Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2019.56, AG.2020.239
Entscheidungsdatum
29.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.56

SB.2019.57

URTEIL

vom 29. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger 1

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

D____

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen zwei Urteile des Jugendgerichts

vom 11. Januar 2019 (Prot.-Nr. 05/2018 und 08/2018)

betreffend Angriff und versuchte schwere Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Jugendgerichts vom 11. Januar 2019 (Prot. Nr. 05/2018) wurde A____ des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt. Die gegen ihn geführten zwei Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wurden zufolge Verjährung eingestellt. Die Schadenersatzforderung des C____ im Umfang von CHF 364.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung des C____ wurde im Umfang von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, gutgeheissen und A____ zur Zahlung des Betrags in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls haften, verpflichtet. Die Mehrforderung des C____ von CHF 10'000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilforderung des D____ wurde teilweise gutgeheissen und A____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls haften, zur Zahlung einer Summe von CHF 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 500.– wurde abgewiesen. Zudem wurden A____ und seine Eltern in solidarischer Haftung verpflichtet, einen Anteil der Verfahrenskosten von total CHF 4'417.50 im Umfang von CHF 1'000.– zu tragen und es wurden das Honorar und die Auslagen der amtlichen Verteidigerin, unter Vorbehalt einer späteren Rückzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Das unter Ziffer 2 der Anklageschrift aufgeführte Bargeld wurde zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten bestimmt.

Mit Urteil des Jugendgerichts vom 11. Januar 2019 (Prot. Nr. 08/2018) wurde B____ des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Auf das Auferlegen einer Busse wegen Betäubungsmittelkonsums wurde verzichtet. Von den Vorwürfen der Nötigung und der versuchten Nötigung wurde er mangels Nachweises des Tatbestandes freigesprochen. Das Verfahren wegen Konsums von Betäubungsmitteln zwischen dem 17. und 26. August 2017 wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die Schadenersatzforderung des C____ im Umfang von CHF 364.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung des C____ wurde im Umfang von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, gutgeheissen und B____ zur Zahlung des Betrags in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls haften, verpflichtet. Die Mehrforderung des C____ von CHF 10'000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilforderung des D____ wurde teilweise gutgeheissen und B____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls haften, zur Zahlung einer Summe von CHF 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 500.– wurde abgewiesen. Weiter wurde B____ zur Tragung eines Anteils der Verfahrenskosten von total CHF 4'417.– im Umfang von CHF 1'000.– verurteilt und es wurden das Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, unter Vorbehalt einer späteren Rückzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der Staatskasse bezahlt.

Gegen diese beiden Urteile haben A____ und B____ je Berufung erklärt und begründet.

A____ (nachfolgend Berufungskläger 1) beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung. Die Zivilforderungen des C____ und des D____ seien je abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen seien. Für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche sei der Berufungskläger 1 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, zu verurteilen und es sei eine Probezeit von zwei Jahren festzulegen. Dem Berufungskläger 1 sei auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Jugendanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatkläger haben sich zur Sache nicht vernehmen lassen.

B____ (nachfolgend Berufungskläger 2) beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung. Er sei für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Die Zivilforderungen des C____ und des D____ seien je abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Im Falle der Bestätigung der Schuldsprüche wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung sei er dafür und wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von maximal 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, zu verurteilen. Es sei eine Probezeit von zwei Jahren festzulegen. Im Übrigen sei das Strafurteil zu bestätigen. Die Jugendanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf eine Begründung die Abweisung der Berufung. Die Privatkläger haben sich zur Sache nicht vernehmen lassen.

Beide Berufungen beschr.ken sich auf die Anfechtung der straf- und zivilrechtlichen Beurteilungen der Anklagen betreffend den gleichen Vorfall vom 27. August 2017. Die zwei Berufungsverfahren sind deshalb mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2019 zusammengelegt worden. Die Parteien haben dagegen innert Frist keine Einwände erhoben.

An der Berufungsverhandlung sind die Berufungskläger 1 und 2 je zur Person und zur Sache befragt worden und sind ihre Verteidigungen sowie die Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an den im Schriftenwechsel gestellten Anträgen festgehalten. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte, soweit für den Entscheid von Relevanz, wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

1.1 Ein Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide des Jugendgerichts (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 1 Ziff. 5 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100). Auf die beiden rechtzeitig und formrichtig erhobenen Berufungen ist je einzutreten (Art. 3 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s. Dispositiv).

2.1 Vorgeworfen wird den Berufungsklägern gemäss den in weiten Teilen gleichlautenden Anklageschriften zusammengefasst, sich in den frühen Morgenstunden des 27. August 2017, kurz nach 5:00 Uhr, zusammen mit ihren Kollegen E____, F____, G____ und H____ (alle separat beurteilt) nach der gemeinsamen Teilnahme am Geburtstagsfest des Berufungsklägers 2 an die [...]strasse in Basel begeben und sich dort gegenüber dem Club [...] auf eine Mauer gesetzt zu haben. Vor dem Club auf der anderen Strassenseite habe sich derweil eine Gruppe junger Erwachsener aufgehalten, welche sich untereinander unterhielt. Der Berufungskläger 1, der niemanden aus der Gruppe vor dem Club kannte, habe sodann lautstark den zu dieser Gruppe gehörenden und still auf einer Mauer sitzenden C____ als «Brillenschlange», «Schwuchtel» und «Looser» beschimpft, wobei sich einige der Kollegen des Berufungsklägers 1 der vorerst verbalen Pöbelei angeschlossen haben sollen. C____ habe auf die Beschimpfungen nicht reagiert, was den Berufungskläger 1 allerdings noch mehr angespornt habe. Er habe sich dicht gefolgt von E____ zu C____ begeben. Auch H____ habe sich dazu gesellt. Da habe sich I____, die sich unmittelbar daneben aufhielt, eingeschaltet und den dreien zu verstehen gegeben, dass sie und ihre Freunde nicht an einer Auseinandersetzung interessiert seien und dass sie gehen sollten. Der Berufungskläger 1, der gerade mit einer Hand einen Joint gedreht habe, habe daraufhin erbost entgegnet, dass er C____ auch mit einer Hand kaputt schlagen könne. Er habe I____ als «Fotze» bezeichnet und sei bedrohlich nahe an sie heran gestanden. Diese habe sich bedroht gefühlt und den Berufungskläger 1 von sich weggestossen. Daraufhin habe sich D____ in das Geschehen eingemischt und die drei Aggressoren nochmals angewiesen, die Gruppe vor dem Club in Ruhe zu lassen und zu gehen. Dann habe sich E____ bedrohlich vor D____ aufgebaut und ihn angewiesen, «die Fresse zu halten», ansonsten er «eine Faust» kassiere. Daraufhin seien auch der Berufungskläger 2, G____ und F____ hinzugeeilt und hätten gemeinsam mit den anderen D____ angegriffen. E____ habe einen prall gefüllten Abfallsack mitsamt der Halterung aus Metallstangen ergriffen und diesen in der Absicht, D____ zu treffen, in dessen Richtung geschleudert. Getroffen habe er stattdessen I____, welche durch die Wucht und das Gewicht des Sackes zu Boden geschmettert worden sei. Der durch die Hilferufe der Angegriffenen alarmierte J____ sei daraufhin aus dem Club gekommen und habe versucht I____ und D____ zu helfen. Dabei sei er vom Berufungskläger 1 und einer weiteren Person ebenfalls tätlich angegriffen worden. J____ sei deswegen rücklings auf die vor dem Club aufgestapelten Paletten gefallen. Obschon die Angreifer ihn weiterhin zu schlagen und zu treten versucht hätten, sei es ihm gelungen, sich zusammen mit K____ und I____ in den Club zurück zu ziehen. D____ sei unterdessen in die [...]strasse geflüchtet, wo er vom Berufungskläger 2 und drei weiteren Angreifern verfolgt worden sei. Der Berufungskläger 1 und die andere Person, die zuvor J____ angegriffen hätten, seien nun ebenfalls auf D____ los. Die beiden Berufungskläger und ihre vier Kollegen hätten D____ zahlreiche Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper sowie Fusstritte gegen die Beine verpasst. Schliesslich habe sich auch D____ in den Club retten können. In der Zwischenzeit habe C____, der während des bisherigen Vorfalls ruhig auf der Mauer sitzen geblieben sei, per Mobiltelefon versucht die Polizei zu benachrichtigen. Der Berufungskläger 1, der dies gesehen habe, sei zu C____ hingegangen und habe diesen aufgefordert, ihm die Anrufliste auf dem Mobiltelefon zu zeigen. C____ sei dieser Aufforderung widerspruchslos nachgekommen. Aus Wut hätten sich nun die zwei Berufungskläger und weitere ihrer Kollegen auf C____ gestürzt und diesen mit Fausthieben und Fusstritten traktiert, bis C____ nach einem heftigen Schlag an den Kopf zu Boden gestürzt sei. Als er am Boden gelegen sei, hätten die beiden Berufungskläger und E____ mit den Füssen weiter gegen den Körper und den Kopf von C____ getreten. Dieser habe aufgrund der Gewalteinwirkung das Bewusstsein verloren und sich deshalb nicht mehr schützen können. Erst als ein herannahender Taxifahrer auf die Gruppierung zugefahren sei, gehupt und Lichtsignale gegeben habe, hätten die zwei Berufungskläger und ihre Kollegen von dem bewusstlos am Boden liegenden C____ abgelassen und die Flucht ergriffen. Der Berufungskläger 2 habe dem wehrlosen C____ vor der Flucht noch einen letzten, heftigen Fusstritt gegen den Hinterkopf verpasst.

2.2 Das Jugendgericht hat zusammengefasst als erstellt erachtet, dass die Gruppe der Geschädigten in der ersten Phase der Auseinandersetzung versucht habe, der von den zwei Berufungsklägern und ihren Kollegen geschaffenen, bedrohlichen Situation aus dem Weg zu gehen. Auch in der körperlichen Auseinandersetzung hätten sich die jungen Erwachsenen vor dem Club rein defensiv verhalten, hätten sich zunächst zu schützen versucht und seien sodann aus Angst vor weiteren Schlägen in den Club hinein geflüchtet. Zu wechselseitigen Tätlichkeiten sei es nicht gekommen. Es habe sich um eine einseitige, gewaltsame Einwirkung seitens der Gruppe der beiden Berufungskläger und ihrer Kollegen gegen die Gruppe der Geschädigten gehandelt, weshalb der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zur Anwendung gelange. Nach den anfänglichen Provokationen und Beleidigungen gegen C____, I____ und D____ habe der Berufungskläger 1 zusammen mit E____ auf D____ mit Fäusten und Kicks eingeschlagen, ohne dass dieser Anlass dazu gegeben habe. Diesem Angriff hätten sich der Berufungskläger 2 und andere Mitbeschuldigte angeschlossen. Im Verlaufe der Auseinandersetzung seien I____ mit dem Abfalleimer getroffen und der zu Hilfe eilende J____ zu Boden gestossen und mit Fäusten und Kicks attackiert worden. Es seien der Berufungskläger 1 und E____ gewesen, welche zusammen C____ zu Boden gebracht hätten. Der erstellte Sachverhalt lasse den Berufungskläger 1 nicht bloss als Initiator, sondern auch als Hauptbeteiligten am Angriff erscheinen (Strafurteile «Rechtliche Würdigung zum Vorwurf des Angriffs» B1 E. 3.7.2, B2 E.4.62). Der Berufungskläger 1 und E____ hätten auch nicht von C____ abgelassen, als dieser bewusst- und wehrlos am Boden lag. Sie hätten ihn vielmehr zusammen mit dem sich dem Geschehen anschliessenden Berufungskläger 2 mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert. Erstellt seien mindestens drei bis vier Fusstritte durch die Berufungskläger 1 und 2 sowie E____ in die Magen- und Kopfgegend. Erstellt sei sodann ein letzter, heftiger Fusstritt gegen den Hinterkopf des C____ durch den Berufungskläger 2 (Strafurteile «Fazit zum angeklagten Sachverhalt» B1 E. 3.6.5, B2 E. 4.5.9). Der Berufungskläger 2 habe dabei die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Kauf genommen und folglich (eventual-)vorsätzlich gehandelt (Strafurteil B2 «Rechtliche Würdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____» E. 4.7.4). Dabei sei ein alleiniger Exzess des Berufungsklägers 2 nicht erkennbar, da gemäss den Aussagen des L____ nicht nur der Berufungskläger 2 C____ gegen den Kopf getreten habe. Auch der Berufungskläger 1 habe demnach die Folge einer schweren Körperverletzung in jenem Moment zumindest in Kauf genommen und sich den Vorsatz der Mittäter zu eigen gemacht, indem er in gemeinsamer Tatausführung auf den bewusstlos am Boden liegenden C____ eingetreten und nicht zu erkennen gegeben habe, davon abzulassen oder seine Kollegen davon abzuhalten, wozu er, da er den Zustand der Bewusstlosigkeit des Opfers selber herbei geführt habe, verpflichtet gewesen wäre (Strafurteil B1, «Rechtliche Würdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____», E. 3.8.4).

3.1 Der Berufungskläger 1 lässt zusammengefasst geltend machen, aus der Anklage gehe nicht hervor, wer C____ aufgefordert habe, die Anrufliste auf seinem Mobiltelefon vorzuweisen. Auch sei der Anklage nicht zu entnehmen, wer auf C____ einschlug, als dieser am Boden lag. Damit sei unklar, wer welchen Tatbeitrag geleistet haben soll. Nicht erstellt sei zudem, dass es sich um einen einseitigen Angriff gehandelt habe. Es lägen Aussagen von Mitbeschuldigten vor, wonach es zwischen den beiden Gruppierungen zu gegenseitigen Provokationen gekommen sei. Ebenfalls nicht erstellt sei, ob der Berufungskläger 1 an der den Provokationen nachfolgenden tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen habe. Das Strafurteil basiere hierzu auf Mutmassungen, schliesslich führe die Vorinstanz aus: «Wenn jemand etwas nicht beobachtet haben will, heisst dies nicht, dass dies nicht stattgefunden hat». Damit werde die Unschuldsvermutung verletzt. Das Jugendgericht habe auch hier den Berufungskläger 1 entlastende Aussagen nicht berücksichtigt.

3.2

3.2.1 Den notwendigen Inhalt einer Anklageschrift normiert Art. 325 StPO. Die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten müssen möglichst kurz, aber genau, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung festgehalten sein (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zu beachten ist stets, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGer 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 3.3). Eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinaus läuft, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang wussten, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Weder die Bundesverfassung (BV, SR 101) noch das Strafprozessrecht verlangen zwingend, dass jedes einzelne Tatbestandsmerkmal explizit in der Anklageschrift spezifiziert wird (BGer 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2.2).

3.2.2 Die Anklageschrift gegen den Berufungskläger 1 enthält die notwendigen Angaben zum Tatort, der Tatzeit und den Tathandlungen. Die gerügte Unklarheit betreffend die Person, welche von C____ die Herausgabe der Anrufliste gefordert haben soll, ist nicht nachvollziehbar, da diese Handlung in der Anklage ausschliesslich dem Berufungskläger 1 zugeordnet wird. In Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C____ wird entgegen den Ausführungen der Verteidigung unmissverständlich ausgeführt, dass der Berufungskläger selbst Schläge und Tritte gegen C____ ausgeteilt haben soll, und zwar als dieser noch auf der Mauer sass und nachdem er zu Boden fiel. Andere Mitbeschuldigte sollen C____ zu diesem Zeitpunkt ebenfalls geschlagen und getreten haben (act. B1 809). Welche Straftatbestände die Jugendanwaltschaft durch die geschilderten Handlungen als erfüllt erachtet, geht aus der Überschrift des betreffenden Abschnitts der Anklage hervor, lautend: «Angriff und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C____». Die Folgen der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung werden mittels Aufzählung der gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 6. September 2017 von C____ erlittenen Verletzungen dargelegt. Bei diesem seien eine Gehirnerschütterung, eine starke Schwellung und ein Hämatom um das linke Auge sowie eine Blutung unter der rechten Kopfschwarte festgestellt worden (act. B1 810; zum Ganzen: Anklageschrift act. B1 806 ff., s. oben E. 2.1).

3.2.3 Im Plädoyer vor Jugendgericht hat die Verteidigung des Berufungsklägers 1 zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ausgeführt: «Meinem Mandanten wird zudem versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen. Eine Tatbeteiligung meines Mandanten ist auch hier nicht erwiesen. Auch der subjektive Tatbestand ist zu verneinen. Hinsichtlich der Schläge und Fusstritte, als C____ bereits am Boden lag, ist von einem Exzess auszugehen. Für diesen kann mein Mandant nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Er haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes. Insbesondere der letzte Fusstritt gegen den Hinterkopf spricht für einen Exzess und darf meinem Mandanten keinesfalls zugerechnet werden» (Plädoyer vor Jugendgericht S. 6). Dem Berufungskläger 1 und seiner Verteidigerin war und ist demnach klar, dass dem Berufungskläger 1 nebst dem Angriff die versuchte schwere Körperverletzung in Mittäterschaft vorgeworfen wird. Eine adäquate Verteidigung ist entsprechend möglich und ist auch erfolgt. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

3.3

3.3.1 Soweit der Berufungskläger 1 geltend macht, es sei nicht erstellt, dass es sich um einen Angriff und nicht um eine von beiden Seiten zu verantwortende Schlägerei gehandelt habe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Berufungskläger 1 dazu gemachten Depositionen in hohem Masse unglaubhaft sind (Strafurteil B1 «Fazit zum angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.1). So behauptete er in seiner ersten Einvernahme durch die Polizei am 27. August 2017 zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort gewesen, sondern kurz nach seiner Ankunft mit dem Auto in der Nähe des Tatorts von der Polizei angehalten worden zu sein (act. B1 353). Demgegenüber erinnerte er sich an der Einvernahme vom 31. August 2017 plötzlich, (am Tatort) eine Frau um Feuer gebeten zu haben und stellte sich auf den Standpunkt, er sei viel zu betrunken gewesen, er habe gar niemanden schlagen können (act. B1 421). An der Einvernahme vom 18. September 2017 blieb er bei seiner Bestreitung einer Teilnahme an den Ereignissen, wusste nun aber plötzlich, dass H____ am Schluss des Vorfalls eine weisse Handtasche an sich genommen habe (act. B1 623). Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Berufungskläger 1 einerseits derart betrunken gewesen sein will, dass er sich kaum an etwas erinnern kann, andererseits aber mit Detailwissen auftrumpft und mit Sicherheit wissen will, was er nicht getan hat. In Bezug auf den tatsächlichen Alkoholisierungsgrad des Berufungsklägers 1 zum Tatzeitpunkt wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Strafurteil verwiesen (Strafurteil B1 «Allgemeines zum Sachverhalt» E. 3.2.4). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 wohl alkoholisiert war, nicht aber in einem Ausmass, das zu einer relevanten Bewusstseinstrübung geführt hätte. Die geltend gemachte Erinnerungsunfähigkeit bzw. –schwierigkeit ist folglich eine Schutzbehauptung. Seine Angaben, wonach ihm im Ganzen eine eher passive Rolle zukam, sind vor dem Hintergrund der überzeugenden Aussagen der Geschädigten, aber auch von Mitbeschuldigten, ebenfalls als Schutzbehauptungen abzutun (s. unten E. 3.3.2 f.).

3.3.2 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Depositionen sämtlicher befragter Personen auseinandergesetzt, darauf ist grundsätzlich zu verweisen (Strafurteil B1 «Tatsächliches zur tätlichen Auseinandersetzung» E. 3.4 »). Zusammenfassend und ergänzend ist festzuhalten, dass, anders als von ihm selbst geschildert, der Berufungskläger 1 in den der Tat nahen Befragungen von mehreren geschädigten Personen übereinstimmend als Aggressor und Initiator des Vorfalls beschrieben und anhand der vorgelegten Fotowahlkonfrontation identifiziert wurde. L____ konnte ihm sogar konkrete Tathandlungen im Zusammenhang mit der physischen Auseinandersetzung zuordnen. Er sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2017 dazu zusammenfasst aus, dass in einer ersten Phase «der mit dem eingefallenen Gesicht» und der «Inder» auf D____ mit Fäusten und Kicks eingeschlagen und diesen am Kopf und an den Beinen getroffen hätten. Danach seien alle anderen dazu gekommen. Als J____ aus dem Club gekommen sei, sei die Gruppe mit Fäusten und Kicken auf diesen los. Der mit dem «eingefallenen Gesicht» sei sicher dabei gewesen (act. B1 271). Auch legte L____ dar, wie die Versuche seiner Kollegen und Kolleginnen, anfänglich mit Worten die streitlustige Gruppe um den Berufungskläger 1 verbal zu beruhigen, diese nur noch aggressiver habe werden lassen (act. B1 270). Bei der Fotowahlkonfrontation identifizierte er den Berufungskläger 1 als den «mit dem eingefallenen Gesicht und der in Kampfstellung gegangen ist» (act. B1 276). Auch an der Verhandlung vor Jugendgericht gab L____ an, den Berufungskläger 1 wieder zu erkennen. Es handle sich um die Person, die «einfach rumgestresst und geschlegelt» habe (Prot. HV S. 9). Auch I____ beschrieb zusammengefasst, wie 6 Jugendliche gekommen seien und 2 oder 3 von diesen begonnen hätten, C____ zu beleidigen. Als sie die Jugendlichen aufgefordert habe, aufzuhören, seien diese auf die Strassenseite vor dem Club gekommen, danach habe die Rauferei begonnen (act. B1 436). Das Verhalten der Gruppe der Jugendlichen sei «sehr aggressiv und auf Provokationen aus» gewesen. An der Fotowahlkonfrontation bezeichnete sie den Berufungskläger 1 als «der Person ähnlich, welcher hinter dem Dunkelhäutigen stand. Er hatte so ein eingefallenes Gesicht und war sehr schlank». Sie glaube, es handle sich um «einer von den beiden, welche zuerst zu uns rübergekommen ist und angefangen hat, zu beleidigen» (act. B1 442). Auch bezeichnete sie den Berufungskläger 1 als einen der beiden Personen, die «den Ton angaben» (act. B1 444). Weiter erkannte K____ an der Einvernahme vom 12. September 2017 den Berufungskläger 1 an der Fotowahlkonfrontation als demjenigen sehr ähnlich, der als erster zu der Gruppe vor dem Club herübergekommen sei (act. B1 564). C____, der gemäss eigenen Angaben an der Einvernahme vom 6. September 2017 in jener Nacht nichts gegessen aber viel getrunken hatte (act. B1 498; starke Alkoholisierung belegt durch Austrittsbericht Universitätsspital Basel vom 6. September 2017 act. B1 517 ), konnte wenig zum Beginn der Auseinandersetzung sagen. Immerhin ist auch seinen Aussagen zu entnehmen, dass es sich um 6 Personen gehandelt habe, die vis-a-vis des Clubs auf einer Mauer sassen und dass dann «irgendetwas geflogen kam» (act. B1 498). Er habe gemerkt, dass die Situation eskalierte, weil «etwas geflogen» kam und wegen dem «extrem aggressiven» Auftreten der Gruppe (act. 499). Die Aussagen des D____ vom 30. August 2017 (act. 382 ff.) sind, wie vom Jugendgericht festgehalten, aufgrund der Verletzung des Teilnahmerechts nicht verwertbar soweit sie den Berufungskläger 1 belasten (Strafurteil B1 «Vorbemerkungen/Formelles» E. 3.1). Entlastendes ist diesen Aussagen nicht zu entnehmen. An der Verhandlung vor Jugendgericht hat D____ auf Frage des Gerichts ausgesagt, dass er den Berufungskläger zu 100 % als denjenigen wiedererkenne, «der angefangen hat». Er sei derjenige gewesen, der sich am «intensivsten in den Vordergrund gedrängt» habe (Prot. HV S. 7).

3.3.3 Der Mitbeschuldige E____ gab an der Einvernahme vom 7. September 2017 an, dass der Berufungskläger 1 und H____ zur Gruppe auf der anderen Strassenseite gegangen seien. Sie hätten «irgendetwas mit denen geredet». Einer habe den Berufungskläger 1 geschubst. Er (E____) sei dann auch dazu gekommen. Er führte aus: «Wir haben auch von Anfang beleidigt und alles» (act. B1 520). Auf die spätere Frage, was der Berufungskläger 1 und H____ mit den Geschädigten gesprochen hätten, antwortete er: «Ich weiss es nicht. Aber sicher etwas Dummes. Sie haben sie sicher ausgelacht oder angestresst…» (act. B1 521). E____ beschrieb nebst anderem auch, wie er im Verlauf der Auseinandersetzung D____ hinterhergerannt sei und ihn gekickt habe. Er sagte in diesem Zusammenhang: «Meine Kollegen waren auch dort und ich glaube, sie haben auch ein paar Kicks gegeben» (act. B1 520). An der Verhandlung vor Jugendgericht wollte E____ keine Aussagen mehr machen. Er gab gleichwohl an: «Was ich gemacht habe, hatte ich ja auch gesagt. Aber ein paar Sachen habe ich schon nicht gesagt, die ich hätte sagen sollen….». Er blieb dabei, dass der «Fehler» bei ihm und seinen Kollegen gelegen habe, sie hätten «überreagiert», aber nicht angefangen (Prot. HV S. 11). G____ gab in der Einvernahme vom 29. August 2017 an, der Berufungskläger 1 habe damit begonnen, die Gruppe vor dem Club zu provozieren. Es sei dann zu gegenseitigen Provokationen gekommen und der Berufungskläger 1 habe sich zu der Gruppe hinüber begeben, um zu reden. Dann sei die Situation eskaliert. Es sei ein «unnötiger Streit» gewesen. Ein weiterer Mann sei aus dem Club gekommen und habe den Berufungskläger 1 «weggeschubst». Der Berufungskläger 1 habe danach sofort mit den Fäusten auf diesen Mann eingeschlagen (act. B1 373). Auf die Frage, wer sich aktiv am Angriff beteiligt habe, gab er an: «Zuerst A____, dann E____…F____ weiss ich nicht, ob er etwas gemacht hat. B____ lag am Boden. Von ihm habe ich nichts gesehen. H____ und ich waren nicht beteiligt. Bei B____ und F____ bin ich mir nicht sicher» (act. B1 375). An der Verhandlung vor Jugendgericht bestätigte G____ die Richtigkeit seiner früheren Aussagen (Prot. HV S. 2 f.). F____ bestritt in seiner Einvernahme vom 27. August 2017, dass die Provokationen von Seiten seiner Kollegen ausgegangen seien. Der Berufungskläger 1 sei zur anderen Gruppe gegangen und habe nach Zigaretten gefragt, woraufhin er von diesen Leuten beleidigt worden sei. Die physische Auseinandersetzung beschrieb er in allgemeiner Art und Weise damit, dass es mit «schupfen» begonnen habe und behauptete, die Gruppe vor dem Club habe mit Gegenständen geschossen (act. B1 330 f.). H____ sagte an der Einvernahme vom 27. August 2017 aus, der Berufungskläger 1 habe von den anderen Personen ein Feuerzeug verlangt. Er wisse nicht mehr genau, wie «der Stress» angefangen habe. Er wisse nicht, weswegen «die sich geprügelt haben» (act. B1 337). An der Verhandlung vor Jugendgericht machte er keine weiteren aufschlussreichen Aussagen zur Sache (Prot. HV. S. 10 f.).

3.3.4 Aus den dargelegten Depositionen ergeht, dass mehrere Geschädigte den Berufungskläger 1 als einer der Initiatoren des Streits identifizierten, wobei L____ ihn gleichzeitig konkret der Fäuste und Kicks gegen D____ sowie J____ bezichtigte. Die Depositionen der als Auskunftspersonen befragten Geschädigten ergeben ein übereinstimmendes Bild des Handlungsablaufs, auch wenn nicht alle die Ereignisse in gleichem Masse detailliert wiedergeben konnten. Zudem sind die Aussagen der Geschädigten äusserst glaubhaft, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie den Berufungskläger 1, den sie alle nicht persönlich kennen, übermässig – insbesondere teilweise mehr als andere Mitbeschuldigte – belasten sollten (s. zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten auch Strafurteil B1 «Fazit zum angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.3).

Den von den Geschädigten geschilderte Handlungsablauf und insbesondere die Zuordnung von Tathandlungen zu Lasten des Berufungsklägers 1 durch L____ bestätigte der mit dem Berufungskläger 1 befreundete Mitbeschuldigte E____, indem er angab, auf D____ hätten «alle» eingeschlagen. Zudem schloss sich E____ den Aussagen der Geschädigten gar soweit an, als dass er nicht behauptete, diese Gruppe habe sich ungebührlich gegenüber ihm und seinen Kollegen verhalten. Seine Aussagen sind diesbezüglich glaubhaft, weil er sich damit auch selbst belastete. G____ belastete den Berufungskläger 1 ebenfalls als denjenigen, der Kontakt mit der Gruppe vor dem Club aufnahm und bezeichnete ihn sodann unmissverständlich als einen der Schläger im Vorfall. Konkret entlastet wird der Berufungskläger auch nicht durch die Aussagen von F____ oder H____. Deren Angaben sind lediglich zu vage, um dem Berufungskläger einzelne Handlungen zuschreiben zu können. Immerhin erinnern sich auch diese beiden daran, dass es der Berufungskläger 1 war, der den Kontakt zur anderen Gruppe aufnahm, auch wenn sie sich an den darauffolgenden Kampf kaum noch erinnern wollen.

3.3.5 Damit hat die Vorinstanz zu Recht aufgrund der belastenden Aussagen von Geschädigten und Mitbeschuldigten als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger 1 ein Initiator der tätlichen Auseinandersetzung war und an dieser auch teilnahm. Das einzelne Personen aus der Gruppe vor dem Club, insbesondere C____, kaum Angaben zu den Tätern machen konnten, ändert an diesen Feststellungen nichts. Dass sodann nicht konkret einzelne Schläge dem Berufungskläger 1 zugeordnet werden können, liegt in der Natur des Tatbestandes des Angriffs gemäss Art. 134 StGB. Für die Folgen eines Angriffs haftet mit, wer daran beteiligt war. Als beteiligt gilt bereits, wer sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei leistet (Meader, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 134 StGB N 8). Solches ist dem Berufungskläger 1 als Initiator und Aggressor auf jeden Fall zuzuschreiben, wobei aufgrund der Depositionen davon auszugehen ist, dass er auch selber zuschlug. Im Kontext der speziellen Beweissituation des Angriffs (s. dazu Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 1) ist denn auch der von der Verteidigung zitierte aber aus dem Zusammenhang gerissene Satz des vorinstanzlichen Urteils zu verstehen. Die vollständige Widergabe des Abschnitts im Strafurteil lautet: «Die Komplexität und parallelen Handlungsstränge einer derartigen Auseinandersetzung mit mehr als 10 beteiligten Personen verunmöglichen es schlicht dem Einzelnen, ob direkt involviert oder nicht, alles zu sehen und danach auch noch in zeitlich korrekter Abfolge zu schildern. Wenn jemand etwas nicht beobachtet haben will, heisst dies nicht, dass dies nicht stattgefunden haben kann. Mehr als die Schilderung von Ausschnitten, welche durch das Gericht puzzleartig zusammengefügt werden müssen, kann nicht erwartet werden» (E. 3.6.1). Mit anderen Worten kann den Berufungskläger 1 nicht entlasten, dass nicht alle Beteiligten ihn mit Sicherheit des Austeilens von Schlägen bezichtigen konnten. Es reichen vielmehr die übereinstimmenden Aussagen von L____, E____ und G____. Die weniger detaillierten Aussagen der anderen in die Angelegenheit involvierten Personen stehen dazu in keinem Widerspruch, sondern sind nur weniger präzis. Die Behauptung des F____, die Gruppe vor dem Club habe die der körperlichen Auseinandersetzung vorausgehenden Provokationen zu verantworten, ist vor dem Hintergrund, dass sogar Mitbeschuldigte diesbezügliche Aussagen der Geschädigten bestätigen, nicht glaubhaft. Dass die Vorinstanz die Gruppe um die Berufungskläger als Aggressoren erkannte und der Gruppe vor dem Club zugutehielt, sich ausschliesslich gewehrt, und damit nicht mehr als Notwehrhandlungen begangen zu haben, erscheint vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Aussagen ebenfalls richtig und wird bekräftigt durch den Umstand, dass in dieser Gruppe Personen tatsächlich verletzt wurden (act. B1 405 ff., 516 ff., 701 ff., 742 ff.), während die Angreifenden kaum Blessuren davontrugen (act. B1 736 ff., s. Angaben zu den anderen Strafverfahrensakten im Strafurteil B1 «Fazit zum angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.2). Der vorinstanzliche Schuldspruch basiert nach dem Dargelegten keineswegs auf Mutmassungen, sondern auf übereinstimmenden Aussagen von Geschädigten und Mitbeschuldigten.

Dass der Berufungskläger vorsätzlich handelte, ist aufgrund seines somit erstellten Handelns ohne Weiteres anzunehmen. Es kann vorliegend von den äusseren Umständen problemlos auf das innere Wissen und Wollen geschlossen werden (vgl. Niggli/Maeder, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 12 StGB N 60). Wer eine Auseinandersetzung provoziert und als einer der ersten zuschlägt, will offensichtlich angreifen und handelt damit vorsätzlich. Der Schuldspruch wegen Angriffs erweist sich als richtig und ist zu bestätigen.

3.4

3.4.1 Dass der Berufungskläger 1 wie angeklagt, diejenige Person war, die in der letzten Phase des Angriffs von C____ die Herausgabe seiner Anrufliste forderte, wurde von der Vorinstanz nicht als erstellt dargelegt (vgl. Strafurteil B1 «Fazit zum angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.5, wo diese Handlung nicht erwähnt und zugeordnet wird). Dieser Handlungsabschnitt ist aber gar nicht relevant für den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Entscheidend ist vielmehr, wer C____ zu Boden schlug und ihn auch am Boden liegend weiter malträtierte. Dazu sagte L____ am 28. August 2017 aus, als es etwas ruhiger geworden sei, sei er wieder nach Vorne gelaufen und habe gesehen «…dass eben der jetzt im Spital ist am Boden liegt und sie ihn geschlagen haben. Die Person am Boden war bereits k.o. und konnte sich nicht mehr wehren. Ich habe gesehen wie die Gruppe ihn von vorne, also hauptsächlich mit den Füssen, getreten hat. Also gekickt und auch mit den Füssen nach ihm getreten. Dies eben von vorne in die Magengegend. Dann am Schluss hat wie es Richtung (recte: wohl «richtig») in Erinnerung habe, der Dicke dem am Boden liegenden von hinten einen Kick an den Hinterkopf gegeben. Danach ist die ganze Gruppe geflüchtet. Sie haben ihn so an den Kopf gekickt…ich dachte, es sei sehr schlimm…». Auf die Frage, wer C____ am Boden liegend getreten habe, gab L____ an: «Es waren drei oder vier Personen um ihn herum. Ich glaube, es waren dort nur noch drei Personen. Also dabei war sicher der Dicke. Sonst ist es schwierig». Danach präzisierte er, er könne sicher sagen, «…dass der Inder, der mit dem eingefallenen Gesicht und der Dicke etwas gemacht haben…». Er habe gesehen, wie die Dreiergruppe ihn umgestossen habe. Der «Molligere» habe C____ am Schluss noch in den Hinterkopf getreten (act. B1 272 f.). Dieser letzte Kick sei wie von einem Fussballspieler ausgeführt worden (act. B1 273; s. auch unten E. 4.3.3 mit detaillierteren Angaben zu den Aussagen von L____). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Person, die L____ als diejenige mit dem «eingefallenen Gesicht» beschreibt, um den Berufungskläger 1 (s. oben E. 3.3.2). Die als dick bezeichnete Person wurde von L____ bei der Fotowahlkonfrontation als dem Berufungskläger 2 sehr ähnlich befunden (act. B1 276; s. auch unten E. 4.3.1). Der Mitbeschuldigte G____ bestätigte an der Einvernahme von 29. August 2019 ausdrücklich die Aussagen des L____, wonach der Berufungskläger 1 und E____ mit Füssen gegen den am Boden liegenden C____ getreten haben sollen. Hingegen habe er nicht gesehen, was gemäss den Aussagen von L____ der Berufungskläger 2 gemacht haben soll. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Aussagen von G____ vor dem Hintergrund des schnellen, bewegten Ablaufs und der vielen involvierten Personen auch nicht vage. So gab er an, die Schläge und Tritte gegen C____ seien gegen Ende des Angriffs erfolgt. Der Berufungskläger 1 und E____ hätten C____ «auf den Boden geschubst oder geschlagen», er wisse es nicht genau. Als C____ am Boden lag, hätten der Berufungskläger 1 und E____ ihn auch gekickt. Wie genau C____ auf dem Boden gelandet sei, habe er nicht gesehen. Sie hätten nicht «wie Fussballer von ganz hinten Anlauf genommen und dann gekickt, sondern von nahem 3 bis 4 Mal gebrettert». Er wisse nicht, ob beide je 3 bis 4 Mal oder ob sie insgesamt 3 bis 4 Mal gekickt hätten (act. B1 378).

3.4.2 Vor dem Hintergrund der übereinstimmenden und klaren Aussagen von L____ und G____ ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger 1 als Mittäter für die versuchte schwere Körperverletzung zu Lasten des C____ einzustehen hat. Mittäter ist, wer in massgebender Weise an der Tat mitwirkt und einen derart wichtigen Tatbeitrag leistet, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Dabei genügt jede Mitwirkung in leitender Funktion (Forster, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 9). Gemäss den Aussagen von L____ und G____ hat der Berufungskläger 1 zusammen mit E____ den Angriff gegen C____ weitergeführt, nachdem die anderen Geschädigten in das Innere des Clubs flüchten konnten. Belegt ist mit den Aussagen, dass der Berufungskläger 1 das Opfer selbst geschlagen und getreten hat, wenn auch nicht konkretisiert werden kann, wie viele Hiebe und Tritte er ausgeteilt hat und wohin diese C____ getroffen haben. Diese Handlungen machen ihn zu einem Hauptbeteiligten. Dass C____ de facto nicht schwer verletzt wurde (Gutachten IRM vom 8. März 2018 act. B1 701 ff.), die massiven Tritte gegen seinen Körper, insbesondere derjenige gegen seinen Kopf, aber in jedem Fall als Inkaufnahme einer potentiell schweren Körperverletzung zu verstehen sind, wird nicht bestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen (s. dazu Strafurteil B1 «Rechtliche Würdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____» E. 3.8.4; BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1 mit Ausführungen zu Schlägen gegen den Kopf gegen ein am Boden liegendes Opfer). Auch ist der als massiv gewalttätig geschilderte Schlag gegen den Kopf von C____ ausgeführt durch den Berufungskläger 2 (s. auch unten E. 4.3.3) keinesfalls als Exzess zu werten. Durch ihr gemeinsames Vorgehen haben die Mittäter ihr Einverständnis mit dem Vorgehen des jeweils anderen demonstriert. Dass der letzte Schlag möglicherweise heftiger ausfiel als die anderen Fusstritte, ändert daran nichts. In dieser eskalierten Situation hatte nämlich keiner der drei Täter die volle Kontrolle über das eigene und das Handeln der anderen und nahm damit Schläge und Tritte von grosser Wucht in Kauf. Auch das Nachtatverhalten spricht für diese Schlussfolgerung, da keiner der drei Mittäter sich um das Opfer kümmerte.

Da es sich bei C____ nicht um die einzige angegriffene und auch nicht um die einzige verletzte Person im gesamten Vorfall handelt, stehen die Tatbestände des Angriffs und der (versuchten) schweren Körperverletzung in echter Konkurrenz zueinander (Maeder, a.a.O. Art. 134 StGB N 12; Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 134 N 5; BGE 118 IV 227 E. 5b S. 229). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft ist zu bestätigen.

4.1 Der Berufungskläger 2 lässt monieren, es stehe nur fest, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen gekommen sei, in deren Folge zwei der Beteiligten verletzt worden seien. Wer für welche Handlungen die Verantwortung trage, habe bis zuletzt nicht im Detail geklärt werden können. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf, der Berufungskläger 2 habe dem «Opfer L____» (recte: gemeint wohl C____) einen Fusstritt gegen den Kopf verabreicht. Es lägen viele Aussagen vor, die den Berufungskläger 2 massiv entlasten würden. Insbesondere die Aussage des G____, wonach dieser den Berufungskläger 2 habe am Boden liegen sehen, decke sich mit den Angaben des Berufungsklägers 2, wonach er (der Berufungskläger 2) angegriffen worden sei. Einzig die Aussage von L____ belaste ihn direkt. Diese stehe allerdings im Widerspruch zu den im Polizeirapport vom 27. August 2017 festgehaltenen Angaben des L____. Nicht mit Sicherheit erstellt sei im Übrigen, dass L____ mit «dem Dicken» überhaupt den Berufungskläger 2 gemeint habe. Im Übrigen sei wohl auch L____ unter Alkoholeinfluss gestanden, was dessen Erinnerungsvermögen möglicherweise (negativ) beeinflusst habe.

4.2 Betreffend die Beteiligung des Berufungsklägers 2 am Angriff kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche ausführlich dargelegt hat, weshalb die Angaben des Berufungsklägers 2, der sich als Unbeteiligter und gar als Opfer darstellen will, «abwegig» sind (Strafurteil B2 «Fazit zum angeklagten Sachverhalt» E. 4.5.2 ff.). Wie das Jugendgericht zu Recht festhält, wird der Berufungskläger 2 insbesondere durch die Aussagen von D____ und L____ belastet. D____ gab an, alle 6 Angreifer seien ihm gefolgt, hätten sich um ihn aufgestellt und massiv auf ihn eingeschlagen (act. B2 496). Mit dieser Deposition übereinstimmend sagte L____ aus: «…Als D____ dann eben auf die Strasse rannte, wurde die Gruppe wieder auf ihn aufmerksam und dann kämpfte D____ eben gegen diese ganze Gruppe. Also die ganze Gruppe hat ihn angegriffen. Das kann ich zu 100 % sagen. Sie haben ihn dort von allen Seiten mit Fäusten und Kicks angegriffen…» (act. B2 384). Selbstredend spricht der Umstand, dass der Berufungskläger 2 möglicherweise während des Angriffs umgefallen ist, wie er selbst übereinstimmend mit der Aussage von G____ behauptet, nicht gegen seine Teilnahme am Angriff. Auch ein Angreifer kann zu Fall kommen. Im Gegenteil belegt gerade dieser vom Berufungskläger 2 geltend gemachte Umstand, dass er sich mitten im Geschehen befand. Richtig ist zudem die Feststellung des Jugendgerichts, dass die Beteiligung am Angriff sich auch aus den massgeblichen Tatbeiträgen des Berufungsklägers 2 zu Lasten von C____ ergibt (s. dazu unten E. 4.3). Weshalb der Vorfall als Angriff (Art. 134 StGB) und nicht etwa als ein von allen Beteiligten zu verantwortenden Raufhandel (Art. 133 StGB) zu beurteilen ist, wurde bereits dargelegt (s. oben E. 3.3.5). Die Verurteilung des Berufungsklägers 2 wegen Angriffs ist zu Recht erfolgt.

4.3

4.3.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers 2 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu Lasten vom C____ stützt sich grösstenteils auf die Aussagen von L____. Dazu ist festzuhalten, dass L____ den Beschwerdeführer 2 an der mit Einvernahme vom 28. August 2017 durchgeführten Fotowahlkonfrontation als «sehr ähnlich» identifizierte (act. B2 388). Auf Nachfrage gab er an: «Das ist der Dicke der C____ am Boden gekickt hat» (act. B2 388). Der Berufungskläger 2 ist zudem die einzige Person unter den Beschuldigten, die nicht schlank ist (vgl. Fotos aller Beschuldigter act. 355 ff.). Es bestehen damit keine Zweifel daran, dass in den Aussagen von L____ mit dem «Dicken» und dem «Molligeren» (act. B2 385) jeweils der Berufungskläger 2 gemeint ist.

4.3.2 Dass L____ zum Tatzeitpunkt Alkohol getrunken hatte, ist mit der von der Polizei durchgeführten Atemalkoholmessung vom 27. August 2017, 8:50 Uhr, sowie den Aussagen von L____ (act. B2 388) belegt. Die Messung ergab einen Wert von 0.37 mg/l Atemalkoholgehalt (act. B2 347). Nähere Abklärung betreffend den Alkoholisierungsgrad von L____ zum Tatzeitpunkt wurden nicht gemacht. So ist insbesondere nicht bekannt, ob L____ nach dem Angriff nochmals Alkohol konsumierte. Das Berufungsgericht stellt aber fest, dass L____ insgesamt sehr differenzierte Aussagen zu den Beteiligten und dem Ablauf des Vorfalls machen konnte. Nebst der Identifikation von diversen Angreifern gelang es ihm zudem, ergänzende Angaben zu den Personen (etwa zu Kleidung und Haarlänge) zu machen, die sich weitgehend als korrekt erweisen. Die Aussagen des L____ werden durch die Identifizierung diverser Angreifer sowie durch übereinstimmende Aussagen anderer Personen zu den Tätern und dem Tatvorgang teilweise objektiviert. Auf die Aussagen von L____ kann deshalb ohne Vorbehalt einer relevanten Bewusstseinstrübung abgestellt werden.

4.3.3 Den Aussagen von L____ zur Beteiligung des Berufungsklägers 2 an den Schlägen und Tritten gegen C____ sowie zum konkret letzten Fusstritt gegen dessen Kopf sind klar und unmissverständlich. Dass er den letzten heftigen Fusstritt gegen den Kopf des Opfers, mit Gewissheit dem Berufungskläger 2 zuordnet, wiederholte er an der Einvernahme vom 28. August 2017 mehrmals. Er gab an «…Dann am Schluss hat, wie ich es Richtung (recte: richtig) in Erinnerung habe, der Dicke dem am Boden liegenden von hinten einen Kick an den Hinterkopf gegeben…». Auf Nachfrage, wer alles gegen den am Boden liegenden C____ getreten habe, sagte er: «Es waren drei oder vier Personen um ihn herum. Ich glaube, es waren dort nur noch drei Personen. Also dabei war sicher der Dicke. Sonst ist es schwierig». Etwas später fügte er an: «Ich nehme an, dass ein paar abgehauen sind. Es war so ein trouble. Also mit Sicherheit kann ich sagen, dass der Inder, der mit dem eingefallenen Gesicht und der Dicke etwas gemacht haben…» (act. B2 384). Auf die Frage nach dem Zustand von C____, als dieser bereits am Boden lag, gab er an: «Ich konnte nur sehen, dass die Dreiergruppe ihn umgestossen hatte und er dann am Boden in die Fötusstellung ist, um sich zu schützen. Dann haben sie eben auf ihn eingetreten. Als dann der Molligere am Schluss noch an den Hinterkopf kickte, dachte ich, jetzt sei er fertig. Auch seine Deckung ging auf und als ich zu ihm ging, sah er aus wie ein Toter». Auf die Frage nach der Heftigkeit des letzten Kicks gegen den Hinterkopf meinte er, dieser sei «gut fest» gewesen. Er beschrieb den Vorgang: «Wie ein Fussballspieler. Einfach mit einem Kopf. Voll durchgezogen». Anlauf habe der Täter nicht genommen (act. B2 385). An der Einvernahme vom 24. Mai 2018 blieb L____ bei seinen Aussagen. Er gab an, gesehen zu haben, wer den Kick gegen den Kopf von C____ ausgeführt habe und sagte auf Nachfrage, ob er die Person beschreiben könne, aus: «Ja, es ist eine etwas festere Person gewesen, hatte kurze Haare und eine Stupsnase. Was er anhatte, kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiss nur noch, dass er etwas fest war und eine Stupsnase hatte» (act. B2 852). Zum (letzten) Fusstritt selbst meinte er: «Das ist der Kick, der mir ziemlich lang im Kopf blieb. Das Opfer lag seitlich auf dem Boden und der Kick kam von hinten an den Kopf. Danach ging ich auf sie zu und schrie etwas. Danach sind sie gegangen. Ich denke die haben gedacht, dass ich gar nicht dazu gehöre. Auf jeden Fall weiss ich nicht, warum sie danach gegangen sind». Die Täter hätten von allen Seiten auf C____ eingeschlagen, vor allem mit Fusstritten (act. B2 851). An der Verhandlung vor Jugendgericht erkannte er den Berufungskläger 2 wieder. Dieser habe am Schluss der Auseinandersetzung C____ «gegen den Hinterkopf gekickt», das habe er «noch gut in Erinnerung» (Prot. HV S. 9).

Dass sich die Aussagen von L____ betreffend den Berufungskläger 2 nicht im Polizeirapport vom 27. August 2017 (act. B2 345 ff.) finden, ändert nichts an deren Glaubhaftigkeit. In einem Polizeirapport wird nebst anderem von Polizeibeamten widergegeben, was ihnen Beteiligte und potentielle Zeugen zu einer Sache ausgesagt haben. Einem Polizeirapport kommt damit in Bezug auf die darin festgehaltenen Äusserungen ein gewisser Beweiswert zu. Als erstellt erachtet werden kann aber nur, was sich durch weitere Aussagen oder Beweise und Indizien im Verfahren bestätigt, da die im Rapport festgehaltenen Aussagen von den Aussagenden nicht unterzeichnet werden (AGE SB.2018.83 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2.1; vgl. BGer 6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 6.3). Umgekehrt kann nicht als nicht erstellt gelten, was sich erst im späteren Verlauf des Strafverfahrens ergibt. Jedenfalls ist vorliegend festzustellen, dass die von der Polizei niedergeschriebenen Angaben des L____ seinen späteren Aussagen keineswegs widersprechen. Auch im Polizeirapport ist festgehalten, dass L____ ausgesagt haben soll, er habe die Schläge und Tritte gegen C____ beobachtet. Bereits gegenüber der Polizei beschrieb er den «Inder-Typ» sowie den «Dünnen mit dem Skelett-Schädel» als Täterschaft (act. B2 352).

Objektiviert werden die Angaben von L____ durch die Blutanhaftungen von C____ am linken Hosenbein des Berufungsklägers 2 (act. B2 707, 715, 750, 754). Der Ort der gesicherten Blutspur lässt sich problemlos mit dem geschilderten Vorfall in Einklang bringen. Wie das Blut des Opfers anders als durch eine direkte Beteiligung an den Schlägen und insbesondere den Tritten gegen C____ auf das Hosenbein des Berufungsklägers 2 hätte gelangen können, ist nicht ersichtlich. Der Berufungskläger 2 liefert dazu auch keine Erklärung.

4.3.4 An der Täterschaft des Berufungsklägers 2 betreffend den letzten Fusstritt gegen den Hinterkopf von C____ besteht aufgrund der Aussagen von L____ sowie der Blutspur des Opfers am linken Hosenbein des Berufungsklägers 2 folglich kein Zweifel. Zu verantworten hat er als erkannter Mittäter indessen ohnehin alle gegen C____ gerichteten Tritte und Schläge. Dass diese in ihrer Gesamtheit den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen, insbesondere aber allein der letzte durch den Berufungskläger 2 ausgeführte Tritt gegen den Hinterkopf des Opfers, dieses in Lebensgefahr hätte bringen können, wird nicht bestritten. Es ist dazu auch auf die Ausführungen des Jugendgerichts zu verweisen (Strafurteil B2 «Rechtliche Würdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____» E. 4.7.1 ff.; s. auch oben E. 3.4.2). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger 2 wegen versuchter schwerer Körperverletzung wird bestätigt.

5.1 Der Berufungskläger 1 rügt für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche das vorinstanzliche Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe als unverhältnismässig hoch. Diese Sanktion wirke sich nicht günstig auf seine Entwicklung aus. Der Berufungskläger 1 habe eine bewegte Zeit hinter sich und habe seit der gemeinsamen Flucht mit der Familie in die Schweiz vor 10 Jahren lange Zeit im Aufnahmeheim in Basel, im Jugenddorf Knutwil und später im Massnahmenvollzug Kalchrain verbracht. Er sei nun gewillt, eine abgebrochene Therapie bei Dr. [...] weiterzuführen. Er befinde sich auf Stellensuche. Diese erweise sich wegen fehlender Berufsausbildung als schwierig. Auch habe er sich nun seit 2 Jahren wohlverhalten. Es sei ihm folglich vom Jugendgericht zu Unrecht eine schlechte Legalprognose gestellt worden. Soweit eine Strafe gegen ihn ausgesprochen werde, sei deren Vollzug aufzuschieben.

An der Berufungsverhandlung zu seiner aktuellen Lebenssituation befragt, hat der Berufungskläger 1 angegeben, er bemühe sich um Temporärarbeit oder eine Lehrstelle, habe bislang aber keine Anstellung gefunden. Dies sei schwierig mit seinem Schulzeugnis. Er lebe von der Sozialhilfe. Er stehe unter «Druck und Stress» wegen des Vorfalls. Nach der Verhandlung vor Jugendgericht habe er mit dem Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Kontakt aufnehmen wollen. Man habe ihm aber gesagt, dies sei wegen der Berufung nicht möglich. Er wolle eine Therapie machen und befinde sich dafür auf einer Warteliste (Prot. HV S. 3 f.).

5.2 Der Berufungskläger 1 beging den Angriff und die versuchte schwere Körperverletzung knapp 2 Monate vor Erreichen des 18. Altersjahrs. Zur Anwendung kommen damit die Sanktionsvorschriften des Jugendstrafgesetzbuches (JStG, SR 311.1; Art. 1 lit. a JStG). Nach JStG kann das Gericht zur Strafe einen Verweis (Art. 22), eine persönliche Leistung (Art. 23), eine Busse (Art. 24) oder, soweit zusätzliche Voraussetzungen betreffend das Alter und die Straftat erfüllt sind, eine Freiheitsstrafe (Art. 25) anordnen. Da der Berufungskläger 1 zum Tatzeitpunkt älter als 15 Jahre war, kann für die zu beurteilenden Taten ein Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr angeordnet werden (Art. 25 Abs. 1 JStG). Bei schuldhaftem Handeln hat das Gericht nebst der Strafe grundsätzlich auch eine Schutzmassnahme (Art. 12 ff. JStG) anzuordnen (Hug/Schläfli/Valär, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Vor Art. 1 JStG N 16). Die Strafzumessung richtet sich nach dem Verschulden des Täters (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 47 StGB). Zu berücksichtigen sind das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bemisst sich nach der Schwere der Verletzung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

5.3

5.3.1 Das Jugendgericht hat die Strafzumessung und das Absehen von der Anordnung einer Schutzmassnahme ausführlich begründet. Insbesondere hat es sich vertieft mit der Kindheit und Jugend und den bisherigen Straftaten des Berufungsklägers 1 sowie mit den in der Vergangenheit angeordneten Schutzmassnahmen und deren Wirkung befasst (Strafurteil B1 «Erhebungen zur Person» E. 1 ff.). Es kommt zum Schluss, dass sich bislang alle angeordneten Schutzmassnahmen, namentlich die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, die Teilnahme an einer Einzel- und Traumatherapie, der Besuch eines «Stopp Gewalt» Kurses, die stationäre Unterbringung im Aufnahmeheim Basel und die Einweisungen ins Jugenddorf Knutwil sowie in das Massnahmenzentrum Kalchrein, als nicht zielführend erwiesen haben. Nachdem der Berufungskläger die letzte angeordnete Schutzmassnahme, die Unterbringung im Massnahmenzentrum Kalchrein, abgebrochen hatte, ersuchte er im September 2018 die Jugendanwaltschaft um Hilfe, weshalb für ihn ein Übertritt in das Zentrum für Sozialpädagogik und Psychotherapie organisiert worden war. Aufgrund unangemessenen Verhaltens und der vom Berufungskläger 1 ergriffenen Flucht aus dem Zentrum nur zwei Tage nach seinem Eintritt wurde der Aufenthalt mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 5. Oktober 2018 per sofort abgebrochen und die angeordnete Unterbringung sistiert. Dies allerdings nicht ohne dem Berufungskläger vorgängig nochmals eine Bedenkzeit einzuräumen, innert welcher er freiwillig in das Zentrum hätte zurückkehren können (s. Begründung der Verfügung vom 5. Oktober 2018). An der Verhandlung vor Jugendgericht hat der Berufungskläger 1 zusammengefasst und sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass er sich ungerecht behandelt fühle und die bisherigen Schutzmassnahmen ungerechtfertigt und ungeeignet gewesen seien (Prot. HV S. 13 ff.). Dass das Jugendgericht vor diesem Hintergrund zwar von einer bestehenden Massnahmenbedürftigkeit gleichzeitig aber auch von über mehrere Jahre manifestierter Massnahmenunwilligkeit ausgegangen ist, und deshalb auf die Anordnung einer Schutzmassnahme verzichtet hat (Strafurteil B1 « Sanktion» E. 1), ist folgerichtig. Dass auch die Jugendanwaltschaft weiterhin von einer Massnahmenunwilligkeit ausgeht, die deren Erfolg als aussichtslos erscheinen lässt (Prot. HV S. 6), und sie dementsprechend die Sistierung der letzten Massnahme nicht aufgehoben hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat es sich selber zuzuschreiben, wenn er sich heute gezwungen sieht, selbständig aktiv zu werden, um eine Therapie machen zu können. Dabei ist seine Angabe, er habe es im vergangenen Jahr nicht geschafft, einen Therapieplatz bei einer psychiatrischen Fachperson zu bekommen, wenig glaubhaft. Wohl bestehen gerichtsnotorisch längere Wartelisten für psychiatrische oder psychologische Betreuung. Innerhalb eines Jahres sollte aber erfahrungsgemäss eine Behandlung in die Wege geleitet werden können, wenn eine solche ernsthaft angestrebt wird.

5.3.2 Das Jugendgericht hat festgestellt, dass den Berufungskläger 1 am Angriff und an der versuchten schweren Körperverletzung als Initiator und Hauptbeteiligter der Auseinandersetzung eine schwere Schuld treffe (Strafurteil B1 «Sanktion» E. 2). Dem ist zuzustimmen. Beide Delikte richten sich zudem gegen Leib und Leben, dem höchsten aller Rechtsgüter. Der Berufungskläger 1 hat eine ihm völlig unbekannte Personengruppe provoziert und grundlos Streit gesucht. Er hat sich aktiv am von ihm provozierten Angriff beteiligt und hat insbesondere mit dem brutalen Vorgehen gegen C____, der ihm nichts zu Leide getan hat, eine schockierende Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer und eine massive Gewaltbereitschaft gezeigt. Gleichzeitig hat die Vorinstanz die Enthemmung aufgrund der (leichten) Alkoholisierung des Berufungsklägers 1 zum Tatzeitpunkt, seine schwierige Kindheit, die vermutete Entwicklungsstörung (Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken BS vom 24. Juli 2015 in den Jugendpersonalakten act. 71 ff., 105) und die für ein Jugendstrafverfahren vergleichsweise lange Verfahrensdauer als strafmindernd berücksichtigt. Auch dass es bei der schweren Körperverletzung bei einem Versuch geblieben ist, hat sich leicht strafmindernd ausgewirkt, wobei zu Recht darauf verwiesen worden ist, dass es ausschliesslich dem Zufall zu verdanken sei, dass die ausgeführten Schläge und Tritte nicht schlimmere Folgen beim Opfer zeitigten. Das Ansiedeln der Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens ist wegen des Vorliegens eines schweren Verschuldens keineswegs unverhältnismässig. Die angeordnete Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird bestätigt.

5.3.3 Die für den bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe notwendige günstige Legalprognose (Art. 35 Abs. 1 JStG) kann dem Berufungskläger 1 auch zum heutigen Zeitpunkt nicht attestiert werden, obwohl er sich seit dem beurteilten Vorfall nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Die bestehenden Vorstrafen, unter anderem auch wegen Gewaltdelikten, zeugen von einer zunehmenden Deliktsschwere und die früheren Sanktionen haben kein Umdenken und keine Verhaltensänderung bewirkt. Den bisherigen Schutzmassnahmen des Jugendstrafrechts ist der Berufungskläger 1 mit Renitenz entgegengetreten. An der Berufungsverhandlung hat er sich weiterhin als eigentliches Opfer dargestellt, keinerlei Einsicht gezeigt und keine Selbstverantwortung übernommen. Vielmehr hat er seine Empörung darüber geäussert, dass ihm – jetzt wo er dies wünsche – von der Jugendanwaltschaft nicht mehr geholfen werde (s. Schlusswort Prot. HV S. 7). Dass er selber die umgehend eingeleitete Unterbringung nach seinem «Hilfeschrei» im Jahr 2018 nach nur zwei Tagen wieder abgebrochen hat (s. oben E. 5.3.1), blendet er dabei aus. Auch verfügt er weiterhin über keine Arbeit und keine geregelte Tagesstruktur. Zwar macht er geltend, er bemühe sich um Arbeit, belässt es aber bei dieser Behauptung, ohne sie zu belegen. Damit ist der Aufschub des Vollzugs wegen Fehlens einer günstigen Legalprognose nicht zu gewähren.

6.1 Der Berufungskläger 2 beantragt im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs die Verhängung einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, wobei ihm der vollständige Vollzugsaufschub zu gewähren sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Angriff und die versuchte schwere Körperverletzung wenige Stunden nach Erreichen der Volljährigkeit stattgefunden haben. Bei der Frage nach der guten Prognose sei das Wohlverhalten des Berufungsklägers 2 seit August 2017 zu berücksichtigen. An der Berufungsverhandlung hat er einen bis zum 26. Juni 2020 befristeten Praktikumsvertrag mit der Firma [...] GmbH eingereicht und erklärt, dass er zukünftig gerne das Wirtepatent machen möchte, um über einen Abschluss zu verfügen. Er lässt ausführen, die Vorinstanz habe die Freiheitsstrafe vorwiegend wegen der fehlenden Tagesstruktur ausgesprochen. Seine Situation stelle sich heute aber ganz anders dar.

6.2 Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger 2 wurde durch die Jugendanwaltschaft geführt und vom Jugendgericht beurteilt, weil er gleichzeitig der Nötigung und versuchten Nötigung bezichtigt wurde, begangen vor Erreichen der Volljährigkeit. Zu beurteilen waren ausserdem Widerhandlungen gegen das BetmG, teilweise begangen vor Erreichen der Volljährigkeit. Mit dem angefochtenen Urteil ist der Berufungskläger 2 vom Vorwurf der Nötigung und der versuchten Nötigung freigesprochen und ist das Verfahren wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor Erreichen der Volljährigkeit zu Folge des Verjährungseintritts eingestellt worden. Einzig die Verurteilung wegen Besitzes und Veräusserung von Cannabis (Art. 19 Abs. 1 lit c und d BetmG) von Dezember 2016 bis Mai 2017 fällt in die Zeit vor Erreichen der Volljährigkeit. Damit greifen die Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts (Art. 3 Abs. 2 JStG; s. auch Strafurteil B2 «Sanktion» E. 2).

6.3 Dass die Vorinstanz keine Massnahme angeordnet hat (es wären Sanktionen nach JStG oder StGB möglich s. Art. 3 Abs. 2 JStG), wird nicht moniert, weshalb dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Strafurteil B2 «Sanktion» E. 1).

6.4

6.4.1 Zu bilden ist aufgrund der Deliktsmehrheit eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die in die Zeit vor Erreichen der Volljährigkeit begangenen Straftaten haben bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht zu fallen, als wenn sie für sich allein zu beurteilen wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat (Strafurteil B2 «Sanktion» E. 2), stehen die Schuldsprüche wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung im Vordergrund und wirkt sich die mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG ohnehin marginal auf das Strafmass aus. Das Strafmass bemisst sich nach dem Verschulen der Täterschaft (Art. 47 StGB, s. oben E. 5.2)

Auszugehen ist bei der Bildung der Gesamtstrafe von der schwersten Straftat, das heisst mit dem Delikt, welches abstrakt mit der höchsten Sanktion geahndet wird. Diese sogenannte Einsatzstrafe ist in einem nächsten Schritt im Hinblick auf die weiteren verwirklichten Delikte und in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. zum Ganzen: Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 49 N 2 ff.). Die Höhe der Einsatzstrafe, diejenige der weiteren Strafen sowie die durchgeführte Asperation hat die Vorinstanz nicht detailliert dargelegt, was allerdings nicht gerügt worden ist.

6.4.2 Die schwerste Tat ist die versuchte schwere Körperverletzung, welche mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert wird, wobei der Strafrahmen aufgrund der Deliktsmehrheit auf maximal 15 Jahre erhöht werden kann (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 2017 E. 2.1 S. 219). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass den Berufungskläger 2 in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung ein besonders schweres Verschulden treffe. «Ein Fusstritt von derart heftigem Ausmass an den Hinterkopf des bewusstlos am Boden liegenden Opfers kann ohne Weiteres lebensgefährliche Folgen für das Opfer haben und rückt gar in die Nähe der versuchten Tötung» (Strafurteil B2 «Sanktion» E. 3). Dieser Einschätzung der Tat ist zu Folgen. Der Fusstritt richtete sich zudem gegen eine dem Berufungskläger 2 völlig unbekannte Person, die sich im vorangehenden Angriffsgeschehen gänzlich passiv verhalten hatte, indem sie einfach sitzen blieb. Der Berufungskläger 2 hat damit eine hohe kriminelle Energie und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer gezeigt. Die verhängte Sanktion von zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Einberechnung des Angriffs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG liegt im unteren Fünftel des allein für schwere Körperverletzung möglichen Strafrahmens. Angesichts der festgestellten Verschuldensschwere ist sie deshalb als äusserst mild zu bezeichnen. Den strafmindernden Faktoren, namentlich seiner leichten Alkoholisierung (act. B2 348: 0.35 mg/l Atemluft um 6:10 Uhr des 27. August 2017), dem Umstand, dass es durch Zufall bei einem Versuch der Tat geblieben ist, und insbesondere wohl das junge Alter des Berufungsklägers 2 hat die Vorinstanz demnach insgesamt grosszügigst Rechnung getragen und die straferhöhende Deliktsmehrheit und die teilweise einschlägigen Vorstrafen wenig stark gewichtet. Eine weitergehende Reduktion der Sanktion ist angesichts dieser Erwägungen ausgeschlossen. Es bleibt deshalb bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

6.4.3 Das ausgefällte Strafmass von 2 Jahren lässt den bedingten oder teilbedingten Vollzug der Sanktion zu (Art. 42 und 43 StGB). Das Strafgericht ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und dem Umstand, dass vorgehende Sanktionen den Berufungskläger 2 offenbar nicht beeindrucken bzw. sein zunehmend schwerwiegenderes Delinquieren nicht aufhalten konnten sowie aufgrund einer fehlenden Tagesstruktur und dem fortgesetzten Gebrauch von Cannabisprodukten von einem hohen Rückfallrisiko auch für Delikte gegen Leib und Leben ausgegangen. Sie hat deshalb eine teilbedingte Strafe ausgesprochen, wovon ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Strafurteil B2 «Sanktion» E. 7). Der Berufungskläger hat dem Berufungsgericht nun einen temporären Arbeitsvertrag vorgelegt (s. oben E. 6.1). Er hat ausgeführt, er arbeite seit September 2019 auf dem Bau und erledige dort als Praktikant was immer ihm zugewiesen werde (Prot. HV S. 3). Damit ist festzustellen, dass es dem Berufungskläger 2 zurzeit offenbar gelingt, eine Tagesstruktur einzuhalten und er regelmässig einer Arbeit nachgeht. Dies ist in jedem Fall eine positive Veränderung seiner Lebenssituation. Gleichzeitig handelt es sich aber um eine zeitlich befristete Anstellung und es ist offen, ob der Berufungskläger nach Beendigung des temporären Arbeitseinsatzes erneut eine Anstellung finden wird. Auch handelt es sich um eine erst in jüngster Zeit eingetretene Veränderung der Lebensumstände, weshalb der Verdacht, die Anstellung sei einzig wegen der bevorstehenden Berufungsverhandlung angenommen worden, im Raum steht. Jedenfalls vermag der Umstand, dass sich der Berufungskläger 2 zurzeit in einem Arbeitsverhältnis befindet, die bestehenden Bedenken betreffend sein zukünftiges Verhalten nicht vollständig aufzuwiegen. Die positive Entwicklung in den letzten rund 5 Monaten vor dem Berufungsentscheid rechtfertigt allerdings eine Reduktion des zu vollziehenden Anteils der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Der zu vollziehende Teil der Reststrafe wird deshalb auf das gesetzlich zulässige Minimum von 6 Monaten beschränkt (Art. 43 Abs. 3 StGB). Den Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten wird zusätzlich mit der Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten Probezeit von 3 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) Rechnung getragen.

7.1 Beide Berufungskläger wehren sich gegen die C____ und D____ zugesprochenen Zivilforderungen. Der Berufungskläger 2 begründet dies ausschliesslich mit der im Falle eines Freispruchs fehlenden Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche. Dieses Argument entfällt mit der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche. Der Berufungskläger 1 erachtet die Genugtuungsforderung von C____ als unzureichend substantiiert und begründet. Insgesamt wertet er das von C____ erlittene Verletzungsbild als nicht schwerwiegend. Auch habe C____ einen unkomplizierten Heilungsverlauf durchlebt. Von einer tiefergehenden psychischen Beeinträchtigung aufgrund des Vorfalls sei ebenfalls nicht auszugehen. Die Genugtuungsforderung des D____ lasse sich angesichts der geringfügigen Verletzungen, die dieser erlitten habe, ebenfalls nicht begründen. Ausserdem seien diese nicht einem bestimmten Tatablauf zuzuordnen und könnten Resultat stumpfer Gewalteinwirkung aber auch Folge eines Sturzes sein. Die Schadenersatzforderung des C____ sei nicht belegt.

7.2 Im Adhäsionsprozess hat sich die geschädigte Person zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung als Privatklägerschaft zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sie hat die tatsächlichen Grundlagen ihrer Anspruchsvoraussetzung zu beweisen (Landolt, a.a.O., S. 253). Eine mangelnde Substantiierung oder Klagebegründung hat freilich – anders als im Zivilprozess – nicht die Abweisung der Klage, sondern deren Verweisung auf den Zivilweg zur Folge (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Allerdings hat das Gericht den dem Strafurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Deshalb muss das Gericht auch im Zivilpunkt auf diese Erkenntnisse abstellen können. Vom Privatkläger soll nicht verlangt werden, dass er die Anspruchsvoraussetzungen nochmals detailliert nachweist (Graf, Was kann das Strafrecht für das Zivilrecht leisten?, in: jusletter.ch vom 23. April 2018, S. 8 f. mit Verweis auf gleichlautende Lehrmeinungen).

Art. 49 und 47 Obligationenrecht (OR, SR 220) bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer Persönlichkeit oder ihrer körperlichen Integrität verletzt worden sind, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Präjudizienvergleichsmethode zur Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Genugtuung ist zulässig und wird von vielen Schweizer Gerichten angewendet (Landolt, in: Hütte/Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht, Band 2 Genugtuung bei Körperverletzung, Zürich/St. Gallen 2013, S. 118).

7.3

7.3.1 C____ hat sich als Privatkläger konstituiert (act. B1 432, B2 544) und eine begründete Genugtuungsforderung über CHF 15'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, eingereicht, welche den beschuldigten Personen in solidarischer Haftung aufzuerlegen sei (act. B1 752, B2 857). Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat, legt C____ im Forderungsschreiben seine Sicht der Ereignisse im Wesentlichen übereinstimmend mit den Erkenntnissen des Strafverfahrens dar, äussert sich zu den erlittenen physischen Verletzungen und Schmerzen sowie den psychischen Auswirkungen des Vorfalls und belegt seine Angaben mit ärztlichen Zeugnissen. Es wird dazu auf die Ausführungen in den vorinstanzlichen Strafurteilen verwiesen (Strafurteile B1 und B2 «Entschädigungsforderungen» E. 1). Ohnehin sind dem Gericht die erlittenen Verletzungen aufgrund der Strafakten bekannt (Austrittsbericht Universitätsspital BS act. B1 516 ff.; Gutachten IRM act. B1 701 ff.). Die Genugtuungsforderung ist damit genügend substantiiert und der Beurteilung im Strafverfahren zugänglich.

7.3.2 Dass der von C____ geltend gemachte Zahnbruch nicht Folge des Vorfalls sein soll, wie das der Berufungskläger 1 insinuiert, erscheint im Gesamtzusammenhang unwahrscheinlich, schliesslich erfolgte die zahnärztliche Untersuchung am 28. August 2017 und damit unmittelbar nach dem Ereignis (act. B2 748 f.). Dementsprechend ist dieser Schaden auch in der Anklageschrift aufgeführt. Letztlich rechtfertigt die erlittene Unbill die Genugtuungssumme aber ohnehin, ob mit oder ohne zusätzlichen Zahnbruch. Ins Gewicht fällt vor allem das schwere Verschulden der Berufungskläger aufgrund der massiven und grundlosen Gewalt, die sie C____ in einem wehrlosen Zustand angetan haben. Schwer wiegt bei der verursachten Körperverletzung insbesondere die zukünftig erhöhte Gefahr der Netzhautablösung am geschädigten Auge (act. B1 747). Dass das Opfer sich in psychischer Hinsicht vergleichsweise gut erholt hat, spricht keineswegs für eine Kürzung der zugesprochenen Genugtuungssumme. Im Gegenteil müsste diese höher ausfallen, würde sich bei C____ eine schwerwiegende und langfristige psychische Symptomatik aufgrund der Tat zeigen. Die zugesprochene Genugtuungssumme hält denn auch der kantonsübergreifenden Rechtsvergleichung stand. So sprach etwa das Kantonsgericht Waadt in einem vergleichbaren Fall einer Frau CHF 5'000.– zu, weil sie von zwei Frauen zuerst mit Fäusten und nach ihrem Sturz zu Boden mit den Füssen traktiert worden war. Sie erlitt multiple Kopfverletzungen, Hämatome und Schürfungen an den Händen, dem Rücken und am Bauch. Die Täterschaft wurde wegen einfacher Körperverletzung zu 10 bzw. 16 Monaten Haft verurteilt (s. Landolt, a.a.O., Tabelle II, Fall 648, vergleichbar auch Fall 758, 725, 763). Der Genugtuungsbetrag bewegt sich damit im durchaus üblichen Bereich einer Entschädigung für die von C____ erlittene Unbill. Die Zusprechung einer Genugtuungssumme von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, sowie die Verweisung der Mehrforderung auf den Zivilweg sind zu bestätigen. Die Berufungskläger haften dafür solidarisch mit den übrigen Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR).

7.4 D____ hat sich ebenfalls als Privatkläger konstituiert (act. B1 431, B2 543) und die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 2'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, gefordert (act. B1 689, B2 802). Auch er begründet den Antrag mit einer den Erkenntnissen des Strafverfahrens kohärenten Darstellung des Sachverhalts und belegt die erlittenen Verletzungen mit Arztberichten. Es wird dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Strafurteile B1 und B2 «Entschädigungsforderungen» E. 2). Die Forderung ist genügend substantiiert und kann im Strafverfahren beurteilt werden. Richtigerweise begründet das Jugendgericht die Höhe der Genugtuungssumme mit den erlittenen Verletzungen, mit dem Umstand, dass D____ am Angriff keinerlei Selbstverschulden trifft, und mit der Tatsache, dass solche Gewalterlebnisse erfahrungsgemäss Einfluss auf die Psyche eines Menschen nehmen. Ergänzend kann auf das schwere Verschulden der zwei Berufungskläger verwiesen werden. Auch hier hält die zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 2'000.– der kantonsübergreifenden Rechtsvergleichung stand. So verurteilte etwa das Obergericht Zürich einen Täter wegen einfacher Körperverletzung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.– weil er dem Opfer mehrere Faustschläge und Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht gegeben hatte, weshalb das Opfer zu Boden gestürzt war und einen nicht dislozierten Nasenbeinbruch und einen Nasenseptumsbruch erlitten hatte (s. Landolt, a.a.O., Tabelle II, Fall 77, vergleichbar auch Fall 302, 284, 355). Die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, sowie die Abweisung der Mehrforderung sind zu bestätigen. Die Berufungskläger haften dafür solidarisch mit den übrigen Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR).

7.5 Die von C____ geltend gemachte Schadenersatzforderung (Art. 41 Abs. 2 OR) für Brillen- und Hosenersatz (act. B1 743, B2 857) ist zwar genau beziffert, aber nicht belegt worden. Sie ist zu Recht zufolge mangelnder Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen worden (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Damit unterliegt der Berufungskläger 1 im Berufungsverfahren vollständig, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger 2 dringt ebenfalls weder mit dem Haupt- noch mit dem Eventualbegehren durch. Dass der zu vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe reduziert wird, rechtfertigt keine Minderung seiner Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren, schliesslich handelt es sich um eine marginale Anpassung des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der kurzfristigen Änderungen in der aktuellen Lebenssituation des Berufungsklägers 2.

Somit tragen die Berufungskläger je die Hälfte der ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die amtlichen Verteidiger werden aus der Gerichtskasse entschädigt. Aufgrund des Unterliegens beider Berufungskläger besteht je eine umfassende Rückzahlungspflicht dieser Kosten bei einer Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Eltern des Berufungsklägers 1 haften für seine Kosten solidarisch mit (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Für die Einzelheiten der Kostenauflagen wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte der Urteile des Jugendgerichts vom 11. Januar 2019 (Prot.-Nr. 05/2018 und 08/2018) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Die Einstellung der Verfahren SW 2017 5 205 und SW 2017 7 830 gegen den Berufungskläger 1 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG und das Verfahren SW 2017 7 2697 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG zufolge Verjährung;

Die Aushändigung der unter Ziffer 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 aufgeführten Gegenstände (Verzeichnisse 6624, 6674) zu Handen des Berufungsklägers 1 nach Eintritt der Rechtkraft;

Der Einzug und die Vernichtung des als Beweismittel sichergestellten Joints gemäss Art. 69 StGB;

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 1, [...], von insgesamt CHF 12'414.35 für das erstinstanzliche Verfahren;

Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (mehrfacher Konsum von Cannabis vom 27. August 2017 bis Januar 2019; Besitz und Veräussern von Cannabis vom Dezember 2016 bis Mai 2017) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG gegen den Berufungskläger 2;

Der Freispruch des Berufungsklägers 2 von den Vorwürfen der Nötigung und der versuchten Nötigung mangels Nachweises des Tatbestandes;

Die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln zwischen dem 17. und dem 26. August 2017 gegen den Berufungskläger 2 zufolge Eintritts der Verjährung;

Der Verzicht auf das Auferlegen einer Busse zu Lasten des Berufungsklägers 2 wegen Betäubungsmittelkonsums bis zum 8. Januar 2019 in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO;

Die Einziehung des unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen den Berufungskläger 2 als Bargeld bezeichneten Vermögenswerts in der Höhe von CHF 640.– gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB;

Die Einziehung der unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen den Berufungskläger 2 aufgeführten Hanfmühle und des Mobiltelefon Nokia RM-945 gemäss Art. 69 StGB;

Die Einziehung und Vernichtung der unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen den Berufungskläger 2 als "Minigrip mit 4,6g Cannabis" bezeichneten Position gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB;

Die Aushändigung der unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen den Berufungskläger 2 aufgeführten Smartphones der Marke iPhone 7 mit SIM-Karte und iPhone 6S mit SIM-Karte zu Handen des Berufungsklägers 2 nach Rechtskraft des Urteils;

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 2, [...], von insgesamt CHF 7'622.15 für das erstinstanzliche Verfahren.

Der Berufungskläger 1, A____, wird in Abweisung seiner Berufung des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 27. August bis 25. September 2017 (30 Tage), verurteilt,

in Anwendung von Art. 134, Art. 122. i.V.m. Art. 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 StGB, Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG.

Das unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 aufgeführte Bargeld (Verzeichnis 6589) wird zu teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

Der Berufungskläger 1 und seine Eltern tragen in solidarischer Haftung einen Anteil von CHF 1'000.– der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'417.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'800.– und die Kosten des Berufungsverfahren mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 1, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'616.– und ein Auslagenersatz von CHF 82.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 284.80, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.

Der Berufungskläger 2, B____, wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, neben des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das BetmG, des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 27. August bis 14. September 2017 (19 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 134, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB.

Der Berufungskläger 2 trägt einen Anteil von CHF 1'000.– der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'417.50 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– und die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'684.– und ein Auslagenersatz von CHF 154.20, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 218.55, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.

Die Zivilforderung (Genugtuung) von C____ wird teilweise gutgeheissen und der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 werden in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls haften, zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 10'000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilforderung (Schadenersatz) von C____ gegen den Berufungskläger 1 und den Berufungskläger 2 im Umfang von CHF 364.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilforderung (Genugtuung) von D____ wird teilweise gutgeheissen und der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 werden in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls haften, zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 500.– wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Berufungskläger 1

Berufungskläger 2

Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Stadt

Jugendgericht Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Privatklägerschaft

Migrationsamt BS

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

37

Gerichtsentscheide

10