Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.110
URTEIL
vom 11. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA St. Johannsen, Beschuldigter
Neuhaus 40, 2525 Le Landeron
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Juni 2019
betreffend mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung, mehrfachen Alarm, mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2019 wurde A____ der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Alarms, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 300.– (ev. Ersatzfreiheitsstrafe). Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Zudem wurde die Vorstrafe vom 5. April 2018 vollziehbar erklärt und A____ die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 29. Oktober 2019 durch seine Rechtsvertreterin Berufung erklären lassen mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien die Vorakten und das Patientendossier der UPK beizuziehen; ausserdem sei ein Zusatzgutachten, eventualiter ein Ergänzungsgutachten und eine Stellungnahme des behandelnden Arztes einzuholen. Schliesslich wurde die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020 beantragt der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch, eventualiter sei der Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufzuschieben. Mit Berufungsantwort vom 17. März 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufzuschieben. Auf den Beizug der Vorakten sowie auf Einholung eines Zusatz- oder Ergänzungsgutachtens sei zu verzichten. Jedoch sei er ergänzende Bericht von B____ vom 28. November 2019 zu seinem Gutachten vom 21. Dezember 2018 beizuziehen und eventualiter bei ihm ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Auf die Einholung einer Stellungnahme von C____ und auf den Bezug des Patientendossiers sei zu verzichten. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen.
Mit Verfügung vom 6. November wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragte sie Nichteintreten auf die Berufung. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wurde das Strafgericht um Zustellung der Akten SG.2019.197 ersucht. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde von der Einholung eines Ergänzungs- oder Zusatzgutachtens vorbehältlich eines anderslautenden Entscheides des Gesamtspruchkörpers abgesehen. Die Akten des Strafgerichts gingen am 2. November 2020 ein. Es wurde zudem ein Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 11. November 2020 eingeholt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 wurde zunächst der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Zwar hat der Berufungskläger den angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der UPK sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht bestritten. Jedoch beantragt der Berufungskläger, er sei mangels Schuldfähigkeit vollumfänglich freizusprechen, weshalb das Urteil insbesondere unter diesem Aspekt zu überprüfen ist. Unangefochten und somit rechtskräftig sind demnach lediglich die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten [Anklagepunkt 10.]) sowie die Entschädigung der Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.
2.1 Das Strafgericht hat als erwiesen erachtet, dass sämtliche Anklagepunkte erstellt seien. Insbesondere der Sachverhalt betreffend die Anklagepunkte Ziff. 1 bis 6, 9 und 10 sowie die Sachbeschädigung zum Nachteil des Restaurants [...] gemäss Anklagepunkt Ziff. 7 seien vom Berufungskläger nicht bestritten (Prot. HV p. 4 Akten S. 456).
2.2 Der Berufungskläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht grundsätzlich, macht jedoch mit seiner Berufung geltend, der von der Vorinstanz als nachgewiesen erachtete Sachverhalt gebe seine tatsächlichen Lebensumstände nicht korrekt wieder. Er habe sämtliche ihm zur Last gelegten Delikte zwischen dem 22. April und dem 6. Mai 2018 begangen. In diesem Zeitraum habe er sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. So habe er die wahnhafte psychotische Vorstellung gehabt, seine damalige Freundin werde von einem Menschenhändlerring – angeführt durch den damaligen Vermieter D____ – regelmässig sexuell missbraucht und dieser Ring habe auch das gemeinsame ungeborene Kind verspiesen. Vor diesem Hintergrund habe er versucht, die Polizei und die UPK auf sich aufmerksam zu machen; in seinem Wahn sei er auch von der Begehung von Sachbeschädigungen mit anschliessender Selbstanzeige nicht zurückgeschreckt, um die Aufmerksamkeit der Polizei zu bekommen. Er leide seit frühester Jugend unter massiven psychischen Störungen und Suchtproblemen, in deren Zusammenhang er immer wieder straffällig geworden sei. Gerade auch im Frühjahr 2018 – wo er die vorliegend zu beurteilenden Taten begangen hat – seien zahlreiche fürsorgerische Unterbringungen (FU) verfügt worden (jeweils am 22. April, 28. April., 29. April und 12. Mai 2018). Sein desaströser psychischer Zustand sei im Zusammenhang mit seiner neuen (und ersten) Beziehung zu seiner damaligen Freundin, welche ebenfalls unter psychischen Problemen und Suchtproblemen gelitten habe, akzentuiert worden. Er habe aufgrund der Beziehung – insbesondere wegen der Nebenwirkung Impotenz – zunehmend die Medikation verweigert und gemeinsam mit der Freundin wieder verstärkt Suchtmittel konsumiert (Berufungsbegründung Ziff. II. 3 p. 2 f.).
3.1 Die Sachbeschädigungen zum Nachteil von D____ vom 22. April 2018 und vom 6. Juni 2018, die Sachbeschädigung zum Nachteil des Restaurants [...] vom 11. Mai 2018 sowie die Sachbeschädigungen zum Nachteil der Kantonspolizei vom 4./5. Mai 2018 und vom 5. Mai 2018 sind nicht bestritten (Berufungsbegründung Ziff. 10 p. 5). Der Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
3.2
3.2.1 Betreffend die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der UPK vom 5. Mai 2018 (AS Ziff. 5) macht der Berufungskläger geltend, diese sei weder erwiesen noch belegt (Berufungsbegründung Ziff. 11 p. 5).
3.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe den Sachverhalt in Bezug auf den genannten Anklagepunkt anerkannt, zudem sei der Schaden aufgrund der Fotodokumentation erstellt (Urteil E. 1.1. p. 7 und 1.3 p. 8).
3.2.3 Gemäss dem Polizeirapport vom 6. Mai 2018 habe der Berufungskläger am 5. Mai 2018 beim Sekretariat der Zentralen Aufnahme der UPK mit einem Stein eine Fensterscheibe zerkratzt sowie einen Fensterrahmen beschädigt (Akten S. 202). Zwar hat der Berufungskläger in der Einvernahme vom 6. September 2018 angegeben, er habe mit einem Stein an den Fensterrahmen geklopft (Akten S. 209, vgl. auch Auss. Akten S. 210: «Ich habe mit dem Stein an dieser Scheibe geklopft»). Auf der Fototafel ist indessen keinerlei Beschädigung des Fensters zu erkennen (Akten S. 216). Zudem geht aus der Abklärung vom 16. August 2018 hervor, gemäss der telefonischen Auskunft von Herrn [...], UPK, sei die Beschädigung an der Tür nicht repariert worden und es gebe somit keinen Sachschaden (Akten S. 207).
3.2.4 Damit ist zwar erstellt, dass der Berufungskläger mit einem Stein an den Fensterrahmen geklopft hat, nicht jedoch, dass daraus ein Schaden resultiert ist. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist somit nicht erfüllt, entsprechend ergeht ein Freispruch vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung betreffend Anklagepunkt Ziff. 5.
3.3
3.3.1 Der Berufungskläger bestreitet auch nicht, sich am 28. April 2018 via Notruf bei der Polizei gemeldet zu haben, mit der Aussage, er habe eine Waffe und werde alle Dunkelhäutigen und Polizisten erschiessen (vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 121 ff., 126 ff.). Er macht jedoch geltend, er sei in seinem psychotischen Wahn der festen Überzeugung gewesen, seine Freundin sei vergewaltigt worden, weshalb er sich bei der Polizei habe Gehör verschaffen wollen; es habe sich aus seiner Sicht um einen Notfall gehandelt, weshalb er nicht wider besseren Wissens und damit nicht vorsätzlich einen falschen Alarm ausgelöst habe (Berufungsbegründung Ziff. 12 p. 5 f.). Dasselbe gelte für den falschen Alarm vom 6. Mai 2018 durch Drücken des SOS-Knopfs im Polizeiposten Kannenfeld (vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 223 ff.). Er habe bereits am 5. Mai 2018 verzweifelt versucht, in die UPK aufgenommen zu werden, statt einer Behandlung habe er hingegen Hausverbot sowie eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erhalten. Er habe sich in dieser Situation nicht anders zu helfen gewusst, als sich an die Polizei zu wenden. Da er sich in einer tatsächlichen Notlage befunden habe, sei der subjektive Tatbestand auch in diesem Falle nicht erfüllt. Er habe sich sodann an die Polizei gewandt in der festen Überzeugung, dass er sich in einer Notlage befand und dringend Hilfe benötigte (Berufungsbegründung Ziff. 13 p. 6).
3.3.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe sowohl am 28. April 2018 als auch am 6. Mai 2018 sehr wohl gewusst, dass keine Notsituation bestanden habe. So habe er am 28. April 2018 gegenüber der Polizei angegeben, wegen einer begangenen Vergewaltigung würden sie nicht ausrücken. Am 6. Mai 2018 habe er den Notknopf gedrückt, weil es ihm schlicht zu lange gedauert habe, bis er Antwort bekommen habe; seinen Angaben gegenüber der Polizei, wonach seine Freundin Kokain konsumieren wolle und zudem einen Drogendealer zu «ficke» beabsichtige, sei jedenfalls keine Notfallsituation zu entnehmen gewesen (Berufungsantwort p. 3).
3.4
3.4.1 In Bezug auf den Hausfriedensbruch zum Nachteil der UPK vom 5. Mai 2018 stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dieser sei ebenfalls nicht tatbestandsmässig. Zwar habe er bei der UPK ein Hausverbot, jedoch gelte dieses nur als Besucher und nicht als Patient. Er habe sich in einer akuten psychiatrischen Notlage befunden, weshalb die UPK in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verpflichtet gewesen wäre, ihn als Patienten aufzunehmen. Das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot könne in dieser Situation nicht gelten (Berufungsbegründung Ziff. 14 p. 7).
3.4.2 Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, das am 6. Februar 2018 gegen den Berufungskläger von der UPK ausgesprochene Hausverbot sei auf sein aggressives Verhalten in der Vergangenheit zurückzuführen. Der Berufungskläger sei an das Zentrum für Suchtmedizin angebunden gewesen und hätte sich in einer Notsituation dorthin wenden können (BA StA Ziff. II).
3.4.3 Diesen Überlegungen kann gefolgt werden. Der Berufungskläger gab bereits anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2018 an, er sei in Behandlung bei C____ vom Zentrum für Suchtmedizin (Akten S. 136, vgl. dazu auch Akten S. 303, wonach er den Psychologen des Suchtzentrums in Anspruch nehmen könne). Damit verfügte er über eine Anlaufstelle für psychiatrische Anliegen. Er hatte vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit, sich in die UPK zu begeben, wo er wusste, dass ein Hausverbot gegen ihn bestand. Allenfalls hätte ihn sein behandelnder Arzt in die UPK verweisen können. Daraus folgt, dass der Berufungskläger sich vorsätzlich über das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot hinweggesetzt hat und damit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt ist.
3.5
3.5.1 Schliesslich argumentiert die Verteidigerin, in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz seien weder in zeitlicher noch in mengenmässiger Hinsicht Konsumhandlungen nachgewiesen. Der Berufungskläger leide bekanntlich seit über 30 Jahren an einer Suchterkrankung. Von dieser könne aber nicht auf tatsächliche Gesetzesübertretung geschlossen werden. Der Tatbestand von Art. 19a BetmG sei nicht erfüllt (Berufungsbegründung Ziff. 15 p. 6 f.).
3.5.2 Der Einwand der Verteidigerin, allein aus der Suchterkrankung des Berufungsklägers könne nicht auf konkrete Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz geschlossen werden, ist berechtigt. Jedoch brauchen dem Berufungskläger keine zeitlich und mengenmässig exakt belegten Konsumhandlungen nachgewiesen werden. Es genügt der Nachweis, dass er innerhalb des angeklagten Zeitraums überhaupt Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Berufungskläger selbst hat den Konsum von Kokain zugegeben (vgl. Polizeirapport vom 6. Mai 2018, Akten S. 225: «Ich habe heute diverse Morphiumtabletten, welche ich von meinem Arzt verschrieben bekommen habe, und Kokain, zu mir genommen»). Weiter hat er anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2018 auf Vorhalt, er sei zur Tatzeit unter Drogeneinfluss (Kokain und Opiate) gestanden, angegeben: «Das kann noch stimmen» (Akten S. 230). Zudem liegt ein positiver Drug-Wipe-Test vom 6. Mai 2018 vor (Akten S. 224). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger am 6., 11. sowie vom 14. bis 21. Mai 2018 Kokain konsumiert hat. Der Tatbestand der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG ist erfüllt.
3.6 Zusammengefasst ergeht Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Anklagepunkte 1., 3., 4., 7. und 10.), mehrfachen falschen Alarms (Anklagepunkte 2. und 6.), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklagepunkte 5., 6., 9., und 10.) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagepunkte 6., 7., und 8.). Hingegen wird der Berufungskläger im Anklagepunkt 5. vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung freigesprochen.
4.1 Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung korrekt vorgegangen und hat zunächst aufgrund der schwersten Tat eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe gebildet, wobei sie das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers innerhalb des Strafrahmens zu Recht als leicht eingestuft hat. Sie hat in der Folge die fünf weiteren Sachbeschädigungen und die ein anderes Rechtsgut tangierenden je zweifach erfüllten Tatbestände des falschen Alarms und des Hausfriedensbruchs straferhöhend berücksichtigt und im Sinne einer Gesamtwürdigung in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate vorgenommen (Urteil E. IV p. 9 Akten S. 482). Dies ist nur möglich beim Vorliegen mehrerer gleichartiger Strafen. Mit Ausnahme des Betäubungsmittelkonsums, der als Übertretung mit Busse zu ahnden ist, hat die Vorinstanz sämtliche Delikte mit Freiheitsstrafe geahndet und die Wahl der Strafe damit begründet, dass der Berufungskläger eine Deliktsreihe begangen habe, obwohl er bereits in der Vergangenheit mehrfach zu erheblichen Geldstrafen verurteilt worden sei, weshalb nicht davon auszugehen sein, er lasse sich von einer (bedingten oder unbedingten) Geldstrafe von der zukünftigen Begehung von weiteren Straftaten abhalten (Urteil E. IV p. 9 Akten S. 482). Diesen Erwägungen ist zu folgen; eine Geldstrafe scheidet somit aus spezialpräventiven Überlegungen aus.
4.2
4.2.1 Im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz aufgrund von Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers ein Gutachten bei B____ eingeholt. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. Dezember 2018 bestätigt die Diagnose einer Abhängigkeit von THC und Kokain und diagnostiziert beim Berufungskläger eine neben der Drogensymptomatik bestehende schizophrene Erkrankung am ehesten im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (Gutachten p. 12 f. Akten S. 38 f.). Hinsichtlich der Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz gelangte der Gutachter zum Schluss, aufgrund der langjährigen Abhängigkeitserkrankung sei eine leichte Minderung der Steuerungsfähigkeit zu erkennen. Betreffend die übrigen zur Beurteilung stehenden Delikte jedoch lasse sich keine forensisch-psychiatrische Symptomatik anführen, die eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit begründen liesse (Gutachten p. 14 f., Akten S. 40 f.).
4.2.2 Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren macht die Verteidigung geltend, die Schlussfolgerung des Gutachtens vom 21. Dezember 2018, wonach der Berufungskläger im Tatzeitraum nicht unter psychischen Störung gelitten habe und seine Schuldfähigkeit nicht tangiert sei, treffe nicht zu. Das Gutachten sei unsorgfältig und unvollständig. Einzelne Delikte seien unzulässig zusammengefasst, der Sachverhalt sei nicht sorgfältig abgeklärt und die Berichte betreffend die fürsorgerischen Unterbringungen seien nicht berücksichtigt worden. Der Berufungskläger habe immer ausgesagt, er habe unter psychotischen Schüben gelitten. Gerade auch im Frühjahr 2018 – und damit im relevanten Deliktszeitraum – seien zahlreiche fürsorgerische Unterbringungen verfügt worden (so jeweils am 22. April, 28. April, 29. April und 12. Mai 2018). Zudem sei dreimal der Notfallpsychiater aufgeboten worden (jeweils am 6. Mai, 11. Mai und 13. Juni 2018). In den Austrittsberichten der UPK sei jeweils ein psychotischer Zustand vermerkt (vgl. Berichte vom 27. April, 4. Mai, 7. Mai und 17. Mai 2018); diese Berichte seien vom Gutachter nicht berücksichtigt worden. Dass das Medikament Aripiprazol trotz Verschreibung vom Berufungskläger nicht eingenommen worden sei, bestätige zudem der behandelnde Arzt, C____, in seinem Bericht vom 29. November 2018. Schliesslich gehe aus dem nun im Berufungsverfahren vorliegenden Bericht des Gefängnisarztes E____ vom 20. Februar 2020 hervor, dass die richtige Einstellung des notwendigen Medikamentes gegen die psychische Störung des Berufungsklägers relativ schwierig sei. Erst nach mehrmaliger Anpassung der Dosierung sei die gewünschte Wirkung eingetreten, der Berufungskläger bleibe seither grösstenteils von psychotischen Schüben sowie von unerwünschten Über- und Unterdosierungen zu Beginn und Ende des Verabreichungsintervalles verschont. Daraus ergebe sich, dass die Dosis im Deliktszeitraum unzureichend gewesen sei; so habe der Berufungskläger einerseits die Medikamente im Tatzeitraum aufgrund der Nebenwirkungen regelmässig verweigert, anderseits sei durch den Bericht von E____ erwiesen, dass die im Tatzeitraum verabreichte Regeldosierung gar nicht die gewünschte Wirkung habe erzielen können. Es sei deshalb durchaus wahrscheinlich, dass der Berufungskläger im Tatzeitraum unter psychotischen Schüben gelitten habe und die Delikte unter deren Einfluss verübt habe. Sowohl die Vorinstanz als auch der Gutachter hätten es unterlassen, die soziale Situation und den Zustand des Berufungsklägers sorgfältig abzuklären und diese Erkenntnisse in die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit miteinzubeziehen. Dies habe zur Folge, dass für sämtliche Delikte Schuldunfähigkeit anzunehmen sei (Berufungsbegründung Ziff. 20 p. 7-8; Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer AV p. 1).
4.2.3 Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung und für Schuldunfähigkeit seien nicht gleichzusetzen. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten sei bereits ein Bericht des behandelnden Arztes, C____, berücksichtigt worden. Es sei damit gestützt auf das vollständige und nachvollziehbare Gutachten von B____ vom 21. Dezember 2018, seinen Ergänzungen vom 3. April 2019 sowie seinem ergänzenden Bericht im Verfahren SG.2019.197 vom 28. November 2019 von einer voll erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit – respektive bezüglich den Betäubungsmittelkonsum von einer allenfalls leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit – auszugehen (Beschwerdeantwort p. 3; Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer StA p. 1).
4.2.4 Im Verfahren SG.2019.197 wurde ein vom 28. November 2019 datierendes Ergänzungsgutachten zum bereits bestehenden psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2018 eingeholt. Das Urteil des Strafgerichts vom 10. Dezember 2019 hält zu den Ausführungen des Gutachters Folgendes fest, «dass bei A____ weiterhin die Diagnose einer Abhängigkeit von Kokain sowie einer paranoiden Schizophrenie zu stellen ist. Sowohl die Kokainabhängigkeit als auch die zum Tatzeitpunkt überwiegend unmedizierte Schizophrenie seien aus gutachterlicher Sicht zwar als begünstigende Faktoren anzusehen, die jedoch für sich allein nicht zu einer nachweisbaren Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit führten, im Zusammenhang mit der affektiven Belastung jedoch forensisch relevant sein könnten. Aufgrund der bereits lange andauernden Suchtabhängigkeit und der damit verbundenen Beschaffungskriminalität sei allenfalls bezüglich der Vermögensdelikte und Hausfriedensbrüche eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit zu begründen» (Urteil SG.2019.197 vom 10. Dezember 2019 E. IV).
4.2.5 Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2018 geht hervor, der Berufungskläger habe bezüglich der Medikation ausgesagt, er habe immer mal wieder auch eine neuroleptische Medikation erhalten und genommen, es habe jedoch auch grosse Pausen und unregelmässige Intervalle gegeben. Aktuell sei er seit dem 19. April 2018 auf ein monatliches Depotmedikament eingestellt, welches ihm insgesamt gut bekomme (Gutachten p. 11 Akten S. 37). Anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2018 gab der Berufungskläger an, seine Depotspritze regelmässig zu beziehen (Akten S. 209: «Ich beziehe auch meine Depotspritze regelmässig, weil ich nicht mehr polizeilich in Erscheinung treten möchte»). Aus diesen Aussagen geht nicht hervor, dass er die Verabreichung des Medikaments im Tatzeitraum verweigert hätte. Dem Bericht des Gefängnisarztes, E____, vom 20. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass eine Anpassung der Medikation stattgefunden habe, die insbesondere zur besseren Compliance beigetragen habe: So erhalte der Berufungskläger seine Depotspritze gegen Schizophrenie nicht mehr wie bis anhin alle vier Wochen mit einer Dosierung von 400 mg, sondern alle drei Wochen mit einer Dosierung von 300 mg. Dadurch würde eine Überdosierung zu Beginn sowie eine Unterdosierung zum Ende des jeweiligen Verabreichungsintervalls nicht mehr vorkommen. Wenn die Verteidigerin anführt, die im Tatzeitraum erfolgte Dosierung der Depotspritze von 400 mg alle vier Wochen habe zu einer Unterdosierung des Medikaments gegen Ende des vierwöchigen Verabreichungsintervalls geführt, unter deren Einfluss der Berufungskläger die zu beurteilenden Delikte verübt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst hat – wie bereits erwähnt – der Berufungskläger selbst weder gegenüber dem Gutachter noch anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2018 angegeben, er habe die Spritze im Deliktszeitraum nicht bekommen; es ist somit gestützt auf das Gutachten sowie die Aussagen des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er die Depotspritze regelmässig alle vier Wochen erhalten hat. Zudem erstreckt sich der Zeitraum, in welchem der Berufungskläger deliktisch tätig war (22. April bis 6. Juni 2018) über sechs Wochen. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Berufungskläger seine Depotspritze regelmässig alle vier Wochen erhielt, kann ein derart langer Deliktszeitraum jedenfalls nicht mit einer am Ende dieses vierwöchigen Verabreichungsintervalls aufgetretenen allfälligen Unterdosierung des Medikaments erklärt werden. Hierzu ist auch auf den ergänzenden Bericht von B____ vom 3. April 2019 zu verweisen, wonach ein isolierter psychotischer Schub für den langgestreckten Verlauf von April 2018 bis Juni 2018 sowohl unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs der Erkrankung (der Berufungskläger leide seit über 20 Jahren unter schizophrenen Symptomen) als auch der antipsychotischen Medikation als eher unwahrscheinlich erscheine (p. 2). Damit ist gestützt auf das durchwegs vollständige, kohärente und nachvollziehbare Gutachten vom 21. Dezember 2018 zwar von einer gewissen situations- und substanzbedingten Enthemmung, jedoch nicht von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bezüglich der zu beurteilenden Vergehen bzw. mit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit betreffend den Betäubungsmittelkonsum auszugehen. An der Einschätzung der Schuldfähigkeit vermag entgegen der Ansicht der Verteidigerin auch die Tatsache, dass der Berufungskläger im fraglichen Zeitraum etliche Male mittels fürsorgerischer Unterbringung in die UPK eingeliefert werden musste, nichts zu ändern. Bei der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gilt es zu beurteilen, ob bei der betroffenen Person, die unter einer psychischen Störung leidet, eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung besteht (Art. 426 f. ZGB). Dagegen geht es bei der Frage nach der Schuldfähigkeit darum, ob ein Täter fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 StGB). Daraus folgt, dass aus den angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen nicht auf eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit geschlossen werden kann. Der Gutachter hat überdies nachvollziehbar erklärt, weshalb diese fürsorgerischen Unterbringungen und ihre jeweiligen Austrittsberichte der UPK keinen Eingang ins Gutachten gefunden haben, würden doch diese Berichte jeweils nur sehr kurze Aufenthalte beschreiben und keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die zu beantwortenden Fragen liefern (Ergänzungsgutachten vom 3. April 2019).
4.3 In Bezug auf die täterbezogene Verschuldenskomponente gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Umstand, dass der Berufungskläger in der Probezeit der mit Strafbefehl vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe delinquiert und zudem mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft sei, grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen sei. Dem gegenüber stehe jedoch sein Geständnis, die psychische Erkrankung sowie der Umstand, dass die Delikte einen engen Zusammenhang mit den Beziehungsproblemen des Berufungsklägers aufgewiesen hätten (Urteil E. IV p. 11). Diesen Erwägungen kann gefolgt werden. Mit dem Strafgericht ist damit von einer neutralen Wirkung der belastenden und entlastenden Faktoren auszugehen. Daraus ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
4.4. Der Betäubungsmittelkonsum stellt eine Übertretung gemäss Art. 19a BetmG dar und wird – unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit – mit einer Busse von CHF 300.- (ev. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) geahndet.
5.1 Art. 49 Abs. 2 StGB gewährleistet im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (vgl. Koch, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, Diss. ZH 2013, S. 190).
5.2 Der Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember 2019 des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der teilweise versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 11. November 2020 p. 3). Da der Berufungskläger diese Delikte im Juli 2019, und damit zwar vor dem vorliegenden Urteil, jedoch nach dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 20. Juni 2019 begangen hat, ist vorliegend keine Zusatzstrafe auszusprechen. Dasselbe gilt für den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Februar 2020, mit welchem er des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und neben einer Busse von CHF 250.- zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wurde. Auch die mit dem Strafbefehl abgeurteilten Delikte datieren vom Juli 2019 und wurden damit zwar vor dem vorliegenden Urteil, jedoch nach dem angefochtenen Urteil vom 20. Juni 2019 verübt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) entscheidend. Wurde die neue Tat erst nach dem Datum des Ersturteils begangen, hat die beschuldigte Person keinen Anspruch auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe. Unerheblich für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips ist, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation neu entschieden werden muss (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 116; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1). Weil die mit Urteil vom 10. Dezember 2019 sowie mit Strafbefehl vom 11. Februar 2020 beurteilten Delikte erst nach dem (angefochtenen) Ersturteil begangen wurden, ist das vorliegende Urteil demnach nicht als Zusatzstrafe auszusprechen.
6.1 Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Strafteil (Art. 46 Abs. 1 StGB). Von einem Widerruf der Vorstrafe kann in denjenigen Fällen abgesehen werden, in denen dem Täter eine günstige Prognose gestellt werden kann (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn aufgrund der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Bei Fehlen einer ungünstigen Prognose ist von einem Widerruf abzusehen (BGer 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.6; BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.
6.2 Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist der Berufungskläger mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft und hat die vorliegenden Taten während der Probezeit begangen. Der Berufungskläger befindet sich jedoch inzwischen im stationären Massnahmenvollzug. Dem Vollzugsbericht ist zu entnehmen, dass die Massnahme durchaus positiv und erfolgsversprechend verlaufe. Vor diesem Hintergrund kann somit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer negativen Legalprognose ausgegangen werden. Zudem hat die Verteidigerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sämtliche Bemühungen und Erfolge dieser Massnahme mit grosser Wahrscheinlichkeit zunichte gemacht würden, wenn der Berufungskläger nach seiner Entlassung eine allfällige Freiheitsstrafe absitzen müsste. Es ist daher unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen und der damit verbundenen Verbesserung der Legalprognose in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB von einem Widerruf der bedingten Vorstrafe abzusehen.
7.1 Die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB aufgrund der ablehnenden Haltung des Berufungsklägers verzichtet (Urteil E. VI p. 13 f., Akten S. 486 f.). Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger in seinem Eventualantrag neu geltend, die verhängte Strafe sei zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB aufzuschieben. Auch die Staatsanwaltschaft favorisiert die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung, dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das Strafgericht Basel-Stadt im Verfahren SG.2019.197 mit Urteil vom 10. Dezember 2019 eine solche bereits angeordnet habe. Die Verteidigerin führt in ihrer Berufungsbegründung aus, der Zustand des Berufungsklägers habe sich seit dem Antritt der Massnahme stark verbessert. Namentlich sei er nun – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren im angefochtenen Urteil – zu einer stationären Suchttherapie motiviert; damit habe sich die Ausgangslage seit dem erstinstanzlichen Urteil geändert (Berufungsbegründung Ziff. 21).
7.2
7.2.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (lit. a), wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind (lit. c). Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in Zusammenhang stehen (Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich, dass neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3).
7.2.2 Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre und kann unter Umständen verlängert werden (Art. 60 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht das Verbot der «reformatio in peius» der Anordnung einer stationären Massnahme nicht entgegen, da die Behandlung der Suchterkrankung im Interesse der betroffenen Person liege (BGer 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 113 E. 4.3.S. 116 ff. mit Hinweisen). Zur Anordnung gelten weitgehend die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 59 StGB, zu welcher Art. 60 StGB eine lex specialis darstellt. Eine Besonderheit liegt darin, dass das Gericht der Massnahmewilligkeit und damit der Behandlungsbereitschaft des Täters besonders Rechnung zu tragen hat. Auch hier gilt aber, dass die Herstellung der Therapiebereitschaft oft zum ersten Schritt der Behandlung gehört (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60 N 17, 44; Heimgartner, in: Donatsch, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage 2018, Art. 60 N 4). Die Durchführung einer Massnahme zur Behandlung einer Suchtmittelabhängigkeit kann auch ambulant erfolgen (Art. 63 StGB).
7.3 Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2018 geht hervor, dass der Berufungskläger an einer Abhängigkeit von THC (ICD-10 F 12.2) und Kokain (ICD-10 F 14.2) leide. Ferner hält das Gutachten fest, dass beim langen Verlauf, den mehr als 30 Hospitalisationen mit Diagnosen aus dem schizophrenen Formenkreis und den jeweiligen Verbesserungen mit einem neuroleptischen Medikament von einer auch neben der Drogensymptomatik bestehenden schizophrenen Erkrankung am ehesten im Sinn einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) ausgegangen werden könne (Gutachten p. 12 f., Akten S. 38 f.). Bezüglich der Psychose erscheine der Berufungskläger mit dem aktuellen Depotmedikament gut eingestellt, problematisch sei jedoch der weiterhin floride Kokainmissbrauch, unter dem es dann auch immer wieder regelmässig zu Exacerbationen (im Sinne von Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten) zu kommen scheine (Gutachten S. 19. f., Akten S. 45). Kokain stelle sicher einen begünstigenden Faktor für allfällige Enthemmungen dar (Gutachten p. 21 Akten S. 47). Der Berufungskläger habe schon im Jugendalter Drogen konsumiert, zuletzt vor allem Kokain und dies täglich. Eine erfolgreiche Behandlung einer fast drei Jahrzehnte dauernden Abhängigkeit sei zwar prinzipiell möglich, aber doch ungewiss. Positiv sei immerhin, dass er von 2014-2015 in der Institution "Terra vecchia» im Tessin «clean» gewesen sei oder doch zumindest sehr viel weniger konsumiert habe. Aus gutachterlicher Sicht stehe bei den ihm zur Last gelegten Delikten nicht die schizophrene Erkrankung, sondern die Abhängigkeitserkrankung im Vordergrund. Eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB berge nach Einschätzung des Gutachters zumindest das Potential, dass der Berufungskläger weniger Suchtstoffe konsumiere und hiermit in Zusammenhang stehende Vergehen weniger häufig auftreten würden. Zudem sei die Abstinenzkontrolle deutlich leichter und auch stringenter durchführbar. Der Gutachter gelangt zum Schluss, aufgrund des langen Konsums erscheine eine alleinige ambulante Massnahme wenig erfolgversprechend und am ehesten eine Massnahme nach Art. 60 StGB sinnvoll (Gutachten S. 20 f., Akten 46 f.; vgl. auch p. 25., Akten S. 51).
7.4 Dass der Berufungskläger an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB leidet, steht aufgrund der bei ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie ausser Frage. Zudem besteht ein langjähriges Abhängigkeitssyndrom von Kokain, womit auch die Grundvoraussetzung für eine Massnahme nach Art. 60 StGB gegeben ist. Die mehrfachen Sachbeschädigungen, der mehrfache falsche Alarm sowie der mehrfache Hausfriedensbruch stellen Vergehen dar. Der Gutachter hat klar herausgestrichen, aus seiner Sicht stünden die verübten Taten nicht so sehr mit der medikamentös behandelten schizophrenen Grunderkrankung des Berufungsklägers, sondern vielmehr mit dessen Suchtproblematik in Zusammenhang, wobei sich die Grunderkrankung zusätzlich enthemmend auswirke. Die Erforderlichkeit einer Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB wird vom Gutachter ausdrücklich bejaht, wobei aus seiner Sicht einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB der Vorrang vor einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu geben sei. Nicht nur lehne der Berufungskläger eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB ab, es bestehe bei einer Behandlung nach Art. 60 StGB doch zumindest das Potential, dass bei vermindertem Konsum von Suchtstoffen auch die Rückfallgefahr für die mit dieser Problematik in Zusammenhang stehenden Delikte gesenkt werden könne. Hingegen erscheine aufgrund des langjährigen Konsums allein eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht ausreichend. Eine stationäre Suchttherapie mit unterstützender psychotherapeutischer Behandlung oder Begleitung erweise sich als am ehesten erfolgversprechend, wobei eine erfolgreiche Behandlung einer fast drei Jahrzehnte dauernden Abhängigkeit zwar möglich, aber doch ungewiss sei. In Bezug auf die Rückfallgefahr hat der Gutachter erwogen, dass diese ohne Therapie oder Massnahme für Sachbeschädigungen als hoch und bezüglich Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als sehr hoch einzuschätzen sei. Zudem sei bei Voranschreiten der Suchterkrankung prinzipiell auch eine Eskalation von Gewaltstraftaten vorstellbar (Gutachten p. 23 Akten S. 49).
7.5 Das im Rahmen des Verfahrens SG.2019.197 eingeholte Ergänzungsgutachten vom 28. November 2019 sprach sich ebenfalls für eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB aus. Der Berufungskläger wurde sodann am 10. Dezember 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben. Er trat am 18. Mai 2020 den stationären Massnahmenvollzug in der JVA St. Johannsen an. ein Aus dem Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung vom 26. November 2020 geht hervor, der Berufungskläger sei vor Kurzem auf die offene Abteilung übergetreten. Sein Verhalten im Vollzugsalltag wurde insgesamt als konstruktiv beurteilt. Es sei ihm gelungen, seine Abstinenz im Berichtszeitraum nachweislich aufrechtzuerhalten. Er scheine über eine grundlegende Behandlungsmotivation zu verfügen, wobei er immer wieder starke Ambivalenzen verspüre (p. 2). Insbesondere bei dem im November 2020 stattge-fundenen Beziehungsurlaub sei der Berufungskläger in eine Negativspirale geraten, die von Hoffnungslosigkeit, Machtlosigkeit und Niedergeschlagenheit geprägt gewesen sei und zur vorzeitigen Beendigung des Urlaubs geführt habe (p. 7). Nach dem abgebrochenen Beziehungsurlaub habe er angegeben, die Kontrolle verloren zu haben und bei gleichzeitig hohem Suchtdruck sowie Fluchtgedanken überfordert gewesen zu sein. Er habe dann einer medikamentösen Beeinflussung seiner suchtrelevanten problematischen Affektivität zugestimmt; eine Beurteilung über Auswirkungen oder einen möglichen protektiven und rückfallpräventiven Einfluss könne indessen aus ärztlicher Sicht derzeit noch nicht abgegeben werden (p. 14). Der Berufungskläger werde insgesamt als zuverlässig, kooperationsbereit, offen und humorvoll erlebt. In Bezug auf die langfristige Aufrechterhaltung der aktuellen Abstinenz von Alkohol und Drogen sei er zeitweise ambivalent. Kritisch äussere er sich auch zur Wirksamkeit der psychotherapeutischen Behandlung; die Notwendigkeit der Einnahme von Psychopharmaka scheine ihm zwar durchaus bewusst zu sein, aufgrund der starken Nebenwirkungen zweifle er jedoch immer wieder, was bereits zur Verweigerung seiner Medikation geführt habe. Trotz schwankender Behandlungsmotivation zeige er sich aufgrund des hohen Leidensdrucks grundsätzlich veränderungsmotiviert. Therapiehindernisse, die es abzubauen gelte, seien fehlende Selbstwirksamkeitserwartungen und mangelnde Zielvalenz. Der Berufungskläger wirke insgesamt aktiv mit bei der Erreichung der Vollzugsziele; die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde daher als gegeben erachtet (p. 17). Aus Sicht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes wurde die Weiterführung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose als sinnvoll und vertretbar erachtet (p. 20).
7.6 Nachdem der Berufungskläger sich in den bisherigen Verfahren immer nur zu einer ambulanten Massnahme bereit erklärte hatte (vgl. Prot. HV Akten S. 455, Urteil SG.2019.197 vom 10. Dezember 2019 E. VII.), äusserte er sich an der Berufungsverhandlung positiv über den bisherigen Verlauf des Massnahmenvollzugs (Prot. Berufungsverhandlung p. 2: «Ich bin froh, dass ich jetzt diese Massnahme habe und medizinisch stationär behandelt werde»). Auch die Verteidigerin führte aus, der Massnahmenvollzug scheine sich positiv auf den Berufungskläger auszuwirken, habe er sich doch offensichtlich auf die Massnahme einlassen können, weshalb diese auch erfolgversprechend sei. Langfristig sei die Begleitung im Massnahmenvollzug sicherlich der richtige Weg, um den Berufungskläger Halt zu geben und ihn in ein deliktfreies Leben zu begleiten (Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer p. 2). Dem Bericht des Gefängnisarztes, E____, vom 20. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass bereits während der Untersuchungshaft eine positive Veränderung feststellbar gewesen sei. So habe die Haft durch die Vorgabe des Tagesablaufs und die längerdauernde Abstinenz von Drogen und Alkohol einen positiven Verlauf beim Berufungskläger in Gang gesetzt, wodurch sich dieser nicht nur auf eine Änderung seiner Medikation, sondern auch auf eine selbstreflektierte Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und seinen eigenen Verhaltensweisen und Mustern habe einlassen können (p. 1 f.). Auch in der Berufungsbegründung hatte die Verteidigerin darauf hingewiesen, der Berufungskläger lehne zwar eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ab, jedoch sei er mit einer stationären Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB einverstanden (Berufungsbegründung Ziff. 21 p. 9 f.). Damit ist auch die Motivation für eine erfolgversprechende stationäre Suchtbehandlung gegeben. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 Abs. 1 StGB hält schliesslich auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand, ist sie doch grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren befristet.
7.7 Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB erfüllt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird daher aufgeschoben und stattdessen eine Massnahme nach Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet.
8.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 ABS. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Mit dem vorliegenden Urteil wird dem Eventualantrag des Berufungsklägers, nämlich dem Aufschub der Strafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung, entsprochen. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel in geringem Mass durchgedrungen. In sämtlichen übrigen Punkten – mit Ausnahme des Freispruchs betreffend geringfügige Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) – ist er hingegen unterlegen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.- dem Berufungskläger aufzuerlegen.
8.2 Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], ist für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 11. Dezember 2020 geltend gemachte Zeitaufwand von 24.51 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung insgesamt 2 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 5'302.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 70.90 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 413.70), insgesamt somit CHF 5'786.60, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die der amtlichen Verteidigerin entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten) zufolge Rückzugs des Strafantrags (AS Ziff. 11)
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren
A____ wird der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen falschen Alarms, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, sowie einer Busse von CHF 300.- (im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 128bis, 144 Abs. 1, 186 des Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt AS Ziff. 5 wird A____ vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung freigesprochen.
Die gegen A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 14'105.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'302.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 70.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 413.70, damit insgesamt CHF 5'786.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (B____)
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).