Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.5
URTEIL
vom 2. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Andreas Traub ,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , [...] Berufungsklägerin 1
[...] Beschuldigte 1
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
C____ , [...] Berufungsklägerin 2
[...] Beschuldigte 2
vertreten durch D____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 1. November 2018
betreffend
ad 1: Betrug und versuchter Betrug
ad 2: versuchter Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 1. November 2018 wurden A____ (Berufungsklägerin 1) des Betrugs und des versuchten Betrugs sowie C____ des versuchten Betrugs schuldig erklärt und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft zu bedingten Freiheitsstrafen von zwölf respektive sechs Monaten verurteilt (Probezeit jeweils zwei Jahre). Von einer Landesverweisung wurde in beiden Fällen abgesehen. Die Berufungsklägerin 1 wurde zudem zur Zahlung von CHF 6‘000.– Schadenersatz an E____ (Privatklägerin) verurteilt. Dieser wurden unter Abtretung ihrer Entschädigungsforderung an den Staat aus dem sichergestellten Guthaben von A____ CHF 6'000.– ausgerichtet. Die darüber hinaus sichergestellten Vermögenswerte (CHF 999.– bzw. CHF 498.75) wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den jeweiligen Verfahrenskosten bzw. der jeweiligen Urteilsgebühr verrechnet. Ferner wurden die Kautionen A____ im Betrag von CHF 10‘000.– und von C____ in Höhe von CHF 5‘000.– freigegeben und den Kautionsstellern zurückerstattet. Schliesslich wurde über die (restlichen) beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden die amtlichen Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil haben beide Berufungsklägerinnen rechtzeitig Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung jeweils am 23. Januar 2019 Berufung erklärt. Die Berufungsklägerin 1 beantragt, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom 1. November 2018 teilweise aufzuheben, sie von Schuld und Strafe kosten- und entschädigungsfällig freizusprechen und ihr für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine Genugtuung in Höhe von CHF 18‘600.– auszurichten. Ebenfalls seien ihr die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die Berufungsklägerin 2 beantragt desgleichen einen kostenlosen Freispruch (und eine Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft), eventualiter einen Schuldspruch wegen „Beihilfe“ zum versuchten Betrug und diesfalls die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.–. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben sich nicht vernehmen lassen.
Sowohl die Berufungsklägerin 1 als auch die Berufungsklägerin 2 wurden von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2019 dispensiert. Indes kamen ihre amtlichen Verteidiger zum Vortrag. Danach äusserte sich auch die anwesende Privatklägerin. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerinnen sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Das Absehen von einer Landesverweisung (betreffend beide Berufungsklägerinnen), die Verpflichtung der Berufungsklägerin 1 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 6‘000.‒ an die Privatklägerin, die Freigabe der geleisteten Kautionen sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.1 Das Strafgericht sah den angeklagten Sachverhalt bezüglich A____ gestützt auf die zu Recht als glaubwürdig qualifizierten Aussagen der Privatklägerin und den diversen, teils objektiven Beweismitteln (Polizeirapport vom 18. August 2017 [Akten S. 428 ff.], Bezugsbeleg der [...] über CHF 3‘000.‒ vom 16. August 2017 [Akten S. 468], CD‘s mit Videoaufzeichnungen aus [...], die die Anwesenheit der Berufungsklägerin 1 in diesem Kaufhaus zur fraglichen Zeit belegen [Akten S. 411 ff., 469 ff., 513 ff.], telefonische Kontaktnachweise [Akten S. 416 ff.], Observations-Bericht der Polizei vom 6. September 2017 [Akten S. 476 ff.]), als erstellt an. Im Unterschied zur Anklageschrift ging sie richtigerweise abweichend davon aus, dass es nicht die Berufungsklägerin 1 gewesen ist, die die Privatklägerin im [...] zuerst angesprochen hat, sondern umgekehrt E____ auf A____ zugegangen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 5 ff.).
2.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gelangte die Privatklägerin gemäss Art. 346 Abs. 1 lit. b StPO nach Abschluss des Beweisverfahrens nochmals zu Wort (sie war bloss fakultativ und nicht als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO geladen). Dabei unterstrich sie, dass sie sich zum Tatzeitpunkt in einer „grausigen“ Lage befunden habe. Sie sei wegen eines schlimmen Burnouts in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe zu der Zeit auch ihren Vater verloren. Im Weiteren betonte sie, dass sie durch die Berufungsklägerin 1 mehrfach angefasst worden sei (damit ist die Kritik der Berufungsklägerin 1, wonach die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr geschildert habe, wie A____ ihr die Hände gehalten und mit ihrem Blick fixiert habe [Plädoyer-Notizen Ziff. 16], widerlegt). Wenn die Privatklägerin darüber hinaus auch aussagte, die Berufungsklägerin 1 habe am Schluss für ihre Beratung CHF 10‘000.– gewollt und ihr dazu auch noch die Wurzel gegeben (Verhandlungsprotokoll S. 4), die Wurzel damit erst am Schluss Thema wurde, widerspricht dies ihren tatnahen und in der Folge konstant und glaubhaft wiedergegebenen Depositionen, wonach sie der Berufungsklägerin 1 CHF 6‘000.– als (kausales) Entgelt für die Wurzel bezahlte (Akten S. 430, 438 ff., 726 f.). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen – namentlich über die Reihenfolge von Ereignissen – mit zunehmender Zeitdauer abnimmt (vgl. AGE SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 E. 6.2.2; OGer SG BO.2017.30 vom 2. Oktober 2018 E. 4b/bb; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2014, S. 37). Davon ist auch in casu auszugehen, sodass der angeklagte und vom Strafgericht mit der einen Korrektur festgestellte Sachverhalt massgebend bleibt.
3.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig.
3.2
3.2.1 Die Berufungsklägerin 1 kritisiert zunächst, der ihr vorgeworfene Sachverhalt erreiche nicht die Intensität einer arglistigen Täuschung. Die beschriebene – angeblich raffinierte bzw. manipulative Vorgehensweise – lasse sich weder als Lügengebäude, noch als täuschende Machenschaft und auch nicht als nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbare einfache Lüge qualifizieren (Plädoyer-Notizen Ziff. 14 ff.). Zudem sei die Privatklägerin auch nicht besonders schutzbedürftig. Ihre Fähigkeit, kritisch zu hinterfragen, sei – wenn überhaupt – nur geringfügig herabgesetzt gewesen, was sich gerade darin zeige, dass sie – nachdem die Berufungsklägerin 1 ihr berichtete, sie habe in eine Kristallkugel geschaut – die Polizei eingeschaltet habe. Die Privatklägerin sei eine ganz normale, intelligente, verständige Frau. Sie habe keine labile Persönlichkeit, es läge keine geistige Retardierung, keine schwerwiegende Lebenskrise und auch kein Abhängigkeitsverhältnis vor (Plädoyer-Notizen Ziff. 4 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 4).
3.2.2 Darüber hinaus liege auch kein Irrtum vor, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Fehlvorstellung gegeben. Dass eine Wurzel mit angeblich übernatürlichen Kräften existiert, habe zumindest damals der Vorstellung bzw. dem Glauben der Privatklägerin entsprochen. Sie habe genau gewusst, was sie erhalten würde, und erhielt auch genau das, was sie gewollt habe: Eine Wurzel mit übernatürlichen Kräften, die allenfalls ihre Probleme lösen könnte. Sie habe genau gewusst, dass solche Kräfte naturwissenschaftlich nicht beweisbar seien (Plädoyer-Notizen Ziff. 28 ff.). Im Übrigen habe A____ auch nicht vorsätzlich gehandelt. Sie glaube an ihre übernatürlichen und hellseherische Kräfte und meine auch, dass es Dinge wie magische Wurzeln gebe (Plädoyer-Notizen Ziff. 18 ff.).
3.3
3.3.1 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
3.3.2 Ein Lügengebäude ist dann anzunehmen, wenn etliche falsche Angaben des Betrügers ein sinnvolles Ganzes ergeben, wobei die Lügen von einer besonderen Hinterhältigkeit zeugen und in raffinierter Art aufeinander abgestimmt sein müssen, sodass sich auch kritische Personen täuschen lassen. Unter Machenschaften ist ein ganzes System von Lügen zu verstehen. Die Abgrenzung zu einer Summierung von Lügen besteht darin, dass Machenschaften einen höheren Intensitätsgrad hinsichtlich Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung erfordern. Mithin zeichnen sich Machenschaften durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren oder durch das Ausnützen von Begebenheiten aus. Einfache Lügen sind dann arglistig, wenn deren Überprüfung dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt (Jositsch/Lüthi, Betagte Menschen – prädestinierte Betrugsopfer?, in: Schwarzenegger/Nägeli [Hrsg.], 6. Zürcher Präventionsforum – Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit der Kriminalität, Zürich 2013, S. 37 ff., 41 f.; Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 224 ff.).
3.3.3 Arglist scheidet dann aus, wenn die Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Einzelfall zu würdigen. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter bzw. Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Der Täter handelt in solchen Konstellationen deshalb besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht. Gerade solche Opfer sind besonders schutzbedürftig (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; vgl. auch Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 StGB N 7 ff.). Die Erfüllung des Betrugs-Tatbestands erfordert auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).
Gezielte Manipulationen können auch an intellektuell normal begabten Personen vorgenommen werden, die aufgrund einer Lebenskrise, spiritueller Orientierungslosigkeit oder Depression besonders labil sind. Unter solchen Umständen können Menschen jegliche Kritikfähigkeit verlieren. Dies gilt umso mehr, wenn zu dieser Lebenslage eine raffinierte und progressive Einwirkung auf das rationale Urteilsvermögen hinzutritt (Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 152 ff., 166; Sägesser, Opfermitverantwortung beim Betrug, Diss. Bern 2014, N 202; vgl. auch BGE 119 IV 210 E. 3c S. 213 f.). Das Gericht hat im Einzelfall die Schutzbedürftigkeit des Getäuschten zu erörtern (BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.).
3.4
3.4.1 A____ ist es im Gespräch mit E____ rasch gelungen, eine emotionale Bindung zu dieser aufzubauen. So lenkte sie die Unterhaltung gezielt auf sensible Punkte (Tod des Vaters, erlittenes Burnout, familiäre Zerwürfnisse bis hin zum Entzug der Obhut über ihren Sohn) im Leben der Privatklägerin (Akten S. 419 ff., 428 ff.). Während des Gesprächs betonte sie – die Hände der Privatklägerin haltend und sie mit ihrem Blick fixierend – dass sie eine Gabe habe und der Privatklägerin bei den zuvor erfahrenen Schwierigkeiten helfen wolle. Sie spiegelte E____ vor, in Indien gäbe es eine spezielle Wurzel, die deren Probleme zu lösen vermöge. Sie müsse die teure und zeitintensive Reise bis nach Indien aber nicht auf sich nehmen, sie selbst könne der Privatklägerin ein Stück davon beschaffen, wobei dies sehr teuer sei (Akten S. 430, 438, 726). Sie gab auch vor, der damalige [...]-Direktor habe ebenfalls ein Stück der Wurzel gekauft und dafür CHF 50‘000.– bezahlt (Akten S. 396, 430, 439). Um ihre angeblich hellseherischen Fähigkeiten zu unterstreichen, sprach sie die Privatklägerin neben den soeben erwähnten sensiblen Lebensbereichen auf weitere – wahre – Tatsachen an (sei es, dass sie diese zuvor durch Ausspionieren, Rekognoszieren oder via Drittpersonen erfahren hat, sei es, dass sie diese Informationen durch geschickte Kommunikation mit E____ erlangt hat), die sie eigentlich gar nicht wissen konnte (versteckter Bargeldbetrag von CHF 3‘000.– zu Hause, Höhe des Erbes bezüglich des Tods des Vaters, Wohnung der Tochter des damaligen [...]-Direktors im selben Haus, Sohn namens [...], welcher bei „[...]“ arbeite [Akten S. 439 f., 726, 730]). Die Berufungsklägerin 1 verstand es durch psychologisch geschickte bzw. manipulative Gesprächsführung auch, die bei der Privatklägerin hervorgerufenen Emotionen gezielt zu ihren Gunsten einzusetzen. So gab A____ der Privatklägerin zu verstehen, dass ihr deren verstorbener Vater gesagt habe, dass sie das geerbte Geld nehmen könne, um die Wurzel zu zahlen (Akten S. 439).
3.4.2 Die Privatklägerin beschreibt sich eigenen Angaben zufolge als „empathisch“ und „wunderfitzig“ und sie gehe auch gerne auf andere Menschen zu (Akten S. 727, 730). Dieser Eindruck entstand auch an der heutigen Hauptverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.) und zeigt sich exemplarisch im vorliegend zu beurteilenden Fall: E____ begegnete A____ in Offenheit. Diese hat dies geschickt ausgenutzt und es ist ihr gelungen einen intensiven persönlichen Kontakt aufzubauen und die Privatklägerin zu manipulieren. Die beiden Frauen verbrachten praktisch den ganzen Nachmittag des 16. August 2017 während mehreren Stunden zusammen. A____ besuchte die Privatklägerin zu Hause und man tauschte die Telefonnummern aus. Zudem setzte A____ ihr Opfer gezielt unter Zeitdruck und drängte sie zu bestimmtem Verhalten. Das zeigte sich exemplarisch darin, dass sie sich nach der Zahlung der ersten CHF 3‘000.– nicht zufrieden gab und im Laufe desselben Nachmittags nunmehr moralischen Druck aufsetzend (sie fragte E____, ob sie im Herzen nicht eine andere Zahl habe. Sie müsse ihr doch von Herzen mehr Geld geben. Sonst würde es ja nichts bringen [Akten S. 439]) weitere CHF 3‘000.– von der Privatklägerin erhältlich machte (Akten S. 430 f., 439 f., 727). Es ist allgemein bekannt, dass insbesondere dieses Verhalten mit Zeitdruck bei den mit vorliegendem Fall vergleichbaren „Enkeltrickbetrügen“ als weitere Machenschaft praktiziert wird (vgl. dazu: https://www.stawa.bs.ch/praevention/enkeltrick.html; zuletzt besucht am 14. November 2019).
3.4.3 Die soeben beschriebenen Machenschaften (im Übrigen ist die Behauptung besonderer Fähigkeiten als innere Tatsache auch schwer überprüfbar) waren allesamt mit einigem Aufwand betriebene vertrauensbildende Massnahmen seitens von A____, die die Kritikfähigkeit der Privatklägerin, welche generell etwas leichter beeinflussbar erscheint – insbesondere wenn es um spirituelle Dinge geht (anders ist nicht zu erklären, warum die Andeutungen von A____, wonach sie eine Gabe habe bzw. die Privatklägerin mit einem Stück der Wurzel bei Vollmond ein Bad nehmen soll [Akten S. 438, 440, 730]) auf fruchtbaren Boden stiessen) – und sich zur Tatzeit ohne Zweifel in einer schwierigen Lebensphase befand (Tod des Vaters, erlittenes Burnout, familiäre Zerwürfnisse bis hin zum Entzug der Obhut über ihren Sohn; vgl. schon E. 3.4.1), an jenem Nachmittag massiv herabsetzten. Damit gehört die Privatklägerin zum Kreis der gemäss Bundesgericht besonders schutzbedürftigen Personen (vgl. dazu E. 3.3.3) und war daher nicht ernsthaft in der Lage, auf die versprochene Heilung bzw. Problemlösung zu verzichten. In diesem Sinn verfängt der Einwand, wonach es sich bei E____ um eine normal intelligente, arbeitstätige Frau handle, die als Normalbürgerin um die mangelnde Effektivität der angebotenen Dienstleistung gewusst habe und deshalb nicht zum Kreis der besonders schützenswerten Opfer gehöre, nicht. Wird das täuschende Verhalten gerade darauf angelegt, die Schwächen bzw. die Verletzlichkeit des Gegenübers auszunutzen, ist Arglist anzunehmen und eine Opfermitverantwortung auszuschliessen, zumal das Opfer diesfalls dem Tatvorgehen wehrloser ausgesetzt ist, als dies eine zufällige Drittperson gewesen wäre.
3.5
3.5.1 Irrtum bedeutet eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 14). Das Strafgericht hat zutreffend erwogen, dass – auch wenn im Nachhinein nicht davon auszugehen ist, dass sich die persönlichen Probleme der Privatklägerin mittels der ihr verkauften Wurzel lösen lassen – die diesbezügliche Behauptung eine Tatsachenbehauptung und nicht etwa ein blosses Werturteil oder eine Prognose darstellt (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch das nur angeblich Bestehende, selbst wenn es natur- oder denkgesetzlich nicht nachvollziehbar ist, den Begriff der Tatsache im Sinne des Betrugstatbestands erfüllen, sofern es nur als etwas objektiv hinreichend Bestimmtes hingestellt wird. Daher kann auch Unmögliches oder wissenschaftlich Umstrittenes vorgespiegelt werden und zu einem Irrtum führen (BGE 119 IV 210 E. 3b S. 213; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 6).
3.5.2 Vorliegend wurde E____ – abweichend von der Wirklichkeit – vorgespiegelt, die Wurzel könne ihre persönlichen Probleme lösen. Die falsche Behauptung in Bezug auf die Wirkung der angebotenen, angeblich aus Indien stammenden Wurzel, in Verbindung mit dem Umstand, dass sich die Berufungsklägerin 1 auch noch als Hellseherin mit besonderen Fähigkeiten ausgegeben hat, sind Tatsachenbehauptungen. Dadurch wurde E____ in die Irre geführt und verfügte in der Folge über insgesamt CHF 6‘000.–, die sie A____ übergab, was ihr Vermögen objektiv betrachtet schädigte.
3.6
3.6.1 Der subjektive Tatbestand beschlägt den Vorsatz der Täterschaft, nämlich das wissentliche und willentliche Ausführen der Tat gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit die Täterschaft nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29; AGE SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.3.2).
3.6.2 Entgegen den Bestreitungen der Berufungsklägerin 1 kann aufgrund der soeben referierten äusseren Umstände darauf geschlossen werden, dass sie um die Tat wusste und sie diese auch wollte. Aus dem lapidaren Hinweis in ihrer Einvernahme vom 22. September 2017, „wer sagt, dass ich nicht hellsehen kann“ (Akten S. 539), kann mitnichten abgeleitet werden, dass sie effektiv glaubte, hellseherische Kräfte zu haben. Das Strafgericht hat damit zu Recht auf den Vorsatz von A____ geschlossen (vgl. AGE SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 4.7, SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.3.2).
3.7 Nach dem Gesagten sind alle objektiven und subjektiven Merkmale erfüllt und es ergeht betreffend „Phase I“ bezüglich A____ ein Schuldspruch wegen Betrugs.
4.1 Der Sachverhalt betreffend „Phase II“ wird von A____ wiederum nicht grundsätzlich bestritten (dass die Berufungsklägerin 1 einen „Zauber-Trick“ mit einer Fadenspule vorführte, ergibt sich entgegen ihrer Kritik [Plädoyer-Notizen Ziff. 38] aus den konstanten bzw. gleichbleibenden Aussagen der Privatklägerin [Akten S. 431, 444, 727; Verhandlungsprotokoll S. 4; vgl. zum Ganzen schon E. 2]). Bezüglich des Rechtlichen wird geltend gemacht, auch in „Phase II“ erreiche das Verhalten nicht die Intensität einer arglistigen Täuschung. Dies belege nur schon das Verhalten der Privatklägerin selbst. Dass sie aufgrund der Erwähnung einer „Kristallkugel“ plötzlich misstrauisch geworden sei bzw. „nichts mehr geglaubt haben“ soll, zeige, dass eben keine Arglist vorgelegen habe könne. Die Angaben von A____ seien ohne weiteres hinterfragbar und überprüfbar gewesen und ein verständiger Mensch wäre nie und nimmer darauf „hereingefallen“ (Plädoyer-Notizen Ziff. 35 ff.).
4.2
4.2.1 Bezüglich „Phase II“ ist dieselbe Vorgehensweise wie bereits in „Phase I“ zu beobachten, wobei abgesehen von der nun mehr als zehnfachen Geldforderung der Druck auf E____ durch die Drohung, ihr Sohn könnte bei Nichtbezahlung des verlangten Betrags (CHF 80‘000.–) das Leben verlieren, zusätzlich und in massiver Weise erhöht wurde. Zudem setzte A____ ihr Opfer wiederum gezielt unter Zeitdruck. Dies zeigt sich beispielhaft am Abend des 16. August 2017 (nachdem die Berufungsklägerin 1 bereits CHF 6‘000.– erhältlich gemacht hatte), als sie sich noch einmal telefonisch meldete und auf ein weiteres Treffen drängte (Akten S. 430, 440, 727). Darüber hinaus versuchte sie mit dem bereits erwähnten „Zauber-Trick“ abermals, ihre angeblich besonderen Fähigkeiten zu untermauern. Ferner flocht sie wiederum Einiges an Spiritualität ein, erwähnte sie doch den Wallfahrtort Lourdes (Akten S. 473).
4.2.2 Betreffend das Rechtliche kann grundsätzlich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. dazu E. 3). Die Grundlagen zu den Machenschaften in „Phase II“ wurden durch A____ bereits am ersten Tag des Zusammentreffens in Basel gelegt. Konkretisiert wurde der Tatplan am Tag darauf in [...], wohin die Berufungsklägerin 1 E____ über rund [...] Kilometer gefolgt war. 14 Tage später wurde dieser durch den Besuch in Basel und die konkreten Vorbereitungen der Geldübergabe konsequent weitergeführt. Damit hat die Berufungsklägerin 1 alles nach ihrer Vorstellung Notwendige für einen erneuten Taterfolg getan. Mit der Erwähnung der Kristallkugel und des nunmehr deutlich höheren Geldbetrags hat A____ – ohne dass damit die Arglist entfallen würde – offensichtlich übermarcht und die Privatklägerin begann, deren Gebaren kritisch zu hinterfragen. Da zufolge Beizugs der Polizei die geforderten CHF 80‘000.– nicht geleistet wurden, ist es beim Versuch geblieben. Es erfolgt bezüglich „Phase II“ ein Schuldspruch wegen versuchten Betrugs.
4.3
4.3.1 C____ bestreitet wie bereits vor der Vorinstanz (Akten S. 732), von den Machenschaften der Berufungsklägerin 1 gewusst zu haben. Sie habe Probleme mit ihrem Ehemann gehabt und einfach von zu Hause weg gewollt und sei deshalb nach Basel (mit)gefahren. Sie habe nicht gewollt, dass A____ „etwas macht“, habe diese aber nicht davon abhalten können und sei „halt mitgegangen“. Sollte eine Betrugshandlung der Berufungsklägerin 1 vorliegen, sei der entsprechende Tatbestand mangels Arglist indes nicht erfüllt. Sollte effektiv von einem tatbestandsmässigen Handeln ausgegangen werden, läge mangels Tatherrschaft und Tatinteresse bloss „Beihilfe“ vor (Berufungserklärung von C____ vom 23. Januar 2019 S. 2 f.; Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).
4.3.2 Als Hinweis darauf, dass C____ wusste, dass E____ durch A____ unter falschen Angaben zur Herausgabe von CHF 6‘000.– gebracht worden war und weitere Gelder von ihr erhältlich gemacht werden sollten, ist zunächst auf die in ihrer Tasche festgestellten Wurzelstücke und die Fadenspule (die zuvor von der Berufungsklägerin verwendet wurden) zu verweisen, die anlässlich der Festnahme sichergestellt wurden (Akten S. 371 ff.). Dazu liegen Verbindungsnachweise betreffend Kurztelefongespräche zwischen den beiden Berufungsklägerinnen vor, die unmittelbar bevor das Geld bei E____ hätte abgeholt werden sollen, in kurzer Frequenz geführt wurden (Akten S. 417 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass sich namentlich beim Abholen des Geldes bei Betrug – insbesondere auch bei den mit vorliegendem Fall vergleichbaren „Enkeltrickbetrügen“ – die Beteiligten mittels solcher Telefonate kurzfristig absprechen, wie sich die Situation darstellt, ob sich andere Personen, möglicherweise Polizisten, in der Nähe befinden, die ein Risiko darstellen könnten, und wer schliesslich das Geld abholen solle.
4.3.3 Aufgrund der Aussagen von F____, einem der bei der Observation der beiden Berufungsklägerinnen beteiligten Polizei-Beamten und dem diesbezüglichen Polizei-Rapport (der sich mitunter auf Beobachtungen der Nachbarn G____ und H____ stützt) ist darüber hinaus erstellt (Akten S. 476 ff., 722 ff.), dass C____ die Gegend rund um den Wohnort der Privatklägerin intensiv beobachtete bzw. an der nahen Bushaltestelle „[...]“ wartete und Busse vorbeifahren liess, ohne einzusteigen. Weiter ist nachgewiesen, dass sich C____ in der Folge zu der an der Bushaltestelle „[...]“ wartenden A____ begab. Zur Objektivierung liegen Videoaufnahmen der entsprechenden Bushaltestelle vor, auf welchen beide Berufungsklägerinnen zu sehen sind (Akten S. 487). Auffällig ist sodann der von F____ beobachtete Umstand, dass sich die beiden Berufungsklägerinnen, nachdem sie sich an der Bushaltestelle „[...]“ getroffen hatten, wieder trennten und C____ danach E____ in einigem Abstand auf deren Weg nach Hause folgte, wo sie (und die Berufungsklägerin 1) schliesslich vorläufig festgenommen wurden.
4.3.4 Aufgrund des soeben Referierten kommt das Appellationsgericht mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 9) zum Schluss, dass die Aussagen von C____ in Bezug auf die Begleitung von A____ nach Basel unglaubwürdig sind bzw. sie im Gegenteil genau über die Absichten informiert und an der Ausführung beteiligt war. Somit ist die Anklageschrift auch in Bezug auf C____ nachgewiesen, insbesondere der Vorwurf, dass sie zwecks Beobachtung der Umgebung und des Opfers anlässlich der Geldübergabe mit A____ nach Basel gekommen ist.
4.3.5 Was das Rechtliche anbetrifft, kann auf obige Ausführungen betreffend die Berufungsklägerin 1 verwiesen werden (vgl. E. 4.2.2). Bezüglich der Würdigung des Verhaltens der Berufungsklägerin 2 hat das Strafgericht zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.), dass die Beteiligung von C____ durch Beobachtung der Umgebung bzw. der Privatklägerin bei der Geldübergabe einen so wesentlichen Tatbeitrag darstellte, dass dieser für das Gelingen der Tat nach dem Plan der Beteiligten zentral war. Derartige Geldübergaben im Rahmen von Betrügen werden typischerweise arbeitsteilig durch verschiedene Personen durchgeführt, wobei es nicht nur darum geht, das Geld entgegen zu nehmen, sondern auch abzusichern, dass es nicht zu unerwünschten Zwischenfällen, namentlich einem Eingreifen der Polizei, kommt. Diese Rolle kam der Berufungsklägerin 2 zu. Die Beschlagnahme der inkriminierten Wurzel und der Fadenspule wie auch die konspirativen Telefonate zeigen, dass C____ zudem viel weitergehend in den Tatverlauf eingebunden war, als dass sie nur im Sinne einer einfachen Hilfeleistung A____ begleitet hat. C____ wird deshalb bezüglich „Phase II“ des versuchten Betrugs (in Mittäterschaft) schuldig erklärt.
5.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
5.2 Ausgangslage der Strafzumessung sind die Schuldsprüche wegen Betrugs und versuchten Betrugs. Der Strafrahmen für Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Versuch kann (fakultativ) strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Strafschärfend ist sodann der Deliktsmehrheit Rechnung zu tragen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
5.3
5.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten straf-rechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
5.3.2 A____ baute mit der Privatklägerin innert kurzer Zeit einen intensiven persönlichen Kontakt auf und manipulierte dieselbe intensiv. Indes sind diese – die Arglist begründenden – Machenschaften dem Tatbestand des Betrugs immanent und wiegt der objektiv nicht hohe Deliktsbetrag von CHF 6‘000.– nicht besonders schwer. Allerdings muss das Tatvorgehen mit der gezielten Auswahl eines psychisch angeschlagenen Menschen als recht dreist bezeichnet werden. Dass die Berufungsklägerin 1 zum Tatzeitunkt nur knapp 18 Jahre alt war, wird in subjektiver Hinsicht nicht entlastend berücksichtigt, da mit dem doch recht unverfrorenen Vorgehen keine typischen Jugenddelikte vorliegen. Nach dem Gesagten ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen und für das erste (vollendete) Delikt eine Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Freiheitsstrafe festzusetzen.
5.3.3 Betreffend das zweite (versuchte) Delikt ist zwar festzuhalten, dass die angestrebte Deliktssumme hoch war, der Druck auf die Privatklägerin massiv verstärkt und das Ziel, eine grosse Geldsumme zu erlangen, in gemeinsamem Vorgehen konsequent und hartnäckig weiterverfolgt wurde. Indes ist in wesentlichem Umfang zu berücksichtigen, dass die Grundlagen dieser Aspekte in der bereits beurteilten „Phase I“ gelegt wurden bzw. ohne diese Basis das zweite Delikt nicht möglich gewesen wäre. Dass der zweite Vorfall über das Versuchsstadium nicht hinausgekommen ist, wird mangels eigenen Antriebs nicht strafmildernd berücksichtigt. Mit Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Strafe für das erste Delikt aufgrund eines eher leichten Verschuldens um drei Monate bzw. 90 Tagessätze erhöht. Daraus ergibt sich eine vorläufig tat- und schuldangemessene Strafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe.
5.3.4 Der hohe angestrebte Geldbetrag und das geschickte gemeinschaftliche Vorgehen fallen auch bei C____ erschwerend ins Gewicht. Allerdings reduziert sich ihr persönliches Verschulden dadurch, dass sie bei der Einleitung des Delikts nicht beteiligt war, sondern erst – aber doch in entscheidender Rolle – in der Endphase auftrat. Während A____ den Kontakt herstellte, ist C____ mit der Privatklägerin nie direkt in Kontakt getreten und hat damit auch nicht auf sie eingewirkt. Wie bei der Berufungsklägerin 1 wird das Versuchsstadium auch bei der Berufungsklägerin 2 mangels eigenen Antriebs nicht strafmildernd berücksichtigt. Insgesamt erscheinen 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. sechs Monate Freiheitsstrafe dem eher leichten Verschulden der Berufungsklägerin 2 angemessen.
5.4
5.4.1 Über die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin 1 ist wenig bekannt. Aus den Akten und den Angaben ihres Verteidigers ergibt sich, dass die heute [...]-jährige A____ Mutter eines knapp zweijährigen Kindes ist und die [...] Staatsbürgerschaft besitzt. Die vorstrafenlose Berufungsklägerin 1 ist [...] und lebt [...], in einem Haus (Akten S. 235, 541; Verhandlungsprotokoll S. 3). Dass A____ zum Tatzeitpunkt schwanger war bzw. aktuell ein kleines Kind zu betreuen hat, stellt keine besondere Strafempfindlichkeit dar, hat sie dies doch nicht daran gehindert, zwei Mal in diesem Zustand in die Schweiz einzureisen und hier zu delinquieren, zumal familiäre Gründe grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit und somit zu keiner Strafreduktion führen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 353).
5.4.2 Die [...]-jährige C____ ist in [...] geboren und dort mit [...] Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Sie besuchte während [...] Jahren die Schule und begann danach ohne weitere Ausbildung als [...] zu arbeiten, bis sie im Alter von [...] Jahren ihr erstes von [...] mittlerweile erwachsenen Kindern zur Welt brachte. Ein näherer Bezug zur Schweiz besteht nicht, besitzt die [...] vorstrafenlose Berufungsklägerin 2 doch die [...] Staatsbürgerschaft. Aktuell lebe sie von [...] und von Sachen, welche sie auf dem Flohmarkt verkaufe. Sie habe monatlich etwa EUR 500.– zur Verfügung. Da sie bei [...] lebe, müsse sie für die Wohnung allerdings nichts bezahlen (Akten S. 22 ff., 495, 505 f., 720; Verhandlungsprotokoll S. 3).
5.4.3 Die Täterinnenkomponente wird bei beiden Berufungsklägerinnen neutral gewertet, sodass die bisher ermittelten Strafen weder nach unten noch nach oben anzupassen sind.
5.5
5.5.1 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden. Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).
5.5.2 Im vorliegenden Fall geht es um ein Vermögensdelikt mit dreistem Tatvorgehen und für die Privatklägerin subjektiv erheblichem Schaden (gemäss ihren Angaben beinahe zwei Monatslöhne [Verhandlungsprotokoll S. 4]), wobei in „Phase II“ ein massiv höherer Geldbetrag verlangt worden ist. Der Tagessatz einer Geldstrafe wäre aufgrund der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (vgl. schon E. 5.4) auf die minimale Höhe von CHF 10.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dies steht zum Schaden in „Phase I“ bzw. namentlich zur angestrebten Deliktssumme in „Phase II“ in einem offensichtlichen Missverhältnis, was für die Verhängung einer Freiheitsstrafe spricht (vgl. dazu Dolge, a.a.O., S. 75). Zudem erscheint eine Geldstrafe mangels spezialpräventiver Effizienz nicht zweckmässig, sind die beiden Berufungsklägerinnen doch als Kriminaltouristinnen mit dem blossen Ziel des Delinquieren in die Schweiz eingereist. Im Übrigen ist mit dem Strafgericht im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion (fragliche Vollstreckbarkeit) auch auf den Wohnsitz der beiden Berufungsklägerinnen in [...] hinzuweisen. Nach dem Gesagten werden die beiden Berufungsklägerinnen – auch aufgrund der im Bereich der mittleren Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart – zu sechs bzw. zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
5.6 Den Berufungsklägerinnen kann mit der Begründung des Strafgerichts der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14 f.). Der Anrechnung der jeweils erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB), womit die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft abzuweisen sind.
6.1 Die bei den Berufungsklägerinnen beschlagnahmten Gegenstände (zwei Handys und eine Brille gemäss Pos. 1-3 sowie ein Mobiltelefon Samsung, fünf SIM-Karten, eine Fadenspulenrolle und Wurzelstücke gem. Pos. 5001-5007) sind allesamt instrumenta sceleris und werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet.
6.2 Die bei A____ und C____ sichergestellten Vermögenswerte (CHF 999.– bzw. CHF 498.75) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten verrechnet.
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.2 Da die Rechtsmittel beider Berufungsklägerinnen abgewiesen und sie auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen werden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 5‘169.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– und die Berufungsklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 4‘076.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘500.–.
8.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
8.2 Die Berufungsklägerinnen unterliegen mit all ihren Anträgen, weswegen sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen haben. Da die Berufungsklägerin 2 „nur“ in Phase II beteiligt war, erscheint es angemessen, der Berufungsklägerin 1 eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) und der Berufungsklägerin 2 eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.1 Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin 1, B____, wird ein Aufwand von 26 Stunden und 35 Minuten entschädigt. Für die Berufungsverhandlung werden aufgrund ihrer effektiven Dauer anstatt wie geltend gemacht drei „bloss“ 2 ½ Stunden vergütet. Zudem werden den amtlichen Verteidigern in Basel praxisgemäss (AGE BES.2017.169 vom 19. April 2018 E. 3.2, BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2) keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung. Demgemäss kann die geltend gemachte Reisezeit von einer Stunde nicht vergütet werden. Aus dem soeben Referierten folgt auch, dass die ebenfalls verlangten Billet-Spesen nicht vergütet werden können. Schliesslich werden Kopiaturen im Rahmen der amtlichen Verteidigung mit bloss CHF 0.25 pro Seite abgegolten (AGE SB.2016.119 vom 19. Juni 2019 E. 11.1, SB.2017.63 vom 28. Mai 2019 E. 8.1). Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2 Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin 2, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.3 Da die Berufungsklägerinnen mit ihren Rechtsmitteln vollumfänglich unterliegen, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihrer amtlichen Verteidiger im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
Absehen von einer Landesverweisung (betreffend beide Berufungsklägerinnen)
Verpflichtung von A____ zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 6‘000.‒ an die Privatklägerin
Freigabe beider Kautionen
Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen
A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – des Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. September bis zum 6. November 2017 (61 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
C____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. September bis zum 4. November 2017 (59 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs.1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
Die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft werden abgewiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände (2 Handys und 1 Brille gem. Pos. 1-3 sowie 1 Mobiltelefon Samsung, 5 SIM-Karten, eine Fadenspulenrolle und Wurzelstücke gem. Pos. 5001-5007) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘169.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
C____ trägt die Kosten von CHF 4‘076.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Die bei A____ und C____ beigebrachten Vermögenswerte (CHF 999.‒ bzw. CHF 498.75) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den jeweiligen Verfahrenskosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘316.65 und ein Auslagenersatz von CHF 273.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 430.45 (7,7 % auf CHF 5‘590.45), somit total CHF 6‘020.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, D____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘166.65 und ein Auslagenersatz von CHF 50.‒, somit total CHF 2‘216.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin 1
Berufungsklägerin 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Iic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).