Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.111
URTEIL
vom 29. März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin 1
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch E____, Advokat,
[...]
neu vertreten durch F____, Advokat,
[...]
B____ Berufungsklägerin 2
vertreten durch G____, Rechtsanwalt, Privatklägerin
[...]
C____ Berufungskläger
vertreten durch G____, Rechtsanwalt, Privatkläger
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Berufung gegen ein Urteil einer Kammer des Strafgerichts
vom 11. August 2020 (SG.2019.250)
betreffend Mord; Anordnung der Verwahrung
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt 3
Erwägungen.. 5
1.1. Legitimation.. 5
1.2 Kognition.. 5
1.3. Teilrechtskraft 5
Vorbemerkung. 6
Rüge der sachlichen Unzuständigkeit 6
Tatsächliches und Rechtliches. 7
4.1 Eingestandenes. 7
4.2 Rügen der Berufungsklägerin. 7
4.3 Affekthandlung bzw. Totschlag?. 8
4.4 Mordqualifikation. 12
4.5 Notstand?. 13
5.1 Ausführungen des Sachverständigen. 13
5.2 Grundlagen zur Würdigung des Gutachtens/Kritik der Berufungsklägerin. 17
5.3 Mangelhaftes Gutachten aufgrund unvollständiger Akten?. 18
5.4 «Verwertbarkeit» zweier Vorgutachten.. 21
5.5 Materielle Kritik am Gutachten.. 24
5.6 (Materielle) Würdigung. 25
5.7 Zur Frage einer (sichernden) Massnahme. 29
6.1 Ausgangslage/vorinstanzliches Urteil 33
6.2 Standpunkt der Privatklägerschaft 34
6.3 Grundlagen.. 34
6.4 Finanzielle Verhältnisse der Beteiligten.. 35
6.5 Billigkeitsentscheid. 36
6.6 Genugtuungsforderung. 37
6.7 Schadenersatzforderung. 38
7.1 Hinsichtlich der Berufungsklägerin. 39
7.2 Hinsichtlich der Privatklägerschaft 39
8.1 Amtliche Verteidigung. 40
8.2 Unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft 40
Sachverhalt
Mit Urteil vom 11. August 2020 stellte eine Kammer des Strafgerichts fest, dass A____ (Berufungsklägerin) den Straftatbestand des Mordes erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Indes wurde eine Verwahrung angeordnet, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. März 2019 daran angerechnet wurde. Zudem wurden die Schadenersatzforderungen von B____ und C____ (Privatklägerin und Privatkläger, zusammen die Privatklägerschaft) in Höhe von CHF 18'670.95 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) sowie deren Genugtuungsforderung im Betrag von CHF 185'000.‒ (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) abgewiesen. Darüber hinaus ist über diverse beigebrachte Gegenstände verfügt und sind die Verfahrenskosten von CHF 44'984.80 sowie die Urteilsgebühr von CHF 24'000.‒ zu Lasten Strafgerichtskasse verlegt worden. Schliesslich wurden der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft aus der Strafgerichtsgerichtskasse entschädigt.
A____ (mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 17. Dezember 2020 wurde dieser die amtliche Verteidigung mit E____ gewährt) hat am 12. August 2020 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 7., 11. sowie vom 14. Dezember 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 10. Juni 2021 begründet. Es wird beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 11. August 2020 aufzuheben und in Abänderung desselben auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Ziff. 1). Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 abzuweisen (Ziff. 2). Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und in Abänderung desselben festzustellen, dass die Berufungsklägerin den Straftatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt habe (Ziff. 3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei (Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen, eventualiter (wenn dem Antrag Ziff. 2 der Berufungsklägerin gefolgt würde) sei ein Zweitgutachten einzuholen. Die Privatklägerschaft ersucht darum, die Berufung von A____ unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Die Privatklägerschaft (mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 17. Dezember 2020 wurde Letzterer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren gewährt), vertreten durch G____, hat am 18. August 2020 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 Berufung erklärt und dieselbe am 12. Februar 2021 begründet. Es wird beantragt, es sei Abs. 3 des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts vom 11. August 2020 aufzuheben und die Berufungsklägerin zu verurteilen, der Privatklägerschaft Schadenersatz von CHF 18'670.95 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 185'500.‒ (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) zu bezahlen (Ziff. 1.1). Eventualiter sei die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft dem Grundsatz nach gutzuheissen (Ziff. 1.2). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziff. 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin, eventualiter der Staatskasse (Ziff. 4). Die Berufungsklägerin beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die geltend gemachte Schadenersatzforderung sowie auf die Genugtuungsforderung zu bestätigen bzw. die Berufung der Privatklägerschaft abzuweisen.
In der Berufungsbegründung ist zudem seitens der Berufungsklägerin beantragt worden, es sei bei den Universitären Psychiatrischen Klinken Basel (UPK) eine amtliche Erkundigung einzuholen, ob sie sich im Zeitraum vom 23. März 2005 bis zum 20. April 2005 dort aufgehalten habe (Ziff. 1). Zudem seien die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ([...]) und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ([...]) beizuziehen (Ziff. 2). Der Beweisantrag Ziff. 1 ist mit begründeter Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. Dezember 2021 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt worden. In Bezug auf den Beweisantrag Ziff. 2 stellte sie fest, dass sich die Akten der beiden genannten Verfahren bereits im Ordner «Separatbeilagen 1» der Verfahrensakten befänden. Mit derselben Verfügung wurde die Berufungsklägerin (mitunter aufgrund eines in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrags der Privatklägerschaft, wonach die Einkommens- und Vermögenssituation der Berufungsklägerin umfassend abzuklären sei) ersucht, dem Appellationsgericht aktuelle Belege über ihre finanzielle Situation (namentlich die letzte Steuerveranlagung) einzureichen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 teilte Letztere dem Appellationsgericht mit, dass sie in Bezug auf die erbetenen Unterlagen von ihrem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und daher keine aktuellen Belege einreichen werde. Daraufhin wurde die Steuerverwaltung Basel-Stadt mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 11. Januar 2022 ersucht, dem Appellationsgericht die Steuerveranlagungen über die Berufungsklägerin für die Jahre 2018-2020 (allenfalls 2021) einzureichen. Die erbetenen Unterlagen gingen am 19. Januar 2022 beim Appellationsgericht ein und wurden den Parteien umgehend zugestellt. Mit begründeter Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. März 2022 wurde zudem der vom 7. März 2022 datierende Antrag der Berufungsklägerin auf Ladung und Befragung des Gutachters H____ abgelehnt (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Ferner wurden mit Verfügungen vom 10. März 2022 und 14. März 2022 beim Untersuchungsgefängnis bzw. der Ausgleichkasse Basel-Stadt und der [...] ergänzende amtliche Erkundigungen betreffend die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin eingeholt. Die erbetenen Unterlagen und Informationen gingen im Laufe des Monats März beim Appellationsgericht ein und wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen hat die Instruktionsrichterin im Laufe des Berufungsverfahrens diverse, an der Sache vorbeigehende bzw. sich wiederholende und unverständliche Eingaben der Berufungsklägerin (teilweise wie in Aussicht gestellt kommentarlos) zu den Akten genommen (Eingaben bzw. Schreiben vom 29. Dezember 2020, 4. Januar, 21. Januar, 11. Februar, 1. März, 22. Juni, 28. Juni, 19. Juli, 10. Dezember, 21. Dezember, 23. Dezember, 28. Dezember sowie 30. Dezember 2021, 10. Januar, 16. Januar, 17. Januar, 18. Januar, 20. Januar, 24. Januar, 28. Januar sowie 23. März 2022).
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2022 wurde die Berufungsklägerin befragt. Danach gelangten ihr Verteidiger, der Vertreter der Privatklägerschaft sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Formelles
1.1. Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsklägerin als auch die Privatklägerschaft sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3. Teilrechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers bzw. des unentgeltlichen Vertreters für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
Vorbemerkung
Die Berufungsklägerin hat am 16. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. Dezember 2021, wonach vorläufig keine amtliche Erkundigung (ob sich A____ im Zeitraum vom 23. März 2005 bis zum 20. April 2005 in der UPK aufgehalten habe) bei der UPK eingeholt werde, «Beschwerde» erhoben. Mit Verfügung desselben Tages hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass die von ihr beanstandete vorläufige Ablehnung ihres Beweisantrags durch die Verfahrensleiterin keiner separaten Beschwerde an das Appellationsgericht unterliege. Die Beanstandung werde aber als Antrag auf Beurteilung des Beweisantrags durch das erkennende Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung entgegengenommen, weshalb erneut darauf einzugehen ist (im Übrigen auch, weil die Verteidigung den entsprechenden Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt hat [Akten S. 2900 ff.]). Darüber hinaus wurde dem Berufungsgericht auch der am 9. März 2022 instruktionsrichterlich abgelehnte Beweisantrag, es sei der Gutachter H____ in die Berufungsverhandlung zu laden und dort zu befragen, unterbreitet (Akten S. 2900 ff.). Da die beiden Beweisanträge Fragen bzw. Rügen im Zusammenhang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der [...] vom 17. September 2019 (Akten S. 181 ff.) stehen, rechtfertigt es sich, die Begründung des Entscheids über diese Anträge in die dortigen Erwägungen einzubetten, sodass entsprechende Ausführungen nach den in Erwägung 4 vorzunehmenden Erörterungen bezüglich des Tatsächlichen und Rechtlichen erfolgen (vgl. dazu E. 5).
Rüge der sachlichen Unzuständigkeit
Wenn die Berufungsklägerin wie bereits in ihrer «Verteidigungsschrift» vom 31. Juli 2020 (Akten S. 2175) auch im Berufungsverfahren mehrfach rügt, die Basler Strafbehörden seien zur Beurteilung des ihr vorgeworfenen Sachverhalts sachlich unzuständig, da (angeblich) gefälschte Bundesgerichtsurteile den Ausgangspunkt bzw. die Ursache für die zu beurteilende Tat darstellten und daher gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes gegeben sei (Akten S. 2508 ff., 2530 ff., 2659 ff., 2665 ff., 2671, 2754 ff., 2898 f., 2903), ist festzuhalten, dass vorliegend die Tat vom 21. März 2019 zu beurteilen ist. Das diesbezügliche Motiv ist im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit (Art. 22 StPO) zwar von Bedeutung (vgl. dazu E. 4.3.2, 6.6.1.2), führt aber selbstredend nicht zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit bzw. zur Aufarbeitung behaupteter Behördenverfehlungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Demgemäss ist Antrag Ziff. 1, wonach das Urteil des Strafgerichts vom 11. August 2020 aufzuheben und in Abänderung desselben auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei, abzuweisen.
Tatsächliches und Rechtliches
4.1 Eingestandenes
Die Berufungsklägerin anerkennt, den zur Tatzeit siebenjährigen D____ (†), gemeinsamer Sohn von B____ und C____, am 21. März 2019 mittels Messerstichen in den Hals getötet zu haben (Akten S. 1007, 1093, 2248). Dass das Opfer tatsächlich mit einem Messer getötet worden ist, ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, gemäss welchem D____ (†) am Hals zwei voneinander unabhängige und ohne Weiteres mit Messerstichen zu vereinbarende Verletzungen erlitten hat (Akten S. 1193, 1197). Die Täterschaft der Berufungsklägerin erhellt aus der von ihr zeitnah zur Tat an diverse Bekannte versendeten SMS, wonach sie gerade ein Kind getötet habe, aus dem durch sie persönlich an der Pforte der Staatsanwaltschaft abgegebenen Messer, auf welchem sich sowohl ihre als auch die DNA des Opfers befand, sowie aus den Randdaten ihres Mobiltelefons, gemäss derer sie sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat (Akten S. 963 ff., 980, 1240, 1311 ff., 1420 ff.).
4.2 Rügen der Berufungsklägerin
4.2.1
4.2.1.1 Abweichend vom von der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 374 f. StPO dargelegten Sachverhalt, auf den grundsätzlich verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 2 ff.), bestreitet A____ auch im Berufungsverfahren, bei der Tötung planmässig vorgegangen zu sein. Zur Begründung führt sie an, sie und ihr damaliger Lebenspartner I____ seien von den Behörden jahrzehntelang wie Freiwild behandelt worden, wobei nicht einmal davor Halt gemacht worden sei, Akten zu manipulieren und Unterschriften zu fälschen (Akten S. 1172.13, 2948). Im Rahmen dieser von ihr als «Justizkorruptionsaffäre» bezeichneten Angelegenheit moniert sie insbesondere die im Jahr 1992 erfolgte Räumung ihrer gemeinsamen Wohnung, welche unrechtmässig und bloss deshalb erfolgt sei, weil man die dort aufbewahrten gefälschten Bundesgerichtsurteile habe erlangen wollen (Akten S. 1072.3 ff., 2244 ff., 2948).
4.2.1.2 Am Tattag sei sie vollkommen verzweifelt im Gotthelf-Quartier «herumgetigert» und habe sich wider eigenes Erwarten beim Herumlaufen nicht beruhigt, wie das sonst jeweils der Fall gewesen sei. Dieser Umstand habe schliesslich dazu geführt, dass sie zur Tat schritt. Sie sei einer «grossen seelischen Belastung» ausgesetzt gewesen, da die Behörden wiederum nicht auf ihre Schreiben reagierten bzw. die von ihr gewünschte Aufarbeitung der behördlichen Verfehlungen ausblieb, sie sich nicht wahrgenommen fühlte, ihr die finanziellen Mittel ausgingen und die Obdachlosigkeit drohte (Akten S. 2644 f., 2948). Obwohl sie bereits viel früher den Behörden das «Rechtsmittel Mord» in Aussicht gestellt und sich damit auseinandergesetzt habe, sei sie bis zum Tattag nie zur Tat geschritten. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich schon früher Gedanken über die Tathandlung bzw. das «Rechtsmittel Mord» gemacht habe, sich im Unterschied zu früher aber am besagten Tag nicht mehr von diesen Gedanken habe lösen können. Trotz der SMS-Entwürfe, die ein anderes Bild vermittelten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie «eigentlich nie zur Tat schreiten und ihre Gedanken betreffend das «Rechtsmittel Mord» nie umsetzen wollte» (Akten S. 2644 f.). Es bedeute auch nichts, dass sie ein Messer bei sich geführt habe. Dieses habe sie gemäss ihren eigenen, mehrfach geäusserten Aussagen jeweils bei sich gehabt, damit sie auswärts ihr Essen schneiden könne. In dubio pro reo sei dies anzunehmen. Insgesamt sei nach diesem Grundsatz auf ihre glaubhaften Aussagen abzustellen und von einer Verzweiflungstat auszugehen (Akten S. 2644 ff., 2922 ff.).
4.2.2 In rechtlicher Hinsicht bedeute dies – so die Berufungsklägerin – dass die Tatbestandsmerkmale des Mordes (Art. 112 StGB) nicht erfüllt seien, sondern lediglich diejenigen von Totschlag (Art. 113 StGB). Ausserdem sei von einem rechtfertigenden Notstand auszugehen: Es sei ihr um die Sicherung ihrer Existenz gegangen, welche sie durch das Untätigbleiben der Behörden bzw. das Nichtreagieren auf ihre Schreiben gefährdet gesehen habe. Aus ihrer Sicht sei die Notstandshandlung auch «absolut subsidiär» gewesen, da sie keinen anderen Weg gesehen habe als die Behörden «mit der von ihr vollzogenen Notstandshandlung von der Zerstörung ihrer Existenz und Menschenwürde abzuhalten» (Akten S. 2644 ff., 2925).
4.3 Affekthandlung bzw. Totschlag?
4.3.1 Das gesamte Verhalten der Berufungsklägerin vor der Tat belegt, dass es sich keineswegs um eine «Verzweiflungstat» gehandelt hat. Vielmehr hat sie das Delikt (in zunehmender Kadenz) schon lange als «Rechtsmittel» und als Schritt, zu dem sie in Notwehr berechtigt sei, angekündigt. H____ zitiert in seinem Gutachten die angebliche Aussage eines höheren Beamten des Kantons Basel-Landschaft, auf welche die Berufungsklägerin – wie aus ihren zahlreichen aktenkundigen Schreiben ersichtlich (unter anderem Akten S. 611, 613, 632, 636, 664, 1530 f., 1724, 1774) – immer wieder verweist und aus welcher sie offenbar die Idee vom «Rechtsmittel Mord» abgeleitet hat: «Wir Beamten können mit Ihnen machen was wir wollen. Nur bei Mord müssen wir die Verantwortung tragen. Aber das [Mord] müssen Sie ja zuerst machen» (Akten S. 227). Die Berufungsklägerin hat diese Aussage, die sie angeblich im Jahr 1982 – zur Tatzeit waren seither wohlgemerkt gut 35 Jahre vergangen – gehört hat, nach Einschätzung des Gutachters als behördliche Aufforderung interpretiert, jemanden zu töten, um sich ins Recht zu setzen. Für diese angedrohte Handlung wären dann die Adressaten der Schreiben bzw. die untätigen Behörden verantwortlich (Akten S. 258).
4.3.2 Es ist entgegen ihrer Ansicht mitnichten einzusehen, weswegen der Umstand, dass die Berufungsklägerin ein «Rechtsmittel Mord» bereits viel früher angedroht hatte (Akten S. 1708 ff.) und sich seither offenbar immer wieder mit einem solchen Schritt auseinandergesetzt hat, gegen eine geplante Umsetzung dieser Tat einige Zeit später sprechen sollte (vgl. zum Aspekt der Planung im Rahmen der Schuldfähigkeit E. 5.6). Vielmehr lässt sich erkennen, dass die Berufungsklägerin in der Zeit vor der Tat ihren Fokus auf diese vermeintliche «Lösung» verstärkt, die entsprechenden Vorbereitungen getroffen und als diese, insbesondere die SMS, gut genug (formuliert) waren, die Tat ausgeführt hat. Sie hat mit den im Vorfeld vorbereiteten SMS bzw. diesbezüglichen Entwürfen (Akten S. 963 ff., 980, 1420 ff.) beabsichtigt, dass die Öffentlichkeit nach verübter Tat schnell davon in Kenntnis gesetzt bzw. sie gehört wird. Mit dem in ihrem Zimmer aufgefundenen Briefumschlag «Anwalt» hat sie zudem dafür gesorgt, dass zügig ein Anwalt ihrer Wahl zu ihrer Verteidigung beigezogen wird (Akten S. 1420 ff.). Sie hat es bei der Vorbereitung aber nicht etwa darauf angelegt, jemanden in einer Weise zu «warnen», dass diese Person die tatsächlich bevorstehende Umsetzung ihres Tatplans mitbekommen würde und sie davon hätte abhalten können.
4.3.3 Aus ihren Vorbereitungen bzw. der kontinuierlichen Formulierung der SMS wird auch deutlich, dass sie die genaue Ausgestaltung ihres Plans konkretisiert und gezielt ein Kind als Opfer avisiert hat. Sie hat den Tatort beobachtet und just nach Schulschluss nochmals aufgesucht. Dass sie bloss im Gotthelf-Quartier «herumgetigert» sei, um sich zu beruhigen, und gerade an jenem Tag dieser beruhigende Effekt nicht eingetreten sei, sie vielmehr nach Schulschluss ausgerechnet auf jenes Kind traf, das als letztes relativ spät das Schulhaus verliess, erscheint als abwegiges Zusammentreffen von Zufällen und ist aufgrund der bereits erwähnten kontinuierlichen Formulierung der SMS auch widerlegt. Dazu kommt, dass die Berufungsklägerin einräumen muss, dass sie aufgrund diverser Aufenthalte in der Gegend bestens über den Schulschluss um 12.15 Uhr Bescheid wusste («Ja. Ich sah, dass Kinder herauskommen und Eltern sie holen und dass Kinder in Gruppen nach Hause gehen. Ich sah das öfters. Ich habe das Schulhaus gekannt» [Akten S. 1172.10]). Es ist auch eine offensichtliche Schutzbehauptung, dass die Berufungsklägerin die Tatwaffe stets mit sich getragen habe, um ihr Essen zu schneiden. Dies lässt sich nur schon mit einem Blick auf das Messer feststellen (Akten S. 1235 ff.), handelt es sich doch um ein grosses, zirka 20 Zentimeter langes Küchenmesser mit einer 13 Zentimeter langen Klinge, welche im Übrigen lediglich durch eine relativ dünne Plastikhülle geschützt war, was zufolge Selbstverletzungsgefahr gegen die regelmässige Mitnahme in der Handtasche spricht. Kommt dazu, dass in ihrem Zimmer ein deutlich kleineres Messer, ein «Rüsterli», gefunden werden konnte, welches sich zum Schneiden von Essen viel besser geeignet hätte (Akten S. 596, 2947).
4.3.4 In ihrer Einvernahme vom 13. November 2019 (im Beisein der Opfervertretung) lässt die Berufungsklägerin denn auch keinen Zweifel mehr daran, dass sie gezielt gehandelt und sich auch vorbereitet hat. Gemäss ihren dortigen Aussagen habe sie – noch als sie das Messer in der Hand hielt und unmittelbar zur Tat schritt – gedacht, «warum muss ich so leiden. Ich habe alles verloren, 40 Jahre von meinem Leben nur Probleme wälzte wegen dem Rechtsstaat» (Akten S. 1172.10). Sie beschreibt auch unmissverständlich, dass sie bereits vorher sehr wohl realisierte, in welche Richtung sie sich bewegte und mit Blick auf die bevorstehende Tat Vorbereitungen getroffen hatte: «Am Dienstag, bevor das am Donnerstag passierte, realisierte ich, dass ich ein Messer in der Hand hatte und auf ein Kind zuging. Ich hatte das Messer immer dabei, weil ich ja nicht im Hotel essen konnte und ich mich so verköstigen musste und die Sachen roh essen musste, so hatte ich immer ein Messer in der Tasche, um etwas schneiden zu können. Da realisierte ich, auf welchem Weg ich bin und ich auf einem falschen Weg war. Aber ich konnte mich ja nirgends melden und Hilfe bekommen. Ich realisierte da, was passiert, wenn es wirklich passiert. Da dachte ich, was mit mir passiert, wenn es wirklich passiert und ich nirgends mehr bin. Da bereitete ich das Muster vor. Da ja Jahre lang niemand etwas tat und niemand für mich da war, bekam ich Panik, dass man niemand berichtet, was mit mir geschah. Deshalb habe ich im Hotelzimmer [wo sie damals wohnte] gedacht, dass ich Vorbereitungen treffen muss, damit die Leute wissen, wo ich bin. Deswegen habe ich ja auch die Telefonnummern herausgeschrieben. Und mich wie vorbereitet, im Fall doch so etwas passieren sollte. Ich habe es eben vorbereitet. Ich bin alleinstehend» (Akten S. 1172.6). Mit den Vorbereitungen bzw. dem Muster meint sie speziell die abgespeicherten SMS-Entwürfe: «Das war ein Muster, wie ich mich beschäftigte, wie ich die Leute informieren kann. Ich hatte Panik, was mit mir passiert, wenn ich in diese Situation komme. Ich musste meine Leute schnell informieren, bevor sie mich gepackt hätten. Ich hätte nicht die Zeit, dies im Restaurant zu schreiben. Ich war am Explodieren und konnte mich nirgendshin wenden. [...] Die Vorbereitung von denen SMS zeigt doch eindeutig, in welcher ausweglosen und verzweifelten Situation ich war. Statt dass ich mich hätte melden und Hilfe holen können, musste ich mich damit befassen, mein Umfeld zu orientieren, wo ich bin» (Akten S. 1172.6 f.). Auf die Frage, ob sie sich bereits am 20. März 2019 vorgenommen habe, ein Kind zu töten, meint sie: «Nein. Der Gedanke, ein Kind zu töten kam mir nicht. Ich realisierte es. Ich stand dort vor einem Kind. Dort habe ich es realisiert. Ein Messer in der Hand und vor einem Kind zu stehen. Da realisierte ich, auf welchem gefährlichen Weg ich bin» (Akten S. 1172.8). Daraufhin habe sie im Hotel die Muster erstellt, aus «Panik und Angst, was mit mir passiert, wenn so eine Tat passiert» (Akten S. 1172.8).
4.3.5 Gemäss den soeben zitierten Aussagen hat die Berufungsklägerin spätestens ein bis zwei Tage vor der Tat «realisiert», dass sie ein Kind umbringen werde, wobei sie als Konsequenz daraus aber nicht etwa Vorkehrungen getroffen hätte, um dies zu verhindern (etwa durch eine Selbsteinweisung in die UPK; die heutige diesbezügliche Aussage, es habe ihr während 40 Jahren niemand geholfen, da habe sie nicht davon ausgehen können, dass ihr zu diesem Zeitpunkt noch jemand helfe, ist nur schon durch aktenmässig belegte, jedoch von ihr abgelehnte Gesprächsangebote diverser Personen und Stellen widerlegt [Akten S. 1770 f., 2946, Separatbeilagen 1 S. 138]). Ihre «Angst und Panik» hat denn auch nicht dem potentiellen Opfer gegolten, sondern ausschliesslich ihr selbst. Ihre Sorge galt einzig und allein der Frage, wie sie eine rechtzeitige Information eines möglichst grossen Adressatenkreises sicherstellen konnte, damit ihr Anliegen auch gewiss an die Öffentlichkeit bzw. die involvierten Stellen gelangen werde. Nicht, dass sie selbst etwa bereits weggesperrt wäre, ohne dass die Tötung ihren Zweck erfüllt hätte. Nicht nur die Planung und Vorbereitung der Tat, sondern auch das klar gefasste Ziel, damit auf eigenes vermeintliches Unrecht aufmerksam zu machen, wird damit überdeutlich. Sodann ist die Planmässigkeit ihres Vorgehens auch durch den deklariert verfolgten und aus Sicht der Berufungsklägerin erreichten Zweck der Tat belegt. So antwortete die Berufungsklägerin auf die Frage, ob sie suizidgefährdet sei: «Nein, überhaupt nicht. Im Gegenteil. Ich möchte, dass nun alles richtig aufgeklärt wird, dann nehme ich mir doch sicher nicht das Leben». Auf die Frage, was sie denn aufgeklärt haben wolle, gab sie zu Protokoll: «Dass mein Fall aufgeklärt wird. Das, was zu dem heute führte, dem sagt man Motiv, oder nicht» (Akten S. 1024).
4.3.6 Schliesslich lässt sich auch das konsequente zu Ende-Führen des geplanten Ablaufs nach verübter Tat, einschliesslich der Information an Bekannte und Medien, nicht mit einer Affekthandlung in Einklang bringen. Die Berufungsklägerin hat ihr Opfer zuerst noch genau angeschaut und war dann offenbar überzeugt, es tödlich verletzt zu haben. Dergestalt hat sie sich denn auch geäussert, als sie sich völlig ruhig und gefasst bei der Staatsanwaltschaft an der Binningerstrasse stellte: Sie habe ein Kind umgebracht, es liege auf der Strasse, sie sei davongegangen. Sie werde geärgert und geplagt, jetzt habe sie gehandelt. Sie habe das Kind nicht gekannt, es sei «eifach eins» gewesen (Akten S. 1002). Bei ihrer ersten Befragung versucht sie dann zwar, die Tat als Aussetzer darzustellen («Mir ging der Rollladen runter und ich habe einfach nur noch zugestochen» [Akten S. 1007]). Sie sagt dabei aber nachweislich und sehr gezielt die Unwahrheit. So behauptet sie nämlich, als ihr die SMS an J____ (und andere) vorgehalten wird («Hoi ihr lieben. Habe ein Kind getötet, damit ich mein Eigentum zurückbekomme [...]»), sie habe diesen Text geschrieben, als sie sich nach der Tat auf eine Bank beim Schützenmattpark gesetzt und realisiert habe, was sie getan habe (Akten S. 1022, 1020). Den Gedanken, ihr Eigentum zurückzubekommen, habe sie erst nach der Tat gehabt: «Ich dachte, nun habe ich so etwas Dummes gemacht, jetzt bekomme ich sicher mein Eigentum wieder» (Akten S. 1023). Nachweislich hatte sie den Text, einschliesslich dem Hinweis auf das Eigentum, – wie schon mehrfach erwähnt (vgl. dazu E. 4.1, 4.2.1.2, 4.3.2 ff.) – bereits zuvor während zweier Tagen verfasst und mehrfach angepasst, um ihn nach der Tat bloss noch versenden zu können. So hat sie dann auch nur zwei Minuten, nachdem sie auf das Opfer eingestochen hatte, bereits die erste Nachricht verschickt (Akten S. 1134). Ihre Aussagen machen deutlich, dass ihr bereits wenige Stunden nach der Tat (die Einvernahme begann um 16.10 Uhr) sehr wohl bewusst war, dass ihr der Umstand der minutiösen Vorbereitung bei der Version der «Verzweiflungstat» hinderlich wäre. In gleicher, unglaubhafter Weise gibt sie sich in derselben Einvernahme erstaunt darüber, dass der Junge tatsächlich gestorben sei und behauptet, damit habe sie nicht gerechnet und nicht gedacht, «dass es so ausartet» – es tue ihr leid (Akten S. 1025). Dass sie sich derart taktische Falschaussagen zurechtgelegt hatte und in der Lage war, so kurz nach der Tat auch entsprechend zu deponieren, ist ein weiterer Beleg für ihr planmässiges und berechnendes Vorgehen. Dass sie – nachdem sich diese Version nicht mehr vernünftig halten liess (das Erstellen und Anpassen der SMS-Entwürfe war aufgedeckt worden) – in einer späteren Einvernahme dann auf die – wenn auch wenig hilfreiche – soeben dargelegte, neue Version der «Vorbereitung aus Angst und Panik» umschwenkte, rundet das Bild ab.
4.3.7 Nach dem Gesagten hat es sich keineswegs um eine «Verzweiflungstat» gehandelt, weshalb auch der Subeventualantrag, wonach das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und in Abänderung desselben festzustellen sei, dass die Berufungsklägerin den Straftatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB erfüllt habe, abzuweisen ist.
4.4 Mordqualifikation
4.4.1 Das Strafgericht hat das zur Diskussion stehende Geschehen zunächst zutreffend als vorsätzliche Tötung qualifiziert. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 9). Eine vorsätzliche Tötung ist darüber hinaus dann als Mord zu qualifizieren, wenn im Rahmen einer vorsätzlichen Tötung «besonders skrupellos» gehandelt wird, wenn namentlich der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Neben den Absichten und Motiven der Täterin (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem äusseren Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung der Täterin sein. Art. 112 StGB erfasst die skrupellose, gemütskalte, krass und primitiv egoistische Täterin ohne soziale Regungen, die sich zur Verfolgung ihrer Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 und 2.1.2, 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a). Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2, 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a je mit weiteren Hinweisen). Die Täterin muss die Tat nicht von langer Hand und ohne jeden inneren Konflikt geplant haben. Vielmehr kann sie mit Überlegung oder Vorbedacht selbst dann töten, wenn sie das Verbrechen nicht bis in alle Einzelheiten durchdacht hat (BGE 95 IV 162 E. 1).
4.4.2 Nach dem zuvor Ausgeführten (vgl. dazu E. 4.3) lag der vorliegenden Tat kein Affekt bzw. keine schwere Konfliktsituation zugrunde, sondern sind alle Kriterien für eine Qualifikation der Tötung als Mord erfüllt. Die Berufungsklägerin hat aus einer skrupellosen bzw. berechnenden Haltung heraus, die einzig auf ihre eigenen Interessen (Motiv der Neubeurteilung von längst vergangenen und rechtskräftigen Verfahren [Akten S. 963 ff., 2157 ff., 2251) fokussiert war, in kaltblütiger, krass egoistischer und komplett gefühlskalter Weise das Leben eines ihr unbekannten, zufällig ausgewählten Kindes auf brutale Art und Weise ausgelöscht. Wie schon das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 10), offenbart die Tatsache, dass die Berufungsklägerin die Aufarbeitung der «Justizkorruptionsaffäre» höher gewichtet als das Leben eines Kindes, eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten und lässt den Beweggrund als besonders verwerflich erscheinen. Besonders verwerflich ist ferner auch die Tatausführung, hat die Berufungsklägerin doch einem ihr unbekannten, körperlich unterlegenen sowie völlig wehr- und ahnungslosen Kind mit einem rund 25 Zentimeter langen Messer von hinten heimtückisch in den Hals gestochen und sich mit einem zweiten Stich der letalen Folgen ihres Angriffs versichert. Nach dem Gesagten ist die Tötung mit dem Strafgericht als besonders skrupellos und entsprechend als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren.
4.5 Notstand?
Nachdem das Argument des rechtfertigenden Notstands (Art. 17 StGB) noch in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 10. Juni 2021 vorgebracht worden war (Akten S. 2646), wurde es anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Recht nicht mehr thematisiert. Den Mord an einem unbeteiligten Kind als «absolut subsidiäre» Notstandshandlung zur Wahrung der eigenen Existenz und Menschenwürde zu bezeichnen, weil man im letzten Jahrhundert seitens der Behörden angeblich ungerecht behandelt worden war (Akten S. 1172 ff.), ist offensichtlich abwegig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ergänzend kann auf die diesbezügliche, absolut zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 11).
Zum Gutachten von H____
5.1 Ausführungen des Sachverständigen
5.1.1 Die Staatsanwaltschaft gab am 3. April 2019 bei H____ eine psychiatrische Begutachtung (Art. 182 ff. StPO) in Auftrag (Akten S. 47 ff.). Das 93-seitige Gutachten wurde am 17. September 2019 fertig gestellt und ging der Staatsanwaltschaft am 19. September 2019 zu. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten (Akten S. 181 ff.) wie auch in seinen ergänzenden Ausführungen vor erster Instanz (Akten S. 2252 ff.) im Einklang mit drei Vorgutachten (vgl. dazu E. 5.6.4, 5.7.4.2) zum Befund einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) in Form eines Querulantenwahns (Akten S. 254, 260, 2254). Dieser sei chronifiziert und bestehe seit mindestens 30 Jahren, er dauere auch aktuell weiter an (Akten S. 272, 259, 2254). Die Berufungsklägerin sei seit mindestens drei Jahrzehnten der unverrückbaren Überzeugung, dass der Kanton Basel-Landschaft auf verschiedenen illegalen Wegen versuche, an Beweismaterial zu gelangen, das in ihrem Besitz sei und die Fälschung von Bundesgerichtsurteilen belege (Akten S. 259).
5.1.2 Der Wahn erscheine bei der Berufungsklägerin als schwere psychopathologische Symptomatik, welche ihr Denken hinsichtlich der Wahnthemen massiv beeinflusse und die Realitätskontrolle aufhebe, andere Lebensbereiche aber unberührt lasse. Im Unterschied zum schizophrenen Wahn seien die Denkinhalte zwar inhaltlich schwer nachvollziehbar, aber nicht komplett unmöglich (Akten S. 260). Anders als bei schizophrenen Erkrankungen lägen auch keine Begleitsymptome wie Halluzinationen oder dergleichen vor; die kognitive Leistungsfähigkeit sei unbeeinträchtigt und die Auffassungsgabe und Aufmerksamkeit seien intakt. Es fehlten formale Denkstörungen oder Ich-Erlebnisstörungen (Akten S. 260, 2254). Damit gehe auch überein, dass die Bekannten die Berufungsklägerin diese in ihrem privaten Umfeld als unauffällig beschrieben. Die Berufungsklägerin habe gelernt, dass ihre Umwelt ihre Probleme nicht nachvollziehen könne und vermeide Interaktionen, bei welchen ihre Überzeugungen in Frage gestellt würden. Der Experte spricht vom Phänomen der «doppelten Buchführung» (Akten S. 250, 261, 2254 ff.).
5.1.3 Die Berufungsklägerin lebe – so der Gutachter – in einer sozial unverbundenen psychotischen Eigenwelt und es sei ihr nicht mehr möglich, eine Wende in ihren Überzeugungen durchzuführen. Es fehle ihr die Möglichkeit eines Perspektivenwechsels. Der Wahn habe ihre Fähigkeit zur freien Willensbildung aufgehoben, weshalb ihr eine Prüfung alternativer Optionen zur Tatzeit nicht mehr möglich gewesen sei. In dieser psychotischen Eigenwelt habe sie – wie schon in den Jahrzehnten zuvor – verschiedenste Ereignisse ausschliesslich auf Aktivitäten der Behörden zurückgeführt. Entsprechend habe die Berufungsklägerin ihre Welt im Tatzeitraum nach den Inhalten des Wahns, der ihr abwegige Einschätzungen und Ziele vorgegeben habe, erlebt und bewertet. Sie stufe ihre Tat zwar retrospektiv als Unrecht ein, diese Einsicht sei aber lediglich abstrakt und ändere nichts daran, dass die konkrete Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben gewesen sei. Wenn man den Wahn wegdenken würde, bliebe in der subjektiven Wahrnehmung der Berufungsklägerin kein Anlass für das Delikt (Akten S. 264, 2255 f.). Die krisenhafte Zuspitzung der über mehrere Jahrzehnte reichenden Problematik habe ausserdem dazu geführt, dass ihre Handlungen im Deliktszeitraum durch das Wahnthema determiniert worden seien, sie mithin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Konflikte mit den Behörden anderweitig zu lösen. Auch wenn man die nicht versandten SMS vom 19. und 20. März 2019 als Ausdruck einer sehr konkreten Auseinandersetzung mit der Option der Tötung eines Kindes bewerte und von einer geplanten Tötungshandlung ausgehe, sei wegen des handlungsleitenden Wahns aus psychiatrischer Sicht von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Es sei hoch plausibel, dass die Berufungsklägerin die auch im Frühjahr 2019 ausbleibenden Reaktionen auf ihre Briefe als Aufforderung zur Begehung eines Gewaltdelikts interpretiert habe. Letztlich werde sie sich in ihrer wahnhaft verzerrten Sicht der Dinge sogar dazu gezwungen gesehen haben, das Delikt zu begehen, obwohl sie es als Unrecht einstufe. Allerdings schreibe sie dieses Unrecht nicht sich als der handelnden Person zu, sondern den ihre Interessen missachtenden Behörden und juristischen Institutionen. Aus ihrer wahnhaft verzerrten kompromisslos-eingeengten Perspektive, die eigene Anteile an den Schwierigkeiten ausblende und trotz gegenteiliger Erfahrungen davon ausgehe, dass sie das erlittene Unrecht ausgleichen könne, sei das am 21. März 2019 gezeigte Tatverhalten alternativlos gewesen. Zwar stelle ein geordnetes bzw. gar planvolles Vorgehen oftmals (zum Beispiel bei Sexualdelikten und Affekttaten) ein Argument gegen Einbussen der Steuerungsfähigkeit dar; für die Gruppe der wahnhaften Störungen gelte dies aber nicht (Akten S. 264 ff., 2252 ff.).
5.1.4 Eine weitere psychische Störung (vgl. zur Abgrenzung zu schizophrenen Erkrankungen bereits E. 5.1.2) liege bei der Berufungsklägerin nicht vor, insbesondere auch keine Persönlichkeitsstörung. Dafür fehle es bereits an der Manifestation spätestens im frühen Erwachsenenalter. Die Berufungsklägerin sei selbst nach ersten Schwierigkeiten im Jahr 1977 beruflich noch leistungsfähig gewesen, zumal ihr Ausscheiden aus dem Beruf vom Arbeitgeber noch im Jahr 1986 bedauert worden sei (Akten S. 1564 ff.). Die aktuellen Auffälligkeiten im Sinne eines gewissen Misstrauens und einer Tendenz zur Übernachhaltigkeit stünden eindeutig in Verbindung zur Wahnthematik, was ein Ausschlusskriterium für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung darstelle (Akten S. 262, 2257 f.). Jemand mit einem Wahn sei nicht in der Lage, die Perspektive zu wechseln und wirke diesbezüglich dann nicht empathisch, denn Empathie sei ein intuitiver Perspektivenwechsel. Das Wahnhafte erscheine entsprechend ähnlich zu den Auffälligkeiten eines antisozialen Menschen. Qualitativ sei es aber total verschieden. Der Empathiemangel eines antisozialen oder narzisstischen Menschen könne zurückverfolgt werden, weil dieser zum Beispiel bereits in der Kindheit Tiere gequält oder sich deliktisch verhalten habe. Eine Persönlichkeitsstörung werde dann diagnostiziert, wenn jemand über eine längere Zeit seines Lebens – erkennbar auch in Kindheit und Jugend – verschiedene Auffälligkeiten des Denkens und der Interaktion mit anderen Personen gehabt habe, die seine Lebensführung negativ beeinflusst hätten. Bei der Berufungsklägerin seien bis ins Jahr 1977 jedoch keine negativen Auswirkungen auf die Lebensführung sichtbar. Sie habe diverse Auslandaufenthalte gemacht, ihre Ausbildung abgeschlossen und sei im Beruf auch gemäss den Aussagen ehemaliger Mitarbeiterinnen als Kollegin (und danach übrigens auch als Freundin [vgl. dazu E. 5.6.2]) geschätzt gewesen (Akten S. 255 f., 2262 f.). Die Berufungsklägerin zeige auch keine besonders arroganten Verhaltensweisen im Sinne einer glänzenden Fassade und Herabsetzung des Gegenübers, was ebenfalls gegen eine narzisstische Persönlichkeitsstörung spreche. Gegen eine paranoide Persönlichkeitsstörung spreche sodann, dass man mit der Berufungsklägerin problemlos interagieren könne, wenn man das problematische Thema aussenvorlasse. Jemand mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung würde das Misstrauen und die mangelnde Flexibilität mit anderen Personen in unterschiedlichster Weise zeigen (Akten S. 262, 2263).
5.1.5 Der Experte schätzt das Rückfallrisiko als hoch ein, sowohl für weiteren Schriftenwechsel mit drohendem und nötigendem Inhalt, als auch für weitere Gewalttaten (Akten S. 266, 271, 2256, 2261). Die Annahme, die Berufungsklägerin werde von ihrer Strategie, wenn sie mit ihrem Anliegen (weiterhin) nicht durchdringe, nun Abstand nehmen, sei aus psychiatrischer Sicht unplausibel (Akten S. 2256). Das Gutachten stützt sich auch auf den Violence Risk Appraisal Guide (VRAG; Akten S. 250 ff.) und den HCR-20 (weiteres Prognoseinstrument zur Einschätzung von Gewaltrisiko; Akten S. 252 ff.), schränkt aber ein, dass die Anwendung des statistischen Instruments VRAG im individuellen Fall der schwer kranken und seit über 40 Jahren in Konflikt mit Behörden stehenden Berufungsklägerin nicht zu einer aussagekräftigen Prognose führen könne. Die Resultate des HCR-20 (wonach ein hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten besteht, wenn die Berufungsklägerin unter Druck gerät bzw. sich in einer Notlage sieht) seien da bedeutsamer (Akten S. 266 f.).
5.1.6 Um das Risiko weiterer wahnhafter Handlungen zu mindern, wäre eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung nötig, wobei diese bei wahnhaften Störungen ausserordentlich herausfordernd sei. Schon nur, weil ein Grossteil der Betroffenen nicht behandlungsbereit sei (Akten S. 2256). So fehle auch der Berufungsklägerin die Krankheitseinsicht (Akten S. 2257). Die bisherigen Erfahrungen mit ihr liessen nicht erwarten, dass sie bereit sei, sich zeitnah der erforderlichen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Akten S. 272). Sie zeige kein Problembewusstsein und demzufolge auch keine Veränderungsbereitschaft. Eine Kooperation auf freiwilliger Basis sei auch zukünftig nicht zu erwarten, was nicht zuletzt auch das Verhalten der Berufungsklägerin im Rahmen der Begutachtung zeigte (Akten S. 254, 267; vgl. dazu auch E. 5.3.3.2). Ausserdem fehle bei ihr auch der subjektive Leidensdruck, nachdem sie seit der Inhaftierung ein Gefühl der Erleichterung verspüre (Akten S. 267). Es bleibe letztlich nur die Möglichkeit einer Zwangsmedikation, aber selbst dann seien die Aussichten gemäss Studienlage wenig optimistisch (Akten S. 268, 2257). Ausserdem wäre man hinsichtlich des langfristigen Behandlungserfolges dann doch auf die Mitwirkung der Berufungsklägerin angewiesen (Akten S. 272).
5.1.7 Allenfalls – so der Gutachter – könnte das erwähnte Phänomen der «doppelten Buchführung» dazu verhelfen, dass man mit der Berufungsklägerin unter geschützten klinischen Bedingungen eine Basis schaffen könnte, um doch auch medikamentöse Optionen zu prüfen. Eine solche Kooperation könnte allenfalls in einem Zeitraum von 1-3 Jahren in Gang kommen. Sollte eine Behandlung nicht innert fünf Jahren in Gang kommen, sei eine solche nicht mehr möglich. Es sei ein juristischer Entscheid, ob das Zusammenspiel zwischen schwerer Erkrankung, ungünstiger Legalprognose und Behandlungsbedürftigkeit bei gleichzeitig fehlender Behandlungsbereitschaft und eingeschränkten Erfolgsaussichten eine stationäre Massnahme ermögliche (Akten S. 269, 2257). Aus psychiatrischer Sicht sähe der Experte eine psychiatrische Klinik als richtigen Ort für die Berufungsklägerin an, aber es könnte nur «um einen blossen Therapieversuch gehen. Sollte sich nach fünf Jahren kein Erfolg einstellen, würde sich wahrscheinlich keine überzeugende Alternative zu einer sichernden Massnahme ergeben» (Akten S. 268, 2257). Die Vergangenheit würde zudem nicht dafür sprechen, dass sich die Berufungsklägerin auf eine Therapie einlasse (sie sei ja bereits in stationären Behandlungen gewesen, ohne sich aber einzulassen). Die Wahrscheinlichkeit, dass sie jemals zur Erkenntnis gelänge, dass mit ihr etwas nicht stimme und sie sich ändern müsse, sei gering. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Massnahme ohne durchgreifenden Erfolg bleibe, sei aus Expertensicht höher (Akten S. 2259). Auf Frage der Präsidentin ergänzt der Experte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann noch, dass mit einem Therapieerfolg innerhalb von fünf Jahren nicht zu rechnen sei. Es sei für den optimalen Fall lediglich erwartbar, dass «nach fünf Jahren deutlich wird, dass ein Einlassen auf die Therapie möglich ist, nicht aber, dass die jahrzehntelange Störung korrigiert werden kann» (Akten S. 2259). In gleicher Weise hatte der Experte bereits im Gutachten festgehalten, es sei «nicht davon auszugehen, dass durchgreifende Behandlungserfolge innerhalb von fünf Jahren erzielt werden könnten» (Akten S. 273). Eine Behandlung im ambulanten Rahmen, auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug, schliesst der Gutachter kategorisch aus (Akten S. 272 f.).
5.1.8 Das Verhalten der Berufungsklägerin im aktuellen Strafverfahren und auch ihre Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben nach Einschätzung des Experten vor der Vorinstanz erneut deutlich gezeigt, dass der Wahn fortbestehe und die Berufungsklägerin weiterhin darum bemüht sein werde, sich ins Recht zu setzen. Es sei nicht zu erwarten, dass sie den logischen Schluss ziehe, dass ihr ein Kapitalverbrechen nichts gebracht habe (Akten S. 2258). Sie werde das Strafverfahren nun auch in ihr Wahnsystem einbauen (so interpretiert der Experte ihr Schreiben [sie bezeichnet es als Plädoyer] vom 31. Juli 2020 [Akten S. 2254, 2258, 2266]).
5.2 Grundlagen zur Würdigung des Gutachtens/Kritik der Berufungsklägerin
Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft eines Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verstossen. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.3, 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.4). Nachfolgend ist auf formelle (vgl. dazu E. 5.3 und 5.4) und materielle Kritik (vgl. dazu E. 5.5 und 5.6) der Berufungsklägerin näher einzugehen.
5.3 Mangelhaftes Gutachten aufgrund unvollständiger Akten?
5.3.1 Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, H____ habe sein Gutachten auf unvollständige Akten gestützt, indem er die beschlagnahmte Korrespondenz, die bis ins Jahr 1975 zurückgehe, offenbar nicht gesichtet habe. Vor dem Hintergrund, dass das Gutachten vom 17. September 2019 primär ein Aktengutachten sei und der Gutachter pauschal behaupte, dass sie für keine anderslautende Argumentation zugänglich sei bzw. gewesen sei, hätte die beschlagnahmte Korrespondenz der letzten 40 Jahre zwingend gesichtet werden müssen. Das Gutachten sei daher mangelhaft (Akten S. 2647 f.).
5.3.2
5.3.2.1 Tatsächlich hat H____ offenbar nicht die gesamte, seit den 70er-Jahren aufgelaufene und beschlagnahmte Korrespondenz gesichtet (Akten S. 126 f.). Er bezieht sich in seinem Gutachten bzw. seinen mündlichen Ausführungen vor Strafgericht entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin jedoch einerseits auf aktuelle Äusserungen von A____ im laufenden Verfahren (Akten S. 182 ff., 2254), andererseits auf diverse frühere Schriftstücke, deren Inhalt in die gesichteten Akten Eingang gefunden hat (unter anderem Akten S. 192 ff., 225 ff.), und zitiert schliesslich auch einige Schreiben der Berufungsklägerin, die er selbst gelesen hat (unter anderem Akten S. 202, 207, 225 ff., 2254), wobei einige der Schreiben auch in den drei Vorgutachten zitiert werden (vgl. dazu E. 5.6.4, 5.7.4.2). Dabei kennzeichnet er jeweils durch direkte bzw. indirekte Rede, ob es sich bei den Äusserungen um direkte Zitate handelt oder um indirekte Wiedergaben aus in den Akten rezipierten Schriftstücken. Damit wird hinreichend transparent, welche Aktenstücke der Gutachter für relevant befunden und worauf er seine Schlussfolgerungen abgestützt hat. Mehr ist nicht zu verlangen. Es kann von einem Gutachter insbesondere nicht erwartet werden, dass er sämtliche (umfangreichen) Akten sichtet, die für ihn potentiell verfügbar sind. Vielmehr gehört es zu seinen Aufgaben, die Relevanz von Informationen auch im Voraus abzuschätzen und eine entsprechende Triage vorzunehmen. Problematisch erscheint eine Triage nur dort, wo sie nicht durch den Experten, sondern etwa durch die Organe der Strafverfolgung vorgenommen wird. Das war hier aber nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht.
5.3.2.2 Dazu kommt, dass sich bereits aus dem Explorationsgespräch der Berufungsklägerin mit dem Gutachter vom 9. August 2019 (Akten S. 236 ff.) und aus den im gesamten Strafverfahren entstandenen Akten selbst für einen Laien ohne weiteres erschliesst, worum es der Berufungsklägerin bei der zur Diskussion stehenden Korrespondenz gegangen ist und daher keine Notwendigkeit bestand, die gesamte Korrespondenz lückenlos zu studieren. Es trifft auch nicht zu, dass der Gutachter pauschal behauptet, dass die Berufungsklägerin für keine anderslautende Argumentation zugänglich sei. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten nach einlässlicher Darstellung der Aktenlage und seiner eigenen Feststellungen aus: «Aus den Akten wird deutlich, dass Frau A____ schon seit Jahren nicht mehr in der Lage ist, Vorgänge, die in Zusammenhang mit dem Thema der "Justizkorruptionsaffäre" stehen, sachgerecht einzuordnen und einen Perspektivenwechsel durchzuführen bzw. sich auch nur der Perspektive der Gegenseite anzunehmen bzw. deren Argumente kritisch zu würdigen. Eigene Anteile an den Schwierigkeiten werden ausgeblendet und die Erfolgsaussichten betreffs der Umsetzung der eigenen Interessen überschätzt. Die Sicht der Expl. auf diesen Konflikt ist eigenweltlich. Frau A____ ist kritischen Argumenten nicht zugänglich und unkorrigierbar überzeugt, Opfer behördlicher Intrigen zu sein. Eine Facette dieser Problematik ist die Überzeugung, von den Behörden hinsichtlich der Begehung eines Tötungsdelikts unter Druck gesetzt zu werden». An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nachdem er die dortigen Aussagen der Berufungsklägerin gehört hatte, gab er diesbezüglich zudem Folgendes zu Protokoll: «Frau A____ ist seit über 40 Jahren durch ausbleibende Erfolge unbeirrt. Der Konflikt hat zu keiner Zeit dazu geführt, dass auf dieses Begehren eingetreten worden wäre und sie ist weiterhin darum bemüht, dieses Unrecht aus der Welt zu schaffen beziehungsweise sich mittels Kontakt zu Behörden ins Recht zu setzen. Das Problem dabei ist, dass sie dabei eigene Anteile an diesen Konflikten konsequent ausblendet und ihre Sicht darauf eigenweltlich ist. Frau A____ ist kritischen Argumenten nicht zugänglich, auch das haben wir heute Morgen gesehen. Obwohl sie zunächst zur Kenntnis genommen hat, dass die Unterschrift der Kanzlei des Bundesgerichts korrekt war, endete sie nach längerer Befragung doch wieder bei ihrer Position, dass die Urteile gefälscht seien. Es ist letztlich eine unkorrigierbare, fixe Überzeugung, Opfer behördlicher Intrigen zu sein, was sie mir gegenüber wiederholt als "Justizkorruptionsaffäre" bezeichnet hat» (Akten S. 2253).
5.3.3
5.3.3.1 Die persönliche Untersuchung gehört grundsätzlich zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen. Solche Ausnahmen sind etwa dann möglich, wenn über die zu begutachtende Täterin bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn die Probandin nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1 E. 3.2, 127 I 54 E. 2f; BGer 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2.2, 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2, 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 4.5; AGE SB.2020.58 vom 3. Dezember 2020 E. 5.3, SB.2020.95 vom 25. Juni 2021 E. 3.4.5.2; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 185 StPO N 5).
5.3.3.2 Es trifft zwar zu, dass der Gutachter aufgrund ihrer verweigerten Mitwirkung mit der Berufungsklägerin nicht über Details der Tat sprechen konnte (Akten S. 142, 172, 178, 245 f., 249). Indes stellt das Gutachten entgegen ihrer Ansicht nicht primär ein Aktengutachten dar, sondern konnte H____ mit der Berufungsklägerin am 9. August 2019 ein zweistündiges Explorationsgespräch über ihre körperliche Verfassung, die medizinische Vorgeschichte und über die biografische Entwicklung führen, hat sie überdies am 16. Mai und am 16. August 2019 zwei weitere Male persönlich getroffen und sie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erlebt (Akten S. 182, 236 ff., 2252 ff.). Darüber hinaus existieren drei umfassende Vorgutachten aus den Jahren 2004, 2006 und 2016, die alle zur gleichen Diagnose gelangen (vgl. dazu im Detail E. 5.6.4, 5.7.4.2). Zudem hat sich H____ gestützt auf die umfangreichen Akten, insbesondere betreffend die Details der Tat, ohne Vorbehalte zu allen ihm unterbreiteten Fragen geäussert bzw. hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit ausgeführt, dass zwar nicht auf Angaben der Berufungsklägerin bei der Untersuchung zurückgegriffen werden könne. Jedoch habe sich das Wahnsystem der Explorandin schon bei der Bearbeitung der biographischen Anamnese eindrücklich dargestellt. Ausserdem existiere umfangreiches Aktenmaterial, das fundierte Einblicke in das Denken der Explorandin ermögliche, sodass Aussagen zur Schuldfähigkeit trotz der eingeschränkten Mitwirkung der Berufungsklägerin an der Untersuchung möglich seien (Akten S. 262 f.). Auch legt er offen, wenn eine Frage nicht abschliessend beantwortet werden kann. So ist im Gutachten dargetan, dass die Frage, ob es nicht eine organische Ursache für die Symptomatik gebe (im Alter von sechs Jahr erlitt die Berufungsklägerin wegen eines Unfalls einen Schädelbruch [Akten S. 1613, 2252 f.]), offenbleiben müsse, zumal die Berufungsklägerin im Vorfeld und bei der hiesigen Untersuchung entsprechende Abklärungen bzw. eine Bildgebung abgelehnt habe. Indes führt er aus: «Aus der Vorgeschichte ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die wahnhafte Störung der Explorandin durch eine wie auch immer geartete körperliche Erkrankung hervorgerufen wurde. Vielmehr sprechen der jahrzehntelange Verlauf ohne körperliche Beeinträchtigungen und das aktuelle gesundheitliche Wohlbefinden der Explorandin gegen solche Störungseinflüsse. Darüber hinaus ist die Entwicklung der Symptomatik typisch für einen Querulantenwahn, denn es ist gerade im Kontext solcher Störungen nicht selten, dass die wahnhafte Entwicklung in Reaktion auf ein belastendes Lebensereignis eintritt. Dabei sind initiale Bemühungen der betroffenen Personen, ein erlittenes Unrecht auszugleichen zu Beginn oftmals noch nachvollziehbar. Erst im Verlauf gewinnen sie eine Ausprägung bzw. Intensität, die übertrieben, befremdlich und zum Teil auch bedrohlich wirkt. Eine solche Entwicklung kann bei Frau A____ beispielhaft skizziert werden» (Akten S. 260). Anzufügen bleibt, dass bereits im Gutachten aus dem Jahr 2004 eine hirnorganische Ursache für die Störung der Berufungsklägerin zwar nicht ausgeschlossen werden konnte, aber für eher unwahrscheinlich gehalten wurde (Akten S. 220).
5.3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass H____ mit den ihm zur Verfügung gestellten Akten lege artis umgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin liegt auch kein primäres Aktengutachten vor. Zudem wären selbst die vom Bundesgericht formulierten Ausnahmen von der umfassenden persönlichen Untersuchung bzw. die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein gänzliches Aktengutachten erfüllt, sodass von einem mangelhaften Gutachten keine Rede sein kann.
5.4 «Verwertbarkeit» zweier Vorgutachten
5.4.1 Die Berufungsklägerin wendet in formeller Hinsicht weiter ein, es sei fraglich, ob die von H____ zitierten Vorgutachten (Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 [Akten S. 80 ff.] und Gutachten von K____ vom 21. September 2016 [Akten S. 100 ff.]) als Beweismittel verwertbar seien. So stütze sich das Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 auf eine stationäre Behandlung im März/April 2005, die von ihr bestritten werde und für die es keine direkten Beweise gebe. Sollte sich herausstellen, dass es diesen stationären Aufenthalt in der UPK nicht gegeben habe, sei das Gutachten von 2006 offensichtlich mangelhaft und aus den Akten zu entfernen. Beim Gutachten von 2016 wiederum sei zweifelhaft, ob es von der zuständigen Behörde in Auftrag gegeben worden sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft habe das (Vor)Gutachten (mutmasslich) erst im August 2016 in Auftrag gegeben, nachdem das Strafverfahren am 28. April 2016 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgetreten worden war. Die auftraggebende Behörde sei daher unzuständig gewesen. Darüber hinaus sei weiter fraglich, ob der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Ihre Exploration habe am gleichen Tag wie die Einvernahme selbst, am 31. März 2016, stattgefunden. Unabhängig vom Umstand, dass es sehr aussergewöhnlich sei, dass am Tag der Einvernahme bereits eine Exploration stattfinde, ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Berufungsklägerin vor der Gutachterbeauftragung vorgängig Gelegenheit gehabt hätte, sich gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO zur sachverständigen Person und den Fragen zu äussern. Sie sei überrumpelt worden und habe keinerlei Möglichkeit gehabt, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege schwer, habe dieses der Berufungsklägerin nach der bereits erfolgten Begutachtung doch nicht mehr gewährt werden können. Da eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen gewesen sei, könne das Gutachten vom 4. April 2016 ebenfalls nicht verwertet werden und sei desgleichen aus den Akten zu entfernen (Akten S. 2643, 2648 ff., 2906 ff.).
5.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 zwischen dem 20. März und dem 20. April 2005 im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf der forensischen Abteilung [...] der UPK Basel in stationärer Behandlung gewesen ist, nachdem sie am 19. März 2005 ein Tötungsdelikt angedroht hat (Akten S. 80 f., 87, Separatbeilagen 1 S. 45 ff.). Zudem hat die Berufungsklägerin anlässlich des Explorationsgespräch vom 9. August 2019 bei H____ selbst von einem dreiwöchigen Aufenthalt «in der Klinik» in Basel (im Jahr 2015), der wie «drei Wochen Ferien» gewesen sei, berichtet (Akten S. 238). Der Aufenthalt in der Abteilung [...] der UPK Basel im besagten Zeitraum ist damit hinreichend sicher belegt. Vor diesem Hintergrund gibt es – wie bereits die Verfahrensleiterin in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2021 festgestellt hat – keinerlei Grund, davon auszugehen, dass die Auskunft der UPK im Rahmen der beantragten amtlichen Erkundigung – knapp 20 Jahre nach dem zur Diskussion stehenden Aufenthalt – anders ausfallen würde. Im Übrigen ist unter der fingierten Prämisse, dass sich die Berufungsklägerin im besagten Zeitraum effektiv nicht in der UPK aufgehalten hat, nicht ersichtlich, inwiefern dies Einfluss auf die damals gestellte Prognose haben sollte. Es sind daher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 2900 f.) aufgrund dieses Beweisantrags keine neuen Erkenntnisse zu erwarten bzw. ist die zu erwartende Information ohnehin nicht von wesentlicher Bedeutung, weshalb das Ersuchen abzulehnen bleibt (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin eine Schweigepflichtentbindung betreffs des Aufenthalts «in der Klinik» in Basel nicht unterzeichnen wollte (Akten S. 57, 238), sodass eine Nachfrage bei der UPK ohnehin bereits an diesem formellen Erfordernis scheitern würde.
5.4.3 Wie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Gutachtens von K____ zutreffend geltend macht (Akten S. 2718), ist der diesbezügliche Gutachtensauftrag seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bereits am 22. März 2016 erfolgt (Akten Separatbeilagen 1 S. 9 ff.). Erst später, am 5. April 2016, erging die Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Akten Separatbeilagen 1 S. 360 f.), woraufhin diese das Verfahren mit Gerichtsstandsverfügung vom 28. April 2016 übernahm (Akten Separatbeilagen 1 S. 362 f.). Das Gutachten war zunächst fälschlicherweise auf den 4. April 2016 datiert worden. Der Gutachter teilte der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 26. Oktober 2016 dann aber mit, dass dies ein Fehler sei. Das Gutachten sei am 21. September 2016 fertiggestellt worden, was auch der Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft (23. September 2016) nahelegt (Akten Separatbeilagen 1 S. 35, 68 ff.). Das Vorgutachten ist damit (noch) von der damals zuständigen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, in Auftrag gegeben worden.
5.4.4
5.4.4.1 In Bezug auf die Kritik, es sei der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem Gutachten aus dem Jahr 2016 das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO nicht gewährt worden bzw. dass es unüblich sei, dass die Exploration am selben Tag wie die Einvernahme (im Strafverfahren) stattfand, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst trifft zwar zu, dass K____ an der Einvernahme zur Person vom 31. März 2016 anwesend war (aber keine Fragen stellte). Dieses Vorgehen ist indes gesetzlich vorgesehen (Art. 185 Abs. 2 StPO) und diente gemäss den Akten der vorläufigen Einschätzung der Ausführungsgefahr (Akten Separatbeilagen 1 S. 8, 19), was nicht zu beanstanden ist, zumal gleichentags eine 60-minütigen Exploration erfolgte (Separatbeilagen Akten S. 35). In Bezug auf das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO ist evident, dass die Berufungsklägerin bzw. ihre damalige amtliche Verteidigerin seit der Einvernahme vom 31. März 2016 bzw. der gleichentags erfolgten 60-minütigen Exploration gewusst haben, dass die Berufungsklägerin durch K____ psychiatrisch begutachtet wird, indes gegen die Person des Sachverständigen nie – auch heute nicht – irgendwelche Vorbehalte angebracht haben. Auch hinsichtlich der dem Gutachter zu stellenden Fragen gingen nie irgendwelche Ergänzungsfragen ein, vielmehr verzichtete ihre damalige Verteidigerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme zum ihr zugestellten forensisch-psychiatrischen Gutachten. Die Berufungsklägerin richtete sich mit ihrer strafprozessualen Beschwerde vom 31. August 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft einzig «gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Muttenz wegen Anordnung eines forensisch/psychiatrischen Gutachtens ohne erlassene Verfügung und ohne erlassene Verfügung in Sachen Rückgabe des rechtsgültig an den Kanton Basel-Stadt abgetretenen Strafverfahrens an den Kanton Basel-Landschaft». Auf die entsprechende Beschwerde wurde mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 mangels Zuständigkeit indes rechtskräftig nicht eingetreten (Akten Separatbeilagen 1 S. 74 ff.).
5.4.4.2 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Berufungsklägerin ihre ohnehin nicht stichhaltigen Rügen erst im Berufungsverfahren (in der Sache) und damit viel zu spät geltend gemacht hat und aufgrund ihres damaligen Verhaltens ihre Ansprüche auch verwirkt hat. Dass sie überrumpelt worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, das rechtliche Gehör wahrzunehmen, entbehrt daher jeglicher Grundlage.
5.4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten vom 17. September 2019 entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht mangelhaft ist und die zitierten Vorgutachten vom 19. Februar 2004 (Akten S. 61 ff.), 20. Februar 2006 (Akten S. 80 ff.) und vom 21. September 2016 (Akten S. 100 ff.) als Beweismittel verwertbar sind bzw. vom Sachverständigen gewürdigt werden durften.
5.5 Materielle Kritik am Gutachten
5.5.1 In materieller Hinsicht lässt die Berufungsklägerin ausführen, sie sei nicht psychisch schwer gestört. Sie habe die Tat «bei Sinnen begangen» und sei nicht schuldunfähig gewesen (Akten S. 2646 f., 2652, 2904). Das bei H____ in Auftrag gegebene Gutachten sei in Bezug auf die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung und die daraus abgeleitete Annahme fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht überzeugend bzw. nicht schlüssig (Akten S. 2650 ff., 2910 ff.). So führe der Gutachter nicht aus, für welche anderslautenden Argumente die Berufungsklägerin nicht zugänglich sei. Es würden keine Beispiele angeführt, aus denen hervorginge, dass A____ nicht im Stande sei, ihre Perspektive zu wechseln oder auf anderslautende Argumente einzugehen. Aus dem Schweigen der angeschriebenen Behörden könne nicht einfach der Schluss gezogen werden, dass sie anderslautenden Argumenten nicht offenstehen würde. Vielmehr zeige der Umstand, dass das erlittene Unrecht nie aufgearbeitet worden sei, dass gar keine anderslautende Argumentation existiere. Für die Diagnose des Wahns fehle daher ein objektiv falscher, mit der Realität nicht zu vereinbarender Denkinhalt (Akten S. 2650 ff., 2910 ff.). Wie bereits vor erster Instanz wird auch vorgebacht, es sei zu wenig erhärtet, dass bei der Berufungsklägerin nicht doch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliege. Es gehe nicht an, dass der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung lediglich deshalb ausschliesse, weil er aufgrund unvollständiger Akten nicht über entsprechende Anhaltspunkte aus der Kindheit und dem jungen Erwachsenenalter verfügt habe und im Zweifel von der Gesundheit ausgegangen sei (Akten S. 2651 f., 2913 ff.).
5.5.2 Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit könne – so die Berufungsklägerin – den Akten entnommen werden, dass sie vor der Tat SMS-Nachrichten verfasst habe, aus welchen klar hervorgehe, dass sie für die Tat die Verantwortung übernehmen werde. Sie sei deshalb fähig gewesen, das Unrecht der Tat bereits vor dem Vorfall einzusehen. Die Feststellung, dass die Berufungsklägerin die Tat erst retrospektiv als Unrecht einstufe, sei deshalb nicht korrekt. Ferner habe der Sachverständige, wenn er auf die Gutachten aus den Jahren 2006 und 2016 Bezug nehme, nicht zwischen den unterschiedlichen Anlassdelikten (damals Drohung bzw. Nötigung, heute Mord) unterschieden (Akten S. 2653, 2915 ff.). In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit wird geltend gemacht, die Berufungsklägerin habe bereits im September 2003 diversen Behörden mitgeteilt, dass sie nun den Auftrag erhalten habe, die Aufarbeitung und Wiedergutmachung mit einem Tötungsdelikt umzusetzen. Sie habe damit bereits im Jahr 2003 ein Tötungsdelikt angekündigt, indes nicht ausgeführt, obwohl sie gemäss dem Gutachter bereits zum damaligen Zeitpunkt psychisch krank gewesen sei. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Berufungsklägerin trotz des vom Sachverständigen diagnostizierten Wahns in der Lage gewesen sei, Verhaltensalternativen zu ergreifen, um das aus ihrer Sicht geschehene Unrecht aufzuarbeiten (Akten S. 2655, 2919 ff.).
5.6 (Materielle) Würdigung
5.6.1 Das Gutachten bzw. die von H____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Ausführungen sind – entgegen den Beanstandungen der Berufungsklägerin bzw. ihres Verteidigers – in jeder Hinsicht schlüssig und überzeugend. Wenn der Verteidiger hinsichtlich der Abgrenzung zur (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung hervorhebt, dass es an fremdanamnestischen Angaben zur frühen Biografie der Berufungsklägerin fehle, wäre es wohl in der Tat unzureichend, eine Persönlichkeitsstörung allein deshalb zu verneinen, weil man «im Zweifel von Gesundheit» bis ins junge Erwachsenenalter ausgeht, ohne über zuverlässige biographische Angaben zu verfügen. Das hat der Experte, der die Berufungsklägerin anlässlich des Explorationsgesprächs vom 9. August 2019 eingehend zu ihrer Biografie befragt hat (Akten S. 182, 236 ff.), aber auch nicht getan. Zum einen stützt er seinen Befund, wonach die Berufungsklägerin bis zirka Mitte 30 keine Auffälligkeiten des Denkens und der Interaktion mit anderen Personen mit negativen Auswirkungen auf die Lebensführung gehabt habe und sogar bis etwa Mitte 40 noch ohne Weiteres leistungsfähig gewesen sei, nicht nur auf deren eigenen Auskünfte, sondern auch auf aktenkundige Drittangaben (ehemalige Mitarbeiterinnen und Arbeitgeber) und Umstände (Auslandaufenthalte, Ausbildung). Zum anderen bringt er auch weitere Gründe vor, welche der Diagnose einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung widersprechen. So stünden die aktuellen Auffälligkeiten im Sinne eines gewissen Misstrauens und einer Tendenz zur Übernachhaltigkeit eindeutig in Verbindung zur Wahnthematik, was ein Ausschlusskriterium für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung darstelle. Zudem zeige die Berufungsklägerin keine besonders arroganten Verhaltensweisen im Sinne einer glänzenden Fassade und Herabsetzung des Gegenübers, was ebenfalls gegen eine narzisstische Persönlichkeitsstörung spreche. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 12), trifft zwar zu, dass die Berufungsklägerin offenbar auch familiäre Probleme hatte (gemäss eigenen Angaben wurde sie von ihrer Familie verstossen, nachdem sie Geld von ihrer Mutter für sich verwendet hatte [Akten S. 257, 2246 f.]). Dass diese Schwierigkeiten im Vergleich zur «Justizkorruptionsaffäre» aber lediglich einen Nebenschauplatz in ihrer Biografie einnehmen, ist unschwer erkennbar (Akten S. 2264 f.).
5.6.2 Aus Laiensicht mag überraschen, dass die Berufungsklägerin in ihrem privaten Umfeld überhaupt nicht als «krank» oder «psychisch auffällig» wahrgenommen wurde. So beschreibt ihre langjährige Freundin J____ (mit der die Berufungsklägerin zusammengearbeitet hatte) A____ etwa als völlig unauffällig und psychisch gesund; sie sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie kenne viele Leute und sei gesellig (Akten S. 975 f., 990). Die Berufungsklägerin sei ein liebenswerter, guter, aufrichtiger und ehrlicher Mensch (Akten S. 1151). L____, ebenfalls eine enge Freundin der Berufungsklägerin aus Zeiten, als Letztere noch erwerbstätig war, hatte noch am 19. März 2019 mit dieser telefoniert und sie «normal, wie immer» empfunden. Sie sei «immer ausgeglichen» gewesen, «immer spontan und lustig» und «nie launisch» (Akten S. 1081 f.). Die Enkelin von L____, M____, die für sich eine gute Menschenkenntnis behauptet, beschreibt die Berufungsklägerin ebenfalls als freundlich, nett und völlig unauffällig (Akten S. 1069). Auch die 35 Jahre jüngere N____, welche die Berufungsklägerin über ihre Mutter kennengelernt hat, weiss nur Positives zu berichten. Die Berufungsklägerin sei eine sehr gute Zuhörerin und tolle Gesprächspartnerin, sie hätten sich in früheren Jahren fast täglich getroffen (Akten S. 1038). N____ hält die Berufungsklägerin aber eher für eine Einzelgängerin (Akten S. 1044). Ihr Schwager (der Mann der verstorbenen Schwester) äussert sich ebenfalls sehr positiv. Die Berufungsklägerin habe ihm nach dem Tod seiner Frau die Buchhaltung bzw. den Zahlungsverkehr erledigt, er habe häufig mit ihr zu Abend gegessen. «Ich weiss nicht, was ich ohne sie machen soll». Er kann nicht glauben, dass sie ein Kind getötet hat, sie sei «korrekt» und «streng», sie sei «nicht der Typ dazu» (Akten S. 1074). Einzig der Neffe O____ schildert ein belastetes Verhältnis zur Berufungsklägerin, die früher im Streit mit seiner eigenen Familie (vgl. dazu E. 5.6.1) lag. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie aber im Allgemeinen «absolut normal» gewirkt. Sie sei nur beim Thema «Diebstahl/Veruntreuung» in ihren Äusserungen «absurd und wahnwitzig» geworden (Akten S. 1059 f.).
5.6.3 Das von O____ beschriebene Phänomen bezeichnet der Gutachter als «System der doppelten Buchführung». Dieses sei geradezu charakteristisch für die wahnhafte Störung und sogar als diagnostisches Kriterium etabliert: «Es ist ein Kennzeichen wahnhafter Störungen, dass die psychosozialen Fertigkeiten Betroffener abseits der Wahnsymptomatik gar nicht bzw. nur geringgradig beeinträchtigt sind. Dieses Merkmal ist so charakteristisch, dass im DSM-5 [APA, 2015] das Fehlen von Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionsniveaus abseits der Wahnsymptomatik als ein diagnostisches Kriterium für diese Störung bezeichnet wird. Dieses Kriterium ist bei der [...]-jährigen Explorandin in eindrücklicher Weise erfüllt, weshalb es nicht überraschend ist, dass sie von Bekannten als unauffällig beschrieben wurde» (Akten S. 261).
5.6.4 Darüber hinaus wurden im Vorfeld der zur Diskussion stehenden Tat bereits drei Gutachten über die Berufungsklägerin verfasst, die jeweils zu den identischen Diagnosen gekommen sind. Das Vorgutachten vom 19. Februar 2004 (Akten S. 61 ff.) kam bereits zur Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung in Form eines Querulantenwahns, die sich seit dem Jahr 1977 entwickelt habe (Akten S. 217). Das Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 (Akten S. 80 ff.) bestätigte den Befund aus dem Jahr 2004 und diagnostizierte einen Beeinträchtigungswahn als schwerwiegend ausgeprägte wahnhafte Störung. Symptome einer Schizophrenie hätten sich nicht gezeigt (Akten S. 220 f.). Das Gutachten von K____ vom 21. September 2016 (Akten S. 100 ff.) diagnostizierte ebenfalls eine anhaltend wahnhafte Störung in Form eines Querulantenwahns (Akten S. 224).
5.6.5 Der Einwand, der Experte habe in seinem Gutachten nicht ausgeführt, für welche anderslautenden Argumente die Berufungsklägerin nicht zugänglich sei bzw. aus dem Schweigen der angeschriebenen Behörden könne nicht einfach der Schluss gezogen werden, dass A____ anderslautenden Argumenten nicht offenstehen würde, überzeugt ebenfalls nicht. Das querulatorische Verhalten der Berufungsklägerin und ihr einer anderen Sichtweise nicht mehr zugängliches, obsessives Festhalten an einer offensichtlich widersinnigen Überzeugung unter völliger Ausblendung eigener Aspekte (beispielsweise, dass erst das Nichtbezahlen der Miete zur Wohnungsausweisung im Jahr 1992 geführt hat [Akten S. 197]) sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 13) selbst für medizinische Laien unübersehbar. Dass allenfalls nicht alle die Berufungsklägerin und I____ betreffenden Urteile korrekt ergangen sind, ist – obwohl nicht einmal ansatzweise diesbezügliche Anhaltspunkte vorliegen – auch in einem Rechtsstaat zwar nicht auszuschliessen. Anstatt aber – wie jeder gesunde Mensch – sich (früher oder später) damit abzufinden, deutet die Berufungsklägerin ihr missliebige Urteile als Verschwörung und suggeriert, die Behörden hätten ausgerechnet bei ihr versucht, mit unlauteren Mitteln an Beweismaterial zu gelangen, welches sich in ihrem Besitz befunden hat. Dies ist aus der Warte eines gesunden Menschen – wie bereits O____ festgestellt hat (vgl. dazu E. 5.6.2) – absurd. Dazu kommt, dass die Prämisse, wonach die angeschriebenen Behörden geschwiegen hätten, offensichtlich nicht zutrifft. So schlug die Berufungsklägerin – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.3.5) – mehrere Gesprächsangebote diverser Personen und Stellen schlicht aus (Akten S. 1770 f., 2946, Separatbeilagen 1 S. 138).
5.6.6 Auch hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit kann dem schlüssigen Gutachten von H____ vorbehaltlos gefolgt werden. Der Gutachter hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass es der Berufungsklägerin aufgrund ihres Wahns unmöglich war, einen Perspektivenwechsel durchzuführen und ihre Fähigkeit zur freien Willensbildung aufgehoben gewesen sei. Eine Prüfung alternativer Optionen sei zur Tatzeit nicht mehr möglich gewesen. Auch wenn der Berufungsklägerin zur Tatzeit bewusst gewesen sein mag, dass die Tötung eines Menschen verboten ist, war die Tötungshandlung in ihrer «Logik» die einzige und damit legitime Möglichkeit, die Rechtsordnung bzw. die Gerechtigkeit wiederherzustellen. Dass sie aus ihrer Sicht «Recht hat», zeigen auch das bis ins Berufungsverfahren aufrecht erhaltene Argument des Notstands (vgl. dazu schon E. 4.5) oder die vor Strafgericht dem Sachverständigen gestellte Frage, ob der Gutachter auch von einem Wahn sprechen würde, wenn die Verfehlungen der Behörden alle stimmten. Bezeichnend auch, dass die Berufungsklägerin nach seiner Antwort anfügt, er könne ihr doch nicht Wahn und Querulantentum vorwerfen, bloss weil sie auf dem ihr zustehenden Gesetz beharre. Sie sei im Recht, weshalb sie nie von dieser Einstellung abrücken werde (Akten S. 2263). Sodann impliziert der Ausdruck «Rechtsmittel Mord» (vgl. dazu E. 4.2.1.2, 4.3.1), dass die Berufungsklägerin – nach Scheitern der «ordentlichen Rechtsmittel» – gemäss ihrer eigenen Überzeugung zur extremsten Unrechtstat greifen darf bzw. aus ihrer Sicht dazu berechtigt ist. Im Übrigen musste die Berufungsklägerin für die Tat ja gerade die «Verantwortung» übernehmen, ansonsten sich ihr bereits mehrfach dargelegtes Motiv (vgl. dazu E. 4.3.2, 4.4.2, 6.6.1.2) nicht verwirklicht hätte, wobei sie diese (auch nach drei Jahren Haft) ohnehin nicht sich als der handelnden Person zuschreibt, sondern den ihre Interessen missachtenden Behörden und juristischen Institutionen.
5.6.7 Darüber hinaus trifft auch nicht zu, dass der Sachverständige zur Beurteilung der konkreten Schuldfähigkeit auf die Gutachten aus den Jahren 2006 und 2016 Bezug genommen und nicht zwischen den unterschiedlichen Anlassdelikten (damals Drohung bzw. Nötigung, heute Mord) unterschieden hätte. H____ hat – korrekt zitiert – ausgeführt, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Symptomatik der Explorandin zwischen der letzten Begutachtung im Jahr 2016 und dem Tötungsdelikt abgeschwächt haben könnte. Vielmehr sei von einer Zuspitzung der Symptomatik bzw. einer hohen Wahndynamik auszugehen, da sich die Berufungsklägerin im Vorfeld des Deliktes in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe. Einerseits sei sie durch den Tod ihrer Schwester im Frühjahr 2017 eigenen Angaben zufolge belastet gewesen. Ausserdem sei ihr im Sommer 2017 die Wohnung gekündigt worden und sie habe sich – nachdem sie ein Hotelzimmer bezogen hatte – mit der Tatsache konfrontiert gesehen, dass ihre finanziellen Reserven zur Neige gingen. Nach eigenen Angaben bei der Untersuchung habe sie daraus den Schluss gezogen, dass sie ihr in einem Hotel bewohntes Zimmer Ende März verlieren und in die Obdachlosigkeit abrutschen werde.
5.6.8 Es ist denn gemäss dem stimmigen Gutachten auch der soeben angeführten Zuspitzung der Symptomatik zuzuschreiben, dass die Handlungen der Berufungsklägerin im Deliktszeitraum durch das Wahnthema determiniert worden seien, sie mithin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Konflikte mit den Behörden anderweitig zu lösen. Auch wenn man die nicht versandten SMS vom 19. und 20. März 2019 als Ausdruck einer sehr konkreten Auseinandersetzung mit der Option der Tötung eines Kindes bewerte und von einer geplanten Tötungshandlung ausgehe, sei wegen des handlungsleitenden Wahns aus psychiatrischer Sicht von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Es ist damit entgegen ihrer Ansicht rechtsgenüglich dargetan, dass die Berufungsklägerin im Tatzeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen ist, Verhaltensalternativen zu ergreifen, um das aus ihrer Sicht geschehene Unrecht aufzuarbeiten. Schliesslich begründet der Experte unter Bezugnahme auf die Literatur auch, dass ein geordnetes bzw. gar planvolles Vorgehen im Kontext wahnhafter Störungen eben gerade nicht gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit spricht (Akten S. 265 f.).
5.6.9 Die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung in Form eines Querulantenwahns (ICD-10: F22.0) und die gestützt darauf aufgehobene Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit sind nach dem Gesagten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Es ist daher vorbehaltlos auf das in allen Teilen überzeugende und stimmige Gutachten abzustellen, zumal der Sachverständige gemäss der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu E. 5.2) alle die an ihn gestellten Fragen erschöpfend beantwortet und seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen einlässlich begründet hat, wobei das Appellationsgericht in Fachfragen ohnehin nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen darf. Es bestand damit keinerlei Notwendigkeit, H____ vor Appellationsgericht erneut zu befragen, zumal vor Strafgericht die Möglichkeit bestanden hat, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen, was denn auch in aller Ausführlichkeit geschehen ist (Akten S. 2257 ff.). Kommt dazu, dass die von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vorgetragene Kritik – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3 ff.) – in keiner Weise stichhaltig ist, womit der entsprechende Beweisantrag vom Gericht auch deshalb abzulehnen ist.
5.6.10 Die der Berufungsklägerin attestierte fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat zur Folge, dass sie nach Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig ist und dementsprechend straflos bleibt. Demgemäss ist auch ihr Eventualantrag abzuweisen, wonach das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 (Feststellung, dass die Berufungsklägerin die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Mordes gemäss Art. 112 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat, bei der Begehung derselben indessen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig war) abzulehnen sei. Dergestalt bedarf es auch keines Zweitgutachtens (Eventualantrag der Staatsanwaltschaft).
5.7 Zur Frage einer (sichernden) Massnahme
5.7.1
5.7.1.1 Ist eine Straftat – wie hier – durch eine schuldunfähige Person begangen worden, so können dennoch Massnahmen angeordnet werden, namentlich eine stationäre Therapie oder eine Verwahrung (Art. 19 Abs. 3 StGB; Art. 374 f. StPO). Eine Massnahme ist dann anzuordnen, wenn sie erforderlich ist, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 56-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).
5.7.1.2 Ist die Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB dann eine stationäre Therapie anordnen, wenn das begangene Verbrechen oder Vergehen mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4, 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 68b; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 59 N 11).
5.7.2
5.7.2.1 Verspricht eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg im beschriebenen Sinn, so kommt als Massnahme die Verwahrung in Frage (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, ist mithin zu bejahen, wenn im Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4, 137 IV 59 E. 6.3, 134 IV 121 E. 3.4.2; BGer 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4, 6B_1397/2017 vom 26. April 2018 E. 1.1.1). Dass der Anordnung der Verwahrung ein Behandlungsversuch vorausgegangen wäre, wird in rechtlicher Hinsicht nicht vorausgesetzt (BGer 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.3.1, 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 4.2.2, 6B_218/2016 vom 23. September 2016 E. 3.3.1).
5.7.2.2 Sodann setzt die Verwahrung eine besonders schwerwiegende Anlasstat und die Befürchtung ebensolcher Folgetaten voraus (Art. 64 Abs. 1 StGB). Dabei ist – auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit – eine Gewichtung vorzunehmen. Je schwerer die Delikte wiegen, welche die Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGE 118 IV 108 E. 2a; BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.9, 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.2.1 und 4.2.4).
5.7.3
5.7.3.1 Bei der Anordnung von Massnahmen gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Nach Art. 56 Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Das Gericht hat diejenige Massnahme anzuordnen, welche die Täterin am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der Verwahrten sind wechselseitige Korrektive. Unverhältnismässigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn eine bestehende Gefährlichkeit der Täterin auf andere Weise behoben werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.3 und 3.4.4; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.1.1, 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.2). Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen. Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.3, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1).
5.7.3.2 Die Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als «ultima ratio» in restriktiver Anordnung rechtfertigen (BGer 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2), sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu tragen ist. Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die ernsthaft erwarten lässt, dass es zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB kommt. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Damit ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit der Täterin zu beurteilen (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 StGB N 6 f.).
5.7.3.3 Das Gericht stützt seinen Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf ein Sachverständigengutachten, das sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterin, zur Art und zur Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_1064/2020 vom 9. Oktober 2020).
5.7.4
5.7.4.1 Der Gutachter hält eine ambulante Massnahme vorliegend weder für geeignet, noch für zureichend, um Rückfälle zu vermeiden (Akten S. 272 f.). Diese Aussage ist eindeutig und angesichts der vorliegenden Diagnostik auch einleuchtend. Zudem sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 13 ff.) auch die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung nicht gegeben. Der Gutachter spricht zwar von der Möglichkeit eines Behandlungsversuchs, wobei sich die Therapierbarkeit einer Straftäterin unter Umständen tatsächlich erst zuverlässig beurteilen lässt, wenn ein entsprechender, mit adäquaten Mitteln unternommener Versuch gescheitert ist (BGer 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.3.1). Indessen wird aus den Darlegungen des Experten deutlich, dass bei A____ der erforderliche (Teil)Erfolg innerhalb der aus rechtlicher Sicht massgeblichen Frist von fünf Jahren ausgeschlossen ist. Nur wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass innerhalb dieser fünf Jahre zumindest eine gewisse Reduktion des Rückfallrisikos erreichbar ist, erscheint nach dem zuvor Ausgeführten eine stationäre therapeutische Massnahme gerechtfertigt. Bloss theoretische, vage Erfolgsaussichten genügen hierfür nicht. Ebensolche beschreibt aber der Gutachter, wenn er betont, dass eine Kooperation auf freiwilliger Basis zufolge fehlender Krankheitseinsicht auch zukünftig nicht zu erwarten und damit nur die – ebenfalls kaum erfolgversprechende – Möglichkeit einer Zwangsmedikation vorhanden sei, dass dann aber auch für einen langfristigen Behandlungserfolg die Mitwirkung der Berufungsklägerin erforderlich wäre (A____ hat sich auch in der Berufungsverhandlung kategorisch gegen die Einnahme von Medikamenten gestellt; auch eine Psychotherapie brauche sie nicht [Akten S. 2944 f.]). Letztlich schliesst der Experte die Möglichkeit eines einigermassen relevanten Behandlungserfolgs geradezu aus, wenn er festhält, dass mit einem Therapieerfolg innerhalb von fünf Jahren nicht zu rechnen sei (für den optimalen Fall sei lediglich erwartbar, dass nach fünf Jahren deutlich werde, dass ein Einlassen auf die Therapie möglich sei) und anfügt, dass, sollte sich nach fünf Jahren kein Erfolg einstellen, wahrscheinlich keine überzeugende Alternative zu einer sichernden Massnahme bestehe.
5.7.4.2 Auch die Vorgutachten aus den Jahren 2004, 2006 und 2016 kommen zum Schluss, dass die diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung kaum behandelbar sei. Im Vorgutachten vom 19. Februar 2004 wird ausgeführt, dass die Störung medikamentös oder therapeutisch kaum behandelbar sei, weshalb eine Massnahme nicht indiziert sei (Akten S. 217). Im Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 wurden die realen Therapiemöglichkeiten als «äusserst schlecht» bezeichnet. Auf freiwilliger Basis sei eine Therapie nicht möglich und selbst nach einmaliger Zwangsmedikation sei nicht damit zu rechnen, dass die Berufungsklägerin in der Folge freiwillig Medikamente einnehmen würde (Akten S. 221 f.). Auch im Gutachten von K____ vom 21. September 2016 wird eine therapeutische Massnahme abgelehnt. Dies mit den Argumenten der Vorgutachter sowie mit dem Hinweis auf die Abwägung zwischen Nutzen und dem Risiko schwerer gesundheitlicher Schädigungen angesichts des Alters der Berufungsklägerin (Akten S. 224).
5.7.4.3 Schliesslich sprechen auch die konkreten – recht einzigartigen – Umstände des vorliegenden Falles dafür, der Verwahrung den Vorzug zu geben, ja machen dies unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten geradezu erforderlich: Das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gebietet es zweifellos, eine freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen, bis die Rückfallgefahr für schwerste Delikte möglichst gebannt ist. Da mit einem Behandlungserfolg, der die Rückfallgefahr erheblich senken könnte, keinesfalls innerhalb der nächsten fünf Jahre zu rechnen ist – A____ befindet sich derzeit weiterhin in Sicherheitshaft – wird die Berufungsklägerin gegen 90 Jahre alt oder älter sein, bis selbst im optimistischsten Fall überhaupt über eine Beendigung der Massnahme nachgedacht werden könnte. Bei realistischer Prognose wird die Berufungsklägerin gar nie mehr oder dann erst hochbetagt und gebrechlich auf freiem Fuss sein. Ihr geht es in Haft nach eigenem, wiederholtem Bekunden sehr gut, sie fühlt sich erleichtert und fit, ihre langjährigen Schlafprobleme seien verschwunden. Sie verneint auch Suizidgedanken klar. Sie hat gemäss dem Experten derzeit keinen Leidensdruck (Akten S. 236, 238, 2244, 2944). Darüber hinaus ist auch der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses sehr positiv ausgefallen (Akten S. 2745 f.). Eine mit Zwang verordnete Therapie bzw. die damit einhergehende Auseinandersetzung mit der Tat wäre für sie dagegen subjektiv mit erheblichem Leiden, voraussichtlich während Jahren, verbunden. Ihre Abneigung gegenüber Psychopharmaka wird aus ihren Aussagen – auch heute (Akten S. 2250 f., 2944 f.) – immer wieder deutlich und lässt die für eine Therapie unumgehbare medikamentöse Behandlung besonders belastend erscheinen. Dies scheint zum einzigen Zweck, die Berufungsklägerin allenfalls noch wenige Jahre in Freiheit, dann aber wohl in stark reduziertem und medikamentös beeinflusstem Zustand, zu ermöglichen, gar nicht im subjektiven Interesse der Berufungsklägerin zu liegen. Eine realistische Abwägung der involvierten Interessen muss damit letztlich zum Ergebnis führen, dass die Anordnung einer therapeutischen Intervention im Falle der Berufungsklägerin überhaupt nicht angemessen wäre.
5.7.4.4 Da der Experte das Rückfallrisiko sowohl für weiteren Schriftenwechsel mit drohendem und nötigendem Inhalt, als auch für weitere Gewalttaten als hoch einschätzt (vgl. dazu E. 5.1.5) und auch offensichtlich ein Anlassdelikt vorliegt (vorinstanzliches Urteil S. 14), ist über A____ in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 StPO eine Verwahrung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen.
Zivilforderungen
6.1 Ausgangslage/vorinstanzliches Urteil
6.1.1 Die Privatklägerschaft macht auch im Berufungsverfahren Schadenersatz von CHF 18'670.95 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 185'500.‒ (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) geltend (Akten S. 2528, 2594, 2598 ff.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen, es liege zufolge Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vor. Als Grundlage für die geltend gemachten Ersatzforderungen komme daher nur eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht, die primär von der finanziellen Situation der Parteien abhänge (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.).
6.1.2 Die Berufungsklägerin verfüge – so das Strafgericht – mit Ausnahme der AHV sowie der Ergänzungsleistungen über kein aktenkundiges Vermögen. AHV-Renten seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) unpfändbar, weshalb sie nicht zur Schadensdeckung verwendet werden dürften und entsprechend auch bei der Eruierung des Vermögens der Berufungsklägerin unberücksichtigt bleiben müssten. Keine Rolle spiele ferner die – zweifelsohne gegebene – Grausamkeit der Tat, betreffe diese doch das Verschulden, welches im Rahmen von Art. 54 OR gerade nicht von Relevanz sei. In der Konsequenz seien sämtliche Ersatzforderungen der Privatklägerschaft abzuweisen, wobei ihr subsidiär der Weg an die Opferhilfe offenstehe (vorinstanzliches Urteil S. 17).
6.2 Standpunkt der Privatklägerschaft
Die Privatklägerschaft macht mit ihrer Berufung geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das aus unpfändbaren AHV-Renten geäufnete Sparguthaben pfändbar. Zudem werde gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 54 Abs. 1 OR nicht einzig auf die finanziellen Verhältnisse abgestellt (wobei die Privatklägerschaft im Gegensatz zur Berufungsklägerin ohnehin finanziell bedürftig sei). Vielmehr könnten im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auch andere Umstände für einen Billigkeitsentscheid sprechen. So etwa, wenn die schädigende Tat auf eine besondere Bosheit oder eine besonders schwere Abweichung vom Normalverhalten zurückzuführen sei. Für eine Billigkeitshaftung spreche im Übrigen auch, wenn der Schaden für den Geschädigten eine grosse Belastung darstelle (Akten S. 2598 ff., 2936 ff.)
6.3 Grundlagen
Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen. Der Anwendungsbereich von Art. 54 OR beschränkt sich nicht nur auf Schadenersatzansprüche, vielmehr fallen auch Genugtuungsansprüche darunter (BGE 74 II 202 E. 8; Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 54 N 2; Kessler, in: Basler Kommentar, Art. 54 OR N 2). Der Billigkeitsentscheid umfasst nicht nur die Frage der Haftung an und für sich, sondern auch die Bemessung (Schönenberger, a.a.O., Art. 54 N 7; Brehm, in: Berner Kommentar, 5. Auflage 2021, Art. 54 OR N 42, 44). Art. 54 Abs. 1 OR verweist das Gericht bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Höhe Ersatz zu leisten ist, auf die «Billigkeit». Das Gericht hat bei seinem Entscheid in jedem Fall auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Es hat sich vor allem daran zu orientieren, dass es sich bei Art. 54 Abs. 1 OR um eine Ausnahmenorm handelt, die darauf abzielt, Fälle, bei denen eine vollkommene Haftungsbefreiung des Schädigers stossend wäre, zu verhindern. In der Beurteilung der Umstände, die für eine Billigkeitshaftung sprechen, steht die finanzielle Lage der Parteien im Vordergrund. Für eine Billigkeitshaftung spricht aber daneben insbesondere auch der Umstand, dass der Schaden für den Geschädigten eine grosse Belastung darstellt (BGE 122 III 262 E. 2 a)aa); Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 37). Ausser Betracht fallen demgegenüber Aspekte, die eng mit subjektiven Momenten des Verschuldens verknüpft sind wie beispielsweise «böse Absicht» (Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 32). Für die Beurteilung der Billigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen (Kessler, a.a.O., Art. 54 OR N 8; Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 24), wobei auch zukünftige Einkünfte eingeschlossen werden (Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 25).
6.4 Finanzielle Verhältnisse der Beteiligten
6.4.1 Wie sich aus den von der Steuerverwaltung, der Ausgleichskasse und dem Amt für Sozialbeiträge edierten Unterlagen ergibt, verfügte die Berufungsklägerin während der Zeit ihrer bisherigen Inhaftierung über eine monatliche Altersrente in Höhe von CHF 1'189.– bzw. ab Januar 2021 in Höhe von CHF 1'199.– (die ihr bis dahin ausgerichteten Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich CHF 516.–, zuzüglich einer Prämienverbilligung in Höhe von CHF 602.–, wurden während der Haftdauer sistiert). Dergestalt flossen der Berufungsklägerin während der bislang ausgestanden Haft insgesamt CHF 44'143.– an Altersrenten zu, wobei diese Beträge jeweils auf ein Konto bei der [...] ([...]) flossen. Dieses wies per 16. März 2022 einen Saldo in Höhe von CHF 14'631.37 auf. Wie sich aus den von der [...] eingereichten Unterlagen weiter ergibt, besitzt die Berufungsklägerin darüber hinaus ein weiteres Konto bei diesem Institut ([...]). Der diesbezügliche Saldo betrug per 16. März 2022 CHF 6'008.66. Wie aus den vom Untersuchungsgefängnis eingereichten Kontoauszügen und den eigenen Angaben der Berufungsklägerin erhellt, lässt sie sich ab und zu kleinere Geldbeträge als Taschengeld ins Gefängnis überweisen und verdient sich regelmässig auch ein wenig Geld mit Zellenarbeit hinzu. Wesentliche Ausgabeposten sind Einkaufe im gefängnisinternen Kiosk, Porti und die TV-Miete, woraus Ende Monat in etwa ein ausgeglichener Saldo resultiert (Akten S. 2780 ff., 2813 ff., 2943 f.). Da die Berufungsklägerin gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit (fast) mittellos war bzw. drohte, auf der Strasse zu landen (Akten S. 1015, 2248, 2255, 2644 f., 2948), konnte sie während der Haftzeit folglich rund CHF 20'000.– ansparen, was anhand der Höhe der in diesem Zeitraum ausbezahlten Altersrente und der selbst bezahlten Krankenkassenprämie bzw. dem in das Gefängnis überwiesenen Taschengeld (Akten Separatbeilagen 2 S. 46, 127, 193, 225, 270) auch plausibel erscheint.
6.4.2 Hinsichtlich der Privatklägerschaft ist aktenkundig, dass sie – trotz vollzeitlicher Arbeitstätigkeit des Ehemanns als [...] – Sozialhilfe bezieht und deshalb als mittellos bezeichnet werden muss (Akten 379 ff.). Kommt dazu, dass sich dieser Zustand zufolge Finanzierung der Beisetzung von D____ (†) (vgl. dazu E. 6.6) noch akzentuiert hat.
6.5 Billigkeitsentscheid
6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das aus unpfändbaren AHV-Renten geäufnete Sparguthaben (hier rund CHF 20'000.–) mit der Privatklägerschaft (Akten S. 2600) bzw. entgegen der Ansicht des Strafgerichts pfändbar ist (Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 92 SchKG N 38; Kren Kostkiewicz, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage Basel 2014, Art. 92 N 70), womit dieser Aspekt einer Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 OR nicht entgegensteht. Aus dem zuvor Dargelegten zum Finanziellen erhellt, dass die momentan unter staatlicher Obhut stehende Berufungsklägerin monatlich mehr Geld einnimmt, als sie ausgibt, währendem die Privatklägerschaft am Existenzminimum lebt. Auch wenn bei A____ nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, ist doch festzustellen, dass sie aktuell einen monatlichen Überschuss erzielen kann (die Guthaben auf ihren beiden [...]-Konten belaufen sich per 16. März 2022 auf insgesamt CHF 20'640.03) und das angesparte Geld aufgrund der Legalprognose bzw. der auch im Berufungsverfahren ausgesprochenen Verwahrung (vgl. dazu E. 5.1.5, 5.7) vermutlich auch nicht für eine zukünftige Resozialisierung benötigt. Es erschiene daher schlechterdings unbillig, das Vermögen der Berufungsklägerin einstweilen zur Verfügung von allfälligen Erben zu halten und die Zivilforderungen der gepeinigten Privatklägerschaft gänzlich abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher nur schon aufgrund dieses finanziellen Gefälles, eine Billigkeitshaftung zu bejahen, zumal auch ein Schädiger, welcher in sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, schadenersatzpflichtig erklärt werden kann, sofern er nicht völlig mittellos ist (Brehm, a.a.O., Art. 54 N 23).
6.5.2 Kommt dazu, dass der Verlust ihres siebenjährigen Sohnes bzw. ihres grossen Bruders für die Privatklägerschaft eine unfassbare Belastung darstellt (BGE 122 III 262 E. 2 a) aa); Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 37). So hat die Berufungsklägerin (auch wenn sie in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat [Art. 19 Abs. 1 StGB]), gezielt das Leben eines ihr völlig unbekannten, zufällig ausgewählten Kindes ausgelöscht und damit einer ganzen Familie unermessliches Leid zugefügt. Der vorliegende Fall sucht in seiner Sinnlosigkeit und Grausamkeit seinesgleichen, weshalb eine vollkommene Haftungsbefreiung der Berufungsklägerin – auch unter der Prämisse, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Bestimmung um eine Ausnahmenorm handelt – dem in Art. 54 Abs. 1 OR zum Ausdruck kommenden Gerechtigkeitsgefühl diametral widersprechen würde.
6.5.3 Da die Berufungsklägerin die Tat dennoch in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB verübte (vgl. dazu schon E. 5.6), kann entgegen den Anträgen der Privatklägerschaft jedoch nicht der gesamte, einem gesunden Schädiger aufzuerlegende Betrag zugesprochen werden, sondern rechtfertigt es sich, der Privatklägerschaft «bloss» 2/3 der in vergleichbaren Fällen zuzusprechenden Genugtuungssumme bzw. 2/3 der rechtsgenüglich geltend gemachten Schadenersatzsumme auszurichten. Darauf wird sogleich im Detail zurückzukommen sein.
6.6 Genugtuungsforderung
6.6.1
6.6.1.1 Die höchsten Elterngenugtuungen in Höhe von je CHF 60'000.– werden nach Rechtsprechung und Praxis in Mordfällen bzw. bei vorsätzlicher Tötung unter besonders gravierenden Umständen ausgesprochen (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2020, Rz. 906). So hat das Obergericht des Kantons Zürich den Elternteilen einer durch einen Kopfschuss ermordeten 16-jährigen Tochter Genugtuungen von je CHF 60'000.– zugesprochen. Es erwog, es lägen deshalb besonders gravierende Umstände vor, da sich der Berufungsklägerin nicht habe dazu durchringen können, Angaben zum Verbleib der Tatwaffe zu machen und so dazu beitrage, dass die quälenden Fragen betreffend das konkrete Tatvorgehen nach wie vor im Raum stünden und die Eltern wohl auch in Zukunft noch begleiten und belasten würden (OGer ZH SB120280 vom 27. März 2013 E. 4). In einem anderen Fall nahm dasselbe Gericht bei einem mit elf Messerstichen aus Rache bzw. Kränkung auf offener Strasse mit einem eigentlichen Überraschungsangriff ermordeten 23-Jährigen (Täter und Opfer waren sich nicht unbekannt) ebenfalls besonders gravierende Umstände an und sprach beiden Elternteilen Genugtuungen von je CHF 60'000.– sowie der Schwester des Opfers eine solche von CHF 25'000.– zu (OGer ZH SB140511 vom
6.6.1.2 Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.3), lag der vorliegenden Tat kein Affekt bzw. keine schwere Konfliktsituation zugrunde, sondern sind alle Kriterien für eine Qualifikation der Tötung als Mord erfüllt. Die Berufungsklägerin hat aus einer skrupellosen bzw. berechnenden Haltung heraus, die einzig auf ihre eigenen Interessen (Motiv der Neubeurteilung von längst vergangenen und rechtskräftigen Verfahren) fokussiert war, in kaltblütiger, krass egoistischer und komplett gefühlskalter Weise gezielt das Leben eines ihr unbekannten, zufällig ausgewählten Kindes auf brutale Weise ausgelöscht und damit einer ganzen Familie unermessliches Leid zugefügt. Da D____ (†) zur Tatzeit noch sehr jung war (vgl. zur Erhöhung der Basisgenugtuung bei geringem Alter Landolt, a.a.O., Rz. 950) und der Sohn der Privatklägerschaft völlig zufällig (und austauschbar) Opfer der zur Diskussion stehenden Gewalttat geworden ist, wäre die ordentlich auszurichtende Genugtuungssumme für die beiden Elternteile vor dem Hintergrund der zitierten Vergleichsfälle mit je CHF 80'000.– zu veranschlagen.
6.6.2
6.6.2.1 Geschwister von getöteten Personen sind dann genugtuungsberechtigt, wenn sie im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses – wie hier – mit dem getöteten Geschwister in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Bestand zwischen den Geschwistern, welche im gleichen Haushalt gelebt haben, ein besonders enges Verhältnis oder erleiden die Geschwister einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz, kann die Basisgenugtuung angemessen erhöht werden (Landolt, a.a.O., Rz. 918).
6.6.2.2 Der zur Tatzeit dreijährige Bruder von D____ (†) hat durch die Tat eine seiner engsten Bezugspersonen verloren. Zeit seines Lebens wird ihn der seelische Schmerz begleiten und der grausame Verlust seines grossen Bruders schmerzen. Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.– erscheint – auch mit Blick auf oben erörtertes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH SB140511 vom 1. September 2015 E. VII) – ohne weiteres angemessen.
6.6.3 Nach dem zuvor Erwogenen (vgl. dazu E. 6.5.3), ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Privatklägerschaft 2/3 der in vergleichbaren Fällen zuzusprechenden Genugtuungssumme zu bezahlen. Demgemäss wird die Berufungsklägerin zu CHF 123'666.65 (2/3 von CHF 185'000.–) Genugtuung (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) an B____ und C____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 61'833.35 wird abgewiesen.
6.7 Schadenersatzforderung
Der geltend gemachte Schaden in Höhe von CHF 18'670.95 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. März 2019) entstand im Zusammenhang mit der Beisetzung von D____ (†) ([...]) und ist – soweit zumutbar – belegt (Akten S. 2067 ff., 2599). Der Schaden ist kausal durch die Handlung der Berufungsklägerin verursacht worden, sodass A____ der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 54 Abs. 1 OR – wie erwogen (vgl. dazu E. 6.5.3) – 2/3 des geltend gemachten Betrags in Höhe von CHF 18'670.95, also CHF 12'447.30 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019), zu bezahlen hat. Die Schadenersatzmehrforderung von CHF 6'223.65 wird abgewiesen.
Kostenfolgen
7.1 Hinsichtlich der Berufungsklägerin
7.1.1 Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2, Auflage 2014, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 3.1, SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).
7.1.2 Aus dem vorstehend Erwogenen ergibt sich, dass die sich in Haft befindliche Berufungsklägerin aus ihrer AHV-Rente zwar ein nicht unbeträchtliches Guthaben äufnen konnte, indes – wie bereits erwähnt (vgl. dazu. E. 6.4) – nicht von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden kann. Kommt dazu, dass ihr – anders als bei der zuvor diskutierten Billigkeitshaftung – nicht eine mittellose Gläubigerin bzw. ein mittelloser Gläubiger gegenübersteht (vgl. dazu E. 6.5) und eine Kostenübernahme durch den Staat daher nicht stossend erscheint. Darüber hinaus ist zu verhindern, dass der Staat die Privatklägerschaft bei der Durchsetzung ihrer Zivilforderungen konkurrenziert, sodass von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist.
7.2 Hinsichtlich der Privatklägerschaft
7.2.1 Gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens Art. 428 Abs. 1 StPO.
7.2.2 Die Privatklägerschaft dringt mit ihren Anträgen betreffend die Billigkeitshaftung – wie gesehen (vgl. dazu E. 6) – zwar im Grundsatz durch, indes werden ihr «bloss» 2/3 der beantragten Summen zugesprochen. Dennoch rechtfertigt es sich auch bei ihr, von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzusehen, handelt es sich bei der vorgenannten Bestimmung (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO) doch um eine Kann-Vorschrift und unterliegt die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich bzw. spricht auch die fraglos tragische Fallkonstellation für einen Verzicht auf eine Kostenauflage (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.4, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; AGE SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 7.1; § 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Entschädigungen
8.1 Amtliche Verteidigung
Dem amtlichen Verteidiger, E____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2.5 Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Berufungsklägerin keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. dazu E. 7.1), ist auch kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
8.2 Unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft, G____, macht mit seinem Leistungsnachweis vom 28. März 2022 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 12‘300.03 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Akten S. 2896 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Aufwand von 17.25 Stunden und die diesbezüglich geltend gemachten Reisespesen von zwei Mal [...] Kilometer, die im Zusammenhang mit Medienanfragen bzw. diverser Medienarbeit entstanden sind, im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung nicht entschädigt werden können. Aus Rücksicht auf die speziellen Umstände des vorliegenden Falls, welche der Rechtsanwalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs geschildert hat (Akten S. 2949), werden dafür indes aus Kulanz und unpräjudiziell ausnahmsweise CHF 1'000.– (inklusive MWST) entschädigt. Hinsichtlich der Reisezeit für die heutige Berufungsverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss des an den Basler Gerichten geltenden § 22 Abs. 2 des Honorarreglements (SG 291.400) bei einem erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) die Hälfte der Reisezeit – vorliegend «bloss» [...] Stunden – als Aufwand vergütet wird. Im Übrigen werden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) analog zum amtlichen Verteidiger 2.5 Stunden (anstatt geschätzt drei Stunden) vergütet und G____ neben den Reisespesen für die Berufungsverhandlung 3 % Pauschalspesen (auf CHF 6’700.–) ausgerichtet. Für den genauen Betrag des Honorars wird auf das Dispositiv verwiesen. Da der Berufungsklägerin keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. dazu E. 7.1), ist auch hier kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des Strafgerichts vom 11. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Verfügungen über die beigebrachten Gegenstände;
Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung für die erste Instanz;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
Es wird – in Abweisung ihrer Berufung – festgestellt, dass A____ die Tatbestandsmerkmale des Mordes gemäss Art. 112 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Verwahrung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft – zu CHF 12'447.30 Schadenersatz (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) und CHF 123'666.65 Genugtuung (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) an B____ und C____ verurteilt.
Die Schadenersatz- und die Genugtuungsmehrforderung von CHF 6'223.65 bzw. CHF 61'833.35 werden abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, E____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 19‘183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 222.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1’494.25 (7,7 % auf CHF 19‘406.–), somit total CHF 20‘900.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Vertreter der Privatklägerschaft im Kostenerlass, G____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 8'643.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Privatklägerschaft
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
H____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).