Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2019.68, AG.2021.1
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.68

URTEIL

vom 21. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

A____, geb. […] Berufungskläger

c/o […] Anschlussberufungsbeklagter

[…] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 28. Februar 2019

betreffend versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Hehlerei sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2018 der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 6. August 2018, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mittelland vom 6. November 2017. Die gegen A____ am 10. Februar 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten wurde für nicht vollziehbar erklärt. Des Weiteren wurde gegen A____ ein Landesverweis von 10 Jahren ausgesprochen und die Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem verfügt. Zudem wurde er zur Zahlung von CHF 7’500.– Genugtuung an B____ verurteilt. Ferner wurde die Aushändigung der beschlagnahmten Mobiltelefone an A____ sowie des beschlagnahmten Rings an seine Ehefrau verfügt. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 3’743.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil liess A____ (nachfolgend Beschuldigter) am 5. Juni 2019 Berufung erklären, wobei das Urteil – mit Ausnahme der Nichtvollziehbarerklärung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2016 sowie der Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons an den Beschuldigten und des Rings an die Ehefrau – vollumfänglich angefochten wurde. Es wird erstens beantragt, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos und unter Entschädigungsfolge freizusprechen. Zweitens sei von einer Landesverweisung abzusehen und die Landesverweisung sei nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Drittens seien die offenen Reststrafen nicht zu widerrufen und es sei demnach auch weder eine Gesamtfreiheitsstrafe noch eine Zusatzstrafe auszusprechen. Viertens sei der Beschuldigte umgehend aus der Haft zu entlassen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung von CHF 150.– pro Hafttag für die widerrechtlich ausgestandene Haft zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen. Daneben stellt der Beschuldigte diverse verfahrensrechtliche Anträge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte er einerseits, dass folgende Zeugen/Auskunftspersonen zu laden, zu befragen und zu konfrontieren seien: C____, «D____», E____, F____, die Polizisten von [...], Pol [...], Gfr [...], Pol [...], «G____» sowie B____. Andererseits sei vorab zur Hauptverhandlung unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichte und weiterer sachdienlicher Unterlagen bis zur Hauptverhandlung von Frau B____ ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten, welches Aufschluss über ihre Aussagepersönlichkeit, Aussageentstehung und -entwicklung und Aussagequalität geben, von einer unabhängigen Fachperson zu erstellen. Schliesslich sei dem Beschuldigten im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei jedenfalls auch im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsgegnerinnen.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 verzichtete die Privatklägerin auf die Erhebung der Anschlussberufung. Sie beantragte jedoch, dass ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt.

Am 24. Juni 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Sie beantragte einerseits, dass die Schuldsprüche sowie die bedingte Geldstrafe und die Landesverweisung zu bestätigen seien. Andererseits sei der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

Mit Berufungsbegründung vom 30. September 2019 beantragte der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits in der Berufungserklärung vom 5. Juni 2019 vorgebrachten Anträgen, dass vorab zur Hauptverhandlung ein vollständiger Auszug der im Handy des Beschuldigten registrierten Namen mit den zugehörigen Telefonnummern und allfälligen Adressen zu erstellen und dem Verteidiger zur Aushändigung an den Beschuldigten zuzustellen sei.

Mit Berufungsantwort/Anschlussberufungsbegründung vom 27. November 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung sowie den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und begründete die Anschlussberufung. In Ergänzung der Anträge der Anschlussberufungserklärung beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Nichtvollzug der Vorstrafe und die Verfügungen betreffend Beschlagnahmegut sowie die Landesverweisung von 10 Jahren und deren Eintrag im Schengener Informationssystem zu bestätigen seien.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2020 bzw. Vorladung vom 13. Februar 2020 lud die Instruktionsrichterin die Parteien zur Berufungsverhandlung am 21. April 2020 vor. Die Beweisanträge des Beschuldigten vom 30. September 2019 wurden – mit Ausnahme der Befragung von C____ und B____ – abgewiesen (unter Vorbehalt eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht). Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurde die Hauptverhandlung infolge der Corona-Pandemie verschoben. Es erfolgte eine erneute Vorladung vom 14. April 2020 für die auf den 21. August 2020 neu angesetzte Hauptverhandlung.

Der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende Beschuldigte wurde am 12. Mai 2020 aus der Haft entlassen. Ihm wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2020 ein gerichtliches Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin sowie die bei der Hauptverhandlung als Zeugin zu befragende «C____» auferlegt.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 liess der Beschuldigte dem Appellationsgericht ein Schreiben von F____, datiert vom 1. Juli 2020, zukommen. Unter Verweis auf die bereits gestellten Beweisanträge wurde nochmals beantragt, letzteren als Zeugen zur Hauptverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 verfügte die Appellationsgerichtspräsidentin, dass, sollte der Beschuldigte von Neuem dessen Befragung beantragen, das Gesamtgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung über diesen Antrag entscheiden werde.

Mit Eingabe vom 18. August 2020 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei Frau H____ als Zeugin zu befragen und mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 18. August 2020 durch die Appellationsgerichtspräsidentin (vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht) abgewiesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. August 2020 wurden der Beschuldigte, die Zeugen I____, J____ und C____ sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger, die Staatsanwältin sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Der Verteidiger des Beschuldigten wiederholte in beweisrechtlicher Hinsicht die bereits zuvor gestellten Verfahrensanträge und reichte in diesem Zusammenhang ein weiteres Schreiben von F____, datiert vom 17. August 2020, ein. Des Weiteren stellte er die Rechtsbegehren, dass erstens der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos und unter Entschädigungsfolge freizusprechen sei. Zweitens sei von einer Landesverweisung abzusehen und die Landesverweisung sei jedenfalls nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Drittens seien die offenen Reststrafen nicht zu widerrufen und es sei demnach weder eine Gesamtfreiheitsstrafe noch eine Zusatzstrafe auszusprechen. Viertens sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung von CHF 150.– pro Hafttag für die widerrechtlich ausgestandene Haft zuzusprechen, dies alles Unter o/e-Kostenfolge zufolge der zu bewilligenden amtlichen Verteidigung zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Abweisung der Anträge der Verteidigung und die Bestätigung der Schuldsprüche, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre sowie eine Bestätigung der Landesverweisung. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin beantragte die Bestätigung der vom Strafgericht zugesprochenen Genugtuung. Des Weiteren beantragte sie die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2 Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz mit Ausnahme der Nichtvollziehbarerklärung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2016 sowie der Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons an den Beschuldigten und des Rings an die Ehefrau. Der Nichtvollzug der Vorstrafe und die Verfügungen betreffend das Beschlagnahmegut werden auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nicht angefochten. Diese Punkte sind entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

Der Beschuldigte hat im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschiedene beweisrechtliche Anträge gestellt.

2.1 So seien zum einen folgende Personen als Zeugen/Auskunftspersonen zu laden, zu befragen und zu konfrontieren: C____, «D____», E____, F____, die Polizisten von [...], Pol [...], Gfr [...], Pol [...], «G____», B____ sowie H____.

2.1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies für die vorliegenden Beweisanträge – C____ und B____ wurden in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen und konfrontiert – der Fall, da durch die beantragten Beweise keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

2.1.2 Der Beschuldigte beantragt zum einen die Einvernahme von «D____». Dies sei angebracht, da die Privatklägerin selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht dargelegt habe, dass ein gewisser «D____» bei den Gesprächen in der [...] ebenfalls anwesend gewesen sei. Diese Person könne daher über sämtliche Vorkommnisse, Begegnungen und Gespräche in der [...] Auskunft geben, weshalb sie zu befragen und zu konfrontieren sei.

Bei «D____» soll es sich gemäss den Aussagen der Privatklägerin um einen Bekannten handeln, der zusammen mit ihr und C____ am Abend des Vorfalls in der [...] gewesen sein solle (vgl. Aussage der Privatklägerin in der erstinstanzlichen HV, Akten S. 715). Bei der Person «D____» handelt es sich nicht um einen Augenzeugen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten. Er hat das Tatgeschehen nicht selbst miterlebt und kann entsprechend dazu keinerlei Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Er soll sich lediglich zeitgleich mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten in der [...] aufgehalten haben, bevor diese das Lokal verliessen. Auch in Bezug auf die Frage, ob er gesehen habe, inwiefern der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits in der [...] Kontakt gehabt hätten, ist festzuhalten, dass es sich bei «D____» nicht um einen richtigen Freund der Privatklägerin gehandelt habe (Akten S. 710) und letztere weder Angaben zu seinem Aufenthaltsort noch zur seiner Telefonnummer machen konnte (Akten S. 715). Auch ist nach über zwei Jahren nicht zu erwarten, dass sich «D____» noch daran erinnern kann, mit wem der Beschuldigte an genau jenem Abend Kontakt hatte oder nicht, da das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher ab- denn zunimmt. Diesbezügliche Äusserungen könnten zum vornherein lediglich Mutmassungen sein, denen kein zuverlässiger Erkenntniswert zukommt. Die Ladung von «D____» ist daher nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

2.1.3 Zum anderen verlangt der Beschuldigte die Befragung von E____ und F____. Bei diesen beiden Personen handelt es sich gemäss Aussagen des Beschuldigten um zwei Freunde (Akten S. 699, 471 f.). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten hätten beide nacheinander per Video-Chat die Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mitverfolgen können. Die beiden Männer seien diejenigen, mit denen der Beschuldigte hilfesuchend zur zu beurteilenden Zeitdauer per WhatsApp-Video-Chat Kontakt gehabt habe. Somit könnten die beiden in Wort und Bild als Augenzeugen Wahrnehmungen über das Vorgefallene machen, die im vorliegenden Verfahren von grosser Relevanz seien.

Zwar ist zutreffend, dass F____ während des Zeitraums, in welchem die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen stattgefunden haben sollen, telefonischen Kontakt mit letzterem gehabt hat (vgl. Akten S. 242 ff.). Jedoch ist davon auszugehen, dass F____ keine Angaben zum Sachverhalt machen kann, die etwas zur Erhellung der Situation beitragen könnten. Bei F____ handelt es sich um einen Freund des Beschuldigten. Wenn der Beschuldigte ihn als Zeugen anruft, ist davon auszugehen, dass er sich von ihm vorteilhafte Aussagen verspricht. Dass F____ tatsächlich bestrebt ist, die Situation für den Beschuldigten vorteilhaft darzustellen, ergibt sich aus den Schreiben, die F____ dem Gericht hat zukommen lassen. In seinem ersten Schreiben vom 1. Juli 2020 macht er folgende Aussagen (Akten S. 1075): Er und der Beschuldigte seien am Telefonieren gewesen, als der Beschuldigte eine Frau gehört habe und habe nachsehen wollen, ob sie Hilfe brauche. Dann sei das Telefonat beendet worden. F____ habe daraufhin nach 20–30 Minuten den Beschuldigten angerufen. Dieser habe abgenommen und F____ habe gesehen, wie ersterer versucht habe, die Privatklägerin daran zu hindern, das Zimmer zu betreten. Auch habe er gesehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin miteinander gestritten hätten. Der Beschuldigte habe daraufhin das Telefon aufgehängt. F____ habe in der Folge erneut versucht, den Beschuldigten anzurufen, dieser habe jedoch nicht abgenommen. Gemäss F____s Ausführungen hätten somit zwei Telefonate stattgefunden: Einerseits ein Gespräch bis zum Auftauchen der Privatklägerin vor dem Balkon. Andererseits ein Telefonat 20–30 Minuten später, als F____ den Beschuldigten kontaktiert habe, um nachzufragen, was passiert sei.

Bereits diese Darstellung des Sachverhalts widerspricht jedoch den Auswertungen des Mobiltelefons des Beschuldigten (Akten S. 242 ff.). Diese ergaben, dass zwischen 23:42:35 Uhr (22. Juli 2018) und 00:46:04 Uhr (23. Juli 2018) insgesamt vier Gespräche via Videotelefonie zwischen den beiden Personen stattfanden: das erste von 23:42:35 Uhr bis 23:56:00 Uhr (Dauer 13 Minuten und 25 Sekunden); das zweite (nach einem Unterbruch von 36 Sekunden) von 23:56:36 Uhr bis 00:07:41 Uhr (Dauer 11 Minuten und 5 Sekunden); das dritte (nach einem Unterbruch von 9 Sekunden) von 00:07:50 Uhr bis 00:10:05 Uhr (Dauer 2 Minuten und 15 Sekunden); das vierte (nach einem Unterbruch von 8 Minuten und 22 Sekunden) von 00:18:27 Uhr bis 00:46:04 Uhr (27 Minuten und 37 Sekunden). Das letzte Telefonat wurde unterbrochen, als die Polizei bereits vor Ort war (vgl. Akten S. 485). Entgegen den Angaben von F____ gingen die Anrufe zwei bis vier vom Mobiltelefon des Beschuldigten aus. Dieser rief demnach F____ an und nicht (wie von F____ behauptet) umgekehrt. Zwischen dem Beschuldigten und F____ fanden darüber hinaus auch mehr Telefongespräche statt, als letzterer angibt (vier Telefonate anstatt nur zwei). Grundsätzlich müsste die Privatklägerin jedoch bereits während des ersten Telefonats in der Wohnung gewesen sein, da der Beschuldigte selbst angibt, sie sei um 22:45/23:00 Uhr in seine Wohnung gekommen (Akten S. 463). Wollte man zugunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass die Privatklägerin erst um 23:56 Uhr vor seinem Balkon aufgetaucht sei und er deswegen das Telefonat unterbrochen hätte, so gibt es trotzdem noch zwei Telefonate «zu viel» zwischen ihm und F____. Sollte es sich erst beim zweiten Telefonat um das von F____ beschriebene erste Telefonat gehandelt haben, so wären die 9 Sekunden, die dazwischen vergingen, wohl zu kurz, als dass der Beschuldigte die Wohnung verlassen und die Privatklägerin hinaufgebeten haben könnte (dies gilt auch für die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem zweiten Telefonat von 36 Sekunden). Sollte es sich erst beim dritten Telefonat um das von F____ beschriebene erste Telefonat gehandelt haben, so hätte das vierte Telefonat dem zweiten von F____ beschriebenen Telefonat entsprochen. Während diesem Telefonat wäre die Privatklägerin zumindest am Ende des Telefonats (zeitweise auch allein) auf dem Balkon gewesen, da die Polizei das Telefonat beendete. Demnach wäre es nicht mehr um den Streit betreffend das Betreten des Schlafzimmers gegangen, wie es F____ beschreibt. Auch wären in diesem Fall nur 8 Minuten und 22 Sekunden Zeit gewesen, um die Privatklägerin in die Wohnung zu holen und mit ihr gemeinsam zu essen und zu trinken, bevor es zu einem Streit gekommen wäre. Auch gab es zwischen keinem der Gespräche einen 20 – 30-minütigen Unterbruch, wie von F____ beschrieben wurde.

Grundsätzlich die gleichen Angaben macht F____ auch in seinem Schreiben vom 17. August 2020 (Akten S. 1098). Zusätzlich führt er dort jedoch noch aus, dass er vor dem zuletzt stattgefundenen Telefonat noch einmal versucht habe, den Beschuldigten anzurufen, dieser jedoch nicht abgenommen habe. Auch dies widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten, sind doch keine verpassten Anrufe in der Zeit zwischen den einzelnen Videotelefonaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten eingegangen (Akten S. 243). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Sicht F____s nicht neutral, sondern stark persönlich gefärbt ist, was das Gewicht seiner Aussagen stark mindert. Aus den gesamten Verhältnissen und mit Blick auf die bereits erfolgten Zeugeneinvernahmen lässt sich somit konstatieren, dass seine Aussagen nichts zur Erhellung der Situation beitragen und das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen vermögen.

Dies gilt auch für eine mögliche Befragung von E____. Zwar wurde Letzterer vom Beschuldigten um 23:36:59 Uhr angerufen, jedoch dauerte das Gespräch lediglich 4 Minuten und 30 Sekunden. Aufgrund dieser – im Vergleich mit den Telefonaten von F____ mit dem Beschuldigten – kurzen Gesprächsdauer ist davon auszugehen, dass der Zeuge keine Aussagen zu Tatsachen machen kann, welche das Gericht nicht bereits als rechtsgenügend erwiesen ansieht. Insbesondere ist auch bei ihm davon auszugehen, dass er aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten keine diesen belastenden Aussagen tätigt. Schliesslich zeigt sich auch in diesem Zusammenhang der Widerspruch der Aussagen des Beschuldigten und F____s: Würde man den Aussagen des Letzteren Glauben schenken, so hätte E____ die Geschehnisse gar nicht selber miterlebt, da gemäss F____ die Privatklägerin erst im Laufe des Gesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten vor dem Balkon erschienen sei. Da das einzige Telefonat mit E____ jedoch vor den Telefonaten mit F____ stattfand, hätte dieser den massgebenden Sachverhalt gar nicht per Videotelefonie mitverfolgen können. Schliesslich bringt auch der Beschuldigte vor, er habe mit E____ in der Tatnacht zwar telefoniert, dies sei aber vor dem Auftauchen der Privatklägerin geschehen, da diese erst ab ca. 21:45 Uhr bei ihm aufgetaucht sei (Akten S. 502). Auch dieser Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

Die Abweisung des Antrags der Einvernahme der beiden Zeugen F____ und E____ ist des Weiteren auch darin begründet, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 12. Mai 2020 ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, sich mit den beiden Zeugen abzusprechen und ihre Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

2.1.4 Des Weiteren beantragt der Beschuldigte, die Polizisten von [...], Pol [...], Gfr [...] sowie Pol [...] seien zu befragen und zu konfrontieren. Diese seien gemäss Rapport vor Ort gewesen. Bereits der Staatsanwaltschaft hätten sich aufgrund des Rapports Fragen aufgedrängt, die es zu klären gegolten habe. Es sei danach jedoch nur per Telefonat und Mail mit Herrn [...] kommuniziert worden, ohne aber dem Beschuldigten das Teilnahmerecht und das Recht auf Anschlussfragen einzuräumen. Ihm sei damit in unzulässiger Weise das rechtliche Gehör beschnitten worden. Es hätten sich Widersprüche bezüglich der Kleidung der Privatklägerin ergeben, etwa ob diese in ihrem Besitz gewesen sei, als die Polizei eingetroffen sei, oder aber, ob die Kleidung noch habe gesucht werden müssen und wo diese aufgefunden worden sei. Die Vorinstanz habe, ohne diesen wesentlichen Fragen nachzugehen und diese zu objektivieren, sich in unzulässiger Weise auf die zweifelhaften Angaben der Privatklägerin gestützt. Zudem entspreche auch die Angabe der möglichen Tatbestände in der von Herrn [...] aufgenommenen Anzeige nicht den nachträglichen Ausführungen von Herrn [...]. Es sei daher von Herrn [...] zu erfragen, weshalb er auf ein anderes Ergebnis gekommen sei, als danach Herr [...].

Die in Frage stehenden Vorkommnisse liegen bereits mehr als zwei Jahre zurück. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Polizisten aufgrund der Vielzahl von Einsätzen keine Angaben zum Geschehen machen können, die über die bereits im Polizeirapport gemachten Angaben hinausgehen. Der Rapport sowie die ergänzende Stellungnahme äussern sich überdies bereits eingehend zur von den Polizisten vorgefundenen Situation. Auch der vom Beschuldigten vorgebrachte, anscheinend bestehende Widerspruch hinsichtlich der Kleider der Privatklägerin ist nicht ersichtlich. Weder der Rapport vom 23. Juli 2018 noch der Bericht vom 13. August 2018 äussern sich dazu, wo sich die Kleidung der Privatklägerin befand bzw. ob diese noch gesucht werden musste. Auch wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten durch den nachträglich von Gfr [...] erstellten Bericht nicht verletzt. Dieser behandelte in dem Bericht vom 13. August 2018 lediglich Fragen zu den internen polizeilichen Abläufen, so etwa, was dem damals diensthabenden Kriminalkommissär telefonisch mitgeteilt worden sei, was für Tatbestände erfüllt gewesen seien bzw. was sich für Tatbestände aus dem rapportierten Sachverhalt ergeben würden und warum die Privatklägerin vom Polizeiposten […] direkt nach Hause geschickt worden sei. Gfr [...] macht in seinem Bericht keinerlei zusätzliche Angaben zum Geschehen am Tatort, sondern verweist lediglich auf den Rapport vom 23. Juli 2018 bzw. auf die Aussagen der Privatklägerin. Mit ihr bzw. ihren Aussagen wurde der Beschuldigte in der Folge mehrfach konfrontiert, zuletzt auch vor dem Appellationsgericht. Zu kritisieren ist lediglich, dass aufgrund möglicherweise fehlerhafter Kommunikation am 23. Juli 2018 keine Kontaktierung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) stattfand, sondern die Privatklägerin nach der Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten nach Hause geschickt wurde, obwohl eine ärztliche Untersuchung angezeigt gewesen wäre. Daraus kann der Beschuldigte jedoch keine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes ableiten. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.1.5 Ferner beantragt der Beschuldigte, es sei eine gewisse «G____» zu befragen und zu konfrontieren. Die Vorinstanz würde gestützt auf eine Begegnung der Polizei mit einer gewissen «G____» im Treppenhaus des Beschuldigten zu seinen Lasten annehmen, dass er sich die Situation der Ehefrau zu Nutze mache, um hinter ihrem Rücken «Frauenbesuche» zu empfangen. Eine derart unzulässige, völlig ohne Halt erfolgte Behauptung in den Erwägungen, dürfe nicht ohne Befragung und Konfrontation von «G____» angenommen werden.

Bei «G____» handelt es sich nicht um eine Augenzeugin der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten. Sie hat das Tatgeschehen nicht selbst miterlebt und kann entsprechend dazu keinerlei Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Sie hatte auch keinen Kontakt mit dem Beschuldigten oder der Privatklägerin am Abend des 22. Juli 2018, sondern sie wurde lediglich am 6. August 2018 mit dem Beschuldigten im Treppenhaus seines Wohnblocks im Rahmen seiner Verhaftung angetroffen. Entsprechend erübrigt sich ihre Befragung und Konfrontation, womit auch dieser Antrag abzuweisen ist. Dem Beschuldigten ist jedoch insofern zuzustimmen, als von dieser Begegnung keine Schlüsse auf seine Lebenssituation gezogen werden dürfen, wie es die Vorinstanz getan hat.

2.1.6 Schliesslich beantragt der Beschuldigte noch die Befragung seiner Ehefrau, H____. Die Korrespondenzen und das Verhalten der Ehefrau seien von der Vorinstanz mehrfach zur Begründung herangezogen worden. Mit den zuletzt eingereichten Briefen beim Gericht zeige sich, dass sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft völlig fehl mit ihren Interpretationen gegangen seien und H____ sehr wohl eine intakte Ehe gepflegt habe und auch wieder pflege und sie auch Aufschluss über das Verhalten ihres Ehemannes und seine sexuellen Gewohnheiten abgeben könne, die offenbar klar gegen die Annahmen der Privatklägerin sprechen würden.

Auch bei H____ handelt es sich nicht um eine Augenzeugin der in Frage stehenden Vorkommnisse. Auch kann sie nichts dazu aussagen, wie sich der Beschuldigte gegenüber Drittpersonen verhält, wenn er mit diesen alleine ist. Entsprechend erübriget sich eine Befragung von H____ zu diesem Punkt. In Bezug auf die Auskünfte, welche sie über die das Verhalten ihres Ehemannes und seine sexuellen Gewohnheiten abgeben könnte, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten keine ihn belastenden Aussagen macht. Dies insbesondere auch aus dem Grund, dass gemäss dem Inhalt ihres Schreibens vom 13. August 2020 der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Haft wieder bei ihr lebe und seither zwischen den beiden viele Diskussionen darüber geführt worden sein sollen, was in der fraglichen Nacht passiert sei. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten zu ihm nahestehenden Personen ist überdies weniger auf die Aussagen seiner Ehefrau abzustellen, sondern vielmehr anzumerken, dass er wegen häuslicher Gewalt vorbestraft ist. Trotz rechtskräftiger Verurteilung (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2016) wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von H____ bestreitet der Beschuldigte auch weiterhin, seine Ehefrau geschlagen zu haben (Akten S. 1230). Der Antrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.

Im Ergebnis sind somit alle beantragten Zeugeneinvernahmen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

2.2 Des Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei ein vollständiger Auszug der in seinem Mobiltelefon registrierten Namen mit den zugehörigen Telefonnummern und allfälligen Adressen zu erstellen und ihm zuzustellen. Der Beschuldigte habe diverse weitere Personen als Augenzeugen, unter anderem in der [...], benannt. Diverse davon glaube der Beschuldigte auch zumindest durch Telefonnummern, die in seinem Handy gespeichert seien, bezeichnen zu können.

Hinsichtlich dieses Beweisantrags kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend die Person «D____» verwiesen werden (s. oben E. 2.1.2). Keine der anderen Personen aus der [...] kann Angaben zum konkreten Tatgeschehen machen. Auch hier ist nicht zu erwarten, dass sich die Personen noch daran erinnern können, mit wem der Beschuldigte an genau jenem Abend Kontakt hatte oder nicht. Die Identifizierung und Vorladung dieser Personen ist daher ebenfalls nicht geeignet, etwas zur Erhellung der Situation beizutragen und das Beweisergebnis zu beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb abzulehnen.

2.3

2.3.1 Der Beschuldigte stellt schliesslich noch den Beweisantrag, es sei unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichte und weiteren sachdienlichen Unterlagen von der Privatklägerin ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten, welches Aufschluss über ihre Aussagepersönlichkeit, die Aussageentstehung und -entwicklung und die Aussagequalität geben würde, von einer unabhängigen Fachperson zu erstellen. So werde aus den Beweiserhebungen ersichtlich, dass die Aussagen der Privatklägerin immer wieder neu angepasst worden seien und auch mit der Zeit eine zunehmende Ausschmückung des Sachverhaltes erfahren hätten. Zudem würden die Aussagen in wesentlichen inhaltlichen Punkten divergieren, so zwischen dem Pikettbericht und dem Anzeigeprotokoll und danach auch bei den weiteren Aussagen. Die stärker werdenden Aggravationen würden sich nicht weiter im Detail überprüfen lassen, da die Privatklägerin sich auf Nachfrage immer wieder in Verallgemeinerungen, undeutlichen Ausdrucksweisen und zusammenhangslosen Behauptungen verstricke und auch nach emotionalen Ausflüchten suche. Zudem habe sie zwei ausserordentliche Requisitionen zu verzeichnen. Einerseits sei die Polizei gerufen worden, weil sie sich entgegen einer Aufforderung geweigert habe, eine Wohnung zu verlassen, in welcher sie vorübergehend aufgenommen worden sei. Andererseits habe sie bei einer völlig fremden Person ihren Koffer hinterlassen, ohne danach einen wesentlichen Grund angegeben zu haben, weshalb sie das getan habe. Zudem habe sie dem Gericht keinerlei Angaben geben können, wo sie in der fraglichen Zeit gewohnt habe. Schliesslich sei auch auffällig gewesen, dass sie sich erst nach zwei Tagen in ärztliche Behandlung begeben und schliesslich der Polizei die Schuld gegeben habe, dass sie nicht direkt zum Arzt gebracht, sondern einfach vom Polizeiposten entlassen worden sei. Schliesslich sei auch aktenkundig, dass die Privatklägerin psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, was ein weiterer Hinweis sei, dass eine Begutachtung notwendig erscheine.

2.3.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 54). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 183 ff., 128 I 81 E. 2 S. 84 ff.; BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3, 6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.5.2, 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 2.8, SB.2015.91 vom 30. August 2016 E. 2.2, SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 E. 2.7; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 182 StPO N 6).

2.3.3 Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären. Insbesondere sind keine geistigen Störungen ersichtlich (und werden vom Beschuldigten auch nicht behauptet), welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen würden. Die Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe allein stellt noch keinen hinreichenden Grund dar, von einer solchen ersthaften, die Aussagequalität beeinträchtigenden psychischen Störung auszugehen. Die Privatklägerin fällt mithin nicht aus dem Rahmen eines «normalen» Opfers sexueller Gewalt. Mit Blick auf die vom Beschuldigten monierten Aussageanpassungen, Unstimmigkeiten, zunehmenden Ausschmückungen und Aggravationen, undeutlichen Ausdrucksweisen, Verstrickung in zusammenhangslose Behauptungen und auch «emotionalen Ausflüchte», sind die Umstände und Begleiterscheinungen einer Aussage freilich stets zu berücksichtigen. Auch kann eine Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit von erfolgten Äusserungen zulassen bzw. gegebenenfalls auch dazu führen, dass diese als nicht mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen Schuldspruch darauf abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht zu erfolgen und erfordert keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen Sachverständigen, solange keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung bestehen.

Gleiches gilt auch für die beiden vom Beschuldigten vorgebrachten und die Privatklägerin betreffenden Requisitionen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, die Privatklägerin gebe der Polizei der Schuld dafür, dass sie nicht unmittelbar ärztlich begutachtet worden sei, so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen, dass es Aufgabe der Polizei gewesen wäre, nach Verbringen auf den Polizeiposten eine ärztliche Begutachtung durch das IRM zu veranlassen. Es ist unverständlich, weshalb die Privatklägerin vom Polizeiposten direkt nach Hause geschickt wurde. Auch begab sich die Privatklägerin nicht erst zwei Tage später in ärztliche Behandlung, sondern suchte bereist am Mittag des nächsten Tages (24. Juli 2018, 12:45 Uhr) die Notfallstation des Universitätsspitals auf (Akten S. 471, 421).

Eine aussagepsychologische Begutachtung erscheint somit im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig, sodass auf sie verzichtet werden kann. Der Beweisantrag ist somit ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

2.4

2.4.1 Der Beschuldigte rügt ausserdem die mehrfache Verletzung der Verfahrensfairness im Vorverfahren. Objektiv seien weder die elementarsten Beweisaufnahmen getätigt noch die Rechte des Beschuldigten gewahrt worden. Weder seien die frühzeitig benannten und eruierbaren Auskunftspersonen ausfindig gemacht und befragt noch seien die Örtlichkeiten in objektiver Weise aufgenommen worden. Es sei unterlassen worden, zeitnah die Auskunftsperson «C____» oder aber auch die Personen, die nachweislich während der mutmasslichen Tatzeit per Videotelefonie die Vorgänge als Augenzeugen mitbekommen hätten, ausfindig zu machen und zu befragen. All diese Umstände würden auf eine Verletzung der Verfahrensfairness hinweisen. Beispielhaft seien auch von der Strafverfolgungsbehörde Behauptungen über die Höhe des Balkons von 6,5 m zum Gartenboden aufgestellt worden, um eine Fluchtunmöglichkeit zu konstruieren, was augenfällig in keinem Verhältnis zur darunterliegenden Tür stehe. Das aktenkundige Foto der Örtlichkeit zeige auf, dass es sich höchstens um eine Höhe von 2,5 m handeln könne. Die Behauptung werde damit objektiv widerlegt. Überdies seien sämtliche sich teils widersprechende Aussagen der Privatklägerin zu einer Geschichte zusammengefügt worden, ohne dass dafür objektivierbare Hinweisen bestanden hätten oder aber Hinweisen aus den aktenkundigen, ähnlich gelagerten vorangegangenen Vorfällen der Privatklägerin nachgegangen worden sei. Dem Beschuldigten seien des Weiteren zahlreiche täuschende Suggestivfragen gestellt worden, die keinen aktenkundigen Halt fänden. Die Vorinstanz habe dies alles unbesehen gelassen, gleichwohl die Ergebnisse daraus im Urteil benutzt worden seien. Zudem beinhalte die Anklage zahlreiche Wertungen, Annahmen, Interpretationen und Folgerungen, die da nicht hingehören würden. Die Staatsanwaltschaft habe mit der ausschweifenden Anklage «im Voraus plädieren» wollen. Schliesslich schütze die Vorinstanz auch willkürlich die Verletzung des Rechts auf rechtmässige Aufnahme von Beweismitteln von allenfalls auch entlastenden Beweisen. Weder seien die Polizisten, die an besagtem Tag zur Wohnung gekommen seien, direkt befragt, noch sei ein rechtmässiges Protokoll erstellt worden.

2.4.2 Sofern der Beschuldigte formelle Rügen vorbringt, die sich auf die bereits gestellten Beweisanträge beziehen, so ist auf die bereits dazu gemachten obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. oben E. 2). Sofern der Beschuldigte die Feststellung der Strafverfolgungsbehörden beanstandet, der Balkon befinde sich auf einer Höhe von 6,5 m, so ist festzustellen, dass die Vorinstanz diese Annahme nicht übernommen hat. Was eine mögliche Flucht der Privatklägerin vom Balkon des Beschuldigten angeht, könnte Letzterer aber auch bei einer Annahme der Balkonhöhe von 2,5 m nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch bei einer solchen Distanz wäre es der Privatklägerin nicht zumutbar gewesen, sich durch einen Sprung in Sicherheit zu bringen, war es ihr bei Dunkelheit auch nicht genau ersichtlich, in welcher Höhe sie sich befand und wie der Untergrund unterhalb des Balkons beschaffen war. Hinsichtlich der sich angeblich widersprechenden Aussagen der Privatklägerin ist auf die folgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung zu verweisen (vgl. unten E. 5.7.2.6, 5.8). Sofern der Beschuldigte schliesslich geltend macht, ihm seien täuschende Suggestivfragen gestellt worden und die Staatsanwaltschaft habe «im Voraus plädiert», so sind diese Rügen als pauschale Kritik abzuweisen. Weder weist der Beschuldigte auf einzelne Suggestivfragen hin, die ihn getäuscht hätten noch legt er dar, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage unzulässige Wertungen, Annahmen, Interpretationen oder Folgerungen bedient haben sollte. Im Ergebnis liegt damit keine Verletzung der Verfahrensfairness im Vorverfahren vor.

3.1 In materieller Hinsicht wendet sich der Beschuldigte zum einen gegen die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte vor den Schranken zugestanden habe, im November 2016 nach Spanien ausgereist und von dort im Januar 2017 wieder in die Schweiz eingereist zu sein (Akten S. 761). Auch aus den Akten des Migrationsamts ergebe sich, dass seitens des Beschuldigten und seiner Ehefrau nicht bestritten sei, dass er im Januar 2017 in die Schweiz eingereist und seit jenem Zeitpunkt an der Adresse seiner Ehefrau wohnhaft gewesen sei. Da der Beschuldigte noch im Oktober 2016 nicht im Besitz eines gültigen Passes gewesen sei und der von ihm eingereichte, neu erworbene Pass erst vom 11. Oktober 2017 datiere, sei er demnach im Januar 2017 ohne gültigen Reisepass in die Schweiz eingereist. Gleichzeitig sei auch das Gesuch um Familiennachzug erst am 18. August 2017 gestellt worden. In rechtlicher Hinsicht benötige der Beschuldigte als […] Staatsangehöriger für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Reisepass und ein Visum. Sei er im Januar 2017, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, in die Schweiz eingereist, habe er sich somit der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 lit. a in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig gemacht.

3.2 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bringt vor, dass der Beschuldigte zwar vor den Schranken behaupte, aus der Schweiz ausgereist zu sein, dies aber objektiv nicht erstellt sei. Aktenkundig habe er seinen Reisepass erst am 11. Oktober 2017 ausgestellt erhalten und das Familiennachzugsgesuch sei zwei Monate vorher am 17. August 2017 erfolgt. Die Mutmassung, dass der Beschuldigte im Januar 2017 wiedereingereist sei, sei ohne Halt. Dies gelte auch für den Umstand, dass er sich in [...] aufgehalten habe. Dagegen spreche auch, dass die Handynummer, mit der er die Migrationsbehörden angerufen habe, eine Handynummer aus […] gewesen sei. Es könne kein objektiver Hinweis geliefert werden, der seine Ausreise belege. Motiv der Falschbehauptung zum Selbstschutz könne wohl sein, dass er zur Legitimierung des Aufenthalts nach erneutem Zusammensein mit seiner Ehefrau das Familiennachzugsgesuch habe erwirken wollen. In dubio pro reo müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gar nie aus der Schweiz habe ausreisen können und dies lediglich zum Schutze seiner selbst vorgebe, da ihm die Ausschaffung am 1. November 2017 angedroht worden sei und dadurch auch das Familiennachzugsgesuch mit der behaupteten Ausreise habe legitimiert werden können.

3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsantwort vor, dass die Vorinstanz sich keineswegs wie behauptet nur auf die Aktennotiz des Migrationsamtes vom 8. November 2016 stütze. Wie die Verteidigung richtig festgestellt habe, habe der Beschuldigte selbst ausgesagt, nach [...] ausgereist zu sein. Am 8. November 2016 habe er sich mit einer Telefonnummer mit der Vorwahl «0044» gemeldet und mitgeteilt, er sei nun in [...] und benütze ein Mobiltelefon. Offensichtlich habe seine Ehefrau am 10. November 2016 dasselbe mitgeteilt. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme ans Migrationsamt vom 29. März 2018 würden der Beschuldigte und H____ ausdrücklich festhalten, dass sie den im Schreiben vom 21. März 2018 aufgeführten Sachverhalt – der auch die Ausreise nach [...] beinhalte – nicht bestreiten. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Schweiz damals nicht verlassen habe.

3.4 Der Beschuldigte machte zusammen mit seiner Ehefrau wiederholt geltend, er sei im November 2016 aus der Schweiz ausgereist und im Januar 2017 wieder nach Basel zurückgekehrt (vgl. Akten S 358, 365, 692, 1232). Die Ausführungen des Beschuldigten sind jedoch nicht glaubhaft. Einerseits meldete er der Migrationsbehörde Basel-Stadt am 8. November 2016 per Telefon, dass er sich nun in [...] befinde. Dabei verwendete er jedoch eine Telefonnummer mit der Vorwahl +44 des Vereinigten Königreichs (Akten S. 332). Andererseits machte der Beschuldigte auch divergierende Angaben zu seinem Aufenthaltsort. In seinem Telefonanruf vom 8. November 2016 gab er noch an, sich in [...] zu befinden, vor dem Strafgericht sowie vor dem Appellationsgericht sagte er jedoch aus, nicht nach [...] bzw. nur nach Spanien ausgereist zu sein (Akten S. 692 bzw. 1232). Ferner war der Beschuldigte erst am 11. Oktober 2017 wieder im Besitz eines Reisepasses, wodurch es ihm zuvor nicht möglich war, legal aus der Schweiz auszureisen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Schweiz im November 2016 verlassen, ist als Schutzbehauptung zu taxieren. Der Beschuldigte konnte dadurch einerseits der drohenden Ausschaffung zuvorkommen. Andererseits konnte er nach seiner vorgegebenen Rückkehr zusammen mit H____ den Familiennachzug erwirken. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sowie aufgrund des Umstands, dass keine objektiven Beweismittel seine Aus- bzw. illegale Einreise belegen, ist der Beschuldigte vom Tatbestand der rechtswidrigen Einreise freizusprechen.

3.5 Der Beschuldigte beantragt zum anderen auch einen Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts, begründet diesen Antrag jedoch nicht näher. Der Beschuldigte gibt zusammen mit seiner Ehefrau im Schreiben vom 29. März 2018 an, dass er im Januar 2017 wieder in die Schweiz eingereist sei. Wie oben dargelegt wurde, verliess der Beschuldigte jedoch die Schweiz nicht, sondern tauchte unter, um seine bevorstehende Ausschaffung abzuwenden. H____ stellte am 15. August 2017 ein Gesuch um Familiennachzug, womit sich der Beschuldigte erst ab diesem Zeitpunkt wieder legal in der Schweiz aufhielt (vgl. Akten S. 356 ff.). Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte nicht nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts aus der Schweiz ausreiste und sich bis zum 14. August 2017 ohne Bewilligung in Basel aufhielt. Der blosse Umstand der nicht erfolgten Ausreise wäre dem Beschuldigten jedoch allein nicht strafrechtlich vorwerfbar gewesen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses befand und ihm demnach die legale Ausreise in objektiver Hinsicht nicht möglich war (vgl. dazu BGer 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.2, 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3.2, 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.2). Das strafrechtliche Schuldprinzip setzt nämlich die Freiheit voraus, anders handeln zu können. Eine illegale Ausreise in ein Drittland kann von der betreffenden Person demnach nicht verlangt werden (BGer 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.3). Vorwerfbar bleibt der rechtswidrige Aufenthalt bei Unmöglichkeit der Ausreise jedoch, wenn der Ausländer «untertaucht» und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt (BGer 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.3; Zünd, in: OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 115 AIG N 7). Da der Beschuldigte im November 2016 in der Schweiz untertauchte und seine Mitwirkungspflicht am gegen ihn laufenden migrationsrechtlichen Verfahren verletzte, hat er sich ab diesem Zeitpunkt bis zum 14. August 2017 illegal in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalts ergeht jedoch nur ein Schuldspruch gemäss Art. 115 lit. b AIG für seinen illegalen Aufenthalt für den Zeitraum von Januar 2017 bis zum 14. August 2017.

4.1 Des Weiteren rügt der Beschuldigte auch das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Hehlerei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift. Das Strafgericht führt aus, dass dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, dass er einerseits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung für das [...] einen krass untersetzten Kaufpreis bezahlt habe, was bereits ein klares Indiz für mögliche Hehlerware darstelle. Hinzu komme, dass das Gerät vom Beschuldigten nie habe gebraucht werden können (oder gebraucht worden sei), weil er über keinerlei PIN-Code für das Gerät verfügt habe. Ein solcher wäre ihm jedoch vom rechtmässigen Eigentümer des Mobiltelefons beim Verkauf zumindest der Vollständigkeit halber überreicht worden, selbst wenn der Beschuldigte nur gerade das Display des Geräts für sich hätte nutzen wollen. Auf eben solchem Display erscheine denn aber auch ein offenkundig privates Familienbild der eigentlichen Besitzerin. Hätte es sich um ein Mobiltelefon gehandelt, das vom rechtmässigen Besitzer freiwillig verkauft worden sei, so dürfe angenommen werden, dass dieser zuvor alle persönlichen Inhalte des Handys löschen würde, um sie nicht einem Fremden in die Hände zu spielen. Aufgrund all dieser Umstände müsse als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte um die rechtswidrige Herkunft des Mobiltelefons gewusst habe und sich deshalb der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht habe.

4.2 Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz richtig zusammengefasst habe, dass er das fragliche Handy auf dem Flohmarkt erworben habe, da bei seinem Handy die Hülle beschädigt gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass diese durch die Hülle eines typengleichen Handys ersetzt werden könne. Die Vorinstanz räume einerseits ein, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschuldigte das Telefon auf dem Flohmarkt gekauft habe und daher ein Diebstahl nicht in Frage komme, andererseits aber stütze sie sich auf eine angebliche allgemeine Lebenserfahrung, dass ein tiefer Preis für ein [...] ein klares Indiz für Hehlerware sei. Aber gerade auch Letzteres sei keineswegs objektivierbar. Ebenso gut nachvollziehbar sei, dass der Preis für ein Handy, welches selbst nicht geprüft werden könne und als defekt verkauft werde, sehr wohl auch günstig ausfallen könne. Dies gelte insbesondere, wenn lediglich nur noch der Bildschirm intakt sei. Der Beschuldigte habe das Handy weder je angeschaltet noch versucht zu benutzen, da er nur den Bildschirm für sein funktionierendes Handy habe brauchen wollen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte das [...] nur aus dem Grund nie benutzt habe, dass er den PIN-Code nicht kenne, gehe fehl, da er ja nicht einmal versucht habe, das Handy anzuschalten, um zu schauen, ob es überhaupt einen Entsperrungs-PIN brauche. Der Beschuldigte habe das Handy schliesslich auch zu einem Preis gekauft, wo er habe annehmen dürfen, dass es wohl inhaltlich nicht mehr richtig funktioniere, und dadurch nur noch die Hülle und das Display intakt gewesen seien. Er habe auch über die zuvor eingeholten Erkundigungen gewusst, dass eine neue Hülle und ein neues Display im Laden nur etwas teurer seien, als das Angebot am Flohmarkt. Die Vorinstanz gehe hier von reinen Annahmen aus, die sich aber durch nichts belegen liessen und verletze dabei den Grundsatz in dubio pro reo.

4.3 Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass das Mobiltelefon tatsächlich gestohlen worden sei, weshalb es sich zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Beschuldigten um Hehlerware gehandelt habe. Wenn man es anschalte, würden sofort und ohne Eingabe eines Codes auf dem Displayfoto zwei mitteleuropäisch aussehende Kinder erscheinen. In der Anzeige vom 10. August 2018 wegen Hehlerei sei ausdrücklich vermerkt, dass die ebenfalls als gestohlen gemeldete Schutzhülle aus Kunststoff mit Herz fehle. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei nur das Mobiltelefon ohne Schutzhülle sichergestellt worden, das der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen von einem schwarzen Mann gekauft habe. Im Ermittlungsverfahren habe der Beschuldigte auch ausgesagt, er habe das abgeschaltete und nicht funktionierende Mobiltelefon in der Hoffnung gekauft, es reparieren zu können respektive der Verkäufer habe ihm gesagt, es funktioniere, und er habe ihm geglaubt. Eine Schutzhülle aus Kunststoff habe er nicht gesehen, die Polizei habe auch keine bei ihm gefunden. Unter diesen Umständen seien die Schlussfolgerungen und der Schuldspruch der Vorinstanz stimmig.

4.4 Der Hehlerei nach Art. 160 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Dabei genügt Eventualvorsatz: Die gesetzliche Formulierung des Wissens oder Annehmenmüssens ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Dabei reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den Vorsatz die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kennt, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen müssen, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornimmt. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f., 101 IV 402 E. 2 S. 405 f.; BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2, 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7).

4.5 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon [...] an einem nicht mehr näher ermittelbaren Tag zwischen dem 23. Juni und dem 6. August 2018 für CHF 70.– auf dem Flohmarkt auf dem Petersplatz in Basel von einem ihm angeblich nicht bekannten dunkelhäutigen Mann erwarb. Auch ist erstellt, dass das Mobiltelefon wenige Tage zuvor von einem unbekannten Täter gestohlen wurde. Verschiedene Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte zumindest annehmen musste, dass es sich bei diesem Mobiltelefon um einen Gegenstand deliktischen Ursprungs handelte: Einerseits hätte bereits der äusserst niedrige Kaufpreis von CHF 70.– für ein funktionstüchtiges [...] dem Beschuldigten verdächtig vorkommen sollen. Unbehelflich ist die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Preis für ein Mobiltelefon, welches als defekt verkauft werde, auch günstig ausfallen könne (vgl. Akten S. 1173), da er noch in der Einvernahme vom 13. August 2018 vorbrachte, dass ihm das Mobiltelefon als funktionstüchtig verkauft worden sei (Akten S. 387). Andererseits will der Beschuldigte auch nicht das Anzeigebild mit den beiden Kindern der ursprünglichen Eigentümerin gesehen haben (Akten S. 389), obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen das Mobiltelefon zuhause auf seine Funktionstüchtigkeit überprüfte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sogar geltend, er habe das Mobiltelefon benutzt (Akten S. 695). Dies lässt auch die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Kauf selbst als unglaubhaft erscheinen. Als nicht glaubhaft erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, er habe die Kontaktdaten des Verkäufers nicht erhalten, weil dieser kein Mobiltelefon (mehr) habe, da er dem Beschuldigten sein eigenes verkauft habe (Akten S. 388). Dem Beschuldigten hätte sich in diesem Fall die Frage stellen müssen, warum der angebliche Eigentümer sein eigenes (und anscheinend einziges), funktionstüchtiges Mobiltelefon hätte verkaufen sollen. Auch die Ausführungen des Beschuldigten zum Grund des Kaufes erweisen sich als unbehelflich. So brachte der Beschuldigte vor, dass er das erworbene Mobiltelefon dafür habe nutzen wollen, um das Display eines seiner [...] zu ersetzen (Akten S. 695, 1173). Er habe das Mobiltelefon gekauft, um nichts für die Reparatur des Displays seines eigenen Mobiltelefons zu bezahlen. Wenn er in der Reparaturwerkstatt das neu gekaufte [...] abgegeben hätte, so wäre die Reparatur gratis durchgeführt worden. Ein solcher, vom Beschuldigten beschriebener Reparaturservice mit einem Geschäftsmodell, das beim Vorlegen von gebrauchten Mobiltelefonen einen kostenlosen Reparaturservice anbieten würde, mutet nach der allgemeinen Lebenserfahrung als äusserst unwahrscheinlich an. Aufgrund der geschilderten Umstände und Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten ist es als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschuldigte beim Kauf des Mobiltelefons auf dem Flohmarkt durchaus im Klaren darüber war oder es zumindest in Kauf nahm, dass das [...] aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen einer anderen Person erlangt sein musste. Der Beschuldigte hat sich demnach der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Diesbezüglich ist auch nicht von einer Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB auszugehen, da der Beschuldigte beim Erwerb des [...] hoffte oder zumindest in Kauf nahm, dass der Vermögenswert des Mobiltelefons die massgebende Schwelle von CHF 300.– überschreiten würde. Auch entfällt die Privilegierung, wenn es dem Täter gleichgültig ist, wie hoch der Vermögensschaden ist (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 172ter StGB N 42). Bei funktionstüchtigen [...] einer nicht zu weit zurückliegenden Modellgeneration ist dabei üblicherweise auch nicht von einem Preis von unter CHF 300.– auszugehen.

5.1 Schliesslich stellt der Beschuldigte das Rechtsbegehren, er sei vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Das Strafgericht führt in seinem Entscheid aus, dass – wie fast immer in Fällen von Sexualdelinquenz – auch im vorliegenden Fall nur einige wenige objektive Anhaltspunkte vorlägen. Im Wesentlichen würden die Vorwürfe gemäss Anklageschrift demnach auf den Schilderungen der Privatklägerin basieren. Es sei deshalb zur Klärung des Sachverhalts die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen zu prüfen. Die Vorinstanz statuiert, dass die Privatklägerin äusserst detaillierte, lebendige und übereinstimmende Angaben zu den Geschehnissen zur Tatzeit gemacht habe. Zwar scheine es aufgrund ihrer Angaben nicht restlos möglich, eine vollständige Chronologie der Vorgänge abbilden zu können, da sich insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung Fragen ergeben hätten, ab wann der Beschuldigte sie geschlagen haben solle, zu welchem Zeitpunkt genau sie nach der Türklinke gegriffen habe und ob sie der Beschuldigte daraufhin noch ein weiteres Mal ins Schlafzimmer habe bugsieren können. Doch nicht bloss im Kerngeschehen, sondern auch in den Schilderungen zur Vorgeschichte seien ihre Angaben klar, übereinstimmend und ohne Not plausibel. Einerseits habe sie darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten, indem sie klar festgehalten habe, dass es zu keiner Penetration mit dem Penis gekommen sei. In diesem Zusammenhang würden auch ihre Schilderungen, der Beschuldigte habe sie nicht stark genug festgehalten und sie gleichzeitig oral penetrieren können, besonders lebensnah erscheinen. Andererseits schildere sie auch immer wieder Sequenzen, in denen der Beschuldigte ihr geschmeichelt habe. Was die vorgeworfenen Verletzungen angehe, habe sich die Privatklägerin auch hier mit ihren Belastungen zurückgehalten. Gestützt würden ihre Angaben immerhin durch das in den Akten befindliche Arztzeugnis sowie die Aufnahmen ihrer Verletzungen durch die Polizei. Und auch ihre Angaben, dass sie mittels Videoanruf vom Beschuldigten in ausgeliefertem und schikaniertem Zustand bildlich übertragen worden sei, würden auf der einen Seite nicht nur derart unstereotyp, dass sie nicht als erfunden betrachtet werden können, erscheinen, sondern würden auf der anderen Seite durch die Feststellungen der Polizeibeamten bestätigt, welche ebenfalls vom Beschuldigten mittels Videoanruf aufgenommen worden seien. Aus den Akten gehe darüber hinaus hervor, dass die Privatklägerin aufgewühlt und stark mitgenommen durch die Ereignisse gewirkt und ihre Schilderungen auf der Staatsanwaltschaft eben nicht so langsam und verständlich wie nur möglich geschildert habe, sondern aufgrund ihres aufgewühlten Gemütszustands gar riskiert habe, dass nicht alle ihre Aussagen sauber protokolliert werden würden. Denn trotz entsprechender Aufforderung habe die Privatklägerin nicht in einem adäquaten Tempo zu erzählen vermocht. Hierbei habe die Privatklägerin die Untersuchungsbeamtin denn auch nachvollziehbarerweise gefragt, wie sie das, was ihr passiert sei, ruhig und langsam schildern solle. Und auch ihr emotionales Verhalten im Nachgang an die Einvernahme zeige, dass sie die Geschehnisse offenkundig mitgenommen hätten. Ebenso nachvollziehbar würden die mehrfachen Erwähnungen der Privatklägerin im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten scheinen, dass es ihr unglaublich peinlich sei, alles nochmals vor dem Beschuldigten sowie dem Dolmetscher wiederholen zu müssen. Der Verteidiger habe in seinem Plädoyer auf den Umstand hingewiesen, dass sich die Privatklägerin bereits in der Vergangenheit gegen den Willen einer Wohnungsmieterin in einer Wohnung aufgehalten habe und die Polizei deswegen habe requiriert werden müssen. Tatsächlich sei im Juli 2017 die Polizei alarmiert worden, weil die Privatklägerin eine Wohnung, in der sie zuvor zwei bis drei Wochen untergekommen sei, nicht freiwillig habe verlassen wollen. Doch auch wenn die Privatklägerin in vergleichsweise unkonventionellen Verhältnissen zu leben scheine, könne doch aufgrund des bislang Gesagten und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, dass sie bloss der Möglichkeit einer einzigen Übernachtung wegen ein Ereignis des angeklagten Ausmasses erfunden und mit derartiger Überzeugung vorgespielt habe. Hingegen könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass sich die Privatklägerin möglicherweise nicht zuletzt aufgrund ihrer eher schwierigen Lebenssituation zum ihr fremden Beschuldigten nachhause und damit in eine kaum einschätzbare Gefahrensituation begeben habe. Im Übrigen aber könne auch dem Beschuldigten ein vergleichbar pauschaler Vorhalt, nämlich, dass er in Abwesenheit seiner Ehefrau eine andere Frau in seine Wohnung einlade, gemacht werden.

Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest, dass seine Ausführungen zur Tatnacht offenkundige Ungereimtheiten enthalten würden. So habe er auf die Frage, wie die Privatklägerin davon wissen könne, dass er adoptiert sei, angegeben, dass sie das von C____», der Barfrau in der [...], wissen müsse. In diesem Zusammenhang sei nun zu erwähnen, dass der Beschuldigte bestreite, die Privatklägerin jemals zuvor gesehen, geschweige denn sie am fraglichen Abend zunächst in der [...] kennengelernt und zu sich heim eingeladen zu haben. Und auch seitens der Verteidigung sei anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht worden, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gekannt und bereits in der [...] gesehen habe. Dazu stehe jedoch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, wie die Privatklägerin gewusst haben soll, dass er adoptiert sei, im Widerspruch. Dieser habe angegeben, dass seine Bekannte «C____», welche in der [...] an der Bar arbeite, diesen persönlichen Umstand von ihm kenne. Diese Angaben könnten nämlich vielmehr nur dann Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte wisse, wer die Privatklägerin sei und dass sie mit «C____» befreundet sei. Dieser Umstand wiederum stütze die Angaben der Privatklägerin zur Frage, wie es zur Einladung des Beschuldigten gekommen sei, nämlich, dass «C____» ihr versichert habe, der Beschuldigte sei «in Ordnung», und «C____» schliesslich auch habe nachkommen wollen. Gleiches müsse für den Umstand gelten, dass die Privatklägerin angegeben habe, der Beschuldigte habe stets verlauten lassen, dass er den […] Pass habe, wobei auffallend sei, dass der Beschuldigte mit einer […] Staatsangehörigen verheiratet sei. Ausserdem scheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die angeblich wildfremde Privatklägerin, welche seinen Angaben zufolge Krawall hinter seinem Wohnhaus veranstaltet haben solle, zu sich in die Wohnung gebeten habe, um mit ihr zu sprechen. Lebensfremd würden auch seine Angaben erscheinen, wonach er sie nur deshalb in seine Wohnung gelassen habe, weil er bereits in seinen Pyjama gekleidet gewesen sei und so nicht auf die Strasse habe gehen wollen. Diese Angaben würden nicht zuletzt deshalb keinen Sinn ergeben, weil es ihm ein Leichtes gewesen wäre, kurzerhand etwas anzuziehen und auf die Strasse zu gehen, um die Frau, die sich derart negativ aufgeführt haben solle, zu konfrontieren. Ferner habe der Beschuldigte angegeben, dass er die Privatklägerin über Stunden hinweg nicht habe aus der Wohnung befördern können. Diese Schilderungen würden angesichts der Tatsache, dass er als Mann der Privatklägerin – selbst wenn sie nicht der «Opfertyp» sein wolle – grundsätzlich körperlich überlegen sei, keinesfalls plausibel erscheinen. Hinzu komme, dass der Beschuldigte gemäss Angaben des Requirierenden der Privatklägerin die Kleider auf den Balkon gebracht haben solle. Besonders stutzig mache diese Feststellung vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin seiner Version zufolge ihre Kleider vor ihm versteckt haben solle. Ebenso wenig plausibel erscheine der Umstand, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin erlittenen und dank der Dokumentation am Tatabend und in der folgenden ärztlichen Behandlung frisch anmutenden Verletzungen – vor allem im Gesicht – zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen haben wolle. Dass sich die Privatklägerin nach den Ausführungen des Verteidigers die Verletzung selbst zugefügt haben solle, entbehre dabei jeglicher Grundlage. Sinnwidrig scheine auch, dass die Privatklägerin vor dem Haus nach Hilfe gerufen habe, wenn sie denn tatsächlich eine neue Mieterin in demselben gewesen sein solle und schlicht an die Tür ihrer Nachbarn hätte klopfen können. Und schliesslich sei auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschuldigte über einen Atemalkoholgehalt von 1,14 mg/l verfügt habe, was einem Blutalkoholgehalt von rund 2,3 Promille entspreche, und damit ganz erheblich alkoholisiert gewesen sei. Dass sich die Dinge von seiner Seite aus demnach vollständig «normal» und alltäglich abgespielt haben sollen, scheine absolut unglaubwürdig.

Daher sei auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin abzustellen, während die Angaben des Beschuldigten als wenig überzeugend und damit als Schutzbehauptung zu werten seien. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehe, dass die Privatklägerin zunächst vom Beschuldigten ins Schlafzimmer gedrängt und dort auf das Bett gedrückt worden sei. Nachdem er sich selbst und die Privatklägerin ausgezogen habe, habe der Beschuldigte sämtliche angeklagten sexuellen Handlungen an ihr vollzogen. In der Folge habe der Beschuldigte sein Opfer gefilmt, während die Privatklägerin versucht habe, sich abzudecken. Hiernach hätte die Privatklägerin im Wohnzimmer Wein mit dem Beschuldigten trinken sollen. Als sie versucht habe, vom Flur aus aus der Wohnungstür zu rennen, diese jedoch verschlossen gewesen sei, habe der Beschuldigte begonnen, auf die Privatklägerin einzuprügeln. Als er erneut am Telefon gewesen sei, habe sich die Geschädigte schliesslich zunächst ins Badezimmer und danach auf den Balkon flüchten können.

5.2 Der Beschuldigte bringt gegen die Ausführungen der Vorinstanz vor, dass eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen eine Vorabklärung der Aussagepersönlichkeit und der Aussagentstehung voraussetze, um danach eine Beurteilung der Aussagequalität zu erhalten. Denn anhand der Glaubhaftigkeitskriterien allein könne nie beurteilt werden, ob eine Aussage wahr oder unwahr sei. Die Vorinstanz habe diese Vorabprüfung gänzlich unterlassen. Die Augenzeugen, welche jedenfalls über den Videostream des Handys des Beschuldigten von den tatsächlichen Vorgängen zumindest etwas mitbekommen haben müssten, seien weder befragt noch deren Wahrnehmungen berücksichtigt worden. Die besonders auffälligen Umstände, die in der Person der Privatklägerin selbst lägen, seien weder hinreichend bei der Aussagepersönlichkeit noch bei der Aussageentstehung beachtet worden. Es sei tunlichst vermieden worden, zu prüfen, was die ungewöhnlichen Verhaltensweisen der Privatklägerin (Verweigerung, sich aus einer Wohnung zu begeben, Effekten in einem fremden Keller deponieren, fehlender Wohnsitz) für Auswirkungen auf das Aussageverhalten, das heisst auch auf die Aussagepersönlichkeitsbeurteilung, Aussageentstehung und Aussagequalität und deren Beurteilung haben könnten. Tatsache sei, dass die Privatklägerin bis zur Hauptverhandlung weder einen festen Wohnsitz habe vorweisen können noch schlüssige Erklärungen geliefert habe, weshalb sie kurz vor dem hier zu beurteilenden Vorfall einmal die Gastfreundschaft von anderen Personen offensichtlich missbraucht habe, so dass die Polizei habe kommen müssen. Ein anderes Mal habe sie in einem wildfremden Keller ihre Sachen untergebracht. Das auffällige Verhalten der Privatklägerin müsse unweigerlich dazu führen, dass ein Glaubhaftigkeitsgutachten über ihre Aussagen erstellt hätte werden müssen, ansonsten nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden dürfe. Andernfalls würden die Rechte des Beschuldigten unter anderem auf ein bestmögliches Verfahren und auf rechtliches Gehör krass verletzt werden.

Die Anklage lege dar, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin vor dem 22. Juli 2018 schon zwei bis drei Monate flüchtig gekannt hätten. Die Privatklägerin habe gemäss Pikettrapport aber behauptet, sie hätten sich seit einem halben Jahr gekannt. Im Widersprach dazu habe sie aber auch erklärt, erst seit dem 25. April 2018 in Basel angemeldet gewesen zu sein, ohne zu präzisieren, ob sie zuvor schon in Basel gewesen sei. Es würden daher begründete Zweifel darüber bestehen, dass sie den Beschuldigten überhaupt vorher gekannt habe. Fakt sei auch, dass sich der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen vom 23. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 in der UPK in stationärer Behandlung befunden habe. Schon deshalb sei es unwahrscheinlich, dass sich die beiden in genanntem Zeitraum kennengelernt haben sollen. Die Vorinstanz lasse diesen Umstand völlig ausser Acht. Trotz augenfällig unkonventioneller Lebensweise der Privatklägerin sei die Vorinstanz gestützt auf die angebliche allgemeine Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Privatklägerin sich nicht wegen einer Übernachtung ein Ereignis des angeklagten Ausmasses ausgedacht haben solle. Sie verkenne aber, dass die Privatklägerin zuvor aktenkundig aus der Wohnung ihres Ex-Mannes und danach auch noch polizeilich aus der Wohnung von Gastgebern habe ausgewiesen werden müssen. Auch hätten ihre Sachen nicht mehr wie zuvor noch an einem wildfremden Ort untergebracht werden können. Sie habe offenbar keinerlei Bleibe und Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz gehabt und es erscheine daher nicht abwegig, dass sie mit der Anlastung eines solchen Ereignisses – gerade auch an eine wildfremde Person – sich ihren Aufenthalt und Bleibe in der Schweiz habe sichern wollen. Der pauschale Vorhalt der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sich erlaubt habe, in Abwesenheit der Ehefrau andere Frauen in seine Wohnung einzuladen, irritiere doch sehr. Abgesehen davon, dass dies in der Schweiz bekanntlich nicht verboten sei und der Beschuldigte weder der Strafverfolgungsbehörde noch dem Gericht diesbezüglich Rechenschaft schuldig sei, dass er Frauenbesuche auch in Abwesenheit seiner Ehefrau habe, dürften die daraus abgeleiteten Interpretationen der Vorinstanz in keiner Weise geschützt werden. Tatsache sei, dass der Beschuldigte mit der Frau Namens «G____» hinsichtlich einer Arbeit in einer Reinigungsfirma unter anderem auch per Social-Media Kontakt gehabt habe. Die Interpretationen der Vorinstanz würden auf haltlosen Annahmen basieren und klar die Untersuchungsmaxime, den in dubio pro reo-Grundsatz sowie ganz allgemein den Grundsatz auf ein faires Verfahren verletzen. Eine solche Interpretation könne jedenfalls nicht für eine Verurteilung von Belang sein.

Den Sachverhalt betreffend habe die Privatklägerin behauptet, am 22. Juli 2018 mit gemeinsamen Bekannten bis etwa 19:00 oder 20:00 Uhr im Restaurant [...] in Basel, wo insbesondere der Beschuldigte Alkohol getrunken habe (Atemprobe am 23. Juli 2018 um 01:17 Uhr 1,14 mg/l [im Pikettrapport sei um 00:37 Uhr noch 1,16 mg/l vermerkt worden], was einem Alkoholblutgehalt von mindestens über 2,3 ‰ entspreche), gewesen zu sein. Demgegenüber habe der Beschuldigte dargelegt, dass er sich während besagter Zeit in einer Bar im Kleinbasel, welche von einem «[...]» geführt werde, mit den spanisch sprechenden Bekannten «C____», «[...]» und «[...]» Bier trinkend aufgehalten habe. «C____» habe er in der UPK kennengelernt. Sie habe – nebst den anderen auch – unter anderem aus dem gemeinsamen Klinikaufenthalt seine Lebensgeschichte gekannt. Weder habe die Staatsanwaltschaft es für nötig befunden, die genannten Personen ausfindig zu machen noch zu befragen, weshalb diesbezüglich von den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft habe, den Aussagen der Privatklägerin folgend, behauptet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu sich nach Hause eingeladen habe, um gemeinsam etwas zu essen. Sie sollen gemeinsam mit dem Taxi, das er gemäss der Privatklägerin bezahlt haben solle, an seinen Wohnort an der […]strasse in Basel gefahren sein. Dieser Darstellung stehe entgegen, dass weder bei den Taxizentralen nachgefragt worden sei, ob eine Fahrt zu besagter Zeit von der [...] zur […]strasse erfolgt sei noch überprüft worden sei, ob sich, wie die Privatklägerin behaupte, eine gewisse «C____» mit der Privatklägerin über den Beschuldigten unterhalten habe, und ob sich diese in der [...] den beiden zunächst habe anschliessen wollen. Die Behauptungen seien keineswegs objektiviert. Der Beschuldigte selbst habe erklärt, dass «C____» über seine eigene Geschichte in der UPK Bescheid gewusst habe und «C____» offenbar auch eine Bekannte der Privatklägerin sei. Daraus sei auch erklärbar, weshalb die Privatklägerin unvollständige Kenntnisse über den Beschuldigten und seine Ehefrau gehabt habe. In dubio pro reo müsse jedenfalls auch deswegen entgegen der Vorinstanz von den Angaben des Beschuldigten ausgegangen werden. Weder habe die Privatklägerin Hinweise liefern können, welches Taxiunternehmen gewählt worden sei oder wer das Taxi gerufen habe noch wer sich zuvor mit ihr unterhalten habe oder wie die besagte «C____» ausfindig hätte gemacht werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der Privatklägerin, denn auch hier sei nichts objektivierbar. Aufhorchen lasse die Aussage der Privatklägerin, wenn sie gleichzeitig erkläre, dass sie von der Vornacht müde gewesen sei und nach Hause gewollt habe, dann aber, wenn auch nicht allein, dennoch zum Beschuldigten nach Hause gewollt habe und ihm noch im Restaurant aus heiterem Himmel gesagt haben solle, dass sie lediglich mit ihm reden und keinen Sex haben wolle. Die Vorinstanz lasse auch diese Widersprüche und Aussagen, die offensichtlich zusammenhangslos seien, völlig ausser Acht. Dem dürfe nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte bestreite, die Privatklägerin näher zu kennen, geschweige denn, mit ihr in der [...] gesprochen und danach zu sich eingeladen und schliesslich im Taxi zu sich gefahren zu haben. Er habe detailliert und von Anfang an erklärt, dass er gegen 21:30 Uhr das Lokal verlassen habe, um allein das Tram Nummer 8 bis zum Barfüsserplatz und danach die Nummer 3 bis zur […]strasse zu nehmen. Sein Plan sei gewesen, sich fürs Bett bereit zu machen und zu Hause noch etwas Kleines zu essen, um für das gewohnte Gutenachttelefonat mit seiner Ehefrau jeweils um ca. 22.30 Uhr bereit zu sein. Belegt werde seine Darstellung damit, dass der Beschuldigte in seinem Pyjama von der Polizei angetroffen und abgeführt worden sei. Auffallend sei auch, dass gemäss Polizeirapport keine Strassenkleider bemerkt worden seien, da nichts herumgelegen habe, was klar den Schilderungen der Privatklägerin widerspreche. Der Pikettbericht wie auch der Rapport würden bestätigen, dass die Wohnung sauber und aufgeräumt gewesen sei. Die Polizisten selbst hätten dies auch bei einer direkten Befragung bestätigen können. Zudem seien noch – was von der Privatklägerin und dem Beschuldigten nicht bestritten würde – Brot, Lachs und Wein in der Küche aufgetischt worden. Auch diese Umstände würden von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen. Die Privatklägerin würde sich in ihren Einvernahmen offensichtlich in zahlreiche Widersprüche verstricken. Auffällig seien die zunächst stereotyp wiedergegebenen Kerngeschehnisse, doch würden die weiteren Angaben und Abläufe jedes Mal wieder etwas anders geschildert. Anfangs habe die Privatklägerin nicht behauptet, dass der Beschuldigte sich zuerst ausgezogen habe. Erst bei den nachfolgenden Aussagen sei dies aggravierend so erklärt worden. Die behaupteten Gewaltanwendungen seien immer wieder in anderer Reihenfolge erfolgt, aber auch bezüglich der Übergriffe seien immer wieder andere Angaben gemacht worden. Die Penetrationen sollen mit der ganzen Hand, dann aber nur mit ein paar Fingern und mit der Zunge erfolgt sein. Gleichzeitig solle er sie aber festgehalten haben und habe sie daher nicht mit dem Penis penetrieren können. Ein andermal sei der Penis im Sinne eines Vorspiels über den Körper gestrichen worden. Zudem solle er sie zweimal ins Schlafzimmer geleitet haben, dann aber wieder zum Wein trinken ins Wohnzimmer, obwohl der Wein unbestritten in der Küche gestanden habe. Schon die vorgenannten Aussagen der Privatklägerin zeigten auf, dass ihre Aussagen keine hinreichende Konsistenz im Kerngeschehen aufweisen würden. Die Vorinstanz habe dennoch auf nur einer Seite, ohne aber tatsächliche Bezüge zu den Aussagen selbst zu machen, behauptet, dass detaillierte, lebendige und übereinstimmende Angaben von der Privatklägerin zu den Geschehnissen erfolgt seien. Das, obwohl weder im Einzelnen danach das Kerngeschehen davon abgeleitet noch zu den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten oder den mit zunehmendem Zeitablauf erfolgten Aggravationen der Sachverhaltsdarlegungen der Privatklägerin eingegangen werde. Immerhin sei eingeräumt worden, dass keine vollständige Chronologie der Vorgänge abgebildet werden könne und auch an der Hauptverhandlung wesentliche Fragen, ab wann der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen haben solle, zu welchem Zeitpunkt sie nach der Türklinke gegriffen habe und ob sie ein zweites Mal ins Schlafzimmer bugsiert worden sein solle, nicht hätten beantwortet werden können. Die Vorinstanz behaupte, dass die Privatklägerin klare Schilderungen zum Kerngeschehen und zur Vorgeschichte gemacht habe, lasse aber diesbezüglich jeglichen tatsächlichen Bezug zu ihren Aussagen missen. Völlig abwegig sei jedenfalls die in diesem Zusammenhang erfolgte Begründung für eine besonders lebensnahe Schilderung durch die Privatklägerin. Ihre Erklärung, dass der Beschuldigte sie zwar nicht oral penetriert habe, da er sie nicht genügend habe fixieren können, sie aber dennoch am ganzen Leibe angefasst und sie auch mit der Zunge und der Hand penetrierte habe, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Inwieweit diese widersprechenden Schilderungen lebensnah sein sollen, verschliesse sich mangels weiterer Begründung durch das Gericht auch dem unvoreingenommenen Leser gänzlich. Betreffend die vorgeworfenen Verletzungen lasse die Vorinstanz vollkommen ausser Acht, dass die im Arztzeugnis erfolgten Bildaufnahmen wie auch die Angaben der Polizei viel später nach dem angeblichen Tatzeitpunkt erfolgt seien und gestützt darauf keineswegs erstellt sei, dass die Verletzungen tatsächlich im Zusammenhang mit einer angeblichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stehen würden. Zudem stehe auch die Aktennotiz des Augenzeugen im Widerspruch zu den Angaben der Polizei, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten die Kleider erhalten habe, wenn gleichzeitig die Polizei darlege, dass sie die Privatklägerin auf dem Balkon mit einem Badetuch angetroffen habe. Die Ausführungen der beiden Zeugen seien im Übrigen nicht weiter erhellend. Der Beschuldigte habe erklärt, dass die Privatklägerin die Kleider vor ihm versteckt habe und erst als die Polizei da gewesen sei, diese die Kleider gefunden und ihr zurückgegeben habe. Dies hätte auch von der Polizei selbst bei einer Befragung bestätigt werden können. Die Privatklägerin sei auch immer wieder in ihren Schilderungen unsicher gewesen und habe sich bei den Befragungen auffällig verhalten. Diese Unsicherheiten habe sie zu überspielen versucht. So habe sie etwa in der Person des Dolmetschers auch einen Grund finden wollen, weshalb sie ihre Aussagen nicht so habe machen wollen, wie es von ihr hätte erwartet werden können. Die Interpretationen der Vorinstanz seien nicht hinreichend, um damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu betrachten.

Der Beschuldigte bestreite nach wie vor, der Privatklägerin die Wohnung, geschweige denn das Schlafzimmer gezeigt zu haben, noch danach irgendwelche nötigenden Handlungen wie das Abdrängen ins Schlafzimmer und danach nötigende sexuellen Handlungen begangen zu haben. Die Anklage sowie die Vorinstanz würden aber davon ausgehen, dass er die Privatklägerin im Schlafzimmer auf das Bett geschubst habe und er sich danach, als sie auf dem Rücken zu liegen gekommen sei, gegen ihren Willen auf sie gelegt habe, sie am ganzen Körper geküsst, gebissen und ihr die Kleider ausgezogen habe, wobei er den BH zerrissen haben solle. Gemäss Anklage solle sie ihm dabei gesagt haben, er solle sie in Ruhe lassen und dass sie keinen Sexualkontakt wolle. Körperlich habe sie sich nicht zu wehren gewagt, da er sie festgehalten und gleichzeitig mit der Faust gedroht haben solle. Im Pikett-Protokoll sei vorbeschriebener Vorgang nicht festgehalten worden. Im Tage später aufgenommenen Anzeigeprotokoll habe die Privatklägerin erstmals erklärt, dass sie ins Schlafzimmer geführt worden sei und der Beschuldigte sie gegen ihren Willen auszuziehen und sie am ganzen Körper zu berühren begonnen habe, obwohl sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Während der ganzen Zeit habe er aber auch via Videoanruf mit einer weiteren Person telefoniert. Erst anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2018 habe sie erklärt, dass er sie aufs Bett geschubst und sie auszuziehen begonnen habe, wobei der BH schon zerrissen gewesen sei und er sie dann überall angefasst, gebissen und geküsst habe. Später habe sie in der gleichen Einvernahme Folgendes zu Protokoll gegeben: «[ich] stand, er kam so, ohne Schubsen war er im Bett, oben auf mir. Ich habe mir nichts dabei gedacht und gedacht, das ist ein Spass». Erst danach habe sie darauf hingewiesen, dass er den BH zerrissen haben solle. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe die Privatklägerin hierzu nur noch dürftige Aussagen gemacht, welche jeglichen Detailreichtum hätten vermissen lassen. An der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung habe sie einen neuen abweichenden Ablauf erklärt, dass der BH schon angerissen gewesen sei und dass der Beschuldigte sich zuerst ausgezogen und es danach irgendwie geschafft habe, sie auch auszuziehen.

Je weiter das Verfahren fortgeschritten sei, seien die Aussagen von der Privatklägerin mit massiver Aggravation durchsetzt worden. Diese Aggravationen würden zahlreichen Glaubhaftigkeitskriterien entgegenstehen. Im Strukturvergleich – was das Kerngeschehen angehe – würden die Aussagen augenfällig nicht dem Kriterium des quantitativen Detailreichtums standhalten. Entsprechend der vom Gericht zu wahrenden Beweiswürdigungsregel dürfe sich dieses nie von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt sehen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen würden, ob der Sachverhalt sich so verwirklicht habe. Die Vorinstanz habe aber mehrfach mit ihren Annahmen die Beweiswürdigungsregel verletzt.

Die Behauptung, der Beschuldigte habe ihre Beine auseinander- und seine eine Hand und dann seine Zunge mehrmals in ihre Vagina gedrückt, während er sie mit der anderen Hand am Hals gewürgt habe, so dass sie nicht mehr habe sprechen können, lasse sich nicht objektivieren. Dies gelte auch für die behaupteten Umstände, dass er dann auch noch versucht habe, mit seinem Penis in sie einzudringen, was sie aber habe verhindern können, während er gleichzeitig die ganze Zeit auf sie eingeredet und ihr gedroht haben solle und ihr dabei mehrere Ohrfeigen und Faustschläge versetzt und an den Haaren gerissen habe. Erstmals habe die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2018 im Zusammenhang mit den angeblichen Berührungen erwähnt, dass er seine Hand auch vaginal überall hineingestossen habe, andernorts solle er die ganze Hand in die Vagina gestossen haben, ohne das er dabei Verletzungen hervorgerufen habe, obwohl er ja gemäss ihren eigenen Angaben an beiden Händen Ringe getragen haben solle. Wiederum andernorts habe sie gesagt, er sei mehrmals mit der Hand eingedrungen. «Er hat mich mit der Zunge geküsst, er wollte mich sogar im Mund küssen, auf der Brust, mit seiner Hand gestreift, aussen an der Vagina.» Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie dann davon abweichend erstmals erklärt, dass er mit einigen Fingern vaginal eingedrungen sei. Bei näherer Betrachtung würden somit die Aussagen von Mal zu Mal abweichen und der angenommene Sachverhalt der Anklage und der Vorinstanz würde sich nicht auf die sich immer wieder ändernden Aussagen der Privatklägerin abstützen lassen. Die Privatklägerin habe von sich aus auch nie dargelegt, dass sie gewürgt worden sei. Erst auf die Frage der Untersuchungsbeamtin «Wie oft hat er sie gewürgt?» und mehrere weitere unzulässig suggestive Fragen sowie gestützt auf eine reine Behauptung, welche nirgends als eigene Aussage der Privatklägerin protokolliert worden sei, seien ihr schliesslich Behauptungen bezüglich des Würgens in den Mund gelegt worden, die sie selbst nicht von sich aus gesagt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie dann auch nichts dergleichen bestätigt. Aus dem Gesagten könne der in der Anklage aufgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht als erstellt gelten. Zudem fehle es an einer Umschreibung in der Anklage, in welchem Zusammenhang und wohin die angeblichen Ohrfeigen und Faustschläge versetzt worden seien. An der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin auf die erste Frage hin, wohin die Faustschläge und Ohrfeigen erfolgt seien, klar dargelegt, dass sie das nicht wisse (vielleicht, da sie sich nicht mehr erinnert habe, was ärztlich attestiert worden sei). Erst auf mehrmaliges (suggestives) Nachfragen hin, habe sie sich auf eine Verortung festlegen lassen. Zudem hätten gänzlich Angaben über den angeblich konkreten Ablauf dieser vorgeworfenen Handlungen gefehlt. Sowohl von der Privatklägerin, aber auch in der Anklage selbst, fehle es an der Konkretisierung. Folglich sei damit auch das Akkusationsprinzip verletzt und auch bestehe damit ein weiterer Hinweis, der auf eine unwahre Sachverhaltsdarstellung deute.

Der Beschuldigte habe sämtliche Vorwürfe bestritten. Glaubhaft habe er dargelegt, wie der tatsächliche Ablauf an diesem Abend gewesen sei, nämlich, dass die beiden beim Essen und Trinken waren, als die Privatklägerin plötzlich ins Bad gegangen sei und mutmasslich dort geduscht habe. Danach sei sie ohne Kleidung aus dem Bad gekommen. Darauf habe der Beschuldigte seinen Freund in Frankreich via Videoanruf um Rat gefragt und habe zu seiner eigenen Sicherheit den Videochat offengelassen (was nun auch brieflich vom Zeugen bestätigt worden sei). Er habe die Privatklägerin lediglich am Arm festgehalten, damit sie nicht ins Schlafzimmer gehe. Auffällig sei, dass der Pikett-Rapport mit diesen Angaben weitgehend übereinstimme. Denn im Pikett-Rapport sei Folgendes festgehalten: «Nach dem Duschen fand sie ihre Kleider nicht mehr. In der Folge kam es zwischen den beiden zum verbalen und später zum tätlichen Streit. Die Geschädigte erhielt drei Schläge vom Beschuldigten. Verletzungen Beule am Hinterkopf, leichte Verletzung oberhalb Auge und am Unterarm. Während sich die Geschädigte nackt in der Wohnung aufhielt, soll der Beschuldigte sie mit dem Natel gefilmt haben, während sie sich posierte.» Im Anzeigerapport habe die Privatklägerin ebenfalls nichts dergleichen, wie nun angeklagt worden sei, zu Protokoll gegeben, ausser, dass er sie dreimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe. Die Privatklägerin selbst habe anlässlich des Anzeigerapportes ausgesagt, dass der Beschuldigte während der ganzen Zeit via Videoanruf mit einer weiteren Person telefoniert habe. Es könne also keine Rede davon sein, dass er sie gefilmt habe und sie davon eine Erniedrigung habe erfahren müssen, so wie dies danach im Urteil uminterpretiert worden sei.

Weiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte erst anhand der Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls von der Privatklägerin gewusst habe, dass diese «C____» kenne. Zuvor sei ihm in der ersten Einvernahme vorgehalten worden, dass die Privatklägerin ihn in der [...] angetroffen habe, wo er auch verkehrt habe. Der Beschuldigte habe auf Vorhalt hin, dass die Privatklägerin gewusst habe, dass er adoptiert sei, dargelegt, dass eine Person, «C____», ihn selbst näher kennen und wissen würde, dass er adoptiert worden sei. Daraus abzuleiten, dass er die Privatklägerin kenne, so wie es die Vorinstanz aber nun mache, sei abwegig. Die Vorinstanz nehme zwar einerseits an, dass das geschilderte Verhalten des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin zu sich eingeladen habe und sie dann während Stunden nicht aus der Wohnung habe führen können, lebensfremd sei, demgegenüber stelle sie aber im gleichen Abschnitt fest, dass der Beschuldigte an diesem Abend einen Blutalkoholgehalt von rund 2,3 ‰ intus gehabt habe und offensichtlich in seiner Schuldfähigkeit sehr stark eingeschränkt gewesen sein musste. Dies erkläre wiederum, weshalb er es eben nicht geschafft habe, die Besucherin wieder aus der Wohnung zu verabschieden. Unbeachtet sei auch geblieben, dass die Verletzungen weder vom Requirierenden noch von der Polizei (im Rapport werde lediglich von Gewebeschwellungen gesprochen) selbst dergestalt festgestellt worden seien, wie dies erst ganze zwei Tage später von der Notfallstation aufgenommen worden sei. Nicht zu vergessen sei auch die Tatsache, dass im Nachhinein zwar ein Arztzeugnis vom 24. Juli 2018 vorliege, das Verletzungen, wie ein Monokelhämatom rechts, eine Schürfwunde thoraxal links, eine Kniekontusion links, ein Hämatom am rechten Oberschenkel und diverse Prellungen feststelle, doch weder vom Arzt eine Zuordnung vorgenommen worden sei, wie alt die Verletzungen seien noch woher die Verletzungen herrühren könnten. Beim Vergleich der Fotos, welche noch beim Anzeigerapport aufgenommen worden seien, mit den Fotos, welche dem Arztzeugnis beigelegt worden seien, seien wesentliche Unterschiede erkennbar. Es könne daher auch mangels Vergleichbarkeit der Aufnahmen und mangels rechtsgenüglicher Begutachtung durch das IRM keine hinreichende Zuordnung der Verletzungen zu den behaupteten Vorwürfen gemacht werden, zumal der Beschuldigte klar aussage, dass er selbst von der Privatklägerin geschlagen worden sei und er sie an den Armen aus der Wohnung habe ziehen wollen. Dass die Privatklägerin mangels Kleidung und aus Not mit dem Badetuch auf die Terrasse habe flüchten wollen, könne auch deshalb nicht der Wahrheit entsprechen, da der Beschuldigte – auch für die Polizei sichtbar – einerseits keine Kenntnis über den Verbleib der Kleidung der Privatklägerin gehabt habe und andererseits diese schliesslich von der Privatklägerin selbst ohne weitere Erwähnung seitens der anwesenden Polizei habe aufgefunden werden können. Dies habe die Polizei auch bestätigt. Jedenfalls könne nicht auf eine Aktennotiz über ein Telefonat mit dem Requirierenden abgestellt werden, ohne Konfrontation, so wie es die Vorinstanz tue. Auch widersprächen die Darlegungen der Polizei diesen Angaben, wenn letztere im Pikettbericht schreiben würden, dass sie mit einem Badetuch bedeckt von der Polizei habe angetroffen werden können, weil sie selbst nach dem Duschen ihre Kleider nicht mehr habe auffinden können.

Zusammengefasst könne gestützt auf die schlüssigen Aussagen des Beschuldigten festgestellt werden, dass keineswegs die Vorwürfe der Anklage vor einer sorgfältigen richterlichen Prüfung standhalten könnten, so wie dies zu Unrecht die Vorinstanz tue. Der Beschuldigte habe schon am 7. August 2018 dargelegt, dass er auf dem Balkon gesessen sei, als er auf die Frau, welche im öffentlichen Zugangsweg zu den hinteren Häusern gestanden habe, aufmerksam geworden und er der Meinung gewesen sei, dies sei eine neue Nachbarin. Er habe sie darauf auch aus Höflichkeit gefragt, ob sie zum Essen kommen wolle. Er habe sich danach schliesslich nicht mehr zu helfen gewusst, als sie überraschend nackt aus dem Bad gekommen sei und nicht mehr habe gehen wollen. Er habe seinen Kollegen in Frankreich per Videoanruf um Rat gefragt, was er jetzt mit der Frau machen solle. Die Zufügung der vorgeworfenen Verletzungen und Übergriffe würden allesamt bestritten. Der Beschuldigte sei zudem nachweislich sehr stark alkoholisiert gewesen und habe sie schliesslich an den Armen festgehalten, damit sie nicht ins Schlafzimmer gehe, weil seine Frau dort ihren Schmuck gehabt habe. Interessanterweise sei zu letzterem auch noch erwähnt, dass der Beschuldigte nicht im Besitz eines roten Ringes sei, der zu seinen Fingern passen würde, sondern lediglich nachträglich von der Polizei ein roter Ring der Ehefrau in der Schmuckschatulle habe aufgefunden werden können. Folglich könnten auch diese Angaben der Privatklägerin nicht stimmen. Auch nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ins erste Obergeschoss geführt, danach die Tür hinter sich geschlossen und den Schlüssel abgezogen habe. Dies ergebe sich auch gestützt auf das Aussageverhalten der Privatklägerin. Sie selbst habe anfänglich auf suggestive Frage hin spontan nicht bestätigen können, dass dem so gewesen sei. Sie habe selbst gesagt, sie sei in die Wohnung gegangen und sie kontrolliere nicht, ob die Wohnung dann abgeschlossen gewesen sei. Erst im Nachgang habe sie dann auf verschiedene Nachfragen hin erklärt, dass sie zunächst nicht die Tür habe öffnen können und erst später ausgesagt, dass keine Schlüssel vorhanden gewesen seien. Aus dem unmittelbar verfassten Pikett-Protokoll gehe aber nicht hervor, dass ihr das Verlassen der Wohnung verwehrt gewesen sei. Der Anzeigerapport vom 23. Juli 2018 erwähne gar nichts von einer verschlossenen Tür mit abgezogenem Schlüssel. Die Privatklägerin selbst habe erstmals diese Version vorgebracht, als sie sich habe erklären müssen, weshalb sie nicht einfach die Wohnung verlassen habe, als sie behauptet habe, dass sie im Schlafzimmer über mehrere Stunden (das habe sie in einer weiteren Einvernahme dann aber nicht mehr behauptet) festgehalten worden und schliesslich auf den Balkon geflüchtet sei. Demgegenüber habe der Beschuldigte unmissverständlich erklärt, dass er entsprechend der Vereinbarung mit seiner Ehefrau zwar die Tür abschliesse, aber den Schlüssel immer stecken lassen müsse, um Einbrechern mit einem Schlüsselpassepartout den Zugang zu versperren. Diese Vorgehensweise dränge sich auf, da kurz zuvor einmal ein Einbruchsdiebstahl in der Liegenschaft geschehen sei. Weder habe er den Schlüssel in irgendeiner Weise von der Tür abgezogen, noch habe er die Privatklägerin daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. Es gebe dafür keinerlei Hinweise.

Das Fazit aus alldem sei, dass weder erstellt sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ins Schlafzimmer gedrängt noch dort aufs Bett gedrückt habe. Auch sei nicht erstellt, dass, nachdem er und die Privatklägerin sich ausgezogen haben sollen, er die angeklagten sexuellen Handlungen an ihr begangen habe. Dies gelte auch für die Behauptung, dass er die Privatklägerin zu filmen versucht und die Tür verschlossen habe, so dass sie nicht aus der Wohnung habe flüchten können und er sie dann noch mit Schlägen traktiert habe. Der Beschuldigte habe keinerlei Anlass gehabt, so zu handeln. Er habe wieder ein geregeltes Leben mit seiner Frau, sei auf gutem Wege gewesen, wieder Fuss zu fassen, nachdem er sich auch länger in der Klinik habe aufhalten müssen. Auch habe er eine Arbeit in Aussicht. Demgegenüber sei die Privatklägerin offensichtlich obdachlos und ohne Aufenthaltsrecht und offensichtlich in einer ziemlich misslichen Lebenslage, weshalb doch der Verdacht aufkommen dürfe, dass sie, allenfalls um den Aufenthalt zu sichern, den Weg mit dem Ruf nach der Polizei genommen habe, als sie nicht beim Beschuldigten habe übernachten dürfen. Bei objektiver Betrachtung seien jedenfalls erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel vorhanden, die den von der Anklage dargestellte Sachverhalt zu erschüttern vermögen würden. Es müsse daher zumindest in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten ein vollumfänglicher, kostenloser Freispruch unter Entschädigungsfolgen ergehen.

5.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort aus, dass das Strafgericht sich sorgfältig mit der Anklage, den Beweisen, Indizien und insbesondere den Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt und seinen Entscheid nachvollziehbar und überzeugend begründet habe. Darauf werde verwiesen. Die Verteidigung argumentiere unter anderem, der Privatklägerin sei es um den Aufenthalt in der Schweiz gegangen, das könne ein Motiv für eine Falschbezichtigung sein. Allerdings habe die Privatklägerin als EU-Bürgerin von Anfang an eine B-Bewilligung erhalten, so dass sie nicht auf irgendwelche Inszenierungen wie das Um-Hilfe-Rufen auf dem Balkon angewiesen gewesen sei, um in der Schweiz bleiben zu können. Gemäss Verteidigung solle das Akkusationsprinzip verletzt worden sein, weil es an der Konkretisierung der Ohrfeigen und Faustschläge fehle. Der Begriff «Ohrfeige» sei aber definiert als ein von der Seite geführter Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht einer Person und benötige deshalb keine weitere Konkretisierung. Zudem hätte das Strafgericht bestimmt Ausführungen zum Akkusationsprinzip gemacht, wenn es die Auffassung der Verteidigung geteilt hätte.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft ferner vor, dass die beiden Nachbarn des Beschuldigten übereinstimmende und klare Zeugenaussagen gemacht und die Angaben der Privatklägerin bestätigt hätten. Zu beachten sei, dass sie den ganzen Abend auf dem Balkon gesessen seien und vorher nichts gehört hätten, also auch nicht die Schreie, die der Beschuldigte gehört und weswegen er die Frau in die Wohnung gelassen habe. Die Zeugin «C____» habe einen sehr zwiespältigen Eindruck gemacht. Sie sei schwierig zu befragen gewesen und habe den Eindruck gemacht, gar nicht aussagen zu wollen.

Die Aussagen der Privatklägerin seien wiederum sehr glaubhaft gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass der Vorfall bereits etwas mehr als zwei Jahre zurückliege. An der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen habe sich also seit dem Urteil des Strafgerichts nichts geändert. Es werde diesbezüglich auf die Begründung des vor-instanzlichen Urteils verwiesen.

Der Beschuldigte habe auch an der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht überzeugen können. Wie bereits vom Strafgericht festgestellt worden sei, gebe es offenkundige Ungereimtheiten, etwa betreffend «C____», das Hereinholen in die Wohnung oder die Kleider, die er der Privatklägerin gemäss Zeugen auf den Balkon gebracht haben solle, die sie gemäss seiner Version aber versteckt habe. All diese Ungereimtheiten habe der Beschuldigte auch heute nicht ausräumen können. Auffällig sei sein ständiges Ausweichen gewesen.

5.4 Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verwies in ihrer Stellungnahme grundsätzlich auf das Urteil der Vorinstanz. Im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien. Ihre Aussagen seien sicher nicht auswendig gelernt. Gewisse Sachen seien zwar chronologisch schwierig zuzuordnen, die Aussagen seien jedoch darum nicht falsch. Der fragliche Abend sei für die Privatklägerin unglaublich traumatisierend gewesen. Man dürfe nicht vergessen, dass auch sehr viel passiert sei und sie ganz viele Situationen beschreibe. Es sei unmöglich, nach zwei Jahren diese in der Reihenfolge zu schildern, in der sie wirklich geschehen seien. Das Erinnerungsvermögen funktioniere in Stresssituationen anders, da merke man sich nicht Details. Gerade dieses Aussageverhalten zeige, wie glaubwürdig die Privatklägerin sei. Zudem würden objektive Beweismittel vorliegen. Demgegenüber habe der Beschuldigte immer wieder andere und sich widersprechende Geschichten erzählt. Auch auf viele Aussagen von «C____» könne man nicht abstellen. Wichtig sei aber, dass diese bestätigt habe, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am fraglichen Abend gemeinsam in der [...] gewesen seien. Daher stehe fest, dass sämtliche Aussagen des Beschuldigten so nicht stimmen könnten und die Geschichte des Beschuldigten auch sonst keinen Sinn ergebe. Es sei daher auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Auch habe sie keinen Grund für Falschbehauptungen.

5.5 Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers bzw. der Privatklägerin und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I 49 E. 5 S. 58 f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

5.6 Im Folgenden gilt es die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten zu überprüfen. Dabei ist in einem ersten Schritt auf die einzelnen vom Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils einzugehen (E. 5.7). Hierbei erfolgt eine Unterteilung der Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf die Aussagepersönlichkeit und die Aussageentstehung der Aussagen der Privatklägerin (E. 5.7.1) sowie in Bezug auf die einzelnen Aussagen der Privatklägern bzw. die Feststellungen der Vorinstanz, die vom Beschuldigten konkret bestritten werden (E. 5.7.2). In einem zweiten Schritt gilt es, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten in ihrer Gänze vorzunehmen (E. 5.8).

5.7

5.7.1

5.7.1.1 Der Beschuldigte rügt zum einen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der Privatklägerin nicht korrekt vorgenommen habe, da die dafür notwendige Vorabprüfung im Sinne der Vorabklärung der Aussagepersönlichkeit und der Aussageentstehung unterlassen worden sei. Insbesondere seien die besonders auffälligen Umstände, die in der Person der Privatklägerin selbst lägen, nicht beachtet worden.

Der Beschuldigte legt hinsichtlich der von ihm angesprochenen «Aussagepersönlichkeit» nicht näher dar, inwiefern eine diesbezügliche Verletzung durch die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung vorliegt. Sofern der Beschuldigte damit meint, die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin sei eingeschränkt gewesen, ist auf die bereits gemachten Ausführungen zur Erstellung einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu verweisen (s. oben E. 2.3). Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit auch in der Mehrzahl der Fälle von Zeugen erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/ Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54). Wie bereits festgehalten wurde, liegen keine Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit der Privatklägerin beeinträchtigen würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse nachvollziehbar wiederzugeben (vgl. oben E. 2.3.3). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sich das Strafgericht nicht weitergehend mit der Aussagepersönlichkeit der Privatklägerin auseinandergesetzt hat.

5.7.1.2 Wie der Beschuldigte korrekt festhält, kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Sofern der Beschuldigte eine fehlende Abklärung der Aussageentstehung der Aussagen der Privatklägerin moniert, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich das Strafgericht sehr wohl mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine bestimmte Motivation hinter den Aussagen der Privatklägerin stecken könnte. Zwar behandelt es diesen Umstand nicht explizit unter dem Begriff der «Aussageentstehung», jedoch nimmt es inhaltlich dazu klarerweise Stellung. So stellt es zutreffender Weise fest, dass die Privatklägerin bloss der Möglichkeit einer einzigen Übernachtung wegen nicht ein solches Ereignis erfunden und mit derartiger Überzeugung vorgespielt hätte (Akten S. 770). Der Beschuldigte bringt des Weiteren vor, dass auch der Umstand, dass die Privatklägerin bis zur Hauptverhandlung weder einen festen Wohnsitz habe vorweisen können noch schlüssige Erklärungen geliefert habe, weshalb sie kurz vor dem hier zu beurteilenden Vorfall einmal die Gastfreundschaft von anderen Personen offensichtlich missbraucht habe, sodass die Polizei habe kommen müssen, zu beachten sei. Ein andermal habe sie in einem wildfremden Keller ihre Sachen untergebracht. Der Beschuldigte will aus diesem «auffälligen Verhalten» der Privatklägerin ableiten, dass dadurch gezeigt werde, dass sie sich durch falsche Behauptungen gegenüber dem Beschuldigten ihren Aufenthalt in der Schweiz habe sichern wollen, da sie dies anscheinend schon zuvor versucht und selber keine Bleibe habe.

Diese Argumentation verfängt nicht. Aus dem Datenmarkt ergibt sich, dass die Privatklägerin ab dem 25. April 2018 bis zum 27. Juni 2019 an der […]strasse […] angemeldet war und sie seit dem 28. Juli 2019 immer noch in Basel (Adresse dem Gericht bekannt) ordnungsgemäss angemeldet ist. Ferner verfügt sie als EU-Bürgerin über eine vorläufig bis zum 22. April 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 1269). Zwar führt der Bericht zur Requisition vom 8. Juli 2017 auf, dass die Privatklägerin die Wohnung nicht habe verlassen wollen, in der sie bereits mehrere Wochen gelebt habe (Akten S. 517), jedoch sind keine näheren Informationen über diesen Umstand bekannt, die Schlüsse auf den vorliegend zu behandelnden Fall zuliessen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass sich die Privatklägerin nach der Requisition vom 8. Juli 2017 ohne Weiteres aus der Wohnung entfernte, als die herbeigerufene Polizei vor Ort eintraf (obwohl die Privatklägerin sogar angab, der Wohnungsinhaberin Miete gezahlt zu haben [Akten S. 454]). Hätte sie im vorliegenden Fall den Plan gehabt, sich eine «Bleibe» zu sichern, so hätte sie wohl kaum vom Balkon der Wohnung des Beschuldigten um Hilfe bzw. nach der Polizei gerufen. Auch aus dem Umstand, dass ein Koffer der Privatklägerin in der Abstellkammer einer Liegenschaft gefunden worden sei (vgl. Akten S. 519), lässt sich nichts ableiten, das die Aussageentstehung der Ausführungen der Privatklägerin negativ beeinflussen könnte. Einerseits liegen auch in diesem Fall keine weitergehenden Informationen vor (die Privatklägerin gibt an, den Koffer dort nur für eine halbe Stunde abgestellt zu haben [Akten S. 454]), andererseits ist hier ebenfalls nicht ersichtlich (und wird vom Beschuldigten auch nicht näher dargelegt), inwiefern dieser Umstand der Privatklägerin eine Aufenthaltsberechtigung hätte sichern sollen.

Diesbezüglich ist ausserdem festzuhalten, dass das Strafverfahren nicht direkt durch die Privatklägerin eingeleitet wurde. So wurde die Polizei ursprünglich durch den Nachbarn der Privatklägerin, J____, telefonisch über den Vorfall benachrichtigt (Akten S. 408). Auch meldete sich die Privatklägerin erst auf der Notfallstation des Universitätsspitals, nachdem sie sich zum Frauenhaus Basel begeben hatte. Insbesondere wurde eine Abklärung durch das IRM nicht von der Privatklägerin selbst, sondern einer Mitarbeiterin des Frauenhauses, [...], gegenüber der Polizei verlangt (Akten S. 416 ff.). All diese Umstände sprechen dafür, dass die Privatklägerin nicht bereits vor dem Vorfall geplant hatte, die Wohnung nicht mehr zu verlassen, den Beschuldigten bei der Polizei zu melden und sich dadurch in irgendeiner Weise einen Vorteil zu sichern. Dies ergibt sich auch aus der erkennbaren Haltung der Privatklägerin gegenüber der Polizei, die grundsätzlich ein grosses Mass an Misstrauen gegenüber Amtshandlungen erkennen lässt. So weigerte sich die Privatklägerin unter anderem auch zuerst, das Formular «Erklärung des Opfers» zu unterschreiben (vgl. Akten S. 457)

5.7.1.3 Des Weiteren rügt der Beschuldigte in Bezug auf die Aussageentstehung, dass der Privatklägerin mehrere unzulässige suggestive Fragen gestellt worden seien. Zum einen habe die Privatklägerin von sich aus nie dargelegt, dass sie gewürgt worden sei. Erstmalig sei ihr aus heiterem Himmel durch die Untersuchungsbeamtin die Frage gestellt worden: «Wie oft hat er sie gewürgt?». Darauf seien mehrere unzulässige suggestiven Fragen gestellt worden. Schliesslich sei der Privatklägerin eine reine Behauptung bezüglich des Würgens, welche nirgends als ihre eigene Aussage protokolliert worden sei, in den Mund gelegt worden.

In der Tat wird der Privatklägerin in der Einvernahme vom 31. Juli 2018 von der einvernehmenden Person die Frage gestellt, wie oft der Beschuldigte sie gewürgt habe, ohne dass sie zuvor selbst Aussagen zum Umstand des Würgens gemacht hätte. Fraglich ist somit, ob eine suggestive Beeinflussung der Privatklägerin stattgefunden hat. Unter Suggestion wird jede Form der Beeinflussung verstanden, durch die eine Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Befragungen oder nachträgliche Informationen übermittelt worden sind. Die suggestiven Störeinflüsse beeinträchtigen die Aussagezuverlässigkeit, wodurch es sein kann, dass eine Aussage zwar eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen kann, die Aussage jedoch trotzdem nicht als zuverlässig erachtet werden darf (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71). Man unterscheidet dabei zwei Hauptgruppen von suggestiven Effekten: sogenannte Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen. Bei ersteren hat das in Frage stehende Erlebnis tatsächlich stattgefunden. Spezifische oder unspezifische nachträgliche Informationen führen jedoch zu einer entsprechenden Veränderung der Aussage. Falschinformationseffekte entstehen oft dadurch, dass nach Details gefragt wird, die nicht sehr gut erinnert werden, entweder weil ihnen nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wurde oder weil das Ereignis lange zurückliegt (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 f.). Zwar ist verwunderlich, weshalb die einvernehmende Person anlasslos die Frage des Würgens stellte (wahrscheinlich ist, dass eine vorherige Aussage der Privatklägerin nicht korrekt bzw. vollständig protokolliert wurde), jedoch ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der Fragestellung in der Einvernahme einem Falschinformationseffekt erlag. Beim Umstand, ob man gewürgt wurde oder nicht, handelt es sich erstens nicht um ein Detail, an das sich eine Person nicht zuverlässig erinnern könnte, sofern es denn stattfand. Insbesondere fand der Vorfall nur einige Tage vor der Befragung statt, womit auch die zeitliche Komponente gegen einen Falschinformationseffekt spricht. Es ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin durch diese Frage suggestiv hätte beeinflussen lassen. Zwar konnte sie sich nicht mehr erinnern, wie oft sie vom Beschuldigten gewürgt wurde – was durchaus verständlich ist, wenn das Würgen nicht nur einmal passierte – sie aber aussagte, dass dies mehrmals geschehen sei. Dass sich die Privatklägerin nicht durch suggestive Fragen beeinflussen lässt, zeigt sich auch in einer anderen an sie gestellten Frage in der Einvernahme. So wurde sie gefragt, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei. Darauf antwortete die Privatklägerin, dass sie nicht einmal wüsste, ob er das gehabt habe (Akten S. 449).

Auch ist bei der Privatklägerin nicht von einer Pseudoerinnerung auszugehen. Bei solchen handelt es sich um Erinnerungen an komplexe Ereignisse, welche in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Auch diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin nur einige Tage nach dem Vorfall nicht mehr gewusst haben soll, ob sie gewürgt wurde oder nicht, und ob es nur einmal oder mehrmals geschah, zumal es sich beim Würgen nicht um ein derart komplexes Ereignis handelt, das einer zu einer Pseudoerinnerung führenden suggestiven Beeinflussung offen stünde. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich auch vor, dass der Privatklägerin eine reine Behauptung bezüglich des Würgens, welche nirgends als ihre eigene Aussage protokolliert worden sei, in den Mund gelegt worden sei. Der Beschuldigte unterlässt es, darzulegen, welche Behauptung damit gemeint sei. Wohl bezieht er sich damit auf folgende Schilderung der einvernehmenden Person: «Sie sagten, dass er Sie mit einer Hand am Hals gepackt hat und mit der anderen Hand in ihre Vagina eingedrungen ist» (Akten S. 447). Dass eine solche Aussage der Privatklägerin nicht protokolliert wurde, lässt sich jedoch aus dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls erklären. So findet sich kurz vor der erwähnten Ausführung der Hinweis, dass die Einvernahme zwecks Batteriewechsels der Tastatur kurz hätte unterbrochen werden müssen. Es ist daher durchaus möglich, dass die Privatklägerin während dieser Pause bereits eine Aussage machte, die nicht protokolliert werden konnte, jedoch von der einvernehmenden Person nach Wiederaufnahme der Einvernahme in ihre nächste Frage eingebaut wurde.

5.7.1.4 Überdies moniert der Beschuldigte, dass die Privatklägerin bei der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst nicht habe angeben können, wohin die Faustschläge und Ohrfeigen erfolgt seien, sondern klar dargelegt habe, dass sie das nicht wisse. Erst auf mehrmaliges (suggestives) Nachfragen hin habe sie sich auf eine Verortung festlegen lassen.

Dieser Darlegung des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Die Privatklägerin gab vor dem Strafgericht nur hinsichtlich der erfolgten Ohrfeigen an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wo im Kopfbereich sie diese genau getroffen hätten (Akten S. 714). Hinsichtlich der Faustschläge sagte sie aus, dass diese sie insbesondere am rechten Hinterkopf sowie am Vorderkopf unten links und auf der rechten Seite getroffen hätten. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin sieben Monate nach dem Vorfall nicht mehr an die weniger intensiven Ohrfeigen, die gemäss ihrer Aussage mit der flachen Hand ausgeführt worden seien, erinnern, aber spezifischere Angaben zu den mit grösserer Wucht ausgeführten Faustschlägen machen konnte. Inwiefern hierbei bereits eine suggestive Fragestellung erkennbar sein soll, erschliesst sich nicht. Zu beachten ist überdies, dass die Fragen zu den Ohrfeigen und Faustschlägen vom Rechtsvertreter des Beschuldigten selbst gestellt wurden und sich dieser somit selbst der Suggestivbefragung bezichtigen würde. Ausser der Geltendmachung dieser zwei konkreten Fälle legt der Beschuldigte keine weiteren Beispiele vor, die eine suggestive Fragestellung an die Privatklägerin mit entsprechenden Auswirkungen auf die Aussageentstehung belegen sollen. Insofern ist auf weitere pauschale Vorbringen diesbezüglich nicht einzugehen, sind weitere suggestive Beeinflussungen der Privatklägerin, die Auswirkungen auf die Aussageentstehung gehabt haben könnten, denn auch nicht erkennbar. Sofern der Beschuldigte schliesslich im Rahmen der Aussageentstehung angeblich widersprüchliche Angaben der Privatklägerin, wie lange sie den Beschuldigten bereits kenne, geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dies die Frage der Aussagegenauigkeit und damit der Glaubhaftigkeit betrifft und entsprechend dort zu überprüfen ist (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 54 f., s. sogleich unten E. 5.7.2, 5.8).

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht ersichtlich ist, dass die Aussagen der Privatklägerin in ihrer Entstehung fehlerhaft gewesen wären.

5.7.2 Nachfolgend ist sodann auf die einzelnen Aussagen der Privatklägerin bzw. die Feststellungen der Vorinstanz einzugehen, die vom Beschuldigten bestritten werden.

5.7.2.1 Der Beschuldigte bestreitet zum einen die Aussagen der Privatklägerin, er habe ihr bestimmte private Informationen über sich bzw. seine Ehefrau (Adoption, […] Staatsbürgerschaft von H____) mitgeteilt. Der Beschuldigte bringt vielmehr vor, dass «C____» über seine eigene Geschichte durch den gemeinsamen Aufenthalt in der UPK Bescheid gewusst habe und, da «C____» offenbar auch eine Bekannte der Privatklägerin sei, Letztere auf diese Weise Kenntnis über ihn und seine Ehefrau erlangt habe. Er selbst bestritt, dies der Privatklägerin gesagt zu haben (Akten S. 470). Die Privatklägerin hat demgegenüber wiederholt zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte ihr gegenüber in seiner Wohnung erklärt habe, er sei adoptiert gewesen (Akten S. 435, 436, 437, 445, 489, 492, 706, 1248) und er sei […] (Akten S. 437).

Gegen die Schilderungen des Beschuldigten – und für die Version der Privatklägerin – spricht einerseits, dass die Aussagen nur dann Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte bereits gewusst hatte, wer die Privatklägerin war bzw., dass sie mit «C____» befreundet war und sich am fraglichen Abend ebenfalls in der [...] befunden hatte. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die Privatklägerin vor dem Vorfall in der Wohnung je gesehen geschweige denn gekannt zu haben (vgl. etwa Akten S. 465 f., 697 f.). Andererseits sagte «C____» im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung explizit aus, dass sie mit dem Beschuldigten nie über sein Privatleben geredet habe (Akten S. 1243) und sie somit keine Kenntnis über diese Umstände haben konnte.

5.7.2.2 Der Beschuldigte macht zum anderen geltend, dass die Privatklägerin keine Hinweise habe liefern können, welches Taxiunternehmen gewählt worden sei oder wer das Taxi gerufen habe. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Wahrheit ihrer Aussagen, da auch hier nichts objektivierbar sei.

Diese Ausführungen des Beschuldigten gehen insofern fehl, als die Privatklägerin wiederholt aussagte, dass nicht sie das Taxi gerufen habe. Entweder sei dies durch den Beschuldigten geschehen oder durch einen Angestellten der [...] (Akten S. 441, 1251). Auch habe der Beschuldigte das Taxi bezahlt (Akten S. 441). Entsprechend war es für die Privatklägerin nicht so einfach ersichtlich, um welches Taxiunternehmen es sich genau handelte.

5.7.2.3 Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten lasse auch aufhorchen, dass die Privatklägerin zum Beschuldigten nach Hause gekommen sei, obwohl sie angegeben habe, dass sie müde gewesen sei und zu sich nach Hause gewollt habe. Dies gelte auch für Ihre Aussage, dass sie noch in der [...] klargestellt habe, dass sie keinen Sex mit ihm wolle.

Zwar ist zutreffend, dass die Privatklägerin aussagte, dass sie an jenem Abend müde gewesen sei und um 22:00 Uhr habe zuhause sein wollen (Akten S. 438), zum Tatzeitpunkt wohnte die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen jedoch an der […]strasse […] (Akten S. 495). Die Wohnung des Beschuldigten an der […]strasse […] befand sich – von der [...] aus gesehen – entsprechend auf dem Heimweg der Privatklägerin, weshalb es nicht erstaunlich anmutet, dass sie sich auf eine Einladung des Beschuldigten einliess, um – wie sie ausführt – auf «freundschaftliche Art» zu reden, ein bisschen zu «chillen» und etwas zu trinken (Akten S. 437, 438, 440, 489, 1247), bevor sie nach Hause gegangen wäre. Auch hätte sie unter normalen Umständen ihren Zeitplan einhalten können, sagte sie doch aus, mit dem Beschuldigten etwa zwischen 19:00 und 20:00 Uhr in seiner Wohnung an der […]strasse […] eingetroffen zu sein (Akten S. 441). Auch kann der Privatklägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie vor einem Besuch bei einem anderen Mann, den sie in einer Bar näher kennen lernte, zu verstehen gibt, dass sie nicht an Sex mit diesem interessiert sei. So sagte die Privatklägerin denn auch aus, dass sie diese «Vorsichtsmassnahme» als normal empfinde (Akten S. 1251) und sie dies zum eigenen Schutz tue (Akten S. 495).

5.7.2.4 Der Beschuldigte bestreitet ausserdem, die Privatklägerin näher zu kennen oder sie zuvor jemals gesehen, geschweige denn mit dieser in der [...] gesprochen und zu sich eingeladen zu haben.

Diese Ausführungen sind nicht glaubhaft. Neben den entgegenstehenden Aussagen der Privatklägerin (vgl. Akten S. 438, 1246 f.) gab die in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Zeugin «C____» ebenfalls an, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am fraglichen Abend des 22. Juli 2018 zusammen in der [...] gesessen seien (Akten S. 1255). Aufgrund der Übereinstimmung dieser Aussagen ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – der Umstand als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits in der [...] Kontakt hatten. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin schon vor dem Vorfall gekannt haben muss und wusste, dass diese in der [...] verkehrt, ergibt sich auch daraus, dass er aussagte, die Privatklägerin habe am Tag vor dem Vorfall viel getrunken. Darauf angesprochen, woher er dies wisse, sagte der Beschuldigte aus, dass er die Frau nicht kenne, «C____» kenne sie aber. Man solle auch in die [...] gehen und die Leuten dort fragen (Akten S. 475 f.). Diese Aussagen ergeben nur dann Sinn, wenn der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin «C____» kannte. Dies wäre aber nur der Fall gewesen, wenn er die Privatklägerin ebenfalls an dem Abend dort gesehen bzw. getroffen und gewusst hätte, dass sie und «C____» sich kennen. Dies verneinte der Beschuldigte jedoch – wie dargelegt – wiederholt. Konsequenterweise sind auch die Ausführungen des Beschuldigten nicht glaubhaft, wenn es darum geht, aus welchem Grund die Privatklägerin in die Wohnung des Beschuldigten gelangte. Da erstellt ist, dass Letzterer die Privatklägerin bereits in der [...] kennen gelernt und sich mit ihr unterhalten hatte, ergibt seine Geschichte, dass er sie in seine Wohnung gelassen haben soll, nachdem diese vor seinem Balkon gelärmt habe, keinen Sinn. Selbst wenn der Beschuldigte demnach alleine die [...] verlassen und ohne Begleitung bei sich zu Hause angekommen sein sollte (was jedoch ebenfalls als nicht glaubhaft taxiert wird), so hätte ihm spätestens beim Einlassen der um Hilfe rufenden Frau auffallen müssen, dass er diese kurz zuvor schon gesehen hatte.

Nicht aufgelöst werden konnte im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung der Widerspruch in den Aussagen von «C____» und der Privatklägerin, dass erstere in der [...] zugesichert haben solle, dass der Beschuldigte «in Ordnung» sei, weshalb ihn die Privatklägerin problemlos nach Hause begleiten könne (Akten S. 437, 489, 492, 704, 1249). «C____» bestritt demgegenüber, eine solche Aussage getätigt zu haben (Akten S. 1255). Jedoch erweist sich anhand der anderen, von «C____» getätigten Aussagen die von der Privatklägerin geschilderte Sachverhaltsversion als die glaubhaftere. So sagte nämlich «C____» aus, dass sie den Beschuldigten im Februar/März des Jahres 2018 – und damit vor der Tatnacht – während ihres Aufenthalts in der UPK kennen gelernt habe (Akten S. 1243, dies wurde auch durch den Beschuldigten bestätigt, [Akten S. 1237]). Dort habe sie sich mit diesem Unterhalten, wobei man sich mit Respekt begegnet sei und sich eine Freundschaft entwickelt habe (Akten S. 1243). Aufgrund dieser Aussagen über den Beschuldigten ist es durchaus stimmig, dass sich «C____» auch gegenüber der Privatklägerin durchaus positiv (er sei «in Ordnung») über den Beschuldigten äusserte, da sie ihn als respektvolle Person in der UPK kennengelernt haben will. Dass sie nun bestreitet, eine solche Aussage getätigt zu haben, mag damit zu erklären sein, dass «C____» sich nun moralisch mitschuldig an dem Vorfall fühlt.

5.7.2.5 Der Beschuldigte bringt in einem nächsten Punkt vor, dass auffallend sei, dass gemäss Polizeirapport keine Strassenkleider in der Wohnung bemerkt worden seien, da nichts herumgelegen sei. Dies widerspreche klar den Schilderungen der Privatklägerin. Der Pikettbericht wie auch der Rapport würden bestätigen, dass die Wohnung sauber und aufgeräumt gewesen sei. Zudem sei noch Brot, Lachs und Wein in der Küche aufgetischt gewesen. Auch habe der Beschuldigte an diesem Abend einen Blutalkoholgehalt von rund 2,3 ‰ aufgewiesen und sei offensichtlich in seiner Schuldfähigkeit sehr stark eingeschränkt gewesen.

Auch in diesem Fall verfängt die Argumentation des Beschuldigten nicht. Weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte haben ausgesagt, dass in der Wohnung Möbel oder Gegenstände umgefallen oder verteilt worden wären. Inwiefern eine saubere und aufgeräumte Wohnung den Aussagen der Privatklägerin entgegenstehen sollte, erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschuldigten nicht. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin gab der Beschuldigte ihr ihre Kleider zurück, als er erkannte, dass die Polizei eintreffen würde (Akten S. 436, 493). Ihren Aussagen ist demnach nicht zu entnehmen, dass noch irgendetwas in der Wohnung «herumlag». Das einzige Kleidungsstück, das der Privatklägerin beim Eintreffen der Polizei noch fehlte, war ihr BH (Akten S. 436, 493). Der Umstand, dass der Beschuldigte noch in der Lage war, seine Kleider vor dem Eintreffen der Polizei wieder anzuziehen und der Privatklägerin ihre Kleider zurückzugeben, spricht zudem dafür, dass er trotz der hohen Alkoholintoxikation durchaus noch in der Lage war, zielgerichtet zu handeln. Ebenfalls gegen eine starke alkoholbedingte Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spricht auch, dass er noch in der Lage war, den eingetroffenen Polizisten zu erklären, dass die Privatklägerin am Duschen gewesen sei und ihre Kleider nicht mehr gefunden habe (Akten S. 408). Dass dem Beschuldigten die Wirkung von Alkohol bestens bekannt ist und er auch schon zuvor hohe Blutalkoholkonzentrationen aufwies, zeigt sich an den Vorfällen der häuslichen Gewalt vom 1. Februar 2015 (2,01 ‰, s. Verfahren [...], Akten S. 202) sowie der Körperverletzungsdelikte vom 19. August 2015 (1,75 ‰, s. Verfahren [...], Akten S. 264). Auch erhellt nicht, inwiefern der Umstand, dass beim Eintreffen der Polizei Brot, Lachs und Wein in der Küche aufgetischt gewesen sein soll, den Beschuldigten entlastet, sagten doch letzterer und die Privatklägerin übereinstimmend aus, dass diese Lebensmittel zuvor konsumiert worden seien (Akten S. 435, 443, 466, 697, 1233, 1253).

5.7.2.6 Des Weiteren moniert der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin in ihren Einvernahmen in zahlreiche Widersprüche verstricken würde. Auffällig seien die zunächst stereotyp wiedergegebenen Kerngeschehnisse, doch würden die weiteren Angaben und Abläufe jedes Mal wieder etwas anders geschildert. Anfangs habe die Privatklägerin nicht behauptet, dass der Beschuldigte sich zuerst ausgezogen habe. Erst bei den nachfolgenden Aussagen sei dies aggravierend so erklärt worden.

Den Ausführungen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin sagte schon in ihrer ersten Einvernahme vom 31. Juli 2018 aus, dass sich der Beschuldigte ausgezogen habe: «Dann war er plötzlich nackt.» (Akten S. 445). Auf die folgende Frage hin, ob er sich selbst ausgezogen habe, bejahte dies die Privatklägerin (Akten S. 445). Ihre Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2018 decken sich mit diesen Ausführungen. Dort sagte sie aus: «Er hat angefangen, obschon ich es nicht wollte. Er hat sich ausgezogen.» (Akten S. 489); «Er hat sich selbst ausgezogen.» (Akten S. 497). Wiederum übereinstimmende Aussagen machte die Privatklägerin auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Es kam dann soweit, dass er sich auszog und mir die Kleider wegriss […]» (Akten S. 705). Inwiefern dies aggravierend sein soll, ist weder ersichtlich noch legt dies der Beschuldigte dar.

5.7.2.7 Daneben seien die von der Privatklägerin behaupteten Gewaltanwendungen immer wieder in anderer Reihenfolge erfolgt. Auch bezüglich der Übergriffe seien immer wieder andere Angaben gemacht worden. So solle die Penetrationen mit der ganzen Hand, dann aber nur mit ein paar Fingern und mit der Zunge erfolgt sein. Gleichzeitig solle er sie aber festgehalten haben und habe sie daher nicht mit dem Penis penetrieren können. Ein andermal sei der Penis im Sinne eines Vorspiels über den Körper gestrichen worden. Zudem solle der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal ins Schlafzimmer geleitet haben, dann aber wieder zum Wein trinken ins Wohnzimmer, obwohl der Wein unbestritten in der Küche gestanden habe. Diese Aussagen würden keine hinreichende Konsistenz im Kerngeschehen aufweisen.

Auch diese Ausführungen des Beschuldigten verfangen nicht. In der ersten Einvernahme vom 31. Juli 2018 sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte begonnen habe, sie zu küssen und zu beissen. Er habe sie an den Oberarmen auf das Bett und ihre Beine auseinandergedrückt. Auch habe er seine Hand überall hingetan und auch damit in ihre Vagina gestossen. Auch habe er Geschlechtsverkehr mit dem Penis gewollt, sie habe dies jedoch nicht zugelassen (Akten S. 435, 446, 449). In der gleichen Einvernahme wiederholte die Privatklägerin später diese Vorbringen: «Er hat seine ganze Hand in meine Vagina eingeführt, seinen Penis hat er versucht, aber ich habe mich gewehrt.»; «[…] es ist ihm gelungen, mit seiner Hand in mich einzudringen […]»; «Er hat mich mit der Zunge geküsst […] auf der Brust» (Akten S. 446). Auch machte sie bereits in der ersten Einvernahme geltend, dass der Beschuldigte sie auch mit der Zunge bzw. oral penetriert habe (Akten S. 446, 449). Diese Aussagen wiederholte die Privatklägerin auch in der Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2018: «Er hat mich geküsst, auf die Brust, überall.»; «Er drang mit seiner Hand in mich ein. Nicht mit dem Penis.»; «Hände überall, geküsst überall. Alles nur nicht seinen Penis in mich reingemacht.» (Akten S. 489). Auf die Frage, womit der Beschuldigte in ihre Vagina eingedrungen sei, antwortete sie: «Mit der Hand. Mit dem Penis hat er es nicht geschafft. Nur zwischen die Beine. Aber sonst mit der Hand angefasst und überall mit dem Mund. Mit allem möglichen eingedrungen, nur nicht mit dem Penis.»; «Mit der Hand rein und auch mit der Zunge […] Einfach überall. Nur nicht mit dem Penis. Der war nur vor der Vagina.» (Akten S. 490). Diese Aussagen wiederholte sie in gleichem Masse auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «[…] mündlich und handlich hat er überall angefasst, innen, vaginal, einfach überall. Der Penis rein ist nicht gelungen, weil ich die Hüfte bewegte und er mehr konzentriert war, mich festzuhalten […]» (Akten S. 706); «[…] mündlich und mit ganzer Hand in Vaginalbereich eingedrungen. Mit mehreren Fingern.». Die Privatklägerin führte auch aus, dass der Beschuldigte sie auf verschiedene Weisen auf dem Bett festgehalten habe: «[…] wenn die Hände frei waren mit der Hüfte und Beine, oder wenn er mich mit Händen fesselte, dann war der Hüftbereich mehr frei.» Diese Ausführungen der Privatklägerin sind gut mit ihren Aussagen in Einklang zu bringen, dass es dem Beschuldigten nicht vollends gelang, ihr seinen Willen aufzuzwingen. Da er durch ihre Gegenwehr grundsätzlich damit beschäftigt war, sie festzuhalten, gelang es ihm nicht, sie länger mit der Zunge zu penetrieren oder überhaupt seinen Penis in ihre Vagina einzuführen. In Bezug auf die Penetration durch die Zunge brachte die Privatklägerin nachvollziehbar vor, dass er diese Handlung nur kurz durchführen konnte, da er sie nicht so gut habe festhalten können, wenn sein Kopf «da unten» gewesen sei (Akten S. 707). Wohl war es der Privatklägerin auch gar nicht möglich, genau zu erkennen, mit wie vielen Fingern der Beschuldigte in ihre Vagina eindrang, lag sie doch gemäss eigenen Angaben während dieses Vorgangs auf dem Rücken, da sich der Beschuldigte über ihr befand (Akten S. 446). Daher sagte sie auch aus, dass sie aufgrund dieser Position den Penis des Beschuldigten nicht immer habe sehen können (Akten S. 706). Auch brachte die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme vor, dass der Beschuldigte sie zwei Mal ins Schlafzimmer abgedrängt habe, dazwischen sei sie von ihm im Wohnzimmer gedrängt worden, Rotwein zu trinken (Akten S. 450). Auch in der Konfrontationseinvernahme wiederholte die Privatklägerin diesen Ablauf: «Im Schlafzimmer. Er hat mir dann gesagt, ich solle hierbleiben.»; «Er hat mich dann ins Wohnzimmer gebracht. Er wollte, dass ich noch Wein trinke […]» (Akten S. 491); «Er hat versucht, mich wieder ins Schlafzimmer zu schubsen.» (Akten S. 492). Dieselben Aussagen machte die Privatklägerin ferner in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «ich sollte etwas trinken im Wohnzimmer, ich sollte Wein trinken im Wohnzimmer» (Akten S. 707); «er wollte mich wieder ins Schlafzimmer drängen […]» (Akten S. 708). Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Privatklägerin vor, dass sie mehrere Male vom Beschuldigten ins Schlafzimmer «abblockiert» worden sei (Akten S. 1252). Inwiefern diese Aussagen nun widersprüchlich sein sollen, erschliesst sich nicht, sagte die Privatklägerin doch seit der ersten Einvernahme gleichlautend aus, dass sie vom Beschuldigten zwei Mal ins Schlafzimmer «abblockiert» und dazwischen von diesem gedrängt worden sei, im Wohnzimmer Rotwein zu trinken. Zusammenfassend wurden die Aussagen zum Kerngeschehen von der Privatklägerin in gleichbleibender Konstanz und Schlüssigkeit wiedergegeben. Weder kam es zu einer Anreicherung der Vorwürfe, noch veränderten sich die raum-zeitlichen Verknüpfungen, weshalb von erlebnisbasierten Aussagen der Privatklägerin auszugehen ist.

5.7.2.8 Sodann bringt der Beschuldigte vor, dass die wesentlichen Fragen, ab wann er die Privatklägerin geschlagen haben solle und zu welchem Zeitpunkt sie nach der Türklinke gegriffen bzw. bemerkt habe, dass die Tür verschlossen gewesen sei, nicht hätten beantwortet werden können.

Auch dieser Kritik ist zu widersprechen. In der ersten Einvernahme vom 31. Juli 2018 sagte die Privatklägerin aus, dass sie es schliesslich geschafft habe, das Schlafzimmer zu verlassen und sich ins Vorzimmer zu flüchten, wo sie bemerkt habe, dass die Wohnungstür verschlossen gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie dann gepackt, angefangen, sie zu verprügeln und an ihren Haaren gerissen (Akten S. 436, 450). Im Wohnzimmer habe er sie auch mit einem [...] auf die Brust geschlagen (Akten S. 450). Abgesehen von Ohrfeigen habe er sie im Schlafzimmer noch nicht geschlagen, jedoch mit dem Ring an der Hand bedroht und sie festgehalten bzw. aufs Bett gedrückt (Akten S. 445, 449). Dieselben Schilderungen brachte die Privatklägerin auch in der Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2018 vor. Demnach habe er sie im Schlafzimmer während der sexuellen Übergriffe «nur» festgehalten und mit einem Ring vor ihrem Gesicht herumgefuchtelt (Akten s. 489, 491). Geschlagen habe er sie erst im Wohnzimmer, wo er sie auch an den Haaren gezogen habe (Akten S. 491). Er habe sie dort auch mit einem [...] auf die Brust geschlagen (Akten S. 491). Dort habe sie auch versucht, die Wohnungstüre zu öffnen, die jedoch verschlossen gewesen sei (Akten S. 491). Wiederum übereinstimmende Aussagen machte die Privatklägerin im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So habe der Beschuldigte sie im Schlafzimmer festgehalten, gedrückt sowie ihr seine Faust mit dem Ring gezeigt (Akten S. 705). Auch habe er ihr dort Schläge mit der flachen Hand gegeben (Akten S. 714). Im Wohnzimmer habe er ihr mit einem Natel voll auf die Brust geschlagen (Akten S. 707). Im Vorzimmer habe er sie dann mit der Faust geschlagen und sie an den Haaren erwischt. Dort habe sie auch vergebens versucht, die Türe zu öffnen. Auch ein Schlüssel sei nicht vorhanden gewesen (Akten S. 708). Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten sagte die Privatklägerin stets gleichbleibend aus, indem sie schilderte, dass er sie im Schlafzimmer – während er die sexuellen Handlungen vornahm – nur festgehalten, mit der Faust bedroht und ihr Ohrfeigen gegeben habe. Im Wohn- bzw. Vorzimmer habe er sie sodann geschlagen und an den Haaren gezogen. Dort habe er sie auch mit einem Natel auf die Brust geschlagen. Inwiefern diese Aussagen zum Kerngeschehen nicht die Frage klären würden, ab wann der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen haben solle und zu welchem Zeitpunkt sie nach der Türklinke gegriffen habe, wird vom Beschuldigten nicht näher dargelegt und ist aufgrund der soeben gemachten Ausführungen auch nicht ersichtlich.

5.7.2.9 Des Weiteren statuiert der Beschuldigte, dass er nicht im Besitz eines roten Ringes sei, der zu seinen Fingern passe, sondern lediglich nachträglich von der Polizei ein roter Ring seiner Ehefrau in der Schmuckschatulle habe aufgefunden werden können. Folglich könnten auch die Angaben der Privatklägerin nicht stimmen, dass er während des Vorfalls einen solchen Ring getragen habe.

Die Privatklägerin sagte in der Einvernahme vom 31. Juli 2018 aus, dass der Beschuldigte an beiden Händen Ringe getragen habe, einer davon habe einen roten Stein gehabt (Akten S. 445 f.). Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 6. August 2018, dass er einen Ring mit einem roten Stein besitze (Akten S. 468). Im Laufe derselben Einvernahme brachte er sodann vor, nur einen Ring mit einem schwarzen Stein zu besitzen. Diesen trage er zusammen mit dem Ehering an der linken Hand. Wenn er schlage, dann tue er dies mit der rechten Hand (Akten S. 469). In der Einvernahme vom 20. September 2018 beschrieb die Privatklägerin den Ring als einen Silberring mit Stein, wobei sie sich aber nicht mehr an die Farbe erinnerte. Sie bekräftigte nochmals, dass der Beschuldigte an beiden Händen Ringe getragen habe (Akten S. 496). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zuerst aus, dass der rote Ring seiner Ehefrau bzw. der Familie gehöre und er solche Sachen nicht benutze. Sodann brachte er jedoch vor, dass er in einer Therapie gelernt habe, Atemübungen auszuführen. Die richtige Atemmethode gelinge ihm besser, wenn er beide Ringe – den roten und den schwarzen Ring – anziehe. Kurz darauf sagte er aus, dass er nur den schwarzen Ring anziehe (Akten S. 699 f.). Die Privatklägerin führte daraufhin aus, dass sie nicht mehr genau wisse, welche Farbe der Stein des Rings gehabt habe. Der Ring sei jedoch in Silber gewesen und der Beschuldigte habe an beiden Händen Ringe getragen (Akten S. 706). Durch diese Aussagen wird grundsätzlich nicht widerlegt, dass der Beschuldigte einen Ring an seinen Fingern trug, als er die Privatklägerin mit seiner Faust bedrohte. Einerseits besitzen sowohl der schwarze als auch der rote Ring eine Silberfassung (vgl. Akten S. 260, 272), andererseits bestreitet der Beschuldigte auch nicht, während des in Frage stehenden Vorfalls einen (schwarzen) Ring getragen zu haben (Akten S. 700). Auch wird weder in der Anklage noch im erstinstanzlichen Entscheid erwähnt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem roten Ring bedroht haben solle. Aus diesen Umständen kann der Beschuldigte folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.7.2.10 Weiter moniert der Beschuldigte, dass die Vorinstanz hinsichtlich der vorgeworfenen Verletzungen vollkommen ausser Acht lasse, dass die im Arztzeugnis erfolgten Bildaufnahmen sowie die Angaben der Polizei erst ganze zwei Tage später nach dem angeblichen Tatzeitpunkt erstellt bzw. erfolgt seien und gestützt darauf keineswegs erstellt sei, dass die Verletzungen noch tatsächlich im Zusammenhang mit einer angeblichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stünden. Zwar würde im Nachhinein ein Arztzeugnis vom 24. Juli 2018 vorliegen, das Verletzungen feststelle, doch sei weder vom Arzt eine Zuordnung vorgenommen worden, wie alt die Verletzungen seien noch woher die Verletzungen herrühren könnten. Im Vergleich mit den beiden Fotos, welche noch beim Anzeigerapport aufgenommen und den Fotos, welche dem Arztzeugnis beigelegt worden seien, bestünden wesentliche Unterschiede.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich die Privatklägerin bereits am 24. Juli 2018 um 12:45 Uhr auf die Notfallstation des Universitätsspitales begab (Akten S. 417). Wie der Beschuldigte unter diesen Umständen zur Behauptung gelangt, die dortigen Fotos seien erst ganze zwei Tage später erstellt worden, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass das Arztzeugnis erst im Nachhinein erstellt worden sei. Arztzeugnisse werden grundsätzlich erst im Nachhinein erstellt. Nicht gefolgt werden kann sodann auch der Argumentation der Vergleichbarkeit der Fotografien. Die unmittelbar nach dem Vorfall durch die Polizei aufgenommenen Bilder (Akten S. 411) und die durch das Universitätsspital gemachten Fotos (Akten S. 428) zeigen vielmehr die gleichen Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin. Sie unterscheiden sich lediglich im Zeitpunkt der Aufnahme, stammen erstere doch vom 23. Juli 2018 um 01:38 Uhr (vgl. Akten S. 408) und letztere vom 24. Juli 2018 um ca. 13:30 Uhr (vgl. Akten S. 417, 428). Das auf dem Bild des Universitätsspitals ersichtliche Hämatom befindet sich exakt dort, wo das Auge der Privatklägerin auf dem Foto vom 23. Juli 2018 stark angeschwollen ist. Auch der Rapport vom 23. Juli 2018 verweist auf «Gewebeschwellungen oberhalb des rechten Auges» sowie «Gewebeschwellung Hinterkopf links». Es ist daher als erstellt anzusehen, dass diese Verletzung durch den Beschuldigten zugefügt wurde. Diese Feststellungen widersprechen auch den Ausführungen des Beschuldigten, dass die Faustschläge nicht objektivierbar seien. Auch sagte dieser explizit aus, dass er keine Verletzungen bei der Privatklägerin wahrgenommen habe, als diese in seine Wohnung gekommen sei (Akten S. 698). Es mutet äusserst unwahrscheinlich an, dass er eine solche Schwellung des Auges der Privatklägerin nicht erkannt hätte. Soweit der Beschuldigte schliesslich noch vorbringt, dass es an der Umschreibung fehle, wohin die angeblichen Ohrfeigen und Faustschläge versetzt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin aussagte, dass der Beschuldigte am ganzen Kopf «reingehauen» habe, «linke und rechte Seite» und auch in den Körper (Akten S. 1250).

5.7.2.11 Der Beschuldigte moniert ausserdem, dass die Aktennotiz des Augenzeugen I____ im Widerspruch zu den Angaben der Polizei stehe. Ersterer habe angegeben, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten die Kleider erhalten habe, wenn gleichzeitig die Polizei darlege, dass sie die Privatklägerin auf dem Balkon mit einem Badetuch angetroffen habe. Die Ausführungen der beiden Zeugen seien im Übrigen nicht weiter erhellend. Der Beschuldigte habe erklärt, dass die Privatklägerin die Kleider vor ihm versteckt habe und er die Kleider erst gefunden und ihr zurückgegeben habe, als die Polizei vor Ort gewesen sei.

Auch diese Ausführungen des Beschuldigten verfangen nicht. Der Zeuge I____ bestätigte in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung seine Aussagen vom 10. August 2018. Demnach habe er die Frau auf dem Balkon, welche nackt gewesen sei und sich etwas vor die Brüste gehalten habe, durch den Zaun hindurch gesehen. Sie habe nicht mehr in die Wohnung reingehen wollen und um Hilfe gerufen. Als die Polizei im Gespräch gewesen sei, habe der Beschuldigte gesagt: «Was Polizei?» Er habe dann gesagt, dass die Privatklägerin gehen könne und habe ihr schlussendlich die Kleider gebracht. Die Frau sei jedoch auf dem Balkon geblieben, bis die Polizei dort eingetroffen sei (Akten S. 483, 1239 f.). Auch der Zeuge J____ bekräftigte in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung seine damals gemachten Aussagen. Die Privatklägerin habe auf dem Balkon um Hilfe geschrien, geweint und nur ein Badetuch um sich getragen, sie sei nackt gewesen. Sie habe nicht mehr reingehen wollen, da sie Angst gehabt habe, dass sonst etwas passiere. Auch habe sie gesagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe und ihr die Kleider nicht zurückgebe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass man die Polizei nicht rufen solle (Akten S. 482, 1241 f.). Der Polizeirapport vom 23. Juli 2018 hält fest, dass sich die Privatklägerin beim Eintreffen der Polizei auf dem Balkon des 1. OG befunden habe. Sie habe um Hilfe geschrien und sei nur mit einem Badetuch bekleidet gewesen (Akten S. 405). Zwar sagte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr Kleider auf den Balkon gebracht habe, als er bemerkt habe, dass die zwei Zeugen auf die Privatklägerin aufmerksam geworden seien (Akten S. 436), jedoch liess die Privatklägerin nicht verlauten, dass sie die Kleider angezogen habe, bevor die Polizei eingetroffen sei. Auch bestätigte – wie dargelegt – der Zeuge I____, dass der Beschuldigte der Privatklägerin schliesslich Kleider auf den Balkon gebracht habe. Entsprechend können die Aussagen der beiden Zeugen problemlos mit den Aussagen der Privatklägerin sowie den Feststellungen der Polizei im Rapport vom 23. Juli 2018 in Übereinstimmung gebracht werden. Inwiefern hierbei ein Widerspruch vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich widersprechen die Aussagen der beiden Zeugen, dass der Beschuldigte keine Polizei gewollt habe, seinen Ausführungen, dass er froh über das Eintreffen der Polizei gewesen sei (Akten S. 1234). In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschuldigte auch grundsätzlich den Umstand, dass die Privatklägerin mangels Kleidung und in Not mit dem Badetuch auf die Terrasse geflüchtet sei, da er keine Kenntnis über den Verbleib der Kleidung der Privatklägerin gehabt habe. Damit im Widerspruch stehen jedoch die Aussagen der beiden Zeugen, dass die Privatklägerin auf dem Balkon um Hilfe geschrien und keine Kleidung bei sich gehabt habe. Sofern sie sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten nicht in Not befunden habe sollte, ist nicht verständlich, weshalb sie die beiden Zeugen gebeten haben solle, die Polizei zu verständigen. Schliesslich macht der Beschuldigte auch geltend, dass die Leute, die die Polizei angerufen hätten, seine Nachbarn seien und ihm, und nicht der Privatklägerin, hätten helfen wollen (Akten S. 474). Diese Behauptung des Beschuldigten kann durch die Aussagen der beiden Zeugen ebenfalls klarerweise widerlegt werden.

5.7.2.12 Überdies macht der Beschuldigte geltend, dass das Pikett-Protokoll und das Anzeigeprotokoll unterschiedliche Inhalte vorweisen würden. Im Ersteren sei auch der angeklagte Sachverhalt (noch) nicht enthalten, während im Tage später aufgenommenen Anzeigeprotokoll die Privatklägerin erstmals erklärt habe, dass sie ins Schlafzimmer geführt worden sei und der Beschuldigte sie gegen ihren Willen auszuziehen und sie am ganzen Körper zu berühren begonnen habe, obwohl sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Im Laufe der weiteren Einvernahmen seien die Aussagen der Privatklägerin mit massiver Aggravation durchsetzt.

In Bezug auf das Pikett- sowie das Anzeigeprotokoll geht die Argumentation des Beschuldigten insofern fehl, als das Anzeigeprotokoll (23. Juli 2018, Akten S. 405 ff.) vor dem Pikett-Protokoll (24. Juli 2018, Akten S. 516) erstellt wurde und nicht umgekehrt. Des Weiteren setzt sich der Inhalt der Protokolle aus den wenigen vor Ort gemachten Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten zusammen, womit nicht verwunderlich ist, dass ausführliche Aussagen der Privatklägerin erst in der darauffolgenden und von der Kriminalpolizei durchgeführten Einvernahme vom 31. Juli 2018 zu Protokoll gegeben wurden. Auch sollen Befragungen, die im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt erfolgen, einerseits von einer dafür geschulten Person der dafür spezialisierten Fachgruppe der Kriminalpolizei vorgenommen werden. Andererseits ist es für eine solche Befragung auch wünschenswert, dass die befragte Person bei ihren Aussagen nicht fortlaufend unterbrochen wird, sondern vielmehr das Vorgefallene in einem Zug schildern kann. Ein solches Vorgehen ist bei einer kurzen Befragung auf dem Polizeiposten gar nicht möglich. Entsprechend führte Gfr [...] auch aus, dass die Angaben im Rapport Spontanäusserungen der Privatklägerin seien und der «Vorgang des Anfassens am ganzen Körper» nicht genauer erfragt worden sei (Akten S. 484).

Hinsichtlich der behaupteten Aggravation verweist der Beschuldigte hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägerin zu ihrem BH. Diesbezüglich ist jedoch keine Veränderung im Aussageverhalten erkennbar. In der ersten Einvernahme gab sie an, dass der Beschuldigte ihr das Kleid und die Unterwäsche ausgezogen habe, wobei sie glaube, dass der BH schon zerrissen gewesen sei (Akten S. 435). Hierbei ist festzuhalten, dass sich das «schon» in diesem Kontext nicht darauf bezieht, dass der BH bereits zerrissen war, bevor der Beschuldigte anfing, sie auszuziehen. Die Privatklägerin sagte nämlich im nächsten Satz aus, dass das Kleid – so glaube sie – nicht kaputt sei, wobei sie sich darauf bezog, dass es durch die Handlung des Beschuldigten nicht kaputtgegangen sei (der BH jedoch schon). Auch später in der gleichen Einvernahme führte sie aus, dass der BH zerrissen sei, als der Beschuldigte ihr die Kleider ausgezogen habe (Akten S. 445). In der Konfrontationseinvernahme brachte die Privatklägerin vor, dass sie den BH nicht vom Beschuldigten zurückerhalten habe, da dieser zerrissen sei (Akten S. 493). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie sodann aus, dass der Beschuldigte ihre Kleider weggerissen habe. Sie wisse nicht mehr genau, ob der BH zerrissen sei, er sei aber verschwunden. Die Aussagen der Privatklägerin lassen dadurch – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – auf keine Aggravation schliessen.

5.7.2.13 Der Beschuldigte kritisiert in diesem Zusammenhang auch den Umstand, dass aus dem unmittelbar verfassten Pikett-Protokoll nicht hervorgehe, dass der Privatklägerin angeblich das Verlassen der Wohnung verwehrt gewesen sei. Der Anzeigerapport vom 23. Juli 2018 würde gar nichts von einer verschlossenen Tür mit abgezogenem Schlüssel erwähnen.

Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass sich der Inhalt der Protokolle aus den wenigen vor Ort gemachten Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten zusammensetzen. Insofern kann auch nicht erwartet werden, dass diese bereits alle relevanten Vorkommnisse des Vorfalls beinhalten. Wäre dies der Fall, wären alle folgenden Einvernahmen hinsichtlich des Tatvorgehens überflüssig. Dass die Wohnungstür verschlossen gewesen sei, brachte die Privatklägerin bei den Einvernahmen wiederholt vor (Akten S. 436, 491, 708, 1248). Dass die Polizei nicht von sich aus bereits etwas zu einer verschlossenen Wohnungstür in den Rapport aufnahm, erklärt sich wohl auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen die Tür öffnete, als die Polizei eintraf (Akte, S. 473). Die Aussage des Beschuldigten ist daher als reine Schutzbehauptung zu taxieren. Hingegen sagte die Privatklägerin in allen Einvernahmen stets gleichbleibend aus, dass die Tür trotz ihrer Öffnungsversuche verschlossen gewesen sei.

5.7.2.14 Ferner bringt der Beschuldigte vor, dass keine Rede davon sein könne, dass er die Privatklägerin während des Vorfalls gefilmt habe und sie davon eine Erniedrigung habe erfahren müssen, so wie dies im vorinstanzlichen Urteil uminterpretiert worden sei. Die Privatklägerin habe selbst anlässlich des Anzeigerapportes ausgesagt, dass der Beschuldigte während der ganzen Zeit via Videochat mit einer weiteren Person telefoniert habe. Sie habe jedoch nicht zu Protokoll gegeben, dass er sie mit dem Natel gefilmt habe.

Den Ausführungen des Beschuldigten kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin sagte wiederholt – und auch bereits bei der ersten Einvernahme vom 31. Juli 2018 – aus, dass der Beschuldigte sie mit der Kamera seines Mobiltelefons gefilmt habe, während er via Videochat mit einer ihr fremden Person telefoniert habe (Akten S. 436, 450, 491, 707 f., 1252). Indem die Handlung des Beschuldigten als «filmen» beschrieben wurde, meinte die Privatklägerin nicht die Aufnahme des Geschehens auf Video durch Speicherung der Aufzeichnung, sondern vielmehr ein Filmen durch den Beschuldigten im Sinne einer Liveübertragung während des Videochats (Akten S. 436, «Dann hat er die Kamera des Natels auf mich gerichtet und ihm gesagt, schau mal, sie ist hier und sie ist nackt.»). Dass der Beschuldigte während seiner Videotelefonie «filmte», wurde auch durch DW [...] festgestellt, als die Polizisten bei der Liegenschaft des Beschuldigten eintrafen und dieser die Tür öffnete (Akten S. 485). Inwiefern das Strafgericht gemäss den Ausführungen des Beschuldigten den Sachverhalt «uminterpretiert» haben soll, erschliesst sich nicht. Auch hat die Vorinstanz das erniedrigende Gefühl, das die Privatklägerin in dieser Situation befallen haben muss, nicht selbst zum ersten Mal erwähnt, sondern sich vielmehr auf die Aussagen der Privatklägerin abgestützt. Diese legte selbst dar, dass sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten erniedrigt gefühlt habe (Akten S. 437). Ein solches Gefühl ist durchaus verständlich, umso mehr noch, als eine Liveübertragung unweigerlich und unmittelbar von der fremden Person mitverfolgt werden kann. Wäre der Vorfall vom Beschuldigten «nur» gefilmt worden (im Sinne einer abgespeicherten Videoaufnahme), so wäre der Privatklägerin eine Erniedrigung eher erspart worden, da womöglich niemand sonst die Aufnahme zu Gesicht bekommen hätte.

5.7.2.15 Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass sämtlichen Einwendungen des Beschuldigten gegen das vorinstanzliche Urteil nicht gefolgt werden kann.

5.8 In einem weiteren Schritt gilt es – wie erwähnt – noch im Sinne einer Gesamtwürdigung die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Dabei ist zuerst auf die Aussagen der Privatklägerin einzugehen. Hierzu wurde bereits festgehalten, dass weder die Aussagepersönlichkeit noch die Aussageentstehung zu beanstanden sind. Auch wurde bereits die Aussagekonstanz hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen den Aussagen verschiedener Befragungszeitpunkte behandelt und bejaht (vgl. oben E. 5.7.1, 5.7.2.6 ff.). Mithin beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die Analyse der Aussagequalität. In den Ausführungen der Privatklägerin finden sich verschiedene Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.). Diese präsentieren sich wie folgt:

5.8.1 Erstens ist die logische Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin im Sinne einer inneren Stimmigkeit, logischen Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit gegeben. Hierzu kann auf die vorigen Erwägungen (E. 5.7) verwiesen werden, in denen hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten angeblichen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin keine Widersprüche oder logischen Inkonsistenzen festgestellt werden konnten.

5.8.2 Zweitens findet sich in den Aussagen der Privatklägerin auch ein quantitativer Detailreichtum sowie eine teilweise unstrukturierte Darstellung. Auch letztere spricht für eine glaubhafte Aussage, da es für falschaussagende Personen ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten, das Kerngeschehen dabei jedoch wiederholt logisch konsistent und ohne Widersprüche zu schildern. So berichtete die Privatklägerin detailliert über das Kerngeschehen, wobei sie die Handlung im freien Bericht teilweise sprunghaft und nicht chronologisch schilderte, ohne jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen. So legte die Privatklägerin bei ihrer ersten Einvernahme vom 31. Juli 2018 den Vorfall auf über zwei Seiten ohne Unterbruch (Akten S. 435 ff.) dar. Dabei äusserste sie sich zuerst chronologisch zum Sachverhalt, ergänze ihn jedoch selbständig mit Einzelheiten, obwohl die einvernehmende Polizistin noch keine Ergänzungsfragen gestellt hatte. So ergänzte sie zum Beispiel, nachdem sie bereits erzählt hatte, dass sie sich am Schluss auf den Balkon habe flüchten können, dass der Beschuldigte sie zuvor vor der Kamera herumgeschubst und was er dabei ausgesagt habe. Auch ergänzte sie nachträglich, wie sie sich währenddessen gefühlt habe (Akten S. 437). Für ihre Aussagen zu den ihr widerfahrenden Gewaltanwendungen im Speziellen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 5.7.2.7).

5.8.3 Drittens beschreibt die Privatklägerin Interaktionen zwischen sich und dem Beschuldigten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die Folgenden Ausführungen der Privatklägerin: «Er war schon ein bisschen zappelig, aber dabei habe ich mir nichts gedacht.»; «Er hat mich angefasst und ich habe immer wieder gesagt, er soll mich in Ruhe lassen. Er wollte mich küssen, anfassen, dann wollte er die Kleider ausziehen, das wollte ich nicht. Ich hatte ein Stretch-Kleid an, das hat er dann komplett ausgezogen, die Unterwäsche, alles, ich glaube, der BH war schon zerrissen. Das Kleid glaube ich nicht kaputt. Dann hat er angefangen, mich zu küssen und zu beissen, die Hand überall, auch vaginal, hereingestossen, er wollte Verkehr mit dem Penis, aber ich habe das nicht zugelassen […]» (Akten S. 435); «Ich sass im Bett, ich sagte, ich gehe jetzt, er sagte, nein, du gehst nicht – du bist jetzt besoffen. Er hat dann meine Kleider genommen und in einem anderen Zimmer versteckt.»; «Ich sass, er hat telefoniert, so hat er mich vor der Schlafzimmertüre blockiert, dass ich nicht herauskonnte.»; «Nach dem Telefon hat er wieder angefangen, mich zu schubsen und gesagt, ich solle jetzt schlafen, ich könne nicht gehen. Ich sagte, ich will aber gehen. Er hat mich wieder geschubst und gesagt, willst du eins auf die Fresse.»; «Er hat mich geschubst und gesagt, er will Geschlechtsverkehr, ich wollte raus, er hat mich immer wieder geschubst. Ich habe es geschafft bis zum Vorzimmer der Tür, ich habe das richtig ernst genommen und wollte die Türe, aber sie war fest zu. Er hat mich dann von hinten gepackt und angefangen, mich zu verprügeln. Er hat mich an den Haaren gerissen, es hat sich so angefühlt, als wurde er sagen, kuck mal, wie ich sie schlage. Er hat mich wieder zurück ins Schlafzimmer gezogen, ich wurde dann ziemlich aggressiv und habe mich gewehrt.»; «Er hat mich wieder geschlagen. Dann habe ich ihm einen Kick gegeben […]» (Akten S. 436); «Das heisst, den BH ausziehen, den BH zerrissen. Massive Gewalt. Ich wollte nicht. Er hat mich angefasst und ständig gesagt, ich bin adoptiert, ich liebe dich, du bist mein. Dann hat er mir die Kleider ausgezogen, dabei ist der BH zerrissen» (Akten S. 445); «Irgendwann habe ich ihm einen kräftigen Kick verpasst, von da an ging er etwas zurück.» (Akten S. 451); «[…] wenn die Hände frei waren mit der Hüfte und Beine, oder wenn er mich mit Händen fesselte, dann war der Hüftbereich mehr frei.» (Akten S. 706); «[…] jedes Mal, wenn ich mich mehr wehren wollte oder befreien könnte von der Situation, war er mehr konzentriert auf mich zu zeigen, wie er mich kaputt machen kann […]» (Akten S. 707); «Wenn er auf mir war, dann war kein Handy in der Hand, weil er mich mit Füssen und Hand festgehalten hat und die andere Hand mit diesem Ring da. Und … da kann er kein Handy halten.» (Akten S. 1252).

5.8.4 Viertens gibt die Privatklägerin auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «[…] und hat schon angefangen, so eine Art zu reden ‹jetzt bist du aber bei mir daheim›, ‹ich war mal adoptiert›»; «er sagte, ich liebe dich, du bist so schön, ständig sagte er, ich bin adoptiert, jetzt habe ich alles, was du willst, du bist jetzt meine. Du gehst hier nicht weg.»; «er hat gesagt, er folgt mir schon lange, er hat mich gesucht und endlich gefunden Sowieso – er hat Kameras oben im Zimmer, damit filmt er alles» (Akten S. 435 f.); «Ich sass im Bett, ich sagte, ich gehe jetzt, er sagte, nein, du gehst nicht – du bist jetzt besoffen.»; «Er hat mir das Telefon gegeben und gesagt, ich solle hallo sagen. Ich habe gesagt, was soll das, lass mich. Nach dem Telefon hat er wieder angefangen, mich zu schubsen und gesagt, ich solle jetzt schlafen, ich könne nicht gehen. Ich sagte, ich will aber gehen Er hat mich wieder geschubst und gesagt, willst du eins auf die Fresse.»; «Dann hat er die Kamera des Natels auf mich gerichtet und ihm gesagt, schau mal, sie ist hier und sie ist nackt.»; «Ich habe gesagt, es ist kein Spiel für mich, ich will gehen, gib mir meine Kleider»; «Ich habe angefangen zu brüllen, gib mir mein Kleid. Er sagte, das ist mein Haus, ich liebe dich, ich bin adoptiert.»; bin raus auf den Balkon und habe nur ganz laut geschrien, hört mich jemand, ich brauche Hilfe. Zwei Nachbarn haben dann gefragt, was los ist, ich habe gesagt, ich bin eingesperrt, ich brauche Hilfe, ich werde festgehalten.»; «Er sagte, komm zurück in die Wohnung, aber ich sagte, ich setze keinen Fuss in die Wohnung.» (Akten S. 436); «Er sagte, verzeih mir, ich liebe dich. Dann sagte er wieder, ah, du bist so hässlich, guck dich mal an.» (Akten S. 437); «er sagte, trink noch etwas, ich sagte, ich will nichts. Er sagte, ich gebe dir morgen Geld, du kannst meine goldene Uhr haben, ich sagte, ich will das alles nicht, ich will gehen.» (Akten S. 450); «Er hat immer wieder gesagt, er liebe mich und er habe es schon lange auf mich abgesehen. Und er sei adoptiert. Und dann wieder, er habe jetzt Geld.» (Akten S. 491); «Und ständig hat es gewechselt, ‹alles ok›, ‹ich liebe dich›, ‹du bist mein und du bist in meinem Haus›, oder er sagte mal ‹ja du, jetzt du›, so in einer hektischen Art, ‹ich mache dich kaputt›, ‹siehst du den Ring› […]» (Akten S. 705).

5.8.5 Fünftens schildert die Privatklägerin auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Und dann hat sie gesagt, vielleicht kommt sie nachher noch. Aber es hat sich herausgestellt, dass sie nicht aufgetaucht ist.» (Akten S. 435); «Zwischenzeitlich habe ich die Tür versucht aufzumachen, aber sie war verschlossen.» (Akten S. 450); «Nein, kein Schlüssel, ich wollte ihm sagen, bitte er sollte meine Kleider – und dann hat alles eskaliert […]» (Akten S. 708).

5.8.6 Sechstens enthalten die Aussagen der Privatklägerin auch ungewöhnliche oder sonderliche Details bezüglich des Kerngeschehens, die aber nicht unrealistisch oder abstrus sind. Auch schildert sie Einzelheiten, die für das Kerngeschehen unnötig und scheinbar belanglos sind: «[…] und hat schon angefangen, so eine Art zu reden ‹jetzt bist du aber bei mir daheim›, ‹ich war mal adoptiert›, dabei hat er sich auf die Brust geschlagen […] Der hat dann angefangen, mit hektischen Bewegungen auf die Lebensmittel zu schlagen.» (Akten S. 435); «Ah ja, im Vorzimmer hat er mich noch gezwungen, dass ich im Wohnzimmer vor dem Fernseher Rotwein trinke» (Akten S. 436); «Der, der mich festgehalten hat, hatte viele Schnitte im linken Arm.» (Akten S. 437); «[…] und dann hat er auf einmal so gehauen […]. Nicht hauen, es war eine komische Art, er hat zum Beispiel nicht normal hingelegt, sondern laut hingelegt auf die Oberfläche in der Küche, das ist für mich keine richtig normale Bewegung […]» (Akten S. 705); «Die ganze Zeit hat er mehrere Male – (schlägt sich auf die Brust) […]» (Akten S. 705 f.); «und er sagte, er filmt irgendwie oben im Schlafzimmer, er habe eine Kamera oben im Schrank und sie alles gefilmt, ich weiss nicht, was er damit meinte.» (Akten S. 706); «wie soll ich das erklären, wenn er mich festhielt, fühlte es sich an, als würde er über meinen Körper spielen […] eine Art Hüftbewegung, wie ein Vorspiel, dass der Penis den Körper streichelt, Brust, Bauch und Beinebereich und zwischen den Beinen, eine Art Vorspiel.» (Akten S. 706 f.); «Komisch, dieser (macht Klicklaut), oder diese hektischen Bewegungen, die Schnitte am Arm.» (Akten S. 1250).

5.8.7 Siebtens kommen in ihren Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte die Privatklägerin unter anderem aus: «Er war schon ein bisschen zappelig, aber dabei habe ich mir nichts gedacht. Nachher habe ich mir gedacht, nachdem ich das erlebt hatte, dass ich das hätte merken sollen, dass etwas nicht mit ihm stimmt.»; «ich habe etwas bemerkt, ich dachte, jetzt sollte ich vielleicht gehen. Das war so ein Gedanke, so ein Gefühl.» (Akten S. 435); «Es war furchtbar, mich vor der Kamera nackt zu zeigen, wie er dem anderen Mann zeigte, schau wie ich sie verprügle, guck sie an.»; «Ich weiss nicht, ob ich wütend oder traurig sein soll. Nackt sein ist etwas anderes, aber so erniedrigend, so abartig jemand herumzuschubsen, so billig […] So hat sich das angefühlt.» (Akten S. 437); «Ich fand es schon seltsam, aber ich wollte diplomatisch sein»; «Und ich dachte, ruhig bleiben, ich gehe aber jetzt, das habe ich im Kopf vorgehabt.» (Akten S. 444 f.); «Ich habe seine Drohungen ernst genommen, weil ich dachte schnell so gewalttätig ist, ich weiss nicht, zu was er alles fähig ist.» (Akten S. 446); «Verletzungen, die nachher nicht mehr Weggehen. Oder – andere Art – fast Todesangst.»; «ich habe gedacht, wenn ich noch mehr schreie oder mich wehre, dann wird er mich treffen und noch mehr schlagen. Ich habe nie 100 Prozent meine Kraft eingesetzt, weil ich Angst hatte, meine Augen zu verlieren.» (Alten S. 448); «Ich dachte, meine Brust explodiert.» (Akten S. 491); «Ich habe dann gesagt, dass ich pinkeln müsse. Ich habe gedacht, da lässt er mich wenigsten alleine hin.»; «Aber ich habe mich so schlecht gefühlt, wie ich so nackt war, und er mich gezeigt hat.» (Akten S. 492); «Er verhielt sich so komisch und ich dachte, ich nehme mir Zeit und komme dann ohne Probleme aus der Wohnung raus.» (Akten S. 704); «[…] ich versuchte, mich zu wehren, aber ich konnte nicht so gut, weil ich hatte Angst, dass er doch mit Faust mit diesem Ring und wie er mich bedrohte.»; «[…] ich wollte mir zuerst beruhigen und überlegte, wie kann ich rauskommen, als er am Natel war, dachte ich, er ist mehr beschäftigt mit dem Natel, das funktionierte aber nicht.» (Akten S. 707); «ich dachte, es ist ein normales Gespräch und dann gehe ich, aber von Anfang an fühlte es sich falsch an.» (Akten S. 709); «Ich dachte, ich komme schon irgendwie ohne Probleme raus, aber ich hatte schon das Gefühl etwas stimmt nicht.»; «Ich hatte Todesangst, ich dachte, er bringt mich um und begräbt mich im Wald, ich kann nicht erklären, was im Kopf vorgeht, bei so einer Art Gewalt, ich habe so was nie erlebt im ganzen Leben.» (Akten S. 710); «Da habe ich gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung war mit ihm.»; «[…] als ich in die Wohnung gegangen bin, dachte ich nicht, dass es so weit kommt. Ich habe dann drinnen gemerkt, dass er nicht in Ordnung ist, irgendwie, dass ich nicht ohne Problem rauskommen kann.» (Akten S. 1247); «Ich wollte gar nicht in der Wohnung bleiben, als niemand gekommen ist. Ich dachte, als ich merkte, dass es nicht ok ist, dass … wenn ich ganz schnell so reagiere … dann fängt er vielleicht an. Ich wusste nicht, wie ich gehen sollte. Schneller oder weniger schnell. Mit Abstand, mit Respekt. Ich konnte nicht gehen.»; «Ja ich bin nicht auf Toilette gegangen, ich habe mir überlegt, wenn das Handtuch da … dann irgendwie … auf den Balkon.»; «Die wollten … haben den Vorschlag gemacht, dass ich vom Balkon runterspringe. Aber das war zu dunkel.» (Akten S. 1248); «Ja, es war mehr schockierend … weil ich wusste nicht, wenn mich jemand so festhält und mit diesem Ring dann […]» (Akten S. 1250); «Weil ich so fertig war. Ich wusste nicht mehr, was ich machen soll.»; «Ich war froh, dass ich nicht gestorben bin, ich dachte, dass der mich umbringt … mein Gott.» (Akten S. 1252).

5.8.8 Achtens schildert sie auch psychische Vorgänge des Beschuldigten: «Er hat mich wieder geschlagen Dann habe ich ihm einen Kick gegeben, nicht geschlagen, aber er war schon ein bisschen schockiert.» (Akten S. 436); «Ich glaube, der war voll auf Koks. Ich bin nicht sicher, aber in der Wohnung habe ich schon gemerkt, das war keine normale Reaktion. Vorher – ich weiss es nicht. In der Wohnung, wie er diese Aggressivität, das Abnormale, wie er mit mir geredet hat, wie es abging. Nach meiner Meinung, er hat einen Knall im Kopf.» (Akten S. 440); «Ich traf ihn mit dem Fuss im Bauch. Er hat wohl gemerkt, dass ich Kraft habe […]» (Akten S. 451); «[…] dann habe ich ihn einmal getreten, dann hatte er plötzlich so eine Art – nicht Schock, aber ‹ok, sie wehrt sich noch mehr› […]» (Akten S. 708).

5.8.9 Neuntens gibt die Privatklägerin Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Schon vergessen. Ich schwöre Ihnen, ich weiss jetzt den Namen nicht mehr. Aber ich kenne den Namen.» (Akten S. 437); «Das weiss ich nicht mehr. Er oder das Restaurant. Oder wir sind raus, bis das Taxi kam. Ich weiss es nicht mehr.» (Akten S. 441); [Frage: «Zu welchem Zeitpunkt ist A____ zum Samenerguss gekommen?»] «Ich weiss nicht mal, ob er das hatte.» (Akten S. 449); «Ein Silberring mit Stein. Ich erinnere mich nicht mehr an die Farbe. Er hatte an beiden Händen Ringe, ich erinnere mich nicht mehr. Irgendein Silberring.» (Akten S. 496); «nein, in der Küche, es war Lachs und weiss nicht mehr, ein Butterbrot, weiss nicht mehr.»; Der BH weiss ich nicht mehr, vielleicht war er zerrissen, er war dann verschwunden.» (Akten S. 705); «[…] ich bin nicht sicher, ob das genau der Ring ist, ich habe das nicht mehr im Kopf, aber es war ein Steinring.» (Akten S. 706).

5.8.10 Zehntens entlastet die Privatklägerin den Beschuldigten auch teilweise bzw. macht sich selbst Vorwürfe: «Nachher habe ich mir gedacht, nachdem ich das erlebt hatte, dass ich das hätte merken sollen, dass etwas nicht mit ihm stimmt.» (Akten S. 435); «Wenn ich das vorher bemerkt hätte, dann hätte ich nicht mit ihm die Wohnung betreten, ich wäre nie mit ihm dort hin.» (Akten S. 443); [Frage: «Hat er versucht, seinen Penis in Ihren Mund einzuführen?»] «Nein, das nicht. Er war mehr damit beschäftigt, mich festzuhalten. Das ist ihm nicht gelungen.» (Akten S. 449); «Mit allem möglichen eingedrungen, nur nicht mit dem Penis.» (Akten S. 490); «Der Penis rein ist nicht gelungen, weil ich die Hüfte bewegte und mehr konzentriert, mich festzuhalten […]» (Akten S. 706); «Nein, er hat das verstanden, sehr deutlich, dass ich nichts von ihm will. Ich denke so … aber nachher, wenn es in der Wohnung so eskaliert, hat er doch nichts verstanden, aber es ist nicht so rübergekommen, dass er nichts verstanden hat.» (Akten S. 1247).

5.8.11 Insgesamt ist zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Diesbezüglich konnte auch bereits ausgeschlossen werden, dass die Aussagen in ihrer Entstehung fehlerhaft bzw. suggestiv beeinflusst sind (vgl. oben E. 5.7.1). Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen der Privatklägerin ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Dies hat auch für ihre Aussage zu gelten, dass sie den Beschuldigten nach Hause begleitet habe, da «C____» ihr versichert habe, dass der Beschuldigte «in Ordnung» sei (Akten S. 437, 489, 492, 704, 1249).

5.8.12 Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 770 ff.). Neben den dort aufgeführten Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten und den seinen Aussagen entgegenstehenden (objektiven) Beweismitteln (exemplarisch sind etwa die Beweise und Indizien zu nennen, die belegen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen hat: 1. Die durch die Polizei im Nachgang des Vorfalls erstellen Fotos der Verletzungen des linken Auges der Privatklägerin, 2. Der in der gleichen Nacht gestellte Strafantrag betreffend die Schläge, 3. Die von den Zeugen I____ und J____ unabhängig voneinander erfolgte Bestätigung, dass die Privatklägerin auf dem Balkon ausgesagt habe, sie sei geschlagen worden) stehen auch die im zweitinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweise seinen Angaben entgegen.

So weisen die vom Beschuldigten im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen im intraindividuellen Vergleich sowie im Vergleich mit den übrigen Beweismitteln unvereinbare Widersprüche auf. Der Beschuldigte sagte erneut aus, dass er die Privatklägerin nicht kenne und sie sich in der Nähe seine Balkons befunden habe, bevor sie in seine Wohnung gekommen sei (Akten S. 1232 f.). Diesbezüglich wurde bereits festgehalten, dass sich einerseits der Beschuldigte selbst in Widersprüche verfängt, wenn er behauptet, die Privatklägerin nicht zu kennen (vgl. oben E. 5.7.2.4), andererseits auch die Zeugin «C____» an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass sie den Beschuldigten zusammen mit der Privatklägerin am fraglichen Abend in der [...] sitzen gesehen habe (Akten S. 1255). Der Beschuldigte sagte sodann aus, dass er derjenige gewesen sei, der die Privatklägerin auf den Balkon gezerrt habe. Er habe gewollt, dass andere Personen dies mitbekommen und dass die Polizei dies klären solle, da er mit der Situation überfordert gewesen sei. Entsprechend sei er froh gewesen, dass die Polizei gekommen sei (Akten S. 1234). Diese Aussagen stehen diametral im Widerspruch zu den Ausführungen der beiden Zeugen I____ und J____, die sowohl im Vorverfahren als auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zum Vorfall befragt wurden. Wie bereits festgehalten wurde (vgl. oben E. 5.7.2.11), bestätigten die beiden Zeugen, dass die Privatklägerin auf dem Balkon um Hilfe geschrien habe. Sie habe gerufen, dass man die Polizei verständigen solle. Auch habe sie aus Angst nicht in die Wohnung zurückgewollt. Sie habe verzweifelt gewirkt (Akten S. 1239 ff.). Auch habe sie gesagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe (Akten S. 483, 1242). Der Beschuldigte habe hingegen zu den Zeugen gesagt, dass man die Polizei nicht rufen solle (Akten S. 408). Auch gab der Zeuge I____ an, dass er schon den ganzen Abend zuhause gewesen sei, jedoch vor dem Geschrei auf dem Balkon des Beschuldigten keinen Lärm vernommen habe (Akten S, 1240). Dies spricht gegen die vom Beschuldigten gemachte Aussage, dass die Privatklägerin im Hinterhof «mit lauter Stimme» gesprochen habe, bevor er sie in seine Wohnung geholt habe. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte wohl auch der Zeuge I____ die Privatklägerin bereits zu diesem Zeitpunkt vernommen.

5.8.13 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten S. 773).

5.9 Der Beschuldigte hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das Strafgericht hat diesbezüglich sorgfältige und zutreffende Erwägungen angestellt (Akten S. 773 f.), auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.

6.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz des rechtswidrigen Aufenthalts, der Hehlerei, der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Von der Anklage der der rechtswidrigen Einreise (AS Ziffer 1) wird der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten ausgesprochen und dem Beschuldigten für 18 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt. Des Weiteren wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, verhängt (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mitteland vom 6. November 2017). Für die bedingten Strafen wurde dem Beschuldigten eine Probezeit von vier Jahren auferlegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung gegen diese Strafzumessung und beantragt die Erhöhung der Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren. Der Beschuldigte stellt durch den beantragten Freispruch mittelbar den Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung.

6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3

6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

6.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

6.4

6.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist lediglich beim Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen, während bei den übrigen zur Anwendung gelangenden Tatbeständen des StGB und des AIG die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Richtigerweise kommt für den Sachverhaltsabschnitt der Delikte gegen die sexuelle und körperliche Integrität sowie die Fortbewegungsfreiheit aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes nur eine einheitliche Sanktionsart, nämlich die der Freiheitsstrafe, in Frage. Zudem ist bei den Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung jeweils eine (hypothetische) Einsatzstrafe auszusprechen, welche die maximal mögliche Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) übersteigen würde (s. dazu sogleich E. 6.6 f.). Eine Geldstrafe bietet sich für das letzte Delikt dieses Sachverhaltskomplexes zudem nicht an, da der Beschuldigte in Bezug auf die Straftat gegen die körperliche Integrität bereits einschlägig vorbestraft ist und ihn die im damaligen Verfahren bedingt ausgesprochene Strafe nicht von der Begehung eines weiteren, gegen das gleiche Rechtsgut gerichteten Delikts abgehalten hat.

6.4.2

6.4.2.1 Zu klären bleibt, welche Strafart für die Tatbestände des illegalen Aufenthalts und der Hehlerei zu wählen ist. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Anschlussberufung vor, dass das Aussprechen einer Geldstrafe anstellte einer Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das AIG und die Hehlerei nicht gerechtfertigt sei. Dem Beschuldigten sei mit Strafbefehl vom 6. November 2017 bereits eine – unbedingte – Geldstrafe auferlegt worden. Dennoch habe er wieder delinquiert. Eine erneute Geldstrafe, insbesondere eine bedingt ausgesprochene, würde ihn daher nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Zudem arbeite er nicht und werde von seiner Ehefrau finanziell nicht mehr unterstützt, so dass höchst fraglich sei, wie er die Geldstrafe bezahlen könne.

6.4.2.2 Hinsichtlich der Legalprognose ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzustimmen, dass die im Strafbefehl vom 6. November 2017 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hat, jedoch stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese Vorstrafe (ebenso wie die im Urteil des Strafgerichts vom 10. Februar 2016 abgeurteilten Straftaten) in Bezug auf die Hehlerei und den rechtswidrigen Aufenthalt nicht einschlägig sind und sich die Verhängung einer Freiheitsstrafe entsprechend nicht wie beim oben besprochenen Sachverhaltskomplex aufdrängt. Auch ist der Umstand, dass der Beschuldigte keiner Arbeit nachgeht, nicht ausreichend, um ihn von der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe auszunehmen. Zwar kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Voraussetzungen einer solchen Negativvollstreckungsprognose sind jedoch restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Dies gilt daher auch für den Beschuldigten, selbst wenn ihn die Ehefrau nicht mehr finanziell unterstützten sollte. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 68 ff.). Nicht zuletzt kann trotz der finanziellen Lage des Beschuldigten eine Geldstrafe für die Tatbestände der Hehlerei und des illegalen Aufenthalts ausgesprochen werden, da diese bedingt auszufällen ist (s. E. 6.11.2, vgl. dazu Mazzucchelli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 41 StGB N 47a).

6.5 Die Staatsanwaltschaft beantragt, es seien für die versuchte Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung insgesamt 2 ¾ Jahre einzusetzen. Die Strafe sei um sieben Monate zu erhöhen wegen der einfachen Körperverletzung, insbesondere aber wegen der Freiheitsberaubung, welche die Fluchtmöglichkeit der verzweifelten Privatklägerin verunmöglicht habe und deshalb höher zu werten sei, als es das Strafgericht getan habe. Zudem sei die Strafe um weitere zwei Monate zu erhöhen wegen der Widerhandlung gegen das AIG und der Hehlerei. Insbesondere sei die einschlägige Vorstrafe vom 10. Februar 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Nötigung nicht genügend berücksichtigt worden. Diese Delikte habe der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss begangen, weshalb damals Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt worden sei. Seither wisse er allerdings aus Erfahrung, dass er unter Alkoholeinfluss enthemmt sei und gewalttätig werde. Unter diesen Umständen sei eine Strafreduktion um ½ Jahr wegen der Enthemmungswirkung des Alkoholkonsums nicht gerechtfertigt.

6.6 Art. 189 Abs. 1 StGB sieht für die sexuelle Nötigung einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während eine Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis hin zu zehn Jahren geahndet wird. Aufgrund der höheren Mindeststrafe ist die Vergewaltigung als Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe heranzuziehen.

6.6.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten der Sexualdelikte ist die Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Vorliegend schulderhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu sich in die Wohnung lockte und ihr vorgab, dass man nur noch etwas trinken und sich unterhalten wolle, bevor die Privatklägerin wenig später aufgrund ihrer Müdigkeit nach Hause gegangen wäre. Er nutzte – wie das Strafgericht zutreffend festhält – die Überzeugung der Privatklägerin aus, dass es sich bei ihm um eine anständige Person handle, da ihr dies zuvor von einer gemeinsamen Bekannten so zugesichert worden war. Der Beschuldigte setzte zudem starke Nötigungsmittel ein, um der Privatklägerin seinen Willen aufzuzwingen, hielt er sie doch fest, gab ihr Ohrfeigen, drohte ihr mit Faustschlägen (die er später auch ausführte, vgl. dazu sogleich E. 6.7) und versperrte ihr mehrmals den Weg aus dem Schlafzimmer. Die der Gewalt des Beschuldigten ausgesetzte Privatklägerin konnte sich der Situation auch nicht entziehen, da der Beschuldigte zuvor die Wohnungstür verschlossen hatte und ein Sprung vom Balkon in der Dunkelheit keine Fluchtmöglichkeit darstellte. Die sexuelle Nötigung beschränkte sich zudem nicht nur auf eine einzelne Handlung. Der Beschuldigte führte vielmehr verschiedene sexuelle Handlungen aus, angefangen bei der Berührung der Brüste der Privatklägerin bis hin zu deren vaginaler Penetration mit den Fingern und der Zunge. Hinsichtlich der kriminellen Energie des Beschuldigten ist diesbezüglich auch in zeitlicher Hinsicht festzuhalten, dass er es beim vorliegenden Sachverhaltskomplex nicht bei einer einmaligen Handlung beliess, sondern die Privatklägerin über Stunden in seiner Wohnung gefangen hielt, um sie zu den von ihm gewünschten sexuellen Handlungen zu bewegen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist somit insgesamt als verwerflich zu bewerten. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem erhöhten Traumatisierungsgrad der Privatklägerin auszugehen. Speziell ist nochmals darauf hinzuweisen, wie beschämend es für die Privatklägerin war, als der Beschuldigte sie nackt via Videostreaming seinem Gesprächspartner am Mobiltelefon präsentierte. Auch sagte sie aus, sie habe Todesangst gelitten und befürchtet, der Beschuldigte bringe sie um und begrabe sie dann im Wald. Erschwerend ins Gewicht fällt zudem, dass sich die Privatklägerin nach der Tat längere Zeit mit deren Folgen auseinanderzusetzen hatte. So gab sie vor dem Strafgericht an, dass der Vorfall ihr Leben für immer verändert habe, sie habe das Gefühl, als sei ihr als Frau für immer etwas weggenommen worden. Auch schlafe sie nicht mehr so gut wie früher (Akten S. 710).

6.6.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten hervorzuheben, dass er seine Ziele der sexuellen Befriedigung äusserst rücksichtslos und mit allem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln durchsetzte bzw. durchzusetzen versuchte. Wie bereits festgehalten wurde, versuchte der Beschuldigte durch seine Nötigungshandlungen und das Einschliessen der Privatklägerin in seiner Wohnung, dieser über mehrere Stunden hinweg sexuelle Handlungen aufzuzwingen. Es ist nur der Gegenwehr der Privatklägerin zu verdanken, dass die Vergewaltigung nicht über das Stadium des Versuchs hinausgehen konnte (s. sogleich E. 6.6.3). Der Beschuldigte handelte vorliegend mit (direktem) Vorsatz. Motivseitig war das Vorgehen des Beschuldigten einzig von seinem vermeintlichen Anspruch auf sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin getragen. Der Beschuldigte hat sich relativ skrupellos über ihren Willen hinweggesetzt, indem er auf ihre Weigerung hin, sich auf ihn einzulassen, ohne grössere Umschweife zur Ausübung von Zwang überging, sodass die Privatklägerin die Situation nicht auf Anhieb erfassen konnte und zuerst erstaunt reagierte. Diese Elemente wirken sich verschuldenserhöhend aus. Als weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens schliesslich danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. So können sich etwa Konflikte aus Alkoholabhängigkeit oder aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa S. 8, 127 IV 10 E. 3 S. 19; Straten­werth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 5 N 35). Vorliegend neigt der Beschuldigte oftmals zu erhöhtem Alkoholkonsum, jedoch ist bei ihm keine Alkoholabhängigkeit i.e.S. attestiert (s. jedoch zum Alkoholkonsum im vorliegenden Fall als Täterkomponente sogleich E. 6.9.1). Auch liegt kein Kulturkonflikt vor, da sich der Beschuldigte einerseits seit dem Jahr 2012 in der Schweiz befindet und ihm entsprechend keine fehlende Sozialisation in Bezug auf entsprechende Delikte zugutegehalten werden könnte; andererseits ist davon auszugehen, dass etwa auch in seinem Heimatland die Vergewaltigung unter Strafe gestellt ist. Auch sind keine äusseren Umstände ersichtlich, wonach der Beschuldigte in eine Versuchungssituation geführt worden wäre, machte ihm die Privatklägerin doch bereits in der [...] dezidiert darauf aufmerksam, dass sie nicht an sexuellen Handlungen mit ihm interessiert sei. Spätestens im Zeitpunkt der (erneuten) Zurückweisung durch die Privatklägerin in der Wohnung hätte der Beschuldigte von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen. Ab dann stand definitiv fest, dass die Privatklägerin keinen weitergehenden Kontakt wünschte, weshalb sich die gemeinsame Vorgeschichte in der [...] nicht verschuldensmindernd auswirkt.

6.6.3 Die Vergewaltigung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, war dies nur der Fähigkeit der Privatklägerin zu verdanken, sich vehement körperlich gegen den Beschuldigten zu wehren und sich seinen Griffen zu entziehen, so dass dieser schlicht nicht in die Lage kam, auch mit seinem Glied in sie einzudringen. Der Umstand des Versuchs ist somit lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen

6.6.4 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für die beiden Sexualdelikte mittel bis schwer, wobei die sexuelle Nötigung aufgrund ihres grösseren Ausmasses und der «nur» versuchten Vergewaltigung schwerer zu gewichten ist. Das Strafgericht hat für beide Sexualdelikte zusammen eine Strafe von 30 Monaten eingesetzt, jedoch nicht festgehalten, wie hoch die dem zugrunde liegenden jeweiligen Einsatzstrafen sind. Dies gilt es vorliegend nachzuholen. Für das mittlere bis schwere Verschulden gemäss den obigen Ausführungen rechtfertigt sich für das Appellationsgericht für die Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 14 Monaten und für die sexuelle Nötigung eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 24 Monaten festzusetzen.

6.7

6.7.1 Das Strafgericht hat sich in einem nächsten Schritt mit der Strafzumessung der beiden übrigen Delikte des Vorfalls, der einfachen Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung, auseinandergesetzt. Die Schläge, welche der Beschuldigte nach den sexuellen Übergriffen austeilte, erscheinen ausgehend von ihrer räumlichen und zeitlichen Nähe sowie ihres inneren Motivationszusammenhanges bei objektiver Betrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. Es rechtfertigt sich, sie als Handlungseinheit zu betrachten. Hinsichtlich der Tatbegehung ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ebenfalls verwerfliches Vorgehen vorzuwerfen ist, übertrug er doch per Videostreaming an seinen Gesprächspartner die Schläge, welche er gegen die Privatklägerin ausführte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, demütigte er die Privatklägerin dadurch über das herkömmliche Mass einer leichteren einfachen Körperverletzung hinaus. Ebenfalls führt das Strafgericht korrekt aus, dass der Beschuldigte seine Machtposition und körperliche Überlegenheit neben den Schlägen auch insofern bekräftigte und der Privatklägerin die Ausweglosigkeit ihrer Situation vor Augen führte, als er durch Zurschaustellen seiner Ringe an den Fäusten, sein übriges Gebaren und seine Äusserungen («willst du eins auf die Fresse?»; «ich mache dich kaputt»; «siehst du den Ring») ihr eine ungleich stärkere Gewaltanwendung in Aussicht stellte, sollte sie es wagen, sich zur Wehr zu setzen. Was den eingetretenen Taterfolg anbelangt, wurden bei der Privatklägerin ein Monokelhämatom rechts, eine Schürfwunde thoraxal links, eine Kniekontusion links, ein Hämatom am rechten Oberschenkel und diverse Prellungen attestiert. Die Privatklägerin hat zwar keine bleibenden körperlichen Schädigungen davongetragen, sie stand jedoch grosse (Todes-)Ängste aus, als sie den Schlägen des Beschuldigten ausgesetzt war. In subjektiver Hinsicht ging es dem Beschuldigten darum, die Privatklägerin einerseits daran zu hindern, aus der Wohnung zu fliehen und sie einzuschüchtern, andererseits sollte sie dadurch dafür bestraft werden, dass sie sich seinem Willen zur Vornahme sexueller Handlungen widersetze. Schliesslich sollte die nackte Privatklägerin durch die per Videostream übertragenen Schläge eine zusätzliche Demütigung erfahren.

6.7.2 Was den Tatbestand der Freiheitsberaubung angeht, ist bei der objektiven Tatschwere verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über mehrere Stunden in seiner Wohnung festhielt, wodurch das Gefühl der Ausweglosigkeit, welches die Privatklägerin bereits durch das Erdulden der sexuellen Übergriffe und der körperlichen Misshandlungen erleiden musste, zusätzlich verstärkt wurde. Dieses Gefühl erfasste die Privatklägerin umso mehr, als sie vergeblich versuchte, die Haustür von innen zu öffnen, sie diese jedoch verschlossen und ohne Schlüssel vorfand. Für die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass auch hier das Motiv des Beschuldigten einzig darin bestand, die Privatklägerin an einer Flucht zu hindern, um die sexuellen Handlungen an ihr vornehmen zu können. Dieser Umstand wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus. Auch diese Tat wäre indes ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Spätestens nachdem ihm die Privatklägerin (erneut) in seiner Wohnung zu verstehen gab, dass sie nicht an seinen sexuellen Avancen interessiert war, hätte er sie problemlos aus seiner Wohnung gehen lassen können. Er schloss die Wohnungstür jedoch erst wieder auf, als schliesslich die durch die Nachbarn alarmierte Polizei eintraf.

6.7.3 Aus den vorgenannten Gründen ist für die Körperverletzung sowie die Freiheitsberaubung von einem mittleren Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich für die einfache Körperverletzung die Festsetzung einer hypothetischen schuldangemessenen Strafe von 6 und für die Freiheitsberaubung eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten festzusetzen.

6.8

6.8.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.8.2 Es besteht zwischen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Beide Taten richteten sich gegen das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte auf dieselbe Weise. Eine gewisse Selbständigkeit erlangt die sexuelle Nötigung hauptsächlich dadurch, dass diese Handlungen in ungleich grösserem Ausmass stattfanden, als der Vergewaltigungsversuch des Beschuldigten. Insgesamt verringert sich jedoch ihr Gesamtschuldbeitrag. Dies gilt auch für die übrigen Tatbestände der einfachen Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung, wurden diese doch ebenfalls im Kontext der Sexualdelikte begangen bzw. dienten dazu, deren Ausführung zu erleichtern.

6.8.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 14 Monaten wird um 18 Monate für die sexuelle Nötigung auf 32 Monate erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die Freiheitsberaubung um sechs Monate sowie für die einfache Körperverletzung um vier Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 42 Monaten.

6.9

6.9.1 Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorlebens und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so wuchs er gemäss eigenen Aussagen in […] in ärmlichen Verhältnissen auf und wurde von seinen Grosseltern aufgezogen. In […] besuchte er für sechs Jahre die Grundschule sowie die Mittelschule bis zur achten Klasse (Akten S. 1229). Danach arbeitete er in[…] als Mechaniker, Chauffeur und im Tourismus, bevor er im Alter von 26 Jahren in die Schweiz kam (Akten S. 5, 1229). Während seines bislang rund achtjährigen Aufenthalts in der Schweiz ging er nur zwei Mal kurzfristig einer Arbeit nach (einmal für 2 ½ Monate, ein anderes Mal für zwei Wochen, s. Akten S. 5, 1230), ist jedoch ansonsten finanziell vollständig von seiner Ehefrau abhängig. Zwar brachte er in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass er eine Arbeit in Aussicht habe, konnte aber keine entsprechenden Belege vorweisen. Der Beschuldigte litt in der Vergangenheit überdies an psychischen Problemen und wurde deshalb auch stationär in der UPK behandelt (Akten S. 5, 691, 1230). Dabei habe es sich um eine Identitätskrise gehandelt, da er ohne Mutter aufgewachsen sei und dies zu inneren Spannungen geführt habe (Akten S. 1230). Sehr belastend sei für den Beschuldigten auch der Tod seiner Grossmutter gewesen, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe. Deswegen habe er sich auch Selbstverletzungen (Schnittwunden am Arm) zugefügt (Akten S. 691). Im Ergebnis ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass seine Lebensverhältnisse nicht immer einfach gewesen sind. Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, indem er mit Urteil vom 10. Februar 2016 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Notwehrexzess, einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten und versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde und im Nachgang an seine Vorverurteilung ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt absolvieren musste. Gleichwohl wurde er wiederum einschlägig straffällig, was leicht verschuldenserhöhend zu werten ist. Hinsichtlich seiner hohen Alkoholintoxikation während der Tatbegehung ist der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungsbegründung zuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht zuletzt aufgrund seiner Verurteilung vom 16. Februar 2016 wusste, welche enthemmende Wirkung der Alkohol auf ihn ausübt und dass er in einem solchen Zustand zur Gewaltanwendung neigt. Ferner kommt hinzu, dass der gemessene Alkoholpegel beim Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholgewöhnung nicht dieselbe Auswirkung haben kann, wie bei einer abstinenteren Person. Entsprechend war er – wie die Vorinstanz zutreffend feststellt – durchaus noch in der Lage, planmässig und zielgerichtet zu handeln. Zwar ist aufgrund des Vorlebens und des Alkoholkonsums gleichwohl noch eine Strafreduktion vorzunehmen, in Anbetracht des Wissens des Beschuldigten um die Wirkung des Alkohols auf ihn und aufgrund der bestehenden Vorstrafen ist die Freiheitsstrafe aber lediglich um drei Monate auf 39 Monate zu reduzieren.

6.9.2 Ein Geständnis kann dem Beschuldigten des Weiteren nicht zugutegehalten werden. So bestritt er sämtliche Vorwürfe, was durchaus sein Recht ist. Dadurch äusserte der Beschuldigte auch kein Bedauern und Reue über seine Taten. Entsprechend sind diese Täterkomponenten neutral zu werten.

6.10 Was die Delikte der Hehlerei sowie des illegalen Aufenthalts anbelangt, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe in Anlehnung an die gebräuchlichen Strafmassrichtlinien, welche in Fällen vergleichbarer Kleindelinquenz zur Anwendung gelangen, verhängt werden. Ebenfalls zutreffend aufgeführt hat die Vorinstanz den Umstand, dass gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB und infolge Gleichartigkeit der Strafen eine Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mitteland vom 6. November 2017 zu ergehen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz). Diese Zusatzstrafe ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilte Tat) und der nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafe für die neue Tat zu bilden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 270). Da der Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts vor der Verurteilung per Strafbefehl vom 6. November 2017 erfolgte, ist in einem ersten Schritt eine (hypothetische) Gesamtstrafe mit dem Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts sowie dem Vergehen gegen das Waffengesetz (Strafbefehl vom 6. November 2017) zu bilden. Das Appellationsgericht hat dafür zunächst die Einzelstrafe für die von ihm neu zu beurteilende Tat festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 70). Der Beschuldigte hat sich des rechtwidrigen Aufenthalts (November 2016 bis zum 14. August 2017) gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht. Für eine Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts von bis zu zwölf Monaten wird bei geringem bis mittlerem Verschulden praxisgemäss eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Eine solche Tagessatzhöhe erscheint auch im vorliegenden Fall dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In einem zweiten Schritt ist nun die Grundstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. November 2017 aufgrund der soeben festgesetzten Einzelstrafe der neu zu beurteilenden Tat angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Vorliegend ist die Grundstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe durch Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze zu erhöhen, womit sich eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen ergibt. Nach Abzug der Grundstrafe von 20 Tagessätzen folgt daraus eine Zusatzstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. Das Gericht prüft in einem weiteren Schritt sodann die nach der ersten Verurteilung begangene Straftat und setzt, eine eigenständige Strafe für dieses Delikt fest. Vorliegend machte sich der Beschuldigte am 23. Juni 2018 – und somit nach dem Strafbefehl vom 6. November 2017 – der Hehlerei schuldig. Praxisgemäss wird bei einem solchen Delikt mit entsprechender Deliktssumme eine Strafhöhe von 10 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen, was auch in diesem Fall dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. Schliesslich ist die Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen, die für die vor der ersten Verurteilung begangene Straftat verhängt wurde, mit der für nach dieser Verurteilung begangenen Straftat verhängten Strafe von 10 Tagessätzen zu kumulieren (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3 f. S. 8; BGer 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1). Daraus ergibt sich eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten ist die Tagessätzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen.

6.11

6.11.1 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten auszufällen, an welche die bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Darüber hinaus wird gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verhängt.

6.11.2 Bezüglich der verhängten Freiheitsstrafe kommt aus formellen Gründen nur der unbedingte Vollzug in Frage. Hinsichtlich der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass Mangels Einschlägigkeit und Tragweite der Delikte des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Hehlerei der (vollständig) bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Auch ist dem Strafgericht in der Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren zu folgen.

7.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

7.1.1 Der Beschuldigte beantragt, dass gemäss beantragtem Verfahrensausgang keine Landesverweisung auszusprechen sei. Andernfalls sei aufgrund eines Härtefalles darauf zu verzichten. Der Beschuldigte sei in der Schweiz mit seiner pflegebedürftigen, immer wieder auch psychisch angeschlagenen Ehefrau verheiratet, mit der er zwischenzeitlich wieder einen engen Kontakt habe aufbauen können. Seine Verwurzelung in der Schweiz zeige sich auch in den Migrationsakten, wonach er sich nun seit Jahren zusammen mit seiner Ehefrau um ein normales Zusammenleben bemüht habe. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf unbelegte Annahmen über die Beziehung zur Ehefrau, welche – abgeleitet vom damaligen Briefverkehr mit seiner Ehefrau und den einseitig wertenden Aktennotizen – ein verfälschtes Bild über die Beziehung der Eheleute wiedergeben würden. Dies belegten auch die letzten Schreiben der Ehefrau. Zudem sei auch aufgrund des aktenkundigen Curriculums und der Herkunft des Beschuldigten ein Härtefall gegeben. Jedenfalls bestehe in der Summe auch kein höherwertiges Interesse an einer Landesverweisung gegenüber dem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz. Schliesslich bleibe auch zu sagen, dass der Beschuldigte seit der Entlassung wieder auf Arbeitssuche sei und möglicherweise bald schon in eine Anstellung eintreten könne. So habe er eine Arbeit in Aussicht, leider sei jedoch ein Unfall mit seinem Fuss dazwischengekommen.

7.1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestätigung der Landesverweisung. Der Beschuldigte und seine Frau hätten Anfang Januar 2013 geheiratet. Von Ende August 2012 an habe er bei ihr gelebt. Am 29. Juli 2015 habe das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten widerrufen. Nach seiner Verurteilung im Februar 2016 wegen Gewaltdelikten, unter anderem gegen seine Ehefrau, habe er sich im Ausland aufgehalten und sei im Januar 2017 illegal in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe in der Schweiz gelegentlich wochenweise gearbeitet, seine Ehefrau sei für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Zwar bringe die Ehefrau in ihrem Schreiben vor, dass er seit seiner Entlassung am 12. Mai 2020 wieder bei ihr lebe und sie jetzt in einer stabilen Beziehung seien. Jedoch arbeite der Beschuldigte nicht, er könne kein Deutsch, habe sich nicht gut integriert, sei noch nicht lange in der Schweiz und habe Vorstrafen. Für die Annahme eines Härtefalls seien bei dieser Biografie keine Gründe ersichtlich.

7.2 Das Gericht verweist den Ausländer, der unter anderem wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) und/oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und/oder Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).

7.3 Der Beschuldigte ist […] Staatsangehöriger (Akten S. 12). Er wird auch zweitinstanzlich unter anderem wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB),allesamt Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.

7.4 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bewirken würde (sogleich E. 7.5). Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 7.6). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 7.8; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

7.5

7.5.1 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338, E. 3.3.1 S. 340, BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungs-chancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch der Umstand, dass eine Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3 S. 332).

7.5.2 Der Beschuldigte lernte seine heutige Ehefrau im Mai 2010 in […] durch seine Tätigkeit in einem Hotel kennen. Nach rund zwei Jahren entschieden sie sich, zu heiraten (vgl. Akten S. 1229). Der Beschuldigte reiste am 30. August 2012, also mit gut 26 Jahren, erstmals in die Schweiz ein, worauf ihm am 11. September 2012 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat erteilt wurde. Am 3. Januar 2013 heiratete der Beschuldigte in Basel H____ und erhielt am 10. Januar 2013 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner Ehefrau (vgl. Akten S. 296). Der Beschuldigte befindet sich mithin seit rund acht Jahren in der Schweiz, wovon er sich jedoch von November 2016 bis August 2017 illegal aufhielt (vgl. oben E. 3.5).

7.5.3 Der Beschuldigte ist zwar mit H____, einer in der Schweiz niedergelassenen […] Staatsangehörigen, verheiratet, die Ehe ist gemäss Akten allerdings unter keinem glücklichen Stern gestanden. So meldete sich der Beschuldigte am 30. April 2015 von der gemeinsamen Adresse an der […]strasse […] an die […]strasse […] ab (Akten S. 13). Des Weiteren gibt es einen Rapport wegen häuslicher Gewalt vom 1. Februar 2015 (Verfahren [...], Akten S. 200 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte (unter anderem) auch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau am 10. Februar 2016 durch das Strafgericht Basel-Stadt rechtskräftig verurteilt. Eine weitere Requisition erfolgte am 9. Oktober 2016 (der Beschuldigte habe seit einer Stunde ununterbrochen an der Haustür von H____ geklingelt. Ausserdem sei er sehr stark alkoholisiert gewesen, Akten S. 308). Trotz der Verurteilung bestreitet der Beschuldigte auch heute noch, Gewalt gegen seine Ehefrau angewendet zu haben und verharmlost sein damaliges Verhalten (Akten S. 1230). Er sagte jedoch vor dem Strafgericht im damaligen Verfahren aus, dass er sich bei seiner Ehefrau «als Sklave» gefühlt habe (Verfahren [...], Akten S. 923). Zwar wohnten der Beschuldigte und H____ ab Herbst 2017 wieder zusammen (Akten Migrationsamt S. 293), jedoch wendete sich seine Ehefrau nach Begehung der Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin von ihm ab. Im Schreiben an den sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindenden Beschuldigten vom 2. November 2018 gab sie an, dass sie ihm als Freund und Ehemann nicht verzeihen könne und die Beziehung als beendet ansehe. Auch bat sie ihn, sie nicht mehr zu kontaktieren (Akten S. 208). Die Vorinstanz schildert eine solche Reaktion zutreffend als durchaus verständlich, beging der Beschuldigte doch die Sexualdelikte zum Nachteil der Privatklägerin während der krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau (vgl. Akten S. 287) in der gemeinsamen Wohnung. Auch die während des zweitinstanzlichen Verfahrens gemachten Ausführungen der Ehefrau (vgl. Akten S. 1090 ff., 1095) vermögen am Umstand, dass eine zerrüttete Ehe vorliegt, nichts zu ändern. Sie zeigen vielmehr auf, dass der Beschuldigte es nach seiner Haftentlassung nicht als oberste Priorität ansah, zu seiner Ehefrau zurückzukehren. So schrieb H____ in ihrer Eingabe vom 13. August 2020, dass der Beschuldigte seit seiner Entlassung am 19. Mai 2020 wieder bei ihr wohne (Akten S. 1091). Der Beschuldigte wurde jedoch bereits am 12. Mai 2020 entlassen (Akten S. 1046). Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er in der ersten Nacht nach seiner Entlassung nicht bei seiner Ehefrau übernachtet habe Akten S. 1231). Warum H____ das Datum vom 19. Mai 2020 genannt habe, konnte er nicht erklären. Eine aktuelle intakte Beziehung der Eheleute ist demnach nicht anzunehmen.

7.5.4 In Bezug auf die persönliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist relevant, dass er erst mit gut 26 Jahren in die Schweiz gekommen ist, nachdem er sämtliche prägenden Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre in […] verbracht hat. Die sprachliche Integration des Beschuldigten ist nach wie vor bescheiden. Er hat gemäss seinen unbelegten Angaben einen Deutschkurs besucht (vgl. Akten S. 77, 1230), für die Einvernahmen im Vorverfahren sowie die Verhandlungen vor dem Straf- und Appellationsgericht benötigte er jedoch einen Dolmetscher (vgl. Akten S. 460 ff., 689 ff., 1228 ff.). Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben keine Kinder (Akten S. 5). Der Beschuldigte war gemäss eigenen Aussagen in seinen acht Jahren in der Schweiz nur im Jahre 2014 für eine Dauer von 2 ½ Monaten arbeitstätig (Akten S. 1230). Überdies arbeitete er für zwei Wochen als […] bei einer Baustelle (Akten S. 5). Beruflich ist er mithin nicht integriert und entsprechend finanziell vollständig von seiner 35 Jahre älteren Ehefrau abhängig, die ihm regelmässig ein «Taschengeld» aushändigt (Akten S. 690). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte überdies vor, dass er auch zum jetzigen Zeitpunkt keiner Arbeit nachgehe, da er arbeitsunfähig sei (Akten S. 1231). Zwar brachte er vor, dass er eine Arbeit in Aussicht habe, konnte aber keine entsprechenden Belege vorweisen. Insofern ist weiterhin nicht absehbar, dass er in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Demgegenüber hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in […] als Mechaniker, Chauffeur und im Tourismus gearbeitet, bevor er in die Schweiz kam (Akten S. 5, 1229). Auch hat er eine harmonische Beziehung zu seiner Familie in […] und die Zeit dort als schön empfunden (Akten S. 1229 f.). Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten die Integration in der Schweiz nicht gelungen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland […] ohne Weiteres rasch wieder sozial und beruflich eingliedern kann. Gesundheitlich brachte der Beschuldigte in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass er eine Nasen-OP habe durchführen müssen und dass sein Knie einbandagiert sei. Er reichte jedoch in Bezug aus sein Knie weder ein Arztzeugnis ein, noch machte er geltend, dass diese Umstände einer Rückreise nach […] entgegenstehen würden. Auch der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt […] vom 3. April 2020 attestiert dem Beschuldigten eine altersgerechte Gesundheit, wobei er keine Behandlungen benötige (Akten S. 1018).

7.5.5 Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteil worden. Aufgrund seiner Vorstrafen und der im vorliegenden Verfahren behandelten Delikte kann nicht von einer günstigen Prognose in Bezug auf die Rückfallgefahr ausgegangen werden. Eine Einsicht des Beschuldigten ist nicht erkennbar und (bedingte) Strafen haben ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Die Polizeirapporte, Vorstrafen und das laufende Verfahren deuten darauf hin, dass der Beschuldigte sich insbesondere in angetrunkenem Zustand aggressiv verhält und eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Weiter trüben auch die schlechten Deutschkenntnisse, die finanzielle Abhängigkeit und die fehlenden beruflichen Aussichten die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Schweiz. Insbesondere die wiederholte Straffälligkeit des Beschuldigten verschlechtert dessen Chancen im hiesigen Erwerbsleben massiv. Seine Resozialisierungschancen in […], wo er seine gesamte Ausbildung durchlief sowie sprachlich und beruflich integriert ist, erscheinen insoweit deutlich besser.

7.5.6 Von daher sind, nach Prüfung der relevanten Kriterien, die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles nicht erfüllt.

7.6 Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität sowie die Fortbewegungsfreiheit eines anderen Menschen zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt, was ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Das Interesse der Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des Beschuldigten bewahrt zu werden, überwiegt dabei gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist wiederum darauf hinzuweisen, dass, da der Beschuldigte in der Schweiz weder eine berufliche noch eine familiäre Perspektive besitzt bzw. er bisherige Chancen wiederholt nicht nutzen konnte, seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in […] angesichts seiner Schulbildung und der dort erworbenen Arbeitserfahrung zumindest intakt sein dürften. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in […] jedenfalls nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz. Da er neun Tanten in […] hat, die er alle wie Geschwister betrachtet und mit diesen aufgewachsen ist (Akten S. 1229), wird er dort voraussichtlich auch über einen familiären Anknüpfungspunkt verfügen. Wenn er die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde ihn diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle und – mit Ausnahme der Ehefrau – keine familiären Bindungen besitzt, ein tragfähiges soziales Netz oder eine berufliche Existenz zurücklassen müsste, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten kann.

7.7 Demgemäss ist kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben, um von einer Landesverweisung abzusehen.

7.8 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) oder die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) der Landesverweisung entgegenstehen.

7.8.1 Auf das FZA kann sich der Beschuldigte als […] Staatsangehöriger nicht berufen (Art. 1 FZA).

7.8.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw. das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Auflage, Basel 2017, Art. 8 EMRK N 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272; BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 69 ff.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3 mit Hinweis):

  1. Natur und Schwere der Straftat;

  2. Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat;

  3. seit der Straftat abgelaufenen Zeit und Verhalten während dieser Zeit;

  4. Nationalität der betroffenen Personen;

  5. familiäre Situation, Dauer der Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen;

  6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte;

  7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter;

  8. Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten;

  9. Interesse und Wohl der Kinder, insbesondere Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten;

  10. Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland.

  11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots.

  12. Die Gerichte müssen ihre Entscheide in hinreichend genauer Weise begründen.

Diese Kriterien des EGMR bzw. der EMRK werden regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung geprüft (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1), weshalb folgend nur eine summarische Prüfung erfolgt und grösstenteils auf die obigen Ausführungen (E. 7.5 ff.) verwiesen werden kann.

7.8.3 Vorliegend geht es unter anderem (1.) um ein schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche und sexuelle Integrität sowie die Fortbewegungsfreiheit eines anderen Menschen. Dies begründet, wie aufgezeigt, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Der Beschuldigte kam erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz. Er hält sich (2.) zwar seit 2012 hier auf, davon jedoch rund 8 Monate illegal (November 2016 bis August 2017). Seit der Straftat am 22./23. Juli 2018 sind (3.) rund zwei Jahre vergangen. In dieser Zeit hat der Beschuldigte sich zwar strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen, jedoch befand er sich vom 6. August 2018 bis zum 12. Mai 2020 in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist […] Staatsangehöriger, seine Ehefrau […] (4.). Die familiäre Situation (5.) ist oben (E. 7.5.3) bereits dargelegt worden. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Beziehung der Ehegatten schwierig und auch von häuslicher Gewalt seitens des Beschuldigten geprägt war. Derzeit kann auch nicht von einer intakten Beziehung ausgegangen werden. Die Ehefrau heiratete (6.) den Beschuldigten bereits vor der Straftat. Die Ehegatten haben (7., 9.) keine Kinder, deren Interessen zu berücksichtigen sind. Die Ehefrau dürfte (8.), falls sie dem Beschuldigten in dessen Heimat folgen möchte, in […] wohl auf weniger sprachliche und soziale Schwierigkeiten stossen, als der Beschuldigte in der Schweiz. Einerseits ist sie englischer Muttersprache, wodurch sie sich weltweit gut verständigen kann. Auch kennt sie das Heimatland des Beschuldigten gut, lernte sie ihn doch dort kennen und besuchte ihn Regelmässig in […], bevor er zu ihr in die Schweiz zog (vgl. Akten S. 1229). Zudem ist die Ehefrau pensioniert und entsprechend nicht von einer Arbeitsstelle in der Schweiz abhängig. Ferner besitzt sie den […] Pass, wodurch auch ein gemeinsames Leben in ihrem Heimatland möglich und zumutbar wäre. Ausserdem scheint die Ehefrau des Beschuldigten auch dessen Familie in […] zu kennen und zu schätzen, beschrieb sie diese ihn ihrem Schreiben vom 13. August 2020 doch als «wundervoll» (Akten S. 1090). Die Ausreise nach […] mit dem Beschuldigten wäre ihr somit grundsätzlich zuzumuten. Auch wäre es den Ehegatten allenfalls auch zumutbar, die eheliche Beziehung – sofern überhaupt noch ein gegenseitiges Interesse daran besteht – vorübergehend mittels elektronischer Kommunikationsmittel und Besuchen der Ehefrau in […] aufrechtzuerhalten. Die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz sind (10.) wenig solide, wie oben (E. 7.5.3 f.) bereits aufgezeigt worden ist. Die Chancen für seine berufliche und persönliche Zukunft und seine Resozialisierungschancen erscheinen demgegenüber in […] deutlich besser. Wie bereits festgehalten wurde (E. 7.5.4), stehen dem Beschuldigten (11.) auch keine medizinischen Gründe für eine Rückkehr in sein Heimatland entgegen,

7.8.4 Zusammengefasst ist der Landesverweis gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB) und entspricht einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, das heisst insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von Straftaten. Zudem erweist sich die Landesverweisung hier unter Abwägung sämtlicher relevanter Kriterien als gerechtfertigt und angemessen. Der Anspruch des Beschuldigten auf Achtung seines Privat- und Familienlebens wird dadurch nicht verletzt.

7.9 Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf zehn Jahre festgelegt. Diese Dauer wird vom Beschuldigten nicht angefochten. Sie erweist sich denn auch unter Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einer Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig (vgl. oben E. 6.7.3, E. 7.5 ff.). Im Ergebnis bleibt es entsprechend bei einer Landesverweisung von 10 Jahren.

7.10 Überdies wird gemäss Urteil des Strafgerichts die Landesverweisung in Anwendung von Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. Der Beschuldigte beantragt, dass von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen sei.

7.10.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 10 f.).

7.10.2 Der Beschuldigte ist als […] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen mehrere der begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene Freiheitsstrafe von 39 Monaten deutlich über der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom Beschuldigten auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen vorliegend auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 7.5 ff.).

7.10.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).

7.11 Schliesslich gilt es noch die Frage zu beantworten, ob sich eine Landesverweisung auf die Strafzumessung auswirkt. Dies ist in der Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231, 233; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83; Germanier, Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter vom 21. November 2016, Rz. 15; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56, jeweils mit Hinweisen.) Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter im Vordergrund. So ist die heutige Landesverweisung systematisch unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen» eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als sichernde Massnahme zu verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom

  1. September 2020 E. 3.7, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Diese Ausführungen sind dahin zu deuten, dass das Bundesgericht einem direkten Einfluss der Landesverweisung auf die Strafzumessung kritisch, wenn nicht sogar ablehnend gegenübersteht. Folglich ist die Landesverweisung bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (anders noch AGE SB.2018.33 vom
  2. November 2018 E. 5.4.4).

Doch auch wenn eine Landesverweisung in die Strafzumessung miteinzubeziehen wäre, wären für deren – nota bene nicht im Vordergrund stehenden – strafzumessungsrechtlichen Auswirkungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich die Dauer der Landesverweisung und die Auswirkungen auf das Leben des Täters gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. auch AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall lässt sich unter Berücksichtigung dieser Aspekte (vgl. oben E. 7.1 ff.) sagen, dass eine zusätzliche Anrechnung der Landesverweisung an das Gesamtstrafmass entfällt und dieser auch aufgrund des die Sexualdelikte betreffenden mittel bis schwer wiegenden Verschuldens des Beschuldigten nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen würde.

Der Beschuldigte verlangt schliesslich, es seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen. Er begründet das Begehren mit den beantragten Freisprüchen. Bis auf den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise ergehen in sämtlichen Punkten Schuldsprüche. Da damit keine Zivilforderung verknüpft ist, sind keine Gründe für eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt ersichtlich. Der Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ist demnach abzuweisen und es ist die Verurteilung zur Leistung von Genugtuung an die Privatklägerin unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

9.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, jedoch vorliegend ein Freispruch wegen rechtswidriger Einreise erfolgt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 10 % zu reduzieren. Demgemäss trägt der Beschuldigte reduzierte Kosten von CHF 4’268.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7’200.– für das erstinstanzliche Verfahren

9.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Beschuldigte unterliegt – mit Ausnahme des Freispruchs wegen rechtswidriger Einreise – mit seinem Rechtsmittel, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung grösstenteils obsiegt. Unter diesen Umständen trägt der Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer ebenfalls reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’590.–, inkl. Kanzleiauslagen und Zeugenentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 90.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.1 Für die zweite Instanz wird dem Verteidiger [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei weiteren Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Insgesamt wird ihm demnach ein Honorar von CHF 12’650.– und ein Auslagenersatz von CHF 306.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 997.65, somit total CHF 13’954.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10.2

10.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Beschuldigte obsiegt hat. Da der Beschuldigte zweitinstanzlich vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise freigesprochen wurde, ist der rückzuerstattende Betrag ebenfalls um 10 % zu kürzen, womit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung für den Betrag von CHF 12’558.90 vorbehalten bleibt.

10.2.2 Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise ist ferner auch der Rückerstattungsvorbehalt der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren anzupassen bzw. um 10 % zu reduzieren. Demnach bleibt für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vor dem Strafgericht Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von CHF 13’809.35 vorbehalten.

11.1 Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], Advokatin, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich acht Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Insgesamt wird ihr ein Honorar von CHF 4’016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 72.05, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 314.85, somit total CHF 4’403.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

11.2 Der Beschuldigte ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Da in den die Privatklägerin betreffenden strafrechtlichen Vorwürfen allesamt Schuldsprüche erfolgten, erstreckt sich der Rückerstattungsvorbehalt auf die ganze Entschädigung in Höhe von CHF 4’403.55.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 28. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht Basel-Stadt gegen den Beschuldigten am 10. Februar 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten;

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren;

Rückgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone an den Beschuldigten sowie Aushändigung des beschlagnahmten Rings an die Ehefrau des Beschuldigten.

A____ wird der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 39 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. August 2018 bis 12. Mai 2020,

sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 189 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 123 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der rechtswidrigen Einreise bezüglich Anklageziffer 1 freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zu CHF 7’500.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Juli 2018 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3’500.– wird abgewiesen.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 4’268.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7’200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’590.– (inkl. Kanzleiauslagen und Zeugenentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 90.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für die erste Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 13’400.– und ein Auslagenersatz von CHF 846.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 1’096.95 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, wobei Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von CHF 13’809.35 vorbehalten bleibt.

Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 12’650.– und ein Auslagenersatz von CHF 306.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 997.65, somit total CHF 13’954.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 12’558.90 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], Advokatin, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 4’016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 72.05, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 314.85, somit total CHF 4’403.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet.

Mitteilung an:

Beschuldigter

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Privatklägerin

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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