Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.11
URTEIL
vom 25. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Oktober 2019 (ES.2019.244)
betreffend Fälschung von Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2019 wurde A____ der Fälschung von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der beschlagnahmte Führerausweis wurde eingezogen. A____ wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 645.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt. Die von A____ geleistete Kaution im Betrage von CHF 300.– wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt, wobei ein Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angebracht wurde.
Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) am 4. November 2019 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2020 lässt er beantragen, es sei der mit Urteil vom 24. Oktober 2019 erfolgte Schuldspruch bezüglich der Fälschung von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis aufzuheben und der Berufungskläger sei freizusprechen. Die mit Urteil vom 24. Oktober 2019 erfolgte Einziehung des beschlagnahmten Führerausweises sei aufzuheben. Es seien die Auferlegung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr sowie deren Verrechnung mit der geleisteten Kaution aufzuheben. Es sei der angebrachte Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen aufzuheben. Für das Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als amtlichem Verteidiger. Sämtliche Anträge stellt der Berufungskläger unter o-/e-Kostenfolge.
Am 17. Februar 2020 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufung gegen die Bemessung der Strafe angemeldet und beantragt, der Berufungskläger sei gemäss ursprünglichem Antrag im Strafbefehl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 19. Februar 2020 ist den Parteien Gelegenheit zum Einreichen einer Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründung gegeben worden. Sodann wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als Verteidiger für das Berufungsverfahren, mit Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen, bewilligt. Schliesslich wurde dem Verteidiger eine Kopie des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls zugestellt. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft innert Frist keine ergänzende Anschlussberufungsbegründung eingereicht hat. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 22. Juli 2020 innert peremptorisch erstreckter Frist die Berufungsbegründung eingereicht. Darin stellt er den Beweisantrag, dass die beiliegende Kopie einer Bestätigung des sri-lankischen «Department of Motor Traffic» vom 24. Juni 2020 zu den Akten zu nehmen sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Juli 2020 ist die Berufungsbegründung samt Beilage der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort zugestellt worden. Am 28. Juli 2020 hat die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort eingereicht. Sie beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 24. Oktober 2019. Zudem sei die Eingabe des Berufungsklägers nicht zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung vom 5. August 2020 sind die Staatsanwaltschaften Bern (Region Berner Jura-Seeland) und Genf um Übermittlung von Urteilen betreffend den Berufungskläger ersucht worden. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 5. August 2020 zur Berufungsantwort Stellung genommen. Zudem ergänzt er den Beweisantrag vom 22. Juli 2020 in dem Sinne, dass durch das Gericht die Echtheit der eingereichten Bestätigung des sri-lankischen «Department of Motor Traffic» vom 24. Juni 2020 von Amtes wegen zu überprüfen sei. Am 6. August 2020 hat die instruierende Präsidentin verfügt, dass die eingereichte Bestätigung des sri-lankischen «Departement of Motor Traffic» bei den Akten bleibt und in das Beweisverfahren miteinbezogen wird. Auf eine Anfrage bei der sri-lankischen Botschaft betreffend Echtheit des Dokuments ist vorläufig verzichtet worden, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Am 11. und 17. August 2020 sind die angeforderten Unterlagen der Staatsanwaltschaften Bern (Region Berner Jura-Seeland) und Genf beim Appellationsgericht eingetroffen. Diese sind mit Verfügung vom 17. August 2020 dem Verteidiger des Berufungsklägers und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Kenntnis zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Anschlussberufung zurückgezogen. Das Verfahren ist mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 in Bezug auf die Anschlussberufung abgeschrieben worden.
Der Berufungskläger hat am 4. November 2020 das Original der Bestätigung des sri-lankischen «Departement of Motor Traffic» über die Echtheit seines Führerausweises einreichen lassen. Für den Fall, dass die Echtheit des Dokuments durch das Gericht angezweifelt werde, stellt der Verteidiger vorsorglich den Antrag, es sei durch das Gericht die Echtheit der eingereichten Bestätigung von Amtes wegen zu überprüfen. Mit Verfügung von 6. November 2020 hat die instruierende Präsidentin an der Verfügung vom 6. August 2020 festgehalten, da sich nach ihrer Auffassung durch das neu eingereichte Dokument nichts Wesentliches an der Beweislage geändert hat. Im Instruktionsverfahren ist schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. Juli 2021 beim Appellationsgericht eingegangen.
Nachdem die Berufungsverhandlung wegen Krankheit des Berufungsklägers zweimal hat verschoben werden müssen, wurde er anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2021 befragt. Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag, wobei er an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten hat. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll (Akten S. 439 ff.) verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend überprüfen. Die Kognition des Berufungsgerichts ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).
1.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis angefochten und diesbezüglich einen Freispruch beantragt (Rechtsbegehren 1). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher in erster Linie der Schuldspruch betreffend diese beiden Delikte, einschliesslich der allfälligen Strafzumessung und des entsprechenden Kostenentscheids (Rechtsbegehren 3 und 4). Weiter beantragt der Berufungskläger, die mit angefochtenem Urteil erfolgte Einziehung des beschlagnahmten Führerausweises sei aufzuheben (Rechtsbegehren 2). Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist bis auf den Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Rechtsbegehren 5) nicht angefochten worden und deshalb in jenem Ausmass in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren folglich nicht zu befinden. Schliesslich wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Februar 2020 dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als Verteidiger für das Berufungsverfahren, mit Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bewilligt, weshalb vorliegend auch über diesen Antrag nicht mehr zu entscheiden ist.
Der Berufungskläger hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens mehrere Beweisanträge gestellt. Darauf ist vorab einzugehen.
2.1
2.1.1 Mit Berufungsbegründung vom 22. Juli 2020 reichte der Berufungskläger die Kopie einer «Bestätigung des ‘Department of Motor Traffic’» in Colombo, Sri Lanka ein und beantragt, diese sei zu den Akten zu nehmen. Aus dem Dokument, welches er per E-Mail erhalten habe, gehe eindeutig hervor, dass der bei ihm sichergestellte Ausweis keine Fälschung, sondern echt sei. Das Original des Dokuments befinde sich auf postalischem Weg zum Berufungskläger und werde nachgereicht (Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 296). Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, der Beweiswert des Dokuments könne «schlichtweg nicht festgestellt werden», und sie beantragt, es sei die Eingabe nicht zu den Akten zu nehmen (Berufungsantwort, Akten S. 306). Mit Eingabe vom 5. August 2020 stellte der Berufungskläger unter Bezugnahme auf die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft einen ergänzenden Beweisantrag. Er beantragt, es sei durch das Gericht die Echtheit der eingereichten Bestätigung des «Departement of Motor Traffic» vom 24. Juni 2020 von Amtes wegen zu überprüfen. Aufgrund seiner Verurteilung habe sich der Berufungskläger gezwungen gesehen, seine Unschuld zu beweisen, weshalb er entsprechende Nachforschungen angestellt habe. Beim eingereichten Dokument handle es sich um ein für das Verfahren essentielles Beweismittel, welches den Berufungskläger «vollumfänglich» zu entlasten vermöge. Herauszufinden, ob das Dokument echt oder falsch sei, gehöre «zur zentralen Aufgabe der Strafbehörden und dürfte für diese alles andere als unmöglich, sondern im Gegenteil durch eine entsprechende Anfrage bei der sri-lankischen Botschaft in Genf ohne weiteres und in kurzer Zeit zu erlangen sein» (Akten S. 311 f.).
2.1.2 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. August 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das eingereichte Dokument bei den Akten bleibe und in das Beweisverfahren miteinbezogen werde. Auf eine Anfrage bei der sri-lankischen Botschaft betreffend Echtheit des Dokuments wurde vorläufig verzichtet, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Die Verfahrensleiterin versprach sich angesichts der Beweislage keine wesentlichen Erkenntnisse aus einer Anfrage bei der sri-lankischen Botschaft; dies insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie handeln soll und die Einreichung des Originals in Aussicht gestellt worden ist (Akten S. 313).
2.1.3 Am 5. November 2020 ging beim Appellationsgericht das «versprochene und nach Monaten nun endlich eingetroffene Original der Bestätigung über die Echtheit des Führerausweises» des Berufungsklägers ein. Aufgrund des Dokuments sei erstellt, dass er stets im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei. Falls die die Echtheit des Dokuments durch das Gericht dennoch angezweifelt werde, würde vorsorglich der Antrag gestellt, es sei durch das Gericht die Echtheit der eingereichten Bestätigung des «Department of Motor Traffic» von Amtes wegen zu überprüfen (Akten S. 362 ff.).
2.1.4 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. November 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Verfügung vom 6. August 2020 festgehalten werde, da sich nach Auffassung der Verfahrensleiterin durch das neu eingereichte Dokument nichts Wesentliches an der Beweislage geändert habe (Akten S. 366).
2.2 Zusammengefasst wurde also das Dokument der «Bestätigung des Department of Motor Traffic» zu den Akten genommen und wird es in das Beweisverfahren miteinbezogen (vgl. dazu E. 4.7 hiernach). Auf eine Anfrage bei der sri-lankischen Botschaft betreffend Echtheit des Dokuments wurde mit Verfügung vom 6. August 2020 vorläufig verzichtet, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag (Akten S. 313). Daran wurde mit Verfügung vom 6. November 2020 nach Einreichung des Originals festgehalten (Akten S. 366).
2.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f.; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen bzw. auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten(vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435, 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f, je mit Hinweisen; BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).
2.4 Das mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 6. August 2020 bzw. vom 6. November 2020 unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesene Gesuch des Berufungsklägers auf eine Anfrage bei der sri-lankischen Botschaft betreffend Echtheit des Dokuments wurde vor den Schranken des Appellationsgerichts nicht mehr wiederholt (Akten S. 439 ff., 440). Auch nach der Auffassung des Gesamtgerichts besteht aufgrund der Beweislage keine Veranlassung, eine entsprechende Auskunft von Amtes wegen einzuholen, wobei zur Begründung auf die Verfügung vom 6. August 2021 verwiesen werden kann. Das Dokument der «Bestätigung des Department of Motor Traffic» wurde jedoch in das Beweisverfahren miteinbezogen (vgl. dazu E. 4.7 hiernach).
3.1 Das Strafgericht ging im angefochtenen Urteil aufgrund des Strafbefehls vom 13. Dezember 2017 (Akten S. 93 f.) von folgendem Sachverhalt aus: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, dass er am 30. April 2016 gegen 20 Uhr ohne gültige Fahrerlaubnis als Lenker eines Personenwagens in Basel entlang der [...]strasse gefahren sei. Bei der anschliessenden Kontrolle soll er sich, in der Absicht sich sein Fortkommen zu erleichtern, gegenüber dem Grenzwachbeamten [...] mit dem auf den Namen des Berufungsklägers ausgestellten, totalgefälschten sri-lankischen Führerausweis ausgewiesen haben. Das Strafgericht hat den Berufungskläger aufgrund dieses Sachverhalts der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig gesprochen.
3.2 Der Berufungskläger beantragt in materieller Hinsicht einen Freispruch. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden folglich die Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis.
3.3 Nach Art. 252 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Die von Art. 252 StGB geschützten Schriftstücke sind amtliche Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen, wozu unbestrittenermassen auch Führerausweise gehören (vgl. BGer 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 2.3; Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 252 StGB N 5, 23, mit Hinweisen). Als Tathandlung kommt nicht nur das unmittelbare Fälschen oder Verfälschen eines Dokuments, sondern unter anderem auch der Gebrauch eines solchen Dokuments zur Täuschung in Betracht. Vorliegend steht die dritte Tatbestandsvariante – das Gebrauchen eines gefälschten Ausweises – zur Diskussion. Zur Täuschung Gebrauchen bedeutet Verwenden im Rechtsverkehr (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.2). Die Artikel 251 – 254 StGB finden gemäss Art. 255 StGB auch auf Urkunden des Auslandes Anwendung.
Subjektiv sind neben Vorsatz Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern, erforderlich. Dazu genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 111 IV 24 E. 1b S. 26, 98 IV 55 E. 2 S. 58 f.; BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 1.1.2, 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.4, 6B_317/2014 vom 28. April 2014 E. 7, 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2; BOOG, a.a.O., Art. 252 StGB N 16; jeweils mit Hinweisen). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Somit ist nicht erforderlich, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass die Schrift gefälscht bzw. verfälscht ist, sondern es genügt, dass er mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Auch hinsichtlich der Absichten genügt jeweils Eventualabsicht (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.3, mit Hinweisen).
3.4 Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt die Sicherung diverser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person des Fahrzeuglenkers beziehen und die die Nichtbeachtung von Vorschriften über die individuelle Fahrberechtigung ahnden (BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2). Die Norm erfasst Fälle, in denen jemand ein Motorfahrzeug führt, obschon er gar nie im Besitz eines Führerausweises bzw. eines Führerausweises für die von ihm gelenkte Fahrzeugkategorie war bzw. sich gar nie darum bemühte (BGE 98 IV 55 E. 2 S. 58; BGer 6A.6/2004 vom 8. Juni 2004 E. 2.4; Bussmann, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 95 SVG N 18, mit Hinweisen). Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter ein Motorfahrzeug in der Schweiz geführt hat (BGer 6B_842/2009 vom 27. November 2009; vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ist eine Person mit einem ausländischen Führerausweis auf schweizerischem Territorium unterwegs, so muss sie die Voraussetzungen von Art. 42 – 44 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV], SR 741.51) erfüllen. Insbesondere ist die Pflicht zum Erwerb eines schweizerischen Ausweises namentlich nach einem Jahr Daueraufenthalt in der Schweiz unter Auflage einer «Kontrollfahrt» gemäss Art. 42 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 44 VZV zu beachten. Bei Missachtung dieser Vorgaben greift die Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG bzw. nach Art. 147 Ziff. 1 VZV (BGer 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 1.2, 6B_794/2010 vom 28. Februar 2011; Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 25, mit Hinweis). Wer keinen eigenen Führerausweis besitzt und stattdessen einen gefälschten oder fremden Ausweis gebraucht, macht sich – allenfalls zusätzlich zu Art. 251 f. StGB oder 97 Abs. 1 lit. a SVG – ebenso nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, wobei zwischen Art. 252 StGB und Art. 95 Abs. 1 SVG Idealkonkurrenz anzunehmen ist (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 26, mit Hinweis,insb. FN 38).
In subjektiver Hinsicht kann das Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässiges Handeln betrifft insbesondere Fälle, in denen sich ein Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines Führerausweises (für die entsprechende Kategorie) irrt (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 29 f., mit Hinweisen). In Fällen des Irrtums ist die Strafbarkeit aufgrund von Fahrlässigkeit gegeben, sofern der Irrtum vermeidbar war bzw. der fehlbare Fahrzeugführer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, sich ausreichend über die Gültigkeit seines Führerausweises zu informieren (BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2, 1C_471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3, 6A.6/2004 vom 6. Juni 2004 E. 2.4; Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 34, mit Hinweisen).
4.1 Im Untersuchungsverfahren konnte der Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft nicht zum vorgeworfenen Sachverhalt befragt werden, da er sämtliche Befragungstermine entweder unentschuldigt nicht wahrgenommen oder verschieben lassen hat (Akten S. 41 – 48, 51 – 58). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft gänzlich auf eine Befragung des Berufungsklägers (Akten S. 58) und stellte am 13. Dezember 2017 einen Strafbefehl aus (Akten S. 93 f.; vgl. dazu AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019).
4.2
4.2.1 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 bestritt der Berufungskläger, von der Fälschung des Führerausweises gewusst zu haben. Er machte geltend, im Jahre 2014 in Sri Lanka den Führerausweis gemacht zu haben. Bei einer Kontrolle im Jahre 2015 in der Schweiz sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Führerausweis ungültig sei. Er habe eine Frist von einem Jahr bekommen, um seinen Führerausweis umzutauschen. Dafür habe ihm die Zeit gefehlt und die Behörde in Genf habe ihm ausserdem mitgeteilt, er brauche eine Bestätigung für die Ausweisprüfung in Sri Lanka (angefochtenes Urteil, S. 5).
4.2.2 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Kriminaltechnischen Abteilung der Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (KTA) und erwog, aufgrund dessen stehe fest, dass es sich beim Führerausweis des Beschuldigten um eine Totalfälschung handle. Neben dem gefälschten Führerausweis habe der Beschuldigte überdies einen internationalen Führerausweis auf sich getragen, der sich als Fantasiedokument herausgestellt habe (angefochtenes Urteil, S. 5). Bis zu seiner Anhaltung am 30. April 2016 sei weder eine Bestätigung über die erfolgte Fahrprüfung in Sri Lanka eingegangen, noch habe der Beschuldigte den Umtausch des sri-lankischen Führerausweises veranlasst. Dass der Beschuldigte keinerlei Anstalten getroffen habe, eine Bestätigung für seine in Sri Lanka abgelegte Fahrprüfung einzuholen, mute vor dem Hintergrund seiner Aussagen lebensfremd an, zumal eine solche ohne weiteres hätte erhältlich gemacht werden können. Dass er dies eben gerade nicht getan habe, lasse nur den Schluss zu, dass er auch in Sri Lanka nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge (angefochtenes Urteil, S. 5 f.). Hinzu komme, dass der ausländische Führerausweis des Beschuldigten im FABER gar noch mit einem allgemeinen Verwendungsverbot belegt gewesen sei. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass der inkriminierte Sachverhalt erstellt sei, da die objektiven Beweismittel keinen anderen Schluss zuliessen. Bei den Angaben des Beschuldigten handle es sich um Schutzbehauptungen, zumal er bereits einschlägig vorbestraft sei (angefochtenes Urteil, S. 6).
4.3
4.3.1 Gemäss Rapport des Grenzwachkorps reiste der Berufungskläger am 30. April 2016 von Frankreich her kommend über den Grenzübergang [...] in die Schweiz ein. Anlässlich der Zollkontrolle wurde durch die Grenzwache festgestellt, dass er sich mit einem totalgefälschten Führerausweis von Sri Lanka auswies. Bei der Effektenkontrolle wurde zudem ein internationaler Führerausweis gefunden, wobei die Grenzwache festhielt, es handle sich um ein Fantasiedokument (Akten S. 16 ff., 18). Insofern ist der angeklagte Sachverhalt dahingehend zu korrigieren, dass der Berufungskläger nicht entlang der [...]strasse gefahren ist (vgl. E. 3.1), sondern bei der Einreise in die Schweiz bereits am Grenzübergang [...], [...], angehalten worden ist. Für die Beurteilung des Sachverhalts ergeben sich daraus jedoch keine Probleme, insbesondere da der Berufungskläger diesen äusseren Geschehensablauf nicht bestreitet (vgl. sogleich E. 4.3.2) und eine Anhaltung am Grenzübertritt für tatbestandsmässiges Verhalten ausreichend ist, sofern sie auf schweizerischem Staatsgebiet erfolgt (vgl. BGer 6B_842/2009 vom 27. November 2009 E. 1).
4.3.2 Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er bei der Kontrolle durch die Grenzwache am 30. April 2016 Auto gefahren ist. In der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Berufungskläger an den Aussagen, welche er vor erster Instanz zu Protokoll gegeben hat, grundsätzlich fest. Er bestreitet ausdrücklich, dass es sich beim fraglichen Dokument um eine Fälschung handelt. Er gab weiterhin zu Protokoll, er habe den Führerausweis in Sri Lanka erhalten, welcher dort nicht als Fälschung gemeldet sei (Akten S. 442).
4.3.3 In Bezug auf den Bericht der KTA macht der Berufungskläger geltend, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht seien aufgrund der Beurteilung der KTA davon ausgegangen, dass es sich beim Ausweis, mit welchem sich der Berufungskläger bei der Kontrolle vom 30. April 2016 ausgewiesen hätte, um eine Fälschung handle. Der Bericht der KTA beinhalte lediglich eine «pauschale» Schlussfolgerung, wenn ausgeführt werde, das Dokument weiche qualitativ in Bezug auf Drucktechnik und Sicherheitselemente von Originaldokumenten ab. Durch den Bericht sei nicht erkennbar, welche konkreten Merkmale den Schluss zugelassen hätten, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Auch sei kein Vergleichsdokument eines originalen Ausweises beigezogen worden (Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 297; Plädoyer HV, Akten S. 429).
4.4
4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Beweismittel der (potentiell gefälschte) Führerausweis selbst ist und nicht der Bericht der KTA. Der sri-lankische Führerausweis des Berufungsklägers befindet sich als Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StPO bei den Verfahrensakten (Akten S. 211). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Führerausweis dem Berufungskläger und seinem Verteidiger zur Ansicht zur Verfügung gestellt (Akten S. 439 ff., 445; vgl. auch Art. 192 Abs. 3 StPO). Der Bericht der KTA dient lediglich der besseren Nachvollziehbarkeit der Beweisaussage des Ausweises selbst (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 2.2.2.2 und E. 2.2.2.3).
4.4.2 Der sri-lankische Führerausweis des Berufungsklägers ist beidseitig bedruckt und hat Kreditkartenformat. Er erscheint optisch nicht als ein amtliches Originaldokument bzw. hinterlässt er den Eindruck einer Fälschung. Die Farben auf dem Füh-rerausweis sind stellenweise stark verblasst. An gewissen Stellen, unter anderem das Foto, wirkt der Druck verwaschen und sind die Schriften nicht (mehr) gut leserlich, wie beispielsweise das Datum der Ausstellung des Führerausweises für die Fahrzeugkategorie A1. Gewisse Elemente, wie beispielsweise die sri-lankische Flagge auf der Vorderseite des Ausweises, sind im Vergleich dazu in den Farben zu kräftig. Der Führerausweis ist nicht überall bis zu seinem Rand bedruckt bzw. wurde nicht sauber zugeschnitten. Auf der Rückseite des Führerausweises befindet sich zwar ein goldfarbener Chip, dieser ist jedoch schräg in der Karte eingelassen und wirkt deshalb sehr unprofessionell. Schliesslich ist fraglich, ob das Foto auf dem Führerausweis überhaupt den Berufungskläger zeigt, da insbesondere Gesichtszüge und Haaransatz des Berufungsklägers, wie sie auf Fotos auf anderen offiziellen Dokumenten in den Akten abgebildet sind, abweichend erscheinen (vgl. bspw. Identitätskarte, Akten S. 24 sowie Foto im FABER, Akten S. 28). Im Ergebnis scheint wohl auch die Vorinstanz dieser Auffassung zu sein, wobei sie auf den Bericht der KTA verweist (vgl. E. 4.2.2 hiervor).
4.4.3 Nach der Anhaltung des Berufungsklägers am 30. April 2016 erstellte die Grenzwache noch am selben Abend einen «Feststellungsbericht Dokumentenprüfung». Der Rapportierende hielt fest, es handle sich beim Führerausweis aus Sri Lanka um eine Totalfälschung. Das Dokument weiche «in Bezug auf das verwendete Material und die zur Herstellung angewandten Druckverfahren eindeutig von Originalausweisen ab». Im vorliegenden Dokument seien gewisse Sicherheitselemente nachgeahmt worden, so der Mikroschriftzug und das «OVI [optisch variables Element]». Beim vorliegenden Dokument entsprächen die verwendeten Druckverfahren nicht dem Original und der sri-lankische Führerausweis entspreche nicht einer vorliegenden Echtbeschreibung (Akten S. 20 ff., 21). Den ebenfalls beim Berufungskläger vorgefundenen internationalen Führerausweis bezeichnet der rapportierende Grenzwachbeamte als Fantasiedokument (Akten S. 20 ff., 23).
4.4.4 Am 12. Mai 2016 wurde die KTA beauftragt, die vom Berufungskläger mitgeführten Ausweise auf ihre Echtheit bzw. allfällige Fälschungsmerkmale zu überprüfen (Akten S. 30). Der kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 13. Mai 2016 hält fest, es handle sich beim vorgelegten, sri-lankischen Führerausweis um ein totalgefälschtes Dokument. Das fragliche Dokument weiche «qualitativ in Bezug auf Drucktechnik und Sicherheitselemente von dem [der KTA] zugänglichen Vergleichsmaterial ab». Der Befund sei durch B____ verifiziert worden (Akten S. 31 ff., 33). Beim mitgeführten internationalen Führerausweis handle es sich um ein Fantasie-dokument (Akten S. 26 ff., 38).
4.4.5 Die KTA hat einen klaren Untersuchungsauftrag unter Beilage des srilankischen und des internationalen Führerausweises erhalten (Akten S. 30). Sie dokumentiert ihren Untersuchungsbericht mit selbst angefertigten Fotos samt Massangabe. Sie weist daraufhin, dass sie eine Prüfung anhand von Vergleichsmaterial vorgenommen habe und die betroffenen Führerausweise in die Vergleichsmustersammlung einreihen werde. Der kriminaltechnische Untersuchungsbericht fällt zwar relativ kurz aus, doch beinhaltet er sämtliche wesentlichen Aspekte. Es wird ausgeführt, inwiefern der umstrittene sri-lankische Ausweis von einem Original abweicht. Die Drucktechnik und Sicherheitselemente wurden mit dem der KTA zugänglichen Vergleichsmaterial abgeglichen. Es entspricht folglich nicht den Tatsachen, wenn der Berufungskläger geltend machen lässt, es sei kein Vergleichsdokument eines originalen Ausweises beigezogen worden (Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 297). Dass die Details des Vergleichs und das Referenzmaterial nicht formell zu den Akten genommen wurden, ist aus polizeitaktischen Gründen bzw. zu Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen im Lichte von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO insofern nicht zu beanstanden, als die Möglichkeit zur Einsicht im Einzelfall gewährleistet bleibt (BGer 1C_441/2012 vom 4. März 2013 E. 5.8 für das Administrativverfahren).
Der Rapport der Grenzwache ist etwas ausführlicher als derjenige der KTA und benennt die Fälschungsmerkmale präziser. Beide Berichte halten jedoch ihr Ergebnis dezidiert und mit Gewissheit fest; die Grenzwache verwendet sogar den Ausdruck «eindeutig» (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Dass in beiden Berichten Fachausdrücke gleich oder ähnlich lauten – so insbesondere «Sicherheitselemente» und «Drucktechnik» bzw. «Druckverfahren» –, ergibt sich aus der Materie selbst, die ein spezifisches Fachwissen und entsprechend geprägte technische Ausdrücke verlangt. Schliesslich kann festgehalten werden, dass der von C____ im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht erhobene Befund von einem weiteren Experten, B____, verifiziert wurde.
4.4.6 Folglich gibt es keinerlei Anlass, die Schlüssigkeit der Berichte des Grenzwachtkorps und der KTA in Zweifel zu ziehen und kann auf sie ohne weiteres abgestellt werden. Das gilt – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 4, Akten S. 296 ff., 298) – auch für den angeblich internationalen Führerausweis, der von der Grenzwache im Rapport sowie der KTA im Untersuchungsbericht als Fantasiedokument bezeichnet wird (Akten S. 18, 23 und 38). Die KTA ergänzt, dieses Dokument könne prüfungsfrei im Internet erworben werden und diene laut Angaben auf dem Dokument als Übersetzung für einen echten Führerausweis. Aufgrund des Aussehens diene das Dokument jedoch dazu, einen internationalen Führerausweis vorzutäuschen. Es entspräche in keiner Form den Anforderungen, welche an einen internationalen Führerausweis gestellt würden (Akten S. 36 ff., 38).
4.5
4.5.1 Der Berufungskläger wurde in den Jahren 2013 bis 2018 neben zwei weiteren Schuldsprüchen in insgesamt sieben Urteilen einschlägig verurteilt. So wurde er ein Mal wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, drei Mal wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, zwei Mal wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, ein Mal wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG und zwei Mal wegen Betrug gemäss Art. 146 StGB schuldig gesprochen (Strafregisterauszug vom 27. Juli 2021, Akten S. 434 ff.). Einige der entsprechenden Strafbefehle wurden beigezogen (Akten S. 317 ff. und 332 ff.). Vorliegend von Interesse ist insbesondere der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 16. Juli 2014, mit welchem der Berufungskläger unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sowie wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG verurteilt wurde. Gemäss diesem Strafbefehl wurde der Berufungskläger mehrmals polizeilich kontrolliert und konnte jeweils keinen gültigen Führerausweis vorweisen; bei einer Kontrolle weigerte er sich, seinen Namen anzugeben bzw. gab er einen falschen Namen an. Zudem wollte der Berufungskläger im Jahre 2013 bei der dafür zuständigen Behörde einen gefälschten Führerausweis in einen Schweizer Führerausweis umtauschen (Akten S. 342 f. und S. 40). Aufgrund dieser Vorfälle wurde er im FABER am 15. Juli 2013 mit einem allgemeinen Verwendungsverbot für ausländische Führerausweise belegt (Akten S. 28 und 40). Eine weitere Verurteilung wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG erfolgte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Herisau am 14. Februar 2013. Gleichzeitig machte sich der Berufungskläger damals zwei weiterer strassenverkehrsrechtlicher Delikte schuldig (Strafregisterauszug vom 27. Juli 2021, Akten S. 434 ff., 436).
4.5.2 Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsadäquanz dürfen frühere Strafverfahren als Indizien für die Täterschaft beigezogen werden (vgl. dazu BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 3.8.2, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7). Wie erwähnt (vgl. E. 4.5.1) hat der Berufungskläger bereits mehrfach einschlägig delinquiert. Das vorliegende Verfahren ist auch nicht das erste, bei dem es um einen gefälschten Führerausweis geht. Wenn der Berufungskläger also in der erstinstanzlichen Verhandlung behauptet hat, der vorliegend umstrittene Führerausweis sei sein erster (Akten S. 240, vgl. E. 4.6.2 hiernach), so ist dies folglich tatsachenwidrig und widerspricht im Übrigen der späteren Argumentation in der Berufungsbegründung, wo auf den früheren Führerausweis Bezug genommen wird (Rz. 2, Akten S. 296 ff., 298; vgl. auch E. 4.6.3). Davon abgesehen schreckt der Berufungskläger auch sonst nicht zurück, neben Ausweisen weitere offizielle Dokumente zu fälschen bzw. gefälschte Dokumente dieser Art zu verwenden, wie beispielsweise einen Betreibungsregisterauszug (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 31. Juli 2018, Akten S. 339 f.). Delikte der Art, wie sie hier Verfahrensgegenstand bilden, sind der Persönlichkeit des Beschwerdeführers somit nicht fremd. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen erweisen sich die Vorwürfe im vorliegenden Verfahren persönlichkeitsadäquat.
4.6 Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers darf sein Aussageverhalten beigezogen werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, gestaltet sich dieses insbesondere in Bezug auf den angeblichen Erwerb des Führerausweises unkonkret, wirr und unvollständig.
4.6.1 Wie bereits erwähnt, konnte der Berufungskläger im Untersuchungsverfahren zum vorgeworfenen Sachverhalt nicht befragt werden (vgl. E. 4.1 hiervor). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der Berufungskläger auf die Frage, wie er zum umstrittenen Ausweis gekommen sei, dass er im Jahre 2014 nach Sri Lanka gereist sei und dort die Fahrprüfung gemacht habe. Nachdem er die Prüfung bestanden habe, hätte man ihm gesagt, es würde drei Monate dauern, bis ihm der Ausweis zugestellt würde. Seine Verwandten hätten ihm den Ausweis zugesandt (Akten S. 238). Später gibt er an, er habe den Ausweis im Jahre 2015 erhalten. Auf Rückfrage, dass er den Ausweis doch im Jahre 2014 erhalten habe, antwortet der Berufungskläger, er habe die Fahrprüfung im Jahre 2014 gemacht, den Ausweis erst gegen Ende 2015 erhalten (Akten S. 238). Weiter gibt er an, der Ausweis sei gültig und er könne ihn innerhalb eines Jahres umschreiben lassen. Er habe nicht mitbekommen, dass er mit diesem Ausweis nicht mehr weiterfahren könne bzw. habe er entsprechende Informationen nicht erhalten (Akten S. 238). Zuvor sagte er jedoch aus, er sei im Jahre 2015 in eine Polizeikontrolle in Genf geraten, wo bemerkt worden sei, dass sein Ausweis ungültig sei. Sie [die Polizei] habe ihm gesagt, er solle den Ausweis durch einen Schweizer Ausweis umtauschen. Sie [die Polizei] habe ihm eine Frist von einem Jahr gegeben (Akten S. 237). Auf die Frage, ob er nach den Vorfällen in der Vergangenheit einmal bei der zuständigen Motorfahrzeugbehörde gewesen sei, antwortete der Berufungskläger, dass er nach der Polizeikontrolle zur entsprechenden Behörde in Genf gegangen sei. Dort sei ihm gesagt worden, er brauche eine Bestätigung, dass dieser Ausweis tatsächlich gemacht worden sei (Akten S. 238 f.). Auf die Frage, warum er im Jahre 2014 einen Fahrausweis gemacht habe, antwortete der Berufungskläger, er habe als Chauffeur arbeiten wollen und deshalb einen gültigen Fahrausweis benötigt. Dies sei sein erster Fahrausweis. Er habe im Jahre 2006 die Prüfung in der Schweiz versucht, jedoch nicht bestanden. Danach habe er keine Zeit mehr gehabt und sie in Sri Lanka wieder gemacht. Er sei nicht extra wegen der Prüfung nach Sri Lanka geflogen, sondern wegen einer Hochzeit. Es sei für ihn einfacher gewesen, die Prüfung auf Tamilisch zu machen. Auf die Frage, wo er den Ausweis in Sri Lanka gemacht habe, antwortete er, dass dies beim Strassenverkehrsamt in Colombo gewesen sei. Es sei ein offizieller Ort gewesen und dort seien ihm auch Fingerabdrücke abgenommen worden (Akten S. 240).
4.6.2 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beharrt der Berufungskläger auf seinem Standpunkt, dass es sich beim umstrittenen Führerausweis nicht um eine Fälschung handle (Akten S. 442) bzw. dass er nicht gewusst habe, dass es eine Fälschung sei (Akten S. 443). Er gibt weiterhin an, den Führerausweis im Jahre 2014 in der Hauptstadt von Sri Lanka beantragt zu haben. Dort habe er die Theorie- und die praktische Prüfung absolviert. Er habe vor Ort erklärt, er wohne nicht in Sri Lanka und müsse die Fahrprüfung machen, bevor er wieder abreise. Deshalb habe er die Prüfung ausnahmsweise früher [als üblich] machen können. Er sei danach in die Schweiz gekommen und habe den Ausweis nach drei Monaten erhalten (Akten S. 443). Auf Vorhalt, dass er mit demselben Ausweis bereits einmal Probleme gehabt habe, da er ihn nicht habe umschreiben lassen, sowie auf Frage, wieso er den Ausweis nicht habe umschreiben lassen, führt der Berufungskläger aus, dass er den Ausweis zwar habe umschreiben wollen, aber dafür eine Bestätigung verlangt worden sei, dass der Ausweis echt sei und darüber, dass er die Prüfung in Sri Lanka gemacht habe (Akten S. 443). Auf Vorhalt, dass er gewusst habe, dass der Ausweis nicht akzeptiert werde, da er schon einmal damit erwischt worden sei, gibt der Berufungskläger ausweichend an, er sei durch die Polizei in Genf kontrolliert worden, welche ihm gesagt habe, er solle den Führerausweis innert einem Jahr umschreiben. Er habe ihn umschreiben wollen, aber als der Führerausweis entzogen worden sei, sei dies nicht mehr möglich gewesen (Akten S. 443). Er habe erstmals im Jahre 2016 erfahren, dass er den Ausweis umschreiben müsse. Im Jahre 2017 sei er ihm entzogen worden. Da habe er keine Zeit gehabt, ihn umzuschreiben (Akten S. 443 f.).
4.6.3 Die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung fügen sich nahtlos in sein bisheriges, insgesamt nicht glaubhaftes Aussageverhalten ein. Sie sind einerseits – insbesondere was den Ablauf der Fahrprüfung angeht – äusserst generell gehalten, andererseits in sich widersprüchlich. Gibt der Berufungskläger erst an, den Führerausweis in der Schweiz drei Monate nach der Prüfung erhalten zu haben (Akten S. 443 und 447), so sagt er später aus, der Führerausweis sei erst nach Sri Lanka zu Verwandten geschickt worden, diese hätten ihn in die Schweiz geschickt und er habe den Führerausweis erst im Jahre 2015 – irgendwann im Sommer – in der Schweiz erhalten (Akten S. 447). Erst auf weiteres Nachfragen führt er aus, der Führerausweis sei an die Adresse seines Schwagers geschickt worden. Die Verwandten hätten ihn zuerst nicht geschickt, er selber habe es vergessen und nicht mehr weiter danach verlangt. Erst als seine Ehefrau in die Schweiz gekommen sei, habe er gedacht, dass er den Führerausweis nun benötige. Deshalb habe er den Schwager gefragt, ob er den Führerausweis nun schicken könne (Akten S. 447). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger noch ausgesagt, er hätte den Führerausweis gegen Ende 2015 erhalten. Ab diesem Datum habe er gerechnet [betreffend die Frist zur Umschreibung eines ausländischen Führerausweises], weshalb im Jahre 2016 noch kein Jahr vorbeigewesen sei (Akten S. 238). Dies wiederum deckt sich nicht mit der Aussage, wonach er im Juli oder August 2015 – mit demselben Ausweis – in eine Polizeikontrolle geraten sein will, anlässlich derer er die Auskunft erhalten haben will, er habe noch ein Jahr Zeit um den Ausweis umzuschreiben (Akten S. 241). Während er in der erstinstanzlichen Verhandlung noch angab, er habe im Jahre 2015 bei der erwähnten Polizeikontrolle erfahren, dass er seinen Ausweis umschreiben lassen müsse (Akten S. 237), so will er anlässlich der Berufungsverhandlung dies erstmals im Jahre 2016 erfahren haben (Akten S. 443 f.). Da habe er keine Zeit gehabt, ihn umzuschreiben. Hat der Berufungskläger heute angegeben, er habe den Führerausweis benötigt, weil seine Frau in die Schweiz gekommen sei (Akten S. 447), sagte er vor der ersten Instanz aus, er habe als Chauffeur arbeiten wollen und deshalb einen gültigen Fahrausweis benötigt (Akten S. 240). Schliesslich lässt der Berufungskläger Ausführungen über seinen «früheren Führerausweis» machen (Berufungsbegründung Rz. 2, Akten S. 296 ff., 298), obwohl er in der erstinstanzlichen Verhandlung behauptet hat, der vorliegend umstrittene Führerausweis sei sein erster (Akten S. 240).
Die unterschiedlichen, teils widersprüchlichen Angaben indizieren die Täterschaft des Berufungsklägers. Die Darstellung, dass es für ihn einfacher gewesen wäre, den Fahrausweis auf Tamilisch zu absolvieren, überzeugt nicht. Der Berufungskläger ist seit dem Jahre 1998 in der Schweiz (Akten S. 440), hat eine Berufslehre abgeschlossen und spricht nach eigenen Angaben sehr gut Französisch (Akten S. 441). Der Berufungskläger gibt an, die Fahrprüfung im Jahre 2006 in der Schweiz versucht und nicht bestanden zu haben. Dennoch ist er danach – wie sein Strafregisterauszug zeigt – rege Auto gefahren und ist deswegen immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Dass er unter diesen Umständen aus Zeitmangel und weil es auf Tamilisch einfacher gewesen wäre, mit dem Ablegen der Fahrprüfung seit dem ersten Versuch weitere acht Jahre zugewartet haben will, ist lebensfremd.
4.7 An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers die Einreichung der Bestätigung des sri-lankischen «Department of Motor Traffic» nichts. Das fragwürdige Dokument ist vielmehr weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers.
4.7.1 Der Berufungskläger gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er sei, nachdem er in Genf durch die Polizei kontrolliert worden sei, zur dortigen Motorfahrzeugbehörde gegangen, wo er sich betreffend die Umschreibung des Ausweises informiert habe. Dort sei ihm gesagt worden, er bräuchte eine Bestätigung, dass dieser Ausweis tatsächlich gemacht worden sei (Akten S. 239). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte er die Bestätigung nicht vorweisen, da er nach eigenen Angaben persönlich bei der entsprechenden Behörde in Sri Lanka hätte vorbeigehen müssen. Er sei aber seit dem Jahre 2014 nicht mehr in Sri Lanka gewesen. Er wisse auch nicht, ob er die Bestätigung über die Botschaft hätte verlangen können (Akten S. 239). Er habe seinen Cousin gefragt, ob dieser die Bestätigung [in Sri Lanka] holen könnte. Das sei nicht gegangen, da die Person, die das Dokument benötigt, vor Ort sein müsse (Akten S. 241). Das Strafgericht wertete diese Aussagen als lebensfremd, zumal eine entsprechende Bestätigung über die Botschaft oder per Vollmacht via Verwandte hätte erhältlich gemacht werden können (angefochtenes Urteil, S. 6).
4.7.2 Nun im Berufungsverfahren reicht der Berufungskläger eine Bestätigung des «Department of Motor Traffic» ein, die er per E-Mail erhalten habe und die sich darauf bezieht, dass sein Ausweis echt sei (Beilage zur Berufungsbegründung, Akten S. 296 ff, 302 f.). Am 4. November 2020 wurde das Original der Bestätigung über die Echtheit des Führerausweises eingereicht (Akten S. 362 ff.). Der Berufungskläger ist der Meinung, dass mit der Bestätigung des sri-lankischen Departements für Motorverkehr die Echtheit des Führerausweises nachgewiesen werden könne (Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 297).
4.7.3 Das fragliche Dokument «bestätigt den Führerausweis als Original». Dem Schreiben liegt eine Fotografie des sri-lankischen Führerausweises des Berufungsklägers bei. Es wird ausgeführt «By this letter the Sri Lankan Motor Traffic Department is confirming that the license (License no: [...]) which belongs to A____ ([...]) is original and verified by the Department of Motor Traffic Sri Lanka». Weiter ist dem Dokument – wörtlich übersetzt – zu entnehmen, diese Bestätigung diene «nur zur Angabe der Referenzdaten des bescheinigten Dokuments. Diese Referenzdaten sollten für den Zugang zum elektronischen Dokumentenbescheinigungssystem zu Überprüfungszwecken durch die Endbenutzer-Überprüfungsbehörden verwendet werden.» Obwohl dem Briefkopf die Angaben des Department of Motor Traffic zu entnehmen sind, scheint das Attest vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellt worden sein. Das Ministerium übernimmt die Verantwortung für das attestierte Dokument nur, wenn diese überprüft werden, indem auf einer bestimmten Internetseite die «Attestation Reference Number» eingegeben werde.
4.7.4 Das Dokument an sich sowie sein Inhalt werfen einige Fragen auf. So erhält man bei Eingabe der Internetseite [...], wo dann wohl die Referenznummer, die sich im Übrigen je nach Seite der Bestätigung unterscheidet [...] und [...], eingegeben werden soll, eine Fehlermeldung, und gelangt man auch mittels dem abgebildeten QR-Code auf keine entsprechende Homepage. Die auf dem Briefkopf aufgeführte tamilische Bezeichnung der ausstellenden Behörde und deren Adresse unterscheiden sich von den Angaben auf der offiziellen Webseite. Weiter darf als fragwürdig bezeichnet werden, dass das Dokument Fotos des – als gefälscht angeklagten – Ausweises enthält, obwohl sich dieser zu jener Zeit längstens bei den Verfahrensakten befand. Wie die Behörde also aufgrund von Kopien bzw. Fotos eines Ausweises mit Datum vom 22. bzw. 24. Juni 2020 und für die Dauer von einem Jahr bestätigen konnte, dass der Führerausweis original und geprüft sei, ist nicht einleuchtend und unglaubhaft. Zudem wirft die Tatsache Fragen auf, dass es im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein soll, eine entsprechende Bestätigung postalisch zu erhalten, nun im Berufungsverfahren aber schon.
4.7.5 Im Ergebnis kann offenbleiben, ob es sich bei der eingereichten «Bestätigung» über die Echtheit des Führerausweises um ein echtes Papier handelt oder nicht. Immerhin kann festgehalten werden, dass, wenn die Darstellung des Berufungsklägers, dass er im Jahre 2014 den Führerausweis in Sri Lanka erworben habe, zuträfe, es naheliegender gewesen wäre, in Sri Lanka eine Bestätigung darüber einzuholen, dass er dort eben die Fahrprüfung abgelegt hat. So hat bereits die Motorfahrzeugbehörde in Genf seinen Angaben zufolge eine derartige Bestätigung zum Umtausch des sri-lankischen in einen Schweizer Führerausweis verlangt (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Prüfungsbestätigungen sind denn auch Dokumente, die von einer Motorfahrzeugbehörde einverlangt werden können, wenn begründete Zweifel am rechtmässigen Erwerb eines ausländischen Ausweises bestehen (vgl. Ziff. 315 der Richtlinie Nr. 1 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 22. Mai 2015 über die Behandlung der Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, abrufbar unter www.asa.ch; vgl. zu deren Rechtsnatur BGer 1C_49/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2, mit Hinweisen). Für den vorliegenden Fall noch einfacher wäre es allerdings gewesen, sich einen neuen Führerausweis ausstellen zu lassen, nachdem der alte offenbar dubios war und eingezogen wurde.
4.8 Aufgrund des oben Ausgeführten kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der angeklagte Sachverhalt aufgrund der Beweislage ohne ernsthaften Zweifel erstellt ist.
4.8.1 Indem der Berufungskläger bestreitet, dass es sich beim umstrittenen Führerausweis um eine Fälschung handelt, macht er geltend, der objektive Tatbestand von Art. 252 StGB sei nicht erfüllt (Berufungsbegründung Rz. 4, Akten S. 296 ff., 298). Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim sri-lankischen Führerausweis um ein taugliches Tatobjekt handelt (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus genannten Gründen (vgl. E. 4.4.2) bestehen bereits aufgrund der qualitativen und optischen Beschaffenheit des Führerausweises aus Sicht des Gerichts keine Zweifel daran, dass dieser gefälscht ist. Die Berichte der Grenzwache und der KTA äussern sich eindeutig zum umstrittenen Führerausweis als Totalfälschung. Die Vorbringen des Berufungsklägers hingegen sind widersprüchlich sowie unglaubhaft und erweisen sich als offenkundige Schutzbehauptungen. Auch die eingereichte Bestätigung über die Echtheit des Ausweises kann an dieser Auffassung nichts ändern. Im Übrigen entspricht das ihm vorgeworfene Verhalten den früheren Vorfällen und ist damit persönlichkeitsadäquat. Indem der Berufungskläger bei der Kontrolle durch die Grenzwache vom 30. April 2016 den umstrittenen Führerausweis vorgewiesen hat, hat er den objektiven Tatbestand im Sinne des Gebrauchens eines gefälschten Ausweises gemäss Art. 252 StGB erfüllt.
4.8.2 Was den subjektiven Tatbestand von Art. 252 StGB anbelangt, so stellt der Berufungskläger mit der Behauptung, der Führerausweis sei echt, implizit in Abrede, dass er gewusst habe oder habe wissen müssen, dass es sich um einen gefälschten Ausweis handelt. Wie oben ausgeführt, ist bereits aufgrund der Beschaffenheit des umstrittenen Führerausweises erkennbar und drängt sich dem Betrachter auf, dass es sich um eine Fälschung handelt. Weitere Indizien, welche die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB belegen, sind das Aussageverhalten und das persönlichkeitsadäquate Vorgehen des Berufungsklägers. Aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und insbesondere des Umstands, dass er bereits einmal einen gefälschten Ausweis bei der zuständigen Behörde in einen Schweizer Führerausweis umtauschen wollte (vgl. 4.5.1 hiervor), ist davon auszugehen, dass er zumindest hätte wissen müssen, dass der streitbetroffene sri-lankische Führerausweis gefälscht gewesen ist bzw. kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger in gutem Glauben angenommen hat, sein Führerausweis sei echt. Damit hat er den Gebrauch des Führerausweises zur Täuschung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen.
Aus denselben Gründen sind ebenfalls die weiteren subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern, erfüllt. Für letzteres genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (vgl. E. 3.3 hiervor). Ein ausländischer Führerausweis muss gemäss Art. 42 Abs. 3bis VZV grundsätzlich innert einem Jahr umgeschrieben werden, da sonst die Fahrerlaubnis in der Schweiz wegfällt. Die Umschreibung eines ausländischen in einen schweizerischen Ausweis sowie auch der Neuerwerb eines solchen sind mit Aufwand und Kosten verbunden. Indem der Berufungskläger weiterhin mit einem ausländischen Führerausweis am Verkehr teilnahm, ohne einen schweizerischen zu erlangen – sei es durch Umtausch oder mittels Fahrprüfung in der Schweiz –, umging er folglich erwähnten Aufwand und die Kosten und hat er sich das Fortkommen erleichtert.
Der Berufungskläger gibt an, er sei der Meinung gewesen, im Zeitpunkt der Kontrolle vom 30. April 2016 hätte er noch Zeit gehabt, den ausländischen Führerausweis umzuschreiben (Akten S. 444). Ihm sei bei der polizeilichen Kontrolle im Jahre 2015 mitgeteilt worden, er habe für den Umtausch des ausländischen Ausweises 12 Monate Zeit, womit ihm zum Zeitpunkt der Grenzkontrolle noch «mehrere Monate» für den Umtausch geblieben seien. Er habe bei der Kontrolle das Formular zum Umschreiben des Ausweises bei sich gehabt und es sei geplant gewesen, den sri-lankischen Ausweis umschreiben zu lassen (Berufungsbegründung Rz. 2, Akten S. 296 ff., 297 f.). Dazu ist folgendes auszuführen: Es erscheint lebensfremd, dass die Genfer Polizei dem Berufungskläger anlässlich einer Verkehrskontrolle die Auskunft erteilt hat, die Jahresfrist zur Umschreibung eines ausländischen Ausweises laufe ab dem Zeitpunkt der polizeilichen Auskunft. Die Jahresfrist zur Umschreibung eines ausländischen Führerausweises läuft grundsätzlich auch nicht seit Erhalt oder Ausstellung des Führerausweises, sondern seit Wohnsitznahme in der Schweiz (vgl. Art. 42 Abs. 3bis VZV). Der Berufungskläger wohnt jedoch seit dem Jahre 1998 in der Schweiz. Im Ausland erworbene Führerausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können jedoch anerkannt werden, wenn der Erwerb des Ausweises während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte (vgl. Ziff. 312 der Richtlinie Nr. 1 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 22. Mai 2015 über die Behandlung der Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, abrufbar unter www.asa.ch; vgl. zu deren Rechtsnatur BGer 1C_49/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2, mit Hinweisen). Der Berufungskläger absolvierte die Fahrprüfung nach eigenen Angaben jedoch während eines Aufenthalts von eineinhalb Monaten in Sri Lanka. Es ist also bereits fraglich, ob der Berufungskläger die Voraussetzungen für den Umtausch eines ausländischen Führerausweises erfüllt hätte und sein Plan, sofern er denn der Wahrheit entspräche und es sich um einen gültigen Führerausweis gehandelt hätte, von Erfolg gekrönt gewesen wäre.
Die Argumentation des Berufungsklägers, er habe gemeint, die Jahresfrist laufe seit Auskunft der Genfer Polizei anlässlich einer Polizeikontrolle, entzieht sich somit jeglicher Grundlage. Sollte der Berufungskläger damit sinngemäss einen Rechtsirrtum geltend machen wollen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger aufgrund der konkreten Umstände, seines automobilistischen Werdegangs bzw. seiner einschlägigen Vorstrafen klarerweise an dieser Rechtsauffassung zweifeln und sich an kompetenter Stelle im Detail erkundigen musste, wie lange er Zeit zum Umtausch eines ausländischen Führerausweises hat und ab wann diese Frist genau läuft. Er versuchte bereits einmal, einen fiktiven Führerausweis in einen Schweizer Führerausweis umzuschreiben (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 16. Juli 2014, Akten S. 342 f.); insofern sollte dem Berufungskläger der Ablauf des Umtauschs eines ausländischen in einen Schweizer Führerausweis klar gewesen sein. Wenn der Berufungskläger angibt, er habe sich nach der Polizeikontrolle bei der zuständigen Behörde in Genf erkundigt, und dort die Information erhalten, dass er eine Prüfungsbestätigung brauche (Akten S. 238 f.), so hätte er sich dort ebenfalls betreffend den Fristenlauf erkundigen können bzw. erscheint es lebensfremd, dass er diese Information nicht ebenfalls dort bereits erhalten hat. Sollte der Berufungskläger also tatsächlich einem Irrtum unterlegen sein, wäre dieser bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt vermeidbar gewesen. Dass er geplant habe, den Ausweis bald umzuschreiben und nur deshalb bei der Grenzkontrolle das Formular mit sich geführt habe, mutet schliesslich als Schutzbehauptung an. Es erscheint denn auch aufgrund der Umstände des konkreten Falles logisch, dass er den sri-lankischen Führerausweis nicht hat umschreiben lassen, denn spätestens die zuständige Motorfahrzeugbehörde hätte bemerkt, dass es sich beim umstrittenen Ausweis um eine Fälschung handelt. Dies war dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit wohl mehr als bewusst (Akten S. 342 f.).
Schliesslich hat der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwache zusätzlich zum sri-lankischen Führerausweis einen internationalen Führerausweis mit sich geführt, der sich als Fantasiedokument entpuppte. Die KTA hielt dazu fest, das Dokument diene dazu, einen internationalen Führerausweis vorzutäuschen ohne den Anforderungen zu entsprechen, welche an ein solches Dokument gestellt werden (Akten S. 38, vgl. E. 4.4.6 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass die Verwendung des internationalen Führerausweises, welcher mit dem falschen Führerausweis übereinstimmte, somit zumindest die Entdeckung jener anderen Fälschung verhindern und dem Berufungskläger Unannehmlichkeiten, wenn nicht gar eine Strafverfolgung ersparen sollte. Dieses objektiv tatbestandsmässige Vorgehen des Vorweisens des gefälschten sri-lankischen Führerausweises unter gleichzeitiger Mitführung eines fiktiven internationalen Führerausweises war somit ebenfalls auf eine Verbesserung seiner persönlichen Lage, das heisst auf eine Erleichterung seines Fortkommens, angelegt (vgl. auch BGE 98 IV 55 E. 2 S. 59).
Folglich sind auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB erfüllt.
4.8.3 Indem der Berufungskläger bestreitet, dass es sich beim umstrittenen Führerausweis um eine Fälschung handelt, stellt er auch das Vorliegen der Tatbestandselemente von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Frage (Berufungsbegründung Rz. 7, Akten S. 296 ff., 299). Aufgrund sämtlicher erwähnter Umstände ist jedoch insgesamt nicht nur davon auszugehen, dass der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle vom 30. April 2016 einen gefälschten Führerausweis vorgewiesen hat, sondern auch, dass er über gar keine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Von einem unvermeidbaren Irrtum kann, wie gesagt, nicht die Rede sein (vgl. E. 3.4 und 4.8.2 hiervor). Somit hat sich der Berufungskläger auch gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar gemacht.
4.9 Nach dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen. Sowohl eine Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB als auch ein Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG liegen vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen zu Recht auch nicht geltend gemacht.
5.1 Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Der Berufungskläger lässt für den Fall, dass das Berufungsgericht vom Vorliegen eines strafbaren Verhaltens ausgehen würde, geltend machen, dass eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit bedingtem Vollzug auszusprechen sei (Berufungsbegründung Rz. 10 ff., Akten S. 296 ff., 299 f.).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
5.2.3 Das Strafgericht kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die Strafe als unbedingte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. Kurze bedingte Freiheitsstrafen waren unter dem alten Sanktionenrecht nicht möglich (vgl. Art. 41 aStGB e contrario; Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 24; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 10). Unter dem neuen Sanktionenrecht sind kurze bedingte Freiheitsstrafen wieder möglich. Diese neue Regelung stellt eine lex mitior dar und ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auch bei Straftaten anwendbar, die vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden, wenn die Verurteilung erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 10). Die Strafzumessung erfolgt vorliegend somit unter Anwendung des neuen Rechts.
5.3
5.3.1 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sehen beide eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre vor. Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass bei der Bemessung der Einsatzstrafe vorliegend die Fälschung von Ausweisen im Vordergrund steht. Sofern für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
5.3.2 Das Strafgericht erwog, bei der Bemessung der Einsatzstrafe in Bezug auf die Fälschung von Ausweisen sei «in objektiver Hinsicht» von einem eher leichten Verschulden auszugehen, obwohl das Verhalten des Berufungsklägers als dreist zu bezeichnen sei. Zur «Untermauerung» seines gefälschten sri-lankischen Ausweises habe der Berufungskläger nämlich noch ein als internationalen Führerausweis getarntes Fantasiedokument auf sich getragen, das die Richtigkeit der Fahrbescheinigung habe untermauern sollen. «In subjektiver Hinsicht» sei dem Berufungskläger in leichtem Masse anzulasten, dass er einzig handelte, um in der Schweiz Autofahren zu können und sich so die Fortbewegung zu erleichtern. Das Strafgericht erachtete deshalb eine Einsatzstrafe von zwei Monaten als dem Verschulden angemessen (angefochtenes Urteil, S. 8).
5.3.3 Aus Sicht des Berufungsgerichts sind die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatverschulden sehr wohlwollend. Der Berufungskläger fährt hartnäckig ohne erforderlichen Führerschein, was nicht zu bagatellisieren ist. Sein Verhalten zeugt von einiger Dreistigkeit, wobei er bis heute keine Einsicht zeigt. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers jedoch nicht schwer, weshalb eine Einsatzstrafe für das Fälschen von Ausweisen von zwei Monaten als schuldangemessen scheint.
5.4
5.4.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB)
oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs.
1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ
zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S.
101 f.).
5.4.2 Der Berufungskläger erhält nach eigenen Angaben von der Sozialhilfe für sich und seine Familie zwischen CHF 3'300.– und 3'500.– pro Monat. Davon muss er die Wohnungsmiete von CHF 2'065.– bezahlen. Weitere Rechnungen, wie beispielsweise jene für die Krankenkassenprämien, werden durch die Sozialhilfe bezahlt (Akten S. 441). Da dem Berufungskläger somit nur etwas mehr als CHF 1'000.– für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder zur Verfügung stehen, ist von äusserst knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die Voraussetzungen der «negativen Vollstreckungsprognose» gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB sind jedoch restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4 S. 68 und 80 f.). Zu den Ausführungen des Strafgerichts ist anzumerken, dass die Tatsache, dass der Berufungskläger von der Sozialhilfe abhängig ist, einer Geldstrafe nicht entgegensteht, denn die wirtschaftliche Lage des Täters ist grundsätzlich kein Kriterium für die Wahl der Strafart, sondern für die Höhe des Tagessatzes (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 473). Ob unter den genannten Umständen eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden könnte, kann jedoch offenbleiben, denn bei Berücksichtigung der übrigen Gesichtspunkte kann einer Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht der Vorzug gegeben werden. Der Berufungskläger ist – teilweise einschlägig – vorbestraft. Er wurde – teilweise in Verbindung mit Bussen – zu gemeinnütziger Arbeit mit bedingtem Vollzug, Geldstrafen mit bedingtem und unbedingtem Vollzug sowie zu unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt (Strafregisterauszug vom 27. Juli 2021, Akten S. 434 ff.). Diese Vorstrafen haben auf ihn offenbar keine abschreckende Wirkung erzeugt. Die Lebensumstände des Berufungsklägers haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Er ist weiterhin arbeitslos und wird im gleichen Umfang wie zur Zeit des Urteils der Vorinstanz von der Sozialhilfe unterstützt. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Fälschung von Ausweisen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
5.5
5.5.1 In Bezug auf die Einsatzstrafe betreffend das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis ist mit dem Strafgericht hervorzuheben, dass das Delikt eng mit dem Fälschen von Ausweisen verknüpft ist. Dem Berufungskläger ist anzulasten, dass er durch das Fahren ohne Führerschein – trotz aller Fahrpraxis, die er inzwischen haben dürfte – die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 5.3.2 f. verweisen werden. Trotz dreistem Verhalten des Berufungsklägers ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat einzusetzen ist.
5.5.2 Aufgrund der gesamten Umstände kommt auch in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei auf das unter E. 5.4 Ausgeführte verwiesen werden kann.
5.6 In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe betreffend das Fälschen von Ausweisen von zwei Monaten für das Führen eines Motorfahrzeuges um 20 Tage zu erhöhen.
5.7
5.7.1 Hinsichtlich der Täterkomponente hielt das Strafgericht fest, der Berufungskläger sei mehrfach, teils einschlägig vorbestraft und es hätten ihn weder laufende Verfahren noch Probezeiten von weiterer Delinquenz abgehalten. Dies sei in mittlerem Masse zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Weiter hielt das Strafgericht dem Berufungskläger seine familiäre Situation marginal zu Gute; so sei seine Ehefrau einerseits wegen ihres kulturellen Hintergrunds und mangels Integration sowie wegen der noch sehr kleinen Kinder auf seine Anwesenheit angewiesen. Einsicht und Reue könnten dem Berufungskläger nicht zu Gute gehalten werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtete das Strafgericht eine Erhöhung der Strafe um 10 Tage als angemessen (angefochtenes Urteil, S. 9).
5.7.2 Den Ausführungen des Strafgerichts ist grundsätzlich beizupflichten. Es ist zu ergänzen, dass entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 12, Akten S. 296 ff., 300) aufgrund der Delinquenz des Berufungsklägers, während das vorliegende Verfahren hängig war (Strafbefehl vom 31. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Tatzeitraum 25. Januar bis 23. März 2017; Akten S. 339 f.), auch nicht von Wohlverhalten seit der zu beurteilenden Tat ausgegangen werden kann. Dies wäre im Übrigen lediglich neutral zu werten gewesen (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, mit Hinweisen). Insgesamt ist die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponente um 10 Tage zu erhöhen, womit der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden kann.
5.8
5.8.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 ff., 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2, 6B_80/2009 vom 1. Mai 2009 E. 2; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 46).
5.8.2 Im Falle des Berufungsklägers ist aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie aufgrund von erneuter Delinquenz während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens eine Schlechtprognose zu stellen, welche den bedingten Strafvollzug verunmöglicht. Der Berufungskläger hat sich durch die bisher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen weder beeindrucken noch belehren lassen. Entsprechend ist zu befürchten, dass er weiterhin in ähnliche Verhaltensmuster zurückfällt. Auch die persönliche Situation des Berufungsklägers wirkt nicht vertrauensfördernd in Bezug auf seine Bewährung, ist er doch bis heute trotz Lehrabschluss und guten Französischkenntnissen nach wie vor nicht in der Lage, eine feste Arbeitsstelle zu finden oder finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Die Freiheitsstrafe ist mangels guter Prognose somit unbedingt zu vollziehen.
5.9 Angesichts der mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen wäre aus Sicht des Berufungsgerichts ein Strafmass von sechs Monaten, wie es im Strafbefehl vom 13. Dezember 2017 beantragt worden ist, durchaus denkbar gewesen. Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat und damit aufgrund des Verbots einer reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Erhöhung der Strafe ausser Betracht fällt, kann lediglich festgehalten werden, dass sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung keine neuen Umstände ergeben hätten, die es rechtfertigten, das Strafmass noch weiter zu reduzieren. Dass der Berufungskläger bald zum dritten Mal Vater wird, begründet für sich alleine keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu verurteilen ist.
Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen steht ausser Frage, dass der Führerausweis einzuziehen ist und es rechtfertigt sich, ihn der Eidgenössischen Zollverwaltung zu Schulungszwecken zu überlassen (vgl. dazu Akten S. 11).
7.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3, 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2, 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254).
7.2 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Fälschung von Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 645.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒. Das vom Berufungskläger im Betrag von CHF 300.– geleistete Kostendepot ist in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 der Strafprozessordnung mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verrechnen.
7.3 Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren, es sei der erstinstanzlich angebrachte Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aufzuheben (Berufungserklärung, Rechtsbegehren 5, Akten S. 277 f., 278). Wenn die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, wird sie gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben – verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) oder der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Da mit vorliegendem Entscheid der erstinstanzliche Kostenentscheid bestätigt wird und der Berufungskläger somit weiterhin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
8.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
8.2 Der Berufungskläger unterliegt mit sämtlichen Anträgen seiner Berufung, weshalb ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒, einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen, auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich zwei Stunden 45 Minuten für die heutige Berufungsverhandlung, einschliesslich einer Nachbesprechung mit dem Berufungskläger, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2 Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, erstreckt sich die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auf das gesamte, zugesprochene Honorar (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist:
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Fälschung von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, in Anwendung von Art. 252 des Strafgesetzbuches und Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 40, Art. 41 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der beschlagnahmte Führerausweis wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und der Eidgenössischen Zollverwaltung zu Schulungszwecken überlassen.
A____ trägt die Kosten von CHF 645.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das von A____ im Betrag von CHF 300.– geleistete Kostendepot wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 der Strafprozessordnung mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'860.80 und ein Auslagenersatz von CHF 90.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 381.20, total CHF 5'332.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).