Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.47
URTEIL
vom 3. Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas Traub,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ Berufungsbeklagte
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. März 2020
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2019 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zur CHF 120.– und zu einer Busse von CHF 1'150.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Die gegen diesen Strafbefehl erhobene Einsprache wurde mit Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. März 2020 grösstenteils gutgeheissen. A____ wurde der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen das Strafurteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Sie beantragt einen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und die Verurteilung der Berufungsbeklagten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 120.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Zahlung einer Busse von CHF 1'150.–, unter Auferlegung der Verfahrenskosten.
Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Strafurteils, unter o/e- Kostenfolge.
Das von der Staatsanwaltschaft beantragte schriftliche Verfahren zur Behandlung der Berufung lehnte die Berufungsbeklagte ab, weshalb die Parteien zur Gerichtsverhandlung geladen worden sind.
An der Verhandlung ist A____ zur Person und zur Sache befragt worden und sind die Parteivertreter zum Vortrag gelangt, wobei die Staatsanwaltschaft wie auch die Berufungsbeklagte an den im Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren festgehalten haben. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Berufung berechtigt (Art. 381 Abs. 1 Strafprozessordung [StPO, SR 312.0]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.1 Mit zum Anklagesachverhalt erhobener Darstellung des Sachverhalts im Strafbefehl vom 10. Juli 2019 wird der Berufungsbeklagten vorgeworfen, als Lenkerin des Personenwagens mit dem Kontrollschild [...] am 16. März 2019, um 15:24 Uhr, auf der Schwarzwaldbrücke (Basel) in Fahrtrichtung Zürcherstrasse die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h (nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit) überschritten zu haben, dies unter Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer.
2.2 Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Entscheid den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zwar als erfüllt, nicht aber den subjektiven, weshalb es in Abänderung des Strafbefehls den angeklagten Sachverhalt als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG beurteilte und dementsprechend eine andere und mildere Sanktion (Busse) aussprach. Es erwog dazu, dass der betreffende Strassenabschnitt gut ausgebaut sei und über eine dreispurige, richtungsgetrennte Fahrbahn verfüge. Links davon befänden sich die nur mit einer Leitplanke abgetrennte und in die gleiche Fahrtrichtung verlaufende zweispurige Autobahn. Nur knapp 200 Meter vor der erfolgten Geschwindigkeitsmessung sei auf dem von der Berufungsbeklagten befahrenen Strassenabschnitt das Ende der Autobahn signalisiert worden (act. 93). An die rechte Spur angrenzend befinde sich zwar ein Fahrradstreifen und ein Fussgängerweg, was die Gefährlichkeit der von der Berufungsbeklagten gefahrenen Geschwindigkeit aber insofern nicht schwerer erscheinen lasse, als sie sich auf der linken, dritten Fahrspur befunden habe. Zum Zeitpunkt der Widerhandlung hätten ausserdem gute Sicht- und Lichtverhältnisse geherrscht (act. 12 f.). Angesichts der untypischen Innerortsstrecke, welche optisch verschiedene Merkmale eines Ausserortsbereichs aufweise, weise das Verhalten der Berufungsbeklagten keine massive Gefährlichkeit auf. In Anbetracht dieser Ausführungen bestünden nachvollziehbare Gründe, weshalb sich die Berufungsbeklagte nicht im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» wähnte. Eine nahe konkrete Gefährdung oder Verletzung fremder Rechtsgüter sei aufgrund der gegebenen Umstände zu verneinen. Infolgedessen sei das Verhalten der Berufungsbeklagten lediglich als pflichtwidrig unachtsam und nicht rücksichtslos einzustufen (Strafurteil S. 5).
2.3 Die Staatsanwaltschaft will mit der Berufung den Vorfall entsprechend dem ursprünglichen Strafbefehl als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt wissen. Sie wendet sich mit der Berufung zusammengefasst gegen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im zu beurteilenden Fall das Vorliegen besonderer Umstände das Verhalten der Berufungsbeklagte in einem milderen Licht erscheinen lasse, weshalb die zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche besondere Rücksichtslosigkeit oder das sonstwie schwerwiegende Verhalten ausnahmsweise nicht gegeben sei. Mithin habe der gute Ausbau des Strassenabschnitts, auf welchem es zum fehlbaren Verhalten gekommen ist, nicht automatisch dessen gute Übersichtlichkeit zur Folge. Der Strassenabschnitt sei im Gegenteil aufgrund der Zusammenführung der Autobahnausfahrt «Zürcherstrasse» und der Autobahneinfahrt «Riehenstrasse» sowie der nachfolgenden Aufteilung der drei Fahrspuren in die Richtungen Birsfelden, Lehenmatt/Zürcherstrasse und Autobahn alles andere als übersichtlich und es würden an dieser Stelle bekanntermassen häufig Spurwechsel vorgenommen, wie dies auch die Berufungsbeklagte getan habe, die von der linken auf die mittlere Spur gewechselt habe. Dies erfordere eine erhöhte Aufmerksamkeit von allen Verkehrsteilnehmern und eine diesen Umständen angepasste Geschwindigkeit. Allein deshalb hätte die Berufungsbeklagte erkennen müssen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt nicht 80 km/h betrage. Bei der Berufungsbeklagten handle es sich überdies um eine ortkundige Anwohnerin, die zum Tatzeitpunt im nahegelegenen Lehenmattquartier gewohnt habe. Sie habe den betreffenden Strassenabschnitt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits mehrmals befahren und habe folglich die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit wohl gekannt.
2.4 Die Berufungsbeklagte bestreitet den Vorfall nicht, wehrte sich aber bereits mittels Einsprache gegen den Strafbefehl gegen dessen Beurteilung als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch die Staatsanwaltschaft. Sie stellt sich zusammengefasst – wie die Vorinstanz – auf den Standpunkt, ihr Fahrverhalten sei nicht rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gewesen und erfülle deshalb den subjektiven Tatbestand nicht. Anders als noch vor Strafgericht stellt die Berufungsbeklagte nicht mehr in Abrede, dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt der Tatbegehung überhaupt um einen Innerortsbereich handelt. Sie weist allerdings darauf hin, dass der Innerortscharakter der Örtlichkeit für sie nicht erkennbar gewesen sei und unterstreicht diesen geltend gemachten Umstand mit dem Hinweis auf die seit dem Vorfall erfolgte zusätzliche Beschilderung der Autobahnausfahrt mit der Signalisation «Ortsbeginn» (Abbildung 4.27 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]), wo sich zum Tatzeitpunkt einzig die Schilder «Ende der Autobahn» (Abbildung 4.02 Anhang 2 SSV) und «generell 50» (Abbildung 2.30.1 Anhang 2 SSV) befanden. Mit den Ausführungen, sie habe sich auf einem Strassenabschnitt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gewähnt, bestreitet sie implizit die vorsätzliche Begehung des Tatbestands.
2.5 Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer Verkehrsregeln verletzt. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Gerichtspraxis dann erfüllt, wenn der Lenker eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen Regeln für die Praxis aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit erfolgte Schematisierung entbindet die Behörden allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; BGE 143 IV 508 S. 512 f. E. 1.3 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E.4.1.1, 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3). Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E.2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E.2.2, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).
2.6 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG mit dem angeklagten, erstellten und unbestrittenen Vorfall erfüllt ist, unabhängig davon, dass zum Tatzeitpunkt ein Ortsschild «Basel» neben den beiden anderen Schildern noch nicht installiert war. Die von der Berufungsbeklagten zum Tatzeitpunkt befahrene Strecke war schliesslich erstellter- und unbestrittenermassen mit den Signalen «Ende der Autobahn» und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beschildert (act. 75, 114), wobei das zweite Signal gemäss Art. 22 Abs. 3 SSV den Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dort anzeigt, «…wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt…». Dies entspricht der strassenverkehrsrechtlichen Umschreibung von Ortschaften und gleichzeitig der Verkehrsregel, dass Innerorts, soweit keine andere Mindestgeschwindigkeit signalisiert ist, grundsätzlich Tempo 50 gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]; s. auch Art. 4a Abs. 2 VRV, der auf das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» Bezug nimmt).
2.7 Ob die Berufungsbeklagte sich dabei mit ihrer Fahrweise bewusst oder fahrlässig über die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit für Strassen innerorts hinweggesetzt hat, kann allerdings entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft allein aufgrund ihres damaligen Wohnsitzes nicht mit Sicherheit als erstellt gelten, zumal sie durchaus glaubhaft dargelegt hat, sie sei diese Strecke selten gefahren, da ihr Partner in aller Regel das Auto gelenkt habe, wenn sie privat unterwegs gewesen seien (Prot. HV act. 234). Dies ist freilich betreffend die Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht entscheidend, da der Tatbestand auch fahrlässig erfüllt werden kann (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Von einer fahrlässigen Begehung der Widerhandlung ging denn auch die Vorinstanz aus, indem sie der Berufungsbeklagten zugestand, sich aus «nachvollziehbaren Gründen» nicht im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» gewähnt zu haben, was sie allerdings daraus ableitete, wie sich die Umgebung am Tatort konkret präsentiert (Strafurteil S. 5). Jedenfalls ist der Berufungsbeklagten im Minimum unbewusst fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, indem sie die gut sichtbare Signalisation bei der Autobahnausfahrt übersah. Gerade wenn sie die Strecke nicht oft befuhr, hätte sie ihr Augenmerk nämlich umso sorgfältiger auf die Beschilderung richten müssen (BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.1).
2.8 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall bzw. betreffend die relevante Wegstrecke nicht von der Hand zu weisen, dass die Örtlichkeit für eine Lenkerin, die die Geschwindigkeitsbegrenzung bei der Ausfahrt der Autobahn übersehen hat, wesentliche Merkmale eines typischen Innerortsbereichs, wie er auch vom Gesetz umschrieben wird, nicht ausweist. Auf die zutreffende Beschreibung der sich für die Berufungsbeklagte präsentierenden Strassensituation nach Verlassen der Autobahn auf der Schwarzwaldbrücke Richtung Grossbasel kann verwiesen werden (s. oben E. 2.2). Hinzu kommt, dass – anders als in einem typischen Innerortsbereich – auf beiden Strassenseiten keine und schon gar keine dichte Bebauung beginnt. Auch ist an dieser Stelle das Überqueren der Strasse durch Fussgänger unmöglich, da sich in der Mitte der Brücke die Autobahn befindet, und es münden keine Seitenstrassen in die Fahrbahn. Dies sind zusätzliche Merkmale, welche für eine Lenkerin den Innerortscharakter einer Strasse – unabhängig von der Wahrnehmung einer Geschwindigkeitssignalisation – ohne Weiteres erkenntlich machen und welche auf der Schwarzwaldbrücke fehlen. An diesen Feststellungen ändert auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nichts, wonach auf dem Streckenabschnitt gehäuft mit einem Fahrspurenwechsel zu rechnen ist, zumal mit einem Fahrspurenwechsel bei mehrspurigen Fahrbahnen immer zu rechnen ist und Spurwechsel gerade vor und nach Autobahnausfahrten häufig vorkommen, was aber in diesen Situationen nicht generell unmittelbar nach dem Autobahnende zu einer Temporeduktion auf 50 km/h führt. Auch kann die Strecke allein wegen der verschiedenen Richtungsoptionen nicht als unübersichtlich und deswegen offensichtlich einer Tempo 50 Zone zugehörig erachtet werden, nachdem sich gerade auch auf Autobahnen im Einfahrtsbereich zu den Städten oder bei Autobahnausfahrten auf eine andere Autobahn regelmässig eine Häufung von Richtungsschildern findet, die Autolenker bei einer höheren erlaubten Geschwindigkeit zu bewältigen haben. Zu beachten ist weiter, dass die Berufungsbeklagte mit der Tempoüberschreitung von 25 km/h im untersten Bereich der in der Rechtspraxis entwickelten Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts liegt, die zur (schematischen) Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung führt. Es rechtfertigt sich daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Umstände vorliegen, welche die zu beurteilende Regelverletzung im Sinne einer Einzelfallbeurteilung als weniger gravierend erscheinen lassen, weshalb die Berufungsbeklagte vom Strafgericht zu Recht der einfachen und nicht der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde. Mit diesem Ergebnis übereinstimmend und mit im Wesentlichen übereinstimmenden Argumenten hat das Appellationsgericht denn auch den Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h auf der Schwarzwaldbrücke beurteilt, welche von einem in die umgekehrte Richtung (vom Grossbasel Richtung Kleinbasel) fahrenden Lenker begangen wurde (AGE SB.2018.65 vom 23. Oktober 2020). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist demnach abzuweisen.
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Bussenhöhe erscheint schuldangemessen und verhältnismässig. Mit Verweis auf die schlüssige Begründung der Bussenhöhe im Strafurteil (S. 5 f.) bleibt es deshalb bei einer Busse von CHF 600.– für die Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, die im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 6 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt wird.
Damit obsiegt die Berufungsbeklagte und hat für das Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufungsbeklagte, A____, wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art 4a Abs. 1 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 106 StGB.
Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Der Berufungsbeklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 1'900.– und für die Berufungsverhandlung eine Parteientschädigung von total CHF 4'116.05 (inkl. Auslagen und inkl. 7,7 % MWST von CHF 294.30) aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
Berufungsbeklagte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).