Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.9
URTEIL
vom 2. Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
IV-Stelle Basel-Stadt
Lange Gasse 7, 4002 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 12. September 2018
betreffend gewerbsmässigen Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 12. September 2018 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Des Weiteren wurde A____ zur Bezahlung von CHF 44’328.– Schadenersatz an die IV-Stelle Basel-Stadt verpflichtet. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 83’868.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde die Genugtuungsforderung der IV-Stelle Basel-Stadt im Betrage von CHF 10’000.– abgewiesen.
Gegen dieses Urteil meldete A____ am 17. September 2018 Berufung an und reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2019 seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger beantragt, er sei vom Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Zudem sei die Schadenersatzforderung der IV-Stelle Basel-Stadt abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. Sämtliche Verfahrenskosten sowie Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die ausserordentlichen Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 14. März 2019 stellte die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt fest, dass innert Frist weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben. Sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
Auf entsprechenden Antrag seines Verteidigers und unter Vorlage eines Arztzeugnisses wurde der Berufungskläger mit verfahrensleitender Verfügung vom
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2021 sind die Verteidigung sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überdies ist die Berufung form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Diese Konstellation liegt hier vor, zumal die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Das Appellationsgericht kann daher das Urteil des Strafgerichts vom 12. September 2018 sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche als auch der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder zu Gunsten des Berufungsklägers mildern. Hingegen ist es dem Appellationsgericht verwehrt, die Schuldsprüche zu Lasten des Berufungsklägers auszudehnen oder die Strafe zu verschärfen.
1.3 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs sowie gegen die ihm auferlegten Schadenersatzzahlungen an die IV-Stelle Basel-Stadt. Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung der IV-Stelle Basel-Stadt im Betrage von CHF 10’000.– von keiner Seite angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind.
1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
2.1 Gestützt auf ein von der IV-Stelle Basel-Stadt bei der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel (MUP) in Auftrag gegebenes Gutachten vom 27. Oktober 2006 (vgl. Separatbeilage [nachfolgend: SB] IV 1 S. 102 1 ff. inkl. neurologisches Gutachten SB IV 1 S. 108 ff.) sprach diese dem Berufungskläger am 31. Juli 2007 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 81% mit Wirkung ab dem 1. März 2005 rückwirkend eine ganze Invalidenrente zu. Das Valideneinkommen wurde auf CHF 84’882.– und das Invalideneinkommen auf CHF 15’836.– festgesetzt. Mit Mitteilungen von 22. August 2008 und 7. Mai 2012 bestätigte die IV-Stelle Basel-Stadt einen unveränderten Anspruch. Nach diversen Verstössen gegen das Zollgesetz, welche im Rahmen von Zollverfahren untersucht und geahndet wurden (vgl. SB GWK S.1 ff.), und nachdem aufgrund dieser Verfahren sich auch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt (AWA) wegen der Abrechnung auffallend tiefer Löhne von Angestellten (vgl. SB IV 1 S. 379) eingeschaltet hatte, informierte dieses am 23. Dezember 2011 die IV-Stelle. Das AWA hielt es zu diesem Zeitpunkt für erwiesen, dass der Berufungskläger vollumfänglich und zu 100% als Lastwagenchauffeur arbeite und auch die letzten Jahre gearbeitet habe (SB IV 1 S. 388–389). Nachdem aufgrund dieser Erkenntnisse die IV-Stelle im Juni 2012 zusätzlich eine Observation verfügt hatte, welche ähnliche Erkenntnisse zu Tage förderte (vgl. Zusammenfassung der Überwachungsberichte SB IV 1 S. 543), wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 die Auszahlung der IV-Rente mit sofortiger Wirkung sistiert (SB IV 1 S. 202). Per 1. Januar 2014 erbrachte auch die C____ AG keine Leistungen mehr (SB C____ S. 77). Im März 2015 wurde durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) am Universitätsspital Basel eine polydisziplinäre Begutachtung des Berufungsklägers durchgeführt. Das asim-Gutachten vom 19. März 2015 (SB IV 1 S. 532–561) kam zum Schluss, dass entgegen der Auffassung des Verteidigers eine deutliche Verbesserung des Rückenleidens eingetreten sei, was sich mit den voranstehenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten decke. Weiter hält das Gutachten fest, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit nicht konklusiv möglich sei (SB IV 1 S. 532 ff.).
Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Berufungskläger in Aussicht, aufgrund seines sich seit Herbst 2008 signifikant verbesserten Gesundheitszustands die Rente rückwirkend per 29. Oktober 2010 aufzuheben. Am 3. Oktober 2016 erging von der IV-Stelle die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. In der Folge forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ihre Rentenleistungen vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 vom Berufungskläger zurück. Gegen diesen Entscheid gelangte der Berufungskläger erfolglos zuerst an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (SB IV 1 S. 725–737) und anschliessend an das Bundesgericht (BGer 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017).
2.2 Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2018 als erstellt, wonach der Berufungskläger gegenüber der IV-Stelle Basel-Stadt und der C____ AG anlässlich der zwei Rentenrevisionen in den Jahren 2008 und 2012 wahrheitswidrig angegeben habe, dass sich sein Gesundheitszustand seit Herbst 2007 verschlimmert habe (SB IV 1 S. 150), dass er nicht erwerbstätig sei (SB IV 1 S. 151), dass er seit 2006 nicht mehr Arbeitnehmer bei der D____ AG sei (SB IV 1 S. 151), dass sich der Gesundheitszustand seit Mitte 2011 verschlimmert habe (SB IV 1 S. 193) und dass er weiterhin nicht erwerbstätig sei (SB IV 1 S. 194). Tatsächlich sei der Berufungskläger aber spätestens seit dem Jahr 2008 in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die durch ihn ausgeführten Tätigkeiten umfassten unter anderem die Durchführung von regelmässigen Fahrten und Transporten aller Art von Basel nach Sizilien, das Knüpfen von Geschäftsbeziehungen mit Partnern in der Schweiz und in Sizilien, Zollabfertigungen und das Führen eines Verkaufsladens. Zwischen 2008 und 2013 habe der Berufungskläger aufgrund seiner falschen Angaben Leistungen von der C____ AG und der Invalidenversicherung im Umfang von insgesamt rund CHF 209’000.– (CHF 123’000.– + CHF 86’000.–) erhalten, obwohl die dazu notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
2.3 Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei einerseits grundsätzlich nicht zu hören, weil es sich hierbei um eine reine Parteibehauptung handle, und andererseits sei die Einschätzung falsch, weil sie dem Gutachten vom 19. März 2015 widerspreche. Überdies sei es ihm immer gleich schlecht gegangen, mithin habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert. Schliesslich wird vom Berufungskläger vorgebracht, der Staatsanwaltschaft sei es nicht gelungen, das Ausmass seiner effektiven Arbeitsfähigkeit nachzuweisen.
2.4 Der formelle Einwand des Berufungsklägers, auf die Berichte von Dr. med. E____ könne nicht abgestellt werden, da der RAD als «verlängerter Arm» der IV-Stelle Basel zu betrachten sei, und die Privatklägerin und das Gutachten des RAD somit ein Parteigutachten darstelle, greift nicht. Der Verteidigung ist diesbezüglich zunächst entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht im Entscheid 8C_262/2016 vom 22. September 2016 explizit festgehalten hat, der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar sei, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügten und die Arztperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfüge. Bei Dr. med. E____ handelt es sich um einen Facharzt für Innere Medizin. Ferner ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass seine gutachterlichen Stellungnahmen von 23. September 2015 und 7. September 2016 nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Ohnehin hat aber die IV-Stelle zur Festsetzung des Zeitpunkts des verbesserten Gesundheitszustands des Berufungsklägers gar nicht auf die Ausführungen von Dr. med. E____, wonach überwiegend wahrscheinlich die Verbesserung im Herbst 2008 eingetreten sei, abgestellt. Vielmehr wurden die betreffenden gesundheitlichen Verbesserungen erst ab dem 29. Oktober 2010 angenommen. An diesem Tag wurde der Berufungskläger anlässlich einer Zollkontrolle bei der Einreise in die Schweiz «in flagranti» durch die Grenzwache am Steuer eines Lastwagens mit Unmengen an Gemüsen und Früchten angetroffen. Der betreffende formelle Einwand des Berufungsklägers erweist sich demnach im vorliegenden Fall gleich aus mehreren Gründen als nicht stichhaltig.
2.5 In der Sache macht der Berufungskläger geltend, das asim-Gutachten vom 19. März 2015 sei trotz gleicher Diagnosestellung wie in vorherigen Gutachten zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Dieser Einwand vermag sich indessen nicht auf die Akten abzustützen. Der Berufungskläger wurde im Februar respektive März 2015 im Auftrag der IV-Stelle durch die asim am Universitätsspital Basel bidisziplinär begutachtet. Aus dem asim-Gutachten vom 19. März 2015 ergibt sich – wie bereits das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 16. Mai 2017 (SB IV 1 S. 725 ff.) und das Bundesgericht mit Urteil 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 (Akten S. 492 ff.) festgehalten haben – entgegen der Auffassung des Verteidigers eine deutliche Verbesserung des Rückenleidens des Berufungsklägers, was sich mit den voranstehenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers deckt. So stellt sich das lumboradikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom, welches im Jahr 2006 aufgrund neurologischer Ausfälle als erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewertet worden war, gemäss dem Gutachten mittlerweile nur noch als Lumbovertebralsyndrom bei lumbaler Spinalkanalstenose dar. Auf die Arbeitsfähigkeit wirkt es sich mangels funktionell behindernder neurologischer Ausfälle nicht mehr aus. Aus rein neurologischer Sicht wäre der Berufungskläger als Chauffeur wieder arbeitsfähig. Verschlechtert habe sich demgegenüber der Diabetes mellitus (Typ 2). Die Gutachter führen hierzu aus, die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur sei aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes nicht mehr gegeben. Der Berufungskläger sei jedoch aus allgemeininternistischer Sicht in der Lage, eine angepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeit ohne Einschränkungen auszuüben. Zu beachten sei, dass er keine Arbeiten in sturzgefährdeter Höhe, an gefährlichen Maschinen oder mit der Notwendigkeit des berufsmässigen Führens eines Motorfahrzeugs ausüben könne (vgl. SB IV 1 S. 536 f.). Demnach erweist sich – entgegen der Darstellung des Verteidigers – die Verbesserung des Zustands des Berufungsklägers aus neurologischer Sicht als augenfällig. Überdies tritt im vorliegenden Fall noch eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse hinzu, was auch das Bundesgericht im den Berufungskläger betreffenden Entscheid ausdrücklich festhielt (vgl. BGer 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.1.2).
3.1 Wie bereits vor Strafgericht bestreitet der Berufungskläger auch vor Appellationsgericht, gegenüber der IV-Stelle und der C____ AG ungenügende respektive falsche Angaben in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Aussagen und Erklärungen des Berufungsklägers hinsichtlich seines Gesundheitszustands vom 20. Oktober 2004 bis zum März 2012 ausführlich dargelegt, worauf zunächst verwiesen werden kann (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 9–12). Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass der Berufungskläger gegenüber den involvierten Ärzten und Versicherungen im gesamten inkriminierten Zeitraum wiederholt und eindrücklich schilderte und schriftlich bestätigte, dass es ihm äusserst schlecht gehe und er als Car- bzw. LKW-Chauffeur nicht mehr arbeiten könne.
3.2 Beweismässig stellt das Appellationsgericht demgegenüber fest, dass zahlreiche Indizien und Beweise vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Berufungskläger regelmässig als LKW-Chauffeur tätig war, über Jahre zu gewerblichen Zwecken die Route zwischen Basel und Sizilien fuhr und zudem das Ladenlokal der F____ GmbH in [...] betrieb. All diese Aktivitäten stehen in krassem Gegensatz zu den Schilderungen seines Gesundheitszustandes gegenüber den involvierten Ärzten.
3.2.1 Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang zunächst diverse Polizei- und Grenzwachkontrollen, anlässlich welcher der Berufungskläger als Fahrer eines LKWs oder eines Busses festgestellt wurde (vgl. Kontrollen vom 7. September 2007 und vom 26. Juli 2008, Akten S. 191 ff., Kontrolle vom 29. Oktober 2010, SB IV 1 S. 406 f.; Kontrolle vom 25. September 2013, SB GWK S. 1049 ff. und S. 1053 ff.). Als besonders dreist erscheint in diesem Zusammenhang, dass anlässlich der Kontrolle vom 26. Juli 2008 festgestellt wurde, dass der Berufungskläger zugestandenermassen als Lenkender eine Einsatzzeit von 25 Stunden 26 Minuten aufwies und während dieser Zeit keine Ruhezeit einlegte, wofür er in der Folge rechtskräftig gebüsst wurde (Akten S. 191 ff.). Nur gerade zwei Monate zuvor anlässlich der Rentenrevision im Jahre 2008 hatte er demgegenüber noch erklärt, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich sein Gesundheitszustand verschlimmert habe.
3.2.2 Des Weiteren wird der Berufungskläger durch die Akten der Eidgenössischen Zollverwaltung und die in diesem Zusammenhang getätigten weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erheblich belastet. So steht aufgrund der LSVA-Datenauswertung diverser auf den Berufungskläger eingetragener Firmenfahrzeuge (u.a. der D____ AG), unzähliger in Italien erhältlich gemachter und vom Berufungskläger unterzeichneter Kaufquittungen, der Auswertung seiner Visa- und Maestro-Karten sowie der bereits erwähnten Polizei- und Grenzwachkontrollen fest, dass dieser in der Zeit von etwa 2006 bis 2013 regelmässig als LKW-Chauffeur von Basel nach Süditalien fuhr und von dort Waren mitbrachte (vgl. Zusammenstellungen und Berichte der Staatsanwaltschaft, Akten S. 227 ff., 244 ff., 483 f.; Auswertungstabelle LSVA, Akten S. 247 ff.).
3.2.3 Schliesslich ergibt sich auch aus den eigenen Angaben des Berufungsklägers, dass dieser – entgegen seinen Erklärungen gegenüber den involvierten Versicherungen – offenbar in der Lage ist, im Auto mehrstündige Fahrten zurückzulegen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 5).
3.3 Aus der Gesamtheit der genannten Beweise und Indizien ist folglich zu schliessen, dass der Berufungskläger gegenüber den involvierten Versicherungen und den ihn behandelnden Ärzten in ausgeprägtem Masse falsche Angaben machte, indem er diese nicht korrekt über die ihm tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit informierte. Hinsichtlich des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts vermag der Berufungskläger demnach mit sämtlichen Einwendungen nicht durchzudringen.
4.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2; BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.4.1).
Gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 33). Damit der betrügerisch erworbene Anspruch auf Leistungen als gewerbsmässig zu werten ist, muss der Leistungsempfänger während der Dauer des Leistungsbezugs Handlungen begehen, welchen objektiv die Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den Anspruchsvoraussetzungen nichts geändert (Rüdisser, Arglistiger, aber kein gewerbsmässiger Sozialhilfebetrug, in: ius.focus 1/2016 S. 31).
4.2 Aus dem zuvor ausgeführten Sachverhalt geht klar hervor, dass dem Berufungskläger nicht einfach nur ein Missachten der gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten vorzuwerfen ist. Der Berufungskläger hat Ärzte, Gutachter und damit auch die Versicherer über Jahre mit erheblicher Unverfrorenheit getäuscht. Hierbei legte er systematisch ein qualifiziert täuschendes Verhalten an den Tag, mit dem er die involvierten geschädigten Versicherungen bewusst in die Irre führte. Indem der Berufungskläger die ihn behandelnden Ärzte weder über seine tatsächlichen Aktivitäten noch über die Verbesserungen seines Gesundheitszustands informierte, sondern im Gegenteil immer betonte, es gehe ihm zunehmend schlechter, verleitete er diese zu Berichten an die Versicherungen, die eine seriöse Abklärung und Ermittlung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verhinderten. Eine Überprüfung dieser Angaben war für die Fachleute nicht möglich oder jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Eine besondere Leichtfertigkeit der Geschädigten ist in diesem Zusammenhang klarerweise zu verneinen, weswegen das Handeln des Berufungsklägers als arglistige Täuschung zu qualifizieren ist. Sowohl die ihn behandelnden Ärzte als auch die Vertreter der IV-Stelle und der C____ AG wurden durch das arglistig täuschende Handeln des Berufungsklägers in einen entsprechenden Irrtum versetzt.
4.3 Dem Wortlaut und der funktionalen Struktur des Betrugs zufolge muss die durch die arglistige Täuschung motivierte Vermögensdisposition einen Vermögensschaden bewirken. Eine bloss (abstrakte oder konkrete) Gefährdung des Vermögens genügt nicht, es handelt sich um ein Erfolgs- und um ein Verletzungsdelikt (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 152).
4.4 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 führte die IV-Stelle Basel-Stadt aus, aufgrund der inzwischen vorgenommen umfangreichen Abklärungen im Zusammenhang mit der im Januar 2012 eingeleiteten Rentenrevision sei festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers seit Herbst 2008 erheblich verbessert habe und dieser einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Was den Zeitpunkt des verbesserten Gesundheitszustands betrifft, wurde ausdrücklich auf die Untersuchungsakten der Zollverwaltung, aus welchen nachweislich entsprechende berufliche Aktivitäten des Berufungsklägers hervorgehen, hingewiesen. Ebenso wurde in der genannten Verfügung der IV-Stelle auf das asim-Gutachten vom 19. März 2015 sowie die darauffolgenden RAD-Einschätzungen explizit Bezug genommen. Die Rente wurde demnach in Kenntnis aller wesentlichen relevanten Tatsachen rückwirkend per 29. Oktober 2010 – und nicht etwa bereits per Herbst 2008 – aufgehoben. Aus diesem Vorgehen der IV-Stelle ist zu folgern, dass diese den Berufungskläger bis zum 28. Oktober 2010 in vollem Umfang als rentenberechtigt erachtet. Mithin ist «e contrario» aus dem Entscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 3. Oktober 2016 (Rentenaufhebung) zu schliessen, dass deren Verfügung vom 31. Juli 2007, mit welcher ein Invaliditätsgrad von 81% festgestellt wurde, aus Sicht der IV-Stelle bis zum 28. Oktober 2010 nach wie vor volle Gültigkeit hatte. Bei dieser Ausgangslage hat die IV-Stelle bis zum 28. Oktober 2010 keinen Vermögensschaden erlitten. Vielmehr hat sie bis zu diesem Zeitpunkt – aus ihrer Sicht – die betreffende IV-Rente zu Recht ausbezahlt. Hinsichtlich der Tatzeit ist somit – entgegen dem Strafgericht, welches diese «ab 2008» annimmt – von einer solchen vom 29. Oktober 2010 bis zur sofortigen Sistierung der Rente durch die IV-Stelle Basel-Stadt vom 28. Oktober 2013 (SB IV 1 S. 202) auszugehen. Diese Überlegungen gelten entsprechend auch für die Tatzeit in Bezug auf die Betrugshandlungen zum Nachteil der C____ AG. Für die Zeit ab 29. Oktober 2010 bis zum 28. Oktober 2013 ist demgegenüber ein Vermögensschaden klarerweise gegeben. Entsprechend dieser Tatzeiten ist von einem Schaden seitens der Invalidenversicherung von CHF 44’356.– (statt der vorinstanzlich angenommenen CHF 86’196.–) sowie seitens der C____ AG von CHF 111’446.– (statt der vorinstanzlich angenommenen CHF 123'000.–; vgl. hinsichtlich der Berechnung Akten S. 464 f. sowie 513 f.) auszugehen.
4.5 In subjektiver Hinsicht setzt der Betrug Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung voraus. Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger beabsichtigte, mittels der von ihm vorgetäuschten Bewegungseinschränkungen die untersuchenden Ärzte und die Sozialversicherungen zu täuschen, um Sozialversicherungsleistungen zu erlangen, zu deren Bezug er nicht berechtigt war. Ihm kann hierbei nicht ernsthaft entgangen sein, dass er seinen Zustand gegenüber den Ärzten dramatisierte. Daraus ergibt sich ein Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sowie eine Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung. Der subjektive Tatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit ebenfalls erfüllt.
4.6 Hinsichtlich des mehrfachen versuchten Betruges (Anklageziffer I.1.6) kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 22). Indem der Berufungskläger auch nach den jeweiligen Rentensistierungen vom 28. Oktober 2013 respektive 7. November 2013 seinen Gesundheitszustand – namentlich gegenüber den ihn am 16. Februar 2015 begutachtenden medizinischen Fachpersonen – als schlechter darstellte, als er war, hat er zum Nachteil der IV-Stelle und der C____ weitere Versicherungsleistungen zu erschleichen versucht. Da dem Berufungskläger in der Folge keine weiteren Rentenzahlungen ausgerichtet wurden, ist in Bezug auf diese Phase des Tatgeschehens der Tatbestand des mehrfachen versuchten Betruges gegeben.
4.7 Was das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit betrifft, ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Berufungskläger für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Der Berufungskläger hat sich durch seine Betrugshandlungen Mittel beschafft, die zweifellos einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ausmachten. Überdies erfolgten wiederholte Willensbetätigungen, mit denen der Berufungskläger sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Versicherungen aktiv getäuscht und zu Vermögensverfügungen veranlasst hat. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt, wobei die vorstehend erwähnten Versuchshandlungen (obenstehend Ziff. 4.6) darin aufgehen.
4.8 Zusammenfassend ist demnach der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bestätigen, wobei aber von einer kürzeren Deliktszeit, nämlich vom 29. Oktober 2010 bis zum 28. Oktober 2013, auszugehen ist.
5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).
5.2 Auszugehen ist beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.
5.3 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu: Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 102).
Dies berücksichtigend ist vorliegend festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand der Gewerbsmässigkeit aufgrund des Vorgehens des Berufungsklägers sowie des erwirkten Schadens im Vergleich zu andern gewerbsmässigen Betrügen in eher ausgeprägtem Ausmass vorliegt. Mit der Vorinstanz ist überdies festzustellen, dass der Berufungskläger über viele Jahre und gegenüber einer Vielzahl von Arztpersonen und Mitarbeitenden der Sozialversicherungen ein gezielt täuschendes Bild in konsequenter Weise aufrechterhielt. Zwar wurde beim Berufungskläger tatsächlich eine Wirbelkanalstenose diagnostiziert, welche zu Beginn wohl auch neurologische Ausfälle zur Folge hatte. Jedoch ging es ihm in der Folge zunehmend besser und entsprachen seine gegenüber Ärzten und Versicherern gemachten Angaben in Bezug auf das Ausmass seiner Beschwerden im Laufe der Zeit immer weniger der Wahrheit. Hervorzuheben ist, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte, wobei bezüglich seines Motivs festzustellen ist, dass er aus rein finanziellen Überlegungen um des persönlichen Profites willen delinquierte. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Zu berücksichtigen gilt es im Vergleich zur Vorinstanz den kürzeren Tatzeitraum von 3 Jahren. Insgesamt wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für den von ihm begangenen gewerbsmässigen Betrug mit der Vorinstanz als recht schwer.
5.4 Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 S. 170 E. 8; BGE 130 IV 54, S. 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 S. 56 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 S. 56 E. 3.3.3; BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2; 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139 ff.; BGE 117 IV 126). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl. BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
Vorliegend handelt es sich um einen aufwendigen Betrugsfall. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem Deliktszeitraum (29. Oktober 2010 bis zum 28. Oktober 2013) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden muss, welche dem Berufungskläger in leichtem Umfang strafmindernd in Rechnung gestellt wird.
5.5 Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Strafurteil zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.6 In Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Strafe von 15 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers als angemessen. Bei diesem Strafmass fällt als Sanktionsart einzig die Aussprechung einer Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Aufgrund des ausgefällten Strafmasses ist formell sowohl der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB), der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) als auch der unbedingte Strafvollzug möglich. Dem Berufungskläger kann mit der Begründung des Strafgerichts der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) gewährt werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24 f.), wobei dieser Aspekt angesichts des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 1 StPO) im Berufungsverfahren ohnehin nicht zur Diskussion steht.
Hinsichtlich der im Berufungsverfahren zu beurteilenden Zivilforderung der IV-Stelle Basel-Stadt in der Höhe von CHF 128’196.– zuzüglich 5% Zins seit dem 1. März 2005 gilt es zunächst zu beachten, dass der Berufungskläger mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 2017 respektive des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017 rechtskräftig zur Rückerstattung von CHF 43’144.– an die IV-Stelle Basel-Stadt verurteilt wurde. Dieser Betrag umfasst die Rentenbetreffnisse vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 (vgl. Urteil Sozialversicherungsgericht, SB IV 1 S. 725 ff.; Bundesgerichturteil, Akten S. 492 ff.). Somit ist der IV-Stelle Basel-Stadt der ab Januar 2011 entstandene Schaden bereits rechtskräftig durch die Sozialversicherungsgerichte zugesprochen worden. Wie sich zudem aus den obigen Erwägungen ergibt, fehlt es für die Zeit vor dem 29. Oktober 2010 am Eintritt eines Schadens (vgl. E. 5.3). Relevant für die vorliegend zu beurteilende Schadenersatzforderung der IV-Stelle Basel-Stadt verbleiben daher einzig noch die beiden Monate November und Dezember 2010. Für diesen Zeitraum ist der IV-Stelle Basel-Stadt ein Schadenersatz in Höhe von CHF 2’722.– (2 x CHF 1’361.–, vgl. Akten S. 465) zuzusprechen. Auf diesen Betrag ist vom Berufungskläger 5% Zins seit dem 29. Oktober 2010 zu entrichten. Die Mehrforderung der IV-Stelle Basel-Stadt im Betrage von CHF 82’564.– ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf CHF 1'500.– festgesetzt (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Mit dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe um 3 Monate auf insgesamt 15 Monate reduziert, wobei der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. Zudem wurde der vom Berufungskläger gegenüber der IV-Stelle zu bezahlende Betrag von CHF 44’328.– auf CHF 2’722.– reduziert. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer um einen Fünftel reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– dem Berufungskläger aufzuerlegen.
7.2 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 1. Februar 2021 geltend gemachte Zeitaufwand von 10,04 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht inklusive Weg und Nachbereitung insgesamt 3 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 2’681.– und ein Auslagenersatz von CHF 82.– (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 212.75), insgesamt also CHF 2’975.75, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger entrichtete Entschädigung im Umfang von vier Fünfteln (CHF 2'380.60) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. September 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren;
Abweisung der Genugtuungsforderung der IV-Stelle Basel-Stadt im Betrage von CHF 10‘000.–.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu CHF 2’488.– Schadenersatz zzgl. 5% Zins seit dem 29. Oktober 2010 an die IV-Stelle Basel-Stadt verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 82’564.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2’820.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer um einen Fünftel reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’681.– und ein Auslagenersatz von CHF 82.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 212.75), insgesamt also CHF 2’975.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von vier Fünfteln (CHF 2'380.60) vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
C____, [...]
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).