Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.21
URTEIL
vom 4. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
verbeiständet durch [...],
ABES, Mandatscenter 1,
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
[...]
[...]
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[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 8. Juli 2019 (SG.2019.18)
betreffend Anordnung einer psychiatrischen Behandlung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 8. Juli 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zufolge Schuldunfähigkeit von der Anklage wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher (teils versuchter) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Mangels Nachweises des Sachverhalts wurde er darüber hinaus auch von der Anklage wegen Diebstahls (AS Ziff. 6.22) freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 9) betreffend Konsumhandlungen vor dem 9. Juli 2016 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Gestützt auf Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ordnete das Strafdreiergericht indes eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. Ferner wies es die Genugtuungs- und Schadenersatzforderung von C____ in Höhe von CHF 5'000.‒ bzw. CHF 2'000.‒ ab und verwies die Schadenersatzforderungen der übrigen Privatkläger auf den Zivilweg. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und ist die amtliche Verteidigung aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 18. Juli 2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 10. März 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 25. Juni 2020 begründet. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben (unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates) und insofern abzuändern, als anstatt einer stationären- eine ambulante Behandlung anzuordnen sei. Eventualiter sei die im vorinstanzlichen Urteil angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung auf eine Höchstdauer von zwei Jahren zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juli 2019 zu bestätigen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2020 wurde zunächst der Berufungskläger befragt. Anschliessend wurden D____, E____ und F____ als Zeugen einvernommen. Danach kam der bereits seit Beginn der Berufungsverhandlung anwesende Sachverständige G____ zu Wort. Sodann gelangten die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Im Rechtsmittelverfahren ist «nur» noch strittig, ob eine stationäre- (allenfalls zeitliche befristete) oder ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen ist. Die restlichen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen.
1.3.3 Das Strafgericht hat die zum Urteilszeitpunkt praxisgemäss verwendete Formel, wonach der Berufungskläger in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB zufolge Schuldunfähigkeit von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen sei, angewendet. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.5 wurde indes klargestellt, dass in solchen Konstellationen festzustellen ist, dass der Beschuldigte die namentlich zu bezeichnenden Straftat(en) schuldlos begangen hat und eine Massnahme angeordnet wird. Ein Freispruch darf nicht ergehen, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung, welcher im Verfahren gegen den Schuldunfähigen gerade nicht erhoben wird. Zufolge Rechtskraft der Freisprüche ist darauf im Berufungsverfahren aber nicht zurückzukommen.
2.1 Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 StGB ist dann eine Massnahme anzuordnen, wenn a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und c) die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn dieser ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn a) der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
2.2
2.2.1 Das Strafgericht hat gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von G____ [...] vom 20. September 2018 (Akten S. 129 ff.) erwogen, dass der Berufungskläger an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leide (zudem bestehe noch ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain und weiteren Stimulanzien, womit auch die Grundvoraussetzung für eine Massnahme nach Art. 60 StGB erfüllt wäre). Mit dem mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl, dem versuchten Raub, dem gewerbsmässigen Betrug, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, dem mehrfachen Hausfriedensbruch, der mehrfachen (teilweise versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der Hinderung einer Amtshandlung sei auch die verlangte Schwere der Anlasstaten gegeben, wobei der Gutachter einen klaren Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Suchtproblematik einerseits sowie den verübten Taten andererseits bestätigt habe (vorinstanzliches Urteil S. 35 f.).
2.2.2 Die Erforderlichkeit einer Intervention werde von G____ ausdrücklich bejaht, wobei aus seiner Sicht aufgrund der schweren psychischen Störung nur eine stationäre Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik in Frage komme. In Bezug auf die Rückfallgefahr habe der Gutachter erwogen, dass kaum ein etabliertes Prognoseinstrument zur Einschätzung der Wiederholungsgefahr bestehe, diese aufgrund des äusserst ungünstigen bisherigen Krankheitsverlaufs aber evident sei und beim Berufungskläger deshalb eine sehr hohe Gefahr bestehe, dass er unbehandelt erneut straffällig werde. Da es bei einer Behandlung in einer klassischen forensischpsychiatrischen Klinik wohl bald zu Lockerungen kommen würde, empfehle der Gutachter den Vollzug in einer Institution in einer ländlichen Gegend, in welcher sich der Beschuldigte nicht auskennt, damit er nicht wieder «schnurstracks» die für Betäubungsmittelabhängige einschlägig bekannten Orte aufsuche. Auf die Frage, welcher Behandlung beim Vorliegen sowohl einer psychischen Störung als auch einer Abhängigkeit von Suchtstoffen der Vorzug einzuräumen sei, habe G____ die paranoide Schizophrenie als Hauptproblem identifiziert. Das Gericht schliesse sich dieser Ansicht an, weil wohl erst eine zuverlässige medikamentöse Behandlung der diagnostizierten Schizophrenie die Möglichkeit biete, sich anschliessend auch dem massiven Suchtmittelmissbrauch zu widmen. Da psychiatrische Kliniken ohne weiteres in der Lage seien, begleitend zur Schizophrenie-Problematik auch den Suchtmittelmissbrauch zu therapieren, sei einer stationären psychiatrischen Behandlung der Vorzug einzuräumen (vorinstanzliches Urteil S. 36).
2.2.3 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit erwog die Vorinstanz, die Behandlung von psychischen Störungen im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme stelle zwar einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen dar. Den bedeutsamen Einschränkungen, welche dem Berufungskläger in Rahmen einer stationären Massnahme auferlegt würden, stünden jedoch der Schutz der Öffentlichkeit respektive seines Umfelds gegenüber, welchem insgesamt ebenfalls hohes Gewicht beizumessen sei. Auch wenn vorliegend vor allen Eigentumsdelikte zu beurteilen gewesen seien, hätten diese von ihrer Intensität her ein nicht mehr tolerierbares Ausmass angenommen und sei es auch zu Drohungen gegenüber Personen, die sich nicht so verhalten haben, wie das vom Beschuldigten erwünscht war, gekommen. Unter dieser Prämisse sei eine psychiatrische Massnahme im stationären Rahmen als verhältnismässig einzustufen (vorinstanzliches Urteil S. 36 f.).
2.3
2.3.1 Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass bei ihm mit dem von G____ in seinem Gutachten diagnostizierten schizophrenen Residuum (ICD-10 F20.5) eine schwere psychische Störung vorliegt, die mit den Anlasstaten in Zusammenhang steht. Er vertritt indes die Ansicht, dass eine ambulante Massnahme im Sinne der Erforderlichkeit zur Behandlung seiner Krankheit ausreichend sei (Akten S. 2057 ff., 2145 f.). Zudem stellt der Berufungskläger die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme zufolge fehlender Sozialgefährlichkeit der allenfalls drohenden (Eigentums) Delikte in Frage (Akten S. 2062 f., 2143 f.). Sollte eine stationäre Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, müsse diese aufgrund von Überlegungen zur Verhältnismässigkeit eventualiter auf zwei Jahre begrenzt werden. Eine stationäre Massnahme ohne zeitliche Limitierung, wie sie die Vorinstanz angeordnet habe, sei auf jeden Fall unverhältnismässig (Akten S. 2065 f., 2146).
2.3.2 Anlässlich seiner heutigen Befragung führte der Berufungskläger aus, er nehme im [...], wo er sich nach zwei vormaligen Aufenthalten seit dem September letzten Jahres erneut befinde, jeden Tag das Mittagessen ein und treffe sich am Abend regelmässig mit seiner Mutter in der Stadt. Er habe im [...] ein eigenes Zimmer, aber keine eigentliche Tagesstruktur. Im Moment reche er ab und zu Laub. Er habe zwar keine Probleme mit anderen Klienten im [...]. Ein tolles Umfeld sei es aber trotzdem nicht. Er habe sich überlegt, eine längere Zeit stationär in die Universitären Psychiatrischen Klinken Basel (UPK) zu gehen, um stabil zu werden. Dort sei es ihm immer am besten gegangen, auch während den Kurzaufenthalten, bei denen er jeweils die Depotmedikation bekommen habe (während seines Aufenthalts im [...]). Ein halbgeschlossenes Setting wäre ideal, zumal er sich nur auf dem Areal der UPK bewegen wolle und auch seine Eltern in der Nähe wären. Kokainkonsum sei aktuell kein Thema, weshalb er auch nicht mehr stehlen müsse. Dass er früher «ausgeflippt» sei, bestritt er heftig. Er sei ohnehin überhaupt nicht aggressiv bzw. auch in der Vergangenheit nie handgreiflich oder tätlich geworden. Er habe bloss ein einziges Mal jemanden in der UPK leicht gestossen (Akten S. 2154 ff.).
2.3.3 Nachdem die Verteidigung angesichts dieser Depositionen Bedenken äusserte, mit den gestellten Anträgen (ambulante psychiatrische Therapie bzw. eventualiter zweijährige stationäre Behandlung) den Interessen des Berufungsklägers gerecht zu werden, hat sie sich mit ihrem Klienten erneut besprochen. Nach fünfzehnminütiger Unterbrechung wurde indes mitgeteilt, dass die gestellten Anträge bestehen blieben, weshalb die Verhandlung fortgesetzt wurde (Akten S. 2157).
2.4
2.4.1 Der Leiter des stationären Wohnbereichs im [...] und gleichzeitig die enge Bezugsperson des Berufungsklägers, D____, gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wie bereits in seinem Bericht vom 25. März 2020 (Akten S. 2068 ff.) zu Protokoll, der Berufungskläger habe im Vergleich zu seinen vergangenen Aufenthalten im [...] enorme Fortschritte erzielt und sei im öffentlichen Raum um Einiges weniger auffällig. Sein Gesundheitszustand habe sich merklich verbessert bzw. stabilisiert. Sie hätten ein Vertrauensverhältnis entwickeln können, welches ihm (D____) erlaube, auch die neuralgischen Punkte (Wohnkompetenz, Hygiene, Akzeptanz von Grenzen und Absprachen) mit dem Berufungskläger zu thematisieren. Die Tendenz, dass sich der Berufungskläger bedroht fühlt, wenn er Widerstand spürt, weiche sich zunehmend auf. Die destruktiven Anteile nähmen ab. Er schaffe es, den Berufungskläger als Menschen zu erreichen und Werte, die durch die Krankheit bisher verborgen blieben, an die Oberfläche zu bringen. Der Berufungskläger sei vermehrt in der Lage, Grenzen zu akzeptieren und Absprachen einzuhalten. Im Umgang mit anderen Personen sei er im Vergleich zur Vergangenheit zudem teilnehmender (Akten S. 2157 ff.).
2.4.2 In Bezug auf die heute seitens des Berufungsklägers geäusserte Absicht, eine stationäre Therapie zu akzeptieren (vgl. dazu E. 2.3.2), führte D____ aus, dass er dieses Thema mit dem Berufungskläger schon häufig diskutiert habe. Er sei sich nicht sicher, ob A____ bewusst sei, was eine stationäre Massnahme wirklich meine. Er verstehe darunter wohl, dass er wie bisher freiwillig entscheiden könne, wann er in die UPK eintrete (Akten S. 2158).
2.5 Die grundsätzlich positive Einschätzung der Bezugsperson teilen auch die ebenfalls in die Sorge um den Berufungskläger eingebundenen und heute ebenso als Zeugen befragten E____, [...] Abteilung Sucht des Gesundheitsdepartments und F____ [...] der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt. Nach Auskunft von E____ sei der Berufungskläger ihnen zwar seit dem Jahr 2011 als doch recht massiver Fall bekannt, der die Einnahme von Psychopharmaka bisher konsequent verweigert habe. Nach dem vorinstanzlichen Urteil und der Unterbringung im [...] sehe man allerdings eine Beruhigung. Seither sei man nicht mehr involviert und sehe aktuell auch keinen Handlungsbedarf bzw. keine Notwendigkeit, erneut unterstützend einzugreifen, zumal der Berufungskläger im öffentlichen Raum offenbar nicht mehr auffällig geworden sei (Akten S. 2162). Ähnliches konnte heute auch F____ berichten. Sie führte aus, dass sich der Berufungskläger im Sommer 2018 in einem desolaten gesundheitlichen Zustand befunden habe und man Angst hatte, A____ würde versterben, zumal er nichts an medizinischer Behandlung zugelassen habe. Der Berufungskläger sei dann auf der Station [...] und später im Haus [...] untergebracht worden, von wo er wegen eines Konflikts mit der dortigen Bezugsperson (Drohungen, zum Teil mit einer Spritze, sowie Beschimpfungen) dann zum wiederholten Mal ins [...] gekommen sei. Sie selber sei das letzte Mal im Rahmen der erneuten Unterbringung des Berufungsklägers im [...] beteiligt gewesen. Sie habe den Berufungskläger schon lange nicht mehr in einem gesundheitlich so guten Zustand wie heute gesehen (Akten S. 2162 ff.).
2.6 G____ führte heute aus, dass er über den guten Gesundheitszustand des Berufungsklägers überrascht sei. Es sei erstaunlich, dass A____ heute in der Lage sei, zu kommunizieren und Wünsche zu äussern. Die heutige Situation sei in etwa so, wie wenn sich der Berufungskläger während zwei Jahren in einer stationären Behandlung befunden hätte und diese zudem optimal verlaufen wäre. Sein gesundheitlicher Zustand sei so gut, wie seit fünf oder sechs Jahren nicht mehr. Mehr liesse sich durch eine stationäre Behandlung nicht erreichen. Er könne nicht sagen, wie nachhaltig dieser Zustand sei. Er müsse aber auch offenlassen, ob man mit einer stationären Behandlung eine Nachhaltigkeit erreichen könnte. Die heute zu Tage getretene Ambivalenz (plötzliche Akzeptanz einer stationären Massnahme) gehöre zum Krankheitsbild. Es sei schwierig zu eruieren, was der Berufungskläger effektiv wolle (Akten S. 2164 f.).
2.7
2.7.1 Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers in den vergangenen Monaten im [...] stark verbessert und A____ dort in einem offenbar funktionierenden Setting massive Fortschritte erzielt sowie auch eine gewisse Krankheitseinsicht entwickelt hat. Verweigerte der Berufungskläger früher konsequent jegliche medikamentöse Behandlung, lässt er sich heute – auch wenn er sich weiterhin weigert, das Präparat «Zyprexa» einzunehmen (Akten S. 2161) – auf freiwilliger Basis regelmässig die Depotmedikation in der UPK verabreichen. Der Gutachter führte hinsichtlich des Gesundheitszustands des Berufungsklägers sogar aus, dass sich mit einer optimal verlaufenen stationären Behandlung nicht mehr hätte erreichen lassen. Damit scheitert die Anordnung einer stationären Massnahme bereits am Erfordernis der Erforderlichkeit (Art. 56a Abs. 1 StGB), zumal D____ voraussichtlich noch mehrere Jahre im [...] arbeiten wird (Akten S. 2159 f.) und damit begründete Aussicht besteht, dass der Berufungskläger weiter an Stabilität gewinnen sowie eine in Zukunft allenfalls auftretende Krise aufgefangen werden kann. Kommt dazu, dass die Zusammenarbeit mit der UPK im Rahmen der anzuordnenden ambulanten psychiatrischen Behandlung noch ausgebaut und die Entwicklung des Berufungsklägers damit abgesichert werden kann. An der Sachgerechtigkeit einer ambulanten Massnahme ändert auch nichts, dass der Berufungskläger heute zunächst äusserte, eine stationäre Massnahme antreten zu wollen (vgl. dazu E. 2.3.2), zumal diese Ambivalenz nach der Expertise von G____ zum Krankheitsbild gehört (vgl. dazu E. 2.6) und bei A____ darüber hinaus wohl effektiv ein im Vergleich zur rechtlichen Bedeutung differentes Verständnis einer stationären Massnahme vorliegen dürfte (vgl. dazu E. 2.3.2, 2.4.2). Da die Depotmedikation nach Ansicht des Gerichts neben dem Engagement von D____ für die Entwicklung des Berufungsklägers zentral erscheint, wird der Berufungskläger gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, sich der ärztlich verordneten Depotmedikation zu unterziehen.
2.7.2 Der Berufungskläger ist zwar seit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. auch nach der Unterbringung im [...] entgegen seinen Beteuerungen (Akten S. 2154) erneut straffällig in Erscheinung getreten. Indes ergibt sich aus den seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen (Akten S. 2109 ff.), dass die verübten Delikte vorwiegend im Bagatellbereich (geringfügige Ladendiebstähle, damit zusammenhängende Hausfriedensbrüche, Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes) anzusiedeln sind. Auch wenn sich der Berufungskläger aufgrund dieser Delikte weiterhin nicht sozialadäquat verhält, wurden seit seinem Eintritt ins [...] während eines Jahres keine bedrohlichen oder fremdaggressiven Situationen mehr festgestellt, zumal beim Vorfall vom 25. Juli 2020 (Tabakdiebstahl im Wert von CHF 9.‒, anschliessende Flucht nach einem Gerangel mit zwei Personen) keine Verletzungen rapportiert wurden. Zum Vorfall im [...] (Bedrohung und Beschimpfung der Bezugsperson [vgl. dazu E. 2.5]) ist mangels Strafanzeige nichts Näheres bekannt und liegt dieses Ereignis darüber hinaus auch schon rund ein Jahr zurück. Überdies gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung. Auch aus der Tatsache, dass der Berufungskläger im Rahmen der aus seiner Sicht verspäteten morgendlichen Medikamentenabgabe offenbar noch aufbrausend sein kann (Akten S. 2160), kann keine gravierende Sozialgefährlichkeit abgeleitet werden, zumal davon keine Drittpersonen, sondern «bloss» therapeutisch involvierte Personen, die den Umgang mit «schwierigen» Klienten gewöhnt sind, betroffen sind. Eine stationäre Massnahme hätte nach dem Gesagten zufolge weitgehend fehlender Sozialgefährlichkeit mutmasslich zeitlich limitiert werden müssen. Der Berufungskläger stünde nach dem Vollzug einer derart kurzen stationären Massnahme indes an einem Ort, an dem er gemäss Expertise des Gutachters schon heute steht. Darüber hinaus würde dem Berufungskläger bei einer mittels Zwang angeordneten stationären Massnahme mit D____ die Vertrauensperson entzogen und bestünde die Gefahr einer destabilisierenden Wirkung. Die Anordnung einer stationären Behandlung ist auch vor diesem Hintergrund nicht erforderlich bzw. erschiene nicht zweckmässig.
2.7.3 Wenn der Berufungskläger kritisiert, das Gutachten sei nicht mehr aktuell, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Umstände – wie vorstehend ausgeführt (vgl. dazu E. 2.3-2.6) – seit der Erstellung des Gutachtens zwar verändert haben. Indes wurde der Sachverständige im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit dem Bericht von D____ vom 25. März 2020 und dem Entscheid der KESB vom 23. April 2019 (Akten S. 1774 ff.) bedient, war während der gesamten Berufungsverhandlung anwesend und konnte anschliessend zu seinem Gutachten bzw. zur Bedeutung der seither eingetretenen Veränderungen Stellung beziehen (Akten S. 2164 f.). Von einer veralteten Expertise kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Darüber hinaus stellt das Gericht auch nicht auf die Empfehlung aus dem Gutachten (stationäre Massnahme) ab, sondern ordnet unter Bezugnahme auf die heutigen Ausführungen von G____ eine ambulante psychiatrische Behandlung an.
3.1 Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2, Auflage 2014, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).
3.2 An der prekären finanziellen Situation des von der Invalidenversicherung berenteten Berufungsklägers bestehen keinerlei Zweifel, sodass von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist.
4.1 Die amtliche Verteidigerin, B____, macht mit ihrer Honorarnote vom 4. November 2020 einen Aufwand von 45,3 Stunden geltend (teilweise von der juristischen Mitarbeiterin bzw. der Volontärin erbracht). Dieser Aufwand fällt für eine mit dem Fall bereits befasste Advokatin unangemessen hoch aus und kann nicht vollumfänglich entschädigt werden. Insbesondere leuchtet nicht ein, inwiefern zum geltend gemachten Zeitpunkt (28. April 2020 bzw. 4. Mai 2020) die Notwendigkeit bestand, Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu richten, zumal das psychiatrische Gutachten seit dem 20. September 2018 vorlag und derartige Ergänzungsfragen dem Gericht auch nicht bekannt sind bzw. nicht eingereicht wurden. Darüber hinaus ist auch unklar, warum Telefonate mit dem Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und dem Gefängnis Arlesheim (vom 28.-30. Oktober 2019) im Berufungsverfahren zu entschädigen wären, wurde der Berufungskläger im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung doch nicht in Sicherheitshaft genommen. Die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung substitutionsweise anwesende juristische Mitarbeiterin konnte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die diesbezüglichen Fragen des Gerichts nicht abschliessend beantworten (Akten S. 2170), sodass die entsprechenden Aufwandsposten mangels rechtsgenüglichem Nachweis nicht entschädigt werden können.
4.2 Ferner können die mit der Erstellung der Berufungsbegründung verbundenen Aufwände betreffend Rechtsabklärungen (Aufwandsposten vom 28. April 2020, 10. Juni 2020, 17. Juni 2020, 16. Oktober 2020) nicht vollumfänglich vergütet werden, zumal keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu beantworten waren (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; BStGer RR.2017.309 vom 9. Februar 2019 E. 10.4; AGE BES.2018.122 vom 15. Mai 2019 E. 4.2). Insgesamt rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Aufwand um wohlwollende 4,5 Stunden zu reduzieren, was der Dauer der heutigen Berufungsverhandlung entspricht. Bezüglich des genauen Betrags der auszurichtenden Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 8. Juli 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freisprüche von der Anklage wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher (teils versuchter) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches)
Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls (AS Ziff. 6.22)
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 9)
Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C____ in Höhe von CHF 2’000.‒ bzw. CHF 5'000.‒
Verweisung der Schadenersatzforderungen der übrigen Privatklägerschaft auf den Zivilweg
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Über A____ wird – in Gutheissung seiner Berufung – in Anwendung von Art. 375 der Strafprozessordnung und Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. A____ wird gemäss Art. 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sich der ärztlich verordneten Depotmedikation zu unterziehen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’429.65 und ein Auslagenersatz von CHF 83.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 501.50, insgesamt also CHF 7‘014.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Beistand, [...] (ABES)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (F____)
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
G____, [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).