Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.37
URTEIL
vom 18. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerschaft
B____
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 18. November 2019
betreffend einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2019 wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung eines Tages Polizeigewahrsam und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Von der Anklage der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege, eventualiter der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde A____ zur Bezahlung von CHF 2'081.–, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017, sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.–, zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August 2017, zugunsten des Privatklägers B____ (nachfolgend: Privatkläger) verpflichtet und es wurden ihm die Kosten des Verfahrens und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Berufung eingelegt. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, wobei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen sei und die Kosten des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Befragung von C____, D____, E____ und des Privatklägers beantragt. Ausserdem hat er die Erstellung eines Gutachtens zur Frage «ob die Verletzung von Herrn B____ durch einen von oben nach unten geführten Schlag mit einer Trainingsfeder stammen kann» verlangt.
Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2020 hat der Privatkläger das Nichteintreten auf die Berufung beantragt und ausgeführt, dass ihm die neuerlichen Befragungen sowie die Erstellung eines Gutachtens wenig zielführend erscheinen. Soweit es zu einem Berufungsverfahren komme, seien F____ und G____ als Zeugen einzuvernehmen. Sollte er selbst als Zeuge geladen werden, sei für die Berufungsverhandlung ein Dolmetscher aufzubieten.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, wobei die Kosten des Verfahrens dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungskläger) aufzuerlegen seien.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2020 sind die Anträge auf Befragung von E____ und C____ abgewiesen und diejenigen auf Befragung von D____ und F____ als Zeugen sowie des Privatklägers als Auskunftsperson gutgeheissen worden. Zudem ist der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend die Entstehung der Kopfverletzung des Privatklägers abgelehnt worden. Ausserdem ist der Beizug der Originalakte des Strafverfahrens gegen E____ verfügt worden. Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2020 ist die Abweisung der Befragung von C____ und E____ sowie die Ablehnung des Antrags auf Erstellung eines Gutachtens zur Entstehung der Kopfverletzung kurz begründet worden. Mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2020 ist die Publikation der Vorladung von D____ im Kantonsblatt verfügt und diese zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2020 ist festgehalten worden, dass aufgrund der damaligen pandemiebedingten Ein- und Ausreiseerschwerungen die Befragung des in London, England, lebenden Privatklägers auf einen späteren Zeitpunkt als die für den 20. Januar 2021 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben werde und es ist festgestellt worden, dass auch eine rechtshilfeweise Videobefragung des Privatklägers nicht bis zum 20. Januar 2021 bewerkstelligt werden könne. Es ist deshalb festgestellt worden, dass sich die Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2021 auf die Befragung des Berufungsklägers sowie von F____ und allenfalls D____ beschränke.
An der (ersten) Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2021 ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache und ist F____ als Zeugin befragt worden. D____ ist trotz publizierter Vorladung und erfolgter Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung zur Verhandlung nicht erschienen. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend die Kopfverletzung von B____ an der Verhandlung wiederholt sowie nochmals die Befragung von E____ (allenfalls rechtshilfeweise per Videoeinvernahme) beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der beiden Beweisanträge verlangt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 ist die Entscheidung des Dreiergerichts betreffend die Beweisanträge vom 20. Januar 2021 schriftlich eröffnet und begründet worden. Das Dreiergericht hat den Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Entstehung der Kopfverletzung von B____ gutgeheissen und die vom Institut für Rechtsmedizin Basel-Stadt (IRM) zu beantwortenden Fragen formuliert sowie den Antrag auf Befragung von E____ vorerst abgewiesen. Zusätzlich zu den bereits angeforderten Akten betreffend das Strafverfahren gegen E____ ist die Tonaufnahme der Strafgerichtsverhandlung in der Sache beim Strafgericht eingefordert worden. Sodann hat das Dreiergericht auf die Befragung von B____ verzichtet. Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 17. Februar 2021 ist das IRM mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zu den vom Gericht formulierten Fragen sowie zu einer Zusatzfrage des Privatklägers beauftragt worden.
Am 1. März 2021 ist das Gutachten des IRM vom 26. Februar 2021 (nachfolgend Gutachten IRM) unterzeichnet von Dr. med. [...], dipl. Ärztin [...] und Dr. med. [...] bei Gericht eingegangen und ist das Gutachten den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Zur (zweiten) Berufungsverhandlung vom 18. August 2021 sind der Berufungskläger, die Staatsanwaltschaft und – in Gutheissung eines entsprechenden Antrags des Berufungsklägers – die Sachverständige Dr. med. [...] geladen worden. Als Zeugin geladen worden ist (nochmals) D____, welche deshalb erneut zur Aufenthaltserforschung ausgeschrieben worden ist.
D____ ist zur Berufungsverhandlung vom 18. August 2021 wiederum nicht erschienen. Anstelle von Dr. med. [...] hat Dr. med. [...], [...] des IRM, als Sachverständiger für Fragen des Gerichts und der Parteien zum Gutachten an der Verhandlung teilgenommen. Der Berufungskläger ist zu seiner aktuellen persönlichen Situation befragt worden und sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft sind je zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger beantragt nochmals die Befragung des E____ und des Privatklägers. Die Staatsanwaltschaft plädiert für die Abweisung dieser Anträge. In der Hauptsache lässt der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und die Abweisung der Forderungen des Privatklägers, soweit auf diese einzutreten sei, beantragen. Die Staatsanwaltschaft hält an sämtlichen im Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.1 Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
1.2 Der Privatkläger beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, macht aber keine Gründe geltend, die gegen das Eintreten auf die Berufung sprechen (s. Art. 403 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Vielmehr ist die Tatsache, dass ein Strafverfahren bei Einlegen der Berufung länger dauert bzw. mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zum Abschluss kommt, offensichtlich kein Grund, auf eine Berufung nicht einzutreten, weil dies immer zutrifft. Eine Berufung wäre nach dieser Logik niemals zulässig. Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art. 399 StPO).
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s. Dispositiv).
2.1 Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz. Angeklagt worden sei der Versuch einer schweren Körperverletzung, ergangen sei hingegen ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Dies verstosse gegen das Anklageprinzip.
Gemäss dem Anklageprinzip kann das Gericht eine Person nur aufgrund eines in der Anklageschrift genau umschriebenen Sachverhalts verurteilen. Was nicht angeklagt ist, kann nicht Gegenstand des Schuldspruchs sein (vgl. Art. 9 StPO).
2.2 Vorliegend ist der Lebenssachverhalt, der zur Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand führte, in Ziff. 1.3 der Anklage wie folgt beschrieben: «Kurz vor der Verzweigung Unterer Rheinweg / Florastrasse schloss die Vierergruppe um den Beschuldigten zur Dreiergruppe um B____ auf. Sich nun unmittelbar hinter letzterem befindend, zog der Beschuldigte seine Trainingsfeder in der Absicht, B____ an Körper oder Gesundheit zu schädigen, auf und schlug diesen gefährlichen Gegenstand mit Wucht von oben herab über B____s Hinterkopf. Dabei nahm der Beschuldigte billigend in Kauf, B____ eine lebensgefährliche Kopfverletzung, bleibende Schädigungen des Hirns oder andere schwere Kopfverletzung zuzufügen». Gefolgt wird dieser Passus der Anklage von der Beschreibung der vom Privatkläger erlittenen Verletzung, einer «cuntusio capitis mit blutender, ca. 2 cm langer Rissquetschwunde am Hinterkopf» in Ziff. 1.4 der Anklageschrift.
2.3 Da das Gericht zwar an den Anklagesachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung desselben gebunden ist (Art. 344 StPO) kann bei dieser Anklageschrift, die eine einfache Körperverletzung und einen Tatvorgang in Benutzung eines gefährlichen Gegenstands umschreibt, keine Rede sein von einer Verletzung des Anklageprinzips. Zu thematisieren ist hingegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht gemäss Art. 344 StPO im Falle einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen hat. Dies hat auch dann zu erfolgen, wenn die abweichende rechtliche Würdigung eine mildere Qualifikation des angeklagten Sachverhalts zur Folge hat, wie die hier geschehen ist (Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 344 N 3). Soweit ersichtlich ist der Berufungskläger vom Strafgericht nicht aufgefordert worden, sich (auch) zum Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu äussern (vgl. Prot. HV act. 473 ff.). Allerdings hatten die Parteien im Berufungsverfahren nun die Gelegenheit, sich dazu umfassend zu äussern, womit dieser Mangel als geheilt gelten kann.
2.4 Das Berufungsgericht kommt zu einer noch milderen rechtlichen Qualifikation des angeklagten Sachverhalts, indem es einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) fällt (s. unten E. 6.3). Auch im Berufungsverfahrens ist das rechtliche Gehör dazu vor Eröffnung des Berufungsurteils nicht gewährt worden. Allerdings hat sich die Verteidigung des Berufungsklägers von sich aus zu der Möglichkeit einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung geäussert (Prot. HV act. 713, s. unten E. 3) und hatte damit auch die Staatsanwaltschaft genügend Anlass, sich dazu auszulassen. Die Staatsanwaltschaft hat es allerdings bei der Begründung belassen, weshalb es zu einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung kommen soll. Eine der Urteilsberatung nachgehende Gewährung des rechtlichen Gehörs zu dieser anderen und milderen rechtlichen Subsumtion des Sachverhalts als einfache Körperverletzung (vgl. dazu BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.3) würde sich deshalb als prozessualer Leerlauf erweisen, weshalb davon abgesehen werden konnte.
Die Verteidigung bringt vor, eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung sei nicht möglich, dass es am dazu notwendigen Strafantrag (Art. 30 StGB) fehle. Dem ist nicht so. Der Privatkläger hat sich mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 1. November 2017) als Zivil- und Strafkläger konstituiert (act. 220). Damit hat er implizit innerhalb der erforderlichen Frist (Art. 31 StGB) Strafantrag eingereicht, da er nur Strafkläger sein kann, wenn eine Straftat überhaupt verfolgt wird (vgl. Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2020, Art. 30 N 50, wonach zur Stellung des Strafantrags gar allein die Konstituierung als Privatkläger ausreicht). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich bei diesem Dokument auch nicht um eine Kopie, sondern um das Original des Schreibens. Allerdings wäre ohnehin auch eine Kopie dieser Willenserklärung ein zulässiges Dokument zur Erbringung des Beweises, dass der Privatkläger eine Strafverfolgung des Vorfalls vom 6. August 2017 wünscht und dies rechtzeitig dargetan hat, solange keine Hinweise dafür vorlägen, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte.
4.1
Der Berufungskläger lässt die Befragung von E____ beantragen. Hintergrund dieses Beweisantrages ist, dass der Berufungskläger, nachdem er in seiner ersten Einvernahme am 6. August 2017 (act. 176 ff.) ausgesagt hatte, er habe sich mit dem Privatkläger am Rheinbord kurz unterhalten, sei danach weggelaufen (act. 177) und habe nicht gesehen, durch wen der Privatkläger geschlagen worden sei (act. 180), in seiner zweiten Einvernahme am 15. März 2018 (act. 250 ff.) zwar zugestand, dem Privatkläger nach einer kurzen Unterhaltung am Rheinbord nachgelaufen zu sein (act. 251), dann allerdings angab, den Privatkläger nicht geschlagen zu haben, sondern lediglich vor dem Privatkläger gestanden zu sein, als dieser von hinten mit einer Trainingsfeder von E____ niedergeschlagen worden sei (act. 252). Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 reichte die vormalige Verteidigerin des Berufungsklägers der Staatsanwaltschaft eine Kopie des Passes von E____ sowie ein in serbischer Sprache verfasstes Geständnis der Tat (zusammengefasster Inhalt des Geständnissen: er [E____] habe im August 2017 nachts am Rheinbord in stark betrunkenem Zustand eine Person von hinten mit einer Trainingsfeder auf den Kopf geschlagen) und eine gemäss Schreiben von D____ (vormaliger Name [...]) ins Deutsche übersetzte Fassung des Geständnisses ein (act. 283 ff.). Gleichzeitig ersuchte die vormalige Verteidigerin unter Verweis auf eine mögliche baldige Einreise des E____ in die Schweiz darum, E____ zur Verhaftung auszuschreiben und zur Sache einzuvernehmen. In der Folge wurde das vorliegende Strafverfahren sistiert und ein Strafverfahren gegen E____ eröffnet. An der Strafgerichtsverhandlung im Verfahren gegen E____ (Aktennummer der Staatsanwaltschaft VT.[...]) wurde der Berufungskläger als Auskunftsperson befragt. Er belastete E____ mit seiner Aussage als Täter. Er habe gesehen, wie E____ den Privatkläger mit «diesem Stab» geschlagen habe (VT.[...] act. 358). Belastet wurde E____ auch durch C____, welche im vorliegenden Verfahren in ihrer zweiten Einvernahme vom 10. April 2018 (act. 266 ff.) aussagte, E____ habe die Tat ausgeführt (act. 267), ebenso wie deren Schwester D____, welche in ihrer zweiten Einvernahme am 29. Juni 2018 (act. 288) ebenfalls E____ mit der Tat belastete (act. 289). Diese Aussagen waren dem Strafgericht im Verfahren gegen E____ alle bekannt (vgl. Akten im Verfahren VT.[...]). Demgegenüber sagte die Zeugin F____ (vormaliger Name [...]) im Verfahren gegen E____ vor Strafgericht aus, bei E____ handle es sich nicht um die Täterschaft. Der Täter sei ca. 180 bis 190 cm gross und damit grösser als E____ (VT.[...] act. 363). Mit Strafurteil vom 16. Januar 2019 (Verfahrensnummer des Strafgerichts: SG.2018.267) wurde E____ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil des Privatklägers) freigesprochen. Die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren lehnte den Beweisantrag auf eine gerichtliche Befragung von E____ ab (Prot. HV act. 475). Die Verteidigung führt zusammengefasst aus, das Berufungsgericht, welches nicht an das freisprechende Strafurteil im Verfahren gegen E____ gebunden sei, habe sich ein eigenes, originales Bild von E____ bzw. dessen Aussagen zu machen. Der Berufungskläger habe gar einen Anspruch darauf, dass E____ durch das Berufungsgericht persönlich befragt werde (Prot. HV act. 709). Die bisherigen Aussagen von E____ seien im vorliegenden Verfahren zudem gar nicht verwertbar, da keine Konfrontation mit dem Berufungskläger stattgefunden habe.
4.2 Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO diejenigen im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise nochmals abzunehmen, wenn die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Beim Personalbeweis erweist sich dies nach der Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig, wenn das Urteil nicht nur vom Inhalt der Aussagen einer Person abhängt, sondern in entscheidender Weise auch von ihrem Aussageverhalten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aussagen eines Opfers praktisch das einzige direkte Beweismittel darstellen (bei einer «Aussage gegen Aussage»-Situation) und einem im bisherigen Verfahren wenig dokumentierten Verhaltens des Opfers entscheidende Bedeutung zukommt. Keine Notwendigkeit der nochmaligen Befragung vermag die Tatsache zu begründen, dass nonverbale Kommunikation (Körperhaltung, Redefluss etc.) und erkennbare Emotionen einer einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung sind und die intuitive Einordnung einer Aussage beeinflussen. Aufgrund der schwierigen Einordnung nonverbalen Aussageverhaltens steht für die gerichtliche Beurteilung einer Aussage ohnehin die Aussagenanalyse im Vordergrund (Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 343 N 21 f.).
Bereits aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 lit. d Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ergibt sich sodann der Anspruch einer angeschuldigten Person, Belastungszeugen befragen zu dürfen. Aufgrund dieses Anspruchs ist eine belastende Aussage eines Zeugen oder einer Auskunftsperson grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Peron mindestens einmal im Verlauf des Verfahrens den Belastungszeugen (oder die mit Aussagen belastende Auskunftsperson) in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 S. 41 E. 3.1; 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3).
4.3 Wie dargelegt, wurde aufgrund der E____ belastenden Aussagen des Berufungsklägers gegen diesen ein Strafverfahren eröffnet und der im vorliegenden Verfahren dem Berufungskläger vorgeworfene Lebenssachverhalt in jenem Verfahren E____ zur Last gelegt. Das Berufungsgericht hat die gesamten Akten jenes Verfahrens beigezogen, insbesondere auch die Tonaufnahme der dortigen Strafgerichtsverhandlung.
Die Ausführungen zu Art. 343 Abs. 3 StPO gehen grundsätzlich von Aussagen aus, welche die angeschuldigte Person belasten. Vorliegend geht es indessen um die Würdigung von für den Berufungskläger entlastenden Aussagen. Eine Prüfung, ob eine unmittelbare Kenntnisnahme der Aussagen von E____ durch das Gericht notwendig erscheint, rechtfertigt sich gleichwohl, da die Beurteilung der Aussagen von E____ als glaubhaft bzw. die Annahme, E____ habe die angeklagte Tat begangen, zu einem Freispruch des Berufungsklägers führen müsste. Es liegt mit anderen Worten gerade der umgekehrte Fall vor: nicht die Würdigung einer Aussage allein kann zu einem Schuldspruch führen, sondern die Würdigung einer Aussage allein kann zu einem Freispruch führen. Allerdings kann vorliegend nicht gesagt werden, dass dem Gericht mit der schriftlichen Dokumentation der Aussagen von E____ sowie der zusätzlichen Möglichkeit, die Aussagen des E____ vor Strafgericht auch akustisch wahrnehmen zu können, Informationen fehlen, welche für die Beurteilung des Entlastungsbeweises von entscheidender Bedeutung sein könnten, weil unter diesen Voraussetzungen einzig die nonverbale Körperkommunikation des E____ durch das Gericht nicht unmittelbar wahrgenommen werden kann, was allerdings (wie dargelegt aufgrund der äusserst schwierigen Interpretation) nicht von Belang ist. Vielmehr genügen die vorhandenen Beweiserhebungen dem Gericht, um eine fundierte Einordnung des Entlastungsbeweises vorzunehmen (s. unten E. 5.5), und es kann in antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden, dass eine Einvernahme von E____ durch das Gericht nicht geeignet ist, das Gericht vom Resultat der Beweiswürdigung abzubringen, dass es sich bei ihm nicht um die Täterschaft handelt. Wäre er nämlich tatsächlich in der Lage, das Tatereignis plausibler bzw. mit dem Vorhandensein von Realitätskriterien dem Berufungsgericht zu schildern und wäre sein gesamtes Aussageverhalten überzeugender, so käme das Berufungsgericht trotzdem zum Schluss, dass er zwischenzeitlich wohl einfach besser zu lügen gelernt hat. Hinzu kommt, dass vorliegend – anders als bei einem «Aussage gegen Aussage»-Deliktsvorwurf – noch weitere Beweise vorliegen, insbesondere die Aussagen der Belastungszeugin F____, welche als Depositionen einer unmittelbaren Zeugin der vorgeworfenen Tat von grosser Bedeutung sind.
Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung besteht auch kein Anspruch auf Konfrontation mit einem Entlastungszeugen, weshalb die vorhandenen Aussagen des E____ verwertbar sind. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht konkret erläutert, welchen Mehrwert ein direktes Fragerecht der beschuldigten Person im Falle einer entlastenden Aussage bringen soll. Anders als bei der belastenden Aussage kann ein solches Fragerecht wohl kaum ein neues Licht auf die Qualität der Aussage werfen.
Der Beweisantrag ist deshalb gestützt auf die dargelegten Erwägungen abgewiesen worden.
4.4 Soweit der Berufungskläger die berufungsgerichtliche Einvernahme des Privatklägers beantragt, ist festzuhalten, dass eine Konfrontation zwischen diesem und dem Berufungskläger nie stattfand, wie dies für die Verwertbarkeit von belastenden Depositionen von Zeugen und Auskunftspersonen grundsätzlich zu erfolgen hat. Allerdings konnte der Privatkläger zur Person der Täterschaft keine Angaben machen (Einvernahme vom 6. August 2017 act. 153). Seine Aussagen sind damit für die Feststellung der Täterschaft ohne Belang, weshalb sich seine erneute Befragung unter dem Aspekt des Konfrontationsrechts nicht aufdrängt bzw. ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnis das Berufungsgericht aus einer Befragung des Privatklägers zum zentralen Thema der Feststellung der Täterschaft gewinnen könnte. Dass B____ im vorliegenden Verfahren eine Zivilforderung geltend macht, kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht als explizite Belastung des Berufungsklägers als Täter gewertet werden: Ein Opfer, welches die Täterschaft nicht benennen kann, hat keinen Einfluss auf die diesbezüglichen Ermittlungstätigkeiten und Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden. Es kann seine Zivilforderungen aus einer schädigenden Tat im Strafverfahren letztlich nur gegen jene Person (oder Personen) geltend machen, welche von der Staatsanwaltschaft als Täterschaft angeklagt wird. Dementsprechend hat der Privatkläger die nämliche Zivilforderung auch im Verfahren gegen E____ geltend gemacht (VT.[...] act. 139 ff.). Auch dieser Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen worden.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich keine Notwendigkeit weiterer zusätzlicher Beweisabnahmen durch das Berufungsgericht ergibt und der Entscheid gestützt auf die vorhandenen Akten ergehen konnte.
5.1 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger entsprechend der Anklage in der Nacht des 6. August 2017 den Privatkläger mit einer Trainingsfeder auf den Kopf geschlagen und diesem eine Kopfverletzung zugeführt habe, basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin F____, welche im Vorverfahren zweimal (act. 160 ff., 230 ff.) sowie vor dem Strafgericht (Prot. HV act. 477 ff.), vor dem Berufungsgericht (Prot. HV act. 645 ff.) und ausserdem vor dem Strafgericht im Verfahren gegen E____ (VT.[...] Prot. HV act. 362 ff.) je einmal formell als Zeugin (in der ersten Einvernahme als Auskunftsperson) einvernommen und mit dem Berufungskläger mehrfach konfrontiert worden ist. Zusammengefasst sagte sie in der Einvernahme vom 6. August 2017 (act. 160 ff.), und damit in grösstmöglicher zeitlicher Nähe zum Vorfall, aus, sie sowie der Privatkläger und G____ hätten sich in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2017 um ca. 1:00 Uhr auf dem Weg nach Hause bzw. zu ihren Eltern, wo sie zu übernachten gedachten, befunden. Sie seien dazu von der Dreirosenbrücke Richtung Florastrasse gelaufen. Auf der Höhe der Johanniterbrücke hätten sie eine Gruppe von ungefähr 5 oder 6 Personen gesehen. Ihr Cousin, der Privatkläger, habe an jenem Abend allen Leuten ausgelassen einen «guten Abend» gewünscht. Er habe dies «nicht aggressiv, sondern fröhlich gemeint». Sie seien alle guter Stimmung gewesen und hätten auch schon Alkohol konsumiert. Sie hätten «nicht wenig getrunken», seien aber auch «nicht auffällig» gewesen. «Dummerweise» habe der Privatkläger auch jener Personengruppe einen guten Abend gewünscht. «Diese Begrüssung löste offenbar bei dem Typen mit dem weissen, respektive wie sich später herausstellte mit dem gelben T-Shirt eine negative Reaktion aus. Wir sahen, dass ihm das irgendwie schräg rein kam und er sich dann, wie mir schien, "künstlich" aufregte. Jedenfalls verhielt er sich sehr aggressiv in der Gruppe. Wir liefen weiter und erhöhten auch instinktiv das Tempo. Mindestens drei Personen dieser Gruppe liefen uns dann hinterher und sie holten uns etwa auf der Höhe Florastrasse ein. Es war der Typ mit dem gelben T-Shirt, ein Begleiter in einem blauen, ich glaube hellblauen T-Shirt und eine eher kleinere, festere Frau mit zusammengebundenen oder hochgesteckten Haaren. Es war jedenfalls nicht diese Frau mit den schwarzen Haaren, welche später bei der Festnahme des Täters dabei war. Vermutlich war diese Frau mit den schwarzen Haaren auch irgendwo in der Nähe, aber sie ist mir zu diesem Zeitpunkt nicht aufgefallen» (act. 161). Auf die Frage, was weiter geschah, führte F____ aus: «Ich hatte bereits mein Handy in der Hand, um anrufen zu können, wenn es eskalieren sollte. Ich lief rechts aussen, in der Mitte G____, mein Freund, und links von ihm der B____. Ich sah aus den Augenwinkeln wie der besagte Typ im weissen respektive gelben T-Shirt meinem Cousin B____ einen länglichen Gegenstand auf den Kopf schlug. Es könnte sich um einen Baseball-Schläger gehandelt haben. Es war keine Glasflasche, weil es keine Scherben gab, es nicht klirrte» (act. 161 f.). Auf die Frage, ob ein oder mehrere Male geschlagen worden sei, gab sie an: «Es war ein Schlag auf den Hinterkopf, den er meinem Cousin B____ versetzte. Mein Cousin ging nicht zu Boden, sondern lief weiter. Ich glaube, er war dermassen schockiert, so wie wir anderen auch, dass er einfach weg wollte. Wir sahen, dass ihm viel Blut runter lief, er offenbar eine starke Wunde am Hinterkopf hatte. Ich verständigte die Polizei. Ich war sehr aufgeregt, wohl auch unter Schock. Ich glaube, die merkten, dass ich die Polizei verständigte, denn sie zogen sich, anfänglich etwas zögerlich, zurück. Die Frau mit den zurückgesteckten Haaren, also nicht jene mit den schwarzen Haaren, versuchte, die Lage zu entspannen und suchte das Gespräch mit uns. Gleichzeitig versuchte sie, den Aggressor zu beruhigen. Wir waren nicht empfänglich dafür, denn wir standen alle unter Schock» (act. 162). Die Frage, ob sie den länglichen Gegenstand nochmals gesehen habe, verneinte sie. Auf die Frage, wie sie reagierte habe, als die Gruppe sich entfernte, sagte sie aus: «Ich war sehr emotional und es machte mich sauer, dass diese Typen, nachdem sie meinen Cousin derart verletzt haben, einfach davon marschieren und denen nichts passieren sollte. Ich lief denen mit einem sicheren Abstand hinterher und rief die Polizei an. Ich meldete den Standort dieser Gruppe. Ich sah dann, wie sich die Gruppe trennte. Der Aggressor und seine Begleiterin mit den schwarzen Haaren fielen zurück. Die anderen schienen schneller gewesen zu sein; jedenfalls waren sie weg. Ich hatte dann irgendwie ein mulmiges Gefühl und weil ich nicht mehr die ganze Gruppe sah, bekam ich Angst und rief nochmals die Polizei an. Die erschienen dann und ich bezeichnete die beiden Personen: den Typen im gelben T-Shirt und seine Begleiterin mit den schwarzen Haaren» (act. 162). Auf die Frage, ob sie die Gruppe und die beiden später gegenüber der Polizei bezeichneten Personen «permanent unter Kontrolle» gehabt habe, gab sie an, sie sei «leicht versetzt immer auf der gleichen Höhe mit denen» gewesen und mutmasslich von diesen nicht bemerkt worden. Auf die Frage, ob sie sicher sei, dass es sich bei der Person, welche sie gegenüber der Polizei als Täter identifiziert habe (vgl. Polizeirapport vom 6. August 201 act. 138 ff., 141), wirklich um die Täterschaft handle, sagte sie: «Ich bin mir zu 100 % sicher, dass die von der Polizei festgenommene Person jener war, der meinem Cousin den Gegenstand auf den Kopf geschlagen hat» (act. 163). Auf der daraufhin vorgelegten Fotoauswahlkonfrontation mit Fotografien von 7 Männern identifizierte sie den Berufungskläger als Täter (act. 163, 166). Auf die Frage, weshalb sie den Berufungskläger als Täter erkannt habe, erklärte sie: «Ich habe dem Mann ins Gesicht geschaut, habe ihn ja auch einige Zeit beobachtet und deshalb habe ich ihn auch wiedererkannt. Er ist schlank und gross, etwa um die 180 cm. Ich bin 170 cm gross und er war in jedem Fall grösser» (act. 163). Bei dieser Aussage blieb sie im Wesentlichen in sämtlichen späteren Einvernahmen. Es kann dazu sowie in Bezug auf die inhaltliche Qualität der Aussagen auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Strafurteil Ziff. 1.2 S. 6 und Ziff. 1.4 S. 7 ff.). Es ist zusammenfassend festzustellen, dass F____ den Berufungskläger gemäss ihren Aussagen mit Sicherheit als Täter identifizierte, weil sie ihn während der Ausführung des Schlages gesehen haben will. Dabei ist sie geblieben, auch als sie vor Strafgericht im Verfahren gegen E____ als Zeugin aussagen musste. Dort deponierte sie unmissverständlich, E____ sei nicht der Täter. Derjenige der geschlagen habe sei grösser, ca. 190 oder 180 cm, als E____ (VT.[...] Prot. HV act. 363). Ausserdem stellte sie auch dort zum (wiederholten) mal klar, dass sie die Ausführung des Schlages gesehen habe: «Ich habe gesehen wie der eine von hinten mit voller Wucht einen Gegenstand auf den Hinterkopf meines Cousins heruntersausen liess. Derjenige war gross, dunkle kurze Haare, hatte ein helles T-Shirt an und hatte vorher meinen Cousin provoziert» (VT.[...] Prot. HV act. 362).
5.2 Die Verteidigung führt zu den Aussagen von F____ sinngemäss und zusammengefasst aus, es sei nicht klar, ob F____ den Täter tatsächlich gesehen habe. Man solle sich vorstellen, selber Teil der «passiven» Gruppe um den Privatkläger gewesen zu sein. Das Ereignis werde in dieser Gruppe diskutiert, es werde spekuliert, man frage sich, ob jemand den Täter gesehen habe. Man spreche sich untereinander ab, nicht weil man lügen, sondern weil man «gut dastehen» wolle. Beide Zeugen (gemeint F____ und G____) hätten den Schlag gar nicht richtig gesehen, seien aber bereits bei der vorgängigen verbalen Auseinandersetzung beeindruckt gewesen von der dominanten Erscheinung des Berufungsklägers (Prot. HV act. 711). Alle hätten den Berufungskläger wahrgenommen und daraus geschlossen, dass er auch der Täter sein müsse. Der Berufungskläger sei derjenige gewesen, der auf die Provokation reagiert habe, er sei äusserlich der Auffälligste gewesen. Damit sei aber nicht erstellt, dass er auch der Schläger gewesen sei. Dies hätten die Zeugen nur aus den Augenwinkeln gesehen (Prot. HV act. 712). Es sei grundsätzlich bekannt, wie unzuverlässig der Personalbeweis sei, weshalb im vorliegenden Fall nicht darauf abzustellen sei (Prot. HV act. 711).
5.3 Mit dieser Argumentation übersieht die Verteidigung, dass in Bezug auf die allerersten Angaben von F____ gar keine (bewusste oder unbewusste) Absprache vorliegen kann, da sie die Gruppe um den Berufungskläger und danach den Berufungskläger und die «Frau mit den schwarzen Haaren» (wohl C____ vgl. act. 88 f.) unmittelbar nach dem Vorfall verfolgte und den Berufungskläger gegenüber den kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten als Täter identifizierte (act. 141), was zur vorläufigen Festnahme des Berufungsklägers führte (act. 121 ff.). Im Polizeirapport vom 6. August 2017 ist dementsprechend unter der Rubrik «Sachverhalt» und der Überschrift «Auskunftsperson 1, F____ ([...] ist der vormalige Nachname von F____), machte zum Sachverhalt gegenüber Gfr. [...] sinngemäss folgende Angaben» nebst weiteren Aussagen von F____ festgehalten: «Nachdem dieser Typ B____ geschlagen hatte, rannte die ganze Gruppe zum Rheinufer hinunter und flüchtete anschliessend weiter in Richtung Johanniterbrücke dem Rhein entlang. Ich ging hinterher, informierte die Polizei und gab die Standortmeldungen von diesem Typ durch. Auf Höhe Ötlingerstrasse sah ich dann eine Polizeipatrouille. Ich bezeichnete ihnen die Person, welche B____ geschlagen hatte, sowie dessen Freundin. Die Polizei kontrollierte dann die beiden. Die anderen Personen habe ich dann irgendwie aus den Augen verloren» (act. 140 f.). Diese durch den im Protokoll genannten Polizeibeamten festgehaltene Aussage von F____ stimmt mit den am selben Tag, beginnend um 9.05 Uhr, in einer förmlichen Befragung von F____ festgehaltenen Depositionen überein (s. oben E. 5.1).
Bereits aus rein zeitlichen Gründen erscheint eine gegenseitige Beeinflussung aufgrund intensiven Besprechens des Erlebten zwischen F____ und ihren Begleitern vor der ersten förmlichen Einvernahme am selben Tag sodann unwahrscheinlich, zumal alle drei zeitgleich und nur wenige Stunden nach dem Vorfall einvernommen wurden (act. 152 ff, 160ff., 168 ff.) und der Privatkläger in den dazwischenliegenden Stunden auch noch im Spital verarztet wurde (act. 143, 228). Dagegen spricht auch, dass der Privatkläger gemäss seinen Depositionen die Täterschaft gerade nicht identifizieren konnte, sondern differenziert aussagte: «[…] Ich selber kann nicht sagen, wer mich verletzt hat. Ich sah den Mann, welcher uns vorher angesprochen hatte, wegrennen. Er wurde durch meine Cousine F____ verfolgt, welche auch per Handy die Polizei und die Ambulanz anforderte» (act. 153). Aus den dokumentierten Aussagen des G____ lässt sich sodann (anders als bei den Aussagen von F____) nicht mit Sicherheit ableiten, ob er dem Täter bei der Tat wirklich zusah, oder ob er nicht aufgrund des gesichteten Davonrennens des Berufungsklägers auf dessen Täterschaft schloss, zumal er an der Einvernahme vom 6. August 2017 auf die Frage, ob er den Täter bei einer Fotowahlkonfrontation wiedererkennen würde, angab: «Ich habe den Typen nur aus den Augenwinkeln wahrgenommen. Ich war auch mehr mit B____ und seinem Gesundheitszustand beschäftigt. Deshalb konnte ich den Täter nie wirklich sehen. Deshalb würde ich ihn auch nicht wiedererkennen» (act. 174), weshalb von einer Fotoauswahlkonfrontation abgesehen wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass F____ von Beginn weg aussagte, sie habe die Tat und den Täter gesehen. Inhaltlich mit grosser Übereinstimmung haben sodann alle drei das Gesamtgeschehen geschildert, wonach es aufgrund der Begrüssung von B____ zu einem ersten Aufeinandertreffen mit der Gruppe um den Berufungskläger gekommen sei, ein Teil dieser Gruppe sie danach verfolgt habe und es schliesslich von hinten zu einem Schlag auf den Kopf von B____ von einer Person aus der verfolgenden Gruppe gekommen sei (act. 153, 161 f., 169). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass F____ und G____ auch darin übereinstimmend aussagten, dass B____ nach dem erfolgten Schlag auf den Kopf zuerst noch weitergelaufen sei (act. 162 Aussage F____: «[…] Mein Cousin ging nicht zu Boden, sondern lief weiter. Ich glaube, der war dermassen schockiert, so wie wir anderen auch, dass er einfach weg wollte […]; act. 169 Aussage G____: […] Es kam kurz zu einem Stillstand vor der Buvette, dann ging mein Kollege, B____, in Richtung Verzweigung Unterer Rheinweg/Florastrasse. Dort drehte er sich um und wir konnten sehen, dass er am Kopf blutete […]»). Diese übereinstimmende Wiedergabe des Gesehenen steht in einem Widerspruch zu der Aussage des Berufungsklägers, der aussagte, es sei vor dem Schlag noch zu einem Gespräch zwischen ihm und B____ gekommen und dieser sei nach dem Schlag seiner Erinnerung nach «auf die Knie, zu Boden» gegangen (Prot. HV act. 476; so auch an der ersten Berufungsverhandlung Prot. HV act. 641: «[…] Ich sagte, ich wolle nur wissen, was sein Problem sei. In dieser Zeit als ich mit ihm stand, kam E____ von der Seite und schlug Herrn B____ von der Seite mit einer Trainingsfeder auf den Kopf. D____ stand auch dort, gerade vornedran. Er fiel runter und D____ wollte helfen […]»). Dass sich F____ und G____ in dieser Detaillierung abgesprochen bzw. in Bezug auf ein solches Detail beeinflusst haben sollen, ist geradezu abwegig. Hinzu kommt, dass F____ den Berufungskläger vor diesem Vorfall nicht kannte und keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb sie diesen mit solcher Bestimmtheit belasten sollte. Auch dass sie an ihren Depositionen unbeirrt durch ein Verfahren, in welchem eine andere Person der Täterschaft bezichtigt wurde, festhielt, spricht für die tatsächliche und deutliche Wahrnehmung des Tatvorgangs und der Täterschaft durch F____. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie das T-Shirt des Täters zuerst als weiss und nicht als gelb beschrieb, zumal diese zwei Farben in der einzig von Strassenlampen beleuchteten nächtlichen Dunkelheit schwierig zu unterscheiden sind. Sogar auf der Fotografie in den Akten könnte man das besagte T-Shirt für weiss halten (s. act. 90). Auch dass sie den Aufdruck auf der Vorderseite nicht beschrieb, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie den Täter verfolgte und das T-Shirt demnach die längste Zeit von der Rückseite wahrnahm.
5.4 Des Weiteren fällt auf, dass der Berufungskläger bereits zu Beginn des Strafverfahrens versuchte, die Zeugin F____ zu diskreditieren, indem er aussagte, diese sei, als sie ihn gegenüber den requirierenden Polizeibeamten als Täter identifizierte, «sturzbetrunken» gewesen und habe «mit dem Finger schwankend» auf ihn gezeigt (act. 178). Diese Aussage zum Zustand von F____ findet allerdings keinerlei Stütze in den Akten. Wohl sagte F____ selber aus, an jenem Abend Alkohol konsumiert zu haben (act. 161; s. oben E. 5.1). Indessen spricht ihr situationsadäquates Handeln (Bereithalten des Mobiltelefons während der Flucht vor der verfolgenden Gruppe, um im Eskalationsfall Hilfe rufen zu können [act. 161], das Verfolgen des Täters unmittelbar nach der Tat, um ihn gegenüber den requirierenden Polizeibeamten identifizieren zu können etc.) sowie ihre Fähigkeit, eine sehr differenzierte Aussage zum Tatgeschehen und den beteiligten Personen (inklusive zutreffenden Aussagen zu deren Aussehen und Kleidung) machen zu können, gegen die Aussage des Berufungsklägers, sie sei sturzbetrunken gewesen. Vielmehr ist die Diskreditierung von F____ durch den Berufungskläger ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft, lässt dies doch den Schluss zu, dass er von Anfang an die Zeugin der Tat als zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig darstellen wollte, um die Richtigkeit ihrer Wahrnehmung und damit ihre Aussage in Frage stellen zu können.
5.5 Auch das Geständnis von E____ vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von F____ zu bewirken. Dazu ist zuerst festzustellen, dass eine Diskrepanz zwischen dem zu den Akten gegebenen schriftlichen Geständnis und den späteren Aussagen von E____ vorliegt. So steht im schriftlichen Geständnis vom 6. Juni 2018: «[...] Wir hatten einen Streit mit vorbeikommenden Personen. Wir sind ihnen nachgelaufen. Ich war sehr betrunken und weiss nicht, weshalb ich die eine Person von hinten mit der Trainingsfeder auf den Kopf geschlagen habe […]», während E____ in seinen späteren Einvernahmen darauf bestand, er habe den Privatkläger von der Seite aus geschlagen (Einvernahme vom 11. Juli 2018 Verfahren VT.[...] act. 251: «Also nicht von hinten. Ich habe von der Seite geschlagen. Ich wollte auf den Rücken. Getroffen habe ich am Kopf»; Prot. HV Verfahren VT.[...] act. 356: «Ich bin ja von der Seite gekommen und habe ihn auf den Rücken geschlagen, habe ihn auf den Kopf getroffen. Ich war alkoholisiert, ich weiss es nicht») und sei der Gruppe erst etwas zeitverzögert zu den anderen gefolgt (VT.[...] act. 246). Die Aussagen des E____ sind sodann in Bezug auf den eigentlichen Tatvorgang äusserst vage. Das erste Mal direkt zum Tatvorgang befragt, schilderte er, dass er zum inkriminierten Zeitpunkt mit Freunden am Rheinbord am Bier trinken und grillieren gewesen sei und führte dann aus: «[…] Dann kamen zwei Männer und eine Frau vorbeigelaufen. Einer hatte einen nackten Oberkörper. Dieser ohne T-Shirt hat den Mittelfinger gezeigt. Ich habe nicht verstanden, was er gesagt hat. Es war auf Deutsch. A____ und C____, die Schwester meiner Freundin D____ (heutiger Nachname [...]) und dann war noch ein Freund [...] und [...] waren alle zusammen am Rhein. A____ ist diesen beiden Männern und der Frau nachgegangen und hat angefangen zu reden. Dann kamen auch C____ und dann noch D____ um zu schauen, worum es geht. Dann bin ich gegangen und ich war so betrunken und wusste nicht, was ich tue. Ich habe aus der Tasche das Fittnessgerät mitgenommen. Ich habe dann gesehen, was ich gemacht habe und bereue es sehr […]» (VT.[...] act. 246). An dieser Aussage ist äusserst auffällig, dass E____ sich offenbar sehr wohl und auch einigermassen genau an den Abend zu erinnern vermag (sogar daran die Trainingsfeder aus der Tasche behändigt zu haben), in Bezug auf die eigentliche Tat bzw. den konkreten Vorgang aber gar keine Angaben macht. Später verwickelte er sich in einen Widerspruch, wenn er einerseits behauptete, er habe von der Seite geschlagen und den Rücken treffen wollen, auf die Nachfrage, wie er seitlich den Rücken treffen wolle, aber angab: «Ich habe mit dem rechten Arm geschlagen. Er war vor mir. Ich habe ihn am Kopf getroffen» (Verfahren VT.[...] act. 251). Auch vor Strafgericht war seine einzige Aussage zum Tatvorgang: «Ich bin ja von der Seite gekommen und habe ihn auf den Rücken geschlagen, habe ihn auf den Kopf getroffen. Ich war alkoholisiert, ich weiss es nicht». Sodann gab er einerseits an, A____ habe ihm zuerst gesagt, er (A____) wisse nicht, wer den Privatkläger geschlagen habe, um kurz darauf auszusagen, A____ habe ihn (E____) gesehen, als er den Privatkläger geschlagen habe (Verfahren VT.[...] act. 356). Die Schlussfolgerung des mit dem Verfahren gegen E____ befassten Gerichts, die Aussagen der Gruppe um E____ seien widersprüchlich und abgesprochen gewesen (s. Kurzbericht zur HV vom 16. Januar 2019 i.S. E____ am Strafgericht VT.[...] act. 361) überrascht vor diesem Hintergrund wenig und das Berufungsgericht schliesst sich dieser Beweiswürdigung in Bezug auf die Aussagen von E____ an. Es ist davon auszugehen, dass mit E____ eine im Ausland lebende Person gefunden wurde, die bereit war, die Schuld auf sich zu nehmen und gemeinsam beschlossen wurde, die Täterschaft des E____ mit dessen nachträglichen und unerwarteten Auftauchen neben dem Privatkläger (von der Seite herkommend) zu konstruieren. Entscheidend für die Beweiswürdigung der Aussagen von E____ ist ausserdem, dass F____ im Verfahren gegen E____ aussagte, bei diesem handle es sich nicht um die Täterschaft, die Täterschaft sei deutlich grösser gewesen (Verfahren VT.[...] act. 363).
5.6 Gestützt auf diese Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Feststellung der Täterschaft auf die konstanten und überzeugenden Aussagen von F____ abzustellen. Es steht damit für das Berufungsgericht ohne rechtserhebliche Zweifel fest, dass es sich beim Berufungskläger um den Täter handelt.
6.1 Unbestritten und mit Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom 7. August 2017 (act. 203) erstellt ist, dass der Privatkläger aufgrund des Schlages auf seinen Kopf mit einer Trainingsfeder (s. zum Schlaggegenstand unten E. 6.2) eine Prellung des Kopfes (contusio capitis) mit einer Quetschrisswunde in der Hinterhauptsregion (occipital) erlitt. Die Wunde wurde gemäss Bericht chirurgisch versorgt. Gemäss Gutachten IRM (act. 659 ff.) handelt es sich bei der Quetschrisswunde um eine Quetschung des Gewebes mit nachfolgendem Einriss desselben. Als Entstehungsmechanismen sollen ein Schlag mit einem Gegenstand, ein Schlag mit der Hand/Faust oder aber ein Sturz in Frage kommen. In den Krankenunterlagen finde sich mit der Angabe «Hinterkopf» einzig eine grobe Lokalisation der vom Privatkläger erlittenen Quetschrisswunde sowie Angaben zu deren Länge von ca. 2 cm. Dem Austrittsbericht sei nicht zu entnehmen, an welcher Stelle des Hinterkopfes die Wunde sich genau befunden und welche Richtung sie aufgewiesen habe. Eine diese Frage klärende Fotodokumentation sei ebenfalls nicht vorhanden. In der forensisch-medizinischen Befundung der Computertomographie-Bilder des Schädels des Privatklägers vom 6. August 2017 hätten eine Schwellung sowie geringgeradige Blutungsbefunde und Luftbläschen (als Zeichen einer Hautverletzung) in der Kopfschwarte, ca. 4 cm links der Kopfmittellinie und ca. 6 cm oberhalb des Hinterhauptvorsprungs, festgestellt werden können. Die Schwellung verlaufe bogenförmig von oben mittig nach unten links. Damit befinde sich die Hautverletzung sicher über der sogenannten Hutkrempenlinie, welche als Differenzierungshilfe zwischen Schlag (oberhalb der Hutkrempenlinie) und Sturz (unter der Hutkrempenlinie) herangezogen werden könne. Es könne deshalb hinsichtlich der Ursache der Entstehung der zu beurteilenden Verletzung von einem Schlag ausgegangen werden. Die Entstehung der Verletzung mittels einem Schlag mit einem Gegenstand, konkret einer Trainingsfeder, erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel. Grundsätzlich kämen beide in den Akten beschriebenen Schlagrichtungen in Frage, namentlich «von hinten her von oben nach unten» oder «von der Seite her». Zudem könne es bei der in den Akten beschriebene Trainingsfeder, welche zwei Griffe mit einer verbindenden Feder habe, zu einem Ausschwingen des nicht gehaltenen Griffes durch die Federspannung kommen, was die Ergründung des genauen Entstehungsvorganges der Verletzung zusätzlich erschwere (act. 662).
Mit diesen gutachterlichen Feststellungen ist dargetan, dass die vom Privatkläger erlittene Verletzung entsprechend der Anklage entstanden sein kann und damit der Erkenntnis, dass auf die Aussagen von F____ abzustellen ist, nicht entgegenstehen. Gleichzeitig kann festgestellt werden, dass der Privatkläger eine einfache Körperverletzung erlitt (s. zur einfachen Körperverletzung: Trechsel/Geth, in: Pieth/Trechsel [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 123 N 2).
6.2 Die Verteidigung führt aus, es sei nicht erstellt, dass der Schlag auf den Kopf des Privatklägers mit einer Trainingsfeder ausgeführt worden sei (Prot. HV act. 713). Die Zeugin F____ konnte keine konkreten Angaben zum verwendeten Gegenstand machen, ausser dass dieser länglich gewesen sei (s. oben E. 5.1). Der Berufungskläger behauptete, E____ habe mit einer Trainingsfeder zugeschlagen (act. 252), was dieser im Verfahren gegen ihn ebenfalls vorbrachte (s. oben E. 5.2). Die von F____ berichtete Benutzung eines «länglichen Gegenstands» trifft auf eine Trainingsfeder zu, und es ist nicht ersichtlich, weshalb die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers und E____ nicht richtig sein sollten. Sodann sprechen auch die gutachterlichen Feststellungen nicht gegen die Verwendung einer Trainingsfeder. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Schlaggegenstand um eine Trainingsfeder handelte, was sich letztlich zu Gunsten des Privatklägers auswirkt (s. unten E. 6.3).
6.3 Die Vorinstanz hat aufgrund des Umstands, dass dem Privatkläger die Kopfverletzung mit einer Trainingsfeder zugefügt wurde, den Sachverhalt als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) qualifiziert. Im Strafurteil wird dazu ausgeführt: «Der Einsatz eines festen Gegenstands von gewisser Härte birgt ein besonderes Risiko und kann zu einem schweren und lebensbedrohlichen Schädel-Hirn-Trauma führen. Durch die Verwendung einer Trainingsfeder bestand somit das Risiko einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB» (Strafurteil S. 13). Die bei der Tat verwendete Trainingsfeder wurde von der Polizei gesucht, konnte aber nicht gefunden und beschlagnahmt werden (act. 274). Der an der Berufungsverhandlung als Sachverständiger befragte Dr. med. [...] hat zum Schlag und insbesondere zur Trainingsfeder folgende Ausführungen gemacht: «[…] Ich habe mir in der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin von verschiedenen Herstellern diese Federn angesehen, mit ihren technischen Daten. Insbesondere ging es mir um das Gewicht. Weil die einwirkende Energie bei einem Schlag ist abhängig a) von der Geschwindigkeit und b) von der Masse. Ich habe keine gefunden, die mehr wiegt als 450 g bis 500 g. Und zwar das ganze Gerät. Und wenn wir jetzt – mal angenommen mal Dritteln – dann kommen wir für den einzelnen Griff, wenn man von 450 g ausgeht, auf 150 g. Das ist eine relativ geringe Masse, die eigentlich nicht ausreicht, um schwerwiegende Verletzungen im Sinne von Schädelbrüchen zu erzeugen. Da fehlt einfach die Masse. Da kann man mal, wenn Kanten auftreten, immer mal die Haut kaputt machen. Ich könnte mir auch vorstellen, dass man damit ein Auge, auch Zähne ausschlagen kann. Das ist alles machbar. Aber ein normaler, mittlerer Schädel müsste so einen Schlag problemlos aushalten, das er nicht zerbricht dabei. Weil einfach die Masse fehlt» (Prot. HV act. 709). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die Annahme, dass es sich bei einer Trainingsfeder, welche zur Ausübung eines Schlages auf den Hinterkopf eines Menschen benützt wird, um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB handelt (s. dazu Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 123 N 8), nicht mehr haltbar. Vielmehr erscheint die Zuführung eines schweren Schädel-Hirn-Traumas aufgrund der vom Sachverständigen beschriebenen Leichtigkeit des auf den Kopf auftreffenden Gegenstands vielmehr höchst unwahrscheinlich.
Gleichzeitig schliesst diese Feststellung aus, dass der Berufungskläger durch die Benutzung einer Trainingsfeder die Zufügung einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen habe, wie dies die Staatsanwaltschaft darlegt. Der Berufungskläger ist deshalb in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, da er keinen gefährlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes verwendete und nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Vorsatz auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtet war bzw. dass er eine solche in Kauf nahm. Wohl aber nahm er mit der Ausführung eines heftigen Schlages mit einem leichten Gegenstand auf den Hinterkopf des Privatklägers eine leichte Körperverletzung in Kauf, da er nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl damit rechnen musste, dass dieser dadurch eine Quetschrisswunde erleiden könnte.
7.1 Der Strafrahmen einer einfachen Körperverletzung gemäss Art 123 Ziff. 1 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe. Wie bereits das Strafgericht feststellte, hat aufgrund der Tatbegehung am 6. August 2017 in Bezug auf die Geldstrafe der damals geltende, mildere Art. 34 Abs. 1 aStGB (Fassung vom 11. Juli 2017) zur Anwendung zu kommen, weshalb die Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätze betragen kann (aktuelles Recht: maximal 180 Tagessätze).
7.2 In Bezug auf die Strafzumessung bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Berufungskläger in rücksichtsloser Art und Weise und aus einem nicht nachvollziehbaren Grund den vor ihm davoneilenden Privatkläger mit einer Trainingsfeder heftig auf den Kopf schlug. Insbesondere angesichts des nichtigen, nicht nachvollziehbaren Anlasses zur Tat, mithin seiner offensichtlich massiv niedrigen Frustrationstoleranz (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen im Strafurteil S. 16 f.) kann sein Verschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden. Da er die Tat nachweislich in stark alkoholisiertem Zustand (act. 341 ff.) vollbrachte, kann ihm eine gewisse Enthemmung angerechnet werden, wobei die Vorinstanz auch hier zu Recht erwog, dass er gleichwohl zielgerichtet agierte und keine Ausfallerscheinungen im Tatvorgehen ersichtlich sind. Das Nachtatverhalten spricht sodann nicht für ihn. So ist es zwar sein gutes Recht, die Tat abzustreiten. Das Insistieren darauf, dass eine andere konkret von ihm benannte Person die Tat begangen haben soll, geht allerdings über ein Abstreiten weit hinaus und ist zu seinen Lasten zu werten. Insgesamt erscheint in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Strafeinheit von 210 Tagen als angemessen.
7.3 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen des von ihr gefällten Schuldspruchs der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, obwohl bei dieser Höhe der Strafeinheit eine Geldstrafe grundsätzlich in Frage gekommen wäre. Weshalb sie statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe anordnete, lässt sich dem Strafurteil nicht entnehmen. Auch unter der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des Art. 41 aStG hat eine Geldstrafe grundsätzlich der Freiheitsstrafe vorzugehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nämlich bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt dabei prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe beim nicht vorbestraften Berufungskläger nicht die gewünschte Funktion des Abhaltens von Straftaten in Zukunft entfalten können soll. Der Berufungskläger ist deshalb zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Die Strafe kann mangels Vorliegens einer schlechten Prognose als bedingt vollziehbar ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB; Graf, Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 42 N 12). Der Tagessatz ist in Berücksichtigung der finanziellen Situation und der familiären Verhältnisse des Berufungsklägers (Unterhaltspflicht für 2 Kinder) auf CHF 85.– festzulegen (Einkommen CHF 4'800.– / mtl. [Pot. HV act. 707] abzüglich CHF 950.– [20 % Pauschalabzug vom Lohn] abzüglich CHF 1’290.– Kinderunterhaltsbeitrag = CHF 2'560.– geteilt durch 12).
7.4 Mit der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe kommt es zu einer Schnittstellenproblematik im Vergleich zu den einzig mit Busse zu sanktionierenden Tätlichkeiten (Art. 126 StGB, zur Schnittstellenproblematik s. Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 107 und Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 102). Es erscheint mithin angezeigt, eine unmittelbar «spürbare» Sanktion und deshalb eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB) zu verhängen. Dies auch in Anbetracht der manifestierten grundlosen Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers. Da die schuldangemessene Strafe bereits festgelegt ist, wird die Busse von der Geldstrafe in Abzug gebracht. Dem Berufungskläger stehen monatlich nach Begleichung seiner Unterhaltspflicht rund CHF 3'500.– zur freien Verfügung. Eine Busse von CHF 850.– stellt für ihn deshalb eine spürbare Sanktion dar, schliesslich reduziert sie sein Budget mindestens einmalig empfindlich. Der Bussenbetrag wird somit auf CHF 850.– festgelegt, weshalb 10 Tagessätze von der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe in Abzug gebracht werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des verschuldeten Nichtbegleichens der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) beträgt 10 Tage (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,. Art. 106 StGB N 16 mit Verweis auf BGE 134 IV 60 E.7.3.3 S. 75 f.).
Aufgrund der Verurteilung des Berufungsklägers als Täter bleibt es dabei, dass er gegenüber dem Privatkläger schadenersatzpflichtig ist. Der vom Privatkläger geforderte Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'081.– zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017 resultiert aus den Kosten für die Wundversorgung, ist belegt (act. 220 ff.) und wird nicht substantiiert bestritten. Der Berufungskläger ist deshalb in diesem Umfang zur Zahlung von Schadenersatz zu verpflichten. Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger ausserdem zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August 2017. An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sich die Höhe der Genugtuung aufgrund der Art und Weise der Tatausführung rechtfertige (hinterrücks, vorsätzlich und für das Opfer völlig überraschend) und zudem zu berücksichtigen sei, dass der Privatkläger keinen (nachvollziehbaren) Grund für das Handeln des Berufungsklägers gesetzt habe, ändert die neue rechtliche Beurteilung nichts. Richtig bleibt auch die Feststellung, dass die Tat Traumatisierungspotential beinhaltet, es beim Privatkläger glücklicherweise aber nur kurzzeitig zu Angstzuständen und Schlaflosigkeit gekommen ist (act. 221, s. Strafurteil S. 18). Damit rechtfertigt sich auch die Bestätigung der Genugtuung in der genannten Höhe.
Die Kosten des Strafverfahrens werden im Berufungsverfahren nach der Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger dringt mit seinem Antrag auf einen Freispruch vom Anklagevorwurf nicht durch. Allerdings resultiert aus dem Berufungsverfahren ein in Bezug auf den Schuldspruch und die Strafe milderes Urteil, weshalb er zumindest teilweise obsiegt. Er hat deshalb nur 75 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ein Abweichen von der vorinstanzlichen Kostenregelung drängt sich hingegen nicht auf. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 18. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Der Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung und der Freispruch von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege;
Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 10'548.– und einer Spesenvergütung von CHF 143.–, zuzüglich der MWST von CHF 823.20, aus der Gerichtskasse zugunsten des amtlichen Verteidigers [...];
Die Auferlegung der Mehrkosten von CHF 100.– (Verfahrenskosten) zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, A____, wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 85.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. August 2017 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 850.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt,
in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 41 Abs. 4 i.V.m. 106 StGB.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wird zur Zahlung von CHF 2'081.– Schadenersatz, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017, sowie zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung, zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August 2017, an B____ verurteilt.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte trägt die Verfahrenskosten von CHF 3'269.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich der Auslagen, davon die Kosten der Erstellung des Gutachtens und der Befragung des Gutachters einzig im Umfang von 75 % dieser Kosten).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7'166.– und ein Auslagenersatz von CHF 246.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 570.75, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
IRM zu Handen Dr. med. [...]
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).