Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2019.29, AG.2020.76
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.29

URTEIL

vom 16. Dezember 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

c/o [...]

C____

[...]

D____

[...]

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Februar 2019

betreffend Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Februar 2019 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt. Im Anklagepunkt b) (Bestellung einer Schuttmulde bei der Firma [...]) wurde sie vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. In den Anklagepunkten O.a, O.d, O.f, Fall 1 und Fall 2 wurde das Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs (umqualifiziert in mehrfachen geringfügigen Betrug) zufolge Verjährung eingestellt. Die gegen A____ am 4. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Betrugs bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 4 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Die Beurteilte wurde zur Zahlung von CHF 7‘028.95 Schadenersatz an die B____, zur Zahlung von CHF 754.05 Schadenersatz an die D____ und zur Zahlung von CHF 15‘871.35 Schadenersatz an die C____ verurteilt. Die unter den Pos. 22.9 - 22.14 beschlagnahmten Bücher, der unter Pos. 16 beschlagnahmte Blazer sowie die unter Pos. 14 beschlagnahmten Rucksäcke wurden A____ zurückgegeben, das unter Pos. 23 beschlagnahmte Mobiltelefon der Beschuldigten. Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Der Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 10’733.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.‒ auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 18. März 2019 Berufung erklären lassen. Sie beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts in Gutheissung der Berufung bezüglich der Bemessung der Strafe aufzuheben und wie folgt zu ändern: Es sei die Berufungsklägerin zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe (unter Einbezug der Strafe vom Urteil vom 4. August 2014) von 20 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB teilweise aufzuschieben, wobei der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe sechs Monate betragen solle. Bezüglich des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sei die Berufungsklägerin zu einer Busse von CHF 200.‒ zu verurteilen. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.

Die Staatsanwaltschaft hat am 5. April 2019 Anschlussberufung erklärt und beantragt, die Berufung der Berufungsklägerin vom 18. März 2019 sei vollumfänglich abzuweisen. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2019 sei betreffend die Bemessung der Strafe aufzuheben und die Beschuldigte in Abänderung dieses Urteils, unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe des Urteils des Strafgerichts Basel- Stadt vom 4. August 2014, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams, sowie einer Busse von CHF 1‘000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, zu verurteilen. Unter o/e-Kostenfolge.

Die Privatklägerschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsbegründung datiert vom 8. Juli 2019, die Anschlussberufungsbegründung vom 14. Oktober 2019.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2019 wurde die Berufungsklägerin befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie i.V.m. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-) Berufungserklärungen sind innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs. 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2 Vorliegend sind die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs und mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der Freispruch in Anklagepunkt b), die Einstellung des Verfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs (umqualifiziert in mehrfachen geringfügigen Betrug) in den Anklagepunkten 0.a, 0.d, 0.f, Fall 1 und Fall 2, die Verurteilung zu CHF 7‘028.95 Schadenersatz an die B____, CHF 754.05 Schadenersatz an die D____ und CHF 15‘871.35 Schadenersatz an die C____, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren unangefochten geblieben und demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Angefochten wird lediglich die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung.

2.1

2.1.1 Die Berufungsklägerin moniert bezüglich der Strafzumessung, das Verschulden wiege nicht «relativ schwer», wie von der Vorinstanz angenommen, denn diese habe es unterlassen, die Opferselbstveranwortung miteinzubeziehen. Insbesondere die Onlinehändler hätten sich nach mehrmaliger Bestellung durch die Berufungsklägerin durch eine Adressüberprüfung oder verlangte Vorauszahlung leicht schützen können. Das Strafgericht gehe von einem erheblichen Deliktsbetrag von CHF 32‘000.‒ aus, dieser sei jedoch als vergleichsweise tief zu werten, namentlich im Vergleich zu den CHF 150‘000.– Schaden, welcher im Appellationsgerichtsentscheid SB.2014.113 als recht schwer eingestuft worden sei und mit 15 Monaten Freiheitsstrafe geahndet worden sei. Die Einsatzstrafe von 20 Monaten erscheine daher im vorliegenden Fall zu hoch und sei auf maximal 16 Monate anzusetzen. Die Täterkomponente sei ausschliesslich straferhöhend berücksichtigt worden und rechtfertige keine Straferhöhung um 4 Monate. Das Vorleben sei aufgrund der Drogenabhängigkeit schwierig gewesen und das Motiv für die vielen Bestellungen sei die schwierige finanzielle Lage gewesen. Seit dem 15. Januar 2019 befinde sich die Berufungsklägerin in einem Arbeitsintegrationsprogramm, weshalb es ihr nun gelinge, finanziell unabhängig und mit einer Tagesstruktur zu leben. Eine längere unbedingte Freiheitsstrafe würde jedoch zum Verlust dieser Stelle und damit einhergehende zu einer wieder schlechteren Prognose führen. An der Verhandlung vom 4. August 2014 habe sie nicht teilnehmen können, weshalb ihr das Ausmass von Urteil und Strafe zu wenig klargeworden sei, seit nunmehr drei Jahren habe sie jedoch keine weiteren Bestellungen mehr getätigt. Eine Straferhöhung rechtfertige sich somit nicht. Unter Berücksichtigung des Urteils vom 4. August 2014 sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten zu bilden.

2.1.2 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist die Vorinstanz bei der Strafzumessung nicht korrekt vorgegangen und hat die Begründungspflicht nach Art. 47 und 50 StGB verletzt. So habe die Vorinstanz das objektive Verschulden beim gewerbsmässigen Betrug als relativ schwer bezeichnet, was zu einer Einsatzstrafe im oberen Drittel des bis 10 Jahre reichenden Strafrahmens führen müsste. Das Strafgericht sei aber offensichtlich bei der auf 18 Monate bemessenen Einsatzstrafe von einem leichten Verschulden ausgegangen, was jedoch nicht begründet werde. Richtigerweise wäre nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für den gewerbsmässigen Betrug ein leichtes bis mittelschweres objektives Verschulden anzunehmen. Die Berufungsklägerin habe keine dringend notwendigen Produkte bestellt, sondern Luxusprodukte, Kleider und Schmuckstücke bestellt, welche sie verkauft und teilweise verschenkt habe. Es sei dabei nicht um Beschaffungsdelinquenz oder eine Notlage gegangen, sondern einzig darum, ihre Kauflust zu befriedigen. Auch durch Verurteilungen habe sie sich nicht von ihrem Vorgehen abbringen lassen. Das subjektive Verschulden wiege somit „eher mittelschwer“. Es sei somit eine Einsatzstrafe von 2 Jahren festzusetzen, welche aufgrund des zusätzlichen mehrfachen Betrugs, bei dem das Verschulden leicht wiege, um zwei Monate zu erhöhen sei. Eine weitere Erhöhung von vier Monaten sei aufgrund der Täterkomponente angezeigt: Eine bedingte Freiheitsstrafe wegen einschlägiger Delikte habe keinen Eindruck hinterlassen und ebensowenig habe sich die Berufungsklägerin von einem laufenden Strafverfahren von weiteren Delikten abhalten lassen. Die knappen finanziellen Verhältnisse könnten dieses Verhalten nicht erklären, und es seien denn auch keine existenzsichernden Produkte bestellt worden. Die angebliche Suchtproblematik liege Jahre zurück und sei zudem unbelegt. Diese Umstände würden eine Straferhöhung um vier Monate rechtfertigen. Die mit Urteil vom 4. August 2014 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von sieben Monaten sei zu widerrufen. In Anwendung von Art. 49 sei sodann eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die widerrufene Strafe zu einer Erhöhung von sechs Monaten führe, woraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten resultiere, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen 19. März 2012 und vom 4. August 2014.

2.1.3 Die Vorinstanz hat zunächst anhand des objektiven und subjektiven Verschuldens des schwersten Delikts, vorliegend des gewerbsmässigen Betrugs, eine Einsatzstrafe gebildet. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass das als «relativ schwer» bezeichnete objektive Verschulden bei einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen nicht mit der Einsatzstrafe von 18 Monaten in Einklang zu bringen ist. Tatsächlich ist das objektive Tatverschulden innerhalb der denkbaren Begehungsweisen eines gewerbsmässigen Betrugs als leicht zu bezeichnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim gewerbsmässigen Betrug bereits um eine qualifizierte Tatbegehung handelt. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht bei der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus, wobei der Täter berufsmässig handelt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art des Berufs ausübt (BGE 116 IV 319). Die lange Dauer und die intensive und hartnäckige Delinquenz, welche die Vorinstanz mit Recht festgestellt hat, führt im vorliegenden Fall erst zur Annahme der Gewerbsmässigkeit und vermag innerhalb dieses qualifizierten Tatbestandes nicht zusätzlich zur Begründung eines erhöhten Verschuldens herangezogen werden. Die Vorinstanz hat es als äusserst dreist bezeichnet, wie die Berufungsklägerin durch die Eröffnung neuer Kundenkonten und Verwendung neuer Mailadressen das Sicherheitsdispositiv der geschädigten Firmen umgangen habe, es ist allerdings der Verteidigung beizupflichten, dass dies keiner grossen krimineller Energie bedurfte, zumal die Anbieter ihre Waren gegen Rechnung versandten und nicht etwa gegen Vorauskasse oder abgesichert durch eine gültige Kreditkarte. Ein Deliktsbetrag von CHF 32'000.‒ ist zwar erheblich, jedoch verglichen mit anderen Fällen des gewerbsmässigen Betrugs nicht sonderlich hoch.

In subjektiver Hinsicht macht die Verteidigung geltend, die prekäre finanzielle Lage habe zur Delinquenz geführt, und es wird ein schwieriges Vorleben mit Drogenproblematik zu Gunsten der Berufungsklägerin ins Feld geführt. Allerdings führt dies nicht zu einer Reduktion des bereits als leicht bewerteten Verschuldens: Eine angespannte finanzielle Lage schränkt die Möglichkeiten des Konsums zweifellos empfindlich ein, mit solchen Einschränkung haben jedoch viele Menschen zu leben, und dieser Umstand allein kann einen Betrüger nicht entlasten. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es sich bei den bestellten Gegenständen nicht um dringend benötigte Produkte handelte, was allenfalls eine gewisse Notlage hätte begründen können. Auch die angesprochene Drogensucht weist keinen erkennbaren Zusammenhang zur Delinquenz auf. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass die bestellten Waren zur Beschaffung von Betäubungsmitteln getauscht oder verkauft worden wären. Andererseits führen die von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe auch nicht zu einem schwereren Tatverschulden. Dass die Berufungsklägerin weder aus einer akuten finanziellen Notlage heraus delinquierte noch Beschaffungskriminalität vorlag, ist neutral zu werten und diese Umstände hätten sie gegebenenfalls entlastet. Die subjektive Tatschwere erfordert insgesamt keine Korrektur des als leicht eingestuften Tatverschuldens. Den weiten Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigend, resultiert daraus eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

Die Vorinstanz hat den zusätzlich vorliegenden mehrfachen Betrug mit einer Straferhöhung von zwei Monaten berücksichtigt. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft gleichlautend beantragt und von der Verteidigerin nicht angesprochen. Eine Erhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe ist denn auch nicht zu beanstanden. Ebenfalls zutreffend sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafart (Urteil II.1.). Eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten könnte zwar auch mit einer entsprechenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen geahndet werden, der enge Sachzusammenhang rechtfertigt indes eine Freiheitsstrafe für sämtliche Betrugsdelikte.

Insgesamt wurde die Täterkomponente durch die Vorinstanz mit einer Straferhöhung um vier Monate berücksichtigt. Dies erachtet auch die Staatsanwaltschaft als angezeigt, während die Verteidigerin moniert, die Täterkomponente sei zu Unrecht ausschliesslich zu Lasten der Berufungsklägerin berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hat mit Recht festgehalten, dass die Berufungsklägerin über CHF 350'000.– offene Verlustscheine und CHF 200'000.– Betreibungen aufweist, mehrfach vorbestraft ist und nach einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs am 4. August 2014 unbeeindruckt nach dem gleichen modus operandi weiterdelinquiert hat. Dies muss sich deutlich zu ihren Lasten auswirken und steht bei der Täterkomponente im Vordergrund. Positiv wurde zu Recht berücksichtigt, dass sich die Berufungsklägerin im Strafverfahren kooperativ und geständig gezeigt habe, was auch die Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Berufungsklägerin berücksichtigt haben will. Dass die von der Verteidigung angeführte Drogenproblematik für die vorliegenden Delikte keine Rolle gespielt hat, wurde bereits dargelegt. Weiter führt die Verteidigung aus, seit dem 15. Januar 2019 befinde sich die Berufungsklägerin in einem Arbeitsintegrationsprogramm, weshalb es ihr nun gelinge, finanziell unabhängig und mit einer Tagesstruktur zu leben. Nachdem die Berufungsklägerin diese Stelle erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angetreten hatte, ist inzwischen immerhin ein knappes Jahr vergangen und es ist anzuerkennen, dass die Berufungsklägerin noch immer für die Gemeinde [...] tätig ist, wenn auch inzwischen ‒ aus gesundheitlichen Gründen ‒ nur noch mit einem 50%-Pensum. Die Bemühungen, ihren Lebensunterhalt selbst und auf legale Weise zu verdienen, sind anzuerkennen. Soweit die Verteidigung das bestehende Arbeitsverhältnis und dessen Gefährdung durch eine Freiheitsstrafe als besondere Strafempfindlichkeit berücksichtigt haben will, ist jedoch darauf zu verweisen, dass dabei gemäss Bundesgericht Zurückhaltung geboten ist. Dass ein Verurteilter, welcher mit einem Freiheitsentzug bestraft wird, allenfalls aus dem familiären und beruflichen Umfeld herausgerissen wird, womit eine gewisse Härte verbunden ist, darf sich nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich» strafmindernd auswirken, da diese gewisse Härte die unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts; Übersicht in BGer 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5). Vorliegend ist immerhin leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Biographie der Berufungsklägerin aufzeigt, dass es in ihrem Fall eine beträchtliche Leistung darstellt, dass sie die Stelle über längere Zeit halten konnte. Der Verlust würde sie aussergewöhnlich hart treffen, da sie wohl auf dem freien Stellenmarkt nicht ohne weiteres wieder eine Anstellung erhalten würde. Dass die Berufungsklägerin nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wird hingegen als Normalfall vorausgesetzt und ist nicht strafmindernd zu werten (BGE 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Insgesamt erscheint aufgrund der Täterkomponente eine Straferhöhung von drei Monaten angemessen.

Es ist demnach eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen. Auf die Frage nach der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs dieses Strafanteils ist zurückzukommen (siehe 2.3).

2.2 Unbestritten ist, dass die am 4. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Betrugs bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Probezeit 4 Jahre) aufgrund der erneuten einschlägigen Delinquenz innerhalb der Probezeit vollziehbar zu erklären ist. Aufgrund des Zusammentreffens zweier gleichartiger Strafen ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 12 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Sanktionen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe können teilbedingt ausgesprochen werden (Art. 43 StGB).

2.3

2.3.1 Die Verteidigung beantragt, die Freiheitsstrafe sei teilbedingt mit einem unbedingten Strafanteil von 6 Monaten auszusprechen. Es sei zu berücksichtigten, dass die Vorstrafe, aufgrund derer zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs eine besonders günstige Prognose erforderlich sei, teilweise vor den aktuell beurteilen Delikten ergangen sei. Der teilbedingte Strafvollzug stelle sicher, dass die Berufungsklägerin ihre Stelle behalten könne. Die erfolgreiche Arbeitsintegration führe zu einer günstigen Prognose. Besonders günstig werde diese aufgrund des unbedingten Strafanteils, was dem Sinn der teilbedingten Strafen entspreche.

2.3.2 Der Staatsanwalt hat sich in seiner in der Anschlussberufung enthaltenen Berufungsantwort gegen die Gewährung einer teilbedingten Strafe ausgesprochen und festgehalten, die Strafzumessung sei nicht aufgrund der möglichen Vollzugsformen vorzunehmen, sondern individuell zuzumessen.

2.3.3 Die zu bildende Gesamtstrafe enthält einen Strafanteil, welcher sich aus dem Vollzug der siebenmonatigen bedingten Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2014 ergibt und demzufolge notwendigerweise unbedingt ist. Dass die Vorinstanz diese Vorstrafe in der von Art. 46 Abs. 1 StGB vorgegebenen sinngemässen Anwendung von Art. 49 StGB mit sechs Monaten in die Gesamtfreiheitsstrafe hat einfliessen lassen, ist nicht zu beanstanden.

Die neue Strafe wurde auf 20 Monate bemessen. Für diesen Strafanteil der Gesamtstrafe gilt, dass der überwiegende Teil der betrügerischen Bestellungen nach dem Urteil vom 4. August 2014 erfolgte, mit dem die Berufungsklägerin zu 7 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Eine bedingte Strafe ist somit gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Annahme besonders günstiger Umstände möglich. Es ist dabei zu beachten, dass gemäss Bundesgericht bei der Annahme besonders günstiger Umstände eine teilbedingte Strafe nur im Bereich zwischen zwei und drei Jahren Freiheitsstrafe möglich ist, da bei einer Sanktion bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe eine vollbedingte Strafe ergehen müsse, anderenfalls indes eine unbedingte Strafe (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 43 N 13 mit Hinweis auf BGE 135 IV 152, nicht publ. E. 3 [BGer 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009] und weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts). Die neu ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist demnach beim Vorliegen besonders günstiger Umstände vollbedingt zu gewähren und anderenfalls unbedingt auszufällen.

Es ist der Berufungsklägerin zugutezuhalten, dass sie die Zeit seit ihrer erstinstanzlichen Verurteilung dazu genutzt hat, unter Beweis zu stellen, dass sie in der Lage ist, sich im Arbeitsleben zu integrieren und zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Es verbessert die Aussichten der Berufungsklägerin entscheidend, dass sie offenbar die Chance genutzt hat, welche sich ihr im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms der Gemeinde [...] geboten hat, was neben dem erzielten Erwerbseinkommen eine Tagesstruktur mit sich bringt. Zusätzlich schafft die Anstellung den wichtigen Anreiz, nicht erneut mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, um das Anstellungsverhältnis nicht zu gefährden. Es ist nichts strafrechtlich Relevantes mehr bekannt geworden, womit der letzte aktenkundige versuchte Bestellbetrug vom 7. Mai 2016 datiert und somit bereits gut dreieinhalb Jahre zurückliegt. Der letzte geringfügige Diebstahl vom 6. August 2018 liegt immerhin rund eineinhalb Jahre zurück. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsklägerin nach ihrer Verurteilung vom 4. August 2014 beinahe nahtlos weiterdelinquiert hat, ist diese deliktfreie Zeitspanne als klar positive Veränderung zu betrachten. Was die bestehende Drogenproblematik anbelangt, ist die aktuelle Situation schwer zu deuten. Nach eigenen Aussagen konsumiert die Berufungsklägerin noch immer gelegentlich Kokain. Positiv erscheint jedoch, dass sie dies offen kommuniziert und sich deswegen in regelmässiger psychologischer Behandlung befindet. Da nicht davon ausgegangen wird, dass der Drogenkonsum einen direkten Zusammenhang mit den zu beurteilenden Delikten aufweist, ist er für die Legalprognose auch nicht von Bedeutung. Mit dem Vollzug der Vorstrafe im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe werden der Berufungsklägerin erstmals die Konsequenzen ihres Handelns aufgezeigt. Die Aussicht auf eine wesentlich längere Freiheitsstrafe bei erneuter Verletzung der Probezeit sollte sie wirksam von weiterer Delinquenz abhalten. Die besonders günstigen Umstände können daher angenommen, und der auf die neue Strafe entfallende Anteil der Gesamtstrafe kann bedingt ausgesprochen werden. Aus den dargelegten spezialpräventiven Gründen ist eine erhöhte Probezeit von vier Jahren angezeigt.

2.4 Die wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls ausgesprochene Busse von CHF 1'000.‒ erscheint als zu hoch und wird auf CHF 500.‒ bemessen (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Bei diesem Ausgang trägt die Berufungsklägerin die Kosten und Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens, welche sich nach Aufwand des Gerichts berechnen. Aufgrund des teilweisen Durchdringens vor zweiter Instanz trägt sie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.‒. Die amtliche Verteidigerin wird für ihren Aufwand entsprechend ihrer Kostenaufstellung aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf 80 Prozent dieses Betrags festgelegt wird. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Das Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt, schriftliche Begründung vorbehalten:

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 7. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs und mehrfachen geringfügigen Diebstahls in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB;

Freispruch in Anklagepunkt b);

Einstellung des Verfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs (umqualifiziert in mehrfachen geringfügigen Betrug) in den Anklagepunkten 0.a, 0.d, 0.f, Fall 1 und Fall 2;

Verurteilung zu CHF 7‘028.95 Schadenersatz an die B____, CHF 754.05 Schadenersatz an die D____ und CHF 15‘871.35 Schadenersatz an die C____;

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die gegen A____ am 4. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Betrugs bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 4 Jahre, wird vollziehbar erklärt. A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 43, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 3, 49 Abs. 1 und 2 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die Beurteilte trägt die Kosten von CHF 10‘733.– und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘825.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 30.20, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 219.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % (CHF 2‘460.05) vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungsklägerin (z. H. [...])

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Privatklägerschaft

Strafgericht Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

18

Gerichtsentscheide

6