Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2019.18, AG.2021.455
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.18

URTEIL

vom 22. Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger 1

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 22. November 2018

betreffend

Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs sowie Landesverweisung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. November 2018 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs schuldig erklärt und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Januar bis 19. April 2018 (86 Tage), verurteilt. Von der Anklage wegen Sachbeschädigung wurde er freigesprochen. Im Anklagepunkt betreffend Angriff zum Nachteil von C____ (Ziffer 1c der Anklage) wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Es wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen und verfügt, diese sei gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. B____ wurde mit dem genannten Urteil des Strafgerichts der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Februar bis 19. März 2018 (46 Tage). Er wurde von der Anklage wegen Sachbeschädigung freigesprochen. Im Anklagepunkt betreffend Angriff zum Nachteil von C____ (Ziffer 1c der Anklage) wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Es wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen und verfügt, diese sei gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B____ wurde abgewiesen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 3'925.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ auferlegt, B____ Verfahrenskosten von CHF 5'562.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒. Die amtlichen Verteidiger wurden für ihren Aufwand unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend Berufungskläger 1) am 27. Februar 2019 und B____ (nachfolgend Berufungskläger 2) am 26. Februar 2019 Berufung erklären lassen. Der Berufungskläger 1 beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei bezüglich des Schuldspruches wegen schwerer Körperverletzung und Angriffs sowie bezüglich der Landesverweisung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und der Berufungskläger 1 sei von der Anklage kostenlos freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung für die Untersuchungshaft vom 23. Januar bis 19. April 2018 in Höhe von CHF 17'200.‒ zuzusprechen. Es sei die bestehende amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Der Berufungskläger 2 beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs kostenlos freizusprechen und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und die Landesverweisung seien aufzuheben. Dem Berufungskläger 2 seien für den vom 1. Februar 2018 bis 19. März 2018 erlittenen Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 200.‒ pro Tag und für seinen Erwerbsausfall mindestens CHF 150.‒ Schadenersatz pro Tag auszurichten. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr sei aufzuheben und ebenso der Vorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger 2 für das Berufungsverfahren die bestehende amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. März 2019 wurde den Berufungsklägern die beantragte amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsbegründungen beider Berufungskläger datieren vom 5. August 2019. Mit der Berufungsbegründung reichte der Verteidiger des Berufungsklägers 1 ein Video zu Beweiszwecken ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Berufungsbegründungen samt neu eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verteidiger erfolgten am 11. Oktober 2019. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22. März 2021 hin wurden die Migrationsakten der beiden Berufungskläger beigezogen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2021 wurden die beiden Berufungskläger sowie die Zeugen D____, E____ und F____ befragt. Anschliessend gelangten die Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die beiden Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach bezüglich des Freispruch von der Anklage wegen Sachbeschädigung, der Einstellung des Verfahrens betreffend Angriff zum Nachteil von C____, der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

  1. Tatsächliches

2.1 Unbestrittenes Geschehen

Es ist unbestritten, dass G____ in den frühen Morgenstunden des 31. Dezember 2017 mehrfach zwischen seiner Wohnung an der [...] und dem H____-Club an der [...] hin und herging. Er war auf der Suche nach seinem Portemonnaie, welches er zuvor verloren hatte. Ebenfalls unstreitig ist, dass er um ca. 6.30 Uhr im Bereich zwischen dem H____-Club und dem ca. 10 Meter entfernten Fussgängerstreifen von mehreren Personen zusammengeschlagen wurde, wobei ihm in der letzten Phase sein Vater zu Hilfe eilte, der dann ebenfalls attackiert wurde. Das Opfer erlitt einen mehrfachen Bruch des Unterkiefers, eine Blutung unterhalb der weichen Hirnhäute, einen Nasenbeinbruch sowie diverse Hauteinblutungen und Schürfungen im Kopfbereich sowie an Händen, Armen und Beinen. Die Verletzungen sind erstellt durch das IRM-Gutachten sowie Arztberichte und Fotos (Akten S. 1781 ff., 1018/1019, 854; vgl. auch Akten S. 1213 ‒ Hirnblutung, Operation am Kopf am 12./13. Februar 2018).

2.2 Beteiligung des Berufungsklägers 1

2.2.1 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass A____ Teil der Tätergruppe war, die das Opfer G____ geschlagen und getreten hat. In erster Linie stellt sie dabei auf die belastenden Erstaussagen des damals mitbeschuldigten und inzwischen rechtskräftig verurteilten E____ ab, welche dieser allerdings später widerrufen hat. Als zusätzliches belastendes Indiz wird angeführt, dass die Tätergruppe gemäss Aussagen von E____ und I____ die H____-Bar vor dem Angriff betreten und wieder verlassen habe. Den Besuch einer Gruppe von Männern schildere auch der Betreiber der H____-Bar, J____: A____ sei in Begleitung von 5-6 Personen, darunter sein Bruder F____, in die Bar gekommen. Nach der Begrüssung hätten sie die Bar wieder verlassen. Dass er diese Begebenheit zeitlich vor seiner Auseinandersetzung mit G____ in der Bar verorte, entspringe dem Bestreben, keinen Zusammenhang zwischen dem Besuch von A____ in der Bar und dem Auslöser des Angriffs aufkommen zu lassen. Auch das Verhalten von A____ nach dem Übergriff sei als belastendes Indiz zu werten. Er habe sich gemäss den Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation vom Tatort entfernt. Es seien zudem vom 31. Dezember 2017 bis 1. Januar 2018 15 Telefonverbindungen zwischen dem Berufungskläger 1 und J____ erstellt, und es sei zu einem persönlichen Treffen der beiden gekommen, was als konspirativ gewertet wird. Die Erklärungen für diese Kontakte seien nicht überzeugend: Nur um abzuklären, was los gewesen sei und ob der andere etwas damit zu tun gehabt habe, hätte es keines Treffens bedurft. Nach der ersten Einvernahme J____s durch die Staatsanwaltschaft sei es zu weiteren Anrufen oder Anrufversuchen zwischen den beiden Nummern gekommen.

2.2.2 Der Berufungskläger 1 macht in seiner Berufungsbegründung vom 5. August 2019 geltend, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die ersten Aussagen E____s ab, was schon deshalb erstaune, da das Strafgericht selbst anführe, E____s und I____s Aussagen seien mit Vorsicht zu geniessen, da diese darauf bedacht seien, sich selbst nur am Rande mit dem Geschehen in Verbindung zu bringen. Gegenüber der Polizei habe E____ noch von 8-10 ihm nicht mehr näher erinnerlichen Tätern berichtet, welche auf das Opfer eingeschlagen hätten. Er habe zunächst niemanden konkret belastet. Erst als der Einvernehmende ihm vorgehalten habe, seine bisherigen Aussagen seien unglaubhaft, habe E____ die Vornamen [...], [...] und «[...]» genannt. In seiner Einvernahme vom 31. Dezember 2017 seien E____ Bilder der Überwachungskamera vorgelegt worden, welche zeigen würde, wie er gegen eine am Boden kauernde Person kicke. Daraufhin habe er eingestanden, selbst auf das Opfer eingetreten zu haben. Gemäss Aktennotiz habe er am Folgetag Angaben zu den beschuldigten Beteiligten gemacht. In einer Einvernahme vom gleichen Tag habe er dann gesagt, A____ habe auch bös dreingeschlagen mit Fäusten und Kicks. Daraufhin sei E____ «wundersamerweise» aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Verteidigung mutmasst, dass durch die einvernehmende Person übermässiger Druck ausgeübt wurde und die Freilassung eine Gegenleistung für konkrete Belastungen A____s und weiterer Personen darstellte. Da E____ A____ mit seinen Falschaussagen in Untersuchungshaft gebracht habe, habe er seine Gewissensbisse per SMS seinem Kollegen D____ anvertraut, der sie F____ gezeigt und den Chatverlauf der Verteidigung zur Verfügung gestellt habe. Das Strafgericht komme zu Unrecht zum Schluss, dass diesen SMS-Nachrichten höchstens geringer Beweiswert zukomme. Wenn das Strafgericht von einer blossen Parteibehauptung ausgehe, so hätte es D____ als Zeugen laden müssen, wie dies nun für das Berufungsverfahren beantragt werde. Unter Berücksichtigung des Zustandekommens der belastenden Aussagen E____s, der SMS-Korrespondenz sowie des schriftlichen Widerrufs seiner Belastungen, den er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe, sei die Täterschaft von A____ nicht erwiesen. Dass dieser in einem anderen Verfahren am 4. April 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, nachdem der Anzeigesteller seine Aussagen revidiert habe, tue nichts zur Sache und dürfe zufolge der Unschuldsvermutung überhaupt nicht berücksichtigt werden. Auch die übrigen aufgeführten Vorkommnisse aus anderen Verfahren seien nicht sachbezogen. Ebenso seien die weiteren angeführten Momente als belastende Indizien unbehelflich. Es sei unbestritten, dass sich der Berufungskläger 1 am Tatort aufgehalten habe, er sei indes keineswegs von dort geflohen, sondern habe sich längere Zeit in nur 200 Metern Distanz an der [...] aufgehalten. Die Verteidigung hat mit der Berufungsbegründung ein Handyvideo eingereicht, welches «augenscheinlich von einer unbeteiligten Person aus einer gewissen Distanz» gefilmt worden sei. Auch wenn dieses erst einsetze, als die Auseinandersetzung bereits im Gange sei, beweise es, dass die Angaben E____s, mit welchen er seine ersten Aussagen widerrufen habe, der Wahrheit entsprächen. Am Tatort angekommen teile A____ keine Schläge und Tritte gegen G____ aus, sondern ziehe einen der Angreifer gezielt weg und schubse diesen danach vor sich her, um ihn weiter fernzuhalten. E____ müsse, wie er es ausgeführt habe, aufgrund seiner Position genau gesehen haben, dass A____ nicht geschlagen habe, sondern im Gegenteil verhindert habe, dass jemand überhaupt (weiter) zuschlage, indem er ihn weggezogen habe. Entsprechend seien die Angaben, mit welchen E____ anfänglich A____ belastet habe, erwiesenermassen Schutzbehauptungen gewesen.

2.2.3 Zeuge E____

2.2.3.1 Der inzwischen rechtskräftig verurteilte Beschuldigte E____ sprach in seiner ersten Einvernahme vom Tattag von 7-8 Leuten, die von überall her gekommen und auf das Opfer zugerannt seien (laut Polizeirapport hatte er noch von 8-10 Personen gesprochen ‒ die er alle nicht kenne, Akten S. 1859). Dieser Mann habe wegrennen wollen, aber sie hätten ihn erwischt und mit Fäusten, «Kläppern» und Kicks auf ihn eingeschlagen, sehr sehr heftig. (Akten S. 930, 931). Er selbst habe geschrien, die Männer sollten aufhören, sie würden das Opfer umbringen; er sei auch in den Pulk gegangen, um zu schlichten (Akten S. 930). Der bereits blutende Mann sei dann vom Boden aufgestanden «und dann sind wieder zwei Leute auf ihn gerannt. Und dann ging es ein paar Sekunden und dann kam ein älterer Herr und hat geschrien, das ist mein Sohn, höret auf, höret auf, und diese Leute haben dann auf beide eingeschlagen», bis eine Frau gekommen sei mit einem Hund. Sie habe den Hund bellen lassen, damit die Leute sich entfernten (Akten S. 930). Das Opfer sei am Boden gelegen und die Leute seien weggelaufen (Akten S. 931). Der Vater sei gekommen, «nachdem der Sohn zum ersten Mal verschlagen wurde (…). Dann kam eben der Vater, als das Opfer aufgestanden ist. Das Opfer wollte auch noch angreifen, obwohl er voll mit Blut war und man ihn fast nicht kannte. Dann kam der Vater» (Akten S. 934). Einen der beteiligten Schläger bezeichnete E____ als «A____», er sei 32 Jahre alt, ein bisschen fest, 175 cm gross. E____ will die Leute aber nicht näher kennen, «einfach von Basel». Es seien keine angenehmen Leute, er selbst habe auch Angst (Akten S. 936, 937). Auf Vorhalt eines Standbildes der Überwachungskamera eines nahegelegenen Lebensmittelgeschäfts musste E____ einräumen, dass er selbst keineswegs nur geschlichtet, sondern ebenfalls einmal auf das Opfer eingekickt habe (Akten S. 939).

Gemäss Polizeirapport beschrieb E____ die Situation bereits nach seiner Anhaltung nahe beim Tatort ähnlich: Es seien auf einmal von überall her ca. 8-10 dunkel gekleidete Männer gekommen und hätten begonnen, auf den flüchtenden G____ einzuschlagen. Dieser sei mit dem Gesicht auf die Schuhe von E____ gefallen (was die dortigen Blutspuren erklären sollte), sei aber immer wieder aufgestanden und auf die 8-10 Personen losgegangen, und jedes Mal wieder zu Boden geschlagen worden. Es sei wie im Film gewesen. Auf einmal sei ein älterer Mann dazu gekommen und habe geschrien: «Das ist mein Sohn, das ist mein Sohn». Er sei von den 8-10 Personen weggestossen worden; ob sie ihn auch geschlagen hätten, wisse E____ nicht (Akten S. 848).

An der Einvernahme vom 1. Januar 2018 machte E____ dann nähere Angaben zum zuvor bereits genannten [...]: Diesem gehöre die Shisha-Bar [...], und sein Bruder sei auch dabei gewesen. Dieser helfe A____ in der Shisha-Bar. Ab und zu sei der Bruder in Basel, ab und zu wieder nicht. Die beiden Brüder seien im Pulk auch dabei gewesen. A____ habe auch bös dreigeschlagen mit Fäusten und Kicks. Und dieser [...] auch. Der Bruder von [...]habe «auch ganz heftig dreingeschlagen» (Akten S. 958). E____ nennt noch einen [...] (angeblich guter Kollege von A____), einen kräftig gebauten Mann, «so richtig Masse, also nicht Muskeln, so dick», der auf das Opfer getreten habe, als es am Boden lag. Er ergänzt: «Es haben alle geschlagen und auf das Opfer eingetreten» ‒ alle Leute, die auf der Flucht seien, hätten das angerichtet, was dem Opfer passiert sei (Akten S.955-958).

2.2.3.2 Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch bezüglich A____ im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Erstaussagen von E____ abgestützt, welche dieser mittlerweile als Falschbeschuldigungen bezeichnet und bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft zurückgezogen hat. Die Vorinstanz hat die Entstehung der belastenden Aussagen E____s untersucht. Zunächst hat sie überzeugend dargelegt, weshalb die belastenden Aussagen E____s vom 31. Dezember 2017 und dem 1. Januar 2018 nicht unter erkennbarem Druck der befragenden Person zustande gekommen sind. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass unzulässiger Druck von Seiten der Strafuntersuchungsbehörden von diesen nie freiwillig in den Akten dokumentiert würde, die erste Einvernahme von E____ am 31. Dezember 2017 wurde jedoch im Beisein seines Anwalts durchgeführt und unstatthafte Druckversuche wären von diesem nicht nur zweifellos unterbunden worden, sondern er hätte auch darauf bestanden, dass diese im Protokoll wahrheitsgetreu wiedergegeben worden wären. Bei dieser ersten Einvernahme wurde der Berufungskläger 1 bereits als «A____» erwähnt. Die Einvernahme vom 1. Januar 2018 erfolgte dann auf Hinweis E____s, er habe weitere Informationen zu den genannten Namen (Aktennotiz Stawa, S. 954). Er erklärte sich dazu bereit, diese Einvernahme ohne seinen Anwalt durchzuführen, was er sicherlich nicht getan hätte, wenn er sich unter Druck gesetzt gefühlt hätte. In dieser zweiten Einvernahme präzisierte er betreffend den Berufungskläger 1, diesem gehöre die Shisha Bar [...] und sein Bruder sei auch dabeigewesen. A____ habe auch «bös drein geschlagen» mit Fäusten und Kicks und sein Bruder habe auch ganz heftig dreingeschlagen (Akten S. 958). Die These, dass sich E____ mit Falschbeschuldigungen habe entlasten wollen, verfängt nicht, denn er musste bereits in seiner ersten Einvernahme einräumen, das Opfer ebenfalls getreten zu haben (Akten S. 939). Seine Angaben zur Identität und Tatbeteiligung des Berufungsklägers 1, welche er am Folgetag machte, konnten ihn nicht mehr entlasten, da seine eigene Tatbeteiligung bereits zugestanden war. Dass er nach einem Tag Polizeigewahrsam aus der Haft entlassen wurde, dürfte denn auch ebenso sehr mit dem Einräumen der eigenen Tatbeteiligung zusammenhängen wie mit den belastenden Aussagen zum Verhalten Dritter. Die bereits erfolgten Einvernahmen verunmöglichten es E____, sich mit anderen Tatbeteiligten abzusprechen und die Aussagen von Beginn weg abzustimmen. Dass nach Wegfall der Kollusionsgefahr keine Untersuchungshaft beantragt wurde, ist denn auch keinem aussergewöhnlichen Handel mit der Staatsanwaltschaft, sondern schlicht dem Wegfall der Kollusionsfall geschuldet, was keineswegs ungewöhnlich ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Genese dieser Aussagen für deren Richtigkeit spricht, ist daher nicht zu beanstanden.

2.2.3.3 Nach diesen ersten Aussagen E____s ist auch die Plausibilität und die Entstehung seiner späteren Angaben zu untersuchen, mit welchen er die Belastungen zurückgenommen hat. Nach seinen Einvernahmen vom 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 verweigerte er zunächst in den Konfrontationseinvernahmen mit F____ (18. Januar 2018) und A____ (15. Februar 2018) die Aussage. Auch am 11. April 2018, nachdem die Verteidigung der Staatsanwaltschaft den Ausdruck einer SMS-Konversation zwischen E____ und D____ zugestellt hatte, in welcher E____ seine angeblich falschen Beschuldigungen bedauert (siehe dazu E. 2.2.3.4), machte er keine Aussagen. Erst im Nachgang dieser Einvernahme liess er der Verteidigung des Berufungsklägers 1 eine vom 16. April 2018 datierte schriftliche Erklärung zukommen, in welcher er sich bei der Staatsanwaltschaft für die Behinderung der polizeilichen Ermittlungen entschuldigt. Nach seiner Festnahme sei er unter Schock gestanden und habe Panik gehabt, da ihm sehr wenig in Erinnerung gewesen sei, was in dieser Nacht passiert sei. Alles sei voller Blut gewesen und er sei in einen Angstzustand gekommen. Er habe Alkohol und Drogen konsumiert, weshalb er nicht bei klarem Verstand gewesen sei. Er habe gesehen, dass A____ nicht zugeschlagen habe, sondern im Gegenteil verhindert habe, dass jemand überhaupt zuschlage (Akten S. 1980).

Bezüglich der entlastenden Aussagen E____s ist festzustellen, dass er offensichtlich darum bemüht ist, sowohl die Gebrüder A____ als auch den Berufungskläger B____ zu entlasten. Sowohl die Darstellung in seinem Schreiben zu Handen der Staatsanwaltschaft als auch die Aussagen vor Strafgericht und jene vor Berufungsgericht sind aber zumindest in Teilen nachweislich falsch. Die im Schreiben vom 16. April 2018 aufgestellte Behauptung, A____ habe verhindert, dass überhaupt jemand schlage, widerspricht bereits klar dem Verletzungsbild des Opfers, welches belegt, dass das Opfer massiv geschlagen worden sein muss – zugestandenermassen ja auch von E____ selbst ‒ und der Berufungskläger 1 diese folglich keineswegs verhindert hat. In seinem Bemühen, alle Beschuldigten zu entlasten, geriet E____ in der Befragung vor Strafgericht in einen unauflösbaren Widerspruch, als er zunächst konkretisierte, A____ habe seinen Bruder F____ weggezogen, auf Nachfrage aber behauptete, F____ sei lediglich ein unbeteiligter Zuschauer gewesen. Auf mehrfache Nachfrage, wie das Wegziehen eines unbeteiligten Zuschauers verhindere, dass das Opfer geschlagen werde, flüchtete sich E____ in die Aussage, er wisse es auch nicht. Das habe er wahrscheinlich einfach so geschrieben (Akten S. 2842 f.). Dass der Berufungskläger seinen Bruder vom Opfer wegzog, ist durch das vom Berufungskläger 1 eingereichte Video erstellt, jedoch auch, dass F____ entgegen der Darstellung E____s keineswegs nur Zuschauer war, sondern massiv auf G____ und C____ eingeschlagen und eingetreten hat, also «ganz heftig dreingeschlagen» hat, wie es E____ am 1. Dezember 2018 noch geschildert hatte. In der Berufungsverhandlung zeigte sich erneut das Bemühen E____s, die Berufungskläger maximal zu entlasten. Vor erster Instanz stützte er noch die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers 2, wonach G____ auf ihre Gruppe zugekommen sei und jemand geschrien habe, er ziehe etwas aus der Tasche ‒ ein Messer oder eine Waffe ‒ worauf B____ ihn auf den Boden gelegt und kontrolliert habe (Akten S. 2842). In der Berufungsverhandlung schilderte E____ diese Begebenheit ungleich dramatischer. G____ soll aggressiv auf die Gruppe zugegangen sein, ein Messer hervorgezogen und damit herumgefuchtelt haben, worauf der Berufungskläger 2 ihn zu Boden gebracht und das Messer entfernt habe (Akten S. 3308 f.). Auf Vorhalt, dass dies eine ganz neue Geschichte sei, meinte er: «So war es» und auf erneute Nachfrage: «Ich tue mir keinen Gefallen, wenn ich lüge». Allerdings äusserte selbst der Berufungskläger 2, der am ehesten von dieser neu geschilderten Notwehrlage profitiert hätte, er habe kein Messer gesehen, denn er sei ja nicht lebensmüde und würde in ein Messer hineinlaufen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3313). Zusammenfassend sind die entlastenden Aussagen E____s offensichtlich darauf gerichtet, sämtliche Beschuldigten vor Strafe zu schützen, dabei aber in mehreren zentralen Punkten erwiesenermassen falsch und daher insgesamt unglaubhaft.

2.2.3.4 Untermauert wurde der Rückzug der belastenden Aussagen E____s mit einer ausgedruckten SMS-Korrespondenz zwischen ihm und D____, in welcher E____ seine Gewissensbisse wegen der angeblichen Falschbeschuldigung schildert (Akten S. 179.5 ff.). Die Vorinstanz hat erwogen, dieser Korrespondenz könne höchstens geringer Beweiswert zukommen und dass die Nachrichten mit D____ ausgetauscht worden seien, stelle lediglich eine Parteibehauptung dar. Das Berufungsgericht hat sowohl den in dieser Sache rechtskräftig verurteilen E____ und ‒ wie von der Verteidigung beantragt ‒ D____ als Zeugen zu der vorliegenden SMS-Korrespondenz befragt. Die Befragung ergab zwar, dass D____ tatsächlich die vorliegende SMS-Korrespondenz mit E____ führte, seine Aussagen stützen indes den Eindruck der Vorinstanz, dass sowohl das Schreiben an die Staatsanwaltschaft als auch die SMS-Unterhaltung «wie auf Bestellung» eingetroffen seien. Die SMS-Konversation wirkt konstruiert und darum bemüht, einen schriftlichen Beleg dafür zu schaffen, dass A____ zu Unrecht belastet worden sei. Auch der von E____ geschilderte Ablauf spricht hierfür. So will er D____ bei einem Treffen mit Kollegen nach dessen Telefonnummer gefragt haben. Dass er die Sache nicht gleich mündlich mit D____ geklärt hat, erklärte er in der Verhandlung vor Strafgericht damit, dass er das nicht mit ihm habe bereden wollen, weil er sich schlecht gefühlt habe, weshalb er es erst per SMS geklärt habe (Akten S. 2842 f.). Allerdings sagte er in der Berufungsverhandlung aus, er habe nach dem SMS-Wechsel mit D____ telefoniert und ihn zudem persönlich getroffen (Akten S. 3308). Dass die Besprechung der angeblichen Falschbeschuldigung zwischen zwei persönlichen Treffen in der vorliegenden Ausführlichkeit in Schriftform erfolgte, weist ebenfalls darauf hin, dass D____ dafür eingespannt wurde, ein vorzeigbares Beweismittel zu Gunsten von A____ zu produzieren. Dies trägt selbstredend nichts zur Glaubhaftigkeit der neueren Aussagen von E____ bei.

2.2.3.5 Einzugehen ist schliesslich auf die Behauptung E____s, die er auch in der Berufungsverhandlung vorbrachte, er habe falsch ausgesagt, weil er unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen gestanden habe. E____ hat in seiner schriftlichen Stellungnahme behauptet, er wisse nur noch, dass alles voller Blut gewesen sei und er in einen Angstzustand gekommen sei. Ausserdem habe er an diesem Abend Alkohol und Drogen konsumiert und sei nicht bei klarem Verstand gewesen (Akten S. 1980). Der Berufungskläger 2 hat in der Berufungsverhandlung nach dem Zustand des Zeugen zur Tatzeit gefragt und dieser hat gesagt, er habe «erst recht viel Alkohol, dann recht viel Kokain gehabt» und sei in dieser Nacht «recht präpariert» gewesen (Akten S. 3310). Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt, dass fünf Stunden vor der Einvernahme eine Atemalkoholkonzentration von lediglich 0,25 mg/L (entsprechend 0,5 Promille) festgestellt wurde und in der Blutprobe von 11.51h kein Alkohol mehr feststellbar war. Zur Tatzeit sei er somit allenfalls angetrunken gewesen und in der Einvernahme (Beginn um 14.52 h) dürfte kein Alkoholeinfluss mehr feststellbar gewesen sein. In seiner Ersteinvernahme habe E____ einen langen, freien Bericht über die Geschehnisse abgeben können und keinerlei Erinnerungslücken geltend gemacht. Er habe im Gegenteil nach eigenen Aussagen «alles genau realisiert, was passiert ist» (Akten S. 933). Anzufügen ist, dass er anwaltlich vertreten war und auch von Seiten der Verteidigung auch keinerlei Zweifel an der Einvernahmefähigkeit ihres Mandanten geäussert wurden ‒ gemäss Einvernahmeprotokoll hatte E____ vor der Einvernahme Gelegenheit, sich eine Viertelstunde mit seinem Verteidiger zu besprechen (Akten S. 928), wobei eine solche Beeinträchtigung aufgefallen wäre. Die zweite Einvernahme erfolgte am Folgetag um 12.03 h und somit mit Sicherheit wieder im komplett nüchternen Zustand. E____ korrigierte dann aber nicht etwa die angeblich unter Drogeneinfluss gemachten Erstaussagen, sondern ergänzte und präzisierte diese (Akten S. 955 ff.). Dass die Erinnerungslücken vorgeschoben und selektiv sind, zeigt sich bereits in seinem Schreiben vom 16. April 2018. Dass er einerseits behauptet, er wisse nur noch, dass alles voller Blut gewesen sei und dass sei wegen Drogen und Alkohols nicht bei klarem Verstand gewesen sei und andererseits gesehen haben will, dass A____ nicht zugeschlagen, sondern verhindert habe, dass jemand schlage, belegt diese These klar. Auch seine Aussagen in der Berufungsverhandlung zum angeblichen Messereinsatz des Opfers gegenüber dem Berufungskläger 2 machte er nicht unter Vorbehalt seiner angeblich getrübten Wahrnehmung, sondern antwortete auf den Vorhalt, er präsentiere eine ganz neue Geschichte überzeugt: «So war es» (Akten S. 3309). Nicht gesehen haben will er wiederum, ob F____ geschlagen habe, da er unter Drogen und Alkohol gestanden habe (Akten S. 3307). Es ist daher offensichtlich, dass der Alkohol und Drogeneinfluss nur dann vorgeschoben wird, wenn die belastenden Erstaussagen entwertet werden sollen.

2.2.3.6 Die Vorinstanz geht davon aus, dass E____ seine ursprünglichen, der Wahrheit entsprechenden Aussagen betreffend die Teilnahme von A____ aus Angst vor möglichen Konsequenzen zurückgenommen hat. Dieser Verdacht wird mit einer erstaunlichen Häufung von zurückgezogenen Aussagen gegen den Berufungskläger 1 in anderen Verfahren begründet, wobei auf die Auflistung im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden kann (Akten S. 2942-2944). Die letzte solche Begebenheit betrifft ein Strafverfahren wegen versuchter Nötigung und versuchter Erpressung. Der Berufungskläger 1 wurde dort von einem Privatkläger beschuldigt, er habe diesen im Zusammenhang mit einer Geldforderung mit dem Tod bedroht und zur Anerkennung einer nicht bestehenden Schuld gedrängt, was der Berufungskläger 1 stets bestritt (Aussagen Privatkläger [...]; Vorakten SG.2019.240, S. 983, 1038, 1043 f.). In einer späteren Einvernahme vom 23. März 2017 zog der Privatkläger seine belastenden Aussagen zurück, nachdem er nachweislich von einem Dritten telefonisch bedroht und zum Rückzug der Anzeige gedrängt worden war (Einvernahme mit Telefonkontrollen: Vorakten S. 1259-1290) und der Berufungskläger wurde in der Folge am 4. April 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen (Verfügung ZMG: Vorakten S. 256 ff.). Als augenfällige Parallele zum Aussageverhalten E____s ist festzustellen, dass sich auch der damalige Zeuge nicht darauf beschränkte, die belastenden Aussagen zurückzuziehen, sondern dass er A____ plötzlich überschwänglich lobte und ihn mitsamt seiner Familie als Mann von untadeligem Ruf schilderte («A____ hat mir nie ein schlimmes Wort gesagt und mich immer fair behandelt. Alle seiner Familie sind Geschäftsmänner und man hört von niemandem etwas Schlechtes» [Vorakten S. 1288]). Die Verteidigung bemängelte, dass der Berufungskläger 1 im genannten Verfahren, in welchem noch keine Anklage erfolgt sei, nach dem Rückzug einer Zeugenaussage aus der Haft entlassen worden sei, dürfe zufolge der Unschuldsvermutung überhaupt nicht berücksichtigt werden. Dies hat sich allerdings inzwischen geändert, da am 8. Mai 2020 nach abgekürzten Verfahren die Anklageschrift zum Urteil erhoben worden ist, wobei der Sachverhalt betreffend versuchte Nötigung und versuchte Erpressung den ursprünglichen Schilderungen des Belastungszeugen entspricht (Anklageschrift mit Urteilsdispositiv. Akten S. 3231-3236; bestätigendes Urteil vom 8. Mai 2020 im abgekürzten Verfahren: Akten S. 3240 f.). Auf das rechtskräftige Urteil angesprochen, meinte der Berufungskläger 1 in der Berufungsverhandlung, er habe sich im Rahmen des abgekürzten Verfahrens mit dem «Deal» der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt, um eine noch härtere Bestrafung zu vermeiden. Er erachte die bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten aber als etwas zu hoch. Hingegen räumte er grundsätzlich sein Fehlverhalten ein und dies auch in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter Erpressung und versuchter Nötigung. Auf die Frage, ob das Urteil seiner Meinung nach zu Recht erging, sagte er: «Das [die inkriminierten Sachverhalte] sind alles Sachen, die eigentlich nicht ok sind. Dann gibt es halt Konsequenzen» (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3300). Er räumte demnach grundsätzlich die Richtigkeit der Anklage ein, was nichts anderes bedeutet, als dass die ursprünglichen Aussagen des Belastungszeugen anerkanntermassen der Wahrheit entsprechen. Dieser gelangte dann aber offenbar zum Schluss, seine Aussagen besser zu widerrufen, was ‒ wie im vorliegenden Verfahren (Verfügung Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2018: Akten S. 1982 f.) ‒ die Entlassung des Berufungsklägers 1 aus der Untersuchungshaft zur Folge hatte. Auf die ungewöhnliche Häufung widerrufener Aussagen angesprochen meinte der Berufungskläger 1 lapidar «Vielleicht ist es einfach Zufall» (Prot. Berufungsverhandlung. Akten S. 3313).

2.2.4 Vom Berufungskläger 1 eingereichte Videoaufnahme

Der Berufungskläger 1 hat dem Gericht im Berufungsverfahren eine Videoaufnahme unbekannter Herkunft eingereicht, die den letzten Teil des inkriminierten Sachverhaltes zeigt und den Berufungskläger seiner Ansicht nach entlastet (Video auf CD: Akten S. 3149). Wie erwähnt, sieht der Berufungskläger 1 seine Unschuld und die Richtigkeit seiner bisherigen Depositionen durch das Video bewiesen. Es stellt sich vorab die Frage, ob das Video ganz oder in Teilen auch als Beweismittel zum Nachteil der Berufungskläger verwertet werden kann.

2.2.4.1 Der Urheber der Aufnahme und dessen Beziehung zum Berufungskläger sind ebenso unbekannt wie die Umstände, unter denen die Aufnahme zustande gekommen und schliesslich in den Besitz des Berufungsklägers übergegangen ist. Weder der Berufungkläger 1 noch sein als Zeuge befragter Bruder F____ wollten hierzu Angaben machen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3311, 3313). Die eingereichte Aufnahme unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

Soweit das Video den Berufungskläger 1 tatsächlich entlasten sollte und sich daraus auch keine Belastung des mitbeschuldigten und noch nicht rechtskräftig beurteilten B____ ergibt, ist eine Verwertung dieses Beweismaterials unproblematisch. Anders verhält es sich, wenn die Bilder belastende Elemente beinhalten sollten. Das Appellationsgericht hat im Entscheid SB.2018.89 vom 18. September 2019 die Meinung vertreten, dass ein Beschuldigter nicht einerseits die entlastenden Elemente eines Beweismittels für sich beanspruchen und anderseits bezüglich der belastenden Elemente des gleichen Beweismittels dessen Unverwertbarkeit beantragen könne. Die gleiche Videosequenz wurde dort antragsgemäss zu Gunsten des Berufungsklägers, in einer anderen Frage aber zu seinen Lasten verwertet ‒ das Gericht ging von einer Unteilbarkeit des Beweismittels aus (E.3.2.3). Das Bundesgericht hat sich nach Anfechtung dieses Entscheids nicht explizit mit der Frage der Unteilbarkeit befasst, die Ansicht der Appellationsgericht in dieser Frage aber offensichtlich nicht geteilt und die teilweise als belastendes Beweismittel verwertete Videoaufnahme, welche der Berufungskläger für eine andere Frage (erfolgreich) zu seinen Gunsten verwertet haben wollte, für nicht verwertbar erklärt. Dies, da eine rechtswidrige Beweiserhebung und keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliege (BGer 1288/2019 vom 21. Dezember 2020). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das vom Berufungskläger eingereichte Videomaterial ganz oder teilweise auch zu seinen Lasten verwertet werden könnte.

Es handelt sich beim eingereichten Video um eine private Aufnahme, welche einen strafrechtlich relevanten Vorgang im öffentlichen Raum dokumentiert, womit sie als Beweismittel den gleichen Anforderungen genügen muss, wie die privaten «Dashcam»-Aufzeichnungen, zu deren Verwertbarkeit sich das Bundesgericht in BGE 146 IV 226 geäussert hat. Das Bundesgericht hat erwogen, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) darstellt. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimme, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein müsse. Die Missachtung dieses Grundsatzes stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist.

Zur Beantwortung der Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das rechtswidrig erlangte Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, ist von entscheidender Bedeutung, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme ein hinreichender Tatverdacht vorlag, aufgrund dessen sich die Strafverfolgungsbehörden überhaupt zur Anfertigung einer solchen Aufnahme veranlasst gesehen hätten. Für die «Dashcam-Fälle» wurde diese Frage so beantwortet, dass es bei der Aufzeichnung eines plötzlichen Fehlverhaltens eines Lenkers im Strassenverkehr zwar noch an einem solchen Tatverdacht mangle, dass jedoch dieser erste Verstoss gegen die Verkehrsregeln den erforderlichen Tatverdacht auf weiteres strafbares Verhalten begründe und die Aufzeichnung daher ab diesem Zeitpunkt auch aus einem Polizeifahrzeug aufgezeichnet worden wäre (Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 141 StPO N 17). Dass jedes Fehlverhalten im Strassenverkehr den Tatverdacht auf weitere Verstösse begründet, ist umstritten, im vorliegenden Fall ist hingegen offensichtlich, dass der Urheber des Films aufgrund einer bereits laufenden tätlichen Auseinandersetzung ans Fenster trat und dann den weiteren Verlauf filmte. Es war mit weiteren Gewalttaten der gleichen Täterschaft zu rechnen, und diesbezüglich war zweifellos ein Tatverdacht gegeben.

Im zitierten «Dashcam-Entscheid» wurden die Videoaufnahme im Rahmen der Abwägung zwischen dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt, und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung für unverwertbar erklärt. Es wurde erwogen, hinsichtlich staatlich erhobener Beweise nehme Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung vor. Demnach dürften Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Die Vorinstanz habe das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Dabei handle es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren seien. Als schwere Straftaten würden vorab Verbrechen in Betracht fallen. (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Dieser Massstab sei auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden, was dazu führe, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfalle. Im vorliegenden Fall führt diese Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Art. 141 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch zur Verwertbarkeit, denn es liegen ‒ falls es zu Schuldsprüchen im Sinne der Anklage und des vorinstanzlichen Urteils kommt ‒ schwere Straftaten vor; sowohl die versuchte schwere Körperverletzung als auch der Angriff sind mit Freiheitsstrafe über drei Jahren bedroht und stellen somit Verbrechen nach der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 2 StGB dar.

2.2.4.2 Das zusammen mit der Berufungsbegründung eingereichte Video ‒ mutmasslich mit einem Mobiltelefon aus einem oberen Stockwerk einer Wohnung in der Nähe des Tatorts aufgezeichnet ‒ zeigt die letzten Momente der Übergriffe auf G____ und C____. E____ ist in heller Kleidung zu sehen. F____ ist derjenige, welcher zuerst auf C____ einschlägt und -tritt, von hinten gegen G____ tritt und dann wieder auf dessen Vater einschlägt. Der Berufungskläger 1 kommt dann von links ins Bild, zieht seinen Bruder von C____ weg und stösst ihn vom Tatort weg, während zeitgleich eine Passantin mit Hund im Bild erscheint. Diese Zuordnung der Personen auf dem Video wird von keiner Seite in Zweifel gezogen.

Die aus dem Video ersichtlichen Szenen dauern lediglich 12 Sekunden. Die Zeitanzeige der Überwachungskamera des Lebensmittelladens an der Ecke [...] zeigt jedoch, dass zwischen dem Eintreffen des Opfers am Tatort und dem Ablassen der letzten Täter von ihm knapp 3 ½ Minuten vergingen. Es ist kaum denkbar, dass über mehrere Minuten ohne Unterbruch in der auf den Videos ersichtlichen Brutalität auf das Opfer eingetreten oder -geschlagen worden ist, ohne dass dieses noch schwerer verletzt worden wäre. Es ist jedoch unbekannt, wieviel Zeit nach dem Einbiegen in die [...] verging, bis die Übergriffe begannen, und deren Dauer lässt sich daher nicht mehr eruieren. Erstellt ist, dass G____ zunächst vom Berufungskläger 2 angegangen und zu Boden gebracht wurde, worauf sogleich mehrere Personen auf ihn eintraten. Seine Endposition befand sich einige Meter entfernt, was mit den Aussagen der Passantin K____ korrespondiert, die in ihrer Einvernahme am Tattag geschildert hat, das Opfer sei zuerst vom Restaurant her vor den Leuten weggerannt, wobei es da bereits geblutet habe, und dann von zwei Männern beim Zebrastreifen niedergeschlagen worden (Akten S. 943, 948, 951). Auch E____ hat in seiner Erstaussage vom 31. Dezember 2017 angegeben, die Leute hätten zu siebt oder acht sehr heftig auf das Opfer eingeschlagen, mit Fäusten, Kläppern und Kicks. Das Opfer habe bereits geblutet, als die Leute von ihm abgelassen hätten und das Opfer anschliessend aufgestanden sei. In diesem Moment seien wieder zwei Personen auf ihn zu gerannt, der Vater des Opfers sei hinzugekommen und dann hätten diese Leute auf Vater und Sohn eingeschlagen. Dass sich das Geschehen nach den ersten Übergriffen einige Meter verlagerte, belegen zudem die dokumentierten Blutspuren auf dem Trottoir, die über eine Strecke von rund 10 Metern vom Eingang der H____-Bar zum Fussgängerstreifen führen, wo das Opfer zuletzt liegen blieb (Akten S. 854, 8. Foto). G____ konnte nach den ersten Übergriffen vor dem Lokal offensichtlich noch einmal aufstehen und fliehen, ehe er einige Meter entfernt erneut zu Boden gebracht wurde und sich die Szenen abspielten, deren Ende auf dem vom Berufungskläger 1 eingereichten Video zu sehen sind. Der Vater des Opfers, gegen den sich die aus dem eingereichten Video ersichtliche Gewalt ebenfalls richtet, berichtet zudem, dass er von seiner Wohnung aus die Schreie seines Sohns gehört und sich deshalb an den Tatort begeben habe (Akten S. 898). All dies belegt, dass es bereits deutlich vor Einsetzen der Handy-Videoaufnahme zu Übergriffen auf G____ gekommen sein muss. Das Video ist nicht geeignet, den Berufungskläger 1 für den gesamten Zeitraum der Übergriffe zu entlasten. Es ist auf dem eingereichten Video deutlich zu sehen, wie er seinen Bruder vom Opfer wegzieht und mit Nachdruck zum Verlassen des Tatorts auffordert. Dies beweist jedoch nicht, dass A____ während der gesamten Übergriffe diese Rolle innehatte. Dass er seinen Bruder zum Schluss von weiteren Übergriffen abhielt, muss nicht bedeuten, dass er sich auch zuvor nicht an den Übergriffen beteiligt oder gar versucht hatte, diese zu verhindern. Sein Verhalten ist auch dadurch zu erklären, dass er befand, auf das mittlerweile offensichtlich wehrlose Opfer sei nicht weiter einzuwirken oder dass es ihm widerstrebte, dass nun auch der mittlerweile herbeigeeilte Vater des Opfers zusammengeschlagen wurde. Ein weniger edles, aber ebenso plausibles Motiv für sein Eingreifen kann auch sein, dass der Tatort umgehend verlassen werden musste, weil mittlerweile Passanten vor Ort waren. Auch nahte ein Tram heran und es musste mit der Requisition der Polizei und deren baldigem Eintreffen gerechnet werden. Der Berufungskläger 1 wirkt nach seinem Eingreifen keineswegs aufgebracht. Das Video zeigt, dass er und sein Bruder sich nach Beendigung der Übergriffe gemessenen Schrittes zusammen vom Tatort entfernen (Video: Zeitangabe 00:12-00:23).

2.2.4.3 Wie erwähnt, blieben die Begleitumstände des vom Berufungskläger 1 eingereichten Videos bis zuletzt im Dunkeln. Es ist unbekannt, wer die Videoaufnahme angefertigt hat, wobei ersichtlich ist, dass die Schlussphase der Übergriffe direkt unter dem Fenster des Filmenden stattgefunden hat. Es ist anzunehmen, dass er sich aufgrund des lauten Geschehens auf der Strasse zum Fenster begab und dann in einem nächsten Schritt beschloss, das Geschehen zu filmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Filmende mehr beobachtet hat, als auf den Aufnahmen zu sehen ist, wobei offenbleiben muss, über welchen Zeitraum er das Geschehen beobachtet hat. Der Urheber des Videos wurde dem Gericht mit der Einreichung des Videos nicht bekannt gegeben, und auch anlässlich der Berufungsverhandlung wollten weder der Berufungskläger 1 noch sein Bruder F____ Angaben dazu machen. Seinem Bruder hätten wie auch immer ausfallende Zeugenaussagen ‒ wie auch das Video selbst ‒ nicht mehr zum Nachteil gereichen können, da sein Urteil nach Rückzug der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. Für den Berufungskläger 1 muss festgehalten werden, dass er offensichtlich kein Interesse daran hatte, dass der Urheber des Videos unter Wahrheitspflicht zu seinen eigenen Beobachtungen befragt werden konnte.

2.2.5 Als weitere Indizien für eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers 1 führt die Vorinstanz das Nachtatverhalten von A____ an ‒ zunächst, dass er den Tatort verlassen hat. Die alleine belastet ihn jedoch nicht. Auch wenn er lediglich seinen Bruder von weiteren Übergriffen abgehalten hätte, wäre nachvollziehbar, dass er den Tatort mit diesem zusammen verlassen hat. Es spricht andererseits auch nicht für seine Unschuld, dass er sich lediglich 200 Meter vom Tatort wegbegeben habe, wie die Verteidigung betont. Unabhängig von der Distanz war er für die Polizei nicht mehr am Tatort anzutreffen. Zurecht hat die Vorinstanz zu Lasten des Berufungsklägers 1 gewertet, dass zwischen diesem und J____, welcher vor der Tat einen Disput mit dem späteren Opfer hatte, am 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 nicht weniger als 15 Kontakte via Mobiltelefon nachgewiesen sind, wobei zwei Telefonate nach der Ersteinvernahme J____s durch die Staatsanwaltschaft stattfanden, und es zudem am Morgen nach der Tat zu einem persönlichen Treffen der beiden kam. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, dass sich ein derart intensiver Austausch der beiden nicht durch das angebliche Nachfragen, ob der andere etwas mit der Sache zu tun habe, erklären lässt, sondern konspirative Züge trägt (Urteil Vorinstanz: Akten S. 2945). Nicht erwähnt wurde von der Vorinstanz, dass der Berufungskläger 1 mehrfach vorbestraft ist (Strafregisterauszug: Akten S. 3227 f.), darunter auch bereits wegen Angriffs (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2015) und das ihm zur Last gelegte Verhalten daher nicht persönlichkeitsfremd erscheint.

2.2.6 Kurz zu beleuchten ist die Zeugenaussage von F____, welcher seine Berufung zurückgezogen hat und nach Rechtskraft seines Urteils vor Berufungsgericht erstmals als Zeuge befragt werden konnte, bezüglich seines Bruders allerdings mit einem Zeugnisverweigerungsrecht (Akten S. 3311-3313). Er gab an, es habe sich um eine Sache zwischen ihm und Herrn G____ gehandelt; alle anderen hätten nur zu schlichten versucht. Er entschuldigte sich bei den Berufungsklägern für die Unannehmlichkeiten, die sie seinetwegen gehabt hätten. Mit der Sicherheit der Unabänderbarkeit seines bereits rechtskräftigen Urteils versuchte er ganz offensichtlich die gesamte Verantwortung für das Tatgeschehen auf sich zu nehmen. Dass sich das Kampfgeschehen nur zwischen dem Opfer und ihm zugetragen hat, ist indes bereits durch das von seinem Bruder eingelegte Video und zahlreiche Aussagen widerlegt. Diese gänzlich unglaubhaften Aussagen können den Berufungskläger 1 in keiner Weise entlasten.

2.2.7 Es ist zusammenzufassen, dass die belastenden Aussagen von E____ detailliert und glaubhaft sind und keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass sie zum Zwecke der eigenen Entlastung oder auf Druck der Strafverfolgungsbehörden erfolgt wären, während der Widerruf dieser Aussagen und die stattdessen präsentierten Versionen nachweisliche Falschaussagen zu Gunsten der Berufungskläger sowie des bereits rechtskräftig verurteilten F____ beinhalten und als unglaubhaft zu werten sind. Das eingereichte Video deckt nur einen kurzen Teil der Übergriffe ab und kann die Teilnahme des Berufungsklägers 1 an den Übergriffen mit Ausnahme der Schlussphase nicht widerlegen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die belastenden Depositionen von E____ abgestellt. Aus diesen und den weiteren vorhandenen Indizien ergibt sich zweifelsfrei, dass der Berufungskläger 1 Teil der Personengruppe war, die gemeinsam mit Schlägen und Tritten auf G____ eingewirkt hat.

2.3 Beteiligung des Berufungsklägers 2

2.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist erstellt, dass der Berufungskläger 2 den ersten physischen Kontakt mit dem Opfer hatte. Es werde von den beiden Beteiligten übereinstimmend geschildert, dass B____ G____ gepackt und zu Boden geführt habe. Dann seien sogleich weitere Personen dazugekommen und hätten das Opfer geschlagen. Es wird als Schutzbehauptung angesehen, dass der Berufungskläger behauptet, G____ habe nach hinten gegriffen, weshalb er ihn kontrolliert zu Boden gebracht und auf Waffen untersucht habe. Vielmehr wolle er so erklären, weshalb auf der Jacke des Opfers seine DNA gefunden worden sei. Es sei auf die glaubhaften Aussagen G____s abzustellen, der berichte, er habe sein Portemonnaie gesucht, worauf ein Mann aus einer Gruppe vor dem Lokal geschrien habe, «du machst Probleme in unserem Lokal» und den Angriff eröffnet habe, indem er ihn gepackt habe. Die Beteiligung B____s sei wie angeklagt erstellt.

2.3.2 Der Berufungskläger will nach seinem Kontakt mit dem Opfer zurück ins Lokal «L____» gegangen sein. Dort habe er bemerkt, dass er seine Handys verloren habe und sei wieder nach draussen gegangen, wo er gesehen habe, wie das Opfer in 10 bis 15 Metern Entfernung am Boden gelegen habe. Ein Junge habe ihm seine Handys gebracht, was man auch auf dem vom Berufungskläger 1 eingereichten Video sehe. Er habe dann seine Sachen genommen und sei weggegangen (Prot Berufungsverhandlung, Akten S. 3302). Der Berufungskläger 2 macht in seiner Berufungsbegründung geltend, es verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung, dass von der aufgefundenen DNA-Spur auf eine Tatbeteiligung geschlossen werde. Er bestreite nicht, auf dem Trottoir vor den beiden Lokalen «L____» und «H____» eine kurze Auseinandersetzung mit dem späteren Opfer G____ gehabt zu haben, welche die DNA-Spur erkläre. Es seien die zeitlichen und örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger 2 und dem späteren Opfer habe sich 20 bis 30 Meter vom Tatort entfernt zugetragen. Aus der Videoaufzeichnung [des «[...]»] ergebe sich, dass zwischen dem Einbiegen des Opfers in die [...] und dem aus dem Video ersichtlichen Tritt von E____ 3 ½ Minuten vergingen. G____ habe sich dem Berufungskläger 2 gegenüber aggressiv verhalten und dieser habe ihn aufgrund seiner Erfahrung im Sicherheitsdienst zu Boden gebracht und auf Waffen untersucht, da G____ nach hinten gegriffen habe, wie wenn er eine Waffe zücken wollte. Es werde danach zu einem Streit zwischen dem Opfer und andern Personen gekommen sein, mit dem er jedoch nichts zu tun gehabt habe (Berufungsbegründung: Akten S. 3150 ff.). In der Berufungsverhandlung mutmassten der Berufungskläger 2 und sein Verteidiger, er sei wegen seiner damaligen Mitgliedschaft bei den M____ verurteilt worden, nicht aufgrund von Fakten (Plädoyer AV2, Akten S. 3314, Schlusswort Berufungskläger 2: Akten S. 3315).

2.3.3 Aufgrund des Sachbeweises in Form einer DNA Spur ist der physische Kontakt zwischen dem Berufungskläger 2 und G____ zweifelsfrei erstellt. Nachfolgend sind die vom Opfer einerseits und dem Berufungskläger 2 andererseits vorgebrachten Erklärungen für das Zustandekommen dieses Kontakts auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist die Schilderung des Opfers und des Berufungsklägers 2 insofern deckungsgleich, als unbestritten ist, dass B____ G____ packte und zu Boden brachte. Allerdings hat G____ zu Beginn seiner Einvernahme vom 5. Januar 2018 nicht nur ausgesagt, dass B____ ihn gepackt und zu Boden geführt habe, sondern geschildert, er sei nach einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden gegangen (Akten S. 1004), wie es dann auch in die Anklageschrift übernommen worden ist. Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme erwähnt er diesen ersten Faustschlag nicht mehr, sondern nur, dass der ihm unbekannte Mann ihn gepackt habe (Akten S. 1008). Nach dem ersten Angriff sei er zu Boden gegangen ‒ mit oder ohne den Angreifer wisse er nicht mehr. Er glaube, er habe sich zu wehren versucht. Es sei sehr schnell gegangen (Akten S. 1020). Er könne nicht sagen, wie oft er mit Fäusten geschlagen worden sei. Er sei am Boden gelegen und habe nur noch Schläge gespürt. Erst habe er versucht, sich zu wehren, dann habe er nicht mehr reagieren können (Akten S. 1022). In der Einvernahme vom 22. Februar 2018 schildert er diesen ersten Faustschlag nicht mehr. Die Person sei auf ihn zugekommen, habe ihn am Kragen gepackt, und es sei zu einem Gerangel gekommen. Er sei dann zu Boden gefallen und mehrere Leute seien gekommen (Akten S. 1354). Er sei mit dieser Person zu Boden gefallen, und kurz darauf habe er Tritte gegen den Kopf gespürt. Dann könne er sich nur erinnern, dass der Krankenwagen gekommen sei (Akten S. 1355). In beiden Einvernahmen hat das Opfer ausgesagt, am Boden liegend habe er gehört, wie jemand «wur, wur» rufe, was auf Türkisch «schlagen, schlagen» heisse (Akten S. 1004, 1354). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde G____ als Zeuge befragt und schilderte erneut, wie er unvermittelt mit «du macht Probleme bei uns im Lokal» angesprochen worden sei. Er räumte ein, er wisse nicht mehr, «ob er mir eine Faust gab oder wie auch immer». Jedenfalls sei er zu Boden gegangen und wisse nur noch, dass er Tritte gespürt habe, hauptsächlich in der Kopfregion. Dann habe er das Bewusstsein verloren und sei im Spital wieder aufgewacht. Nach dem ersten Schlag sei er nicht mehr aufgestanden. Er sei am Boden gelegen, die Gruppe sei auf ihn zugekommen und er habe nicht mehr aufstehen können. Er würde die Beteiligten nicht erkennen, da er diese weder vorher noch nachher je gesehen habe (Akten S. 2851 f.).

Die Aussagen von G____ sind, soweit sie den Beginn der Übergriffe betreffen, glaubhaft. Dass er keine Angaben zu der Gruppe machen könne, aus der sich der erste Angreifer gelöst habe, hat er plausibel damit erklärt, dass er nicht auf diese Leute geachtet habe, da er nicht gewusst habe, dass er mit diesen zu tun haben würde. Er sei von einer Person aus dieser Gruppe angesprochen worden mit «du machst Probleme in unserem Club». Dass er den ihm unbekannten B____ mit «was schaust du» angesprochen habe, sei eine komische Behauptung, da er sich bewusst sei, dass es nicht gut herauskomme, wenn man eine Gruppe Männer so anspreche. Und dass er «ich ficke euch jetzt alle» gesagt habe und nach hinten gegriffen habe, als ob er eine Waffe hervornehme, stimme auch nicht. Er sei nicht lebensmüde und beleidige und bedrohe eine Gruppe Männer. Eine Waffe habe er nicht bei sich gehabt (Akten S. 1354-1356). Die Aussage des Opfers, nachdem es zu Boden gegangen sei, sei es nicht wieder aufgestanden, ist widerlegt. Allerdings spricht dies nicht gegen seine Glaubwürdigkeit für die Anfangsphase der Auseinandersetzung. Die späteren Erinnerungslücken sind ohne weiteres erklärbar durch die später erlittenen Kopfverletzungen und die im Gutachten des IRM erwähnte Amnesie zum Ereignis (Akten S. 1792). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Opfer die Täter übermässig oder falsch belasten würde. Es hat keinen der Beschuldigten als Täter identifizieren können und keine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung gestellt.

Demgegenüber vermag die Darstellung des Berufungsklägers 2 nicht zu überzeugen. Es ist weder ein Grund ersichtlich, weshalb das Opfer einen Streit mit den ihm unbekannten Männern suchen sollte, noch wäre dies angesichts der Kräfteverhältnisse ratsam gewesen. Auch dass das Opfer hinter sich gegriffen und so den Anschein erweckt habe, nach einer Waffe zu greifen, ergibt keinen Sinn, da G____ keine solche mit sich führte. Einleuchtend ist hingegen aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und J____ in der H____-Bar, dass der mit J____ bekannte Berufungskläger 2 («Ich bin auch ab und zu in der H____-Bar. Ich kenne den Chef J____.»: Akten S. 576) die vom Opfer erinnerten Worte «du machst Probleme in unserer Bar» aussprach, ihn zu Boden brachte und damit den nachfolgenden Angriff initiierte. Die aus den genannten Gründen unglaubhafte Behauptung, das Opfer sei der Aggressor gewesen und habe zu Boden gebracht und auf Waffen kontrolliert werden müssen, entstand offensichtlich aus dem Erklärungsbedarf heraus, dass sich DNA des Berufungsklägers 2 an den Kleidern des Opfers fand. Dass es aufgrund der offensichtlichen Unterlegenheit des unbewaffneten Opfers nicht nachvollziehbar ist, dass es eine Gruppe von Männer angegriffen haben soll, hat wohl zu der jüngsten dramatisierten Sachverhaltsversion des Zeugen E____ geführt, wonach G____ tatsächlich ein Messer auf sich getragen und mit diesem herumgefuchtelt haben soll. Wie erwähnt, entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen und wird auch vom Berufungskläger 2 bestritten.

Der Berufungskläger 2 will das Opfer zu Boden gebracht und nach Waffen abgesucht haben. Dann sei das Opfer weggegangen, und der Berufungskläger 2 habe sich wieder ins Innere des Lokals «L____» begeben. Daher habe er erst den Schluss der Übergriffe mitbekommen, als er auf der Suche nach seinen Handys wieder ins Freie getreten sei und diese von einer Person wieder entgegengenommen habe, was auf dem eingereichten Video zu sehen sei (Aussagen in der Berufungsverhandlung: Akten S. 3302 f.). Auch das behauptete Verhalten nach dem Kontakt mit dem Opfer ist unglaubhaft. Dass er das Opfer nach dessen angeblich derart aggressiven Auftreten einfach ziehen liess und nach dieser Episode auch keinerlei Nachbesprechung innerhalb der Gruppe um B____ erfolgt sein soll, sondern er sich sogleich wieder ins «L____» begeben haben will, erscheint lebensfremd. Es ist offensichtlich, dass B____ sich von den Übergriffen auf das Opfer distanzieren will, wehalb eine Zäsur zwischen seinem Erstkontakt mit dem Opfer und den weiteren Übergriffen behauptet wird, die er im Innern des Lokals gar nicht mitbekommen haben will. In der Berufungsverhandlung hat der rechtskräftig beurteilte und als Zeuge befragte F____ spätere Szenen der Übergriffe geschildert, bei denen B____ ebenfalls beteiligt gewesen sei, wenn auch angeblich nur schlichtend. Auf die Frage, was B____ gemacht habe, sagte er «Er hat uns auseinandergenommen, nur das.» «Er hat uns auseinandergenommen. Leute gehalten, dass nicht mehr passiert» (Akten S. 3312). Dies widerspricht der Behauptung des Berufungsklägers 2, er habe die Übergriffe auf G____ nur am Schluss wahrgenommen und sich in keiner Weise daran beteiligt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge F____ ‒ wie bereits E____ ‒ versuchte, die Berufungskläger in ein möglichst günstiges Licht zu rücken und auch diese Aussage, wie die entlastenden Depositionen E____s, nicht zutrifft. Dass er von jemandem sein Handy übernommen habe, hat der Berufungskläger bereits ausgesagt, bevor die Verteidigung des Berufungsklägers 1 das Handyvideo eingereicht hat, damals sprach er allerdings noch von einem Gerät. In der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2018 sagte er jedoch, das Handy habe gleich vor dem Eingang des H____ gelegen, wo er G____ zu Boden gebracht habe. Jemand habe es ihm dann gegeben (Akten S. 573). Tatsächlich sieht man auf dem eingereichten Video (Zeitangabe 00:09-00:10), wie der Berufungskläger links im Bild steht und Handkontakt mit einer Person hat, die sich zuvor in brutaler Weise am Kampfgeschehen um den am Boden liegenden G____ beteiligt hat. Auf den Videobildern erscheint es jedoch eher so, als grüssten sich die beiden Männer als dass ein Mobiltelefon übergeben würde. Die unbekannte Person müsste dieses ausserdem während der vorangegangenen Übergriffe auf das Opfer ständig in der Hand gehalten haben, was abwegig erscheint. Und falls doch eine Übergabe stattgefunden haben sollte, war es eindeutig nicht so, dass dieses Gerät vor dem H____ am Boden lag und dem Berufungskläger 2 dort übergeben wurde. Was die Vorinstanz schliesslich mit Recht als lebensfremd bezeichnet, ist, dass der Berufungskläger 2 nach dem Verlassen des Lokals gesehen haben will, wie zahlreiche Personen ‒ darunter ihm offenbar bekannte wie derjenige, der ihm sein Handy zurückgab ‒ die Person traktierten, welche ihn kurz zuvor angegriffen haben soll. Es erscheint ausgeschlossen, dass er ohne jedes Interesse am Geschehen sein Handy geholt und den Tatort verlassen haben will.

Wie der Berufungskläger 2 das Opfer zu Boden gebracht hat ‒ mittels Faustschlags oder in anderer Weise ‒, muss offenbleiben. Mit Ausnahme des zu Boden Bringens des Opfers, welches den Beginn der Übergriffe darstellte, ist auch nicht erstellt, ob und in welcher Form sich der Berufungskläger 2 weiter aktiv daran beteiligt hat. Wie erwähnt bleibt auch die exakte Verortung des Geschehens im Zeitfenster von rund drei Minuten unklar, welche gemäss Videoaufzeichnung des «[...]» zwischen der Ankunft des Opfers am Tatort (Zeitangabe: 06:31:09) und den letzten Übergriffen (Zeitangabe: 06:34:32) verstrichen sind (Videoauswertung: Akten S. 980-1001).

  1. Rechtliches

3.1 Versuchte schwere Körperverletzung

Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die G____ zugefügten Verletzungen nicht den Schweregrad einer schweren Körperverletzung erreichten, sondern eine einfache Körperverletzung darstellen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_1024/2017, E. 2.2.1; 6B_1180/2015, E. 4.1), welche Fusstritte gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person unabhängig von allfälligen erschwerenden Momenten als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert, ist jedoch vorliegend eine solche gegeben. Wie die Vorinstanz richtig festhält, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen zu schweren Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass sich G____ nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befand und er keine bleibende Schädigung des Gehirns davongetragen hat.

Die Vorinstanz hat weiter die Voraussetzungen für die Annahme mittäterschaftlichen Zusammenwirkens dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige Mittäter, der bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1). In subjektiver Hinsicht genügt das blosse Wollen der Tat allein nicht, es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Es ist erstellt, dass der Berufungskläger die Übergriffe auf G____ initiierte, indem er diesen zu Boden brachte, worauf die umstehenden Personen dem Opfer sogleich Schläge und Tritte gegen den Kopf versetzten. Dieses nahtlose Zusammenwirken zeigt bereits, dass man sich vorgängig verständigt hatte, gemeinsam in dieser Weise auf das Opfer einzuwirken ‒ ob sämtliche Beteiligten Personen diesen Vorsatz bereits zu diesem Zeitpunkt gefasst hatten oder sich dem Vorsatz der anderen Täter erst im Laufe des Geschehens anschlossen, kann offenbleiben. Der vom Opfer gehörte Satz «du machst Ärger in unserer Bar [Hervorhebung durch Gerichtsschreiber]» belegt den vorgefassten Tatplan zusätzlich, ebenso die anfeuernden Rufe «wur, wur». Die vom Berufungskläger sinngemäss geltend gemachte Notwehrsituation bestand nicht, sondern er brachte G____ zu Boden und erlaubte es so seinen Mittätern, gemeinsam gegen dessen Kopf zu Treten. Bei diesem Zusammenwirken ist es unerheblich ob der Berufungskläger 2 das Opfer mit einem Faustschlag oder in anderer Weise zu Boden gebracht hat und auch, ob B____ dem Opfer dabei bereits erste Verletzungen zugefügt hat. Offen bleiben kann im Weiteren, ob er sich auch noch in anderer Weise an den Übergriffen auf das von ihm zu Boden gebrachte Opfer beteiligte, sei es unmittelbar danach oder im weiteren Verlauf des Geschehens. In jedem Fall hat er mit den anderen beteiligten Personen mittäterschaftlich zusammengewirkt. Dies gilt auch für den Berufungskläger 1, der sich mit Schlägen und Tritten an den Übergriffen beteiligt hat.

Beide Berufungskläger haben nach dem Gesagten den Vorsatz einer schweren Körperverletzung mitgetragen. Sie haben sich für die versuchte schwere Körperverletzung in Form ihrer eigenen Tatbeiträge und jener ihrer Mittäter zu verantworten.

3.2 Angriff

3.2.1 Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich die eine dem bereits in Gang gesetzten Angriff einer anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2). Denkbar ist also auch eine bloss psychische oder verbale Beteiligung ‒ etwa durch Anfeuern, Ratschläge Erteilen, Warnen vor Gefahren ‒ immer vorausgesetzt, dass mindestens zwei Angreifer körperlich aktiv werden (Stefan Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 134 StGB N 8).

Die Todes- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Es handelt sich beim Angriff ‒ wie beim Raufhandel ‒ mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (BGer 6B_745/2017vom 12. März 2018 E. 2.4; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1). Anders als bei Raufhandel ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn lediglich der Angreifer verletzt wird, sondern es braucht die Verletzung eines der Angegriffenen oder eines Dritten. Denn nur gegenüber diesen Personen manifestiert sich die mit dem Tatbestand des Angriffs sanktionierte abstrakte Gefahr (Stefan Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 10; BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2.).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff; entsprechend ihrer Bedeutung als objektive Strafbarkeitsbedingung muss die Todes- oder Verletzungsfolge dagegen nicht vom Vorsatz umfasst sein (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

A____ hat sich mit seinem Einwirken auf das am Boden liegende Opfer gemeinsam mit den weiteren Teilnehmern seiner Gruppe zweifellos des Angriffs schuldig gemacht. Das trifft aber auch für B____ zu. Die Beteiligung an einem Angriff setzt keine andauernde tätliche Einwirkung auf das Opfer voraus, sondern es genügt, wenn der Angriff vom Täter unterstützt wird. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ist das bereits aktiv geschehen, indem der Berufungskläger B____ dem Opfer entgegengetreten ist und es gepackt und zu Boden gebracht hat. Zumindest psychisch hat er danach auch an den Schlägen und Tritten der weiteren Beteiligten gegen das Opfer teilgenommen, nachdem dieses am Boden lag. Er hat den Angriff eingeleitet, den Boden für die weiteren Gewaltakte bereitet und mit seinem Vorgehen den Angriff auch psychisch unterstützt.

3.2.2 Es stellt sich die Frage, ob anstelle von Angriff nur der mildere Raufhandel gegeben ist. Art. 134 StGB schliesst die Strafbarkeitslücke, die Art. 133 StGB (Raufhandel) offenlässt, weil Raufhandel nicht vorliegt, wenn die eine Partei angreift, die andere aber passiv bleibt. Angriff setzt wirkliche Passivität des Angegriffenen voraus, worunter lediglich die sogenannte Schutzwehr fällt. Sie umfasst jedes Tun, das nicht bereits eine Tätlichkeit gegen den Angreifer ist. Dagegen führt schon die sogenannte Trutzwehr dazu, dass nicht mehr Angriff, sondern Raufhandel vorliegt: ein einziger Abwehrschlag macht die Auseinandersetzung zum Raufhandel, wenngleich der tätlich Abwehrende, solange er nur im Rahmen der Notwehrbefugnis tätlich wird, nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1; Stefan Maeder, a.a.O. Art. 134 StGB N 6).

Durch den ersten Gewaltakt ging G____ unbestrittenermassen zu Boden und wurde in der Folge sogleich weiter angegriffen und mit heftigen Schlägen und Tritten traktiert. Nach dem Beweisergebnis markiert sodann dieses erste zu Boden Bringen den Beginn des Angriffs. Da es in diesem Zusammenhang zu einem Gerangel gekommen sein mag, stellt sich angesichts der Gegenwehr des Opfers die Frage, ob die rechtliche Qualifikation als Angriff zutreffend ist, oder ob stattdessen von einem Raufhandel im Sinne von Art. 134 StGB auszugehen ist. Für die Annahme eines Raufhandels spricht auf den ersten Blick, dass den Beschuldigten das gesamte Tatgeschehen ab dem ersten Übergriff durch B____ mittäterschaftlich zugerechnet wird und sich das Opfer in der ersten Phase und somit während des Angriffs tätlich zur Wehr gesetzt hat.

Der Strafrahmen des Raufhandels reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Art. 133 StGB schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141 IV 454, S. 458). Der Angriff soll den vorangehenden Art. 133 in Fällen ergänzen, die deshalb nicht als Raufhandel qualifiziert werden können, weil zwar eine Partei tätlich angreift, die andere aber passiv bleibt. Bei Erlass der Bestimmung dachte der Gesetzgeber an aggressive Übergriffe von Rockerbanden, Hooligans, Skinheads, Neonazis oder ähnlichen Gruppen. Seit den 70er-Jahren sollen sich solche Angriffe auf mehr oder weniger wehrlose Opfer gehäuft haben (z. B. auf Asylsuchende, auf Homosexuelle oder auf Fans der gegnerischen Fussballmannschaft; vgl. Botschaft 1985, 1041).

Das Opfer hat sich im vorliegenden Fall keineswegs willentlich auf eine tätliche Auseinandersetzung mit mehreren Kontrahenten eingelassen. Es musste in der ersten Phase vielmehr von einer eins-gegen-eins-Konstellation ausgehen, bei welcher eine Gegenwehr zweifellos aussichtsreicher erschien als gegen die spätere Übermacht von Angreifern. G____ hatte in dieser ersten Phase keinen Vorsatz, sich an einem Raufhandel zu beteiligen, wogegen es B____ zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass weitere Angreifer ihn später unterstützen würden. Da das Opfer zum Zeitpunkt der physischen Einmischung der weiteren Täter passiv war, lag aus seiner Perspektive zu keinem Zeitpunkt eine Situation vor, welche als Raufhandel zu qualifizieren wäre. Das gewählte Vorgehen, bei welchem aus einer Tätergruppe zuerst ein Einzelner das Opfer zu Boden bringt und dieses erst dann von der ganzen Gruppe traktiert wird, ist vermehrt zu beobachten. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Täter bei einem von Anfang an so geplanten Vorgehen nach ihrem Einwirken auf ein wehrloses Opfer davon profitieren sollten, dass der Strafrahmen des Raufhandels statt bis zu fünf lediglich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht (und zudem im Unterschied zum Angriff keine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a lit. b StGB darstellt). Eine solche Privilegierung wäre stossend und würde dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht gerecht: B____ initiierte mit seinem Übergriff den bereits von sämtlichen Mittätern geplanten Angriff, weshalb es richtig erscheint, keine Zäsur zwischen dieser Anfangsphase und dem Hinzukommen der weiteren Täter anzunehmen und den gesamten Ablauf als Angriff zu qualifizieren.

Gemäss Bundesgericht kann es nach einem Raufhandel, bei welchem sich das Opfer definitionsgemäss zur Wehr setzen muss, zusätzlich zu einem Angriff kommen. Der Angriff kann sich unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseitigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht mehr wehrt (BGE 118 IV 227; dazu Maeder, a.a.O., Art. 134 N 6, 18). Bei einer Unterteilung des Sachverhalts in zwei Abschnitte wären somit allenfalls zusätzliche Schuldsprüche denkbar. Der als Auftakt zum Angriff geplante erste Übergriff durch B____ könnte aufgrund der Gegenwehr des Opfers zusätzlich als Raufhandel der Beschuldigten qualifiziert werden, wobei ihnen für die erste Phase eine irgend geartete psychische Unterstützung nachzuweisen wäre. Dies würde jedoch zu einem zusätzlichen Schuldspruch führen was aufgrund des Verbotes einer reformatio in peius bereits aus formellen Gründen ausser Betracht fällt.

3.2.3 Es bleibt demnach bei der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung, und es ergeht bezüglich beider Berufungskläger Schuldspruch wegen Angriffs.

3.3 Konkurrenzen

Die Vorinstanz ist im Falle beider Berufungskläger zu einer Verurteilung sowohl wegen Angriffs als auch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gelangt. Sie hat das Vorliegen echter Konkurrenz damit begründet, dass zwischen den Tatbeständen des Angriffs und Körperverletzungsdelikten (Art. 122 ff. StGB) echte Konkurrenz bestehe, wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich eine einfache Körperverletzung erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV 152 E. 2.1). Im vorliegenden Fall habe G____ nur eine einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB erlitten, die Fusstritte gegen seinen Kopf hätten jedoch das hohe Risiko schwerer Verletzungen mit sich gebracht, weshalb von echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen von Art. 122 und Art. 134 StGB auszugehen sei.

Wenn das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungs- oder Tötungsdelikt einem Angreifer nachgewiesen werden kann, besteht zwischen den Art. 111 ff. bzw. 122 ff. und Art. 134 prinzipiell echte Konkurrenz (BGE 118 IV 227, 229; 135 IV 152, 154). Eine Ausnahme von der besagten Regel soll es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann geben, wenn neben der verletzten oder getöteten Person niemand sonst angegriffen bzw. konkret gefährdet wurde. Diesfalls werde Art. 134 durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227, 229; 135 IV 152, 154). Echte Konkurrenz soll allerdings vorliegen, wenn die während des Angriffs verletzte Person lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung (z.B. schwere Körperverletzung, Tötung) ausgesetzt war (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 12-13 mit Hinweis auf BGE 135 IV 152, 154; BGer 6B_926/2009 vom 15. 12. 2009, E. 2.1; BGer 6B_373/2011 vom 14. 11. 2011, E. 3.4 f.; BGer 6B_98/2013 vom 10. 6. 2013, E. 3.2). Die Begründung der Vorinstanz für das Vorliegen von echter Konkurrenz vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, hat sie die Beschuldigten doch neben dem Angriff nicht der einfachen Körperverletzung, sondern der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, womit die drohende weitergehende Schädigung des Opfers im Umfang einer schweren Körperverletzung bereits durch das versuchte Verletzungsdelikt abgegolten ist und nicht die zusätzliche Anwendung des Angriffstatbestandes begründen kann. Die überschiessende Gefährdung besteht im vorliegenden Fall allerdings noch in der nicht eingetretenen und auch nicht als Versuch angeklagten Tötung des Opfers, welche bei einem solchen Tatvorgehen auch nicht auszuschliessen war. Nach der oben zitierten Rechtsprechung liegt somit ein Fall von echter Konkurrenz vor. Nach einer Mindermeinung in der Lehre wäre ohnehin in jedem Fall echte Konkurrenz anzunehmen, da die Annahme, zwischen einem Verletzungsdelikt und Art. 134 könne unechte Konkurrenz bestehen, die Natur von Art. 134 als abstraktes Gefährdungsdelikt verkenne: Auch die Verletzung oder Tötung von Dritten genüge als objektive Strafbarkeitsbedingung. Es werde somit nicht nur die abstrakte Gefährdung des oder der Angegriffenen, sondern auch von Dritten durch Art. 134 erfasst. Diese abstrakte Gefährdung von Dritten könne aber durch die Verurteilung wegen eines Verletzungsdelikts zum Nachteil des Angegriffenen gerade nicht abgegolten werden (Maeder, a.a.O. N 14).

Es ist somit von echter Konkurrenz der beiden Tatbestände auszugehen, und es erfolgt eine entsprechende Verurteilung. Dass der Unrechtsgehalt des Angriffs bei dieser Konstellation weitestgehend bereits von der mittäterschaftlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung erfasst ist, wird bei der Asperation im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

  1. Strafzumessung

4.1 Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung und den Angriff aufgrund des objektiven Tatverschuldens auf 20 Monate Freiheitsstrafe bemessen. Die Einsatzstrafe ist jedoch anhand der schwersten Tat zu bilden. Vorliegend ist dies der Tatbestand der schweren Körperverletzung, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Zur Feststellung des Tatverschuldens wurde vorinstanzlich berücksichtigt, dass das Opfer erheblich verletzt worden sei und deswegen mehrfach hospitalisiert, operiert und notfallmässig nachoperiert habe werden müssen. Die Verletzungen hätten einen längeren Heilungsprozess zur Folge gehabt, wobei der Geschädigte nach beinahe einem Jahr noch immer von Kopf- und Nackenschmerzen sowie einem Taubheitsgefühl an der Lippe berichte. Vom Verletzungserfolg her sei die erlittene Verletzung der körperlichen Integrität im obersten Bereich einer einfachen Körperverletzung anzusiedeln, weshalb kaum entlastend zu berücksichtigen sei, dass es beim Versuch ein er schweren Körperverletzung geblieben sei. Verschuldenserhöhend sei das Vorgehen der Beschuldigten zu werten, welches von einer hohen Gewaltbereitschaft und Brutalität zeuge. Durch ihr Zusammenwirken hätten die Täter ein nicht berechenbares Risiko für die Gesundheit des Opfers geschaffen. Es wurde festgestellt, das Verschulden betreffend die versuchte schwere Körperverletzung wiege nicht mehr leicht.

Den Erwägungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zu folgen, doch erscheint die Einordnung des Tatverschuldens nach den überzeugend dargelegten Tatumständen als zu mild. Es würde im Falle einer in dieser Weise vollendeten schweren Körperverletzung mindestens mittelschwer wiegen, was auf den oben genannten Strafrahmen umgelegt zu einer Einsatzstrafe im Bereich von fünf, mindestens aber vier Jahren Freiheitsstrafe führen müsste. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Verletzungserfolg im obersten Bereich anzusiedeln sei. Dem ist beizupflichten, und insbesondere aufgrund der langen Heilungsdauer und der zahlreichen Operationen wäre auch eine Anklage wegen vollendeter schwerer Körperverletzung denkbar gewesen. Die Strafmilderung wegen des angenommenen Versuchs kann daher sicher nicht mehr als 25 Prozent betragen ‒ auch die Vorinstanz will dies kaum entlastend berücksichtigen ‒, was als Zwischenergebnis eine Einsatzstrafe von drei Jahren ergibt.

In subjektiver Hinsicht ist den Tätern nichts zugute zu halten, was sich bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten auswirken könnte. Die Vorinstanz hat hier im Gegenteil zutreffend angeführt, die Motive der Beschuldigten ‒ Rache und Selbstjustiz ‒ seien verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.

Im Falle des Berufungsklägers 1 hat die Vorinstanz aus dessen Nähe zu J____, welche sich aus dem vorgängigen Besuch in dessen Lokal und den zahlreichen Kontakten nach der Tat ergebe, geschlossen, dass A____ die treibende Kraft hinter den Übergriffen auf das Opfer gewesen sei. Dies erscheint möglich, ist jedoch nicht zweifelsfrei erstellt, weshalb die Einsatzstrafe aufgrund dessen nicht zu erhöhen ist. Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers 1 straferhöhend auswirken müssen. Die Erhöhung um 4 Monate, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, erscheint dafür angemessen.

Aufgrund der individuellen Tathandlungen des Berufungsklägers 2 hat die Vorinstanz keine Anpassung der Einsatzstrafe vorgenommen. Auch die Täterkomponente wurde insgesamt neutral gewertet. Die vorliegende Vorstrafe sei nicht einschlägig und liege weit zurück. Er habe sich nicht geständig oder reuig gezeigt, sondern das Opfer gar bezichtigt, der Aggressor gewesen zu sein. In der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger von B____ betont, dieser habe inzwischen eine Umkehr in seinem Leben vollzogen, seine Schulden bereinigt und sei aus den M____ ausgetreten (Plädoyer: Akten S. 3314). In der Berufungsverhandlung verwies der Berufungskläger 2 auf das unter seiner M____-Tattoo tätowierte Austrittsdatum, das auf den 20. Mai 2021 lautet und somit erst einen Monat zurückliegt. Dass sich der Berufungskläger 2 dauerhaft aus diesem Umfeld verabschiedet hat, wird er noch beweisen müssen. Die neutrale Wertung der Täterkomponente ist nach wie vor korrekt und kann nicht zu einer Senkung der Einsatzstrafe führen.

Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe für den Berufungskläger 1 und von 36 Monaten Freiheitsstrafe für den Berufungskläger 2.

4.2 In einem nächsten Schritt ist die angemessene Strafe für den vorliegenden Angriff zu bestimmen. Dass eine einfache Körperverletzung daraus resultierte und mehrere Täter zusammenwirkten ist hier bereits notwendige Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestands. Da die Verletzungen an der Grenze zu einer schweren Körperverletzung liegen, ist das Tatverschulden innerhalb des Tatbestands ebenfalls als mittelschwer einzustufen. Für die weiteren Tat- und Täterkomponenten kann auf die Ausführungen zum Tatverschulden der versuchten schweren Körperverletzung verwiesen werden. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

4.3 Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Unrechtsgehalt der gemeinschaftlich verübten Übergriffe auf das Opfer mit Vorsatz bezüglich schwerer Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB ist bereits durch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung abgegolten und weitere Opfer sind nicht vorhanden ‒ die Übergriffe auf C____ wurden separat angeklagt, das Verfahren wurde diesbezüglich jedoch wegen Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Aufgrund der weitergehenden Gefährdung des Opfers ist die Einsatzstrafe lediglich geringfügig um drei Monate zu erhöhen (siehe dazu E. 3.3).

4.4 Das Berufungsgericht erachtet nach dem Gesagten für den Berufungskläger 1 eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten und für den Berufungskläger 2 eine solche von 39 Monaten als angemessen. Die vorinstanzlichen Sanktionen von 24 und 20 Monaten erweisen sich damit als klar zu tief. Die Vorinstanz hat offengelegt, sie erachte eigentlich eine Einsatzstrafe von 24 Monaten für angemessen, tue sich jedoch schwer, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinauszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Beschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen haben, ist eine Verschärfung der Sanktion jedoch ausgeschlossen und die erstinstanzlich bemessenen Freiheitsstrafen sind unverändert auszusprechen.

4.5 Die beurteilten Taten haben sich bereits am 31. Dezember 2017 ereignet und liegen demnach bereits rund dreieinhalb Jahre zurück. Unter dem Titel des Beschleunigungsgebots wäre daher eine leichte Reduktion der Strafe zu diskutieren. Auch nach einer solchen Reduktion lägen die als angemessen betrachtete Freiheitsstrafen aber noch deutlich über jenen der Vorinstanz. Aus demselben Grund hat es auch keinen Einfluss auf die Strafhöhe, dass im Falle des Berufungsklägers 1 eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2020 auszusprechen ist, mit welchem er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden ist.

4.6 Der Berufungskläger 1 ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, der Berufungskläger 2 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.

Die Vorinstanz hat beide Strafen zu Recht unbedingt ausgesprochen. Im Falle des Berufungsklägers 1 ist aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen eine Schlechtprognose zu stellen, welche den bedingten Strafvollzug verunmöglicht (siehe dazu die zutreffende Auflistung im Urteil der Vorinstanz: Akten S. 2955). Der Berufungskläger 2 wurde innert fünf Jahren vor Tatbegehung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weshalb der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur beim Vorliegen besonders günstiger Umstände zu gewähren wäre. Da solche nicht zu erkennen sind ‒ auf den erst kürzlich erfolgten Austritt aus der M____-Vereinigung wurde bereits hingewiesen (E. 4.1) ‒ ist seine Strafe ebenfalls unbedingt auszusprechen. Beiden Berufungsklägern ist die ausgestandene Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Hingegen sind die gestellten Genugtuungs- und Entschädigungforderungen für die ausgestandene Haft bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.

  1. Landesverweisung

5.1 Nach dem Gesetzeswortlaut verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Das ausnahmeweise Absehen von einer Landesverweisung wegen Vorliegens eines Härtefalls wird in Art. 66a Abs. 2 StGB geregelt.

Beide Anlasstaten ‒ schwere Körperverletzung und Angriff ‒ stellen Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dar ‒ der Versuch ist dabei dem vollendeten Delikt gleichgestellt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Landesverweisung kann damit nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnimässigkeitsprizips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

Zwar ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration ‒ beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz ‒ in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Es wird zwar naturgemäss bei der strafrechtlichen Landesverweisung nicht vollumfänglich erfüllt sein; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei aber eine Rolle.

Ein Härtefall lässt sich, wie gesehen, erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4; BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Als zu beachtenden Kriterien können aus diesem Urteil die folgenden für unseren Fall abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder und das Interesse und Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Das Bundesgericht hat u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Schutz des Familienlebens betrifft nach Bundesgericht in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II

  1. E. 6.1.). Er gilt sodann nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).

5.2 Den Migrationsakten ist zu entnehmen, dass der ursprünglich aus der Türkei stammende A____ in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Er hat hier eine Lehre als Drucktechnologe absolviert, in der Folge aber nicht auf diesem Beruf gearbeitet, sondern sich als Barbetreiber selbständig gemacht, mit der Shisha-Lounge bzw. [...]-Bar. Gemäss seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er diese ca. Mitte 2018 in eine GmbH übergeführt (Akten S. 2827). Im November 2020 hat er eine weitere GmbH übernommen: Die [...] mit Sitz an der [...] in Basel für das Transport- und Lagergeschäft, deren Geschäftsführer sein Bruder F____ ist. Dazu hatte er bereits 2016 einen Club in [...] betrieben.

Den aufenthaltsrechtlichen Status von A____ beschreibt die Vorinstanz als intransparent. Tatsächlich hat er zwar eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn (Kontrollfrist 30. September 2018), galt jedoch gemäss Auskunft des Migrationsamts Basel vom 28. Mai 2018 seit dem 31. Dezember 2012 als ausgereist ‒ das geht auch aus einem Schreiben des Migrationsamts an ihn vom 29. März 2017 hervor. Indessen war er gemäss Einwohnerregister bereits 2013/2014 Wochenaufenthalter in Basel und mit einer Adresse in Basel verzeichnet, bevor er ab Juli 2014 wieder in [...] aufgeführt ist. Er stellte im April 2017 ein Gesuch um Kantonswechsel ‒ es blieb wegen eines hängigen Strafverfahrens sistiert (Verfügung vom 28. September 2017). Per

  1. November 2020 ist A____ nach [...] (D) weggezogen ([...]). In der Berufungsverhandlung gab er an, er habe in Deutschland eine Anstellung im Transportwesen gefunden und verdiene 2000 Euro brutto. Seinen Arbeitgeber wolle er nicht nennen (Akten S. 3299 f.).

Der Berufungskläger hat eine langjährige Partnerin bzw. Ehefrau: die gleichaltrige, aus [...] stammende [...]. Gemäss Eintrag im kantonalen Einwohnerregister unter deren Namen haben die beiden im März 2019 geheiratet ‒ sie heisst jetzt A____. Sie besitzt eine Aufenthaltsbewilligung, gültig ab Juni 2016, und wohnt an der [...]. Dort soll nach Auskunft des Migrationsamts vom 28. Mai 2018 und in Abweichung zum Datenmarkt auch der Berufungskläger bereits seit dem 11. Mai 2015 gewohnt haben ‒ und zwar gemeinsam mit der jetzigen Ehefrau (offiziell wäre diese gemäss Datenmarkt überhaupt erst 2016 zugezogen). Das Paar hat keine Kinder.

Der Berufungskläger trat immer wieder strafrechtlich in Erscheinung ‒ aus dem Strafregisterauszug gehen Urteile ab Januar 2008 hervor. Hier fallen namentlich die einschlägigen Verurteilungen von 2008 und Februar 2015 je wegen Angriffs (vgl. Akten S. 24.1-24.38) und der Strafbefehl vom 22. Februar 2017 wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung (vgl. Akten S. 21-23) ins Gewicht. Beim Angriff handelt es sich um einen in jeder Hinsicht einschlägigen Vorgang wie im vorliegenden Fall. Auch damals wurde A____ nach eigenen Angaben herbeigerufen, damit er sich um Unruhestifter in einer Bar kümmere, was auch damals dazu führte, dass der eine von diesen vom Angriff auf der Strasse erhebliche Verletzungen u.a. im Gesicht davontrug. Der Berufungskläger 1 manifestiert mit diesem Verhalten wie auch mit den weiteren Delikten, die keineswegs zu bagatellisieren sind, dass er, obwohl in der Schweiz geboren und aufgewachsen, erhebliche Schwierigkeiten bekundet, an die hier geltenden Regeln zu halten. Stattdessen scheint er es vorzuziehen, Vorschriften lediglich nach Gutdünken zu befolgen und Menschen, die sich nicht seiner Auffassung genehm verhalten, mit Faustrecht zu begegnen. Was den persönlichen Umgang des Berufungsklägers betrifft, so beschränkt sich dieser offenbar mehrheitlich auf Landsleute und zumindest teilweise M____, was beides nicht als Pluspunkt für einen schützenswerten Bezug zur Schweiz ins Feld geführt werden kann. Dass A____ inzwischen mit seiner langjährigen Partnerin verheiratet ist, erscheint insofern nicht allzu relevant, als er nicht mit dieser zusammenlebt. Überhaupt ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger inzwischen gar nicht mehr in der Schweiz wohnhaft ist, sondern seinen Wohnsitz in das benachbarte Deutschland verlegt hat, wenngleich in Grenznähe. Das spricht ganz erheblich gegen ein weiteres Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Schliesslich ist dem Berufungskläger ein (vorübergehender) Verbleib in seiner ursprünglichen Heimat Türkei auch zuzumuten. Er beherrscht die Landessprache und seine dortigen Integrationsmöglichkeiten sind intakt. Es sprechen auch keine humanitären Gründe gegen eine Übersiedlung in die Türkei.

Die von der Vorinstanz verhängten 7 Jahre Landesverweisung erscheinen angesichts des Strafmasses, der Deliktsart und der persönlichen Umstände des Berufungsklägers 1 angemessen.

5.3 Gemäss den Migrationsakten ist der ursprünglich aus der Türkei stammende B____ in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (Kontrollfrist 11. Mai 2023). Laut Mitteilung seines Verteidigers vom 20. April 2021 ist B____ per 30. Juni 2020 ebenfalls (wie A____) nach [...] gezogen ([...]). Gemäss Aussage B____s steht dieser Umzug nicht in Zusammenhang mit jenem von A____. Er sei zu seiner Ehefrau gezogen, die schon seit Jahren in [...] lebe (Aussage in der Berufungsverhandlung: Akten S. 3300). Sie hätten keine Kinder. Seine Mutter lebe noch immer in der Schweiz. B____ hat keinen Beruf erlernt. Nach einem Lehrabbruch hat er zuerst versucht, sich mit einem Restaurant selbständig zu machen, was aber keinen Erfolg brachte. Er war hoch verschuldet und hatte zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine. Im Jahr 2004 beliefen sich seine Schulden auf insgesamt gut CHF 325‘000.‒ (davon gut CHF 200‘000.‒ Verlustscheine) und gemäss seinen Angaben vor erster Instanz war er am Abzahlen dieser Schulden. Nach Angaben seines Verteidigers in der Berufungsverhandlung konnte die Schuldentilgung nach eineinhalb bis zwei Jahren abgeschlossen werden (Akten S. 3301), was mit einem aktuellen Betreibungsregisterauszug ohne eingetragenen Verlustscheine belegt werden konnte (Akten S. 3290 f.). Auch wenn die Mehrzahl der Gläubiger mit deinem Rückkauf der Verlustscheine zu 30 oder 50 Prozent einverstanden gewesen seien, stellt sich die Frage, wie der Berufungskläger 2 diese hohen Schulden aus eigenen Mitteln begleichen konnte. Insbesondere der Umstand, dass im Rahmen eines laufenden Verfahrens wegen gravierender Vermögensdelikte, im Rahmen dessen er sich derzeit in Untersuchungshaft befindet, bei seiner Mutter offenbar Bargeld von mehreren CHF 100‘000 und weitere Wertgegenstände sichergestellt werden konnten (Haftverfügung ZMG vom 18. Juni 2021), drängt die Frage auf, ob die Schulden aus legalem Einkommen beglichen wurden. Derzeit arbeite der Berufungskläger 2 in der Shisha-Bar namens [...] und verdiene dort monatlich rund 1500 bis 1600 Euro netto (Aussage in der Berufung).

Der Berufungskläger hat am 9. Juli 2019 eine in [...] geborene, zwei Jahre jüngere Frau – sie sei Deutsch-Türkin (Aussage in der Berufungsverhandlung: Akten S. 3300) ‒ geheiratet. Seine Mutter lebt in der Schweiz, der Vater war in die Türkei ausgeschafft worden und ist mittlerweile verstorben. Weiter lebt in der Schweiz noch ein Bruder, [...] (JG [...]), welcher verheiratet ist und zwei Kinder hat. Es wurde bereits erwähnt, dass der Berufungskläger bis kürzlich Mitglied der M____ war, mit diesem Kapitel jedoch abgeschlossen haben will, weshalb er ausgetreten sei.

Der Berufungskläger trat immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Bereits mit Urteil der Jugendanwaltschaft vom 1. April 2004 wurde der damals noch nicht 17-jährige B____ wegen mehrfachen Angriffs zu einer Einschliessung von 20 Tagen (bedingt) verurteilt. Ein weiteres Urteil des Jugendanwalts zu einer unbedingten Busse erfolgte im November 2004 wegen versuchter Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Am 21. Oktober 2009 wurde der Berufungskläger wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz in Form von Vorstrafen, die aus dem aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich sind (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Verweis auf BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2013 wurde B____ sodann wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie und Nötigung verurteilt ‒ er hatte mehrere Mädchen zwischen 13-15 Jahren dazu gebracht, gegen Geld mit ihm Geschlechtsverkehr und Oralverkehr zu haben und ihm Nacktfotos von sich zu schicken. Zugleich erging eine Verurteilung wegen erneuter mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (illegaler Waffenbesitz einer Pistole samt Zubehör und Munition), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Marihuana, Konsum) und diverser Verkehrsdelikte. Die Strafe belief sich insgesamt auf 18 Monaten FS bedingt (PZ 3 Jahre) und eine Busse. Er war damals insgesamt 85 Tage in U-Haft.

Aus einer Anwendung der zuvor ausgeführten Kriterien ergibt sich, dass B____ nicht von der Härtefallklausel profitieren kann. Er ist zwar hier geboren und hat auch die Schulzeit hier absolviert, jedoch hat er keine Ausbildung abgeschlossen und beruflich sowie finanziell in der Schweiz nie richtig Fuss gefasst. Er wurde denn auch schon durch das Migrationsamt verwarnt und es wurde ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht. Sodann lässt sich beim persönlichen Umfeld des Berufungsklägers mit Ausnahme seiner hier lebenden Mutter ebenfalls kein Bezug zur Schweiz ausmachen. Mit seiner Ehefrau lebt er inzwischen in Deutschland. Ins Gewicht fällt ausserdem die erhebliche Delinquenz des Berufungsklägers in der Vergangenheit. Die Vorinstanz hat zutreffend von einem kriminogenen Umfeld und einer wirtschaftlichen Situation gesprochen, die auf eine hohe Rückfallgefahr hinweisen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die türkische Sprache beherrscht. Er war zuletzt nach eigenen Angaben lange in der Türkei bei seinem kranken Vater (Aussage in der Berufungsverhandlung: Akten S. 3301). Auch im Falle des B____ ist eine Übersiedlung in die Türkei sodann unter humanitären Gesichtspunkten vertretbar.

Die gesetzliche Mindestdauer von 5 Jahren Landesverweisung erscheint den Umständen angemessen und könnte zufolge des Verbots der reformatio in peius auch gar nicht erhöht werden.

5.4 Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS)

Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Dies ist gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als Erfordernis einer entsprechenden Mindeststrafandrohung zu verstehen, sondern bedeutet eine Strafandrohung mit einem Höchstmass von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6). Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ist ‒ anders als Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung ‒ nicht als «kann-Bestimmung» formuliert. Art. 25 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung verlangt zudem, dass die Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen mit einem allfälligen Freizügigkeitsrecht in der Gemeinschaft vereinbar ist. Eine Ausschreibung im SIS muss gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.1, BGer 6B_643/2020 vom 12. März 2021 E. 4.3.2).

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a v) der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein­schaft [Visakodex], ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3, m. Hinw. auf BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; BGer 6B_643/2020 vom 12. März 2021 E. 4.3.2.; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021).

Gemäss Art. 20 Satz 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird gemäss Art. 20 Satz 2 N-SIS-Verordnung vom urteilenden Gericht angeordnet. Sie hat trotz ihres Vollzugscharakters weitreichende Konsequenzen und verändert den ursprünglichen Inhalt der Landesverweisung massiv. Da sich das Gericht bei der Anordnung einer Landesverweisung mit ausländerrechtlichen Aspekten befassen muss, verfügt es indessen über die notwendigen Informationen, um auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden. Die Strafgerichte haben gemäss Art. 20 Satz 2 N-SIS-Verordnung zwar darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt sind. Die eigentliche Ausschreibung hat gemäss Art. 21 N-SIS-Verordnung im Einklang mit Art. 16 Abs. 4 und 8 lit. c BPI jedoch durch die für den Vollzug der Landesverweisung zuständige Behörde zu erfolgen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.4).

Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS im Falle beider Berufungskläger gegeben. Sie sind Drittstaatsangehörige, und ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Die Strafmassandrohung für die Taten der Berufungskläger und ferner auch die gegen sie ausgefällten Freiheitsstrafen von 24 bzw. 20 Monaten überschreiten die in Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung genannte Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe deutlich (vgl. hierzu BGer 6B_643/2020 vom 12. März 2021 E. 4.4, 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2 und BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021). Sie haben die Einschränkungen auf ihre Bewegungsfreiheit im Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten als mögliche Folge der Ausschreibung in Kauf zu nehmen (BGer 6B_643/2020 vom 12. März 2021 E. 4.4).

6.1 Die Berufungskläger unterliegen mit ihren Berufungen und haben bei diesem Verfahrensausgang die vorinstanzlichen Kosten und Urteilsgebühren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 2'000.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2 Die amtlichen Verteidiger werden für ihren Aufwand gemäss ihren Aufstellungen aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung jeweils 3,75 Stunden Aufwand hinzuzurechnen sind. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung, wonach die Verteidigungskosten dem Kanton zurückzuerstatten sind, sobald es die wirtschaftliche Situation der beschuldigten Person erlaubt, bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 22. November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Freispruch von der Anklage wegen Sachbeschädigung;

  • Einstellung des Verfahrens betreffend Angriff zum Nachteil von C____

  • Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

  1. A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Januar bis 19. April 2018 (86 Tage),

als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2020,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134 sowie 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

Er wird in Anwendung von 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Er trägt die Kosten von CHF 3'925.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der Antrag auf Entschädigung und Genugtuung für die Untersuchungshaft wird abgewiesen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar von CHF 5’730.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 116.90, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 450.20 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

  1. B____ wird der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Februar bis
  2. März 2018 (46 Tage),

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134 und 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Er wird in Anwendung von 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Er trägt die Kosten von CHF 5'562.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der Antrag auf Ausrichtung von Haftentschädigung und Schadenersatz wegen Erwerbsausfalls wird abgewiesen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden ein Honorar von CHF 5’870.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 86.65, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 458.65 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger 1 und 2

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Justiz und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

BPI

  • Art. 8 BPI
  • Art. 16 BPI

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 13 BV

DSG

  • Art. 4 DSG
  • Art. 12 DSG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 6 i.V.m

SIS

  • Art. 2 SIS
  • Art. 3 SIS
  • Art. 21 SIS
  • Art. 24 SIS
  • Art. 25 SIS

StGB

  • Art. 10 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 51 StGB
  • Art. 66a StGB
  • Art. 122 StGB
  • Art. 123 StGB
  • Art. 133 StGB
  • Art. 134 StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 141 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 428 StPO

und

  • Art. 111 und
  • Art. 122 und

Gerichtsentscheide

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