Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.25
URTEIL
vom 14. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Februar 2020
betreffend Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 5. Februar 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.–, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde die am 14. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre, nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Berufungsbeklagte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2‘740.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend Berufungsklägerin) am 2. April 2020 fristgerecht Berufung erklärt. Der Berufungsbeklagte hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 28. Mai 2020 beantragt die Berufungsklägerin, dass in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2020 der Berufungsbeklagte unter Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 14. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.– (Probezeit 2 Jahre) im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen sei. Zudem seien dem Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Berufungsklägerin, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Mit Berufungsantwort vom 14. September 2020 lässt der Berufungsbeklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung beantragen; unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Mit Verfügung vom 9. März 2021 stellte der Verfahrensleiter fest, dass lediglich der nicht erfolgte Widerruf der Vorstrafe streitig sei, das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von der aktuellen Situation des Berufungsbeklagten verschaffen wolle und das schriftliche Verfahren hierzu nicht geeignet sei. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. März 2021 wurde der Berufungsbeklagte wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern schuldig gesprochen und unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2019 bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 160.– (Probezeit 4 Jahre) wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.– verurteilt.
An der Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2021 haben die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte mit seiner Verteidigerin teilgenommen und plädiert. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Sie hat ihre Berufung nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt. Es ist daher auf diese einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Verletzung der Verkehrsregeln sind deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden
2.1 Die Berufungsklägerin beantragt, dass die am 14. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.– entgegen der Annahme der Vorinstanz zu widerrufen sei. Zusammen mit dem Schuldspruch bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Verletzung der Verkehrsregeln seien gegenüber dem Berufungsbeklagten folglich im Sinne einer Gesamtstrafe eine unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie eine Busse von CHF 500.– auszusprechen.
2.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Der Widerruf ist nur anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h., wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen miteinzubeziehen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, soziale Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Wie bei der Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 140 E. 4.4; BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1; vgl. auch AGE SB.2017.133 vom 10. April 2017 E. 3.4.1). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Dies kann insbesondere unter dem Aspekt der Resozialisierung eine angemessene und sinnvolle Lösung sein (BGE 107 IV 91 E. 2.d). Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3, 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 46 StGB N 43; je mit Hinweisen).
2.3 Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Urteil ausführlich und überzeugend, weshalb sie auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom 14. Februar 2017 – welche ebenfalls wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration) ausgesprochen wurde – verzichtet hat. Es wurden alle für die Legalprognose relevanten Faktoren einer Gesamtwürdigung unterzogen.
Dem Argument der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe sich von der Vorstrafe vom 14. Februar 2017 nicht beeindrucken lassen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die neue Strafe unbedingt ausgesprochen hat und davon ausgehen durfte, dass er damit zum ersten Mal die Härte einer unbedingten, nicht unerheblichen Strafe zu spüren bekommt und der entsprechende Vollzug der neuen Strafe eine Warnungswirkung auf den Beschuldigten ausübt. Dabei hat sie die Vorstrafe «erheblich zu Ungunsten» des Berufungsbeklagten in die Strafzumessung einfliessen lassen. Die Berufungsklägerin übersieht, dass mit einem Widerruf der Vorstrafe vom 14. Februar 2017 dem ebenfalls zu beachtenden Resozialisierungsgedanken entgegengewirkt würde und die Abbezahlung seiner Schulden im damaligen Zeitpunkt bereits einschneidend auf den Berufungsbeklagten gewirkt haben muss.
Die Berufungsklägerin vermag auch nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Berufungsbeklagte versucht habe, seine Probleme mit einer intensivierten psychiatrischen Behandlung proaktiv anzugehen, nicht erwiesen sei. So wurde in der Verhandlung vor der Vorinstanz u.a. ein Arztzeugnis der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eingereicht, welches bestätigt hat, dass der Berufungsbeklagte sich in psychiatrischer Behandlung befand. An der Berufungsverhandlung hat der Berufungsbeklagte ein Schreiben der Psychiatrie Baselland vom 10. Dezember 2021 eingereicht, gemäss welchem er sich seit dem Jahr 2018 intermittierend in ambulanter Behandlung befinde. Ob und inwiefern sich diese Behandlungen auf die – im Übrigen von den Strafverfolgungsbehörden nachzuweisende – angeblich schwere Suchtproblematik bezieht, ist mit der treffenden Auffassung des Berufungsbeklagten nicht einzige Komponente, welche bei der Frage der Bewährungsaussichten Beachtung finden muss. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Berufungsbeklagte im Tatzeitpunkt aufgrund des Todes seines Vaters und seiner Lebenspartnerin in einer psychisch schwierigen Situation befand, welche ihn offenbar zum Alkoholabusus veranlasste. Unbestritten ist auch, dass der Kokainkonsum des Berufungsbeklagten im Tatzeitpunkt unter dem für die Fahrfähigkeit relevanten Messwert lag und daraus nicht ohne weiteres eine schwere Suchtproblematik abgeleitet werden kann.
Wie seinem Strafregister zu entnehmen ist, wurde der Berufungsbeklagte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. März 2021 rechtskräftig wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern schuldig gesprochen und unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 17. Dezember 2019 von 50 Tagessätzen zu CHF 160.– wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.– verurteilt. Zwar trifft es zu, dass sich die Legalprognose der Vorinstanz angesichts der erneuten Delinquenz des Berufungsbeklagten nachträglich als zu optimistisch erwiesen hat. An der Rechtmässigkeit des Widerrufsverzichts vermögen aber auch die neuen Strafen nichts zu ändern. Die genannten Strafen, wovon eine kurz vor dem angefochtenen Urteil bedingt ausgesprochen wurde, wurden dem Berufungsbeklagten als Gesamtstrafe auferlegt. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie den Berufungsbeklagten in Verbindung mit dem erfolgten Entzug des Führerausweises und den Kosten im Administrativerfahren – namentlich zu dessen Wiedererlangung – zusätzlich disziplinieren und von einschlägiger Delinquenz abhalten werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch festzuhalten, dass die entsprechenden Verletzungen der Strassenverkehrsregeln nicht unmittelbar mit dem Konsum von Alkohol zusammenhängen und daraus per se zumindest keine Schlechtprognose für das Fahren in fahrunfähigem Zustand abgeleitet werden kann. Insbesondere auch mit Blick auf die finanzielle Situation des Berufungsbeklagten, welcher aktuell von der Sozialhilfe unterstützt wird, erscheint per Saldo der Widerruf der Vorstrafe vom 2017 nicht erforderlich und ist auch unter dem Aspekt der Resozialisierung vorliegend davon abzusehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für den Berufungsbeklagten aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht einfach ist, in seinem angestammten Beruf ohne Fahrzeug rasch wieder eine Tätigkeit zu finden. Dass sich der Berufungsbeklagte aktuell in ungünstigen persönlichen Verhältnissen befindet, spricht aber nicht per se für schlechte Bewährungsaussichten. Immerhin ist belegt, dass er im Jahre 2020 einen Versuch der Wiederaufnahme seines Berufs bei der Thoenen Bauunternehmung AG gestartet hat. Er legte an der Berufungsverhandlung auch glaubwürdig dar, dass er gewillt sei, im Rahmen seiner Möglichkeiten wieder in den Arbeitsprozess einzutreten. Wie erwähnt hat der Berufungsbeklagte zudem bestätigt, dass er sich immer noch in psychiatrischer Behandlung befindet. Der Vollzug einer weiteren Geldstrafe könnten seine Situation im Ergebnis destabilisieren.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ist daher auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom 14. Februar 2017 knapp zu verzichten. Die unbedingte Aussprechung der neuen Strafe, die Aussprechung einer Verwarnung und die Verlängerung der Probezeit der Vorstrafe scheinen vor diesem Hintergrund hinreichend geeignet, den Berufungsbeklagten von der Verübung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und den bestehenden Bedenken bezüglich der Prognose Rechnung zu tragen. Der Berufungsbeklagte ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Falle erneuter Delinquenz innerhalb der verlängerten Probezeit sich der Verzicht auf den Widerruf kaum mehr rechtfertigen liesse.
Nach dem Gesagten wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft die am 14. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Berufungsbeklagte verwarnt, die Probezeit um 1 Jahr verlängert und er dem angefochtenen Urteil folgend zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
4.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der Berufungsbeklagte hat somit die Kosten von CHF 2'740.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.
4.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1; AGE SB.2019.98 vom 1. Juni 2021 E. 7.2). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden entsprechend dem Verfahrensausgang keine Kosten erhoben. Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsbeklagten, B____[...], Rechtsanwältin, ist für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 13. Dezember 2021 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Demnach ist ihr ein Honorar von CHF 1'958.40.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Februar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit 51 Abs. 1 + 3 SVG und Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 106 StGB.
In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird die am 14. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2+3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
A____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Der Beschuldigte trägt die Kosten von CHF 2'740.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Rechtsanwältin, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'958.40.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagter
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).