Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.8
URTEIL
vom 7. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Oktober 2018 (ES.2018.414)
betreffend einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Oktober 2018 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 27. März 2018 hin – der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 720.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 2'914.60 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Mai 2018) sowie einer Genugtuung von CHF 2'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2018) an C____ (Privatkläger) verpflichtet. Überdies wurde der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers, D____, aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung von gesamthaft CHF 3'114.05 ausgerichtet. Ferner wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.– auferlegt.
Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 5. Oktober 2018 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 31. Januar 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 11. Juni 2019 begründet. Es wird beantragt, das vorinstanzliche Urteil unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, A____ von der Anklage wegen einfacher Körperverletzung kostenlos freizusprechen und die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. Juli 2019 vernehmen lassen und ersucht um kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Privatkläger beantragt mit Eingabe vom 12. August 2019, es sei die Berufung kostenfällig abzuweisen, das Urteil des Strafgerichts vom 3. Oktober 2018 zu bestätigen und der Berufungskläger zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verurteilen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Januar 2020 wurden der Berufungskläger und E____ (als Zeugin) befragt. Danach gelangten der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gestützt auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf sein form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 27. März 2018 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
«Am 22. Februar 2018, um ca. 10.55 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrrad durch den Blumenrain in Basel in Richtung Totentanz. Da ein vor ihm fahrendes Taxi auf der Höhe des Petersgrabens das Fahrzeug wendete, musste er abbremsen, was ihn enervierte. Um den Taxifahrer zur Rede zu stellen, folgte er diesem. Der Taxifahrer, C____, parkierte sein Fahrzeug in der Folge vor dem Hotel D am Blumenrain 19, um Kunden abzuholen. Sodann kam es zwischen dem Beschuldigten und C____ zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte dem C____ einen Faustschlag ins Gesicht verpasste. Als C____ aufgrund der Heftigkeit dieses Schlags zu Boden ging, packte der Beschuldigte seinen nun am Boden liegenden Kontrahenten am T-Shirt und verpasste ihm weitere Faustschläge ins Gesicht. Er liess erst von ihm ab, als Passanten dazu kamen. C____ zog sich gemäss Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 22. Februar 2018 eine Kontusion an der linken Schulter und eine Schwellung an der linken Wange zu. Er war vom 22. Februar 2018 bis am 1. März 2018 100 % arbeitsunfähig».
3.1 Der Berufungskläger anerkennt, am 22. Februar 2018 in eine Auseinandersetzung mit C____, im Zuge derer letzterer gestürzt ist, involviert gewesen zu sein. Er verneint hingegen, dem Privatkläger die in der Anklageschrift geschilderten Faustschläge verpasst zu haben. Er sei über die Fahrweise des Privatklägers enerviert gewesen und habe geflucht bzw. lautstark geschrien. Er habe sein Fahrrad abgestellt und den Privatkläger in Erwartung einer Entschuldigung zur Rede stellen wollen. Dieser habe ihn aber angeschrien und sofort mit wilden Schlägen auf den Oberkörper traktiert. Um diese Attacke abzuwehren bzw. den Privatkläger auf Distanz zu halten, habe er C____ leicht am Oberkörper zurückgestossen, woraufhin dieser unglücklich gestürzt sei. Daraufhin habe er den Privatkläger aufgehoben und weiter auf Distanz gehalten (Akten S. 15, 26 f., 198 ff., 253 ff., 315, 317 f.).
3.2
3.2.1 Der Privatkläger führt an, er habe jemanden [...] laut fluchen hören. Er habe aber nicht gewusst, wer damit gemeint gewesen sei und habe sein Taxi – um Kunden abzuholen – vor dem Hotel D parkiert. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, wie der Berufungskläger sein Fahrrad auf den Boden geworfen bzw. gelegt habe und zu ihm hingekommen sei. Ohne vorgängig etwas zu sagen und ohne dass er den Berufungskläger seinerseits attackierte, habe ihn A____ mit der Faust sofort ins Gesicht geschlagen. Er sei deswegen zu Boden gefallen und habe sich dabei mit der linken Schulter abgestützt (Akten S. 15, 200, 314).
3.2.2 Im Polizeirapport ist in der Folge die Rede davon, dass der Berufungskläger den Privatkläger an seinem T-Shirt festgehalten und ihm noch ein paar Mal ins Gesicht geschlagen habe. Er habe ihn auch noch mit dem Fuss treten wollen, habe ihn jedoch verfehlt (Akten S. 15). Vor erster Instanz bestätigte C____, dass er vom Berufungskläger initial mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde und der Berufungskläger ihm am Boden liegend noch mit dem Fuss ins Gesicht treten wollte, indes nicht getroffen habe. Die in der Anklageschrift geschilderten Faustschläge am Boden verneint er (Akten S. 200 ff.). Vor Appellationsgericht machte der Privatkläger übereinstimmend mit seinen bisherigen Depositionen geltend, der Berufungskläger habe ihn zunächst mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm, als er am Boden lag, noch Fusstritte geben wollen. Nur kurz später sagte er dann aus, der Berufungskläger habe ihm effektiv Fusstritte gegeben (Akten S. 314). Nochmals später scheint er weitere Schläge zu verneinen (Akten S. 317).
3.3
3.3.1 E____, eine sich zufällig am Tatort befindende Polizeibeamtin, wird im Polizeirapport vom 22. Februar 2018 folgendermassen zitiert:
«Ich sah, wie der Beschuldigte dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht schlug. Der Geschädigte fiel daraufhin zu Boden und der Beschuldigte schlug ihn weitere Male ins Gesicht. Dabei wehrte sich der Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten. Anschliessend kamen weitere Personen dazu und der Beschuldigte liess vom Geschädigten ab. Ich informierte umgehend die Einsatzzentrale über den Vorfall. Anschliessend sah ich euch angefahren kommen».
3.3.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde E____ formell als Zeugin befragt. Sie führte aus, der Velofahrer habe bereits auf der Strasse mit der Faust gestikuliert und geflucht. Der Taxifahrer sei zum Taxistand gefahren und habe dort angehalten. Der Velofahrer habe immer noch geflucht, sei zum Taxifahrer hingefahren und habe sein Velo auf den Boden geschmissen. Er habe wortwörtlich gesagt «kum use du Arschloch». Der Taxifahrer sei dann ausgestiegen, woraufhin der Velofahrer diesen am Kragen gepackt und geschüttelt habe. Die beiden seien beim Rand des Trottoirs zu Fall gekommen. Der Taxifahrer sei am Boden gelegen und der Velofahrer auf ihm drauf. Der Velofahrer habe mit der Faust 1-2 Mal auf den Taxifahrer (auf Gesichtshöhe) eingeschlagen. Der Velofahrer sei aggressiv und aufbrausend gewesen. Der Taxichauffeur hingegen habe nichts getan, sondern bloss sein Gesicht geschützt (Akten S. 316 f.).
3.4
3.4.1 Es ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger ob der Fahrweise des Privatklägers enerviert war und laut fluchte. Aus den übereinstimmenden Angaben des Privatklägers und E____ ergibt sich zudem, dass sich A____ in einer aggressiven Grundstimmung befand und der Privatkläger seinerseits nicht initial tätlich wurde bzw. sich bloss zu verteidigen versuchte. Dass er emotional aufgewühlt war, bestätigt der Berufungskläger selber, sagte er vor erster Instanz doch aus, dass sein Blutdruck auf über 200 gestiegen sei, seine Nebennieren übermässig Adrenalin produzierten und er dann «rot» sehe (Akten S. 199). Illustrativ erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Privatkläger sein Fahrrad nicht an einer Hauswand oder in einem Fahrradständer abstellte, sondern – wie sich aus den deckungsgleichen Aussagen des Privatklägers und E____ ergibt – sein Rad zu Boden schmiss und sofort auf den Privatkläger zuging. Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Aggressionen vom Berufungskläger ausgingen. Von einem besonnenen, mehrheitlich passiven Verhalten des Berufungsklägers kann daher nicht die Rede sein.
3.4.2 Was den in der Anklageschrift geschilderten initialen Faustschlag des Berufungsklägers anbetrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger hat den einen (unmittelbaren) Faustschlag seit dem Polizeirapport gleichbleibend geschildert und auch heute, nachdem die Zeugin einen initialen Faustschlag verneinte, ausgesagt, dass ihn ein Faustschlag des Berufungsklägers zu Boden gebracht habe (Akten S. 317). Zudem wird der einleitende Faustschlag auch in der sich in den SUVA-Akten befindlichen Unfallmeldung vom 23. Februar 2018 bzw. dem Regress-Fragebogen vom 2. März 2018 dargelegt. Dies stimmt nicht nur mit der geschilderten aggressiven Grundstimmung überein, sondern wird durch ein ärztliches Zeugnis der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 22. Februar 2018, wonach der Privatkläger unter anderem eine Rötung an der linken Wange erlitt (Akten S. 19), auch objektiviert.
Wenn der Berufungskläger behauptet, die Rötung im Gesicht könnte sich der Privatkläger auch beim Fallen zugezogen haben (Akten S. 301), ist darauf hinzuweisen, dass dieser sich – wäre er tatsächlich mit dem Kopf auf das Trottoir gefallen – gravierende Verletzungen am Kopf und wohl auch Schürfungen zugezogen hätte. Dass sich der Privatkläger die Gesichtsverletzungen selber zugefügt oder einen Kollegen darum gebeten haben könnte (Akten S. 200), ist abwegig, zumal das Appellationsgericht eine bewusste Falschbezichtigung durch den Privatkläger ausschliesst. Dass der Privatkläger bei einem Schlag auf die linke Backe auf die rechte Seite fallen müsste (Akten S. 301), ist aufgrund der einer körperlichen Auseinandersetzung inhärenten Dynamik nicht zwingend. Dass die heute als Zeugin befragte E____ schilderte, es hätte sich erst am Boden ein Faustschlag ereignet, ist zwar eine den Zeitablauf betreffende Ungenauigkeit, macht die Aussagen des Privatklägers aber nicht unglaubhaft, zumal letzterer den Berufungskläger bezüglich der angeklagten (weiteren) Faustschläge am Boden entlastet und der Vorfall doch schon einige Zeit zurückliegt und auch Polizeibeamtinnen nicht jedes Geschehen fotografisch genau aufzeichnen können.
3.4.3 Es ergibt sich zwar aus den Akten, dass der Berufungskläger den initialen Faustschlag vom Polizeirapport, über die Einsprachebegründung (gegen den Strafbefehl) und die beiden Befragungen in den jeweiligen Hauptverhandlungen konstant bestritt (Akten S. 15, 26 f., 198 ff., 253 ff., 315, 317 f.). Die Schilderung des Ablaufs durch den Berufungskläger ist indes – im Gegensatz zu derjenigen des Privatklägers – nicht glaubhaft: Wie bereits referiert (vgl. E. 3.4.1), ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Privatklägers und E____, dass sich A____ in einer aggressiven Grundstimmung befand und der Privatkläger seinerseits nicht initial tätlich wurde bzw. sich bloss zu verteidigen versuchte. Insofern bleibt für die vom Berufungskläger vertretene These, wonach er mit wilden Schlägen auf den Oberkörper traktiert worden sei, kein Raum. Darüber hinaus ist A____ gemäss eigenen Angaben grösser als der Privatkläger, hat längere Arme und [...] auf (Akten S. 199, 204). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar – würde entgegen der hier vertretenen Ansicht von wilden Schlägen auf den Oberkörper des Berufungsklägers ausgegangen – warum A____ anstatt eines überraschenden Stosses gegen den Oberkörper nicht niederschwelligere Mittel zur «Gefahrenabwehr» eingesetzt hat und ist evident, dass das Verhalten des Berufungsklägers für den Sturz des Privatklägers auch diesfalls ursächlich wäre.
3.5 Der Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 den Beweisantrag des Berufungsklägers, wonach F____ als Zeuge zu laden und zu befragen sei, vorläufig abgewiesen. Er hat dies damit begründet, dass F____ den zu beurteilenden Vorfall nicht direkt miterlebt habe. Daran ist festzuhalten: Der Berufungskläger hat vor Strafgericht ausgeführt, dass – nachdem er den Privatkläger nach dessen Sturz wieder aufgehoben hatte – ein Streifenwagen den Blumenrain hochgekommen sei und er diesen gerufen habe. In diesem Moment sei das [die Auseinandersetzung] zu Ende gewesen (Akten S. 199). Vor Appellationsgericht gab er zu Protokoll, er habe den Privatkläger aufgehoben und auf Distanz gehalten. Er habe gemerkt, dass die Situation aus dem Ruder laufe, weshalb er die gerade vorbeikommende Polizei-Patrouille gerufen habe (Akten S. 315). Der Privatkläger führte vor erster Instanz aus, der Polizeiwagen sei nach dem Vorfall gekommen (Akten S. 200 f.). Nichts anderes ergibt sich auch aus den Aussagen von E____ (vgl. dazu schon E. 3.3). Der Beweisantrag bleibt deshalb abzuweisen.
4.1 Gemäss Zeugnis der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 22. Februar 2018 erlitt der Privatkläger eine Kontusion an der linken Schulter. Darüber hinaus sei die linke Wange nach einem Schlag auf das Ohr geschwollen (Akten S. 19). Es wird eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich sieben Tagen attestiert (Akten S. 20). Die Schulterverletzung wurde in der Folge näher abgeklärt und musste operiert werden. Gemäss dem sich in den SUVA-Akten befindlichen Operationsbericht vom 19. März 2018 erlitt der Privatkläger eine traumatische Supraspinatussehnenruptur sowie eine Subscaluarissehnenruptur mit Subluxation der langen Bizepssehne. Gemäss Austrittsbericht vom 16. März 2018 bzw. dem Zeugnis vom 25. April 2018 war C____ seit der Operation vom 16. März 2018 bis zum 8. Juni 2018 während knapp drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig.
4.2 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Verletzungen des Privatklägers den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) erfüllen. Durch ein Unfallereignis kann es zum Abreissen (Ruptur) von Sehnen kommen, was in casu aufgrund des ärztlichen Befunds und der zeitlichen Nähe zum Schadensereignis den Tathandlungen des Berufungsklägers zuzurechnen ist. Die zuständige Unfallversicherung hat den Vorfall als Unfallereignis anerkannt und die gesetzlichen Leistungen erbracht. Die Kausalität zwischen Faustschlag bzw. Stoss und den erlittenen Verletzungen ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen.
4.3 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mindestens Eventualvorsatz und damit die Inkaufnahme der Verwirklichung des Tatbestandes. Wer seinem Gegner die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit zumindest einfacher Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt (BGE 103 IV 65 E. II.2d S. 70; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 36). Dasselbe muss bei einem überraschenden Stoss gelten, zumal diesfalls keinerlei Zeit bleibt, den folgenden Aufprall vorzubereiten und abzufedern. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aussage von E____, wonach der Privatkläger am Rand des Trottoirs zu Fall gekommen sei, die zusätzliche Gefahr zu beachten, dass der Privatkläger über den Bordstein hätte stolpern können. Der Möglichkeit einer durch einen Sturz verursachten Verletzung musste sich der Berufungskläger umso mehr bewusst sein, als er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, [...] (Akten S. 199). Dieses Wissen lässt auf einen Willen schliessen, womit der Berufungskläger mindestens eventualvorsätzlich gehandelt hat.
4.4 Dass der Berufungskläger mit wilden Schlägen auf den Oberkörper traktiert worden ist und insofern in Notwehr gehandelt hat (Akten S. 256, 301), ist aufgrund des Referierten auszuschliessen (vgl. dazu E. 3.4). Dass der Privatkläger der avisierten Polizei gegenüber offenbar zuerst erklärte, keine Schmerzen zu verspüren und auf eine «Strafanzeige» verzichten zu wollen, ist nicht von Bedeutung, zumal dieser glaubhaft ausführte, dass er erst beim späteren Abladen von Gepäck, als er seine Schulter belasten musste, einen Schmerz verspürte bzw. den Arm nicht bewegen konnte (Akten S. 201, 314 f.). In dieser kurzen zeitlichen Kadenz liegt kein Verzicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5 StGB, zumal auch die diesbezüglichen formellen Erfordernisse nicht eingehalten worden sind (vgl. dazu Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 116 ff.). Es erfolgt daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung.
5.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
5.2 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
5.3 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ohne durch den Privatkläger seinerseits tätlich angegriffen worden zu sein, direkt zugeschlagen bzw. gestossen hat. Der Privatkläger erlitt eine Schwellung im Gesicht sowie eine operationsbedürftige Schulterverletzung, was zu einer über dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Das objektive Verschulden wiegt in Anbetracht der Breite an Handlungen und Verletzungen, die unter die einfache Körperverletzung subsumiert werden können, trotzdem nicht allzu schwer. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger eventualvorsätzlich handelte. Das Gesamtverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen und als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu veranschlagen (der Strafrahmen für einfache Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [Art. 123 Ziff. 1 StGB]).
5.4 Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der [...] Berufungskläger im Nachgang zur Tat ein gewisses Mass an Reue geäussert hat und die Verletzungen des Privatklägers bedauert (Akten S. 202). Ferner leidet er an einer [...], welche eine [...] erforderlich macht und eine erhöhte Strafempfindlichkeit bedeutet (Akten S. 151, 196). Diese beiden Aspekte sind im Umfang von 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. dazu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Die bisherige Vorstrafenlosigkeit ist demgegenüber neutral zu werten.
5.5
5.5.1 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden. Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).
5.5.2 Aufgrund der gesetzlichen Prioritätenordnung (leichte Kriminalität) und der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 5.4) ist vorliegend eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszusprechen. Für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist auf sein Einkommen [...] abzustellen (Akten S. 196 ff.) und die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Der bedingte Strafvollzug kann dem Berufungskläger mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7).
5.6
5.6.1 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 720.– auferlegt (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese dient der Entschärfung der sogenannten «Schnittstellenproblematik» zwischen Bussen für Übertretungen und bedingt vollziehbaren Geldstrafen für Vergehen. Es soll damit dem Umstand entgegengewirkt werden, dass wer ein gegenüber einem Vergehen (hier einfache Körperverletzung) minderschweres Delikt (hier Tätlichkeit) begeht, im unmittelbaren Ergebnis härter bestraft wird (vgl. dazu Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 102 ff.). Zudem soll der verurteilten Person durch das Ausfällen einer Verbindungsbusse ein Denkzettel verpasst werden. Ihr soll mit der zusätzlichen Strafe der Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demonstriert werden, was ihr im Falle der Nichtbewährung droht (BGE 135 IV 188 E. 3.2 S. 189).
5.6.2 Die Vorinstanz hat für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen, entsprechend einem Umwandlungssatz von CHF 90.‒, festgelegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte der Umwandlungssatz jedoch der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen ist. Dies muss sich in einem entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen (AGE SB.2017.131 vom 7. November 2019 E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).
5.6.3 Ausgehend von einem Strafmass von 120 Tagessätzen ist somit über den Berufungskläger eine bedingte Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 30.– auszufällen. Die Verbindungsbusse, welche einen Strafanteil von 24 Tagessätzen ausmacht, beläuft sich demnach auf CHF 720.– (entsprechend 24 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung).
Der Berufungskläger hat bezüglich der Zivilforderung im Rechtsmittelverfahren keine Ausführungen gemacht. Da die Voraussetzungen von Art. 41 des Obligationenrechts (SR 220) erfüllt sind bzw. der Schaden hinreichend nachgewiesen ist, wird A____ auch im Berufungsverfahren zur Zahlung von CHF 2‘914.60 (zuzüglich 5 % Zins ab dem 15. Mai 2018) an den Privatkläger verurteilt. Darüber hinaus erscheint auch die vom Strafgericht festgesetzte Genugtuung (Art. 47 OR) angesichts der Umstände als angemessen und ist der Berufungskläger zu einer solchen in Höhe von CHF 2'000.– (zuzüglich 5 % Zins ab dem 22. Februar 2018) zu verurteilen (vgl. zum ganzen schon vorinstanzliches Urteil S. 8).
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.2 Da der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.
8.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
8.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2 Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers, D____, ist aus der Gerichtskasse für beide Instanzen eine Entschädigung gemäss ihren jeweiligen Honorarnoten auszurichten, wobei für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) zusätzlich 2 ½ Stunden auszurichten sind. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.3
9.3.1 Da der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.3.2 Da der Berufungskläger auch in zivilrechtlicher Hinsicht in vollem Umfang unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für die zweite Instanz ebenso 100 % des zugesprochenen Honorars. Für die erste Instanz wurde kein Rückforderungsvorbehalt angebracht. Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf nicht zurückzukommen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 720.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 2'914.60 Schadenersatz (zzgl. Zins zu 5 % seit 15. Mai 2018) sowie zu CHF 2'000.– Genugtuung (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. Februar 2018) an C____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 65.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 251.45, insgesamt also CHF 3‘517.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, D____, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung für die erste Instanz ein Honorar von CHF 2'800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 91.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 222.65, somit total CHF 3'114.05, aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, D____, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'316.65 und ein Auslagenersatz von CHF 51.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 182.35, somit total CHF 2'550.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).