuständige Sachbearbeiterin (vgl. Protokoll Sozialhilfe, Akten SB SOHI S. 35 ff.). Auf diesen Umstand angesprochen, flüchtet sich die Berufungsklägerin, wenig glaubhaft, in eine Erinnerungslücke, sie wisse das nicht mehr genau, es sei alles schon lange her (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Im Übrigen ist, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, nicht plausibel, dass und weshalb ein zufälliges Treffen auf dem [...]markt mit einer Mitarbeiterin der Sozialhilfe, in deren Freizeit, die Berufungsklägerin davon hätte entbinden können, ihre Einkünfte gegenüber der Sozialhilfe zu deklarieren. Im Gegenteil wäre diesfalls doch erst recht zu erwarten gewesen, dass die Berufungsklägerin ihre Einkünfte gegenüber der für sie zuständigen Sachbearbeiterin pflichtgemäss angibt.
3.2.4 Weiter wendet die Berufungsklägerin ein, sie sei davon ausgegangen, dass ein monatlicher Freibetrag von CHF 400.– bestehe, welcher auf ein Jahr hochgerechnet werde, wenn lediglich wenige Monate gearbeitet werde (vgl. Akten Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 144, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 3). Da ihr Einkommen unter diesem jährlichen Betrag gelegen sei, sei sie davon ausgegangen, dass sie es nicht angeben müsse. Mit der Vorinstanz ist dieser Einwand als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Wie erwähnt ergibt sich aus den Akten der Sozialhilfe, dass die Berufungsklägerin zu jeder Zeit über ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Sozialhilfe informiert war (vgl. Akten SB SOHI, insbesondere S. 5–8, 17–20, 144–152). Sie wusste somit auch um ihre Verpflichtung, der Behörde jede Änderung der finanziellen Verhältnisse mitzuteilen, auch wenn sie bloss gering oder vorübergehend war. Es finden sich in den Akten überhaupt keine Anhaltspunkte oder Umstände, welche bei der Berufungsklägerin den von ihr behaupteten doppelten Irrtum hätten hervorrufen können. Zudem war der Berufungsklägerin gemäss ihren eigenen Angaben spätestens Anfangs Dezember 2015 nach einem Gespräch mit ihrer Sachbearbeiterin bei der Sozialhilfe und mit der Schuldenberatung klar, dass sie die Einnahmen hätte melden müssen (vgl. Akten SB SOHI S. 159; Akten S. 45). Dennoch deklarierte sie auch damals weder die Einkünfte aus den Jahren 2013 und 2014 noch die damals aktuell erwirtschafteten Einkünfte aus dem [...]markt 2015. Ihre Behauptung, sie sei mit der Meldung überfordert gewesen und ihre Sachbearbeiterin bei der Schuldenberatung habe die Meldung aus Gründen der Überlastung nicht machen können, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin war die Berufungsklägerin im fraglichen Zeitpunkt in der Lage, auf dem [...]markt zu arbeiten und dort Verkaufsgeschäfte abzuwickeln. Aus dem Protokoll der Sozialhilfe ergibt sich, dass sie im fraglichen Zeitpunkt mit der Mitarbeiterin der Sozialhilfe direkt bei einer Vorsprache am 9. Dezember 2015, ausserdem telefonisch und per Mail kommunizieren und ihre Anliegen anbringen konnte (vgl. Akten SB SOHI S. 38 ff.). Es wäre ihr ohne Weiteres und ohne Anstrengung möglich gewesen, bei der Vorsprache oder in einem Mail oder in einem Telefonat ihre Arbeitstätigkeit auf dem [...]markt und das entsprechende Einkommen zu erwähnen und ggf. darauf hinzuweisen, dass ihr die Deklarationspflicht vorher nicht bewusst gewesen sei. Das hat sie nicht getan und ihre Behauptung ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Auch der Umstand, dass die Berufungsklägerin die Einnahmen gegenüber der Steuerbehörde nicht angegeben hat (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 143) deutet darauf hin, dass sie ihre Einnahmen bewusst verschwiegen hat, um eine mögliche Kürzung ihrer Unterstützungsbeiträge zu vermeiden, ebenso wie ihre Aussage vom 13. Juni 2019, dass sie nach ihrem Empfinden das Gefühl hatte, «ein wenig Geld für Weihnachten» zu haben (vgl. Akten S.46). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin sich auch noch in ihrem Schreiben an die Sozialhilfe vom 4. Juli 2016 nur auf ihre Einsätze in den Jahren 2013 und 2014, die der Sozialhilfe unterdessen bekannt geworden waren, bezogen, aber ihren letzten Einsatz aus dem Jahre 2015 weiterhin nicht deklariert hat. Ihre Angaben dazu – es sei ja klar gewesen, dass die Sozialhilfe dies ohnehin bereits wusste (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.) – vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen.
Die Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe sich in einem Irrtum über die Deklarationspflicht befunden, ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft und nicht erstellt.
3.2.5 Unbestritten und durch die vorliegenden Akten erstellt ist weiter, dass die Sozialhilfe bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen der Berufungsklägerin in den relevanten Abrechnungsperioden (Dezember 2013, Januar 2014, Dezember 2014, Januar 2015, Dezember 2015, Januar 2016) deren Erwerbseinkommen mangels Kenntnis nicht berücksichtigt und ihr in der Folge entsprechend zu hohe Unterstützungsleistungen ausgerichtet hat (vgl. Akten SB SOHI, insbesondere S. 139, 143).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum), Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden; vgl. Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art.146 N 2). Zum subjektiven Tatbestand gehört neben der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung auch der Vorsatz, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
3.3.2
3.3.2.1 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB durch konkludentes Verhalten erfolgen kann (BGE 127 IV 163 E. 2b). Mangels Garantenpflicht der Sozialhilfebezügerin ist ein Betrug durch reines Unterlassen nicht möglich (BGE 140 IV 11 S. 18 E. 2.4.6). Die Erfüllung des Tatbestands ist aber möglich durch qualifiziertes Schweigen auf Nachfrage. Wer als Bezügerin oder Bezüger von Sozialhilfe (oder Sozialversicherungsleistungen) falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 11 E. 2.4.6 in fine S. 18; 131 IV 83 E. 2.2 S. 89; 127 IV 163 E. 2b S. 166; BGer 6B_791/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1.1; 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.3; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2; 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1). In Anwendung dieser Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe wegen Betrugs verurteilt worden, die Erwerbstätigkeiten und entsprechende Einkünfte nicht deklarierten (AGE SB.2016.61 vom 12. April 2019 und SB.2016.61 vom 8. Dezember 2017; BGer 6B_696/2018 vom 18. September 2018), eine Erbschaft verschwiegen (AGE SB.2016.106 vom 19. Januar 2018) oder eine empfangene Versicherungsleistung nicht meldeten (AGE SB.2013.50 vom 10. September 2014) und deswegen zu viel Sozialhilfeunterstützung bezogen haben.
3.3.2.2 Eine aktive Täuschung durch konkludentes Handeln ist vorliegend gegeben. Die Berufsklägerin war verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu geben. Sie hätte deshalb jeweils angeben müssen, dass sie in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen Arbeitseinsatz auf dem [...]markt absolviert und dabei ein Einkommen generiert hat. Die Berufungsklägerin hatte aus den von ihr unterzeichneten Formularen und Merkblättern Kenntnis von dieser Pflicht. Ihre finanzielle Situation, ihre Gesundheit und ihre Arbeitssituation sind bei den zahlreichen Vorsprachen bei der Sozialhilfe jeweils thematisiert worden (vgl. oben E. 3.2.1 und Akten SB SOHI S. 22 ff.). Im Zeitpunkt des Arbeitseinsatzes im November/Dezember 2013 war der Berufungskläger durch Arztzeugnisse eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Akten SB SOHI S. 33 ff.). So bestätigt ein Arztzeugnis vom 24. September 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2013 (Akten S. 86). Aus den Akten (S. 87) und aus dem Protokoll der Sozialhilfe ergibt sich, dass die Berufungsklägerin Ende Oktober 2013 operiert wurde und die jüngste Tochter deswegen vom 22. Oktober bis 2. November 2013 fremdplatziert war. Bei einer Vorsprache im Februar 2014 äusserte die Berufungsklägerin, es gehe ihr seit der erwähnten Operation (Ende Oktober 2013) zwar besser, sie sei aber noch sehr geschwächt; sie erhielt ein detailliertes Arztzeugnis zum Ausfüllen durch den Arzt (Akten SB SOHI 34). Am 13. Mai 2014 ist bei der Sozialhilfe dann das detaillierte Arztzeugnis eingegangen, welches vom 11. Mai 2014 datiert und der Berufungsklägerin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit 1 Juli 2013 in der bisherigen Tätigkeit als [...]angestellte attestiert, keine alternativen Tätigkeit nennt, und ab 1. Mai 2014 bis auf «weiteres/unklar» weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, mit dem Hinweis eine Neubeurteilung betreffend alternativer Tätigkeiten sei ab Juli 2014 möglich, «Zustand unklar. Zustand nach schwerer Operation» (Akten S. 89). Bei der Vorsprache vom 11. September 2014 beklagte die Berufungsklägerin, dass es ihr nicht so gut gehe, immerhin etwas besser seit der Operation. Es wurde ihr ein neues Arztzeugnis zum Ausfüllen durch ihren Arzt mitgegeben (Akten SB SOHI S. 34). Im Februar 2015 ging bei der Sozialhilfe eine ärztliche Bescheinigung über Indikation und Notwendigkeit von spitalexternen Diensten ein, im Umfang von maximal 2 Stunden alle 2 Wochen. Die Berufungsklägerin wurde am 12. Februar 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass das detaillierte Arztzeugnis seit September nicht retourniert worden und sie seit längerem mich mehr arbeitsunfähig geschrieben sei (Akten SB SOHI S. 35). Im März 2015 hat die zuständige Sachbearbeiterin gewechselt (vgl. Akten SB SOHI S. 35). Beim Erstgespräch mit der neuen Sachbearbeiterin am 14. April 2015 wird zunächst wieder die schlechte gesundheitliche Situation der Berufungsklägerin – Autoimmunerkrankung mit einer weiteren bevorstehenden Operation und allenfalls vorübergehender Platzierung der jüngsten Tochter – thematisiert. Am 10. September 2015 äusserte die Berufungsklägerin, sie überlege sich eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung und wurde gebeten, dies mit ihrem Arzt abzuklären und sich wieder zu melden (Akten SB SOHI 38). Bei der Vorsprache am 9. Dezember 2015 – also während des letzten Einsatzes am [...]markt – wurde das Thema Gesundheit thematisiert und es wurde der Berufungsklägerin wiederum ein detailliertes Arztzeugnis (betreffend Arbeitsunfähigkeit) mitgegeben (Akten SB SOHI S. 38). Es gehen dann auch noch im Dezember 2015 eine Empfehlung und eine Indikation für Spitexleistungen (2 Stunden alle 2 Wochen, ab September 2015) für die Dauer eines Jahres ein (Akten SB S. 39).
Bei all ihren Vorsprachen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 hat die Berufungsklägerin jeweils ihren schlechten Gesundheitszustand beklagt, in diesem Zusammenhang auch Arztzeugnisse über Arbeitsunfähigkeit und den Bedarf von Spitex-Leistungen eingereicht. Die Mitarbeitenden der Sozialhilfe haben mehrfach auch Arztzeugnisse gemahnt. Die Berufungsklägerin hat ausserdem die von den Mitarbeitenden der Sozialhilfe verlangten Kontoauszüge eingereicht, welche – weil ihr der Lohn bar ausbezahlt wurde –, allerdings keine Hinweise auf die Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin enthielten (vgl. Akten SB SOHI S. 31, 33, 34, 36, 38). Sie hat bei den regelmässigen Vorsprachen und telefonischen Kontakten ihre vorübergehend offenbar verbesserte Situation und ihre Arbeitstätigkeit nie dargelegt, obwohl dabei ihre Gesamtsituation und insbesondere auch ihre Gesundheit jeweils ein Thema waren. Es geht hier unter den gegebenen Umständen somit um ein Täuschen durch aktives Handeln. Die Berufungsklägerin hat nicht einfach – durch reines Verschweigen – ihre Meldepflicht gegenüber der Sozialhilfe verletzt, sondern die Behörde aktiv getäuscht.
3.3.2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Täuschung jeweils arglistig erfolgt ist. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die Täterin ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn die Täterin den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f., je mit Hinweisen; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 7 ff.).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands insbesondere nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2. S. 155; 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).
Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile 6B_152/2020 vom 1. April 2020 E. 3.2; 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2, publiziert in: SJ 2011 I S. 288; 6B_1437/2017 vom 6. November 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Arglist wurde etwa verneint, wenn die Sozialhilfe trotz widersprüchlicher Angaben auf Rückfragen beim Empfänger der Sozialhilfe verzichtet (BGer 6B_742/2017 vom 25. Januar 2011, siehe zur Arglist beim Sozialhilfebetrug auch AGE SB.2016.61, E. 3.2). Dies ist jedoch vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Sachbearbeiterinnen der Sozialhilfe haben die Berufungsklägerin aufgefordert, Kontoauszüge und Arztzeugnisse einzureichen. Insbesondere bestand für die Mitarbeitenden der Sozialhilfe unter den gegebenen Umständen kein Anlass anzunehmen, dass die Berufungsklägerin überhaupt erwerbstätig gewesen sein könnte, war sie doch im Zeitpunkt des ersten Einsatzes zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und thematisierte auch in der Folge immer wieder ihren schlechten Gesundheitszustand. Da sich die Berufungsklägerin den Lohn bar hat ausbezahlen lassen, war dieses Einkommen aus den von der Sozialhilfe verlangten Kontoauszügen nicht ersichtlich. Die Sozialhilfe hat es unter diesen Umständen nicht etwa «an einem Minimum an Aufmerksamkeit» fehlen lassen, was zum Ausscheiden von Arglist führen würde.
Es kommt dazu und ergibt sich aus dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe (Akten SB SOHI S. 22 ff.), dass es sich um ein aufwändig geführtes, komplexes Verfahren mit vielen persönlichen Vorsprachen, Telefonaten und E-Mail-Austausch, gehandelt hat. Die Berufungsklägerin benötigte in verschiedener Hinsicht Unterstützung. Sie war alleinerziehende Mutter von drei Kindern, von denen das älteste fremdplatziert war. Für alle drei Kinder bestand ein Alimenteninkasso respektive –bevorschussung. Für die beiden jüngeren Kinder galt es teilweise, Kostengutsprachen einzuholen für Privatschulen, Tagesbetreuung, Freizeitbeschäftigung (vgl. etwa SB SOHI S. 32, m ff.). Ausserdem war und ist die Berufungsklägerin gesundheitlich beeinträchtigt. Sie verfügt über keine Berufsausbildung, bis circa April 2012 lief ein Versuch, die Berufungsklägerin in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Daneben war auch die Wohnsituation öfter ein Thema. Immer wieder wurden fehlende Unterlagen beklagt, z.B. in Zusammenhang mit Rechnungen der [...]-Schule (vgl. Akten SB SOHI S. 27 [Bemerkung: «Es ist sehr mühsam, weil sie immer behauptet was geschickt zu haben und solange man nicht das Gegenteil beweisen kann, bleibt sie dabei.»]); Arbeitsbemühungen mussten teilweise gemahnt werden (vgl. Akten SB SOHI S. 30). Die Berufungsklägerin wollte im März 2013 nicht einsehen, dass und weshalb sie der Sozialhilfebehörde ihre Kontoauszüge einreichen muss, was ihr dann erklärt wurde (Akten SB SOHI S. 31, 33). Im Mai 2015 wird vermerkt: «A____ kommt ohne Unterlagen, sie hat das Unterstützungsgesuch nicht ausgefüllt, das Merkblatt nicht mitgebracht, auch die Kontoauszüge 2013 und die Kontoauszüge 2014 bis Juli.» (Akten SB SOHI S. 36). Andererseits zeigte sich die Berufungsklägerin als recht anspruchsvolle Klientin, so verlangte sie etwa im Oktober 2012 eine Kopie ihres Mietvertrages sowie der letzten beiden Nebenkostenabrechnung, «am besten per Mail oder per A-Post» (Akten SB SOHI S. 30).
Die Mitarbeitenden der Sozialhilfe sind ihrer Aufgabe der Überprüfung der Angaben der Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten offensichtlich nachgekommen. Sie haben die relevanten Unterlagen, namentlich Kontoauszüge und Arztzeugnisse verlangt, gemahnt, wenn diese nicht eingegangen sind, und diese Unterlagen auch überprüft. Ein weiterer Aufwand war ihnen nicht zumutbar, zumal die hohe Zahl von Sozialhilfebezügern und –bezügerinnen einer umfassenden regelmässigen Kontrolle jedes einzelnen Klienten entgegensteht. Es würden unbezahlbare Kontrollkosten und eine aufgeblähte Bürokratie entstehen, wenn die Sozialhilfebehörde, die sich – anders als eine Privatperson oder ein Privatunternehmen im Geschäftsleben – ihre «Kundinnen» nicht aussuchen kann, grundsätzlich den Angaben der Sozialhilfebeziehenden nicht vertrauen dürfte (vgl. AGE SB.2016.61 vom 12. April 2019, E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Mitarbeitenden von Sozialhilfe auch nicht a priori davon ausgehen müssen – und dürfen –, eine Bezügerin sei nicht ehrlich.
Die Täuschungshandlungen der Berufungsklägerin erfüllen unter diesen Umständen das Tatbestandsmerkmal der Arglist.
3.4 Die Mitarbeitenden der Sozialhilfe haben sich infolge der arglistigen Täuschung der Berufungsklägerin im Irrtum über deren finanzielle Situation, d.h. insbesondere über deren Erwerbseinkommen in den Monaten November und Dezember in den Jahren 2013, 2014 und 2015 befunden.
3.5 Gestützt auf diesen Irrtum haben sie der Berufungsklägerin in den jeweils folgenden Monaten zu hohe Sozialhilfebeträge ausbezahlt, indem das jeweils erzielte Einkommen der Berufungsklägerin bei der Errechnung der Unterstützungsbeiträge nicht berücksichtigt worden ist. Wären diese Mittel gegenüber dem Sozialamt offengelegt worden, hätte sich der Sozialhilfeanspruch der Berufungsklägerin aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes in entsprechendem Umfang reduziert. Gemäss der Berechnung der Sozialhilfe wurden der Berufungsklägerin in der Periode Dezember 2013/Januar 2014 CHF 1'530.85, in der Periode Dezember 2014/Januar 2015 CHF 2'674.35 und in der Periode Dezember 2015/Januar 2016 CHF 1'371.80, somit insgesamt CHF 5'577.– zu viel an Sozialhilfeleistungen ausbezahlt (Akten SB SOHI S. 139 ff.). Damit wurde die Sozialhilfe entsprechend am Vermögen geschädigt.
Daran ändert auch eine allfällige Rückzahlung (durch monatliche Beträge von CHF 150.– und ein Vermächtnis) nichts. Denn der Schaden war entstanden, die Möglichkeit einer Rückforderung und auch späterer Ersatz schliessen das Vorliegen eines Schadens nicht aus (vgl. BGE 117 IV 155; BGer 6B_150/2017 E. 3.3). Vorliegend war angesichts der im Tatzeitpunkt und nach wie vor prekären finanziellen Situation der Berufungsklägerin – Sozialhilfebezügerin respektive mittlerweile Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen, erhebliche Schulden (vgl. Einvernahme zur Person, Akten S. 5 ff.; Auszug aus dem Betreibungsregister, Akten S. 10 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2) – eine Rückforderung von Anfang an so erheblich gefährdet, dass eine Schädigung der Sozialhilfe bestanden hat (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 26).
Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die zuständigen Mitarbeitenden der Sozialhilfe infolge der arglistigen Täuschung der Berufungsklägerin im Irrtum über deren Erwerbseinkünfte in den relevanten Tatzeitpunkten dieser zu hohe Unterstützungsbeiträge ausbezahlt haben, durch welche die Sozialhilfe am Vermögen geschädigt wurde.
3.6 In subjektiver Hinsicht hat die Berufungsklägerin offensichtlich mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, gehandelt (Art. 12 StGB), wobei sich ihr Vorsatz auf sämtliche dargelegten objektiven Tatbestandsmerkmal bezogen hat. Sie hat auch mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gehandelt, denn sie zielte darauf ab, höhere Unterstützungsleistungen zu erhalten, als ihr effektiv zustanden.
3.7 Zusammengefasst hat die Berufungsklägerin den Tatbestand des Betrugs in objektiver und in subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt.
3.8 Die Verteidigung macht allerdings einen Sachverhaltsirrtum geltend, da die Berufungsklägerin davon ausgegangen sei, «dass sie angesichts des monatlichen Freibetrags von CHF 400.00, hochgerechnet auf das ganze Jahr, keinen deklara-tionspflichtigen Lohn erzielt habe.»
Handelt die Täterin in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten der Täterin nach dem Sachverhalt, den sie sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Nach Abs. 2 der Bestimmung ist die Täterin wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn sie den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden könne und wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Es kann hier offenbleiben, ob es sich – gegebenenfalls – allenfalls um einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB handeln würde, der statuiert, dass nicht schuldhaft handelt, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (vgl. zur Abgrenzung vgl. Trechsel/Fateh-Moghadam, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 21 N 3, mit weiteren Hinweisen).
Denn es handelt sich, wie oben (E. 3.2.4) bereits ausgeführt worden ist und wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, so oder so offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung der Berufungsklägerin. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungsklägerin nicht bewusst gewesen wäre, dass sie diese Einkünfte hat deklarieren müssen. Die Berücksichtigung eines Freibetrags setzt ja gerade voraus, dass vorab das Einkommen korrekt deklariert wird; es kann offensichtlich nicht die Sache der Unterstützten sein, sich den Freibetrag selbst zuzusprechen. Der Umstand, dass sich die Berufungsklägerin ihren Lohn hat bar ausbezahlen lassen, ist auffällig und jedenfalls auch ein Indiz dafür, dass sie nicht wollte, dass die Einkünfte in ihren Bankauszügen aufgeführt werden – und dass sie sich damit sehr wohl bewusst gewesen ist, dass sie diese Einkünfte angeben musste.
Die Berufungsklägerin hat sich nach dem Gesagten nicht in einem relevanten Sachverhaltsirrtum oder Verbotsirrtum befunden.
4.1 Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu CHF 10.– verurteilt.
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechts-sicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 N 6). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. nun ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Vorliegend ist bei allen Delikten – es handelt sich jeweils um denselben Tatbestand – Geldstrafen auszusprechen. Der Strafrahmen beim Betrug reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Für die Strafzumessung wird vom ersten Betrug (in Zusammenhang mit dem Arbeitseinsatz auf dem [...]markt 2013) ausgegangen. Das objektive Verschulden der Berufungsklägerin wiegt eher leicht. So ist insbesondere der Deliktsbetrag im Vergleich zu anderen vergleichbaren Verfahren eher gering. Bei der Bemessung des subjektiven Verschuldens der Berufungsklägerin ist insbesondere das Motiv – finanzielle Interessen – ausschlaggebend; dies wird aber insoweit doch erheblich relativiert, dass die seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesene und gesundheitlich stark angeschlagene Berufungsklägerin zusätzliche Mittel für Weihnachten erlangen wollte. Insgesamt wiegt das Verschulden der Beschwerdeführerin leicht, so dass als Ausgangspunkt eine hypothetische verschuldensangemessene Einsatz-Freiheitsstrafe von rund 30 Tagessätzen angemessen erscheint.
4.2.2 Die beiden weiteren Delikte stellen sich verschuldensmässig in etwa gleich dar. Dass der Deliktsbetrag dabei im Jahre 2014 etwas höher und im Jahre 2015 etwas geringer ausgefallen ist, fällt dabei nicht relevant ins Gewicht, da die Gesamtumstände sich doch in etwa gleich präsentieren. Auch für den Betrug in Zusammenhang mit dem [...]markt 2014 und für den Betrug in Zusammenhang mit dem [...]markt 2015 sind somit hypothetische verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von je rund 30 Tagessätzen angemessen.
4.2.3 Es ist nun die Gesamtstrafe für diese Delikte zu bilden, d.h. die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Alle Delikte stehen insbesondere sachlich und auch zeitlich (jeweils Weihnachtszeit) in direktem Konnex miteinander. Angesichts dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt sich deshalb bei den Delikten eine Reduktion der oben dargelegten angemessenen Strafen um je rund die Hälfte (vgl. Mathys, a.a.O. S. 186 N 500 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe um weitere 30 Tagessätze Geldstrafe (die Hälfte von 2 x 30 Tagessätzen Geldstrafe) auf insgesamt rund 60 Tagessätze Geldstrafe.
4.2.4 Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat in Berücksichtigung dieser Umstände die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe um insgesamt rund 40 Tagessätze auf 20 Tagessätze reduziert. Dies ist an sich korrekt. Die Berufungsklägerin befindet sich seit Jahren in einer schwierigen persönlichen Situation. Sie leidet offenbar seit ihrer Kindheit an gesundheitlichen Problemen, wobei neben körperlichen Beschwerden, welche mehrere Operationen erforderlich gemacht haben, auch psychische Probleme bestehen. Sie bezieht mittlerweile gemäss eigenen Angaben eine Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Auch wenn sie im Berufungsverfahren weiterhin geltend macht, gar nicht so viel Einkommen erzielt und sich in einem Irrtum über die Deklarationspflicht befunden zu haben, räumt sie immerhin ein, dass sie ihr Verhalten «heute auch dumm» findet, was durchaus auf eine gewisse Einsicht schliessen lässt. Insofern rechtfertigt sich mit der Vorinstanz eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze. Die Tatzeiten liegen mittlerweile einige Jahre zurück und die Berufungsklägerin hat sich seither wohlverhalten. Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfebehörde erst relativ spät Strafanzeige erstattet hat, und dass das Berufungsverfahren bis zur Verhandlung auch rund 2 Jahre gedauert hat. Das Verfahren, das die Berufungsklägerin offensichtlich stark belastet (vgl. Schlusswort an der Berufungsverhandlung: «Es ist eine alte und belastende Geschichte, die ich hinter mir lassen möchte.»), hat insgesamt sehr lange gedauert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine weitere Reduktion um weitere 20 Tagessätze. Somit ist heute eine Geldstrafe von insgesamt 10 Tagessätzen auszusprechen. Es bleibt angesichts der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin bei einer Höhe des Tagessatzes von CHF 10.–.
4.3 Diese Strafe ist bedingt auszusprechen; die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.1 Abschliessend ist auf das Eventualbegehren der Verteidigung einzugehen, dass im Falle eines Schuldspruchs von einer Strafe Umgang zu nehmen sei. Dieser Antrag wird damit begründet, dass der inkriminierte Sachverhalt lange zurückliege, die Anzeige erst stark verzögert erstattet worden sei, die Schuld bei der Sozialhilfe getilgt sei und es kein Interesse mehr gebe, die Berufungsklägerin heute noch mit Strafe zu belegen für etwas, das strafrechtlich ohnehin nicht relevant sei. Der Verteidiger macht damit sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB (in der zur Zeit der Tatverübung geltenden Fassung) seien erfüllt.
5.2 Die Vorinstanz hat sich auch mit diesem Begehren bereits auseinandergesetzt (vgl. Urteil S. 9 f.) und festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 StGB nicht erfüllt seien, weshalb von einer Strafe nicht abgesehen werden können. Mit den entsprechenden trefflichen Ausführungen, auf welche hier verwiesen wird, setzt sich die Verteidigung nicht auseinander.
5.3 Das Gesetz sieht mehrere Gründe für eine Strafbefreiung vor. Gemäss Art. 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 23. März 1998, BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; 6B_669/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 3.4). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten (Urteil 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4; 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7; 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1). Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4; 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1; 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es handelt sich, schon angesichts der Deliktsbeträge, nicht mehr um Bagatelldelikte. Auch wenn das Verschulden der Berufungsklägerin als leicht eingestuft worden ist, so erscheint ihr Verhalten nicht etwa als unerheblich und es besteht grundsätzlich ein Strafbedürfnis (vgl. auch sogleich E. 5.4). Es besteht insbesondere durchaus ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bei Fällen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe.
5.4 Art. 53 StGB statuiert in seiner bis zum 30. Juni 2019 und damit im Zeitpunkt der Tatbegehung anwendbaren Fassung (zum anwendbaren Recht vgl. Art. 2 StGB; BGE 142 IV 401 E. 3.3; zu Art. 2 i.V.m. aArt. 53 StGB vgl. BGer 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3), dass die zuständige Behörde u.a. von einer Bestrafung absieht, wenn die Täterin den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihr bewirkte Unrecht auszugleichen, und darüber hinaus kumulativ (lit. a) die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt und (lit. b) das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von aArt. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet worden wäre, führte dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zu beurteilen bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten notwendig erscheint. Aus Sicht der positiven Generalprävention kann das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht gestärkt werden, wenn festgestellt wird, dass auch die Täterin den Normbruch anerkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Spezialpräventive Überlegungen sind bereits beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug zu berücksichtigen. Da die Gewährung des Strafaufschubs eine Voraussetzung der Wiedergutmachung ist, spielen sie bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach aArt. 53 StGB nur eine untergeordnete Rolle. Bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen ist im konkreten Fall insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. aArt. 53 StGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung des begangenen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts. Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen. Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 und 3.5.3; BGer 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.1 f.; 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2; 6B_533/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Die Berufungsklägerin hat mit ihrem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht (vgl. Urteil 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2), einen finanziellen Nachteil, d.h. eine widerrechtliche Veränderung bzw. Verminderung staatlichen Vermögens verursacht, in zwar nicht erheblichem, aber mit einem Deliktsbetrag von insgesamt über CHF 5'600.- auch nicht zu vernachlässigendem Umfang. Der Berufungsklägerin steht nicht eine in ihren Individualinteressen betroffene Einzelperson als Geschädigte gegenüber, sondern ein von der Allgemeinheit getragener staatlicher Leistungserbringer. Damit ist eine eigentliche, nach der ratio legis von (a)Art. 53 StGB angestrebte Aussöhnung von Täterin und Geschädigtem kaum möglich (vgl. Urteil 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.4). Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht im Weiteren ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV). Es besteht hier offensichtlich ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung der Berufungsklägerin und somit kein Raum für eine Strafbefreiung gestützt auf aArt. 53 StGB. In Anbetracht der mit Art. 148a StGB unterdessen ohnehin verschärften Gesetzgebung lässt sich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in Fällen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe kaum mehr verneinen (vgl. BGer 6B_358/2020, a.a.O.). Schliesslich anerkennt die Berufungsklägerin, auch wenn sie ihr Verhalten heute selbst als «dumm» bezeichnet, auch im Berufungsverfahren den ihr vorgeworfenen Normbruch grundsätzlich nicht, sondern behauptet nach wie vor, zum einen weniger Geld erhalten zu haben und sich zum andern in einem Irrtum über ihre Deklarationspflicht befunden zu haben. In ihrem Schlusswort spricht sie davon, es sei keine böse Absicht vorgelegen und es habe sich nur um einen kleinen Betrag gehandelt. Ein Anerkennen des vorgeworfenen Normbruchs würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes Voraussetzung für die Anwendung von aArt. 53 StGB bilden (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.2.1; 135 IV 12 E. 3.5.3 in fine; Urteile 6B_781/2020 17. Januar 2022 E. 2.4; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.1; 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.3; 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2). Hier besteht keine solche vorbehaltlose Anerkennung. Auch dieser Aspekt steht einer Strafbefreiung entgegen.
6.1 Die Berufungsklägerin ist im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen im Wesentlichen unterlegen. Immerhin ist die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe relevant reduziert worden, was bei der Kostenverlegung im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist.
Die Berufungsklägerin trägt somit die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie reduzierte Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse werden ihr die Kosten für beide Verfahren indes bereits jetzt erlassen (Art. 425 StPO).
6.2 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 44.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 219.–, somit total CHF 3'063.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Gemäss dem Verfahrensausgang bleibt im Umfang 50 % dieses Betrages Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten. Demgegenüber bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung in vollem Umfang vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 11. März 2020 ist in Rechtskraft erwachsen:
Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (CHF 4'216.70, zuzüglich CHF 324.70 Mehrwertsteuer sowie Spesenvergütung von CHF 69.15, zuzüglich CHF 5.35 Mehrwertsteuer).
A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt Verfahrenskosten im Betrage von CHF 436.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Diese Verfahrenskosten werden ihr gestützt auf Art. 425 der Strafprozessordnung indes erlassen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 44.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 219.–, somit total CHF 3'063.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1'531.60 (50 % dieses Betrages) bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung in vollem Umfang vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).