Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2020.105, AG.2022.195
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.105

URTEIL

vom 1. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. April 2020 (SG.2019.2013)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Diebstahl und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde hierfür kostenfällig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. bis 6. Juli 2018 und der Untersuchungshaft vom 29. Januar bis 7. März 2019 (insgesamt 38 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Demgegenüber wurde das Verfahren gegen A____ betreffend versuchte einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ (Anklageziffer 3) zufolge verspäteten Strafantrags eingestellt und die beiden Schadenersatzforderungen der C____ betreffend die Ziffern 4 und 8 der Anklageschrift im Betrage von je CHF 200.– auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen dieses Urteil meldete A____, vertreten durch B____, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an und reichte mit Eingabe vom 25. November 2020 seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger beantragt, er sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E____, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug zu verurteilen. Im Übrigen sei der Schuldspruch zu bestätigen. Eventualiter sei die hinsichtlich des Umfangs ins Ermessen des Gerichts zu stellende Freiheitsstrafe unter Prüfung und Auferlegung allfälliger Ersatzmassnahmen mit bedingtem Strafvollzug auszusprechen. Des Weiteren sei B____ für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen; im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen.

Die Staatsanwaltschaft erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 30. November 2020 Anschlussberufung gegen das Urteil vom 21. April 2020. Der Berufungskläger sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Anklagepunkt Ziffer 8 des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. Im Übrigen seien die Schuldsprüche zu bestätigen bzw. deren Rechtskraft festzustellen. Zudem stellte sie den Beweisantrag, es sei mit Blick auf Anklagepunkt Ziffer 8 F____ als Zeugin, ev. Auskunftsperson, zu laden.

Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 27. April 2021 repliziert und überdies ihre Anschlussberufung begründet.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde zur Hauptverhandlung vor Appellationsgericht geladen. Nebst den Parteien wurde F____, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, als Zeugin vorgeladen.

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Zeugin F____ ist trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen. Der Berufungskläger hält an seinen Anträgen fest. Demgegenüber zieht die Staatsanwaltschaft – in Anbetracht des Nichterscheinens der Zeugin F____ – ihre Anschlussberufung in Bezug auf den Fall 8 der Anklageschrift zurück. Die Staats­anwaltschaft stellt den Antrag, das Verhalten der Zeugin im Rahmen des Urteils mit einer Disziplinarbusse zu ahnden. Im Übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 21. April 2021 in Bezug auf den Schuldpunkt zu bestätigen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Strafpunkt gutzuheissen und den Berufungskläger demgemäss kostenfällig zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– zu verurteilen.

Erwägungen

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklä­rungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht.

Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 21. April 2020 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

instellung des Verfahrens betreffend versuchte einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ (AS Ziff. 3) zufolge verspäteten Strafantrags;

Verweisung der beiden Schadenersatzforderungen der C____ betreffend die Ziffern 4 und 8 der Anklageschrift im Betrage von je CHF 200.– werden auf den Zivilweg;

Einziehung der beiden beschlagnahmten Packungen mit Cigarillos sowie der beiden Messer in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Es wird festgestellt, dass die genannten Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Hinsichtlich der Anschlussberufung wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft diese – in Anbetracht des unentschuldigten Nichterscheinens der Zeugin F____ vor Appellationsgericht – mit Bezug auf Ziffer 8 der Anklageschrift zurückgezogen hat. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich somit auf die Strafzumessung.

3.1 Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger den zum Tatzeitpunkt 11-jährigen G____ beim Einsteigen ins Tram der Linie [...] an der Schulter kraftvoll absichtlich weggestossen hat und qualifizierte dies als Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB. In seiner Berufung macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er das Anrempeln von G____ gar nicht realisiert habe.

3.2 Unzweifelhaft hat der Berufungskläger den minderjährigen Geschädigten umgestossen, was er selber gar nicht ernsthaft bestreitet (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 4 sowie Akten S. 188). Zudem sind die Aussagen des Berufungsklägers, wie es zur Konfrontation mit G____ gekommen ist, mit der Vorinstanz als widersprüchlich zu beurteilen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16–18). Während der Berufungskläger in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu Protokoll gab, er sei lediglich versehentlich in G____ hineingelaufen, habe sich darauf aber bei ihm entschuldigt und ihm wieder auf die Beine geholfen (Akten S. 363), stellte er sich vor Strafgericht und auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, er habe den Minderjährigen G____ gar nicht gesehen und auch gar nicht bemerkt, ihn beim Einsteigen ins Tram angerempelt zu haben (erstinstanzliches Protokoll S. 4, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers – ist es zur Ergründung der subjektiven Tatbestandsseite von Relevanz, diesen Sachverhalt (auch) mit demjenigen in Ziffer 6 der Anklage zu vergleichen, da es letztlich um den Schluss von den äusseren Umständen auf seine innere Einstellung geht. Da wie dort bahnte sich der Berufungskläger nämlich ohne jegliche Rücksicht auf Verluste seinen Weg. Diese Verhaltensweise erscheint als persönlichkeitsimmanent. Die Schilderung des Vaters des Geschädigten, dass sein Sohn über Schmerzen im Bereich des Brustkorbs geklagt und stark geweint habe, überdies über Monate hinweg unter traumatische Angstzustände gelitten habe (Akten S. 334 f.), zeigt, dass der Berufungskläger den Jungen nicht nur physisch, sondern auch psychisch zentral getroffen haben musste. Mithin ist diese Reaktion von G____ nicht vereinbar mit einer zufälligen Unachtsamkeit des Berufungsklägers. Ein peripheres Streifen kann versehentlich erfolgen, nicht aber – wie im vorliegenden Fall – eine Kollision. Demnach ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger den zum Tatzeitpunkt 11-jährigen G____ im Sinne eines direkten Vorsatzes verletzen wollte, aber es war ihm auf der anderen Seite auch offenkundig gleichgültig, wenn es denn so geschehen sollte, wenn ihm jemand im Wege steht.

3.3 Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist eine Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (vgl. Roth/Berke­meier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 mit Hinweisen). In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).

3.4 Das Handeln des Berufungsklägers, welcher G____ beim Einsteigen ins Tram der Linie [...] an der Schulter kraftvoll weggestossen hat, ist mit der Vor­instanz als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Es handelt sich dabei um eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf G____, die aber keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatte.

4.1 Hinsichtlich Ziffer 3 der Anklageschrift ist festzustellen, dass sich die Vor­instanz mit den im Berufungsverfahren erneut vorgebrachten Einwendungen der amtlichen Verteidigerin bereits detailliert auseinandergesetzt und diese allesamt mit überzeugenden Argumenten verworfen und den Berufungskläger wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie hinsichtlich H____ der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB verurteilt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (vgl. S. 18–21). Hervorzuheben ist das dem Bestreiten des Berufungsklägers die übereinstimmenden Aussagen von H____, D____ und I____ sowie die Auswertung einer öffentlichen Videoüberwachung entgegenstehen (Auss. H____, Akten S. 427 ff.; Auss. I____, Akten S. 436 ff. und erstinstanzliches Protokoll S. 7; Auss. D____, Akten S. 447 ff.; Fotodokumentation, Akten S. 419 ff.; DVD SW 2018 7 81 und 84, ad acta). Die Verletzung von H____ ist zudem durch ein Arztzeugnis (Akten S. 410) belegt. Da sich sowohl die Gewalt als auch die Drohung gegen dieselbe Person sowie dieselbe Amtshandlung gerichtet haben, ist von einer Tateinheit auszugehen und hat somit gemäss Anklageschrift ein Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB zu ergehen. Die Vorinstanz hat die von H____ erlittene Prellung entgegen der Anklageschrift rechtlich noch als Tätlichkeit qualifiziert. Weil die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren bei einem diesbetreffenden Schuldspruch wegen Tätlichkeiten.

4.2 Demzufolge ist der Berufungskläger in Abweisung seiner Berufung hinsichtlich Ziffer 3 der Anklageschrift der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu verurteilen.

5.1 Hinsichtlich Ziffer 6 der Anklageschrift macht der Berufungskläger geltend, zwar in die den Weg versperrende Menschenschlange hineingelaufen zu sein, dabei aber nur aus Versehen die zum Tatzeitpunkt 81-jährige E____ umgerempelt zu haben. Auf dem Überwachungsvideo sei ganz klar zu sehen, dass sein Fokus darauf gelegen habe, den Gang entlang zu laufen. Er habe nicht ein einziges Mal in Richtung von E____ geschaut und nur Sicht auf den Gang und auf die grossen Personen in der Menge gehabt. Die sich dahinter befindliche kleine zierliche E____ habe er hierbei schlicht nicht gesehen. Er habe daher – entgegen dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz – keine versuchte schwere Körperverletzung begangen.

5.2 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Vor­aussetzung für eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB ist eine Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.).

Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung i. S. v. Art. 122 herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 beschriebenen Folgen anzunehmen (vgl. Roth/Berke­meier, a.a.O., Art. 122 StGB N 25).

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).

5.3 Vom Berufungskläger ist eingestanden, dass er am 17. Dezember 2018 die zum Tatzeitpunkt 81-jährige E____ in den Verkaufslokalitäten der [...] angerempelt und dadurch zu Fall gebracht hat (Akten S. 271 und erstinstanzliches Protokoll S. 10). Diese Aussagen des Berufungsklägers werden durch den Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, die Aussagen von E____ sowie die Aufnahmen der sich am Tatort befindenden Überwachungskamera objektiviert (Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, Akten S. 521 ff.; Auss. E____, Akten S. 527 ff.; Fotodokumentation, Akten S. 543 ff.; USB-Stick mit Überwachungsvideo, ad acta). Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt.

Aus der Sichtung der Überwachungsvideoaufnahme des zu beurteilenden Vorfalls vom 17. Dezember 2018 ergibt sich, dass der Berufungskläger zunächst mit schnellem Schritt durch eine Lücke zwischen zwei Männern in die vor dem Kundendienst der [...] anstehende Menschenschlange tritt. Danach schreitet er rücksichtlos geradeaus weiter, um die Menschenmenge zu passieren, und rammt dabei frontal die sich leicht links von ihm befindliche E____. Der Berufungskläger hatte beim Vorfall seine rechte Hand in seiner Jackentasche und wich der vor ihm auftauchenden E____ keinen Millimeter aus, was von grosser Rücksichtlosigkeit zeugt. E____ wurde durch dieses starke Anrempeln heftig weggeschleudert. Aufgrund des vom Berufungskläger verursachten Sturzes hat sie sich eine Prellung an der Hüfte sowie vier Tage anhaltende Kopfschmerzen zugezogen. Sie hat sich aber nie in akuter Lebensgefahr befunden und gemäss auch keine bleibenden Schäden davongetragen (vgl. IRM-Gutachten, Akten S. 560 ff.).

Ob der Berufungskläger E____ tatsächlich vor dem Anrempeln gesehen hat, lässt sich aufgrund der Videoaufnahmen nicht mit Sicherheit feststellen. Der Blick des Berufungsklägers geht geradeaus an E____ vorbei, wobei aber anzunehmen ist, dass er diese kurz vor dem äusserst heftigen Umrempeln – zumindest im Augenwinkel als ihm im Weg stehende Person wahrgenommen haben muss. In Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» ist nicht erstellt, ob der Berufungskläger hierbei erkannte, dass es sich um eine besonders vulnerable ältere Frau handelte. Für den Berufungskläger stand das Durchgehen durch die ihm den Weg versperrende Menschenmenge im Vordergrund. Eine kräftige, sportliche Person wäre von ihm vermutlich genauso umgestossen worden. Über den individualisierten Menschen den er anrempelte, machte er sich wohl keine Gedanken. Ein vorsätzliches Umstossen im Sinne einer Stossbewegung mit den Händen ist nicht zu erkennen. Für eine erhöhte Rücksichtslosigkeit spricht aber ein gewisses brachiales Moment mit dem Oberkörper. Hinsichtlich der rechtlichen Frage, ob der Berufungskläger Vorsatz hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung hatte, gilt es des Weiteren zu beachten, dass sich der ganze Vorfall innerhalb von wenigen Sekundenbruchteilen abspielte. Im vorliegenden Fall hat im kurzen Moment nachdem der Berufungskläger die zwei in der Warteschlange anstehenden Männer passierte und im Augenwinkel E____ wahrnahm, der ganze Vorsatz vorzuliegen.

Indiziell spricht gegen einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung, dass der Berufungskläger E____, nachdem er von der aufgebrachten Menschenmenge zurückgeholt wurde, sagte, er habe sie nicht gesehen. Dies allerdings ohne sich für das heftige Anrempeln gegenüber ihr zu entschuldigen, was bei einem blossen Versehen zu erwarten gewesen wäre. Als befremdlich erscheint zudem sein Verhalten insofern, als der Berufungskläger nach seiner Tat einfach weitergeht, ohne sich um die von ihm umgerempelte E____ zu kümmern. Dies zumal auf dem Video zu sehen ist, wie er seinen Blick zwar kurz nach hinten auf die zu Boden gestürzte E____ gerichtet hat. Wenn der Berufungskläger vom Umfallen von E____ – wie dies die Verteidigung vorbringt – tatsächlich überrascht gewesen wäre, so müsste sich diese Überraschung manifestiert haben.

Insgesamt ist das Vorgehen des Berufungsklägers zwar als äusserst rücksichtlos und gefährlich zu beurteilen. Allerdings erachtet es das Appellationsgericht – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht als erstellt, dass er durch sein Anrempeln Verletzungen im Sinne einer schweren Körperverletzung mit Eventualvorsatz in Kauf genommen hat. Im vorliegenden Fall kann aufgrund des Beweisergebnisses unter Abwägung aller Umstände somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Berufungskläger es in Kauf nahm, E____ im Sinne der qualifizierten Anforderungen von Art. 122 StGB zu verletzen. Mithin fehlt es am Nachweis eines Eventualvorsatzes hinsichtlich einer versuchten schweren Körper­verletzung. Das gegenüber E____ verübte heftige Anrempeln, welches zu einer Prellung an der Hüfte sowie vier Tage anhaltende Kopfschmerzen geführt hat, ist als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Der Berufungskläger handelte hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung eventualvorsätzlich. Indem er E____ im Augenwinkel als ihm im Weg stehende Person wahrnahm, nahm er es durch sein rücksichtsloses Verhalten auch in Kauf, ihr die effektiv eingetretenen Verletzungen zuzufügen. Der Berufungskläger ist folglich in diesem Anklagepunkt gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.

6.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zu Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7, mit Hinweis auf Urteil 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 und auf BGE 134 IV 132 E. 6.1).

6.2 Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gemacht.

6.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

6.4 Hat der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen sind. Sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für den mehrfachen Hausfriedensbruch und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sieht das Strafgesetzbuch als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die genannten Delikte die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Berufungsklägers sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Berufungskläger sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Appellationsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Der Berufungskläger ist sowohl in Bezug auf Gewaltdelikte als auch Hausfriedensbruch mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei ihn auch die dafür teilweise unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht von der Begehung der vorliegenden Delikte abzuhalten vermochten (Akten S. 29 ff.; Urteil Appellationsgericht vom 26. Februar 2019, Akten S. 76 ff.). Hinzu kommt, dass eine Freiheitsstrafe auch aufgrund der Schwere des Verschuldens von des Berufungsklägers die einzige in Frage kommende Sanktionsart zur Ahndung der von ihm begangenen einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des Hausfriedensbruchs darstellt. Die Tätlichkeiten, die geringfügigen Diebstähle und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind als Übertretungen zwingend mit einer Busse zu ahnden.

6.5 Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, stellt vorliegend die einfache Körperverletzung zum Nachteil von E____ dar. Auszugehen ist somit gemäss Art. 123 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Die Vorgehensweise des Berufungsklägers ist als äusserst rücksichtslos zu beurteilen. Besonders verwerflich erscheint dabei, dass die Geschädigte keinerlei Anlass für das kräftige Anrempeln des Berufungsklägers gesetzt hat, sondern dieses völlig überraschend erfolgte. Zudem gilt es zu beachten, dass E____ aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers äusserst heftig weggeschleudert wurde. Die objektive Tatschwere ist im Verhältnis zu anderen denkbaren einfachen Körperverletzungen insgesamt als mittelschwer einzustufen.

6.6 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 142).

Hervorzuheben ist, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Allerdings handelte er mit Eventualvorsatz und nicht mit direktem Vorsatz. Sodann hat er sich weder um die umgerempelte E____ gekümmert noch ist er von sich aus zu ihr zurückgelaufen. Des Weiteren hat er sich auch nicht bei ihr entschuldigt. Entlastend ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung wohl von der ihm den Weg versperrenden Menschenschlange überfordert gewesen ist und er sich deshalb zur Tat hat hinreissen lassen. Vor Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten leicht verminderten Schuldfähigkeit (Akten S. 47 ff.) erachtet das Appellationsgericht basierend auf einem (hypothetischen) mittelschweren Verschulden eine Einsatzstrafe von 12 Monaten für den Berufungskläger als angemessen.

6.7 Ist

der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig), so ist

die Strafe gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwingend zu mildern (Art. 19 Abs. 2

StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die aus den

Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der

Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu

bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der

Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung bestimmter

Täterkomponenten von Bedeutung sein. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist

bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass dabei keine lineare Reduktion

nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV

49 E. 2c; je mit Hinweis). Der Richter muss mithin nicht nach starren

mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere

Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer

schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22

  1. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/ 2006 vom 5. September 2006,
  2. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005, E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli

2004, E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000, E. 2).

6.8 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von [...] vom 4. Juli 2014, welches im Rahmen eines gegen den Berufungskläger bereits abgeschlossenen Strafverfahren angefertigt wurde, ist beim Berufungskläger von einer leichten Minderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der niedrigen Frustrationstoleranz auszugehen, sodass seine Schuldfähigkeit gesamthaft höchstens als leicht gemindert eingeschätzt werden kann (Akten S. 47 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weswegen davon auszugehen ist, dass sich die Lebensumstände des Berufungsklägers seit dem Jahre 2014 nicht wesentlich verändert haben und das bereits einige Jahre zurückliegende Gutachten nach wie vor Gültigkeit entfaltet (vgl. angefochtenes Urteil S. 30). Mit der Vorinstanz ist diese gutachterlich attestierte beeinträchtigte Impulskontrolle bei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E____ (Ziffer 6 der Anklageschrift), vor allem bei der Entstehung der jeweiligen Konflikte relevant. Diese gutachterlich schlüssig festgestellte verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers wirkt sich auf sein Verschulden aus. Insgesamt wertet das Appellationsgericht das Verschulden des Berufungsklägers für den von ihm begangene einfache Körperverletzung gegenüber E____ als – im Vergleich zu anderen Tatvarianten und unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – als mittelschwer im unteren Bereich. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten für den Berufungskläger als schuldadäquat.

6.9 Im Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in einem nächsten Schritt zu erhöhen. Mit der Vorinstanz fällt zunächst verschuldensmässig ins Gewicht, dass sich der Berufungskläger nicht nur des Tatmittels der Drohung bedient hat, um I____ an der Personenkontrolle zu hindern, sondern er auch physisch gegen den Beamten vorgegangen ist. Belastend muss er sich auch in diesem Punkt anrechnen lassen, dass er die von I____ durchgeführte Kontrolle aufgrund seines aggressiven Verhaltens sowie den tätlichen Übergriffen gegenüber H____ selbst zu verantworten hatte. Leicht entlastend ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Personenkontrolle durch sein Verhalten lediglich kurzfristig verzögerte, er letztlich von den Mitarbeitern der [...] jedoch am Boden fixiert und in Polizeigewahrsam übergeben werden konnte. Aus diesen Gründen würde eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten dem Tatverschulden dieses Sachverhaltsabschnitts angemessen Rechnung tragen. Insgesamt würde dies zu einer Asperation im Umfang von 3 Monaten führen. Unter dem Aspekt der leicht verminderten Schuldfähigkeit ist dem Berufungskläger jedoch zu Gute zu halten, dass der physische Konflikt zwischen ihm und H____, welcher der Kontrolle vorausging, wohl zumindest teilweise aufgrund der psychischen Erkrankung des Berufungsklägers eskaliert ist. Bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von I____ (und auch bei den Tätlichkeiten zum Nachteil von G____ gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift und H____ gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift) war vor allem bei der Entstehung der jeweiligen Konflikte relevant. In diesen Punkten ist dem Berufungskläger demnach eine leicht verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu Gute zu halten. Demgegenüber ist bei den vom Berufungskläger ebenfalls verübten Hausfriedensbrüchen, den geringfügigen Diebstählen sowie dem Betäubungsmittelkonsum kein Zusammenhang zu seiner beeinträchtigten Impulskontrolle feststellbar, weshalb diesbezüglich von vollständig erhaltener Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Unter Beachtung der gutachterlich festgestellten leicht verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers ist die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 2 Monate zu erhöhen.

6.10 Bei den vom Berufungskläger begangenen mehrfachen Hausfriedensbrüchen wirkt sich zunächst verschuldenserhöhend aus, dass er im vorliegenden Verfahren insgesamt deren 12 begangen hat, wovon sich 10 in den Verkaufslokalitäten [...] und der C____ im Einkaufszentrum [...] ereigneten. Damit stellte der Berufungskläger eindrücklich unter Beweis, dass er sich um die ausgesprochenen Hausverbote schlicht foutierte. Erschwerend kommt hinzu, dass er in zwei Fällen das Hausverbot alleine deshalb missachtet hat, um Diebstähle zu begehen. Bei den mehrfachen Hausfriedensbrüchen liegt unter Verweis auf die obigen Darlegungen keine zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit vor. In Abwägung all dieser Umstände erschiene − bei isolierter Betrachtung der 12 Haus­friedensbrüche − eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für diese Delikte jedoch lediglich um 4 Monate zu erhöhen, so dass eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten resultiert.

6.11 Die Strafzumessung hinsichtlich der Übertretungen (mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfachen Tätlichkeiten wurde vom Berufungskläger – für den Fall, dass seine Beanstandungen in tatsächlicher Hinsicht nicht erfolgreich sein sollten – nicht gerügt. Im Einzelnen kann demzufolge auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vor­instanz ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 1'200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) erscheint der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien als angemessen und ist demnach zu bestätigen.

6.12 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen. Bei der Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung von bestimmten Täterkomponenten von Bedeutung sein (BGE 134 IV 132, E. 6.6; BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; je mit Hinweis).

Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 32 f.) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Hervorzuheben ist hierbei, dass sich die zahlreichen, teilweise auch einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers erheblich zu seinen Lasten auswirken. Der Berufungskläger wurde seit 2009 bereits 7 Mal verurteilt und dabei bereits 3 Mal mit unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert (Strafregisterauszug, Akten S. 29 ff.). Weder die ausgesprochenen Freiheitsstrafen noch das im Tatzeitraum laufende und mit Urteil vom 26. Februar 2019 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren vermochten ihn von erneuter Delinquenz abzuhalten. Auch das laufende vorliegende Strafverfahren schien ihn nicht ansatzweise beeindruckt zu haben, beging er doch nur gerade knapp einen Monat nach seiner ersten Einvernahme im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 3 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt einen Ladendiebstahl (Akten S. 405 ff.). Zudem sind seit dem Ergehen des vorliegend angefochtenen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020 zwei weitere Strafbefehle gegen den Berufungskläger ergangen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Januar 2021 [VT.[...] wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs] und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 07. Oktober 2021 [VT.[...] wegen Diebstahls, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes]). Was das Nachtatverhalten des Berufungsklägers betrifft, so konnten ihm bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung weder Reue noch Einsicht zu Gute gehalten werden. Immerhin erklärte er vor Appellationsgericht, dass er in Zukunft vorsichtiger agieren wolle und dass das Ganze ihm sehr leid tue (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Etwas relativiert wird seine teilweise fehlende Einsicht dadurch, dass diese ein Stück weit sicherlich auch auf die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sind.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als verschuldens- und tatangemessene Strafe dasteht.

7.1 Da der Berufungskläger in den letzten fünf Jahren vor den vorliegenden Delikten mit Abwesenheits-Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2015 (Verfahrensnummer: SB.2013.82) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde (Akten S. 30 ff. und S. 95 ff.), müssten bei ihm nach Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen, um ihm einen vollständigen oder teilweisen Aufschub der Strafe zu gewähren. Von einer günstigen Prognose ist der Berufungskläger jedoch weit entfernt. In den letzten zehn Jahren sind bereits acht Urteile gegen ihn ergangen. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der vorliegenden Deliktsserie nur durch die Verhaftung des Berufungsklägers am 29. Januar 2019 ein Ende bereitet werden konnte (Akten S. 168; ZM-Akten, Akten S. 176 ff.). Zudem sind seit dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts zwei weitere Strafbefehle gegen den Berufungskläger hinzugekommen (VT.[...] und VT.[...]).

Anlass am künftigen Wohlverhalten des Berufungsklägers zu zweifeln geben auch die Ausführungen in den jüngsten Therapieberichten. So hielten sowohl die zuständigen Therapeuten des Forensisch-Psychiatrischen Diensts Bern als auch jene der UPK Basel fest, dass der Berufungskläger nach wie vor keine Krankheitseinsicht zeige und er deshalb auch kaum eine Veränderungsbereitschaft an den Tag lege (Akten S. 754 ff.; S. 773 ff.). Während der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht noch bemüht war, sich einsichtig und therapiemotiviert zu zeigen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 2 f.) gab er vor Appellationsgericht auf die Frage, warum er die angeordnete Therapie nicht besucht habe, zu Protokoll, er habe nicht mitgemacht, weil er diese «nicht brauche». Er sei älter und höflicher geworden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Diese mangelnde Einsicht wirkt sich negativ auf die Bewährungsaussichten des Berufungsklägers aus. Einzig der Umstand, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren für einen längeren Zeitraum inhaftiert worden ist, vermag an diesen düsteren Aussichten selbstredend nichts zu ändern. Immerhin hat sich der Berufungskläger gemäss dem Führungsbericht des Strafvollzuges vom 10. Januar 2022 im Strafvollzug, in welchem er sich seit dem 11. November 2021 befindet, wohlverhalten. In Abwägung aller Aspekte muss dem Berufungs­kläger klar eine schlechte Prognose gestellt werden, weswegen die Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen ist.

7.2 Der Anrechnung des bereits ausgestandenen Polizeigewahrsams vom 5. bis 6. Juli 2018 sowie der Untersuchungshaft vom 29. Januar bis 7. März 2019 nach Art. 51 StGB steht nichts im Wege.

Das unentschuldigte Nichterscheinen der korrekt vorgeladenen Zeugin F____ zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 100.– geahndet.

9.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der Berufungskläger hat somit die Kosten von CHF 3’528.35 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.

9.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung hinsichtlich Ziffer 6 der Anklageschrift teilweise durchgedrungen, ansonsten ist sie abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Für das zweit­instanzliche Verfahren gehen entsprechend diesem Verfahrensausgang die Kosten in reduziertem Umfang von CHF 1’000.– zu Lasten des Berufungsklägers.

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, B____, ist für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 31. Januar 2022 geltend gemachte Zeitaufwand von 22 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 3 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 5'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 387.70, somit total CHF 5’422.95, aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

Einstellung des Verfahrens betreffend versuchte einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ (AS Ziff. 3) zufolge verspäteten Strafantrags;

Verweisung der beiden Schadenersatzforderungen der C____ betreffend die Ziffern 4 und 8 der Anklageschrift im Betrage von je CHF 200.– werden auf den Zivilweg;

Einziehung der beiden beschlagnahmten Packungen mit Cigarillos sowie der beiden Messer in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht ihre Anschlussberufung in Bezug auf Ziffer 8 der Anklageschrift zurückgezogen hat.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. bis 6. Juli 2018 sowie der Untersuchungshaft vom 29. Januar bis 7. März 2019 (insgesamt 38 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von 123, 186, 285 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 139 in Verbindung mit 172ter des Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 23 Abs. 1 lit. h und 25 der Strafprozessordnung.

Das unentschuldigte Nichterscheinen der Zeugin F____ zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– geahndet.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3’528.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen in reduziertem Umfang von CHF 1’000.– zu Lasten des Berufungsklägers.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 387.70, somit total CHF 5’422.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Zeugin F____

Privatklägerin

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

28

Gerichtsentscheide

21