Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2019.22, AG.2020.85
Entscheidungsdatum
03.12.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.22

URTEIL

vom 3. Dezember 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 31. Oktober 2018 (SG 2018.193)

betreffend Betrug

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Oktober 2018 wurde A____ (Berufungskläger) des Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 3‘444.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘400.– auferlegt. Ferner ist seine amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt worden.

Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 31. Oktober 2018 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 20. Februar 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 23. April 2019 begründet. Es wird beantragt, A____ von der Anklage wegen Betrugs unter o/e-Kostenfolge freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Berufungsantwort vom 27. Mai 2019 um Abweisung der Berufung.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2019 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte seine Verteidigerin zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gestützt auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (unter Rückforderungsvorbehalt) ist nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

Das Bundesgericht hat in Erwägung 2.4 des Entscheids 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 festgehalten, dass gegen A____ erstmals am 21. August 2014 Anklage erhoben worden und er zuvor nicht als beschuldigte Person in das Strafverfahren involviert gewesen sei. Er könne sich daher nicht auf den Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 StPO) und das "Immutabilitätsprinzip" (Art. 9 bzw. 350 Abs. 1 StPO) berufen. Darüber hinaus wurden die (formellen) Rügen betreffend den Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts vom 23. September 2013 auch in der Sache als unbegründet abgewiesen (BGer 6B_688/2017 vom

  1. Februar 2018 E. 2.5; vgl. auch AGE SB.2015.46 vom

  2. April 2017 E. 2.3). Es besteht aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen kein Anlass, auf diese im Berufungsverfahren erneut vorgetragenen Rügen (Berufungsbegründung S. 3 ff.) zurückzukommen.

3.1 Das Strafgericht hat die Prozessgeschichte des zur Diskussion stehenden Strafverfahrens erschöpfend zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (vorinstanzliches Urteil S. 5 f.). Es hat im Weiteren zutreffend erwogen, dass C____ bezüglich des angeklagten Sachverhalts rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt worden ist und als Urheber des vorsätzlich gelegten Brands vom 8. März 2012 zu gelten hat (vorinstanzliches Urteil S. 6 ff.; vgl. BGer 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4; AGE SB.2015.46 vom 7. April 2017 E. 4 und 5; Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2015 E. II). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist daher "bloss" noch die Rolle von A____ zu prüfen.

3.2

3.2.1 A____ und C____ waren vor und nach dem zur Diskussion stehenden Brand freundschaftlich miteinander verbunden. Zwar gibt der Berufungskläger an, er habe den Kontakt zu C____ mittlerweile abgebrochen (Verhandlungsprotokoll vom 13. Januar 2015 S. 4; Verhandlungsprotokoll vom 7. April 2017 S. 4). In seiner Einvernahme vom 1. November 2012 und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sagte der Berufungskläger indes aus, C____ habe eine Zeit lang bei ihm gewohnt (Separatbeilagen 1 S. 164 f.; Verhandlungsprotokoll S. 2), was ein Vertrauensverhältnis indiziert. Ein solches legt auch die Tatsache nahe, dass der Berufungskläger C____ nach dem Brand (zwecks Übersetzung) zur Staatsanwaltschaft begleitete (Separatbeilagen 1 S. 165, 171). Darüber hinaus hat der Berufungskläger am 27. Juni 2013 auf der Staatsanwaltschaft angerufen und bekräftigt, er wolle nicht, dass ein Unschuldiger (damals wurde das Verfahren ausschliesslich gegen C____ geführt) bestraft werde (Separatbeilagen 1 S. 189). Vor diesem Hintergrund ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Berufungskläger C____ nichts vom Brand erzählt haben will (Separatbeilagen 1 S. 168), obwohl man sich regelmässig getroffen hat (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 5) und der Freizeitgarten für den Berufungskläger "sein Ein und Alles“ bzw. "seine Liebe und sein Herz" gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 3, 8; Separatbeilagen 1 S. 177, 239; auch Berufungsbegründung S. 8 f.).

3.2.2 Das widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers wirft auch weitere Fragen auf (vgl. dazu schon Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2015 S. 6 ff.; AGE SB.2015.46 vom 7. April 2017 E. 4): Während C____ darauf beharrt hat, A____ mindestens einmal im Garten geholfen (was im Übrigen ein weiteres Argument für ein freundschaftliches Verhältnis darstellt), sich dabei auch innerhalb des Gartenhäuschens aufgehalten und bei dieser Gelegenheit die DNA-Spuren am Benzinkanister und den Handschuhen hinterlassen zu haben (vgl. dazu Separatbeilagen 1 S. 123, 125 f., 176, 180), hat A____ bis zur zweiten vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als er seinen diesbezüglichen Standpunkt änderte, stets ausgesagt – notabene ohne hierzu aus irgendwelchen taktischen Gründen gezwungen gewesen zu sein – C____ habe sich zwar einige wenige Male im Garten aufgehalten, das Gartenhäuschen selbst – geschweige denn den Keller unter der Bodenklappe – habe dieser jedoch nie betreten (Separatbeilagen 1 S. 242; Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 4).

3.2.3 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat A____ diesbezüglich ausgeführt, C____ habe ihm im Januar/Februar 2012 "etwas" im Garten geholfen. Zu dieser Zeit müsste auch dessen DNA auf den Benzinkanister, dessen Inhalt er zum Rasenmähen gebraucht habe und sich in seinem Keller befand, gelangt sein (Verhandlungsprotokoll S. 4 f.). Diese Behauptung kann offensichtlich nicht überzeugen, ist doch die Zeit im Januar/Februar 2012 keine Jahreszeit, in welcher der Rasen gemäht werden müsste. Ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Berufungsklägers spricht die heute vorgetragene These, C____ habe eine lange Zeit vor dem Brand bei ihm gewohnt (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.): Der Berufungskläger hat C____ – wie selbst die Verteidigung einräumt (Berufungsbegründung S. 9) und sich im Übrigen unzweideutig aus den Akten ergibt (Akten Band 1 S. 24 ff.; Separatbeilagen 1 S. 164 f.; Verhandlungsprotokoll S. 2) – nach dem Brand des zur Diskussion stehenden Gartenhäuschens Obdach gewährt.

3.3

3.3.1 Der Berufungskläger hat gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 1984 wegen Krebsdiagnosen mehrere Operationen über sich ergehen lassen müssen und erhielt aufgrund seines gesundheitlichen Zustands in der Folge eine IV-Rente (Separatbeilagen 1 S. 6). Im Ermittlungsverfahren hat er zudem angegeben, dass er sich im Jahr 2011 mehrere Bypässe habe einsetzen lassen müssen (Separatbeilagen 1 S. 107; vgl. auch S. 173 f.). Darüber hinaus musste er im Mai 2013 wegen einer "claudicatio radicularis" (Rückenschmerzen) hospitalisiert werden (Separatbeilagen 1 S. 28), wobei davon auszugehen ist, dass ihn schon in den Monaten zuvor massive Rückenschmerzen geplagt haben dürften. Auch der Austrittsbericht der Reha Rheinfelden vom 8. November 2014 legt eine schwere gesundheitliche Schädigung nahe (koronare Herzkrankheit, chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, metabolisches Syndrom, Diabetes Typ 2 und weiteres [Separatbeilagen 1 S. 397 ff.]).

3.3.2 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt im März 2012 gesundheitlich schwer angeschlagen war. Er war aufgrund seines Krankheitszustands laut eigenen Angaben und auch gemäss übereinstimmenden Aussagen von C____ nicht mehr in der Lage, Gartenarbeit zu leisten oder den Garten anderweitig zu nutzen. Er habe Bekannte fragen müssen, ob sie ihm bei der Gartenarbeit helfen würden (Separatbeilagen 1 S. 107, 168, 174, 222 f., 238, 243). Anlässlich der (zweiten) Hauptverhandlung vor Strafgericht hat A____ diesbezüglich angegeben, er habe vor dem Brand die Pro Senectute mit dem Schneiden der Bäume beauftragen müssen und hierfür CHF 700.‒ bezahlt (Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 8). Für A____, der zum Tatzeitpunkt von einer monatlichen AHV-Rente zuzüglich Ergänzungsleistungen von insgesamt knapp CHF 3‘000.‒ lebte (Separatbeilagen 1 S. 31), entwickelte sich der Unterhalt des Freizeitgartens somit nicht nur zu einer körperlichen, sondern auch zu einer finanziellen Belastung und hatte der Berufungskläger ein Interesse daran, seinen Freizeitgarten ohne finanzielle Einbusse abzugeben.

3.4

3.4.1 Da das Gartenhaus des Berufungsklägers bereits im Jahr 2008 gebrannt hatte und er von der Versicherung damals mit insgesamt rund CHF 18'000.– entschädigt worden war (Separatbeilagen 1 S. 215 ff.), ist es naheliegend, dass der auf (öffentliche) finanzielle Unterstützung angewiesene Berufungskläger diese Erfahrung nutzte, um rasch an Geld zu gelangen. Noch am Tag des Erhalts der neuerlichen Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt CHF 17'000.– bezog er dann auch gleich CHF 16'000.– in bar (Separatbeilagen 1 S. 56, 213). Was er mit dem Geld gemacht hat, kann A____ nicht vernünftig erklären, sondern gibt an, einen Teil davon (CHF 8'000.‒) für Ferien in [...] ausgegeben zu haben und den Rest in einen Schrank gelegt und davon Mobiliar gekauft zu haben (Separatbeilagen 1 S. 240 f.; Verhandlungsprotokoll vom 13. Januar 2015 S. 7; Verhandlungsprotokoll 7. April 2017 S. 4; heutiges Verhandlungsprotokoll S. 3). Abgesehen davon, dass nicht glaubhaft erscheint, wenn der aufgrund seines Gesundheitszustands kaum reisebereite Berufungskläger vorbringt, für die stolze Summe von CHF 8'000.– in die Ferien nach [...] gefahren zu sein, wäre A____ zur Abwendung des Verdachts, dass er einen Teil des Geldes C____ gegeben hat, gehalten gewesen, seine Behauptungen unterstützende Quittungen vorzulegen. Hierin liegt keine Umkehr der Beweislast: Bei der Beweiswürdigung darf berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte etwas nicht erklärt, was er erklären könnte bzw. müsste, um einen naheliegenden Verdacht zu entkräften. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass, wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden darf, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt (vgl. BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; AGE SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 4.3.3).

3.4.2 Bezüglich der Erwägung des Strafgerichts, wonach sich das Aufbewahren grösserer Bargeldsummen im eigenen Verfügungsbereich und damit ausserhalb eines Bankinstituts mit kulturellen Unterschieden und mangelndem Vertrauen in die entsprechenden Institutionen begründen liesse (vorinstanzliches Urteil S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger – wie die edierten Unterlagen der PostFinance belegen (Separatbeilagen 1 S. 50 ff.) – diverse Transaktionen bargeldlos durchführte und daher nicht von einem Misstrauen in entsprechende Institutionen gesprochen werden kann. Das Abheben des zur Diskussion stehenden Bargeldbetrags legt vielmehr nahe, dass A____ einen Teil der "Beute" in bar an C____ weitergegeben hat.

3.5 Der Berufungskläger hat auf den Aufbau eines neuen Gartenhauses verzichtet und den entsprechenden Pachtvertrag am auf die Geldzahlung der Versicherung folgenden Tag – trotz vertraglicher sechsmonatiger Kündigungsfrist – per sofort gekündigt (Separatbeilagen 1 S. 214). Dieser Umstand macht zunächst deutlich, dass der Eingang der Versicherungsleistung für den Berufungskläger offenbar ein wichtiges Kriterium für die Aufgabe seines Gartens dargestellt hat. Es ist zwar – würde trotz seiner unglaubhaften Angaben unterstellt, A____ hätte mit dem neuerlichen Brand effektiv nichts zu tun – nachvollziehbar, dass er nach dem zweiten Brand sein Gartenhäuschen aus Enttäuschung nicht erneut aufbauen wollte. Diesfalls leuchtet aber nicht ein, warum der Berufungskläger den Pachtvertrag nicht kurz nach dem Brand, sondern vielmehr unmittelbar nach Erhalt der Versicherungsleistung gekündigt hat. Darüber hinaus hat A____ mehrmals ausgesagt, er habe den Garten seiner Tochter weitergeben wollen, damit seine Enkel darin spielen könnten (Verhandlungsprotokoll vom 13. Januar 2015 S. 7; Verhandlungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 S. 8; Verhandlungsprotokoll S. 3; auch Berufungsbegründung S. 8 f.). Hätte er effektiv nichts mit dem Brand zu tun, wäre es aufgrund dieser Depositionen naheliegend gewesen, seine Tochter den Pachtvertrag übernehmen zu lassen.

3.6 Es stellt sich schliesslich die Frage, ob ein mögliches anderes Szenario als das angeklagte ernsthaft in Frage käme, womit ernstzunehmende Zweifel an der Rolle des Berufungsklägers bestünden. Hierzu ist festzuhalten, dass C____ keinerlei eigenständiges Interesse am Brand des Gartenhauses bzw. kein diesbezügliches Motiv hatte. Angesichts des bereits erwähnten Umstands, dass A____ und C____ auch nach dem Brand noch befreundet waren (vgl. schon E. 3.2.1), scheidet auch ein Rachemotiv von C____ aus. Ein derartiges Motiv oder eine sonst wie gelagerte Interessenlage wurde seitens des Berufungsklägers im Übrigen nie geltend gemacht. Auch ergibt sich in keiner Weise, dass der Berufungskläger nach Einleitung des Verfahrens gegen C____ oder gar nach dessen Verurteilung, obschon er aufgrund der gegen ihn selbst gerichteten Beschuldigungen allen Grund dazu gehabt hätte, die Vorwürfe gegen seine Person zu entkräften, letzteren je zur Rede gestellt hätte. Diese Betrachtungsweise begründet – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Berufungsbegründung S. 12 f.; Plädoyer-Notizen S. 5) – keine Umkehr der Beweislast (BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; AGE SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 4.3.3; vgl. dazu schon E. 3.4.1).

3.7 Aufgrund des Gesagten besteht kein ernstzunehmender Zweifel daran, dass der Berufungskläger C____ dazu bewegt hat, sein Gartenhaus in Brand zu stecken, um hierfür die Versicherungsleistung erhältlich zu machen und den Freizeitgarten so ohne finanzielle Einbusse abstossen zu können. Der in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 21. August 2014 angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

Bezüglich des Rechtlichen sind im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden. Es kann daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 11) verwiesen werden. Es erfolgt ein Schuldspruch wegen Betrugs.

5.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

5.2 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).

5.3

5.3.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger planmässig und erfolgsorientiert vorging. Indem er C____ den Brand legen liess, hielt er das eigene Entdeckungsrisiko zudem möglichst gering. Im Gegensatz zu anderen Formen des Betrugs – auch des Versicherungsbetrugs – ist darüber hinaus festzuhalten, dass das Anzünden eines Gartenhäuschens und die damit verbundene Gefahr der Brandausweitung über das herkömmliche Mass an krimineller Energie hinausgehen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Berufungskläger (zusammen mit C____) nicht eine Privatperson, sondern eine Versicherungsgesellschaft zur Auszahlung eines für diese objektiv betrachtet nicht besonders hohen Geldbetrags bewog.

5.3.2 Subjektive Umstände, welche die objektive Tatschwere zu mindern vermöchten, liegen nicht vor. Das Motiv des Berufungsklägers war rein finanzieller Natur. Er versuchte, ein möglicherweise verlustbringendes, aber immerhin legales Verkaufsgeschäft mit Hilfe eines für ihn bekanntermassen rentablen Delikts zu umgehen und so schnell an Geld zu kommen.

5.3.3 Das Gesamtverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen und als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu veranschlagen (der Strafrahmen für Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe [Art. 146 Abs. 1 StGB]).

5.4

5.4.1 Der Berufungskläger ist im Jahr [...] in [...] geboren und dort auch aufgewachsen. Nach [...] Schuljahren absolvierte er eine [...] Ausbildung zum [...] und arbeitete in der Folge rund fünf Jahre auf diesem Beruf. Am 15. Mai 1980 heiratete er D____ und lebt seither mit einer Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) in der Schweiz, wo er gemäss eigenen Angaben zunächst bei der Firma [...] und dann bei [...] tätig war. Er hat eine erwachsene Tochter und ist inzwischen von seiner Ehefrau geschieden (Separatbeilagen 1 S. 4 ff.). Der heute [...]-jährige Berufungskläger bezieht eine AHV-Rente (inklusive Ergänzungsleistungen) und ist gesundheitlich schwer angeschlagen (vgl. dazu schon E. 3.3).

5.4.2 Die massiven gesundheitlichen Probleme des Berufungsklägers begründen eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche zusammen mit seinem fortgeschrittenen Alter im Umfang von zwei Monaten bzw. 60 Tagessätzen leicht strafmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Einsicht oder Reue können A____ indes nicht zugutegehalten werden. Ebenso wenig ist seine bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit strafmildernd zu berücksichtigen.

5.4.3 Das Strafgericht hat unter Hinweis auf Art. 48 lit. e StGB erwogen, dem Berufungskläger müsse die lange Verfahrensdauer von nunmehr 6 ½ Jahren (seit der Tat), welche auch nicht von A____ verschuldet worden sei, zugutegehalten werden. Demgemäss sei ein weiterer Abzug von drei Monaten respektive 90 Tagessätzen vorzunehmen (vorinstanzliches Urteil S. 11 f.).

Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB wird praxisgemäss dann angewendet, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist erreicht sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.; Mathys, a.a.O., N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 39 ff.). In casu ist diese Frist indes noch (deutlich) nicht erreicht. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass gegen den Berufungskläger erst nach dem Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2013 eine Strafuntersuchung eröffnet worden bzw. erstmals am 21. August 2014 Anklage erhoben worden ist. Das Bundesgericht scheint bezüglich der Abweichung von der Zweidrittel-Regel eine eher strenge Praxis zu verfolgen (BGE 132 IV 1 E. 6 S. 1 ff.; BGer 6B_113/2013 vom 25. April 2013 E. 1.4, 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.5; Mathys, a.a.O., N 341), sodass die Vorinstanz die Strafe wohl etwas zu grosszügig gesenkt hat, zumal auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich ist (Art. 5 StPO; vgl. dazu auch Mathys, a.a.O., N 345; AGE SB.2016.119 vom 19. Juni 2019 E. 7.9). Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dies A____ indes nicht entgegengehalten werden. Es hat deshalb bei einer (milden) Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. einer (milden) Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden.

5.5

5.5.1 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden. Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).

5.5.2 Aufgrund der gesetzlichen Prioritätenordnung (leichte Kriminalität) und der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 5.4) ist vorliegend eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen. Für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist auf sein Einkommen in Form einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt knapp CHF 2'800.– abzustellen (Verhandlungsprotokoll S. 2) und die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Der bedingte Strafvollzug kann dem Berufungskläger mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12).

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.2 Da der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen Betrugs schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 3‘444.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘400.–.

7.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

7.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.1 Der amtlichen Verteidigerin, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.2 Da der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (unter Rückforderungsvorbehalt) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 3‘444.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘253.– und ein Auslagenersatz von CHF 44.15, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 330.90, insgesamt also CHF 4‘628.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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Gesetze

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