Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2019.37, AG.2022.222
Entscheidungsdatum
17.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.37

URTEIL

vom 17. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel, Bostadel 1, Beschuldigter

6313 Menzingen

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 13. Dezember 2018

betreffend mehrfachen Mord, versuchten Mord, mehrfache Gefährdung des Lebens sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2018 des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 10. März 2017. Zudem wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 15 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. Des Weiteren wurde die gegen ihn am 11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände blieben zu Händen des Verfahrens in Sachen B____ beschlagnahmt. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 97'968.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'600.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 2. April 2019 Berufung erklärt, wobei beantragt worden ist, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben sei. Der Berufungskläger sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen und dementsprechend unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Des Weiteren seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände den berechtigten Personen herauszugeben. Schliesslich seien die Verfahrenskosten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühren auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger sei eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht sei bei den zuständigen niederländischen Behörden eine Zwischenauslieferung von B____ an die Schweiz zu beantragen, zwecks Befragung von B____ durch das Appellationsgericht. Von der Staatsanwaltschaft ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden.

Mit Berufungsbegründung vom 24. Juli 2019 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 2. April 2019 gestellten Anträge begründet. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er zusätzlich, dass C____ als Zeuge zu befragen sei. Mit Berufungsantwort vom 3. Oktober 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, das erstinstanzliche Urteil sei unter Abweisung der Berufung zu bestätigen, dies unter Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Ebenso seien auch die Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Mit Eingabe vom 12. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht die (zweigeteilte) Einvernahme vom 1. November 2019 von B____ (durchgeführt rechtshilfeweise in Holland) sowie die Konfrontations-Einvernahme vom 20. Juli 2021 zwischen B____ und dem Berufungskläger, beide durchgeführt im konnexen Verfahren [...] gegen B____, eingereicht, mit dem Antrag, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen.

Mit Verfügung vom 29. September 2021 hat die Instruktionsrichterin den Beweisantrag betreffend C____ insofern teilweise gutgeheissen, als der Verbindungsbeamte Schweiz/Frankreich gebeten werde, bei den zuständigen Behörden in St. Louis abzuklären, ob zur Tatzeit (d.h. im März 2017) eine Person namens C____ (nähere Daten nicht bekannt) bei den Einwohnerdiensten verzeichnet gewesen und ob diese allenfalls heute noch verzeichnet sei. Allenfalls sei (sofern vorhanden) dem Gericht die gemäss Register letzte bekannte Wohnadresse mitzuteilen.

Mit Verfügung vom 29. September 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass B____ als Auskunftsperson vorgeladen werde. Mit Vorladung vom 30. September 2021 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 16. Dezember 2021 geladen worden. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 hat der Berufungskläger in beweisrechtlicher Hinsicht beantragt, dass durch die Polizei die genaue Körpergrösse von B____ und dem Berufungskläger zuhanden der Akten zu erheben sei. Dieser Beweisantrag ist von der Instruktionsrichterin insofern gutgeheissen worden, als die Staatsanwaltschaft gebeten worden ist, dem Gericht die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgte Messung der Körpergrösse des Berufungsklägers bei dessen Festnahme im Jahr 2017 und von B____ bei dessen Überstellung von den Niederlanden in die Schweiz im Jahr 2021 bekannt zu geben. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 den Auszug aus den erfassten erkennungsdienstlichen Daten betreffend den Berufungskläger und B____ (insbesondere die Körpergrösse) mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11. November 2021 hat der Verbindungsbeamte Schweiz/Frank­reich dem Gericht sodann seine Abklärung zu C____ eingereicht. Mit Eingabe vom 24. November 2021 liess die Staatsanwaltschaft dem Gericht ferner Aktenstücke aus dem konnexen Verfahren VT.[...] gegen B____ zukommen (Bericht betreffend DNA-Hit [mit Beilagen] vom 16. August 2021; Einvernahme B____ vom 14. September 2021; Einvernahme B____ vom 21. September 2021; Übersetzung eines Schreibens von B____ vom 27. September 2021; Einvernahme B____ vom 27. September 2021; Schluss-Einvernahme B____ vom 23. November 2021), mit dem Antrag, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 hat der Berufungskläger vorgebracht, dass die Berufungsinstanz als Gesamtgericht und nicht etwa deren Präsidentin die Beweismittel, welche die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. November 2021 der Berufungsinstanz eingereicht habe, abnehmen müsse. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Dezember 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Gericht im Rahmen der Berufungsverhandlung vorfrageweise mit den Einwänden gemäss Eingabe vom 2. Dezember 2021 des Berufungsklägers befassen werde. Mit Vorladung vom 9. Dezember 2021 ist schliesslich Dr. D____ als Sachverständiger in die Berufungsverhandlung geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2021 sind der Berufungskläger, die Auskunftsperson B____ sowie der Sachverständige Dr. D____ befragt worden. Im Anschluss sind der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Der Berufungskläger beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch zusätzlich, dass die Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2021 mit B____ zu wiederholen oder als unverwertbar aus dem Recht zu weisen sei. Des Weiteren sei dem Berufungskläger angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, die ihn belastenden Aussagen, welche B____ gemäss Einvernahmeprotokolle vom 14. September 2021, vom 21. September 2021, vom 27. September 2021 und vom 23. November 2021 getätigt habe, in Zweifel zu ziehen und Fragen an B____ zu stellen, ansonsten diese am 24. November 2021 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereichten Einvernahmeprotokolle als unverwertbare Beweismittel aus dem Recht zu weisen seien.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2 Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Mithin sind noch keine Teile des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

Der Verteidiger des Berufungsklägers hat im Rahmen der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung an seinen bereits gestellten Beweisanträgen festgehalten sowie zusätzliche Anträge gestellt.

2.1 Sofern dies den Antrag der Messung und Bekanntgabe der Körpergrösse des Berufungsklägers und von B____ betrifft, erübrigen sich in formeller Hinsicht weitergehende Ausführungen, da diese Angaben – dem Beweisantrag entsprechend – vom Appellationsgericht eingeholt wurden (vgl. Verfügung vom 19. Oktober 2021 sowie Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021, Akten S. 5369 ff.).

2.2

2.2.1 Was die Wiederholung der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2021 mit B____ (oder deren Unverwertbarkeit) betrifft, so bringt der Berufungskläger vor, dass er bzw. seine Verteidigung vor der Konfrontation vom 20. Juli 2021 keinerlei Einblick in die Akten i.S. B____ erhalten habe, insbesondere nicht in dessen vorangegangene belastende Aussagen. Die korrekte Durchführung einer Konfrontation setze jedoch voraus, dass der Verteidigung – und über die Verteidigung auch dem Berufungskläger – die vorangegangenen Aussagen der zu konfrontierenden Person zugänglich gemacht würden. Nur so könne eine korrekte Vorbereitung erfolgen. Vorliegend sei der Berufungskläger zentrales Thema der Konfrontation gewesen und habe von den ganzen Aussagen von B____, die ihn belastet hätten, erst im Rahmen der Konfrontation erfahren. Jegliche vorgängige Vorbereitung sei ausgeschlossen gewesen. Der Berufungskläger hätte in der Konfrontation grundlegend anders ausgesagt, wenn er bereits Kenntnis von den vorgängigen Aussagen von B____ gehabt hätte. Damit sei eine Verwendung der Konfrontation wie auch der vorherigen Aussagen – die erst mit korrekter Konfrontation verwendbar würden – ausgeschlossen.

Ebenso sei dem Berufungskläger angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, die ihn belastenden Aussagen, welche B____ gemäss Einvernahmeprotokolle vom 14. September 2021, vom 21. September 2021, vom 27. September 2021 und vom 23. November 2021 getätigt habe, und welche die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht nach Ende des Hauptverfahrens mit Eingabe vom 24. November 2021 habe zukommen lassen, in Zweifel zu ziehen und Fragen an B____ zu stellen.

Für den Fall des nicht gewährten Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechts seien die mit Eingabe vom 24. November 2021 durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Beweismittel mangels Verwertbarkeit aus dem Recht zu weisen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei klarerweise als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Eingabe vom 2. November 2021 (zum Antrag von B____ auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren des Berufungsklägers) ausgeführt, die Verfahren würden aus sachlichen Gründen getrennt geführt, weshalb der Antrag von B____ auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren des Berufungsklägers abzuweisen sei – nur um rund 20 Tage später die aus dem getrennt geführten Verfahren stammenden Einvernahmeprotokolle in das vorliegende Berufungsverfahren einzubringen. Die Annahme liege nahe, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen den Berufungskläger und B____ nur deswegen getrennt führe, um die Qualifikation der betreffenden Person als Partei im vorliegenden Verfahren und damit die Ausübung der Teilnahmerechte zu verhindern. Entsprechend könne B____ im vorliegenden Berufungsverfahren auch nicht als Auskunftsperson befragt werden.

2.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten grundsätzlich gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn ein Beschuldiger mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 30 StPO N 3-4a).

In casu liegen – entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers – sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. So wurde einerseits eine mögliche Tatbeteiligung von B____ erst im Laufe des Verfahrens gegen den Berufungskläger immer wahrscheinlicher, andererseits war B____ in ein Strafverfahren in den Niederlanden verwickelt, in dessen Folge er sich dort in Haft befand und entsprechend nicht den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zwecks Durchführung eines Strafverfahrens zur Verfügung stand. Da sich die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten mithin in völlig unterschiedlichen Verfahrensstadien befinden (zweitinstanzliche Beurteilung des Berufungsklägers, Vorverfahren gegen B____) hätte eine Zusammenlegung eine lange Sistierung des Strafverfahrens zur Folge, was zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens gegen den Berufungskläger führen würde. Es lagen bzw. liegen entsprechend sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. B____ konnte daher im vorliegenden Berufungsverfahren gegen den Berufungskläger auch als Auskunftsperson befragt werden, da er hier nicht als beschuldigte Person auftrat, sondern diese Stellung vielmehr nur im getrennt gegen ihn geführten Strafverfahren innehat (vgl. Art. 178 lit. f StPO, dazu Kerner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 178 StPO N 10).

2.2.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen im eigenen Verfahren. Bei – wie vorliegend – getrennt geführten Verfahren kommt Beschuldigten hingegen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2). Folglich besteht insoweit kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der mitbeschuldigten Person (BGE 140 IV 172 E. 1.2). Gleiches gilt auch für das Akteneinsichtsrecht, das grundsätzlich nur Verfahrensbeteiligten mit Parteistellung im jeweiligen Strafverfahren zukommt (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 147 N 3). Dem Berufungskläger kam demnach aufgrund der Verfahrenstrennung im Verfahren gegen B____ weder das Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen noch das Akteneinsichtsrecht zu.

2.2.4 Fraglich ist jedoch, ob der Berufungskläger vorgängig zur Konfrontationseinvernahme Anspruch auf Einsicht in die bereits zuvor von B____ gemachten belastenden Aussagen gegen den Berufungskläger gehabt hätte.

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person, Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1. und E. 4.2; je m.H.). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1).

In der Lehre wird zum Teil vertreten, dass von einer angemessenen Möglichkeit zur Konfrontation dann nicht die Rede sein könne, wenn einem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei, da jedenfalls die massgeblichen Protokolle vorgelegen haben müssten. Dass sie während der Vernehmung vorgelegt würden, reiche nicht aus, da die beschuldigte Person diese vorgängig mit der Verteidigung besprechen können müsse (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 17). Vorliegend wurde dem Berufungskläger unbestrittenermassen das Protokoll der in den Niederlanden mit B____ durchgeführten Einvernahme vom 1. November 2019 (Akten S. 5232 ff.) vorgängig zur Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2021 (Akten S. 5314 ff.) nicht vorgelegt. Jedoch wurden ihm im Rahmen der Konfrontation vom 20. Juli 2021 zuerst die in den Niederlanden gemachten Aussagen von B____ vorgehalten, bevor der Berufungskläger sich dazu äussern konnte (Akten S. 5314 ff.). Ihm waren die Belastungen durch B____ entsprechend vor seinen Antworten bekannt, wodurch er nicht ins Leere laufen gelassen wurde. Wäre er durch diese überrascht worden, so hätte er jederzeit seine Aussage verweigern bzw. hätten er oder sein Verteidiger einen Unterbruch der Einvernahme beantragen können. Die Behauptung, dass der Berufungskläger bei Vorliegen der in den Niederlanden erfolgten Einvernahme von B____ andere Aussagen getätigt hätte, ist sodann wenig kohärent, brachte sein Verteidiger doch auch noch rund drei Monate später mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 vor, dass der Berufungskläger mittlerweile bereit sei, darüber auszusagen, dass «B____ derjenige [...] ist, den er mit seinen anfänglichen Geständnisaussagen schützen und entsprechend dem Wunsch der Familie durch sein Geständnis die Flucht ermöglichen wollte» (Akten S. 5367; vgl. auch Akten S. 5600).

Letztlich kann die Frage der unterbliebenen Vorlage der Einvernahmeprotokolle der (ersten) Konfrontationseinvernahme jedoch offenbleiben, da der Berufungskläger im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit B____ konfrontiert wurde und letzterer dort seine früheren Aussagen auch gegenüber dem Berufungskläger nochmals vorbrachte (vgl. dazu eingehend hinten E. 3.5). So wurden dem Berufungskläger via seine Verteidigung entsprechend auch vorgängig zur Konfrontation an der Berufungsverhandlung die Einvernahmeprotokolle vom 14. September 2021, vom 21. September 2021, vom 27. September 2021 und vom 23. November 2021 (Akten S. 5600) sowie auch die Protokolle der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2021 zugestellt (vgl. Akten S. 5359). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen oder einer Auskunftsperson auf die ersten, in Abwesenheit des Berufungsklägers erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise betrifft (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Allfällige diesbezügliche Fragen sind daher im Rahmen der Beweiswürdigung der Aussagten von B____ zu behandeln (vgl. hinten E. 3.5).

Schliesslich gilt es noch festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft erst im Laufe der Berufungsverhandlung erhobenen Beweise aus dem gegen B____ geführten Parallelverfahren auch vom Appellationsgericht als Beweismittel – als Noven – verwendet werden können, verfügt das Berufungsgericht doch über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es kann somit den Sachverhalt neu feststellen und erhebt gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO die dazu erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (vgl. auch Art. 343 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2).

Die beweisrechtlichen Anträge des Berufungsklägers sind somit allesamt abzuweisen.

In materieller Hinsicht beantragt der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz.

3.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass zum einen die Erstaussage des Berufungsklägers mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen sei und einen derartigen Detailreichtum aufweise, dass sie kaum aus zweiter oder dritter Hand stammen könne. Zum anderen bleibe der Berufungskläger in seinen übrigen Aussagen derart vage, dass es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht nicht möglich sei, entlastende Momente oder ein Alibi zu belegen. Dieses Aussageverhalten sei als starkes Indiz für seine Tatbeteiligung zu qualifizieren. Selbst wenn aber im Sinne einer Gegenhypothese davon ausgegangen würde, dass die Erstaussage des Berufungsklägers nicht auf Selbsterlebtem beruht habe, so erhelle nicht, welchen Zweck dieses falsche Geständnis verfolgt haben sollte. Seine Erklärung für sein angeblich falsches Geständnis überzeuge nicht. Zwar müsse offenbleiben, was den Berufungskläger dazu bewegt habe, sich zu stellen, dies spreche jedoch nicht gegen seine Tatbeteiligung. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, die für einen bislang unbekannt gebliebenen Dritten als Täter sprechen würden. Weder die Spuren am Tatort oder im Fluchtfahrzeug, noch die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen noch Ermittlungen im Umfeld des [...] hätten Hinweise auf Personen ergeben, die nicht hätten ermittelt werden können. Es würden keine ernsthaften Zweifel daran verbleiben, dass der Berufungskläger an der Schiesserei im [...] beteiligt gewesen sei. Offen gelassen werden müsse jedoch, wer der effektive Schütze gewesen sei. Gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» könne aufgrund der verbleibenden Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger selbst die fünf Schüsse abgegeben habe. Auch die Hintergründe der Tat könnten nicht genau eruiert werden. Angesichts der Faktenlage dränge sich jedoch der Schluss auf eine Abrechnung im Umfeld des Betäubungsmittelhandels auf. Über den genauen Grund lasse sich hingegen nur spekulieren. Es müsse daher offenbleiben, welches Ziel diese Abrechnung genau verfolgt habe.

3.2 Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass im Urteil der Vorinstanz viele Punkte unklar geblieben seien. Zum einen habe das Strafgericht mit der «Hypothese» gearbeitet, dass der Berufungskläger und B____ am 9. März 2017 um 20:08:47 Uhr das [...] betreten hätten, obwohl die vorhandene Videosequenz in ihrer Aufnahmequalität zu schlecht gewesen sei, um die beiden Personen zweifelsfrei identifizieren zu können. Unklar sei auch geblieben, wer am 9. März 2017 am Tatort die Schüsse aus einer Pistole abgefeuert habe. Die Vorinstanz versuche so, eine Mittäterschaft des Berufungsklägers bei einer Tat zu belegen, bei welcher weder die Identität seines «Mittäters» zweifelsfrei feststehe, noch die Frage habe geklärt werden können, wer geschossen habe. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Mittäterschaftsmerkmale verkannt sowie in willkürlicher und damit rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung auf deren Vorhandensein geschlossen. Der Indizienbeweis gemäss angefochtenem Urteil erweise sich als unhaltbar und damit als willkürlich.

Dem angefochtenen Urteil liessen sich des Weiteren keinerlei Sachverhaltselemente dazu entnehmen, mit welchem inneren Wissen oder Wollen etwa die zwei Personen das Lokal betreten, geschweige denn auch nur Ansätze dazu, welche «Einzelbeiträge» sie zur Vollendung der Tat geleistet hätten. Indem die Vorinstanz ungeachtet der Spärlichkeit der Sachverhaltsfeststellungen, welche einen Indizienbeweis nicht zuliessen, auf einen durch einen gemeinsamen Vorsatz getragenen gemeinsamen Tatentschluss (bzw. einen gemeinsamen inneren Tatwillen) geschlossen habe, sei sie in Willkür verfallen. Da die Qualifikation des Berufungsklägers als Mittäter willkürlich sei, müsste für seine Verurteilung dargelegt werden, dass er sämtliche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des angeblich verletzten Straftatbestandes erfülle.

Im vorinstanzlichen Verfahren habe nicht eruiert werden können, wer die im [...] anwesenden Gäste getötet habe. Das Strafgericht habe ausdrücklich offengelassen, wer der Schütze gewesen sei. Aufgrund nicht unterdrückbarer Zweifel habe die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht davon ausgehen können, dass der Berufungskläger selbst die fünf Schüsse abgegeben habe. Eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen vorsätzlicher Tötung würde mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung der Kausalität Bundesrecht verletzen. In diesem Zusammenhang sei zu unterstreichen, dass mehrere Zeugen übereinstimmend ausgesagt hätten, der Schütze sei die kleinere der beiden Personen gewesen. Eine Ergänzung des rechtsfehlerhaft erstellten Sachverhalts würde somit zum Schluss führen, dass der Berufungskläger nicht der Schütze gewesen sei.

Selbst für den Fall, dass der Berufungskläger als Schütze eruiert würde, würde die rechtliche Qualifikation der Tötung als Mord Bundesrecht verletzen. Zu den Tathintergründen halte die Vorinstanz einerseits fest, diese seien nicht eruierbar, weshalb das Ziel der Tat offenbleiben müsse. Ebenso halte das Strafgericht jedoch auch fest, es habe sich bei der Tat um eine kaltblütige Abrechnung gehandelt, welche nur als Exekution bezeichnet werden könne. Damit übersehe die Vorinstanz, dass das Tatmotiv entweder unklar oder bestimmbar sei. Indem sie die Tat als Abrechnung und/oder als Exekution bezeichne, aber im Ergebnis das Tatmotiv offenlasse, leide das angefochtene Urteil an einem unauflösbaren Widerspruch, weshalb es willkürlich sei. Willkürlich sei weiter der Schluss aus Indizienbeweisen, von der Verwirklichung der Tat könne auf eine Abrechnung bzw. eine kaltblütige Exekution geschlossen werden. Selbst für den Fall, dass beide Personen mit einer Pistole bewaffnet das Lokal betreten hätten, liesse dieser Umstand für sich genommen noch nicht den Schluss zu, eine oder beide bewaffneten Personen hätten den inneren Willen gehabt, von der Waffe auch Gebrauch zu machen, oder den Tod der anwesenden Gäste zumindest in Kauf genommen. Noch viel weniger könne davon ausgegangen werden, es hätte sich um eine kaltblütige Abrechnung gehandelt, welche als Exekution bezeichnet werden müsse. Zu berücksichtigen sei weiter, dass gemäss der ersten und nur in diesem Punkt als sehr glaubwürdig einzustufenden Aussage der Berufungskläger gleich nach Eintritt in das Lokal von mindestens einem der anwesenden Gäste grundlos massiv beleidigt worden sei, worauf die Situation eskaliert sei.

3.3

3.3.1 Für die beweisrechtliche Beurteilung des dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalts kann einerseits auf diverse objektive Beweismittel und Indizien abgestellt werden, andererseits gilt es auch auf die Aussagen des Berufungsklägers – insbesondere diejenigen in der ersten Einvernahme vom 11. März 2017 (Akten S. 1703 ff.) – einzugehen.

3.3.2 Zur Frage des Beweismasses sind im Folgenden die methodischen Grundlagen zu rekapitulieren: Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

Hierfür ist zuerst auf die objektiven Beweismittel und Indizien einzugehen (E. 3.4), woraufhin die Aussagen von B____ (E. 3.5) sowie schliesslich diejenigen des Berufungsklägers selbst (E. 3.6) zu würdigen sind.

3.4

3.4.1 Wie das Strafgericht zutreffend dargelegt hat, fand die am 9. März 2017 kurz nach 20.00 Uhr an die [...] requirierte Polizei im bzw. vor dem [...] drei Personen mit Schussverletzungen vor, wovon eine ihren Verletzungen bereits erlegen war (E____ †) und eine zweite während der sogleich erfolgten Notoperation verstarb (F____ †; Akten S. 1394 ff.). Die angetroffene Situation ist durch Tatortfotos belegt (Akten S. 1413, 3721). Die Spurensicherung im und um das [...] förderte fünf Patronenhülsen sowie vier Projektile zutage; ein fünftes Projektil wurde im Rahmen einer Notoperation aus dem Hüftkamm von G____ – der dritten verletzten Person – entfernt (Akten S. 3678 ff.). Erstellt ist aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung der Tatmunition auch, dass die fünf Schüsse aus einer einzigen Verfeuerungswaffe abgegeben wurden (Akten S. 3717, 3865, wobei anzumerken ist, dass die kriminaltechnische Untersuchung diesbezüglich äusserst knapp ausfällt und nicht festgehalten wird, anhand welcher Umstände im Ergebnis darauf geschlossen wird, dass es sich bei allen Schüssen um dieselbe Waffe handeln musste). Die fragliche Waffe konnte jedoch nie aufgefunden werden.

3.4.2 Sodann hat die Vorinstanz korrekterweise ausgeführt, dass der unfalltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern eine Laservermessung des Tatortes durchgeführt und anhand dieser Daten ein 3D-Modell des Lokals erstellt hat. Innerhalb dieses Modells wurden aufgrund der Lokalisation der Einschusslöcher und der Körpergrösse und Verletzungen der Opfer die mutmasslichen Schussbahnen rekonstruiert (Akten S. 2983 ff.). Es muss offenbleiben, in welcher Reihenfolge die Schüsse gefallen sind. Aufgrund der Rekonstruktion ist jedoch davon auszugehen, dass der Schütze mindestens zwei Schüsse, womöglich auch einen dritten direkt nach Betreten des Lokals abgegeben hat, sich dann auf die ins Untergeschoss führende Treppe zurückzog und von dort nochmals zwei Schüsse abgab. Da einer dieser von der Treppe aus abgegebenen Schüsse durch das vis-à-vis liegende Fenster schlug, muss die Eingangstür im Zeitpunkt dieser letzten beiden Schussabgaben geschlossen gewesen sein, da die (geöffnete) Türe ansonsten ebenfalls vom Projektil durchschlagen worden wäre (vgl. Akten S. 3719). Die Vorinstanz hat mithin korrekterweise darauf schliessen können, dass die Täterschaft nach dem Betreten des Lokals die Tür hinter sich schloss.

3.4.3 Die rekonstruierten mutmasslichen Schussbahnen decken sich des Weiteren auch mit den – spärlichen – Angaben der zum Tatzeitpunkt im Lokal anwesenden Personen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen sassen vier Gäste (E____ †, F____ †, G____ und H____) an zwei kleinen Tischen auf der vom Eingang her gesehen rechten Seite am Fenster, während sich I____ (Freund des Geschäftsführers des [...], J____; wurde von letzterem am Tatabend gebeten, eine Weile im [...] zu bleiben, damit dieser nach Hause gehen könne [Akten S. 1477]) und K____ (Bekannte von I____) in der Nähe der Bar befanden (vgl. Akten S. 1479 f., 1682, 1507, 1859). Mehrere Personen gaben sodann an, dass zwei Männer mit Waffen ins Lokal gekommen seien und angefangen hätten zu schiessen (G____, Akten S. 1603 ff.; H____, Akten S. 1499, 1507 ff.). H____ gab zudem noch an, er sei vom Tisch aufgestanden und sogleich von einem der Männer, die geschossen hätten, die Treppe hinuntergestossen worden. Er habe dabei gerade noch gesehen, wie E____ † auf den Grösseren der beiden Männer losgegangen sei (Akten S. 1499, 1509 ff.). I____ und K____ wollen die beiden Männer nicht gesehen haben, da sie sich bei deren Eintreten nicht umgedreht hätten und nach den ersten Schüssen sofort hinter dem Tresen in Deckung gegangen seien (Akten S. 1477 ff., 1831 f.). Nähere Angaben zur Täterschaft konnten auch die Zeugen [...], [...] und [...], die zwei Personen in Richtung Badischer Bahnhof hätten davonlaufen sehen, nicht machen (Akten S. 1432 f., 1455 ff., 1461, 2102 f.). Letzterer gab jedoch an, dass die Personen in ein Fahrzeug mit steilem Heck eingestiegen seien, welches auf Höhe der [...] geparkt gewesen sei, und damit in Richtung Badischer Bahnhof davongefahren seien (Akten S. 2102).

3.4.4 Das Strafgericht hat sodann zutreffend festgestellt, dass das [...] zum Tatzeitpunkt im Rahmen eines Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft durch das Betäubungsmitteldezernat observiert wurde (vgl. Akten S. 1258). Die im Zuge dieser Observation installierte Videoüberwachung wurde ausgewertet, wobei insbesondere drei kurze Videosequenzen von Interesse sind. Die ersten zwei stammen vom Nachmittag des Tattages, als um 14:04:23 Uhr ein silbernes Auto (Typ: Kombi/Van) vor das Lokal fuhr, aus welchem zwei männliche Personen ausstiegen (vgl. USB-Stick Videoaufnahmen [ad acta], Ordner [...], Datei «Ankunft»; s. auch Akten S. 1875, 1878 ff.). Um 14:23:24 Uhr verliessen die beiden Männer das [...] wieder, stiegen in das Fahrzeug ein und fuhren davon (vgl. USB-Stick Videoaufnahmen, Ordner [...], Datei «Wegfahrt»). Der Beifahrer kann klar als der Berufungskläger identifiziert werden, was dieser auch bestätigt (Akten S. 2403; 5603; vgl. auch Auswertung Videoaufnahmen, Akten S. 1875 ff.). Dass es sich bei der Person, welche auf der Fahrerseite aus dem Auto ausstieg, um B____ handelt, wurde vom Berufungskläger (Akten S. 2413 f., 2566 ff.) und von B____ selbst (Akten S. 5474) ebenfalls bestätigt und lässt sich auch anhand von Fotoabgleichen verifizieren (vgl. Akten S. 1885, 2923). Die zweite relevante Videosequenz stammt ebenfalls vom 9. März 2017 und zeigt, wie um 20:08:47 Uhr zwei männliche Personen zügigen Schrittes aus Richtung Badischer Bahnhof zum [...] gehen, in demselben verschwinden und es rund siebzehn Sekunden später wieder verlassen (USB-Stick Videoaufnahmen, Ordner [...], Datei «Tatzeit»; Fototafeln, Akten S. 2596 ff.). Bevor sie das [...] betreten, greift der vordere der beiden Männer mit der rechten Hand unter der Jacke in den Hosengurt; der hintere Mann hat seine rechte Hand in der rechten Jackentasche. In der Videosequenz sind wenige Sekunden nachdem die beiden Männer das Lokal betraten, weisse Blitze im Fenster zu sehen, welche mit Mündungsfeuer aus einer Schusswaffe erklärbar sind. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass bei genauer Analyse der Videosequenz ein Schuss zu erkennen ist, welcher die Fensterscheibe durchschlägt und eine Splitterwolke verursacht (Akten S. 2597). Es steht somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich bei den beiden in jener zweiten Videosequenz ersichtlichen Männern um die Täter der Schiesserei handeln muss. Zwar weist die Aufnahme keine derartige Qualität auf, als dass die beiden Männer unmittelbar identifiziert werden könnten. Jedoch lassen verschiedene Indizien bereits hier auf die Täterschaft schliessen: So ist einerseits festzuhalten, dass die Statur des Mannes, welcher das Lokal als zweites betritt, ohne weiteres mit derjenigen des Berufungsklägers vereinbar ist. Zudem ist ersichtlich, dass dieser Mann eine dunkle, mutmasslich schwarze Jacke mit grauer Kapuze trug, wobei die Jacke des anderen Mannes deutlich heller erscheint (vgl. Akten S. 2598). Dass der Berufungskläger eine solche schwarze Jacke mit grauer Kapuze zur Tatzeit trug, gab er selbst an seiner ersten Einvernahme vom 11. März 2017 an (Akten S. 1710, 1716; diese Aussagen widerrief er daraufhin jedoch, s. dazu hinten E. 3.6). Dass es sich bei der zweiten Person um den Berufungskläger handelt, legt auch der auf den Videoaufnahmen deutlich erkennbare Haaransatz nahe, der im Vergleich mit demjenigen des Berufungsklägers vom Tatnachmittag (Akten S. 1878, noch vor dem Haareschneiden, vgl. dazu hinten m.w.H. E. 3.6) sowie nach seiner Verhaftung (Akten S. 2926) deutliche Übereinstimmungen aufweist.

Klarer ersichtlich ist, dass es sich bei der anderen Person, welche zur Tatzeit als erste das [...] betrat, um B____ handelte. Zum einen gab er selbst mehrfach zu, zur Tatzeit zusammen mit einer anderen Person das [...] betreten zu haben (zuletzt an der Berufungsverhandlung, Akten S. 5609). Zum anderen belegen weitere Videoaufnahmen vom Tatabend, dass dieser rund eine halbe Stunde vor der Tatzeit an der [...] Tankstelle an der [...] eine braune Jacke mit Stehkragen und einem reflektierenden Gegenstand auf Höhe der Jackentaschen trug (vgl. die Bilder der Überwachungskamera, Akten S. 2925). Dieser hochgestellte Kragen, die Farbe der Jacke, ein sichtbarer Reflektor auf Höhe der rechten Jackentasche sowie die Körperstatur lassen mithin ebenfalls auf die Identität von B____ schliessen. Auch die zeitliche Abfolge der Täterschaft lässt sich mit diesen Schlussfolgerungen in Einklang bringen: So tankte B____ um 19.31 Uhr am Tatabend mutmasslich jenes silberne Fahrzeug, mit welchem er am Nachmittag zusammen mit dem Berufungskläger vor das [...] gefahren war – wie sich herausstellte, ein [...] mit [...] Kennzeichen (vgl. Akten S. 2925). Als B____ an die Tankstelle fuhr, befand sich noch eine weibliche Person auf dem Beifahrersitz, welche als L____ – die damalige Freundin von B____ – identifiziert werden konnte (vgl. Akten S. 2231 f., 5305, 5323). Die Fahrt von jener Tankstelle an die [...] dauert je nach gewählter Route und Verkehrsaufkommen zwischen sieben bis 15 Minuten, wobei die Abfahrtszeit auf ca. 19.37 Uhr verortet werden kann (vgl. Akt. S. 2138, 4151 ff.). Gemäss Aussagen von B____ seien er und seine weibliche Begleitung zuerst noch in eine Bar gegangen, welche wohl in der Gegend [...] zu verorten ist (vgl. die Ortsangaben von B____, Akten S. 5323, 5437 f., wohl [...] Bar, vgl. auch die Aussagen des Berufungsklägers, Akten S. 5605). Dort habe er den – gemäss seinen Aussagen – eigentlichen Täter der Schiesserei zufällig getroffen und sei mit diesem anschliessend – auf dessen Bitte hin – zum Tatort gefahren (Akten S. 5317, 5608). Gemäss Routenplaner beträgt die Fahrtzeit von der Tankstelle bis zum [...] ca. drei Minuten. Von dort bis zum Tatort kann mit einer Fahrzeit von rund acht Minuten gerechnet werden (aufgrund der zwischen 19.37 Uhr und der Tatzeit um 20.09 Uhr grundsätzlich ruhigeren Verkehrssituation ist nicht von ungleich längeren Fahrtzeiten auszugehen). Die Ankunftszeit der Täterschaft mit ihrem Fahrzeug in der Nähe des Tatorts kann des Weiteren auf ca. 20.06.46 Uhr verortet werden. So ist auf der Aufnahme der Baustellenkamera [...], Ordner «Baustelle [...]», Datei «[...]», ab Minute 1:07 (und somit um 20:06:46 Uhr) zu sehen, wie ein Fahrzeug kurz nach der Kreuzung [...] in der [...] (etwa zwischen den Hausnummern [...] und [...]) in eine Parklücke manövriert und dabei von einem weiteren Fahrzeug überholt wird. Die aussteigenden Personen bewegen sich daraufhin Richtung Kreuzung [...]. Dass das dort abgestellte Fahrzeug mit dem von der Täterschaft gefahrenen [...] mit grösster Wahrscheinlichkeit übereinstimmt, ist auf einer weiteren Aufnahme der Baustellenkamera [...] ersichtlich. In der Datei «[...]», ab ca. Sekunde 3 ist erkennbar, wie sich zwei Personen dem Ort des zuvor geparkten Fahrzeugs nähern. Ab Sekunde 7 werden die Scheinwerfer des Fahrzeugs angeschaltet, ab Sekunde 21 (und damit um ca. 20.10.06 Uhr) schert das Fahrzeug aus der Parklücke aus und fährt Richtung [...] – und entsprechend Richtung Baustellenkamera (diese Fahrtrichtung wird zudem auch vom Zeugen [...] angegeben, Akten S. 2102 f.). Bevor das Fahrzeug den Sichtbereich der Kamera verlässt, ist dessen Form – ein silberner Van – gut erkennbar (auch die zeitliche Komponente lässt auf die Täterschaft als Fahrer schliessen, da die Tatzeit auf ca. 20.08.47 Uhr bis 20.09.02 Uhr zu verorten ist und die Entfernung vom Tatort bis zu diesem Parkplatz ca. 140 Meter beträgt: Die Täterschaft hatte für die Zurücklegung des Weges von Tatort bis zum (Flucht-)Fahrzeug dementsprechend mehr als 40 Sekunden Zeit, was nicht abwegig erscheint. Auch aufgrund der Aussagen von B____ (Akten S. 5317, 5609, 5612) sowie der Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der Rekonstruktion des durch ihn vor der Tat zurückgelegten Weges vom 12. März 2017 (Verortung des Parkplatzes des Fluchtfahrzeugs bei der Liegenschaft [...] am rechten Strassenrand, Akten S. 2750, dazu noch eingehend hinten E. 3.6), kann als erstellt gelten, dass es sich bei diesem Fahrzeug um den von der Täterschaft gefahrenen [...] handelte und die beiden Personen mithin um 20.06.46 Uhr in der Nähe des Tatorts eintrafen (sowie nach der Tat damit davonfuhren). Abzüglich der Fahrzeit von insgesamt rund 11 Minuten würde demnach eine Restzeit von ca. 19 Minuten verbleiben, in denen B____ zusammen mit L____ – entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 5605) – problemlos von seinem Fahrzeug zur Bar am [...] gegangen, dort Getränke bestellt, den Berufungskläger angetroffen und mit diesem zusammen nach einer kurzen Unterhaltung wiederum zum Fahrzeug gelaufen und zum soeben erwähnten Parkplatz beim Tatort gefahren sein könnte.

3.4.5 Des Weiteren hat das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass L____ im Tankstellenshop [...] Einkäufe tätigte, während B____ das Auto auftankte (Akten S. 2184 ff.). Eine von jenem Einkauf – konkret vom 9. März 2017 um 19.36.14 Uhr – stammende Quittung einer Mobiltelefonaufladung konnte im [...] im Beifahrerfussraum in einem [...]-Plastiksack gefunden werden (Akten S. 2138, 4139, 4151 ff.). B____ gab hierzu an, dass L____ das Guthaben aufgeladen habe (Akten S. 5423). An diesem Plastiksack wiederum wurden Blutantragungen des Opfers E____ † festgestellt (Akten S. 4258 f., 4262 f., 4267). Auch auf den Fussmatten der Fahrer- sowie der Beifahrerseite konnten sogenannt latente, also nicht mit blossem Auge erkennbare Blutspuren E____s † durch ein spezielles Untersuchungsverfahren sichtbar gemacht werden (Akten S. 4273 ff., 4276 ff., 4281 ff.). Seine DNA wurde sodann auch am Verstellhebel des Beifahrersitzes festgestellt (Akten S. 5405 f.). Die vorderen Sicherheitsgurte waren sodann beidseitig mit Schmauchspuren kontaminiert; auf der Fahrerseite konnten auf fünf von 16 Spurenträgern Schmauchpartikel nachgewiesen werden, auf der Beifahrerseite gar auf acht von 16. Dabei wiesen zwei Drittel der Partikel eine Zusammensetzung auf, welche der Tatmunition entspricht; bei einem Drittel ist eine Zuordnung nicht unmittelbar möglich (Akten S. 4291, 4294, insb. 4297). Diesbezüglich führte der an der Hauptverhandlung befragte Sachverständige Dr. D____ (ehemaliger [...] des Forensischen Instituts Zürich) ergänzend aus, dass unter «Übereinstimmung» von zwei Dritteln der Schmauchspuren mit der Tatmunition das höchste Prädikat hinsichtlich der Kongruenz von Schmauchspur/Tatmunition zu verstehen sei. In einem solchen Fall seien diese nicht voneinander unterscheidbar (Akten S. 5614). Aufgrund der Zeit, die von der Kontaminierung bis zur Sicherstellung der Schmauchspuren verging (Tatzeit 9. März 2017, ca. 20.09 Uhr, Sicherstellung Fahrzeug 14. März 2017) und gestützt auf die Vermutung, dass nach der Fluchtfahrt nur noch L____ das Fahrzeug bewegte, indem sie dieses in die Garage an der [...] stellte (s. dazu hinten E. 3.5), könne man von einer relativ hohen Kontamination bzw. Anzahl von Schmauchspuren sprechen, die zum Zeitpunkt der Spurensicherung noch habe aufgefunden werden können (Akten S. 5615). Was die mit Schmauchspuren behafteten Sicherheitsgurte angehe, so seien diese aufgrund ihrer porösen Oberfläche relativ gute Spurenträger (Akten S. 5614 f.). Da jeweils beide Seiten der zwei Gurte kontaminiert gewesen seien (vgl. Akten S. 4297), sei eine Übertragung über Hände und Kleider möglich. Einerseits werde mit den Händen der Gurt normalerweise auf beiden Seiten berührt, andererseits könne die Gurtinnenseite durch die Kleider kontaminiert werden, wenn diesen eine grosse Menge an Schmauch anhafte. Bei einer solchen Menge an vorgefundenen Schmauchpartikeln sei das Szenario äusserst plausibel, dass die jeweilige Person, wenn sie denn nicht selber geschossen hätte, sehr nahe beim Ort der Schussabgabe – quasi in der Schmauchwolke – hätte stehen müssen (Akten S. 5615). Die Kontamination auf der Beifahrerseite sei zudem höher als auf der Fahrerseite. Man könne daraus aber nicht den Rückschluss ziehen, dass diese Person auch der Schütze gewesen sein müsse (Akten S. 5616). Jedoch sei davon auszugehen, dass – wenn die Täterschaft im Fahrzeug nicht den Platz gewechselt habe – sich beide Personen im Zeitpunkt der Schussabgabe in der Nähe der Waffe befunden hätten. Nicht zu erwarten sei nach dem Ergebnis der Spurensicherung, d.h. aufgrund der starken Kontamination, dass eine der beiden Personen einige Meter vom Punkt der Schussabgabe entfernt am Boden gelegen habe (Akten S. 5617).

Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass auf der Fahrer- sowie Beifahrerseite des [...], der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fluchtfahrzeug gedient hatte, jeweils eine Person gesessen und sich angeschnallt haben musste, welche derart mit Schmauchpartikeln in Kontakt gekommen war, dass sie sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe mit der bei der Tat verwendeten Munition in dessen unmittelbarer Nähe befunden haben musste. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass B____ jeweils unmittelbar vor und nach der Tat das Fahrzeug lenkte, entsprechend auf der Fahrerseite sass und bis zur Sicherstellung des Fahrzeugs auch nicht auf die Beifahrerseite wechselte (vgl. dazu seine Aussagen, so etwa in der Einvernahme vom 14. September 2021, Akten S. 5427, sowie die diversen aufgefundenen DNA-Spuren, Akten S. 5396 ff.). Zudem konnten Blutantragungen des Opfers E____ † in den Fussräumen der Fahrer- und Beifahrerseite sowie am [...]-Plastiksack im Fussraum der Beifahrerseite nachgewiesen werden. Die Personen im Fahrzeug mussten demnach mit ihren Schuhen in Kontakt mit seinem Blut gekommen sein.

3.4.6 Unbestritten – und nachgewiesenermassen – sass der Berufungskläger bereits am Nachmittag des Tatabends im [...], weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Auffinden seiner DNA im Fahrzeug grundsätzlich nicht erstaunt. Das Strafgericht führte sodann aus, dass gerade an der Gurtschnalle DNA-Spuren relativ rasch verwischt respektive überlagert werden dürften, wenn eine andere Person den Sicherheitsgurt anlege. Abgesehen von Spuren, bei denen L____ als Mitspurengeberin nicht habe ausgeschlossen werden können, seien jedoch keine gehäuften Spuren einer unbekannten Drittperson auf der Beifahrerseite gefunden worden. Dieses Spurenbild vermöge zwar keine abschliessenden Beweise für die Täterschaft einer bestimmten Person zu liefern, schliesse aber den Berufungskläger jedenfalls nicht als Täter aus und dränge insbesondere auch keinen Schluss auf die Involvierung einer bislang unbekannt gebliebenen Drittperson auf.

Der Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass die Würdigung der Vorinstanz tendenziös sei. So sei die Annahme des Strafgerichts, dass der Beifahrer nach der Tat den Sicherheitsgurt angelegt haben soll, nicht belegt. Auch, dass Spuren rasch überlagert würden, sei eine reine Annahme der Vorinstanz.

Den Vorbringen des Berufungsklägers kann hierbei nicht gefolgt werden. Fest steht einerseits, dass die DNA-Spuren des Berufungsklägers (inkomplettes Hauptprofil) auf der Gurtschnalle des Beifahrergurtes gefunden wurden (neben Spuren von L____ sowie einem nicht interpretierbares Nebenprofil: «inkomplettes Hauptprofil aus HP Spur PCN [...] und TV [...], Nebenprofil nip» [Akten S. 4214, vgl. auch Akten S. 4286, 4880]). Wie bereits dargelegt wurde (vorn E. 3.4.5), ist andererseits aufgrund der aufgefundenen Schmauchpartikel auf beiden Seiten des Beifahrergurtes davon auszugehen, dass der Beifahrer sich nach der Tat anschnallte. Mithin kann als erstellt gelten, dass die DNA einer Person, die sich zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe der Schussabgabe (in der Schmauchwolke) befand, auf der Gurtschnalle des Beifahrergurtes nachgewiesen werden konnte. Aufgrund des Umstands, dass L____ vor der (Hin-)Fahrt vom [...] zum Tatort erwiesenermassen als Beifahrerin im fraglichen Fahrzeug sass (vgl. vorne E. 3.4.4), sind zudem die DNA-Spuren auf der Gurtschnalle, bei denen L____ als Mitspurengeberin nicht ausgeschlossen werden kann, ebenso wenig überraschend. Der Beweiswert von Hauptprofilen in Mischspuren bzw. die Abgrenzung von Nebenprofilen ist von diversen Sachverständigen im Rahmen zahlreicher Verfahren bereits erläutert worden und darf inzwischen als gerichtsnotorisch gelten. Es ist dabei von hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur DNA-Übertragung, insbesondere auch zur Sekundärübertragung, auszugehen (vgl. dazu BGer 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.2). So kann festgehalten werden, dass der Beweiswert eines Hauptprofils, welches mit einem Personenprofil identisch ist, in die Trilliarden geht und die Spuren als identisch zu bezeichnen sind. Im Vergleich zu blossen Nebenprofilen ist davon auszugehen, dass der Hauptprofilgeber länger bzw. intensiver und jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte als allfällige weitere Spurengeber. Zellen einer Person, die den Spurenträger früher berührt hatte, können lediglich als Nebenprofile erscheinen, nicht aber als Hauptprofil. Eine Sekundärübertragung ist nicht realistisch (AGE SB.2017.51 vom 15. September 2020 E. 5.2.1; BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3, 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.1; vgl. auch OGer ZH SB150444 vom 28. Januar 2016 E. 9 sowie 14.1 und 14.2). Entsprechend ist aus den DNA-Spuren zu schliessen, dass vor der Sicherstellung des Fahrzeugs nur der Berufungskläger sowie L____ auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs sassen und sich anschnallten, mithin keine unbekannte Drittperson die Gurtschnalle berührte. Aufgrund der Videoaufzeichnungen vom Tatort ist klar festzustellen, dass es sich bei beiden Personen, welche das [...] zur Tatzeit betraten, wieder verliessen und sich zum Fluchtauto begaben, um männliche Personen handelte. Im Ergebnis ist bereits daraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass es sich beim Berufungskläger um eine der zwei Personen handelte, die das betreffende Lokal zur Tatzeit betraten und nach dem Schusswechsel wieder verliessen und dass er schliesslich als Beifahrer mit dem [...] flüchtete.

3.4.7 Was das Verhältnis von B____ und dem Berufungskläger anbelangt, so hat bereits die Vorinstanz – damals noch ohne Kenntnis der späteren Aussagen B____s – festgehalten, dass diese sich nicht nur gekannt, sondern auch regelmässigen Kontakt gepflegt hätten. So ist den Akten eine Mitteilung von Interpol in Tirana zu entnehmen, gemäss welcher die beiden zusammen in einem Fahrzeug mit [...] Kennzeichen am 28. Dezember 2016 und am 8. Januar 2017 in Albanien am Grenzübergang kontrolliert worden seien (Akten S. 241). Interpol Podgorica meldete, dass B____ zuletzt am 8. Januar 2017 in einem Auto mit Schweizer Kennzeichen und in Begleitung des Berufungsklägers und L____ nach Montenegro eingereist sei (Akten S. 210 f.). Der Berufungskläger bestätigt dies denn auch selbst, führte er doch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, B____ sei ein entfernter Cousin mütterlicherseits und auch ein Freund (Akten S. 5603, 5605). Auch gab er bereits früher zu Protokoll, B____ zu kennen (Akten S. 5320). In den darauffolgenden Befragungen von B____ und dem Berufungskläger wurde ebenso ersichtlich, dass sich diese gegenseitig kannten. So gab etwa B____ an, dass er den Berufungskläger zehn bis dreizehn Monate vor der Tat kennen gelernt habe (Akten S. 5319 f.) und sie auch einmal zusammen eine Reise mit dem Auto nach Albanien unternommen hätten (Akten S. 5485).

3.4.8 Im Ergebnis kann bereits aufgrund der dargelegten objektiven Beweismittel und Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass es sich beim Berufungskläger um eine der zwei Personen handelte, welche zum Tatzeitpunkt das [...] betraten und nach dem Schusswechsel rund siebzehn Sekunden später wieder verliessen. Auch kann als erwiesen gelten, dass zumindest eine der beiden Personen aktiv Schüsse auf die Opfer abgab bzw. diese tödlich verletzte.

3.5 Was des Weiteren die Aussagen von B____ zum Tattag anbelangt, so gab dieser mehrfach zu, eine der zwei erwähnten Personen im [...] zur Tatzeit gewesen zu sein. Er sei am Tattag auch bereits am Mittag/Nachmittag am Tatort gewesen (Akten S. 5321, 5607 f.; diese Aussage deckt sich auch mit den Videoaufnahmen vom Nachmittag des 9. März 2017, vgl. vorne E. 3.4.4). Sodann gab er mehrfach übereinstimmend an (zuletzt in der Berufungsverhandlung), am Tatabend mit seiner Freundin L____ von seiner Wohnung zu einer grossen Tankstelle gefahren zu sein, die in der Nähe des Casinos gewesen sei. Dort hätten sie das Auto getankt und einige Kleinigkeiten gekauft. Die Uhrzeit wisse er nicht mehr genau. Daraufhin seien sie in Richtung Stadt zurückgefahren und hätten bei einer Bar angehalten, um etwas zu trinken. Sie seien dort draussen neben dem Eingang zum Rauchen gesessen, als drei Albaner vorbeigekommen und in die Bar gegangen seien. Einen von diesen habe er gekannt. Nach kurzer Zeit sei letzterer zu ihnen gekommen, sie hätten ihn begrüsst und gefragt, wie es ihm gehe. Wenig später habe jemand den Bekannten angerufen, er habe nicht verstanden, über was geredet worden sei. Nachdem der Anruf fertig gewesen sei, habe ihn der Bekannte gefragt, ob er ihn zu einem anderen Lokal fahren könne, weil ein Freund ihn angerufen habe und diese Person dort auf ihn warte. B____ habe ihm gesagt, er solle das Tram nehmen, worauf dieser entgegnet habe, dass es mit dem Tram schwierig sei, da man zwei oder drei Mal umsteigen müsse. Auch könne er nicht selbst fahren, weil er Alkohol konsumiert habe. Er [B____] sei daher gefahren und habe zu seiner Freundin gesagt, sie solle bei der Bar warten. Daraufhin seien sie zum [...] gefahren und hätten dort einen Parkplatz gesucht. Beim Vorbeifahren habe dort eine Person durch das Fenster den Beifahrer mit Gesten gegrüsst. Sie hätten in der gleichen Strasse weiter vorne dann geparkt und seien zum Lokal gegangen.

Er [B____] sei zuerst eingetreten und habe alle begrüsst. Auf der rechten Seite im Lokal seien vier Personen gewesen. Einer habe sich noch auf der linken Seite bei den Treppen befunden. Die Anwesenden seien aggressiv und angespannt gewesen, keine Person habe ihn zurückgegrüsst. Sie hätten direkt angefangen zu beleidigen. Vielleicht sei dies gegen die Person gerichtet gewesen, die hinter ihm gewesen sei. Dies sei die Person gewesen, die zuvor mit ihm gefahren sei. Die anwesenden Personen hätten gesagt, jetzt haben wir dich erwischt. Es sei nicht klar gewesen, wer was geredet hätte. Aber sie seien aggressiv gewesen. Es scheine, dass sie ein Problem mit der Person gehabt hätten, welche sich bei ihm befunden habe. Danach habe es einen Schuss gegeben. Er [B____] habe sich auf den Boden gelegt. Er erinnere sich, dass die vierte Person auch auf dem Boden gelegen sei, Kopf an Kopf mit ihm. Eine andere Person in der Nähe von ihm habe die Hände hochgenommen. Er sei von grosser Statur gewesen. Drei Personen seien von der rechten Seite gekommen, der vierte von der linken Seite habe sich auf den Boden gelegt. Diese paar Sekunden seien unbeschreiblich gewesen. Er könne nicht mehr genau sagen, was wie gewesen sei. Plötzlich hätten die Schüsse aufgehört. Dann sei er instinktiv auf die Beine gekommen und habe gespürt, dass die Person, die neben ihm auf dem Boden gelegen sei, auch aufgestanden sei. Er habe so schnell wie möglich in Richtung Tür gehen wollen. Dabei habe er die Person mit der Waffe in der Hand gesehen. Diese habe daraufhin – in einer zweiten Phase – nochmals herum- bzw. an ihm [B____] vorbeigeschossen, insgesamt seien es vielleicht sechs, sieben oder acht Schüsse gewesen.

Er habe die Tür geöffnet und sei rausgegangen, direkt Richtung Auto. Er habe die Autotür geöffnet und versucht, aus der Parklücke zwischen zwei Autos zu rangieren. Die Person, die mitgekommen sei, sei sodann ebenfalls gekommen und eingestiegen. Dann sei er [B____] losgefahren. Er könne seine Emotionen nicht beschreiben, es habe eine Diskussion zwischen ihm und der anderen Person begonnen. Er habe Antworten haben wollen, was wieso passiert sei. Die andere Person habe ihm entgegnet, dass ihm eine Falle gestellt worden sei. Er habe die Person dann im Grossbasel bei der «zweiten» Brücke aus dem Auto gelassen. Er [B____] sei dann zu seiner Freundin gefahren, habe sie abgeholt und sei dann mit ihr in ein Lokal in der [...] gefahren. Dort habe er Alkohol getrunken und sei daraufhin in die Wohnung gegangen. Das Fahrzeug habe wohl seine Freundin in die Garage gestellt. Er habe das Auto vor seiner Abreise nach Holland nicht mehr benutzt (Akten S. 5316 ff., 5326 ff., s. auch Akten S. 5412; 5441 ff., 5501 ff., 5608 ff.).

Dass es sich bei B____ um eine der zwei Personen handelte, die zur Tatzeit das [...] betraten, kann aufgrund der objektiven Beweismittel (vgl. vorne E. 3.4) sowie seiner eigenen Aussagen als erstellt gelten. Dass B____ seine Anwesenheit am Tatort nicht leugnen konnte, dürfte ihm jedoch aufgrund der gegen ihn vorliegenden Beweise klar gewesen sein. Entsprechend gab er zwar seine Anwesenheit zu, hatte aber klarerweise das Motiv, seine eigene Beteiligung an den Vorkommnissen so weit wie möglich herunterzuspielen und die Verantwortung an den Delikten der «anderen» Person zuzuschieben. Entsprechend gab er denn auch an, weder gewusst zu haben, warum er die andere Person zum Tatort habe fahren müssen, noch wer die im [...] anwesenden Personen gewesen seien oder warum es zur gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen sei. Da eine Vielzahl von Aussagen von B____ unmittelbar vor und nach den Schussabgaben in und vor dem [...] im Widerspruch zu den Schilderungen der im [...] anwesenden Zeugen, den Videoaufnahmen, den Ausführungen des Sachverständigen sowie des Berufungsklägers selbst stehen (dazu eingehender sogleich E. 3.6) können diese jeweils nicht als glaubhaft taxiert werden. So gaben mehrere Personen an, dass zwei Männer mit Waffen ins Lokal gekommen seien und angefangen hätten zu schiessen (Akten S. 1499, 1507 ff., 1603 ff.; s. auch vorne E. 3.4.3). Dass nicht nur eine Person bewaffnet gewesen war, legen aber auch die Videoaufnahmen nahe. So ist auf ihnen zu sehen, wie die beiden Personen kurz vor dem Eintreten in das Lokal etwas zu behändigen scheinen. Die vordere Person kann dabei – auch gemäss seinen eigenen Aussagen – als B____ identifiziert werden, der mit der rechten Hand unter der Jacke in den Hosengurt am Rücken greift. Der hintere Mann hat seine rechte Hand in der rechten Jackentasche. Beim Verlassen des [...] (vgl. dazu vorne E. 3.4.4) ist bei B____ wiederum zu sehen, wie er die linke – und möglicherweise auch die von seinem Körper verdeckte rechte – Hand wiederum unter der Jacke rückseitig am Hosengurt hat. Dass er genau zu diesen beiden Zeitpunkten zufällig seine Hand in dieser Position gehabt hätte, ohne dort einen Gegenstand bzw. eine Schusswaffe zu behändigen respektive zurückzustecken, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Auch kann die Aussage von B____ nicht korrekt sein, dass es zwei Phasen der Schiesserei gegeben habe, wobei er sich während der ersten Phase auf dem Boden liegend befunden habe. So sagte etwa der Sachverständige an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass nach dem Ergebnis der Spurensicherung nicht zu erwarten sei, dass eine der beiden im Auto befindlichen Personen einige Meter vom Punkt der Schussabgabe entfernt am Boden gelegen habe (vgl. vorne E. 3.4.5 sowie die Skizze mit der Position, an der sich B____ gemäss eigenen Angaben am Boden liegend befunden haben will, Akten S. 5553). Als erstellt zu gelten hat zudem, dass die letzten Schüsse von der Treppe Richtung Fenster abgegeben wurden: So ist im Video erkennbar, dass ein Schuss, der von der Treppe abgefeuert worden sein musste (vgl. Akten S. 3008 f.) erst um Sekunde 11 des Videos die Fensterscheibe durchschlägt – und damit nur rund 4 Sekunden vor dem Verlassen des Lokals bzw. dem Ende der Schiesserei. Die ersten Schüsse – sichtbar durch die Lichtblitze – fallen demgegenüber bereits wenige Sekunden nach dem Betreten des Lokals. Dass die Schüsse von der Treppe – und entsprechend auf E____ † gerichtet (vgl. vorne E. 3.4.2) – erst am Schluss fielen, legen auch die Aussagen von H____ nahe, wonach die ersten Schüsse nicht auf ersteren abgegeben worden seien, sondern vielmehr zuerst auf «Person Nr. 3» (G____) geschossen worden sei (Akten S. 1507 [Skizze], 1510, 1576). Erst daraufhin sei sein Verwandter, d.h. E____ †, aufgestanden und auf den einen Täter losgegangen (Akten S. 1510). Damit übereinstimmend äusserte sich auch G____ selbst: «Der mit der grösseren Waffe schoss direkt auf mich […]» (Akten S. 1606). Wenn nun B____ angibt, dass die «andere» Person zum Zeitpunkt, als er [B____] wieder aufgestanden sei, ihm vis-à-vis vor der Türe gestanden sei (s. dazu auch die in der Berufungsverhandlung von B____ skizzierte Position des Schützen, Akten S. 5553) – und darauf erneut an ihm [B____] vorbeigeschossen habe –, so kann dies klarerweise nicht mit der nachgewiesenen Schussreihenfolge respektive der damit zusammenhängenden Position des Schützen in Übereinstimmung gebracht werden: Einerseits wäre in dieser zweiten Phase zum Ende der Schiesserei die Position des Schützen auf der Treppe zu verorten gewesen und nicht zwei Meter davon entfernt vor der Tür, andererseits hätte der Schütze nicht an B____ vorbei in den Raum, sondern in Richtung der der Treppe gegenüberliegenden Wand schiessen müssen. Schliesslich ist auf den Videoaufnahmen auch nicht zu sehen, dass B____ kopflos zuerst das [...] verlassen hätte. Vielmehr zeigen die Aufnahmen das Bild eines koordinierten Abgangs beider Personen, verlassen diese doch zusammen das Lokal und begeben sich schnellen Schrittes Richtung Fluchtfahrzeug, während sich, wie bereits erwähnt, zumindest B____s linke Hand erkennbar am hinteren Teil seines Hosengurtes befindet.

3.6 Mithin bleibt weiterhin teilweise unklar, was sich im Inneren des [...] genau abgespielt hat. Hierzu ist auf die Aussagen des Berufungsklägers selbst einzugehen.

Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist die Erstaussage des Berufungsklägers zentral für den vorliegenden Fall. Nachdem dieser am 10. März 2017 um 20.20 Uhr – also rund 24 Stunden nach der Tat – eine Polizeipatrouille angesprochen und dieser gegenüber angegeben hatte, der Schütze gewesen zu sein (Akten S. 420 ff., 1699), wurde er am 11. März 2017 ein erstes Mal einvernommen (Akten S. 1703 ff.). Diese Aussagen zog er bereits am 14. März 2017 an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wieder vollumfänglich zurück (Akten S. 455 ff.) und bestritt fortan seine Tatbeteiligung (Akten S. 5324, 5601 ff.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich seine Erstaussagen dahingehend analysiert, ob es plausibel erscheint, dass sämtliche Informationen aus zweiter respektive dritter Hand stammen und der Berufungskläger nicht selbst Erlebtes widergegeben hat. Eine entsprechende Analyse der Erstaussagen ist auch hier vorzunehmen, wobei insbesondere auf die folgenden Umstände hinzuweisen ist: Erstens war es dem Berufungskläger im Rahmen der durchgeführten Wegrekonstruktion mit der Polizei möglich, den exakten Ort anzugeben (Höhe [...]), an dem das Fluchtfahrzeug kurz vor der Tat durch B____ abgestellt worden war (vgl. vorne E. 3.4.4). Zweitens traf die Beschreibung des Berufungsklägers hinsichtlich seiner zum Tatzeitpunkt getragenen Kleidung exakt zu (Akten S. 1710, 1716), ist doch den Videoaufnahmen zur Tatzeit – von deren Existenz der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Erstaussagen noch nichts wusste – zu entnehmen, dass die Person hinter B____ eine schwarze Jacke mit einer grauen Kapuze trug (vgl. vorne E. 3.4.4). Drittes konnte der Berufungskläger die zum Tatzeitpunkt im [...] anwesenden Personen genau verorten (Akten S. 1719, 1726, 1738) und erkannte auch zwei ihm mittels Fotowahlkonfrontation gezeigte Personen als Opfer (E____ und G____; zudem bezeichnete er das eine Opfer, E____ †, als «grosser», was durchaus mit dessen Statur von 1.85 Metern in Einklang zu bringen ist, Akten S. 1726). Des Weiteren nannte er ausdrücklich als für die Fahrt verwendetes Fahrzeug einen grauen [...], der, wie bereits dargelegt, tatsächlich als Fluchtfahrzeug eingesetzt wurde (Akten S. 1705, 1715). In Bezug auf den Weg zum [...] schilderte der Berufungskläger sodann – unter anderem übereinstimmend mit den Aussagen von B____ (vgl. vorne E. 3.5) – dass er B____ am [...] getroffen habe (Akten S. 1737). Überdies sagte er in Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen und den Aussagen von B____ aus, wie letzterer (bzw. damals noch als «[...]» benannt) zur Tatzeit als erster das Lokal betreten habe (Akten S. 1706). Ausserdem schilderte der Berufungskläger (ebenfalls in Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen), dass er seine Waffe aus der rechten Jackentasche gezogen habe. Dies zeigte er auch beim daraufhin durchgeführten «Rollenspiel» vor (Akten S. 1714, 1720, 1745). Überdies gab der Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme an, dass nach den ersten Schüssen «die Anderen» aufgestanden und auf ihn zugekommen seien, worauf er auf die Treppe zurückgewichen sei, wo er weitere Schüsse abgegeben habe (vgl. Akten S. 1705, 1719). Die 3D-Rekonstruktion hat eindeutig ergeben, dass Schüsse aus diesem Bereich des Lokals abgefeuert worden sein mussten. Das Opfer E____ †, welches mit zwei Schüssen getötet wurde – davon einer in die Bauchgegend und ein Kopfschuss – fiel erwiesenermassen die Treppe hinunter und blieb mit dem Kopf Richtung Untergeschoss liegen, musste also unmittelbar in diesem Bereich letal getroffen worden sein (vgl. Akten S. 3004 f.). Die Schilderung des Berufungsklägers, dass der angebliche Beleidiger, also E____ †, nach der Waffe gegriffen und ihn im Bereich des Handgelenks gezogen, er sich, angeblich angegriffen, die Treppe hinunter begeben und dann «vielleicht nochmals geschossen habe», folglich also mindestens ein zweites Mal, lässt sich zusätzlich zur 3D-Rekonstruktion auch mit den Aussagen der Ersthelfer [...], [...] und [...] in Einklang bringen, wonach diese das Opfer im Treppenabgang liegend vorgefunden hätten (Akten S. 1456, 1465, 1530). Den geschilderten Vorgang bestätigte so im Wesentlichen auch H____ anlässlich zweier Einvernahmen direkt nach der Tat (Akten S. 1498 ff., 1565 ff.). Er schilderte dort, dass er gesehen habe, wie E____ † aufgestanden sei, er sei auch aufgestanden. Bevor er selbst die Treppe hinuntergefallen sei – er sei gestossen worden – habe er gesehen, wie E____ † auf den einen Angreifer zugegangen sei und diesem die Waffe habe wegnehmen wollen. Dann habe er gehört, wie die Waffe losgegangen sei. Da er die Treppe hinuntergefallen sei, habe er aber nichts davon gesehen. Er glaube, es habe zwei Schüsse gegeben. Als er dann nach kurzer Zeit wieder die Treppe hinaufgekommen sei, habe er E____ † etwa auf der Hälfte der Treppe liegen gesehen, mit dem Kopf nach unten. Dieser Geschehensablauf wurde schliesslich auch durch die Lage der aufgefundenen Projektile objektiviert (vgl. Akten S. 3678). Des Weiteren gab der Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme an, dass er 9mm Projektile (gelb/rötliche Munition) verwendet habe (Akten S. 1712 ff., 1721). Obgleich es sich dabei um ein bei Faustfeuerwaffen häufig verwendetes Kaliber handelt, ist gleichwohl anzumerken, dass sich bei der Spurensicherung ausschliesslich entsprechende Hülsen und Projektile fanden (Akten S. 3679, 3717 f.). Schliesslich sagte der Berufungskläger aus, dass er nach der Schussabgabe im Lokal zusammen mit der anderen Person in das Fahrzeug gestiegen und weggefahren sei (Akten S. 1722), was sich wie gesehen ebenfalls mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt (vgl. vorne E. 3.4.3).

Gestützt auf diese konkreten Aussagen zu einer Vielzahl spezifischer Tatumstände ist mit dem Strafgericht übereinzustimmen, dass die Erstaussagen des Berufungsklägers ein derart detailliertes Täterwissen aufweisen, dass von Selbsterlebtem auszugehen ist. Die Schilderungen des Berufungsklägers müssen dabei insbesondere im Lichte seines Vorbringens gesehen werden, dass er dazumal lediglich widergegeben habe, was ihm von einer Drittperson bzw. mehreren Drittpersonen (nicht direkt vom Täter) mitgeteilt worden sei (Akten S. 4901 ff., 5601 f.). So hätten ihm «Cousins von [seinem] Cousin, Bekannte von [seinem] Bekannten» erzählt, was er daraufhin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angegeben habe (Akten S. 5602). Dies sei am nächsten Tag, dem 10. März 2017, geschehen. Er habe diese Personen in einem Lokal am [...] getroffen. Er habe damals keinen frischen Kopf gehabt und sei unter Drogen und Alkohol gestanden. Das Treffen habe weniger als eine Stunde gedauert und er habe sich auch keine Notizen gemacht (Akten S. 5603). Würde es schon normalerweise ein nicht einfaches Unterfangen darstellen, sich eine Geschichte mit logischer Konsistenz, Schilderung von Einzelheiten, Verortung der Beteiligten usw. einzuprägen (die nota bene alle objektivierbar waren), so wäre dies gestützt auf die soeben aufgeführten Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich der Umstände, unter denen ihm die Vorkommnisse von anderen Personen berichtet worden seien, noch ungleich unrealistischer. Hinzu kommt, dass ihm nicht einmal der Täter selbst die Tatumstände berichtet haben soll, sondern dies durch seine Bekannten als tatfremde Mittelsmänner erfolgt sein soll. Entsprechend hätten sich einerseits letztere bereits sämtliche Tatumstände detailliert einprägen müssen, andererseits wäre es dem Berufungskläger dadurch auch nicht möglich gewesen, direkte Rückfragen an den Täter selbst zu stellen, um allfällige Unklarheiten bereinigen zu können. Zudem konnte er zu jenem Zeitpunkt nicht ahnen, welche Fragen die Strafverfolgungsbehörden ihm stellen würden. Zu Recht hat das Strafgericht hervorgehoben, dass ein solches Vorgehen nicht nur äusserst ineffizient wäre, sondern auch eine viel grössere Gefahr des Entdecktwerdens berge. Es erscheint völlig lebensfremd, in einen solchen Komplott ohne Not zusätzliche Personen zu involvieren respektive die Instruktion in einem öffentlich zugänglichen Lokal durchzuführen.

Für die Täterschaft des Berufungsklägers sprechen sodann auch die folgenden Umstände: Was sein äusserliches Erscheinungsbild anbelangt, so gab der Berufungskläger anlässlich seiner ersten Einvernahme an, er habe sich innerhalb von 24 Stunden nach der Tat die Haare geschnitten (Akten S. 1710 f., 5342). Dass er tatsächlich im Zeitpunkt seiner Festnahme auf der Seite kürzere Haare hatte als am Tattag, ergibt sich aus einem Vergleich der Videosequenz des Nachmittags des 9. März 2017 mit den Fotos, welche bei der Festnahme erstellt wurden (vgl. Akten S. 425 ff.). Seine diesbezügliche Aussage lässt sich somit ebenfalls objektivieren. Zwar handelt es sich hierbei nicht – wie bei den obigen Ausführungen – um «eigentliches Täterwissen», jedoch erscheint es durchaus adäquat zu sein, dass der Berufungskläger als «wahrer Täter» nach der Tatausführung sein Erscheinungsbild veränderte, um schlechter wiedererkannt zu werden (ebenso wie seine Aussagen, er hätte nach der Tat seine Kleider und die Waffe entsorgt, s. Akten S. 1711 f., 1715). Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass der Berufungskläger offenkundig auch nicht damit gerechnet hatte, von einer Videokamera aufgenommen zu werden. So stritt er zunächst sogar ab, am Tattag überhaupt im [...] gewesen zu sein (Akten S. 2029) und warf den Behörden dann auf Vorlage der Aufnahmen vom Nachtmittag des 9. März 2017 – offenbar überrascht – sogar eine Bildmanipulation vor (Akten S. 2039).

Sodann machte der Berufungskläger die Strafverfolgungsbehörden explizit darauf aufmerksam, dass der [...] ein [...] Kontrollschilder hatte (Akten S. 1715); dies zu einem Zeitpunkt, als die Ermittlungsbehörden noch keine Ahnung vom Tatfahrzeug hatten, geschweige denn wussten, wo sich dieses befand. Erst dieser Hinweis in Kombination mit den Videos des [...] brachte die Kriminalpolizei überhaupt auf die Fährte des [...] (Akten S. 1770), der dann schliesslich in der Tiefgarage nahe des Wohnorts von B____ geparkt vorgefunden wurde (und sich als überaus wichtiges Beweisstück herausstellte). Hätte der Berufungskläger, wie von ihm selbst behauptet, einer anderen Person die Flucht ermöglich wollen, so hätte er die Strafverfolgungsbehörden nicht von sich aus auf das Fluchtfahrzeug hingewiesen und dadurch die Ermittlungsarbeit unterstützt. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb der Berufungskläger sich erst 24 Stunden nach der Tat bei der Polizei stellte, wenn er die Ermittlungen gegen die «wahre» Täterschaft doch auf eine falsche Spur lenken wollte, dürfte es doch als notorisch gelten, dass die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden zu Beginn der Abklärungen am intensivsten ausfällt und besondere Gefahr droht, dass «wahre» die Täterschaft noch in der Nähe des Tatorts aufgegriffen wird.

Ferner ist auch noch auf eine vom Berufungskläger zu Protokoll gegebene Äusserung hinzuweisen, wonach er hinsichtlich der abgegebenen Schüsse angab: «Ich hatte das Gefühl, dass es in meinem Kopf immer wieder ‹Bum Bum› gemacht hatte» (Akten S. 1738). Bei dieser akustischen Gefühlsäusserung handelt es sich um ein Realitätskriterium oder Realkennzeichen im Sinne einer Schilderung nebensächlicher Einzelheiten sowie einer Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (s. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Bau­mer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17, 49 ff.) Dies spricht dafür, dass es der Berufungskläger effektiv selbst erlebt hat (handelt es sich bei dieser Aussage doch um eine für den eigentlichen Sachverhalt überflüssige Schilderung). Mithin ist auch bei dieser Aussage davon auszugehen, dass ein Instruierter, der das Geschehen nicht selbst erlebt hat, eine solche Äusserung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht machen würde.

Des Weiteren ist auch entlarvend, dass es sich bei denjenigen Aussagen des Berufungsklägers, die im Rahmen seiner Schilderungen der Tatumstände von den übrigen Zeugenaussagen und objektiven Beweismitteln abweichen, allesamt um solche handelt, die die Tatsituation zu seinen Gunsten beschreiben bzw. sein Verschulden relativieren sollen. Zum einen gab er an, am Tatabend vor der Tat «ca. 20 bis 30 grosse Dosen [...] Bier», d.h. zehn bis 15 Liter Bier, getrunken zu haben. Die Aufnahme einer solche Menge Alkohol wäre selbst für eine Person, die – wie der Berufungskläger von sich behauptet – ohne Alkohol nicht funktioniert hätte (Akten S. 5597), an einem Abend so gut wie unmöglich gewesen, hätte der Berufungskläger doch schon nach einer Menge von zehn Litern eine Blutalkoholkonzentration von weit über fünf Promille aufgewiesen (vgl. den Online-Promillerechner [...] Schweiz). Bei einer Blutalkoholkonzentration von über vier Promille hätte sich der Berufungskläger schon im sog. Asphyxiestadium befinden müssen, in dem Lähmungen, Koma mit Verlust der Reflexe, Hypothermie, Schock, Herz-Kreislauf-Stillstand und sogar der Tod eintreten könnten (vgl. [...] Online, Stichwort Alkoholvergiftung). Wie das Strafgericht aber zu Recht ausgeführt hat, ist den Videoaufzeichnungen zu entnehmen, wie die beiden gezeigten Personen äusserst zielstrebig und schnellen Schrittes das Lokal betreten und auch wieder verlassen und dabei in keiner Weise betrunken wirken. Zu seinen Gunsten soll auch die unglaubhafte Behauptung des Berufungsklägers wirken, er habe im Lokal nur einen Kaffee trinken wollen, sei aber sogleich von einem der Anwesenden beleidigt worden, weshalb er die Waffe gezogen und zu diesem gesagt habe, er solle ihn in Ruhe lassen (Akten S. 1704). Gegen eine solche unerwartete Eskalation spricht wiederum die Videoaufzeichnung, wonach die beiden Personen zielstrebig in das Lokal gingen und bereits ihre Hände in den Taschen hatten, um sich ihrer Waffen zu behändigen. Zudem sagten auch die im Lokal Anwesenden aus, dass sofort geschossen worden sei, als die zwei Personen das [...] betreten hätten. Ein vorangehendes Wortgefecht habe es nicht gegeben (vgl. Akten S. 1441, 1482, 1499, 1606). Auch führt die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend aus, dass eine derartige lineare Eskalation der Situation mit einem anfänglich nur verbalen Austausch und einer darauffolgenden Schussabgabe als Kulminationspunkt angesichts der gesicherten Zeitspanne des Geschehensablaufs im Lokal von zirka siebzehn Sekunden schlicht ausgeschlossen erscheint.

Nicht überzeugen können des Weiteren auch die späteren Aussagen des Berufungsklägers nach dem Widerruf seines ursprünglichen Geständnisses. Sein angegebenes Motiv, dass er damit eine andere Person habe schützen wollen, wurde von ihm im Laufe des Strafverfahrens immer wieder angepasst. So sagte er zu Beginn noch aus, ein Bekannter respektive ein Freund, der die Tat begangen habe, habe ihn darum gebeten (Akt. S. 456). Daraufhin soll es ein Typ gewesen sein, der ihm von einem Freund vorgestellt worden sei (Akten S. 2023), sodann ein Mann aus Frankreich, der ihm etwas versprochen habe (Akten S. 3105), schliesslich ein älteres Familienmitglied (Akten S. 4901, 5335). Zudem gab er anfangs noch an, ihm sei im Gegenzug für das Geständnis etwas versprochen worden (wobei er nicht ausführen wollte, was dieses «etwas» gewesen sein soll, Akten S. 2023, 2429). In einer späteren Einvernahme gab er an, dieses «Versprechen» habe in Albanien einen anderen Sinn und sei ein Druckmittel; er sei mithin dazu gezwungen gewesen, sich zu stellen (Akten S. 3105). Als entlarvend erweist sich diesbezüglich auch die vom Berufungskläger in der Erstbefragung geäusserte Befürchtung, dass er um seinen Bruder Angst habe (Akten S. 1740), gar eine Blutrache befürchte (Akten S. 1753). Diese Äusserung wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Berufungskläger doch selbst nichts mit der Tat zu tun gehabt hätte. Wenn er sogar Blutrache gegenüber seiner Familie befürchtete, dann hätte er schon gar nicht die fremde Verantwortung für eine Tötung übernommen. Ausserdem war der Berufungskläger stets bemüht, seine Verbindung zu B____ (und L____) zu verschleiern. So behauptete er anfänglich, der Name B____ sage ihm nichts und er wisse nicht, wer die Person auf dem ihm vorgelegten Foto sei (Akten S. 2032, dass er B____ indessen schon länger kannte, konnte aufgezeigt werden, vgl. vorne E. 3.4.7). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger sodann erstmals an, dass B____ derjenige gewesen sei, der den anderen Personen den Auftrag gegeben habe, ihm [dem Berufungskläger] die Geschehnisse zur Tatzeit zu erzählen und ihn zu beauftragen, sich bei der Polizei zu stellen und dies im Sinne eines Geständnisses als seine eigenen Erlebnisse zu schildern (Akten S. 5601 f.). Er habe damals das Geständnis abgelegt, um B____ zu schützen, damit dieser habe fliehen können (Akten S. 5604).

Schliesslich gilt es auch zu konstatieren, dass der Berufungskläger unterschiedliche Alibis für den Tatabend präsentierte. So sagte er zunächst aus, er sei mit einem Cousin zuhause «in Frankreich» gewesen und habe etwas getrunken, wollte aber keine näheren Angaben dazu machen (Akten S. 2026 f.). Später in der gleichen Einvernahme wollte er sich dann erinnern, dass er ungefähr zur Tatzeit in einem brasilianischen Restaurant gegessen habe; dieses habe das Wort «[...]» im Namen und sei in der Nähe von dort, wo das neue Spital gebaut werde (Akten S. 2048). Diesem Hinweis ging die Staatsanwaltschaft nach, konnte jedoch kein Restaurant finden, das dieser Beschreibung entsprochen hätte (Akten S. 2375). In der nächsten Einvernahme behauptete der Berufungskläger, er habe schon früher gesagt, er sei zur Tatzeit in einem Club gewesen, doch der Untersuchungsbeamte habe diesem Hinweis nicht nachgehen und ihn [den Berufungskläger] nicht dorthin bringen wollen. Der Erwiderung der Untersuchungsbeamten, dass er nie einen Club erwähnt habe, dies aber nun nachholen und den Namen nennen könne, wich er aus, indem er ankündigte, er werde diese Information seinem Anwalt geben und dieser werde das regeln (Akten S. 2401 f.), was jedoch nicht erfolgte. Schliesslich nannte der Berufungskläger auch noch einen gewissen C____, mit dem er zur Tatzeit zusammen gewesen sein soll. Der Berufungskläger brachte diesen Namen jedoch erst im Berufungsverfahren ein und lieferte weder Adresse, Telefonnummer, noch sonstige Kontaktdaten oder -möglichkeiten, sondern liess die Behörden nach ihm suchen. Auch einem eingesetzten Verbindungsbeamten Schweiz/Frankreich war es nicht möglich, den aktuellen offiziellen Wohnort von C____ abzuklären (vgl. Akten S. 5386). Ein glaubhaftes Alibi des Berufungsklägers liegt dementsprechend nicht vor, obgleich die Strafverfolgungsbehörden alles in ihrer Macht Stehende unternahmen, um den verschiedenen Behauptungen des Berufungsklägers nachzugehen.

3.7 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Erstaussagen des Berufungsklägers einerseits mit diversen objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden können und sie andererseits einen derartigen Detailreichtum aufweisen, dass sie nicht aus dritter Hand stammen können (dies insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Tatumstände dem Berufungskläger in alkoholisiertem Zustand von Mittelsmännern in weniger als einer Stunde zugetragen worden sein sollen, ohne dass ersterer Notizen vom Gesagten gemacht haben soll). Konnte schon aufgrund der objektiven Beweismittel und Indizien (s. vorne E. 3.4) – insbesondere aufgrund der Schmauch- sowie der DNA-Spuren im Fluchtfahrzeug – mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers angenommen werden, so kann nach den Erstaussagen des Berufungsklägers kein Zweifel mehr daran bestehen. Auch die übrigen soeben genannten Umstände sowie die Aussagen von B____ (s. vorne E. 3.5) weisen klarerweise darauf hin, dass der Berufungskläger zusammen mit B____ zur Tatzeit das [...] betrat und an der Schiesserei beteiligt war (zur Frage der einzelnen Tatbeiträge siehe sogleich E. 3.8). Als erstellt hat aufgrund der vorigen Erwägungen auch zu gelten, dass beide Personen eine Waffe mit sich führten bzw. im Lokal in den Händen hielten. Nach der Tat flüchteten sie mit dem [...], wobei B____ den Berufungskläger im Grossbasel absetzte.

Offenbleiben muss jedoch weiterhin, aus welchem Grund sich der Berufungskläger zuerst der Polizei stellte, um wenige Tage später sein Geständnis zu widerrufen. Ausführungen dazu wären rein spekulativ. Wie das Strafgericht aber zutreffend ausführt, überzeugt jedenfalls die Erklärung des Berufungsklägers für sein angeblich falsches Geständnis nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Akten S. 5032 ff.)

3.8 Die Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend festgehalten, dass nach wie vor unklar sei, welche der beiden Personen welche Schüsse im [...] abfeuerte. Auch aus dem – im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid – nun klaren Umstand, dass es sich bei der zweiten Person um B____ handeln musste, lässt sich nicht ableiten, dass der Berufungskläger die Schüsse abfeuerte (gestützt auf den kriminaltechnischen Bericht wurden alle Schüsse aus einer einzigen Waffe abgefeuert), wurden die Aussagen der beiden beschuldigten Personen doch hinsichtlich des genauen Hergangs der Auseinandersetzung im Lokal grösstenteils als nicht glaubhaft taxiert. Es muss daher offengelassen werden, wer der effektive Schütze war. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ist mithin davon auszugehen, dass nicht der Berufungskläger selbst die Schüsse abgab.

3.9 Was den Hintergrund der Tat betrifft, so kann auch hier vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 5035 f.). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass es sich bei der Tat um eine Abrechnung im Umfeld des Betäubungsmittelhandels handelte. Über den genauen Grund lässt sich hingegen nur spekulieren. Es muss daher offenbleiben, welches Motiv die Täter im Detail hatten.

4.1 Der Berufungskläger wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen die Annahme von Mittäterschaft.

4.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass alle abgegebenen Schüsse aus derselben Waffe stammen würden. Es sei nicht erstellt, dass beide «Täter» eine Waffe in der Hand gehalten hätten. Dass die Täterschaft sehr koordiniert habe vorgehen müssen, weil sie in Unterzahl gewesen sei, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Wenn vom Eingang aus mit einer Schusswaffe eine Überzahl von Leuten bedroht würde, müsse nichts besonders koordiniert werden. Die Überlegenheit ergebe sich in dieser Situation aus der Bewaffnung, nicht aus der Anzahl Personen. Dass ein Einzeltäter in dieser Situation von den – zudem noch überraschten – Zielpersonen überwältigt worden wäre, sei schlichtweg lebensfremd. Dass sodann gezielt auf einzelne, aber nicht auf alle Gäste geschossen worden sei, weise nicht auf eine vorgängige Absprache unter zwei Tätern hin, sondern könne genauso gut einem allein im Kopf des Schützen zurechtgelegten Plan entsprechen. Dass es auf den Videosequenzen in keinem Moment den Anschein mache, dass einer der beiden von den Geschehnissen überrascht worden wäre, sei eine Interpretation der Vorinstanz, die nur schon aufgrund der schlechten Qualität und des zeitlich kurzen Ausschnitts der Aufnahmen jeder Grundlage entbehre. Es seien zwei Personen in das Lokal hinein und wenig später wieder hinausgegangen – natürlich gemeinsam. Wenn man zu zweit eine Bar betrete und der Kollege plötzlich die Waffe zücke, schiesse und davonrenne, sei naheliegend, dass man selber reflexartig auch mit ihm davonrenne. Auch aus dem gemeinsamen Betreten und Verlassen des Lokals könne also nicht auf eine Mittäterschaft geschlossen werden. Der im angefochtenen Urteil beschriebene Tathergang unterscheide sich klar von solchen, in denen detailliert beschrieben worden sei, dass und wie etwa zwei Personen gemeinsam und wechselseitig auf eine am Boden liegende Person einprügeln würden. Nur für letztere Konstellation habe das Bundesgericht aufgrund eines Indizienbeweises von der tatsächlichen gezeigten Mitwirkung auf einen gemeinsamen Tatentschluss bzw. einen gemeinsamen inneren Tatwillen schliessen können, welcher von einem gemeinsamen Vorsatz getragen worden sei. Dem angefochtenen Urteil liessen sich des Weiteren keinerlei Sachverhaltselemente dazu entnehmen, mit welchem inneren Wissen oder Wollen etwa die zwei Personen das Lokal betreten, geschweige denn auch nur Ansätze dazu, welche «Einzelbeiträge» sie zur Vollendung der Tat geleistet hätten.

4.1.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h. gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4, 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).

4.1.3 Wie bereits dargelegt wurde, muss vorliegend offengelassen werden, ob der Berufungskläger oder B____ der effektive Schütze war. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ist mithin davon auszugehen, dass nicht der Berufungskläger selbst die Schüsse abgab. Im Falle von Mittäterschaft sind jedoch die einzelnen Tatbeiträge dem jeweiligen Mittäter zuzurechnen.

Was erstens den jeweiligen Tatbeitrag bei der konkreten Ausführung betrifft, so konnte dargelegt werden, dass der Berufungskläger zusammen mit B____ zur Tatzeit das [...] betrat und einer von beiden die Waffe abfeuerte. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers ist auch davon auszugehen, dass beide Personen eine Waffe mitführten bzw. im Lokal in den Händen hielten. Nach der Tat flüchteten sie mit dem [...], wobei B____ den Berufungskläger im Grossbasel absetzte. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, deuten diverse Zeugenaussagen von im Lokal Anwesenden darauf hin, dass der Berufungskläger und B____ bereits in deren Augen offensiv auftraten und sich – weil beide eine Waffe auf sich trugen – als Schützen gebärdeten. Den Aussagen der Opfer zufolge sei keiner lediglich als «Gehilfe» zu erkennen gewesen, welcher nur Rückendeckung gegeben habe. Sofern es nur darum gegangen wäre, dass der Berufungskläger im Sinne einer Fluchthilfe oder als Aufpasser hätte Schmierestehen sollen, so wäre dieser wohl während der Tatausführung vor dem Lokal geblieben, um allfälligen Passanten den Zugang zu verwehren oder B____ – etwa bei Eintreffen der Polizei – zu warnen. Schon aufgrund der zeitlichen Kürze der Tatausführung bedurfte es eines solchen Aufpassers aber gar nicht. Des Weiteren ist auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich, dass die beiden Personen beim Betreten und/oder Verlassen des [...] in ihre Tasche oder ihren Hosenbund greifen. Wie die Sequenz zeigt, gingen beide zusammen zielstrebig in die Lokalität hinein und kamen auch wieder gemeinsam genauso zielstrebig heraus. Wie das Strafgericht zutreffend festhielt, machten der Berufungskläger und B____ in keinem Moment den Anschein, dass sie von den Geschehnissen im Inneren des Lokals überrascht worden wären. Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung musste die Täterschaft während der Tat koordiniert vorgehen, war doch aufgrund der engen Raumverhältnisse im [...] ein Handgemenge mit den Opfern jederzeit möglich. Dass sich ein Opfer zur Wehr setzte und sich effektiv auf die Täterschaft zubewegte, zeigt denn auch der Umstand, dass E____ † aus unmittelbarer Nähe in den Kopf geschossen wurde, sich der Schütze aus diesem Grund auch auf die Treppe zurückziehen musste, die Opfer-DNA – aufgrund der Nähe zum Schützen – im Fluchtfahrzeug nachgewiesen werden konnte und Untersuchungen an den Händen von E____ † Schmauchspuren ersichtlich machten, was durch eine mögliche Verteidigungshaltung der Hände gegenüber dem Schützen erklärt werden kann (vgl. Akten S. 4001 f.). Entsprechend ist es auch nicht lebensfremd, dass ein Einzeltäter in dieser Situation möglicherweise überwältigt worden wäre, weshalb der Berufungskläger und B____ sich gegenseitig absichern mussten und sie zusammen eine stärkere Bedrohungskulisse aufbauen konnten. Dass beide im Lokal eng beieinander standen respektive gemeinsam auftraten, lässt sich sodann auch aus dem Umstand ableiten, dass sie übereinstimmende Blut und Schmauchspuren in das Fluchtfahrzeug trugen. Somit hat der Berufungskläger bereits bei der Tatausführung in objektiv massgebender Weise mit B____ so wesentlich zusammengewirkt, dass er als Hauptbeteiligter erscheint, ohne den die Tat nicht hätte verübt werden können.

Was die subjektive Komponente und insbesondere den gemeinsamen Tatentschluss betrifft, so muss aufgrund des soeben genannten Auftretens, der kurzen Dauer und der koordinierten Flucht von einer eigentlichen Kommandoaktion geredet werden, welche auf diese Art und Weise nur durchgeführt werden konnte, wenn sie vorderhand geplant war. Es bestand sodann innerhalb der rund siebzehn Sekunden, welche die beiden Personen im Lokal verbrachten, auch keinerlei Spielraum für situative Entscheidungen oder Spontanabsprachen. Dass vielmehr eine vorherige Absprache stattgefunden haben musste, zeigt der Umstand, dass zielgenaue Schüsse auf drei Einzelpersonen abgeben, andere Anwesende jedoch verschont wurden. Dies ist bei I____, K____ und H____ augenscheinlich, wurde doch insbesondere letzterer – anstatt ebenfalls angeschossen zu werden – von einem der beiden Eindringlinge die Treppe hinuntergestossen. Für eine gemeinsame Planung der Tat spricht sodann, dass sich der Berufungskläger und B____ bereits am Nachmittag des 9. März 2017 ins [...] begaben, was nicht anders gedeutet werden kann, als dass sie die Umgebung sowie die Lokalität im Vorfeld der Tat auskundschaften wollten. Erstellt ist auch, dass beide einschlägig wegen Gewalt- und/oder Drogendelikten vorbestraft sind und die Tat wohl, wie bereits erwähnt, im Drogenmilieu zu verorten ist. Eine Absprache lässt sich schliesslich auch aus den Umständen ableiten, dass der Berufungskläger und B____ sich nach der Tat gezielt absetzten (B____ nach Holland) bzw. Waffen und Kleider im Ausland entsorgten und sich der Berufungskläger die Haare schneiden liess.

Im Ergebnis kann daher davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger und B____ einen gemeinsamen Tatentschluss im Sinne einer vorgängigen Absprache fassten, die betreffenden Opfer durch gemeinsames Zusammenwirken zu eliminieren. Die Tat wurde mithin auch plangemäss gemeinsam ausgeführt respektive der Erfolg bei den drei Opfern kausal durch die mittäterschaftlichen Beiträge herbeigeführt. Da beide Täter dadurch auch Vorsatz hinsichtlich des Taterfolgs hatten, können die jeweiligen Tatbeiträge dem jeweils anderen zugerechnet werden. Dabei spielt es gemäss der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. vorne E. 4.1.2) keine Rolle, wenn – wie hier – nicht geklärt ist, welcher Mittäter welchen Erfolg herbeigeführt hat (entsprechend spielt es auch keine Rolle, ob die «kleinere Person» geschossen hat oder nicht).

4.2 Der Berufungskläger wendet sich sodann gegen die rechtliche Qualifikation der Tat als Mord.

4.2.1 Er bringt vor, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Beweggrund bzw. zum Zweck der Tat willkürlich und damit rechtsfehlerhaft seien. Zu den Tathintergründen halte die Vorinstanz einerseits fest, diese seien nicht eruierbar, weshalb das Ziel der Tat offenbleiben müsse. Ebenso bringe die Vorinstanz jedoch auch vor, es habe sich bei der Tat um eine kaltblütige Abrechnung gehandelt, welche nur als Exekution bezeichnet werden könne. Damit übersehe die Vorinstanz, dass das Tatmotiv entweder unklar oder bestimmbar sei. Indem die Vorinstanz die Tat als Abrechnung und/oder als Exekution bezeichne, aber im Ergebnis das Tatmotiv offenlasse, leide das angefochtene Urteil an einem unauflösbaren Widerspruch. Die Vorinstanz verkenne etwa, dass das Mitführen selbst einer geladenen Waffe per se noch nicht impliziere, dass die bewaffnete Person zu diesem Zeitpunkt schon den inneren Entschluss gefasst habe, von ihr Gebrauch zu machen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass gemäss seiner ersten und nur in diesem Punkt als sehr glaubwürdig eingestuften Aussage der Berufungskläger gleich nach Eintritt in das Lokal von mindestens einem der anwesenden Gäste grundlos massiv beleidigt worden sei, was zu einer Eskalation der Situation geführt habe.

4.2.2 Eine vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 112 StGB als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die vom Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung genannten äusseren (Tatausführung) und inneren (Beweggrund, Zweck) Merkmale müssen nicht alle erfüllt sein. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Tat (BGE 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a; BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2). Aufgrund der Gesamtwürdigung fällt Mord auch nicht ausser Betracht, wenn etwa das Tatmotiv unklar bleibt. Vielmehr kann auch bei Unklarheit des Motivs Mord vorliegen, wenn etwa aufgrund der Tatausführung und des Nachtatverhaltens auf besondere Skrupellosigkeit zu erkennen ist (BGer 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Kaltblütigkeit und Gefühlskälte sind zwar nicht eigentliche Beweggründe, können aber als Anzeichen fehlender Skrupel taugliche Mordindizien sein (BGE 101 IV 279 E. 3; BGer 6S.359/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 112 N 13; vgl. für den Eliminationsmord als besonders verwerflicher Zweck, Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 112 StGB N 13, 19). Die Art der Tatausführung ist dann besonders verwerflich, wenn diese unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische und psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind. Als besonders verwerflich wird auch das konsequente Zuendeführen der Tötung bewertet (vor allem wenn das Opfer versucht, sich zu retten), sowie Umsicht und Planung (BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2; vgl. auch BGE 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10, E. 1b; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 112 N 17 sowie zum spezifischen Kriterium der Grausamkeit N 20). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während das Verhalten vor und nach der Tat auch herangezogen werden kann, soweit es tatbezogen ist und ein Bild der Täterpersönlichkeit gibt (BGE 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a; BGer 6S.359/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2).

4.2.3 Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass durch die Schüsse unzweifelhaft zwei Menschen getötet wurden. Gemäss forensischem Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. März 2017 erlag F____ † dem Bauchdurchschuss, welcher an der linken vorderen Bauchwand eingedrungen und rechtsseitig am Rücken ausgetreten war (Akten S. 3611 ff.). Bei E____ † trat der Tod infolge des von der Mitte der Stirn bis zur rechten Schläfe reichenden Kopfdurchschusses ein. Der mutmasslich zuerst erlittene Bauchdurchschuss, welcher oberflächlich unter der Bauchwand verlief, wurde von der Gutachterin als nicht todesursächlich qualifiziert (Akten S. 3635 ff.). Mithin kann in Übereinstimmung mit dem Strafgericht von einer eigentlichen Exekution ausgegangen werden; die Täterschaft schoss beiden Opfern in den Bauch und doppelte bei E____ †, welcher durch den Bauchschuss nicht ausser Gefecht gesetzt wurde, mit einem gezielten nahen Kopfschuss nach. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass die Täterschaft mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Dasselbe ist für den Schuss auf das dritte Opfer – G____ – zu sagen. Auch er erlitt einen Bauchschuss welcher im Bereich der linken Hüfte eindrang, den 5. Lendenwirbel durchschlug und schliesslich in der rechten Darmbeinschaufel steckenblieb (Akten S. 3653 f.). Dass dieser Schuss keine lebensgefährlichen Folgen hatte, ist einzig dem Zufall zu verdanken, wie der Vergleich mit der Verletzung von F____ † zeigt. Eine direkt vorsätzliche versuchte Tötung ist entsprechend klar zu bejahen.

Was die Qualifizierung der Tötung als Mord anbelangt, so wurde bereits dargelegt, dass hinsichtlich der Hintergründe der Tat wahrscheinlich auf eine Abrechnung im Betäubungsmittelmilieu geschlossen werden kann. In diesem Falle wäre von einem sog. Eliminationsmord auszugehen, bei dem ein krasses Missverhältnis zwischen dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund und Zweck vorliegend würde. Das Bundesgericht nahm in einem anderen Fall einen skrupellosen Beweggrund an, als der Täter sein Opfer aus dem Grund tötete, um seine Überlegenheit zu demonstrieren und seinen Ruf als Anführer des Drogen- und Dealermilieus zu rechtfertigen (vgl. BGer 6S.359/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2). Wie der Berufungskläger jedoch zutreffend vorbringt, kann aufgrund des ungeklärten Tathinter­grunds kein abschliessendes Urteil über das Tatmotiv gefällt werden. Dies schliesst jedoch die Annahme des Mordtatbestands gemäss aufgezeigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, wenn etwa aufgrund der Tatausführung und des Nachtatverhaltens auf besondere Skrupellosigkeit zu erkennen ist. Mithin ist entsprechend für die Mordqualifikation insbesondere auf die Tatausführung abzustellen, die objektiv erstellt werden konnte. Wie auch das Strafgericht zutreffend ausführt, war so das Vorgehen der Täterschaft äusserst schnell und zielgerichtet. Der Angriff erfolgte für die Opfer vollkommen überraschend – und damit heimtückisch – sowie in einem beengten Raum; den Opfern blieb daher keine Möglichkeit, «adäquat» zu reagieren, zu flüchten oder sich zu schützen. Die Ausführung war sodann überaus gefühlskalt und zeugt von einer unglaublichen Entschlossenheit zu töten. Als besonders grausam erscheint dabei, dass die Täterschaft die ihr – aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten – völlig ausgelieferten Opfer nacheinander niedergeschossen hat bzw. eins der Opfer praktisch exekutierte. Letzteres zeigte sich insbesondere darin, dass E____ †, welcher offenbar durch den ersten Schuss in den Bauch noch nicht widerstandsunfähig gemacht worden war, mittels eines relativen Nahschusses in die Stirn regelrecht hingerichtet wurde. Dieses Vorgehen zeugt zudem vom bundesgerichtlich als besonders verwerflich angesehenen «konsequenten Zuendeführen der Tötung». Dass die Täterschaft mit nur fünf Schüssen viermal traf, zwei Menschen tötete und einen dritten verletzte, beweist ebenfalls die Zielgerichtetheit und kaltblütigen Professionalität ihres Vorgehens. Dass der Schuss in den Bauch von G____ nicht wie bei F____ † zu einer lebensgefährlichen Verletzung führte, war reiner Zufall. Der Umstand, dass die beiden Täter nur wenige Sekunden im [...] verbrachten und es dennoch schafften, die drei Opfer mit vier Schüssen in einer hektischen Situation zu treffen, zeugt ebenfalls von einer Kaltblütigkeit im Sinne einer völligen Selbstbeherrschung, den Taterfolg herbeiführen zu wollen. Entgegen den Behauptungen der Täterschaft wurde auch eine (verbale) Provokation resp. eine der Auseinandersetzung vorausgegangene Attacke seitens der Opfer im Rahmen der Beweiswürdigung verneint (vgl. vorne E. 3.6). Als besonders verwerflich wird vom Bundesgericht, wie erwähnt, auch Umsicht und Planung angesehen. Dass die Tat vom Berufungskläger und B____ sorgfältig vorbereitet und geplant war, wurde bereits im Rahmen der Erwägung zur Mittäterschaft abgehandelt (s. vorne E. 4.1.3). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Auskundschaften des Lokals Nachmittag des 9. März 2017, koordiniertes und schnelles Vorgehen innerhalb weniger Sekunden, zielgerichtete Schüsse auf nur drei der Anwesenden im [...], Verhalten nach der Tat etc.).

Im Ergebnis genügen die dargestellten Elemente für die Annahme des qualifizierenden Mordelements der skrupellosen Art der Tatausführung, was auch im Rahmen einer Betrachtung der Gesamtumstände nur zu einem Schuldspruch wegen mehrfachen Mordes sowie versuchten Mordes führen kann.

4.3 Der Berufungskläger wendet sodann ein, die rechtliche Qualifikation der Gefährdung des Lebens verletze Bundesrecht.

4.3.1 So lasse sich dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil nur entnehmen, dass der Berufungskläger eine Pistole besessen haben solle, welche er nach der ersten, mittlerweile widerrufenen Aussage am Abend des 9. März 2017 «dabei gehabt» haben solle. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen sei der Tatbestand von Art. 129 StGB im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht erfüllt (BGE 121 IV 67 E. 2d).

4.3.2 Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Art. 129 StGB verlangt objektiv nach einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Unmittelbar ist diese Gefahr dann, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 133 IV 1 E. 5.1, 121 IV 67 E. 2b/aa; BGer 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist (BGE 121 IV 67 E. 2b; BGer 6B_662/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.5; vgl. auch Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 129 StGB N 13).

4.3.3 Gemäss dem Ergebnis der Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass beide Täter eine Waffe in der Hand hielten, als sie das Lokal betraten bzw. während sie sich darin befanden. Auch spielt es aufgrund der Annahme der Mittäterschaft, die sich auf den mehrfachen (teilweise versuchten) Mord sowie die mehrfache Gefährdung des Lebens bezieht, keine Rolle, wer mit der Waffe auf welche Person zielte oder welchen Schuss abgab. So bringt auch der Berufungskläger – bzw. sein Verteidiger – selbst vor, dass, wer etwa eine geladene Pistole mit der Kugel im Lauf auf nahestehende Personen richte, bereits das Merkmal der unmittelbaren Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB erfülle. Für die rechtliche Qualifikation der fünf Schüsse als Gefährdung des Lebens kann somit grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (s. dortige E. 3). Wie die Rekonstruktion der Tat gezeigt hat, wurden fünf Schüsse abgegeben. Vier davon trafen die Personen, denen der Angriff mutmasslich galt. Innerhalb der kleinen Grundfläche des Lokals befanden sich aber auch noch H____, I____ und K____. Zudem befand sich [...] zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe des [...] auf dem Trottoir, als einer der Schüsse die Fensterscheibe des Lokals Richtung Trottoir durchschlug. Jedoch ist das Urteil des Strafgerichts insoweit anzupassen, dass die im Gebäude vis-à-vis des Lokals wohnenden [...] und [...] nicht in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurden, schlug ein Schuss doch an der gegenüberliegenden Hausfassade des Lokals auf Höhe eines Fensters im Erdgeschoss/1. Stock ein, während sie sich in ihrer Wohnung im 2. Stock – und damit mehrere Meter weiter oben – befanden (vgl. Akten S. 3114 ff.).

Es ergeht im Ergebnis ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens (in vier Fällen).

4.4 Zum mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz macht der Berufungskläger keine Ausführungen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (s. dortige E. 4). Entsprechend ergeht ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.

5.1 Der Berufungskläger hat sich demnach des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, das erstinstanzliche Urteil sei unter Abweisung der Berufung zu bestätigen, der Berufungskläger entsprechend zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu verurteilen.

5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

5.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

5.3.3 Vorliegend ist betreffend den mehrfach erfüllten Tatbestand des (teilweise versuchten) Mordes ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen (lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren), während bei den übrigen zur Anwendung gelangenden Tatbeständen der (mehrfachen) Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Bei der mehrfachen Gefährdung des Lebens ist jedoch aufgrund der Verschuldenshöhe nur noch das Aussprechen einer Freiheitsstrafe möglich (s. sogleich E. 5.7). Was das Vergehen gegen das Waffengesetz anbelangt, ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Besitz und das Tragen einer Schusswaffe unmittelbar mit den Hauptanklagepunkten des mehrfachen (versuchten) Mordes in Zusammenhang stehen, wurde doch als erstellt angesehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt zumindest (verbotenerweise) eine Feuerwaffe auf sich trug bzw. in den Händen hielt. Auch wenn der Berufungskläger für Vergehen gegen das Waffengesetz zwar nicht einschlägig vorbestraft ist, ist zu befürchten, dass er – aufgrund des modus operandi der Haupttat – willens ist und in der Lage wäre, vergleichbare Delikte zu begehen. Unter individualpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, auch für das Vergehen gegen das Waffengesetz der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Zudem würde die – zusätzliche – Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil eine unzulässige reformatio in peius darstellen (vgl. hinten E. 5.11). Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

5.4 Vorliegend sieht der mehrfach erfüllte Tatbestand des (teilweise versuchten) Mordes den abstrakt höchsten Strafrahmen vor. Verschuldensmässig am schwersten ist der Mord an E____ † zu werten, weshalb dieser als Grundlage zur Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist.

5.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass die Schwere der Verletzung des Rechtsguts sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral verhält. Die Verletzung des Rechtsguts «Leben» ist bereits in der Tatbestandsmässigkeit des Mordes (bzw. der vorsätzlichen Tötung) enthalten, weitere Abstufungen sind nicht möglich (BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6). Hervorzuheben ist vorliegend aber insbesondere die Verwerflichkeit des Handelns. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2; Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). In casu ist die Art der Tatausführung mit Blick auf ihre Verwerflichkeit am oberen Rand skrupellosen Handelns anzusiedeln. Die Tatausführung war selbst im Vergleich zu anderen Morddelikten äusserst zielstrebig, konsequent und gefühlskalt, was sich insbesondere durch den Kopfschuss in die Mitte der Stirn von E____ † zeigt. Dieses Vorgehen zeigte auch, dass die Täterschaft gewillt war, die Tötung am sich wehrenden Opfer konsequent zu Ende zu führen. Die vorherige Auskundschaftung des Tatorts, das Bereitstellen des Fluchtfahrzeugs sowie die schnelle – und dadurch genau durchgeplante – Tatausführung belegen zudem, dass die Täterschaft im Hinblick auf die Tatbegehung einen überdurchschnittlichen Aufwand betrieb, was auf eine hohe kriminelle Energie hinweist. Dies manifestiert sich auch in der Wahl des Tatorts, da aufgrund der beengten Raumverhältnisse die Situation der Opfer ungleich auswegloser erschien, blieb ihnen doch keine Möglichkeit «adäquat» zu reagieren, zu flüchten oder sich zu schützen. Dadurch war es den Tätern auch möglich, die völlig ausgelieferten Opfer problemlos nacheinander niederzuschiessen. Die im Vergleich mit anderen Tötungsdelikten überdurchschnittlich grosse Kaltblütigkeit zeigt sich zudem darin, dass in der Videosequenz der Tatnacht zu erkennen ist, wie die beiden Täter keinen Moment zögerten, sondern zielstrebig und relativ ruhig mit den Händen an den Waffen in ihren Taschen in das Lokal hineingingen und wenige Sekunden später ebenso zielstrebig wieder herauskamen und sich unauffällig schnellen Schrittes Richtung Fluchtauto begaben, ohne vom eben Geschehenen sichtlich gezeichnet zu sein. Das Vorgehen war somit äusserst professionell und abgeklärt. «Zugute zu halten» ist der Täterschaft, wie bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, einzig, dass das Opfer nicht gequält wurde. E____ † erlag seinen Verletzungen relativ schnell und musste nicht lange leiden. Zusammenfassend wiegt die anhand des Tathergangs ermittelte objektive Tatschwere mithin schwer.

5.4.2 Zum subjektiven Verschulden kann nicht viel angefügt werden. Wie bereits gesehen, ist das Motiv für die Tat wahrscheinlich im Betäubungsmittelhandel zu suchen und dürfte somit monetärer Natur sein. Jedenfalls ist kein – auch nur in geringstem Masse – «nachvollziehbares» Motiv für eine solche Tat ersichtlich. Fest steht jedenfalls, dass die Täterschaft vorliegend mit (direktem) Vorsatz handelte, die Tat von langer Hand geplant war und es sich daher keinesfalls um eine spontane Überreaktion oder eine Handlung aufgrund einer Provokation handeln konnte. Keinerlei Hinweise liegen auch zur Frage vor, warum die Täter nach den inneren und äusseren Umständen nicht in der Lage gewesen wären, die Verletzung des Rechtsguts Leben zu vermeiden, begaben sie sich doch nur mit dem Ziel selbst zum Tatort, die Opfer zu erschiessen. Schliesslich liegt kein Kulturkonflikt vor, da nicht davon auszugehen ist, dass solche Delikte in anderen Kulturkreisen nicht vergleichbar strafbewehrt sind. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich im Ergebnis – insbesondere auch aufgrund vieler fehlender Anhaltspunkte – nicht verschuldenserhöhend aus, können das objektive Tatverschulden jedoch auch nicht relativieren.

5.4.3 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers für den Mord an E____ † demnach schwer, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 17 Jahren Freiheitstrafe rechtfertigt.

5.5 Verschuldensmässig nur wenig hinter den soeben behandelten Mord fällt der Mord an F____ † zurück.

5.5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten kann einerseits auf das bereits unter E. 5.4.1 Ausgeführte verwiesen werden, wurde der Schuss auf F____ † doch innerhalb des gleichen Geschehensablaufs bzw. des siebzehn Sekunden andauernden Angriffs abgegeben. Dass F____ † nicht aus kurzer Distanz in die Stirn geschossen wurde, vermag das Verschulden nur geringfügig zu vermindern, war dies doch in erster Linie dem zufälligen Umstand zu verdanken, dass das Opfer bereits durch den ersten Schuss widerstandsunfähig gemacht wurde. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers ist daher mindestens als mittelschwer bis schwer einzustufen.

5.5.2 Auch hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf die bereits in E. 5.4.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden.

5.5.3 Das Tatverschulden des Berufungsklägers für den Mord an F____ † wiegt somit mittelschwer bis schwer, weshalb sich hierfür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 15 Jahren Freiheitstrafe rechtfertigt.

5.6 Die Höhe des Verschuldens für den versuchten Mord an G____ ist sodann als Nächstes zu behandeln.

5.6.1 Für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann grundsätzlich auch hier auf das bereits Dargelegte (E. 5.4 und 5.5) verwiesen werden, wobei auch hierbei von einem mindestens mittelschweren Verschulden auszugehen ist.

5.6.2 Der Mord an G____ ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist es jedoch weitgehend dem Zufall zu verdanken, dass der Schuss in seinen Bauch nicht wie bei F____ † zu einer lebensgefährlichen Verletzung führte. H____ erlitt jedoch aufgrund seiner Schussverletzung starke Schmerzen und wurde durch die Erlebnisse jenes Abends traumatisiert. Der Umstand des Versuchs ist somit nach Art. 22 Abs. 1 StGB lediglich in minimalem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

5.6.3 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers in diesem Fall mittelschwer, weshalb von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist.

5.7 Sodann gilt es das jeweilige Tatverschulden der mehrfachen Gefährdung des Lebens zu bestimmen. Wie die Rekonstruktion der Tat gezeigt hat, wurden fünf Schüsse abgegeben. Vier davon trafen auf die Personen, denen der Angriff mutmasslich galt. Innerhalb der kleinen Grundfläche des Lokals befanden sich aber auch noch H____, I____ und K____. Ferner hielt sich [...] ausserhalb des Lokals auf dem Trottoir auf.

5.7.1 Auch bei den diesbezüglichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann auf die bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden (E. 5.5 ff.), standen doch die Gefährdung des Lebens in vier Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der Tötungen und zeigen eine ebenso grosse kriminelle Energie bei der Tatausführung. Die Möglichkeit der Verletzung des Lebens war in den vier Fällen äusserst naheliegend, hätten H____, I____ und K____ innerhalb sowie [...] ausserhalb des Lokals doch mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem der Durchschüsse oder Querschläger getroffen werden können. Das Tatverschulden wiegt daher auch in diesen drei Fällen zumindest mittelschwer.

5.7.2 Es rechtfertigt sich mithin, jeweils eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.8 Schliesslich gilt es noch das Verschulden für das Vergehen gegen das Waffengesetz festzulegen. Aufgrund des im Vergleich mit den übrigen Delikten geringfügigen verschuldensmässigen Gewichts dieses Delikts erübrigen sich eingehende Ausführungen dazu. Es ist hierfür eine – gemäss den Strafmassrichtlinien am unteren Rand der denkbaren Bandbreite anzusiedelnde – (hypothetische) Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe auszusprechen.

5.9

5.9.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.9.2 Es besteht zwischen dem zweifachen Mord, dem versuchten Mord sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Die Taten richteten sich gegen das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte im selben Zusammenhang. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.

5.9.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 17 Jahren für den Mord an E____ † wird für den Mord an F____ † um 11 Jahre erhöht. Damit ist das Höchstmass der zeitigen Freiheitsstrafe von 20 Jahren überschritten, weshalb auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden muss. Die Hinzunahme der übrigen hypothetischen Einsatzstrafen zur Gesamtstrafenbildung erübrigt sich aus diesem Grunde.

5.10 Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Hierzu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden, wobei jedoch anzumerken ist, dass dem Berufungskläger nunmehr aufgrund Zeitablaufs die vom Landgericht Hannover am 19. Juni 2001 ausgesprochene Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr vorgehalten werden kann (Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB, vgl. dazu Arnold/Gruber, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 369 StGB N 13). Gleichwohl vermögen die persönlichen Aspekte den Berufungskläger in keiner Weise zu entlasten. Vielmehr würde die Täterkomponente zu einer Straferhöhung führen, was jedoch angesichts der ohnehin bereits erreichten Höchststrafe keine Wirkung entfaltet.

5.11 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger somit eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszufällen.

5.12 Was schliesslich den Widerruf der vom 11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, betrifft, kann vollumfänglichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, weshalb die Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt wird.

6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

6.2 Der Berufungskläger hat sich zur Landesverweisung sowie deren Eintragung im Schengener Informationssystem nicht geäussert. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt denn klarerweise auch weder ein Härtefall vor, noch überwiegen die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (s. dortige Erwägung V.).

6.3 Gegen den Berufungskläger ist demnach eine Landesverweisung von 15 Jahren auszusprechen, die im Schengener Informationssystem einzutragen ist.

Des Weiteren bleiben sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zu Handen des Verfahrens gegen den mutmasslichen Mittäter des Berufungsklägers, B____, beschlagnahmt.

8.1 Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 97'968.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'600.– für das erstinstanzliche Verfahren.

8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt vollumfänglich mit seinem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Expertise des Sachverständigen Dr. [...] anlässlich der Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1'620.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9.1 Für die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger [...] für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet. In der eingereichten Honorarnote macht die Verteidigung auch wiederholt Aufwendungen betreffend «Rechtsstudium» geltend. Dies ist jedoch – mit Ausnahme der Klärung von aussergewöhnlichen Rechtsfragen – grundsätzlich im Stundenansatz enthalten. Im vorliegenden Fall haben sich keine solchen aussergewöhnlichen Rechtsfragen gestellt, wie es etwa in komplizierten Wirtschaftsstraffällen der Fall wäre. Insbesondere dürften die Rechtslage und die Entwicklung der Rechtsprechung in einem mittäterschaftlichen Tötungsfall bei einem erfahrenen Strafverteidiger bis zu einem gewissen Mass als bekannt vorausgesetzt werden. Der Erwerb derartigen Grundwissens ist mithin nicht mandatsbezogen aus Mitteln der Staatskasse zu entschädigen (vgl. BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; Entscheid 460 20 135 des KGer BL vom 27. Oktober 2020 m.w.H.; s. auch Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft ZH, E. 1.2), weshalb diese Posten der Honorarnote zu kürzen sind. Ebenfalls wird nur die Hälfte der Reisezeit der Verteidigung als Aufwand vergütet (§ 22 Abs. 2 Honorarreglement [SG 291.400]). Schliesslich wurde der Aufwand für den zweiten Verhandlungstag am 17. Dezember 2021 auf 1 ½ Stunden (inkl. Nachbesprechung) gekürzt, da an diesem Tag nur noch die Urteilseröffnung stattfand.

9.2 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden demnach für die zweite Instanz – ab dem 24. August 2021 – ein Honorar von CHF 13'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 569.25, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 1'052.55, somit total CHF 14'721.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: A____ wird – in Abweisung der Berufung – des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 10. März 2017,

in Anwendung von Art. 112, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 129 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 7 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1 und 27 des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 15 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verord­nung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Die gegen A____ am 11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände bleiben zu Handen des Verfahrens in Sachen B____ beschlagnahmt.

A____ trägt für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 97'968.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. der Kosten der Expertise von Dr. D____ anlässlich der Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1'620.–, zzgl. allfälliger übriger Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz – ab dem 24. August 2021 – ein Honorar von CHF 13'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 569.25, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 1'052.55, somit total CHF 14'721.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

  • Berufungskläger

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Strafgericht Basel-Stadt

  • [...] (ehemaliger Verteidiger)

  • Strafregister-Informationssystem VOSTRA

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

  • Migrationsamt Basel-Stadt

  • Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

  • Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

36

Gerichtsentscheide

66