Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2019.15, AG.2020.707
Entscheidungsdatum
23.09.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.15

URTEIL

vom 23. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____ Privatklägerin 1

C____ Privatkläger 2

D____ Privatkläger 3

E____ Privatklägerin 4

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. November 2018

betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2018 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Darüber hinaus wurde die gegen A____ am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, sexueller Belästigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26./27. Oktober und vom 27. bis 29. Dezember 2011 (insgesamt 3 Tage), Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. bis 7. Februar 2018 (1 Tag), davon 6 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt Ziffer 3.2 wurde er hingegen vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Das Strafverfahren gegen A____ betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 5. November 2015 wurde zufolge Verjährung eingestellt. A____ wurde ferner zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– und einer Parteientschädigung von CHF 1'533.95 an E____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'336.25 wurde abgewiesen. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden des Weiteren in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. A____ wurden schliesslich die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'109.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 1'500.-) auferlegt.

Gegen dieses Urteil liess A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 15. November 2018 Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2019 beantragte der Berufungskläger, dass er in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2018 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Des Weiteren sei auf den Widerruf der am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu verzichten und die von der Privatklägerin gestellte Genugtuungsforderung sowie die Parteientschädigung seien abzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge. Überdies sei [...], Advokatin, als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren einzusetzen. Im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen.

Die Staatsanwaltschaft sowie die PrivatklägerInnen 1-4 erklärten weder Anschlussberufung noch stellten sie den Antrag, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei.

Mit Berufungsbegründung vom 24. September 2019 beantragte der Berufungskläger, dass er psychiatrisch zu begutachten sei, weshalb ein Gutachten bei der UPK in Auftrag zu geben sei. Bis zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens sei das Verfahren auszusetzen. Eventualiter seien vom Gericht zu bezeichnende Expertinnen und Experten zu den gutachterlichen Fragen der Verteidigung, insbesondere auch zur Hafterstehungsfähigkeit des Berufungsklägers, zu befragen. Subeventualiter sei vollumfänglich auf die Berufungserklärung vom 25. Februar 2019 sowie die Anträge, Eingaben und Ausführungen der vorgängigen anwaltlichen Verteidigung zu verweisen.

Mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung des Berufungsklägers Stellung und beantragte, dass die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei, dies unter Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Ferner seien der Antrag auf psychiatrische Begutachtung sowie der Antrag auf Verfahrenssistierung abzuweisen und es sei das Verfahren weiterzuführen. Schliesslich sei auch der Eventualantrag Ziffer 3 abzuweisen.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 teilte der Berufungskläger seiner Verteidigerin, [...], mit, dass er sich dazu entschieden habe, das Mandatsverhältnis zu beenden, da er sich von nun an selbst vertreten wolle. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 ersuchte [...] gestützt auf das Schreiben des Berufungsklägers um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung und reichte ihre Honorarnote ein.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 entliess der Präsident des Appellationsgerichts [...] als amtliche Verteidigerin und verfügte die Auszahlung des Honorars gemäss Honorarnote vom 16. Dezember 2019.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 beantragte der Berufungskläger, dass ihm Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen zu geben sei. Mit Eingabe vom 23. März 2020 bat er um mehr Zeit, um die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. März 2020 wurde verfügt, dass der Berufungskläger ergänzende schriftliche Eingaben bis zum 29. Mai 2020 an das Gericht richten könne.

Mit Verfügung vom 8. April 2020 bzw. Vorladung vom 29. April 2020 lud der Instruktionsrichter die Parteien zur Berufungsverhandlung am 23. September 2020 (Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft fakultativ) vor.

Der Berufungskläger liess sich schliesslich mit Eingabe vom 16. März 2020 in englischer Sprache (Postaufgabe 18. Juni 2020) auf 49 Seiten (sowie mehreren hundert Seiten Beilagen, inklusive eines Buches mit dem Titel «Africa’s Tarnished Name») vernehmen. Darin stellte er unter anderem den Antrag, es seien verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen. Überdies reichte er dem Gericht mit Schreiben vom 10. August 2020 (wiederum in englischer Sprache) ein Gedicht/einen Liedtext («Telling Stories») samt Beilagen (52 Seiten, vorwiegend Dokumente des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt) ein.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. September 2020 wurde der Berufungskläger befragt und kam daraufhin zum Vortrag.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2 Der Berufungskläger beantragt vorliegend, ihn vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Des Weiteren sei auf den Widerruf der am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu verzichten und es seien die von der Privatklägerin gestellte Genugtuungsforderung sowie die Parteientschädigung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sowie die PrivatklägerInnen haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Entsprechend sind die folgenden Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Der Freispruch im Anklagepunkt Ziffer 3.2 vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 5. November 2015 zufolge Verjährung, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Der Berufungskläger hat im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschiedene beweisrechtliche Anträge gestellt.

2.1

2.1.1 So bringt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vor, dass Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestünden. Entsprechend müsse er psychiatrisch begutachten werden, weshalb ein Gutachten bei der UPK in Auftrag zu geben sei. Das angefochtene Urteil vom 5. November 2017, Seite 13, moniere denn auch betreffend verminderter oder gar vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit einzig und alleine, dass diese von der Verteidigung zwar geltend gemacht, aber nicht bewiesen werden könne. Insbesondere fehle eine Begründung, dass und inwiefern zwischen den Delikten und der psychischen Erkrankung ein Zusammenhang bestehe. Dieser Beweis sei nur durch ein psychiatrisches Gutachten zu erbringen. Genau hier wäre im zweitinstanzlichen Verfahren anzusetzen: Es müsse nun endlich Klarheit geschaffen werden, in welcher Verbindung die diversen Erkrankungen und die zu beurteilenden Straftaten stünden und wie diese inskünftig zu vermeiden seien.

Im Bericht von [...] vom 13. Januar 2017 werde empfohlen, die Hafterstehungsfähigkeit fachpsychiatrisch abklären zu lassen. Im Bericht von [...] vom 22. August 2016 werde des Weiteren ausgeführt, dass eine schmerzhafte Wirbelsäulensymptomatik vorliege, diese aber nicht zu Attacken mit Bewusstlosigkeit führe. Allerdings bestünde beim Berufungskläger «auch eine psychische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie paranoider Persönlichkeitsstörung und schädlichem Gebrauch von Alkohol.» Es müsse deshalb «fachpsychiatrisch abgeklärt werden, ob psychische Erregungszustände allenfalls zur Bewusstlosigkeit bzw. zu Zuständen führen, wo der Patient nicht mehr weiss was er macht». Überdies sei im Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 7. März 2013 von epileptischen Anfällen die Rede. Schliesslich erachte der Berufungskläger sich selbst als medizinisch unzurechnungsfähig. Diese Selbsteinschätzung sei ernst zu nehmen. Im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger ferner vor, dass er unter posttraumatischen Belastungsstörungen durch seinen Unfall leide. Seit mehreren Jahren durchlaufe er einen grossen psychischen Leidensweg.

2.1.2 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort, dass der Antrag auf psychiatrische Begutachtung abzuweisen sei. Das Strafgericht, welches im Ergebnis von einer actio libera in causa ausgegangen sei, habe zu Recht auf das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet. Auch sei dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt worden. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für das Einholen eines Gutachtens nicht gegeben.

2.1.3 Vorliegend stellt sich die Frage, inwieweit der Berufungskläger für die zu beurteilenden Taten schuldfähig ist. Schuldfähigkeit bedingt die Fähigkeit der Täterschaft, das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Der Berufungskläger bringt selbst vor, dass er für die zu beurteilenden Taten nicht schuldfähig sei. Durch seine damalige Verteidigerin liess er denn auch beantragen, ein Gutachten zu seiner Schuldfähigkeit einzuholen.

Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Frage geäussert, wann im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein solcher Umstand vorliegt. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, besteht nur, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 in E. 2.1.1). Der Beizug eines Sachverständigen wurde etwa bejaht bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Epileptikers oder eines Hirngeschädigten (BGE 116 IV 273 E. 4.a S. 274), jedoch verneint für den Fall posttraumatischer Belastungs- und Anpassungsstörungen. Zwar handelt es sich bei Letzteren gemäss den bundesgerichtlichen Ausführungen um Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, jedoch gehen solche Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen nur relativ selten mit Straftaten einher. Dass sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen, ist daher kaum denkbar. In seltenen Fällen sind sie unter Umständen jedoch derart ausgeprägt, dass die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein kann. Dies ist jedoch auszuschliessen, sofern kein Widerspruch zwischen den Taten und der Persönlichkeit der betroffenen Person besteht (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.5, 3.6 S. 148 f.).

Im Folgenden gilt es entsprechend zu eruieren, ob ein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist es unumgänglich, bereits im folgenden Teil der Urteilsbegründung auf die einzelnen zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe einzugehen, da nur so geprüft werden kann, ob Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken (Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten des Berufungsklägers).

2.1.4 Der Berufungskläger machte mehrfach gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geltend, dass er aufgrund von bei einem (Zug-)Unfall erlittenen Kopfschmerzen bzw. Verletzungen aus dem Jahre 1996 an einer sog. «Post Traumatic Stress Disorder» leiden würde (s. etwa Akten S. 95, 985). Er leide seither unter Kopf- und Körperschmerzen und müsse deswegen starke Schmerzmittel einnehmen. Er falle zu Boden und wisse danach nicht, wo und wer er sei. Wegen der Stürze und Attacken sei er bereits öfter ins Spital eingeliefert worden. Er habe gleichsam epileptische Anfälle, welche etwa 3 Tage dauern würden. Auch nach dem Zugunfall im Jahre 1996 habe er sich, als er nach mehreren Tagen wieder zur Besinnung gekommen sei, an nichts erinnern können (vgl. Akten S. 568 f.). Er könne dann auch Leute angreifen und habe Schmerzen. Wenn das passiere, wisse er nachher nicht mehr, was er tue bzw. getan habe (Akten S. 95).

Es liegen mehrere (Arzt-)Berichte und medizinische Gutachten über den Gesundheitszustand des Berufungsklägers vor: So wurde der Berufungskläger unmittelbar nach seinem Unfall am Bahnhof in [...] am 4. August 1996 ins Kantonsspital [...] eingeliefert und es wurde bei ihm eine Schädelkontusion li frontal, eine undisslozierte Fraktur malleolus fibulae links sowie der Verdacht auf eine commotio cerebri diagnostiziert (Kurzbericht Kantonsspital [...] vom 8. August 1996, Akten S. 231). Der Berufungskläger habe am Unfallort wegen agitiertem und aggressivem Verhalten sediert werden müssen. Eine Fraktur des Schädels sei nicht eruierbar gewesen. Er habe bereits am 8. August 1996 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Bericht Kantonsspital [...] vom 13. August 1996, Akten S. 232). Im November 1997 wurde der Berufungskläger erneut hospitalisiert, wobei ein ausgedehnter Glutealabszess diagnostiziert wurde, was eine (komplikationslose) Operation (Drainage wegen eines infizierten subcutanen Hämatoms, zurückzuführen auf das Kontusionstrauma aus dem Jahre 1996) zur Folge gehabt habe. Der Berufungskläger habe am 9. postoperativen Tag nach Entfernung der Drainagen in gutem Allgemeinzustand und mit noch geringen Restbeschwerden sowie reizloser Wundheilung nach Hause entlassen werden können (Arztbericht Kantonsspital [...] vom 3. Dezember 1997, Akten S. 234 f.). Im Jahre 1998 wurde daraufhin von der Psychiatrischen Universitätsklinik [...] eine nicht näher bezeichnete, alkoholbedingte psychische oder Verhaltensstörung, schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie eine anamnestisch depressive Anpassungsstörung diagnostiziert (Bericht Psychiatrische Universitätsklinik [...] vom 13. Oktober 1998, Akten S. 846). Ein ärztliches Gutachten aus dem Jahre 2000 stellte beim Berufungskläger des Weiteren eine «querulatorisch-aggressive Fehlverarbeitung des Unfalles bei vorbestehender ausgeprägter strionisch-narzisstischer Persönlichkeitsproblematik unter kultureller, ausgeprägt sozialer und psychischer Belastung» fest (Gutachten [...] und [...] vom 16. Juni 2000, Akten S. 699 ff., insb. S. 709). In einem neuropsychologischen Teilgutachten des Kantonsspitals [...] aus dem Jahre 2001 wurden beim Berufungskläger eine gestörte Affektmodulation, erhöhte Reizbarkeit bzw. Aggressivität sowie mangelnde Impulskontrolle festgestellt. Auch bestehe eine ausgeprägte «Opfer-Haltung» (Neuropsychologisches Teilgutachten, Kantonsspital [...] vom 18. Juni 2001, Akten S. 686 ff.). In einem ebenfalls aus jenem Jahr stammenden Arztbericht wurde ausserdem festgehalten, dass die vom Berufungskläger nach seinem Unfall im Jahre 1996 angegebene mehrtätige Bewusstlosigkeit relativiert werden müsse. Vielmehr sei er am Unfallort sediert worden, da er wohl agitiert gewesen sei (vgl. auch den bereits erwähnten Bericht des Kantonsspitals [...] vom 13. August 1996, Akten S. 868). Eine zweitägige Bewusstseinsstörung erscheine als unwahrscheinlich, da in einem solchen Fall eine andere Diagnose (mindestens schwere comotio, wenn nicht sogar contusio cerebri) gestellt worden wäre. Die damals im Spital [...] vorgenommene Schädel-Computertomographie habe keine Hinweise auf eine subdurale oder epidurale Blutung oder Hirnverletzung gezeigt. Aggressive Ausbrüche des Berufungsklägers und Schlägereien in angetrunkenem Zustand seien aber schon vor dem Unfall vorgelegen (Arztbericht [...] und [...] vom 17. September 2001, Akten S. 694 f.).

Im März 2013 wurde der Berufungskläger des Weiteren von der Sanität dem Universitätsspital [...] zugewiesen. Ein Freund des Berufungsklägers habe berichtet, dass dieser in der Küche gestanden sei und plötzlich nicht mehr Antwort gegeben habe. Als er nachgeschaut habe, sei der Berufungskläger an der Wand gelehnt, steif, die Hände und wahrscheinlich auch die Füsse verkrampft, mit Zuckungen im Gesicht. Er habe ihn auf den Boden gelegt. Nach ca. 3 Minuten habe die Symptomatik gestoppt, jedoch sei der Berufungskläger verwirrt gewesen und habe nicht gewusst, wo er gewesen und wer anwesend sei. Vom Universitätsspital wurde unter anderem der Verdacht auf einen komplex-partiellen epileptischen Anfall diagnostiziert. Am 7. März 2013 konnte der Berufungskläger nach Hause entlassen werden (Austrittsbericht [...] vom 7. März 2013, Akten S. 228 f.). Auch im Oktober 2013 befand sich der Berufungskläger im Universitätsspital [...] zur Behandlung. Auch in diesem Fall wurde der Verdacht auf einen epileptischen Anfall diagnostiziert, nachdem der Berufungskläger berichtet habe, dass er unter regelmässigen Spannungszuständen aufgrund einer posttraumatischer Belastungsstörungen leide. Immer wieder komme es bei ihm zu Muskelverspannungen. Die Lebenspartnerin habe angegeben, dass er am Vorabend einen singenden Ton von sich gegeben und sich versteift habe. In dieser Position sei er 2-4 Minuten gewesen, anschliessend sei er sehr müde gewesen (Austrittsbericht [...] vom 26. Oktober 2013, Akten S. 682). Im Jahre 2016 führte der behandelnde Arzt [...] im Rahmen des gegen den Berufungskläger laufenden Strafverfahrens aus, dass dieser seit Januar 1999 bis heute in seiner «regelmässigen spezialärztlich rheumatologischen Behandlung wegen eines chronisch rezidivierenden lumbal spondylogenen Syndroms links bei St.n. traumatischer Sakrumkontusion (08/96) und St.n. Glutealabszessausräumung (09/97)» stehe. Diese schmerzhafte Wirbelsäulensymptomatik führe nicht zu Attacken mit Bewusstlosigkeit. Da beim Berufungskläger jedoch zusätzlich auch eine psychische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie paranoider Persönlichkeitsstörung und schädlichem Gebrauch von Alkohol bestehe, müsse fachpsychiatrisch abgeklärt werden, ob psychische Erregungszustände allenfalls zur Bewusstlosigkeit bzw. zu Zuständen führen würden, wo der Berufungskläger nicht mehr wisse, was er mache. Er habe jedoch im Februar 2016 keine Feststellungen machen können, die eine verminderte Schuldfähigkeit beim Berufungskläger dokumentieren würden (Stellungnahme [...] vom 5. August 2016, Akten S. 244). In einem ärztlichen Attest von [...] aus dem Jahre 2018 führt dieser nochmals aus, dass beim Berufungskläger eine psychische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung vorliege. Die bei psychischen Erregungszuständen auftretenden synkopalen Zustände mit Bewusstlosigkeit seien Ausdruck der posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken bis zum psychisch bedingten Bewusstseinsverlust. Wiederholt habe jedoch differentialdiagnostisch eine Epilepsie ausgeschlossen werden können (Ärztliches Attest [...] vom 29. Oktober 2018, Akten S. 729).

Aus den erwähnten Arztberichten und medizinischen Gutachten geht unstrittig hervor, dass der Berufungskläger an gewissen gesundheitlichen Problemen leidet, die unter anderem auch psychisch bedingt sind. Die ehemalige Verteidigerin des Berufungsklägers verweist dabei einerseits auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 7. März 2013, in dem von epileptischen Anfällen die Rede sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer Epilepsie beim Berufungskläger nicht abschliessend geklärt bzw. festgestellt werden konnte. Es wurde jeweils nur ein Verdacht diagnostiziert (s. Austrittsbericht [...] vom 7. März 2013, Akten S. 228 f.). Einerseits bringt der Berufungskläger auch selber vor, keine Epilepsie, sondern Schmerzen zu haben (vgl. Akten S. 194, 199, 989), andererseits schliesst auch sein behandelnder Arzt [...] das Vorliegen einer Epilepsie aus (Ärztliches Attest [...] vom 29. Oktober 2018, Akten S. 729). Auch ist ersichtlich, dass die «epileptischen» Anfälle, weswegen der Berufungskläger jeweils hospitalisiert wurde, mit den in Frage stehenden Straftaten in keinem Zusammenhang stehen. So befand sich der Berufungskläger gemäss Aussagen von Drittperson jeweils nur kurz in einem Zustand, in dem er sich jeweils versteift und gezuckt habe und nachher verwirrt gewesen sei und nicht mehr gewusst habe, wo er sich befinde. Diese Anfälle hätten jeweils nur 2-4 Minuten gedauert (Austrittsbericht [...] vom 7. März 2013, Akten S. 228 f.; Austrittsbericht [...] vom 26. Oktober 2013, Akten S. 682). Schliesslich konnte auch eine Hirnverletzung ausgeschlossen werden (Arztbericht [...] und [...] vom 17. September 2001, Akten S. 694 f.).

Diese Schilderungen sind in grundlegender Weise verschieden von den Ausführungen, die der Berufungskläger zu den einzelnen Tatvorwürfen vorbringt. So macht der Berufungskläger geltend, dass seine Anfälle längere Zeit, das heisst Stunden, wenn nicht sogar Tage, andauern würden und er sich danach an nichts mehr erinnern könne (vgl. etwa Akten S. 126; Akten S. 101: «Von da an weiss ich während den 3 oder 4 Tage nichts mehr»). Der Umstand, dass die Selbstwahrnehmung des Berufungsklägers sich in dieser Hinsicht stark von der Diagnose und den Berichten von Drittpersonen unterscheidet, ergibt sich – neben den Aussagen der Bekannten des Berufungsklägers – auch aus dem bereits erwähnten Arztbericht, wonach die vom Berufungskläger zum ursprünglichen Unfall aus dem Jahre 1996 geltend gemachte mehrtätige Bewusstlosigkeit anzuzweifeln sei (Arztbericht [...] und [...] vom 17. September 2001, Akten S. 694 f.). Es finden sich demnach keinerlei objektivierbare Hinweise, welche solche tagelangen «Anfälle» des Berufungsklägers belegen würden.

Des Weiteren sind auch Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Zustand im jeweiligen Tatzeitpunkt ersichtlich. So führt der Berufungskläger aufgrund seiner behaupteten Erinnerungslücken zwar zum Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklage aus, dass er sich nicht mehr daran erinnere, da er erst wieder in der Zelle aufgewacht sei (Akten S. 97, 126: «[…] ich kann mich daran nicht erinnern. Ich bin erst heute in der Zelle wieder erwacht und wusste nicht was passiert ist»), macht jedoch gleichzeitig Aussagen zum Vorgehen der Polizei, die ihm bei seinem vorgegebenen Gedächtnisverlust nicht bekannt sein konnten. So hätte ihm die Polizei unter anderem in den Rücken und auf das Knie geschlagen. Des Weiteren hätte sie ihm seine Kleidung abgenommen und ihm mit dem Finger in den Arsch gegriffen (Akten S. 97, 374). Einerseits ist dem entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger gemäss Polizeirapport erst in die Zelle verbracht wurde, nachdem er die ihm vorgeworfenen Delikte gegen die anwesenden Polizisten begangen hatte (Akten S. 113 ff.). Sofern er nun ausführt, sich erst wieder nach dem Aufwachen in der Zelle an das Vorgefallene erinnern zu können, verstrickt er sich in Widersprüche. Dies gilt einerseits für den von ihm geltend gemachten Griff an sein Hinterteil, andererseits aber auch für die Schläge der Polizisten. Zwar ist dem Berufungskläger zugute zu halten, dass er aufgrund auftretender Schmerzen auf zuvor ausgeführte Schläge hätte schliessen können, jedoch ist in seiner Situation keine klare Kausalität ersichtlich. Einerseits bringt der Berufungskläger wiederholt vor, dass er während seinen «Anfällen» auch bereits ungeschützt zu Boden gefallen sei, wodurch etwaige bei ihm auftretende Schmerzen auch durch einen solchen Sturz entstanden sein könnten. Auch sagte der Berufungskläger in diesem Sachzusammenhang aus, dass er bereits zwei Tage vor diesem Vorfall umgefallen sei und eine Rückenverletzung habe (Akten S. 96). Etwaige Rückenschmerzen hätten daher auch auf diesen Umstand zurückgeführt werden können. Der Berufungskläger konnte daher nur dann von (gezielten) Schlägen der Polizisten ausgehen, wenn er diese auch effektiv miterlebt hätte. Auch sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht einmal hinsichtlich des Umstands konsistent, wann er wieder zu sich gekommen sei, führt er doch ein anderes Mal aus, dass er aufgewacht und dann von der Polizei geschlagen worden sei (Akten S. 97). Schliesslich versucht sich der Berufungskläger auch damit zu rechtfertigen, dass er sich nur «verteidigt» habe (Akten S. 97). Auch diese Aussage ergibt nur Sinn, wenn sich der Berufungskläger seiner damaligen Situation bewusst war. Gegen die Sachverhaltsversion des Berufungsklägers spricht schliesslich auch der Umstand, dass er – nachdem ihn die Polizei in einem alkoholisierten Zustand aufgefunden hatte – von der Ambulanz ins Universitätsspital verbracht wurde, wo ein medizinisches Problem ausgeschlossen werden konnte (vgl. Akten S. 115).

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass ein Widerspruch zwischen der Tat und der Täterpersönlichkeit des Berufungsklägers vorliegen würde. So wird dem Berufungskläger mehrfach ärztlich eine den ihm vorgeworfenen Straftaten entsprechende Persönlichkeit attestiert. So wurde der Berufungskläger auch schon am Unfallort im Jahre 1996 sediert, da er agitiert gewesen sei (Bericht des Kantonsspitals [...] vom 13. August 1996, Akten S. 868). Des Weiteren wurde bei ihm eine gestörte Affektmodulation, erhöhte Reizbarkeit bzw. Aggressivität sowie mangelnde Impulskontrolle festgestellt. Auch bestünde eine ausgeprägte «Opfer-Haltung» (Neuropsychologisches Teilgutachten, Kantonsspital [...] vom 18. Juni 2001, Akten S. 686 ff.). Festgestellt wurde auch eine «querulatorisch-aggressive Fehlverarbeitung des Unfalles bei vorbestehender ausgeprägter strionisch-narzisstischer Persönlichkeitsproblematik unter kultureller, ausgeprägt sozialer und psychischer Belastung» (Gutachten [...] und [...] vom 16. Juni 2000, Akten S. 699 ff., insb. S. 709). Der Berufungskläger war zum Tatzeitpunkt überdies stark alkoholisiert (vgl. Akten S. 113 ff.). Er bringt zwar vor, dass er kein Problem mit Alkohol (und Marihuana) habe und er nur bei «diesen Attacken» in grösserem Masse Alkohol konsumiere (Akten S. 371). Wenn er keinen solchen Zustand habe, dann trinke er keinen Alkohol (Akten S. 197 f.). Doch auch diese Aussagen des Berufungsklägers sind nicht als glaubhaft zu taxieren. Vielmehr erscheint es, als würde der Berufungskläger auch in anderen Situationen grössere Mengen Alkohol konsumieren und ein aggressives Verhalten an den Tag legen. So führte er etwa in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, im Jahre 2016 im Februar sowie im Oktober und November einen solchen Anfall gehabt zu haben. Neben diesen von ihm angegeben Daten sind jedoch mindestens drei weitere, vom Berufungskläger nicht genannte Vorkommnisse aktenkundig, an denen er durch sein Verhalten bzw. seine Alkoholintoxikation aufgefallen ist. Einerseits ist eine Requisition vom 5. Januar 2016 verzeichnet, wonach der Berufungskläger in betrunkenem Zustand «Leute anpöbeln» würde (Akten S. 89). Des Weiteren datiert der in Ziffer 2 der Anklage vorgebrachte Vorwurf wegen mehrfacher Drohung vom 27. Juni 2016. Schliesslich ist eine Requisition vom 23. Dezember 2016 aktenkundig, wonach der Berufungskläger «einen stark alkoholisierten Eindruck» auf die Polizisten gemacht habe (Akten S. 90 f.). Ähnliche Vorkommnisse zeigen sich auch vor und nach dem Jahr 2016 und bestätigen den Verdacht der Aggressivität sowie der mangelnden Impulskontrolle des Berufungsklägers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol: Gemäss einer Requisition vom 1. Juli 2015 wurde beim Berufungskläger eine Blutalkoholkonzentration von 2.15 ‰ festgestellt, nachdem er sich gemäss Angaben von Passanten zuvor aggressiv verhalten und diverse Personen angegangen habe (Akten S. 81 f.). Bereits rund zwei Monate später wurde der Berufungskläger «sichtlich betrunken» von der Polizei in einem Tram angetroffen (Requisition vom 31. August 2015, Akten S. 86). Ausserdem liegt ein Zwischenbericht des Vereins [...] aus dem Jahre 2017 vor (Akten S. 43). Demnach hätten regelmässig alle drei bis fünf Wochen persönliche Beratungsgespräche mit dem Berufungskläger stattgefunden. In bestimmten Phasen sei es jedoch gehäuft zu Fehlterminen gekommen und der Berufungskläger sei zwei Mal stark alkoholisiert erschienen (am 1. November 2013 und 8. Juni 2015). Der Bericht hielt zudem fest, dass es dem Berufungskläger generell schwerfalle, seine Eigenverantwortung zu sehen und damit eine geringe Frustrationstoleranz einhergehe. Überdies scheint sich das Verhalten des Berufungsklägers auch im Jahre 2019 fortgesetzt zu haben. So wird dem Berufungskläger gemäss Polizeirapport vom 20. Mai 2019 vorgeworfen, einen Nachbarn beschimpft zu haben. Dabei machte das Opfer der Polizei gegenüber die Aussage, dass der Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei «wie sonst meistens auch» (Akten S. 525). Schliesslich wurde der Berufungskläger wegen eines anderen Vorfalls mit Strafbefehl vom 13. Mai 2019 rechtskräftig wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfacher sexueller Belästigung verurteilt. Er war zum Tatzeitpunkt am 9. Januar 2019 auch in diesem Fall alkoholisiert (Akten S. 522). All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass das die vorliegend in Frage stehenden Taten betreffende Tatverhalten nicht in einem Widerspruch zur Persönlichkeit des Berufungsklägers steht. Vielmehr spiegelt es das Verhalten des Berufungsklägers wider, welches dieser auch in einer Vielzahl von anderen Situationen aufzeigt und auch seinen psychiatrisch attestierten Persönlichkeitszügen entspricht. Entsprechend ist sein Verhalten auch nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unüblich und er unterscheidet sich hier in keiner Weise von Verbrechensgenossen. Auch scheinen aggressive Ausbrüche des Berufungsklägers und Schlägereien in angetrunkenem Zustand schon vor dem Unfall im Jahre 1996 – der vom Berufungskläger als Ursache seines Verhaltens geltend gemacht wird (vgl. Akten S. 371) – vorgelegen zu haben (vgl. Akten S. 694 f., 874 f.).

Was den Sachverhalt in Ziffer 2 der Anklageschrift betreffend den Vorwurf der Beschimpfung und mehrfachen Drohung anbelangt, so kann hierfür grundsätzlich auf das soeben Gesagte verwiesen werden (gemäss eigenen Aussagen sei der Berufungskläger auch zu jenem Zeitpunkt betrunken gewesen, Akten S. 194). Zusätzlich gilt hierbei zu bemerken, dass beim Berufungskläger vor, während und nach der Tat klarerweise ein Realitätsbezug vorhanden war. So ist auf der Fotodokumentation erkennbar, dass der Berufungskläger den [...] mit einer Dose Bier verlassen wollte (nachdem er beim Eintreten anscheinend ein Kind erschreckte), ohne dies bei den Self-Scanning Kassen zu bezahlen. Daraufhin wurde er durch das Opfer angesprochen und zu den Kassen zurückgeführt. Dort versuchte sie ihm das Bezahlvorgehen zu erklären. Das Gespräch wirkt zuerst normal, plötzlich scheint der Berufungskläger jedoch ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen (Akten S. 168 ff.). Damit stimmen auch die Aussagen des Opfers überein, die ausführt, dass der Berufungskläger ihr zuerst sogar noch Komplimente gemacht habe (sie habe sehr schöne Augen), dann jedoch ausfällig geworden sei und ihr gedroht habe, als er ihren Namen gesehen und angenommen habe, dass sie aus [...] komme (Akten S. 185 ff.). Dem Berufungskläger war es mithin möglich, sich an die wechselnden Erfordernisse der Situation anzupassen. Auch führte er die Situation selbst herbei, da er das Geschäft verlassen wollte, ohne das von ihm mitgeführte Bier zu bezahlen. Eine schwere Beeinträchtigung seiner Geistesverfassung ist demnach auch in diesem Fall zu verneinen.

2.1.5 Im Ergebnis sind somit einerseits die Aussagen des Berufungsklägers – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Andererseits ist auch kein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder eine schwere Beeinträchtigung seiner Geistesverfassung ersichtlich. Es lassen keine Umstände darauf schliessen, dass die Selbstkontrollfähigkeit und die Selbststeuerungsfähigkeit des Berufungsklägers deutlich eingeschränkt waren. Entsprechend drängen sich dem Gericht auch keine Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu den Tatzeitpunkten auf (s. zur Alkoholintoxikation die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Akten S. 412). Im Ergebnis ist daher kein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen.

2.2

2.2.1 Der Berufungskläger stellt überdies den Antrag, das diverse Personen als Zeugen zu befragen seien (vgl. Akten S. 601).

2.2.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V. mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen und bedarf es dazu keines Antrags durch eine Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen).

2.2.3 Vorliegend sollen zum einen Zeugen befragt werden, die gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers Aussagen zu seinem (heute aufgelösten) Eheverhältnis machen könnten (Zeugen 1-2), ihn im Jahre 1996 im Kantonsspital in [...] besucht hätten (Zeuge 3), «police torture» miterlebt hätten (Zeugin 4), Tatsachen aus seinem Sorgerechtsstreit (Zeuge 5) sowie seine Angst vor medizinischem Personal (Zeuge 6) bezeugen könnten, ihn bei sich hätten wohnen lassen (Zeuge 7), dabei gewesen seien, als er umgefallen sei (Zeuge 8) oder eine Polizeikontrolle miterlebt hätten (Zeuge 9). Zudem beantragt der Berufungskläger, bei der [...] sei die Bestätigung einzuholen, dass er alle Bussen in Raten bezahlt habe. Des Weiteren würde [...] bestätigen, dass er schon mehrfach Brillen verloren habe. Schliesslich seien bei der Polizei, dem Migrationsamt sowie der [...] Informationen dazu einzuholen, dass er oftmals seinen Geldbeutel mitsamt seinen Bankkarten und Ausweisen verloren habe und die Neubeschaffung ihm jeweils einen grossen finanziellen Aufwand bereitet habe.

2.2.4 Alle vom Berufungskläger genannten Personen, Behörden oder Unternehmen können dem Gericht keine Erkenntnisse zu den ihm vorgeworfenen Straftaten präsentieren, da sie keinerlei Bezug zu diesen aufweisen. Vielmehr versucht der Berufungskläger darum, Zeugen aufzubieten, die darlegen sollen, dass er etwa von seiner Ehefrau schlecht behandelt worden sei oder dem Medizinalpersonal nicht vertraue, die Polizei ihn (in anderen Fällen als dem vorliegenden) schlecht behandelt habe oder etwa der Sorgerechtsstreit um sein Kind nicht zu seinen Gunsten ausgefallen sei. All diese vom Berufungskläger vorgebrachten Beweise sind für den vorliegenden Fall unerheblich, da sie mit diesem in keinerlei Zusammenhang stehen. Die Befragung der vom Berufungskläger bezeichneten Zeugen ist daher nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Die Beweisanträge sind deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

  1. Der Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung nicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Entsprechend kann hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Sachverhalt ist somit in dem Umfang erstellt, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten S. 400 ff.). Sofern der Berufungskläger vorbringt, er könne sich an den jeweiligen Sachverhalt nicht mehr erinnern bzw. er sei zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen, ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen (vgl. oben E. 2.1).

Der Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das Strafgericht hat diesbezüglich grundsätzlich zutreffende Erwägungen angestellt (Akten S. 407 ff.), auf welche grösstenteils verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.1

4.1.1 Jedoch ist – entgegen der Vorinstanz – von einer natürlichen Handlungseinheit hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auszugehen (AS Ziffer 1). Die Handlungen des Berufungsklägers erscheinen im Sinne einer natürlichen Betrachtungsweise als Einheit. So können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Der Berufungskläger setzte sich zuerst gegen drei Beamte zur Wehr, die ihn einer Effektenkontrolle unterziehen wollten. Er versuchte sich auch nach Hinzukommen zweier weiterer Polizisten durch Schläge und Tritte der Kontrolle zu erwehren. Das Geschehen spielte sich einerseits in einem sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in der Polizeiwache Clara ab, ist doch davon auszugehen, dass die zusätzliche Verstärkung in der Polizeiwache bereits unmittelbar vor Ort war und ohne Umschweife ihren Kollegen zu Hilfe eilen konnte. Andererseits ist auch nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger sein sich andauerndes Zur-Wehr-Setzen auf verschiedene Willensakte abstützte, war es ihm doch grundsätzlich gleichgültig, wie viele Polizisten bei ihm die Effektenkontrolle durchführe wollten. Ansonsten wäre es vom Zufall abhängig, ob bzw. wie viele Beamte bereits von Anfang an der Kontrolle teilnehmen oder erst später hinzustossen würden. Vorliegend handelt es sich damit um eine wiederholende bzw. iterative Tatbestandserfüllung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 30). Entsprechend hat sich der Berufungskläger nur der einfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht.

4.1.2 Etwas anderes gilt jedoch für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der Beamten. So beschimpfte er bereits die im Lebensmittelgeschäft anwesenden Polizisten, bevor diese die Ambulanz aufboten. Nach der durchgeführten Untersuchung im Spital beschimpfte er sodann die auf dem Polizeiposten anwesenden Beamten. Aufgrund des hierbei fehlenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und des Umstands, dass der Berufungskläger seine Handlungen auf einen erneuten Willensakt abstützte, ist bei objektiver Betrachtung nicht von einem einheitlichen Geschehen auszugehen, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von einer mehrfachen Tatbegehung bzw. Beschimpfung auszugehen ist.

4.2

4.2.1 Hinsichtlich der Drohung zum Nachteil von E____ ist ebenfalls nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. Der Berufungskläger bedrohte die Privatklägerin durch seine Äusserungen und Gesten mit dem Tod, jedoch tat er auch dies im Sinne eines einheitlichen Geschehens. Insbesondere auf der Fotodokumentation ist erkennbar, dass sich der Sachverhalt unmittelbar bei den Self-Scanning Kassen abspielte und nur etwa zwei Minuten andauerte (vgl. Akten S. 174 ff.). Auch hier stützen sich die Handlungen des Berufungsklägers nicht auf mehrere Willensakte ab, weshalb auch in diesem Fall eine wiederholende bzw. iterative Tatbestandserfüllung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gegeben ist. Der Berufungskläger hat sich demnach nur der einfachen Drohung schuldig gemacht.

4.2.2 Keinen Grund zur Beanstandung gibt die vorinstanzliche Verurteilung wegen Beschimpfung zum Nachteil von E____.

4.3 Ebenfalls bestehen bleibt die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.

4.4 Der Beschuldigte hat sich somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.

5.1 Die Vorinstanz hat die gegen den Berufungskläger am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Probezeit 3 Jahre) in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für vollziehbar erklärt. Er wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt.

5.2 Diesbezüglich stellt der Berufungskläger den Eventualantrag, dass er zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen sei. Des Weiteren sei auf den Widerruf der am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu verzichten.

5.3

5.3.1 Grundsätzlich kann zur Strafzumessung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der nur einfachen Tatbegehung in Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie den Tatbestand der Drohung ist das Gesamtverschulden jedoch als geringer einzustufen. Andererseits ist der Umstand, dass der Berufungskläger während laufendem Strafverfahren erneut straffällig wurde (vgl. Strafbefehl vom 13. Mai 2019, Akten S. 521 ff.), im Rahmen der Täterkomponenten straferhöhend zu berücksichtigen.

5.3.2 Hinsichtlich der Strafart erscheint vorliegend – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts – das Aussprechen einer Geldstrafe noch als schuldangemessen. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

Der Berufungskläger ist zwar wegen mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig vorbestraft, jedoch ist aufgrund der Persönlichkeit des Berufungsklägers nicht davon auszugehen, dass eine Gefängnisstrafe ihn von künftigen Straftaten abhalten würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass der Berufungskläger aufgrund der ihm attestierten Anpassungsstörung und der bei ihm bestehenden «Opfer-Haltung» durch einen Gefängnisaufenthalt noch weitaus mehr in seiner Haltung bestärkt würde, dass er das Opfer von «institutionellem Rassismus» (vgl. Akten S. 554) sei und sich – unter anderem – alle Behörden in [...] gegen ihn verschworen hätten. Entsprechend soll dem Berufungskläger – im Sinne einer allerletzten Chance – die Auferlegung einer Gefängnisstrafe erspart bleiben. Dem steht grundsätzlich auch nicht seine schlechte finanzielle Situation entgegen. Zwar kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Voraussetzungen einer solchen Negativ-Vollstreckungsprognose sind jedoch restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 68 ff.). Dies gilt daher auch für den Berufungskläger.

5.3.3

5.3.3.1 Hinsichtlich der Strafhöhe kann für die Ausführungen zum Verschulden grundsätzlich auf die Feststellungen des Strafgerichts verwiesen werden. Dabei ist als Orientierungspunkt von der vorinstanzlich festgelegten hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auszugehen, welche jedoch aufgrund der einfachen Tatbegehung hinsichtlich der Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu mindern ist. Jedoch ist zusammen mit der für die Beschimpfung auszusprechenden Geldstrafe aufgrund der gleichen Strafart eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen bzw. die für die Drohung sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte festgelegte hypothetische Strafe gestützt auf das Asperationsprinzip zu erhöhen.

5.3.3.2 Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz erscheint demnach für die Drohung des Berufungsklägers zum Nachteil von E____ eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen dem Tatverschulden dieses ersten Vorfalles angemessen. Die ebenfalls tatbestandliche Beschimpfung ist mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen festzulegen. Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Polizeibeamten B____, C____ und D____ ist des Weiteren eine hypothetische Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen festzulegen. Für die mehrfache Beschimpfung zu deren Nachteil erscheint zudem – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen.

5.3.3.3 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.3.3.4 Vorliegend besteht zwischen den beiden Sachverhaltskomplexen zum Nachteil von einerseits E____ sowie von andererseits den Polizeibeamten B____, C____ und D____ ein jeweils enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, erfolgten doch die Drohung bzw. die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfungen in der jeweils gleichen Situation. Insgesamt verringert sich dadurch der Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen für die Drohung zum Nachteil von E____ wird um 5 Tagessätze für die Beschimpfung zu ihrem Nachteil auf 85 Tagessätze erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 40 Tagessätze auf 125 Tagessätze sowie für die Beschimpfung zum Nachteil der Beamten um 10 weitere Tagessätze auf eine Gesamtgeldstrafe von insgesamt 135 Tagessätzen. Aufgrund der Delinquenz des Berufungsklägers während des laufenden Strafverfahrens fällt im Rahmen der Täterkomponenten dieses Nachtatverhalten straferhöhend ins Gewicht. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren erscheint daher eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.

5.3.3.5 Aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die Tagessatzhöhe ausnahmsweise auf CHF 10.– festgesetzt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Eine Aufschiebung des Vollzugs der Geldstrafe ist nicht möglich, da der Berufungskläger mit Urteil vom 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt – und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat – zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 9 Mo­naten verurteilt wurde und keine besonders günstigen Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB, vgl. auch BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Bestehen bleibt ferner die wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 100.–.

5.4 Das Strafgericht widerrief im angefochtenen Urteil eine gegen den Berufungskläger am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, sexueller Belästigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten und bildete eine Gesamtstrafe. Der Berufungskläger beantragt, dass auf den Widerruf zu verzichten sei.

Das Strafgericht auferlegte dem Berufungskläger im Urteil vom 29. August 2014 eine Probezeit von drei Jahren (vgl. Strafregisterauszug, Akten, S. 980). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 46 StGB N 82, mit Hinweisen). War diese Dreijahresfrist zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht abgelaufen, ist sie nunmehr – da die vorliegende Berufungsverhandlung nach dem 29. August 2020 stattfand – verstrichen. Die mit Urteil vom 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten ist demgemäss gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar zu erklären. Es bleibt damit bei einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie bei einer Busse in Höhe von CHF 100.–.

6.1 Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– und einer Parteientschädigung von CHF 1'533.95 an E____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'336.25 wurde abgewiesen. Der Berufungskläger beantragt, die von der Privatklägerin gestellte Genugtuungsforderung sowie die Parteientschädigung seien abzuweisen.

6.2 Die Anträge des Berufungsklägers werden von diesem nicht weiter begründet. Da er auch vor zweiter Instanz der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin E____ verurteilt wird, sind keine Gründe für eine grundsätzliche Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Hinblick auf den Anspruch auf Zusprechung von Genugtuung und einer Parteientschädigung ersichtlich. Jedoch ist eine Reduktion der Genugtuungssumme vorzunehmen. Zwar ist unzweifelhaft, dass E____ durch die Drohungen des Berufungsklägers in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist, jedoch handelt es sich objektiv nicht um einen besonders schweren Fall. Auch hat die Privatklägerin keine Belege vorgelegt, die auf eine besonders schwere subjektive Beeinträchtigung hinweisen würden. Des Weiteren ist auch in der Fotodokumentation ersichtlich, dass die ebenfalls anwesende Kollegin der Privatklägerin dem Geschehen relativ gelassen beizuwohnen schien und auch ein männlicher Mitarbeiter den Anschein machte, nicht einzugreifen (vgl. Akten S. 174 ff.). Aufgrund dieser Umstände und im Vergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Genugtuung von CHF 500.– als angemessen.

Der Berufungskläger wird daher zu CHF 500.– Genugtuung und einer Parteientschädigung von CHF 1'533.95 für das erstinstanzliche Verfahren an E____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 2'109.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Rechtsmittel, da er im Hauptantrag einen vollständigen Freispruch gefordert hat. Unter diesen Umständen werden dem Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.1 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 wurde [...] als amtliche Verteidigerin entlassen und es wurde ihr ein Honorar gemäss Honorarnote vom 16. Dezember 2019 in Höhe von CHF 4’652.45 ausbezahlt (Akten S. 529 ff.).

8.2 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt somit für den Betrag von CHF 4’652.45 vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 5. November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Freispruch im Anklagepunkt Ziffer 3.2 vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

Einstellung des Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 5. November 2015 zufolge Verjährung;

Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. bis 7. Februar 2018 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1, 180 Abs. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 34, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, sexueller Belästigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26./27. Oktober und vom 27. bis 29. Dezember 2011 (insgesamt 3 Tage), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____ wird zu CHF 500.– Genugtuung und einer Parteientschädigung von CHF 1'533.95 für das erstinstanzliche Verfahren an E____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

A____ trägt Kosten von CHF 2'109.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Hinsichtlich des der zum damaligen Zeitpunkt amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin, gemäss Honorarnote vom 16. Dezember 2019 ausbezahlten Honorars in Höhe von CHF 4’652.45 bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Privatklägerschaft

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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