Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2019.100, AG.2021.194
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.100

URTEIL

vom 10. Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,

lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Beschuldigter

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 26. April 2019 (SG.2019.4)

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff, Raufhandel

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger, Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 26. April 2019 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Angriffs, des Raufhandels und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Vorstrafe vom 24. August 2012 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Er wurde für 15 Jahre des Landes verwiesen (mit Eintragung Landesverweises im Schengener Informationssystem [SIS]). Ferner wurde er zur Zahlung von CHF 12’000.– Genugtuung an B____ verurteilt. Dem Berufungskläger wird die Beteiligung an einem Angriff im De Wette-Park vom 2. Juni 2017 sowie an einem Raufhandel an der Drahtzugstrasse vom 26. Juli 2018 vorgeworfen, in dessen Folge er eine 3,25 Kilogramm schwere Regalstrebe aus Metall ergriffen und B____ mit einem wuchtigen Schlag auf den Kopf niedergeschlagen habe.

Hiergegen legte A____ Berufung ein. Er beantragt, er sei von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Angriffs sowie des Raufhandels kostenfällig freizusprechen und wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Ferner sei das Strafmass auf 18 Monate Freiheitsentzug festzulegen, auf den Widerruf der Vorstrafe vom 24. August 2012 sei zu verzichten, die Zivilforderung des Opfers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und von der Landesverweisung sei abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 17. März 2020 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Der Geschädigte B____ hat kein Rechtsmittel eingelegt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2021 sind der Berufungskläger mit seiner Verteidigerin sowie die Staatsanwältin erschienen. Nach der gerichtlichen Befragung des Berufungsklägers gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag. Beide Parteien haben an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten; die Verteidigung hat ergänzend eine Entschädigung für Überhaft von CHF 38’100.– gefordert. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 des Strafgesetzbuches); der Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____ (Anklage-Ziffer I.1), der Beschluss über die beschlagnahmten 0,3 Gramm Marihuana und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass sich der Berufungskläger am 2. Juni 2017, nachts um 1:25 Uhr, im De Wette-Park in Basel zusammen mit zwei Mitbeschuldigten in eine verbale Auseinandersetzung mit einem Mann namens C____ verwickelte, worauf der Berufungskläger als erster zu schlagen begonnen habe. Danach habe einer der Beschuldigten dem am Boden liegenden Opfer einen heftigen Fusstritt verpasst. Alle drei Beschuldigten hätten sich am Angriff mit Faustschlägen oder Fusstritten aktiv beteiligt; der Urheber des Fusstritts gegen den Kopf lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Weiter erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger am 26. Juli 2018 um 22:00 Uhr sich in einen Streit zwischen dem Ladeninhaber D____ und dem nach Ladenschluss abgewiesenen Kunden B____ eingemischt und diesem eine Ohrfeige geschlagen habe, worauf sich zwischen den drei Männern eine Schlägerei ergeben habe. Als B____ 5 Minuten später an den Ort des Geschehens zurückgekehrt sei und dem Berufungskläger den Rücken zugekehrt habe, sei dieser von hinten mit einer 3,25 Kilogramm schweren Stange aus Metall an ihn herangetreten, habe die Stange mit beiden Händen aufgezogen und mit Schwung auf den Kopf des Opfers geschlagen, das sogleich hingefallen und liegen geblieben sei. Dadurch sei das Opfer potentiell lebensgefährlich verletzt worden (Quetsch-Riss-Wunde, Bruch des Schädeldachs, offenes mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer Gehirnerschütterung und Hirnblutung, Lungenentzündung nach Schädel-Hirn-Trauma).

  1. Vorfall vom 2. Juni 2017 (De Wette-Park)

3.1 Seinen Antrag auf Freispruch vom Tatvorwurf des Angriffs im De Wette-Park vom 2. Juni 2017 begründet der Berufungskläger vor allem damit, dass die unklaren und widersprüchlichen Aussagen der Zeugen E____ und F____ nicht ausreichen würden, um eine Beteiligung von drei Personen an der Auseinandersetzung mit C____ nachzuweisen. Im Zweifel sei vielmehr davon auszugehen, dass einzig der Berufungskläger geschlagen habe, während seine beiden Begleiter untätig geblieben seien. Was die Verletzung von C____ angehe, so sei vorweg festzuhalten, dass dieser selbst nicht untätig geblieben sei. So müsse die beim Berufungskläger festgestellte Verletzung am Finger (Akten S. 394) von dieser Auseinandersetzung herrühren. Da der Berufungskläger – wie die Einvernahme zur Person belege – Linkshänder sei, könne es nicht sein, dass er mit der rechten Hand (wo man die Verletzung festgestellt habe) geschlagen habe und die Verletzung vom Schlag stamme. Vielmehr müsse ihm diese Verletzung von seinem Gegenüber zugefügt worden sein. Dass C____ eine aggressive Person sei, habe auch die Befragung desselben bei der Staatsanwaltschaft gezeigt, bei welcher er gegenüber dem Sachbearbeiter ein äusserst aggressives Verhalten gezeigt habe. Ferner sei in Bezug auf die bei C____ festgestellten Verletzungen festzuhalten, dass diese unspezifischer Natur seien und lediglich den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen würden. Wenn die Vorinstanz zudem festhalte, dass eine Gehirnerschütterung als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sei, so übersehe sie, dass das Universitätsspital eine solche eben gerade nicht diagnostiziert habe. Es komme hinzu, dass C____ an einer sog. Anisokorie leide. Diese Augenkrankheit könne auch neurologische Ursachen haben, sodass die bei Spitaleinlieferung bestehenden Symptome (wie Erinnerungsstörung) auch mit dieser Vorerkrankung in Zusammenhang stehen könnten, zumal die CT-Untersuchung keine Verletzungen am Kopf ergeben habe. Es hätte somit weiterer medizinischer Abklärungen bedurft, um die Ursachen der Auffälligkeiten bei C____ wie Erinnerungslücken, Müdigkeit, Verwirrtheit, ermitteln zu können. Zudem hätten die Krankenakten des Geschädigten beigezogen werden müssen, um herauszufinden, ob die Anisokorie einen Einfluss auf die Kausalzusammenhänge von Tathandlung und Verletzung gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Notarzt – als er vor Ort von angeblichen Fusstritten gehört habe – automatisch von einer Gehirnerschütterung ausgegangen sei. Jedenfalls sei mangels weiterer Abklärungen nicht erstellt, dass der Vorfall bei C____ zu einer Gehirnerschütterung geführt habe.

3.2 Aufgrund des Notrufs von 1:31 Uhr, wonach ein Mann zusammengeschlagen am Boden liege, wurden die Polizei und die Ambulanz aufgeboten. Die drei Beschuldigten waren nicht vor Ort, sie wurden um 2:10 Uhr in einem anderen Teil der Stadt, an der [...]gasse, festgenommen (Polizeirapport; Akten S. 388, 392). Die Untersuchungsbehörde begann noch am Tattag mit den Einvernahmen. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den tatnahen Aussagen der Beteiligten und jenen des Zeugen E____. Die Verletzungen des Opfers sind im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 9. Februar 2018 beschrieben. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beruhen auf einer ausführlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 12-23).

3.3 Der Berufungskläger macht zunächst geltend, der Geschlagene sei – im Unterschied zu seinen eigenen Begleitern – nicht passiv geblieben. Dazu sagte der Geschädigte, es seien drei Personen gewesen, wobei er nicht wisse, wie viele ihn geschlagen hätten; er selber habe niemanden angegriffen oder beschimpft (Akten S. 411, 417). Die anfänglichen Aussagen des Berufungsklägers gehen auch in diese Richtung. Er sagte in der Einvernahme vom Tattag, er haben den Fremden angesprochen. Als dieser ausfällig geworden sei, habe er ihm einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Darauf habe der Geschlagene reagiert, indem er den Berufungskläger am Kragen gepackt und seine Kette zerrissen habe (Akten S. 429-431). Auch in der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger zunächst seine eigene Initiative zum Ansprechen, das vom Gegenüber geäusserte Schimpfwort und seine eigene Reaktion mit einem Faustschlag geschildert. Dann schob er nach, der andere habe ihn gebissen, wobei er die betroffene Stelle an seinem eigenen Körper nicht genau lokalisieren konnte (Arm, Hand oder Finger; Verhandlungsprotokoll S. 3 f. = Akten S. 1769 f.).

Auch die beiden Begleiter des Berufungsklägers erwähnten in ihren Aussagen vom 5. November 2018 (G____, Akten S. 477-480; seine frühere Aussage ist aus strafprozessualen Gründen unverwertbar) bzw. 7. November 2018 (H____), es habe mit einem Gespräch zwischen dem Berufungskläger und dem anderen begonnen, worauf der Berufungskläger geschlagen habe. Als Mitbeschuldigte (die nicht unter Aussage- und Selbstbelastungspflicht stehen) machten sie vor der Vorinstanz widersprüchliche Aussagen, indem sie ihren eigenen Beitrag als Schlichtungsversuch darstellten (H____) bzw. räumlichen Abstand geltend machten (G____). Im Unterschied zum Berufungskläger haben sie aber die vorinstanzliche Verurteilung wegen Angriffs akzeptiert. Es ist schwer vorstellbar, dass sie sich nicht gewehrt hätten, wenn sie Unbeteiligte gewesen wären.

Wichtig ist sodann die Beobachtung des Zeugen E____, der das Geschehen in der Einvernahme vom 31. Oktober 2018 (Akten S. 464) detailliert schildert und seinen Bericht in der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigt (Verhandlungsprotokoll S. 21 = Akten S. 1334). Er erzählt, wie er ein Schreien gehört und dann den Faustschlag gesehen habe. Drei Männer seien auf den Geschlagenen losgegangen. Er berichtet indessen nicht, dass dieser Gegenwehr geleistet hätte. Zusammenfassend ist schon aufgrund der erhobenen Aussagen davon auszugehen, dass alle drei Beschuldigten aktiv waren und der Angegriffene keine körperliche Gegenwehr zeigte.

Was die nur von Seiten der Verteidigung aufgrund der angeblichen Bissverletzung am Finger der rechten Hand des Berufungsklägers behauptete aktive Involvierung des Geschädigten C____ in die Auseinandersetzung angeht, ist vorweg der Behauptung zu widersprechen, dass es sich beim Berufungskläger um einen Linkshänder handle und schon deshalb die Verletzung an der rechten Hand nicht von dem gegen den Geschädigten ausgeführten Schlag stammen könne. Es ist zwar richtig, dass sich der Berufungskläger im Rahmen der Befragung zur Person vom 27. Juli 2018 (S. 8) als Linkshänder bezeichnet hat. Allerdings hatte der Berufungskläger sich im Vorjahr noch als Rechtshänder bezeichnet (Befragung vom 2. Juni 2017, Akten S. 10), so dass die mit Linkshändigkeit begründete Bestreitung nicht zu überzeugen vermag. Trotz sorgfältiger fotografischer Dokumentation ist die angebliche Bissverletzung an rechten Finger des Berufungsklägers in keiner Weise ersichtlich; vielmehr muss sie aufgrund der Fotografie seiner rechten Hand (Akten S. 394) als widerlegt gelten. Ersichtlich ist ein roter Punkt an der Wurzel des Ringfingers. Diese oberflächliche «Kleinstverletzung» ist völlig unspezifisch, und es ist in keiner Weise erstellt, dass sie mit dem Vorfall in Zusammenhang steht. Entsprechend bietet sie keinen Anhaltspunkt für die Behauptung der Verteidigung, der Angegriffene habe sich (entgegen der Darstellung von mehreren Zeugen) nicht passiv verhalten.

3.4 Genauso unbehelflich ist die Behauptung, beim Geschädigten sei keine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden. Das Gegenteil ist der Fall. So ergibt sich aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 7. Juni 2017 (Akten S. 520), dass die neurologische Untersuchung einen GCS-Wert von 14 Punkten ergeben hat. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich bei der Glasgow Coma Scale (GCS) um die international anerkannte Skala zur Einschätzung des Bewusstseinszustandes eines Menschen handelt, wobei jeweils Punkte für die Augenöffnung, die verbale Kommunikation und die motorische Bewegung vergeben werden. Bei vollem, uneingeschränktem Bewusstsein, wird die maximale Punktzahl von 15 Punkten erreicht. Vorliegend wurde die Punktzahl 14 vergeben, was medizinisch als leichtes Schädel-Hirn-Trauma bezeichnet wird. Aufgrund sprachlicher Verständigungsprobleme konnten der Unterberger-Tretversuch (Patient wird gebeten mit geschlossenen Augen und gestreckten Armen 50 Mal auf der Stelle zu treten) und der Armvorhalteversuch (AVV, im Austrittsbericht, S. 1, irrtümlich AHV genannt) nicht durchgeführt werden. Aufgrund dieser Ergebnisse und der fehlenden Erinnerung schliesst das IRM mit rechtsmedizinischem Gutachten vom 9. Februar 2018 auf eine Gehirnerschütterung (Akten S. 511), was in keiner Weise zu beanstanden, sondern überzeugend und nachvollziehbar ist.

3.5 Ein weiterer Einwand der Verteidigung betrifft den Gesundheitszustand des Geschädigten. Dazu ist zu erwägen, dass es sich bei der Anisokorie um einen Unterschied im Durchmesser der Pupillen zwischen den beiden Augen handelt. Sie ist ungefährlich, kann aber als Hinweis auf andere Erkrankungen (wie Schlaganfall, Hirntumor, Hirnhautentzündung oder Aneurysma) dienen. Solche Erkrankungen aufseiten des Opfers liegen vorliegend nicht vor. Zudem kommt das IRM-Gutachten zum Schluss, dass der oberflächliche Schleimhautdefekt des Opfers an der Innenseite von Ober- und Unterlippe mit einer stumpfen Gewalteinwirkung z.B. in Form von Faustschlägen gegen die Mundregion gut vereinbar ist (Akten S. 511). Auch diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und überzeugend.

3.6 Als Beweisergebnis steht demnach fest, dass der Berufungskläger das Opfer ansprach. Dieses war zwar nicht betrunken, aber geistig etwas verwirrt und auffällig (Polizeirapport, Akten S. 389; Einvernahme, Akten S. 412 f.) und wurde verbal ausfällig. Durch das Geschrei wurden Passanten auf den Streit aufmerksam, namentlich ein Zeuge, der das gemeinsame Vorgehen des Berufungsklägers und seiner beiden Begleiter detailliert beobachtete. Provoziert durch die Worte des anderen, schlug der alkoholisierte Berufungskläger (Blutalkohol 1,00 Promille, vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Akten S. 502) diesen zweimal mit der Faust, worauf er zu Boden fiel (vgl. Aussagen des Berufungsklägers und des Mitbeteiligten H____, Akten S. 371 f., 487). Darauf trat einer der Beteiligten das Opfer gegen den Kopf. Wer dies getan hat, lässt sich nicht nachweisen. Fest steht immerhin, dass sich alle drei Beschuldigten aktiv am Übergriff auf das Opfer beteiligt haben, sei dies durch Faustschläge oder Fusstritte, wobei die beiden ersten Faustschläge dem Berufungskläger zuzurechnen sind. Das Opfer erlitt dabei eine Gehirnerschütterung.

3.7 Gemäss Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der Angriff ist eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, am Angriff teilzunehmen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge richten. Dies bildete eine objektive Strafbarkeitsbedingung und setzt mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus (BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2).

Indem der Berufungskläger zusammen mit zwei Mitbeteiligten gegen den Geschädigten gewaltsam wurde, hat er sich an einem Angriff beteiligt. Der Berufungskläger nahm mit ihm Kontakt auf und begann ihn nach einer verbalen Eskalation zu schlagen. Dabei erhielt er von seinen beiden Begleitern Unterstützung. Durch einen Fusstritt gegen den Kopf erlitt das Opfer eine Gehirnerschütterung. Der Berufungskläger wurde mit seinen beiden Kollegen wissentlich und willentlich gewalttätig; er handelte deshalb vorsätzlich. Da sich nicht ermitteln lässt, welcher der drei Angreifer das am Boden liegende Opfer gegen den Kopf trat, ergeht kein Schuldspruch wegen eines Körperverletzungsdelikts (angefochtenes Urteil S. 25). Mit der Gehirnerschütterung ist die im Angriffstatbestand vorausgesetzte objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist eine Gehirnerschütterung sehr wohl eine körperliche bzw. gesundheitliche Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung (vgl. BGE 146 IV 105 lit. A S. 107; 136 IV 49 E. 4.2 S. 53; BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 lit. A) und keine blosse Tätlichkeit. Dass ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung subsumiert wird, wurde im Entscheid des Bundesgerichts 6B_1403/2019 nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat das Bundesgericht in diesem Entscheid die vorinstanzliche Ansicht bestätigt, wonach es sich bei einem leichten Schädel-Hirn-Trauma um eine einfache Körperverletzung handle (BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.6). Wie schon gegen seine beiden Mitbeteiligten ergeht daher gegen den Berufungskläger ein Schuldspruch wegen Angriffs.

  1. Erster Vorfall vom 26. Juli 2018 (Claragraben/Drahtzugstrasse)

4.1 Der Vorfall vom 26. Juli 2018 lässt sich in zwei Phasen unterteilen. Bezüglich der ersten Phase wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift Raufhandel vorgeworfen. Er habe sich mit seinem Zimmernachbarn I____ ins Lebensmittelgeschäft «D____-Shop» begeben. Beide seien alkoholisiert gewesen und der Berufungskläger habe zudem unter der Wirkung von THC gestanden. Als es zwischen dem Ladeninhaber D____ und dem alkoholisierten Kunden B____ zum Streit gekommen sei, weil dieser im bereits geschlossenen Laden habe einkaufen wollen, habe der Berufungskläger dem Kunden eine Ohrfeige gegeben, worauf der Kunde den Ladeninhaber mit Kopfnüssen traktiert und den Berufungskläger mit solchen zu traktieren versucht haben soll. Der Berufungskläger und der Ladeninhaber hätten ihrerseits mit Faustschlägen ins Gesicht des Kunden reagiert. Dann habe I____ trennend in den Streit eingegriffen und habe von B____ einen Faustschlag auf die Lippe bekommen.

Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger und die beiden weiteren Beteiligten tätlich geworden seien. Dem Zimmernachbarn, der schlichtend eingegriffen habe, sei durch einen Faustschlag eine Platzwunde im Mund zugefügt worden, die geblutet habe, noch zwei bis drei Tage wund gewesen sei und daher eine einfache Körperverletzung darstelle. Daher sei der Berufungskläger wegen Raufhandels schuldig zu sprechen.

4.2 Der Berufungskläger hat nicht bestritten, dass er sich an der Schlägerei beteiligte. Er wendet gegen die vorinstanzliche Beurteilung aber ein, der Faustschlag ins Gesicht des Begleiters sei lediglich als Tätlichkeit zu werten, so dass eine einfache Körperverletzung nicht erstellt sei und der Raufhandel entfalle. Tätlichkeiten sind physische Einwirkungen, die gemäss dem Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 StGB «keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben». Die Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wodurch dem Gericht ein relativ grosses Ermessen eingeräumt wird (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 127 IV 59 E. 2a/bb S. 61; je mit Hinweisen; Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 5). Vorliegend ist entscheidend, dass mit dem Faustschlag ins Gesicht des Gegners eine empfindliche Zone des menschlichen Körpers bedroht wurde. Zudem wurde die Lippe verletzt und es floss Blut, so dass es sich nicht um einen unbedeutenden Angriff auf den Körper handelte. In der Rechtsprechung wurde etwa im Zusammenhang mit Atemnot entschieden, dass ein fester Würgegriff im «Schwitzkasten» und ein Schlag an die Nase bereits eine einfache Körperverletzung darstellen kann (vgl. BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.2). Bei eigentlichen Faustschlägen ins Gesicht müssen die Folgen nicht dramatisch ausfallen; vielmehr können bereits Hautabschürfungen, Einblutungen und Schleimhautabtragungen ausreichen, damit eine einfache Körperverletzung vorliegt (vgl. BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3).

Da die Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf diesen Vorfall widersprüchlich sind und sie auch von den Angaben seines Begleiters abweichen, hat die Vorinstanz (Urteil S. 25-32) sämtliche zum ersten Teil der Auseinandersetzung zur Verfügung stehenden Aussagen einer Würdigung unterzogen und ist zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die Aussagen des Verletzten I____ die glaubwürdigsten sind (Urteil S. 27 Mitte). Ihre sorgfältige Gesamtwürdigung erweist sich als zutreffend. Der Verletzte hat mehrfach glaubhaft ausgesagt, der Faustschlag habe zu einer Platzwunde geführt, so dass er geblutet habe (Akten S. 736, 785, Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 47 = Akten S. 1360) und erwähnt, dass die Lippe noch zwei bis drei Tage wund gewesen sei. Insgesamt ist damit die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der Körperverletzung gegeben.

4.3 Die weiteren Voraussetzungen des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB sind nicht bestritten und wurden von der Vorinstanz (Urteil S. 37 f.) korrekt beurteilt. Am Anfang stand der Konflikt um den bereits geschlossenen Laden zwischen dem Ladeninhaber und B____. Nachdem der Berufungskläger mit seiner Ohrfeige gegen B____ die eigentliche Schlägerei in Gang gesetzt hatte, packte B____ den Berufungskläger und den Ladeninhaber und traktierte diese mit Kopfnüssen. Diese beiden reagierten, indem sie gleichzeitig und abwechselnd ins Gesicht und den Oberkörper von B____ schlugen. Der Begleiter des Berufungsklägers, I____, versuchte schlichtend in das Geschehen einzugreifen und wurde dabei durch einen Faustschlag von B____ an der Lippe verletzt. Indem der Berufungskläger sich an dieser Schlägerei beteiligte, machte er sich des Raufhandels schuldig. Es ergeht daher ein entsprechender Schuldspruch.

  1. Zweiter Vorfall vom 26. Juli 2018 (Claragraben/Drahtzugstrasse)

5.1 In Bezug auf die zweite Phase des Tatgeschehens wirft die Anklage dem Berufungskläger versuchte eventualvorsätzliche Tötung vor. B____ habe sich nach der Schlägerei für 5 Minuten entfernt und sei dann zurückgekehrt. Auf dem Trottoir neben dem Laden habe er I____ ein «Arschloch» genannt und diesen gestossen. Dann habe der Berufungskläger im Laden die 3,25 Kilogramm schwere metallene Strebe eines Regals behändigt und sich B____ genähert, der ihm den Rücken zugewandt und von I____ Schläge erhalten habe. Im Bestreben, die tätliche Auseinandersetzung zwischen den zwei Streitenden endgültig gewaltsam zu beenden, sei der Berufungskläger von hinten an B____ herangetreten, habe mit der Regalstrebe ausgeholt und mit einem von rechts oben nach links unten geführten Hieb wuchtig auf dessen Kopf geschlagen. Dabei habe der Berufungskläger tödliche Kopf- und Hirnverletzungen zumindest billigend in Kauf genommen.

5.2

5.2.1 Das Strafgericht hielt den angeklagten Sachverhalt für erwiesen. Es stützte sich dabei primär auf die Aussagen von I____, der sagte, er sei von B____ nach dessen Rückkehr in aggressiver Weise angegangen worden, worauf der Befragte seinerseits geschlagen habe. Derweil habe sich der Berufungskläger wieder in den D____-Shop begeben und dort die Stange behändigt. B____ sei wegen der Schläge des Befragten I____ zu Boden gefallen, aber gleich wieder aufgestanden. Dann sei der Berufungskläger – nun auch gemäss Videoaufzeichnung – mit einer Metallstange in der Hand von hinten an B____ herangetreten. Er habe die Stange mit beiden Händen über seine linke Schulter aufgezogen und mit Schwung auf dessen Kopf geschlagen. Dieser sei sogleich vornübergefallen und liegen geblieben. Bei der beschlagnahmten Metallstange handle es sich um eine 3,25 kg schwere und 96 cm lange vierkantige «Regalsäule». Ein Vergleich zeige, dass die auf dem Video sichtbare weisse Stange und die am Folgetag beschlagnahmte Regalstrebe identisch seien (Farbe, Länge, auffällige Breite, seitliche Lochung). Bei der Tatwaffe handle es sich um die gleiche Metallstrebe (vorinstanzliches Urteil S. 34 oben); aber nicht um die eigentliche Tatwaffe, sondern um ein Vergleichsstück (vorinstanzliches Urteil S. 58). Es könne offenbleiben, ob der Berufungskläger die Metallstange selber im Ladengeschäft geholt habe oder ob der Ladeninhaber sie ihm in die Hand gedrückt habe. Nachgewiesen sei aber, dass die Verletzungen des Geschädigten durch den Schlag mit der Metallstange verursacht worden seien.

5.2.2 Der vorgeworfene Sachverhalt ist sowohl durch die zuverlässigen Aussagen von I____ als auch durch die Videoaufzeichnung nachgewiesen. Die Verletzungen des Berufungsklägers und der für einen Schädelbruch erforderliche massive Kraftaufwand wurden mit rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 27. Juli 2018 festgestellt (Akten S. 835). Die aufgefundene Regalstrebe wurde durch die Fachbehörde untersucht und vermessen (Kriminaltechnische Untersuchungsberichte vom 15. August 2018 und vom 15. Oktober 2018, Akten S. 811 ff., 824 ff.). So ist nicht mehr bestreitbar und wird auch seit der Endphase des Ermittlungsverfahrens nicht mehr bestritten, dass der Berufungskläger dem Geschädigten eine sog. Regalstrebe auf den Kopf geschlagen hat. Anfänglich machte der Berufungskläger geltend, dass der Geschädigte mit einem Messer bewaffnet gewesen sei (Einvernahme vom 27. Juli 2018; Akten S. 612). Diese Behauptung wird mit Recht nicht mehr aufrechterhalten, zumal kein anderer Anwesender ein Messer gesehen hat.

Der Berufungskläger sagte zunächst, er habe den Geschädigten einfach geschlagen; mit der Hand, er wisse nicht genau wie (Akten S. 614). Den Vorhalt, er habe für den Schlag eine weisse Stange benutzt, stritt er ab (Akten S. 622). Als ihm das Video vorgespielt wurde, auf dem der Schlag mit der Metallstrebe deutlich zu sehen ist, machte er Nichtwissen geltend (Akten S. 624-631). Auch in den späteren Einvernahmen vermochte sich der Berufungskläger nicht mehr zu erinnern, dass er mit einer Stange zugeschlagen hatte (Akten S. 709, 759; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 34, 36 = Akten S. 1347 ff.).

Der Ladeninhaber D____ sagte in der Befragung vom 6. August 2018, der Berufungskläger habe eine Metallstange mitgenommen, obwohl er ihm gesagt habe, er solle es nicht tun. Die Stange sei ein Teil von einem Regal. Sie sei 1 Meter lang, ca. 2 cm bzw. 6 cm breit. Er habe sein Regal umstellen wollen und daher das Teil demontiert und auf die Seite gelegt. Dieses Regal habe zwei Metallstangen: Die eine habe der Berufungskläger mitgenommen, die andere die Polizei. Er (Ladeninhaber) habe versucht, den alkoholisierten Berufungskläger zu stoppen, aber dieser habe ihm nicht zugehört, sondern die Stange einfach mitgenommen (Akten S. 654-657). Vor Strafgericht bekräftigte der Ladeninhaber, dass der Berufungskläger die Stange geholt habe (Verhandlungsprotokoll S. 41-43).

Die Zeugin J____ – sie ist von Beruf Ärztin – beobachtete den Vorfall aus dem angehaltenen Auto. Sie sagte aus, ein Mann in weissem Hemd habe mit einem Gegenstand «mit voller Wucht» auf den Kopf des Geschädigten geschlagen, welcher zu Boden gefallen sei und sich nicht mehr bewegt habe. Es handle sich um eine weisse Stange, ca. 1 Meter lang, kantig, nicht rund. Er habe die Stange in der Nähe des Ladens weggeworfen, wobei die Zeugin ein metallisches Klirren gehört habe. Beim Gegner habe sie nie ein Messer oder etwas Anderes gesehen. Es habe auch nichts Derartiges auf dem Boden gelegen (Akten S. 666 f., 669).

I____, der Begleiter des Berufungsklägers, sagte aus, der Berufungskläger habe mit einem «Metallgegenstand» geschlagen. Der Berufungskläger sei in den Laden gegangen, um einen «Gegenstand» zu holen, ohne dass er ihn hätte aufhalten können. B____ habe kein Messer in den Händen gehalten. Nachdem der Berufungskläger den «Gegenstand» eingesetzt habe, sei der Geschädigte auf den Boden gefallen. Er (Befragter) sei fortgegangen (Akten S. 733 ff., 736, 739). In der zweiten Einvernahme schränkte der Befragte I____ seine frühere Aussage insoweit ein, als er nicht wisse, ob der Berufungskläger die Metallstange im Laden genommen oder bekommen habe. Im Übrigen bestätigte er seine Aussagen bezüglich des Schlages mit der Metallstange und zeigte mit seiner Gestik den Schlag, indem er mit beiden Händen über den Kopf ausholte sie dann wieder nach vorne schwang (Akten S. 792-796). Vor Strafgericht wiederholte der Befragte, der Berufungskläger sei ins Geschäft gegangen und habe dort eine der Metallstangen geholt, die im Laden gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 47 f.).

5.2.3 Im Berufungsverfahren verwehrt sich die Verteidigung gegen die vorinstanzliche Feststellung, der Berufungskläger habe im Laden eine Regalstrebe geholt. Es sei nämlich genauso gut denkbar, dass ihm diese vom Ladenbesitzer in die «Hand gedrückt worden sei». Der Berufungskläger seinerseits kann sich nicht erinnern, was er mit der Metallstange gemacht hat. Sein Begleiter I____ schwankt zwischen einer konkreten Aussage (Metallstange im Laden geholt) und einer ausweichenden Aussage (Nichtwissen). Ähnlich wie bei der – inzwischen fallengelassenen – Behauptung des Messereinsatzes durch B____ gibt es auch für die ins Spiel gebrachten Variante des Überreichens der Metallstrebe (durch eine andere Person) keinen Hinweis. Obwohl mit D____ und I____ zwei weitere Personen anwesend waren, die solches gesehen haben müssten, fehlen entsprechende Aussagen.

Folglich ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass B____ nach seiner Rückkehr I____ gegen den Oberkörper stiess und gegen ihn eine Beleidigung aussprach, worauf dieser B____ mit einem Schlag auf die Wange zu Boden schlug (angefochtenes Urteil S. 31, 33). Der Gestürzte stand sogleich wieder auf, worauf der Berufungskläger mit der Metallstange an ihn herantrat. Im Zusammenhang mit der Behändigung der Metallstange durch den Berufungskläger – die sich im Detail nicht mehr rekonstruieren lässt – sind keine Hinweise für eine Anfeuerung durch einen Dritten erkennbar. Der Berufungskläger muss sich so oder anders zurechnen lassen, dass er die Metallstange behändigte. Er hat sich nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz (Urteil S. 34) selber dazu entschlossen, die Metallstange an sich zu nehmen und sie als Angriffsmittel einzusetzen.

5.2.4 Ferner führt der Berufungskläger erneut ins Feld, bei der sichergestellten Regalstrebe habe es sich nicht um das Tatwerkzeug gehandelt, weshalb in Bezug auf Grösse und Gewicht nicht auf die Angaben der Kriminaltechnik abgestellt werden könne. Aufgrund des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass im D____-Shop ein Regal demontiert worden war, so dass dort mehrere gleiche Regalstreben lagen. Angesichts des gravierenden Vorfalls hat die Polizei intensiv und hartnäckig nach dem Tatwerkzeug geforscht. Ganz offensichtlich waren die Streben kurzzeitig aus dem Verkehr gezogen worden, so dass die Uniformpolizei sie anlässlich der Suche im Laden unmittelbar nach dem Vorfall nicht finden konnte (vgl. Akten S. 555). Die am Folgetag gefundene Metallstrebe passt genau auf die Beschreibung des Tatwerkzeugs und dessen Abbildung auf der Videoaufnahme: weisse Farbe, metallisches Material, charakteristische Lochung, eckige Form, Länge von ca. 1 Meter. Die beschlagnahmte Strebe wurde durch die Kriminaltechnik untersucht (Abmessungen 96,5 cm x 8,0 cm x 3,0 cm; Gewicht 3,25 kg; keine Blutantragungen; vgl. Akten S. 812, 825). Die Vorinstanz hat die Übereinstimmung der genannten Eigenschaften mit der Tatwaffe genau geprüft (Urteil S. 33 f.). Zusammenfassend besteht kein Zweifel, dass es sich bei der beschlagnahmten und der verwendeten Regalstrebe um das gleiche Objekt handelt, wobei offenbleibt, ob es sich bei der beschlagnahmten Strebe um das eigentliche Tatwerkzeug handelt oder um die damit identische zweite Strebe des zuvor abgebauten Regals.

Weiter ist erstellt, dass der Berufungskläger mit diesem Tatwerkzeug gezielt und mit Wucht auf den Kopf des Geschädigten einschlug. Der Schlag wurde von hinten ausgeführt, so dass der abgewandte, mit einem anderen Gegner beschäftige Geschädigte auf den Angriff des Berufungsklägers nicht gefasst sein konnte. Infolge dieses Schlages stürzte der Geschädigte zu Boden und blieb auf dem Bauch liegen. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 27. Juli 2018 hat dieser Schlag beim Geschädigten einen Schädelbruch verursacht. Die Gutachterin führt überzeugend aus, dass es für eine solche Verletzung «einer massiven Gewalteinwirkung» bedürfe (Akten S. 835). Neben dem Schädelbruch wurde ein offenes mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer Gehirnerschütterung und eine Hirnblutung diagnostiziert.

5.3 In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz den Schlag des Berufungsklägers aus dem Hinterhalt als versuchte vorsätzliche Tötung. Auch diese Qualifikation wird vom Berufungskläger angefochten. Einerseits bestreitet er unter Verweis auf Urteile mit anderen Schlagwerkzeugen den objektiven Tatbestand, anderseits stellt er auch subjektiv den Tötungsvorsatz in Abrede.

5.3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Als Versuch ist eine Tötungshandlung u.a. dann strafbar, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – der Tod des Opfers – nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 111 StGB N 7), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3).

In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht folgende Sachverhalte als versuchte Tötung gewertet: Fusstritte mit Stahlkappenschuhen gegen den Kopf des Opfers (BGer 6S.418/2006 vom 21. Februar 2007); Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf, wobei sich das Opfer mit den Armen noch schützen konnte (BGer 6B_330/2012 vom 14. Januar 2013); Schläge mit einer Eisenstange und einem Holzknüppel gegen den Kopf und den Oberkörper (BGer 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012); Schlag mit einem 1,2 kg schweren Stein auf den Kopf (BGer 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016) oder mindestens drei kräftige unkontrollierte Schläge auf den Kopf mit einem 1,4 kg schweren Werkzeug aus Metall (sog. Drehmomentschlüssel; BGer 6B_477/2009 vom 24. September 2009).

5.3.2 Die von der Verteidigung ins Feld geführten Entscheide des Bundesgerichts taugen nicht, von dieser Qualifikation abzurücken. Der Fall mit der sog. Strassenverkehrsleitbake (nicht: Leitplanke; BGer 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018) wurde beispielsweise bereits von der Staatsanwaltschaft lediglich wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand angeklagt. Zudem wurde die Leitbake im Unterschied zum vorliegenden Fall nicht gegen den Kopf, sondern gegen Oberschenkel, Knöchel und Fuss eingesetzt. Das Bundesgericht führt dabei sogar explizit aus, dass Schläge mit einem Aluminiumstück gegen den Kopf als potentiell gefährlich zu qualifizieren wären. Der im Urteil 6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 genannte, auf einem Holzstock aufgesetzte Metallrohrbogen wog lediglich 0,19 Kilogramm, also bloss einen Bruchteil der vom Berufungskläger eingesetzten Metallstange von 3,25 Kilogramm. Zudem zielte der Täter auf die Hand und wollte nicht den Kopf treffen. Entsprechend lässt sich der vergleichsweise milde Schuldspruch wegen Angriffs und qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erklären. Das Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 betrifft Faustschläge und Tritte gegen den Kopf und Halsbereich, die als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert wurden. Der Täter griff zwar zu einem 4,7 kg schweren Eisenrohr. Das Opfer nahm die Gefahr jedoch wahr und konnte den entsprechenden Schlägen ausweichen. Es gab also keine gezielten Schläge auf den Kopf. Das von der Verteidigung genannte Urteil 1A.74/2001 vom 20. Dezember 2001 ist nicht einschlägig: Es behandelt keine strafrechtlichen Fragen, sondern die Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilferecht. Insgesamt sind diese Entscheide also alle in wesentlichen Punkten anders gelagert. Sie sind nicht vergleichbar und vermögen die hiervor (E. 5.3.1) dargestellte Tragweite der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entkräften.

5.3.3 Vorliegend geht es um einen Schlag mit einer massiven und schweren Metallstange auf den Hinterkopf des Opfers. Der Schlag war so stark, dass dabei der Schädel des Opfers brach, was nach der Expertenmeinung einer massiven Gewalteinwirkung bedarf (Gutachten IRM, Akten S. 835). Diese Einschätzung ist überzeugend, zumal die Brutalität des Schlages sich auch aus der Art ergibt, wie er geführt wurde: Der Berufungskläger zog die mehrere Kilogramm schwere Metallstange mit beiden Händen auf und wuchtete sie auf den Kopf des Opfers. Das Opfer hatte keine Chance, sich zu wehren oder zu schützen: Es wandte dem Berufungskläger den Rücken zu, war mit einem anderen Gegner beschäftigt und konnte die drohende Gefahr nicht erkennen. Nach dem Schlag fiel es nach vorne zu Boden und blieb bewusstlos liegen. Wie die Videoaufnahme dokumentiert, warf der Berufungskläger darauf die Metallstange zu Boden (mit metallischem Klirren) und entfernte sich aus dem Bild. Während der restlichen Laufzeit des Videos von rund einer Minute lag das Opfer regungslos am Boden. Das Tatwerkzeug, eine meterlange, über 3 kg schwere Metallstange, steht in seiner Gefährlichkeit den in den Präjudizien (hiervor E. 5.3.2) beurteilten Gegenständen in nichts nach. Bei einem so geführten Schlag drängt sich die Wahrscheinlichkeit einer Todesfolge auf. Es besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger um die Todesgefahr seines Handelns wusste und so den Tod des Geschädigten im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger daher wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.

  1. Strafzumessung

6.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).

Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet Art. 111 StGB, der für vorsätzliche Tötung Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht. Der Versuch kann strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB) und bewirkt zumindest eine Strafminderung im Rahmen von Art. 47 StGB. Zuzumessen ist vorliegend die Strafe auch für die Schuldsprüche des Angriffs nach Art. 134 StGB und des Raufhandels nach Art. 133 StGB. Für diese Tatbestände droht das Gesetz alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Im Unterschied zur Freiheitsstrafe, deren Höchstmass sich vorliegend auf 5 Jahre (Angriff) bzw. 3 Jahre (Raufhandel) beläuft, ist die Geldstrafe für beide Delikte auf maximal 180 Tagessätze begrenzt (Art. 34 Abs.1 StGB).

6.2 Die Gesamtstrafenbildung bei Schuldsprüchen wegen mehrerer Delikte setzt nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Gleichartigkeit der Strafen voraus. Vorliegend ist zu klären, ob für den Raufhandel und den Angriff Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, da für diese Delikte beide Strafarten alternativ vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung ist die Strafart für jede einzelne Straftat zu ermitteln. Dabei ist das gesetzliche Anliegen zu berücksichtigen, dass die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion darstellt. Freiheitsstrafen sind aber weiterhin zu verhängen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 f. = Praxis 108 [2019] Nr. 58; BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251 BGE 134 IV 97 E. 4.2.1 S. 101). Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 S. 318).

Was den Angriff im De Wette-Park angeht, so übersteigt das Mass des Verschuldens das Höchstmass einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, weswegen eine Geldstrafe für dieses Delikt nicht in Frage kommt. Der Raufhandel im D____-Shop bewegt sich verschuldensmässig noch im Bereich einer Geldstrafe, er bildet aber zum einen die Vorgeschichte des anschliessenden Tötungsversuchs, der zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden ist, und steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Zum anderen aber ist entscheidend, dass alle beurteilten Taten in einer Kette von Gewalttaten stehen, die im Strafregister des Berufungsklägers dokumentiert sind (Akten S. 1647 ff. und Nebenakten betreffend Vorstrafen): So wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 22. Dezember 2010 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (er schlug seine Freundin mit einer meterlangen Eisenstange und fügte ihr so einen Splitterbruch am rechten Arm zu; vgl. Akten S. 24). Dann wurde der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2012 wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, mehrfachen Raufhandels und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft (Messerstich in den Oberkörper [Schulterbereich] eines Bekannten auf dem Heimweg nach einem Grillfest; zweimalige Beteiligung an Schlägereien in der Nähe des Bahnhofs SBB Basel; vgl. Akten S. 30-32). Weiter wurde der Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Oktober 2012 wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt (er schlug seine Freundin mit der Hand ins Gesicht und bedrohte sie mehrfach am Telefon; vgl. beigezogene Vorakten).

Diese Serie von Gewalttaten belegt, dass eine Geldstrafe den Berufungskläger nicht beeindrucken würde und keine präventive Wirkung hätte. Sie bildet also kein wirksames Mittel im Sinne der zitierten Rechtsprechung, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Zudem liesse sich die Geldstrafe gegenüber dem Berufungskläger, der die Schweiz sobald möglich verlassen muss, kaum vollstrecken. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich eine Geldstrafe mangels präventiver Wirkung und Vollstreckbarkeit nicht als zweckmässig, so dass auch für den Raufhandel im D____-Shop eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Folglich gelangt die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung, wobei für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist und diese für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist sodann zwingend eine Busse auszusprechen, wobei auch hier aufgrund der Tatmehrheit Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen ist.

6.3 Zur objektiven Tatschwere des Tötungsversuchs ist zu erwägen, dass der Berufungskläger viel Gewicht, Kraft und Wucht eingesetzt, auf den Kopf gezielt und damit ein brutales Vorgehen gewählt hat. Indem er seinen Gegner von hinten niederschlug, ohne dass dieser die Gefahr bemerken und sich wehren konnte, handelte der Berufungskläger heimtückisch und nützte dessen Wehrlosigkeit aus. Dass sein Schlag schlimme Folgen hatte, war nicht nur wahrscheinlich, sondern wurde sogleich augenfällig, als das Opfer nach vorne stürzte und regungslos auf dem Boden liegen blieb. Dennoch kümmerte sich der Berufungskläger nicht um sein Opfer, sondern entfernte sich vom Tatort. Zwar hat sich der Geschädigte im Vorfeld provokativ verhalten, indem er zum Streit mit dem Ladeninhaber beitrug. Der Berufungskläger mischte sich dann aber aus eigenem Antrieb in den Streit ein, indem er (anlässlich des ersten Vorfalls an diesem Tag) zu den beiden streitenden Männern im Laden zurückkehrte, dem Geschädigten eine Ohrfeige gab und danach selber Kopfnüsse erhielt. Später mischte er sich in die Auseinandersetzung zwischen zwei anderen Männern ein, indem er den einen (B____) von hinten niederstreckte. Er wählte als Ziel des Schlages einen äusserst sensiblen Körperteil.

Bei der subjektiven Beurteilung der Tatschwere ist zu bemerken, dass der Berufungskläger nach zutreffender Auffassung des Strafgerichts aus einem nichtigen Beweggrund handelte. Eine derart überbordende Aggression ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, sondern offenbart eine erschreckend niedrige Frustrationstoleranz und ein entsprechend hohes Gewaltpotenzial. Es wäre nicht notwendig gewesen, sich in den fremden Konflikt einzumischen. Auch der Konsum von Alkohol und Cannabis vermag die Brutalität und Heimtücke des Vorgehens nicht zu rechtfertigen. Es bedurfte einer beträchtlichen kriminellen Energie, in den Laden zurückzugehen, um die Metallstange zu behändigen und damit den Geschädigten niederzuschlagen. Leicht verschuldensmindernd fällt der Umstand aus, dass der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern bloss in Kauf nahm. Damit wird die subjektive Tatschwere etwas reduziert.

Herabzusetzen ist die Strafe sodann, weil der Taterfolg nicht eingetreten ist (Strafmilderung zufolge Versuchs, Art. 22 Abs. 1 StGB). Einerseits wurde das Opfer durch die Tat schwer verletzt und erlitt eine sich daraus ergebende Lungenentzündung nach Schädel-Hirn-Trauma (sog. Aspirationspneumonie; vgl. IRM-Gutachten, Akten S. 835). Andererseits hat das Opfer das Spital – entgegen dem Rat seiner Ärzte – vorzeitig verlassen, was auf eine gewisse Besserung zurückschliessen lässt. Allerdings hat der Psychiater des Opfers seit der Kopfverletzung Gedächtnisschwierigkeiten und eine vermehrte Angst festgestellt, die Wohnung zu verlassen (Bericht, Akten S. 860). Da die vergleichsweise günstigen Folgen seines gefährlichen Tuns nicht vom Handeln des Berufungsklägers abhängen, darf sich das Ausbleiben des Todes und grober Langzeitschäden nicht allzu stark zu seinen Gunsten auswirken.

Gemessen an den denkbaren Fällen vorsätzlicher und eventualvorsätzlicher Tötungen bewegt sich die vorliegende Handlung im mittleren Bereich. Das Gesetz sieht für vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vor. Für eine in dieser Art und Weise begangene vollendete Tötung ist eine Einsatzstrafe nicht unter 10 Jahren angemessen, welche zufolge Versuchs um 2 Jahre zu mildern ist. Die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung beträgt daher 8 Jahre.

6.4 Zur Würdigung des dem Tötungsversuch unmittelbar vorgelagerten Raufhandels im Innern des D____-Shops hält das Strafgericht zutreffend fest, «dass es sich hierbei um die Vorgeschichte des Tötungsdelikts handelt und der [Beschuldigte] auch hier als treibende Kraft der Gewalttätigkeiten bezeichnet werden muss. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die vorgängige verbale Auseinandersetzung zwischen B____ und dem Ladeninhaber dessen Versuch, den Kunden aus seinem Geschäft rauszuwerfen, den Beschuldigten gar nicht betroffen hat. Zwar hat sich B____ renitent aufgeführt, jedoch ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diesen unvermittelt ohrfeigte und so den Raufhandel zwischen ihm, B____ und D____ losgetreten hat. Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden des Berufungsklägers aber eher leicht, hat er doch selber mehrere Kopfnüsse von B____ einstecken müssen» (Urteil Strafgericht S. 40 f.). Angemessen hierfür ist eine Einzelstrafe von 4 Monaten, welche auf dem Asperationsweg zu einer Straferhöhung von 2 Monaten führt.

6.5 Vergleichsweise schwerer fällt das Verschulden für den Angriff im De Wette-Park ins Gewicht. Zum einen kommt hier nach Art. 134 StGB ein auf 5 Jahre erweiterter Strafrahmen zur Anwendung (gegenüber einer Höchststrafe von 3 Jahren für den Raufhandel nach Art. 133 StGB). In einem ersten Schritt kann der Würdigung des Strafgerichts gefolgt werden, wenn es ausführt: «Bezüglich der objektiven Tatschwere im Zusammenhang mit dem Angriff zum Nachteil von C____ ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Geschädigte erlitt aufgrund des Angriffs nicht unerhebliche Verletzungen, namentlich eine Gehirnerschütterung. Vor allem aber ist mit Blick darauf, dass es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, von Bedeutung, dass aufgrund der teilweise gegen den Kopf des Opfers gerichteten Faustschläge und Fusstritte eine sehr hohe Eignung des konkret zu beurteilenden Angriffs bestand, eine schwerwiegende konkrete Gefahr für die körperliche Integrität bzw. eine schwerwiegende Verletzung derselben herbeizuführen. In diesem Sinne vermag sich auch die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend auszuwirken, wobei insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte den ersten Faustschlag gegen das Opfer ausgeteilt und den Angriff so entfacht hat und man zu Dritt und damit in Übermacht auf das Opfer losging. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist strafschärfend der absolut nichtige Beweggrund in Anschlag zu bringen, ergab sich die Auseinandersetzung doch deshalb, weil das Opfer die ihm [vom Beschuldigten] und seinen Kollegen angebotene Hilfe – wenn auch in unfreundlicher und beleidigender Art und Weise – abgelehnt hat. Dies trieb den Beschuldigten derart in Rage, dass er auf das Opfer einzuschlagen begonnen hat, was eindrücklich eine unkontrollierte Gewaltbereitschaft offenbart. Auch dieser Gewaltausbruch ist unter Alkoholeinfluss geschehen, was aber keine strafmindernde Berücksichtigung finden kann. Denn der Beschuldigte weiss aufgrund seiner früheren Vorstrafen mittlerweile, dass er unter Alkohol zu derartigen Gewaltexzessen neigt. Folglich ist von einem nicht unerheblichen Verschulden [des Beschuldigten] auszugehen» (Urteil Strafgericht S. 41).

Wichtig ist weiter der Umstand, dass das Opfer medizinischer Versorgung bedurfte und dass der Berufungskläger sich vom Tatort entfernte, ohne sich um das Opfer zu kümmern. Bei einem Strafrahmen für Angriff von 5 Jahren erweist sich eine Einzelstrafe von 1 Jahr als angemessen. Damit wird das untere Fünftel des Strafrahmens ausgeschöpft. Eine tiefere Strafe lässt sich angesichts der ausgeübten Gewalt gegenüber einer nächtlichen Zufallsbegegnung im öffentlichen Raum nicht verantworten. Im Vergleich mit den übrigen Schuldsprüchen steht dieser Angriff isoliert da: Im Gegensatz zum bereits behandelten Raufhandel im D____-Shop fehlt ein Zusammenhang mit einer anderen Straftat, so dass der Angriff im De Wette-Park zu einer stärkeren Erhöhung der Gesamtstrafe führt. Angemessen erweist sich vorliegend eine Erhöhung um 10 Monate.

6.6 Für die Beurteilung der Täterkomponente sind die Vorstrafen zu würdigen, wie sie aus dem aktuellen Strafregisterauszug (Akten S. 1647-1649) hervorgehen und soeben dargestellt wurden. Der Berufungskläger ist in der dokumentierten Zeit von rund 10 Jahren dreimal wegen körperlicher Gewalttaten verurteilt worden, wobei er einmal ein Messer, ein anderes Mal eine Eisenstange einsetzte (vgl. hiervor E. 6.2). Einmal wurde er wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juni 2014). Er befand sich viermal in Untersuchungshaft, wurde zu gemeinnütziger Arbeit, einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zwei Geldstrafen von 45 bzw. 30 Tagessätzen verurteilt. Dabei wurde der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe trotz zwei weiteren Verurteilungen nicht widerrufen. Der Berufungskläger hat trotz der damit verbundenen Mahnungen weitere Gewalttaten begangen. Er hat von den mehrfachen Bewährungschancen – einmal bedingter Vollzug, zweimal Nichtwiderruf – nichts gelernt, sondern während des laufenden Strafverfahrens wegen des Angriffs im De Wette-Park zwei weitere Gewalttaten begangen. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht können dem Berufungskläger nicht zu Gute gehalten werden. Vielmehr nimmt er trotz der Steigerung der Brutalität bis zu einer versuchten Tötung eine bagatellisierende Haltung ein und zeigt keine Bereitschaft, sein Gewaltproblem ernsthaft zu bearbeiten. Die drei einschlägigen Vorstrafen mit den ungenutzten Bewährungschancen und die ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers wirken sich in erheblichen Masse ungünstig aus. Angemessen ist eine Straferhöhung im Umfang von einem Jahr.

6.7 Bezüglich seiner Herkunft aus Sri Lanka macht der Berufungskläger eine posttraumatische Belastungsstörung, Verfolgungswahn und Schlaflosigkeit geltend. Er habe in seinem Heimatland seitens der Tamil Tigers Todesdrohungen und körperliche Folter erlebt. Zwecks Ermittlung seines Aufenthaltes sei auch seine Familie mit körperlicher Gewalt bedroht worden. Seine Verteidigung hat mit Berufungserklärung vom 4. Oktober 2019 eine psychiatrische Begutachtung beantragt. Die Staatsanwaltschaft (Stellungnahme vom 10. Oktober 2019) hat mit Bezug auf BGE 133 IV 145 E. 3.5 geltend gemacht, es springe kein eklatanter Widerspruch zwischen den Taten des Berufungsklägers und seiner Persönlichkeit ins Auge; die Ausgangslage der beiden Situationen hätten ihn selber nicht direkt betroffen; zudem habe er einen früheren Antrag auf forensisch-psychiatrische Begutachtung wieder zurückgezogen (Akten S. 1067 ff.). Am 28. Oktober 2019 hat der Berufungskläger sodann auch den erneuerten Antrag auf forensisch-psychiatrische Begutachtung zurückgezogen. Es ist schwer nachvollziehbar und weckt Zweifel an den geltend gemachten psychischen Störungen, dass der Berufungskläger bereits zweimal eine fachliche Begutachtung verweigert hat.

Der Berufungskläger wurde mit positivem Asylentscheid vom 12. November 2014 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Der Asylentscheid selber enthält keine Begründung. Wie die beigezogenen Unterlagen zeigen, wurde ihm das Asyl aufgrund einer unklaren Ausgangslage («in dubio pro refugio») und hauptsächlich gestützt auf seine eigenen Erzählungen gewährt, mit denen er Vorgänge in seinem Heimatland in den Jahren 2005 bis 2008 geltend machte (Begründung der Asylgewährung gemäss «internem Antrag» des Bundesamts für Migration vom 11. November 2014, Akten S. 1298 ff.). Allerdings haben nun seine Einvernahmen im vorliegenden Strafverfahren Widersprüche zu Tage gefördert: Genau dann, als er gemäss Asylentscheid in Sri Lanka verfolgt worden sein soll, hat er sich gemäss seinen aktuellen Aussagen gar nicht in Sri Lanka aufgehalten, sondern teils in Frankreich, teils in der Schweiz (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, 6 = Akten S. 1317 ff.; Audioaufnahme Spielzeit 11:05-12:20, 22:50-23:30). Da er trotz Nachfragen seitens des Gerichts die Situation nicht erklären konnte, liegt es nahe, dass er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht hat. In die gleiche Richtung deutet die Einschätzung des Bundesamts für Migration im internen Antrag vom 11. November 2014 betreffend den positiven Asylentscheid (S. 2 = Akten S. 1299), wonach seine Geschichte einige wesentliche Widersprüche und Übertreibungen enthalte und insbesondere am geltend gemachten Zwang zur Unterstützung der LTTE (Tamil Tigers) Zweifel bestünden (Akten S. 1301 Mitte). Zweifel wecken auch die Ausführungen anlässlich seines ersten Asylgesuchs, das nach gründlicher Prüfung durch mehrere Instanzen abgewiesen wurde. Diese Entscheide wurden schriftlich einlässlich begründet. Damals legten die Asylbehörden dar, dass seine Schilderungen zahlreiche Widersprüche sowie unsubstanziierte und zum Teil unplausible Angaben enthielten, die nicht glaubhaft seien (Entscheid des Bundesamts für Migration vom 3. Februar 2010, Akten S. 64 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung (BVGer E-6213/2011 vom 30. Oktober 2012, Akten S. 71 ff.).

Der Berufungskläger hat auch in anderem Zusammenhang schon falsche Angaben gemacht: Anlässlich der Fahrzeugkontrolle vom 3. August 2013, 5:14 Uhr frühmorgens, gab er zuerst einen falschen Namen und ein falsches Alter an ([...]), bevor aufgrund weiterer Abklärungen (sog. RRA-Anfrage) die richtige Identität ermittelt wurde (Festnahmerapport vom 3. August 2013; PDF-Datei «Aktenauszug Asyl 2013» S. 19 f. auf der CD «Aktenauszüge», Akten S. 1087a). Dies belegt, dass der Berufungskläger durchaus bereit ist, unzutreffende Behauptungen aufzustellen, wenn ihm dies hilfreich erscheint (vgl. AGE SB.2017.109 vom 24. Juli 2019 E. 4.4.3 am Ende).

Weiter hat der Berufungskläger im Strafvollzug Besuch aus Sri Lanka erhalten: Die Mutter hat ihn im Gefängnis besucht (Vollzugsbericht vom 30. Dezember 2020 S. 4, Akten S. 1655; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 = Akten S. 1768). Sie ist also in der Lage, von Sri Lanka in die Schweiz zu reisen und wird daran ganz offenkundig nicht durch finanzielle oder politische Einschränkungen gehindert. Im Übrigen hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren selber den Wunsch geäussert, nach Sri Lanka zurückzukehren. Er sieht jetzt seine Zukunft nur in Sri Lanka, will dort eine Familie gründen und ist seiner Auffassung nach motiviert, sich dort gesetzeskonform zu verhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 5).

Es hat sich also die Einschätzung des Strafgerichts bestätigt, dass der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen und in Bezug auf den damaligen Bürgerkrieg in Sri Lanka je nach Behörde und Verfahren anderslautende Angaben gemacht hat (Urteil Strafgericht S. 41). Trotz Zugang zu hausärztlicher Behandlung und trotz der Möglichkeit im Strafverfahren, eine forensisch-psychiatrische Begutachtung durchzuführen, hat der Berufungskläger keine Schritte zur Aufarbeitung seiner Vorgeschichte unternommen (Antrag der Verteidigung, Akten S. 1067.1 ff.; Rückzug, Akten S. 1067.6). Aufgrund der inzwischen bekannt gewordenen Tatsachen spricht einiges dafür, dass diese Untätigkeit in der Furcht vor der Enttarnung von Falschangaben begründet liegen könnte. Weiter hat der Berufungskläger weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz eine Ausbildung abgeschlossen. In der Schweiz ist er nie einer Arbeit nachgegangen und lebt von der Sozialhilfe (Aussage des Berufungsklägers, Akten S. 7 ff., Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 1318).

Auch wenn die Dramatik der persönlichen Situation nach dem Gesagten deutlich geringer einzuschätzen ist, als der Berufungskläger dies früher schilderte, so weist sein Schicksal als Angehöriger der tamilischen Minderheit zur Zeit des sri-lankischen Bürgerkriegs und später als Migrant, der die in Europa gebotenen Chancen offensichtlich nicht zu nutzen wusste, Widrigkeiten auf, für die eine Strafminderung von 6 Monaten einzusetzen ist. Insgesamt (nach Verrechnung mit der Erhöhung von einem Jahr gemäss E. 6.6) schlägt die Täterkomponente somit mit einer Straferhöhung von 6 Monaten zu Buche.

6.8 Die vorliegende Strafzumessung erfolgt aufgrund der Pflicht des Berufungsgerichts, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil zu fällen und die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren festsetzen und nachvollziehbar zu begründen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248). Die Zusammenrechnung der so ermittelten Strafzumessungsfaktoren ergibt nun aber mit einem Ergebnis von 9 ½ Jahren eine Strafe, die die vorinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 8 Jahren deutlich überschreitet.

Wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person eingelegt wurde, darf das Berufungsgericht gemäss dem Verbot der «reformatio in peius» nach Art. 391 Abs. 2 StPO – unter Vorbehalt von Satz 2 dieser Bestimmung – das Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. Das Gericht darf keine schwereren Schuldsprüche aussprechen und die Strafe nicht erhöhen. Massgeblich für die Frage, ob eine Verschlechterung erfolgt, ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv, wobei die Strafe bei einem teilweisen Freispruch im Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls auch unverändert bleiben darf (BGE 144 IV 198 E. 5.3 S. 200; 35 E. 3.1.1 S. 43; 142 IV 89 E. 2.1 S. 90; 139 IV 282 E. 2.4.3 S. 287; BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.3; 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 11.2; 6B_335/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3.1; 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

Aufgrund der Sperrwirkung des strafprozessualen Grundsatzes der «reformatio in peius» bleibt es daher bei der vorinstanzlich festgelegten Gesamtstrafe von 8 Jahren.

6.9 Was die Vollziehbarerklärung der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe (Messerstich in den Oberkörper eines Bekannten), mehrfachen Raufhandels und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes angeht (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2012), so muss dem Berufungskläger eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Vorinstanz führt dazu zutreffend aus, es sei von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen und weitere Delinquenz zu erwarten, weshalb ein Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB offensichtlich nicht in Frage komme und die Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen sei (Urteil Strafgericht S. 47). Damit würden die als Vorstrafe ausgesprochenen 15 Monate Freiheitsstrafe zu einer weiteren Erhöhung der Gesamtstrafe auf dem Asperationsweg führen (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4).

Allerdings greift auch hier das Verbot der «reformatio in peius», wonach die Strafe nicht über die festgelegte Dauer von 8 Jahren erhöht werden darf (hiervor E. 6.8). Es bleibt daher bei einer Gesamtstrafe von 8 Jahren. Daran anzurechnen sind der Polizeigewahrsam vom 2. Juni 2017 (1 Tag) und vom 11. bis 12. Juli 2017 (1 Tag) sowie die seit dem 26. Juli 2018 ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug. Gemäss Art. 51 StGB ist auch Untersuchungshaft aus früheren Verfahren anzurechnen (vgl. Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 51 StGB N 30, 32, 40). Die im Zusammenhang mit der vollziehbar erklärten Vorstrafe vom 24. August 2012 erstandene Untersuchungshaft von 78 Tagen ist demnach ebenfalls an die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.

  1. Landesverweisung

7.1 Das Strafgericht ordnete die Landesverweisung des Berufungsklägers für die Höchstdauer von 15 Jahren an. Zur Begründung führte es aus, der Berufungskläger habe bis zu seinem 21. Lebensjahr in Sri Lanka gelebt und pflege auch in der Schweiz vor allem Umgang mit seinen Landsleuten. Trotz seines knapp 10-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz sei er bezüglich Sprache, Ausbildung, und Arbeitstätigkeit nicht gut integriert. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er immer wieder straffällig geworden. Die vorliegende Verurteilung zeige eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie. Die bisher angeordneten strafrechtlichen Sanktionen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Zwar sei der Berufungskläger anerkannter Flüchtling. Er könne sich aber nicht auf den Rückschiebeschutz für Flüchtlinge – das sog. Non-Refoulement-Prinzip – berufen, weil er ein besonders schweres Verbrechen oder Vergehen begangen habe. Der Berufungskläger habe besonders hochrangige Rechtsgüter in schwerster Weise verletzt, und es bestehe eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr, zumal er eine deliktsfokussierte Therapie abgelehnt habe. Es gehe von ihm weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, wogegen seine private Situation kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen vermöge. Aufgrund des massiven Gewaltdelikts, der ungünstigen Prognose und mangels Bindungen in der Schweiz sei die Maximaldauer der Landesverweisung von 15 Jahren angemessen.

7.2 Der Berufungskläger hält in den schriftlichen Eingaben zunächst daran fest, dass ihm in Sri Lanka Verfolgung und Folter drohe und sein Hausarzt Folterspuren festgestellt habe. Sein Verhalten stelle keinen schweren Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. In der Berufungsverhandlung erklärt er hingegen, er wolle lieber nach Sri Lanka zurückkehren. Auf gerichtliche Rückfrage, ob dies möglich sei und ob ihm nicht Verfolgung drohe, bekräftigt er, dass er gehen wolle. Er wolle lieber in Sri Lanka leben und dort eine Familie gründen. Die Eingliederung dort sei schwierig, aber möglich. Wenn er in der Schweiz so weiterlebe, kämen immer wieder Probleme, und das wolle er vermeiden. Daher wäre ein Ortswechsel besser (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 5 = Akten S. 1768 ff.). Die Verteidigerin hält aus Vorsicht am Antrag fest, auf eine Landesverweisung zu verzichten.

7.3 Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung des Strafgesetzbuchs sieht die Landesverweisung im Falle einer vorsätzlichen Tötung oder eines Angriffs vor (Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB). In den genannten Fällen hat die Landesverweisung obligatorischen Charakter (vgl. die Überschrift bzw. Marginalie von Art. 66a StGB). Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Der Gesetzgeber hat Abs. 2 als Ausnahmebestimmung konzipiert und dies mit dem Begriff «ausnahmsweise» signalisiert. Er wollte Ausnahmen von der Landesverweisung restriktiv regeln und den Ermessensspielraum des Gerichts im konkreten Fall soweit wie möglich einschränken (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 = Praxis 108 [2019] Nr. 70). Mit der Ausnahmebestimmung sollte das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisiert werden, wobei eine Verschärfung der bestehenden Ordnung beabsichtigt wurde (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3, BGer 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Die Ausnahmebestimmung will einen Automatismus verhindern und die individuelle Einzelfallbeurteilung sicherstellen.

Bei anerkannten Flüchtlingen wird ein Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Diesbezüglich hält die Rechtsprechung fest, dass eine Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) zulässig ist (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Dies bedeutet für die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen die privaten Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

Nach Art. 32 Abs. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Art. 5 Abs. 2 AsylG schliesst eine Berufung auf das Rückschiebungsverbot aus, wenn die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Schweiz gefährdet wird und eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens vorliegt. Das Bundesgericht ist in folgenden Präjudizen von einer schwerwiegenden Verletzung der öffentlichen Ordnung ausgegangen: Vergewaltigung, schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit anderen Delikten, Brandstiftung mittels eines Molotowcocktails, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl und Raub (vgl. die Übersicht in BGE 139 II 65 E. 5.2 = Praxis 102 [2013] Nr. 43 mit Hinweisen). Namentlich hat das Bundesgericht auch den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Vorausgesetzt wird weiter, dass konkrete – nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2).

In die Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und sich die Umstände ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach Art. 66d StGB ergeht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 FK und in Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Botschaft Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.; Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3, Ziff. 3.1.1 S. 10; Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Kommentar, Art. 66d N 7; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66d N 13; Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 5 AsylG N 8).

7.4 Der Berufungskläger ist in der Schweiz anerkannter Flüchtling, nachdem sein drittes Asylgesuch gutgeheissen wurde. Er gilt nach der Rechtsprechung insoweit als Härtefall, auch wenn aufgrund neu festgestellter Widersprüche seine Aussagen zur persönlichen Bedrohungslage in Sri Lanka unglaubwürdig sind (vgl. hiervor E. 6.7). Die vorliegend beurteilte versuchte Tötung stellt ein besonders schweres Verbrechen im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Weiter ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben: Der Berufungskläger ist bereits mehrfach in gefährlicher Art und Weise tätlich geworden. So hat er seine Freundin mit einer meterlangen Eisenstange geschlagen und ihr einen Splitterbruch am Arm zugefügt. Später hat er einen Bekannten mit einem Messer in den Oberkörper gestochen (hiervor E. 6.2). Für die vorliegend beurteilte Tat hat er wieder zu einer Metallstange gegriffen, wobei er mit dem Zielen auf den Kopf, der aufgewendeten Wucht und der Angriffsrichtung von hinten die Todesfolge in Kauf nahm. Hinzu kommen Verurteilungen wegen Raufhandels und Angriffs. Mit Recht weist die Vorinstanz somit darauf hin, dass durch das Verhalten des Berufungsklägers besonders hochrangige Rechtsgüter aufs Schwerste verletzt worden sind.

Der Berufungskläger hat ein massives Gewaltproblem und hat wenig Bereitschaft gezeigt, dieses Problem wirksam anzugehen. Aufgrund der bisherigen Entwicklung, die sich durch strafrechtliche Verurteilungen, vollzogene Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft nicht aufhalten liess, besteht die konkrete Befürchtung, dass es inskünftig zu weiteren vergleichbaren Gewalttaten kommt. Es besteht also konkrete Wiederholungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung und somit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Wenn das Bundesgericht im Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 (E. 2.2.4) bei Verurteilungen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Angriffs, Tätlichkeiten, Beschimpfungen sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine schwerwiegende Gefährdung der Grundlagen gesellschaftlichen Zusammenlebens resp. der öffentlichen Sicherheit schliesst, muss dies erst recht für die vorliegende Delinquenz gelten, zumal auch hier von ausgesprochen ungünstigen Resozialisierungsaussichten und einer geringen Auseinandersetzung mit der Gewaltdelinquenz ausgegangen werden muss. Zusammenfassend besteht ein grosses Interesse daran, den Aufenthalt des Berufungsklägers in der Schweiz zu beenden.

7.5 Die subjektiven Interessen des Berufungsklägers an der Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz sind wenig ausgeprägt. Dem Berufungskläger ist es nicht gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren. Abgesehen von früheren kurzen Aufenthalten befindet sich der Berufungskläger seit seinem dritten Asylgesuch von 2013 in der Schweiz, also seit rund 8 Jahren. Seine nächsten Verwandten (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) leben in Sri Lanka. In der Schweiz halten sich zwei Tanten sowie ein Onkel auf. Ein weiterer Onkel lebt in Deutschland (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der Berufungskläger kann weder eine Ausbildung noch ernsthafte Bestrebungen bezüglich einer Erwerbstätigkeit vorweisen. Da er keiner Arbeit nachgeht, hauptsächlich mit Landsleuten verkehrt und wenig Deutsch spricht, ist er wirtschaftlich, sozial und sprachlich nicht integriert.

Zur Zumutbarkeit der Rückkehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. Januar 2021 (Akten S. 1661 f.), dass die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen lässt (mit Hinweis auf BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 12.2; BVGer vom 2. Dezember 2019 E-5251/2019, E.13.1). Auch gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei nicht generell davon auszugehen, dass Rückkehrern in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr sei jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Diese Angaben des SEM stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts überein, wonach in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, sondern in Einzelfall zu prüfen ist, ob eine konkrete Gefährdung besteht (BGer 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5).

In Bezug auf den Berufungskläger ist keine individuelle, konkrete Gefährdungslage gegeben, zumal die im Asylgesuch geschilderten Vorgänge in den Jahren 2005 bis 2008 aus heutiger Sicht unglaubwürdig sind. Die geltend gemachte Verfolgungssituation fällt in eine Zeit, in der der Berufungskläger sich gar nicht in Sri Lanka, sondern in Frankreich aufhielt (hiervor E. 6.7). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verbüssung der Strafe bis zur Möglichkeit der bedingten Entlassung noch mehr als zwei Jahre in Anspruch nimmt, so dass heute bezüglich der Verhältnisse im Entlassungszeitpunkt noch wenig gesagt werden kann (vgl. Art. 66d Abs. 2 StGB). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger gemäss seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung seine Zukunft nun selber in Sri Lanka sieht. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweist sich demnach als zumutbar.

7.6 Insgesamt vermögen sich die privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz gegen das grosse öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht durchzusetzen. Zufolge schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Ordnung steht der Flüchtlingsstatus des Berufungsklägers der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen. Für die Dauer der Landesverweisung und deren Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 54 f.) verwiesen werden.

  1. Genugtuung

8.1 Das Strafgericht hat die Genugtuungsforderung des Geschädigten B____ im Umfang von CHF 12’000.– gutgeheissen und den Berufungskläger zur entsprechenden Zahlung verpflichtet. Die Mehrforderung des Geschädigten von CHF 18’000.– wurde abgewiesen. Der Geschädigte hat das Urteil und die Abweisung der Mehrforderung akzeptiert. Die vorinstanzliche Bemessung berücksichtigt das erhebliche Verschulden des Berufungsklägers, die ganz erheblichen Verletzungen des Geschädigten, die seither bestehenden Erinnerungslücken sowie die Zunahme von Ängsten und Schreckhaftigkeit. Dem Geschädigten wurde ein Selbstverschulden angelastet (eigene Gewalttätigkeiten im Laden, Rückkehr zum Tatort, Handgreiflichkeiten gegen I____).

Der Berufungskläger macht geltend, die Genugtuungssumme sei zu hoch, weil sie dem Selbstverschulden des Geschädigten zu wenig Rechnung trage. Der Geschädigte habe sich entgegen dem Rat seiner Ärzte der Behandlung entzogen. Es sei unklar, inwiefern sich dies auf den Heilungsverlauf ausgewirkt habe.

8.2 Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. In der Regel werden zum Vergleich Präjudizien beigezogen. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2020, N 394 ff., 403; Hütte, Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht, in: Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum 2005, Tagungsbeiträge, Zürich 2005, S. 139, 147 f.).

8.3 Bezüglich der Würdigung des schädigenden Verhaltens, dessen Art und Weise und der sich daraus ergebenden Verletzungen beim Geschädigten liegt ein erhebliches Verschulden vor, was der Berufungskläger auch nicht anficht. Die Vorinstanz geht denn auch von einer Genugtuungssumme von CHF 15’000.– bis 16’000.– aus, welche sie zufolge Selbstverschulden des Geschädigten auf CHF 12’000.– herabsetzt. Dass dem Geschädigten aufgrund der Verletzungen und der damit verbundenen Folgen (Lungenentzündung, Verschlechterung des psychischen Zustandes) eine Genugtuung zusteht, steht ausser Frage. Dies gilt unabhängig davon, welchen Schaden er wegen des gewaltsamen Übergriffs auf lange Sicht davontragen wird.

8.4 Ein Hilfsmittel für die Genugtuungsbemessung bildet die Skala für Opfer mit schwerer Beeinträchtigung der physischen Integrität (vgl. Leitfaden des EJPD zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12). Ausgehend von den effektiv zugefügten Verletzungen ist der vorliegende Fall auf dieser Skala auf Stufe 2 einzuordnen, womit eine opferhilferechtliche Genugtuung in der Bandbreite von CHF 5’000.– bis CHF 10’000.– angemessen wäre. Opferhilferechtliche Genugtuungen sind plafoniert (Art. 23 OHG) und liegen regelmässig tiefer als zivilrechtliche Genugtuungen (Leitfaden des EJPD, a.a.O., S. 3 f.; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 3 f.; Landolt, a.a.O., N 96 ff.). Entsprechend hat auch das Bundesgericht bestätigt, dass die opferhilferechtliche Genugtuung tiefer liegt als die zivilrechtliche, und zwar etwa um 40 %. Es handelt sich dabei nicht um eine schematische Regel. Wesentlich bleibt die Einzelfallbeurteilung (BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; vgl. auch VGE VD.2013.83 vom 24. März 2014 E. 3.3.1, in: BJM 2015 S. 34, 38). Unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen Charakters steht nach diesen Erwägungen einer Genugtuung im Bereich von CHF 8'000.– bis CHF 17'000.– nichts entgegen. Die vorinstanzliche Festlegung der Genugtuung (ohne Berücksichtigung des Selbstverschuldens) bei CHF 15'000.– bis CHF 16'000.– ist angemessen, da sich das Verschulden des Berufungsklägers – vergleichen mit dem eher glimpflichen Verletzungseintritt – aggravierend auswirkt. Die brutale und heimtückische Handlungsweise hätte zu viel schwereren Verletzungen führen können, ohne dass der Berufungskläger dies beeinflussen konnte.

8.5 Was sodann den Einwand des Berufungsklägers angeht, die Reduktion zufolge Selbstverschuldens des Geschädigten sei zu gering ausgefallen, ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Genugtuung vom Einsatzbetrag (Grössenordnung CHF 15’000.– bis 16’000.–) auf CHF 12’000.– reduzierte. Damit hat die Vorinstanz eine Reduktion im Bereich eines Fünftels bzw. eines Viertels vorgenommen.

Die Herabsetzung im Viertels- bzw. Fünftelsbereich entspricht der untergeordneten Bedeutung des Selbstverschuldens des Geschädigten. Dieser wollte sich zwar nach Ladenschluss in den D____-Shop drängen, wurde dann vom Ladenbesitzer herausgestossen und musste eine Ohrfeige des Berufungsklägers einstecken, der sich einmischte. Der Geschädigte seinerseits reagierte darauf mit Kopfnüssen und einem Faustschlag gegen den Begleiter I____. Nach seiner zeitweiligen Entfernung kehrte der Geschädigte zurück und begann, I____ mit Handgreiflichkeiten und Schimpfwörtern zu provozieren. Die Handlungen des Geschädigten sind jedoch in einer ganz anderen – deutlich tieferen – Kategorie anzusiedeln als der brachiale Schlag des Berufungsklägers, was mit der Reduktion im Viertels- bzw. Fünftelsbereich angemessen zum Ausdruck gebracht wird. Der Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung des Selbstverschuldens erweist sich demnach als unberechtigt.

8.6 Ob die gesprochene Summe angemessen ist, ist sodann aufgrund von Vergleichsfällen zu ermitteln. So wurde eine Genugtuung von CHF 30’000.– wegen schwerer Körperverletzung zugunsten eines spitalreif geschlagenen Handwerkers gesprochen, der eine Gehirnblutung und einen Schädelbruch erlitt sowie den Geruchssinn verlor (Bezirksgericht Zürich vom 14. September 2012, zit. nach Landolt, Online-Datenbank zum Genugtuungsrecht, Urteil Nr. 1486). Eine (regelmässig tiefere) Genugtuung nach Opferhilferecht wurde auf CHF 20’000.– festgesetzt wegen schwerer Körperverletzung durch einen Faustschlag gegen Kopf, was ein offenes Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbruch, Blutungen und eine Notoperation nach sich zog (Fall ZH 179/2012 vom 21. Dezember 2012, zitiert bei Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 25 f., Ziff. 59). Beide Fälle sind vom Verletzungsbild her mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, wiegen aber in Bezug auf die Verletzungsfolgen etwas schwerer. Leichter wiegen indessen die Präjudizien über einen Motorradunfall, der durch einen Zusammenstoss mit einem Hund verursacht wurde. Der Verunfallte erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbruch, einen Bruch am rechten Handgelenk sowie Prellungen und Schürfungen und erhielt eine Genugtuung von CHF 8’303.– (BGer 4C.215/2001 vom 15. Januar 2002). Ähnlich verhält es sich mit der opferhilferechtlichen Genugtuung von CHF 5’000.–, die für ein Schädel-Hirn-Trauma und einen Schädelbruch gesprochen wurde, das die betroffene Person anlässlich eines Handtaschenraubs mit Schlag und Sturz auf den Kopf erlitt (BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020). Die Beeinträchtigung in diesen beiden Fällen ist – verglichen mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall – geringer. Die vorliegend angefochtene Genugtuung von CHF 12'000.– erweist aufgrund der Vergleichsfälle als angemessen.

8.7 Was den Einwand des vorzeitigen Spitalaustritts des Geschädigten angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Folgen des vorzeitigen Austritts nicht zulasten des Berufungsklägers berücksichtigt wurden. Das Verschulden des Berufungsklägers, das Selbstverschulden des Geschädigten und das Ausmass der festgestellten Verletzungen können unabhängig von der Dauer des Spitalaufenthaltes beurteilt werden. Demgegenüber muss der spätere Heilungsverlauf mit Vorsicht gewertet werden, nachdem der Geschädigte vorzeitig das Spital verlassen hat. Diesbezüglich hat die Vorinstanz mit Hinweis auf den Bericht der Psychiatrie Baselland (Akten S. 860 ff.) zutreffend ausgeführt, dass der Privatkläger keine gravierenden bleibenden Schäden davongetragen habe, dass gewisse Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen sich wieder verbessert hätten und dass die psychischen Folgen der Gewalttat beim Privatkläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen seien. Die Vorinstanz hat also den Heilungsverlauf mit der gebotenen Vorsicht gewürdigt, so dass allfällige Verschlimmerungen durch den eigenwilligen Spitalaustritt des Geschädigten sich nicht auf die Genugtuungssumme auswirken. Zusammenfassend ist der Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 12’000.– zu verurteilen.

Für die Begründung der angeordneten Aufhebung der Beschlagnahmungen kann auf das vorinstanzliche Urteil (S. 58, Nebenpunkte) verwiesen werden.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Der Berufungskläger hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zufolge Verurteilung (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens zufolge Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei hierfür eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.– angemessen ist (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die amtliche Verteidigung wird für den notwendigen und gebotenen Aufwand gemäss Aufstellung in der Honorarnote entschädigt (39,75 Stunden), zuzüglich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung und Auslagen von CHF 819.75. Diese Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Berufungskläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 26. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Verurteilung des A____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 des Strafgesetzbuches);

  • Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____ (Anklage-Ziffer I.1);

  • Beschluss über die beschlagnahmten 0,3 Gramm Marihuana;

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels (Anklage-Ziffer I.2) sowie des Angriffs (Anklage-Ziffer I.1) schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 Abs. 1 und 134 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 24. August 2012 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), mehrfachen Raufhandels sowie Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. April 2011 bis 12. Juli 2011 (78 Tage), Probezeit 5 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2. Juni 2017 (1 Tag) und vom 11. bis 12. Juli 2017 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Juli 2018, verurteilt,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b des Strafgesetzbuches für 15 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zu CHF 12’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juli 2018, an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 18’000.– wird abgewiesen.

Die beigebrachten Schuhe (Verz. 140 197) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten A____ zurückgegeben.

Die beigebrachte Regalstrebe (Metallstange, Verz. 144 112) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an D____ zurückgegeben.

A____ trägt die Kosten von CHF 11’218.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 12’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8’550.– und ein Auslagenersatz von CHF 819.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 676.– (7,7 % auf CHF 8’779.25) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Migrationsamt Basel-Stadt

Privatkläger B____ (ohne E. 3)

IV-Stelle Basel-Landschaft (ohne E. 3)

[...] Krankenversicherung (ohne E. 3)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

29

Gerichtsentscheide

53