Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.80
URTEIL
vom 7. September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 29. April 2019 (SG.2019.23)
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 wurde A____ der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1‘800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) wurde A____ demgegenüber freigesprochen. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8‘748.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– auferlegt und seinem Verteidiger, [...], für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 1‘500.– (zuzüglich CHF 120.– Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 11.50 (zuzüglich CHF 0.90 Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 5‘850.– (zuzüglich CHF 450.45 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 96.20 (zuzüglich CHF 7.40 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 29. Juli 2019 Berufung. Damit beantragte er, dass er in Bestätigung des Urteils des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. April 2019 wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu verurteilen sei. Weiter sei er in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freizusprechen. Er sei zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Es seien ferner die Verfahrenskosten zufolge Teilfreispruchs angemessen zu reduzieren. Es sei zudem dem Verteidiger des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren ein zusätzliches Honorar von CHF 1'418.55 zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten. Schliesslich sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem stellte der Berufungskläger folgende Beweisanträge: Es sei ein psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger anzuordnen, B____ als Zeuge zu befragen und bei der «Dargebotenen Hand» (Sorgentelefon) anzufragen, ob der Berufungskläger in der Nacht vom 11. Oktober 2017 auf den 12. Oktober 2017 zwischen 22:00 Uhr und 02:00 Uhr angerufen habe und ob es Aufnahmen oder ein Protokoll dieses Gesprächs gebe. Dieses sei gegebenenfalls beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 26. August 2019 wurde dem Berufungskläger unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als Verteidiger antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren gewährt. Mit Schreiben vom 27. August 2019 liess der Berufungskläger um Zustellung des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls ersuchen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 28. August 2020 wurde dem Berufungskläger das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Kopie zugestellt. Mit Stellungnahme vom 28. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen sei. Mit Berufungsbegründung vom 14. Oktober 2019 hält der Berufungskläger an den mit der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest, wobei er neu geltend macht, dass seinem Verteidiger ein zusätzliches Honorar von CHF 1'110.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten sei. Mit Verfügung vom 15. November 2019 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass der Berufungskläger keine Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben und keine Ergänzungsfragen gestellt habe und dass auch seitens der Staatsanwaltschaft keine Einwände oder Ergänzungsfragen eingegangen seien und erteilte den Gutachtensauftrag gemäss dem Entwurf vom 17. Oktober 2019 an [...]. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 ging das forensisch-psychiatrische Gutachten ein, welches mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 5. Februar 2020 an die Parteien zur Kenntnis zugestellt wurde, wobei dem Berufungskläger gleichzeitig das Recht zur Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung samt allfälliger weiterer Beweisanträge gewährt wurde. Mit der ergänzenden Berufungsbegründung vom 16. März 2020 hält der Berufungskläger an den Anträgen und namentlich an den Beweisanträgen (Befragung von B____ als Zeuge und Erkundigung beim Sorgentelefon «Dargebotene Hand», gegebenenfalls unter Aktenbeizug) der Berufungserklärung vom 29. Juli 2019 fest. Mit Berufungsantwort vom 19. März 2020 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass dem Antrag auf Erstellung eines Gutachtes stattgegeben worden sei und dieses seit geraumer Zeit auch vorliege. Es werde demnach am Urteil des Strafgerichts festgehalten, welches dem Beschuldigten diesbezüglich damals schon einen entsprechenden «Rabatt» gewährt habe. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 lehnte die Verfahrensleiterin die Anträge auf Befragung von B____ als Zeuge und Erkundigung beim Sorgentelefon «Dargebotene Hand», gegebenenfalls unter Aktenbeizug, ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag.
In der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangten die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zu Wort. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime (vgl. hierzu aber E. 2.1.2.1; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 404 StPO N 2). Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Dies gilt vorliegend betreffend den Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) sowie betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG.
1.4 Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten. Fraglich ist jedoch, ob dies auch für die Rüge betreffend die Verletzung des Akkusationsprinzips gilt. Diesen Vorwurf erhebt der amtlich verteidigte Berufungskläger – nachdem er ihn im vorinstanzlichen Plädoyer vorgetragen hat – erst wieder in seiner Berufungsbegründung (Akten S. 308), während er in der Berufungserklärung lediglich beantragen lässt, er sei (u.a. vom Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) freizusprechen (Akten S. 290). Eine Verletzung des Akkusationsprinzips müsste grundsätzlich eine Verfahrenseinstellung, nicht einen Freispruch, nach sich ziehen. Es besteht hier aber ein Graubereich bzw. eine Abgrenzungsproblematik zur Beweiswürdigung, was regelmässig dazu führt, dass auch die Gerichte auf Freispruch und nicht auf Einstellung (oder Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft) erkennen. Dass der Berufungskläger Freispruch – und nicht Verfahrenseinstellung – beantragt hat, ist ihm daher nicht entgegenzuhalten. Ebenso wenig lässt sich einwenden, dass er dies nur mit Art. 19 Abs. 1 StGB begründet hat. Wird vollständige Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB und nicht bloss verminderte Schuldfähigkeit nach Abs. 2 dieser Bestimmung geltend gemacht, so betrifft dies den Schuldspruch als solchen und nicht bloss die Strafzumessung: Der Beurteilte hat bei fehlendem Verschulden die Voraussetzungen für eine strafrechtlich zu ahndende Tat nicht erfüllt. Der Antrag auf Freispruch gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB ist damit wohl unter Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO zu subsumieren und demnach von der Anfechtung des Schuldpunkts mitumfasst, denn es ist keine Aufteilung der angefochtenen Punkte innerhalb eines der von Art. 399 Abs. 4 lit. a-g StPO vorgegebenen Teilbereiche vorgesehen (vgl. hierzu BGE 147 IV 167 E. 1.5 S. 174, 144 IV 383 E. 1.1 S. 384 f.). Der Berufungskläger hat in der Berufungserklärung ausdrücklich – und in korrekter Weise – sowohl «Schuldpunkt» als auch «Strafzumessung» angefochten (Akten S. 289). Auf die Rüge betreffend die Verletzung des Akkusationsprinzips ist daher ebenfalls einzutreten. Im Übrigen wäre eine Verletzung des Akkusationsprinzips grundsätzlich auch von Amtes wegen zu beachten (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 9 StPO N 63a; BGer 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.6, 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 2.4). Dies umso mehr, als dies den Fall eines drohenden gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheids darstellt, der im Berufungsverfahren im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen überprüft werden darf, was hier aber nicht abschliessend erörtert werden muss.
Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche betreffend die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall sowie das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (vgl. Akten S. 290 und 308).
2.1 Mit der Vorinstanz ist von folgenden Tatsachen auszugehen: Der Berufungskläger fuhr am 12. Oktober 2017 gegen 03:30 Uhr in fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholkonzentration [BAK] von mindestens 2,14 Promille) als Lenker des Personenwagens [...] ([...]) in Basel von der Autobahneinfahrt Luzernerring kommend, dabei den St. Johanns Tunnel, die Dreirosenbrücke und den Horburgtunnel passierend entlang der Autobahn A3 in Richtung Zürich/Luzern/Bern. Dabei fuhr er auf der mit 80 km/h signalisierten Strecke von rund 1,2 km zwischen Autobahnkilometer 1,4 bis 2,6 (St. Johanns Tunnel, Dreirosenbrücke und Horburgtunnel) mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 159 km/h. Teils überschritt er die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 84 km/h. In einer Linkskurve (Autobahnkilometer 2,6) fuhr er statt 60 km/h mit 135 km/h und wollte vom Überholstreifen auf den rechten Fahrstreifen wechseln. Es gelang ihm nur noch, auf rund 101 km/h abzubremsen. Dann fuhr er mit der rechten Front in die linke Heckpartie des von C____ gelenkten Personenwagen [...] ([...]). Der Lenker erlitt vermutlich eine Nackenprellung, stellte jedoch keinen Strafantrag. Der Berufungskläger fuhr weiter, verliess die A3 und fuhr weiter in Richtung Riehenring. Sein Fahrzeug war dabei stark beschädigt. Dabei waren u.a. das Licht rechts zerstört, das Licht links verschoben, der Radlauf hinten rechts deformiert, die Motorhaube aufgeworfen und deformiert. Nach 15 Minuten stellte sich der Berufungskläger der Kantonspolizei Basel-Stadt.
Dieser Sachverhalt ist und war weitgehend unbestritten. Der Berufungskläger macht aber geltend, dass er zum Tatzeitpunkt gänzlich schuldunfähig gewesen sei. Er verweist dazu auch auf die Umstände vor und nach der Autofahrt. Er habe Alkohol, Kokain und Medikamente (insbesondere Benzodiazepin) eingenommen und sei erst kurz vor der Unfallfahrt aus dem Tiefschlaf erwacht. Ausserdem habe seine psychische Erkrankung damals exazerbiert. Er sei zur Tatzeit depressiv und suizidal gewesen und habe unter Panikattacken gelitten. Für den Tag des Unfallereignisses sei seine stationäre Einweisung in die psychiatrische Klinik vorgesehen gewesen und dann auch erfolgt. Von der Tatnacht wisse er, anders als das Urteil behaupte, keineswegs mehr alles. Vielmehr könne er sich nicht erklären, weshalb er nach dem Aufwachen fluchtartig die Wohnung seines Bekannten verlassen habe und ins Auto gestiegen sei. Er sei beim Losfahren nicht mehr in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sich demgemäss zu verhalten (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 306).
2.1.1 Damit ist in sachverhaltlicher Hinsicht zu prüfen, ob und inwiefern sich die vorinstanzliche Feststellung der Schuldfähigkeit als rechtmässig erweist.
2.1.1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f., 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 ff., 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199 f.; AGE SB.2019.123 vom 24. Juni 2021 E. 2.2.5.2; jeweils mit Hinweisen).
2.1.1.2 Der Berufungskläger beantragte zur Klärung seiner Schuldfähigkeit, dass über ihn ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen sei. Die Vorinstanz hatte den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abgelehnt und eigene Überlegungen zum Ausmass der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt angestellt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. I.1 S. 4 f.). Sie hat bei der Strafzumessung darauf hingewiesen, dass auch ohne Gutachten praxisgemäss ab zwei Promille BAK die Vermutung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit bestehe. Dies wirke sich mit einer Reduktion von 25 % auf das Strafmass aus (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. III S. 8). Dieses Vorgehen erscheint indessen vorliegend nicht zulässig. Art. 20 StGB statuiert die Pflicht, eine Begutachtung durchzuführen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Im Gegensatz zum früheren Recht ist der Beizug eines Sachverständigen nach geltendem Recht zwingend, sobald die Schuldfähigkeit zweifelhaft erscheint. Art. 20 StGB verbietet es nicht nur, berechtigte Zweifel beiseite zu schieben, sondern er verbietet es auch, verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit einfach anzunehmen. Auch wo die Schuldfähigkeit offensichtlich vermindert erscheint, ist mit anderen Worten ein Gutachten nötig und kann das Gericht nicht etwa von sich aus dem Beschuldigten im Sinne einer Meistbegünstigung verminderte oder gar ausgeschlossene Schuldfähigkeit zubilligen (vgl. Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 8). Das gilt auch bei BAK von 2-3 Promille. Im Übrigen ist gerade in diesen Fällen ohne Expertise kaum feststellbar, in welchem Mass die Schuldfähigkeit konkret herabgesetzt war. Eine Begutachtung braucht nur dann nicht angeordnet zu werden, wenn sie nach Lage der Dinge den Erkenntnisstand über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht zu verbessern vermöchte. Bei Trunkenheitsfahrten kann das praktische Bedeutung erlangen, wenn neben dem Blutalkoholgehalt keinerlei weitere Indizien zur Verfügung stehen. Bestehen jedoch, wie im Falle des Berufungsklägers, Hinweise auf Alkoholgewöhnung, Alkohol- und sonstige Suchterkrankungen sowie weitere psychische Auffälligkeiten in der Tatzeit, so erscheint eine Begutachtung zweckmässig und der Verzicht darauf somit nicht statthaft (vgl. Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 7 und N 20-23, mit Hinweisen). Tatsächlich hat der Berufungskläger auch einige Unterlagen ins Recht gelegt, die auf erhebliche psychische Beeinträchtigungen hinweisen. Nach dem Gesagten hat die Verfahrensleiterin dem Antrag des Berufungsklägers folgend zu Recht ein forensisch-psychiatrische Gutachten eingeholt. Soweit der Berufungskläger das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht kritisiert und geltend macht, es sei «teilweise offensichtlich widersprüchlich und stütze sich auf irrtümliche Feststellungen» an welche «das Gericht nicht […] gebunden [sei] und die Beweiswürdigung […] Sache des Richters (BGE 118 Ia 144 E. 1c)» bleibe (vgl. ergänzende Berufungsbegründung Ziff. 14, Akten S. 334 ff.), ist weiter unten darauf einzugehen (vgl. E. 2.2.3.1).
2.1.1.3 In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger zur Klärung seiner Schuldfähigkeit weiter, dass B____ – ein Bekannter des Berufungsklägers – als Zeuge zu befragen und bei der «Dargebotenen Hand» (Sorgentelefon) anzufragen sei, ob der Berufungskläger in der Nacht vom 11. Oktober 2017 auf den 12. Oktober 2017 zwischen 22:00 Uhr und 02:00 Uhr angerufen habe und ob es Aufnahmen oder ein Protokoll dieses Gesprächs gebe. Dieses sei gegebenenfalls beizuziehen. Mit begründeter Verfügung vom 28. Mai 2021, auf welche vorliegend verwiesen werden kann, lehnte die Verfahrensleiterin diese Beweisanträge unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag ab. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass diese weiteren Beweiserhebungen vor dem Hintergrund des erhobenen forensisch-psychiatrisches Gutachtens im Ergebnis verzichtbar seien. In der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 liess der Berufungskläger nunmehr zu Protokoll geben, dass er an den Beweisanträgen nicht mehr festhalte. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
2.1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger weiter geltend, in Bezug auf den Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Autos (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d) sei der Anklagegrundsatz verletzt. In der Anklageschrift werde nicht ausgeführt, inwiefern der Berufungskläger hätte wissen müssen, dass sein Fahrzeug nach der Kollision nicht mehr den Vorschriften entsprochen habe, nachdem der Schaden lediglich von aussen erkennbar gewesen sei.
2.1.2.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1; jeweils mit weiteren Hinweisen).
Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Was im Speziellen die subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. Die Schuldform ist denn auch nur anzugeben, sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist. Kann der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden, so genügt nach gefestigter Rechtsprechung hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand nebst der Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, da sich dies auf die Verteidigungsstrategie auswirken kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich nur, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit «hat in Kauf genommen» vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen zum Sachverhalt stellen (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3, 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2, jeweils mit weiteren Hinweisen; Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 StPO N 33). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 StPO N 32 und 35). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Insofern ist die Bezeichnung der verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3 [nicht publ. In BGE 141 IV 437; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 325 N 12; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 325 N 26).
2.1.2.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift die ihrer Auffassung nach erfüllten Tatbestände – so u.a. das «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» – bezeichnet und die dazu gehörigen Gesetzesbestimmungen – so auch Art. 93 Abs. 1 SVG – aufgeführt. In der Sachverhaltsdarstellung hat sie sodann beschrieben, wie der Berufungskläger, nachdem er seine Fahrgeschwindigkeit nur um etwa 35 km/h auf 101 km/h hatte abbremsen können, mit der rechten Frontpartie seines Personenwagens mit der linken Heckpartie des anderen Unfallwagens kollidierte und dass er nach dieser Kollision «durch Glück und Zufall» wieder die normale Fahrlage erreichte. Er habe die Unfallstelle hierauf verlassen und sei «mit seinem nunmehr in absolut ungenügendem Betriebszustand (unter anderem infolge der zerstörten Lichteinheit vorne rechts, der verschobenen Lichteinheit vorne links, des deformierten Radlaufs hinten rechts und der aufgeworfenen und deformierten Motorhaube) befindlichen Personenwagen weiter in Richtung Riehenring davon» gefahren (vgl. Akten S. 157).
Art. 93 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren: Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet «Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art. 93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst. Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt (Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt – Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor – und der anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.).
Soweit der Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S. 308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise würde zu formalistisch erscheinen: Aus der äusserst anschaulich formulierten und detaillierten Darstellung des gesamten Vorgangs und des Zustandes des Fahrzeugs nach der Kollision («durch Glück und Zufall» wieder in die normale Fahrlage gelangt, «in absolut ungenügendem Betriebszustand» unter Aufzählung der Defekte) wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger (mindestens) vorwirft, er habe wissen können – ja müssen – dass sein Fahrzeug massive Defekte aufwies. Diese Umschreibung muss nach dem vorstehend Gesagten auch im Hinblick auf die subjektiven Anforderungen als genügend betrachtet werden – auch ohne explizite Abgrenzung zwischen den zwei Varianten «wissen» oder «wissen können». Es stellen sich hier in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente keine heiklen Sachverhaltsfragen, welche einer über durch die Angaben in der Anklageschrift hinausgehenden Umschreibung bedürften. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch zu beachten, dass der Anklagegrundsatz, wie erwähnt, keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f., 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Dies trifft hier offensichtlich zu. Die Rüge, das Akkusationsprinzip sei verletzt, ist auch aus diesem Grund unbehelflich.
2.2 Wie erwähnt, macht der Berufungskläger in materieller Hinsicht geltend, dass er in der Tatnacht schuldunfähig gewesen sei.
2.2.1 Die Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit betrifft einen Zustand des Täters und ist damit Tatfrage (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136; BGer 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.1, 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2, jeweils mit Hinweisen). Sie ist aufgrund der erhobenen Beweise zu ermitteln.
2.2.2 Zur Schuldfähigkeit liegen diverse objektive Beweismittel vor. Zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens und des Fahrverhaltens des Berufungsklägers bzw. seiner Fahrfähigkeit sind namentlich folgende Beweismittel zu nennen: Das Unfallprotokoll, die Protokollblätter zur Unfallbearbeitung (Akten S. 91-99; 129; 140-143), die Fotos vom Unfallwagen (Akten S. 100-104), die Videoaufzeichnungen und Ausschnitte daraus von der Fahrt des Berufungsklägers und von der Unfallstelle sowie Berichte dazu (Akten S. 51-71; 133-138; CDs vor Akten S. 159), das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 19. März 2018 zu den Fahrgeschwindigkeiten (Akten S. 77-88), Resultat der Atemalkoholmessung (Akten S. 34), das Blutentnahmeprotokoll und der Bericht sowie das Blutalkoholgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) (Akten S. 35-37, 43 f.), das Gutachten des IRM zur Blutalkoholbestimmung, die toxikologische Untersuchung und Beurteilung der Fahrfähigkeit (Akten S. 38-42). Weitere Unterlagen zur Person hat der Berufungskläger eingereicht: Den Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 3. November 2017 (Akten S. 172-176), den Austrittsbericht der Klinik im Hasel vom 7. August 2017 (Akten S. 177-182), den Bericht der Klinik Selhofen vom 17. April 2018 betreffend Kokain- und Alkoholentzug (Akten S. 183-186), das ärztliche Attest vom 19. Februar 2019 (ambulante psychiatrische Behandlung) (Akten S. 222), die Teilnahmebestätigung betreffend die Beratung beim Blauen Kreuz vom 19. Februar 2019 (Akten S. 223) sowie einen Arbeitsvertrag vom 2. August 2018, ein Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2017 und einen Lebenslauf (Akten S. 201-205). Aufschlussreich ist sodann die verkehrsmedizinische Begutachtung vom 4. Dezember 2018 durch das Arbeitsmedizinische Zentrum Basel (azb) im Auftrag der Kantonspolizei Basel-Stadt (Akten S. 187-200).
Aus den genannten Akten ergibt sich u.a. eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik, der schädliche Missbrauch von Kokain und eine zeitweilige medikamentöse Therapie mit Benzodiazepinen und Z-Hypnotika im Rahmen einer Angststörung. Der Zustand nach Kokainmissbrauch war aber in der Tatnacht offenbar ohne Verkehrsrelevanz (vgl. Akten S. 41). Der Berufungskläger war vom 8. März 2018 bis 17. April 2018 in der Klinik Selhofen in Burgdorf u.a. wegen Kokain- und Alkoholabhängigkeit; er machte dort einen medikamentösen Alkoholentzug (Akten S. 183-186). Ab dem Jahre 2017 ging er zum Blauen Kreuz, Fachstelle Alkohol und Sucht – gemäss dem Suchtberater ([...]) zunächst mit Unterbrüchen, seit dem letzten stationären Aufenthalt dann regelmässig und motiviert. Die Hausärztin [...] bestätigte den Eindruck einer positiven Änderung. Inwieweit diese zeitlebens beibehalten werde, könne sie jedoch nicht sagen (Akten S. 192). Der Psychiater [...] berichtete, sein letzter Kontakt sei anfangs Juli 2018 gewesen. Angststörung und Depression hätten zuletzt remittiert, der Berufungskläger habe die Konsultationen nicht mehr fortführen wollen. Die Drogentests vom 29. Oktober und vom 19. November 2018 fielen beide negativ aus (Akten S. 193). Die Haaranalysen ergaben, dass ab Anfang Juni bzw. Anfang Mai bis Anfang November 2018 kein Alkoholkonsum und kein Drogenkonsum (Opiate, Methadon, Kokain) sowie kein Konsum von Benzodiazepinen vorkam. In Bezug auf Z-Hypnotika wurde nur Zopiclon nachgewiesen, was der Wirkstoff eines Schlafmittels (Imovane) ist (vgl. Akten S. 193-196). Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 4. Dezember 2018 kam zum Schluss, dass die Fahreignung des Berufungsklägers wieder gegeben sei, jedoch nur unter Einhaltung einer vollständigen Abstinenz von Alkohol, Drogen und Benzodiazepinen sowie Z-Hypnotika und Fortführung der suchttherapeutischen Gespräche, mit regelmässigen Haar-Analysen. Bei gutem Verlauf sei mit einer Auflagendauer von 2 Jahren zu rechnen (Akten S. 198-200). Mit Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, Administrativmassnahmen, vom 14. Dezember 2018 wurde dem Berufungskläger der Führerausweise unter den entsprechenden Auflagen wieder erteilt (Akten S. 224 f.).
In den Akten liegen zudem Aussagen der Involvierten vor. C____, der Fahrer des anderen Unfallwagens, war zur Tatzeit auf dem Weg zur Arbeit. Gemäss Akten war er offenbar ebenfalls alkoholisiert, mit 0,53-1,10 Promille BAK (Akten S. 94). Er verzichtete auf einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Akten S. 121). Er wurde am 27. Oktober 2017 als beschuldigte Person einvernommen und gab an, dass er nicht wisse, wie es zum Unfall gekommen sei. Es habe auf einmal einen starken Stoss gegeben und das andere Auto sei davongefahren (Akten S. 117). Er könne sich nicht erinnern, das Auto vorher einmal gesehen zu haben. Es habe nicht viel Verkehr gehabt (Akten S. 118). In der Einvernahme vom 21. Oktober 2017 bestätigt der Berufungskläger seine am Unfalltag im Universitätsspital Basel gemachten Angaben (Akten S. 106 ff.). In der Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2017 habe er von 22:00 Uhr bis 10:00 Uhr geschlafen. Am 11. Oktober 2017 von 18:00 bis 22:00 Uhr schlief er bei einem Kollegen. Zwischendurch sei er aufgewacht. Um 17:00 habe er eine Pizza gegessen. Am 12. Oktober 2017 habe er zwischen Mitternacht und 02:00 Uhr sechs bis acht Biere «zu je einem halben Liter» getrunken. Trinkschluss sei um 02:00 Uhr gewesen. Um 21:00 Uhr habe er Kokain und als Beruhigungsmittel Temesta konsumiert. Zu den Konsumgewohnheiten hat er ausgeführt, dass er immer wieder Bier, weniger Wein und Schnaps trinke. Kokain nehme er nur, wenn er viel trinke. Kokain konsumiere er seit 20 Jahren, meist einmal im Monat. Manchmal nehme er aber ein halbes Jahr auch gar nichts. Er bestätigt die ihm gemachten Vorhalte. Er sei ursprünglich in Pratteln gewesen. Wie er zur Unfallfahrt kam, wisse er nicht mehr bzw. er wolle sich nicht dazu äussern (Akten S. 109). Dass er nicht auf der Unfallstelle verblieben sei, sei auf seinen damaligen «Schockzustand» zurück zu führen. Er sei extrem erschrocken, habe nur noch in einer Art Tunnelblick gesehen. Er sei bis zur Breite weitergefahren, dort ausgestiegen und habe die Beschädigung an seinem Auto gesehen. Dann habe er sich sofort bei der Polizei gemeldet (Akten S. 110). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. April 2019 meinte der Berufungskläger, er sei nach der inkriminierten Unfallfahrt in die Klinik gegangen. Er habe mehrere Anläufe gebraucht, um aus dem Alkohol herauszukommen. Er sei bis am 17. April 2018 in der Klinik gewesen. Er sei clean und werde auch nicht mehr konsumieren. Er habe an Pfingsten [2018] einen Rückfall gehabt – seither sei er clean (Akten S. 227). Er gehe regemässig zum Blauen Kreuz; psychologische Betreuung habe er derzeit nicht. Er habe keine Panikstörung und nehme keine Medikamente mehr. Pfingsten 2018 habe er «alles zur Seite gelegt» (Akten S. 228). In Bezug auf den Ablauf in der Tatnacht äussert er sich im Wesentlichen gleich wie bisher (Akten S. 228 f.). Im Berufungsverfahren erging schliesslich das forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 3. Februar 2020 (Akten S. 326 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 machte der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, er sei immer noch «der gleichen Meinung wie vor der Vorinstanz». Er könne immer noch nicht sagen, wie es zum Unfall kam. Er sei erst nach dem «Aufprall» «wachgerüttelt» worden. Es sei alles sehr «verschwommen» gewesen. Er habe aufgrund des Schockzustands nicht sofort angehalten. Er sei dann aber bei der Breite herausgefahren. Aktuell sei er in psychologischer Behandlung und beim Blauen Kreuz. Er trinke manchmal Alkohol. Er habe etwa getrunken, als seine Mutter gestorben sei. Meistens seien Anlass für den Alkoholkonsum «solche Sachen». Es sei sicher besser, gar nichts zu trinken. Er strebe denn auch Abstinenz an (vgl. Akten S. 369 ff.).
2.2.3
2.2.3.1 Gemäss Berufungskläger ist das Gutachten teilweise offensichtlich widersprüchlich und stütze sich auf irrtümliche Feststellungen, an welche das Gericht nicht gebunden sei. Mit ergänzender Berufungsbegründung macht er geltend, dass das Gutachten unauflösbare Widersprüche aufweise, wenn darin einerseits festgehalten werde, die Diagnose einer psychischen Störung sei nicht möglich, die Wechselwirkungen der Substanzen seien nicht beurteilbar, anderseits jedoch eine psychische Störung und Erinnerungslücken ausgeschlossen und die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bejaht würden. Dies insbesondere auch, weil sich das Gutachten auf falsche Annahmen wie die Dauer der Fahrt und das Fehlen vorgängiger Filmrisse stütze. An der Berufungsverhandlung lässt der Berufungskläger abermals ausführen, dass laut Gutachter der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bestehe, welche aber mangels weiterer Informationen nicht feststellbar sei.
2.2.3.2 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Schuldfähigkeit wie auch über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1 S. 6, 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53, 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; BGer 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.1 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1.1 m. Hinw.).
2.2.3.3 Das Gutachten (Akten S. 326) hält zur Unfallfahrt ab S. 38 im Wesentlichen was folgt fest: Gemäss Angaben des Berufungsklägers gegenüber [...] sei er damals in Trennung von der Ehefrau gewesen und habe bei einem Freund übernachtet. Er habe extreme Angstzustände bekommen. Der Eintritt in die UPK am nächsten Tag habe ihn nicht beruhigt. Er habe den ganzen Tag (11. Oktober 2017) getrunken. Zwischen 18:00 und 22:00 Uhr habe er auch eine Linie Kokain genommen. Er habe sich auch mit einem Taschenmesser oberflächlich geritzt, aber ohne ernsthafte Suizidabsichten Er habe länger mit dem Sorgentelefon telefoniert, was ihn etwas beruhigt habe. Nach dem Telefonat habe er auch eine Tablette Temesta (1 mg) genommen und sei dann eingeschlafen. Es sei aber kein Tiefschlaf gewesen, sondern eher ein Dösen. An einen Traum erinnere er sich nicht (Gutachten, S. 40). Sein erster Gedanke beim Erwachen sei gewesen: «Sofort […] ich muss zu meiner Familie […] Das Gefühl, ich kann nicht ohne sie» (Gutachten, S. 40). Dieser Gedanke habe überhand genommen, und so habe er sich ans Steuer gesetzt. Er habe den Impuls gehabt «weg aus der Wohnung, heim zu Frau und Kindern». Es sei kein Plan gewesen, er habe nicht rasen wollen (Gutachten, S. 40 f.). Auf die Frage, ob er an dem Abend oder in der Nacht eine Panikattacke gehabt habe, meint er: «Nein […] Gab es aber in den 2-3 Wochen» (Gutachten, S. 41).
In Bezug auf den klinischen Eindruck und die Diagnose (Gutachten, S. 44 ff., 47 ff. und 50 [Zusammenfassung] sowie S. 61 f.) wird auf den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geschlossen. Es fehlten jedoch zureichende fremdanamnestische Informationen zur tatsächlichen lebensgeschichtlichen Entwicklung, so dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht mit der erforderlichen Sicherheit gestellt werden könne (Gutachten, S. 47). Der Gutachter klassifiziert die auffälligen bzw. fehlangepassten Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale daher als ängstlich-selbstunsichere (vermeidende), emotional-instabile (impulsive) und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) unterhalb der diagnostischen Schwelle einer Persönlichkeitsstörung. Sie stellten «in jedem Fall eine fortbestehende Matrix für erneute psychische Dekompensationen (mit Suchtmittelrückfällen und Anpassungsstörungen mit ängstlich-depressiven Reaktionen)» dar (Gutachten, S. 47, 50). Die im Jahre 2018 diagnostizierte Angststörung (etc.) habe sich so weit zurückgebildet, dass sie nun lediglich noch anamnestisch (als «Status nach») zu nennen sei (Gutachten, S. 48, 50). Kein Zweifel bestehe an der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtigem mässigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) und zur Ereigniszeit akuten, mittelschweren Alkoholintoxikation (ICD-10 F.10.0). Die Alkoholabhängigkeit bestehe fort, mit hoher Gefahr erneuter, auch schwerer Suchtmittelrückfälle. Es sei auch von einem mit einem erhöhten Rückfallrisiko verbundenen schädlichen Gebrauch von Kokain auszugehen – bei leichter Intoxikation zum Ereigniszeitpunkt (Gutachten, S. 49, 50). Im Tatzeitpunkt sei ein klinisch mittelschwerer Rauschzustand, herbeigeführt durch Alkohol, vorgelegen. Im Zusammenwirken mit der Anpassungsstörung und den ängstlich-selbstunsicheren (vermeidenden), emotional-instabilen (impulsiven) und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen habe der Rauschzustand eine zusätzliche Akzentuierung erfahren. Die weiteren Substanzen (Kokain, Temesta u.a.) hätten indessen laut IRM-Gutachten keine zusätzlichen forensisch relevanten Beeinträchtigungen bewirkt (Gutachten, S. 51).
In Bezug auf die Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass diese vorliegend schwierig zu beurteilen sei (Gutachten, S. 51 f.; Gesamtschau [Argumente pro und contra], Gutachten, S. 53 ff.) Im Ergebnis wird festgehalten, dass eine vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen werden könne (Gutachten, S. 57, 62). Es sei aber «aus gutachterlicher Sicht durchaus gerechtfertigt, […] bei ihm doch einige Einschränkungen seiner Handlungskontrolle und damit seiner Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB) anzunehmen» – während eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit nicht belegt oder auch nur als wahrscheinlich angenommen werden könne. Hieraus schliesst der Gutachter, die tatzeitbezogene Schuldfähigkeit sei «leichtgradig (bis höchstens mittelgradig)» vermindert gewesen (Gutachten, S. 57, 63).
2.2.3.4 Die Ausführungen im Gutachten sind schlüssig und differenziert. Anders als der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger mit seinen Ausführungen dartun will (Akten S. 334), steht die Feststellung einer schweren psychischen Störung im Tatzeitpunkt durchaus im Einklang mit den Ausführungen zur Frage der Persönlichkeitsstörung. Der Gutachter hat letztere nicht sicher bejahen können und daher den blossen Verdacht darauf festgehalten, jedoch hat er die fehlangepassten Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale des Berufungsklägers deutlich als ängstlich-selbstunsichere (vermeidende), emotional-instabile (impulsive) und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen nach IDC-10 Z73.1 unterhalb der Schwelle einer Persönlichkeitsstörung klassifiziert (Gutachten, S. 47, 50). Dieses Vorgehen entspricht dem – auch dem Gericht – bekannten wissenschaftlichen Vorgehen und ist ganz offensichtlich einwandfrei. Folgerichtig hat der Gutachter nicht eine Persönlichkeitsstörung als relevante psychische Störung bezeichnet, sondern die übrigen diagnostizierten Störungsbilder (Gutachten, S. 50 f.). Das alles ist im Gutachten stringent dargestellt und ohne Weiteres nachvollziehbar.
Die weiteren Einwände des Verteidigers gegen das Gutachten sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der Gutachter wägt sorgfältig die Argumente für und gegen eine Beeinträchtigung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit ab und begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend. Der Verteidiger will offenbar etwas falsch verstehen, wenn er behauptet, das Gutachten gehe auf S. 55 von einer 90-minütigen Fahrt von 2:00 Uhr bis zur Unfallzeit um 3:32 Uhr aus (Akten S. 335, Rz. 7 und 9-10). An besagter Stelle im Gutachten heisst es (lediglich), dass es dem Berufungskläger kaum möglich gewesen wäre, «bei derartigen Intoxikationszeichen über ca. 90 Minuten relativ unauffällig und angepasst die Fahrstrecke von Pratteln bis Basel Luzernerring zurückzulegen» – das deute darauf hin, dass der Berufungskläger auch bei mindestens 2,41 Promille noch realitätsgerecht habe handeln und das Fahrzeug bis zum Unfallzeitpunkt habe beherrschen können (Gutachten, S. 55). Dass man für diese Fahrstrecke keine 90 Minuten benötigt, dürfte zumal einem Ortskundigen klar sein. Die 90 Minuten beziehen sich offensichtlich auf den Intoxikationszeitraum. Was der Gutachter als Gegenindiz für die behaupteten erheblichen Intoxikationszeichen anführt, ist die Fahrstrecke.
Insgesamt lassen sich im Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine unauflösbaren Widersprüche ausmachen. Es besteht damit kein Anlass, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
2.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auf das lege artis erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten abzustellen ist. Demnach liegt keine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit mit der Folge eines Freispruchs des Berufungsklägers vor (vgl. hierzu Bommer/Dittmann, a.a.O., Art. 19 StGB N 44 und 58 f.).
2.4
2.4.1 Der Berufungskläger macht in Bezug auf den Schuldspruch bezüglich des Führens eines nicht betriebssicheren Autos (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d) geltend, dass er aufgrund seines allgemeinen Zustands nicht in der Lage gewesen sei, den Schaden wahrzunehmen, was sich aus seinen Ausführungen im Vorverfahren auch ergebe. So habe er ausgeführt, dass er einen Tunnelblick gehabt habe und unter Schock gestanden sei, als er aus dem Auto gestiegen sei und den Schaden erkannt habe. Dies spreche klar dafür, dass er nicht habe erkennen können, dass sein Fahrzeug nicht mehr betriebsfähig gewesen sei. An der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 liess er abermals ausführen, dass er des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nicht schuldig gesprochen werden könne, wenn gar nicht nachgewiesen sei, dass für ihn die fehlende Betriebssicherheit erkennbar gewesen sei. Dies habe er erst feststellen können, nachdem er ausgestiegen und den Schaden gesehen habe, welcher tatsächlich auch nur von aussen erkennbar gewesen sei.
2.4.2 Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Ein Fahrzeug befindet sich immer dann in vorschriftswidrigem Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (Schenk, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 93 SVG N 20, mit Hinweisen). Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Fahrer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 S. 388; BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Die Tathandlung des Führens oder Führenlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges kann sowohl vorsätzlich (Wissen) als auch fahrlässig (bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können) begangen werden (vgl. Schenk, a.a.O., Art. 93 SVG N 35; vgl. oben E. 2.1.2.2).
2.4.3 Unbestritten und als erstellt zu betrachten ist, dass das Fahrzeug nach der wahrgenommenen Kollision nicht mehr den Vorschriften entsprach, beschädigt war, der Berufungskläger danach bis ins Breitequartier weitergefahren und nicht sofort angehalten oder zumindest eine frühere Ausfahrt benutzt hat. Dies wäre erforderlich gewesen, um etwa die Unfallstelle zu sichern und nachzusehen, ob allenfalls jemand verletzt worden war. Der Berufungskläger bestreitet einzig den subjektiven Tatbestand. Dass der Berufungskläger nicht habe wissen können, dass sein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war, verfängt nicht. Gemäss eigenen Aussagen hat der Berufungskläger die Kollision wahrgenommen. Er macht dabei geltend, dass er angesichts der Kollision mit dem Fahrzeug von C____ erschrocken sei. Konkret führte er aus: «Das war Schockzustand. Ich bin extrem verschrocken. Ich sah nur noch so (zeigt mit den Händen am Kopf Tunnelblick an)» (Einvernahmeprotokoll vom 21. Oktober 2017, Akten S. 110). Die Intensität des Aufpralls war dem Berufungskläger mithin bewusst. Daraus hätte geschlossen werden müssen, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass der Berufungskläger zwar nicht rechtzeitig angehalten hat, seine Fahrt aufgrund der Kollision aber gleichwohl beenden und genauer nachschauen wollte, ob sein Fahrzeug beschädigt war. Damit gesteht der Berufungskläger ein, dass er nach der Kollision zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen hat, dass sich sein Fahrzeug nicht mehr in vorschriftgemässem Zustand befand und er gleichwohl weitergefahren ist. Damit hat er den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) eventualvorsätzlich verwirklicht.
2.5 Der Berufungskläger hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche des Weiteren nur in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB angefochten und ansonsten keine Einwände in der Sache gegen sie vorgebracht. Sie sind unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2 S. 7 f.) zu bestätigen. Die vom Gutachter festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit ist somit (nur) im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ausserdem sind die gutachterlichen Feststellungen allenfalls wegleitend für die Frage der Anordnung einer Massnahme oder einer Weisung. Zusammenfassend ergeht damit ein Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration oder BAK), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet weiter die Strafzumessung.
3.1 Der Berufungskläger bringt diesbezüglich vor, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach seine Fahrt mit ähnlicher Geschwindigkeit (159 km/h) fortgesetzt worden wäre, wenn es nicht zur Streifkollision gekommen wäre, nicht den Gegebenheiten entspreche und eine Mutmassung sei, welche nicht als taterschwerend ins Gewicht fallen dürfe. In Bezug auf die Gefährdung anderer sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden unterwegs gewesen sei, wo kaum Verkehr geherrscht habe. Entsprechend könne nicht von einer erhöhten Gefährdung gesprochen werden. Der Tatzeitpunkt sei entlastend zu berücksichtigen. Die Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden griffen zu kurz, da der Zustand sowie die erlittene Panikattacke weder an dieser Stelle noch im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz begründe nicht, wie sie auf die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe komme. Die Erhöhung des bereits hohen Strafmasses von 12 Monaten auf 18 Monate erscheine nicht als gerechtfertigt, da das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern sich bei der Kollision nicht erfüllt habe. Die zweimonatige Erhöhung wegen der Alkoholisierung sei hingegen durchaus legitim. Angemessen sei eine Einsatzstrafe von 14 Monaten. Angesichts der psychischen Beeinträchtigung hätte eine Reduktion der Strafe um 75 % auf 3,5 Monate angenommen werden müssen. Zudem sei das Nachtatverhalten des Berufungsklägers durch die Vorinstanz zu wenig gewichtet worden. Alleine der Umstand, dass er sich sofort, nachdem er den Schaden realisiert habe, bei der Polizei gemeldet habe, hätte eine Reduktion um anderthalb Monate der Gesamtstrafe gerechtfertigt. Nehme man die positive Entwicklung, welche bereits durch den freiwilligen Eintritt in die UPK am selben Tag belegt werde, so wäre eine zusätzliche Strafminderung von weiteren anderthalb Monaten angemessen gewesen. Zusammenfassend ergebe dies eine Freiheitsstrafe von einem halben Monat, welche in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen wäre. In Bezug auf die weiteren Delikte sei von einer Busse und auch von einer Verbindungsbusse abzusehen, zumal ein Freispruch bezüglich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu erfolgen habe.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Diese Bestimmung ist gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (lit. a); mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c) und mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (lit. d).
Die Vorinstanz geht vor Berücksichtigung der Täterkomponente von einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. III S. 8). Wie bereits die Vorinstanz zunächst treffend ausgeführt hat, wiegt das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers – angesichts des Umstands, dass es sich nicht nur um eine kurzzeitige Überschreitung der Geschwindigkeit gehandelt hat – nicht ganz leicht. Der Berufungskläger ist über 1,2 km und rund eine halbe Minute lang mit massiv überhöhter Geschwindigkeit, durchschnittlich 159 km/h, gefahren. Die Überschreitung liegt zudem nicht unerheblich über den Minimalgeschwindigkeiten für die Anwendung von 90 Abs. 3 und 4 SVG (Überschreitung in casu um bis zu 74 km/h, wobei Art. 90 Abs. 3 und 4 bereits bei einer solchen um 60 km/h zur Anwendung kommt), womit die Gefährdungslage noch einmal gesteigert wurde. Zudem war die Gefährdung anderer nicht bloss abstrakter Natur, sondern es kam effektiv zur Kollision mit einem Fahrzeug. Dies fällt mit der Vorinstanz straferhöhend ins Gewicht. Ein direkter Vorsatz ist nicht erstellt. Die Willensrichtung kann sich somit nicht straferhöhend auswirken. Ebenso wenig vermögen die Beweggründe des Beschuldigten die Verschuldensbewertung positiv oder negativ zu beeinflussen. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist daher festzuhalten, dass dieses neutral zu werten ist. Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von 18 Monaten. Dazu kommt in echter Konkurrenz das Fahren im fahrunfähigen Zustand. Das Lenken eines Motorfahrzeugs mit einer BAK von minimal 1,4 Promille ist rechtlich ein Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter BAK nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Das Fahren im fahrunfähigen Zustand wiegt aufgrund der Alkoholisierung von über 2 Promille vorliegend nicht ganz leicht und ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips im Einklang mit der Vorinstanz mit 2 Monaten Freiheitsstrafe zu belegen. Das Vorleben des Berufungsklägers ist mit der Vorinstanz neutral zu bewerten. Zusammengefasst ist damit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten gerechtfertigt.
3.2.2 Zu prüfen ist weiter, ob und inwiefern die Strafe wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu reduzieren ist und ob die Mindeststrafe einschliesslich der angedrohten Strafart in Anwendung von Art. 48a StGB geändert werden kann. Bei der Täterkomponente hat die Vorinstanz aufgrund der angenommenen leichten Verminderung der Schuldfähigkeit eine Reduktion um 25 % verbucht und ist so auf 15 Monate Freiheitsstrafe gekommen. Wie erwähnt, hat der Gutachter eine «leichtgradig (bis höchstens mittelgradig)» verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt angenommen (Gutachten, S. 57, 63).
Fraglich ist zunächst, inwieweit aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo auf die für den Berufungskläger günstigste Möglichkeit einer mittelgradigen Verminderung der Schuldunfähigkeit abzustellen ist. Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S.348 f.). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in dubio pro reo keine Anweisung zur Frage, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Nach Massgabe dieser Erwägungen darf nur (aber immerhin) dann von einer bloss leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers ausgegangen werden, wenn ausserhalb des Gutachtens klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine weitergehende Verminderung nicht vorliegt. Ohne solche Anhaltspunkte ist das Gericht an die Schlussfolgerungen des Gutachters in dem Sinne gebunden, dass zugunsten des Berufungsklägers auf die für diesen günstigste Annahme abzustellen ist. Das ist hier der Fall. Die weiteren Beweismittel geben keinen Hinweis darauf, dass die gutachterliche Einschätzung – etwa aufgrund von dem Gutachter nicht bekannten Umständen – eine zu starke Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit beinhaltet. Damit ist von einer (knapp) mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dass sie nur «knapp» mittelgradig ist, spielt dabei eine Rolle und wirkt relativierend, denn die Grenzen sind fliessend und es gibt mithin keine klar abgegrenzten Stufen der verminderten Schuldfähigkeit. Zwar gilt im Sinne einer Faustregel, dass die verminderte Schuldfähigkeit je nach Grad (leichtgradig, mittelgradig, schwer) mit einer Strafreduktion von 25 % bzw. 50 % bzw. 75% berücksichtigt wird. Dieser Umrechnungsschlüssel ist jedoch nicht starr anzuwenden. Immerhin betont das Bundesgericht die Bedeutung einer gewissen Korrelation zwischen dem Grad der verminderten Schuldfähigkeit und der Strafminderung und hat es etwa für unzulässig erklärt, eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit ohne nähere Begründung nur mit 40 % Strafreduktion zu veranschlagen (in jenem Fall hatte allerdings ein früheres Gutachten sogar eine mittlere bis schwere Verminderung festgestellt; vgl. BGE 129 IV 22 E. 2). Insgesamt stellt die Dreiteilung wohl einen tauglichen Anhaltspunkt zur Vornahme der Strafmilderung dar, ist aber jeweils aufgrund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern (vgl. zum Ganzen Bommer/Dittmann, a.a.O., Art. 19 N 73).
Ausgehend davon ist vorliegend für die verminderte Schuldfähigkeit eine Strafreduktion im Umfang von 45 % unter Verweis auf die konkreten Ausführungen des Gutachters gerechtfertigt, woraus im Sinne eines Zwischenfazits 11 Monate Freiheitsstrafe resultieren.
3.2.3 Die Vorinstanz hat unter den Täterkomponenten weiter auf eine einschlägige, allerdings weit zurückliegende Vorstrafe hingewiesen («Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand»), ohne diese aber zu berücksichtigen. Diese ist heute nicht mehr im Strafregisterauszug ersichtlich und kann dementsprechend zum Vornherein nicht mehr vorgehalten werden.
3.2.4 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht «das geständige und einsichtige Nachtatverhalten» des Berufungsklägers positiv gewertet und entlastend berücksichtigt. Sie führt aus, dass sich der Berufungskläger unmittelbar nach der Streifkollision bei der Polizei gemeldet und seine Tat eingestanden habe. Zudem sei bei ihm eine positive Entwicklung seit den Delikten zu konstatieren: Um seine Sucht in dem Griff zu bekommen, habe er sich mehrere Male in psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung begeben; seit Mai 2018 konsumiere er eigenen Angaben zufolge keinen Alkohol mehr. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 sei ihm – gestützt auf ein positives verkehrspsychologisches Gutachten – der Führerschein unter Auflagen wieder erteilt worden. Der Berufungskläger scheine motiviert, diese positive Entwicklung fortzusetzen. Das Nachtatverhalten hat die Vorinstanz mit einer Strafreduktion von einem Monat veranschlagt, so dass eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultierte. Ausgehend von dieser Reduktion würde eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten bleiben. Mit dem Berufungskläger ist aber sein Nachtatverhalten stärker zu gewichten. An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger glaubwürdig dargelegt, dass er nach der Tat bis zum Wiedererhalt des Führerausweises zwei Jahre keinen Alkohol mehr konsumiert habe. Er trinke aktuell nur in seltenen Ausnahmefällen. Sein Ziel sei eine totale Abstinenz, weshalb er seit Jahren freiwillig eine Psychotherapie absolviere und immer noch regelmässig das Blaue Kreuz besuche. Dass der Berufungskläger weiterhin grundsätzlich bereit sei, sich behandeln zu lassen, ergibt sich auch aus dem Gutachten, welches lediglich den Umfang der bisherigen Behandlung als unzureichend erachtet. Das Nachtatverhalten ist damit mit einer Reduktion von insgesamt 2 2/3 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. Zusammenfassend ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 8 1/3 Monaten.
3.2.5 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Fraglich ist mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen, aus welcher Bestimmung vorliegend das gesetzliche Höchstmass abgeleitet werden kann.
3.2.5.1 Art. 2 StGB ist eine Regel des intertemporalen Kollisionsrechts, die bestimmt, welches Gesetz zur Anwendung kommt, wenn das zur Tatzeit geltende Gesetz im Zeitpunkt der Entscheidung formell ausser Geltung steht. Erfolgt die Beurteilung einer Tat erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist dieses anzuwenden, wenn es das mildere ist (sog. Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.4 S. 140; BGE 134 IV 82 E. 6.1 S. 87). Die Tatzeit für die Unfallfahrt ist der 12. Oktober 2017. Der bis am 31. Dezember 2017 und im Tatzeitpunkt geltende Art. 34 Abs. 1 aStGB sah eine (Gesamt-)Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen vor. Der am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht neu vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze beträgt. Damit entsteht die Kollision des alten und des neuen Gesetzes und für das Gericht im vorliegenden Fall die Frage, ob dem alten Gesetz fortwirkende oder dem neuen Gesetz rückwirkende Kraft innewohnt bzw. welche Fassung des Art. 34 StGB für den Berufungskläger die mildere ist.
3.2.5.2 Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen, weil ein Gesetz, das nicht gilt und zu keiner Zeit gegolten hat, nicht anwendbar sein kann (vgl. eingehend BGE 134 IV 82 E. 6.2 S. 87 ff., mit Hinweisen).
Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f., 134 IV 97 E. 4 S. 100 ff.; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch im neuen Recht BGE 144 IV 217 E. 3.6; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). In einem neuen zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid äussert sich das Bundesgericht erstmals ausdrücklich zur Frage, was der Grundsatz der lex mitior im Bereich von Geldstrafen gegenüber Freiheitsstrafen ist. Es hat erwogen, dass das Gericht, wenn aufgrund der lex mitior-Regel das alte Sanktionsrecht zur Anwendung gelangt, auch Geldstrafen über 180 Tagessätzen aussprechen kann. Es darf die Grenze von 180 Tagessätzen nicht für anwendbar erklären, weil es damit das alte und das neue Recht kombinieren würde (vgl. BGer 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.4).
Dabei gilt, dass bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich ist. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4 S. 301, 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Berücksichtigt wird unter anderem die Strafhöhe; bewegt sie sich eher am oberen Rand der noch zulässigen Geldstrafe, so ist eine Freiheitsstrafe eher in Betracht zu ziehen als bei tieferen Strafen. Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).
3.2.5.3 Vorliegend erscheint die (ausnahmsweise) Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund der genannten Kriterien nicht gerechtfertigt. Einziger Grund für eine solche könnte die einschlägige Vorstrafe sein. Diese liegt aber, wie erwähnt, weit zurück und ist im neuen Strafregisterauszug gar nicht mehr aufgeführt. Die übrigen Aspekte stehen einer Geldstrafe nicht entgegen. Das bedeutet, dass vorliegend auf Geldstrafe zu erkennen ist. Demnach kommt für die Frage, ob eine Geldstrafe verhängt werden kann, die altrechtliche lex mitior mit einer Maximalhöhe von 360 Tagessätzen zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Der Berufungskläger ist damit bei einer Umrechnung der Freiheitsstrafe von 8 1/3 Monaten zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu verurteilen.
3.2.6 Des Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bemessen. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; ebenso Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen, wobei praxisgemäss ein Betrag von 30 % abgezogen werden kann. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.). Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt.
Der Berufungskläger lebt von seiner Ehefrau getrennt. Gemäss seinen Angaben ist offenbar auch seine Ehefrau im Rahmen eines 50 %-Pensums berufstätig. Gemäss Angaben in der Berufungsverhandlung verdient der Berufungskläger netto CHF 4'800.– monatlich und erhält dreizehn Monatslöhne. Vermögen hat er nicht. Bei Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 30 % des Lohnes für die notwendigen monatlichen Lebenshaltungskosten (Miete, Krankenkasse etc.), für die Kosten für seine von ihm getrennt lebende Familie (zwei Kinder) sowie unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Tagessätzen ergibt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Bemessungsfaktoren ein anzuwendender Tagessatz im unteren Bereich von abgerundet CHF 40.–.
3.3 Nach der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagessatzes hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) oder unbedingt auszusprechen ist. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und diese mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB).
3.3.1 Die Vorinstanz hat angesichts der erwähnten positiven Entwicklung den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Der bedingte Vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem nur der Berufungskläger das Urteil angefochten hat. Dieser ist zu bestätigen.
3.3.2 Da die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, hat die Vorinstanz eine Verbindungsbusse verhängt. Das entspricht gefestigter Praxis, welche vom Bundesgericht jüngst wieder in einem Leitentscheid grundsätzlich bestätigt wurde (BGE 146 IV 145). Das Bundesgericht hält darin fest, dass mit der Verbindungsbusse im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden soll, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung diene in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, solle auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhelfe Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Ausserdem trage die Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten solle ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f., mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.5 S. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein; die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f., 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189 ff., 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8 und E. 6.2 f. S. 16, 134 IV 53 E. 5.2 S. 55).
3.3.3 Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse von CHF 1'000.– und eine Busse für die Übertretungen von CHF 800.– ausgesprochen. Zum Umwandlungssatz für die Bussen hat die Vorinstanz sich nicht geäussert. Sie hat die Verbindungsbusse und die Übertretungsbusse addiert und insgesamt einen Umwandlungsfaktor von CHF 100.– pro Tag angenommen. Das erscheint fraglich: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S.130). Dabei muss der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für eine zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen. Da die Verbindungsbusse bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu berücksichtigen ist (siehe vorstehend), ist bei einer solchen Busse demnach virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätze auszugehen und ist auch der Umwandlungssatz in Übereinstimmung mit der Tagessatz-Höhe zu bemessen. Die Situation stellt sich anders dar bei Übertretungsbussen, welche praxisgemäss schematisch anhand von Richtlinien bemessen werden. Die Anwendung eines individuellen, konkret bemessenen Umwandlungssatzes würde dort zu stossenden Resultaten führen, indem der wirtschaftlich schlechter Gestellte eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe bei gleicher Bussenhöhe zu gewärtigen hätte als der besser Gestellte. Es rechtfertigt sich daher, bei Übertretungsbussen einen fixen Umwandlungssatz von CHF 100.– für die Ersatzfreiheitsstrafe anzuwenden.
Im Lichte des reduzierten Gesamtverschuldens (vgl. oben E. 3.2.4) ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Berufungskläger zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wird.
Das Gutachten empfiehlt eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB, nach Möglichkeit bei einer Fachperson/-stelle mit auch forensisch-psychiatrischer Erfahrung (z.B. Forensische Ambulanz der UPK Basel) oder als spezialpräventive Minimalvariante zumindest die Erteilung einer Weisung zur ambulanten psychiatrisch-suchttherapeutischen Behandlung (inkl. Abstinenzkontrollen) (vgl. Gutachten, S. 65 f.).
4.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Vorliegend erweist sich eine Massnahme im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht als für den Berufungskläger mildestes Mittel.
4.2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht u.a. Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gibt dem Gericht die Freiheit, mit einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe jede denkbare Weisung zu verbinden, die geeignet ist, die Resozialisierung zu fördern und die vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Diese dienen dem spezialpräventiven Zweck, das Risiko eines Rückfalls zu senken (BGE 137 IV 72 E. 2.4 S. 78; BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.3). Weisungen liegen aus objektiver Sicht im (sog. wohlverstandenen) Interesse des Adressaten und müssen in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken stehen (BGE 137 IV 72 E. 2.4 S. 78, 108 IV 152 E. 3b S. 154; BGer 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.3). Die Art der Weisung ist nach den im Einzelfall massgeblichen «fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder medizinisch-therapeutischen Bedürfnissen zu wählen» (vgl. BGE 107 IV 88 S. 89; zum Ganzen AGE SB.2018.112 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1). Bei alkoholgefährdeten Delinquenten empfiehlt sich eine Kombination von Alkoholverbot und Betreuung durch eine Fachstelle für Alkoholprobleme (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 44 StGB N 45, mit Hinweis). Die Weisung darf nur darauf ausgerichtet sein, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern; ein anderes – wenn auch an sich gerechtfertigtes – Interesse darf nicht Grundlage einer Weisung sein. Aufgrund dieser Zielrichtung – Verbesserung der Resozialisierungschancen – ist es zulässig, eine Weisung auch erst im Berufungsurteil auszusprechen, obwohl nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Es besteht insoweit eine starke Parallele zur Verhängung von Massnahmen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch unter dem Aspekt der reformatio in peius der Anordnung einer anderen als der ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz generell nichts entgegenstehe und die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren demnach zulässig sei. Es hat dies damit begründet, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden. Zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden. Dabei werde nicht verkannt, dass solche Behandlungen deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe. (BGE 144 IV 113 E. 4.3 S. 116 f.; BGer 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit gleicher Begründung ist es gemäss Bundesgericht zulässig, im Rechtsmittelverfahren nebst der Strafe eine stationäre Massnahme anzuordnen, die vor erster Instanz kein Thema war (BGer 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.3). Vorliegend war es der Berufungskläger selber, welcher mit dem Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit das Beweismittel für eine Weisung angeregt hatte. Die streitgegenständliche Strafe fällt mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund des Zustandes des Berufungsklägers deutlich milder aus. Wenn zugleich im Sinne einer Hilfestellung für ebendiesen Zustand eine Weisung angeordnet wird, dann ergibt sich damit per Saldo für den Berufungskläger keine Strafverschärfung. Eine Weisung wäre damit auch unter dem Aspekt des Verschlechterungsverbots unproblematisch.
4.3 Wie die obigen Ausführungen bereits aufgezeigt haben, war Anlass und Grundlage der streitgegenständlichen Delikte der mit seiner Persönlichkeitsstörung zusammenhängende Alkoholabusus des Berufungsklägers. Prognostisch werden im Gutachten als Risikofaktoren die im Kern fortbestehende Alkoholabhängigkeit verbunden mit einer hohen Suchtmittelrückfälligkeit (neben Alkohol und Kokain) benannt, womit sich jeweils auch das Risiko für erneute fremdgefährdende Verhaltensweisen ergebe. Auch für die Begehung erneuter Delikte von der Art und Schwere seiner bisherigen SVG-Delinquenz. Verstärkt werde die Neigung zu teilweise schweren und längerdauernden Alkoholrückfällen zusätzlich durch die problematischen Persönlichkeitsanteile. Diese disponierten ihn auch zukünftig zu Suchtmittelrückfällen, insbesondere in sozialen, familiären oder auch beruflichen Belastungssituationen. Hingegen fehlten Hinweise auf eine von der Suchtmittelproblematik unabhängige Disposition zum «Rasen». Auch könne keine eigenständige Kriminalitätsneigung in anderen Deliktsbereichen festgestellt werden (Gutachten, S. 58, 64). Gemäss Gutachten ist «die Motivation zur Einhaltung der Totalabstinenz von Alkohol und anderen Suchtmitteln aus forensisch-psychiatrischer Sicht dringend indiziert». Man müsse sie auch im Rahmen eines effizienten Risikomanagements kontrollieren, um die aus der kombinierten Suchtmittel- und Persönlichkeitsproblematik resultierenden Risiken erneuten selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens wirksam und nachhaltig zu verringern (Gutachten, S. 59 f.). Daraus ergibt sich, dass zur Verbesserung der Bewährungschancen für die Dauer der Probezeit Abstinenzkontrollen anzuordnen sind. An der Berufungsverhandlung liess der Berufungskläger denn auch selber ausführen, dass er grundsätzlich eine totale Abstinenz anstrebe, was sein Rechtsvertreter insofern relativierte, als ein kontrollierter Alkoholkonsum der beste Nachweis sei, dass man die Problematik im Griff habe. Der Berufungskläger hat weiter ausgeführt, dass ihm die regelmässigen Besuche bei seinem Psychologen und beim Blauen Kreuz wichtig seien und daher eine Weisung seines Erachtens keinen Sinn mache. Er hat damit seine grundsätzliche Bereitschaft für die Nachachtung einer Weisung zum Ausdruck gebracht. Es kann auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 verwiesen werden. Aus der aktuellen psychotherapeutischen und offenbar vertrauensbasierten Behandlung ist er im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips vorderhand nicht herauszureissen. Zur Erhöhung der Verbindlichkeit ist diese aber mit der vorliegenden Weisung zu verknüpfen.
4.4 Zusammengefasst wird dem Berufungskläger gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, seine psychotherapeutische Behandlung, solange es der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, weiterzuführen und diese zusätzlich mit regelmässigen Alkoholabstinenzkontrollen zu verbinden.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittel-instanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
5.2 Der Berufungskläger hat den erstinstanzlichen Kostenentscheid ausdrücklich angefochten.
5.2.1 Soweit er beantragen lässt, dass die Verfahrenskosten zufolge Teilfreispruchs angemessen zu reduzieren seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, werden die erstinstanzlichen Kosten nicht reduziert (vgl. AGE SB.2020.96 vom 10. Juni 2021 E. 6.2, SB.2017.44 vom 9. März 2021 E. 6.1). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers müssen die Kosten im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht aufgrund des dort erfolgten Freispruchs in lit. f der Anklageschrift reduziert werden, da die untersuchten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3, 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; AGE SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 7.2). Die Vorinstanz hat eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– festgesetzt (bei einem Verzicht auf die schriftliche Urteilsbegründung CHF 2‘000.–). Die Gebühren werden gemäss § 19 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) festgelegt. Der Gebührenrahmen beträgt bei Entscheiden des Strafdreiergerichts grundsätzlich zwischen CHF 150.– und CHF 5‘000.–, womit auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr nicht zu beanstanden ist.
5.2.2
5.2.2.1 In Bezug auf die Honorarnote der amtlichen Verteidigung macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorinstanz eine Kürzung vorgenommen habe, welche nicht begründet worden sei. Insbesondere das Honorar ab 2018 sei tiefer angesetzt worden als die eingereichte Honorarnote, obschon die Honorarnote ohne Hauptverhandlung erfasst worden sei. Mangels Begründung dieser Honorarkürzung sei nicht nachvollziehbar, wie diese zustande gekommen sei. Entsprechend sei dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss den beiden eingereichten Honorarnoten (CHF 1’751.45 und CHF 6'857.05) zuzüglich Hauptverhandlung (2 Stunden 15 Minuten, zuzüglich Besprechung mit dem Klienten [15 Minuten], somit CHF 500.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 38.50), also CHF 9'147.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten, womit sich ein zusätzliches Honorar von CHF 1'110.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ergebe (CHF 9'147.– abzüglich zugesprochenes Honorar von total CHF 8'036.45).
5.2.2.2 Der Berufungskläger rügt sinngemäss die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (BGer 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1, 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4).
Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung besteht; entschädigungspflichtig sind, wie bereits festgestellt, somit jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126; vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 135 N 6). Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 5). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Für die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist diesem gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigern allerdings keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2, mit Hinweisen).
5.2.2.3 Dem Verteidiger ist beizupflichten, dass der Beschluss des Strafdreiergerichts über die Kürzung des Honorars des amtlichen Verteidigers diesen Anforderungen nicht genügt. Zu beachten ist allerdings auch, dass für die Strafbehörde es bisweilen nur begrenzt möglich ist, die Angemessenheit einzelner anwaltlicher Tätigkeiten à fonds zu beurteilen, wenn der Inhalt angeführter Tätigkeiten, wie auch vorliegend, in der Honorarnote nur mit Stichworten und sonst nicht näher begründet wird. Schliesslich kann das Defizit in der Begründung im vorliegenden Verfahren geheilt werden (vgl. aber E. 5.3 hernach). Damit ist festzustellen, dass das geltend gemachte Honorar von CHF 9'147.– im Lichte der vorstehenden Erwägung am oberen Rand einer amtlichen Entschädigung liegt, aber nicht ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten ist. Eine Kürzung rechtfertigt sich lediglich in Bezug auf den gemäss Leistungsjournal für den Weg verrechneten Aufwand von 85 Minuten (CHF 238.70). Demnach wird dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 8'889.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt vorbehalten. Für die genaue Aufschlüsselung der Beträge unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Mehrwertsteuer wird auf das Dispositiv verwiesen. Das mit Schreiben vom 8. September 2021 zugestellte Dispositiv, in welchem aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers der Betrag von CHF 8'846.45 festgehalten wurde, wird damit zu Gunsten des amtlichen Verteidigers rektifiziert.
5.3 Der Berufungskläger ist im vorliegenden Rechtsmittelzug mit seinem Begehren teilweise durchgedrungen. Zwar ist es bei den Schuldsprüchen geblieben; immerhin ist die ausgesprochene Strafe relevant reduziert worden. Weiter ist zu beachten, dass das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kürzung des Honorars erst mit der Berufung geheilt wurde. Dies rechtfertigt es, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine um 1/3 reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich weitere 3 3/4 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wurde, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seines wirtschaftlichen Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 29. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht);
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.
A____ wird der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und in teilweiser Gutheissung der Berufung verurteilt zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 + 4, 91 Abs. 2 lit. a, 92 Abs. 1 und 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Für die Dauer der Probezeit wird A____ gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, seine psychotherapeutische Behandlung, solange es der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, weiterzuführen und diese zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden.
A____ trägt Kosten von CHF 8‘748.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden im erstinstanzlichen Verfahren aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 1‘371.50 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 109.70) sowie eine Spesenvergütung von CHF 11.50 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 0.90) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 6’770.60 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 521.35) sowie eine Spesenvergütung von CHF 96.20 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 7.40), insgesamt also ein Honorar von CHF 8'889.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, ein Honorar von CHF 9'633.40 und ein Auslagenersatz von CHF 161.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 754.25, somit total CHF 10'549.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).