Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.70
URTEIL
vom 15. September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm , Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
vertreten durch Opferhilfe beider Basel
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 4. Februar 2019
betreffend einfache Körperverletzung und mehrfache Drohung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. Februar 2019 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung (im Anklagepunkt Ziff. I. e) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. August 2018 bis am 4. Februar 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationär einzuleitenden ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Von den Vorwürfen der Drohung (im Anklagepunkt Ziff. I. b), der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung wurde A____ freigesprochen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft wurden abgewiesen und es wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 9'227.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'750.– auferlegt und es wurde dessen amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), amtlich verteidigt durch Advokat [...], mit Schreiben vom 14. Februar 2019 die Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 14. Juni 2019 die Berufungserklärung eingereicht, wobei das Urteil im Schuldpunkt, in Bezug auf die Strafzumessung und die Anordnung der Massnahme sowie im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entschädigungsfolgen angefochten wurde. Er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung freizusprechen und lediglich wegen Tätlichkeit zu einer Gesamtbusse von CHF 600.– zu verurteilen. Auch sei die gegen ihn angeordnete Massnahme aufzuheben und es sei ihm für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung von CHF 150.– zuzusprechen. Weiter seien die Verfahrenskosten zufolge Teilfreispruchs angemessen zu reduzieren und es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwältin und die Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit Eingabe vom 11. November 2019 hat der Berufungskläger seine mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2019 gestellten Anträge begründet. Mit Verfügung vom 13. November 2019 hat die Verfahrensleiterin dem Berufungskläger die beantragte amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 20. November 2019 die Bestätigung des Urteils vom 4. Februar 2019 und somit die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt. Seitens der Privatkläger wurden keine Berufungsantworten eingereicht.
Die Verfahrensleiterin hat mit Verfügung vom 19. Mai 2021 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt und den Berufungskläger aufgefordert, aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen. Der Berufungskläger hat daraufhin aktuelle Sozialhilfebelege eingereicht und – auf erneute Aufforderung mit Verfügung vom 31. Mai 2021 hin – erklärt, keine Lehrstelle zu haben und somit auch keine zusätzlichen Einkünfte zu erzielen. Mit Vorladung vom 1. Juni 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 15. September 2021 geladen. Am 16. August 2021 wurde zudem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. September 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss sind der Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen grösstenteils festgehalten, wobei der Verteidiger neu die Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) beantragt hat. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie die Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung [im Anklagepunkt Ziff. I. b)], der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung, die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft, die Einziehung und Vernichtung des Beschlagnahmeguts sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung [im Anklagepunkt Ziff. I. e)], die Strafzumessung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz führte in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend aus, der Berufungskläger habe sich am 20. August 2018 um ca. 22.40 Uhr leicht alkoholisiert (Atemalkohol 0.08 mg/l) im Aussenbereich der «[...]» ([...]) befunden und zwei Gläser Bier bestellt. Er habe dort einen Gast und mehrere Passanten lautstark beleidigt, ehe er sich auf die – bereits angetrunkene (Atemalkohol 0.89 mg/l) – Kellnerin C____ fokussiert und dieser aus nächster Distanz Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, was bei ihr heftige Augenschmerzen verursacht habe. Hierauf habe er sich für kurze Zeit in Richtung [...] entfernt. Der an einem Aussentisch der benachbarten [...] sitzende D____ sei derweil C____ zu Hilfe geeilt, um deren Augen auszuwaschen. Nach kurzer Zeit sei der Berufungskläger zurückgekommen, worauf C____ und D____ in die «[...]» geflüchtet seien und von innen die gläserne Eingangstür zugehalten hätten, wobei im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht von einer Messerdrohung auszugehen sei. Der Berufungskläger habe sodann von aussen gegen die Glastür gestossen und dabei die nicht fachgerecht montierte Tür aus den Angeln gehoben, sodass diese herabgestürzt sei. D____ habe die Tür aber etwas halten und abbremsen können. Anschliessend habe sich der Berufungskläger bei der Tramhaltestelle [...] auf den Randstein gesetzt, wo C____ mit dem Handy ein Video von ihm gemacht habe. Der Berufungskläger sei sodann unvermittelt aufgesprungen und mit einem ausgefahrenen Teppichmesser zunächst auf den Passanten B____ zugerannt, ehe er im letzten Moment seine Laufrichtung geändert und die Messerklinge auf C____ gerichtet habe, wobei er Stichbewegungen in deren jeweilige Richtung gemacht habe. Daraufhin habe sich D____ nochmals eingemischt und dem Berufungskläger einen Stuhl über den Kopf geschlagen, worauf dieser das Messer fallen gelassen habe und weglaufen sei, bis er schliesslich durch eine herbeigerufene Polizeipatrouille festgenommen worden sei.
2.1.2 Der Berufungskläger macht in der Berufung demgegenüber geltend, er habe sich mit dem Pfefferspray lediglich verteidigt, nachdem ihm ein Mann einen Stuhl über den Kopf geschlagen habe. Die Vorinstanz verkenne, dass es zwei Vorfälle mit Stühlen gegeben habe, was sich aus diversen Aussagen schliessen lasse. So etwa aus den Angaben von B____, gemäss welchem der Berufungskläger aus der [...] herausgeworfen und ihm ein Stuhl hinterhergeworfen worden sei, der Berufungskläger später auf dem Boden gesessen sei und nochmals einen Stuhl auf den Kopf erhalten habe. Letzterer sei wohl der Schlag von D____ gewesen, den die Vorinstanz als zeitlich nach dem Pfefferspray ansiedle. Auch die Zeugin C____ habe den Zwischenfall mit dem Stuhl vor dem Zwischenfall mit der Tür angesetzt und erklärt, sie habe nicht gesehen, ob danach nochmals etwas mit einem Stuhl geschehen sei. Es sei daher von einer Angriffssituation gegen den Berufungskläger bereits im Stadium vor dem Zwischenfall mit der Glastür auszugehen. Wann der Einsatz des Pfeffersprays anzusiedeln sei, sei völlig unklar. Nicht zuletzt die Aussagen des Berufungsklägers sprächen dafür, dass er ein erstes Mal mit einem Stuhl traktiert oder zumindest angegangen worden sei, bevor er den Pfefferspray eingesetzt habe. Es sei wohl im Inneren der Bar zu gegenseitigen Provokationen mit der beträchtlich alkoholisierten C____ gekommen, in welche sich ein Mann eingemischt und dem Berufungskläger einen Stuhl angeworfen habe, worauf dieser den Spray eingesetzt habe. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger diesen Mann habe treffen wollen; da er jedoch C____ getroffen habe, sei von einem «Notwehrexzess» auszugehen. Ferner sei auch betreffend die Stichbewegungen die zeitliche Einordnung unklar. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Messer erst hervorgenommen habe, nachdem er mit dem ersten Stuhl beworfen worden sei, und dass er danach höchstens auf C____ (nicht aber auf B____) zugegangen sei, worauf ihm D____ den (zweiten) Stuhl angeworfen habe. Der Videoaufnahme könne nichts entnommen werden, was auf eine Drohung hindeuten würde, sondern nur, dass der Berufungskläger aufstehe. In welche Richtung er sich danach bewegt habe, sei nicht zu erkennen. Es sei damit als einziges erstellt, dass der Berufungskläger das Messer in der Hand gehalten und damit herumfuchtelt habe, wobei zwischen ihm und den anwesenden Personen stets eine Distanz bestanden habe und sie sich ohne weiteres hätten entfernen können.
2.1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz und führt ergänzend aus, es sei aufgrund der – teils widersprüchlichen – Aussagen des Berufungsklägers jedenfalls offensichtlich, dass der Berufungskläger an jenem Abend ein Problem mit der Kellnerin C____ gehabt und er sich von ihr – oder sonst wie – bedroht gefühlt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte für einen Stuhlwurf vor dem Pfefferspray-Einsatz vor und es würde sich beim Pfefferspray-Einsatz gegenüber C____ ohnehin nicht um einen Notwehrexzess handeln. Im Übrigen sei hinsichtlich der mehrfachen Drohungen mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen.
2.2 Unbestritten ist, dass der Berufungskläger C____ Pfefferspray aus nächster Nähe in die Augen gesprüht hat. Der Berufungskläger bestreitet auch nicht, an jenem Abend ein Messer in der Hand gehalten und damit herumgefuchtelt zu haben. Umstritten ist demgegenüber einerseits, weshalb es zum Einsatz des Pfeffersprays gekommen ist (allfällige Notwehr- bzw. Notstandsituation) und andererseits, ob der Berufungskläger darüber hinaus B____ und C____ konkret mit einem Messer bedroht und sie dabei verängstigt hat.
2.3 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff., mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 82, 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen; sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.).
Dabei kennt die Strafprozessordnung keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Wie es das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 ff. und E. 2.2.3.2 S. 350 f.; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214]). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.4 Als objektives Beweismittel liegt zunächst ein von C____ aufgezeichnetes Video vor, welches zeigt, wie der Berufungskläger neben einer Tramschiene barfuss auf dem Boden sitzt und die später sichergestellten Gegenstände, nämlich das Teppichmesser mit ausgefahrener Klinge und den Pfefferspray, in der linken Hand hält. Zu hören ist, wie C____ schluchzt, weint und aufgeregt nach der Polizei ruft. Weiter hört man, wie der Berufungskläger Inkohärentes zu ihr bzw. den Anwesenden spricht und wie D____ im Hintergrund die Lage zu beruhigen versucht («Fertig. Fertig. Das ist genug.»). Zum Schluss ist zu sehen, wie der Berufungskläger auf eine andere Person zeigt (zu hören ist dabei: «and this man…») und mit einem auf sie gerichteten Blick aufsteht (siehe Videoaufzeichnung und Auswertung in den Akten S. 204 f. und 431). Weiter liegen die von der Kantonspolizei erstellten Fotos des Berufungsklägers unmittelbar nach dessen Verhaftung vor, auf welchen er eine Wunde («oberflächliche Rissquetschwunde») am Kopf aufweist, die gemäss seinen Aussagen vom Stuhl stamme, welcher ihm übergezogen worden sei (Akten S. 174, 175; Fotos S. 179-181). Ebenfalls bei den Akten befindet sich ein Arztbericht vom 21. August 2018, 17.12 Uhr, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass die Augen von C____ zu diesem Zeitpunkt, d.h. knapp 20 Stunden nach dem Vorfall, wieder reizlos waren.
2.5 Neben den angeführten Sachbeweisen sind mehrere Aussagen zu den inkriminierten Ereignissen vorhanden. Die Polizei erhob vor Ort die im Rapport festgehaltenen Aussagen von allen Beteiligten sowie von E____ (welcher die Polizei requiriert hatte) und F____. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber, wie hier, Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Beteiligten wurden im weiteren Verfahrensverlauf auch noch als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragt.
2.5.1 E____ stand vor dem Hotel [...] und beobachtete gemäss Polizeirapport von dort aus, wie der Berufungskläger eine Frau durch die Tür angeschrien und auf Englisch als Hure beschimpft habe. Der Berufungskläger habe die Tür immer wieder aufgerissen, während die Frau sie zuzuhalten versucht habe. Irgendwann sei die Frau zu Boden gefallen. Ein Mann sei gekommen und habe den Täter beruhigen wollen. Dieser sei dann in Richtung [...] weggegangen, nach 5 bis 6 Minuten aber wieder zurückgekommen, worauf der Streit weitergegangen sei. Der Mann habe wieder an der Tür des Clubs gerissen. Es seien zwei Leute aus dem Club zur Tür gekommen. Es habe dort ein Gerangel gegeben und die Tür sei plötzlich zu Boden gefallen und habe die Frau getroffen, welche noch am Boden gelegen sei. Dann sei der Mann wieder umher gelaufen und habe geschrien. Ein Anwesender habe ihm einen Stuhl über den Kopf geschlagen, dann sei gleich die Polizei gekommen (Rapport, Akten S. 171 f.).
2.5.2 F____ habe den Berufungskläger beim Biertrinken sitzend gesehen und ihn angesprochen, als dieser mit einem Messer in der Hand aufgestanden und aggressiv geworden sei: «Ich schaute ihn an und sagte ihm, er solle sich beruhigen und sich hinsetzen. Er brauche das Messer nicht» (Akten S. 173). Der Berufungskläger habe noch ein Bier bestellen wollen, sei plötzlich davongelaufen, dann aber wiedergekommen. Er sei immer aggressiver geworden, habe mit seinem Messer wild umher gefuchtelt und geschrien, dass er ein Neonazi sei. Die Bardame sei aus der Bar gekommen, worauf der Berufungskläger angefangen habe, sie anzuschreien. Er habe Zigaretten gewollt und sei in die Bar gelaufen. Die Bardame sei ihm gefolgt. Dabei habe F____ die beiden einen kurzen Augenblick nicht im Auge gehabt. Plötzlich sei die Bardame schreiend hinausgerannt. Die Tür sei auf sie gefallen. Der Berufungskläger sei ihr hinterhergekommen, habe mit dem Pfefferspray gesprüht und sei danach davongerannt (Rapport, Akten S. 173).
2.5.3 C____ war gemäss Polizei vor Ort sehr schwierig zu befragen, weil sie alkoholisiert war. Laut Rapport sei ihr der Berufungskläger aufgefallen, weil er ohne Schuhe die Strasse auf- und abgegangen sei. Er habe zwei Bier bestellt, getrunken und auch bezahlt, wobei er «immer wieder alle Personen in der Nähe mit seinem Messer bedroht» habe (Akten S. 172). Er sei dann in Richtung [...] weggerannt, noch aggressiver wieder hergekommen und habe sie mit Pfefferspray besprüht, wobei er den Spray ganz nahe an ihre Augen gehalten habe. Sie sei ins Lokal hinein und habe die Schiebetür zugemacht. D____ sei ihr beim Auswaschen der Augen helfen gekommen. Sie sei dann hinter der gläsernen Schiebetür gestanden, als der Berufungskläger die Tür mit voller Wucht nach innen gedrückt habe, sodass diese auf sie gefallen sei. Sie sprach von Glück, dass die Tür dabei nicht zu Bruch gegangen sei. Sie selbst sei nicht verletzt und sie wolle auch keine Anzeige erstatten (Rapport, S. 172).
An der ersten Einvernahme am 21. August 2018 schilderte C____ ebenfalls, dass der Berufungskläger ohne Schuhe hin- und hergelaufen sei und bereits auf dem Trottoir viele Passanten «mit schlechten Worten» provoziert» habe (Akten S. 185). Er habe bei ihr zwei Bier bestellt, nur eines davon ganz getrunken, das andere (teilweise) zurückgelassen und sei weggegangen. F____, ein anderer Kunde, und der Chef der Bar nebenan seien zugegen gewesen. Der Berufungskläger habe F____ provoziert, weshalb dieser weggegangen sei. Der Berufungskläger habe auch ein Teppichmesser bei sich gehabt. Sie sei ganz genau in der Tür gestanden und er habe ihr ganz nah und gezielt mit dem Pfefferspray in die Augen gesprüht, worauf sie zu Boden gestürzt sei und laut geschrien habe. Es seien schreckliche Schmerzen gewesen. «D____» habe ihr geholfen die Augen mit Wasser auszuspülen. Sie habe auch viel weinen müssen und sei geschockt gewesen. Sie habe noch einen Clip gemacht, während der Berufungskläger draussen auf den Tramgleisen gesessen sei und schlecht geredet habe. Er sei dann mit dem Messer zurückgekommen und sei mit Stichbewegungen auf sie zugegangen. Sie seien reingegangen und hätten die Tür zugemacht, die aber noch nicht fertig installiert gewesen sei. Er habe stark gegen die Tür gedrückt, worauf sie mit der Fenstertür zu Boden gefallen seien. Der Berufungskläger sei dann wieder auf die Strasse zum Tram weggegangen. Es seien noch andere dazugekommen, was man auf dem Videoclip sehe. Das Ganze sei sehr schnell gegangen, so 1 bis 2 Minuten. Der Berufungskläger sei so aggressiv und auf alle wütend gewesen, er sei verrückt. Sie habe ihn zum ersten Mal gesehen und keiner auf der Strasse kenne ihn. Er habe sich wie ein Psychopath und nicht wie ein Besoffener verhalten, sie arbeite seit 20 Jahren im Gastgewerbe. Dieser Mann sei krank und gehöre in die Psychiatrie, sonst mache er das wieder. Es habe vor dem Angriff keinerlei Diskussion oder irgendetwas gegeben. Später präzisierte sie auf die Frage hin, wie der Berufungskläger die Leute draussen provoziert habe, dass sie schlechte Worte und lautes Reden mitbekommen, das Messer aber zuerst nicht bemerkt habe. Auf Rückfrage meinte sie dann, sie habe erst «beim zweiten Mal» bemerkt, dass der Berufungskläger ein Messer bei sich gehabt habe, also nachdem er sie angesprüht habe und weggegangen sei (Akten S. 188). Als er dann nach ca. 5 Minuten zurückgekommen und bei der Türschwelle gestanden sei, habe sie gesehen, dass er ein Messer gehabt habe. Die Klinge sei offen gewesen. Er habe das Messer auf Bauchhöhe gehalten und Stichbewegungen gemacht. Sie sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Sie habe gedacht, dass er sie und «D____» umbringen würde. Gott sei Dank sei die Tür dazwischen gewesen, sonst hätte er sie bestimmt gestochen: «Wir wären für nichts gestorben» (Akten S. 192).
An der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2018 schilderte C____ das Geschehen im Wesentlichen gleich. Der Berufungskläger habe zwei Bier bestellt und auch bezahlt. Ausser ihm sei noch ein anderer Kunde da gewesen. Sie sei in der Bar gewesen und habe geputzt, wobei er ihr nicht aggressiv aufgefallen sei. Danach habe er sich aber aggressiv und beleidigend gegenüber den Passanten aufgeführt, weshalb sie aufmerksam geworden sei: Sie habe gemerkt, dass der andere Kunde weg vom Tisch gegangen sei, und gedacht, das müsse wegen eines Streits mit dem Berufungskläger gewesen sein. Sie wisse aber nicht, was passiert sei, weil sie drinnen und die Männer draussen gewesen seien. Sie sei hinaus nachschauen gegangen und habe gemerkt, dass der Berufungskläger laut und aggressiv gegenüber Passanten gewesen sei und er keine Schuhe getragen habe. Ihr Kunde sei wohl deshalb weggegangen – oder um die Polizei zu rufen. Der Berufungskläger sei auf sie zugekommen und habe ihr Pfefferspray direkt in die Augen gesprüht, ohne etwas zu sagen, worauf sie sofort zu Boden gefallen sei. Der Chef des Döners nebenan, ihr Kunde, der zuvor weggegangen sei, und andere Personen seien ihr helfen gekommen. Ein ihr bekannter Chef von einer Bar habe ihr geholfen, die Augen auszuwaschen. Der Berufungskläger sei dann weggegangen. Die Leute hätten ihr erzählt, dass er die ganze Strasse laut bedroht habe («Ich mache dich tot» oder so etwas, Akten S. 250). Sie wisse – nach zwei Monaten – nicht mehr genau wer dabei gewesen sei, aber es seien sie, der Kunde und der helfende Mann gewesen. Dann sei der Berufungskläger mit dem Messer zurückgekommen. Sie hätten die Tür etwas stark zugehalten, weil sie sich wirklich vor ihm hätten schützen wollen. Darauf sei die Tür auf sie gefallen und sie seien beide – C____ und D____ – zu Boden gestürzt. Der Berufungskläger sei dann weg auf die Strasse gegangen. Sie seien sofort aufgestanden und sie sei ihm nachgelaufen, um den Clip zu machen. Es seien weitere Leute vor Ort gewesen. Auf Nachfrage beschreibt C____ den Pfefferspray-Einsatz im Detail wie folgt: Der Berufungskläger habe ihr einmal ins Gesicht gesprüht, direkt vor ihren Augen. Es sei «kurz aber viel» gewesen, sie habe viel Flüssigkeit in ihren Augen gespürt (Akten S. 251). Zum Messer spezifizierte sie, es sei «wie ein Baustellenmesser aus Plastik» gewesen, «ein Teppichmesser, welches man zum Aufschneiden von Karton» benutze (Akten S. 251), es sei gelb und die Klinge rausgestreckt gewesen. Der Berufungskläger habe es auf Bauchhöhe gehalten. Ihre Augen seien voll Pfefferspray gewesen, weshalb sie nicht gut gesehen habe, aber er habe auch die Leute auf der Strasse bedroht. Er habe Stichbewegungen gegen sie und auch gegen andere Leute gemacht, es sei «kein Spass» gewesen (Akten S. 252). Er habe auch wieder laut geredet. Die Stichbewegungen seien der Grund gewesen, weshalb sie die Tür geschlossen hätten. Gott sei Dank habe ihr der andere Mann geholfen, die Tür zu halten. Darauf angesprochen, dass D____ dem Berufungskläger einen Stuhl auf die Hand geschlagen habe, schilderte sie Folgendes: «Wir sind gefallen. Und die Tür auf uns. Zuerst ist das mit dem Stuhl passiert. Er hat A____ mit dem Stuhl gestossen, dass er draussen bleibt. Danach haben wir die Tür geschlossen. Wir mussten uns schützen» (Akten S. 252). Auf Nachfrage, ob danach nichts mehr mit dem Stuhl passiert sei, antwortete sie, dass sie das nicht gesehen habe, es aber sein könne. Sie sei in der Bar und unter der Tür gewesen. Die Leute hätten versucht, die Tür aufzuheben, alle seien schockiert gewesen. Sie habe sich bei diesem Vorfall schmerzhafte Verletzungen von der Tür – nicht vom Berufungskläger – zugezogen. Er habe aber das Ganze verursacht. Die Tür selbst sei allerdings nicht stabil genug gewesen, weil sie dem Druck durch das Dagegenhalten nicht standgehalten habe. Am schnellsten hätten sich ihre Augen erholt, sie sei aber in Angst versetzt worden und psychisch belastet. Abschliessend meinte sie, sie wolle, dass das Ganze ein Ende nehme und sie nichts mehr damit zu tun haben müsse. Sie habe nicht einmal Anzeige erstatten wollen, die Polizei habe ihr dazu geraten. Sie wolle alles vergessen (Einvernahme, Akten S. 246 ff.).
2.5.4 D____ berichtete gemäss Rapport, er sei durch den Tumult aufmerksam geworden. Der Berufungskläger habe schon längere Zeit Passanten mit einem Messer bedroht. Als er gekommen sei, habe C____ bereits Pfefferspray abbekommen. Der Berufungskläger habe sie auch mit einem Messer bedroht und sei dabei vielleicht 1,5 Meter von ihr entfernt gestanden. Um sie zu schützen, habe er einen Stuhl genommen und ihm diesen über den Kopf geschlagen. Er habe C____ geholfen, ihre Augen auszuwaschen. Der Berufungskläger habe dann einen Disput mit einer weiteren Person gehabt und plötzlich die Glasschiebetür eingedrückt, so dass sie komplett ins Lokal hinein und auf C____ gefallen sei (Rapport, Akten S. 173).
An der ersten Einvernahme vom 28. August 2018 erklärte D____, er sei durch die Schreie von C____ aufmerksam geworden. Den Pfefferspray-Einsatz habe er nicht gesehen, sondern nur, wie sie auf einem Stuhl gesessen sei und die Hände im Gesicht gehabt habe. Er habe sie beruhigt und sei daran gewesen, ihre Augen auszuwaschen, als jemand schreiend gekommen sei und sie gesagt habe, er sei es gewesen. Er habe schnell die Tür zu machen wollen und gesehen, wie noch jemand, vielleicht ein Nachbar, den Berufungskläger gehalten habe. Dieser Mann mit Brille sei dann auch vom Berufungskläger angesprüht worden. Er selbst habe die Tür zu gehalten, doch der Berufungskläger habe dann einfach die ganze Tür aufgestossen. Er habe sie aber etwas auffangen können, «weil wenn die Tür direkt auf die Frau drauf geflogen wäre, dann jetzt nicht mehr gut wäre» (Akten S. 215). Draussen seien viele Leute gewesen und man habe ihm gesagt, dass die Polizei schon angerufen worden sei. Der Berufungskläger sei draussen gewesen und mit einem Messer fuchtelnd auf diverse anderen Personen zugegangen. In der einen Hand habe er ein Messer und in der anderen einen Pfefferspray gehabt. C____ sei ihm hinterher gegangen, um ein Video zu machen, damit man wenigstens sein Gesicht noch gehabt hätte. Er sei immer wieder mit dem Messer auf die Frau zugegangen, diese sei hinter ihm gewesen. Er habe mit dem Messer immer so Stichbewegungen in ihre Richtung gemacht, worauf er selbst – D____ – einen Stuhl genommen und dem Berufungskläger diesen auf seine Hand geschlagen habe. Das Messer sei dann auf den Boden gefallen und der Berufungskläger sei auch «so halber» zu Boden gefallen, habe sich aber aufstützen können und sei gleich wieder aufgestanden, um davonzulaufen. Er selbst sei dann hinter ihm her, damit die Polizei den Berufungskläger festnehmen könne und weil er ohne Messer keine Angst mehr vor ihm gehabt habe. Der Berufungskläger sei immer nur auf C____ fixiert gewesen. Er, D____, habe sie deswegen hinter sich genommen und in Sicherheit bringen wollen. Sie habe halt auch immer geschrien und den Berufungskläger filmen wollen. D____ habe nicht gefragt, was dessen Problem gewesen sei, für ihn sei der Berufungskläger einfach psychisch krank gewesen. Er habe nicht wie ein normaler Mensch gewirkt. Niemand habe ihn beruhigen können, er sei einfach so aggressiv gewesen und habe mit dem Messer vor Passanten herumgefuchtelt. Vielleicht sei er auch alkoholisiert oder auf Drogen gewesen. Auf die Frage, ob der Berufungskläger konkret auch andere Passanten bedroht habe, antwortete er, diese seien alle weggegangen. Der Berufungskläger sei zwar auf die Leute zugegangen, diese seien dann aber alle vor ihm geflüchtet. «Es war aber immer eine Distanz dazwischen» (Akten S. 221). Er selbst sei nicht verletzt oder angegriffen worden, abgesehen von der Beinverletzung durch die Tür. Er habe aber selbst Angst gehabt, wegen dem Messer, weshalb er den Stuhl genommen habe. Er habe der Frau helfen wollen. Den Stuhl habe er nur einmal eingesetzt, dann habe er das Messer auf dem Boden gesehen und den Stuhl wieder hingelegt. Er habe den Berufungskläger genau an der Hand getroffen, wo er das Messer gehabt habe, weil das das einzige Gefährliche gewesen sei: «Weil mit dem Pfefferspray kann man nicht sterben. Aber mit dem Messer schon» (Akten S. 220). Der Berufungskläger habe nichts gesagt, nur geschrien, als er auf der Strasse gesessen sei. Er habe immer mit erhobenen Händen geschrien: «bringt die Polizei, bringt die Polizei» (Akten S. 220).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte D____ den Tathergang im Wesentlichen genau gleich wie zuvor, hielt es aber für möglich, dass er den Berufungskläger mit dem Stuhl am Kopf getroffen habe. Das Messer und der Pfefferspray seien dadurch auf den Boden gefallen. Der Vorfall mit dem Messer sei nach demjenigen mit der Tür gewesen und nachdem der Berufungskläger auf den Tramschienen gesessen sei. Dieser sei dann mit dem Messer herumgelaufen und zu anderen Leuten gegangen. Das Messer habe der Berufungskläger zwar schon zuvor in der Hand gehabt, er selbst habe es aber noch nicht gesehen, als der Berufungskläger zur Tür gekommen sei. Es sei möglich, dass die Rissquetschwunde vom Stuhl sei. Einen zweiten Vorfall mit einem Stuhl habe es nicht gegeben. Auch habe sonst niemand den Berufungskläger mit einem Stuhl geschlagen. Auch dass der Berufungskläger seinerseits von jemandem bedroht worden sei, habe er nicht gesehen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 441 ff.).
2.5.5 B____ sah gemäss seinen Angaben im Rapport nur den zweiten Teil des Geschehens, nach der Szene bei der Tür und nach dem Pfefferspray-Einsatz. Er sei aus dem [...] gekommen, habe einen lauten Knall gehört und den Berufungskläger aus der Bar hinausrennen sehen. Dieser sei zu einem Taxifahrer gerannt, habe mit ihm gesprochen, sei jedoch nicht ins Taxi eingestiegen, habe laut umher geschrien und sei sehr aggressiv gewesen. Geschrien habe er: «holt die Polizei» und «she’s a hoe» – mit Basler Akzent – sowie «ich bin ein guter Mensch. Nur weil ich keine Freundin habe...». Er sei dann aufgestanden und nähergekommen, habe sein Messer ausgepackt und angefangen, mit dem Messer vor den anwesenden Personen herum zu fuchteln. Ein Mitarbeiter aus dem Steinengrill sei gekommen und habe dem Berufungskläger einen Stuhl über den Kopf geschlagen. Dieser habe nicht gross darauf reagiert, jedoch das Messer fallen gelassen. Anschliessend sei er wieder davongerannt (Rapport, Akten S. 173 f.). Gleich beschrieb B____ den Ablauf in seiner Strafanzeige, mit welcher er auch Genugtuung forderte (Akten S. 264).
Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte B____ erst das Geschehen nach dem Pfefferspray-Einsatz und dem Vorfall bei der Tür: Er habe beim Verlassen des [...] gesehen, wie der Berufungskläger aus der [...] rausgeworfen worden sei. Ihm sei ein Stuhl hinterhergeworfen worden. Er habe Sachen herumgeschrien, mit einem Taxifahrer gesprochen und sei auf die Strasse gekommen, wo eine Frau ihn gefilmt habe. Der Berufungskläger sei am Boden gesessen und ganz ruhig gewesen, ehe er aus dem nichts auf ihn zugerannt sei und aus der Jackentasche ein Teppichmesser gezogen habe. Er – B____ – habe um sein Leben rennen wollen, sei aber wie eingefroren gewesen. Der Berufungskläger sei ganz nah an ihn herangetreten, etwa ½ bis 1 Meter, und habe die Klinge (eher) gegen ihn gerichtet gehabt. Dann habe er sich gegen links abgewandt. Ein [...]-Mitarbeiter habe dem Berufungskläger einen Stuhl über den Kopf geschlagen und der Berufungskläger habe das Teppichmesser fallen gelassen und sei über die Strasse gerannt. Er – B____ – habe in jenem Moment das Gefühl gehabt, der Berufungskläger wolle ihn schwer verletzen oder töten. Die geforderte Genugtuung begründete er denn auch damit, dass er seit dem Vorfall vermehrt psychische Probleme und neue Ängste habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 439 f.).
2.5.6 Der Berufungskläger sagte gemäss Rapport aus, dass er an der Bar ein Bier getrunken und die Kellnerin gefragt habe, ob sie ihm das Bier in ein Glas umschütten könne. Sie habe das aber nicht hingekriegt. Er sei davongegangen, dann aber wieder zurückgekommen und die Leute seien dann auf ihn losgegangen. Er sei ein Nazi und habe daher immer ein Messer zur Verteidigung dabei. Er habe die Frau nicht umbringen wollen. Er sei zwar ein Nazi, aber deshalb bringe er nicht einfach Menschen um. Die Wunde am Kopf habe er, weil ihm ein Typ einen Stuhl über den Kopf gezogen habe (Rapport, Akten S. 174).
Anlässlich der ersten Einvernahme vom 21. August 2018 äusserte sich der Berufungskläger augenfällig sehr wirr. Er sei in Gewahrsam genommen worden, weil er angeblich schwul sei. Schlimm sei, dass die Kellnerin «nicht mal die deutsche Sprache» beherrscht und ihn als «Schatzi» bezeichnet habe (Akten S. 198). Beim ebenfalls anwesenden F____ habe es sich offenbar um ihren Mann gehandelt. Er selbst sei dann noch von drei Albanern «dumm angemacht» worden (Akten S. 198). Er habe immer einen Pfefferspray und ein Teppichmesser dabei, weil er 19 Jahre alt sei. Es habe noch einen «Neger» gehabt, der etwas habe bestellen wollen und der «alles kapiert» habe. Mit ihm habe er sich auf Englisch unterhalten und ihm gesagt, «dass nebenan eine Nutte arbeiten würde» (Akten S. 198). Der Mann vom [...] habe gesagt, dass er die Polizei rufen werde. Der Berufungskläger habe aber niemandem erklären können, dass er das Bier in einem Becher habe mitnehmen wollen. Er habe es dann mitgenommen und versehentlich ausgeleert, sei zurückgegangen und habe dem «Typ, der die Bullen anrufen wollte» gesagt, dass dieser ihm nun ein Bier zahlen müsse (Akten S. 198). Daraufhin habe der ihm einen Stuhl über den Kopf geschlagen und sei ihm noch nachgerannt. Er selbst habe danach «dem Kollegen von jemandem Pfeffer angesprayt» (Akten S. 198). Auf Nachfrage hin erklärte er, es sei zur Selbstverteidigung gewesen. Er habe «der Kellnerin und vielleicht dem F____ einen Sprutz Pfefferspray gegeben», aber nicht viel und nicht in die Augen, und zwar, weil «der Andere vom [...]» ihm den Stuhl über den Kopf habe ziehen wollen (Akten S. 199)
An der ersten Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 23. August 2018 meinte der Berufungskläger, er habe das Teppichmesser und den Pfefferspray immer dabei, wenn er hinausgehe, Letzteres um Sachen zu schneiden, zum Beispiel etwas aus der Zeitung auszuschneiden. Am Tatabend habe er den Pfefferspray eingesetzt, weil die Kellnerin ihn belästigt habe – «verbal und körperlich zum Teil» (Akten S. 100). Sie habe ihn als Baby und Schatzi bezeichnet, ihn angefasst und ihm gesagt, sie habe selbst einen 19-jährigen Sohn und «Baby, gäll, es ist gut. Du bist 19, du machst keinen Stress» (Akten S. 101). Da habe er sich bedroht gefühlt. Auf Nachfrage hin, ob er dann und deshalb den Pfefferspray eingesetzt habe, antwortete der Berufungskläger, das sei erst später gewesen, als er sich von zwei Männern bedroht gefühlt habe, die ihm ebenfalls gesagt hätten, er solle keinen Stress machen. Auf erneute Nachfrage hin, worin für ihn die Bedrohung lag, antwortete er wiederum: «Die Bedrohung ist in dem Moment gewesen, als die Frau mich als Baby und Schatzi bezeichnet hat. Als ‘komm, du bist 19, du machst keinen Stress’, da bin ich schon nervös geworden. Denn ich verstehe nicht, was die Frau von mir will, die selber ein 19-jähriges Kind hat, verstehen Sie?» (Akten S. 102). Das Messer habe er nicht «einfach so random rausgenommen» (Akten S. 102). Zurück gekommen sei er, weil er sein Bier, das er bezahlt gehabt habe, wieder haben wollte. Erst da habe er den Pfefferspray eingesetzt (Haftverhandlung, Akten S. 100 ff.).
An der zweiten Einvernahme vom 13. September 2018 sagte der Berufungskläger aus, er habe das Messer und den Pfefferspray dabei gehabt, um sich zu verteidigen, «falls irgendetwas los» sei – er sei schon mehrmals beim Barfüsserplatz einfach so attackiert worden (Akten S. 230). Die Kellnerin habe sich «vielleicht bedroht gefühlt» von ihm (Akten S. 229). Es seien drei Jugendliche hinter ihm hergekommen und hätten auf ihn losgehen wollen, hätten ihn attackiert. Er denke, das seien Komplizen der Kellnerin gewesen. Sie hätten ihn «dumm angefiggt» und ihn kaputtschlagen wollen (Akten S. 230), während er nur etwas am Trinken gewesen sei. Er habe den Pfefferspray genommen und ihnen gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen, er habe einen Pfefferspray. Er habe zwei Bier bestellt und jeweils direkt zahlen müssen, was er seltsam gefunden habe. Die Frau habe zu ihm gesagt, er solle keinen Stress machen, was er verneint habe. Sie habe dann gesagt, er sei ein Schatz. So habe es angefangen. Er sei mit der Kellnerin ins Gespräch gekommen, worauf sie angefangen habe, ihn verbal zu belästigen. Es sei noch ein Schwarzer gekommen. Die Kellnerin sei auch «halber» auf die Knie gegangen. Er habe gefragt, ob der andere Mann in der Bar ihr Mann wäre, was sie bejaht habe, er – der Berufungskläger – sei ja viel zu jung. Er sei sich dann doof vorgekommen und habe das Bier in einem Becher und woanders trinken wollen. Sie sei einfach doof gewesen und habe keine Ahnung gehabt. Er sei dann etwas lauter geworden. Mit dem Schwarzen habe er sich lustig über die schöne Frau und ihren Mann gemacht, weil sie so hübsch sei und er nicht, was die beiden mitbekommen hätten. Wenn er das Bier im Becher bekommen hätte, wäre er einfach davon gegangen und fertig. «Die machte das extra. Ich hatte mich einfach verarscht gefühlt. Dann ging sie noch auf die Knie vor mir und sagte, mach bitte keinen Stress» (Akten S. 234). Sie habe einfach nicht verstanden, was er wolle. Zum zeitlichen Ablauf schilderte er auf die Frage, was mit der Glastür passiert sei, die Kellnerin sei extra gegen die Tür gelaufen. Er habe ihr kurz vorher noch Pfefferspray gegeben gehabt. Sie sei vorher «halber» auf die Knie gegangen und er habe nicht gewollt, dass sie ihn anfasse, weshalb er ihr eine kleine Ladung Pfefferspray verpasst habe. Ein anderer Typ habe ihm einen Stuhl über den Kopf geschlagen gehabt. Die Frau sei dann in die Glastür gerannt, weil sie sie vermutlich gar nicht gesehen hatte. Dieser F____ habe nichts gemacht, der habe nur dort sein Bier getrunken. Dann habe er einen Stuhl über den Kopf bekommen und eine Person habe mit der Polizei gedroht. Er habe Angst bekommen, weil er noch Marihuana dabei gehabt habe. Er sei dann «voller Panik mit dem Bier davon» (Akten S. 233). Dieses sei dann ausgekippt, weshalb er zurückgegangen sei, um ein neues Bier zu holen. Er habe der Frau wirklich nur eine kleine Ladung Pfefferspray gegeben. Dann habe er weggehen wollen und die Frau sei dann in die Glasscheibe geflogen. «Der Typ kam dann und hatte mir den Stuhl über den Kopf geschlagen. Vielleicht ist er mit der Kellnerin befreundet» (Akten S. 236). Er habe sich nach dem Pfefferspray-Einsatz nicht um C____ kümmern können, denn «ich konnte auch nicht, weil ich einen Stuhl über den Kopf bekommen hatte. Ich lag am Boden, ja. (...) Ich musste mich selber um mich kümmern. Ich ging zu ihr und wollte ihr helfen. Ich wollte sie auf den Boden legen und ein Bier anzapfen. Ich habe dann einen Stuhl über den Kopf bekommen» (Akten S. 237). Die Glastür habe er nicht umgestossen, D____ habe das selbst gemacht. Dieser habe ihm auch mit der Polizei gedroht, obwohl er nur sein Bier gewollt habe. Es stimme, dass D____ die Glastür abgebremst habe, aber vorher habe er ihm selbst «eins rüber gehauen», mit dem Stuhl auf seinen Kopf (Akten S. 238). Kurz nachdem er C____ Pfeffer gegeben habe, sei dieser Typ gekommen und habe ihm eins rüber gehauen, mit dem Stuhl auf seinen Kopf. Er selbst habe zuvor mit der Kellnerin hineingehen wollen, weil sie Pfefferspray bekommen hatte und es ihm dann leid getan habe. «Also leid getan hatte es mir ja nicht. Ich wollte einfach mein Bier haben» (Akten S. 238, ebenso S. 240). Der Stuhl habe ihn an der Stirn getroffen, es habe recht geblutet und sei «nicht so sanft» gewesen, sondern «schon mit Schwung» (Akten S. 239). Es sei aus dem Nichts gekommen, er habe vorher die Frau mit Pfefferspray angesprüht gehabt. Auf den Vorhalt, dass er der Kellnerin Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und sie deshalb starke Schmerzen im Gesicht und in den Augen gehabt habe, meinte er: «Ja, ich finde es nicht lustig. Aber ich finde es auch nicht lustig, dass ich mein Bier nicht im Becher bekommen habe» (Akten S. 235). Auf die Frage, wie oft er gesprüht habe, antwortete er: «Einmal und ganz kurz. Und es war ein guter Abstand. Sie sagte, wer bist du? Was willst du? Die kann ja nicht mal richtig Deutsch. Das hatte mich einfach aufgeregt, dass ich mein Bier im Becher nicht bekommen habe» (Akten S. 236). Er habe vielleicht aus ca. 1 Meter Entfernung gesprüht. «Ich finde es auch Scheisse, dass ich es gemacht habe. Aber die Frau ist unfähig. Die muss woanders arbeiten» (Akten S. 236). Als er später nochmals gefragt wurde, warum er der Frau Pfeffer ins Gesicht gesprüht habe, meinte er erneut: «Weil sie unfähig ist vom Job und vom Umgang mit der Kommunikation. (...) Nur weil ich etwas lauter war, kann er mir nicht mit der Polizei drohen». Auf die Frage, warum er lauter geworden sei, antwortete er, weil er sein Bier nicht im Becher bekommen habe und er im Voraus habe bezahlen müssen. «Ich hatte dann unüberlegt ihr einfach Pfeffer ins Gesicht gesprayt» (Akten S. 239).
An der zweiten Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 3. Oktober 2018 erklärte der Berufungskläger zum Vorfall, er habe sich lediglich verteidigt. Als «D____» ihm gedroht habe, sei er paranoid geworden und weggerannt. Da er aber das bereits bezahlte Bier nicht in einem Becher umgeschüttet erhalten habe, als er das Lokal bzw. den Aussenbereich verlassen habe, sei er nochmals zurückgekommen, wo er [«D____»] ihm wieder mit der Polizei gedroht habe. Er habe das Cannabis weggemacht und habe nochmals versucht, das Bier umzuschütten. Es sei lauter geworden und D____ habe ihm den Stuhl übergezogen. Da habe er den Pfefferspray eingesetzt. Das Teppichmesser habe er dabei gehabt, um Zeitungen und andere Sachen auszuschneiden, den Spray zur Verteidigung, weil er auch schon angegriffen worden sei, und weil er paranoid sei, wenn er alleine unterwegs sei (Haftverhandlung, Akten S. 119 ff.).
An der Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 19. Oktober 2018 hörte sich der Berufungskläger zuerst die Sachverhaltsdarstellung von C____ an und bestritt dann, das Messer vor der Bar überhaupt in der Hand gehabt zu haben. Er habe es wegen drei Passanten hervorgeholt, welche geflucht und ihn bedroht hätten. Sie hätten ihn aus einer Seitengasse abpassen wollen. In Bezug auf den Pfefferspray-Einsatz schilderte er, dass er einen Stuhl über den Kopf erhalten und deshalb mit dem Pfefferspray um sich gesprüht habe. Die Frau sei dann in die Glastür hineingelaufen oder -gefallen. Er sei in einem Schockzustand gewesen und mit einer Wunde am Kopf auf der Strasse gelegen. Er habe das Messer in der Hand gehabt. Ob er in der anderen auch etwas gehabt habe, das wisse er nicht mehr. Später sagte er dann aber aus, er habe Messer und Spray in der Hand gehabt, als er am Boden gelegen sei (Einvernahme, Akten S. 246 ff.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Berufungskläger die damalige Situation so dar, dass ihn C____ «angefasst und angepackt» habe. Es sei noch ein Mann in das leere Restaurant gekommen. Sie seien «halt laut» gewesen, der Mann sei auch lauter geworden, worauf er dann den Pfefferspray eingesetzt habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 436). Ein Mann, der die Auseinandersetzung mitbekommen habe, sei gekommen und habe ihm einen Stuhl angeworfen. Dann habe er selbst den Pfefferspray eingesetzt und C____ ins Gesicht gesprüht. Er sei dann aber nochmals zurückgekommen, aus schlechtem Gewissen, weil er den Pfefferspray eingesetzt habe. Der Mann habe ihn mehrmals mit dem Stuhl bedroht. Er habe mehrere Stühle nach ihm geworfen und ihn einmal am Kopf getroffen: «Ich hatte eine Platzwunde und bin auf den Trottoirrand gesessen. Zuvor habe ich das Teppichmesser hervorgenommen, weil er mir immer Stühle hinterhergeworfen hat» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 437). Der Vorfall, welcher die Platzwunde verursacht habe, sei eher am Schluss gewesen. Beim Vorfall mit der Glastür sei er nicht dabei gewesen, als er zurückgekommen sei, habe er aber gesehen, dass sie kaputt gewesen sei. Er sei zurückgekehrt, um das Bier zu holen und um die Polizei zu verständigen. Er sei in einem Schockzustand gewesen, als er die kaputte Tür gesehen habe. Stichbewegungen habe er weder gegen C____ noch gegen Passanten gemacht. Er sei einfach am Boden gewesen und habe das Messer in der Hand gehabt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 436 ff.)
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht erklärte der Berufungskläger erneut, den Pfefferspray eingesetzt zu haben, nachdem er einen Stuhl über den Kopf bekommen habe. Deshalb sei auch die Glastür kaputt gegangen, weil die Frau dann selber in die Tür gefallen sei. Zu seinem widersprüchlichen Aussageverhalten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs könne er nichts mehr sagen. Seine früheren Aussagen würden nicht stimmen, er habe das so ausgesagt, weil er gestresst und unter Schock gewesen sei. Er habe den Stuhl über den Kopf erhalten, weil er das Messer und den Pfefferspray in der Hand gehabt und damit rumgespielt habe. Er habe gehen wollen und dann sei es die ganze Zeit zu gegenseitigen Beleidigungen gekommen. Es habe ein Gerangel gegeben, mit dem Typ und der Kellnerin. Auf die Frage, warum es dann zum Einsatz des Pfeffersprays gekommen sei, sagte er, er habe es ihr zwar angesprüht, das aber nicht gewollt. Er habe einfach einen Stuhl über den Kopf bekommen. Die Frau sei die ganze Zeit hinter dem Mann gewesen, von dem er den Stuhl auf dem Kopf bekommen habe. Und dann habe er ihn mit dem Pfefferspray ansprühen wollen, es sei aber auf die Frau gegangen. Auf die Frage, wieso die Frau getroffen wurde, da sie hinter dem Mann gewesen sei, antwortete der Berufungskläger, dass sie dann anscheinend vor ihm gewesen sein musste, da es sonst nicht soweit gekommen wäre. Auf Frage erklärte er, später deshalb auf den Passanten zugegangen zu sein, weil dieser ein Video gemacht habe. Es hätten mehrere Leute das Handy ausgepackt und gefilmt, nicht nur die Frau. Dann habe er dem Passanten gesagt, er solle das Handy abmachen und ihn nicht filmen. Die Frage(n), ob er mit dem Messer auf ihn zugegangen sei, damit er das Handy ablege, bejahte er. Er habe deshalb aufgehört, mit dem Messer auf ihn zuzugehen, weil dann irgendwann auch die Polizei gekommen sei. Zum Vorhalt, dass er dann erst noch umgedreht habe und auf die Kellnerin zugegangen sei, erklärte er, dass sie auch das Handy in der Hand gehalten habe. Er wolle einfach nicht gefilmt werden, weil er das nicht gerne habe. Er habe den Passanten aber nicht stechen oder bedrohen wollen. Er habe das Messer einfach in der Hand gehabt und auch keine Stichbewegungen gemacht. Auch habe er niemals gesagt, dass er ihn runterstechen würde oder sonstige Sache. Er habe – mit dem Messer in der Hand – nur gesagt, dass er das Handy runterlegen solle. Zum Vorhalt, dass wenn man das einer Person mit dem Messer in der Hand sage, es schon klar sei, was man meine, antwortete er: «Es geht», er habe das Messer auch schon vorher in der Hand gehabt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 670). Auf Frage, wie viele Schläge er mit dem Stuhl bekommen habe, antwortete er: «einer, und dann sonst auch noch», er wisse es nicht mehr genau (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 670). Aber ein Schlag sei es sicher gewesen. Er habe sich an diesem Abend ein bisschen bedroht gefühlt, als der eine Mann ausfällig geworden sei und vor ihm gestanden sei, worauf er dann das Messer und den Spray gezückt habe. Der Mann sei darauf noch aggressiver geworden und habe mit der Kellnerin geredet. Er selbst sei dann aufgestanden, mit dem Messer und dem Spray in der Hand, worauf bereits jemand das Handy ausgepackt habe. Gesprüht habe er aber erst, nachdem er den Stuhl über den Kopf bekommen habe. Er sei dann mit Messer und Spray rumgelaufen und habe den Leuten gesagt, dass sie das Handy runterlegen sollten. Er habe auch am Kopf geblutet. Auf die Frage, wann er das Messer genau hervorgenommen habe, gab er an, es sei gleichzeitig mit dem Pfefferspray im Restaurant gewesen, kurz bevor er den Stuhl über den Kopf bekommen habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 668 ff.).
2.6
Die vorhandenen objektiven Beweismittel vermögen zum umstrittenen Sachverhalt nur bedingt Aufschluss zu geben, weshalb für den vorliegenden Fall die vorstehenden Aussagen im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu würdigen sind.
2.6.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig et al. [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 2012 S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09 S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O. S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f., mit Hinweisen; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
2.6.2 Was die Aussagegenese betrifft, erscheinen die im Polizeirapport protokollierten Angaben von E____ als völlig unproblematisch. Er war in das Geschehen zu keinem Zeitpunkt involviert und hat als neutraler Beobachter Bericht erstattet, wobei er den ersten Teil des Geschehens – mit dem mutmasslichen Pfefferspray-Einsatz – nicht gesehen hat.
Nur geringfügig anders verhält es sich diesbezüglich mit den Angaben von F____, die ebenfalls nur im Polizeirapport erscheinen. Dieser pflegte mit C____ am Tatabend wohl einen eher freundschaftlichen Umgang, doch handelte es sich bei ihm offenbar nur um einen losen Bekannten derselben. Jedenfalls sprach sie in freier Rede stets von ihm als einem «anderen Kunden» und erwähnte bereits in der Einvernahme zwei Monate nach dem Vorfall seinen Namen («F____») gar nicht mehr (Akten S. 249 ff.). Auch wusste sie nicht, ob er es war, der die Polizei gerufen hatte – sie vermutete es bloss –, und es wird aus ihren ganzen Aussagen deutlich, dass sie sich mit ihm nicht über den Vorfall ausgetauscht hatte. Das alles spricht klar dagegen, dass die Angaben von F____ durch eine besondere Nähe zur potentiell geschädigten C____ beeinflusst sein könnten. Es gilt somit in Bezug auf ihre Würdigung dasselbe wie betreffend E____.
Die weiteren – formell – Befragten können alle insofern nicht als ganz neutral bezeichnet werden, als sie in irgendeiner Form unmittelbar in das Geschehen involviert waren. Allerdings hat sich lediglich B____ als Privatkläger konstituiert und auch eine Genugtuungsforderung geltend gemacht, während die anderen beiden (möglichen) Geschädigten letztlich kein Interesse mehr am Verfahrensausgang gezeigt haben. Insoweit erscheint bei ihnen ein Motiv für eine Falsch- oder übermässige Belastung nicht naheliegend. Betreffend D____ ist anzufügen, dass dieser spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wusste, dass ihm wegen des Stuhl-Einsatzes kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wurde und er sich deshalb auch nicht selbst durch übermässige Belastung des Berufungsklägers in einem günstigeren Licht darstellen musste. Tatsächlich weichen seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nur in Bezug auf die Darstellung der eigenen Verletzungshandlung – den Stuhl-Einsatz – teilweise von den früheren Schilderungen ab (dazu nachfolgend, E. 2.6.3.3). Gewissen Bedenken wäre bei der Aussagewürdigung Rechnung zu tragen, sofern sich hier Tendenzen zum Dramatisieren zeigen sollten. Soweit dies aber nicht zutrifft, erscheinen aufgrund der Aussagegenese keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Depositionen von C____ und D____ angebracht.
B____ wiederum war lediglich in Bezug auf den letzten Teil des Geschehens und auch insoweit nur bezüglich der behaupteten Drohung seiner Person gegenüber betroffen. Somit hatte er keinen Anlass, das sonstige Gebaren des Berufungsklägers oder das Verhalten von D____ in der einen oder anderen Richtung falsch darzustellen. Die Aussagemotivation gibt also einzig hinsichtlich seiner Darstellung einer Drohung zu seinem eigenen Nachteil Anlass zu einer etwas zurückhaltenden Würdigung. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang jedoch, auf die weiteren in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers einzugehen, wonach B____ gegenüber der Polizei zunächst nicht erwähnt habe, dass der Berufungskläger auf ihn zugelaufen sei und er die Bedrohungssituation erst nachträglich – zwei Wochen nach dem Zwischenfall – gemeldet habe. Dies, zumal der Berufungskläger anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nunmehr eingestanden hat, mit dem Messer auf ihn – B____ – zugegangen zu sein. Dieses Zugeständnis wird im Übrigen auch durch die Aussagen von D____ bekräftigt, wonach der Berufungskläger mit einem Messer fuchtelnd auf diverse andere Person zugegangen sei (Akten S. 215, 221). Es gelingt dem Berufungskläger daher auch nicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ aufgrund seines Aussageverhaltens in Frage zu stellen.
2.6.3 Eine inhaltliche Analyse der Aussagen ergibt sowohl bei C____ und D____ wie auch bei B____ eine hohe Aussagequalität: Sämtliche Darstellungen sind nachvollziehbar und schlüssig, ohne dabei aber stereotyp zu wirken. Sie weisen einen angemessenen Detailreichtum auf, wobei auch Dinge erwähnt werden, die nicht zum unmittelbaren Kerngeschehen gehören, und Einzelheiten teils nachgeschoben werden. Dabei betten sämtliche Befragten ihre Schilderungen in einen Raum-zeitlichen Kontext ein und stellen auch den Bezug her zu den Geschehnissen in der Umgebung. Wenn sie etwas nicht genau wahrgenommen haben oder sich nicht mehr richtig erinnern können, räumen sie dies ein. Ungewöhnliche Details, die sich erfahrungsgemäss besonders einprägen, werden sodann hervorgehoben. Anschaulich etwa die von C____ mehrfach erwähnte Beobachtung, dass der Berufungskläger keine Schuhe getragen habe, oder die von B____ beschriebene Ausdrucksweise des Berufungsklägers in englischer Sprache mit Basler Akzent – wobei sich beides im Übrigen stimmig in die weiteren Beweiserkenntnisse einfügt. Eindrücklich ist auch, wie die Befragten ihre eigenen Gedanken und Gefühle beschreiben und Überlegungen zu den innerpsychologischen Vorgängen beim Berufungskläger anstellen. So schildern alle eindringlich ihre Angst vor dem Messer in der Hand des Berufungsklägers (C____: «Wir wären für nichts gestorben» [Akten S. 192]; D____: «Weil mit dem Pfefferspray kann man nicht sterben. Aber mit dem Messer schon» [Akten S. 220]; B____: «Ich wollte um mein Leben rennen, aber ich war wie eingefroren» [Akten S. 439]), und geben sodann ihrer Vermutung Ausdruck, dass der Berufungskläger psychisch angeschlagen gewesen sei, wobei C____ ausdrücklich erklärt, dass sich dieser Zustand von einem blossen Alkoholisiertsein unterschieden habe, und auch D____ vermutet, der Berufungskläger sei vielleicht alkoholisiert oder auf Drogen, eher aber psychisch krank gewesen.
Die Aussagen der Befragten wirken sodann allesamt nicht dramatisierend und auch nicht einseitig belastend. So hält etwa C____ differenzierend fest, dass ihr der Berufungskläger anfangs nicht aggressiv aufgefallen sei und sie sich die Verletzungen von der Tür – und nicht von ihm – zugezogen habe. Sowohl B____ wie auch D____ betonen sodann, dass der Berufungskläger das Messer nach dem Stuhl-Einsatz fallen gelassen und er sich ohne Messer davongemacht habe.
Schliesslich halten die Aussagen der Befragten einer intraindividuellen wie auch gegenseitigen Konstanzanalyse stand. Die vermeintlichen – vom Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung hervorgehobenen – Abweichungen erweisen sich nur auf den ersten Blick als tatsächliche Unvereinbarkeiten:
2.6.3.1 Unterschiedliche Aussagen wurden zunächst zum Vorfall vor der Glastür gemacht, weshalb die Vorinstanz den Berufungskläger in diesem Sachverhaltsabschnitt schliesslich auch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von C____ freigesprochen hat (siehe unten E. 2.7). C____ verortete die Drohung mit dem Teppichmesser bereits in dieser Situation und beschrieb sie über beide Befragungen gleich und konsistent. Allerdings ging sie davon aus, sie beide – D____ und sie selbst – hätten das Messer bemerkt, und dass von ihnen D____ das Messer dort als erster bemerkt habe. D____ dagegen meinte, der Berufungskläger habe zwar das Messer schon in der Hand gehabt, als er zur Tür gekommen sei, er selbst habe es da aber noch nicht gesehen. Dem ist zu entnehmen, dass C____ in der Tat das Messer bereits bei der Glastür gesehen hat und just deswegen auch schockiert und in Angst versetzt war («Die Klinge war offen», Akten S. 188; «Ich war schockiert, ich hatte Angst. (…) Ich habe gedacht, dass er uns umbringen würde. Gott sei Dank war die Tür dazwischen, sonst hätte er uns bestimmt gestochen. Wir wären für nichts gestorben», Akten S. 192), während D____ das Vorhandensein des – offenen – Messers da noch gar nicht realisiert hat. Hierin liegt kein Widerspruch: Dass D____ das Messer bei der Glastür noch übersehen hat, erstaunt nicht, war er doch darauf konzentriert, die Tür festzuhalten, damit sie nicht mit voller Wucht auf sie beide fallen würde. Dass C____ wiederum annahm, ihr «Beschützer» habe das Messer bereits vor ihr gesehen und wohl deswegen alles unternommen, um sich mit ihr in der Bar in Sicherheit zu bringen, ist ebenso nachvollziehbar. Sie beschreibt es auch genauso: Die Stichbewegungen seien der Grund gewesen, weshalb sie die Tür geschlossen hätten.
2.6.3.2 Damit einhergehend liegen scheinbar widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des letzten Sachverhaltsabschnitts vor, in welchem die Vorinstanz die Drohungen und Messerstichbewegungen zum Nachteil von B____ und C____ für erstellt erachtet hat. Während C____ nur die Drohung bei der Glastür erwähnte, schilderten sowohl D____ wie auch B____ die bedrohliche Situation erst in diesem späteren Sachverhaltsabschnitt, nachdem der Berufungskläger auf dem Trottoir sitzend von C____ gefilmt worden und er erneut aufgesprungen sei. Daraus ergibt sich jedoch keine Ungereimtheit, welche die Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Aussagen in Frage stellen würde: Dass C____ nämlich – trotz einmaligem Vorhalt, dass der Berufungskläger nach dem Vorfall bei der Glastür erneut mit Stichbewegungen auf sie zugegangen sei (Akten S. 252) – keine weitere Drohung schilderte, ist im Gesamtzusammenhang durchaus erklärbar. Dies, zumal sie im Zeitpunkt des Geschehens merklich alkoholisiert und für sie die erste Drohung vor der Glastür angesichts der geschilderten Todesangst offenbar die prägendste war. Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass C____ unter diesen Umständen die spätere Drohung nicht in gleicher Erinnerung behalten und diese im Vergleich zur ersten Drohung in ihren späteren Schilderungen vernachlässigt hat. Dass C____ am besagten Abend aber auch die zweite Drohung wahrgenommen hat und dadurch in Angst versetzt war, zeigt sich schon daran, dass sie sich im fraglichen Zeitpunkt in den Schutz von D____ begeben hat, was selbst A____ anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in freier Rede bestätigt hat («Die Frau ist die ganze Zeit hinter dem Mann gewesen», Akten S. 670). Auch das von C____ aufgezeichnete Video, das nach überstimmenden Aussagen der Beteiligten nach dem Zwischenfall mit der Glastür und vor den späteren Stichbewegungen erstellt wurde, deutet auf eine für C____ weiterhin bedrohliche Situation hin: Zu hören ist – neben ihrem Schluchzen und Weinen – namentlich auch, wie sie sehr aufgeregt nach der Polizei ruft. Die zweite Drohung reihte sich somit offensichtlich in einen andauernden Angstzustand ein, weshalb es kaum verwundert, dass C____ in ihren Schilderungen nur das initiale Tatgeschehen wiedergegeben hat. Ein echter Widerspruch zu den Aussagen von D____ und B____ besteht jedenfalls nicht.
2.6.3.3 Letztlich wurden teils unterschiedliche Vorfälle mit einem Stuhl berichtet. Zwei solche Vorfälle schilderte nur B____. Er habe zuerst gesehen, wie der Berufungskläger aus der Bar geworfen und ihm ein Stuhl hinterhergeworfen worden sei. Dies muss erfolgt sein, nachdem die Glastür heruntergefallen war, denn erst ab diesem Zeitpunkt hat B____ das Geschehen überhaupt mitverfolgt. Weiter habe er gesehen, wie dem Berufungskläger zuletzt noch ein Stuhl über den Kopf geschlagen worden sei, so dass dieser das Messer fallen gelassen und die Flucht ergriffen habe. C____ schilderte nur einen Vorfall mit einem Stuhl, und zwar bevor es zum Vorfall mit der Glastür kam. Sie bezog sich damit aber ganz offensichtlich nicht auf den Schlag über den Kopf des Berufungsklägers und auch nicht auf das Hinterherwerfen des Stuhls, als der Berufungskläger hinausgeworfen wurde. Vielmehr berichtete sie, D____ habe den Berufungskläger «mit dem Stuhl gestossen, dass er draussen bleibt» (Akten S. 252) – danach hätten sie die Tür geschlossen, um sich zu schützen. Diese Schilderung ist absolut einleuchtend: Es macht Sinn, dass man mit den Gegenständen, die gerade zur Stelle sind – im Falle eines Restaurations-Aussenbereichs eben Stühle – versucht, einen Verfolger soweit abzuhalten, dass man sich hinter eine Tür flüchten kann. Einen späteren Stuhleinsatz hat C____ nicht gesehen, schliesst einen solchen aber ausdrücklich auch nicht aus. Dass sie das von B____ geschilderte Hinterherwerfen eines Stuhls nicht bemerkt hat, leuchtet ein, war sie doch unmittelbar davor von der Glastür getroffen und verletzt worden. Ebenso denkbar ist, dass sie den letzten Schlag über den Kopf des Berufungsklägers aufgrund der ihr von D____ gewährten Deckung nicht als solchen wahrgenommen hat oder dass sie sich im Nachhinein schlicht nicht mehr daran erinnern konnte. D____ seinerseits beschrieb nur seinen Stuhl-Einsatz, nachdem der Berufungskläger mit dem Messer auf C____ zugekommen sei und Stichbewegungen gemacht habe. Es handelt sich hier eindeutig um den Schlag am Ende des Tatgeschehens, den im Übrigen auch E____ schilderte, und welcher bewirkte, dass der Berufungskläger das Messer aus der Hand verlor und sich auf die Flucht machte. Diesen Schlag beschrieb D____ nicht ganz gleichbleibend: Während er der Polizei gegenüber gemäss Rapport noch angab, einen Stuhl genommen zu haben und diesen dem Berufungskläger «über den Kopf geschlagen» zu haben (Akten S. 173), sprach er anlässlich seiner Einvernahme von einem gezielten Schlag auf dessen Hand, hielt es dann aber wiederum an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für möglich, dass er den Berufungskläger damit am Kopf getroffen habe. Dieser Wandel lässt sich einleuchtend dadurch erklären, dass D____ zwischenzeitlich gewiss war, dass er selbst wegen der beim Berufungskläger verursachten Kopfverletzung keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hatte. Die zweite Version dürfte daher noch vom Bestreben getragen gewesen sein, die eigene Verteidigungshandlung zu verharmlosen. Dass tatsächlich ein Schlag auf den Kopf des Berufungsklägers erfolgt ist, ist indessen erstellt. Die diesbezügliche Inkonsistenz in der Darstellung von D____ stellt damit keinen unauflösbaren Widerspruch dar. Auch ergibt sich kein solcher Widerspruch dadurch, dass D____ keine weiteren Stösse oder Würfe mit dem Stuhl berichtet. Durch seine Beteuerung, dass auch sonst niemand den Berufungskläger mit einem Stuhl «geschlagen» habe (Akten S. 442), macht er vielmehr deutlich, dass er sich auf mit einem Stuhl ausgeführte Schläge – welche den Berufungskläger auch trafen – bezog. Ein blosses Stossen oder Hinterherwerfen, wie es C____ und B____ beschrieben haben, hat er wohl deshalb nicht geschildert, weil es in der Hektik des Geschehens nicht von Bedeutung schien, ihm gar nicht mehr bewusst war oder er sich dann, jedenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auch nicht mehr daran erinnerte.
2.6.4 Das Bemühen des Berufungsklägers, relevante Widersprüche in den Aussagen der Befragten zu konstruieren, bleibt somit erfolglos. Die Aussagen der Befragten sind insgesamt glaubhaft. Das Gegenteil trifft auf die Aussagen des Berufungsklägers zu, die vor Ungereimtheiten strotzen und insgesamt alles andere als schlüssig sind:
Das gilt im Besonderen für die vorliegend wesentliche Frage, wie es zum Einsatz des Pfeffersprays kam. Zwar mag es bereits vor dem finalen Schlag mit dem Stuhl zu zwei weiteren, harmloseren Stuhl-Einsätzen gekommen sein. Dass der Berufungskläger mit dem Pfefferspray-Einsatz nicht auf einen Stuhlwurf, -stoss oder -schlag reagiert hat, ergibt sich aber nicht nur aus den Aussagen von C____ und D____, sondern auch aus jenen des Berufungsklägers selbst: Der Polizei gegenüber erwähnte der Berufungskläger in Bezug auf C____ lediglich, dass sie es nicht hingekriegt habe, ihm das Bier in ein Glas umzuschütten. Anlässlich seiner ersten Einvernahme erklärte er, D____ habe ihm den Stuhl über den Kopf ziehen wollen, weshalb er den Pfefferspray gegen C____ eingesetzt habe. Vor Zwangsmassnahmengericht gab er an der ersten Verhandlung noch an, den Pfefferspray eingesetzt zu haben, weil die Kellnerin ihn verbal und zum Teil körperlich belästigt habe. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme führte er den Pfefferspray-Einsatz erneut auf das unangebrachte Verhalten von C____ und deren vermeintlichen Unfähigkeit zurück. Er habe ihr deshalb einfach unüberlegt Pfeffer ins Gesicht gesprüht. Zum Stuhlwurf sagte er mehrfach aus, dieser sei aus dem Nichts gekommen, (kurz) nachdem er C____ mit Pfefferspray besprüht habe, wobei der Stuhl ihn mit Schwung an der Stirn getroffen und es recht geblutet habe. An der zweiten Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht wich der Berufungskläger von diesem Tathergang wieder ab und gab erstmals an, D____ habe ihm mit dem Stuhl eins übergezogen, worauf er erst den Pfefferspray gegen C____ eingesetzt habe. Während der späteren Konfrontationseinvernahme erklärte er wiederum, es sei deshalb zum Pfefferspray-Einsatz gekommen, weil er einen Stuhl über den Kopf erhalten habe. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er den Pfefferspray-Einsatz als Verteidigungshandlung gegen das Anwerfen eines Stuhls, – wobei er auch hier «der Serviertochter ins Gesicht gesprüht» haben will und nicht dem Mann, der ihm einen Stuhl angeworfen habe (Akten S. 437). Schliesslich blieb er dabei und betonte an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er den Pfefferspray eingesetzt habe, nachdem er einen Stuhl «über den Kopf» bekommen habe. Neu führte er dazu aus, er habe dabei zwar C____ angesprüht, das aber nicht gewollt.
Zunächst bleibt unklar, inwiefern es zur Verteidigung gegen den vermeintlichen Angriff von D____ des Einsatzes eines Pfeffersprays gegen die – daran unbeteiligte – C____ bedurft hätte. Dies sah selbst der Verteidiger anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ein, als er in seinem Plädoyer festhielt, der Berufungskläger hätte sich stattdessen auch einfach entfernen können (Akten S. 659). Die vom Verteidiger in der Berufungsbegründung neu vorgebrachte Version, dass der Berufungskläger mit dem Pfefferspray den sich einmischenden Mann – und nicht C____ – habe treffen wollen, wurde vom Berufungskläger bezeichnenderweise erstmals anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung behauptet, wobei er hierfür auf Nachfrage hin keine plausible Erklärung liefern konnte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 670). Dagegen beschrieb der Berufungskläger den Pfefferspray-Einsatz in seinen früheren Versionen konstant als gezielte Aggression gegen die Kellnerin, weil ihm diese zu nahe gekommen sei und er nicht gewollt habe, dass sie ihn anfasse, weil er sich von ihr «verarscht» gefühlt habe (Akten S. 234), weil er sein Bier nicht im Becher erhalten und «unüberlegt» gehandelt habe (Akten S. 239), weil er sich darüber geärgert habe, dass sie unfähig sei und «nicht einmal richtig Deutsch» könne (Akten S. 236) usw. Dies – sein Groll und seine Frustration in Bezug auf die «schöne Frau», die sich mit einem anderen Kunden zu verstehen schien und die ihn nicht hinreichend zuvorkommend bediente – erscheinen als wahre Motive für sein aggressives Handeln. Die halbherzig nachgeschobene Version, wonach der Berufungskläger den Pfefferspray gegen C____ erst eingesetzt habe, nachdem D____ ihm einen Stuhl über den Kopf geschlagen habe, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung, was sich im Übrigen auch durch objektive Beweise feststellen lässt: Der Berufungskläger führte immer wieder aus, durch diesen Schlag eine Kopfverletzung erlitten und sichtbar geblutet zu haben. Diese Verletzung ist auf den Fotos nach der Verhaftung auch deutlich zu erkennen (Akten S. 179-181). Anhand der Videoaufnahme, die – nach übereinstimmenden Aussagen der Befragten – zeitlich nach dem Pfefferspray-Einsatz von C____ erstellt wurde (geht doch selbst der Verteidiger davon aus, dass das hörbare Schluchzen auf den «vorhergegangenen Pfeffersprayeinsatz zurückzuführen» sei, Berufungsbegründung, Akten S. 567, N 16), ist jedoch leicht erkennbar, dass der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt – entgegen seinen Ausführungen (siehe zuletzt Akten S. 671 ) – (noch) keine Kopfverletzung hatte, weshalb der fragliche Schlag nachweislich erst später, d.h. nach dem Einsatz des Pfeffersprays erfolgt ist. So sagte der Berufungskläger denn auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Vorfall, welcher die Platzwunde verursacht habe, sei eher am Schluss gewesen.
Vor diesem Hintergrund ist auch erstellt, dass der Berufungskläger das Messer – entgegen den Einwänden in der Berufungsbegründung – vor dem besagten Stuhlwurf hervorgenommen hatte, zumal er es auf der Videoaufnahme bereits in der Hand hält.
2.7 Gestützt auf die objektiven Beweise und die glaubhaften Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen ist im Ergebnis vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt hat. Soweit die Vorinstanz von einer einzigen Drohung zum Nachteil von C____ ausgegangen ist, die sich im Zweifel erst im letzten angeklagten Sachverhaltsabschnitt, d.h. im Anklagepunkt I. e) ereignet haben soll, und sie den Berufungskläger vom Vorwurf der Drohung im früheren Sachverhaltsabschnitt, d.h. im Anklagepunkt Ziff. I. b) freigesprochen hat, ist dieser Teilfreispruch – mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – in Rechtskraft erwachsen, weshalb dieser Sachverhaltsabschnitt im Berufungsverfahren von Vorneherein nicht mehr Prozessgegenstand ist und darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E.1).
3.1
3.1.1 In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz den Einsatz des Pfeffersprays gegen C____ als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Angesichts des harmlos erscheinenden Verletzungsbildes der Geschädigten sei das Mass der verursachten Schmerzen entscheidend. C____ habe starke Schmerzen verspürt, sei sofort zu Boden gegangen und habe in der Folge geschrien und geweint. Selbst wenn also der Eingriff keine äusseren Spuren hinterlassen habe, könne aufgrund der zugefügten erheblichen Schmerzen der Geschädigten nicht mehr von einer blossen Tätlichkeit gesprochen werden. Das Zulaufen auf C____ und B____ mit Stichbewegungen gegen sie würdigte die Vorinstanz sodann als mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass beide Betroffene durch das Verhalten des Berufungsklägers in Angst versetzt worden seien, zumal ein Teppichmesser dieser Grösse geeignet sei, ernsthafte Schnittverletzungen zu verursachen. Zudem habe der Berufungskläger zuvor C____ mit dem Pfefferspray angegriffen, weshalb sie um seine Gefährlichkeit gewusst habe.
3.1.2 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufung hinsichtlich der Qualifikation des Pfefferspray-Einsatzes, es habe eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens bestanden. Das Mass der verursachten Schmerzen reiche dabei für eine Qualifikation als einfache Körperverletzung nicht aus, weshalb dies lediglich eine Tätlichkeit darstelle. In Bezug auf die Drohungen wendet er im Wesentlichen ein, weder B____ noch C____ seien durch seine Handlungen in Angst und Schrecken versetzt worden. Während B____ die Situation aufgrund seiner psychischen Erkrankung verkannt habe und als überängstlich zu bezeichnen sei, sei C____ in Anbetracht ihres Verhaltens gar nicht erst in einen derartigen Angstzustand versetzt worden, da sie sich zwecks Viedoaufnahme auf die Verfolgung des Berufungsklägers und erst noch in einen äusserst geringen Abstand zu ihm begeben habe.
3.1.3 Die Staatsanwältin schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung an und fügt hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil von B____ lediglich hinzu, man müsse kein überängstlicher Mensch sein, um von einem Messer in Angst versetzt zu werden.
3.2
3.2.1 Das Appellationsgericht schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz an. Auf deren Erwägungen kann verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 6 f. und 11 f.). Diese bilden die Grundlage für nachfolgende Ergänzungen.
3.2.2 Die Frage, ob die Auswirkungen des Einsatzes eines Pfeffersprays auf die körperliche Integrität der getroffenen Person rechtlich als einfache Körperverletzung oder als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren ist, wurde bisher nicht restlos geklärt (BGer 6B_922/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.2), weshalb nach h.L. eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen erforderlich ist (vgl. Caprara, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von Grossveranstaltungen, Diss. Zürich 2020, S. 93 f., mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass die neuere Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 zulasten von Art. 126 StGB generell ausgedehnt hat (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 126 N 3). Vorliegend fällt auf, dass der Berufungskläger C____ nach dem Pfefferspray-Einsatz laut eigener Aussage habe helfen und sie auf den Boden legen wollen (Akten S. 237), womit er – entgegen seinem Vorbringen in der Berufung – das Ausmass ihrer Schmerzen offensichtlich selber als beträchtlich einschätzte, ansonsten sie aus seiner Sicht auch keiner Hilfe bedurft hätte. Mit Blick auf die von C____ geschilderten und erlittenen Schmerzen ist im vorliegenden Grenzfall mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Grenze zur einfachen Körperverletzung überschritten ist.
Obgleich sich der Pfefferspray-Einsatz fraglos am unteren Rand aller denkbarer einfacher Körperverletzungen bewegt, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine sorgfältige Abgrenzung zur blossen Tätlichkeit vorgenommen hat, ist auch kein leichter Fall von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben: Diese Privilegierung ist zwar grundsätzlich auf Schädigungen anwendbar, welche – wie in casu – das Ausmass von Tätlichkeiten nur geringfügig überschreiten, sofern auch der Vorsatz des Täters nicht weiterging. Dabei ist indessen auf die Gesamtheit der Umstände und nicht bloss auf die Verletzungsfolgen abzustellen. Neben der objektiven Schwere der Verletzungen sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatumstände, die Schwere des Verschuldens und das Verhalten des Geschädigten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb S. 60 ff.; BGer 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1). Trotz der relativ geringfügigen Verletzungsfolgen sprechen die konkreten Tatumstände vorliegend gegen die Annahme eines leichten Falles. Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Berufungskläger ohne jeden Anlass und für die Geschädigte völlig überraschend dieser aus nächster Nähe Pfefferspray in die Augen gesprüht und diesen daher als Angriffs- und nicht – bestimmungsgemäss – als Verteidigungsmittel verwendet hat. Er hat dabei ausgenützt, dass C____ als Kellnerin darauf bedacht und in gewissem Masse dazu genötigt war, ihn als Kunden zufriedenzustellen und aufgrund seiner erkennbar angespannten Stimmung zu beschwichtigen (daher das «auf die Knie» gehen und freundliche Zureden, siehe Akten S. 232, 234). Sein Verhalten stellt unter diesen Umständen einen Akt von beträchtlicher Aggressivität mit einer demütigenden Komponente dar, was sich denn auch in seinem weiteren Agieren zeigt, mit welchem er der noch unter den brennenden Augen leidenden, weinenden und verängstigten C____ nachstellte. Das Traktieren eines Menschen mit Pfefferspray in dieser Situation stellt klarerweise nicht mehr eine im weitesten Sinne «gesellschaftlich tolerierte» oder zumindest als nachvollziehbar angesehene Form der Entgleisung dar, sondern einen Akt, welcher erhebliche Missbilligung auslöst und überdies eine besondere Geringschätzung des korrekt eine Dienstleistung erbringenden Opfers ausdrückt. Die Tat des Berufungsklägers ist daher im Gesamtkontext keineswegs mehr als relativ harmloses Verhalten zu werten. Die Privilegierung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kommt nicht zur Anwendung.
3.2.3 Hinsichtlich der Drohungen zum Nachteil von B____ und C____ sind die Voraussetzungen für die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands in beiden Fällen klar erfüllt. Bereits indem der Berufungskläger mit einem offenen Messer auf beide Geschädigte zugelaufen ist und er sie dabei aufgefordert haben will, mit dem Filmen aufzuhören, stellte er ihnen schwere Nachteile im Sinne einer Drohung gemäss Art. 180 StGB in Aussicht. Die Tatsache, dass der Berufungskläger dazu noch Stichbewegungen in Richtung der Geschädigten machte, kommt erschwerend hinzu. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers und wie die Staatsanwältin mit Recht vorbringt, ist ein entsprechendes Verhalten klarerweise geeignet, eine durchschnittliche Person mit normaler psychischer Belastbarkeit im Sinne des Tatbestandes von Art. 180 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass die Drohung sowohl B____ wie auch C____ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt hat, ist – nach Würdigung der Aussagen (siehe E. 2.6.3.2) – erstellt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.
3.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Schuldspruch sowohl wegen einfacher Körperverletzung als auch wegen mehrfacher Drohung somit erfüllt.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz erkannte für die einfache Körperverletzung auf 4 Monate Freiheitsstrafe und sanktionierte die beiden Drohungen – isoliert betrachtet – mit einer Erhöhung um je 4 Monate. Sie bildete daraus in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 8 Monaten, welche sie nach Berücksichtigung der Täterkomponenten um 1 Monat auf schliesslich 7 Monate Freiheitsstrafe reduzierte und mangels einer guten Legalprognose unbedingt aussprach.
4.1.2 Der Berufungskläger ist der Meinung, die Vorinstanz habe eine – vergleichsweise – unangemessen hohe Strafe festgelegt. Der Berufungskläger sei in Bezug auf Delikte gegen Leib und Leben als Ersttäter zu qualifizieren. Dass er trotz einer erheblichen Geldstrafe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln weiterhin Marihuana konsumiert habe, könne eine negative Legalprognose ausschliesslich hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln begründen. In Bezug auf Gewaltdelikte könne eine bedingte Geldstrafe hingegen eine abschreckende Wirkung haben, zumal die Prognose des Berufungsklägers nicht ungünstig sei. Zudem sei der äusserst prekären Familiensituation und Jugend des Berufungsklägers sowie seiner leicht verminderten Schuldfähigkeit und seinem jungen Alter zu wenig Rechnung getragen worden. Sein anfänglich renitentes Verhalten sei auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen gewesen, weshalb auch dieses nicht negativ ins Gewicht fallen dürfe.
4.2 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123, 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).
4.3.
4.3.1 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt, hier von der einfachen Körperverletzung, für welche Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Sofern für die Drohungen nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3 f.).
4.3.2
4.3.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen, welches vorliegend angesichts der nur vorübergehenden Gesundheitsschädigung von C____ im unteren Bereich einer einfachen Körperverletzung anzusiedeln ist. Entgegen der Vorinstanz fallen «ihre erheblichen Schmerzen» nicht erschwerend ins Gewicht, war das Mass der verursachten Schmerzen doch – da der Pfefferspray-Einsatz jedenfalls keine äusseren Spuren hinterlassen hat – das entscheidende Tatbestandsmerkmal für die Abgrenzung zur blossen Tätlichkeit, weshalb es bei der Strafzumessung nicht noch einmal zuungunsten der Berufungsklägers berücksichtigt werden kann (hierzu Seelmann, Strafzumessung und Doppelverwertungsverbot, in: ex ante 1/2018 S. 47 ff.).
In subjektiver Hinsicht ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass er wohl teils aus Frust (er habe sich «verarscht» gefühlt; die Frau habe ihn als viel zu jung angesehen, sie sei hübsch, ihr Mann dagegen nicht; er sei nicht angemessen bedient worden etc.), teils aus Überlegenheit bzw. Fremdenfeindlichkeit (er habe sich darüber geärgert, dass sie unfähig sei und «nicht einmal richtig Deutsch» könne; er sei ein Nazi etc.) gehandelt hat (siehe hierzu bereits E. 2.2.5.4, vorletzter Absatz). Obschon sich dabei die leicht reduzierte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers und der Umstand, dass der plötzliche Einsatz des Pfeffersprays gegen die Geschädigte auch «unüberlegt» (Akten S. 239) und offensichtlich von Emotionen getragen war, mildernd auswirken, ist – wiederum mit der Verteidigung (Akten S. 659) – festzustellen, dass er sich jederzeit vom Tatort hätte entfernen können und es keiner Gewalteinwirkung gegen die Geschädigte bedurft hätte.
Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht, weshalb – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe als schulangemessen erscheint.
4.3.2.2 Der Berufungskläger wurde bereits am 9. Mai 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt, was ihn nicht vom weiteren Betäubungsmittelkonsum abzuhalten vermochte. Inzwischen weist er gemäss aktuellem Strafregisterauszug insgesamt drei weitere Verurteilungen aus (Akten S. 618 f.). So wurde er mit Strafbefehl vom 2. Juni 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamten sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung und mit Strafbefehl vom 3. August 2020 wegen mehrfachen Vergehens und mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bedingten Geldstrafen (Akten S. 623 ff.) verurteilt. Er wurde weiter mit Strafbefehl vom 3. Mai 2021 wegen Hausfriedensbruchs und Ladendiebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (Akten S. 649). Obgleich weder die Vorstrafe – insoweit der berechtigte Einwand des Verteidigers in der Berufungsbegründung – noch die zwischenzeitliche Delinquenz vorliegend einschlägig sind, erhellt daraus, dass Geldstrafen in spezialpräventiver Hinsicht offenbar keine genügende Wirkung erzielen und sich der Berufungskläger bei dieser Sanktionsart nicht von delinquentem Verhalten distanzieren wird. Unter diesen Umständen bedarf es einer Freiheitsstrafe, um die insoweit negative Entwicklung des Berufungsklägers zu unterbrechen und ihm den Ernst der Situation vor Augen zu führen. Kommt im Übrigen hinzu, dass die Untersuchungshaft den Berufungskläger offensichtlich zum Denken angeregt hat («Die U-Haft hat mir gezeigt, dass es nur Stress bringt», Akten S. 436) und eine Freiheitsstrafe somit auch grundsätzlich geeignet erscheint, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dies sieht der Berufungskläger inzwischen offenbar selber ein, beantragt er doch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung die Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene (statt einer ambulanten Massnahme), mit der Begründung, dass ihm nur so der nötige Halt gegeben werden könne (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 666).
Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dabei fällt auf, dass der Berufungskläger zuletzt auch wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist. Angesichts seines andauernden Betäubungsmittelkonsums (Akten S. 667) sowie seiner knappen finanziellen Mittel (monatliche Sozialgelder von Fr. 590.–, Akten S. 666), liegt die Annahme nahe, dass eine (unbedingte) Geldstrafe dem Berufungstäter erst recht Anlass zu weiterer Delinquenz geben würde.
Schliesslich erscheint eine Freiheitsstrafe vorliegend ausnahmsweise auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit angezeigt. Zwar wiegt die Geldstrafe als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. bereits BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.). Mit Blick auf die – vorliegend unbestrittene – Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers (dazu sogleich unter E. 5) ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, anders als eine (unbedingte) Geldstrafe, zugunsten einer gleichzeitig ausgesprochenen Massnahme aufgeschoben werden kann bzw. im vorliegenden Fall – aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes der reformatio in peius – auch muss, womit eine (unbedingte) Freiheitsstrafe den Berufungskläger bei erfolgreichem Massnahmenvollzug letztlich weniger hart trifft, als wenn auf eine Geldstrafe erkannt würde.
Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die einfache Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
4.3.3
4.3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten in Bezug auf die Drohungen zum Nachteil von B____ und C____ ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass Drohungen, welche unter Einsatz eines Messers erfolgen, grundsätzlich schwerer wiegen, als rein verbale Drohungen. Schulderhöhend ist zwar zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger darüber hinaus mit Stichbewegungen auf die Geschädigten zulief, was aber dadurch relativiert wird, dass er immer eine gewisse Distanz zu ihnen wahrte und er – in Bezug auf die zweite Drohung zum Nachteil von C____ – auch nicht gegen den sie schützenden D____ vorging, womit sich die konkrete Vorgehensweise insgesamt nicht zusätzlich schulderhöhend auswirkt. Aufgrund der psychischen Vorbelastung von B____ wirken sich die relativ schwerwiegenden Tatfolgen der ersten Drohung zu seinem Nachteil (etwa seine anhaltenden Angstgefühle nach der Tat, siehe Akten S. 440) nicht zu Lasten des Berufungsklägers aus. Hingegen ist bei der zweiten Drohung zum Nachteil von C____ erschwerend zu berücksichtigen, dass die Geschädigte bereits durch den vorangegangenen Pfefferspray-Einsatz geschädigt und verängstigt war, was die Drohung ihr gegenüber verwerflicher erscheinen lässt.
Der Berufungskläger handelte in subjektiver Hinsicht wiederum aus egoistischen Beweggründen, wollte er doch damit – so jedenfalls seine erstmaligen Aussagen anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 670) –, die zur Sicherung seiner Identität bis zur Ankunft der Polizei getätigten Videoaufnahmen verhindern. Im Übrigen kann auf das unter E. 4.3.2.1 Ausgeführte in Bezug auf die reduzierte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers sowie die Tatsache, dass er sich dieser Konfrontation ohne weiteres hätte entziehen können, verwiesen werden.
Das Verschulden wiegt auch hier nicht mehr leicht, weshalb für die Drohung zum Nachteil von B____ isoliert betrachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe und für die diejenige zum Nachteil von C____ eine solche von 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen einzusetzen sind.
4.3.3.2 Aufgrund der gesamten Umstände kommt vorliegend auch in Bezug auf die Drohungen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Es kann vollumfänglich auf das unter E. 4.3.2.2 verwiesen werden, zumal die dortigen Erwägungen nicht deliktsbezogen sind.
4.3.4 In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 4 Monaten um 2 Monate für die Drohung zum Nachteil von B____ und um weitere 3 Monate für die Drohung zum Nachteil von C____ auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten zu erhöhen.
4.3.5 Schliesslich sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Der Berufungskläger hatte eine schwierige Jugend. Er ist – grundsätzlich – bei seiner Mutter aufgewachsen, welche aber offenbar überfordert war und 2011 eine freiwillige Erziehungsbeistandschaft durch das damalige «AKJS» erhielt. Er hat einen jüngeren Bruder (geb. 2003) und einen älteren Halbbruder (geb. 1995). Mit dem Vater des Berufungsklägers und seines jüngeren Bruders war die Mutter 1999-2009 verheiratet. Seit ca. 2019 hat der Berufungskläger aber keinen Kontakt mehr zu ihm. Sein Vater war gewalttätig gegenüber der Mutter; gegenüber dem Berufungskläger war er gemäss Mutter «nur» verbal ausfällig und abwertend – tatsächlich wurde der Berufungskläger aber geschlagen (Akten S. 384). 2005-2006 war der Berufungskläger im Kinderheim [...] platziert; ebenso war sein jüngerer Bruder bis 2006 in einem anderen Kinderheim platziert. Auch der ältere Halbbruder aus erster Ehe war 1996-2000 – also bereits in jüngsten Jahren – und später nochmals von 2005 bis 2009 per Obhutsentzug in einem Kinderheim platziert. Die Mutter berichtete, dass auch dessen albanischstämmiger Vater (ihr erster Ehemann) gewalttätig gewesen sei und sprach – gemäss ärztlichem Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) (Akten S. 24) – sogar von einem «Infantizid» durch diesen. Auch schulisch hatte der Berufungskläger Schwierigkeiten. Er war teilweise auf einer Privatschule ([...]), dort in einer Kleinklasse, und hat die Oberstufe im [...] (Berner Oberland) besucht. Das 10. Schuljahr wiederholte er aufgrund einer Verletzung am Finger. Eine Ausbildung zum Küchenangestellten (EBA) und eine zweite Lehre als Pflegeassistent (AGS) hat er – obwohl ihm diese gefallen hätten – abgebrochen, weil er damit überfordert gewesen sei. Zur Tatzeit war er arbeitslos. Der Berufungskläger hat schon als Jugendlicher überdies an psychischen Problemen gelitten. Neben seiner Fremdplatzierung kam es zu kürzeren stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken. Gemäss Gutachter leidet der Berufungskläger an einer «Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ». Aktuell ist der Berufungskläger noch immer arbeitslos und lebt von Sozialgeldern, befindet sich jedoch – mit Unterstützung eines Sozialarbeiters – auf Arbeitssuche. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er den Wunsch, eine Lehre zu machen (Akten S. 667). Wohl mit Blick auf seinen anhaltenden Betäubungsmittelkonsum, der sich bei weitem nicht auf Cannabis beschränkt, und seine offenbar stark ausgeprägte Suchterkrankung (der Berufungskläger gab anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung an, Ketalgin einzunehmen [Akten S. 667], was als Opioid-Analgetikum bei Heroin-Entzugsbehandlungen indiziert ist), wird der Berufungskläger derzeit einmal wöchentlich im Zentrum für Suchtmedizin (ZFS), Therapiezentrum Basel, therapiert und medikamentös behandelt.
Im Ergebnis ist dem Berufungskläger zugute zu halten, dass er eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebt hat und seine Lebensverhältnisse nicht einfach gewesen sind. Auch war er zum Tatzeitpunkt nicht einschlägig vorbestraft. Indessen erscheint die wiederholte Delinquenz seither und die damit einhergehende Einsichtslosigkeit als straferhöhender Faktor (diese neuen Tatsachen dürfen selbst ungeachtet des Verschlechterungsverbots berücksichtigt werden: BGE 147 IV 167 E. 1.5.4 S. 174 f., 144 IV 198 E. 5.3 S. 199). Insgesamt wirkt sich jedoch sein noch immer jugendliches Alter sowie seine mangelhafte psychische Gesundheit, welche durch seinen aktuellen Betäubungsmittelkonsum noch belasteter erscheint, strafmildernd aus. Nicht zuletzt mit Blick auf seine psychische Gesundheit und seine Suchterkrankung wird darauf verzichtet, sein anfänglich äusserst renitentes Verhalten im Vorverfahren und insbesondere während der Untersuchungshaft strafschärfend zu berücksichtigen, fehlte ihm dort offenbar die nötige psychische Betreuung und Behandlung; insoweit sind die Einwände des Verteidigers berechtigt.
4.4 Insgesamt ist die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 2 Monate auf insgesamt 7 Monate zu reduzieren, womit der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden kann.
4.5 Dem Berufungskläger kann keine gute Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. Es kann diesbezüglich zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 14) und zum anderen auf die bereits erwähnte seitherige Delinquenz des Berufungsklägers (vgl. E. 4.3.2.2) verwiesen werden. Im Übrigen fällt die Legalprognose auch angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklungen und der Umstände, dass der Berufungskläger seine zweite Lehre abgebrochen hat und er noch immer regelmässig Betäubungsmittel konsumiert, weiterhin negativ aus.
Die Vorinstanz sprach eine – stationär eingeleitete – ambulante psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB aus, wobei sie den Vollzug der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten der therapeutischen Massnahme aufschob.
Während der Berufungskläger sich in seiner Berufungsbegründung noch gegen die ambulante Massnahme zur Wehr gesetzt und namentlich das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bestritten hatte, beantragte er anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gar eine stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB (Protokoll, Akten S. 666). Dies könnte als sinngemässer Teilrückzug seiner Berufung zu werten sein – wird doch damit implizit anerkannt, dass auch die weniger hohen Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme erfüllt sind. Jedenfalls ist vorliegend das Erfordernis der rechtswidrigen Anlasstat sowie des Konnexes zwischen den verübten Taten und der schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ebenso klar gegeben, wie seine Behandlungsbedürftigkeit: Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. [...] ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer forensisch relevant ausgeprägten Persönlichkeitsstörung leidet (Akten S. 402) und diese eine massgebliche Rolle bei den begangenen Delikten gespielt hat (Akten S. 400 und 403). Zudem ist die im Gutachten angedeutete, aber (noch) nicht nachgewiesene Suchterkrankung des Beschwerdeführers (Akten S. 401) inzwischen erstellt. Es kann diesbezüglich auf das unter E. 4.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Gemäss Einschätzung des Gutachters bestehe ohne begleitende Massnahmen zudem eine erhöhte Rückfallgefahr für weitere ähnliche Delikte (Akten S. 403), welche Prognose sich in der Zwischenzeit bewahrheitet hat. Es kann insoweit auf das unter E. 4.3.2.2 Ausgeführte verwiesen werden. Ausgehend von der grundsätzlichen Behandelbarkeit des Beschwerdeführers ist im Gutachten zur Vermeidung weiterer Straftaten eine psychiatrische Behandlung im ambulanten Rahmen empfohlen, wobei auch auf den Konsum psychotroper Substanzen zu achten sei (Akten S. 403 f.), was nunmehr erst recht Geltung hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung lassen letztlich auch auf seinen grundsätzlichen Behandlungswillen schliessen, wobei er laut eigener Aussage hierfür auf einen geschlossenen Rahmen angewiesen sei, in welchem er «zu etwas gezwungen werde» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 667). Diesem Wunsch wird mit der stationären Einleitung der ambulanten Behandlung hinreichend Rechnung getragen. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Anordnung einer stationär eingeleiteten ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB zu bestätigen.
Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht erfüllt: Eine solche ist weder gutachterlich indiziert noch würde deren Anordnung einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Erst sofern sich die angeordnete ambulante Massnahme im Verlauf des Massnahmenvollzugs wider Erwarten als unzureichend erweisen würde und aufgehoben werden müsste, wäre an Stelle des Strafvollzugs allenfalls die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB im Rahmen eines vollzugsrechtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO zu prüfen.
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E 4.4.1 S. 254; BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen aller ihm vorgeworfenen Delikte verurteilt bzw. der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten von CHF 9'227.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'750.–.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss trägt der Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Seinem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss Aufstellung (zzgl. dreidreiviertel Stunden für die Berufungsverhandlung) von insgesamt CHF 9'244.10 aus der Gerichtskasse auszurichten. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der zu den Verfahrenskosten veruteilte Berufungskläger dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung im Anklagepunkt Ziff. I. b) sowie der versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung;
Abweisung der Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft;
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – in Abweisung seiner Berufung der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung im Anklagepunkt Ziff. I. e) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. August 2018 bis am 4. Februar 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 sowie Art. 123 Ziff. 1 und 180 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und über A____ eine ambulante psychiatrische Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung, welche auch der Problematik des Konsums von psychotropen Substanzen Rechnung trägt, angeordnet, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1, 2 und 3 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 9'227.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'483.20 und ein Auslagenersatz von CHF 100.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 660.90, damit insgesamt CHF 9'244.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).