Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2019.81, AG.2019.763
Entscheidungsdatum
08.10.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.81

URTEIL

vom 8. Oktober 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur Cla Nett

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____, geb. […] Berufungskläger

[…] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. April 2019

betreffend Sachbeschädigung

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung, Fristwiederherstellung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2019 wurde A____ (Berufungskläger) der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit: 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– auferlegt. Der Berufungskläger meldete beim Einzelgericht in Strafsachen mit Schreiben vom 4. Mai 2019 (Poststempel) sinngemäss Berufung an. In derselben Eingabe ersuchte er um Zusendung des schriftlichen Protokolls sowie der Tonband-Aufzeichnung der Hauptverhandlung, damit er die Berufung genauer begründen könne. Am 19. Juni 2019 verfügte das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt, dass das schriftliche Verhandlungsprotokoll dem Berufungskläger zugestellt, auf eine Zustellung des Audioprotokolls jedoch verzichtet werde. Die nämliche Verfügung ging dem Berufungskläger zusammen mit der Urteilsbegründung am 20. Juni 2019 zu. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 (Posteingang am 28. Juni 2019) ersuchte der Berufungskläger beim Einzelgericht in Strafsachen erneut um Zustellung des Audioprotokolls und ersuchte um „Anpassung der Frist“ für die Berufungserklärung. Das Einzelgericht in Strafsachen verfasste am 2. Juli 2019 eine Verfügung, die den Berufungskläger jedoch nicht erreichte.

Nachdem er zuerst am 17. Juli 2017 mit dem Einzelgericht in Strafsachen telefoniert hatte, wandte sich der Berufungskläger am 18. Juli 2019 (Posteingang am 19. Juli 2019) erneut schriftlich an das Einzelgericht in Strafsachen und brachte unter anderem vor, ohne seine eigenen Worte nochmals zu hören habe er seine „Einsprache“ nicht begründen wollen und können. Deshalb habe er die ihm gesetzte Frist zur Berufung auch nicht wahrnehmen können. Ferner ersuchte er darum, ihm sei zu bestätigen, dass bzw. wann er die Ton-Aufnahme anhören könne und ihm entsprechend nochmals eine Frist zur Begründung seiner „Einsprache“ zu gewähren. Das nämliche Schreiben wurde vom Einzelgericht in Strafsachen zusammen mit der Bitte, das Anliegen des Berufungsklägers zu prüfen, am 23. Juli 2019 an das Appellationsgericht weitergeleitet (Posteingang am 30. Juli 2019).

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. August 2019 wurde den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung angekündigt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 6. August 2019, es sei unter Kostenfolge auf die Berufung zufolge fehlender Berufungserklärung nicht einzutreten und das Verfahren entsprechend abzuschreiben. Am 14. August 2019 teilte der Berufungskläger schriftlich mit, er habe mündlich wie auch schriftlich angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Wenn es nun einer Prüfung durch das Appellationsgericht bedürfe, weil das Schreiben an ihn, mit welchem er eingeladen worden sei, die Ton-Aufnahmen nochmals durchzuhören, ver­sehentlich nicht abgeschickt worden sei, dann solle das geprüft werden. Das Einzelgericht in Strafsachen verzichtete auf eine Stellungnahme, reichte jedoch eine vom 15. August 2019 datierte Aktennotiz des mit dem Berufungskläger am 17. Juli 2019 geführten Telefongesprächs nach.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Vorliegend ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und über eine allfällige Fristwiederherstellung zu entscheiden. Für einen Entscheid nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ist das Berufungsgericht, also derjenige Spruchkörper zuständig, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird (AGE SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017 E. 1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist vorliegend ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, welches nach § 88 Abs. 1 und § 92 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen zuständig ist. Der Entscheid ergeht wie angekündigt im schriftlichen Verfahren (Art. 403 Abs. 1 StPO, Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. August 2019).

2.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom 5. Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht frist- und formgerecht angemeldet hat. Fraglich ist hingegen, ob der Berufungskläger innert Frist eine formgültige Berufungserklärung eingereicht hat, so dass auf die Berufung eingetreten werden kann.

2.2

2.2.1 Die Berufungserklärung hat inhaltlich den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO zu genügen. Mit ihr ist also anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird (Abs. 3 lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Abs. 3 lit. b) und welche Beweisanträge gestellt werden (Abs. 3 lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 StPO aufgelisteten Teile sich die Berufung beschränkt. Eine Berufungserklärung, die dem nicht entspricht, kann nach Ablauf der 20-tägigen Frist nicht gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO bzw. 385 Abs. 2 StPO nachgeholt bzw. verbessert, jedoch kann die Frist unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden (vgl. AGE SB.2014.85 vom 5. Januar 2015 E. 1.3). Diese Bestimmung besagt, dass eine Partei, die eine Frist versäumt hat und der daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGer 6B_248/2018 vom 23. April 2018 E. 3, 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1 mit Hinweisen). Tatfrage ist dabei, wie sich die die Wiederherstellung begehrende Partei und die Behörden verhalten haben, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich festgestellte Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. BGer 6B_248/2018 vom 23. April 2018 E. 3, 6B_562/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4 mit Hinweisen).

2.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass das begründete Urteil (S. 151–156) dem Berufungskläger am Donnerstag, den 20. Juni 2019 zuging (S. 164). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung begann somit am Freitag, den 21. Juni 2019 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie sollte am Donnerstag, den 11. Juli 2019 enden. Vermutlich in derselben Sendung, jedoch mit separatem Schreiben, wies das Einzelgericht in Strafsachen den Berufungskläger darauf hin, welchen Inhalt die Berufungserklärung aufweisen muss (S. 158). Die Berufungserklärung vom 27. Juni 2019 des Berufungsklägers (S. 169a) ist daraufhin zwar fristgerecht erfolgt, genügt den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO jedoch nicht. Bis zum Ablauf der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO hat der Berufungskläger keine verbesserte Berufungserklärung nachgereicht. Etwas anderes macht er auch in seiner Eingabe vom 14. August 2019 (S. 185) nicht geltend. Damit hat er die Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO versäumt und es bleibt zu prüfen, ob sie gestützt auf seine Eingabe vom 18. Juli 2019 an das Einzelgericht in Strafsachen wiederhergestellt werden kann.

2.2.3 In seiner Eingabe vom 18. Juli 2019 an das Einzelgericht in Strafsachen führte der Berufungskläger bezugnehmend auf ein vorangegangenes Telefongespräch aus, dass er auf eine Antwort gewartet habe und dass er – ohne seine eigenen Worte und den Tonfall nochmals gehört zu haben – seine „Einsprache“ nicht habe begründen wollen und können. Deshalb habe er die angesetzte Frist nicht wahrnehmen können. Einen Hinderungsgrund, welcher eine Fristwiederherstellung begründen könnte, macht der Berufungskläger damit jedoch nicht geltend. Aus seiner Eingabe geht einzig hervor, dass er davon ausging, die 20-tägige Frist sei erstreckbar. Er hat sie folglich aufgrund seiner eigenen Rechtsunkenntnis verpasst. Rechtsunkenntnis stellt nun aber grundsätzlich keinen Hinderungsgrund im Sinn von Art. 94 StPO dar (BGE 103 IV 133 E. 2 S. 133; BGer 6B_87/2007 vom 1. Mai 2007 E. 1). Vielmehr gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGer 6B_488/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2, mit Hinweis auf BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336, 124 V 220 E. 2b/aa S. 220). Hiervon kann nur unter besonderen Umständen – etwa unter dem Aspekt von Treu und Glauben – abgewichen werden (vgl. BGer 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen, 2C_564/2015 und 2C_565/2015 vom 2. Juli 2015 E. 2.2, 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss ein Gericht einen Rechtsuchenden etwa auf einen erkennbaren Irrtum hinweisen (AGE SB.2014.85 vom 5. Januar 2015 E. 1.3).

2.3

2.3.1 Bereits

während der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO ersuchte der

Berufungskläger beim Einzelgericht in Strafsachen um Zustellung des

schriftlichen sowie des Audioprotokolls der Hauptverhandlung „zwecks Vorbereitung

und zur genauen Begründung“ der Berufung (S. 140). Auf diese Eingabe

folgte seitens des Einzelgerichts in Strafsachen fast sechs Wochen keine

Reaktion. Die Verfügung vom 19. Juni 2019 (S. 165), wonach das

schriftliche Verhandlungsprotokoll dem Berufungskläger zugestellt, auf eine

Zustellung des Audioprotokolls jedoch verzichtet werde, begründete das Einzelgericht

in Strafsachen sodann nicht. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 (Poststempel)

ersuchte der Berufungskläger beim Einzelgericht in Strafsachen erneut um Zustellung

des Audioprotokolls sowie um „Anpassung der Frist“ für die Berufungserklärung

(S. 169a). Er begründete auch, weshalb er das Audioprotokoll unbedingt

haben müsse und weshalb er eine Fristerstreckung benötige. Auf diesem Schreiben

befindet sich ein undatierter „Post-it-Zettel“ der Einzelrichterin mit der

Anweisung an den Kanzleichef „Einsprachen“, er habe dem Berufungskläger

mitzuteilen, dass dieser zum Abhören der Aufnahmen am Gericht vorbeikommen

müsse, da man die CD nicht herausgebe. Am 2. Juli 2019 erliess der Chef

der Kanzlei „Einsprachen“ auftragsgemäss eine Verfügung und teilte dem

Berufungskläger mit, dass die Audioaufzeichnung vor Ort (am Schalter) abgehört

werden müsse; sollte er dies wünschen, habe er sich zwecks Terminvereinbarung

bei der Kanzlei zu melden (S. 170). Wegen eines Versandfehlers erreichte

diese Verfügung den Berufungskläger offenbar nie (vgl. „Post-it-Zettel“ auf

  1. 170). Nach einem Telefongespräch vom 17. Juli 2019 (vgl.
  2. 176), über welches das Strafgericht erst nachträglich eine Aktennotiz

erstellte (vgl. S. 188), wandte sich der Berufungskläger am 18. Juli

2019 (Poststempel) nochmals schriftlich an das Einzelgericht in Strafsachen. Darin

bat er um Bestätigung, dass (und wann) er die Audioaufnahme anhören könne und ersuchte

darum, dass ihm „entsprechend nochmals eine neue Frist zur Begründung meiner

Einsprache“ zu gewähren sei (S. 176 [Hervorhebung im Original]). Auch

mit seiner Eingabe vom 14. August 2019 (S. 185) verlangt er erneut

eine Erstreckung der Frist und macht zudem darauf aufmerksam, dass er, bevor er

die Audioaufnahme der Hauptverhandlung nicht habe abhören können, auch die

Berufungserklärung nicht begründen könne.

2.3.2 Spätestens anhand der Eingabe vom 27. Juni 2019 des Berufungsklägers war zu erkennen, dass er einerseits davon ausging, die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung sei erstreckbar; andererseits schien er anzunehmen, dass er die Berufungserklärung über die in Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO verbindlich abzugebenden Angaben hinaus begründen muss. Die nämliche Eingabe ging beim Einzelgericht in Strafsachen am Freitag, den 28. Juni 2019 ein. Zu diesem Zeitpunkt verblieben dem Berufungskläger noch volle 12 Tage, um eine verbesserte Berufungserklärung nachzureichen. Das vom Einzelgericht in Strafsachen in der Folge vorbereitete Schreiben datiert vom 2. Juli 2019 (S. 170), wäre dem Berufungskläger somit frühestens am 3. Juli 2019 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er noch volle sechs Tage Zeit gehabt, um die Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO zu wahren. Ungeachtet dessen, dass ihn das fragliche Schreiben letztlich nie erreicht hat, wäre der Berufungskläger auch nach dessen Erhalt weiter im Glauben geblieben, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung erstreckbar sei und er die Berufungserklärung zudem einlässlich begründen müsse. Das Einzelgericht in Strafsachen teilte darin einzig mit, dass die Audioaufzeichnung am Schalter der Kanzlei Einsprachen angehört und zu diesem Zweck ein Termin vereinbart werden könne.

2.3.3 Die unzutreffenden Vorstellungen des Berufungsklägers über den Verfahrensablauf bzw. die Verfahrensvorschriften waren erkennbar. Das Einzelgericht in Strafsachen wäre nach Treu und Glauben gehalten gewesen, den Berufungskläger bereits nach Erhalt von dessen Eingabe vom 27. Juni 2019 umgehend darauf hinzuweisen, dass die Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO nicht erstreckt werden kann und die Berufungserklärung nur – aber immerhin – die Angaben von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO enthalten muss. Zu diesem Zeitpunkt, das heisst am 28. Juni 2019, hätte der Berufungskläger noch ausreichend Zeit gehabt, um rechtzeitig eine verbesserte Berufungserklärung einzureichen. Indem das Einzelgericht in Strafsachen den Berufungskläger nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Fristerstreckung nicht möglich sei und bei weiterem Zuwarten ein Rechtsverlust droht, hat es Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO verletzt.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wiederherzustellen ist. Zusammen mit dem vorliegenden Urteil wird dem Berufungskläger zudem antragsgemäss eine Kopie des Audioprotokolls der Hauptverhandlung vom 25. April 2019 zugestellt. Der Berufungskläger ist darauf hinzuweisen, dass er die Berufungserklärung beim Appellationsgericht einzureichen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Aus diesem Grund wird auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet.

Für das Eintretensverfahren sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Wiederherstellung der versäumten Frist wird dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen seit Erhalt dieses Entscheids eine Berufungserklärung im Sinn von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen.

Für das Eintretensverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Strafgericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen gutheissende Wiederherstellungsentscheide ist unter Vorbehalt von Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Eine allfällige Beschwerde in Strafsachen kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung dieses Entscheids erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 93 BGG

BV

  • Art. 29 BV

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 89 StPO
  • Art. 90 StPO
  • Art. 91 StPO
  • Art. 94 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 400 StPO
  • Art. 403 StPO

Gerichtsentscheide

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