Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2020.18, AG.2021.316
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.18

URTEIL

vom 5. Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrassse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 17. September 2019

betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfache Geldwäscherei und mehrfache rechtswidrige Einreise

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit), der Geldwäscherei (schwerer Fall), der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–. Von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Anklageziffer 1, des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 2.3.1, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall) gemäss Anklageziffer 2.3.2 und 2.3.3 sowie des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit) gemäss Anklageziffer 2.3.4 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde zudem für 10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Überdies befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 23. September 2019 Berufung an, erklärte diese am 24. Februar 2020 und reichte am 17. April 2020 die Berufungsbegründung ein. Sie beantragte, es seien die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche zu bestätigen, der Beschuldigte bezüglich des Tatsächlichen jedoch für sämtliche, in der Anklageschrift geschilderten Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten in den Aktionen «WAVE» und «UDO» und somit für die in Ziffer 2 der Anklageschrift aufgeführten, insgesamt abgesetzten Mengen Kokain, die dadurch erwirtschafteten Gesamtumsätze und den total beiseite geschafften Drogenerlös zur Verantwortung zu ziehen. Demzufolge sei der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht neben dem nicht angefochtenen Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20), auch des mehrfachen Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sowie der mehrfachen schweren Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–. Darüber hinaus sei die Dauer der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB auf 12 Jahre zu erhöhen und im Schengener Informationssystem einzutragen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.

Der Beschuldigte, verteidigt durch Advokat [...], meldete am 26. September 2019 ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. September 2019 an, erklärte diese am 20. Februar 2020 und begründete sie am 6. Juli 2020. Er beantragte, es sei das Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben und der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Periode 2018 schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monaten bedingt, zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, eventualiter sei eine Landesverweisung auf 5 Jahre zu begrenzen. Von den Vorwürfen der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der mehrfachen Geldwäscherei sei er freizusprechen. Sämtliche Anträge stellte er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 26. Februar 2020 bewilligt.

Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2020 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 4. August 2020 zur Berufung des Beschuldigten vernehmen, wobei sie deren kostenfällige Abweisung beantragte.

Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts Basel-Stadt zog mit Verfügung vom 16. November 2020 die aktuellen Migrationsakten des Beschuldigten sowie das Urteil des Strafgerichts im Verfahren SG.2018.40 bei. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2020 wurden die vom Migrationsamt auszugsweise übermittelten Migrationsakten betreffend den Beschuldigten, das vom Strafgericht übermittelte Urteil SG.2018.40 vom 26. Juni 2018 sowie Auszüge aus den Strafgerichtsurteilen SG.2019.30 vom 18. Juli 2019 und SG.2018.210 vom 24. Januar 2019 zu den Akten genommen. Gleichzeitig wurden die Parteien um Mitteilung betreffend allfällige Akteneinsicht gebeten. Ausserdem wurde ein Auszug aus der Berufungsbegründung im Verfahren betreffend Urteil des Strafgerichts SG.2019.30 zu den Akten genommen. Der Beschuldigte ersuchte am 3. Dezember 2020 um entsprechende Akteneinsicht, was ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 7. Dezember 2020 gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte am 4. Dezember 2020 ebenfalls ein Akteneinsichtsgesuch, welches von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts am 8. Dezember 2020 ebenso gutgeheissen wurde. Ferner wurde die Staatsanwaltschaft von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgefordert, dem Appellationsgericht im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Identität der in den mit Eingabe der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren vom 9. September 2019 eingereichten Dolmetscher-Erklärungen geschwärzten Dolmetscher mitzuteilen oder darzutun, dass diesen Anonymität nach den Vorgaben von Art. 149 und 150 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zugesichert worden ist. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Identität der Dolmetscher dem Verteidiger unter Auferlegung eines Revers zugänglich zu machen. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die Namen der Dolmetscher mit. Die Akten betreffend Dolmetschereinsätze und die Dolmetscher-Erklärungen wurden mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom Appellationsgericht vom 4. Januar 2021 unter Schwärzung der Dolmetschernamen zu den Verfahrensakten genommen sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in nicht anonymisierter Form unter separaten Verschluss genommen. Zudem wurden die Akten in nicht anonymisierter Form dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt, mit der Verpflichtung, sie vertraulich zu behandeln, die Akten oder Kopien davon weder dem Beschuldigten noch Dritten auszuhändigen und weder dem Beschuldigten noch Dritten die Identität der Dolmetscher zur Kenntnis zu bringen oder in irgendeiner Form Hinweise zu geben, welche Schlüsse auf die Identität zulassen könnten. Im Instruktionsverfahren wurden schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 4. Januar 2021 sowie ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 22. Januar 2021 eingeholt.

Mit Verfügung vom 16. November 2020 bzw. Vorladung vom 30. Dezember 2020 lud die Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung am 5. Februar 2021 vor. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2021 wurde der Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen der Berufung fest. Auch der Verteidiger hielt an seinen Anträgen fest, wobei er diese mit einem Antrag auf Entschädigung für ausgestandene Überhaft von insgesamt CHF 76'800.– ergänzte. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2 Vorliegend sind der Freispruch von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Anklageziffer 1 sowie der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) gemäss den Anklageziffern 2.4.1, 2.4.2 sowie 2.4.6 und 2.5 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Ebenso unangefochten blieben die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (T-Shirt [Pos. 2001] und der USB-Stick 4 GB mit Musik, [...] [Pos. 3010.8]) sowie die Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und der Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB. Auch diese sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.1

2.1.1 In formeller Hinsicht macht der Beschuldigte zunächst in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend. Die Anklage werde «nicht näher dahingehend ausgeführt, welcher Art die entsprechende rechtswidrige Einreise gewesen sein soll». Eine rechtswidrige Einreise könne nur begehen, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletze oder nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle einreise. In der Anklageschrift «wird dies im Einzelnen nicht näher ausgeführt und der derart angeklagte Sachverhalt verstösst deshalb gegen das Akkusationsprinzip» (Berufungsbegründung Ziff. II.7, Akten S. 2201).

2.1.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 und 325 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten in ihrem Sachverhalt mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann sind die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Die Anklagevorwürfe sind mithin so präzise zu umschreiben, dass sie in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Damit bezweckt das Anklageprinzip zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss der Beschuldigte aus der Anklage ersehen können, welcher Delikte er angeklagt ist, was insbesondere eine zureichende Umschreibung der Tat bedingt (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Erörterungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (BGer 6B_683/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]).

Aus all dem ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die beschriebenen Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und das es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

2.1.3 Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1 der Anklageschrift das mehrfache Vergehen nach dem AIG (mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt) vorgeworfen, weil er trotz Einreiseverbot für die Schweiz vom 12. November 2010 bis 11. November 2019 (sistiert bzw. aufgehoben ab 23. November 2017) und trotz einschlägiger Vorstrafen spätestens am 22. Oktober 2016 unbefugt in die Schweiz eingereist sei und sich fortan bis am 21. November 2017 rechtswidrig mehrheitlich in Basel aufgehalten habe – danach habe er eine Anwesenheitsbestätigung erhalten. Er habe die Schweiz mehrfach zu nicht exakt eingrenzbaren Zeitpunkten für jeweils kurze Zeit verlassen und sei jeweils wieder über einen unbekannten Grenzübergang im Raum Basel rechtswidrig eingereist, so insbesondere am 16. Januar 2017 und am 11. August 2017 (Akten S. 1847).

Es erschliesst sich nicht, was an dieser Formulierung in der Anklage unzureichend ausgeführt sein soll. Ebenso wenig ist klar, inwiefern der Beschuldigte eine Angabe darüber vermisst, «welcher Art die entsprechende rechtswidrige Einreise gewesen sein soll». Die Anklage wirft dem Beschuldigten klar und mit hinreichend präzisen Ort- und Zeitangaben vor, dass er wiederholt unter Verstoss gegen ein bestehendes Einreiseverbot und somit rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei. Sie bezieht sich damit offensichtlich auf Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG – dass diese Gesetzesnormen nicht explizit aufgeführt sind, schadet angesichts der eindeutigen Schilderung nicht (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 325 N 12; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 325 N 26). Entsprechend wurde der Beschuldigte auch verurteilt, wobei ihm die Vorinstanz nur die beiden konkret genannten Daten 16. Januar und 11. August 2017 anlastete (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 21 f.). Das Akkusationsprinzip ist insoweit nicht verletzt, zumal der Beschuldigte auch seine Verteidigungsstrategie offensichtlich auf die vom Gericht beurteilten Vorhalte ausrichtete. Wie es sich mit den Vorwürfen der Einreise zu anderen Daten sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts verhält, braucht nicht näher abgeklärt zu werden, weil hierfür – inzwischen rechtskräftig – kein Schuldspruch erging (vgl. E. 1.2.2 oben).

2.2

2.2.1 In Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Geldwäscherei macht der Beschuldigte in formeller Hinsicht sodann geltend, die Erkenntnisse der geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs, insbesondere der in Echtzeit akustisch aufgezeichneten Telefongespräche, seien nicht verwertbar, da sein rechtliches Gehör, insbesondere in der Ausgestaltung als Akteneinsichtsrecht, «in eklatanter Weise verletzt» worden sei (Berufungsbegründung Ziff. I.4, Akten S. 2199).

Zunächst rügt er, die Gespräche seien auf [...] geführt worden und in den Akten befänden sich nur Zusammenfassungen ausgewählter Gespräche in deutscher Übersetzung. Die Originalaufzeichnungen seien weder dem Beschuldigten noch dem früheren und gegenwärtigen Verteidiger «vollständig eröffnet» worden und befänden sich als solche nicht in den Verfahrensakten. Ausserdem gebe es zwar Dolmetschererklärungen, jedoch sei auf den in den Akten befindlichen Kopien die Unterschrift des/r Dolmetschers/in jeweils geschwärzt. Bezüglich dieser Erklärungen sei damit für den Beschuldigten nicht überprüfbar, ob und inwiefern die entsprechenden Übersetzungen tatsächlich von den jeweiligen Dolmetscher/innen durchgeführt worden seien. Dies auch, weil die einzelnen ins Deutsche übersetzten Zusammenfassungen von Gesprächen ebenso wenig signiert seien (Berufungsbegründung Ziff. I.3, Akten S. 2198; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f., Akten S. 2387 f.).

Weiter führt er an, das mit dem Akteneinsichtsrecht verbundene Recht auf eine wirksame Verteidigung könne nur effektiv wahrgenommen werden, wenn die Beweismittel in den Untersuchungsakten vollständig vorhanden seien und aktenmässig belegt sei, wie diese produziert worden seien (Berufungsbegründung Ziff. I.4, Akten S. 2199; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f., Akten S. 2387 f.). Die aktenkundigen Entscheidungsgrundlagen müssten durch sämtliche involvierten Parteien nachvollziehbar sein. Das Gericht könne aber, so moniert er, «alleine aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen ausgesuchter Telefongespräche von sich aus nicht sagen, dass die entsprechenden Zusammenfassungen mit den Originalaufzeichnungen korrelieren oder nicht». Dabei sei «insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche zwischen den für den vorliegenden Fall relevanten Personen geführten Telefonate in irgendeiner Form aktenkundig wären» – vielmehr habe die Staatsanwaltschaft eine «selektive Auswahl derjenigen Telefongespräche vorgenommen, von denen sie annimmt, dass hiermit [die angeklagten Verbrechen] nachgewiesen werden können». Es gehe nicht an, anderweitig geführte Telefonate nicht mit zu berücksichtigen, denn so könnten «die entsprechend isoliert dastehenden seitens der Staatsanwaltschaft ausgewählten Telefongespräche nicht abschliessend interpretiert und beurteilt werden» (Berufungsbegründung Ziff. I.7 f., Akten S. 2200 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388). Was die Übersetzungen betreffe, so wäre jedenfalls zu verlangen gewesen, dass vollständige Originalabschriften der entsprechenden Gespräche erstellt würden, die hernach auf Deutsch übersetzt würden. Nur so sei sowohl für den Beschuldigten und seine Verteidigung als auch für das Sachgericht nachvollziehbar, wie der entsprechende Beweis zustande gekommen sei. Auch müsse die Möglichkeit bestehen zu prüfen, ob das protokollierte Telefongespräch richtig übersetzt worden sei oder nicht – diese Möglichkeit fehle hier. Je mehr Einzelschritte zwischen dem tatsächlich aufgezeichneten Telefongespräch und der aktenkundigen schriftlichen Protokollierung des Gesprächs liegen würden, umso weniger überprüfbar werde die Korrektheit des entsprechenden Protokolls. Vorliegend bestünden eine Vielzahl von Transformationsschritten, sodass eine erhöhte Fehleranfälligkeit offensichtlich sei (Berufungsbegründung Ziff. I.8, Akten S. 2200 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f., Akten S. 2388 f.).

Es helfe nichts, dass dem Beschuldigten die relevanten Aufnahmen im Einzelnen vorgespielt worden seien, ohne dass er sich dazu geäussert habe – wie die Vorinstanz geltend mache. Sich zu den vorgespielten Telefonaufzeichnungen nicht zu äussern sei sein Recht – er dürfe die Mitwirkung an der Beweiserhebung verweigern. Aus dieser Verweigerung könne nicht geschlossen werden, dass er mit der Interpretation des ihm vorgehaltenen Beweises einverstanden sei. Der Beschuldigte habe demnach durch die Verweigerung seiner Mitwirkung nicht zugestimmt, dass die aktenkundigen Zusammenfassungen zutreffend seien und der Inhalt der Gespräche den Protokollen entspreche. Auch den vorinstanzlichen Einwand der Verspätung lässt der Verteidiger nicht gelten. Da die Frage der Verwertbarkeit eines entsprechend erhobenen Beweises nämlich eine rechtliche Frage sei und diese daher nicht im Rahmen des Beweisverfahrens erörtert werden müsse, sei das entsprechende Vorbringen seines Verteidigers im Rahmen des Parteivortrages vor erster Instanz nicht verspätet erfolgt (Berufungsbegründung Ziff. I.5. f., Akten S. 2199 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388).

2.2.2 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 differenziert zu den Anforderungen an die Dokumentation betreffend Transkriptionen von Telefonüberwachungen geäussert. Es führte aus, bereits in früheren Entscheiden betreffend die Transkription von Telefonüberwachungen sei vom Bundesgericht festgehalten worden, dass übersetzte Abhörprotokolle nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer diese Übersetzungen wie produziert hat und ob die übersetzenden Personen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, mit Verweis auf BGE 129 I 85 E. 4.1.-4.3, BGer 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.2 und 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Es muss somit zur Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nachvollziehbar sein, wer die Abhörprotokolle übersetzt hat, ob diese Personen rechtsgenüglich belehrt worden sind (insbesondere unter Hinweis auf Art. 307 StGB) und wie die Instruktion und Arbeitsteilung zwischen Dolmetscher und Polizei gestaltet worden ist. Ein exaktes Ablaufprotokoll der Übersetzung ist indessen nicht zu erstellen (BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.5 und 3.7).

2.2.3 Was zunächst den Einwand des Beschuldigten betrifft, «das Gericht [könne] alleine aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen ausgesuchter Telefongespräche von sich aus nicht sagen, dass die entsprechenden Zusammenfassungen mit den Originalaufzeichnungen korrelieren oder nicht», so ist ihm insoweit beizupflichten als die Prüfung der Übereinstimmung mit den Originalaufzeichnungen dem Gericht tatsächlich verwehrt ist. Dies aber nicht im Speziellen «alleine aufgrund der aktenkundigen Zusammenfassungen», sondern ganz generell, solange es um in [...] geführte Gespräche geht. Oder in den meisten Fremdsprachen, wenn davon auszugehen ist, dass eine durchschnittliche Richterin und ein durchschnittlicher Richter etwa 3 Sprachen gut genug beherrscht, um eine entsprechende Übereinstimmung überprüfen zu können. Es steht ausser Frage und wird auch einhellig als zulässig anerkannt, dass dieser Umstand nicht zur grundsätzlichen Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen führen kann, sondern dass sich das Gericht zur Verwendung fremdsprachiger Beweismittel der Hilfe von Übersetzern bedienen darf (vgl. etwa Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 269 N 153 ff.).

Eine Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo die in den Akten angeführten Protokolle der Telefonüberwachungen nicht als blosse Übersetzung erscheinen, sondern bereits als eine Interpretation des Gesprochenen. Es ist Aufgabe des Gerichts, die Würdigung der ihm präsentierten Beweismittel vorzunehmen, weshalb ihm denn auch nicht bereits interpretierte bzw. «aufbereitete» Beweismittel vorzulegen sind, sondern diese soweit möglich im Original. Damit wird auch die Überprüfbarkeit durch die Verteidigung sichergestellt und damit das rechtliche Gehör des Beschuldigten gewahrt. Haben Sprachmittler jedoch über Umstände wie beispielsweise die Interpretation kodierter Wörter Kenntnisse, welche den Ermittlern ansonsten verborgen blieben, ist es zulässig, dass solche Informationen in der Übersetzung in Kommentaren oder Klammerbemerkungen angebracht werden, sofern nachvollziehbar bleibt, dass es sich dabei um Interpretationen bzw. Zusatzinformationen handelt und von wem diese stammen (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 155, mit Hinweis auf BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.3).

Nicht erforderlich ist, dass zur Überprüfbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit eigens angefertigte Wortprotokolle in der Originalsprache in die Akten aufzunehmen sind. Der Beizug von Dolmetscher/innen beinhaltet regelmässig nur die direkte mündliche Übersetzung und deren Niederschrift in einem Protokoll – so etwa bei Zeugeneinvernahmen durch die Strafbehörden oder im Rahmen gerichtlicher Hauptverhandlungen. Ein zweistufiges Verfahren im Sinne einer ersten Niederschrift der fremdsprachigen Aussagen und anschliessenden Übersetzung in die Zielsprache findet nicht statt. Während bei gerichtlichen Verhandlungen meist eine akustische Aufzeichnung gemacht wird, fehlt diese bei Einvernahmen im Vorverfahren in aller Regel. Die Parteien und Gerichte müssen sich also regelmässig mit blossen Übersetzungen begnügen, ohne dass darin jemals eine Verletzung des Gehörs- bzw. Akteneinsichtsrechts erblickt worden wäre – selbst dann, wenn eine nachträgliche Verifizierung mittels akustischer Datenträger nicht möglich ist. Nichts anderes kann für eine Telefonüberwachung gelten. Im Gegenteil besteht bei einer solchen (insoweit gleich wie bei den meisten Gerichtsverhandlungen) eine akustische Aufzeichnung des Originals, die eine Überprüfung im konkreten Fall ohne weiteres erlauben würde. Das würde aber eine entsprechende Substantiierung, d.h. die konkrete Rüge, ein bestimmtes Gespräch sei falsch übersetzt worden, voraussetzen: «Macht ein Beschuldigter geltend, ein Gespräch sei falsch übersetzt worden, hat er dies zu substanziieren; pauschale Rügen, oft verbunden mit dem Gesuch, alle Gespräche erneut zu übersetzen bzw. aus dem Recht zu weisen, sind abzuweisen» (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 158, mit Hinweis auf BGer 1B_59/2014 vom 27. Juli 2014 E. 4.12).

2.2.4 Auch mit dem Einwand, die Akten seien nicht vollständig bzw. es könne nicht sein, dass «parallele Akten» geführt würden und lediglich Auszüge aus der überwachten Kommunikation Eingang in die Verfahrensakten fänden, was eine abschliessende Interpretation der ausgewählten Gespräche verhindere (vgl. u.a. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388), vermag der Beschuldigte nicht durchzudringen.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnte, werden die Ergebnisse geheimer Überwachungen des Post- und Fernmeldverkehrs nach Art. 269 ff. StPO in einer zentralen Datenbank abgespeichert. Von dieser Gesamtheit der Aufzeichnungen werden durch die polizeilichen Ermittler im Sinne einer Triage diejenigen Gespräche ausgesondert, die beweisrelevant sind. Die übrigen Gespräche bleiben zwar elektronisch gespeichert, gehören aber nicht zu den Verfahrensakten (Hansjakob/Pajarola a.a.O., Art. 269 StPO N 151 ff., Art. 276 N 12 ff.; auch Hansjakob, in: Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich 2017, Art. 10 BÜPF N 1478 und Art. 276 StPO N 1043 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist es somit nicht zu beanstanden, dass in den vorliegenden Akten lediglich die aus Sicht der Untersuchungsbehörde relevanten Transkripte vorhanden sind.

Sofern ein Beschuldigter das Bestehen von angeblich entlastenden, aber nicht aktenkundigen Gesprächen geltend machen möchte, hat er solche – wie bereits hinsichtlich falscher Übersetzungen – zu substanziieren. Denn wenn tatsächlich entlastende Elemente vorhanden sind, kann der Beschuldigte diese problemlos bezeichnen und auch zeitlich und bezüglich des Kommunikationskanals eingrenzen. «Insofern trifft den Beschuldigten in Abweichung des Grundsatzes ‘in dubio pro reo’ eine Obliegenheit, die betroffenen Gespräche zu bezeichnen oder zumindest so eng wie möglich einzugrenzen» (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 StPO N 158; vgl. auch BGer 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5; 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2). Anträgen, wonach alle überwachten Gespräche erneut nach entlastenden Elementen zu überprüfen seien, oder wonach alle überwachten Gespräche inklusive denjenigen, welche als nicht beweisrelevant erachtet wurden, zu übersetzen seien, ist daher nicht stattzugeben (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 276 N 16).

Nach dem Gesagten oblag es – entgegen der Auffassung des Beschulgten – damit ihm, auf Fehler in den Übersetzungen oder auf nicht aktenkundige Gesprächsinhalte hinzuweisen. Dies – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Strafgerichtsurteil E. I.2) – umso mehr, als ihm die Gespräche anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren vorgespielt wurden. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument des Beschuldigten nicht, dass er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse gar nicht hätte feststellen können, ob die Übersetzungen fehlerhaft seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 2388). Die Einvernahmen fanden jeweils unter Beizug einer Dolmetscherin resp. eines Dolmetschers statt. Nachdem dem Beschuldigten die fraglichen Gespräche vorgespielt worden waren, wurde ihm seitens der Staatsanwaltschaft jeweils vorgehalten, was in den abgespielten Gesprächen gerade gesprochen worden war (Akten S. 1381 ff., 1447 ff., 1496 f., 1544 ff., 1571 ff.) sowie teilweise, was aus diesen Gesprächen ihrer Ansicht nach geschlossen werden könne (vgl. bspw. Akten S. 1381: «B____ gibt an, dass er soeben die Pfeifen bekommen hat und Sie deshalb noch etwas zuwarten sollen. Es ist davon auszugehen, dass er mit Pfeifen die Kokainfingerlinge gemeint hat. Davon gehören Ihnen die mit der Kennzeichnung [...]»). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B____ wurden gar einzelne TK-Protokolle vorgelegt und direkt übersetzt (vgl. Akten S. 1617 ff.). Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt moniert, dass die Gespräche falsch übersetzt worden seien, oder dass ihn entlastende Gespräche oder SMS-Nachrichten keinen Eingang in die Akten gefunden hätten. Seine Vorbringen betreffend die Bedeutung einzelner Codewörter (Frieden, Auto) (vgl. E. 4.3.4.1 und 4.3.5.2 unten) stellen keine solche Substantiierung im Sinne einer Benennung falsch übersetzter oder ungenügend dokumentierter Passagen dar, sondern beschlagen die Interpretation vorhandener und übersetzter Inhalte und damit nicht die Frage er Beweisverwertung, sondern der Beweiswürdigung.

2.2.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Rüge, wonach die Schwärzung der Unterschrift in den Dolmetschererklärungen es dem Beschuldigten verunmögliche, zu überprüfen, ob und inwiefern die entsprechenden Übersetzungen tatsächlich vom jeweiligen Dolmetscher durchgeführt worden seien, festzuhalten, dass die Zuordnung der Dolmetscher auf den einzelnen TK-Transkriptionen mittels Kürzel im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Es geht hierbei in erster Linie darum, die Zugehörigkeit der Übersetzung zum jeweiligen Dolmetscher sicherzustellen, ohne den Dolmetscher namentlich auf jeder Transkription aufzuführen. Allerdings ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die Namen der jeweiligen Übersetzer – und nicht bloss die Kürzel – bekannt gegeben werden, es sei denn, den Übersetzern wäre Anonymität nach den Vorgaben von Art. 149 f. StPO zugesichert worden. Eine Zuordnung mittels Kürzel und Namensliste der Übersetzer ist daher nur solange zulässig, als dass kein Hinweis darauf besteht, dass bei dieser Zuordnung ein Fehler gemacht wurde (BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.4). Vorliegend sind die Namen der Dolmetscher nicht bekannt bzw. deren Namen sind in geschwärzter Form zu den Akten gereicht worden (vgl. Akten S. 1973 ff.). Insofern erweist sich der Einwand des Beschuldigten als begründet. Aufgrund dessen wurden im Berufungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft die Identitäten der in den Dolmetscher-Erklärungen geschwärzten Dolmetscherinnen und Dolmetscher erhältlich gemacht (vgl. Akten S. 2324, 2332). Da diese für vergleichbare Überwachungsaktionen eingesetzt werden (vgl. die dahingehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Akten S. 1971) und es nicht auszuschliessen ist, dass auch künftig auf ihre Dienstleistungen in ähnlichen Verfahren zurückzugreifen ist, ist es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft auf eine sensitive Behandlung der Personalien angewiesen ist. Die Akten betreffend Dolmetschereinsätze und die Dolmetscher-Erklärungen wurden daher unter Schwärzung der Dolmetschernamen zu den Verfahrensakten genommen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in nicht anonymisierter Form unter separaten Verschluss genommen. Zudem wurden sie nicht dem Beschuldigten persönlich, sondern seinem Verteidiger in nicht anonymisierter Form zugestellt, mit der Verpflichtung, sie vertraulich zu behandeln (siehe bereits oben S. 4; auch Akten S. 2345). Damit war es dem Verteidiger des Beschuldigten möglich nachzuvollziehen, wer die Abhörprotokolle jeweils übersetzt hat, womit das rechtliche Gehör des Beschuldigten unter weitgehender Sicherstellung der Anonymität der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gewahrt werden konnte.

2.2.6 Zusammenfassend ist die Aktenführung der Staatsanwaltschaft demnach nicht zu beanstanden. Insbesondere kann, anders als der Beschuldigte annimmt, nicht verlangt werden, dass sämtliche im Rahmen einer Überwachung aufgezeichneten Gespräche Eingang in den Akten finden, sondern ist es üblich und korrekt, dass der polizeiliche Ermittler i.d.R. mit Hilfe eines Sprachmittlers eine Triage vornimmt (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 269 N 152 f.; vgl. auch BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.7). Weder im Vorverfahren noch im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren hat der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger zudem ein Begehren gestellt, Einsicht in die gesondert abgespeicherten Aufnahmen zu nehmen (vgl. dazu Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 276 N 13, mit Hinweis auf BGer 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Des weiteren kann nicht verlangt werden, dass sämtliche Telefonüberwachungsprotokolle neu übersetzt werden. Die in den Akten befindlichen Übersetzungen geben keinen Anlass zur Annahme, dass sie fehlerhaft wären oder (undeklarierte) Interpretationen enthielten. Aufgrund der Formulierungen erscheint zudem klar, dass es sich um wörtliche Übersetzungen handelt (vgl. bspw. «Schönheit des Mannes» Akten S. 753). An jenen Stellen, bei welchen ausnahmsweise etwas interpretiert wurde, wurde dies durch das Setzen in Klammern gekennzeichnet, so etwa auf S. 1239 der Verfahrensakten («die 36 (3600) gegeben») oder auf S. 1272 («soll das in grössere (Schein) machen»). Das ist zwar unerwünscht und sollte möglichst vermieden werden, ändert aber nichts an der Zuverlässigkeit und Nachvollziehbarkeit der Übersetzung (vgl. auch E. 2.2.3 oben), zumal das Gericht in der Lage ist, von derartigen Interpretationen zu abstrahieren und sich auf die reine Übersetzung zu beschränken. Auch der Verteidiger ist in der Lage, die Entstehung der (seltenen) Interpretationen nachzuvollziehen und gegebenenfalls zu beanstanden. Solche konkreten Beanstandungen erhebt der Beschuldigte jedoch nicht. Wollte er die Übersetzungen oder den Umfang der dokumentierten Gespräche beanstanden, so müsste er nach dem vorstehend Ausgeführten konkret benennen, auf welche Teile der Überwachung sich seine Einwände beziehen. Dazu hätte er vorliegend anhand der ihm im Original vorgespielten Gespräche die Möglichkeit gehabt. Er kann sich angesichts seiner entsprechenden Obliegenheit daher nicht auf sein Recht zurückziehen, sich zu den vorgelegten Beweisen nicht äussern zu müssen.

3.1 In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten zunächst vorgeworfen, er habe sich im Zeitraum vom 22. Oktober 2016 bis am 21. November 2017 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten, habe diese während dem Aufenthalt mehrfach kurzzeitig verlassen und sei jeweils wieder rechtswidrig eingereist (Akten S. 1847). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil hierzu, die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der von ihr eingeholten, vom Migrationsamt ausgestellten Anwesenheitsbestätigungen erst ab dem 21. November 2017 von einem rechtmässigen Aufenthalt ausgegangen. Die vorhandenen Unterlagen seien aber nicht vollständig. So habe der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitere Anwesenheitsbestätigungen ins Recht gelegt. Zwar würden auch diese nicht den gesamten angeklagten Zeitraum abdecken. Aufgrund der Tatsache, dass das Migrationsamt das vorläufige Aufenthaltsrecht mit dem Hinweis auf das hängige Bewilligungsverfahren auf Familiennachzug allerdings stets verlängerte, liege die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte über Anwesenheitsbestätigungen während dem gesamten ihm vorgeworfenen Zeitraum verfügt habe. Entsprechend sprach sie ihn vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts frei. Da die Aufenthaltsbestätigungen allerdings keinen erneuten Grenzübertritt nach freiwilliger Ausreise erlaubt hätten, erkannte die Vorinstanz jedoch auf mehrfache rechtswidrige Einreise an den beiden in der Anklageschrift bezeichneten Daten (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.1 S. 20 ff.).

Der Beschuldigte macht dagegen sinngemäss geltend, der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise könne nicht erfüllt werden, wenn hernach der Aufenthalt an sich in der Schweiz nicht rechtswidrig sei (Berufungsbegründung Ziff. 8, Akten S. 2202).

3.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach Art. 115 AIG unter anderem bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt (Abs. 1 lit. a) und wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält (Abs. 1 lit. b). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d. AIG dürfen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes betroffen sein.

3.3 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zu den in der Anklageschrift vorgeworfenen Zeitpunkten in die Schweiz einreiste. Insofern kann auf die Anklageziffer 1 (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 2) sowie die Ausführungen im angefochtenen Strafgerichtsurteil verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.1 S. 20).

Wie bereits die Vorinstanz feststellte, wurde über den Beschuldigten ein Einreiseverbot mit Gültigkeit ab 12. November 2010 verhängt (Akten S. 1693 f., Empfangsbestätigung S. 1695). Der Beschuldigte bzw. seine Ehefrau stellte am 25. Juni 2014 einen Antrag auf Familiennachzug, welcher vom Migrationsamt und den nachfolgenden Instanzen abgelehnt wurde (vgl. u.a. Akten S. 1796). Nachdem der Beschuldigte in dieser Angelegenheit Beschwerde beim Bundesgericht erhob, wurde die Einreisesperre bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistiert und in der Folge aufgehoben. Im Jahr 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und es wäre eine Aufforderung zum Verlassen der Schweiz ergangen. Am 13. September 2018 wurde der Beschuldigte indessen festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt (zum Ablauf: Akten S. 1721; Festnahmerapport vom 13. September 2018, Akten S. 261 f.; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2018, Akten S. 281 ff.). Die Staatsanwaltschaft ging sodann davon aus, dass ab dem 21. November 2017 Anwesenheitsbestätigungen des Migrationsamts vorgelegen seien, welche dem Beschuldigten die Anwesenheit während dem laufenden Verfahren betreffend Familiennachzug erlaubten. Die monatlichen Anwesenheitsbestätigungen sind entsprechend ab dem 21. November 2017 in den Akten dokumentiert (S. 1729 ff.). Die Vorinstanz verweist indessen auf zahlreiche bereits früher datierende Anwesenheitsbestätigungen, welche der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einlegte (vgl. Akten S. 1993 ff.; vgl. auch S. 1728), und schloss daraus, dass auch für die nicht dokumentierten Zeiträume eine entsprechende Anwesenheitsbestätigung vorhanden gewesen sein musste. Die im vorliegenden Berufungsverfahren beigezogenen Migrationsakten bestätigen dieses vorinstanzliche Ergebnis: Entsprechende Anwesenheitsbestätigungen sind bereits ab bzw. sogar vor dem angeklagten Zeitpunkt (spätestens 22. Oktober 2016) vorhanden (10. August 2016, 30. August 2016 und dann jeweils monatlich per Ende Monat während des gesamten angeklagten Zeitraums).

Die Vorinstanz zog aus diesen Anwesenheitsbestätigungen einerseits den richtigen Schluss, dass der Beschuldigte sich während des laufenden Bewilligungsverfahrens in Basel aufhalten durfte und er entsprechend vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen ist. Andererseits führt sie zu Recht aus, dass die Anwesenheitsbestätigungen nicht auch das Recht zum erneuten Grenzübertritt nach freiwilliger Ausreise enthalten. Die Anwesenheitsbestätigungen stellen keine Bewilligungen im ausländerrechtlichen Sinne dar. Sie dienen vielmehr einzig dazu, dass sich der Ausländer trotz fehlendem Ausländerausweis während hängigem Bewilligungsverfahren namentlich gegenüber Behörden ausweisen kann. Sie sagt hingegen nichts über den ausländerrechtlichen Status einer Person aus (AGE VD.2014.202 vom 20. November 2015 E. 2.4). Dem Beschuldigten war es im fraglichen Zeitraum daher lediglich erlaubt, sich während dem laufenden Bewilligungsverfahrens vorläufig in Basel aufzuhalten (vgl. auch Ziff. 2 der Anwesenheitsbestätigungen, Akten S. 1729 ff. und 1993 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, behielt das ihm gegenüber ausgesprochene Einreiseverbot weiterhin seine Gültigkeit – was aus der auf den Anwesenheitsbestätigungen angebrachten, als «WICHTIGER HINWEIS» hervorgehobenen Erläuterung klar hervorgeht (vgl. u.a. Akten S. 1728 ff.). Es war dem Beschuldigten daher nicht gestattet, die Schweiz während dem laufenden Bewilligungsverfahren zu verlassen und wieder einzureisen. Die Vorwerfbarkeit der Wiedereinreise wäre nur dann fraglich gewesen, wenn dem Beschuldigten eine andere Handlungsweise objektiv unmöglich gewesen wäre – dann hätte das strafrechtliche Schuldprinzip einem Schuldspruch entgegengestanden (vgl. zur umgekehrten Fallkonstellation: Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 115 AIG N 7; BGer 6B:566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.2). Das war aber offensichtlich nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht. Damit hat sich der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Strafgerichtsurteil – der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG schuldig gemacht.

4.1

4.1.1 In Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Vorinstanz von einer Menge für den gesamten Deliktszeitraum in zwei Phasen (12. März – 28. Juni 2017 und Ende Februar – 13. September 2018) von rund 3,1 kg bezogenem und verkauftem bzw. zum Verkauf bestimmtem (Anstalten treffen) Kokaingemisch aus. Ausserdem geht sie betreffend die Vorwürfe der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der mehrfachen Geldwäscherei von einem Betrag von insgesamt CHF 12'000.– aus.

In Bezug auf die erste Deliktsphase erachtete die Vorinstanz den Verkauf von insgesamt 450 Gramm Kokaingemisch rund um den 12. März 2017 als erstellt. Zudem habe der Beschuldigte CHF 2'250.– aus dem getätigten Drogenverkauf über Mittelmänner in [...] weiterleiten lassen, womit er sich der Geldwäscherei schuldig gemacht habe (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1). Des Weiteren habe der Beschuldigte am 27. Juni 2017 Geld in unbestimmbarer Höhe, welches – im Zweifel – aus durch Dritte getätigtem Drogenhandel stamme, an einen Geldkurier übergeben und damit den Geldwäschereitatbestand erfüllt (Urteil E. II.2.1.4). Vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeiträume rund um den 1. April 2017 (Urteil E. II.2.1.2), rund um den 2. Mai 2017 (Urteil E. II.2.1.3) sowie rund um den 27. Juni 2017 (Urteil E. II.2.1.4) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Ebenso sprach sie ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei für die Zeit rund um den 1. April 2017 (Urteil E. II.2.1.2) und rund um den 2. Mai 2017 (Urteil E. II.2.1.3) frei. Da sie für die erste Deliktsphase zudem den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit verneinte, erfolgte auch in Bezug auf die Anklage des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die bandenmässige Geldwäscherei ein Freispruch (Urteil E. II.2.4.5)

Hinsichtlich der zweiten Deliktsphase erachtete die Vorinstanz den Bezug von insgesamt 200 Gramm Kokain am 27. Februar 2018 zur Weiterveräusserung (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1), die Organisation und den Bezug von 100 Gramm Kokain im Zeitraum vom 23. – 27. März 2018 zur Weiterveräusserung (Urteil E. II.2.2.2), den Bezug von 300 Gramm Kokain in [...] und die Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz im Zeitraum vom 7. – 12. Mai 2018 (Urteil E. II.2.2.3), den Bezug einer nicht bestimmbaren, aber qualifizierten Menge Kokain in [...], deren Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz, deren Entgegennahme in der Schweiz sowie deren Weitergabe im Zeitraum vom 19. – 20. Juni 2018 (Urteil E. II.2.2.4), den Bezug von 940 Gramm Kokain in [...], die Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr in die Schweiz und den Verkauf in der Schweiz im Zeitraum vom 7. – 21. Juli 2018 (Urteil E. II.2.2.5) sowie den Bezug von 1'106.7 Gramm Kokain in [...], die Übergabe an einen Kurier zwecks Einfuhr und die Entgegennahme in der Schweiz zwischen dem 31. August und 13. September 2018 (Urteil E. II.2.2.6) als erstellt. Zudem habe der Beschuldigte am 8. Mai 2018 CHF 3'360.– Drogenerlös (Urteil E. II.2.2.3) und zwischen dem 7. und 21. Juli 2018 sowie zwischen dem 31. August und 13. September 2018 Drogenerlös in unbekannt gebliebener Höhe ausser Landes gebracht (Urteil E. II.2.2.5 f.) und am 13. September 2018 CHF 6'300.– Drogenerlös an einen Kurier übergeben (Urteil E. II.2.2.6).

4.1.2 Der Beschuldigte bestreitet in tatsächlicher Hinsicht jede Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen der ersten Deliktsphase. Bei der zweiten Deliktsphase bestreitet er die Drogenhandelsaktivitäten vom 8. Mai 2018, die Drogenhandelsaktivitäten vom 19. und 20. Juni 2018 betreffend die qualifizierte Menge, die Drogenhandelsaktivitäten vom 7. bis zum 21. Juli 2018 sowie schliesslich sämtliche Geldwäschereihandlungen im Jahr 2018.

Die Staatsanwaltschaft erachtet für die erste Deliktsphase – neben den erstinstanzlichen Schuldsprüchen – die Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten rund um den 1. April 2017, die Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten rund um den 2. Mai 2017 sowie die Drogenhandelsaktivitäten rund um den 27. Juni 2017 als erstellt. In Bezug auf die zweite Deliktsphase bestreitet sie den Teilfreispruch in Bezug auf die Drogenmenge von 560 Gramm Kokaingemisch für die Drogenhandelsaktivitäten im Zeitraum vom 7. bis zum 12. Mai 2018 sowie in tatsächlicher Hinsicht den Teilfreispruch in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherein betreffend die Geldübergabe am 14. Juli 2018.

4.2 Zunächst ist auf die noch strittigen Vorgänge der Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen des Jahres 2017 einzugehen.

4.2.1 Der Beschuldigte hat zu den Vorwürfen betreffend das Jahr 2017 weder im Vorverfahren noch anlässlich der erst- oder zweitinstanzlichen Verhandlung Angaben gemacht (Einvernahme vom 14. September 2018, Akten S. 845 ff.; Einvernahme vom 20. September 2018, Akten S. 888 ff.; Einvernahmen vom 10. und 30. Oktober 2018, Akten S. 1340 ff. und S. 1378 ff.; Einvernahmen vom 8., 15., 23., und 29. November 2018, Akten S. 1446 ff. und 1495 ff.; Einvernahme vom 4. Dezember 2018, Akten S. 1595 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019, Akten S. 1610 ff.; Einvernahme vom 15. Januar 2019 Akten S. 1642 ff. und Einvernahme vom 3. April 2019, Akten S. 1661 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 2029; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff., Akten S. 2380 ff.).

Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Urteil dementsprechend auch auf die Ergebnisse zahlreicher Telefonkontrollen (nachfolgend TK) und polizeiliche Observationen der Ermittlungsaktion «WAVE» aus dem Jahr 2017 der Staatsanwaltschaft [...] sowie der Kantonspolizei [...] (vgl. dazu bspw. Akten S. 636).

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Natur der überwachten Gespräche die vorinstanzlichen Schuldsprüche sowohl der ersten als auch der zweiten Deliktsphase vornehmlich auf Indizien beruhen. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann – zum Beispiel eine tatbestandsmässige Handlung wie eine Verkaufshandlung. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGer 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2).

4.2.2

4.2.2.1 In Bezug auf die Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den 12. März 2017 hält die Vorinstanz den Verkauf von 450 Gramm Kokaingemisch und die Geldwäscherei über CHF 2'250.– als erwiesen. Der Beschuldigte habe beim Depothalter «C____» (C____, der u.a. wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei rechtskräftig zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde [Akten S. 2281 ff.]) in dessen Wohnung (Drogendepot) an der [...] 45 Fingerlinge bezogen und an diverse nicht identifizierte Abnehmer verkauft. Den Verkaufserlös von CHF 2'250.– habe er über eine Drittperson («[...]» - nicht identifiziert) an «C____» aushändigen lassen, damit letzterer das Geld den Hintermännern in [...] habe zuführen können (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1).

Dagegen bringt der Beschuldigte in erster Linie vor, auf die TK-Protokolle könne nicht abgestellt werden, weshalb weder die Drogenhandelsaktivitäten noch die Geldwäschereihandlungen nachgewiesen seien. Abgesehen davon gehe aus den mitgehörten Telefonaten ohnehin nicht im Einzelnen hervor, worüber sich die Gesprächsteilnehmer unterhalten hätten. Es sei eine blosse Vermutung, dass im Rahmen der Telefongespräche vom 12. und 14. März 2017 ein Drogenhandel vereinbart und danach durchgeführt worden sei. Alleine aufgrund der Verurteilung von «C____» könne nicht geschlossen werden, dass entsprechende Drogengeschäfte stattgefunden hätten. Auch der von der Vorinstanz angenommenen Preis pro Fingerling mit 10 Gramm Kokain von CHF 55.– sei unrealistisch, zumal das in Fingerlingen abgepackte Kokain notorischerweise meistens einen höheren Reinheitsgrad aufweise als gassenübliche Portionen; der gassenübliche Endpreis für ein Gramm Kokain liege bei CHF 80.– bis CHF 120.–. Auch die Geldwäschereihandlungen seien nicht nachgewiesen. Einzig der Bezug zu der Verurteilung von «C____» reiche hierfür nicht. Darüber hinaus sei nicht jegliches Verhalten von «C____» illegaler Natur gewesen. Schliesslich sei auch nicht erstellt, woher das fragliche Geld stamme. Aus dem Schweigen des Beschuldigten könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (Berufungsbegründung Ziff. II.10 ff., Akten S. 2202 ff.).

4.2.2.2 In Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, dass die TK-Protokolle aus der Aktion «WAVE» nicht verwertet werden dürften, kann auf E. 2.2 oben verwiesen werden.

4.2.2.3 Soweit der Beschuldigte weiter geltend macht, aus seinem Schweigen könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.12, Akten S. 2203), gilt es diesen Einwand zu relativieren.

Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt ihn sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3 S. 214 f., 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 f.; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2, 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1, 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2, je m. w. Hinw.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 35; eingehend Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts denn auch nicht absolut: «Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen (…)». Es ist «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4 S. 216, 140 II 384 E. 3.3.5 S. 393 f.).

In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und dem Beschuldigten sein gesamtes Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3); ebenso hat dies zu gelten, wenn er ein offensichtlich strategisches Aussageverhalten an den Tag legt und nach anfänglichem Leugnen jeweils just das zugibt, was man ihm nachweisen kann. Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips auch in verschiedenen jüngeren Entscheiden hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für zutreffend erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2, in welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt geschützt wurde). Der Grundsatz «in dubio pro reo» wird zwar verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3); indessen ist es nach der jüngsten Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis u.a. auf BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Jil 2013 E. 1.5). Das Schweigen des Beschuldigten darf, so das Bundesgericht «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3: «C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable»).

Das soeben Referierte muss auch und insbesondere dann gelten, wenn das Abstreiten auf einer Darstellung basiert, welche abwegig und lebensfremd ist, und es gilt nach dem Gesagten auch in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Auf belastende Beweise kann demnach trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person abgestellt werden, wenn sich diese als nicht plausibel erweisen (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [zur Publikation vorgesehen]. Wenn also der Beschuldigte nur das zugesteht, was ihm unmittelbar hat nachgewiesen werden können (so insbesondere das letzte Drogengeschäft, als er in flagranti ertappt wurde) und ansonsten selektive Ausführungen macht, wo ihm eine Entlastung möglich scheint, zugleich aber dort schweigt, wo eine Erklärung durch ihn erfolgen könnte – etwa bei den vorgehaltenen Telefongesprächen – dann kann und muss das in einer Gesamtschau seines Aussageverhaltens berücksichtigt werden.

4.2.2.4 Die Vorinstanz stützt sich vornehmlich auf die TK betreffend die Telefonnummer +41 [...], die – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – dem Beschuldigten zuzuordnen ist (Akten S. 477, 1034 und 890). Konkret geht es um Gespräche, die am 12. und 14. März 2017 zwischen dem Beschuldigten und dem nachweislichen Drogendepot-Halter «C____» (vgl. die beigezogenen Urteile SG.2018.40 i.S. [...] alias «C____» sowie SG.2019.30 vom 18. Juli 2019 i.S. [...] alias «D____», Akten S. 2242 ff. und S. 2281 ff.) geführt wurden. Die Vorinstanz schloss völlig zu Recht, dass es sich bei diesen Gesprächen um Drogenhandel gedreht haben muss. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, erfolgt diese Erkenntnis nicht allein aus der Verurteilung von «C____», sondern insbesondere auch aus bzw. unter Berücksichtigung der konspirativ gehaltenen Gespräche. So wird aus diesen ersichtlich, dass der Beschuldigte einem «[...]» Geld gegeben habe, welches «C____» habe ausgeliefert werden sollen (Akten S. 611 bzw. 1324). Nachdem «C____» am 14. März 2017 dem Beschuldigten mitteilte, «nur 2250» statt «2475» erhalten zu haben, und dass der Beschuldigte noch «extra 250 bringen soll», gab es zwischen ihnen einen Streit über den Preis «zu welchem man es gemacht hat» und der Beschuldigte wehrt sich gegen die von «C____» genannten «55» – niemand habe ihm gesagt, dass es 55 sei (Akten S. 614 bzw. 1327). Dass bei dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte knapp ein Jahr später nachgewiesener- und teilweise unbestrittenermassen in genau derselben Weise im Drogenhandel aktiv war (vgl. hierzu E. 4.3 unten), der Umstand, dass diese Gespräche mit einem verurteilten Drogendepot-Halter geführt wurden, bei der Einbettung und Würdigung der Gespräche berücksichtigt werden dürfen und müssen, steht ausser Frage. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte, ist aufgrund dieser gesamten Umstände und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keine plausible Erklärung für die Geldüberweisung und die konspirativ gehaltenen Gespräche präsentierte (vgl. hierzu E. 4.2.2.3 oben), dem abgehörten Gespräch vom 14. März 2017 nicht nur zu entnehmen, dass der Beschuldigte Drogenerlös, den er irgendwo eingezogen hat, diesem «C____» abliefern wollte, sondern dass er selbst auch in den Verkauf der Drogen (zum umstrittenen Preis von «55») involviert war.

Sodann nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Rückrechnung auf die Drogenmenge von 45 Fingerlinge bzw. 450 Gramm Kokaingemisch. Insofern kann auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.1 S. 23 unten). Zwar ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass der Preis von lediglich CHF 55.– pro Fingerling bzw. CHF 5.50 pro Gramm Kokaingemisch vergleichsweise tief anmutet und etwa einem Zehntel des gemeinhin als gassenüblich bezeichneten Preises für Kokain in Endverkaufsqualität entspricht. Dieses Argument zerschlägt sich allerdings, wenn die Aussagen des Beschuldigten näher betrachtet werden. Dieser hat an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht in Bezug auf die von ihm zugestandenen Drogenhandelsaktivitäten aus dem Jahr 2018 nämlich selbst erklärt, dass er für Fingerlinge enthaltend 10 Gramm Kokaingemisch etwa CHF 35.– bezahlt habe «und verkauft habe ich es für 50.– bis 60.–, je nach dem» (Akten S. 2029). Im Übrigen deckt sich die Preisangabe auch mit den Erkenntnissen aus Parallelfällen der Aktion WAVE, wonach im Rahmen jener Gruppierung die Abnehmer, welche die Waren direkt bei den Depothaltern abholten, CHF 60.– pro Fingerling à 10 Gramm Kokain bezahlen mussten (vgl. SG.2019.30 S. 19 sowie SG.2018.210 S. 5 und 72, Akten S. 2255, 2238 und 2240). Unter diesen Umständen muss der Streit um den Preis, der sich aus den abgehörten Telefonaten ergibt, umso mehr als belastendes Indiz gewertet werden.

In Bezug auf den Drogenerlös geht den abgehörten Telefongesprächen – wie erwähnt – hervor, dass der Beschuldigte einen solchen im Umfang von CHF 2’250.– dem in Basel weilenden Depothalter «C____» abgeliefert bzw. über einen Dritten hat abliefern lassen. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass er dieses Geld «über die Mittelsmänner «[...]» und «C____» in [...] weiterleitete, mithin das Geld ausser Landes schaffen liess». Dem TK-Protokoll vom 14. März 2017 mit dem bereits erwähnten Disput zwischen «C____» und dem Beschuldigten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte zur Klärung des Verkaufspreises der Drogen «die Leute» anrufen solle, die «drüben» seien; sie kamen dann überein, dass sie diese Leute gemeinsam anrufen (Akten S. 614, 1327). Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte wie auch der Depothalter und Geldempfänger in Basel in Bezug auf den Drogenverkaufspreis nach den Anweisungen der Hintermänner, «die drüben sind», richteten. Dass diese somit anerkanntermassen das letzte Wort hatten und man im Streitfall die Frage des vereinbarten Preises mit ihnen abklären wollte, lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass sie zumindest in einigem Umfang auch am in Basel erzielten Drogenerlös beteiligt waren. Denn wäre ihnen der Preis für die gelieferten Drogen bereits bei deren Empfang vollumfänglich übergeben worden, dann hätten sie kein Interesse mehr daran gehabt, den Weiterverkaufspreis den einzelnen Händlern in Basel vorzugeben. Damit steht auch fest, dass der Beschuldigte über die weiteren Abläufe im Bild war und mit der Ablieferung des Drogenerlöses an «C____» bewusst dafür sorgte, dass dieses Geld den Hintermännern zukommen werde. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte die aus dem Drogenverkauf stammenden CHF 2'250.– über «[...]» (Akten S. 611, 1324) und «C____» (Akten S. 614, 1327) ausser Landes schaffen liess.

4.2.3

4.2.3.1 Betreffend den Vorwurf der Drogenaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den

  1. April 2017 hält die Vorinstanz sowohl die Drogenübergabe (in unbekannter Menge) als auch die Wegschaffung des Drogenerlöses in [...] für nicht erwiesen, woraus in dieser Anklageziffer ein Freispruch erfolgt ist. Erstellt sei lediglich der Kontakt zu einem vermeintlichen Drogenkurier resp. Kokainverteiler. Die in den Akten befindlichen Gespräche seien jedoch zu unspezifisch, als dass eine konkrete drogenbezogene Handlung des Beschuldigten nachgewiesen werden könne. Zudem sei selbst unter der Annahme, dass ihr verabredetes Treffen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel gestanden sei, unklar, welchem Zweck (Drogenübergabe, Übergabe von Drogenerlös) ihr Treffen gedient habe (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.2).

Die Staatsanwaltschaft bringt gegen diesen Freispruch vor, aufgrund des Berichts der Kantonspolizei [...] sei klar, dass es sich beim Gesprächspartner «E____» der Gespräche vom 1. April 2017 um einen Inlandkurier gehandelt habe, der für die im Rahmen der Aktion WAVE verfolgte Drogenhändlergruppierung tätig gewesen sei. Dieser habe Kokainfingerlinge ausgeliefert und Drogenerlös entgegengenommen, wobei letzteres nicht zu seinen Kernaufgaben gehört habe und daher die Übergabe von Geld an ihn auch nicht angeklagt worden sei. Indessen stehe angesichts des Schuldspruchs in AKS 2.3.2 [recte: 2.3.1] fest, dass der Beschuldigte die von ihm verkauften Drogen «von eben solchen Depothaltern wie [...] [= C____] bezog und sich demzufolge mithin von bandeninternen Inlandkurieren – wie eben E____, zu welchem er ansonsten keinen Kontakt gepflegt hat – hat liefern lassen». Aufgrund der bei anderen Gelegenheiten bezogenen Mengen und des Umstands, dass der Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen delinquierte, sei davon auszugehen, dass es sich um eine qualifizierte Menge gehandelt habe. Weiter schliesst die Staatsanwaltschaft aus der sonstigen Betätigung des Beschuldigten darauf, dass er den durch den Verkauf erzielten, nicht bezifferbaren Erlös zeitnah über unbekannt gebliebene Kanäle ausser Landes habe schaffen und den Hintermännern habe zukommen lassen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 2180).

4.2.3.2 Die Kriminalpolizei [...] wurde im Rahmen der Aktion WAVE Ende Februar 2017 als Zufallsfund auf «E____» aufmerksam, weil dieser mit einem anderen Überwachten (dem in Basel ansässigen [...]) in telefonischer Verbindung stand. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Überwachungen bezeichnete die Kriminalpolizei [...] «E____» als mutmasslich in der Region [...] wohnhaften Kokainverteiler, der im Auftrag von [...] grosse Mengen überregional an Drogenabnehmer verteile (Akten S. 714-748; vgl. auch Telefongespräche S. 718, 720). E____ wurde in der Folge ebenfalls überwacht; die Überwachung endete am 27. August 2020 (Akten S. 747).

In Bezug auf den Beschuldigten sind zwei kurze Gespräche am 1. April 2017 aktenkundig, in welchen «E____» dem Beschuldigten zunächst um 16:49 Uhr mitteilt, er sei in 20 Minuten da, und um 17:20 Uhr, dass er «dort» sei, worauf der Beschuldigte sagt, er komme in 2-3 Minuten (Akten S. 619 f., 1329 f.).

Obschon die Auffassung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ist und der Verdacht, dass es bei ihrem Treffen zu einer Drogenübergabe gekommen sein müsse, nicht abwegig erscheint, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese kurzen Telefonate zum Vereinbaren eines Treffens zu unspezifisch und im Übrigen auch nicht im Geringsten konspirativ geführt waren, als dass dem Beschuldigten aus diesen konkrete Drogenverkaufshandlungen angelastet werden könnten. Dies muss umso mehr für die ihm vorgeworfene Geldwäschereihandlung gelten, welche aus diesen Drogenverkaufshandlungen abgeleitet wird. Der Umstand alleine, dass der Beschuldigte, nachdem ihm eine Beteiligung als Drogenhändler und Geldwäscher im Rahmen der überwachten Gruppierung nachgewiesen werden konnte, sich mit einem mutmasslichen Drogenkurier verabredet, kann nicht genügen, um Drogenverkaufs- und Geldwäscherei-Aktivitäten als erstellt zu erachten, zumal auch aus den übrigen Ermittlungsergebnissen kein Hinweis auf eine im Drogenhandel begründende Beziehung zwischen «E____» und dem Beschuldigten vorhanden ist. Vielmehr hatte «E____» durch [...] entsprechende Beziehungen zu Basel und es ist nicht auszuschliessen, dass sich «E____» und der Beschuldigte, welche im Übrigen dieselbe Staatsangehörigkeit haben, ausserhalb ihrer jeweiligen Drogenaktivitäten trafen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ergeht somit in Bezug auf diesen Vorwurf ein Freispruch.

4.2.4

4.2.4.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten sodann von den Vorwürfen der Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen rund um den 2. Mai 2017 frei. Zwar sei aufgrund der TK-Protokolle erstellt, dass sich der Beschuldigte mit der Person «F____» getroffen habe, welche gemäss einem Rapport der Kantonspolizei [...] mutmasslicher Inlandkurier sei, weitere Hinweise zur Person bzw. beweiskräftige Erkenntnisse zu den angeblichen Drogenaktivitäten seien den Akten nicht zu entnehmen. Da bereits die Informationen über die Person «F____» derart vage seien, könne dem Treffen auch kein drogenrelevanter Hintergrund unterstellt werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.3).

Die Staatsanwaltschaft moniert diesbezüglich, aufgrund der TK sei erstellt, dass der Beschuldigte rund um den 2. Mai 2017 mit einem als Geldkurier bekannten Mitglied der Drogenbande, «F____», Kontakt gehabt habe. Dieser Kurier sei mit einer grösseren Summe Bargeld durch Basel gelaufen. Für das Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Geldkurier gebe es keinen anderen Grund, als dass der Beschuldigte Geld, welches aus dem vorgängig bandenmässig begangenen Kokainverkauf stamme und schweizweit eingesammelt worden sei, ausgehändigt erhalten habe und er dieses in der Folge an die Hintermänner in [...] habe zurückfliessen lassen. Somit habe auch diesbezüglich ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei zu erfolgen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 2181).

4.2.4.2 Zunächst kann in Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, dass auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung nicht abgestellt werden dürfe (Berufungsantwort Ziff. II.5, Akten S. 2217), wiederum auf E. 2.2 oben verwiesen werden.

Der Telefonanschluss

von «F____» wurde ebenfalls im Rahmen der Aktion WAVE überwacht. Die Kriminalpolizei

[...] hat ermittelt, dass «F____» u.a. eine auf eine inexistente Person und

Adresse in Basel registrierte Nummer verwendete (Akten S. 750), und hat

verschiedene Gesprächsprotokolle in die Akten aufgenommen (Akten

  1. 750-759). Die Überwachung wurde per 27. November 2017 beendet (Akten
  2. 799). Aus den aufgezeichneten und von der Kriminalpolizei [...]

aktenkundig gemachten Gesprächen wird ersichtlich, dass «F____» am 29. April

2017 von Basel aus mehrmals mit [...] alias «G____» (vgl. in Bezug auf diesen: SG.2019.30

Akten S. 2252 ff.) gesprochen hat, wobei es um ein Abholen in der

«Hauptstadt» ging, an einer Adresse, die dem beauftragten «G____» unbekannt war

und ihm von «F____» zugesandt werden musste – wobei «G____» darauf hingewiesen

werden musste, dass die Hauptstadt Bern und nicht Zürich sei (Akten

S. 755). Die Gespräche sind konspirativ geführt: «F____» fragt «G____», ob

er zur Hauptstadt fahren könne, um «die Schönheit des Mannes abzuholen» (Akten

S. 753) und zum Schluss «wie viele Hände hat er dir gegeben» – was «G____»

mit «2'500.–» beantwortet (Akten S. 757). Es bestehen keine Zweifel, dass

es bei diesen Gesprächen um die Übergabe von Drogen oder Drogengeldern gegangen

ist. Die Relativierung der Vorinstanz ist daher insofern zu korrigieren, dass die

grundsätzliche Betätigung von «F____» im Drogenring als erstellt zu erachten

ist, wenn auch seine konkrete Rolle nicht ganz geklärt ist.

Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geht es bei den Gesprächen – wie bereits mit der Person «E____» – um die Vereinbarung eines Treffens. Anders als beim Treffen mit «E____», geht aus den TK-Protokollen unmissverständlich hervor, dass sich der Beschuldigte und «F____» zwecks einer Geldübergabe treffen wollten – und zwar um die Übergabe von Geld an den Beschuldigten im Auftrag eines Dritten (Akten S. 1332). Der Beschuldigte erwartete diesen Betrag offensichtlich nicht (Akten S. 1332) und er wusste auch nicht, in welcher Währung der Betrag ist (Akten S. 1334). «F____» drängte darauf, dass der Beschuldigte innert einer halben Stunde zum Treffpunkt komme, damit er selbst nicht mit dem Geld herumlaufen müsse (Akten S. 1333). Der Beschuldigte teilte ihm schliesslich mit, dass er «F____» mit einer anderen Nummer anrufe, wenn er da sei – er gehe mit der gerade verwendeten Nummer nicht hinaus (Akten S. 1334).

Die Gespräche muten in verschiedener Hinsicht verdächtig an. Zunächst fällt auf, dass seitens des Beschuldigten keinerlei Rückfragen gestellt worden sind, obschon er unerwartet und auf Geheiss eines Dritten Geld in unbekannter Währung erhalten soll. Vielmehr scheint er unmittelbar einverstanden, sich unter diesen Umständen mit «F____» bei «[...]» – offensichtlich einer beiden Personen bekannten Örtlichkeit – zu treffen (Akten S. 1332). Sodann verdächtig erscheint, dass der Beschuldigte «F____» vor Ort nochmals anrufen wollte, und zwar mit einer neuen Nummer, weil er mit der anderen das Haus nicht verlasse. Eine vernünftige Erklärung ist dafür nicht erkennbar. Ebenso unerklärlich ist, weshalb «F____» derart Wert darauf legte, nicht mit Geld herumlaufen zu müssen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (vgl. Akten S. 2181), hätte er die Übergabe auch mittels Banküberweisung tätigen können, wenn es ihm unwohl gewesen wäre, das Geld auf Person zu tragen. Die eben dargestellten Gespräche können nicht im Zusammenhang mit einem normalen Treffen stehen. Die Beweislage präsentiert sich demnach wesentlich anders, als in Bezug auf das Treffen mit «E____». Nachdem sowohl der Beschuldigte als auch «F____» im Rahmen einer Drogenhändlerorganisation aufgefallen sind, ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich auch die Geldübergabe in diesem Kontext abgespielt haben muss. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsantwort Ziff. II.5, Akten S. 2217), ist aufgrund der dargelegten Umstände hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Mai 2017 von «F____» eine unbekannte Summe an Geld aus Drogengeschäften entgegengenommen hat. Da dies im Auftrag eines Dritten geschah, ist zudem erstellt, dass die Entgegennahme eine Verschleierungshandlung darstellte. Nicht erstellt ist nach dem Gesagten indessen, dass der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt auch in konkrete Drogenverkaufstätigkeiten involviert gewesen wäre – entsprechende Hinweise sind dem Kontakt zwischen «F____» und dem Beschuldigten keine zu entnehmen.

4.2.5

4.2.5.1 Im Rahmen der ersten Deliktsphase wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten schliesslich vor, dem für die Bande tätigen «D____» am 28. Juni 2017 Drogenerlös in unbekannter Höhe zwecks Verschaffung in [...] ausgehändigt zu haben. Sie klagt unter diesem Punkt neben Geldwäscherei- aber auch Drogenhandelsaktivitäten an. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten nur wegen Geldwäscherei schuldig gesprochen und bezüglich des Betäubungsmitteldelikts auf Freispruch erkannt. Sie führt dazu aus, aufgrund der telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und «D____» sowie des Umstands, dass beide im Betäubungsmittelhandel involviert gewesen seien, könne das Treffen zwischen ihnen nur dazu gedient haben, aus dem Drogenverkauf resultierendes Geld zwecks Verbringung ins Ausland zu übergeben, zumal der Beschuldigte keine andere vernünftige Erklärung präsentiert habe. Die genaue Höhe des Geldes sei nicht bekannt, doch dränge sich allein schon wegen der internationalen Komponente und des damit verbundenen Reiseaufwands die Feststellung auf, dass es sich um den Gegenwert einer qualifizierten Menge Drogen gehandelt habe. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um Einnahmen aus dem Drogenverkauf eines Dritten gehandelt habe, und der Beschuldigte lediglich für das vorübergehende Verstecken und anschliessende Weiterleiten besorgt gewesen sei, lasse sich der Vorwurf der Drogenhandelsaktivitäten nicht aufrechterhalten (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.1.4).

Der Beschuldigte macht hiergegen geltend, aus den Telefonkontrollen bzw. den Kontakten per SMS könne nichts Weiteres abgeleitet werden, als dass es zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und «D____» gekommen sei. Um was es dabei gegangen sei, sei nicht bekannt. Der alleinige Hinweis, dass «D____» ebenfalls wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei verurteilt worden sei, genüge nicht für einen entsprechenden Schuldspruch. Auch könne nicht gesagt werden, dass die Interpretation der geführten Telefonate bzw. der SMS keinen anderen Schluss zuliessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus dem Schweigen des Beschuldigten nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Selbst wenn irgendwelche Gelder übergeben worden wären, sei nicht erstellt, woher das Geld stamme. Folglich müsse dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ein Freispruch erfolgen (Berufungsbegründung Ziff. II.14, Akten S. 2204).

4.2.5.2 Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Geldwäscherei rund um den 27. Juni 2017 beruht auf telefonischen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und [...]. [...] alias «D____» wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 18. Juli 2019 (SG.2019.30) wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) und mehrfacher Geldwäscherei (schwerer Fall) zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (nebst einer bedingten Geldstrafe) verurteilt. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei im Rahmen der Aktion WAVE liegt aber ein Geständnis vor, das D____ anlässlich der Hauptverhandlung gegeben hat und bei welchem er auch im Rahmen der Berufung geblieben ist (Berufungsbegründung D____ S. 9, Akten S. 2276). Ihm wird vorgeworfen, sich 2008 und dann nochmals ab Januar 2016 einem grossen Drogenring angeschlossen zu haben, der u.a. von [...] aus operierte (vgl. SG.2019.30 S. 2 ff., Akten S. 2243 ff.). Ab 2016 wurde diese Aktivitäten ebenfalls unter der Aktion WAVE beobachtet. Es wurde festgestellt, dass die Hintermänner wöchentlich Kokainfingerlinge im Mehrkilobereich aus [...] in die Schweiz einführen und im Raum Basel an verschiedene Depothalter liefern liessen – u.a. an den bereits erwähnten [...] alias «C____» (vgl. SG.2019.30 S. 16 ff., Akten S. 2252 f.). «D____» war ab dem 19. Januar 2016 aktiv und wurde am 29. September 2017 festgenommen. Er gilt primär als Geldkurier, der für das schweizweite Einsammeln und die Rückführung des Drogenerlöses in [...] zuständig war, allerdings in ranghoher Position und in direktem Kontakt mit den Hintermännern in [...]. Es werden ihm beinahe wöchentliche Fahrten nach Basel vorgeworfen, wo er das von diversen Geldboten in der Schweiz eingesammelte Drogengeld entgegengenommen habe. Konkret wird er auch mit «G____» in Verbindung gebracht, der grosse Geldbeträge für ihn eingesammelt habe (vgl. u.a. SG.2019.30 S. 16, S. 20 f., S. 47 f., Akten S. 2252, 2256 f., 2260 f.). «D____» soll auch am 27. Juni 2017 nach Basel gereist sein und hier dreimal im [...] an der [...] übernachtet haben. Er habe dabei u.a. auch «G____» kontaktiert (SG.2019.30 S. 48, Akten S. 2261). In diesen Zeitraum fallen die Telefonate des Beschuldigten mit «D____» vom 27. Juni 2017 und die an ihn versandte SMS (Akten S. 615 ff., 1104). «D____» rief den Beschuldigten zunächst vom Antennenstandort [...] aus an, der sich in ungefähr 500 m Distanz zur [...] befindet. Es geht darin um die Vereinbarung eines Treffens mit dem Zweck, etwas beiden offenbar Bekanntes («es») im Besitz des Beschuldigten abzuholen. Aus den Gesprächen geht hervor, dass sich die beiden Sprechenden schon mehrfach zuvor getroffen hatten, offenbar zu ähnlichem Zweck; denn als «D____» vorschlägt, sich bei «[...]» zu treffen, wird der Beschuldigte ungehalten, erhebt seine Stimme und fragt, ob «D____» ihn dort «jemals getroffen hat» (Akten S. 615, 1103). Auch wird deutlich, dass «D____» noch nie am damaligen Aufenthaltsort des Beschuldigten war: Dieser erklärt ihm auf die Frage, wo er sei, dass er in der Nähe des [...] sei und er «D____» seine Adresse senden werde (Akten S. 615, 1103). Er sendete ihm denn auch sogleich per SMS die Adresse [...] mit dem Hinweis «around 6pm or tomorrow 12 o’clock» (Akten S. 1104). Tags darauf lotste er «D____» an diese Adresse – an «Baustelle» und an «[...]» vorbei zur Nummer [...], auf dem Haus stehe [...] geschrieben. Nachdem «D____» dem Beschuldigten um 11:46 sagte, er sei gleich dort (Antennenstandort [...]), rief der Beschuldigte ihn um 11:49 nochmals an und meinte, dass er ihn gerade sehe (Akten S. 617 f., auch 1105 f.).

Es ist dem Beschuldigten zwar zuzustimmen, dass der Inhalt der Telefongespräche nicht sehr aufschlussreich ist, doch ergibt sich aus der Art der Gesprächsführung einerseits, dass es nicht um ein gewöhnliches Treffen unter Bekannten geht und andererseits, dass der Beschuldigte «D____» etwas zu übergeben hatte, worüber beide Bescheid wussten, was sie aber am Telefon nicht benennen wollten. Wie aus den vorgehenden Erwägungen ersichtlich, war der Beschuldigte in der ersten Jahreshälfte 2017 im Drogenhandel aktiv, wobei insbesondere mit «C____», aber auch indirekt mit «G____» weitere im Drogenhandel aktive Personen sowohl beim Beschuldigten als auch bei «D____» Erwähnung finden (vgl. E. 4.2.4.2 oben). Nachdem «D____» vornehmlich als Geldkurier bekannt war und diesbezüglich auch ein Geständnis vorliegt, gibt es keinen anderen Schluss, als dass es bei ihrem Treffen zu einer Übergabe von Geld aus dem Drogenhandel gekommen ist. Bei dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausbleiben einer vernünftigen Erklärung durch den Beschuldigten für ihr Treffen mitberücksichtigte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat damit als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte Gelder, die aus dem Drogenhandel stammen, «D____» zwecks Verbringung an die Hintermänner in [...] übergeben hat. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten jedoch kein (eigenhändiger) Drogenverkauf nachgewiesen.

4.2.6 Zusammengefasst hat damit in Bezug auf die erste Deliktsphase als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte 450 Gramm Kokain veräusserte und CHF 2'250.– aus dem Drogenverkauf stammendes Geld über Mittelmänner in [...] weiterleiten liess (E. 4.2.2 oben). Zudem hat er am 2. Mai 2017 eine unbekannt gebliebene Summe an Drogenerlös zwecks Verschleierung entgegengenommen (E. 4.2.4 oben) und am 28. Juni 2017 eine unbekannt gebliebene Summe zwecks Weiterleitung in [...] an einen Kurier übergeben (E. 4.2.5 oben).

4.3 In Bezug auf die noch strittigen Vorgänge der Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen des Jahres 2018 ist vorweg zu erwähnen, dass der Beschuldigte verschiedentlich die Unzulässigkeit der Überwachung bzw. die Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Telefonüberwachung ins Feld führt (vgl. Berufungsbegründung Ziff. II.17, II.20 und II.26, Akten S. 2205 f., 2207, 2210). In Bezug auf diese Vorbringen kann vollumfänglich auf E. 2.2 verwiesen werden.

4.3.1 Für die zweite Deliktsphase liegen zunächst zahlreiche Beweismittel vor, welche anlässlich der Festnahme des Beschuldigten am 13. September 2018 bzw. der anschliessenden Hausdurchsuchung an der [...] in Basel sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte wurde am 13. September 2018 zusammen mit H____ festgenommen, der soeben im Begriff war, samt Bargeld die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen (vgl. Festnahmerapport, Akten S. 261 f.; auch Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft S. 2, Akten S. 275). In der Wohnung des Beschuldigten wurden u.a. 110 Fingerlinge mit rund 1.1 kg Kokaingemisch und mehrere Mobiltelefone sichergestellt. Ausserdem wurden ein Aktenkoffer mit leerer Whiskeyflasche, ein Notizzettel, diverse Belege, Schriftstücke und SIM-Karten sowie eine Umhängetasche mit Geld in verschiedenen Währungen beschlagnahmt (vgl. Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, Akten S. 469 f. und 477; Akten S. 472; das ausländische Bargeld wurde zu den Effekten des Beschuldigten gegeben, Akten S. 475; € 85.– wurden zur Kostendeckung beschlagnahmt, Akten S. 476; vgl. ferner Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2018, Akten S. 1013 ff.; Foto-Dokumentation vom 14. September sowie vom 1. Oktober 2018, Akten S. 860 f., 1019 ff.; Drogenschnelltest vom 14. September 2018, Akten S. 859; Forensisch-chemisches Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 ff.).

Sodann liegen eine Vielzahl von Aufzeichnungen von Telefongesprächen vor, die im Rahmen der Ermittlungsaktion «UDO» der Staatsanwaltschaft [...] sowie der Kantonspolizei [...] getätigt worden sind (vgl. u.a. Akten S. 567).

Der Beschuldigte selbst hat sich zu den Vorwürfen betreffend das Jahr 2018 im Vorverfahren nur rudimentär geäussert (Einvernahme vom 14. September 2018, Akten S. 845 ff.; Einvernahme vom 20. September 2018, Akten S. 888 ff.; Einvernahmen vom 10. und 30. Oktober 2018, Akten S. 1340 ff. und S. 1378 ff.; Einvernahmen vom 8., 15., 23., und 29. November 2018, Akten S. 1446 ff. und 1495 ff.; Einvernahme vom 4. Dezember 2018, Akten S. 1595 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019, Akten S. 1610 ff.; Einvernahme vom 15. Januar 2019 Akten S. 1642 ff. und Einvernahme vom 3. April 2019, Akten S. 1661 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 2029; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff., Akten S. 2380 ff.) Immerhin hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestanden, dass er ab Februar 2018 Drogen in [...] und teilweise auch von Lieferanten, welche die Drogen in die Schweiz gebracht hätten, bezogen habe – allerdings in weit geringerem Umfang als angeklagt und auch nicht als Teil einer Organisation. Die bei ihm anlässlich der Festnahme sichergestellten rund 1,1 kg Kokaingemisch seien für ihn selbst und einen Freund gewesen – er hätte seinen Anteil selbst verkauft und einen Teil der Lieferung weitergegeben (Akten S. 2027 f.). Manchmal habe er Drogen auch umgepackt und sie einmal – in [...] – mit Edelweiss gestreckt (Akten S. 2028). Auf Frage hat er erklärt, dass er bei B____ einmal 100 und einmal 200 Gramm in Fingerlingen bezogen habe. Dieser habe ihm auch den Kontakt zu Lieferanten in [...] beschafft, nachdem der Beschuldigte ihm gesagt habe, seine Abnehmer seien nicht zufrieden (offenbar mit dem von B____ bezogenen Stoff: Akten S. 2029). Auf Frage, wieviel in einem Fingerling gewesen sei, meint er: 10 Gramm. Der Preis, den er dafür bezahlt habe, sei «etwa 35.–. Und verkauft habe ich es für 50.– bis 60.–, je nachdem». Auf die Frage, ob er direkt an Konsumenten oder an Zwischenhändler verkauft habe, meinte er: «Einem verkaufte ich und der verkaufte es weiter (aF) Er war von [...]» (Akten S. 2029). Auf die Frage, ob es mit B____ zu Geldübergaben gekommen sei, meinte er, als er einmal nach [...] gefahren sei, habe B____ ihn gefragt, ob er CHF 3'000.– für einen Freund mitnehmen könne (Akten S. 2028). Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung bestätigte er, dass er von einer Person in der Schweiz «manchmal» Drogen erhalten habe. Zwar wollte er nur noch einmal in [...] zwecks Drogenbeschaffung gereist sein, bestätigte aber einerseits, dass er dorthin reiste, um die Qualität der Betäubungsmittel zu prüfen, und räumte andererseits ein, dass er aus dem Drogenhandel stammendes Geld an den Kontakt in [...] abgeliefert habe. Schliesslich konkretisierte er, dass er nicht selbst auf der Strasse die Droge verkauft habe, sondern der Bekannte aus [...] diese auf Kommission auf der Strasse umgesetzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff., Akten S. 2382 ff.).

4.3.2

4.3.2.1 Der Beschuldigte bestreitet in Bezug auf die zweite Deliktsphase zunächst die Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen vom 7. bis 12. Mai 2018 (Vorgänge 148 und 152). Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der abgehörten Gespräche zwischen B____ und dem sich mehrheitlich in [...] aufhaltenden Bandenmitglied [...] alias «I____» (vgl. hierzu angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 9), den Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und B____ sowie den Aussagen von B____ anlässlich den mit ihm durchgeführten Einvernahmen als erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2018 nach [...] gereist sei, um 300 Gramm Kokain zu organisieren, welche er durch einen Kurier in die Schweiz habe transportieren lassen. Zudem habe er aus dem Drogenverkauf stammende Einnahmen, mithin CHF 3'360.– Drogenerlös in [...] verbracht und «I____» bzw. einem anderen für diesen handelnden Hintermann übergeben (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.3).

Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei zwar erstellt, dass er am 8. Mai 2018 zusammen mit seiner Familie von Basel nach [...] geflogen sei; die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen seien jedoch nicht erstellt. Die Erkenntnisse der geheimen Überwachungen könnten auch unter Berücksichtigung der Angaben von B____ die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gemachten Vorwürfe nicht stützen. So sei es in [...] offensichtlich zu keinem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und «I____» gekommen; der Beschuldigte habe entsprechende Befehle nicht befolgt und jemand anderes getroffen, weshalb «I____» gemäss Angaben von B____ sehr wütend geworden sei. Zudem bleibe vollkommen unklar, weshalb bei den überwachten Gesprächen die Rede von «J____» gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich zu einem späteren Zeitpunkt jedenfalls als «K____» vorgestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um zwei verschieden Personen handle. Ferner sei ungeklärt, was mit dem vermeintlich von B____ an den Beschuldigten übergebenen Betrag von CHF 3'360.– passiert sei. Die vorinstanzliche Annahme, dass der Betrag an «I____» übergeben worden sei, könne nicht in Einklang damit gebracht werden, dass dieser wütend geworden sei, weil sich der Beschuldigte mit einer anderen Person in [...] getroffen habe. Schliesslich würden auch für die Annahme, dass das in [...] vermeintlich organisierte Kokain mit einem Kurier in die Schweiz transportiert worden sei, keinerlei Nachweise vorliegen (Berufungsbegründung Ziff. II.16 f., Akten S. 2205 f.).

4.3.2.2 Nicht bestritten und hinreichend belegt ist, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2018 mitsamt seiner Familie nach [...] geflogen ist (vgl. hierzu die vorinstanzlich erwähnten Fundstellen Akten S. 1650 ff., 1062, 1034 ff.). Im Vorverfahren führte der Beschuldigte dazu aus, er sei an diesem Tag mit seiner Familie geflogen, da die Kinder Ferien gehabt hätten. «Wir flogen gemeinsam für ein paar Tage und kamen auch wieder gemeinsam zurück. Es war überhaupt nicht meine Absicht dorthin zu fliegen wegen Drogengeschäften, sondern nur wegen den Ferien» (Akten S. 1669). Dies führte er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f., Akten S. 2384 f.). Diese Ausführungen erscheinen allerdings bereits deshalb als wenig glaubwürdig, weil der Beschuldigte anerkanntermassen zu anderen Zeitpunkten Reisen in [...] zwecks Drogenbeschaffung unternahm (vgl. bspw. Berufungsbegründung Ziff. II.16 und II.19, Akten S. 2205, 2207). Dass der Beschuldigte für seinen Familienurlaub ausgerechnet jene Feriendestination wählt, bei der er illegalen Geschäften nachgegangen ist, erscheint reichlich lebensfremd. Einerseits dürfte er kein Interesse daran gehabt haben, seine kleinen Kinder in den Dunstkreis der anderen Dealer oder gar Hintermänner zu bringen, wenn er nicht selbst zwecks der Beschaffung von Kokain nach [...] flog; andererseits wird einem Dealer, der wiederholt zum Zweck des Drogenhandels nach [...] reist, daran gelegen sein, für den Familienurlaub nicht ausgerechnet dieselbe notorische Drogenhandels-Destination anzufliegen und sich damit unnötig verdächtig zu machen. Darüber hinaus war der Beschuldigte zu jener Zeit arbeitslos und von der Nothilfe abhängig (vgl. u.a. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2379). Auch wenn seine Ehefrau damals gearbeitet hat, erscheint es abwegig, dass sie die vergleichsweise teure Feriendestination wählen, ohne dass der Beschuldigte Drogengeschäften nachgegangen ist.

Insbesondere geht aber aus den abgehörten Gesprächen sowie den Aussagen von B____ hervor, dass der Beschuldigte in [...] gereist ist, um 300 Gramm Kokain zu besorgen und «I____» aus dem Drogenhandel stammende CHF 3'360.– zu überbringen (vgl. Akten S. 1001 ff., 1235 ff., 1633). Für den Inhalt der aus der Telefonüberwachung hervorgegangenen Gespräche zwischen B____ und «I____» und zwischen B____ und dem Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 30 f.). Was der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren vorbringt, vermag die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen aus diesen Gesprächen und Aussagen nicht zu erschüttern. Zunächst steht ausser Frage, dass es sich bei der in den Gesprächen erwähnten Person mit dem Pseudonym «J____» um den Beschuldigten handelte. Dieser Schluss liegt bereits deshalb nahe, weil der Beschuldigte sich in einem weiteren Gespräch vom 19. Juni 2018 selbst als «K____» vorstellte (vgl. Akten S. 1662). Dass es sich – wie vom Beschuldigten vorgebracht – um zwei verschiedene Personen gehandelt haben könnte, kann ausgeschlossen werden. B____ wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2018 aufgefordert, aus einem Fotobogen ihm bekannte Personen mit einem Kreuz zu markieren. Dabei identifizierte er den Beschuldigten als «J____» (Akten S. 1354 sowie 1361 und 1438). Dies bestätigte er anlässlich der mit dem Beschuldigten durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019 (Akten S. 1628).

Was die in der Folge aufgetretenen Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Bereits die Staatsanwaltschaft ging in ihrer Anklage auf diese Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten ein und führte aus, der Beschuldigte habe die Drogen nicht bei dem von «I____» empfohlenen Lieferanten bezogen, sondern bei einem unbekannten Lieferanten erhältlich gemacht. Trotzdem habe der Beschuldigte diese Drogen über die Kuriere von «I____» nach Basel transportieren lassen. Zudem sei der Beschuldigte der Aufforderung «I____s», die für ihn bestimmten Fingerlinge zu markieren, nicht nachgekommen, sondern habe lapidar erklärt, er habe die Ware bereits gestern zum Transport nach Basel aufgegeben, was «I____» erzürnt habe, da er die über ihn zu transportierende Ware grundsätzlich am Tag des Transports übernehme (vgl. angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 12 f.). Diese Ausführungen decken sich – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – einerseits mit den aus der Telefonüberwachung hervorgehenden Gesprächen und andererseits mit den Aussagen B____s anlässlich der Einvernahmen. So wird insbesondere ersichtlich, dass sich «I____» am 12. Mai 2018 bei B____ beschwerte, dass «J____» woanders etwas gekauft habe und nicht bei ihm. «J____» habe den Leuten die Anweisung gegeben, die Ware zu «I____» zum Versand zu bringen. Er wolle die Ware nur an dem Tag entgegennehmen, wo sie auch verschickt werde. Morgen werde «es gespielt» (Akten S. 1245). B____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 2018, dass unter «es spielen» die Kokainlieferung gemeint war (Akten S. 1007). Es ist somit hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte bei einer unbekannten Person bezogene 300 Gramm Kokain durch einen (von «I____» organisierten) Kurier in die Schweiz transportieren liess. Aufgrund dessen, dass er die Kokainlieferung auf diese Weise durchführen liess, hat ebenso als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die in [...] verbrachten CHF 3'360.– einem Hintermann übergab. Welcher Person das Geld letztlich übergeben wurde, kann und muss offenbleiben.

4.3.2.3 Schliesslich ist auch dem (Eventual-)Einwand des Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. II.18, Akten S. 2206), es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Drogen in Empfang genommen bzw. weiterverkauft habe, und ein allfälliges blosses Anstaltentreffen sei nicht hinreichend angeklagt, nicht beizupflichten. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hinsichtlich der Tathandlungen weit gefasst und umfasst eine Vielzahl an Beteiligungsformen und Vorstufen, so insbesondere auch das Anstaltentreffen (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Dieses erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbständigen Taten mit derselben Strafandrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4; BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 102 f., 133 IV 187 E. 3.2 S. 192 f.). Damit wird die Strafbarkeit weit vorgelagert, indem schon das blosse Anstaltentreffen bestraft wird und damit Vorbereitungshandlungen, die der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG ausführt, das tatbestandsmässig nicht erfüllt ist (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.5; BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135 f.; ausführlich BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.1-10.6). Wer in solchen Fällen alle Merkmale eines der gesetzlichen Tatbestände objektiv wie subjektiv erfüllt, ist nach der bundesgerichtlichen Praxis als Täter zu betrachten und untersteht der vollen Strafdrohung – auf die sonst üblichen Abstufungen strafrechtlicher Verantwortung wird nach dem gesetzgeberischen Konzept keine Rücksicht genommen (BGer 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2; kritisch: Albrecht, Art. 19 Abs. 1 BetmG: Zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft, in: forumpoenale 2017, S. 337 ff.). Dasselbe gilt, wenn lediglich die – tatbestandsmässige – Verwirklichungsform des Anstaltentreffens verübt wurde. Wenn die Anklage dem Beschuldigten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und im einzelnen «Drogenhandelsaktivitäten» vorwirft, dann nimmt sie zunächst Bezug auf diese weit gefassten Handlungsformen bzw. -stufen und beinhaltet diese auch. In der vorliegenden Beschreibung des konkreten Tatvorgehens wäre sodann das blosse Anstaltentreffen mitumfasst; die Anklageschrift hat sogar die Abweichungen und Unstimmigkeiten bei der Abwicklung der Geschäfte in ihrer Schilderung aufgezeigt (zum Akkusationsprinzip vgl. im Übrigen E. 2.1.2 oben).

4.3.3

4.3.3.1 Der Beschuldigte bestreitet weiter die ihm vorgeworfenen Drogenhandelsaktivitäten vom 19. und 20. Juni 2018 (Vorgang 196). Die Vorinstanz führte hierzu aus, es sei erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Juni 2018 erneut in [...] gereist sei und tags darauf weiter nach [...]. Spätestens am 19. Juni 2018 sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Aus verschiedenen Gesprächsprotokollen von Telefonaten sowie aus SMS-Nachrichten der Fogletage, die der Beschuldigte geführt bzw. versendet habe, erhelle, dass dieser Kurzaufenthalt in [...] die Beschaffung von Drogen bezweckt habe. Er sei demnach in [...] gereist und habe eine Kokainlieferung arrangiert, welche ihm durch den Kurier H____ am 20. Juni 2018 überbracht worden sei. Noch am gleichen Tag habe der Beschuldigte mindestens zwei unbekannt gebliebene Abnehmer mit den erhaltenen Drogen versorgt. Dass es sich um eine qualifizierte Menge gehandelt habe, sei angesichts des Aufwands und der übrigen nachgewiesenen Bezüge wahrscheinlich (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.4).

Der Beschuldigte anerkennt in seiner Berufungsbegründung, dass er insgesamt zwei Mal in [...] gereist sei, um Kokain erhältlich zu machen. Aufgrund des Beweisergebnisses nicht erstellt sei jedoch die tatsächlich bezogene Menge an Kokain. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Bezug den qualifizierten Bereich von 18 Gramm reinem Kokain nicht erreicht habe. Auch die Vorinstanz spreche einzig davon, dass es wahrscheinlich eine qualifizierte Menge gewesen sein dürfte. Es könne daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer qualifizierten Menge an Kokain ausgegangen werden (Berufungsbegründung Ziff. II.19, Akten S. 2207).

4.3.3.2 Weder die Reise in [...], noch die Beschaffung und der Verkauf von Kokain sind bestritten. Insofern kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.4). Bestritten ist einzig die Menge des organisierten und veräusserten Kokains. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass angesichts des gesamten organisatorischen Aufwands und der sonstigen dem Beschuldigten nachgewiesenen Betäubungsmitteltransporte «wahrscheinlich» von einer qualifizierten Menge auszugehen sei. Der Beschuldigte weist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass die von der Vorinstanz gewählte Formulierung nicht mit einer nach dem Grundsatz in dubio pro reo erforderlichen «an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit» übereinstimmt (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.3.1). Zu prüfen ist demnach, ob es für das Appellationsgericht nicht nur wahrscheinlich, sondern hinreichend erstellt ist, dass sich der Beschuldigte eine qualifizierte Menge Kokain in [...] beschafft hat.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erscheint es zunächst einmal abwegig, dass der Beschuldigte für einen Transport von weniger als 18 Gramm Kokain – den er im Übrigen lediglich vor Ort organisierte und nicht selbst durchführte – eigens in [...] gereist ist. Ausserdem hat der Beschuldigte selbst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Menge der in [...] organisierten Drogen (auch wenn er damals lediglich zwei Reisen zugestanden hat) mit 200 – 300 Gramm angegeben: «Ich erinnere mich nicht, ich denke, es war zwischen 200 und 300g» (Akten S. 2028). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte zwar nur noch einmal in [...] zwecks Drogenbeschaffung gereist sein, schätzte die bezogene Menge jedoch erneut um die 250 Gramm, wobei er diese Menge als «nur wenig, nicht so viel» bezeichnete (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 2383). Selbst nach seiner eigenen Darstellung kann damit die These einer [...]-Reise für weniger als 18 Gramm reines Kokain – was bei 200 Gramm einem Reinheitsgrad von weniger als 10 % entsprechen würde – ausgeschlossen werden; dies umso mehr, als der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen zufolge gerade deshalb den direkten Kontakt zu Lieferanten in [...] gesucht habe, weil die Abnehmer mit dem hier bezogenen Stoff nicht zufrieden gewesen seien (Akten S. 2029 sowie auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 2383).

Die genaue Drogenmenge kann und muss offen bleiben. Als Anhaltspunkt für die Menge haben allerdings mindestens die für [...]-Reisen grundsätzlich zugestandenen 200-300 Gramm zu gelten. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem er am 12. September 2018 einen Restbestand an Drogen veräussert hatte (vgl. hierzu E. 4.3.4.1 unten), am 13. September 2018 eine zwischen dem 9. und 12. September 2018 in [...] organisierte Kokainmenge von rund 1,1 kg in Empfang nahm, welche im Rahmen seiner Festnahme von gleichem Tag sichergestellt wurde und für welche ein Wirkstoffgehalt von rund 50% (forensisch-chemisches Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 f.) ermittelt werden konnte (vgl. hierzu E. 4.3.5 unten). Aufgrund dieser Umstände kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte eine Menge von weniger als 100 Gramm Kokain in [...] organisiert hat. Es ist somit hinreichend erstellt, dass es sich auch bei diesem Vorgang um eine qualifizierte Menge handelte.

4.3.3.3 Ergänzend ist zu erwähnen, dass die vorgehende Schlussfolgerung keine unzulässige reformatio in peius darstellt, da sich lediglich die vorinstanzliche Begründung als unzureichend erweist. Im Ergebnis hatte bereits die Vorinstanz den Beschuldigten (auch) für diesen Vorgang wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) für schuldig erkannt.

4.3.4

4.3.4.1 Hinsichtlich der Verurteilung wegen den Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen vom 7. bis 21. Juli 2018 (Vorgang 208) erwog die Vorinstanz, es sei aufgrund der Gesprächsprotokolle sowie der SMS-Nachrichten der Telefonüberwachung erstellt, dass der Beschuldigte am 15. Juli 2018 über Paris in [...] gereist sei, um weiteres Kokain in grösserem Umfang zu beschaffen, für welches das Code-Wort «grosses Auto» verwendet worden sei. Dieses Kokain habe er wiederum durch den Kurier H____ in die Schweiz transportieren lassen. Am Morgen des 21. Juli 2018 habe der Beschuldigte das Kokain an seinem Wohnort erhalten, woraufhin er umgehend begonnen habe, dieses zu verkaufen. Zwei der Abnehmer hätten sich näher eingrenzen, wenn auch nicht identifizieren lassen. Um 13:15 Uhr habe er dem ersten Abnehmer an einer unbekannten Örtlichkeit eine unbekannte Anzahl Fingerlinge übergeben. Die näheren Umstände des Treffens mit dem zweiten Abnehmer seien nicht bekannt. Da es sich bei dieser Person um einen Drogenabnehmer gehandelt habe, den der Beschuldigte bereits am 20. Juni 2018 beliefert habe, könne die SMS-Nachricht von 19:32 Uhr mit der Rechnung «1600-250=1350» jedoch nur im Zusammenhang mit Kokain gestanden haben. Die Rückrechnung der Staatsanwaltschaft auf 260 Gramm Kokain sei plausibel. Weitere 20 Gramm Kokain aus dieser Lieferung habe der Beschuldigte am 12. September 2018 an zwei weitere Abnehmer veräussert. Schliesslich seien 660 Gramm verkauftes Kokain hinzuzurechnen, welche aus einer Rückrechnung von CHF 4'000.– resultiere, die ein weiterer Abnehmer dem Beschuldigten für bezogenes Kokain geschuldet habe. Aus den TK-Protokollen werde weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte in dieser Zeitspanne Geld von zwei Abnehmern aus dem Drogenhandel entgegengenommen habe. Nicht gefolgt werden könne der Staatsanwaltschaft einzig in Bezug auf das Gespräch des Beschuldigten mit der unbekannt gebliebenen Person UDO ZHK-698 vom 14. Juli 2018. Diesem könne nicht entnommen werden, dass es zu einer Übergabe von Drogenerlös zwecks Rückführung in [...] gekommen sei (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.5).

Der Beschuldigte moniert, die vorinstanzlichen Erwägungen seien reine Interpretationen und Vermutungen. An keiner Stelle der Telefonüberwachungen werde ersichtlich, dass tatsächlich über eine Drogenlieferung, einen Drogenerwerb oder dergleichen verhandelt worden sei. So werde von der Vorinstanz aus der Erwähnung von «grosses Auto» ohne weiteres auf einen Drogenhandel geschlossen. Dabei sei es notorisch, dass in [...] Kreisen ein blühender interkontinentaler Gebrauchtwarenhandel betrieben werde. Sodann lege die Vorinstanz ihren Berechnungen wiederum einen Preis von CHF 6.– pro Gramm Kokain zugrunde, was klar zu niedrig sei. Daher könne auch aus der SMS-Nachricht vom 21. Juli 2018, 19:32 Uhr, bzw. der darin vorgenommen Rechnung nichts geschlossen werden. Des Weiteren gehe aus den von der Vorinstanz erwähnten Gesprächen nicht hervor, dass der Beschuldigte eine Forderung von CHF 4'000.– aus dem Drogenhandel habe. Es sei aufgrund seiner finanziellen Lage unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte Drogen im Gegenwert von CHF 4'000.– ohne entsprechende Bezahlung ausgehändigt hätte. Was es mit den CHF 4'000.– auf sich gehabt habe, müsse offenbleiben. Nicht zweifelsfrei nachgewiesen seien schliesslich die Geldwäschereihandlungen. Weder sei erstellt, dass der Beschuldigte Geld erhalten, noch dass eine Drittperson dem Beschuldigten Geld nach [...] überwiesen habe. Und selbst wenn dies erstellt wäre, könne nicht gesagt werden, aus welcher Quelle und zu welchem Zweck das Geld überwiesen worden sei. Ohnehin sei die reine Entgegenahme entsprechender Gelder noch keine Verschleierungshandlung im Sinne des Geldwäschereitatbestands (Berufungsbegründung Ziff. II.21 ff., Akten S. 2207 ff.).

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, der Beschuldigte habe nicht nur am 7. Juli 2018 Drogenerlös von der unbekannt gebliebenen Person UDO ZHK-698 zwecks Verschaffung in [...] entgegengenommen, sondern auch am 14. Juni 2018. Dieser habe den Beschuldigten am 14. Juli 2018 vor seiner Abreise noch unbedingt weiteren Drogenerlös mitgeben wollen (Berufung Staatsanwaltschaft S. 5, Akten S. 2183).

4.3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist erstellt, dass der Beschuldigte am 15. Juli 2018 erneut in [...] war und am 17. Juli 2018 in die Schweiz zurückkehrte (Akten S. 1063). In den Tagen vor und nach dem Aufenthalt in [...] hatte der Beschuldigte regen telefonischen Kontakt mit H____ (Akten S. 1270 ff.). Die einzelnen Gespräche wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, weshalb auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 33 ff.). Der von der Vorinstanz aus diesen Gesprächen gezogene Schluss, dass der Beschuldigte in [...] reiste, um Kokain zu beschaffen und dieses durch H____ in die Schweiz transportieren liess, ist nicht zu beanstanden. Aus den Gesprächen wird zunächst unmissverständlich klar, dass der Beschuldigte in [...] «Ware» organisierte, die er von H____ in die Schweiz transportieren liess (vgl. u.a. Akten S. 1279). Ebenso erhellt, dass der Beschuldigte diese «Ware» weiterveräusserte (vgl. u.a. Akten S. 1285 und 1293). Es wird deutlich, dass die jeweiligen Gesprächsteilnehmer es vermeiden, die «Ware» zu benennen und die Gespräche insgesamt konspirativ gehalten werden. Bei der Würdigung der Gespräche ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei H____ um jenen Drogenkurier handelt, der zusammen mit dem Beschuldigte am 13. September 2018 festgenommen wurde (vgl. dazu u.a. Akten S. 827 ff.). Sodann ist es notorisch, dass im (organisierten) Drogenhandel mit Codewörtern kommuniziert wird. Entsprechend wurden in den vom Beschuldigten geführten Gesprächen auch verschiedene Bezeichnungen gewählt, sofern es um die «Ware» ging. So ist die Rede von «grosses Auto» (Akten S. 1270), dass es «Frieden» geben werde (Akten S. 1280), H____ noch «17 Passagiere» habe (S. 1283), dass aus der «Tasche» des Kumpels des Beschuldigten «noch nicht alle raus gekommen» sei, dass «seine Tasche noch 17 fehlen», oder dass er «noch 17 Tasche» habe (Akten S. 1285), dass «diese Leute» in ca. 30 Minuten eintreffen würden (Akten S. 1290), und dass der unbekannte Abnehmer beim Beschuldigten «das Ding» abholen könne (Akten S. 1293). Angesichts dessen, dass diese Wendungen im Kontext der überwachten Gespräche keinerlei logischen Sinn ergeben sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte ausschliesslich im Kokainhandel tätig war und nicht mit anderen Betäubungsmitteln handelte, bestehen keine Zweifel, dass es sich bei den entsprechenden Begriffen um Codewörter für Kokain bzw. für mit Kokain in Verbindung stehenden Begriffen handelte. Der Einwand des Beschuldigten, dass es sich beim Gespräch betreffend «grosses Auto» um einen Gebrauchtwagenhandel gehandelt haben könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht nur unglaubwürdig, sondern vermag auch nicht im Geringsten die Reise in [...], den Transportauftrag an H____ oder die übrigen konspirativ geführten Gespräche zu erklären. Zudem erwähnte der Beschuldigte zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Notizzettel einen Autohandel mit [...] (vgl. Akten S. 2028), allerdings ist den Akten kein entsprechender Hinweis auf einen allfälligen Gebrauchtwagenhandel zu entnehmen; insbesondere erwähnte der Beschuldigte eine entsprechende Tätigkeit weder im Vorverfahren noch anlässlich der erst- oder zweitinstanzlichen Verhandlung bei der jeweiligen Befragung zur Person (Akten S. 5, 2026 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff., Akten S. 2378 ff.). Es handelt sich mithin klarerweise um eine Schutzbehauptung.

Auch die von der Vorinstanz berechnete Menge an beschafftem und veräussertem Kokain von insgesamt 940 Gramm ist zu bestätigen. In Bezug auf die Rüge des Beschuldigten, der von der Vorinstanz angenommene Preis von CHF 6.– pro Gramm sei nicht realistisch, weshalb die SMS-Nachricht an die unbekannt gebliebene Person UDO ZHK-672 nicht aussagekräftig sei, kann auf E. 4.2.2.4 verwiesen werden. Es handelt sich dabei um den üblichen, vom Beschuldigten verlangten Preis. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang ferner zu Recht auf den Umstand, dass der Beschuldigte bereits am 20. Juni 2018 derselben Person mit dem Polizeipseudonym UDO ZHK-672 Kokain veräusserte (vgl. dazu angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 32 f. sowie 36), was vom Beschuldigten grundsätzlich auch nicht bestritten wird (vgl. E. 4.3.3.2 oben). Es kann sich bei der Berechnung in der SMS Nachricht vom 21. Juli 2018 mit dem Inhalt «1600-250=1350» nur um den Preis des vom Beschuldigten verkauften Kokains gehandelt haben. Die davon berechnete Menge von 260 Gramm ist damit nicht zu beanstanden. Ebenfalls zu folgen ist der Vorinstanz bei der Rückrechnung der CHF 4'000.– auf 660 Gramm Kokain. Aus dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und der Person UDO ZHK-851 vom 12. September 2018 geht einerseits hervor, dass der Freund der unbekannten Person beim Beschuldigten («[...]») Schulden in Höhe von CHF 4'000.– hat. Andererseits wird aber auch unmissverständlich ersichtlich, dass sie für den Beschuldigten arbeiten wollte, indem sie «etwas Gutes» vom Beschuldigten an Leute verkauft, die sie kenne und die «etwas» wollen würden (Akten S. 1318). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen in diesem Kontext keine Zweifel, dass es beim Gespräch einerseits um Betäubungsmittel ging, sowie dass es sich bei den erwähnten CHF 4'000.– um Schulden für bereits bezogenes Kokain handelte. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag nicht im Geringsten zu überzeugen. Im Gegenteil erscheint es gerade aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in den Jahren 2017 und 2018 jedoch im Kokainhandel tätig war, völlig abwegig, dass es sich bei der offenen Forderung um etwas anderes als um Drogenschulden handelte. In Bezug auf die Übergabe der restlichen 20 Gramm (an UDO ZHK-670 sowie UDO ZHK-714) sowie der unbekannten Anzahl Fingerlinge an UDO ZHK-698 bringt der Beschuldigte schliesslich nichts Substantielles vor, was die vorinstanzliche Erwägung in Frage stellen würde. Insofern kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 35 ff.).

4.3.4.3 In Bezug auf die Geldwäschereihandlung stützte sich die Vorinstanz auf die Ergebnisse der Gespräche zwischen dem Beschuldigten sowie den unbekannt gebliebenen Personen UDO ZHK-698 und UDO ZHK-714.

Dem Telefonat zwischen dem Beschuldigten und UDO ZHK-698 vom 7. Juli 2018 geht hervor, dass letzterer den Beschuldigten zunächst fragte, ob er nach «dort» reisen wolle, was der Beschuldigte bejahte. Sodann wurde der Beschuldigte gefragt, ob er [UDO ZHK-698] das Geld nach [...] überweisen solle, und sie später abrechnen würden, wenn der Beschuldigte am Reiseziel sei, was der Beschuldigte ebenfalls bejahte (Akten S. 1269). Aus diesem Gespräch geht demnach klar hervor, dass der Beschuldigte Geld von UDO ZHK-698 auf ein Konto in [...] überwiesen erhielt, weshalb sein Argument, dass er dieses Geld für die Unterstützung seiner Familie in der Schweiz benötigt hätte, sich nicht im Geringsten als überzeugend erweist. Völlig zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz ferner, dass der Beschuldigte dem UDO ZHK-698 nach seiner Reise in [...] vom 15. Juli 2018 am 21. Juli 2018 eine unbekannte Anzahl Fingerlinge Kokain übergab – UDO ZHK-698 mithin erstelltermassen ein Drogenabnehmer ist (vgl. hierzu auch E. 4.3.4.2 oben sowie angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 35 f.). Vor diesem Hintergrund bestehen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – einerseits keine Zweifel daran, dass es sich bei den besprochenen Geldern um Drogenerlös handelte, welcher ausser Landes gebracht werden sollte. Andererseits steht auch ausser Frage, dass der Beschuldigte das Geld in Empfang genommen hat, andernfalls er UDO ZHK-698 am 21. Juli 2018 nicht ohne Weiteres eine Lieferung an Drogen übergeben hätte. Schliesslich bestehen aufgrund dessen, dass UDO ZHK-698 das nach [...] überwiesene Geld «abrechnen» wollte, sobald der Beschuldigte in [...] («Reiseziel») ist, auch keine Zweifel, dass dieses Geld zwecks Verschleierung überwiesen und entgegengenommen wurde.

Noch klarer ist die Angelegenheit in Bezug auf die Person UDO ZHK-714. Auch diese Person ist erstelltermassen ein Drogenabnehmer (vgl. E. 4.3.4.2 oben sowie angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 37). Der Beschuldigte teilte UDO ZHK-714 am 12. Juli 2018 mit, dass er am Sonntag (15. Juli 2018) «dahin» fahre, woraufhin UDO ZHK-714 meinte, dass er den Beschuldigten zuvor noch treffen wolle, weil er ihn «zu dieser Person schicken» wolle (Akten S. 1271). Gleichentags liess der Beschuldigte UDO ZHK-714 wissen, dass er ihm das, was er dem Beschuldigten mitgeben wolle, in «grössere (Schein)» machen solle (Akten S. 1272). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bestehen aufgrund dieser Konversationen keine Zweifel, dass dem Beschuldigten Gelder mitgegeben wurden, welche er in [...] schuf und den Hintermännern zukommen liess.

Anders als in Bezug auf das Gespräch mit UDO ZHK-698 vom 7. Juli 2018 und jenen mit UDO ZHK-714 vom 12. Juli 2018 sieht die Beweislage in Bezug auf das Telefonat mit UDO ZHK-698 vom 14. Juli 2018 aus. Die Gesprächsteilnehmer besprechen dabei, dass der Beschuldigte «nach dem Fussballspiel in die Stadt kommen will» und sie sich später treffen würden. Ausserdem ist die Rede davon, dass der Beschuldigte eine neue SIM-Karte brauche (Akten S. 1278). Das Gespräch ist zwar relativ verdächtig, erschliesst sich denn nicht, weshalb in einem Gespräch zur Vereinbarung eines freundschaftlichen Treffens der Bedarf nach einer neuen SIM-Karte zur Sprache kommt. Zudem war bereits am Vortag in einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und H____ das Fussballspiel vom Sonntag ein Thema, und zwar wegen Bedenken hinsichtlich eines Treffens «weil es wegen des Fussballspiels viele Polizisten am Sonntag sein werden» (Akten S. 1277). Die These der Staatsanwaltschaft, dass UDO ZHK-698, nachdem er dem Beschuldigten am 7. Juli 2014 bereits einen Drogenerlös auf ein [...] Konto überwiesen hatte, bis zur Abreise des Beschuldigten am 14. Juli 2018 weiteren Drogenerlös angesammelt hatte, den er unbedingt noch habe mitgeben wollen, mag zwar aufgrund der Involvierung der beiden Personen im Drogenhandel nicht abwegig sein. Allerdings gibt das betreffende Gespräch schlicht keinen genügenden Aufschluss darüber, worum es beim Treffen konkret gegangen sein könnte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft vermag das einzelne Telefonat mit UDO ZHK-698 vom 14. Juli 2018 eine (weitere) Übergabe von Drogenerlös daher nicht hinreichend zu belegen.

4.3.5

4.3.5.1 Im Rahmen der zweiten Deliktsphase wird dem Beschuldigten schliesslich zur Last gelegt, am 9. September 2018 in [...] gereist zu sein und über ein Kilogramm Kokaingemisch beschafft zu haben, dieses von H____ in die Schweiz transportiert haben zu lassen und am 13. September 2018 in Empfang genommen zu haben. Zudem habe er bei verschiedenen Abnehmern Drogenerlös eingesammelt und diesen am 9. September 2018 im Rahmen der Reise in [...] zu den dortigen Hintermännern gebracht. Auch bei dem bei H____ anlässlich der Festnahme sichergestellten Geld von CHF 6'300.– handle es sich um Erlös aus dem Drogenhandel, welches ihm vom Beschuldigten kurz vor der Festnahme übergeben worden sei (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.6).

Der Beschuldigte wehrt sich mit seiner Berufung einzig gegen die ihm vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen. Die gegenüber Dirtten gemachten Äusserungen könnten solche Handlungen nicht zweifelsfrei und eindeutig nachweisen. Weder stehe fest, woher allfällige Gelder stammen würden, noch sei die entsprechende Geldmenge bekannt (Berufungsbegründung Ziff. II.26, Akten S. 2210).

4.3.5.2 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte am 9. September 2018 per Flugzeug in [...] reiste, um dort eine Kokainlieferung von rund 1,1 kg zu organisieren, welche er am 13. September 2018 von H____ in Basel in Empfang nahm. Die beiden wurden bei ihrem Treffen in Basel observiert und im Anschluss daran festgenommen (vgl. zum Ganzen angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 39 f.).

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist auch das Einsammeln von Drogenerlös und Verbringen desselben zu den Hintermännern in [...] zweifelsohne erstellt. Das von der Vorinstanz erwähnte Gespräch vom 8. September 2018 – also ein Tag vor der erstellten Reise in [...] –, lässt keinen anderen Schluss zu. Der Beschuldigte teilte gegenüber dem bereits in Erwägung 4.3.4.2 erwähnten Abnehmer UDO ZHK-670 mit, dass er gerade unterwegs sei, um Gelder einzutreiben, weil er morgen früh dorthin fliege; wenn er zurückkomme, werde es «Frieden» geben für seinen Gesprächspartner (Akten S. 1305). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand, dass keinerlei Hinweis auf die Verwendung von Codewörtern vorliege; der Beschuldigte habe das Wort «Frieden» nie im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Kokainlieferung verwendet (Berufungsbegründung Ziff. II.25, Akten S. 2209). Zum einen ändert dies nichts an der Tatsache, dass das verwendete Wort im vorliegenden Kontext keinen anderen plausiblen Sinn ergibt und offensichtlich verwendet wurde, um den wahren Sinn nicht zu benennen. Zum anderen fand insbesondere die Wendung «Frieden» im Zusammenhang mit dem Kurier H____ und dem Abnehmer UDO ZHK-670 mehrfach Erwähnung, wobei aus dem Kontext klar vorgeht, dass es dabei um Lieferungen ging, die der Beschuldigte erwartete (vgl. Akten S. 1249, 1252, 1254, 1255, 1280, 1311). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, handelt es sich bei dem Wort «Frieden» zweifelsohne um ein Codewort im Zusammenhang mit den Drogenhandelsaktivitäten des Beschuldigten. Der Vorinstanz ist ferner zu folgen, dass es sich bei den bei H____ anlässlich der Verhaftung sichergestellten CHF 6'300.– aufgrund der vor der Verhaftung erfolgten Drogenübergabe an den Beschuldigten um Drogenerlös gehandelt haben muss, der ihm vom Beschuldigten übergeben worden ist. Aufgrund der finanziellen Lage und der beruflichen Situation gibt es keine andere plausible Erklärung für die Herkunft dieses Geldes.

4.3.6 Zusammengefasst hat damit in Bezug auf die zweite Deliktsphase als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte insgesamt rund 2,6 kg Kokain bezog und weiterveräusserte bzw. Anstalten zum Weiterverkauf getroffen hat (vgl. E. 4.3.2., 4.3.4, 4.3.5 oben sowie die unangefochten gebliebenen E. II.2.2.1 f. des angefochtenen Strafgerichtsurteils). Zudem hat er zwischen dem 17. und 20. Juni 2018 eine nicht bezifferbare, aber qualifizierte Menge Kokain in [...] besorgt, sich in die Schweiz liefern lassen und diese verkauft (vgl. E. 4.3.3 oben). Ausserdem hat er mindestens CHF 9'660.– aus dem Drogenverkauf stammendes Geld in [...] geschafft (vgl. E. 4.3.2, 4.3.4 und 4.3.5) bzw. dem Kurier H____ übergeben (E. 4.3.5 oben).

5.1 Unter dem Rechtlichen in Bezug auf die Drogenhandelsaktivitäten kann zunächst festgehalten werden, dass der Handel mit Kokain bzw. die (beabsichtigte) Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Kokain bzw. das Anstaltentreffen hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen. In Bezug auf den Einwand, dass das Anstaltentreffen nicht angeklagt sei, kann auf E. 4.3.2.3 oben verwiesen werden.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist vorliegend von zwei Handlungseinheiten auszugehen, welche auf der einen Seite die Vorgänge im Jahr 2017 und auf der anderen Seite jene im Jahr 2018 jeweils unter einen einheitlichen Willensentschluss zusammenfassen (zum Ganzen Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19 N 193 ff.).

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In Bezug auf Kokain liegt ein mengenmässig qualifizierter Fall bereits ab 18 Gramm reinem Kokain vor. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine entsprechende Menge an reinem Kokain geeignet, zwanzig Personen gesundheitlich zu gefährden, was für das Merkmal «Gesundheit vieler Menschen» genügt (leading case BGE 109 IV 143, bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.3 S. 317 f.).

5.2.2 Dem Beschuldigten ist in der ersten Deliktsphase im Jahr 2017 der Verkauf von 450 Gramm Kokaingemisch nachgewiesen (vgl. E. 4.2.6 oben). Der exakte Wirkstoffgehalt muss zwar offenbleiben, selbst bei einem niedrigen Wirkstoffgehalt von 20 % wäre die Schwelle zu einem schweren Fall allerdings um ein Vielfaches überschritten (vgl. für den Wirkstoffgehalt des am 13. September 2018 beim Beschuldigten sichergestellten Kokains: forensisch-chemisches Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 f.) Somit ist in Bezug auf die Anklageziffer 2.3.1 der Qualifikationsgrund der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen erfüllt.

5.2.3 Für die zweite Deliktsphase konnte dem Beschuldigten der Bezug und der Weiterverkauf bzw. das Anstaltentreffen zum Weiterverkauf einer Menge von 2,6 kg Kokaingemisch angelastet werden (vgl. E. 4.3.6 oben). Alleine mit dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. September 2018 sichergestellten Kokain von rund 1,1 kg wäre die Menge von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches überschritten (für den Wirkstoffgehalt: forensisch-chemisches Gutachten vom 23. Oktober 2018, Akten S. 1375 f.). Bei einem weiteren Vorgang hat zudem als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte eine qualifizierte Menge Kokain in [...] bezog, diese in die Schweiz liefern liess und weiterveräusserte. Auch in Bezug auf die zweite Deliktsphase liegt klarerweise ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor.

5.3

5.3.1 Die Vorinstanz erachtete für die zweite Deliktsphase des Jahres 2018 zudem den Qualifikationsgrund nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG als gegeben. Hingegen sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz für die erste Deliktsphase des Jahres 2017 frei.

Der Beschuldigte führt gegen die Qualifikation der Bandenmässigkeit an, der Betäubungsmittelhandel sei alles andere als organisiert. Er sei sehr desorganisiert; je weniger die Leute von einer wissen würden, umso besser. Der Beschuldigte habe denn auch nicht in einer organsierten Bande agiert. Er habe für sich selbst gearbeitet – wie dies im Übrigen bereits die Vorinstanz festgestellt habe. Ein organisatorisches Zusammenwirken mit anderen Personen sei nicht nachgewiesen. Er habe kein eigenständiges Läuferwerk unterhalten und auch beim Erwerb der Betäubungsmittel nicht mit anderen Personen zusammengewirkt. Der Kauf und Verkauf von Betäubungsmitteln könne nicht als organisatorisches Zusammenwirken mehrerer Personen verstanden werden, sondern vielmehr wie eine rein «vertragsrechtliche» Beziehung. Der Beschuldigte sei völlig austauschbar gewesen (Berufungsbegründung Ziff. II.29, Akten S. 2210 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14, Akten S. 2389).

Die Staatsanwaltschaft erachtet auch für die erste Deliktsphase den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit als gegeben. Es stehe fest, dass C____, «E____», «F____» und D____ alle derselben Bande angehört hätten und der Beschuldigte mit jedem dieser Bandenmitglieder in Kontakt gestanden sei und zusammengearbeitet habe. Die Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Vorgang mit C____ habe darüber hinaus ergeben, dass der Beschuldigte nicht auf eigene Rechnung und in eigenem Namen tätig geworden sei. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte Teil der Drogenbande gewesen sei (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 4, Akten S. 2182).

5.3.2 Mit der Erfüllung von Abs. 2 lit. a liegt bereits ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG vor, da ein Qualifikationsmerkmal genügt. Noch weitere sind nur (aber immerhin) im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen – bei dieser allerdings unabhängig von der genauen Einreihung in Abs. 2: Art. 19 Abs. 2 BetmG umschreibt den schweren Fall nicht abschliessend. Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3 S. 195 f.; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c S. 267 f., 120 IV 330 E. 1c S. 332 f.; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Straferhöhend berücksichtigen darf das Gericht die für die Annahme bandenmässigen Handelns angeführten Umstände aber auch, wenn diese die Voraussetzungen für die Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb S. 333; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011 E. 2.2.2). Insoweit ist die Bedeutung der Erfüllung des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit vorliegend etwas zu relativieren.

5.3.3 Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.).

5.3.4 Was zunächst die zweite Deliktsphase im Jahr 2018 betrifft, so sind diesbezüglich Drogenhandelsaktivitäten des Beschuldigten in sämtlichen angeklagten Vorgängen erwiesen. Bereits die Vorinstanz stellt überzeugend dar, weshalb sie bei diesen Vorgängen von bandenmässigem Agieren des Beschuldigten ausgeht (angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.7 S. 42). So hat sie zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum während rund sieben Monaten in den Verkauf von Kokain involviert war. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zunächst von B____ Kokain bezog (vgl. dazu Berufungsbegründung Ziff. II.15, Akten S. 2205, sowie angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1 f.), in der Folge jedoch ab dem 8. Mai 2018 vier Mal selbst in [...] reiste, um die Betäubungsmittel zu besorgen. Der Beschuldigte beförderte das Kokain dabei nicht eigenhändig in die Schweiz, sondern liess sich dieses vielmehr durch Kuriere in die Schweiz transportieren. Seine Reisen dienten der Organisation der Drogen bei den Hintermännern bzw. deren Zulieferer und – zumindest anlässlich einer Reise – der Prüfung ihrer Qualität (vgl. hierzu Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 2383). Zudem übergab er in [...] teilweise auch Drogenerlös von in der Schweiz umgesetzten Kokains. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14, Akten S. 2389) widerspiegeln diese Umstände nicht nur das Vorhandensein einer Organisationsstruktur, sondern auch, dass der Beschuldigte eine bestimmte Funktion innehatte und mit denjenigen Mitgliedern, welche für seine Funktion entscheidend waren (Organisation der Drogen / Drogenkuriere / Geldkuriere), regen Kontakt pflegte. Dass der Beschuldigte nicht über die gesamte Struktur im Bilde und ihm vermutungsweise nur ein kleiner Teil der Mitglieder bekannt war, ändert nichts an der Bandenmässigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, entspricht es durchaus der Absicht von zellenähnlich aufgebauten Organisationen, dass der Einzelne nur die für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Kontakte hat. Schliesslich vermag auch der vom Beschuldigten gezogene Vergleich mit einem Weingrosshändler nicht zu überzeugen. Bereits für die erste Deliktsphase wurde festgestellt, dass die Hintermänner die Preise für den vom Beschuldigten in der Schweiz vollzogenen Drogenhandel festsetzten (vgl. E. 4.2.2.4 oben); diese hatten mithin die Entscheidungsgewalt über den Verkaufspreis, was sich letztlich auch daraus erschliesst, dass der Drogenerlös an die Hintermänner in [...] abgeliefert werden musste. Im Übrigen agierte der Beschuldigte in Bezug auf den hier ansässigen Drogendealer, welcher zugestandenermassen das Kokain von ihm bezog, auf ähnliche Weise. Auch dieser verkaufte die Drogen und lieferte dem Beschuldigten das daraus resultierende Geld ab (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 2384). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach für sämtliche Anklagepunkte der zweiten Deliktsphase auf die Begehung eines bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erkennen.

5.3.5 In der ersten Deliktsphase im Jahr 2017 konnte dem Beschuldigten lediglich bei einem Vorgang der Verkauf von Betäubungsmitteln nachgewiesen werden (vgl. E. 4.2.2 oben). Dass dem Beschuldigten lediglich die eine Drogenhandelsaktivität rund um den 12. März 2017 zur Last gelegt wird, lässt den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit für sich alleine nicht ausscheiden. Es genügt nämlich, wenn lediglich eine einzige Bandentat ausgeübt wurde, sofern geplant war, weitere selbständige Handlungen vorzunehmen (Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1086). In Bezug auf den Vorgang rund um den 12. März 2017 wird aus dem TK-Protokoll des Gesprächs zwischen «C____» und dem Beschuldigten vom 14. März 2017 zunächst klar, dass es bereits in der ersten Deliktsphase Hintermänner gegeben haben musste, welche «drüben» sind und für die Preisbildung der verkauften Drogen zuständig waren (vgl. E. 4.2.2.4 oben). «C____» war als sog. «Depothalter» Teil einer kriminellen Organisation, die aus [...] agierte (vgl. u.a. SG.2018.40 vom 26. Juni 2018 S. 27, Akten S. 2307) und er versorgte den Beschuldigten mit den Betäubungsmitteln. Als «C____» anlässlich des Disputs mit dem Beschuldigten vom 14. März 2017 betreffend Preis pro Fingerling vorgeschlagen hatte, er solle die Leute «drüben» anrufen, forderte der Beschuldigte «C____» – ohne Nachfrage, um wen es sich dabei handeln könnte – auf, diese Leute gemeinsam anzurufen (Akten S. 614). Es bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur Kenntnis der Organisation hatte, sondern er in deren Auftrag die Betäubungsmittel veräusserte. Auch bei der ersten Deliktsphase ist die Bandenmässigkeit damit gegeben.

5.4

5.4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt für die erste Deliktsphase mit ihrer Berufung darüber hinaus einen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) gemäss den Anklageziffern 2.3.2, 2.3.3 sowie 2.3.4, da feststehe, dass C____, «E____», «F____» und D____ alle derselben Bande angehört hätten, der Beschuldigte mit jedem dieser Bandenmitglieder in Kontakt gestanden sei und mit diesen zusammengearbeitet habe. Er habe mit diesen ein auf lange Sicht hin ausgerichtetes, stabiles und hierarchisch strukturiertes Team gebildet, das bei sämtlichen Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten in arbeitsteiligem Zusammenspiel dem gleichen modus operandi gefolgt sei. Entsprechend müsse er sich auch die von anderen Bandenmitgliedern vorgenommenen Drogenhandelsaktivitäten anrechnen lassen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3 f., Akten S. 2181 f.). Darüber hinaus seien dem Beschuldigten für die zweite Deliktsphase nach Auffassung der Staatsanwaltschaft neben der Menge von 2,6 kg Kokaingemisch für die Vorgänge 148 und 152 der Anklageziffer 2.4.3 weitere 560 Gramm Kokain anzulasten. Diese Menge ergebe sich aus einer Rückrechnung von aus dem Drogenhandel stammenden CHF 3'360.–, welche der Beschuldigte in [...] verbrachte, bei einem Preis von CHF 60.– pro Fingerling à 10 Gramm. Als Mitglied der Drogenbande müsse er sich die von seinen Bandenmitgliedern veräusserten Drogenmengen anrechnen lassen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 4 unten S. 5 oben, Akten S. 2182 f.).

Der Beschuldigte macht dagegen geltend, die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die von ihr genannten Personen in einer organisatorischen Verbundenheit agierenden Bande angehörten, sei nicht erstellt und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht belegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz habe demnach für diese Anklagepunkte ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsantwort Ziff. II.7, Akten S. 2218). Ferner sei es nicht zulässig, über die Mitgliedschaft in einer Bande eine neue Zurechnungsgrösse zu schaffen. Die Bandenmässigkeit stelle weder eine Teilnahme noch eine Täterschaftsform dar, sondern sei lediglich eine Qualifikation. Nur weil eine Person Mitglied einer Bande gewesen sei, müsse sie sich nicht sämtliche Handlungen anrechnen lassen. Dies stelle ein absolutes Organisationsverschulden dar, was nicht angehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12, Akten S. 2387).

5.4.2

5.4.2.1 Wie dargelegt, konnte beim Vorgang rund um den 1. April 2017 die von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Übergabe von Drogengeldern nicht als erstellt erachtet werden. Da dem Beschuldigten zudem keine Drogenaktivitäten nachgewiesen sind, erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere Ausführungen (vgl. auch E. 4.2.3 oben). In Bezug auf die Anklageziffer 2.3.2 hat damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein Freispruch zu ergehen.

5.4.2.2 Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ersten Deliktsphase für den Vorgang gemäss Anklageziffer 2.3.1 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b schuldig zu sprechen (vgl. E. 5.2.2 und 5.3.5 oben). Wie dargelegt, reichte für die Bejahung des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit der Umstand aus, dass der Beschuldigte eine einzige Bandentat ausübte und aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass er plante, weitere selbständige Handlungen vorzunehmen. Entsprechende Handlungen hat der Beschuldigte indessen nicht vorgenommen; in den darauffolgenden zur Anklage gebrachten Vorgängen konnte dem Beschuldigten keine Drogenhandelsaktivität nachgewiesen werden. Wohl hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte am 2. Mai 2017 aus dem Drogenhandel stammendes Geld entgegengenommen und am 28. Juni 2017 solches weitergegeben hat (vgl. E. 4.2.4.2 und 4.2.5.2 oben). Wie bereits die Vorinstanz in Bezug auf die Geldübergabe vom 28. Juni 2017 zutreffend erwog, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte lediglich für das vorübergehende Verstecken und Weiterleiten von Drogengeld zuständig war, welches zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt durch eine beliebige Person umgesetzt wurde (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 27). Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte sich zu Beginn der ersten Deliktsphase an den Drogenhandelsaktivitäten aktiv beteiligte, diese jedoch bereits nach den Vorgängen rund um den 12. März 2017 einstellte und sich sein deliktisches Verhalten in der Folge auf Geldwäschereihandlungen beschränkte (vgl. dazu E. 6.2 f. nachfolgend).

5.4.3 Anders sieht die Lage in Bezug auf die zweite Deliktsphase aus. Für diese ist für sämtliche zur Anklage gebrachten Vorgänge erstellt, dass der Beschuldigte im bandenmässigen Betäubungsmittelhandel direkt involviert war. Insbesondere konnte dem Beschuldigten in den von der Staatsanwaltschaft genannten Vorgängen einerseits nachgewiesen werden, 300 Gramm Kokain in [...] organisiert zu haben, welches er in die Schweiz transportieren liess. Gleichzeitig verbrachte er ihm von B____ übergebenen Drogenerlös in Höhe von CHF 3'360.– zu den Hintermännern in [...] (vgl. E. 4.3.2.2 oben). Der Beschuldigte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG lediglich ein Qualifikationsgrund bzw. eine Strafzumessungsregel ist und sie keinen eigenen Straftatbestand darstellt (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 979). Allerdings handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die entsprechenden Handlungen der einzelnen Bandenmitglieder sind demnach im Sinne der Mittäterschaft zuzurechnen. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte in der zweiten Deliktsphase nicht nur den fraglichen Gelbetrag aus dem Drogenhandel von B____ entgegengenommen und in [...] verbracht, sondern unbestrittenermassen am 27. Februar 2018 und zwischen dem 23. und 27. März 2018 200 bzw. 100 Gramm Kokain von B____ bezogen hat (vgl. dazu angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1 f. sowie Berufungsbegründung Beschuldigter Ziff. II.15, Akten S. 2205). Dies unterstreicht einerseits ihre Angehörigkeit zur selben (Drogen-)Bande während dem gleichen Zeitraum, demonstriert aber insbesondere auch ihre arbeitsteilige Vorgehensweise. Die fraglichen 560 Gramm aus der Rückrechnung von CHF 3'360.– sind somit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten anzulasten.

Da für die zweite Deliktsphase bereits aufgrund der vorgehenden Erwägung 5.2.3 die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten ist, ist die Frage der Zurechnung der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten 560 Gramm Kokain vorliegend zwar nicht für die Beurteilung des Qualifikationsgrunds der grossen Gesundheitsgefährdung von entscheidender Bedeutung, jedoch ist die Gesamtmenge für die Strafzumessung von Relevanz.

5.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte nach dem Gesagten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) zu verurteilen – und zwar mehrfach, wegen der zwei verschiedenen Phasen 2017 und 2018, die auf zwei unterschiedlichen Tatentschlüssen beruhen. Hingegen hat für den Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) gemäss den Anklageziffern 2.3.2, 2.3.3 sowie 2.3.4 ein Freispruch zu erfolgen.

6.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560, 562).

Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261). Der konkrete Akt der Vortat muss aber nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht nötig, dass man die Umstände des Verbrechens im Detail kennt (BGer 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.1; BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 S. 5). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; 126 IV 255 E. 3a S. 261; 119 IV 59 E. 2e S. 64). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 f.; 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; 122 IV 211 E. 3b/aa S. 218). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e S. 64) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (BGer 6S.702/2000 vom 14. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 215 f. mit Hinweisen); nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f.) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa mit weiteren Hinweisen, 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 120 IV 323 E. 3 S. 325 ff., 122 IV 211 E. 3c S. 221, 124 IV 274 E. 3 S. 276 f). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1, 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 9.3.2).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das soll mit der Formulierung «weiss oder annehmen muss» deutlich gemacht werden, welche nicht etwa eine Fahrlässigkeitshaftung begründet oder eine besondere Beweisvermutung zu Ungunsten des Beschuldigten einführt (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis N 21, mit Hinweis auf die Botschaft). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Dabei genügt es, dass er Kenntnis hat von Umständen, welche den dringenden Verdacht deliktischer Tatsachen erzeugen und sich damit abfindet, dass diese Tatsachen zutreffen könnten (BGer 6B_160/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.2; Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis StGB N 59).

Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 305bis StGB u.a. dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Für den Begriff der Bandenmässigkeit kann auf E. 5.3.3 oben verwiesen werden. Der Bandenbegriff deckt sich mit jenem gemäss BetmG (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1059).

6.2 Aus den abgehörten Telefongesprächen sowie den Beweismitteln der Festnahme des Beschuldigten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschuldigte während beider Deliktsphasen wiederholt daran beteiligt war, Geld ohne Hinterlassen einer Spur in den legalen Kreislauf einzuspeisen, entweder indem er es selbst ins Ausland verschob bzw. im Ausland in Empfang nahm (so E. 4.3.2.2, E. 4.3.4.3, E. 4.3.5.2 oben), indem er es in bar von einem Kurier entgegennahm (so E. 4.2.4.2) oder indem er es in bar einem Kurier übergab (so E. 4.2.2.4, E. 4.2.5.2, 4.3.5.2 oben). Dies geschah in gegenseitiger Absprache, wobei Dritte als Auftraggeber involviert waren und die Gespräche über die jeweiligen Transaktionen konspirativ geführt wurden. Nachdem das Ganze im Rahmen nachgewiesenen Drogenhandels geschah und der Beschuldigte auch über gar keine legale Einnahmequelle verfügte, kann die Herkunft des Geldes aus dem Drogenhandel nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Teilweise handelte es sich um Drogenerlös, den er selbst erwirtschaftete, teilweise um solchen von anderen Bandenmitgliedern, den er entweder von einem Geldkurier erhielt oder den er einsammelte. Die Handlungen des Beschuldigten sind vom weit gefassten Tatbestand der Geldwäscherei somit klarerweise umfasst. Er hat mit seinem Vorgehen die Einziehung der aus einem Verbrechen herrührenden Drogengelder – Letzteres war ihm zweifellos bewusst – durch die Schweizer Behörden vereitelt. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Einzig beim Vorgang betreffend Anklageziffer 2.3.2 konnte dem Beschuldigten keine Geldwäschereihandlung nachgewiesen werden (vgl. E. 4.2.3 oben).

6.3 Für die erste Deliktsphase ist zudem auch von Bandenmässigkeit und damit von einem schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB auszugehen. Nach den Ausführungen betreffend bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Deliktsphase 2017 (vgl. E. 5.3.5 oben) und entgegen der Vorinstanz ist bereits aufgrund der abgehörten Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Depot-Halter «C____» klar, dass der Beschuldigte arbeitsteilig im organisierten Drogenhandel und der damit verbundenen Geldwäscherei tätig war. Der Beschuldigte war für die Veräusserung der Drogen in der Schweiz zuständig und liess die daraus erzielten Gelder über andere Personen in [...] verbringen, wobei die genaue Summe der zu übergebenden Gelder von den Hintermännern in [...] bestimmt wurde. Darüber hinaus konnte dem Beschuldigten in Bezug auf die Geldwäschereihandlungen der ersten Deliktsphase die Übergabe von aus dem Drogenhandel stammenden Geldes an einen bekannten Geldkurier nachgewiesen werden (vgl. E. 4.2.5.2 oben). Und auch bei der dritten Person, welche dem Beschuldigten Geld aus dem Drogenhandel überbrachte, handelte es sich um ein bekanntes Bandenmitglied (vgl. E. 4.2.4.2 oben). Aufgrund dieser Ausführungen ist die Qualifikation der Bandenmässigkeit klar erfüllt.

Nichts anderes kann für die zweite Deliktsphase gelten. Bereits unter dem Titel des bandenmässigen Betäubungsmittelhandels wurde die Rolle des Beschuldigten innerhalb des organisierten Drogenhandels dargelegt (vgl. E. 5.3.4 oben). Die Geldwäschereihandlungen fanden stets im Zusammenhang mit den Reisen des Beschuldigten in [...] zwecks Drogenbeschaffung statt. Im Vorfeld wurde er jeweils kontaktiert, um aus dem Drogenhandel stammende Geldbeträge entweder in der Schweiz in bar oder auf einem Konto in [...] entgegenzunehmen und diese in [...] zu verbringen. Somit ist auch für die zweite Deliktsphase die Qualifikation der Bandenmässigkeit gegeben.

6.4 Da der Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis in echter Konkurrenz zum Geldwäschereitatbestand nach Art. 305bis StGB steht (BGE 122 IV 211 E. 4 S. 221 ff., 132 IV 132; kritisch: Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 305bis StGB N 73), ist der Beschuldigte nach dem Gesagten – neben dem Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz– wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit) schuldig zu sprechen – und zwar ebenso mehrfach, wegen der zwei verschiedenen Phasen 2017 und 2018, die auf zwei unterschiedlichen Tatentschlüssen beruhen. Hingegen hat für den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) gemäss Anklageziffer 2.3.2 ein Freispruch zu erfolgen.

7.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55, vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

7.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Vorliegend ist dies das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz der zweiten Deliktsphase im Jahr 2018. Sofern für die weiteren Delikte (mehrfache schwere Geldwäscherei bzw. Widerhandlungen gegen das AIG) nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.

7.3 Neben den beantragten Freisprüchen und den Einwänden gegen die Qualifikation der Bandenmässigkeit macht der Beschuldigte strafzumessungsweise noch geltend, die vorinstanzliche Zumessung stehe in einem deutlichen Missverhältnis zu anderen Verurteilungen, wenn die gehandelten Drogenmengen von höherrangigen Bandenmitgliedern verglichen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16, Akten S. 2391). Sodann müsse berücksichtigt werden, dass sich die persönliche Lage des Beschuldigten besonders schwer dargestellt habe. So habe er aufgrund seines ausländerrechtlichen Status’ nicht arbeiten dürfen. Da seine Frau ihr zweites Kind auf die Welt gebracht und sie kurz zuvor ihre Arbeitsstelle verloren gehabt habe, sei dem Beschuldigten nichts anderes übriggeblieben, als mit dem Drogenhandel anzufangen. Er habe sich daher in einer notlageähnlichen Situation befunden (Berufungsbegründung Ziff. III.30, Akten S. 2211; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f., Akten S. 2390 f.). Schliesslich könne die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 nicht zu einer Straferhöhung führen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Führungsbericht des Strafvollzugs dem Beschuldigten einen gepflegten Umgang mit seinem Umfeld attestiere (Berufungsbegründung Ziff. III.32, Akten S. 2212; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 und 17, Akten S. 2390 und 2392).

Die Staatsanwaltschaft erachtet dagegen ein höheres Strafmass als angemessen. Sie bringt zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe die Drogenhandelsaktivitäten nach der Art eines Berufes getätigt und sei bei beiden Deliktsphasen im Rahmen einer Bande vorgegangen. Dabei müsse der Beschuldigte deutlich höher in der Hierarchiestufe eingestuft werden. Für die erste Deliktsphase rechtfertige sich alleine schon eine Freiheitsstrafe von 2 bis 3 Jahre. In der zweiten Deliktsphase sei er punktuell bereits in der zweiten Stufe, insgesamt jedoch im obersten Bereich der Hierarchiestufe 3 anzusiedeln, für die eine Einsatzstrafe von 5 bis 8 Jahre vorgesehen sei. Für die Betäubungsmitteldelikte sei daher eine Freiheitsstrafe von 7 bis 8 Jahre einzusetzen, welche für die mit dem Drogenhandel in Verbindung stehenden Geldwäschereihandlungen um zusätzliche sechs Monate und für die ausländerrechtlichen Delikte um 2 Monate zu erhöhen seien. Während die subjektive Seite neutral ausfalle, müssten die Vorstrafen «massiv» straferhöhend mit 12 Monaten berücksichtigt werden. Schliesslich könne dem Beschuldigten weder Kooperation noch eine echte Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu Gute gehalten werden (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 5 ff., Akten S. 2183 ff.).

7.4

7.4.1 Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

Es mag, wie vom Beschuldigten vorgetragen, zutreffen, dass in Bezug auf Drogendelikte meist langjährige Freiheitsstrafen verhängt werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11, Akten S. 2386). Auch wenn dieser Umstand vom Beschuldigten kritisiert wird, ändert dies nichts an der derzeitigen Rechtslage: Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht für qualifizierte Betäubungsmitteldelikte einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen soll dabei alle denkbaren Tatvarianten abdecken und verlangt daher grundsätzlich auch, vollständig ausgenützt zu werden (Mathys, a.a.O., Rz. 296). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327 ff.).

7.4.2

7.4.2.1 Zunächst ist zu

berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit»

in der zweiten Deliktsphase gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss

Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Das führt zwar nicht zu einer

weiteren Verschärfung des Strafrahmens, wirkt sich aber innerhalb des

verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (vgl. dazu E. 5.3.2 oben).

Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu

differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt

ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot

untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder

tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal

als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem

Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde.

Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender

Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68, 120 IV 67 E. 2b

  1. 71 f., 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020
  2. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O.,

Art. 47 StGB N 6).

7.4.2.2 Auch wenn der Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt, stellt sie einen wichtigen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93).

Dem Beschuldigten konnte für die zweite Deliktsphase im Jahr 2018 eine Kokainmenge von 2,6 kg angelastet werden. Anzurechnen hat er sich weitere 560 Gramm Kokaingemisch, welche von den weiteren Bandenmitgliedern umgesetzt wurden (vgl. E. 5.4.3 oben). Anzulasten ist ihm ferner eine nicht bezifferbare, aber qualifizierte Menge Kokain (vgl. E. 4.3.6 oben). Bei Zugrundelegung eines Reinheitsgehalts von rund 50 % (vgl. dazu Akten S. 1375 f.) liegt die Gesamtmenge damit weit über dem, was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde, was erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei ist zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Dem Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass sich die dem Beschuldigten angelastete Menge im Vergleich zu anderen Fällen von qualifizierten Betäubungsmitteldelikten noch ungefähr im mittleren Bereich bewegt. Allerdings ist dies insofern zu relativieren, als dass diese Menge einerseits in einem relativ kurzen Zeitraum umgesetzt wurde (die zur Anklage gebrachten Vorgänge fanden zwischen Ende Februar 2018 und dem 13. September 2018 statt), und andererseits die Tätigkeiten des Beschuldigten nur deshalb ein Ende fanden, weil er festgenommen wurde. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.

7.4.2.3 Da der Beschuldigte entgegen seiner Auffassung innerhalb einer internationalen Drogenbande tätig war (vgl. dazu E. 5.3.4 oben), ist auf der Verschuldensseite auch seine Hierarchiestufe innerhalb dieser Bande zu beurteilen. Wie aus den unangefochten gebliebenen Sachverhaltsdarstellungen der Vorinstanz hervorgeht (vgl. dazu angefochtenes Strafgerichtsurteil E. II.2.2.1 f. sowie Berufungsbegründung Beschuldigter Ziff. II.15, Akten S. 2205), bezog der Beschuldigte die Betäubungsmittel zu Beginn der Deliktsphase noch von Zulieferern in der Schweiz, namentlich von B____. Ab dem 8. Mai 2018 reiste er – nachdem ihm Kontakte zu Lieferanten in [...] verschafft worden waren – mehrfach selbst in [...], um Drogenlieferungen zu organisieren, die er jeweils von einem Kurier in die Schweiz liefern liess und in Basel in Empfang nahm. Dies zeigt einerseits, dass er bei den Hintermännern in [...] relativ grosses Vertrauen genoss. Andererseits erhellt aber auch, dass er sich selbst keinem besonderen Risiko der Entdeckung oder auch gesundheitlicher Schäden ausgesetzt hat, hat er doch die Drogen nicht selbst in die Schweiz verbracht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, weisen die TK-Protokolle darauf hin, dass es sich bei den Kunden des Beschuldigten sowohl um Zwischenhändler als auch um Endabnehmer handelte (vgl. angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 44 mit Hinweis auf die Gespräche auf S. 1293, 1318, 1312 und 1314 ff. der Strafakten). Von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte sich bei der Übergabe teilweise insofern exponierte, als dass diese an öffentlichen Orten ([...]) stattfanden. Ausgeschlossen werden kann allerdings, dass er das Kokain selbst auf der Strasse verkauft hat (vgl. insbesondere auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung: Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f., Akten S. 2383 f.). Die Vorinstanz wies auch zutreffend darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Drogenübergaben teilweise am Wohnort des Beschuldigten durgeführt worden sind. Sie verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Gespräch mit dem Abnehmer UDO ZHK-698, welcher vom Beschuldigten aufgefordert wurde, die Fingerlinge beim Beschuldigten abholen zu lassen (vgl. auch Akten S. 1293). Zudem kann auch auf die Übergaben mit UDO ZHK-670 und UDO ZHK-714 verwiesen werden (vgl. angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 36 f. sowie Akten S. 1314 ff. und 1312). Die Festnahmesituation verdeutlicht schliesslich, dass der Beschuldigte auch die Kokainlieferungen aus [...] in der (Familien-)Wohnung an der [...] in Empfang nahm. Dies zeugt nicht nur von einiger Skrupellosigkeit, sondern zeigt auch, dass seine überwiegende Tätigkeit im Hintergrund stattfand. Sie ist nicht zu vergleichen mit derjenigen eines Gassendealers auf unterster Stufe; aber auch nicht mit den Drogenkurieren, welche die Betäubungsmittel unter Aufdeckungsgefahr aus [...] in die Schweiz transportierten.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Schweiz ein ranghöheres Bandenmitglied über sich gehabt hätte. Andererseits geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, dass der Beschuldigte gegenüber den (Drogen-)Kurieren eigentliche Weisungsbefugnisse gehabt hätte. Die Erkundigungen nach den Lieferungen vermögen jedenfalls keine solchen zu vermitteln. Auch die Abnehmer in der Schweiz scheinen aufgrund der Akten keine eigentliche Unterstellten des Beschuldigten gewesen zu sein, gegenüber denen er weitgehende Weisungsbefugnisse innehatte. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht belegt, dass der Beschuldigte für ein bestimmtes Gebiet zuständig war – entsprechendes wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht behauptet. Die Vorinstanz hat dementsprechend zu Recht ausgeführt, dass der Beschuldigte innerhalb der gesamten Organisation weder Entscheidungsträger mit strategischen Aufgaben gewesen war, noch Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Die dahingehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 7, Akten S. 2185), vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr zeigen die Ungereimtheiten in Bezug auf die Vorgänge zwischen dem 7. und 12. Mai 2018 (vgl. hierzu E. 4.3.2.2 oben), dass es gerade die Hintermänner waren, welche die Zulieferer in [...] und die Modalitäten des Transports bestimmten. Auch hatte der Beschuldigte offenbar keinen oder kaum Einfluss auf die Preisgestaltung. Dass der Beschuldigte sich bei der Befolgung der Weisungen gewisse Freiheiten erlaubt hat, ihm Drogenerlös zwecks Rückführung in [...] anvertraut wurde und es ihm möglich war, die Qualität der ihm gelieferten Betäubungsmittel zu bemängeln und vor Ort zu kontrollieren, unterstreicht zwar die Vertrauensstellung, vermag aber keine Führungsposition mit strategischer Funktion zu vermitteln. Ebenso ist dadurch kein «Eingriff in gesamtstrategische Angelegenheiten» ersichtlich (vgl. Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 7, Akten S. 2185). Die genaue Organisationsstruktur dürfte dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen sein. Erstellt ist zwar, dass er verschiedentlich Kokain in [...] organisierte und in die Schweiz transportieren liess. Allerdings ist nicht näher bekannt, wie ein allfälliger direkter Kontakt zu den dortigen Hintermännern ausgesehen hat. Immerhin wird aus der dargestellten Unstimmigkeit hinsichtlich der Vorgänge zwischen dem 7. und 12. Mai 2018 ersichtlich, dass der Beschuldigte zumindest zu jenem Zeitpunkt nicht in direktem Kontakt mit den (ranghöchsten) Hintermännern stand und diese in [...] auch nicht traf, sondern lediglich durch diese vermittelte Zulieferer und Kuriere. In Bezug auf die weitere Verteilung der Betäubungsmittel in der Schweiz genoss der Beschuldigte dagegen einen relativ grossen Handlungsspielraum. Dazu bearbeitete er das Kokain teilweise, indem er es entweder teilte oder streckte (Akten S. 2028). All diese Umstände weisen darauf hin, dass der Beschuldigte im Verkauf in der Schweiz weitgehend selbstbestimmt agierte. Einzig bei der Preisgestalten war er offenkundig an klare Vorgaben gebunden. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist dies nicht zu seinen Gunsten auszulegen, sondern weist gerade auf eine höhere Hierarchiestellung hin.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in einer gut strukturierten, international tätigen Gruppierung als Zwischenhändler aktiv war, der mit eigener Basis und eigenem Equipment regelmässig grössere Lieferungen von sehr reinem Kokain entgegengenommen, weitgehend in eigener Kompetenz verkauft und dabei erhebliche Geldbeträge eingezogen hat. Der Beschuldigte genoss zwar aufgrund der dargestellten Umstände ein relativ grosses Vertrauen, dürfte jedoch mangels genauer Kenntnisse der Organisationsstrukturen, mangels Ausübung von Führungsaufgaben, aufgrund fehlender (ausschliesslicher) Zuteilung eines bestimmten Gebiets sowie mangelnder Weisungsbefugnisse eher leicht austauschbar gewesen sein.

In Anbetracht all dieser Aspekte ist der Beschuldigte in den von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder im oberen Bereich der Hierarchiestufe 3 noch in der Stufe 2 anzusiedeln. Vielmehr hatte er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Position zwischen der Hierarchiestufe 4 und der Stufe 3 inne (vgl. dazu Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336).

7.4.3 In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst keine Drogen konsumiert. Im Vergleich zu den Drogenhandelsaktivitäten des Jahres 2017, gestalten sich diejenigen der zweiten Deliktsphase ausgesprochen professionell und der Beschuldigte legte ein äusserst hartnäckiges Vorgehen an den Tag. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, stellte er die Drogengeschäfte dabei über nahezu alles – selbst über seine Familie. So fanden die Drogenübergaben – wie bereits erwähnt – teilweise in der Familienwohnung statt und er benutzte die Familie als Tarnung für eine Reise in [...], um Kokain zu organisieren. Zudem fanden die zur Anklage gebrachten Vorgänge während dem laufendem Familiennachzugsverfahren statt (vgl. hierzu E. 8.4.2 nachfolgend). All dies zeugt nicht nur von einiger Skrupellosigkeit, sondern auch von grosser krimineller Energie.

Die Vorinstanz erwog sodann zu Recht, dass der Beschuldigte reiner Moneydealer und seine Motivation ausschliesslich finanzieller Natur war. Er macht zwar geltend, dass er lediglich aufgrund seiner finanziellen Notlage straffällig geworden sei. Ihm sei es nicht erlaubt gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seine Ehefrau habe kurz vor der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes im Jahr 2015 ihre Stelle verloren. Sie habe daher auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, Akten S. 2390). In diesem Zusammenhang mag es zwar zutreffen, dass es dem Beschuldigten aufgrund seines ausländerrechtlichen Status’ nicht erlaubt gewesen war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb seine Ehefrau die Betreuung der Kinder wahrnehmen musste. Wie die Staatsanwaltschaft nämlich zutreffend erwidert (vgl. Stellungnahme vom 4. August 2020 Ziff. 3, Akten S. 2226 f.), hätte sich bei dieser Ausgangslage der Beschuldigte um die gemeinsamen Kinder kümmern können, womit es seiner Ehefrau – die, wie der Beschuldigte selbst ausführt, in der Schweiz eine Berufslehre absolvierte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, Akten S. 2390) – möglich gewesen wäre, zu arbeiten – was sie den Aussagen des Beschuldigten zufolge im Jahr 2018 im Übrigen auch getan hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f., Akten S. 2384 f.). Auch wenn sich die finanzielle Situation für eine vierköpfige Familie bei nur einem erwerbstätigen Elternteil nicht unbedingt einfach präsentiert, stellt diese Situation keine eigentliche finanzielle Notlage dar, sind entsprechende Verhältnisse doch nicht unüblich. Insofern ist auch der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Beschuldigte die Drogenhandelstätigkeiten nach der Art eines Berufes ausübte. Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte aus rein pekuniären Interessen in den Drogenhandel einstieg.

7.4.4 Anhand des Gesagten wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für die zweite Deliktsphase im Jahr 2018 innerhalb der Hierarchiestufe 4 als ziemlich schwer. Es rechtfertigt sich deshalb eine Einsatzstrafe von 4,5 Jahren.

7.5

7.5.1 In Bezug auf die erste Deliktsphase kann für die theoretischen Grundlagen der Verschuldensbemessung auf E. 7.1 sowie 7.4.1 und 7.4.2 verwiesen werden.

7.5.2 Auf der objektiven Verschuldensseite ist zunächst auch bei der ersten Deliktsphase zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Qualifikationsmerkmale von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt hat (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit). Der Beschuldigte war zwar bereits im Jahr 2017 in einer Drogenbande tätig, allerdings ist er in der Hierarchie (noch) tiefer anzusiedeln, als im Jahr 2018. Ausser Frage steht, dass er von gewissen Hintermännern Kenntnis und offenbar auch deren Kontaktinformationen hatte, andernfalls ihn «C____» anlässlich ihres Disputs nicht aufgefordert hätte, die Leute «drüben» anzurufen. Allerdings unternahm er noch keine Reisen in [...] zwecks Beschaffung von Betäubungsmitteln. Ausserdem wird klar, dass er zum damaligen Zeitpunkt noch an «C____» «berichtete» und dieser für die Rückführung der eingesammelten Drogengelder in [...] zuständig und primäre Kontaktperson von den Hintermännern war. Immerhin wird anhand des Disputs mit «C____» erkennbar, dass der Beschuldigte bereits damals Weisungen der ihm übergeordneten Bandenmitglieder in Frage stellen konnte. Der Beschuldigte ist damit für die erste Deliktsphase nicht in der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln, jedoch innerhalb der Hierarchiestufe 4 im untersten Bereich. Zu seinen Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass sich seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel auf den Vorgang rund um den 12. März 2017 beschränkte und er die Tätigkeit im Jahr 2017 von sich aus beendete. Dementsprechend ist die von ihm veräusserte Menge von 450 Gramm Kokaingemisch im Vergleich zu anderen Fällen nicht sehr gross – obschon auch hier die Menge deutlich über derjenigen liegt, welche für das Qualifikationsmerkmal nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG notwendig wäre.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten kann insoweit auf das unter E. 7.4.3 Ausgeführte verwiesen werden, als dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt aus rein finanziellen Interessen handelte, wobei er diese – aufgrund des bereits hängigen Familiennachzugsgesuchs – über das Wohl seiner Familie stellte.

7.5.3 Insgesamt ist für die Drogenhandelsaktivitäten der ersten Deliktsphase von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Jahren.

7.6

7.6.1 In Bezug auf die Geldwäscherei der ersten Deliktsphase ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Allerdings fällt der ziffermässig belegte Drogenerlös, den der Beschuldigte zwecks Weiterleitung an die Hintermänner übergab, mit CHF 2'250.– gering aus. Kommt in diesem Zusammenhang entlastend hinzu, dass es sich dabei um ein Folgedelikt des eigenhändig durchgeführten Betäubungsmittelhandels handelte und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (vgl. Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 33). Zu seinen Ungunsten ist indes zu bewerten, dass er noch bei zwei weiteren Vorgängen der ersten Deliktsphase Drogengelder entgegengenommen bzw. an einen Geldkurier übergeben hat, deren genaue Höhe zwar offenbleiben muss, bei welchen es sich aber gerade nicht um Erlös aus eigenhändigem Betäubungsmittelhandel handelte. Immerhin hat er die Geldwäschereihandlungen der ersten Deliktsphase von sich aus aufgegeben. Auf der subjektiven Seite kann sodann nichts anderes gelten als hinsichtlich des (mehrfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz der ersten Deliktsphase. Auch bei diesem Delikt stellen die finanziellen Interessen die Motivation für das deliktische Verhalten dar (vgl. auch E. 7.5.2 oben).

Insgesamt betrachtet ist für die erste Deliktsphase noch von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten.

7.6.2

7.6.2.1 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).

7.6.2.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f., 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4 S. 301; 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang etwa mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4; zum Ganzen auch AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020 E. 4.5.2).

In Bezug auf die Kriterien der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit für die Sanktionswahl lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung wenig Raum (BGE 134 IV 60 E. 8.4 S. 80 f., 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Skeptisch begegnete es auch dem Argument eines fehlenden Zahlungswillens. Eine solche Argumentation lasse die Durchsetzbarkeit auf dem Betreibungsweg und die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe ausser Acht (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). In Ausnahmefällen anerkannte das Bundesgericht allerdings die in der Person des Täters begründete Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen – so beispielsweise bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft – als Anlass für das Verhängen einer Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2 S. 107 f.). In einem unter dem neuen Sanktionenrecht ergangenen Entscheid vom Oktober 2020 berücksichtigt es sodann bei der Wahl der Sanktion zugunsten einer Freiheitsstrafe, dass der Beschuldigte «Dritte massiv schädigte und er daher Zivilforderungen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.– schuldet» (BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.4). Ebenso berücksichtigt es die wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten. Dies namentlich, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beschuldigten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

7.6.2.3 Der Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug drei Verurteilungen aus, wobei er insbesondere am 7. Mai 2009 unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden war (vgl. Akten S. 2326 ff.). Diese einschlägige Vorstrafe hat ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, erneut im Drogenhandel bzw. in der Geldwäscherei aktiv zu werden. Kommt hinzu, dass er in der Zwischenzeit zu zwei weiteren kurzen Freiheitsstrafen wegen Widerhandlungen gegen das AIG (bzw. das Ausländergesetz [AuG]) verurteilt wurde. Auch diese scheinen ihre abschreckende Wirkung verfehlt zu haben. Bereits aus spezialpräventiven Gründen erscheint eine Freiheitsstrafe deshalb notwendig. Darüber hinaus befindet sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung vom 13. September 2018 in Haft und wird dies – wie bereits den vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird – noch eine Weile verbleiben. Das während des Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt kann gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden und es ist nicht ersichtlich, mit welchen sonstigen Mitteln der Beschuldigte eine Geldstrafe bezahlen können sollte (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen E. 7.10.1). Unmittelbar nach dem ausgestandenen Freiheitsentzug wird die zehnjährige Landesverweisung (vgl. dazu nachfolgend E. 8) vollzogen werden und der Beschuldigte nach [...] zurückkehren müssen. Es ist mangels Staatsvertrag nicht zu erwarten, dass der Staat [...] zur Vollstreckung der Geldstrafe Hand bieten würde. Da der Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne der negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5). Im Übrigen erscheint es mit Blick auf die rein finanzielle Motivation des Beschuldigten hinsichtlich seiner Beteiligung im Drogenring wenig überzeugend und die kriminelle Energie eher in kontraproduktiver Weise fördernd, die qualifizierte Geldwäscherei mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Eine Geldstrafe erweist sich aus diesen Gründen offensichtlich nicht als zweckmässig.

7.6.2.4 Somit ist für die qualifizierte Geldwäscherei der ersten Deliktsphase isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.6.3 Da für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss zudem gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten auf 15 Tagessätze festzusetzen ist. Die Tagessatzhöhe wird zufolge seiner angespannten finanziellen Situation auf das Minimum von CHF 10.– festgelegt.

7.7

7.7.1 Auch bei den Geldwäschereihandlungen der zweiten Deliktsphase handelt es sich um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b BetmG mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden). Die Aktivitäten des Beschuldigten sind im Vergleich zur ersten Deliktsphase zudem weitaus intensiver. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beschuldigte die Gelder nicht nur Kurieren übergab, sondern diese auch einsammelte und selbst in [...] zu den Hintermännern verbrachte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt. Daher ist auch die aktive Rolle des Beschuldigten bei der Sammlung und Rückführung der Gelder zu seinen Ungunsten zu gewichten. Allerdings bewegt sich der ziffernmässig belegte Drogenerlös mit CHF 9'660.– ebenfalls noch in einem vergleichsweise tiefen Bereich. Kommt entlastend hinzu, dass es sich dabei um ein Folgedelikt des durchgeführten Betäubungsmittelhandels handelte und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (vgl. Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 73; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 33). Es ist aber auch klar, dass der Betrag von CHF 9'660.– nicht der effektive Betrag ist. So sind zwei weitere Vorgänge rund um die Reise in [...] vom 15. Juli 2018 und jene vom 9. September 2018 erstellt, bei denen Drogenerlös in unbestimmbarer Höhe ausser Landes geschafft wurde (vgl. dazu E. 4.3.4.3 und 4.3.5.2 oben). Im Gegensatz zur ersten Deliktsphase ist zudem zu berücksichtigen, dass die Geldwäschereihandlungen nur aufgrund der Festnahme des Beschuldigten ein Ende fanden. Auch bei diesem Delikt waren schliesslich auf der subjektiven Seite die finanziellen Interessen die Motivation für das deliktische Verhalten.

Insgesamt betrachtet ist für die zweite Deliktsphase von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten.

7.7.2 Beim Strafmass von 10 Monaten für die zweite Deliktsphase fällt eine Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Dementsprechend ist für die qualifizierte Geldwäscherei der zweiten Deliktsphase eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.7.3 Da für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) der zweiten Deliktsphase eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde, muss gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB auch für diesen Schuldspruch zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten auf 25 Tagessätze festzusetzen ist. Die Tagessatzhöhe wird zufolge seiner angespannten finanziellen Situation auf das Minimum von CHF 10.– festgelegt.

7.8

7.8.1 Die beiden Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise unterscheiden sich hinsichtlich dem vorzuwerfenden Verschulden nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sind die beiden Missachtungen als äusserst dreist zu werten. Einerseits war sein Gesuch um Familiennachzug hängig und aufgrund der ihm ausgestellten Anwesenheitsbestätigungen war dem Beschuldigten bewusst, dass er nicht aus der Schweiz aus- und widereinreisen durfte. Ausserdem wird aus dem aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich, dass gegen den Beschuldigte bereits wegen einer rechtswidrigen Einreise vom 22. Dezember 2016 ein Strafverfahren eingeleitet und dieses mit Strafbefehl vom 31. März 2017 abgeschlossen wurde (vgl. Akten S. 2326 ff.). Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Einreisen datieren vom 16. Januar 2017 und dem 11. August 2017. Es ist augenfällig, dass dem Beschuldigten die ausländerrechtlichen Bestimmungen schlichtweg egal sind. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die beiden Kinder in der Schweiz leben und er nicht «grundlos» wieder einreiste. Besonders ist ihm zudem zu Gute zu halten, dass es ihm aufgrund des hängigen Familiennachzugsgesuchs erlaubt war, sich in der Schweiz aufzuhalten bzw. sein Aufenthalt geduldet wurde. Angesichts des gerade noch als leicht einzustufenden Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von jeweils 45 Tageseinheiten als angemessen (bei einem Strafrahmen gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

7.8.2 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe aArt. 34 Abs. 1 StGB).

Für die theoretischen Ausführungen betreffend Wahl der Sanktionsart kann auf E. 7.6.2.2 oben verwiesen werden.

Auch für diese beiden Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetzes ist eine Freiheitsstrafe auszufällen: Wie bereits in Bezug auf den Schuldspruch der qualifizierten Geldwäscherei ausgeführt, erweist sich einerseits der Vollzug einer allfälligen Geldstrafe im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich als unmöglich und besteht die Gefahr, den Beschuldigten in seiner kriminellen Energie im Negativen zu fördern (vgl. dazu E. 7.6.2.3 oben). Insbesondere aber kann dem aktuellen Strafregisterauszug entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits mehrfach wegen rechtswidriger Einreise verurteilt und jeweils zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt wurde (vgl. Akten S. 2326 ff.). Es ist offensichtlich, dass sich eine Geldstrafe unter diesen Voraussetzungen als unzweckmässig erweist. Somit ist die hypothetische Freiheitsstrafe auf jeweils 45 Tage festzusetzen.

7.8.3 In seiner Berufung bringt der Beschuldigte ferner vor, die Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise könnten nicht strafschärfend berücksichtigt werden, weil zu berücksichtigen sei, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mehrfacher Verurteilung insgesamt die in Art. 115 Abs. 1 AIG vorgesehene Strafhöhe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht überschritten werden dürfe (Berufungsbegründung Ziff. II.32, Akten S. 2212). Damit bezieht er sich wohl auf den Leitentscheid BGE 145 IV 449 aus dem Jahr 2019. Er verkennt allerdings, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid einen rechtswidrigen Aufenthalt und damit ein Dauerdelikt zu beurteilen hatte. Es erwog, dass die Verurteilung aufgrund eines solchen Delikts eine Zäsur bewirke. Deshalb dürften aufgrund des Schuldprinzips die verhängten Strafen in mehreren Strafverfahren die vom Gesetz für die betreffende strafbare Handlung angedrohte Höchststrafe nicht überschreiten, es sei denn, der Täter habe nach der ersten Verurteilung einen neuen Tatentschluss, losgelöst von dem ersten, gefasst (BGE 145 IV 449 E. 1.1 publ. in: Pra 2020 S. 584, 586). Demgemäss ist das Gericht bei einer beschuldigten Person, die sich durchgehend und aufgrund desselben Tatentschlusses unrechtmässig in der Schweiz aufhält, an die angedrohte Höchststrafe von Art. 115 Abs. 1 AIG gebunden. Vorliegend steht mit der rechtswidrigen Einreise jedoch nicht die Begehung eines solchen Dauerdelikts zur Beurteilung. Vielmehr ist es diesem Delikt inhärent, dass für die Begehung einer rechtswidrigen Einreise zunächst eine Ausreise aus der Schweiz erfolgen muss. Die einzelnen rechtswidrigen Einreisen beruhen daher stets auf einem neuen Tatentschluss. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die dargestellten Grundsätze vorliegend zur Anwendung gelangten, wären die vorliegenden Verurteilungen bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. November 2011 wegen rechtswidriger Einreise und wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu 60 Tagen Freiheitsstrafe und mit Strafbefehl vom 21. März 2017 wegen rechtswidriger Einreise zu 50 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. Akten S. 2326 ff.). Selbst unter Hinzurechnung dieser Vorstrafen wäre das Höchstmass von einem Jahr Freiheitsstrafe (vgl. Art. 115 Abs. 1 AIG) mit der hypothetischen Freiheitsstrafe von 90 Tagen für die beiden vorliegenden Schuldsprüche nicht erreicht.

7.8.4 Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, für die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise fehle es am öffentlichen Strafbedürfnis, sodass im Sinne von Art. 52 StGB von einer Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise abzusehen sei (Berufungsbegründung Ziff. II.8, Akten S. 2202).

Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; erweist sich also nur eines von beiden – Schuld oder Tatfolgen – als geringfügig, reicht dies nicht aus (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 52 StGB N 19; Trechsel/Keller, a.a.O., Art. 52 N 1). Voraussetzung für eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses ist, dass die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28, 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 135 f. mit Hinweisen).

Wie dargelegt, ist die Missachtung des gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Einreiseverbots mit Blick auf das hängige Verfahren betreffend Familiennachzug als äusserst dreist zu bezeichnen. Zudem war dem Beschuldigten nicht nur bekannt, dass er nicht aus der Schweiz aus- und wiedereinreisen durfte. Vielmehr wurde er bereits mehrfach wegen rechtswidriger Einreise verurteilt; zuletzt nur wenige Monate vor den ihm vorliegend zur Last gelegten Vorfälle (vgl. bereits E. 7.8.1 oben). Von einer geringen Schuld kann daher klarerweise nicht ausgegangen werden. Auch im Quervergleich zu anderen Delikten betreffend rechtswidrige Einreise kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede davon sein, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte «insgesamt unerheblich erscheinen» (Trechsel/Keller, a.a.O., Art. 52 N 2). Von der Bestrafung kann daher nicht abgesehen werden.

7.9 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend stellen die Geldwäschereidelikte die Begleitdelikte der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Die beiden Deliktsphasen liegen zudem nur einige Monate auseinander. Insgesamt ist bei diesen Delikten daher nicht nur von einem engen sachlichen, sondern auch von einem eher engen zeitlichen Konnex auszugehen. Insgesamt verringert sich dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte, namentlich derjenigen der Geldwäscherei. Die beiden Widerhandlungen gegen das AIG stehen dagegen zu den Betäubungsmittel- und Geldwäschereidelikten in keinem Konnex. Da sie jedoch immerhin zueinander in einem gewissen Verhältnis stehen, ist dies bei der Verschuldensbewertung entsprechend zu berücksichtigen.

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz des Jahres 2018 von 4,5 Jahre für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz des Jahres 2017 um 1 ¼ Jahre zu erhöhen. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die qualifizierte Geldwäscherei des Jahres 2018 um 5 Monate und für diejenige des Jahres 2017 um 2 Monate. Durch die beiden Widerhandlungen gegen das AIG erfolgt eine weitere Erhöhung um jeweils einen Monat. Die Geldstrafe für die beiden Verurteilungen wegen qualifizierter Geldwäscherei ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 30 Tagessätze zu CHF 10.– festzusetzen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–.

7.10

7.10.1 Der heute 41-jährige Beschuldigte ist 1979 in [...] geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist eigenen Angaben zufolge der jüngste von insgesamt acht Geschwistern. Sein Vater sei verstorben, bevor er selbst in die Schweiz gekommen sei, seine Mutter lebe noch in [...]. Im Vorverfahren führte er aus, dass zudem noch zwei seiner Schwestern in [...] leben würden; die anderen Geschwister würden in verschiedenen anderen Ländern leben (Akten S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, nur noch eine Schwester lebe in [...] (Akten S. 2026). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe in [...] die Primar- und Sekundarschule besucht und danach eine weiterführende Diplomschule angefangen (Akten S. 5), welche er aber nicht beendet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2378). Er habe danach als Kleiderverkäufer in [...] gearbeitet, bevor er im Jahr 2002 in die Schweiz gekommen sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er habe einen Deutschkurs besucht und eine Zeit lang als Hilfsarbeiter gearbeitet (Akten S. 5). Weiter ist bekannt, dass sein Asylgesuch abgelehnt und am 30. April 2003 die Wegweisung verfügt wurde. Im November 2005 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahr 2008 liess er sich von seiner Frau scheiden (Akten S. 32 ff., S. 1779). Bereits am 30. Januar 2008 gebar seine Freundin L____ (welche im Besitz einer C-Bewilligung ist, vgl. Akten S. 350) ihr erstes gemeinsames Kind. Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2009 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Akten S. 1863 ff.) und befand sich bis am 6. November 2010 im Strafvollzug (Akten S. 2328). Am 8. November 2010 wurde dem Beschuldigten ein Einreiseverbot vom 12. November 2010 bis zum 11. November 2019 auferlegt (Akten S 1746 f.). Nachdem er nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug untergetaucht war, wurde der Beschuldigte Ende November 2011 bei einer Kontrolle in Basel aufgegriffen – er wollte sich durch Flucht entziehen, verletzte sich dabei aber. In diesem Zusammenhang wurde beim Beschuldigten anfangs Dezember 2011 ein Tumor im Knie festgestellt, der operiert werden musste. Der Beschuldigte erhielt ein künstliches Kniegelenk und musste sich einer Chemotherapie unterziehen (Akten S. 1771 ff., S. 1779). Heute ist er jedoch wieder genesen; gemäss seinen Auskünften steht allerdings eine Auswechslung seines Kniegelenks bevor (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 2380; vgl. auch Akten S. 2014). Am 14. Mai 2014 reichte er ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat ein, am 16. Juni 2014 heiratete er seine Freundin L____ und stellte zusammen mit ihr am 25. Juni 2014 ein Gesuch um Familiennachzug bzw. Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Im März 2015 kam ihr zweites gemeinsames Kind zur Welt (Akten S. 1771, S. 1797). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, wurde das Gesuch um Familiennachzug im Jahr 2018 vom Bundesgericht mittlerweile rechtskräftig abgewiesen (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 46 mit Verweis auf Akten S. 1794 ff und S. 1721). Es ist aufgrund der dargestellten persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen. Es mag zwar – wie vom Beschuldigten eingewendet – zutreffen, dass sich seine persönliche Situation in der Schweiz nicht einfach präsentierte. Weder die von ihm erwähnte Krankheit, seine ausländerrechtliche und damit verbundene berufliche Situation, noch seine Familie vermögen an dieser Beurteilung etwas zu ändern (vgl. Berufungsbegründung Ziff. III.30, Akten S. 2211; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff., Akten S. 2390 ff.). Wie dargestellt, hat er die Krankheit mittlerweile durchgestanden; der Umstand, dass er zu gegebener Zeit das künstliche Kniegelenk auswechseln muss, vermag keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (Mathys, a.a.O., Rz. 356). Auch dass er eine Ehefrau mit zwei Kindern hat, führt für sich alleine nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit (Mathys, a.a.O., Rz. 353 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang zudem zu Recht vor, dass ihn seine Familie nicht nur nicht davon abgehalten hat, straffällig zu werden, sondern dass er darüber hinaus die Familienwohnung als Drogenumschlagplatz missbrauchte (angefochtenes Strafgerichtsurteil S. 46). Zudem benutzte er seine Familie bei einer Reise in [...] als Tarnung für seine Drogengeschäfte. Für die von ihm vorgebrachte besondere ausländerrechtliche und berufliche Situation kann schliesslich auf E. 7.4.3 oben verwiesen werden. Auch diese ändern nichts an der Tatsache, dass die persönlichen Verhältnisse in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral zu werten sind.

Andere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere war der Beschuldigte während der gesamten Strafuntersuchung unkooperativ und zeigte sich bis zuletzt nicht wirklich geständig – selbst vom Zugeständnis der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend die zwei Reisen in [...] zwecks Drogenbeschaffung nahm er anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise wieder Abstand. Weder Einsicht noch Reue können dem Beschuldigten zugutegehalten werden. Da den Beschuldigten diesbezüglich keine Mitwirkungspflicht trifft, wirkt sich dies jedoch ebenfalls zumessungsneutral aus. Ebenfalls nicht strafmindernd ins Gewicht fällt der vom Beschuldigten vorgebrachte grundsätzlich positive Führungsbericht der Vollzugsanstalt. Wohlverhalten nach der Tat ist grundsätzlich neutral zu werten (Mathys, a.a.O., Rz. 331). Ebenfalls nicht strafmindernd in die Strafzumessung einzufliessen hat die gegenüber dem Beschuldigten auszusprechende Landesverweisung (vgl. E. 8 unten). Diese beinhaltet zwar eine Strafkomponente, ihr Massnahmencharakter steht jedoch klar im Vordergrund. So ist die Landesverweisung gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. zum Ganzen: SB.2019.74 vom 14. August 2020 E. 6.5 mit verschiedenen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

7.10.2 Vollkommen zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend. Dem aktuellen Strafregisterauszug sind 3 Verurteilungen zu entnehmen (vgl. Akten S. 2326 ff.). Es handelt sich dabei jeweils um einschlägige Verurteilungen. Auch wenn die beiden Vorstrafen des Jahres 2011 und 2017 «lediglich» Widerhandlungen gegen das AIG betreffen, so fallen diese – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – sehr wohl negativ ins Gewicht, zeugen die erneuten Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das AIG doch von besonderer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 322). In besonderem Masse schwer wiegt aber die Vorstrafe vom 7. Mai 2009 u.a. wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei. Es mag zwar, wie vom Beschuldigten vorgebracht, zutreffen, dass die Tatbegehung dieser Delikte rund zehn Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Deliktsphasen liegt (Berufungsbegründung Ziff. III.32, Akten S. 2212; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, Akten S. 2390). Allerdings sind Vorstrafen, solange sie dem Strafregister ersichtlich sind, grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (Mathys, a.a.O., Rz. 327). Zudem ist die zwischen den Delikten verstrichene Zeit zu relativieren: Der Beschuldigte befand sich bis am 6. November 2010 im Strafvollzug, trat den aufgrund der verfügten Wegweisung organisierten Flug in sein Heimatland nach seiner bedingten Entlassung nicht an und tauchte ein weiteres Jahr unter (vgl. dazu Akten S. 1795). Auch wenn noch immer rund fünf Jahre zwischen den Betäubungsmittel- und Geldwäschereidelikten liegen, steht damit ausser Frage, dass die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen ist. Lediglich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erhöhung um 12 Monate erscheint aufgrund dieser Ausführungen als zu hoch. In Bestätigung der Vorinstanz rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 6 Monate.

7.11 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September 2018 [Art. 51 StGB]) sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Aufgrund der (einschlägigen) Vorstrafe und mangels besonders günstiger Legalprognose ist auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei diesem Strafmass ist auch das Entschädigungsbegehren für ausgestandene Überhaft abzuweisen.

8.1 Der Beschuldigte ist [...] Staatsangehöriger und hat namentlich die zur Diskussion stehenden Betäubungsmitteldelikte rund um den 12. März 2017 sowie zwischen Februar und September 2018, nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird zweitinstanzlich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

8.2

8.2.1 Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 f., 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

8.2.2 Zwar ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

8.2.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).

Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus ergibt sich, dass auch ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.). Neben der engen affektive und wirtschaftlichen Beziehung und der Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).

8.3 Neben den Ausführungen unter dem Titel der Täterkomponente (vgl. E. 7.10.1 oben) ist den vorliegenden Akten sowie den durch die Verfahrensleiterin beigezogenen Migrationsakten zu entnehmen, dass der aus [...] stammende Beschuldigte im Jahr 2002 mit 23 Jahren in die Schweiz kam, wo er unter einem Aliasnahmen ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde am 30. April 2003 abgelehnt und er weggewiesen, wogegen er sich erfolglos wehrte (zweitinstanzlicher Nichteintretensentscheid vom 9. Juli 2003, vgl. auch Akten S. 40). Am 9. März 2004 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Es erfolgten weitere Verurteilungen, ehe er am 18. Mai 2005 kurzzeitig unkontrolliert ausreiste (vgl. auch Entscheid JSD [Akten S. 1800 f.]; ferner Akten S. 40 und S. 1882). Bereits am 1. November 2005 heiratete er die Schweizerin [...], woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 18. Mai 2006 erfolgte eine Verurteilung u.a. wegen Geldwäscherei (vgl. auch Entscheid JSD [Akten S. 1801]), bevor am 27. August 2007 die Scheidung von [...] folgte. Inzwischen hatte er seine jetzige Ehefrau, die aus [...] stammende L____ (im Besitz einer C-Bewilligung, Akten S. 350) kennen gelernt und am 30. Januar 2008 wurde der gemeinsame Sohn [...] geboren. Nach einer erneuten Festnahme wegen Betäubungsmitteldelikten wurde der Beschuldigte im Juli 2008 in Untersuchungshaft versetzt. Er wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Mai 2009 u.a. wegen Verbrechens gegen das BetmG und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt und verbrachte mehr als 2 Jahre im Strafvollzug (vgl. auch Akten S. 1863 ff.; 2326 ff., S. 1779). Das Aufenthaltsrecht wurde ihm entzogen bzw. nicht verlängert. Am 6. November 2010 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde für den 11. November 2010 ein Rückflug für ihn in die Heimat organisiert. Diesen trat er jedoch nicht an, sondern er tauchte unter. Es wurde ihm vom 12. November 2010 bis zum 11. November 2019 eine Einreisesperre auferlegt. Ende November 2011 wurde er bei einer Kontrolle in Basel aufgegriffen – er wollte sich durch Flucht entziehen, verletzte sich dabei aber (Akten S. 1779). Seither hielt er sich – mit regelmässigen Reisen nach [...], [...] und [...] (vgl. auch Akten S. 1714) – in der Schweiz auf, durfte aber nicht arbeiten. Es war im Anschluss an seine Flucht und die dabei zugezogene Verletzung anfangs Dezember 2011 ein Tumor im Knie festgestellt worden, der operiert werden musste. Der Beschuldigte erhielt ein künstliches Kniegelenk und musste sich einer Chemotherapie unterziehen. Als Therapieabschluss wurde schliesslich vom Unispital der Juni 2014 angegeben (vgl. auch Akten S. 1779). Nachdem der Beschuldigte im Februar 2014 erneut wegen Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte festgenommen wurde, stellte er am 14. Mai 2014 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Am 16. Juni 2014 heiratete er in Basel seine Freundin L____ und stellte mit ihr am 25. Juni 2014 – vertreten durch [...] – ein «Gesuch um Familienzusammenführung und Erteilung einer Härtefallbewilligung». Im März 2015 kam ihr zweites gemeinsames Kind zur Welt (vgl. auch Akten S. 1797). Dennoch wurde bereits am 13. September 2014 seine Wegweisung verfügt und er wurde in Ausschaffungshaft versetzt (bestätigt mit Entscheid des Appellationsgerichts AUS.2014.53 vom 15. September 2014, vgl. auch Akten S. 1778 ff.), wo er eineinhalb Monate verbrachte (AGE AUS.2014.66 vom 29. Oktober 2014, vgl. auch Akten S. 1787 ff.). Es wurde seine Ausschaffung (Flug) für den 3. Oktober 2014 organisiert, die er aber verweigerte. Er wehrte sich gegen die Wegweisung und gelangte damit bis vors Bundesgericht. Sämtliche Instanzen bestätigten die Wegweisung (vgl. AGE VD.2014.202 vom 20. November 2015), und auch das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab (BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016). Auch das Familiennachzugsgesuch wurde schliesslich vom Bundesgericht im Jahr 2018 abgewiesen (vgl. auch Akten S. 1721). Zwischenzeitlich – seit September 2014 – erhielt der Beschuldigte aber jeweils Anwesenheitsbestätigungen im Hinblick auf das hängige Familiennachzugsgesuch bzw. das laufende Bewilligungsverfahren (vgl. auch Akten S. 1993 ff. sowie E. 3.3 oben). Er hätte nach dem Entscheid des Bundesgerichts die Schweiz verlassen müssen, befand sich aber zu dem Zeitpunkt bereits das vorliegende Verfahren betreffend in Untersuchungshaft.

8.4

8.4.1 In Bezug auf die persönliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist relevant, dass er zwar mit Unterbrüchen inzwischen seit rund 19 Jahren in der Schweiz lebt, allerdings erst mit 23 Jahren hierher gekommen ist. Er hat weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung in der Schweiz absolviert. Seine prägenden Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre hat er in seiner Heimat in [...] verbracht. Er ist mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut und könnte sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen, zumal er auch in der Schweiz hauptsächlich Umgang mit Landsleuten zu pflegen scheint. Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge vor seiner Verurteilung im Jahr 2009 gelegentlich Temporärjobs nachgegangen (Akten S. 1643; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2379), arbeitete seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahr 2010 allerdings nicht mehr. Freilich war es ihm zwar nicht erlaubt, dies ist aber einerseits darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte keinen Aufenthaltstitel besass und der Verbleib in der Schweiz aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme bzw. der nachfolgenden Bewilligungsverfahren geduldet war. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte beruflich nicht integriert und finanziell von der Nothilfe und seiner Ehefrau abhängig ist (vgl. dazu auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 9 f., Akten S. 2379 und 2384 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Beschuldigte aufgrund des nunmehr rechtskräftig abgewiesenen Familiennachzugsgesuchs keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz und es ist nicht absehbar, inwiefern sich an dieser Situation etwas ändern könnte. Zudem zeigt der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund des rechtskräftig abgewiesenen Familiennachzugsgesuchs eigentlich die Schweiz bereits hätte verlassen müssen, dass seine gesundheitliche Situation einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Auch in sprachlicher Hinsicht ist dem Beschuldigten eine Integration nicht gelungen. Für die bereits lange Aufenthaltsdauer hat er kaum Deutschkenntnisse. Entsprechend wurden sämtliche Einvernahmen sowie die erst- und zweitinstanzliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers geführt. Gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht sodann der Umstand, dass der Beschuldigte nicht lange nach seiner erstmaligen Einreise erstmals im Jahr 2004 strafrechtlich in Erscheinung trat und am 7. Mai 2009 vom Strafgericht u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei verurteilt wurde (vgl. bereits E. 7.10.1 oben). Auch nach seiner bedingten Entlassung demonstrierte er seine Gleichgültigkeit gegenüber dem schweizerischen Rechtssystem, indem er sich durch Untertauchen der Wegweisung entzog und in der Folge mehrfach gegen die gegenüber ihm ausgesprochene Einreisesperre verstossen hat. Auch wenn – wie vom Beschuldigten ins Feld geführt – ausländerrechtliche Delikte nur von ausländischen Personen begangen werden können, ändert dies nichts daran, dass diese Verurteilungen die soziale Unangepasstheit geradezu demonstrieren. Aufgrund der ohnehin nicht bestehenden Aufenthaltsberechtigung sowie der dargestellten sozialen Unangepasstheit ist nach Verbüssung der Freiheitsstrafe kaum eine halbwegs erfolgreiche Resozialisierung zu erwarten.

8.4.2 Wie zuvor erwogen, lässt sich auch beim persönlichen Umfeld des Beschuldigten kein wesentlicher Bezug zur Schweiz ausmachen. Hingegen führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte nach wie vor Familienangehörige in seinem Heimatland hat und auch in jüngerer Vergangenheit wiederholt nach [...] gereist ist. Für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz würde einzig der Umstand sprechen, dass er eine Ehefrau mit zwei gemeinsamen Kindern hat. Wie zuvor ausgeführt, würde der Schutz der Familie aber zunächst voraussetzen, dass tatsächlich eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung gelebt wird. Letzteres kann zum vornherein ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte geht seit seiner Ankunft in der Schweiz – mit Ausnahme einzelner Gelegenheitsjobs – keiner geregelten Arbeit nach. Finanziell konnte er damit nicht zu ihrem Unterhalt beitragen. Seinen Angaben folgend war die Rollenteilung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau auch nicht so, dass diese arbeiten ging, während er sich um die Kinder kümmerte. Was sodann die enge affektive Beziehung zu seinen Kindern anbelangt, ist zunächst zu erwähnen, dass er kurz nach der Geburt seines ersten Kindes in Haft versetzt wurde und bis zu seiner bedingten Entlassung im November 2010 im Strafvollzug weilte. Kurze Zeit nach seiner Entlassung tauchte er unter, wobei er sich eigenen Angabe zufolge teilweise u.a. in [...] aufgehalten hat (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 2026). Wie er nun anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ausführte, hatte er in [...] nicht nur eine Beziehung zu einer anderen Frau, sondern zeugte mit dieser auch ein Kind, welches im Jahr 2012 geboren wurde (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 2379 f.). Bereits diese Umstände lassen auf eine nicht besonders enge affektive Beziehung zu seiner Familie schliessen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte, nachdem die Ehegatten im Jahr 2014 geheiratet hatten und das zweite Kind im März 2015 zur Welt gekommen ist, während dem laufenden Familiennachzugsverfahren mit der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikten begonnen hat – dies wohlgemerkt, nachdem das Familiennachzugsgesuch im verwaltungsinternen Verfahren u.a. aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2009 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz abgelehnt worden war (vgl. Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 10. September 2015 E. 7, Akten S. 1800 f.). Dies demonstriert eindrücklich, dass für den Beschuldigten der Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Familie nur untergeordnete Stellung zukommt. Im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass er – wie bereits erwähnt – nicht nur die Drogenhandelsaktivitäten und Geldwäschereihandlungen teilweise von der Familienwohnung aus tätigte, sondern seine Familie als Tarnung für die Beschaffung von Betäubungsmitteln in [...] missbrauchte. Damit hat er seine familiären Bindungen mit dem vorliegend geahndeten Sachverhalt in gröbster Art und Weise verletzt. Freilich stellt die Landesverweisung des Beschuldigten für die Ehefrau und die Kinder trotz allem eine gewisse Härte dar. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführte, musste der Ehefrau aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten im Jahr 2009, der Einreisesperre und der Wegweisung bereits bei ihrer Heirat im Jahr 2014 bewusst sein, dass das Zusammenleben in der Schweiz kaum möglich sein würde. Damit sprechen auch die familiären Umstände in ihrer Gesamtheit nicht für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles.

8.4.3 Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass dem Beschuldigten massivste Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit – wie erwähnt (siehe E. 8.2.1 oben) – stets rigoros gezeigt. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB sind ebenfalls nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und aufgrund der vorgehenden Erwägungen würde das erhebliche öffentliche Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen.

8.4.4 Die Vorinstanz verfügte die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung eine Erhöhung auf 12 Jahre. Wie dargelegt, stellt der Beschuldigte ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Er hat sich vorliegend namentlich wegen mehrfach begangenem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Er hat die Delikte als Mitglied einer aus [...] agierenden Drogenbande begangen und dabei die Drogenmenge für die Annahme einer grossen Gesundheitsgefährdung um ein Vielfaches übertroffen. An sich wäre eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung daher denkbar. Der Beschuldigte verweist aber zu Recht auf das Urteil betreffend das weitere Bandenmitglied C____, mit welchem dieser ebenfalls 12 Jahre des Landes verwiesen worden ist (Akten S. 2281 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten ist diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass er – wie von ihm ausgeführt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 16, Akten S. 2391) – nicht ausschliesslich in die Schweiz eingereist ist, um zu delinquieren. Vielmehr ist er – im Gegensatz zu C____ – bereits seit vielen Jahren in der Schweiz anwesend und mit einer in der Schweiz wohnhaften Frau verheiratet. Mit dieser hat er zudem zwei Kinder. Auch wenn diese Kernfamilie keinen Härtefall zu begründen vermag, so ist dieser Umstand immerhin bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen. Von einer Erhöhung der Landesverweisung auf 12 Jahren wird daher abgesehen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist diese für eine Dauer von 10 Jahren auszusprechen.

8.5 Der Beschuldigte ist als [...] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung [Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]). Auch die konkrete Interessenlage spricht für die Angemessenheit der Eintragung: Der Beschuldigte hat sich insbesondere mit den Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG zwei schwerer Straftaten schuldig gemacht. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts der vollkommenden fehlenden Reue und Einsicht sowie der einschlägigen Vorstrafe als schlecht bezeichnet werden. Von ihm geht daher eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte war zudem im internationalen Drogenhandel, namentlich im Zusammenhang mit [...] beteiligt. Ein Interesse an einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt damit zweifelsohne vor. Die Landesverweisung ist demnach im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).

9.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

9.2 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren wegen (mehfachen) Verbrechens gegen das Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit), (mehrfacher) Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen wird und bezüglich des Freispruchs wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft keine (zusätzlichen) Aufwände angefallen sind, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich zu belassen. Allerdings hat sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig Berufung erhoben gegen das Strafgerichtsurteil. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die zusätzlich anfallende Gebühr für die schriftliche Begründung von CHF 3'000.– lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 15'304.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’500.‒, wobei das Kostendepot im Betrage von CHF 94.35 mit diesen verrechnet wird.

9.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung dagegen zum grössten Teil durch. Es sind ihm folglich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.1 Bei diesem Ausgang ist das dem amtlichen Verteidiger, [...], für die erste Instanz gesprochene Honorar unter Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu bestätigen. Die Beträge sind dem Urteilsdispositiv zu entnehmen.

10.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger gemäss Honorarnote einen Zeitaufwand ohne Hauptverhandlung von 27,25 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Berufungsverhandlung wird zusätzlich ein Aufwand von 4,5 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– addiert, ausmachend CHF 6'350.–. Hinzukommen die Auslagen gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 123.80 sowie 7,7 % MWST auf CHF 6'473.80, ausmachend CHF 498.50 Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 17. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Freispruch von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (AS Ziff. 1);

Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) gemäss AS Ziff. 2.4.1, Ziff. 2.4.2 sowie Ziff. 2.4.6 und Ziff. 2.5, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes;

Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (T-Shirt [Pos. 2001] und der USB-Stick 4 GB mit Musik, [...] [Pos. 3010.8]);

Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie der Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung seiner Berufung – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b des Strafgesetzbuches und Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 34, 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall) gemäss AS Ziff. 2.3.2 sowie des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) gemäss AS Ziff. 2.3.3 und 2.3.4 wird A____ freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnungerordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 15'304.10 und die Urteilsgebühr von CHF 5’500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das Kostendepot im Betrage von CHF 94.35 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger Advokat [...] werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 4'050.– (zuzüglich CHF 311.85 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 49.25 (zuzüglich CHF 3.80 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 6'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 123.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 498.50, somit total CHF 6'972.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Beschuldigter

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Strafgericht Basel-Stadt

  • Strafregister-Informationssystem VOSTRA

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

  • Migrationsamt Basel-Stadt

  • Bundesamt für Polizei (fedpol)

  • Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

47

AIG

  • Art. 5 AIG
  • Art. 115 AIG

gegen

  • §§ h gegen

gegen

  • §§ mi gegen

BetmG

  • Art. 19 BetmG
  • Art. 305bis BetmG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

BÜPF

  • Art. 10 BÜPF

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 13 BV

des

  • Art. 78 des

EMRK

  • Art. 6 EMRK
  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 19 i.V.m
  • Art. 115 i.V.m

StGB

  • Art. 22 StGB
  • Art. 34 StGB
  • Art. 41 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 51 StGB
  • Art. 52 StGB
  • Art. 66a StGB
  • Art. 66abis StGB
  • Art. 66d StGB
  • Art. 69 StGB
  • Art. 83 StGB
  • Art. 305bis StGB
  • Art. 307 StGB

StPO

  • Art. 9 StPO
  • Art. 113 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 149 StPO
  • Art. 269 StPO
  • Art. 276 StPO
  • Art. 325 StPO
  • Art. 350 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 400 StPO
  • Art. 401 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO

und

  • Art. 3.4 und
  • §§ 65 und

Gerichtsentscheide

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