Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.24
URTEIL
vom 26. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
B____, geb. [...] Privatkläger 1
[...]
vertreten durch Opferhilfe beider Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
[...] Privatklägerin 2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 16. Januar 2020
betreffend Raub, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Hehlerei, mehrfachen geringfügigen betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, sowie mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 des Raubes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), der Hehlerei, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 7. November 2019 (64 Tage), sowie einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde des Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 6 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde zudem zu CHF 68.15 Schadenersatz an die [...] verurteilt und bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ im Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. August 2019 behaftet. Ferner wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. August 2019 an B____ verurteilt. Demgegenüber wurde er vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) freigesprochen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] (Pos. 1106), der beschlagnahmte Schlüsselbund (Post. 1107), der beschlagnahmte Schlüsselanhänger (Pos. 1109) sowie das beschlagnahmte Briefchen mit einer Kleinstmenge Heroin wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Die beigebrachten Kleidungsstücke von A____ (Pos. 1101 und 1102) wurden diesem unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Der beschlagnahmte Pullover (Pos. 1201) wurde B____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10'422.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 2'500.–).
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend Beschuldigter) am 27. März 2020 Berufung, wobei der Beschuldige ausführte, dass das Urteil bis auf die anerkannte Zivilforderung in Höhe von CHF 228.10 vollumfänglich angefochten wird. Der Beschuldigte beantragt, in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020, Freisprüche in Bezug auf den Vorwurf des Raubes, der (versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Hingegen sollen, neben dem Schuldspruch des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, einzig Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Diebstahl erfolgen. Weiter soll von der angeordneten Landesverweisung abgesehen werden. Für das Berufungsverfahren wird des Weiteren die Bestätigung der amtlichen Verteidigung mit [...] beantragt.
Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 8. April 2020 Anschlussberufung, wobei sie den Schuldpunkt, bezogen auf die Qualifizierung der versuchten Erpressung (Urteils-Ziff. 2 des Tatsächlichen und Rechtlichen) sowie die Bemessung der Strafe anficht. Sie beantragt, den Beschuldigten wegen versuchten Raubes (besondere Gefährlichkeit) schuldig zu sprechen sowie ihn zu einer höheren Strafe zu verurteilen. In beweisrechtlicher Hinsicht sei zudem B____ (nachfolgend Privatkläger 1) anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson (Privatkläger) zu befragen. Der Privatkläger 1 erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch stellte er einen Antrag auf Nichteintreten.
Mit Berufungsbegründung vom 30. Juli 2020 begründete der Beschuldigte seine mit der Berufungserklärung vom 27. März 2020 gestellten Anträge bzw. präzisierte diese. So beantragt der Beschuldigte, dass er in Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 vom Vorwurf des Raubes, der (versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. Des Weiteren sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls und des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 7. November 2019 sowie einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich Zins seit dem 22. August 2019 an den Privatkläger 1 zu verurteilen. Ferner sei in Abänderung des Urteils von einer Anordnung der Landesverweisung abzusehen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht wurde durch den Beschuldigten die Befragung des Privatklägers 1 sowie von WM i.a. [...] anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt.
Mit Berufungsantwort bzw. Anschlussberufungsbegründung vom 29. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020, im angefochtenen Umfang, im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben, den Beschuldigten der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig zu sprechen, den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen und ihn für acht Jahre des Landes zu verweisen, im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zudem sei beim polizeilichen Sachbearbeiter der Kantonspolizei, Gfr [...], nachzufragen, ob noch weitere Fotos des Halses des Privatklägers 1 vorhanden seien und diese seien zu den Akten zu nehmen. Schliesslich sei der Entwurf der beigelegten Anklageschrift, welche im kommenden Monat an das Strafgericht überwiesen werde (VT.[...]), zu den Akten zu nehmen.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung und den zu ladenden Zeugen sowie die zu ladende Auskunftsperson an. Zudem wurde verfügt, beim Betreibungsamt über den Beschuldigten einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister einzuholen. Schliesslich wurde das IRM gebeten, i.S. Privatkläger 1 dem Appellationsgericht die Fotodokumentation des [...] vom 23. August 2019 einzureichen. Mit Vorladung vom 9. Dezember 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 26. März 2021 geladen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2021 wurden der Beschuldigte, der Zeuge [...] sowie der Privatkläger 1 als Auskunftsperson befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag, worauf der Verteidiger des Beschuldigten noch replizierte. Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest, wobei die Staatsanwaltschaft zusätzlich beantragte, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu nehmen sei. Der Beschuldigte blieb der Urteilseröffnung unentschuldigt fern.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Beschuldigte bringt vor, den vorinstanzlichen Entscheid bis auf die anerkannte Zivilforderung Höhe von CHF 228.10 vollumfänglich anzufechten. Jedoch ist davon auszugehen, dass dies nicht den erfolgten Freispruch, die Zivilforderung der [...] sowie die Einziehungs- und Beschlagnahmeentscheide mitumfasst, da sich der Beschuldigte zu diesen Punkten nicht geäussert hat. Die Staatsanwaltschaft wendet sich demgegenüber in ihrer Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts im Schuldpunkt hinsichtlich der Qualifizierung der versuchten Erpressung sowie der Bemessung der Strafe. Mithin sind der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von CHF 68.15 an die [...], die Behaftung des Beschuldigten bei seiner Anerkennung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2019, die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons [...] (Pos. 1106), des beschlagnahmten Schlüsselbunds (Post. 1107), der beschlagnahmten Schlüsselanhänger (Pos. 1109) sowie des beschlagnahmten Briefchens mit einer Kleinstmenge Heroin, die Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke (Pos. 1101 und 1102) an den Beschuldigten, die Rückgabe des beschlagnahmten Pullovers (Pos. 1201) an den Privatkläger 1 sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Der Beschuldigte wendet sich in materieller Hinsicht gegen die verschiedenen gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe. Er bestreitet zum einen den Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer I.1. der Anklageschrift.
2.2 Die Vorinstanz hält unter anderem fest, dass durch die Spurensicherung DNA-fähiges Material am Fahrzeugschlüssel, Lenkrad und Gangwahlhebel des betreffenden Fahrzeugs gesichert und durch das Institut für Rechtsmedizin ausgewertet worden sei. Gemäss dieser Auswertung sei am Fahrzeugschlüssel ein komplexes Mischprofil festgestellt worden, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht habe ausgeschlossen werden können. Am Lenkrad seien ein Mischprofil und eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten festgestellt worden. Ebenso habe sich am Gangwahlhebel ein Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen befunden, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht habe ausgeschlossen werden können. Insgesamt sei dadurch der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Spurengeber ermittelt worden. Dass es sich vorliegend, wie von der Verteidigung geltend gemacht werde, um eine Spurenverschleppung handeln könnte, erscheine angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte als Spurengeber an zwei verschiedenen Spuren nicht ausgeschlossen werden könne und an einer dritten Spur eine Übereinstimmung mit seinem DNA Profil festgestellt worden sei, abwegig. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche weiter der Abstellort des Fahrzeuges, habe sich dieser doch in geringer Distanz zur Liegenschaft an der [...] befunden, zu welcher der Beschuldigte, der damals regelmässig bei Kollegen übernachtet habe, einen Schlüssel besessen habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Insgesamt erweise sich daher der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.
2.3 Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass aus den konkreten DNA-Auswertungen nicht hervorgehe, dass seine DNA im Fahrzeug nachgewiesen worden sei. Entscheidend sei die DNA-Auswertung der Spur, welche am Gangwahlhebel gesichert worden sei, da die drei gesicherten Spuren bei den DNA-Auswertungen auf sich gegenseitig verweisen würden. Aus der DNA-Auswertung der Spur, welche am Gangwahlhebel gesichert worden sei, könne entnommen werden, dass der Spurengeber des DNA-Hauptprofils der Spur [...] als Mitspurengeber des inkompletten DNA-Hauptprofils aus zwei Personen nicht ausgeschlossen werden könne. Der Auswertungsgraphik könne zwar die DNA-Spur des Beschuldigten entnommen werden und es finde sich der Hinweis, dass sein DNA-Profil in den vergleichbaren DNA-Systemen enthalten sei. Die gleiche Aussage werde auch betreffend das DNA-Profil der Spur PCN [...] gemacht. Gemäss der Auswertung könne jedoch einzig die Spur mit dem PCN [...] nicht als Mitspurengeber ausgeschlossen werden. In Bezug auf die DNA-Spur des Beschuldigten fehle ein entsprechender Hinweis. Aus diesem Schweigen könne nur geschlossen werden, dass sein DNA-Profil als Mitspurengeber ausgeschlossen werden könne. Den DNA-Auswertungen könne nicht zweifelsfrei entnommen werden, wie die DNA-Spur des Beschuldigten zu interpretieren sei. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei daher auf den Sachverhalt abzustellen, welcher für den Beschuldigten günstiger sei. Dies bedeute, dass seine DNA-Spur als Mitspurengeber ausgeschlossen werden könne, womit feststehe, dass keine DNA des Beschuldigten im Fahrzeug habe gefunden werden können. Der Rückschluss auf seine Täterschaft nur gestützt auf den Umstand, dass er in der Vergangenheit bereits einmal ein Fahrzeug entwendet habe, sei ebenfalls nicht mit dem Grundsatz in dubio pro reo vereinbar. Ferner werde der angeklagte Sachverhalt vom Beschuldigten nach wie vor bestritten. Mangels des rechtsgenüglichen Nachweises seiner Täterschaft sei er daher in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Fahrzeugentwendung und des unberechtigten Führens eines Fahrzeuges freizusprechen.
2.4 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass am Gangwahlhebel des Fahrzeugs eine DNA-Spur ([...]) habe gesichert werden können, welcher das DNA-Profil PCN [...] zugeordnet worden sei. Dieses Profil erweise sich als Mischprofil, gebildet aus der PCN [...], dem DNA-Profil des Beschuldigten, und der Spur des DNA-Profils mit der PCN [...]. Der DNA-Spur [...] vom Lenkrad sei das DNA-Profil PCN [...] zugeordnet worden. Dieses Profil erweise sich ebenfalls als Mischprofil, bei welchem als Hauptprofil das DNA-Profil PCN [...] (welches mitunter durch das DNA-Profil des Beschuldigten gebildet werde) habe nachgewiesen werden können. Die DNA-Spur [...] vom Fahrzeugschlüssel habe das DNA-Profil PCN [...] zugeordnet erhalten. Bei diesem Profil könne das DNA-Profil PCN [...] als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden. Somit habe die DNA des Berufungsklägers sehr wohl im Fahrzeug nachgewiesen werden können, weshalb sich die Schlussfolgerung des Beschuldigten als falsch erweise.
2.5 Den Ausführungen des Beschuldigten ist vorliegend nicht zu folgen. Es ist einerseits erstellt, dass C____ am späten Abend des 27. Februar 2019 meldete, dass sein Fahrzeug an der [...] entwendet worden sei (Akten S. 350). Kurze Zeit später wurde das Fahrzeug der [...] GmbH an der [...] unverschlossen, mit nur angelehnter Fahrertür und im Zündschloss steckendem Fahrzeugschlüssel vorgefunden (Akten S. 353 ff.). Des Weiteren ergibt sich aus dem Bericht zur DNA-Auswertung (Akten S. 366 ff.) entgegen den Ausführungen des Beschuldigten unzweifelhaft, dass dessen DNA im Fahrzeuginneren festgestellt werden konnte. So wurde jeder der drei aus dem Fahrzeuginneren entnommenen DNA-Proben eine Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) zugewiesen. Die Spur am Fahrzeugschlüssel erhielt die PCN [...] (Akten S. 367), diejenige am Lenkrad die PCN [...] (Akten S. 369) und die Spur am Gangwahlhebel die PCN [...] (Akten S. 371). Dabei konnte unter anderem die Spur am Lenkrad als Mitspurengeber der Spur am Fahrzeugschlüssel (komplexes Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben) nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 367). Zudem fand sich auch am Gangwahlhebel ein Komplexes DNA-Mischprofil, bei dem der Spurengeber des DNA-Hauptprofils der Spur PCN [...] als Mitspurengeber des inkompletten DNA-Hauptprofils aus zwei Personen nicht ausgeschlossen werden konnte. Rückschlüsse auf die Täterschaft des Beschuldigten lassen sich vorliegend daraus ziehen, dass letzterer bereits vor der ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Tat zwei Mal erkennungsdienstlich erfasst bzw. ihm eine DNA-Probe entnommen wurde. Die erste erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte am 20. November 2011 in Basel, bei der seine DNA-Probe die PCN [...] erhielt (Akten S. 371). Bei der zweiten erkennungsdienstlichen Erfassung am 17. Mai 2018 in Basel wurde seiner DNA-Probe die PCN [...] zugewiesen (Akten S. 371). Diesbezüglich ist den Auswertungsberichten zu den DNA-Profilen unzweifelhaft zu entnehmen, dass das DNA-Profil PCN [...] des Beschuldigten im inkompletten Hauptprofil PCN [...] (Gangwahlhebel) enthalten war (Akten S. 371). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist dies dem Auswertungsbericht auch explizit zu entnehmen (Grafik sowie Kommentar: «Das DNA-Profil der Person [Beschuldigter] ist in den vergleichbaren DNA-Systemen im Mischprofil enthalten», Akten S. 371).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Spurengeber der DNA am Gangwahlschalter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt werden konnte. Dieses Ergebnis erstaunt nicht, ist doch bei der Entwendung eines Fahrzeugs an dieser Stelle mit einer grossen Anzahl an DNA-fähigem Material zu rechnen, da der Gangwahlhebel vom Fahrer jeweils fest umfasst wird und die mögliche Berührungsfläche leichter nach DNA-Spuren abgesucht werden kann als etwa ein grossflächiges Lenkrad oder ein Schlüssel, der nur kurz berührt wurde. Aufgrund dieses klaren Ergebnisses kann auch offenbleiben, wie es sich mit den übrigen DNA-Profilen an den beiden anderen untersuchten DNA-Fundorten verhält. Ergänzt mit den weiteren Indizien wie dem Auffinden des entwendeten Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des damaligen Aufenthaltsorts des Beschuldigten, einer einschlägigen Vorstrafe sowie der neusten (einschlägigen) Schuldsprüche gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2021 (zum vorliegenden Urteilszeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen) folgt (vgl. Akten S. 1038), dass der von der Anklageschrift und der Vorinstanz dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt als erstellt anzusehen ist.
2.6 Zum Rechtlichen macht der Beschuldigte keine Ausführungen. Es kann mithin auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 869 f.). Der Berufungskläger hat sich daher der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotzt Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.
3.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass durch die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 erstellt sei, dass sich diese am frühen Morgen des 22. August 2019 in der [...] kennen gelernt und in der Folge gemeinsam alkoholische Getränke konsumiert hätten. Ihren übereinstimmenden Aussagen zufolge hätten sie im Anschluss eine weitere Bar im Kleinbasel aufgesucht. Was die Geschehnisse nach dem Besuch dieser zweiten Bar anbelangen, gingen die Aussagen auseinander. Einigkeit bestehe lediglich darüber, dass es zu einem Disput bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Rechnung gekommen sei. Der in der Anklageschrift geschilderte Tathergang beruhe auf den belastenden Aussagen des Privatklägers 1, weshalb einerseits deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen sei. Andererseits sei auf das Aussageverhalten des Beschuldigten sowie die objektive Beweislage einzugehen. Hinsichtlich des ersten Punktes kommt das Strafgericht zum Ergebnis, dass der Privatkläger 1 in Bezug auf das Kerngeschehen anschauliche und überzeugende Aussagen gemacht habe, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen würden. Dies spreche dafür, dass seine Darstellungen auf tatsächlich Erlebtem beruhten. Auch seien keine Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Was die Aussagen des Beschuldigten angehe, so falle auf, dass diese wenig Details enthielten. Er habe zudem keine Nebensächlichkeiten, keine Gefühle und kein eigenpsychisches Erleben geschildert. Insgesamt würden seine Aussagen wenig Realitätskriterien enthalten und seien nicht lebhaft und anschaulich. Seine Behauptung, wonach es sich um eine Schlägerei auf offener Strasse gehandelt habe, erscheine nicht plausibel, wäre in diesem Fall doch zu erwarten gewesen, dass diese von Drittpersonen beobachtet worden wäre. Seinen Aussagen stehe zudem entgegen, dass Gegenstände des Privatklägers 1 durch die Polizei im fraglichen Keller aufgefunden worden seien. Weiter sei seine Aussage, wonach im Zuge der angeblichen Schlägerei die Wertgegenstände des Privatklägers 1 aus dessen Taschen gefallen seien, die er sich dann entschlossen habe zu behändigen, nicht überzeugend. Ferner würden die Aussagen des Privatklägers 1 durch weitere Umstände gestützt.
So stehe fest, dass die Polizei nach der Requisition gemeinsam mit dem Privatkläger 1 besagten Keller betreten habe und dort persönliche Gegenstände des Privatklägers 1 vorgefunden habe. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei sodann Deliktsgut (Mobiltelefon und Schlüsselbund) beim Beschuldigten beschlagnahmt worden. Gemäss dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 4. September 2019 habe die DNA des Beschuldigten am Pullover des Privatklägers 1 festgestellt werden können. Der Privatkläger 1 habe gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. Oktober 2019 Prellungen, eine Distorsion der Halswirbelsäule, kleine Hautunterblutungen an Stirn, Augenlid und Oberarm sowie Schürfungen an den Ellenbogen aufgewiesen. Diese Verletzungen könnten als Folge stumpfer Gewalt mit teilweise zusätzlich tangential einwirkender Komponente gewertet werden. Als Ursache für die Verletzung am rechten Auge sei eine direkte Gewalteinwirkung, am ehesten Schläge oder Tritte, plausibel. Auch die Verletzung an der Stirn könne durch Schläge oder Tritte entstanden sein. Die übrigen Verletzungen könnten keinem genauen Entstehungsmechanismus zugeordnet werden, es handle sich aber um Verletzungen, wie sie grundsätzlich im Rahmen eines dynamischen Geschehens entstehen könnten. Verletzungen durch scharfe Gewalt bzw. Stichverletzungen seien in den Krankenunterlagen keine aufgeführt und auch über die Integrität der Haut des Halses könne aufgrund fehlender Dokumentation nichts gesagt werden. Es könne festgehalten werden, dass der Privatkläger 1 Verletzungen aufgewiesen habe, welche mit dem geschilderten Übergriff weitgehend im Einklang stünden. Das Strafgericht erachtet die durch die genannten Umstände gestützten Aussagen des Privatklägers 1 als weit stimmiger und überzeugender als jene des Beschuldigten, weshalb es grundsätzlich auf diese abstellt. Dies gelte auch für seine Schilderung, wonach der Beschuldigte die Tat gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter ausgeführt habe. Was den Einsatz eines Messers angehe, erachtet die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 1 hingegen als zu ungenau und vage. Der Privatkläger 1 habe nie angegeben, ein Messer gesehen zu haben. Er habe jeweils nur zu Protokoll gegeben, er habe dieses gespürt und sei davon ausgegangen, dass es sich um sein Taschenmesser gehandelt habe. Dem rechtsmedizinischen Gutachten liessen sich keine Verletzungen, die auf den Einsatz eines Messers zurückzuführen seien, entnehmen. Ein entsprechendes Messer sei weder im Keller noch beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt worden. Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass dem Beschuldigten ein Gegenstand an den Hals gehalten und er gleichzeitig zur Bekanntgabe seines PIN-Codes aufgefordert worden sei. Es müsse jedoch in Betracht gezogen werden, dass es sich dabei auch um einen anderen metallischen Gegenstand, wie beispielsweise einen Schlüssel, gehandelt haben könnte. Der Einsatz eines Messers sei entsprechend nicht als erstellt anzusehen. Unter Beachtung dieser Korrektur sei der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen.
3.2 Der Beschuldigte führt aus, dass die Aussagen des Privatklägers 1 Widersprüche aufweisen würden. Diese seien entstanden, weil letzterer über das eigene angeblich Erlebte spekuliert habe. So habe er an der Konfrontationseinvernahme vom 14. Oktober 2019 im Zusammenhang mit den angeblichen Tritten durch die Täter folgendes ausgesagt: «Es ist Spekulation, weil ich nach Tritten gefragt worden bin. Tritte sind mir nicht präsent. Aber im Kampf kann viel passiert sein, da ich nicht mehr weiss. Aber das mit den Faustschlägen war definitiv. Tritte denke ich eher weniger, kann ich aber nicht ausschliessen». Ebenfalls in die Kategorie der Spekulation falle der angebliche Einsatz eines Messers. So denke der Privatkläger 1 lediglich, dass ihm ein Messer an den Hals gehalten worden sei. Er gehe von einem Messer aus, da ihm zuerst die Taschen leergeräumt worden seien und er dann erst ein Messer am Hals gespürt haben wolle: «Daher denke ich, dass es mein Messer war». Gesehen habe er ein Messer aber nie. In Bezug auf die Anzahl der Täter habe er ebenfalls Mutmassungen und Spekulationen angestellt und sich dann im Verfahren auf zwei und nicht drei Täter festgelegt. Entsprechend sei fraglich, welche weiteren Aussagen ebenfalls Spekulationen seien oder Mutmassungen darstellen würden. Die Vorinstanz habe diese widersprüchlichen Aussagen auf die nachgewiesene starke Alkoholisierung des Privatklägers 1 zurückgeführt, ohne dabei kritisch zu hinterfragen, ob seine weiteren Aussagen allenfalls ebenfalls nur mit Zurückhaltung zur Kenntnis genommen werden könnten. Nichtsdestotrotz sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass der Privatkläger 1 den Vorfall in den Kernpunkten durch mehrere Befragungen gleichbleibend geschildert habe, ohne dass seine Aussagen dabei auswendig gelernt erschienen oder stereotyp gewirkt hätten. Seine Aussagen seien detailliert und in sich stimmig. Auf Seite 11 des begründeten Urteils führe die Vorinstanz aus, welche Realkriterien es in den Aussagen des Privatklägers 1 erkannt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Aussagen sich auf tatsächlich Erlebtes beziehen würden. Der Beschuldigte bestreitet im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raubes und der versuchten Erpressung, dass der Tatort in einem Keller gewesen sei, dass er ein Messer eingesetzt habe und dass er versucht haben solle, den PIN-Code für das Mobiltelefon zu erhalten. Eingestanden und auch durch objektive Beweismittel erstellt sei, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Privatkläger 1 in der [...] und in einer Bar im [...] gewesen sei. Erstellt sei aufgrund der gleichlautenden Aussagen auch, dass es einen Disput im Zusammenhang mit der letzten Rechnung gegeben habe, und dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 tätlich angegangen sei und ihm im Anschluss diverse Wertsachen abgenommen habe. Es überrasche daher nicht, dass die Aussagen des Privatklägers 1 Realkriterien aufweisen würden, da seine Aussagen sich teilweise tatsächlich auf Erlebtes abstützen könnten, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten werde. Fakt sei aber auch, dass der Privatkläger 1 auch Spekulationen und Mutmassungen in seine Aussagen habe einfliessen lassen. In Kombination mit seiner nachweislich starken Alkoholisierung hätte dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit insgesamt mitberücksichtigt werden müssen. Oder anders ausgedrückt, gerade bei der Beurteilung der bestrittenen versuchten Erpressung könne nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des Privatklägers 1 abgestellt werden. Dies müsse umso mehr gelten, wenn man sich die erste Einvernahme vom 23. August 2019 vor Augen führe. Dieser könne entnommen werden, dass der befragende Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft den Eindruck gehabt habe, dass der Privatkläger 1 etwas verschweige. Der Mitarbeitende habe es seltsam gefunden, dass der Privatkläger 1 just eine Gedächtnislücke für den Zeitabschnitt ab Verlassen der letzten Bar im [...] und dem mutmasslichen Tatort im Keller der Liegenschaft an der [...] geltend gemacht habe. Der Privatkläger 1 habe allenfalls sogar ab dem Verlassen der zweiten Bar eine Gedächtnislücke gehabt und all seine Aussagen im Zusammenhang mit den Geschehnissen in der [...] stellten Mutmassungen und Spekulationen dar. In diesem Zusammenhang sei interessant, dass just in diese Zeitspanne, an welche sich der Privatkläger 1 nicht erinnern wolle, die wohl detaillierteste Aussage des Beschuldigten falle. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Berufungskläger ausgesagt, dass die beiden in der letzten Bar Bier und Shots getrunken und Butterzöpfchen gefüllt mit Butter gegessen hätten. Bis dorthin hätten sie es gut gehabt. Dann sei die Rechnung gekommen und der Privatkläger 1 habe behauptet, dass er nur Wasser getrunken habe. Sie seien dann durch die [...] gelaufen in Richtung [...]. Dort habe es einen Bankautomaten gehabt. Sie hätten sich um die Bezahlung der Rechnung gestritten und der Beschuldigten habe den Privatkläger 1 geschlagen. Als letzterer am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte die Wertsachen entwendet. In dieser Aussage bestreite der Beschuldigte die Vorwürfe des Privatklägers 1. Seine Aussagen enthielten ebenfalls Details und Interaktionen. Auch nenne er darüber hinaus den Grund für die tätliche Auseinandersetzung. Es gebe keinerlei objektive Beweismittel, die dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten zuwiderlaufen würden. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz seien sehr wohl Motive für eine Falschbezeichnung seitens des Privatklägers 1 erkennbar, etwa verletzter Stolz, Enttäuschung, Vergeltung, Spekulation, Gedächtnislücke, Scham oder Selbstschutz. Allenfalls wolle der Privatkläger 1 nicht als schwaches Opfer dastehen, dass sich gegen einen Angreifer nicht habe zur Wehr setzen können. Aus diesem Grund lägen auch widersprüchliche Angaben über die Anzahl der Täter vor. Möglicherweise habe der Privatkläger 1 einen unfreiwilligen Stuhlgang erst nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aufgrund seiner starken Alkoholisierung gehabt und dies sei ihm peinlich gewesen. Er habe einen nachvollziehbaren Grund gebraucht, weswegen er die Geschehnisse schlimmer dargestellt habe, als sie tatsächlich geschehen seien. In diesem Zusammenhang seien auch seine widersprüchlichen Aussagen zum Ablauf des angeblichen Erpressungsversuchs des PIN-Codes zu sehen. So habe er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausgesagt, dass er seinen Stuhlgang gehabt habe, weil er Todesangst gehabt habe, als ihm das Messer an den Hals gehalten worden sei. Erklärend habe er hinzugefügt, dass dies menschlich sei und er keine Probleme damit habe. Gleichzeitig wolle er uns aber auch weiss machen, dass er in der gleichen Situation völlig abgeklärt und ruhig geblieben sei. So wolle er gegenüber dem Beschuldigten gesagt haben, dass er den PIN nicht erhalten würde, weil er ihn ohnehin nicht umbringen würde. Anschliessend habe er auf den Beschuldigten eingeredet, warum er dies mache, sie hätten doch den ganzen Abend zusammenverbracht. Dann habe letzterer von ihm abgelassen. Diese beiden Aussagen seien nicht miteinander vereinbar. Es sei unglaubhaft, dass man sich in die Hose mache und gleichzeitig völlig abgeklärt bleibe und die Herausgabe des PIN-Codes mit dem Wortlaut verweigere, dass ihn der andere ohnehin nicht umbringen würde. Es dränge sich wiederum die Frage auf, ob diese Aussagen überhaupt einen Realitätsbezug hätten. Auch Wut, Enttäuschung und Rachegefühle seien nach einem solchen Abend denkbar, wenn man von seinem Ausgangpartner am Schluss des Abends eine Tracht Prügel kassiere und einem dann noch diverse Wertsachen abgenommen würden. Fakt sei weiter, dass es keine objektiven Beweismittel gebe, welche den Einsatz eines Messers und einen Erpressungsversuch betreffend den PIN-Code rechtsgenüglich nachweisen könnten. Vielmehr würden die vorhandenen objektiven Beweismittel darauf hindeuten, dass kein Messer eingesetzt worden sei und auch kein Erpressungsversuch hinsichtlich des PIN-Codes stattgefunden habe. So habe – im Gegensatz zum Schlüsselbund, der Bankkarte und dem Mobiltelefon des Privatklägers 1 – auch kein (Sack-)Messer in der Wohnung des Beschuldigten gefunden werden können. Auf dem Pullover des Opfers sei überdies nur die DNA des Beschuldigten gefunden worden. Es gebe keine DNA-Spur eines weiteren Täters, obwohl den Privatkläger 1 – gemäss seinen Schilderungen – beide Täter gehalten und attackiert haben sollen. Auch das IRM Gutachten habe keine Hinweise auf den Einsatz eines Messers gefunden. Nicht zu vergessen sei, dass auf den Bildern aus den Läden, in welchen der Beschuldigte kurz nach der Tat eingekauft habe, immer nur er zu sehen sei. Der Umstand, dass der Privatkläger 1, nachdem die Polizei eingetroffen sei, diese in einen Keller geführt habe, müsse nicht bedeuten, dass dort auch tatsächlich der Tatort gewesen sei. Zwischen der mutmasslichen Tatzeit und dem Eintreffen der Polizei sei einige Zeit vergangen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger 1, weil er auf die Toilette gemusst habe, zurückgezogen habe. Allenfalls sei er auch nach der Auseinandersetzung geflohen und habe sich zurückgezogen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 erst später in den Keller gegangen sei. In der Berufungsbegründung habe der Verteidiger des Beschuldigten Screenshots eingereicht, woraus ersichtlich werde, wo sich der Privatkläger 1 überall aufgehalten habe. Den Akten könne entnommen werden, dass die Liegenschaft an der [...] (Ladenlokal) nicht in der Timeline aufgeführt worden sei. Vielmehr ende die bildliche Darstellung just an dem Ort, wo der Beschuldigte auf der Karte eingezeichnet habe, wo die tätliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. Im Gegensatz zum Privatkläger 1 habe der Beschuldigte konstant bestritten, dass er ein Messer eingesetzt habe und er den PIN-Code habe erhältlich machen wollen. Vielmehr habe der Beschuldigte konstant geschildert, dass es wegen der Rechnung zu einem Streit gekommen sei, dass er ausgerastet sei und den Privatkläger 1 körperlich attackiert und ihm erst anschliessend die Wertsachen weggenommen habe. Die Aussagen des Beschuldigten könnten nicht einfach als unglaubhaft abgetan werden, weil er ein wortkarger Typ sei. Wie aufgezeigt worden sei, dürften die Aussagen des Privatklägers 1 aufgrund diverser Widersprüche, Spekulationen und Mutmassungen sowie der starken Alkoholisierung nicht unbesehen übernommen werden. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten könne nicht per se ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund habe auch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch in Bezug auf die versuchte Erpressung zu ergehen. Da ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei der körperlichen Auseinandersetzung im Vordergrund gestanden sei, den Privatkläger 1 zu verletzen und erst nach der Auseinandersetzung der Vorsatz auf Wegnahme der Wertsachen entstanden sei, handle es sich mangels Vorsatz nicht um Raub, sondern um eine einfache Körperverletzung und Diebstahl.
3.3 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass weiterhin davon ausgegangen werde, dass es zum in der Anklageschrift umschriebenen Vorgang gekommen sei, wobei der Beschuldigte gemeinsam mit einem Mittäter den Privatkläger 1 im Keller der Liegenschaft [...] ausgeraubt habe und ihm – zwecks Abpressung des PIN-Codes – ein Sackmesser an den Hals gehalten habe. Der Privatkläger 1 habe auch an der zweitinstanzlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, wie es zum Vorfall gekommen sei. Lücken in den Erinnerungen dürften nicht verwundern. Der Zeuge habe angegeben, dass der Privatkläger 1 sich für den vorhandenen Alkoholwert sehr gut habe artikulieren können. Wenn er sich nicht an alles erinnere, so dürfe dies nicht überraschen und von einer Auskunftsperson auch nicht erwartet werden. Es falle schwer, wenn 1 ½ Jahre später Details abgefragt werden. Eine Ladung des Privatklägers 1 sei vor der ersten Instanz nicht beantragt worden, obwohl doch Widersprüche bestanden haben sollen. Es sei nicht ganz fair, wenn man so auf Zeit spiele. Der Privatkläger 1 habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Es sei nicht sicher, ob es ein Messer gewesen sei. Er habe es nicht mit eigenen Augen gesehen. Das spreche dafür, dass der Privatkläger nicht mit den Aussagen übertreibe. Das Schamgefühl, das der Privatkläger 1 in eine logische Abfolge zu bringen versucht habe, möge menschlich nachvollziehbar sein. Aber es sei nicht wahrscheinlich, dass er eine eigene Realität aus Schamgefühlen gebaut habe. Auch zu Fragen zum Stuhlabgang habe der Privatkläger 1 klar und ehrlich geantwortet. Man könne nicht alles auf das Schamgefühl abschieben. Eine höhere Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sei nicht gegeben. Es könnte sich beim «Messer» um einen Schlüssel gehandelt haben. Es würde aber keinen Sinn ergeben, wenn man einen Schlüssel hinhalten würde. Das Messer habe vom Privatkläger 1 klar umschrieben werden können. Da das Messer nicht mehr da sei, bestünden Gründe zur Annahme, dass es gebraucht worden sei, da der Privatkläger 1 vorher vom Beschuldigten abgetastet worden sei. Hinsichtlich der [...]-Zeitachse sei anzumerken, dass es sich dabei um eine bildlich-dargestellte Schätzung von durch das Smartphone sekundär verarbeiteten Rohdaten handle. [...] selbst weise darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Schätzung jener Orte handle, an welchen sich jemand aufgehalten haben bzw. einer Route, die jemand genommen haben könnte. Die vom Beschuldigten formulierte Erwartung an die [...]-Zeitachse stelle sich daher als überhöht dar. Eine exakte Anzeige der Liegenschaft [...] auf der [...]-Zeitachse dürfe nicht erwartet werden, die Zeitachse des Geschädigten könne daher nicht als entlastendes Beweismittel herangezogen werden. Aus dem Nachweis, dass das DNA-Profil des Beschuldigten auf dem Pullover des Privatklägers 1 habe nachgewiesen werden können, lasse sich nicht ableiten, dass nicht doch ein zweiter Täter an der Tat beteiligt gewesen sei.
3.4
3.4.1 Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 am frühen Morgen des 22. August 2018 in der [...] in [...] kennenlernte und sie sich darauf in eine andere Bar im [...] (Nähe [...]) begaben. Nach dort erfolgter Konsumation von Getränken verliessen die beiden Beteiligten die Bar, worauf der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung auf den Privatkläger 1 einschlug und diesem Wertsachen entwendete. Umstritten sind jedoch die genauen Umstände des Geschehens, etwa, wo der Übergriff geschah, wie viele Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt waren, auf welche Art und Weise die Wertgegenstände entwendet wurden und ob der Beschuldigte den Privatkläger (durch dem Einsatz eines Messers oder eines anderen Gegenstands) weitergehend nötigte (bzw. versuchte zu nötigen), ihm den PIN-Code für dessen Bankkarte bekannt zu geben.
3.4.2 Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers bzw. des Privatklägers 1 und bestreitende bzw. abweichende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I 49 E. 5 S. 58 f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
3.4.3 Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Privatklägers 1 zu würdigen (E. 3.4.4). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.4.5) sowie die Zeugenaussage des [...] und die übrigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien (E. 3.4.6) zu würdigen.
3.4.4 Ausführungen des Privatklägers 1 zum Sachverhalt finden sich in seinen Aussagen vom 22. August 2019, welche die Polizei protokollierte und im Rapport vom 22. August 2019 wiedergab (Akten S. 408), in den Einvernahmen vom 23. August 2019 (Akten S. 431 ff.), 4. September 2019 (Akten S. 500 ff.) und 14. Oktober 2019 (Konfrontationseinvernahme, Akten S. 610 ff.) sowie in seinen Schilderungen in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2021 (Akten S. 1075 ff.).
3.4.4.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Privatklägers 1 ist dessen Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar stand der Privatkläger 1 zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss (0.8 mg/l, Akten S. 406), jedoch konnte er vor Ort problemlos Aussagen gegenüber der Polizei machen und zeigte auch bei den späteren Einvernahmen keine nennenswerten Einschränkungen in seiner Erinnerungsfähigkeit, womit auch von einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden Sachverhalts auszugehen ist. So gab etwa auch der Zeuge [...] an, dass man sich kurz nach dem Tatzeitpunkt noch gut mit dem Privatkläger 1 habe unterhalten können (Akten S. 1086). Schliesslich deklarierte es der Privatkläger 1 auch jeweils, wenn er sich an gewisse Vorkommnisse nicht mehr erinnern konnte.
3.4.4.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 1 bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht.
Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass, entgegen der Vorinstanz, sehr wohl Motive für Falschaussagen seitens des Privatklägers 1 erkennbar seien, etwa verletzter Stolz, Enttäuschung, Vergeltung, Spekulation, Gedächtnislücke, Scham oder Selbstschutz. Allenfalls wolle der Privatkläger 1 nicht als schwaches Opfer dastehen, dass sich gegen einen Angreifer nicht habe zur Wehr setzen können. Aus diesem Grund lägen auch widersprüchliche Angaben über die Anzahl der Täter vor. Möglicherweise habe der Privatkläger 1 einen unfreiwilligen Stuhlgang erst nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aufgrund seiner starken Alkoholisierung gehabt und dies sei ihm peinlich gewesen. Er habe einen nachvollziehbaren Grund gebraucht, weswegen er die Geschehnisse schlimmer dargestellt habe, als sie tatsächlich geschehen seien.
Die Argumentation des Beschuldigten verfängt nicht. Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Privatklägers 1 für allfällige diskrepante Aussagen immer äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem sind auch die vom Beschuldigten genannten Hypothesen für mögliche Motive des Privatklägers 1 aus den nachfolgenden Gründen nicht überzeugend: Sofern der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger 1 habe allenfalls nicht als schwaches Opfer dastehen wollen und aus diesem Grund mehr als einen Täter angegeben, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies keine Erklärung dafür liefern würde, weshalb der Privatkläger 1 den tätlichen Übergriff auf ihn in einem Keller erfunden haben sollte, hätte er doch bei einer solchen Motivlage genauso gut angeben können, auf der Strasse von mehreren Tätern ausgeraubt worden zu sein. Hinsichtlich des unfreiwilligen Stuhlgangs und der Hypothese des Beschuldigten, der Privatkläger 1 habe diesen erst nach der Auseinandersetzung aufgrund seiner starken Alkoholisierung gehabt und einen nachvollziehbaren Grund gesucht, da ihm dies peinlich gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Privatkläger 1 zwar kurz nach dem Tatzeitpunkt einen Atemalkoholwert von 0.8 mg/l aufwies, jedoch konnte er – wie bereits erwähnt (E. 3.4.4.1) – vor Ort noch problemlos Aussagen gegenüber der Polizei machen und sich über das Vorgefallene äussern. Auch ist bei einem solchen Alkoholisierungsgrad auch noch nicht mit unkontrolliertem Stuhlabgang zu rechnen, befand sich der Privatkläger 1 mit seinem Atemalkoholwert von 0.8 mg/l – bzw. einer umgerechneten Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ – noch im ersten von vier Stadien einer Alkoholintoxikation (1-2 ‰, Exzitationsstadium, vgl. Pschyrembel-Online, Stichwort «Alkoholvergiftung»), welches noch keine solchen Symptome nach sich zieht. Damit in Übereinstimmung gab der Privatkläger 1 auch an, noch nie unkontrollierten Stuhlabgang wegen zu viel Alkohol gehabt zu haben (Akten S. 1097).
Der Beschuldigte bringt diesbezüglich noch vor, dass der Privatkläger 1 widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er ausgesagt, dass er den unkontrollierten Stuhlgang gehabt habe, weil er Todesangst gehabt habe, als ihm das Messer an den Hals gehalten worden sei. Gleichzeitig wolle er aber auch weiss machen, dass er in der gleichen Situation völlig abgeklärt und ruhig geblieben sei. So wolle er gegenüber dem Beschuldigten gesagt haben, dass er den PIN nicht erhalten würde, weil er ihn ohnehin nicht umbringen würde. Anschliessend habe er auf den Beschuldigten eingeredet, warum er dies mache, sie hätten doch den ganzen Abend zusammen verbracht. Dann habe letzterer von ihm abgelassen. Diese beiden Aussagen seien nicht miteinander vereinbar. Es dränge sich auch die Frage auf, ob diese Aussagen überhaupt einen Realitätsbezug hätten. Auch Wut, Enttäuschung und Rachegefühle seien nach einem solchen Abend denkbar, wenn man von seinem Ausgangpartner am Schluss des Abends eine Tracht Prügel kassiere und einem dann noch diverse Wertsachen abgenommen würden.
Auch diesen Vorbringen des Beschuldigte ist nicht zu folgen. Insbesondere ist kein Widerspruch in den Aussagen des Privatklägers 1 erkennbar. Letzterer sagte aus, dass er den unkontrollierten Stuhlgang gehabt habe, als ihm das Messer an den Hals gehalten worden sei (Akten S. 622, 626, 628, 1096). Darauf sei ihm der Gedanke gekommen, dass er sich ruhig verhalten und nicht wehren solle, so dass die Täter von ihm ablassen würden (Akten S. 626). Ein solches Verhalten ist durchaus nachvollziehbar, wurde der Privatkläger 1 durch die Drohung mit dem Messer (oder einem anderen Gegenstand, vgl. dazu hinten E. 3.4.6) in eine Stresssituation versetzt, welche zum unkontrollierten Stuhlabgang führte. Daraufhin besann sich der Privatkläger 1 jedoch insofern, als er vermutete, dass ihm eine geringere Gefahr drohen würde, wenn er sich ruhig verhielte. Aufgrund seiner damaligen Tätigkeit als [...] sei er es sich gewohnt gewesen, mit schwierigen und aggressiven Fahrgästen umzugehen. Zudem habe er auch Kurse und Schulungen besucht, in denen er gelernt habe, mit solche Personen umzugehen (Akten S. 1096). Insofern erstaunt es nicht, wenn sich der Privatkläger 1 – nach dem ersten Schock durch die durch den ihm an den Hals gehaltenen Gegenstand untermauerte Drohung – wieder sammeln konnte und sich aufgrund seiner Erfahrung dazu entschied, ruhig zu bleiben. Dadurch lässt sich auch erklären, dass der Privatkläger 1 wusste, wie er am besten auf den Beschuldigten deeskalierend einreden und ihn davon überzeugen konnte, schliesslich von ihm abzulassen. Zu guter Letzt ist auch kein vom Beschuldigten behauptetes Rachemotiv erkennbar, da die durch den Beschuldigten ausgeteilte «Tracht Prügel» unbestritten ist. Im Ergebnis kann daher angesichts der gesamten Aktenlage die Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch den Privatkläger 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
3.4.4.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann einerseits auf die Schilderungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 872 ff.), andererseits sind noch folgende Ergänzungen zu vorhandenen Realkenneichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.), insbesondere zum Kerngeschehen nach Verlassen der zweiten Bar sowie der Vorkommnisse im Keller, anzubringen, da insbesondere letztere Sachverhaltsschilderungen vom Beschuldigten weiterhin vehement bestritten werden: So beschreibt der Privatkläger 1 Interaktionen zwischen sich und dem Beschuldigten (sowie dem Mittäter) im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen des Privatklägers 1: «Ich sagte, dass ich das nicht bezahle. Ja und dann liefen wir zu dritt weiter» (Akten S. 432); «Der einte hat mich mit seinem Knie auf meinem Hals fixiert und nach unten gedrückt. Und einer hat mich an den Beinen fixiert. Ja und dann wollte sie Geld von mir. Ich hatte aber nur noch etwa 10 oder 20 Franken dabei und 30 Euro. Ja und dann wollten sie meinen PIN von der […]-Karte haben. Ich sagte, denn gebe ich nicht. Dann hat er mir das Messer an den Hals gehalten und sagte er würde mich umbringen. Ich sagte ich gebe den PIN nicht, du bringst mich sowieso nicht um. Ja und dann fragte ich ihn, warum er das macht, wir hatten ja die ganze Zeit geredet und getrunken zusammen. Er sagte ich soll meine Fresse halten und ruhig sein. Ich fragte ihn noch einmal wieso er das mache, wir hatten doch eine gute Zeit. Ja und dann sagte er ich solle ruhig bleiben und liess von mir ab, dann gingen sie» (Akten S. 433 f.); «Ich ging hinein und dann haben sie mich hineingedrückt und dort war eine steile Treppe. Ich wurde die Treppe hinuntergedrückt. Unten ging er […] und der andere auf mich los. Ich wehrte mich. Es kam zu einem Kampf. Sie hielten mich an den Armen und rissen mich am Arm, so dass ich an die Wand schleuderte oder auf den Boden fiel. Ich kann das nicht mehr genau sagen. Einer fixierte mich und traktierte mich mit Schlägen und möglicherweise mit Tritte an den Kopf. […] Ich lag am Boden, fixiert vom einem und der andere nahm mir alle Gegenstände aus den Hosentaschen» (Akten S. 613); (auf Frage, von wem er auf welche Art fixiert worden sei) «Mit dem Knie am Hals. Es war danach dort alles geschwollen und ich hatte Schmerzen» (Akten S. 615); «Dann bin ich auf den Boden gedrückt worden, es muss mit dem Knie gewesen sein, auf den Hals. Ich war am Boden fixiert. Einer vorne, einer hinten. […] Dann habe ich zu ihm auch gesagt, wir hatten es so gut miteinander und jetzt kommst du mir so. Und dann habe ich auf einmal gemerkt, wie er auch zurückgewichen ist» (Akten S. 1090); «Die zweite Person mit der Rechnung, die war dann wieder weg … ich habe das ja schon gesagt, zuerst hiess es, ich soll de 80 Stutz zahlen, dann habe ich nein gesagt, ich hätte so viel gar nicht konsumiert, ich hätte meine Rechnung gezahlt. Dann war die zweite Person wieder weg. Dann kam sie wieder und hat gesagt, es kostet nur noch 50 oder 60 Stutz […] zuerst hat er mich auf der Seite gepackt, ich bin noch … ich bin quasi auf dem Bauch gelegen. Ich habe gemerkt, hinten im Nacken oder auf dem Rücken ein Gegenstand, das scheint das Knie gewesen zu sein. Und dann noch hinten hat die zweite Person meine Beine fixiert. […] Ich lag auf dem Bauch» (Akten S. 1095).
Des Weiteren gibt der Privatkläger 1 auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Und dann kam der Mittäter dazu und sagte etwas wegen der Rechnung bezahlen. Es würde CHF 125.– kosten, ich solle die Hälfte übernehmen. Ich sagte zu diesem Mittäter oder zweite Person, dass ich ja gar nichts getrunken hätte, er solle mir mal die Quittung zeigen […] Das war schon in der Nähe des Tatorts. Der Einte war dann kurz weg, um die Rechnung zu holen, sagte der Andere. Als er zurückkam sagte er, es seien doch nur CHF 75.– zu zahlen» (Akten S. 432); «Die andere Person sagte dann: ‹Schau mal da›. Ich ging hinein und dann haben sie mich hineingedrückt und dort war eine steile Treppe. Ich wurde die Treppe hinuntergedrückt […] Er sagte: ‹Gib mir de PIN, gib mir de PIN› Ich erkannt die Stimme […]. Dann sagte dieselbe Stimme: ‹Bring di um, bring dich um›» (Akten S. 613); «Wir sprachen miteinander. Ich sagte zu ihm ‹Was das soll, wir haben zusammen geschwatzt und warum machst du das.› Er sagte, ich solle die Schnautze halten» (Akten S. 614); «Sie sagten, dass ich Geld bringen solle. Und ich sagte, dass ich nicht mehr habe» (Akten S. 614); «[…] sagte ich zu ihm […], warum er mir das angetan hatte, daraufhin liess er von mir ab» (Akten S. 615); «Wir gingen auf der Strasse. Der Andere sagte dann: ‹Lueg emol do.› Ich sagte, was da sei. Er sagte wieder: ‹Lueg emol do›» (Akten S. 619); «Er kam zu mir und sagte, dass ich die Rechnung noch zahlen soll. Ich fragte, welche Rechnung das sei. Er sagte 140 Franken. Ich sagte, dass ich gar nicht so viel konsumiert hatte und er die Rechnung zeigen soll. Er ging weg und kam zurück und sagte, dass es nur 70 Franken seien. Ich sagte, dass dies nicht stimmen kann» (Akten S. 621); «Dann sagte er, schau mal hier, das war in so einem Hauseingang, schau mal hier» (Akten S. 1090); «Ich habe auch zu ihm gesagt, ich gebe dir den PIN nicht […] Dann habe ich zu ihm auch gesagt, wir hatten es so gut miteinander und jetzt kommst du mir so» (Akten S. 1090).
Ausserdem schildert der Privatkläger 1 auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Dann ging ich rauf und versuchte bei den Passanten Hilfe zu holen. Das war es dann, bis die Polizei kam. Ein Passant auf dem Fahrrad wollte mir nicht helfen» (Akten S. 434); «Ein Velofahrer hat sich dann geweigert zu helfen» (Akten S. 1090).
Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte der Privatkläger 1 unter anderem aus: «Ich habe schon bemerkt, dass die mich reinlegen wollen und alles erfunden war» (Akten S. 432); «Ich hatte vorher aufgrund des Gesprächs kein Misstrauen ausser die Situation mit der Rechnung. Deswegen wollte ich damals auch gehen. Aber anschliessend fiel nichts vor, wonach ich Misstrauen hatte» (Akten S. 619); «Ich denke, dass dies eine vorgeschobene Sache war um an Geld zu kommen» (Akten S. 621); «Erstens war ich in Todesangst, es ist peinlich, ich kann das sagen, aber ich habe mich eingestuhlt. Habe ich kein Problem, das zu sagen. Ich habe in dem Moment Todesangst gehabt. Meine Strategie war aber auch, sich ruhig zu verhalten. Aber ich habe für mich gesagt, ich gebe den PIN nicht. Das war einfach ein Gespür von mir, weil ich mit ihm schon lange geredet hatte, hatte man schon eine kleine Bindung zwischen ihm und mir. Deswegen dachte ich auch, dass er nicht weitergeht, deswegen gebe ich ihm den PIN nicht» (Akten S. 1090).
Ferner gibt der Privatkläger 1 Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Ja ich verstehe das aus Ihrer Sicht. Nein ich habe wirklich eine Lücke» (Akten S. 438); (auf Frage, wie viele Schläge er erhalten habe) «Da kann ich nicht sagen. Aber es war sicher mehr als einer. Es waren auf jeden Fall mehrere. Nicht 20 aber 5, würde ich sagen» (Akten S. 616); (auf Frage, was gesagt worden sei, als er geschlagen worden sei) «An das kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich nicht erinnern, dass da etwas gesagt worden ist. Vielleicht Herumgefluche» (Akten S. 616). Zu beachten ist auch, dass der Privatkläger 1 spontane Korrekturen an seinen Aussagen vornahm: «Ich bin mir immer noch nicht sicher wie viele Personen beteiligt waren. Aber aufgrund der Stimmen, gehe ich davon aus, dass eher zwei als drei Personen waren. Aber sicher nicht vier Personen wie es in den Medien stand. Auch die Stimme welche mir bekannt vorkam, könnte eine Verwechslung von mir sein» (Akten S. 501); «Ich denke, dass es nicht fünf sondern 10 Minuten waren, bis die Polizei kam» (Akten S. 628).
Auch entlastet der Privatkläger 1 den Beschuldigten teilweise: «Sonst ist nichts weggekommen. Zum Glück haben Sie mir meine Hausschlüssel gelassen» (436); «sagte ich zu ihm […], warum er mir das angetan hatte, daraufhin liess er von mir ab» (Akten S. 615); «Als ich dann am Boden war, wurde ich hauptsächlich nur fixiert mit dem Knie. Geschlagen wurde ich hauptsächlich, als ich noch stand» (Akten S. 616).
Schliesslich weisen seine Aussagen auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Ich ging hinein und dann haben sie mich hineingedrückt und dort war eine steile Treppe. Ich wurde die Treppe hinuntergedrückt» (Akten S. 613); «Ich schaute nach. Es war wie etwas zurückversetzt von der Strasse. Ich schaute nach und da wurde ich schon hineingedrückt und die Treppe hinunter gedrückt» (Akten S. 619); (auf Frage, wie lange er im Keller festgehalten und geschlagen worden sei) «Mal überlegen. 5 bis 10 Minuten ca.» (Akten S. 622); «Ich schätze dass wir gegen neun Uhr, also viertel vor neun die Bar verliessen. Ich schrieb eine [...] an einen Kollegen etwa 09:20 Uhr […]. Da war ich noch online. Das könnte noch in der Bar, also nicht [...], gewesen sein oder bereits schon draussen. Und dann war noch, als ich aus dem Keller kam, was ich noch nicht sagte, dass ich einen Velofahrer ansprach. […]. Es kam dann noch ein Passant hinzu. Ich weiss nicht, wer dann angerufen hat. Der zeitliche Ablauf war meine Wahrnehmung. Und eben ich fragte zuerst den Velofahrer und dann kam ein Passant und dann ging es noch etwa 5 Minuten bis die Polizei kam und wir zusammen in den Kellerabgang gingen» (Akten S. 627); «Dann sagte er, schau mal hier, das war in so einem Hauseingang, schau mal hier. Und dann habe ich gemeint, da ist irgendein Viech oder so etwas. Dann habe ich geschaut und dann ist es losgegangen. Gepackt, von der Seite und von hinten und dann ging es die Treppe runter. Ich war dann da unten, da lagen auch all meine Sachen. Von hinten runtergedrückt, ich habe mich in dem Moment nicht wehren können, da ich zuvorderst vorne war. Von hinten ging es runter. Und dann ging es unten los. Von der Seite genommen und links, rechts, hin und her. Ich habe versucht mich zu wehren, aber keine Chance gehabt» (Akten S. 1090); «Quasi mitten drinnen. Es sind Abteile drum herum und mitten drinnen hat es so einen Raum. Wenn man runterkommt der Vorplatz sozusagen … Wie wenn hier die Treppe runterkommt, dann ist da der Vorplatz und drum herum sind die Abteile» (Akten S. 1092).
3.4.4.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1 zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 64).
Der Privatkläger 1 hat zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von ihm nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. Was die von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche angeht, so sind diese Aussagen nicht als Widersprüche zu werten. Die Anzahl der Täter wurde vom Privatkläger 1 selbst spontan von drei auf zwei Personen reduziert, womit wie besehen auch ein Realkriterium erfüllt wird. Sofern das Strafgericht und der Beschuldigte allgemein Lücken in den Ausführungen des Privatklägers 1 kritisieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass letzterer diese jeweils klar deklariert hat (vgl. etwa Akten S. 438). So sagte er auch gleichbleibend aus, das Messer nie mit eigenen Augen gesehen zu haben. Vielmehr habe er nur vermutet, dass es ein Messer gewesen sei (Akten S. 616 f., 1096). Auch ist verständlich, wenn er sich hinsichtlich ausgeteilter Tritte nicht sicher gewesen sei, sei es ihm doch aufgrund seiner Position auf dem Boden (Bauchlage) nicht möglich gewesen, die gegen ihn durchgeführten Angriffe optisch wahrzunehmen, seien diese doch gegen seinen Hinterkopf erfolgt (vgl. Akten S. 435). Auch führte er selbst aus, dass die Tritte Spekulation gewesen seien, da er nach Tritten gefragt worden sei (Akten S. 615). Schliesslich führt auch die Angabe des Privatklägers 1, dass sie auf dem Weg zur zweiten Bar über die [...] anstatt die [...] gegangen seien, nicht zu Zweifeln an seinen Aussagen zum Kerngeschehen, ist es doch einerseits ohne Weiteres verständlich, dass man – etwa vertieft in Gespräche – nicht genau wahrnimmt, welchen Weg man eingeschlagen hat (so wusste etwa auch der Beschuldigte nicht mehr, welchen Weg sie von der [...] genommen hatten [Akten S. 586]), und andererseits dieser Umstand für das Kerngeschehen keine Rolle spielt.
Im Ergebnis ist somit die Konstanz in den Aussagen des Privatklägers 1 zu bejahen.
3.4.4.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 1 in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorne E. 3.4.4.3) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten (vgl. etwa Akten S. 432, 437, 613).
3.4.4.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 3.4.4.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten.
Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 1.
3.4.4.7 Insgesamt somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen des Privatklägers 1 festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen des Privatklägers 1 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.
3.4.5 Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 874 ff.). Neben den dortigen Ausführungen gilt es zum anderen noch die folgende Anmerkung zu machen: Vorliegend erhellt nicht, weshalb der Beschuldigte derart über das angebliche Nichtbezahlen der Rechnung ausgerastet sein sollte. So seien sie gemäss seinen Aussagen aus der Bar gegangen, ohne die Rechnung zu bezahlen. Unterwegs hätten sie sodann Diskussionen wegen der Rechnung gehabt. Bei einem Bankautomaten habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 dann gesagt, dass er zahlen solle. Darauf sei er ausgerastet und habe letzteren geschlagen (Akten S. 621). Der Beschuldigte wurde weder vom Barbetreiber zurückgehalten noch sonst von jemandem dazu angehalten, die Rechnung zu bezahlen (Akten S. 622). Es ist mithin nicht verständlich, aus welchem Grund er – nota bene bereits ausserhalb der Bar und beim sich Entfernen – plötzlich ausgetickt sein sollte.
3.4.6 Die Ergebnisse der aussagepsychologischen Begutachtung der Aussagen des Privatklägers 1 (vgl. vorne E. 3.4.4) werden zudem noch von weiteren (objektiven) Indizien und Beweisen gestützt.
Zum einen lassen auch die Zeugenaussage von [...] darauf schliessen, dass sich die in Frage stehenden Geschehnisse in den Kellerräumlichkeiten an der [...] abgespielt haben. Nachdem bereits im Rapport vom 22. August 2019 ausgeführt wurde, dass sich im Keller des Hauses Gegenstände des Privatklägers 1 befunden hätten (Akten S. 405), sagte der Zeuge auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er mit einem weiteren Polizisten den Privatkläger 1 in die Kellerräumlichkeiten begleitet habe und sich dort auf dem Boden verstreut noch persönliche Sachen von letzterem befunden hätten (Akten S. 1087). Des Weiteren ist auch zu konstatieren, dass eine Schlägerei mit anschliessendem Entwenden von Wertsachen wochentags um 9.00 Uhr morgens mit grösster Wahrscheinlichkeit von Passanten in der – vom Beschuldigten als Tatort genannten – sehr stark frequentierten [...] bezeugt worden wäre und entsprechend auch Zeugen hätten befragt werden können. Hätten Augenzeugen den «Überfall» des Beschuldigten auf den Privatkläger 1 entsprechend mitverfolgt, wäre nach der Auseinandersetzung wohl auch wesentlich schneller die Polizei alarmiert worden. Das Geschehen spricht auch unter diesen Umständen weitaus deutlicher für die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1.
Der Beschuldigte bestreitet sodann, versucht zu haben, den Privatkläger 1 zur Herausgabe des PIN-Code für dessen Bankkarte zu nötigen. Neben den entgegenstehenden Aussagen des Privatklägers 1 gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende […]-Karte als (kontaktloses) Zahlungsmittel in verschiedenen Geschäften einsetzte (Akten S. 541 f., 548 ff.; der Beschuldigte bestreitet auch nicht, diese Zahlungen vorgenommen zu haben). Dies zeigt einerseits auf, dass er in finanzieller Hinsicht wohl effektiv auf das nun zur Verfügung stehende Guthaben des Privatklägers 1 angewiesen war und andererseits seine Bereitschaft, das Zahlungsmittel unmittelbar nach dem Entwenden einzusetzen (die erste Zahlung erfolgte bereits um 9.43 Uhr). Diese Umstände sind als zusätzliches Indiz zu werten, dass der Beschuldigte versuchte, den PIN-Code der Bankkarte zu erhalten, um Bargeldbeträge vom entsprechenden Konto des Privatklägers 1 abzuheben und grössere Beträge bargeldlos bezahlen zu können, da er ansonsten nur kontaktlos – und damit nur in beschränktem Umfang – Zugriff auf die Vermögenswerte hatte.
Ferner bringt der Beschuldigte vor, dass auf den vom Privatkläger 1 eingereichten Printscreens der [...]-Maps Timeline des Mobiltelefons des Privatklägers 1 auffalle, dass auf der Zeitachse ein Abbiegen nach links oder rechts in die [...] fehle. Vielmehr ende die Standortaufzeichnung bei der Kreuzung [...]. Wäre der Privatkläger in die Liegenschaft an der [...] hineingelockt und anschliessend gegen seinen Willen in den Keller verbracht worden, wo er während mehrerer Minuten ausgeraubt worden wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass gleich wie beim Standort [...] und [...] auf der [...]-Maps Zeitachse die Liegenschaft an der [...] exakt angezeigt worden wäre, da sich auch dort ein Ladengeschäft («[...]») befinde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch diesen Ausführungen des Beschuldigten ist zu widersprechen. Wie die eingereichten Printscreens nämlich aufzeigen, war die Ortung via [...]-Maps einerseits nicht derart genau, wie dies vom Beschuldigten postuliert wird. So ist etwa auf der Routenansicht vom [...] bis zur Kreuzung [...] ersichtlich, dass die Routenführung rudimentär auf der Karte angegeben wird (vgl. Akten S. 477). So wird die Strecke vom [...] zur [...] durch einen einzigen geraden Strich dargestellt, obwohl darauf in echt gewisse Verzweigungen vorkommen. Auch erfolgt die Streckenführung von der [...] ins [...] ebenfalls als gerader Strich, der sich sogar neben der [...] – und damit im Rhein – befindet. Mithin kann die auf der [...]-Maps Timeline eingezeichnete Route als äusserst rudimentär bezeichnet werden, wodurch Abweichungen von etlichen Metern nicht lokalisiert und damit erfasst werden (dies zeigt sich etwa auch daran, dass die Position des Mobiltelefons auf einem anderen Printscreen in einer Liegenschaft an der [...] angegeben wird [vgl. Akten S. 481 ff.]). Anderseits entspricht es auch nicht den Gegebenheiten, dass es sich bei der Adresse an der [...] um ein Ladengeschäft mit dem Namen «[...]» handle, wodurch der Privatkläger 1 auf der [...]-Maps Timeline bei seinem Aufenthalt in den Kellerräumlichkeiten dieser Liegenschaft hätte verzeichnet werden müssen. Wie zum einen einer Internetrecherche zu entnehmen ist, befindet sich das Geschäft «[...]» (vgl. [...]) seit etlichen Jahren nicht mehr an diesem Standort. Zum anderen ist auf [...]-Maps an der Adresse [...] gar kein Geschäft verzeichnet (vgl. Akten S. 590), was ebenfalls erklären könnte, weshalb die Liegenschaft nicht auf der Timeline des Mobiltelefons des Privatklägers 1 erschienen ist. Schliesslich ist auch wahrscheinlich, dass der Privatkläger im Keller keinen (GPS-)Empfang hatte und auch deshalb der Standort nicht aufgezeichnet wurde. Der Beschuldigte kann aus der [...]-Maps Timeline somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ist der Umstand zu werten, dass keine weitere DNA als die des Beschuldigten auf dem Pullover des Privatklägers 1 gefunden werden konnte. Dieser Umstand sei gemäss dem Beschuldigten überraschend, sollen doch gemäss den Aussagen des Privatklägers 1 mindestens zwei Täter auf ihn eingeschlagen, ihn fixiert und durchsucht haben. Dabei übersieht der Beschuldigte, dass der Privatkläger 1 aussagte, dass einer der Täter ihn mit dem Knie auf dem Hals am Boden fixiert habe, während der andere seine Beine festgehalten und die Gegenstände aus seinen Hosentaschen entwendet habe (Akten S. 433, 613, 615 f., 1090). Mithin ist davon auszugehen, dass sich die DNA eines der beiden Täter vornehmlich an der Hose befunden hätte, während die des anderen Täters auf dem Pullover auffindbar gewesen wäre. Vorliegend wurde aufgrund der Verschmutzung der Hose jedoch auf deren Sicherstellung und Untersuchung verzichtet (vgl. Akten S. 409), womit nur auf dem Pullover die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Wie besehen bedeutet dies mithin nicht, dass nicht auch ein zweiter Täter in den Kellerräumlichkeiten dabei gewesen sein konnte und die Beine des Privatklägers 1 fixierte.
Mit der Vorinstanz ist jedoch darin übereinzustimmen, dass nicht als erstellt angesehen werden kann, dass der Beschuldigte bzw. sein Mittäter den Privatkläger 1 in den Kellerräumlichkeiten mit einem Messer bedrohten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 876 f.). Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger 1 erneut, dass er das Messer selbst nicht gesehen habe, er vermute es nur, dass es sich um (s)ein Messer gehandelt habe, da er einen Druck am Hals verspürt habe und er sein Taschenmesser seither vermisse (Akten S. 1096). Bei dem von ihm mitgeführten Messer habe es sich um ein solches der Marke [...] gehandelt, welches man habe einklappen können. Dies sei das kleinste erhältliche Format gewesen (Akten S. 1091, 1096). Neben den Umständen, dass der Privatkläger das Messer im Rahmen der Auseinandersetzung nie zu Gesicht bekommen hat und auch keine entsprechenden Verletzungen nachgewiesen sind, spricht auch folgender Grund gegen dessen Einsatz: Wäre das Messer, wie es der Privatkläger 1 annimmt, mit der stumpfen Seite gegen seinen Hals gedrückt worden, wäre wohl die Klinge durch entgegenwirkende Kraft von selbst wieder eingeklappt und hätte entsprechend keinen Druck auf den Hals ausüben können. Somit ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Privatkläger nicht mit einem Messer bedrohte bzw. dazu zu nötigen versuchte, ihm den PIN-Code der Bankkarte bekannt zu geben. Vorliegend gilt es am Rande jedoch gleichwohl anzumerken, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe noch nie ein Messer auf sich getragen oder benutzt (Akten S. 593, 621), nicht als glaubhaft eingeschätzt werden. So ist nämlich dem Entwurf der durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Anklageschrift (Akten S. 972), worüber mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Februar 2021 entschieden wurde (Akten S. 1038), zu entnehmen, dass beim Beschuldigten ein Klappmesser beschlagnahmt wurde. Entsprechend sind seine verneinenden Ausführungen hinsichtlich eines Messergebrauchs grundsätzlich anzuzweifeln.
Im Ergebnis ist somit der diesbezügliche Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat. Entsprechend kann für den als erstellt angesehenen Sachverhalt neben den hiesigen Ausführungen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.5 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung kann für den Tatbestand des Raubes ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 877). Jedoch ist sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der (versuchten) Erpressung unzutreffend. Die Vorinstanz hat den Tatbestand von Art. 156 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB) als erfüllt angesehen. Dabei übersieht sie jedoch, dass Art. 156 Abs. 1 StGB als Grundtatbestand nur zur Anwendung kommt, wenn der Täter Gewalt gegen Sachen und Gebäude anwendet. Massgebendes Abgrenzungskriterium ist mithin, ob sich diese Gewalt auf eine Person unmittelbar oder lediglich mittelbar auswirkt. Nur im letzteren Fall kommt der Grundtatbestand zur Anwendung (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 StGB N 6). Vorliegend wurde jedoch festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 unmittelbar durch Anwendung von Gewalt (Fixierung auf dem Boden und Drücken eines Gegenstandes gegen dessen Hals) dazu bringen wollte, ihm den PIN-Code der Bankkarte bekannt zu geben. Mithin handelt es sich um einen Fall der (versuchten) räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 41 ff.). Es erfolgt im Ergebnis damit ein Schuldspruch wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) sowie versuchter räuberischer Erpressung (Art. 156 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), womit sich gemäss gesetzlichem Verweis auch in letzterem Fall die Strafe nach Art. 140 StGB richtet. Damit erübrigt es sich auch, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzugehen, welche (ebenfalls) die Verurteilung wegen (versuchter) räuberischer Erpressung fordert, da der Beschuldigte ein Messer eingesetzt und dadurch eine gegenwärtige Gefahr gegen Leib und Leben des Privatklägers 1 geschaffen habe. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft kommt vorliegend jedoch nicht die Mindeststrafe von 2 Jahren gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zu Anwendung, sondern lediglich diejenige von 6 Monaten gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (vgl. dazu hinten E. 6).
Der Beschuldigte bestreitet des Weiteren auch den Vorwurf der Hehlerei.
4.1 Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte den geschilderten Sachverhalt sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich eingestanden habe, wobei er aber angegeben habe, er habe nicht gedacht, dass das Mobiltelefon gestohlen sein könnte. Dass das vorliegend zur Diskussion stehende Mobiltelefon dem Eigentümer [...] gestohlen worden sei, sei erstellt, habe dieser Entsprechendes doch gegenüber der Polizei am 16. September 2019 angegeben. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach er nicht gedacht habe, dass das Mobiltelefon gestohlen sein könnte, könne nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Darstellung habe er aufgrund der gesamten Umstände zumindest annehmen müssen, dass das Gerät deliktischen Ursprungs gewesen sei: Zum einen habe es sich um ein neuwertiges Mobiltelefon gehandelt, für welches er mit CHF 120.– nur einen Bruchteil des regulären Preises bezahlt habe. Zum anderen habe er das Mobiltelefon eigenen Angaben zufolge an der [...] einem «Junkie» abgekauft, wobei ihm habe bewusst sein müssen, dass dieser kein Geld für den rechtmässigen Erwerb eines solchen Mobiltelefons gehabt habe. Der unter diesem Anklagepunkt geschilderte Sachverhalt sei damit vollumfänglich erstellt.
4.2 Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass er zwar grundsätzlich den Sachverhalt eingestanden habe. Er habe aber ausgesagt, dass er anfangs September 2019 von einem Drogenabhängigen vor dem [...] in [...] ein Mobiltelefon [...] für einen Preis von CHF 120.– gekauft habe. Bestritten werde, dass sich das Handy in einem neuwertigen Zustand befunden habe und der Berufungskläger aufgrund der Umstände zumindest habe annehmen müssen, dass das erworbene Handy aus einem Delikt hergerührt habe. Der bezahlte Kaufpreis sei kein offensichtlich tiefer Preis für ein gebrauchtes Mobiltelefon. Allein der Umstand, dass das Mobiltelefon von einem Drogensüchtigen gekauft worden sei, erlaube noch nicht den Rückschluss, dass das Mobiltelefon gestohlen sein müsse. In der heutigen Zeit sei ein Mobiltelefon kein Luxusobjekt. Grundsätzlich könne sich jedermann ein Mobiltelefon leisten. Beim fraglichen Mobiltelefon handle es sich zudem um kein Mobiltelefon, das augenscheinlich einen hohen Wert – wie etwa ein [...] oder eines der neusten Geräte von [...] oder [...] – habe. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz könne daher nicht aufgrund der Umstände der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte habe annehmen müssen, dass das Mobiltelefon aus einem Delikt hergerührt habe. In dubio pro reo sei auf seine Aussage abzustellen, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass das Mobiltelefon aus einem Delikt herrühre. Fraglich sei zudem, ob das Mobiltelefon tatsächlich aus einem Delikt stamme. In den Akten befinde sich lediglich eine Aktennotiz, welche festhalte, dass dieses Mobiltelefon gestohlen worden sei. Eine Anzeige oder Unterlagen, welche belegen würden, dass das Mobiltelefon tatsächlich aus einem Delikt stamme, könne den Akten nicht entnommen werden. Damit sei fraglich, ob der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt sei. Entsprechend habe in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen.
4.3 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Angabe eines Geschädigten gegenüber einem Polizisten, wonach ihm das Mobiltelefon gestohlen worden sei, qualitativ mit der Erstattung einer Anzeige gleichzusetzen sei, handle es sich doch bei beiden lediglich um eine Erklärung des jeweiligen Geschädigten, ein entsprechend geschilderter Sachverhalt habe sich zugetragen. Alleine aus der Tatsache, dass noch Nachrichten des Vorbesitzers im Verlauf des Mobiltelefons vorhanden seien, lasse sich erkennen, dass das Mobiltelefon dem Geschädigten durch ein Delikt abhandengekommen sei, werde ein Mobiltelefon doch in aller Regel vor einem Weiterverkauf «zurückgesetzt», wodurch die darauf verbliebenen Daten des Vorbesitzers gelöscht würden. Aufgrund der Gesamtumstände hätte dementsprechend der Beschuldigte erkennen müssen, dass es sich beim Mobiltelefon um Hehlerware gehandelt habe.
4.4 Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschuldigte das in Frage stehende Mobiltelefon der Marke [...] anfangs September 2019 von einem Drogenabhängigen vor dem [...] für einen Preis von CHF 120.– gekauft hat. Fraglich ist vorliegend, ob der Beschuldigte beim Kauf des Mobiltelefons zum von ihm angegebenen Preis von einer nennenswerten Diskrepanz zwischen dem Neuwert und dem damaligen Zeitwert des Mobiltelefons ausgehen musste. Aufgrund entgegenstehender Informationen – und zugunsten des Beschuldigten – ist davon auszugehen, dass es sich beim in Frage stehenden [...] nicht um ein neuwertiges Mobiltelefon handelte. Damit ist einerseits die Differenz der angeblich bezahlten CHF 120.– zum Neuwert von CHF 359.– (vgl. dazu Akten S. 700) nicht derart eklatant, dass der Beschuldigte darauf schliessen musste, dass das Mobiltelefon gestohlen sein musste. Ferner befindet sich bereits der – im Vergleich mit anderen Mobiltelefonen – relativ tiefe Neuwert von knapp über CHF 300.– im Bereich eines geringfügigen Vermögensdelikts. Diesfalls wäre ein Strafantrag erforderlich gewesen. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Der ursprüngliche Eigentümer des Mobiltelefons hat auch sonst kein Interesse am Strafverfahren gezeigt (vgl. Akten S. 707). Im Ergebnis ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.
Nicht bestritten ist schliesslich der Vorwurf des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, weshalb ein entsprechender Schuldspruch ergeht.
6.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz des Raubes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Vom Vorwurf der Hehlerei (Anklageziffer I.4.) wird der Beschuldigte hingegen freigesprochen.
Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit unbedingtem Strafvollzug, sowie eine Busse von CHF 600.– ausgesprochen. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber – bedingt durch seine Anträge auf Freispruch von den Vorwürfen des Raubes, der (versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregelnden sowie der beantragten Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls und des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage – das Aussprechen einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, sowie einer Busse von CHF 400.–. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt – wegen der gesetzlichen Mindeststrafe bei der versuchten räuberischen Erpressung – die Erhöhung der Strafe auf eine Freiheitsstrafe auf 33 Monate.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
6.3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, der einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Wie bereits erwähnt (s. vorne E. 3.5), gilt dieser Strafrahmen auch für die räuberische Erpressung, da Art. 156 Abs. 3 StGB für die Strafe auf Art. 140 StGB verweist. Zwar bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB eine Mindeststrafe von 2 Jahren anzuwenden sei, da der Beschuldigte eine gegenwärtige Gefahr wegen Leib und Leben des Privatklägers 1 geschaffen habe, jedoch wurde festgestellt, dass der Beschuldigte – entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – kein Messer für seine Nötigungshandlung verwendete. Auch gilt es zu konstatieren, dass der Beschuldigte keine andere besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zeigte. Eine solche ist nach der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137; BGer 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2). Im vorliegenden Fall wiegt der Unrechts- und Schuldgehalt nicht besonders schwer (s. sogleich E. 6.4). Selbst die Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Anschlussberufungsbegründung («sicher nicht mehr leicht») sowie in ihrem Plädoyer («recht erheblich») nicht von einer besonders schweren Schuld. Im Ergebnis ist daher auch für den Fall der (versuchten) räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB nur von einer Mindeststrafe von 6 Monaten auszugehen. Zu den beiden Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren kommen die Verurteilungen wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) jeweils mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommt der mehrfache geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 172ter StGB) sowie die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11], Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]), welche jeweils mit Busse bestraft werden.
6.3.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
6.3.4 Vorliegend ist bei den Tatbeständen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie der (versuchten) räuberischen Erpressung nach Art. 156 Abs. 3 StGB (i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB) ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen (zum Versuch s. unten E. 6.5.3), während bei den übrigen zur Anwendung gelangenden Tatbeständen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Bei den geringfügigen Vermögensdelikten bzw. den Übertretungen ist zwingend eine Busse auszusprechen.
Bei den beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz bietet sich vorliegend eine Geldstrafe nicht an, da der Beschuldigte diesbezüglich einschlägig vorbestraft ist (Akten S. 1030 f.) und ihn die in den damaligen Verfahren (teilweise bedingt) ausgesprochenen Strafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben. Zudem wurde während dem vorliegenden Strafverfahren erneut Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Diebstahl, eventualiter Entwendung zum Gebrauch eines Motorfahrzeugs erhoben (vgl. Akten S. 969 ff.). So wurde er vom Strafgericht am 15. Februar 2021 schliesslich auch in dieser Sache schuldig gesprochen (Akten S. 1038 [zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig]). Insbesondere unter individualpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, auch für diese Delikte der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Ferner wäre auch fraglich, wie der Beschuldigte eine allfällige Geldstrafe zu zahlen gedenkt, weist er doch einen umfangreichen Betreibungsregisterauszug auf und hat gemäss eigenen Aussagen momentan zwischen CHF 40'000.– bis CHF 60'000.– Schulden.
Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der geringfügigen Vermögensdelikte bzw. den Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.
6.4 Verschuldensmässig am schwersten wiegt der Raub, der, wie erwähnt, gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
6.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Privatkläger 1 erlitt aufgrund des Übergriffs durch den Beschuldigten und seinen Mittäter nicht unerhebliche Verletzungen, namentlich eine Distorsion der Halswirbelsäule, kleine Hautunterblutungen an Stirn, Augenlid und Oberarm sowie Schürfungen an den Ellenbogen und es wurden ihm diverse Wertsachen entwendet, die er bei sich trug. Des Weiteren ist die Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Vorliegend schulderhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 zusammen mit seinem Mittäter in die Liegenschaft an der [...] lockte und ihn daraufhin in die Kellerräumlichkeiten drängte, um ihn dort abgeschirmt von Passanten mit Schlägen zu traktieren, unter Gewaltanwendungen zu Boden zu bringen und ihm dort fixiert seine Wertsachen zu entwenden. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – bestand durchaus auch bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten, welches letzterer ausnutzte, hatten sie sich doch bereits seit mehreren Stunden unterhalten und zusammen getrunken (dass ein solches Vertrauensverhältnis bestand, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte auf Zureden des Privatklägers 1 denn auch schliesslich von diesem abliess). Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten aber wohl der Umstand, dass er den Überfall auf den Privatkläger 1 nicht von langer Hand geplant hatte. Verschuldenserhöhend sind demgegenüber jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – insbesondere die Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 1 zu werten, da aufgrund derartiger Gewalteinwirkungen eine sehr hohe Eignung bestand, eine schwerwiegende Verletzung der körperlichen Integrität des Privatklägers 1 herbeizuführen (vgl. dazu auch BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4, 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3, 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4) und es oft nur dem Zufall geschuldet ist, wenn das jeweilige Opfer keine schwereren Verletzungen davonträgt. Der der Gewalt des Beschuldigten und seines Mittäters ausgesetzte Privatkläger 1 konnte sich der Situation auch nicht entziehen, da die beiden Täter ihn rabiat auf dem Boden fixierten und sich aus den Kellerräumlichkeiten weder eine gute Fluchtmöglichkeit bot, noch der Privatkläger 1 um Hilfe rufen konnte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist somit insgesamt als verwerflich zu bewerten. Auch ist von einem gewissen Traumatisierungsgrad beim Privatkläger 1 auszugehen, sagte er doch aus, dass er seither die Situation meide, abends alleine herumzulaufen. Wenn er in der Stadt unterwegs gewesen sei, sei er nicht auf der Strasse nach Hause gelaufen, sondern habe das Tram genommen. Es sei eine ziemlich unfreundliche Erfahrung gewesen und er versuche bestimmte Uhrzeiten oder bestimmte Ortschaften zu vermeiden, wo er bestimmte Leute treffe könne, um sich nicht wieder einer solchen Situation aussetzen zu müssen. Bei ihm unbekannten Personen sei er nun zurückhaltend und vorsichtig, wenn er allein sei. Dies sei vorher anders gewesen (Akten S. 501, 623). Das objektive Tatverschulden ist daher als sicher nicht mehr leicht zu werten.
6.4.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten hervorzuheben, dass er seine persönlichen Ziele der finanziellen Bereicherung äusserst rücksichtslos durchsetzte. Wie bereits festgehalten wurde, drängte der Beschuldigte den Privatkläger 1 relativ skrupellos in den vor fremden Blicken geschützten Keller und entwendete durch seine Nötigungshandlungen einen Grossteil der persönlichen Wertsachen, die der Privatkläger 1 auf sich trug und schreckte auch nicht vor direkter Gewaltwirkung durch Schläge gegen dessen Kopf zurück. Der Beschuldigte handelte vorliegend mit (direktem) Vorsatz. Motivseitig war das Vorgehen des Beschuldigten insbesondere von seiner Gier auf unmittelbar zu seinen Gunsten verwendbare Zahlungsmittel getrieben, verwendete er doch, wie bereits erwähnt, die Bankkarte des Privatklägers 1 bereits kurz nach seiner Tatbegehung für kontaktlose Zahlungen in diversen Geschäften. Als weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens ferner danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. So können sich etwa Konflikte aus Alkoholabhängigkeit oder aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa S. 8, 127 IV 10 E. 3 S. 19; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 5 N 35). Vorliegend war der Beschuldigte zwar alkoholisiert, jedoch lässt einerseits sein gezieltes Handeln darauf schliessen, dass er durchaus noch in der Lage war, systematisch zu handeln. Zudem war es ihm nur wenig später möglich, problemlos in verschiedenen Geschäften Einkäufe mit der erbeuteten Bankkarte zu tätigen. Auch lässt sich auf eine noch vorhandene Einsichtsfähigkeit schliessen, ergriff der Beschuldigte doch unmittelbar nach der Tatbegehung die Flucht. Zudem sagte der Beschuldigte auch selbst aus, dass er kein Problem mit Alkohol bzw. keine Alkoholabhängigkeit habe (Akten S. 1080). Auch liegt kein Kulturkonflikt vor, da sich der Beschuldigte einerseits seit seiner Kindheit in der Schweiz befindet und andererseits auch nicht davon auszugehen ist, dass solche Delikte in anderen Kulturkreisen nicht vergleichbar strafbewährt sind. Auch sind keine äusseren Umstände ersichtlich, wonach der Beschuldigte in eine Versuchungssituation geführt worden wäre, prahlte der Privatkläger 1 doch unbestrittenermassen nicht mit Geld oder Wertsachen. Insgesamt ist damit von einem mittel bis schweren subjektiven Verschulden auszugehen.
6.4.3 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für den Raub demnach mittelschwer, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitstrafe rechtfertigt.
6.5 Verschuldensmässig nur wenig hinter den soeben behandelten Raub fällt die (versuchte) räuberische Erpressung, welche gemäss Art. 156 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
6.5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten kann einerseits auf das bereits unter E. 6.4.1 Ausgeführte verwiesen werden, schloss sich die versuchte räuberische Erpressung doch unmittelbar an den Raub an. Andererseits ist in Bezug auf die «kriminelle Energie» des Beschuldigten hinzuzufügen, dass er bei seiner erpresserischen Nötigungshandlung den Privatkläger 1 in Todesangst versetzte, verübte ersterer doch mittels eines Gegenstands Druck gegen dessen Hals und ging dieser davon aus, dass der Beschuldigte ihn mit einem Messer bedroht habe. Dies führte einerseits ebenfalls zu einer gewissen Traumatisierung, hatte der Privatkläger 1 doch aufgrund der ausgestandenen Todesangst unkontrollierten Stuhlgang, andererseits fand sich der Privatkläger 1 dadurch in einem umso bemitleidenswerteren Zustand, schämte er sich doch gemäss eigenen Aussagen auch gegenüber der Polizei sehr über seine dadurch verschmutzte Hose und den daraus resultierenden unangenehmen Geruch. Auch in diesem Fall ist mithin das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu werten.
6.5.2 Auch hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf die bereits in E. 6.4.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Hinzuzufügen ist zum einen, dass sich motivseitig in noch erheblicherem Ausmass zeigte, dass der Beschuldigte es nicht dabei bewenden liess, den Tatort mit den erbeuteten Wertsachen des Privatklägers 1 zu verlassen, sondern zusätzlich noch den PIN-Code vom Privatkläger 1 erfahren wollte, um seine finanzielle Ausbeute noch um ein Vielfaches zu erhöhen. Das subjektive Verschulden wiegt vorliegend mittelschwer.
6.5.3 Die räuberische Erpressung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er schliesslich von seinem Vorhaben abliess, als der Privatkläger 1 ihn darauf ansprach, dass sie doch eine gute Zeit zusammen gehabt hätten und er ihn fragte, warum er dies tue. Demgegenüber führte der Beschuldigte wohl auch darum seine Nötigungshandlung nicht fort, als er realisierte, dass ihm dieser den PIN-Code nicht herausgeben würde. Der Umstand des Versuchs ist somit lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
6.5.4 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten auch in diesem Fall nicht mehr leicht, weshalb von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.
6.6 Sodann gilt es das jeweilige Tatverschulden der beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, d.h. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu bestimmen, welche jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsehen.
6.6.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, darf das Vorgehen des Beschuldigten trotz des noch leichten Verschuldens nicht bagatellisiert werden, scheint das Vorgehen der Fahrzeugentwendung und des Fahrens ohne Führerausweis doch einem gewissen Muster von ihm zu entsprechen.
6.6.2 Aufgrund des leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises jeweils eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
6.7 Schliesslich ist für den mehrfachen geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse auszusprechen.
6.7.1 Bei den Tatkomponenten ist in objektiver sowie subjektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. So musste der Beschuldigte für die einzelnen Handlungen keine hohe Menge an krimineller Energie aufwenden. Zu seinen Bewegründen bedarf es keiner speziellen Ausführungen.
6.7.2 Aufgrund des leichten Verschuldens erscheint für den mehrfachen geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln jeweils eine Busse von CHF 400.– gerechtfertigt.
6.8
6.8.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.8.2 Es besteht zwischen dem Raub und der versuchten räuberischen Erpressung ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Beide Taten richteten sich gegen das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte im selben Zusammenhang. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Das Gesagte gilt auch für die Tatbestände der Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wurden diese doch ebenfalls im einem zusammenhängenden Kontext begangen.
6.8.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den Raub von 13 Monaten wird um 7 Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz um jeweils 1 ½ Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe. Die Busse von CHF 400.– für den mehrfachen geringfügigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln um CHF 200.– auf insgesamt CHF 600.– erhöht.
6.9
6.9.1 Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorlebens und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so wuchs er seit seiner frühen Kindheit in Basel auf. Er besuchte hier die obligatorische Schule, erlernte in der Folge aber keinen Beruf und ging nur zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach. Momentan ist der Beschuldigte arbeitslos, hat gemäss eigenen Aussagen weiterhin Schulden im Umfang von zwischen CHF 40'000.– und CHF 60'000.– und wurde bis vor kurzem von seinen Eltern finanziell unterstützt. Aktuell bezieht er Sozialhilfe (Akten S. 1077 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wiegt zu Lasten des Beschuldigten, dass er über mehrere Vorstrafen verfügt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 882). Der Beschuldigte führt hierbei zu recht aus, dass er bislang nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben vorbestraft sei. In Bezug auf die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz wirken sich diese Vorstrafen gleichwohl straferhöhend aus. Des Weiteren hat das Strafgericht zutreffend festgestellt, dass dem Beschuldigten weder ein (umfassendes) Geständnis oder Kooperationsbereitschaft noch Bedauern und Reue zugutegehalten werden können. Was das weitere Nachtatverhalten angeht, ist einerseits der Umstand zu beachten, dass der Privatkläger 1 medizinische Hilfe in Anspruch nehmen musste, der Beschuldigte sich jedoch ungeachtet dessen vom Tatort entfernte, ohne sich um ihn zu kümmern. Zudem hat sich der Beschuldigte seit der Tat auch nicht wohlverhalten, erfolgte doch eine erneute Verurteilung wegen verschiedenster Delikte durch das Strafgericht am 15. Februar 2021 (Akten S. 1038, zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig). Zugute zu halten ist dem Beschuldigten einzig in leichtem Ausmass, dass er zur Tatzeit alkoholisiert war (obgleich er noch in der Lage war, planmässig und zielgerichtet zu handeln). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit leicht straferhöhend aus, womit sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 24 Monate Freiheitsstrafe ergibt.
6.10
6.10.1 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Zudem wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt.
6.10.2 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 ff., 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGer, 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2, 6B_80/2009 vom 1. Mai 2009 E. 2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 46). Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden kann. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft, wobei es sich bezüglich der Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz um einschlägige Vorstrafen handelt und seine diesbezügliche Gleichgültigkeit der Rechtsordnung gegenüber für sich spricht. Des Weiteren hat sich der Beschuldigte durch die bisher ausgesprochenen Geldstrafen und auch die Umwandlung unbedingt ausgesprochener Geldstrafen in Haft weder beeindrucken noch belehren lassen, sondern die vorliegend beurteilten Delikte bereits kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug begangen. Zudem erfolgte gegen ihn bereits am 15. Februar 2021 durch das Strafgericht ein weiteres Urteil wegen einschlägiger Delikte (vgl. Akten S. 1038). Ins Gewicht fällt ausserdem der Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten, der sich gemäss seinen Aussagen seit April 2020 in der UPK in einem Substitutionsprogramm für Heroin befinde, er aber auch Kokain konsumiert habe (Akten S. 1079). Auch reichte er an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung eine Bestätigung der UPK ein, wonach er seit dem 8. April 2020 im Ambulanten Dienst Sucht (ADS) der UPK in regelmässiger Substitutionsbehandlung sei (Akten S. 1070). In diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte vor dem Appellationsgericht zwar an, dass es keine neuen Verfahren mehr gegen ihn geben werde, seit «das mit den Gerichten angefangen hat» (Akten S. 1081), jedoch fallen die Tatbegehungen gemäss dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Entwurf der Anklageschrift teilweise in den Juni 2020, mithin in einen Zeitraum, in welchem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bereits erstinstanzlich verurteilt war und auch bereits seit einigen Monaten die Substitutionsbehandlung begonnen hatte. Der Beschuldigte konnte es denn auch selber nicht erklären, weshalb er weiterhin delinquiert habe (Akten S. 1081). Entsprechend ist zu befürchten, dass der Beschuldigte weiterhin in ähnliche Verhaltensmuster zurückfällt.
Auch die persönliche Situation des Beschuldigten wirkt ebenfalls nicht vertrauensfördernd in Bezug auf seine Bewährung, ist er doch bis heute nach wie vor nicht in der Lage, eine feste Arbeitsstelle zu finden oder finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Zwar gibt der Beschuldigte vor, dass seine familiären Verhältnisse gut seien, jedoch hat er sich gemäss seinen eigenen Aussagen (gerichtlich) von seiner Frau getrennt, welche nun mit der gemeinsamen Tochter alleine lebe (Akten S. 1077). Auch wurde er gemäss der eingereichten Anklageschrift der Nötigung, eventualiter Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau angeklagt (Akten S. 971). Der Beschuldigte lebt überdies gemäss eigenen Aussagen bei seinen Eltern, was befürchten lässt, dass mangelnde Tagestruktur (der Beschuldigte gibt an, dass er morgens je nachdem zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr aufstehe) und Perspektivlosigkeit zu erneutem Drogenkonsum und damit verbundener Delinquenz führen können. Insgesamt kann dem Berufungskläger damit keine gute Prognose gestellt werden, weshalb der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren ist.
7.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
7.1.1 Der Beschuldigte beantragt, dass – im Falle der Prüfung der Landesverweisung – folgende Punkte gegen die Anordnung einer solchen sprächen: Der Beschuldigte lebe seit seinem ersten Lebensjahr in der Schweiz. Mittlerweile also seit bereits 30 Jahren. Es handle sich entsprechend um einen schweren persönlichen Härtefall. Seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden ausserordentlich hoch wiegen. Seine Tochter, seine Eltern und seine Geschwister lebten in der Schweiz. Die berufliche Integration sei bisher leider nicht geglückt. Zudem sei er aktuell drogenabhängig und lebe weiterhin mit seiner Familie zusammen, von welcher er unterstützt werde. Auch wenn es der Familie nicht gelungen sei, den Beschuldigten von Delikten abzuhalten, werde er aber dennoch von dieser unterstützt. Seine ganze Familie wolle, dass es ihm wieder besser gehe und er auch weiterhin in der Schweiz verbleibe. Eine Integration in der Schweiz sei möglich, kenne er doch eigentlich nur die Schweiz. Alleine aufgrund seiner Ferienaufenthalte im Kosovo könne nicht davon geredet werden, dass er sich dort integrieren könnte. Erst recht, da er nun drogenabhängig sei. Im Gegensatz zur Schweiz würde ihm seine Drogensucht im Kosovo keine Integration ermöglichen.
7.1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass der Beschuldigte für eine Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen sei.
7.2 Das Gericht verweist den Ausländer, der unter anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und/oder qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).
7.3 Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wird auch zweitinstanzlich unter anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und räuberischer Erpressung (Art. 156 Abs. 3 StGB), allesamt Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.
7.4 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bewirken würde (sogleich E. 7.5). Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 7.6). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 7.7; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
7.5
7.5.1 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Eine erfolgreiche Integration ist insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
Zwar ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).
7.5.2 Art. 66a StGB ist des Weiteren EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 200, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).
7.5.3 In Bezug auf die persönliche und familiäre Situation hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte kosovarischer Staatsangehöriger ist und mit seinen Eltern am 7. August 1993 in die Schweiz einreiste (Familiennachzug, vgl. Akten S. 70). Er hält sich damit seit seinem ersten Lebensjahr in der Schweiz auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 31. Mai 2023 abläuft. Es ist jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte zum einen im Alter von 14 Jahren für zwei Jahre in den Kosovo zurückkehrte (vgl. Akten S. 146, 149, 153). Am 18. April 2011 – im Alter von 19 Jahren – ersuchte er zum anderen mit persönlichem Schreiben um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, da er mit seiner Familie für weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren wolle (Akten S. 136). Als Grund für die Abreise führte er aus, dass es ihm hier nicht gelungen sei, eine geeignete Lehrstelle zu finden. Er sehe nun die Chance, sich im Ausland weiterzubilden (vgl. Akten S. 146). Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt abgelehnt, da die Reintegration des Beschuldigten in der Schweiz nach dem beabsichtigen Auslandsaufenthalt nicht gewährleistet sei und seine bisherige Integration beeinträchtige (Akten S. 148 f.,152 f.). Überdies hat sich der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge in den letzten Jahren ferienhalber im Kosovo aufgehalten, wo im Übrigen auch seine Grossmutter lebt (Akten S. 832). Was seine familiären Beziehungen in sein Heimatland angeht, macht der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Zwar sagte er zunächst aus, dass nur noch seine Grossmutter im Kosovo wohne, diese habe er auch besucht und dort 3-4 Wochen Ferien gemacht (Akten S. 832, 1082). Die Grossmutter lebe in einer kleinen Hütte in einem ganz abgelegenen Dort, die Lebenssituation dort sei katastrophal. Er kenne im Kosovo auch keine anderen Leute (Akten S. 1082). Darauf angesprochen, ob er die ganzen Ferien bei der Grossmutter verbracht habe, verneinte dies der Beschuldigte jedoch und führte aus, dass er die Ferien mit seiner Tante in ihrem Ferienhaus verbracht habe (Akten S. 1082). Entgegen den ursprünglichen Schilderungen des Beschuldigten ist mithin davon auszugehen, dass er sehr wohl noch ein gewisses soziales und familiäres Netz in seinem Heimatland besitzt, auf welches er bei einer Rückkehr in den Kosovo zurückgreifen könnte. Auch versteht der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Albanisch (Akten S. 1082) und ist wohl auch in der Lage, sich in dieser Sprache schriftlich auszudrücken, gab er doch in einem Brief aus der Haft an seine Familie an, dass er «die Briefe auf Deutsch schreiben [muss], damit sie schneller bei euch ankommen» (Akten S. 256). Es ist folglich davon auszugehen, dass er im Kosovo aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte ein intaktes Netz hätte, auf welches er zurückgreifen könnte.
Der Beschuldigte heiratete im Jahre 2016 in seiner Heimat, wo zunächst die Ehefrau (D____) und seine Tochter (E____, in Basel am [...] geboren, Akten S. 81) wohnhaft waren. Diese leben nun – wie auch seine beiden Geschwister sowie die Eltern – in Basel (vgl. Akten S. 29). Der Beschuldigte ist zwar auch aktuell noch mit seiner Ehefrau D____ verheiratet, die bislang keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (Akten S. 1045), die Ehe ist aber als zerrüttet anzusehen, ist der Beschuldigte doch gemäss eigenen Aussagen mittlerweile von ihr getrennt. Die Ehefrau lebt seither mit der gemeinsamen Tochter in einer getrennten Wohnung, deren Adresse der Beschuldigte nicht nennen konnte («Irgendwo bei der [...], also [...]», Akten S. 1077). Zudem wurde der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, am 15. Februar 2021 unter anderem wegen Nötigung und versuchter Erpressung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt (zwar ist dieses Urteil zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht in Rechtskraft erwachsen, jedoch führte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vor dem Appellationsgericht aus, dass ein Weiterzug an die zweite Instanz «von unserer Seite […] nicht unbedingt sein [muss]» [Akten S. 1081]). Das Kind dürfe er normalerweise jeden Samstag für vier Stunden sehen. Wenn sie etwas Spezielles unternehmen würden, dürfte er die Tochter den ganzen Tag haben, sie übernachte aber nicht bei ihm (Akten S. 1077). Im Ergebnis ist demnach eine aktuelle intakte Beziehung der Eheleute nicht anzunehmen, der Beschuldigte pflegt jedoch noch einen gewissen Kontakt zu seiner Tochter. Jedoch gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte es bislang unterliess, sich um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Tochter zu kümmern, die (wie auch seine Ehefrau) offenbar längere Zeit illegal in der Schweiz lebte (vgl. Akten S. 75, 80 f.). E____ ist zwar nun seit dem 16. Dezember 2020 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (gültig bis 31. Mai 2023, vgl. Akten S. 1044), jedoch wurde das diesbezügliche Gesuch erst am 29. Juli 2020 gestellt. Der Umstand, dass das Gesuch durch die Anlaufstelle Sans-Papiers, und damit vonseiten der Kindsmutter, gestellt wurde (vgl. Akten S. 1048), zeigt, dass der Beschuldigte selbst nicht sonderlich interessiert an einer Legalisierung des Aufenthaltstitels seiner Ehefrau und insbesondere seiner Tochter war, befand sich diese doch bereits seit ihrer Geburt im Jahre 2014 in Basel. Was die Beziehung des Beschuldigten zu seiner restlichen Familie, insbesondere zu seinen Eltern, angeht, so scheint es sich dabei um eine einseitige Abhängigkeit zu handeln, unterstützten diese den Sohn einerseits über eine geraume Zeit in finanzieller Hinsicht, da er keinerlei eigenes Einkommen vorweisen konnte. Andererseits benutzt der Beschuldigte auch die elterliche Wohnung (in der auch seine zwei Geschwistern leben) als reine Schlafgelegenheit. So tauche er gemäss einer Aussage seiner Mutter nur ab und zu auf, um zu schlafen, dann verschwinde er wieder für ein paar Tage. Der Beschuldigte äusserte daraufhin, dass das normal sei, er sei dort nur angemeldet und wohne grundsätzlich nicht dort, sondern bei Kollegen (Akten S. 555). Auch liegt etwa ein Polizeirapport aus dem Jahre 2019 vor, wonach der Beschuldigte seiner Schwerster mit dem Tod gedroht und sie entsprechend grosse Angst vor ihm habe (Akten S. 43 ff.). Auch wurden darin Aussagen der Mutter des Beschuldigten aufgenommen, wonach letzterer schon lange nicht mehr bei ihnen wohne und er immer Probleme mache. Auch am Tag vorher sei er vorbeigekommen und habe CHF 200.– «gestohlen» (Akten S. 46). Erst in neueren Aussagen beteuert der Beschuldigte, nicht mehr bei Kollegen oder einer Bekannten zu wohnen, da er sich jetzt wieder besser mit seiner Familie verstehe (Akten S. 832). Dass sich seine Familie (vgl. die eingereichten «Statements», Akten S. 1071 f.) und er nun vermehrt darum bemühen, die familiären Beziehungen als positiv darzustellen, erstaunt nicht, droht dem Beschuldigten doch eine empfindliche Strafe sowie eine Landesverweisung. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschuldigte bis vor kurzem erwiesenermassen kein nahes Verhältnis zu seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwistern) pflegte.
7.5.4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist des Weiteren relevant, dass er keinen Beruf erlernt und es nicht geschafft hat, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Offenbar hat er jeweils nur kurzzeitig gearbeitet und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt (Akten S. 9, 67, 1078). Eigenen Angaben zufolge ist er momentan arbeitslos und bezieht Sozialhilfe (Akten S. 1077). Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten wies per 15. Oktober 2020 Verlustscheine von CHF 77'876.50 auf (Akten S. 993 ff.), was eine Verschuldung in erheblichem Umfang zeigt. Aufgrund seiner Schuldensituation wurde er vom Migrationsamt bereits zweimal ermahnt und darauf aufmerksam gemacht, dass dadurch ein Grund zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sein könnte. Dies hat den Beschuldigten jedoch nicht von der weiteren Anhäufung von Schulden abzuhalten vermocht (Akten S. 72 f., 133). Der Beschuldigte spricht gut Deutsch und kann sich auch schriftlich ohne weiteres verständigen. Wie bereits erwähnt wurde, beherrscht er seine Muttersprache ebenso. Der Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits mehrfach straffällig geworden, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten kann. So weist sein Strafregisterauszug für die Zeit seit 2013 mehrere Einträge wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Sachbeschädigung sowie Verstössen gegen das Ausländergesetz auf (Akten S. 1030 f.). Auch wurde bereits aufgezeigt, dass der Beschuldigte – neben den im vorliegenden Entscheid beurteilten Delikten – weiterhin delinquierte und mit Urteil des Strafgerichts (noch nicht rechtskräftig) vom 15. Februar 2021 wegen versuchter Erpressung, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Nötigung, Sachbeschädigung Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (Akten S. 1038). Die bisher ausgesprochenen (teilweise bedingten) Strafen haben den Beschuldigten mithin nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen erheblich. Insgesamt kann die Integration des Beschuldigten folglich nicht als gelungen bezeichnet werden.
7.5.5 Nach Prüfung der relevanten Kriterien erfüllt der Beschuldigte – insbesondere aufgrund der Umstände, dass er sich schon den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz befindet und auch seine Tochter hier wohnt – knapp noch die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles.
7.6 Jedoch fällt die nachfolgend in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zum Nachteil des Beschuldigten aus. Das öffentliche Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die Schwere der Straftat und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bestimmen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und räuberischer Erpressung (Art. 156 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Taten in der Öffentlichkeit und zum Nachteil einer ihm bis kurz vor dem Tatzeitpunkt unbekannten Person begangen wurden. Seit Begehung dieser Straftaten im Jahre 2019 ist auch noch keine übermässig lange Zeit vergangen. In der Zwischenzeit trat der Beschuldigte jedoch, wie bereits erwähnt, erneut strafrechtlich in Erscheinung, wurde er doch im Februar 2021 erstinstanzlich unter anderem wegen Delikten gegen die Willensfreiheit verurteilt. Die diversen Vorstrafen haben den Beschuldigten entsprechend bisher nicht davon abgehalten, weiterhin zu delinquieren, womit auch seine diesbezüglichen Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass, da der Beschuldigte in der Schweiz insbesondere keine berufliche Perspektive besitzt bzw. er bisherige Chancen wiederholt nicht nutzen konnte, seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten im Kosovo angesichts seiner Schulbildung und der in der Schweiz erworbenen Arbeitserfahrung zumindest intakt sein dürften. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem Heimatland jedenfalls nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz, ist es dort als ungelernter Arbeiter wohl ungleich einfacher, eine Arbeit zu finden. Auch beherrscht er die dortige Sprache, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, wie seine Grossmutter oder seine Tante, die im Kosovo ein Ferienhaus besitzt, und ist ihm aufgrund seiner regelmässigen (und teilweise langen) Aufenthalte in seinem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens bekannt. Der Beschuldigte verbringt auch regelmässig Ferien in seinem Heimatland, hielt sich in seiner Jugend zudem zwei Jahre dort auf und wollte sogar im Jahre 2011 für weitere vier Jahre in den Kosovo zurückkehren. Auch die bereits dargelegte finanzielle Situation des Beschuldigten kann bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, häufte er doch erhebliche Schulden an und lebt mittlerweile von der Sozialhilfe. Soweit ersichtlich, hat er auch nicht die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen. Hinsichtlich der privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind insbesondere seine familiären Beziehungen zu nennen. So hat er eine Tochter in Basel und wohnt mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Indes ist fraglich, ob die familiären Beziehungen intakt sind bzw. tatsächlich gelebt werden. Einerseits ist der Beschuldigte mittlerweile von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt und erstinstanzlich auch wegen versuchter Nötigung zu ihrem Nachteil verurteilt. Auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau kann deshalb nicht zu seinen Gunsten abgestellt werden. Seine Ehefrau ist denn auch mit der gemeinsamen Tochter aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Zwar darf der Beschuldigte die Tochter gemäss seinen Aussagen einmal pro Woche für vier Stunden sehen, jedoch ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Akten, dass der Beschuldigte bislang nicht einmal daran interessiert war, für seine – mittlerweile sechseinhalbjährige (!) – Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen, befand sie sich doch bislang – wie die Mutter – illegal in der Schweiz. Eine Niederlassungsbewilligung hat E____ nun zwar erhalten, aber erst auf Initiative der Mutter und der Anlaufstelle Sans-Papiers, was doch eine gewisse Gleichgültigkeit seitens des Beschuldigten in Bezug auf die Belange seiner Tochter aufzeigt. Durch das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten und der Vorgeschichte des Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass die gemeinsame Tochter bei der Mutter verbleibt, womit allfällige Schwierigkeiten für E____ im Kosovo nicht zu thematisieren sind, da davon ausgegangen wird, dass sie in der Schweiz verbleiben kann, wo sie mit ihrer Mutter und den Grosseltern sowie übrigen Verwandten über ein genügendes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es ist dem Beschuldigten mithin zuzumuten, während der Dauer der Landesverweisung den Kontakt mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen Besuchen seitens der Tochter aufrecht zu erhalten, dauert doch etwa ein Flug von Basel nach Priština nur rund zwei Stunden (vgl. etwa Homepage der Fluggesellschaft [...]) und stammt doch auch die Mutter der gemeinsamen Tochter aus der Region bzw. aus Serbien. Wie bereits aufgezeigt wurde, kann auch die familiäre Beziehung zu seinen Eltern und seinen Geschwistern nicht gross zu Gunsten des Beschuldigten herangezogen werden. Sofern er mit ihnen in regelmässigem Kontakt bleiben will, ist ihm zuzumuten, dies für die Dauer der Landesverweisung ebenfalls mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässigen Besuchen ihrerseits zu bewerkstelligen. Wenn der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde ihn diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle besitzt und sein soziales Netz – sofern es denn vorhanden ist – ihn nicht vor Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte, aussichtsreiche Perspektiven hätte, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland durch einen Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten kann oder sogar eine weitere Ausbildung abschliessen könnte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge nicht übermässig ausfällt (s. sogleich E. 7.8) und es dem Beschuldigten nach deren Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Auch stehen der Landesverweisung keine medizinischen Gründe entgegen. Zwar befindet er sich momentan in einer Substitutionstherapie, jedoch wären einerseits mit grosser Wahrscheinlichkeit die dafür benötigten Medikamente auch in seinem Heimatland verfügbar, andererseits sagte der Beschuldigte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er sowieso plane, die ihm verschriebenen Medikamente abzusetzen (Akten S. 1080).
Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des Beschuldigten bewahrt zu werden gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.
7.7 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) oder die EMRK der Landesverweisung entgegenstehen. Auf das FZA kann sich der Beschuldigte als kosovarischer Staatsangehöriger nicht berufen (Art. 1 FZA). Was die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt (s. vorne E. 7.6).
7.8 Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf sechs Jahre festgelegt. Diese Dauer wird vom Beschuldigten – aufgrund des beantragten Verzichts auf eine Landesverweisung – nicht angefochten. Sie erweist sich denn auch unter Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einer Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig. Im Ergebnis bleibt es entsprechend bei der Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren.
7.9 Überdies wird gemäss Urteil des Strafgerichts die Landesverweisung in Anwendung von Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. Der Beschuldigte beantragt nicht explizit, dass von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen sei.
7.10 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.).
7.10.1 Der Beschuldigte ist als kosovarischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen mehrere der begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten deutlich über der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom Beschuldigten auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen vorliegend auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 7.5 ff.).
7.10.2 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).
7.11 Schliesslich gilt es noch die Frage zu beantworten, ob sich eine Landesverweisung auf die Strafzumessung auswirkt. Dies ist in der Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231, 233; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83; Germanier, Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter vom 21. November 2016, Rz. 15; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56, jeweils mit Hinweisen.) Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter im Vordergrund. So ist die heutige Landesverweisung systematisch unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen» eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als sichernde Massnahme zu verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Diese Ausführungen sind dahin zu deuten, dass das Bundesgericht einem direkten Einfluss der Landesverweisung auf die Strafzumessung kritisch, wenn nicht sogar ablehnend gegenübersteht. Folglich ist die Landesverweisung bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (AGE.SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 7.11; anders noch AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.4).
Doch auch wenn eine Landesverweisung in die Strafzumessung miteinzubeziehen wäre, wären für deren – nota bene nicht im Vordergrund stehenden – strafzumessungsrechtlichen Auswirkungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich die Dauer der Landesverweisung und die Auswirkungen auf das Leben des Täters gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. auch AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 7.11, SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall lässt sich unter Berücksichtigung dieser Aspekte (vgl. oben E. 7.5 ff.) sagen, dass eine zusätzliche Anrechnung der Landesverweisung an das Gesamtstrafmass entfällt und dieser auch aufgrund des die beiden Verbrechen betreffenden sicher nicht mehr leicht wiegenden Verschuldens des Beschuldigten nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen würde.
Der Beschuldigte verlangt schliesslich, dass er lediglich zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 500.– (anstatt CHF 1'000.–) zuzüglich Zins seit dem 22. August 2019 zu verurteilen sei. Dieses Begehren wird nicht weiter begründet. Insofern kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden, womit die vorinstanzliche Verurteilung zur Leistung von Genugtuung an den Privatkläger 1 in Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2019 zu bestätigen ist.
9.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Beschuldigte unterliegt – mit Ausnahme des Freispruchs wegen Hehlerei – mit seinem Rechtsmittel, ebenso die Staatsanwaltschaft grösstenteils mit ihrer Anschlussberufung. Unter diesen Umständen trägt der Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'500.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Für die zweite Instanz wird dem Verteidiger [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 5'743.35 (Aufwand Honorarnote zzgl. 4 ½ Stunden für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 44.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 445.70, somit total CHF 6'233.95 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Januar 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von CHF 68.15 an die [...] sowie Behaftung des Beschuldigten bei seiner Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ im Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2019;
Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons [...] (Pos. 1106), des beschlagnahmten Schlüsselbunds (Post. 1107), der beschlagnahmten Schlüsselanhänger (Pos. 1109) sowie des beschlagnahmten Briefchens mit einer Kleinstmenge Heroin;
Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke (Pos. 1101 und 1102) an den Beschuldigten;
Rückgabe des beschlagnahmten Pullovers (Pos. 1201) an B____;
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird des Raubes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 7. November 2019 (64 Tage), sowie einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1, 156 Ziff. 3 i.V.m. 22 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 172ter des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 und 37 Abs. 3, 94 Abs. 1 lit. a und 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19 Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung, Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der Hehlerei bezüglich Anklageziffer I. 4. freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2019 an B____ verurteilt.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 10'422.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'743.35 und ein Auslagenersatz von CHF 44.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 445.70, somit total CHF 6'233.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).