Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.113
URTEIL
vom 30. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin 1
Wohnort unbekannt Beschuldigte 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsklägerin 2
[...] Beschuldigte 2
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
D____
vertreten durch [...]
Rechtsanwältin,
[...]
E____
vertreten durch [...], Advokatin,
substituiert durch [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 10. März 2020 (SG.2019.50)
betreffend ad 1: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung
der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht) sowie mehrfache Be-
schäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
betreffend ad 2: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung
der Prostitution sowie mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufent-
halts (teilweise in Bereicherungsabsicht)
Sachverhalt
A____ (Beschuldigte 1) und B____ (Beschuldigte 2) werden Straftaten im Zusammenhang mit der Vermittlung, Unterbringung und Beschäftigung von thailändischen Prostituierten im Bordell «F____» in Basel vorgeworfen.
Am 20 Januar 2016 wurde B____ an ihrem Wohnort, [...] in Basel, festgenommen. Sie befand sich vom 20. Januar 2016 bis zum 1. September 2016 in Untersuchungshaft. Eine Woche später, am 27. Januar 2016, wurde A____ im Studio «F____» festgenommen. Sie befand sich vom 27. Januar 2016 bis zum 7. September 2016 in Untersuchungshaft.
Am 28. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen beide Beschuldigten Anklage. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2020 wurde A____ des Menschenhandels (gewerbsmässig), der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht) sowie der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt. In Bezug auf 43 Punkte ergingen Teilfreisprüche. Die Vorstrafe vom 28. Juli 2010 (bedingte Geldstrafe) wurde nicht vollziehbar erklärt.
B____ wurde vom Strafgericht des Menschenhandels (gewerbsmässig), der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise in Bereicherungsabsicht) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (davon 2 Jahre bedingt) sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–. In 13 Punkten ergingen Teilfreisprüche. Im Anklagepunkt der mehrfachen Geldwäscherei wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Beide Beurteilten wurden zur Zahlung von Genugtuung und Parteientschädigung an die drei Privatklägerinnen, C____, D____ und E____, verurteilt. Weiter ordnete das Strafgericht die Verwertung der beschlagnahmten Luxusgüter sowie die Einziehung von Vermögenswerten im Gesamtbetrag von CHF 12’411.03 an. Der Erlös wurde den Privatklägerinnen in Anrechnung ihrer Zivilforderungen zugesprochen.
Das begründete Urteil des Strafgerichts umfasst 196 Seiten. Die Verfahrensakten (exklusive Berufungsverfahren und Separatbeilagen) sind in 31 Bände aufgeteilt und enthalten insgesamt 7984 Aktenseiten.
Am 11. Dezember 2020 erklärte der Verteidiger der Beschuldigten 1 Berufung, wobei er diese Erklärung vorsorglich zur Wahrung der mutmasslichen Interessen seiner Mandantin sowie zur Einhaltung der Berufsregeln abgab. Mangels Instruktion werde das Urteil im Zweifel vollumfänglich angefochten. Seine Mandantin sei nicht zur Urteilsverkündung des Strafgerichts erschienen. Der Verteidiger habe seit dem erstinstanzlichen Prozess keinen Kontakt mehr zu ihr aufnehmen können.
Am 14. Dezember 2020 erklärte der Verteidiger der Beschuldigten 2 ebenfalls Berufung. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch von den Vorwürfen des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, so dass lediglich eine Busse wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in einem leichten Fall auszusprechen sei (Anklage-Ziffer 2.2.4.2). Er ersucht weiter um Zusprechung einer Haftentschädigung, Rückgabe der Beschlagnahmegüter und Abweisung der Zivilforderungen.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Berufung der Beschuldigten 1 nicht einzutreten. Überdies erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung Anschlussberufung mit dem Antrag, die Beschuldigten seien zu einer höheren Strafe zu verurteilen.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurden die Beteiligten zur Berufungshandlung geladen. Dabei wurde angekündigt, dass im Verfahren gegen die Beschuldigte 1 im Falle der Unmöglichkeit der Vorladung die Rückzugsfiktion greifen werde.
Die Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen C____ und D____ nahmen am 26. April 2023 bzw. 12. Mai 2023 auf dem Schriftweg Stellung und beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Zur Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2023 ist die Beschuldigte 1 nicht erschienen. Anwesend waren ihr Verteidiger [...] sowie die Beschuldigte 2 mit ihrem Verteidiger [...]. Teilgenommen haben zudem die Staatsanwältin [...], [...] als Rechtsvertreter der Privatklägerin E____ sowie eine Dolmetscherin für Thailändisch. Nach einer einleitenden Vergewisserung über die Situation der Kontakt- und Instruktionslosigkeit des Verteidigers der Beschuldigten 1 und einer ersten Beratung erging bezüglich ihres Verfahrens ein Abschreibungsbeschluss zufolge Rückzugs ihrer Berufung. Ihr Verteidiger wurde entlassen.
Im weiteren Fortgang der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte 2 unter Mitwirkung der Dolmetscherin befragt. Dann gelangten ihr Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Beschuldigte 2 hielt an ihren schriftlichen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 14. Dezember 2020 fest, ergänzt um den Eventualantrag einer Verurteilung zu höchstens einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten mit bedingtem Vollzug sowie einer zusätzlichen Busse in gerichtlich festzusetzender Höhe.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 9 Monate sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ebenso ist das Kollegialgericht zuständig, wenn es bei gegebener Zuständigkeit bloss einen Teil des Verfahrens abschreiben muss (AGE VD.2019.125 vom 3. Dezember 2020 E. 1.2.2; VD.2022.131 vom 30. Januar 2023 E. 1.1; VD.2020.165 vom 16. August 2021 E. 1.1; VD.2018.148 vom 29. März 2019 E. 1.1; VD.2018.104 vom 13. September 2018 E. 1). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht im Übrigen auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen soeben zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde.
Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, zu der die Beschuldigte 1 nicht erschien, ist es insoweit für die Abschreibung des Verfahrens zuständig. Im Übrigen ergibt sich die kollegialgerichtliche Zuständigkeit auch aus dem fortzuführenden Verfahrensteil betreffend die Beschuldigte 2.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Von den Parteien wurden folgende Punkte nicht angefochten: Die Freisprüche und Verfahrenseinstellung betreffend die Beschuldigte 2, B____; die Abweisung der Genugtuungsmehrforderungen und der unbezifferten Schadenersatzforderungen ihr gegenüber; die Entschädigung beider amtlicher Verteidiger, [...] und [...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse sowie die Entschädigung der Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen im Kostenerlass, [...], aus der Strafgerichtskasse. Diese Punkte sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.
2.1 Die Beschuldigte 1, A____, hat an der Hauptverhandlung vor Strafgericht zunächst teilgenommen. Sie war an allen sechs Verhandlungstagen in der Zeit vom 14. Januar bis 21. Januar 2020 anwesend. Indessen ist sie zur Urteilsverkündung vom 10. März 2020 nicht mehr erschienen, so dass das Urteil gegenüber ihrem Verteidiger mündlich eröffnet wurde (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 200, Akten S. 7505). Da dieser seine Mandantin seither nicht mehr erreichen konnte, hat seine Berufung erklärtermassen rein vorsorglichen und einstweiligen Charakter. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger am 24. November 2020 eröffnet (Akten S. 7979). Die Beschuldigte ist nicht mehr in der Schweiz angemeldet. Sie war für ihren Verteidiger, der gänzlich ohne Instruktionen geblieben ist, unerreichbar. Die Vorladung konnte ihr nicht zugestellt werden. Ein Wohnsitz, auch im Ausland, ist nicht bekannt. Durch Nachforschungen des Berufungsgerichts wurden Hinweise gefunden, dass die Beschuldigte im Januar 2020 nach Thailand gezogen sei. Im Einwohnerregister ist eine amtliche Abmeldung nach unbekannt verzeichnet. Am 17. April 2023 ersuchte das Berufungsgericht um polizeiliche Aufenthaltsforschung der Beschuldigten, welche erfolglos blieb (Akten S. 8097 ff.). Die Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen.
2.2 Schriftliche Urteilsbegründungen werden gemäss der Praxis zu Art. 84 Abs. 4 StPO den Rechtsbeiständen eröffnet. Es gilt der Grundsatz, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden. Eine direkte persönliche Eröffnung an die Parteien erfolgt nur dann, wenn diese nicht vertreten sind oder in gesetzlich geregelten Sonderfällen, etwa bei Vorladungen mit persönlicher Erscheinenspflicht (Art. 87 Abs. 4 StPO). Nach diesen Grundsätzen muss sich die Beschuldigte 1 also die Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung an ihren Verteidiger [...] zurechnen lassen. Aufgrund der Teilnahme an der laufenden Strafgerichtsverhandlung wusste sie, dass das Urteil eröffnet werden würde, und es lag in ihrer Verantwortung, am Eröffnungstag persönlich am Strafgericht zu erscheinen oder sich beim Verteidiger nach dem Ausgang des Verfahrens zu erkundigen.
2.3 Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Indem der Verteidiger aus «anwaltlicher Vorsicht» Berufung anmeldete und erklärte (Akten S. 7873, 7985), verschaffte er seiner Mandantin eine Reaktionsfrist. Von der Strafgerichtsverhandlung im Januar bzw. März 2020 bis zur Berufungsverhandlung Ende Mai 2023 verstrichen mehr als drei Jahre Zeit, in der sich die Beschuldigte über das ergangene Strafurteil hätte kundig machen und dem Verteidiger allenfalls hätte Instruktionen für die Anfechtung geben können. Dass sie dies unterlassen hat, bringt ein offensichtliches Desinteresse am Ausgang des Strafverfahrens und an einer allfälligen Anfechtung zum Ausdruck, so dass sie die daraus folgende Verfahrensbeendigung selber zu vertreten hat. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ausführt, ist es widersprüchlich, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz, wenn eine beschuldigte Person zwar Berufung einlegt, aber die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts verweigert, so dass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann oder der Verteidiger instruktionslos bleibt (BGE 148 IV 362 E. 1.10.3; zur Publikation vorgesehener BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.1). Wenn die Vorladung nicht zugestellt werden kann, ist im Berufungsverfahren keine Publikation der Vorladung erforderlich. In diesem Fall tritt die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Dabei ist es unerheblich, ob die beurteilte Person mit der Verteidigung Kontakt hatte oder tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
2.4 Zusammenfassend ist daher das Verfahren der Beschuldigten 1 zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Insoweit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Damit sind das Urteil des Strafgerichts vom 10. März 2020 sowie der Beschluss des Strafgerichts (Ausweis- und Schriftensperre) vom 10. März 2020 (Akten S. 7847), soweit die Beschuldigte 1 betreffend, rechtskräftig geworden.
3.1 In Bezug auf die Beschuldigte 2, B____, ist das Berufungsverfahren fortzuführen. Mit ihrer Berufung beantragt sie einen Schuldspruch lediglich wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in einem leichten Fall, nämlich wegen Beherbergung ihrer zum Aufenthalt in der Schweiz unberechtigten Schwester, im Übrigen aber einen Freispruch. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist auf die Strafzumessung begrenzt. Die Privatklägerinnen haben das vorinstanzliche Urteil akzeptiert.
3.2 Das Strafgericht sprach die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution und mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig. Es erachtete den Vorwurf des Menschenhandels als erwiesen, weil die Beschuldigte sich von August 2013 bis September 2014 an der Vermittlung von thailändischen Frauen beteiligt hatte, die im F____ in Basel unter unzulässigen Bedingungen faktisch zur Prostitution gezwungen worden seien. Dabei sei das sog. Tac-System zur Anwendung gelangt, welches im Wesentlichen darin bestehe, dass ausreisewilligen hablosen Frauen aus Thailand horrende Geldbeträge für die (mit Falschangaben erwirkte) Visumsbeschaffung und für den Flug nach Europa in Rechnung gestellt würden. Daraus zögen sowohl die Vermittlerin als auch die Bordellbetreiberin (als Abnehmerin im Zielland) Profit. Auf diese Weise entstünden bei den vermittelten Frauen «Tac-Schulden», welche diese durch Prostitution im Zielland abarbeiten müssten, indem ihnen anfänglich ihre gesamten Einnahmen abgenommen würden: Dabei werde die Hälfte zur Abzahlung der Tac-Schulden verwendet, die andere Hälfte gehe an die Bordellbetreiberin. Erst wenn die Tac-Schulden getilgt seien, dürften sie die Hälfte ihrer Einnahmen behalten und müssten die andere Hälfte weiterhin der Bordellbetreiberin abgeben (Urteil Strafgericht S. 92 ff.).
Der Beschuldigten 2 wird die Vermittlung und Überwachung dieser Frauen vorgeworfen. Sie habe den Frauen nicht nur den Arbeitsplatz vermittelt, sondern auch deren Transport zum Bordell in Basel organisiert und sei für sie überdies Ansprechperson gewesen. Sie habe Geld nach Thailand überwiesen und G____, gegen die ein ausserkantonales Strafverfahren u.a. wegen gewerbsmässigen Menschenhandels hängig sei und die vom Strafgericht in der Hauptverhandlung persönlich befragt wurde, einen Umschlag mit Geld übergeben. Die Geldüberweisungen seien Bestandteil der Vermittlungstätigkeit. Zu den einzelnen Geldtransfers und deren Höhen lasse sich aus den Beweismitteln aber nichts herleiten (Urteil Strafgericht S. 103 f.).
Die vorgeworfene Vermittlungstätigkeit bezieht sich auf folgende neun Frauen: H____ (Kurzname [...]), Q____ ([...]), I____ ([...]), J____ ([...]), K____ ([...]), L____ ([...]), M____ ([...]), N____ ([...]), C____ ([...]), von denen drei einvernommen wurden. Die Aussagen von H____ und K____ erwiesen sich als unverwertbar (Urteil Strafgericht S. 118, 135). Als verwertbar erachtete die Vorinstanz indessen die Aussagen von C____, welche in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals befragt wurde (Urteil Strafgericht S. 83, 125; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 164).
Der Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution lässt sich gemäss dem Strafgericht für den Zeitraum von August 2012 bis August 2015 in Bezug auf 4 Frauen erweisen. Die Beschuldigte habe Ferienvertretungen für die Bordellinhaberin übernommen und sei von den Sexarbeiterinnen als Stellvertreterin wahrgenommen worden. Dabei sei sie für die Türöffnung, den Kundenempfang, die Preisverhandlung, die Entgegennahme des Geldes und die Aufsicht über das Bordell besorgt gewesen. Ihre Aufsichtstätigkeit habe sowohl den Schutz der beschäftigten Frauen als auch deren Kontrolle bezweckt. Zudem habe sie das F____ regelmässig mit Essen beliefert (Urteil Strafgericht S. 103, 152).
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes bezieht sich auf den gleichen Tatzeitraum wie der Menschenhandel (August 2013 bis September 2014) und, was die Beherbergung der Schwester angeht, auf die Zeit vom Mai 2015 bis zum 20. Januar 2016. Obwohl die Beschuldigte 2 um die fehlende Arbeitsbewilligung und um die Beschäftigungsdauer (Überschreitung der Visumsdauer) gewusst habe, habe sie den Frauen eine Wohngelegenheit und Erwerbstätigkeit in der Schweiz vermittelt. Sie habe den rechtswidrigen Aufenthalt der von ihr vermittelten Personen nicht nur gefördert, sondern davon auch finanziell profitiert und in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Beherbergung ihrer Schwester [...] sei unbestritten und durch den Hausdurchsuchungsbericht sowie die Aktennotiz objektiviert (Urteil Strafgericht S. 166 f.).
3.3 Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte 2 habe wegen ihren Lebensumständen im F____ Anschluss an Landsleute gesucht. Sie sei geschieden und die beiden Kinder seien ausgezogen, so dass das Alleinsein sie stark belastet habe. Nach einer schweren Krebserkrankung beziehe sie eine IV-Rente. Sie habe im F____ Gemeinschaft gefunden und die Frauen unterstützt, indem sie für sie gekocht, Botengänge und Geldüberweisungen an ihre Familien in Thailand erledigt habe. Bezüglich des Vorwurfs des Menschenhandels bestreitet sie, an der Vermittlung der Frauen beteiligt gewesen zu sein. Sie habe keine aktive Rolle gespielt, sei nicht ins Tac-System involviert gewesen und habe keine Tatherrschaft ausgeübt. Vielmehr sei der Handel direkt zwischen der Vermittlerin G____ und der Bordellinhaberin A____ (Beschuldigte 1) abgewickelt worden. Es fehle auch am Vorsatz der Ausbeutung.
Bezüglich des Vorwurfs der Förderung der Prostitution bestreitet sie, das Selbstbestimmungsrecht der im F____ beschäftigten Prostituierten eingeschränkt und eine faktische Machtstellung innegehabt zu haben. Niemand habe ausgesagt, dass sie Druck ausgeübt habe. Es sei nicht erstellt, dass sie bei der Abwesenheit der Bordellinhaberin (Beschuldigte 1) die Einhaltung der Regeln durchgesetzt hätte. Sie habe auch kein Geld erhalten. Die Einnahmen seien nach dem Schlüssel 50/50 hälftig an die Bordellchefin und hälftig an die Schulden der Frauen gegangen.
Bezüglich des Vorwurfs der Förderung der Prostitution bekräftigt die Verteidigung die Bestreitung des Vermittelns von Prostituierten und des Fungierens als «Salonchefin». Sie stellt überdies in Abrede, dass gültige Aufenthalts- und Arbeitspapiere gefehlt hätten, dass die Beschuldigte etwas mit dem Aufenthalt und der Arbeitstätigkeit der Prostituierten zu tun oder einen Vorsatz gehabt habe. In Bezug auf die Beherbergung der Schwester wird der Tatvorwurf anerkannt. Sie habe aus nachvollziehbaren Beweggründen gehandelt. Es sei nur um eine vorübergehende Beherbergung gegangen, bis die Schwester nach Thailand zurückgereist sei.
3.4 Die Vorinstanz (Urteil S. 101 ff.) hat erwogen, dass die von G____ (Kurzname [...]) vermittelten Sexarbeiterinnen über O____ und die Beschuldigte 2 (B____) dem Bordell F____ zugeführt worden seien. B____ habe eingeräumt, die Ferienvertretung der Bordellbesitzerin (Beschuldigte 1, Kurzname [...]) übernommen zu haben. Dies sei auch von verschiedenen Sexarbeiterinnen sowie O____ bestätigt worden. Letztere habe ausgesagt, dass B____ seit 2008 die Funktion der Stellvertreterin innegehabt habe, wogegen B____ ihrerseits dafür den Zeitraum von 2012 bis 2014 genannt habe. Zu B____s Aufgaben hätten die Türöffnung, der Kundenempfang, die Preisverhandlung, die Entgegennahme des Geldes und die Beaufsichtigung des Bordells gehört. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die 1955 geborene B____ gegenüber den jüngeren (mehrheitlich in den 1980er Jahren geborenen) Prostituierten eine Respektperson gewesen und daher auch «Pi» (ältere Schwester oder Mutter) genannt worden sei. Eine Auflehnung gegenüber einer älteren Respektperson sei aus kulturellen Gründen nicht denkbar. B____ habe zwischen der Beschuldigten 1 und G____ vermittelt und auf diese Weise Sexarbeiterinnen für das F____ akquiriert. Sie habe den Arbeitsplatz und den Transport organisiert und als Ansprechperson der Sexarbeiterinnen gewirkt, etwa beim Wunsch nach einem Bordellwechsel. Daher habe zwischen B____ und G____ ein reger Kontakt geherrscht. Schliesslich habe B____ auch Geld nach Thailand überwiesen, was sie selber und auch G____ bestätigt hätten. Gemäss einer Observation habe sie G____ einen Umschlag mit Geld übergeben.
Gemäss der Anklageschrift haben beide Beschuldigten, je einzeln oder gemeinsam, mit insgesamt 40 Sexarbeiterinnen Menschenhandel betrieben. Die Vorinstanz (Urteil S. 114 bis 142) hat jeden einzelnen Vorwurf einlässlich und gründlich geprüft und die Beschuldigte 2 in neun Fällen schuldig gesprochen. Der erste (älteste) Fall ist jener von J____ (Urteil S. 125), welche am 12. August 2013 einreiste, der letzte (jüngste) jener von I____ (Urteil S. 122) mit Beginn am 6. September 2014. Die Vorinstanz stellte ihre Würdigung u.a. auf verschiedene Beweise und Aussagen ab. In vier Fällen wurde eine Vermittlung mittels Fotografien nachgewiesen, in einem Fall standen verwertbare Aussagen der betroffenen Sex-Arbeiterin zur Verfügung (C____, Urteil S. 125). Gemäss den vorinstanzlichen Angaben sind die Frauen über G____ vermittelt worden und waren in das Schuldensystem verstrickt, so dass sie zunächst alle ihre Einkünfte abgeben mussten, um die überteuerten Reise- und Vermittlungsgebühren abzuzahlen. Den Chatnachrichten lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschuldigte 2 Geldzahlungen besprach, die über thailändische Bankinstitute abgewickelt wurden (Auswertung der Finanzangaben, Akten S. 2488, 3742).
3.5 Im Berufungsverfahren hat sich das vorinstanzliche Urteil als ausserordentlich sorgfältig begründet erwiesen. Als Beweise stehen die erhobenen Chatnachrichten (sog. Line Chat) mit Fotos der zur Vermittlung angebotenen Frauen, die Aussagen von diversen Sexarbeiterinnen sowie die Visumsanträge zur Verfügung. Ausgesagt haben zudem mit G____ und O____, zwei Frauen, die in ausserkantonalen Strafverfahren des Menschenhandels beschuldigt werden.
Mit diesen Beweisen lassen sich die Einwände der Beschuldigten, sie habe das F____ einzig aufgesucht, um Kontakt zu pflegen und Essen zu bringen, und sie kenne die Vorgänge nur, weil die Frauen ihr berichtet hätten, klar widerlegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Widerlegen lässt sich auch ihre Aussage in der Berufungsverhandlung, G____ sei ihr unbekannt (Protokoll S. 8). Ihr Einwand, eine andere Frau habe ihr Linie Chat Profil benutzt, reduziert sich auf ein isoliertes Vorkommnis.
3.5.1 Aus den Chatnachrichten ergibt sich, dass die Beschuldigte 2 von der Vermittlerin G____ ein Foto einer «Mitarbeiterin» anfordert (30. Mai 2014). Weiter ergibt sich, dass vom Profil der Beschuldigten aus die Rückkehr von C____ nach Luzern angekündigt wird, wobei diese eine Nachricht wohl tatsächlich von C____ stammt, wie dies explizit deklariert wird (5. Juni 2014, Akten S. 3574). Ansonsten gibt es keine Hinweise auf Fremdbenutzung des Profils. Vielmehr tritt die Beschuldigte unter ihrem eigenen Namen auf (Kurzname [...]) und organisiert Geldüberweisungen mit ihrem Neffen [...] (genannt [...]) Anfang Oktober 2014 (Akten S. 3619 ff.). Von G____ nimmt sie im August und September 2014 Fotos von jungen Frauen entgegen und trifft Absprachen betreffend Geldzahlungen (Akten S. 3744 ff., 3749). So wird B____ im Line Chat von J____ ([...]) und G____ erwähnt, im Zusammenhang mit Telefonaten, Geldzahlungen und der Stellvertretung von A____ (Akten S. 3774, 3779 ff., 3786). Sie wird im Chat von Q____ und G____ im Zusammenhang mit Telefonkontakten erwähnt (Akten S. 2491, 2493 ff.). Ein direkter Kontakt mit dem Profil der Beschuldigten 2 ist nachgewiesen (Akten S. 3791 ff., 3580). Sodann werden im direkten Chat zwischen der Beschuldigten und G____ Angaben über L____ und M____ einschliesslich Fotos derer Reisepässe, ausgetauscht (Akten S. 3744 f., 3749). Dies alles belegt, dass die Beschuldigte in die angeklagten Vorgänge viel stärker involviert war, als sie angibt.
3.5.2 Weiter ergibt sich aus den Einvernahmen der befragten Sexarbeiterinnen, dass die Beschuldigte 2 je nach Zeitperiode die Bordellinhaberin vertreten oder den Prostituierten Essen geliefert hat.
Die Privatklägerin D____ wurde vom 17. August 2012 bis Mitte November 2012 im Bordell beschäftigt und wohnte dort. In der Konfrontationseinvernahme (Akten S. 2094 ff.) erkannte sie die Beschuldigte 2 und sagte, diese sei bei ihrer Ankunft im F____ anwesend gewesen. Sie habe ihr die Tür aufgemacht. Während der Abwesenheit von A____ habe sie dort Stellvertretung gemacht. Es sei wie eine Ferienvertretung gewesen. Sie habe auf die Mädchen geschaut. Die Privatklägerin habe die Vertretung einmal so erlebt. Später sei die Beschuldigte hin und wieder zu Besuch gekommen. Wenn A____ aus den Ferien zurückkam, habe die Beschuldigte mit dem Laden eigentlich nichts mehr zu tun gehabt. Ausser Essen bringen und zu Besuch kommen. Während A____s Abwesenheit habe sie die Tür aufgemacht und die Kundschaft in Empfang genommen. Die Beschuldigte 2 bestätigte darauf, dass sie Ferienstellvertretung gemacht habe. Wenn sie von den Freiern das Geld bekommen habe, habe sie es notiert. Die Mädchen hätten es ebenfalls aufgeschrieben. Auch bestätigte sie, dass sie Essen ins Bordell gebracht habe. Sie habe Nudelsuppe gebracht, die die Mädchen selber bezahlt hätten. Currygerichte habe indessen A____ für die Mädchen bezahlt.
P____ war von Oktober 2012 bis Februar / März 2013 im Bordell tätig. Sie sagte, dass die Beschuldigte 2 (Kurzname [...]) die Tür öffnete, wenn ein Kunde klingelte. B____ wohne nicht im Bordell, sie komme, um die Türe zu öffnen und um die Arbeit zu machen. Wenn B____ nicht da sei, öffne A____ (Beschuldigte 1) die Tür. B____ spreche mit den Kunden auch über den Preis. B____ sei OK. Sie sei nicht jeden Tag, aber fast jeden Tag dort gewesen. Die Zeugin habe ihre Medikamente bei B____ gekauft (Aussage P____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 156 ff., 162).
Die Privatklägerin C____ war im Juni 2014 im Bordell tätig. Die Beschuldigte 2 sagte in der Konfrontationseinvernahme, sie habe die Privatklägerin noch nie gesehen (Akten S. 1937 ff.). Die Privatklägerin allerdings wiederholte ihre Aussage, dass die Beschuldigte sie im Auto von Luzern nach Basel (zum Arbeitsantritt im F____) gefahren habe, und sie (beim Verlassen des F____) mit dem Tram zum Bahnhof begleitet habe. Die Beschuldigte habe folgende Aufgaben übernommen: Auf den Laden schauen, Essen vorbeibringen und dann wieder gehen. Zudem habe sie erspartes Geld der Privatklägerin nach Thailand geschickt. Die Privatklägerin konnte sich nicht erinnern, ob die Beschuldigte auch die Tür geöffnet oder von den Freiern Geld entgegengenommen hatte. Die Beschuldigte hielt an ihrer Bestreitung mit Unkenntnis fest. In der Verhandlung vor Strafgericht wiederholte die Privatklägerin, dass B____ sie von Luzern nach Basel gefahren habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 166). Im Übrigen machte sie in der Verhandlung vor Strafgericht wiederholt Erinnerungsschwierigkeiten geltend.
Die Privatklägerin E____ war vom 28. November 2015 bis am 12. Januar 2016 im F____ tätig. Die Beschuldigte 2 sagte in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, sie kenne diese Privatklägerin nicht (Protokoll S. 66). Die Privatklägerin sagte demgegenüber, sie wissen aus Gesprächen mit anderen Frauen, dass die Beschuldigte für A____ gearbeitet und für Kunden die Tür geöffnet habe. Aus eigener Wahrnehmung konnte die Privatklägerin indessen nur schildern, dass die Beschuldigte A____ mal besucht und gekocht habe. Sie habe das Essen ins Geschäft gebracht, um zusammen zu essen. Sie kaufe in der Stadt ein, komme vorbei, um zu sprechen, dann gehe sie wieder. Während dieser Zeit habe es keinen Zusammenhang mit der Arbeit oder als Stellvertreterin gegeben (Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 132 f.).
3.5.3 Belastet wird die Beschuldigte 2 durch zwei Schlüsselpersonen, welche sich ebenfalls dem Verdacht des Menschenhandels ausgesetzt haben. Die 1972 geborene O____ ist im Kanton Luzern u.a. wegen mehrfachen qualifizierten Menschenhandels und mehrfacher qualifizierter Förderung der Prostitution verurteilt worden (BGer 6B_1168/2017 vom 10. September 2018; Akten «SB 2», PDF-Seite 171). Nach ihren Aussagen hat die Beschuldigte 2 bereits in den Jahren 2008, 2010 und 2011 als Stellvertreterin der Bordellinhaberin gewirkt. In der Konfrontation mit der Beschuldigten (Akten S. 1914 ff.) sagte sie, die Beschuldigte habe für die Frauen die Tür geöffnet und die Kunden reingelassen. Sie habe mit den Kunden gesprochen und Preise verhandelt. Sie habe zum Studio geschaut. Das Geld habe sie nicht für sich behalten, sondern es für A____ zurückbehalten. Sie habe zum Studio geschaut.
In dieser Konfrontationseinvernahme milderte die Beschuldigte 2 die Belastungen dahingehend ab (Akten S. 1916 ff.), dass sie das Essen gebracht habe. Wenn sie die Tür geöffnet habe, seien es A____ oder die Frauen selber gewesen, die den Preis mit den Kunden abgemacht und das Geld entgegengenommen hätten. Sie sei wegen der Geselligkeit gerne zu A____ gegangen, um mit ihr zu diskutieren. Sie widerspreche nicht, dass sie die Stellvertretung für A____ übernommen habe. In ihrer Abwesenheit habe sie Geld entgegengenommen und dieses ihr bei der Rückkehr gegeben. Es sei nur eine kurze Zeitspanne von fünf bis sieben Tage gewesen und schon länger her, mindestens zwei bis vier Jahre.
3.5.4 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschuldigte 2 als Mittelsperson in der Schweiz mit der in Thailand ansässigen G____ zusammengearbeitet. Diese wurde anlässlich eines Aufenthaltes in der Schweiz festgenommen. Im gegen sie geführten Strafverfahren im Kanton Bern ergaben sich Verbindungen mit der Beschuldigten 2 (Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. Oktober 2015, Akten S. 1554 ff.). G____ wurde in erster Instanz u.a. wegen gewerbsmässigen Menschenhandels verurteilt, wogegen sie Berufung einlegte (Urteilsbegründung Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2018, CD-ROM Akten S. 7155, Papierkopie Akten «SB 3»; vgl. Zusammenfassung im angefochtenen Urteil S. 172).
Die 1957 geborene G____ wurde durch das Strafgericht in Anwesenheit der Beschuldigten 2 einlässlich befragt (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 71 ff.). Sie sagte, dass sie von Thailand aus Frauen in die Schweiz vermittelt und pro Vermittlung eine Zahlung (ab einer Zahlstelle in Thailand) auf ihr thailändisches Konto erhalten habe. Für eine Vermittlung stelle sie Baht 250’000.– in Rechnung. Sie identifizierte die Beschuldigte 2 als Frau B____. Es handle sich um eine Mittelsperson, welche den Arbeitsort suche. G____ mache das Visum und Frau B____ überweise ihr dafür (über ihre Verwandtschaft in Thailand) das Geld. Betreffend A____ (Beschuldigte 1) habe sie gehört, sie sei Bordellbesitzerin, aber sie habe nie mit ihr gesprochen. B____ habe die Frauen zu A____ gebracht. Sie erinnere sich mich nicht mehr, ob sie mit B____ über Line Chat Kontakt hatte.
In der Einvernahme wurden G____ Fotos der vermittelten Frauen gezeigt. Sie sagte sie erinnere sich an H____. Frau B____ sei ihre Mittelsperson gewesen und habe für sie Baht 250’000.– bezahlt, von einem Thai Konto auf ihr eigenes Thai Konto (Protokoll S. 79, 87). Sie erinnere sich auch an Q____. Von der Mittelperson B____ habe sie in diesem Fall auch das Geld für das Visum erhalten. Auch die Vermittlung von I____ und J____ sei mit der Mittelsperson B____ abgewickelt worden. Anders sei es bei C____ gewesen. In diesem Fall gebe es keine Mittelsperson. Sie sei direkt bei G____ verschuldet. Sie habe aber Frau B____ gebeten, einen neuen Arbeitsplatz für sie zu suchen. An K____, L____ und M____ erinnere sie sich nicht. Bekannt war G____ demgegenüber N____. Sie denke Frau B____ sei die Mittelsperson. Für die Kontaktherstellung habe sie direkt mit Frau B____ gesprochen. Die Aufgabe einer Mittelsperson sei es, G____ für alles zu bezahlen, so dass sie das Visum und Flugticket kaufen könne und die Schulden nicht nachfordern müsse. Dies sie auch bei B____ so gewesen. B____ habe die Kosten von Baht 250’000.– nachträglich an G____ bezahlt. Die Mittelsperson organisiere das Geld und den Arbeitsort und überweise es an G____. Zum Line Chat zwischen «[...] Switzerland» und «G____», Akten S. 3574, Ordner 14, sagte G____, beim Profil «[...] Switzerland» handle es sich um die Beschuldigte 2. Diese entgegnete am Ende der Einvernahme, manche Aussagen von G____ seien nicht korrekt gewesen. Die Beschuldigte 1 (A____) berief sich zuerst auf Nichterinnern und sagte dann, die Aussagen von G____ seien korrekt (Protokoll S. 95).
Die Aussagen von G____ sind sehr detailliert und lassen sich mit den übrigen Beweisen in Übereinstimmung bringen. Wo sie sich nicht mehr erinnern mag, räumt sie dies ein und verzichtet so auf übermässige Belastungen. Auf ihre Aussagen ist jedenfalls insoweit abzustellen, als sie sich mit anderen Beweisen objektivieren lassen.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich aus der Würdigung und der Kombination der übereinstimmenden Beweise Folgendes: Bezüglich sechs Frauen konnte sich die Vermittlerin G____ in der strafgerichtlichen Verhandlung noch erinnern und es gibt diesbezüglich jeweils weitere Beweise wie etwa Unterhaltungen in Line Chat. Bei K____ hat die Erinnerung der Auskunftsperson versagt. Es ergibt sich aus dem Chat jedoch der Hinweis, dass die Beschuldigte 2 über G____ angewiesen wurde, Geld für Essen und weitere tägliche Bedürfnisse zu leihen (Einvernahme G____ vom 12. Mai 2016, Ausschnitt-Line-Chat, S. 9, Akten «SB 1», PDF-Seite 113). In den zwei übrigen Fällen (L____ und M____) liegen sowohl Chatnachrichten als auch die abfotografierten Pässe vor, dass die Beschuldigte in die Vermittlung involviert war. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind demnach allesamt zu bestätigen.
4.1 Des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer als Anbieterin, Vermittlerin oder Abnehmerin mit einem Menschen Handel treibt, unter anderem zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung seiner Arbeitskraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht eines Menschen, hinsichtlich seiner Arbeitskraft als Subjekt (nicht als Objekt) behandelt zu werden. Die Strafbestimmung bietet Schutz vor Missbrauch von Machtpositionen, insbesondere unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung und vor Ausnützung besonderer Hilflosigkeit. Im Zusammenhang mit Prostitution ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt. Unwirksam sind Einwilligungen, die, für die Täterin ersichtlich, wesentlich als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse erteilt worden sind (BGE 129 IV 81 E. 3; 126 IV 225 E. 1c; BGer 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E.5, 6B_81/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1, 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4).
4.2 Die Vorinstanz (Urteil S. 144 ff.) hat erwogen, dass es mit dem «Tac-System» ein eigentliches Schuldensystem gab, dem alle Sexarbeiterinnen gleichermassen ausgesetzt waren. Es seien junge thailändische Frauen und Transsexuelle angeworben worden, die im Bereich der Prostitution Erfahrung gehabt, aber aus prekären Verhältnissen gestammt und mangels genügender Aufklärung nicht gültig in die ausbeuterischen Bedingungen eingewilligt hätten. Die Beschuldigten hätten Fotos und Informationen zugesandt erhalten, aufgrund derer sie über eine Beschäftigung im F____ entschieden hätten. Danach hätten die Vermittlerinnen die Reise in die Schweiz organisiert und mit Falschangaben gegenüber den Botschaften ein Schengen-Visum erschlichen. Die Frauen seien bei ihrer Ankunft in der Schweiz teils von der Beschuldigten 2 abgeholt worden. Dort hätten die Frauen unter strengsten Bedingungen arbeiten müssen. Zuerst hätten sie die exorbitanten Schulden für die Vermittlung und Reise von mindestens CHF 20’000.– abarbeiten müssen, wobei die effektiven Kosten jeweils nur CHF 2'100.– betragen hätten. Die Prostituierten hätten in den Salonräumlichkeiten gelebt und gearbeitet und hätten täglich 17 Stunden Präsenzzeit gehabt. Sie hätten der Beschuldigten 1 ihre gesamten Einnahmen abliefern müssen, wobei diese die Hälfte für sich genommen, die die Hälfte für die Abzahlung der Reiseschulden verwendet habe. Die Beschuldigten hätten auch das Essen und Pflegemittel organisiert. Die Beschuldigte 1 sei mit dem Schuldenschnitt (bei der Übernahme einer Sexarbeiterin) zur Gläubigerin (Mae Tac) geworden. Die Beschuldigte 2 habe kraft ihrer Stellvertretungs- und Vermittlungsfunktion eine Machtposition eingenommen. Das Machtgefälle sei akzentuiert worden, da die Sexarbeiterinnen schwarz gearbeitet hätten, nicht ortskundig gewesen seien und die hiesige Sprache und Gepflogenheiten nicht gekannt hätten. Zudem sei in der thailändischen Kultur der Respekt vor älteren und wohlhabenden Menschen tief verankert, weshalb sich die Sexarbeiterinnen nicht gewehrt hätten. Die Beschuldigten hätten diese Umstände gekannt und das Machtgefälle zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ausgenutzt. Die Frauen seien vor ihrer Abreise nicht genügend aufgeklärt worden, weshalb sie nicht gültig hätten einwilligen können. Sie wären in Kenntnis der konkreten Arbeitsbedingungen nicht in die Schweiz gekommen, um sich hier täglich während 17 Stunden, sieben Tage pro Woche, über mehrere Monate ohne wirkliche Gegenleistung (abgesehen von der Schuldenverrechnung) zu prostituieren. Auch wegen der eigenen wirtschaftlichen Not habe die Zustimmung nicht auf einer freien Entscheidung beruht. Beide Beschuldigten hätten Kenntnis der Schulden und der Überweisungen nach Thailand gehabt (Einvernahme B____, Akten S. 2572 ff.). Die Vorinstanz hat sodann für beide Beschuldigten Gewerbsmässigkeit angenommen: Darin, dass die Beschuldigte 1 nachweislich 17 Thailänderinnen mit Tac-Schulden eingestellt habe, liege ein wesentliches Geschäftsmodell, das nach Art eines Berufes ausgeübt worden sei. Bei der Beschuldigten 2 könne zwar nicht nachgewiesen werden, welche Einnahmen sie als Vermittlerin und Stellvertreterin erzielt habe, aber die Überweisungen an G____ seien in den Line Chats ein zentrales Thema gewesen, weshalb von pekuniären Interessen auszugehen sei. Auch sie habe die Vermittlung und Stellvertretung nach der Art eines eigentlichen Berufes ausgeübt.
4.3 Die Verteidigung wehrt sich dagegen, dass die Beschuldigte 2 nur pekuniäre Interessen verfolgt habe. Sie sei einsam gewesen, habe im F____ Anschluss gesucht, die Frauen dort unterstützt und für sie gekocht. Sie sei um deren Wohlergehen besorgt gewesen. Eine Täterschaft im Sinne einer Tatherrschaft bzw. einer tragenden Rolle sei in keinem der Fälle erstellt. Ebenso wenig sei ein finanzieller Profit nachgewiesen. Weiter fehle es ihr am Vorsatz. Sie habe lediglich Transportdienste übernommen und die Fotos hätten dazu gedient, dass sie die abzuholende Person am Bahnhof erkenne.
4.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen ist in neun Fällen eine Vermittlungstätigkeit der Beschuldigten 2 erstellt. Chats über Geldtransaktionen sind nachgewiesen, so dass der Vermittlung ein finanzieller Antrieb zugrunde lag. Insoweit ist die Entgeltlichkeit erstellt. Da die Abgeltung über thailändische Zahlstellen erfolgte, die nicht präzise ermittelt werden konnten, muss eine Bezifferung der geflossenen Beträge unterbleiben. Es steht aber fest, dass die Beschuldigte an der Vermittlung beteiligt war und davon finanziell profitierte. Weiter kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschuldigte die Gemeinschaft mit ihren Landsleuten im F____ genoss und von den dort beschäftigten Frauen auch geschätzt wurde. Damit werden jedoch die erwiesenen Vermittlungstätigkeiten nicht widerlegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte beides vereinigt hat: Sie war an der Vermittlung von Frauen beteiligt und engagierte sich nachher im Bordell als Stellvertreterin, die im Vergleich mit der strengeren A____ eine grössere Beliebtheit genoss. Allerdings kann ihr durch ihre Präsenz im F____ und die weitere Involvierung (Türöffnung, Preisabsprache, Inkasso) nicht entgangen sein, welche Bedingungen dort herrschten, zumal die beschäftigten Frauen ihr zuweilen ihr Leid klagten. Sie wusste, dass die Bordellbesitzerin ein strenges Regime aufgebaut hatte. Nach den glaubhaften Darlegungen der betroffenen Frauen mussten unzufriedene Freier teilweise nicht zahlen. Es gab nur ein Bett, wo die Prostituierten ruhen konnten. Sie mussten teils auf dem Boden schlafen und durften sich während der Wartezeit nicht hinlegen, wenn sie müde waren (Aussagen D____, E____, P____, vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 98, 105, 132, 136, 156). Die Beschuldigte 2 konnte zwar als die Nettere der beiden Beschuldigten auftreten. Aber sie war verlängerte Arm der Bordellbesitzerin. Weiter war es ihr aufgrund der Vermittlungstätigkeit bewusst, dass die vermittelten Frauen mit Touristenvisa einreisten und nicht zum längeren Aufenthalt und zum Arbeiten berechtigt waren. Es ist bekannt, dass die Migrationsbehörde in Bordellen Kontrollen durchführt. Im F____ gab es eine Zwischenwand, hinter der sich die Prostituierten anlässlich der Kontrollen verstecken konnten (vgl. Fotos als Beilage zur Strafanzeige der Kriminalbeamtin vom 27. Januar 2016, Akten S. 6771 ff.). Alle diese Elemente konnten der Beschuldigten 2 aufgrund ihrer Aufgaben (teils Vermittlung, teils stellvertretende Leitung und Aufsicht) und der Dauer ihrer Tätigkeit nicht verborgen bleiben.
Allerdings lässt sich aus prozessualen Gründen nicht erstellen, wieviel Einnahmen die Beschuldigte 2 erzielte. Es wurde bestätigt, dass sie 9 Personen vermittelte. Die Aussagen der thailändischen Verbindungsperson G____ im vorinstanzlichen Verfahren und der Chatverkehr zeigen, dass die Vermittlung entgeltlich erfolgte. Die Arbeitsbedingungen, die im F____ herrschten, wurden nicht bestritten. Um nach Europa zu gelangen, musste sie sich im Umfang des Zehnfachen der Reisekosten verschulden. Der Schuldendienst führte dazu, dass die Prostituierten anfänglich kein Geld erhielten (Schlüssel von 50 zu 50, je hälftig für Reise/Vermittlung und für Benutzung/Bewohnung des Bordells). Sobald die Reise- und Vermittlungskosten bezahlt waren, mussten die Prostituierten weiterhin die Hälfte ihrer Einnahmen abgeben. Es wurde von den Opfern eindrücklich geschildert, wie sie von A____ beschimpft wurden, als sie es anders machen wollten. Als sie sich in Thailand bewarben, kannten sie die Bedingungen nicht, welche sie in Basel erwarten würden. Sie konnten nicht frei bestimmen, wann und wie sie arbeiten.
Indem die Beschuldigte in Zusammenarbeit mit G____ und der Beschuldigten 1 insgesamt neun Prostituierte an das F____ gegen Entschädigung vermittelte und wusste, dass die vermittelten Personen im F____ sexuell ausgebeutet werden, hat sie sich des mehrfachen Menschenhandels schuldig gemacht. Die vorinstanzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit kann mangels Detailangaben zu den Zahlungsflüssen nicht bestätigt werden. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen mehrfachen Menschenhandels.
5.1 Der Förderung der Prostitution nach 195 lit. c (früher Abs. 3) StGB macht sich schuldig, wer als Täterin die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass sie diese Person bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Diese Strafbestimmung gilt unverändert für den ganzen hier erheblichen Zeitraum vom August 2012 bis zum August 2015. Einzig die Artikelnummerierung wurde per 1. Juli 2014 verändert (vgl. AS 2014 S. 1159 und AS 1992 S. 1670, 1673). Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, welche vor übermässigem Druck und Zwang geschützt werden soll. Verbotene Einschränkungen und Druckversuche betreffen namentlich die Auswahl der Freier, die angebotenen Sexualpraktiken, die Preise und Arbeitszeiten, fiktive Darlehensforderungen wie frei erfundene Reisekosten, Kontrolle in der Freizeit oder Isolation von der Umwelt (BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 2.3 f.).
5.2 Die Vorinstanz (Urteil S. 151) hält es für erstellt, dass D____, C____, P____ sowie H____ unter dem rigiden Regime von A____ und der Stellvertretung von B____ gearbeitet und dabei ihre Tac-Schulden beglichen hätten. Somit sei die Überwachung und Durchausübung B____s zum Nachteil von vier Frauen in der Zeit vom August 2012 (Anstellung D____) bis August 2015 (P____) nachgewiesen. Zwischen Förderung der Prostitution und Menschenhandel sei mit dem Bundesgericht (BGer 6B_1006/2009 vom 26. März 2010, 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008; BGE 129 IV 81) und dem Obergericht Zürich (SB110601 vom 19. Juli 2012) von echter Konkurrenz auszugehen. Es liege ein ähnlicher Fall wie beim Präjudiz über Animierdamen aus Thailand vor, welchen bei sozialer Isolation Preise und Leistungen vorgegeben und zudem Anfangsschulden von CHF 12’000.– auferlegt und ein Einnahmeanteil von 60% abgezogen worden sei (BGE 129 IV 81). Zwar seien in casu die Einschränkungen primär von A____ ausgegangen. A____ und B____ hätten aber im Sinne von Art. 200 StGB als Mittäterinnen gehandelt. B____ habe als Stellvertreterin aber von den auferlegten Regeln und Vorschriften im F____ gewusst, für eine lückenlose Kontrolle im Bordell gesorgt und während der Abwesenheit der Bordellinhaberin deren Machtposition übernommen. Sie habe zeitweise im Bordell gewohnt, die Tür geöffnet, Kunden empfangen, mit ihnen die Preise verhandelt und das Geld für die Bordellinhaberin aufbewahrt.
5.3 Die Verteidigung macht geltend, der Begriff des sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Handlungsfreiheit dürfe nicht überdehnt werden. Vorliegend könne weder von einer faktischen Machtstellung noch von der Ausübung eines gewissen Drucks die Rede sein. Auch ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Das «Zum Laden schauen» an wenigen Tagen als Überwachen zu interpretieren, sei abwegig. Niemand habe ausgesagt, dass die Beschuldigte 2 Druck ausgeübt, etwas bestimmt oder angeordnet habe. Entscheidend sei das Ausmass und die Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit. Es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte 2 die Einhaltung der Regeln durchgesetzt habe. Sie sei im Gegenteil als «die Nette» wahrgenommen worden. Sie sei auch nicht an der Verteilung der Einnahmen beteiligt gewesen, welche hälftig an die Bordellchefin und hälftig an die Schulden der Frauen gegangen seien. Mit deren Festlegung und Einforderung habe sie nichts zu tun.
5.4
5.4.1 Auszunehmen von den vorliegenden Erwägungen ist die Handelstätigkeit in Bezug auf die neun gehandelten Frauen. Das ihnen durch Vermittlung und Transport zugefügte Unrecht ist bereits unter dem Titel des Menschenhandels abgegolten. Da die Beschuldigte 2 aber nicht nur vermittelt hat, sondern auch durch stellvertretende Aufsichtstätigkeit im Bordellalltag gewirkt hat, verbleibt dem Vorwurf der Förderung der Prostitution eigenständige Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich dieser Vorwurf auf einen grösseren Zeitraum und teils anderen Personenkreis bezieht als der Vorwurf des Menschenhandels.
5.4.2 Die Beschuldigte 2 war im F____ regelmässig anwesend und auch in die Geschäfte involviert, indem sie bei der Türöffnung, Preisabsprache und Inkasso mitwirkte. Sie wusste, dass die Bordellbesitzerin ein strenges Regime aufgebaut hatte. Indem sie ihre die Stellvertretung übernahm, wurde sie zum verlängerten Arm der Bordellbesitzerin. Wie bereits erwähnt, gibt es glaubhafte Berichte, dass unzufriedene Freier nicht bezahlen mussten. Es gab nur ein Bett, wo die Prostituierten ruhen konnten. Sie mussten teils auf dem Boden schlafen und durften sich während der Wartezeit nicht hinlegen, wenn sie müde waren (Aussagen D____, E____, P____, vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 98, 105, 132, 136, 156). Sie mussten nahezu nonstop (17 Stunden am Tag und ohne freie Tage) zur Verfügung stehen (Aussagen E____ und P____, vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 134, 156). Sie mussten schmerzhafte und ungeschützte sexuelle Praktiken über sich ergehen lassen (Zwang zu Analverkehr, schmerzhaftem Oralverkehr, teils ungeschützt, bei unzufriedenen Freiern teils ohne Bezahlung; Aussagen D____, E____, [...], P____, vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 99 f., 106, 133, 141, 144, 156). Sie mussten auch während der Menstruation und Krankheit arbeiten (Aussagen E____ und P____, vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 135, 139, 155). Die wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit führte dazu, dass sie diesen Forderungen ausgesetzt waren. Die Unterbringung an ihrem Arbeitsplatz brachte es mit sich, dass sie sich den Bedingungen kaum entziehen konnten. Die Beschuldigte 2 konnte zwar als die Nettere der beiden Beschuldigten auftreten. Es bleibt aber der Vorwurf, dass die hochverschuldeten Frauen keine andere Wahl hatten, als sich den strengen Regeln im Bordell zu unterwerfen. Aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Unterlegenheit waren die Frauen von der Bordellbesitzerin abhängig. Dasselbe gilt für die Stellvertreterin, die diese Funktion übernahm, wenn die Bordellbesitzerin abwesend war. Ihr fiel die Aufgabe der Überwachung zu. Sie erhielt für ihre Dienste eine Entschädigung. Mit anderen Worten wurden die Beschränkungen der Handlungsfreiheit im geltenden Regime mit der stellvertretenden Überwachung fortgesetzt. Daher ist der Schuldspruch der mehrfachen Förderung der Prostitution zu bestätigen.
6.1 Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20; in der anwendbaren Fassung gemäss AS 2007 S. 5437, 5479) macht sich schuldig, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Die Qualifikation mit höherer Strafdrohung (gemäss Abs. 3 lit. a) ist erfüllt, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.
6.2 Die Verteidigung beruft sich auf ihre Bestreitung der Vermittlungstätigkeit und bestreitet im Eventualpunkt das Fehlen von gültigen Aufenthalts- und Arbeitspapieren. Es fehle am Konnex zwischen den Vorwürfen und dem rechtswidrigen Aufenthalt der Frauen sowie gegebenenfalls auch am Vorsatz. Einzig in Bezug auf die Schwester werde der Tatvorwurf anerkannt. Es handle sich um einen leichten Fall, der mit Busse zu ahnden sei.
6.3 Was zunächst das Fehlen der Papiere angeht, ergibt sich aus dem Beweisergebnis, dass die Prostituierten im F____ keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Feststellung muss genügen, denn es ist gemäss den Gesetzen der Logik unmöglich und wird gemäss den rechtlichen Beweisregeln auch nicht verlangt, die Abwesenheit solcher Tatsachen (hier: Papiere bzw. Bewilligungen) weiter zu beweisen.
Sodann besteht kein Zweifel, dass die Beschuldigte aufgrund der nachgewiesenen Vermittlungs- und Aufsichtstätigkeit nicht gewusst hätte, dass die Frauen über keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügten. Die Beschuldigte 2 wusste aufgrund ihrer Vertrautheit mit dem F____, dass die Sexarbeiterinnen dort auch wohnten und sich grundsätzlich nicht nach draussen begaben. Aufgrund der übernommenen Aufgabe der Stellvertretung und Überwachung ist auch davon auszugehen, dass sie die Zwischenwand kannte und über deren Benutzung orientiert war, da im Milieu mit behördlichen Kontrollen gerechnet werden muss. Wie die Vorinstanz (Urteil S. 166 f.) zutreffend ausführt, hat die Beschuldigte 2 durch die Vermittlung von neun Sexarbeiterinnen sowie durch ihre Stellvertreterfunktion deren rechtswidrigen Aufenthalt erleichtert. Diese wohnten und arbeiteten im F____ und konnten die Räumlichkeiten kaum je verlassen. Mit der Vermittlung hat die Beschuldigte ihnen eine Wohngelegenheit und Erwerbstätigkeit verschafft. Sie musste wissen, dass die Sexarbeiterinnen ihre Reiseschulden in der Höhe von CHF 20’000.– bis CHF 30’000.– nicht innert weniger Tage (im Rahmen eines touristischen Aufenthalts gemäss Touristenvisum) zurückbezahlen würden. Da die Vermittlung entgeltlich erfolgte, ist in 9 Fällen Bereicherungsabsicht anzunehmen. In Bezug auf ihre Schwester , welche die Beschuldigte von Mai 2015 bis zum 20. Januar 2016 bei sich beherbergte, liegt keine Bereicherungsabsicht vor. Insgesamt ist der vorinstanzliche Schuldspruch demnach zu bestätigen.
7.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10).
7.2 Auszugehen ist vom Schuldspruch wegen Menschenhandels, für den das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahre oder Geldstrafe vorsieht (Art. 182 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 StGB). Gemäss der hier anwendbaren Fassung des StGB ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB).
Das Verschulden der Beurteilten wiegt nicht mehr leicht. Es handelt sich um massive Delikte, die mit einer blossen Geldstrafe nicht angemessen sanktioniert werden könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war sie für die Akquirierung der Frauen zuständig, während A____ das Bordell betrieb. Dabei war die Beurteilte nicht als blosse Befehlsempfängerin tätig, sondern führte ihre Tätigkeit als Vermittlerin eigenständig und selbstbestimmt aus. Sie vermittelte zwischen G____ und dem F____ und war eine Art Drehscheibe zwischen Thailand und Schweiz. Dies gilt auch für die Zahlungsflüsse, welche die Beurteilte über thailändische Zahlstellen abwickelte. Sie arbeitete innerhalb einer Maschinerie und war ersetzbar, nachdem sie ihre Vermittlungstätigkeit aufgegeben hatte. Nachgewiesen sind Vermittlungen in einem Zeitraum von rund einem Jahr (August 2013 bis September 2014). Straferhöhend fällt die Tatmehrheit ins Gewicht (9 Fälle). Als Einsatzstrafe für den mehrfachen Menschenhandel sind 24 Monate angemessen.
7.3 Auf dem Wege der Asperation ist die Einsatzstrafe für die übrigen Straftaten angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Doppelbestrafung kommen darf. Der Beschuldigten wird unter diesem Titel nicht die Vermittlung von neun Frauen, die im Zeitraum eines Jahres aus Thailand dem Basler Bordell zugeführt wurden, sondern die Überwachung von insgesamt vier, teils anderer Frauen, die in Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit im Basler Bordell untergebracht waren. Bezüglich zwei vermittelter Frauen hat die Beschuldigte später die Fortsetzung der Prostitution unter unzulässigen Bedingungen (durch Überwachung in Vertretung der Bordellinhaberin) gefördert. Dabei handelt es sich um C____ und um H____. Bezüglich zwei weiterer Frauen wird ihr keine vorgängige Vermittlungstätigkeit, sondern lediglich Förderung der Prostitution zur Last gelegt. Es handelt sich um D____ und P____, welche bereits ab Sommer bzw. Herbst 2012 im F____ arbeiteten, also vor Beginn des vorgeworfenen Menschenhandels. Der Deliktsvorwurf der Förderung der Prostitution bezieht sich auf 4 Fälle. Die Beschuldigte handelte insoweit in einer tieferen Hierarchie, nämlich als Stellvertreterin der Bordellinhaberin. Das Unrecht liegt darin, dass sie zur Aufrechterhaltung der im Bordell herrschenden Zwangslage beitrug, als die Inhaberin abwesend war. Dass sie – im Vergleich zur Bordellinhaberin – die Nette war und sich für die Frauen auch einsetzte, ist entlastend zu berücksichtigen. Angemessen wäre dafür – isoliert betrachtet – eine Strafe von 15 Monaten, welche auf dem Asperationsweg zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe um 9 Monate führt.
7.4 Für die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei gemäss der anwendbaren Fassung mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3 AuG in der anwendbaren Fassung). Mit dem Strafgericht (Urteil S. 179) ist auszuführen, dass die Beurteilte den rechtswidrigen Aufenthalt von neun Frauen förderte, indem sie diese an A____ vermittelte. Dabei war sie persönlich für deren Vermittlung und Zuführung in das Bordell zuständig. Sie verfolgte rein pekuniäre Interessen. Das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz fällt weniger ins Gewicht, da es in direktem Zusammenhang mit dem Menschenhandel und der Förderung der Prostitution steht. Betreffend die Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes ihrer Schwester wiegt ihr Verschulden leicht; zog sie schliesslich daraus keinen wirtschaftlichen Nutzen. Angemessen wäre – für sich allein genommen – eine selbständige Strafe von 6 Monaten. In Anwendung der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt dies in der vorliegenden Konstellation zu einer Straferhöhung um 2 Monate, so dass eine Gesamtstrafe von 35 Monaten resultiert.
7.5 Die Täterinnenkomponente führt vorliegend zu einer Strafreduktion. Die Beurteilte hat sich weder prostituiert noch war sie im Rotlichtmilieu ansässig. Umso erstaunlicher ist es, dass sie ausgerechnet im Rotlichtmilieu delinquierte (Einvernahme zur Person, Akten S. 67 und 70 f.; vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 23 ff.). Der aktuelle Strafregisterauszug vom 3. Mai 2023 weist keine Vorstrafen auf. Im Ergebnis wird das Vorleben sowie das Nachtatverhalten weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beurteilten berücksichtigt.
Unter dem Titel der Strafempfindlichkeit ist der Gesundheitszustand und das Alter zu berücksichtigen. Die 67-jährige Beurteilte ist polymorbid. Gestützt auf einen Arztbericht von Dr. med. [...] vom 21. Mai 2023 (Akten S. 8126 ff.) macht sie geltend, sie sei im Jahre 2007 wegen Darmkrebs operiert worden. Weiter überdies sie an Diabetes Mellitus Typ 2 und sei wegen Leber-, Nieren- und Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung (Chronische Niereninsuffizienz Stadium 3). Sie leide weiter an starken chronischen Kopfschmerzen, Angstzuständen und Depressionen. Bei diesen doch erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ist eine Strafreduktion zufolge erhöhter Strafempfindlichkeit vorzunehmen. Angemessen ist eine Reduktion um 2 Monate.
Die Beendigung der Taten liegt 7 bzw. 9 Jahre zurück. Rund die Hälfte der Verjährungsfrist von 15 Jahren ist bereits abgelaufen, womit die die bisherige Verfahrensdauer sich teilweise dem Zweidrittelszeitpunkt gemäss Art. 48 lit. e StGB annähert, was in Bezug auf die früher beendeten, als Menschenhandel bestraften Vorgänge, zu einer Reduktion führt (BGE 132 IV 1 E. 6.2; 140 IV 145 E. 3.1). Namentlich zum Beschleunigungsgebot ist auszuführen, dass es sich um ein sehr umfangreiches Verfahren handelt: Die Verfahrensakten (exklusive Separatbeilagen) umfassten bei Beginn des Berufungsverfahrens bereits 31 Bände und fast 8000 Aktenseiten. Auch das begründete Urteil des Strafgerichts ist mit 196 Seiten sehr umfangreich. Zum Zeitablauf ist zu erwägen, dass die Beurteilte am 20. Januar 2016 festgenommen wurde. Drei Jahre später, am 28. Februar 2019, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das erstinstanzliche Strafurteil vom 10. März 2020 erging rund ein Jahr später. Das anschliessende Berufungsverfahren nahm drei Jahre in Anspruch. Die Basler Gerichte sind derzeit einer ausserordentlichen Arbeitslast ausgesetzt, was aber die Beurteilten nicht zu vertreten haben. Das Verfahren lag während mehrerer Jahre bei der Staatsanwaltschaft und beim Berufungsgericht. Auch wenn es sehr umfangreich war, so ist doch zu viel Zeit verstrichen. Die Erwägungen zur Verfahrensdauer führen insgesamt zu einer Reduktion von 6 Monaten.
In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist die Strafe demnach auf 27 Monate zu reduzieren. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Strafverschärfung kann nicht stattgegeben werden.
7.6 Bei diesem Strafmass ist der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in formeller Hinsicht möglich und grundsätzlich auch materiell angezeigt. Es kann durchaus erwartet werden, dass die bisher ausgestandene Haft von rund 7 Monaten Warnung genug sein wird, um die Beurteilte von erneuter Delinquenz abzuhalten. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der auszusprechenden unbedingten Geldstrafe besteht bei ihr begründete Aussicht auf Bewährung.
Vor diesem Hintergrund ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingte Teil beim gesetzlichen Minimum von 6 Monaten belassen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und die restlichen 21 Monaten Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist die vom 20. Januar 2016 bis 1. September 2016 erstandene Haft (Art. 51 StGB).
Schliesslich ist für den mehrfachen Menschenhandel und die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (in Bereicherungsabsicht) zwingend zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 StGB, Art. 116 Abs. 3 AuG, je in der anwendbaren Fassung), wobei mit dem Strafgericht (Urteil S. 181) eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– angemessen erscheint.
Die Abweisung der Zivilforderungen wird von der Beschuldigten als Folge der gewünschten Freisprüche beantragt (Plädoyernotizen Rechtsbegehren Ziff. 6, Begründung Ziff. 74, Akten S. 8142). Da in den beantragten Punkten jedoch die Schuldsprüche bestätigt werden, entfällt das Begründungsfundament für die Zivilanträge. Insoweit ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen kann bezüglich Rayonverbot, Zivilforderungen, Beschlagnahmen und Kontosperre auf das Dispositiv (hiernach Ziff. 4 bis 6) sowie auf die Urteilsbegründung des Strafgerichts (S. 181 ff.) verwiesen werden.
9.1 Beim vorliegenden Ausgang hat die Beschuldigte 2 ihren Anteil der vorinstanzlichen Kosten und der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Staatsanwaltschaft für das Berufungsverfahren gehen zu Lasten des Staates. Für den Abschreibungsbeschluss werden keine Kosten erhoben.
9.2 Das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wurde zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Ihr amtlicher Verteidiger, [...], wird gemäss Honorarnote entschädigt. Sein Aufwand beträgt 6,25 Stunden (einschliesslich eine Stunde für die Berufungsverhandlung).
9.3 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2, [...], wird für seinen Aufwand gemäss Honorarnote entschädigt. Dabei kommen die Ansätze gemäss § 20 Abs. 2 und § 21 des Honorarreglements (SG 291.400) zur Anwendung, wonach für Volontärinnen und Volontäre entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes zu berechnen sind. Zu vergüten sind insgesamt 61,08 Stunden (einschliesslich 5 Stunden für die Berufungsverhandlung) zum amtlichen Tarif von CHF 200.– (Anwalt) bzw. CHF 133.33 (Volontär).
Die Vertreterinnen der Privatklägerinnen prozessieren im Kostenerlass. Sie werden gemäss ihrer Honorarnote entschädigt. Die Beschuldigten haben, je nach Massgabe der im Dispositiv ausgewiesenen Verbindlichkeit, diese Entschädigungen dem Appellationsgericht zurückzuerstatten sowie die Differenz zwischen dem amtlichen Tarif und dem Überwälzungstarif zu tragen (Art. 138 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://:
In Bezug auf die Anordnungen betreffend A____ sind das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2020 sowie der Beschluss des Strafgerichts (Ausweis- und Schriftensperre) vom 10. März 2020 in Rechtskraft erwachsen.
Freisprüche und Verfahrenseinstellung betreffend B____;
Abweisung der Genugtuungsmehrforderungen und der unbezifferten Schadenersatzforderungen gegenüber B____;
Entschädigung beider amtlicher Verteidiger, [...] und [...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse;
Entschädigung der Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen im Kostenerlass, [...], [...] und [...], aus der Strafgerichtskasse.
In teilweiser Gutheissung ihrer Berufung wird sie verurteilt zu 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Januar 2016 bis 1. September 2016, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 182 Abs. 1 und 3 sowie 195 Abs. 3 (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. c entspricht; AS 2014 1159) in Verbindung mit Art. 200 des Strafgesetzbuches, Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Insoweit wird die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen.
Rayonverbot: Das über B____ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. September 2016 angeordnete Kontakt- und Rayonverbot wird aufgehoben.
Zivilforderungen: B____ wird zu CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 6. Juni 2014 an C____ verurteilt, in solidarischer Verbindlichkeit mit A____.
B____ wird zu CHF 12'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2012 an D____ verurteilt, in solidarischer Verbindlichkeit mit A____.
Die beschlagnahmte Waffe (Verzeichnis 128856, Pos. 102) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...] zurückgegeben.
Die USB-Sticks (Verzeichnis 130996, 131013, 131012, 129291, 130302 [Pos. 100.1 und Pos. 114.1] und 130256 [Pos. 115.1]), eine Festplatte (Verzeichnis 130996) sowie eine CD mit Telefonauswertungen (Verzeichnis 130996) bleiben bei den Akten.
Die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 22 und 24 (Verzeichnis 128993), Pos. 503-506 (Verzeichnis 130997) sowie Pos. 1011 (Verzeichnis 133817) werden eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird unter Abzug der Verwertungskosten sämtlichen Privatklägerinnen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches unter Anrechnung an die ihnen jeweils gutgeheissene Zivilforderung zugesprochen, wobei der Verwertungserlös proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung aufgeteilt wird. Ein allfälliger Überschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr eingezogen.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 7'371.45 (Verzeichnis 128993, Pos. 30), CHF 1'000.– (Verzeichnis 130997, Pos. 502), CHF 900.– sowie CHF 567.90 (Verzeichnis 133817, Pos. 1009), CHF 2'400.– (Pos. 101) und CHF 171.68 (Pos. 110) werden eingezogen und gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches den Privatklägerinnen proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung zugesprochen.
Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände Pos. 12-14, 26 sowie 27 (Verzeichnis 128993), Pos. 1008 (Verzeichnis 133817), Pos. 2000 (Verzeichnis 135287), Pos. 103-107 und 111 (Verzeichnis 128856) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
Kosten: B____ trägt die Kosten von CHF 17'326.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Honorar und Parteientschädigungen
a) Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1’250.– und ein Auslagenersatz von CHF 33.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 98.80, somit total CHF 1'381.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
b) Dem amtlichen Verteidiger [...], substituiert durch [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'322.25 (Ansätze gemäss § 20 Abs. 2 und § 21 Honorarreglement) und ein Auslagenersatz von CHF 5.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 641.25, somit total CHF 8’969.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin C____ im Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'480.– und ein Auslagenersatz von CHF 49.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 194.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Überdies wird C____ für das Berufungsverfahren zu Lasten von B____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 620.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 47.75 festgesetzt wird.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird C____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 3'732.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen, zu Lasten von B____ in solidarischer Verbindlichkeit mit A____.
d) Der Vertreterin der Privatklägerin D____ im Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1’044.– und ein Auslagenersatz von CHF 20.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 82.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Überdies wird D____ für das Berufungsverfahren zu Lasten von B____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 261.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 20.10 festgesetzt wird.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 2'316.65 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen, zu Lasten von B____ in solidarischer Verbindlichkeit mit A____.
e) Der Vertreterin der Privatklägerin E____ im Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], substituiert durch [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'116.65 und ein Auslagenersatz von CHF 57.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 167.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschuldigte 1 (E. 1, 2 und 9)
Beschuldigte 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerinnen
Strafgericht Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).