Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.93, AG.2020.20
Entscheidungsdatum
18.10.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.93

URTEIL

vom 18. Oktober 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

B____, Privatkläger 1

[...]

vertreten durch [...],

[...]

C____, Privatkläger 2

[...]

vertreten durch [...],

[...]

D____, Privatkläger 3

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. Juni 2018 (SG.2018.39)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Angriff und einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Das Strafgericht (Dreiergericht) hat A____ mit Urteil vom 5. Juni 2018 der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7./8. Juli 2016 (1 Tag), davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134 und 123 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs. Die gegen A____ am 15. Januar 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10. September 2014 (1 Tag), Probezeit 2 Jahre, hat das Strafgericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs nicht vollziehbar erklärt; hingegen hat es die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Weiter hat es A____ solidarisch mit (dem mitbeschuldigten und nun rechtskräftig verurteilten) E____ zu CHF 1‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2016 an C____ und zu CHF 500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2016 an B____ verurteilt. Die Mehrforderungen von je CHF 1‘500.– hat es abgewiesen. Sodann hat das Strafgericht A____ behaftet bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ im Betrag von CHF 3‘197.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Februar 2017; die Mehrforderung in Höhe von CHF 10‘000.– hat es auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich hat das Strafgericht A____ zu CHF 1‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Februar 2017 an D____ verurteilt, ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 6‘175.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– auferlegt und die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 12. Juni 2018 angemeldete, am 20. August 2018 erklärte und mit am 15. Oktober 2018 bei der Post aufgegebener Sendung begründete Berufung des A____. Der Berufungskläger beantragt kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs und der einfachen Körperverletzung. Eventualiter sei er wegen eines leichten Falles von einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge vor allen Instanzen. Die Staatsanwaltschaft hat am 24. August 2018 Anschlussberufung erklärt und beantragt, das angefochtene Urteil sei „primär zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen“, dies kostenfällig. „Die Anschlussberufung soll dem Appellationsgericht die Möglichkeit zur freien Prüfung des Strafmasses geben.“. Auf eine weitergehende Begründung hat die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2018 zunächst verzichtet. Mit begründeter Berufungsantwort vom 2. November 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft dann, der Berufungskläger sei unter Abweisung der Berufung und in Gutheissung der Anschlussberufung in Anwendung von Art. 122 Ziff. 1 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 133 StGB und Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss vorinstanzlichem Urteil schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unbedingt zu verurteilen. Sofern die Berufungsinstanz eine teilbedingte Strafe ins Auge fasse, sei der unbedingte Teil auf 14 Monate zu erhöhen und für den bedingten Teil von weiteren 14 Monaten eine Probezeit von 4 Jahren vorzusehen. Die Vorstrafe sei nicht zu vollziehen. Über die Zivilklagen und weiteren Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden; unter o/e-Kostenfolge.

An der Verhandlung vor Appellationsgericht haben der Berufungskläger, die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger B____ und C____ teilgenommen. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt und anschliessend die beiden Privatkläger, bevor der Zeuge F____ einvernommen wurde. Danach gelangten die Verteidigung und der Staatsanwalt zu Wort. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2 Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Rechtschriften sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung hat das Strafgerichtsurteil mit der Berufungserklärung zwar „vollumfänglich“ angefochten; in der Berufungsbegründung wurde auf einige Punkte dann aber nicht weiter eingegangen, sodass diese nicht als angefochten gelten können. In diesem Sinn sind weder vom Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft oder den Privatklägern angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen:

Die Nichtvollziehbarerklärung der gegen A____ am 15. Januar 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10. September 2014 (1 Tag), Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, hingegen Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr;

die Behaftung A____s bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ im Betrag von CHF 3‘197.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Februar 2017 und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 10‘000.– auf den Zivilweg;

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in zwei Tatkomplexen verurteilt. Der erste Tatkomplex gliedert sich in zwei Phasen. Zusammenfassend soll laut Anklage die Freundin von E____, G____, am 7. Juli 2016 abends beim Dreirosenpark von vier Personen mit dunkler Hautfarbe belästigt worden sein. Aus Rache darüber hätten der Berufungskläger zusammen mit E____ und H____ um ca. 21.10 Uhr desselben Tages beim Public Viewing bei der Kaserne in einer ersten Phase B____ und C____ von hinten angegriffen, indem E____ zuerst mit der Faust B____ auf den Bereich zwischen Schulterblatt und Nacken geschlagen habe und dann C____ zu schlagen begonnen habe. Dann sei C____ davon gerannt, und die Angreifer hätten ihn verfolgt. In der zweiten Phase hätten sie C____ zu Fall gebracht und als dieser auf dem Boden gelegen sei, auf ihn eingekickt, und zwar gegen den Kopf und gegen den Rumpf. Bis und mit der ersten Phase soll eventualiter ein gewisser „I____ “ auch eine Rolle gespielt haben.

2.1 Die Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten weichen voneinander ab. Die Vorinstanz fasst dies zutreffend so zusammen: „Sowohl E____ als auch A____ bestreiten den Sachverhalt, wie er zur Anklage gelangt ist. Im Ermittlungsverfahren gab E____ zu Protokoll, dass die Geschichte ihren Anfang an der Dreirosenbrücke genommen habe, wo seine Freundin von vier Personen belästigt worden sei und es in der Folge bereits dort zu einer Auseinandersetzung zwischen diesen Männern und seinem Kollegen ‚I____‘ gekommen sei, welcher sich ebenfalls dort aufgehalten habe. Nachdem er seine Freundin abgeholt habe, habe ihm dieser Kollege, der allein weitergezogen sei, telefonisch gemeldet, dass er die ‚Typen‘ bei der Kaserne gesehen habe, worauf er zusammen mit ihr und H____ dorthin gefahren sei. Während seine Freundin im Auto geblieben sei, seien er und H____ ausgestiegen und hätten die vier Männer an der Tramstation erblickt, wo sie Fussball geschaut hätten. ‚I____‘ und er selber seien daraufhin auf diese losgegangen und es sei zur Schlägerei gekommen. Er selber habe es mit einem mit Rastalocken zu tun gehabt, wobei es mehr ein Reissen und nicht ein Schlagen gewesen sei. Vor Ort dabei gewesen sei auch A____, der ihnen hinterher gelaufen sei, weshalb wisse er nicht; er glaube, er sei geschlagen worden. Nach rund 15 Sekunden sei die Sache beendet gewesen und sie seien zurück zum Auto gegangen. Sie hätten niemanden mehr verfolgt und mit Füssen getreten. Als die Polizei eingetroffen sei, sei ‚I____‘ bereits nicht mehr vor Ort gewesen (Akt. S. 370-374, 443/444, 446). Vor Gericht gab E____ an, dass ihm seine Freundin im Auto von der Belästigung an der Dreirosenbrücke erzählt habe und sie daraufhin zu viert, zusammen mit ‚I____‘ und H____, auf der Suche nach ihnen zur Kaserne gefahren seien, weil die ‚Schwarzen‘ sich hauptsächlich dort oder an der Dreirosen aufhalten würden. A____ sei ihnen mit seinem eigenen Auto gefolgt. Nachdem seine Freundin ihnen die betreffenden Männer gezeigt habe, habe ‚I____‘ das Auto parkiert und sei mit seiner Freundin dort geblieben, während H____ und er selber ausgestiegen seien und sich zusammen mit A____ zu den Männern begeben hätten. Er habe einen von ihnen von hinten geschubst und, nachdem dieser sich umgedreht habe, geschlagen, worauf es zu einem gegenseitigen Schlagabtausch gekommen sei. Was die anderen taten, habe er sich nicht geachtet; es sei einfach eine Gruppenschlägerei gewesen, bei welcher Leute aufeinander losgegangen seien. Dann sei sein Gegenüber nach hinten gefallen, aufgestanden und weggerannt. Er sei ihm gefolgt, und der andere schliesslich erneut umgefallen. Noch im Hinterherrennen habe ein Jogger interveniert und gemeint, es reiche. Daraufhin sei das Ganze beendet gewesen und auch schon die Polizei eingetroffen. Er habe nie auf den am Boden Liegenden eingetreten (Prot. HV S. 4-7, 14).“

„A____ wollte in der Hauptverhandlung nicht zum Vorhalt Stellung nehmen und verwies stattdessen auf seine Aussagen im Ermittlungsverfahren. Damals gab er an, dass er zu Fuss auf dem Weg nach Hause gewesen sei, resp., nachdem er aus dem Musikstudio noch CDs geholt und das Auto zu Hause parkiert habe, dabei, Zigaretten zu holen, als er E____ und H____ gesehen habe, wie sie Richtung Kaserne laufen. Er habe sich ihnen angeschlossen und bemerkt, dass etwas nicht stimmt bzw. passiert sein musste. Beim Kiosk an der Tramhaltestelle hätten vier Personen gewartet, die von E____ angesprochen worden seien. Es sei sogleich laut geworden und er habe gemerkt, dass es Richtung Schlägerei geht. Einer der vier sei dann auf ihn zugekommen und habe angefangen ihn zu stossen, worauf er, A____, diesem sogleich einen Faustschlag verabreicht habe. Daraufhin sei er selber wieder gestossen worden und bei dieser Gelegenheit über eine Metallstange auf sein Handgelenk gefallen. Sie seien noch einem nachgerannt, der dann ohne äussere Einwirkung umgefallen sei. Ein hinzutretender Unbeteiligter hätte diesen verteidigt, wenn sie auf ihn losgegangen wären. Sie hätten ihm aber nichts getan (Akt. S. 358-364).“

„Von dem im Vorverfahren ebenfalls befragten H____ besteht die Aussage, dass er zusammen mit E____ und dessen Freundin im Kleinbasel herumgefahren sei und nichts von den Problemen seines Freundes mit den beiden anderen gewusst habe. Von einer Belästigung habe er erstmals nach dem Eintreffen der Polizei gehört. Als E____ in der Nähe der Kaserne angehalten und davon gerannt sei, sei er, H____, ihm hinterher. Sie seien auf vier Personen getroffen, von denen zwei davon gerannt seien. Mit einem der beiden habe E____ dann eine Schlägerei gehabt. Plötzlich sei auch A____ dazugekommen. Er selber habe sich nicht an der Schlägerei beteiligt und könne auch nicht sagen, ob A____ geschlagen habe. Dass jemand gekickt wurde, habe er nicht gesehen (Akt. S. 366/367).“

„Diesen Sachverhaltsdarstellungen widersprechen C____ und B____ in verschiedener Hinsicht. Sie seien, so C____, lediglich zu zweit gewesen, als sie sich beim Public Viewing – neben zahlreichen anderen Zuschauern – das Fussballspiel auf einem der Bildschirme angeschaut hätten und von hinten drei Männer gekommen seien und zuerst B____, dann auch ihn geschlagen hätten. Er habe daraufhin versucht, wegzurennen, doch hätten ihn die drei verfolgt und zu Fall gebracht. Anschliessend hätten sie wie auf einen Fussball auf seinen Kopf und Körper eingetreten. Als ein Paar sich verbal eingemischt habe, hätten sie von ihm abgelassen und seien davongerannt (Akt. S. 377ff, Prot. HV S. 11-13). Damit übereinstimmend erklärte auch B____, dass sie nur zu zweit gewesen seien, als ihm jemand von hinten einen Schlag zwischen Genick und Schulterblatt versetzt habe, ehe der Täter auf seinen Freund C____ los sei und auch ihn geschlagen habe. C____ sei daraufhin weggerannt und zu Boden gegangen, worauf die drei ihn verfolgenden Männer mit den Füssen, d.h. mit dem Rist, wie einen Fussball auf ihn eingetreten hätten, einer an den Kopf, die anderen beiden gegen den Körper, bis eine Frau und ihr Freund interveniert hätten. Die Männer seien daraufhin weggerannt, von der hinzukommenden Polizei aber kurz darauf angehalten worden (Akt. S. 393ff, Prot. HV S. 9-11).“

2.2

2.2.1 Die Verteidigung weist in ihrer Berufungsbegründung (act. 1101) darauf hin, dass die Aussagen von C____ und B____ nicht deckungsgleich seien. Damit hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend auseinandergesetzt: „Die Aussagen von C____ und B____ sind insgesamt sehr glaubhaft. Sie sind nicht nur gleichlautend und in sich stimmig; es ergeben sich auch weder Anhaltspunkte noch Beweggründe, die ein falsches Zeugnis nahelegen würden. Beide haben überzeugend dargelegt, dass sie mit dem Vorfall bei der Dreirosenbrücke nichts zu tun hatten, sondern sie sich vor ihrer Ankunft beim Public Viewing auf der Claramatte aufhielten und davor bei der Arbeit resp. zu Hause waren. Die Attacke kam für sie völlig überraschend und unerklärlich; sie haben kein Interesse daran, die ihnen unbekannten Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Dass sie diesen die Schläge im Einzelnen nicht sicher zuordnen konnten, B____ mithin in der Voruntersuchung E____ als jenen bezeichnete, der ihn und C____ in der ersten Phase geschlagen habe (Akt. S. 395, 397), vor Gericht diese Rolle dann aber A____ zuschrieb und eher allgemein meinte, dass die drei Männer dann auch C____ geschlagen hätten, ehe dieser zu flüchten versucht habe (Prot. HV S. 9, 10), während C____ einmal meinte, dass einer der Bärtigen, also E____ oder A____, zunächst B____, sowie H____ dann ihn geschlagen habe (Akt. S. 379), ein anderes Mal aber angab, dass er meine, dass alle drei Männer tätlich auf B____ eingewirkt hätten, sie jedenfalls alle bei ihm gestanden seien, und alsdann zunächst einer und dann alle auch ihn geschlagen hätten, ehe er geflüchtet sei (Prot. HV S. 11, 12, 13), ist vor dem Hintergrund des nicht erwarteten, sehr schnell vonstattengehenden Übergriffs, der sich äusserlich nicht unähnlich sehenden beiden Beschuldigten und des inzwischen erfolgten Zeitablaufs zu sehen und insofern nicht geeignet, ihre Depositionen als Ganzes in Zweifel zu ziehen. Diese sind, auch was den Ablauf des Vorfalls angeht, ansonsten konstant, nicht unnötig ausgeschmückt und keinesfalls übermässig, hat doch im Gegenteil B____ beispielsweise nicht die Gelegenheit genutzt, auf entsprechende Frage hin mehrere Schläge gegen ihn zu behaupten, sondern stets nur von einem Schlag gesprochen (Prot. HV S. 10), und hat er auch stets ausgesagt, dass er nicht wisse, ob C____ zu Boden fiel, weil er gestossen wurde oder er stolperte (Akt. S. 393, Prot. HV S. 9)“.

2.2.2 C____ und B____ wurden vor Appellationsgericht in Anwesenheit des Berufungsklägers nochmals als Auskunftspersonen einvernommen. Zwar waren die Depositionen von B____ aufgrund seines sprachlichen Akzents nicht immer in jedem Detail verständlich (im Unterschied zu C____, dessen Einvernahme von einer Dolmetscherin übersetzt wurde). Das Aussageverhalten beider wirkte lebendig, war detailliert und authentisch und stimmt, nach wiederholten Nachfragen auch der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft hin, mit ihren vorstehend dargestellten früheren Depositionen überein; dies bezüglich der Schärfen, aber auch der Unschärfen in der Wahrnehmung eines jeden, was ihre Darstellung umso glaubhafter erscheinen lässt. So haben beide angegeben, sich zunächst bei der Claramatte getroffen zu haben, um anschliessend bei der Kaserne dem Fussball Public Viewing beizuwohnen. B____ hat die Stelle an seinem Hals gezeigt, wo er plötzlich von hinten geschlagen worden sei – er leide immer noch an Schmerzen und nehme Medikamente. Wer ihn geschlagen hat, wusste er nicht, weil er „hinten keine Augen“ habe. Er sei zu Boden gegangen, dann habe er aber gesehen, dass auch C____ geschlagen worden und dann weggerannt sei. B____ hat mehrmals versichert, dass die Angreifer drei an der Zahl gewesen seien, und dass der – vor den Schranken anwesende – Berufungskläger „hundertprozentig“ einer von ihnen gewesen sei. Ob C____ dann gestossen worden oder von allein umgefallen ist, wusste B____ nicht, aber er habe gesehen, dass alle Drei dann auf C____ eingetreten hätten, als dieser am Boden gelegen sei, einer an den Kopf wie ein Fussball und die anderen auf die rechte und die linke Seite. B____ hat ausdrücklich bestätigt, dass der Berufungskläger nicht jener war, der an den Kopf, sondern dass er an die Seite von C____ getreten habe. Keiner der Angreifer sei zu Boden gegangen. B____ fügt spontan an, sie seien „gar nix besoffe“ gewesen und hätten den Anderen nichts getan (VP S. 4 – 7).

C____ hat sich in der Einvernahme vor Appellationsgericht daran erinnert, dass man während 5 Minuten das Fussballspiel Frankreich gegen Deutschland angesehen habe und dann plötzlich drei Männer gekommen seien. Einer habe B____ am hinteren Kopf geschlagen und als C____ hingeschaut habe, sei er auch am Kopf hinten geschlagen worden. Sie seien zu dritt gewesen, der (an der Verhandlung anwesende) Berufungskläger „ganz sicher“ und zwei Andere. Er habe sie erst dann gesehen, als sie B____ geschlagen hätten. Alle Drei hätten geschlagen, aber wer genau angefangen habe, daran konnte sich C____ nicht mehr erinnern. Er sei dann geflüchtet, aber sie hätten ihn erwischt. Einer habe ihn gestossen. Er sei gefallen und habe die Knie aufgeschlagen, wovon er nach wie vor Schmerzen habe und weswegen er noch in die Physiotherapie gehe. Während er am Boden gelegen sei, hätten sie ihn hart auf beide Seiten des Körpers sowie am Kopf geschlagen, während 5 - 6 Minuten. Dann sei eine jüngere Frau mit ihrem Freund gekommen und habe sich eingemischt. Dann seien alle Drei weggerannt. Dann sei die Polizei auf sie zugekommen. Sobald die Drei das Polizeiauto gesehen hätten, seien sie weggerannt. Auf Frage hin hat C____ bestätigt, dass alle Drei ihn geschlagen hätten, namentlich auch der Berufungskläger. Sie hätten so fest getreten, dass er völlig durcheinander gewesen sei und nicht habe wahrnehmen können, wo genau der Berufungskläger getreten habe. Keiner von den Dreien sei zu Boden gefallen (VP S. 4 – 7). B____ und er, C____, hätten überhaupt nichts gemacht, und die anderen hätten sie zu Dritt angegriffen, ohne irgend eine Vorwarnung oder einen Grund (VP S. 11).

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind bei einem solchen dynamischen Geschehen mit mehreren Beteiligten die Aussagen kaum je völlig deckungsgleich. Weder Zeugen noch Beteiligte nehmen Gesehenes objektiviert wahr wie eine Kamera. Vielmehr ist die Beobachtung geprägt durch den erlebten Kontext und die eigene Rolle in Bezug auf das Geschehen. Mit dem Zeitablauf ergeben sich Erinnerungslücken oder auch Beifügungen. Die vorliegenden Angaben der beiden Opfer erscheinen in diesem Sinne relativ präzise und die Abweichungen und Ungenauigkeiten ändern an deren Glaubwürdigkeit nichts. Es sei daran erinnert, dass es beim Tatbestand des Angriffs, als welcher die erste Phase angeklagt ist, keine Rolle spielt, wer von den Angreifern geschlagen hat. Die Angaben der beiden Opfer sind wie schon vor Vorinstanz im Kern gleichlautend und stimmig, und sie stimmen mit ihren Angaben vor Vorinstanz überein. Ihre Aussagen sind sehr glaubhaft.

2.2.3 Die Verteidigung macht weiter geltend, der unabhängige Zeuge J____ habe den Berufungskläger in der Fotowahlkonfrontation nicht identifizieren können und in der Konfrontationseinvernahme habe er gesagt, er glaube, nur eine Person habe auf die am Boden liegende Person eingetreten. Mit den Depositionen des Zeugen J____ hat sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend so auseinandergesetzt: „Tatsache ist, dass die Aussagen von B____ und C____ in den Schilderungen des unbeteiligten Zeugen J____, zumindest was die zweite Phase des Tatgeschehens angeht, ihre Bestätigung finden. J____ zufolge habe er nämlich beobachtet, wie aus einer Gruppe von vier bis fünf Leuten, was für ihn nach einer Schlägerei ausgesehen habe, einer weggelaufen sei, welcher von einem anderen verfolgt worden und von diesem zu Boden gerissen worden sei, woraufhin drei Männer den am Boden Liegenden einem Fussball gleich auf den Kopf und den Körper gekickt hätten. Die Tritte seien heftig gewesen, weshalb er auch starken Lärm gemacht habe; er habe sich gedacht, es könnte etwas sehr Schlimmes passieren (Akt. S. 339ff). Bei diesen Angaben blieb J____ auch im Rahmen von zwei Konfrontationseinvernahmen mit den beiden Beschuldigten, wenngleich er nur noch von einer Person sprach, welche das Opfer gekickt habe (Akt. S. 433ff, 442ff). Es besteht freilich kein Grund, (auch) in diesem Punkt nicht auf seine ersten Aussagen abzustellen. Zum einen datieren diese vom Tag nach dem Vorfall, waren also tatnah, während die Konfrontationseinvernahmen über ein Jahr später, am 24. August bzw. 18. Oktober 2017, stattfanden. Zum anderen gab J____ damals selbst an, nicht sicher zu sein, ob wirklich nur einer gegen C____ kickte. Dasselbe gilt für die Anzahl der Tritte, welche er nur noch auf ‚sicher einer‘ bezifferte. Dass die Tritte heftig waren, hat er im Übrigen in allen seinen Befragungen bestätigt. Er habe sich deswegen Sorgen gemacht, auch wenn sie sich im Nachhinein als nicht so schlimm herausgestellt hätten. Dass er die Weite, die ein getretener Fussball erreicht hätte, auf 10-20 Meter schätzte, ist damit entgegen der Verteidigung kein Argument, dass die ausgeübte Gewalt nicht sehr massiv gewesen sein kann. Zum einen sind Schätzungen nie sehr zuverlässig, zum anderen hat J____ sie mit der Bezeichnung als heftig selbst relativiert.“ Diesen schlüssigen Ausführungen ist zu folgen. Daran ändert der insoweit zutreffende Hinweis der Verteidigung nichts, dass der Zeuge J____ entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft den Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkonfrontation nicht erkannt hat, H____ und E____ (zu 90 % als jener, der C____ zu Boden gerissen hat) indessen schon; immerhin weisen E____ und der Berufungskläger insoweit eine gewisse Ähnlichkeit auf, als beide einen Vollbart tragen (act. 344, 347), und auch der ebenfalls als „ähnlich“ Erkannte (act. 343, 346; PCN 14556918 03) trägt immerhin wie der Berufungskläger einen Vollbart und hat dunkle Haare. Insbesondere auf die tatnähere Darstellung des Zeugen J____ ist jedenfalls abzustellen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung hat der Zeuge Ereignisse, die den von ihm berichteten vorausgegangen waren, eben gerade nicht „mitbekommen“, sodass sich daraus keine Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung konstruieren lässt.

2.2.4 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt, werden in objektiver Hinsicht die Schilderungen von B____ und C____ durch die Arztzeugnisse untermauert. B____ wies eine Kontusion im Nacken und eine oberflächliche Rissquetschwunde am linken Oberarm auf. Er war vom 13. bis zum 15. Juli 2006 arbeitsunfähig geschrieben und befand sich ab Januar 2017 wegen Folgeleiden in ärztlicher Behandlung resp. Physiotherapie (Arztzeugnis USB, Akt. S. 405, dazu Fotos, Akt. S. 406ff; Zeugnis AUF, Akt. S. 410; Bestätigung Dr. [...], Akt. S. 426; Verordnung Physiotherapie, Akt. S. 427). C____ wurde unmittelbar nach der Tat eine Kopfkontusion occipital links und temporal rechts attestiert (Arztzeugnis USB, Akt. S. 387, Fotos, Akt. S. 388). Noch im November 2016 wurde bei schmerzhaften Einschränkungen der Bewegung der Halswirbelsäule ein paravertebraler Hartspann der linken Halswirbelsäule und am Oberrand des Trapezmuskels diagnostiziert (Bericht UBS, Akt. S. 213). Im Dezember 2016 zeigte sich klinisch, nach wiederholten Schmerzklagen, ein druck- und bewegungsschmerzhaftes Kniegelenk (Bestätigung Dr. [...], Akt. S. 215, 214, dazu auch Bericht USB betr. MRI Kniegelenk vom 23. Februar 2017, Akt. S. 430). Wie vorstehend beschrieben, klagen beide Geschädigten auch heute noch über Schmerzen und sind in medikamentöser bzw. physiotherapeutischer Behandlung.

2.3 Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Berufungsklägers und von E____ so: „Im Gegensatz zu den Versionen von B____ und C____ stehen die Behauptungen der beiden Beschuldigten im Widerspruch zu den Aussagen von J____ und den Verletzungen der Geschädigten. Dass sie C____ weder zu Fall gebracht noch ihn mit Füssen traktiert haben wollen, ist aufgrund der klaren und unvoreingenommenen Schilderung J____s schlechthin unwahr. Aber auch in Bezug auf den ersten Tatabschnitt schneiden ihre Angaben nicht besser ab. E____s Schilderungen sind absolut widersprüchlich und stimmen nicht einmal mit denen seiner Begleiter überein. Er hat als einziger einen ‚I____‘ ins Spiel gebracht, welcher einmal, nachdem ihm dieser telefonisch mitgeteilt habe, wo die Belästiger seiner Freundin zu finden seien, bereits vor Ort gewesen sein und sich an der Schlägerei beteiligt haben soll, ein anderes Mal dann plötzlich im Auto mitgefahren und nicht beim Angriff auf die Geschädigten dabei gewesen sein soll. Weder seine Freundin, G____ (Akt. S. 351), noch H____ (Akt. S. 366) haben in irgendeiner Form einen I____ oder einen sonst nicht näher identifizierbaren Dritten erwähnt, und auch A____ hat nie von einer vierten Person gesprochen, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben, dass er zu Fuss unterwegs gewesen sei, als er seine zwei Kollegen, d.h. E____ und H____, in Richtung Kaserne habe laufen sehen (Akt. S. 358). Hatte er in der Voruntersuchung noch ausgesagt, dass sein direkter Kontrahent schulterlange Rastalocken und ein blau-weiss gestreiftes T-Shirt getragen habe, gab E____ vor Gericht zudem plötzlich an, dass zwar jemand mit einer Rastafrisur dort gewesen sei, er aber nicht mit diesem zu tun gehabt habe, sondern mit einem in einem roten T- Shirt, was auch der Grund gewesen sei, dass er überhaupt gewusst habe, dass es die Richtigen seien (Prot. HV S. 7). Ist diese Abweichung an sich schon bemerkenswert, sind Rastas doch ein auffälliges Merkmal, das schwerlich vergessen geht, wollte er gleichzeitig jenem nachgerannt sein, mit dem er sich vorher geschlagen habe (Prot. HV S. 6), was erst recht nicht mehr aufgeht, da weder C____ noch B____ rote Shirts trugen und im Übrigen auch keine Rastalocken haben (vgl. Fotos, Akt. S. 328, 329). Dass E____ zwar stets von einer stattgefundenen Schlägerei, also implizit von einer Wechselseitigkeit, sprach, er aber nichts Konkretes zum Ablauf sagen konnte, abstrakt nur sich wehrende Geschädigte erwähnte, aber keine tätlichen Handlungen durch diese schildern konnte resp. erst auf mehrmalige konkrete Nachfrage solche bejahte, aber wiederum nicht wissen wollte, ob sie ihn trafen (Prot. HV S. 7), rundet das Bild ab. A____ hat, abgesehen von seinen im Widerspruch zu den Angaben von J____ stehenden Behauptungen, nicht in gleicher Weise Ungereimtheiten in seinen Aussagen, doch liegt von ihm auch nur eine einzige – und eher rudimentäre – Einvernahme vor, nachdem er in der Hauptverhandlung keine Angaben mehr zu dem Vorfall machen wollte. Immerhin fallen bei ihm Unstimmigkeiten in Bezug auf das Zusammentreffen mit E____ und H____ auf, insofern er einmal schilderte, dass er zu Fuss auf dem Heimweg gewesen sei (Akt. S. 358), während er an anderer Stelle angab, dass er dabei gewesen sei, Zigaretten zu holen (Akt. S. 360). Seine Aussage, dass E____ die Geschädigten zuerst angesprochen habe, es laut geworden resp. geschrien worden sei, und er gemerkt habe, dass es ‚Richtung Schlägerei‘ geht (Akt. S. 358), ist zudem wenig glaubhaft, hat doch nicht einmal E____ diesen Ablauf im Sinne eines einleitenden verbalen Schlagabtausches hin zu einer gewalttätigen Eskalation geltend gemacht. Schliesslich findet der von ihm zugegebene Faustschlag im Sinne einer Reaktion auf einen Stoss keine Stütze. Weder B____ noch C____ erlitten eine Verletzung im Gesicht selbst oder machten Schmerzen aufgrund eines Schlags ins Gesicht geltend. Es ist indessen anzunehmen, und etwas anders hat A____ auch nicht geltend gemacht, dass er in das Gesicht seines Kontrahenten geschlagen hätte, wenn dieser, wie er behauptet, auf ihn zugekommen wäre und ihn gestossen hätte. Ausgeschlossen werden kann in diesem Zusammenhang, dass es auf der Seite der Geschädigten ausser B____ und C____ noch weitere Personen gab, die allenfalls hätten vom Beschuldigten geschlagen worden sein können. Zwar haben E____, A____ und auch H____ von vier Personen in der Gruppe von C____ und B____ gesprochen. Allerdings haben C____ und B____ versichert, dass sie nur zu zweit gewesen seien, ohne dass sie einen Grund hätten, in diesem Punkt die Unwahrheit zu sagen, und wird dies auch von J____ gestützt, welcher insgesamt von einer Gruppe von vier bis fünf Personen sprach und nicht etwa von sieben, wie es hätte der Fall sein müssen, wenn die Seite der Geschädigten tatsächlich aus vier Personen bestanden hätte. Allein der Umstand, dass die Beschuldigten und H____ übereinstimmend auf vier Gegnern beharrten – wobei E____ in der Hauptverhandlung eine Zahl von zwei bis vier nannte (Prot. HV S. 5) – macht ihre Aussagen nicht plausibler. Da sie selber zu dritt waren, hatten sie durchaus ein Interesse, die gegnerische Seite als Übermacht zu präsentieren, um selbst besser wegzukommen, und da sie sich nach dem Vorfall aus Versehen in einer gemeinsamen Zelle befanden, hatten sie auch die Gelegenheit, sich diesbezüglich abzusprechen.“ Dieser Würdigung schliesst sich das Appellationsgericht an.

2.4 Auf Antrag der Verteidigung wurde der erst im Berufungsverfahren aktenkundig gewordene F____ als Zeuge in die Verhandlung vor Appellationsgericht geladen. Er und der Berufungskläger haben laut ihren übereinstimmenden Angaben vor 4 – 5 Jahren anlässlich eines Geburtstagsfestes eines gemeinsamen Kollegen Bekanntschaft gemacht, sich seither aber nicht mehr getroffen. Der Zeuge F____ hat zusammengefasst berichtet, an jenem Abend mit Kollegen den Match anschauen gegangen zu sein. Es habe viele Leute gehabt. Dann sei ein Geschrei losgegangen. Er habe in die Richtung geschaut und den Berufungskläger in einem Gebüsch liegen gesehen. Dieser sei dann aufgestanden und weggerannt, und zwar über die Tramschienen bzw. die Traminsel in Richtung Feldbergstrasse, und dann sei er noch schneller gerannt. Alles sei schnell gegangen und es sei lange her. Warum der Berufungskläger weggerannt ist, wusste der Zeuge nicht, und er konnte auch keine anderen Leute beschreiben; insbesondere erkannte er die beiden – im Gerichtssaal anwesenden – B____ und C____ nicht. Der Zeuge hat auch nicht gesehen, dass Personen auf jemanden eingekickt hätten und ebensowenig, auf welche Weise der Berufungskläger zu Fall gekommen ist. Weil die Stimmung nicht mehr schön gewesen sei, seien auch andere Leute weggerannt und auch sie selber seien dann gegangen, denn seine Freundin sei auch dabei gewesen und es sei unangenehm, wenn man in eine solche Situation komme (VP S. 7 – 9). Die Aussagen des Zeugen F____ sind glaubhaft. Sie sind kohärent und geben die Stimmung lebendig wieder. Erinnerungslücken infolge der grossen zeitlichen Distanz räumt er offen ein und auch den Umstand, dass er nicht mehr als das gesehen hat, was er berichtet. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist nachvollziehbar, dass sich der Zeuge nicht umgehend bei der Polizei gemeldet hat, sondern mit den Kollegen weggegangen ist, denn er hatte ja nichts gesehen, das er als bedeutend gewertet hätte, und wollte den ungemütlich gewordenen Ort zusammen mit seiner Begleitung einfach verlassen. Dafür, dass er jemanden über Gebühr be- oder entlasten wollte, ergeben sich keine Hinweise.

Der Zeuge F____ hat also das Kerngeschehen weder der ersten noch der zweiten Phase beobachten können, da er als erste visuelle Wahrnehmung zwar den Berufungskläger im Gebüsch liegen sah, aber keine sonst wie Beteiligten. Irgendein Indiz für eine Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung, wie sie die Verteidigung beliebt machen möchte, ergibt sich daraus nicht, zumal der Zeuge eben keine weiteren Beteiligten ausmachen konnte. Unter welchen Umständen der Berufungskläger ins Gebüsch gestürzt ist, hat der Zeuge nicht gesehen und bleibt entgegen der Auffassung der Verteidigung im Dunkeln; es ist durchaus möglich, dass der Berufungskläger in der Eile seiner Flucht vor der heranrückenden Polizei angesichts der vielen Leute den vermeintlich schnellsten Weg durch eine – wie er selber sagt, mit Metallstangen bewehrte – Gebüschrabatte genommen hat, sei es mit Absicht oder nicht, und ob dieses Hindernisses zu Fall gekommen ist. Ob er sich auch die Hand gebrochen hat dabei (oder bei anderer Gelegenheit), ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil S. 16) nicht auszuschliessen – bemerkt hatte er es erst aber immerhin, als er in der Zelle sass (act. 358, 363). Die Frage ist aber ohne Bedeutung – auf ein Opfer einkicken kann man auch mit (notabene noch nicht spürbar) gebrochener Hand – und kann offen gelassen werden. Klar wird demgegenüber aus den Aussagen des Zeugen F____ der Umstand, dass der Berufungskläger bereits auf der Flucht war und das fluchtauslösende Ereignis schon vorüber war. Dies legt nahe, dass dieses Ereignis zuvor und wohl auch woanders stattgefunden haben musste als gerade dort bei der Gebüschrabatte, wo der Zeuge F____ als erstes hingeschaut hatte. Folglich lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung daraus auch kein dahingehender Beweis ableiten, dass der Berufungskläger niemanden getreten hätte. Ebenso ergibt sich bei diesem Befund, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Widerspruch darin liegt, dass B____ und C____ den Berufungskläger nie am Boden gesehen haben, denn dieser stürzte ja nicht am Ort, wo B____ und C____ zuerst angegriffen worden waren und auch nicht an dem Ort, wo C____ anschliessend getreten worden war, sondern eben erst im Verlauf seiner nachfolgenden Flucht, nachdem er sich von jenem Ort also schon entfernt gehabt hatte, während umgekehrt B____ und C____ vor Ort verblieben waren und die heranrückende Polizei erwartet hatten. Dass der Berufungskläger vor irgendwelchen Gegnern geflüchtet wäre, hat dagegen niemand beobachtet, auch nicht der Zeuge F____. Die Flucht lässt sich somit einzig mit der heranrückenden Polizei erklären. Dabei stellt sich die Frage, weshalb der Berufungskläger nicht einfach wie B____ und C____ ebenfalls vor Ort geblieben ist, sondern eben genauso wie E____ und H____ die Flucht ergriffen hat. Dies wohl deshalb, weil ihm seine (Mit-)Täterschaft bewusst war und er in dieser Eigenschaft nicht von der Polizei angehalten werden wollte. Dass der Berufungskläger zum Ganzen keine Aussagen macht, auch vor Appellationsgericht nicht, sondern auf seine Erstaussage verweist, ist wohl sein Recht, hilft ihm aber nicht weiter.

2.5 Des Berufungsklägers Aussageverhalten ist generell wenig hilfreich. Sowohl vor Vorinstanz als auch vor Appellationsgericht hat er die Aussage zur Sache verweigert und auf seine Erstaussage vom 8. Juli 2016 verwiesen. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (act. 357 ff.) wäre anlässlich jener Erstaussage indessen eine notwendige Verteidigung angezeigt gewesen (Art. 131 StPO), welche zu bestellen die Staatsanwaltschaft allerdings unterlassen hat. Somit kann auf jene Aussagen nicht zulasten des Berufungsklägers abgestellt werden (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung stellt den Ablauf des Geschehens so dar (act. 1102), dass I____ den Streit angezettelt habe. Es sei zu einer direkten Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und einer unbekannten Person aus der gegnerischen Gruppe gekommen. Aufgrund des Stosses durch seinen Kontrahenten sei er rückwärts über die Metallumrandung eines Baumes gefallen und habe sein Handgelenk gebrochen. Er habe nicht die Absicht gehabt, jemanden anzugreifen. Er sei die wenigen Meter hinter seinen Bekannten hergelaufen, welche seinen Wohnort vom Public Viewing der Kaserne trennten. Der Angriff durch die ihm unbekannte Person sei für ihn überraschend gekommen. In der Folge müssten I____, E____ sowie H____ dem C____ hinterhergelaufen sein. Erst verzögert habe sich der Berufungskläger wieder „aufrappeln“ können. Nachdem er seine Bekannten habe weglaufen sehen, sei er ihnen nachgerannt. Er habe C____ erst erreicht, als sich dieser bereits wieder am Erheben gewesen sei. Anschliessend hätten sich alle vom Tatort entfernt.

Solchem Geschehensablauf widersprechen nicht nur die Aussagen der beiden Opfer sowie des Zeugen J____, sondern auch E____ in der Verhandlung vor Vorinstanz. Er räumt ein, dass er selber angefangen hat zu schlagen (act. 919), nicht „I____“. „I____“ sei im Auto geblieben (act. 920; so auch in der Einvernahme vom 18. Juli 2017, act. 296). Der Berufungskläger habe sein eigenes Auto parkiert, dann seien sie zu dritt (mit H____) vom Auto zur Kaserne gegangen, und bei der Schlägerei seien sie zu dritt gewesen (act. 920). E____ wollte nur von demjenigen Herrn berichten, mit dem er „kämpfte. Nicht vom Herrn, mit dem A____ kämpfte oder H____“ (act. 920). Dass sie zu dritt waren, bestätigt E____ auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Zeugen J____ (act. 443). Diese Ausführungen können einzig dahingehend verstanden werden, dass E____, H____ und der Berufungskläger die drei Täter waren, „I____“ dagegen nicht. Wie die Staatsanwaltschaft dazu zutreffend bemerkt und die Vorinstanz teils auch bereits ausgeführt hat, ergibt sich der Schluss, dass „I____“ eine erfundene Figur ist, auch aus den Aussagen von G____, der Freundin von E____ (act. 351). Demnach holte ihr Freund, d.h. E____, sie mit dem Personenwagen ab und nicht „I____“. Zwar erwähnt sie einen Begleiter, dessen Namen sie nicht kennen wollte, aber gefahren wurde das Fahrzeug gemäss ihren Aussagen von ihrem Freund und nicht von diesem Begleiter. Dass „I____“ erfunden ist, erhellt aus den Aussagen von E____ selbst, die er auf Vorhalt des Fahrens unter Drogen gemacht hatte – da war es angeblich „I____“, der das Fahrzeug lenkte (act. 296; entgegen der Darstellung der Verteidigung wusste E____ bereits mit der Blutentnahme im Anschluss an die Festnahme, dass er mit diesem Vorhalt konfrontiert werden würde, hatte er doch der Ärztin selber angegeben, Drogen konsumiert zu haben; vgl. act. 295). Der Berufungkläger, irrtümlich in derselben Zelle inhaftiert wie E____ und H____, hatte alle Zeit, sich mit ihnen abzusprechen. Die Version der Verteidigung, „I____“ habe bei der Kaserne gewartet, an der Auseinandersetzung mitgewirkt und sei dann geflüchtet, wird nicht nur durch nichts gestützt, sondern widerspricht der gegebenen Beweislage in den wesentlichen Punkten und wirkt auch schon insoweit reichlich konstruiert, als die Präsenz des Berufungklägers bloss für jene kurzen Sequenzen bestritten und seine Substitution durch „I____“ just dann behauptet wird, als strafbare Handlungen begangen wurden, um dann seine Rolle als „Dritter“ wie ein Phantom wieder aufzugeben und darin erneut durch den Berufungskläger ersetzt zu werden. Eine solche Konstruktion wirkt an den Haaren herbeigezogen, sprechen doch sowohl die Geschädigten als auch der Zeuge J____ unmissverständlich von drei und nicht vier Tätern, und es ist ihren Aussagen auch kein Hinweis auf zeitweilige Substitution des dritten Täters durch jemand anderen zu entnehmen. Es sei daran erinnert, dass bereits in der Einvernahme vom 8. Juli 2016 B____ auf die Frage: „Haben Sie gesehen, ob die Polizei danach die richtigen drei Täter angehalten und kontrolliert hat?“, mit „Ja“ geantwortet hat (act. 397). Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist E____ auch nicht auf Hinweis von „I____“ zur Kaserne gefahren, sondern gemäss eigener Aussage, „weil die ‚Schwarzen‘ hauptsächlich an der Dreirosen oder [bei] der Kaserne sind“ (act. 921). Schliesslich lässt sich der vom Berufungskläger behauptete Ablauf, er habe sich aus dem Gebüsch aufgerappelt und sei dann E____ und H____ hinterhergerannt und erst auf C____ getroffen, als sich dieser am Erheben gewesen sei, und dann hätten sich alle Drei vom Tatort entfernt, nicht mit den Aussagen des Zeugen F____ in Einklang bringen, der beobachtet hat, dass der Berufungskläger, einmal aus dem Gebüsch aufgestanden, über die Tramgeleise gerannt und dann noch schneller in Richtung Feldbergstrasse gerannt sei – also nicht etwa zuerst zum Tatort hin und dann wieder davon weg, sondern eben ohne Umwege schnurstracks weg, wobei er sein Tempo auch noch beschleunigt hat und nicht etwa zwischenzeitlich verlangsamt. Im Ergebnis ist der Staatsanwaltschaft in der Auffassung zu folgen, dass „I____“ nicht existiert, sondern eine „fast geglückte Erfindung“ der drei irrtümlicherweise gemeinsam inhaftierten Täter darstellt, und darin, dass während des ganzen inkriminierten Geschehensablaufs dieselben drei Täter beteiligt waren, nämlich E____, H____ und der Berufungskläger, und sonst niemand.

2.6 Zusammenfassend schliesst sich das Appellationsgericht den Schlussfolgerungen der Vorinstanz an, dass sich die durch die Schilderungen von J____ – sowie F____ – und die Arztzeugnisse bestätigten Aussagen von B____ und C____ als zuverlässig erweisen und der Beurteilung der Anklage ohne weiteres zugrunde gelegt werden können, während die Version des Berufungsklägers offensichtliche Unwahrheiten enthält und die Wahrheit nicht für sich in Anspruch nehmen kann.

Demnach ist erstellt, dass die sich zu zweit beim Public Viewing das Fussballspiel ansehenden B____ und C____ völlig unvermittelt, ohne dass sie es hätten kommen sehen, von E____, H____ und A____ hinterrücks angegriffen wurden und nacheinander mindestens je einen Schlag in die Nackenpartie erhielten, ohne dass sie sich dagegen hätten zur Wehr setzen oder selber tätlich darauf hätten reagieren können. Mangels anderweitiger Erklärungen bleibt als Grund für die Attacke einzig die von E____ behauptete vorherige Belästigung seiner Freundin durch mehrere dunkelhäutige Personen, die er zur Rechenschaft ziehen wollte. Der Berufungskläger stiess nach dem Parkieren des Autos hinzu und lief mit E____ und H____ mit; mag er die Vorgeschichte mit der Belästigung im Zweifel auch noch nicht gekannt haben, war ihm jedenfalls nicht entgangen, dass etwas passiert (so eigene Auss. act. 358) bzw. E____, wie dieser es ausdrückte, „heiss“ und „wütend“ war (act. 373). Ein I____ war nicht mit dabei und damit auch keine vierte Person auf Seiten der Beschuldigten. Er ist eine Erfindung E____s. E____ und der Berufungskläger haben zugegebenermassen je mindestens einen Faustschlag verabreicht. Wer welchen der beiden Geschädigten traktierte, muss offen bleiben, da weder B____ noch C____ die Schläge zweifelsfrei zuordnen konnten. Von einer Gegenwehr der beiden ist aber nicht auszugehen. Angesichts der von hinten erfolgten Attacke und der Geschwindigkeit, mit der sich diese abspielte, war dies, wie die beiden plausibel erklärten, auch gar nicht möglich. Dass C____ die Flucht ergriff, anstatt sich den Angreifern zu stellen, legt davon ebenfalls Zeugnis ab. Dass sich der Berufungskläger bei dem Vorfall das Handgelenk brach, ist möglich. Bei welcher Gelegenheit dies geschah, ist unklar und kann offen bleiben, weil ein Kicken auf ein am Boden liegendes Opfer auch mit gebrochenem Handgelenk möglich ist und zwar erst recht, da der Berufungskläger den Schmerz erst später bemerkt hatte, als er in der Zelle sass. Im Unterschied zum Beweisergebnis der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger tatsächlich in ein Gebüsch gestürzt ist; dass er sich dabei die Hand gebrochen hat, ist möglich, kann aber wie gesagt offen bleiben. Nachdem er sich aus dem Gebüsch wieder erhoben hatte, ist er nur noch geflüchtet und nicht etwa zum Tatort gegangen. Sowohl der Angriff auf B____ und C____ von hinten als auch die nachfolgende Verfolgung des flüchtenden C____, sein zu Boden Reissen und das Einkicken auf ihn, als er am Boden lag, geschahen folglich vorgängig dem Sturz des Berufungsklägers ins Gebüsch, was dagegen spricht, dass der Berufungskläger von C____ oder B____ gestossen worden wäre. – In Bezug auf die zweite Phase des Geschehens ist sodann nachgewiesen, dass C____ vor den Angreifern zu flüchten versuchte, er jedoch von ihnen eingeholt und zu Fall gebracht wurde. Auf dem Boden liegend, wo er einzig versuchen konnte, sich zu schützen (Auss. J____, act. 342), traten die beiden Beschuldigten zusammen mit H____ mit den Füssen auf ihn ein, nicht sehr lange, bestimmt keine 5 bis 6 Minuten, wie es C____ schildert (act. 383, Prot. HV S. 12 und VP S. 5) und ihm aus der Opferperspektive so vorgekommen sein mag, aber mit einer gewissen Heftigkeit. Offen bleiben muss auch hier letztlich, wer von den Dreien auf den Kopf zielte und wer auf den Körper von C____ trat. Als sich jemand verbal einmischte, liessen sie schliesslich von ihrem Opfer ab.

2.7 Die Verteidigung äussert sich zur rechtlichen Würdigung einzig auf der Grundlage des von ihr bzw. dem Berufungskläger behaupteten Sachverhalts. Dieser wird nun aber verworfen. Die ausführliche rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz der ersten Phase als Angriff und der zweiten Phase als versuchte schwere Körperverletzung (in Mittäterschaft) ist in allen Teilen korrekt. Dem folgt das Appellationsgericht und verweist darauf (Urteil S. 17 Ziff. 1.2 – S. 20). Die geringfügigen Abweichungen im Sachverhalt, von dem nun ausgegangen wird, zu jenem, den die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt hat, ändern daran nichts.

3.1 Die Vorinstanz stellt im zweiten Tatkomplex – betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von D____ – den Sachverhalt so dar: „Es ist unbestritten, dass A____ D____ einen Schlag ins Gesicht verabreichte, A____ zufolge eine Ohrfeige, gemäss D____ und dem ebenfalls anwesenden K____ ein ohne Vorwarnung erfolgter Faustschlag (Auss. A____, Prot. HV S. 8, 9, 16; Auss. D____, Akt. S. 619-621, Prot. HV S. 14, 16; Auss. K____, Akt. S. 605-608, 666). Objektiviert wird der Tatvorwurf durch das Arztzeugnis und die Fotos (Akt. S. 596, 597/598), welche als Verletzungsfolge den Verlust eines Schneidezahns belegen. Auseinander gehen die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich der Vorgeschichte. D____ zufolge sei nichts zwischen ihnen vorgefallen, was einen solchen Gewaltakt hätte hervorrufen können. Er habe den Beschuldigten zwar vorher im Club gesehen, als er, D____, die Kasse verwaltet habe. Davon abgesehen habe er jedoch nichts mit ihm zu tun gehabt, geschweige denn mit ihm gesprochen oder Streit gehabt. Der Schlag sei völlig unverhofft gekommen, nachdem A____ sich ihm und K____ aggressiv genähert und immer wieder von ihm habe wissen wollen, wer er sei (Akt. S. 619/620, 622, 625, Prot. HV S. 14, 15, 16). Demgegenüber behauptet A____, dass D____ ihn provoziert habe. Er sei im Club auf ihn zugekommen und habe ihm zu verstehen gegeben, dass er mit ihm ‚battlen‘ wolle, was er jedoch abgelehnt habe. Als er, A____, D____ daraufhin gefragt habe, wer er sei, habe dieser erwidert ‚ich bin dein Grossvater, Pampers‘. Da er genau an diesem Tag Fotos von seinem Grossvater angeschaut habe, den er nie habe kennenlernen können, habe ihn dies so getroffen, dass er D____ nach draussen gefolgt sei, um ihn erneut nach seinem Namen zu fragen und zur Rede zu stellen. Dieser habe jedoch nur weiter provoziert, ihm gesagt, er sei ‚mein Grossvater, ich solle die Klappe halten, Pampers‘, worauf er, A____, ihm ins Gesicht geschlagen habe (Prot. HV S. 8, 9, 16). Die angebliche Betroffenheit wegen des nie persönlich gekannten Grossvaters als Grund für das Ausrasten des Beschuldigten erscheint weit hergeholt und nicht sehr glaubhaft, zumal K____ zwar davon berichtete, dass A____ den Geschädigten draussen nach seinem Namen gefragt habe (Akt. S. 615), er jedoch nichts davon erwähnte, dass von Seiten D____s Worte mit dem Inhalt ‚Grossvater‘ oder ‚Pampers‘ gefallen seien. Dass der Gewalttätigkeit überhaupt nichts vorausgegangen sein soll, A____ mithin völlig unmotiviert einen zufällig vor Ort Anwesenden schlug, ist aber ebenso wenig plausibel. Die Aussage von K____, dass D____ – entgegen dessen Behauptung – im Club mit A____, vermutungsweise über irgendwelche Rap-Codes, gesprochen habe, und er dabei eine gewisse Anspannung ausgemacht habe (Akt. S. 604/605, 666), lässt denn auch auf eine vorgängige Interaktion schliessen, die den Beschuldigten zur Verfolgung D____ veranlasste. Seine, wenn auch etwas kryptische, Bemerkung, dass D____ die Situation irgendwie falsch eingeschätzt, er irgendwie Spielchen gespielt habe (Akt. S. 605, 666), sowie seine Einschätzung, er habe das Gefühl gehabt ,A____ sei in seinem Stolz verletzt gewesen (Akt. S. 611), unterstreicht diese Annahme. Immerhin ist auch bei der Bejahung eines gewissen Scharmützels im Vorfeld der Tat diese doch als aus nichtigem Anlass erfolgt zu bezeichnen. Weder D____ noch K____ haben unter den gegebenen Umständen mit so etwas gerechnet (Auss. K____, Akt. S. 666); der Schlag traf den Geschädigten denn auch völlig unvorbereitet.“

3.2 Dieser differenzierten und zutreffenden Darstellung der Vorinstanz schliesst sich das Appellationsgericht an. Der Berufungskläger hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Sachverhalt im Wesentlichen zugestanden (act. 924 bzw. 933: „Ich bin Schuld dafür“). Der Berufungskläger hält aber wie schon vor Vorinstanz daran fest, nicht mit der Faust geschlagen, sondern dem Opfer eine Ohrfeige verpasst zu haben (vgl. VP S. 12).

3.2.1 Gemäss wikipedia.org ist eine Ohrfeige „ein von der Seite geführter Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht (bzw. auf die Wange) einer Person“.

Wie der Ausdruck „Ohrfeige“ nahe legt, lässt sich das vorliegende Verletzungsbild eines ausgeschlagenen Schneidezahns damit nicht in Einklang bringen. Ort des Auftreffens der flachen Hand müsste bei einer Ohrfeige ja das Ohr oder die Wange, jedenfalls ein seitlicher Kopfteil sein, nicht gerade die Mitte der Front. Selbst wenn man sich vorstellen mag, dass die Hand von der geplanten Flugbahn abkommt oder sonst wie das Ziel verfehlt, ist mit der flachen Druckverteilung bei einem Schlag mit flacher Hand die Verletzungsfolge eines ausgeschlagenen Schneidezahns kaum zu erklären. Diese sprachliche und damit auch sachliche Verniedlichung ist abzulehnen.

3.2.2 Das Opfer gab schon gemäss Polizeirapport zu Protokoll, mit der Faust geschlagen worden zu sein (act. 591) und bestätigte dies im Untersuchungsverfahren (act. 620). Vor Vorinstanz führte D____ aus: „Nein, ich habe nicht gesehen, ob er mit der Faust oder der flachen Hand schlug. Aber wie ich die Knochen spürte und dann zurückging, war es ganz klar eine Faust“ (act. 931). Der Zeuge K____ beschreibt den Schlag so: „Meines Wissens schlug der Täter einmal zu. Er schlug ihm direkt mit der Faust ins Gesicht. Welche Faust kann ich nicht sagen.“ „Ich empfand es für recht heftig. Ohne grosses Zögern schlug er zu.“ „Er kündete den Schlag nicht an.“ Auf Frage, wo er mit dem Faustschlag den Geschädigten traf, antwortete der Zeuge: „Unterhalb der Nase. Direkt bei der Oberlippe“ (act. 606 ff.). Der Zeuge hat dies in der Konfrontation bestätigt (act. 666). Aufgrund der klaren und übereinstimmenden Angaben des Opfers und des Zeugen – von einer Ohrfeige spricht niemand – sowie des Verletzungsbildes ist mit der Vorinstanz von einem Faustschlag mit geballter Faust auszugehen. Selbst wenn man mit dem Berufungskläger von einem wie gesagt kaum denkbaren Schlag mit flacher Hand ausgehen wollte, müsste dieser mit einer derart extremen Wucht und Gewalt ausgeführt worden sein, dass es für die rechtliche Würdigung unerheblich wäre, wie nachfolgend dargestellt wird.

3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stellt das Ausschlagen eines Zahns durch einen Schlag ins Gesicht eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB dar (vgl. Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 123 N 13).

3.3.1 Die Verteidigung möchte die rechtliche Qualifikation im Sinne eines leichten Falles gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB beliebt machen, und zwar wegen Provokation und Handlung im Affekt. Dem ist die Vorinstanz mit Hinweis auf Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019 Art. 123 StGB N 9 nicht gefolgt. Dort propagieren die Kommentatoren objektive Gründe für die Anwendung des privilegierten Tatbestands und lassen geringes Verschulden nicht genügen. Ausgangspunkt für ihre Überlegungen ist BGE 119 IV 1 und in N 8 BGE 119 IV 25. Die Verteidigung weist nun aber zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht in BGE 127 IV 59 anders mit dieser Frage umgegangen ist (E. 2.a)bb)): „In der Lehre wird die Frage kontrovers beantwortet, ob für die Abgrenzung zwischen Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB allein auf die objektiven Verletzungsfolgen oder auf die gesamten Umstände der Tat abzustellen ist (vgl. Rehberg/Schmid […]; Noll […]). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 119 IV 25 diese Frage noch offen gelassen. Im nicht publizierten Entscheid vom 20. Dezember 1999 i.S. L.M. hat der Kassationshof die Frage jedoch im Sinne der zweiten Variante entschieden: Danach sind für diese Abgrenzung sämtliche objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berücksichtigen. Der Kassationshof liess sich dabei von folgenden Überlegungen leiten: Der Begriff des ‚leichten Falles‘ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der richterlichen Auslegung bedarf. Die Abgrenzung des leichten Falles vom Grunddelikt allein nach objektiven Kriterien dürfte schwierig sein und wäre mit den Grundstrukturen des Strafrechts nicht vereinbar: Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sieht als Strafzumessungsregel Strafmilderung nach freiem Ermessen gemäss Art. 66 [a]StGB vor. Würde die Abgrenzung des leichten Falles allein unter objektivem Gesichtspunkt vorgenommen, würde die für die Strafzumessung gerade wesentliche subjektive Komponente ausgeklammert. Deshalb wird auch in Bezug auf andere Tatbestände, welche Strafmilderung für leichte Fälle vorsehen, auf die Gesamtheit der objektiven und der subjektiven Umstände abgestellt.“

3.3.2 Dem zitierten Urteil des Bundesgerichts lag der Sachverhalt zugrunde, „dass der Beschwerdeführer den Geschädigten im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung überraschend gepackt, zu Boden geworfen und ihm dann mehrere Fusstritte in den Oberkörper versetzt hat. Im Laufe der Auseinandersetzung zog sich der Geschädigte zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der linken Augenbraue und des linken Ohrs und eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren linken Rippenbogen zu. Diese objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich und überschreiten die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung – wenn überhaupt – nur knapp.“ Im Unterschied zu jenem Fall kann solches vorliegend nicht gefolgert werden: Ein ausgeschlagener Schneidezahn stellt einen klaren Fall einfacher Körperverletzung dar und hat mit Tätlichkeit nichts mehr zu tun. Objektiv betrachtet handelt es sich vorliegend somit klar nicht um einen leichten Fall.

3.3.3 Ob bei diesem Befund wie vom Bundesgericht stipuliert die „subjektiven Kriterien“ überhaupt noch geprüft werden müssen, kann ebenso offen gelassen werden wie eine tiefere Auseinandersetzung mit den Basler Kommentatoren, welche sich dagegen stellen. Denn das Bundesgericht fährt in BGE 127 IV 59 so weiter: „Zu prüfen bleibt somit, ob auch die übrigen Umstände der Tat als leicht im Sinne dieser Gesetzesnorm zu qualifizieren sind. Die konkreten Tatumstände belasten den Beschwerdeführer erheblich. Zwar gab ihm der Geschädigte einen geringfügigen Anlass zur Tat, indem er sich als Gast in einem Lokal in eine Sache einmischte, die nur den Beschwerdeführer und den Lokalinhaber betraf und im Übrigen auch nicht von Belang war. Die Reaktion des Beschwerdeführers war aber dennoch unmässig. Insbesondere der Umstand, dass er den Geschädigten nach einem ersten Abschluss der Auseinandersetzung von hinten angriff, als dieser das Lokal bereits verlassen hatte, zu Boden warf und mit den Füssen traktierte, spricht gegen die Annahme eines leichten Falles, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen ein erhebliches aggressives Potenzial offenbarte. Daraus ergibt sich, dass er, was seinen Vorsatz betrifft, durchaus auch gravierendere Verletzungsfolgen in Kauf genommen hat als diejenigen, die faktisch eingetreten sind. Demnach kann vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne des Gesetzes gesprochen werden.“

Wie in jenem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt geht auch im vorliegenden Fall der Tat wohl eine gewisse verbale Provokation voraus, welche noch im Lokal stattgefunden hatte. Die Reaktion war wie in jenem Fall aber auch hier völlig unverhältnismässig, denn D____ hatte zusammen mit K____ das Lokal bereits verlassen gehabt, als der Berufungskläger dann auch herauskam und ihnen nacheilte, sich den beiden draussen auf der Strasse näherte und D____ zunächst verbal und dann unvermittelt und für diesen wie auch den Zeugen völlig überraschend die Faust (oder mit extremer Wucht und Gewalt die flache Hand) dergestalt ins Gesicht schlug, dass das Opfer darob einen Schneidezahn verlor. Hier wie dort offenbart der Täter ein erhebliches Gewaltpotenzial. Vorliegend musste der Berufungskläger mit einem herausgeschlagenen Schneidezahn als Folge seines Schlages mit der Faust (oder mit extremer Wucht und Gewalt mit flacher Hand) auf jeden Fall rechnen. Daraus folgt, dass auch bei Würdigung der „subjektiven Kriterien“ kein leichter Fall vorliegt und der Schuldspruch der Vorinstanz wegen leichter Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen ist.

4.1 Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung wie folgt: „Der Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung reicht – gemäss der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmung in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 – von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, wobei bei Vorliegen eines Versuchs die Mindeststrafe unterschritten resp. auf eine andere Strafart erkannt werden kann, jener für den Angriff von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe; für die einfache Körperverletzung ist eine Sanktion zwischen 3 Tagessätzen Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Obwohl also grundsätzlich möglich, kommt eine Geldstrafe bei allen drei Tatbeständen von vornherein nicht in Betracht, da eine solche den beurteilten – wiederholten – Gewaltdelikten nicht angemessen Rechnung tragen würde. Es kommt hinzu, dass den Beschuldigten schon die ihm im Januar 2016 auferlegte mehrmonatige Freiheitsstrafe nicht von erneuter Straffälligkeit abhalten konnte, so dass die abschreckende Wirkung einer blossen Geldstrafe wohl noch weit geringer wäre.“

„Ausgangspunkt bei der Würdigung des Tatverschuldens von A____ ist die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C____. Die gewalttätige Einwirkung dauerte zwar nicht sehr lange und die Verletzungsfolgen waren de facto auch relativ geringfügig, die Vorgehensweise mit Tritten gegen den Kopf und Körper des Geschädigten wie auf einen Fussball war aber perfide und barg ein grosses Risiko schwerwiegender gesundheitlicher Konsequenzen. Die Attacke war zudem sehr feige und zugleich skrupellos, weil sie auf einen – schon nur einem Einzelnen gegenüber – altersmässig und körperlich Unterlegenen und angesichts seiner schwachen Position auf dem Boden Wehrlosen zielte und zu dritt in Überzahl erfolgte. Immerhin wurden keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände eingesetzt. Der glimpfliche Ausgang ist allerdings rein zufällig und nicht das Verdienst des Beschuldigten oder seiner Mittäter. Auch kann sich das baldige Ablassen von C____ nicht zu seinen Gunsten auswirken, ist es doch einzig der Intervention Dritter zu verdanken. Für C____ hatte der sich in der Öffentlichkeit abspielende Vorfall eine erniedrigende Komponente und angesichts der grundlosen, hinterrücks erfolgten Attacke auch ein gewisses Traumatisierungspotential. Er hatte keinen Anlass dafür gesetzt und wurde von A____ und seinen Kumpanen völlig zu Unrecht ins Visier genommen. Hatte E____ ein, wenn auch haltloses, Motiv, insofern er die vernommene Belästigung seiner Freundin nicht hinnehmen wollte/konnte und die betreffenden Männer abstrafen wollte, agierte A____ ohne jede Eigenmotivation und ist seine Mitwirkung umso unverständlicher. Anders als E____ kann ihm zumindest nicht vorgeworfen werden, er habe andere mobilisiert, um sein Vorhaben durchzuführen. Dies gegeneinander abwägend, kann das Verschulden der beiden nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv als gleichwertig betrachtet werden. Davon ausgehend, dass einerseits die Tat alles andere als Bagatellcharakter hat, sie sich im Vergleich zu anderen möglichen Verstössen im Anwendungsbereich von Art. 122 StGB aber gleichwohl eher leicht ausnimmt bzw. noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist, und andererseits bei einer vollendeten Tatbegehung eine Strafe von über 2 Jahren am Platz wäre, wird dem Versuch mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen Rechnung getragen.“

„Eine erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund des Angriffs vorzunehmen, welcher ebenfalls hinterhältig war und für die Angegriffenen absolut überraschend kam. Auch hier belastet den Beschuldigten die Grundlosigkeit seiner Attacke sowie die Bereitwilligkeit bzw. die Bedenkenlosigkeit, mit der er sich den Entschluss seines Kollegen zu eigen machte, ihm unbekannte Dritte anzugehen, die ihm selbst nichts getan hatten. Angesichts der Menschenansammlung rund um das Public Viewing haben er und seine Kumpane den öffentlichen Frieden empfindlich gestört und bestand durchaus ein gewisses Risiko, dass die Gewalttätigkeit auf Umstehende übergreift. Immerhin wurde nicht regelrecht auf die Opfer eingedroschen, sondern ihnen nur je einen Schlag versetzt, auch dies ohne Verwendung von Hilfsmitteln. Die von B____ erlittene Verletzung ist zudem am unteren Rand denkbarer Körperverletzungen zu verorten. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von 6 Monaten angezeigt. In Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate.“

„Nicht mehr im leichten Rahmen, wenn auch noch knapp im untersten Drittel des Strafrahmens bewegt sich das Verschulden von A____ in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil von D____. Der Schlag kam völlig unerwartet und war ziemlich heftig, wie der ausgeschlagene Zahn belegt. Auch wenn die Tat nicht geplant war und als Affekthandlung imponiert, befremdet die in dem Gewaltausbruch zum Ausdruck gekommene Unbeherrschtheit und Gewaltbereitschafl des Beschuldigten. Seine Reaktion erscheint völlig übertrieben und nicht nachvollziehbar, selbst wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass im Vorfeld ein verbales Intermezzo mit D____ stattgefunden hatte. Es wäre ein Leichtes gewesen, diesem anschliessend aus dem Weg zu gehen, anstatt hartnäckig seinen verletzten Stolz zu pflegen und seine Gereiztheit auszuleben. Indem er den Geschädigten schon fast störrisch nach draussen verfolgte, setzte er jedenfalls selber den Anlass für seinen Ausraster. Die Staatsanwaltschaft fordert für diesen Tatkomplex eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, was zu wohlwollend ist und dem Verschulden von A____ nicht gerecht wird. Angemessen sind vielmehr 10 Monate Freiheitsstrafe, wobei auch hier aufgrund des Asperationsprinzips ein Abzug vorzunehmen ist, und die Strafe damit lediglich um weitere 5 Monate auf vorläufig 26 Monate erhöht wird.“

„Straferhöhend wirkt sich im Falle von A____ sodann die Täterkomponente aus. Beide Tatkomplexe fallen in die ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Januar 2016 auferlegte zweijährige Probezeit. Jene Verurteilung erfolgte wegen bandenmässigen Verbrechens sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und ist insofern nicht einschlägig (Urteilsdispositiv, Akt. S. 66 resp. 69; Strafregisterauszug, Akt. S. 56). Seine erneute Straffälligkeit derart kurz nach einer Verurteilung zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund eines drohenden Vollzugs dieser Strafe wirft aber kein gutes Licht auf ihn und ist zu seinen Ungunsten zu werten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Vorfall mit D____ während hängigem Verfahren passierte und er doppelt hätte gewarnt sein müssen. Der Beschuldigte zeigte sich kaum geständig, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu seinem Vorteil gewertet werden kann. Einzig die einfache Körperverletzung gab er zu, allerdings erst spät, im Rahmen der Hauptverhandlung, und mit einer mehr als fragwürdigen Begründung für sein Verhalten. Zudem erweckte er nicht den Eindruck, dass er die Tat bereut, und er hielt es auch nicht für nötig, sich beim Geschädigten zu entschuldigen, dem er vielmehr vorwarf, finanziell nun von ihm profitieren zu wollen. Neutral zu werten sind schliesslich die persönlichen Verhältnisse von A____. Sein Vorleben enthält nichts, was sich vom Durchschnitt anderer Straftäter abhebt und sein Verschulden relativieren könnte. Er ist vielmehr in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, hat eine Lehre als Elektromonteur absolviert und stets gearbeitet, zuletzt bei der L____ AG als Servicetechniker, wo er per Ende Januar 2017 kündigte, weil er sich einerseits nicht mehr wohl gefühlt habe, er andererseits die Arbeit aufgrund des im Juli zuvor gebrochenen, aufgrund früherer Probleme ohnehin bereits lädierten Handgelenks nicht mehr habe machen können. Eine neue Anstellung hatte der Beschuldigte seither nicht. Er bezieht nach wie vor Arbeitslosengeld und hat sich bei der IV für eine Umschulung angemeldet. Darüber hinaus hat er Unterlagen eingereicht, gemäss welchen er ehrenamtlich wöchentlich eine Radiosendung mitmoderiert und er im Jugendzentrum [...] seit März 2018 einmal im Monat als Aushilfe tätig ist; dort will er auch ein Praktikum in Aussicht haben (Auss. A____, Akt. S. 44-54, Prot. HV S. 3/4; Kündigung, Akt. S. 118; Unterlagen Arbeitslosenkasse UNIA, IV-Anmeldung, Zwischenzeugnis Radio M____, Arbeitsbestätigung [...] Jugendzentrum, ad acta HV). Insgesamt ist den genannten belastenden Faktoren mit einer Verschärfung der Strafe um weitere 2 Monate Rechnung zu tragen, so dass im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten resultiert. Der Beschuldigte befand sich während eines Tages in Polizeigewahrsam. Dieser wird auf die Strafe angerechnet.“

Dem schliesst sich das Appellationsgericht an, zumal sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts ergeben hat, was eine Änderung der Strafe oder Korrektur des Strafmasses nach oben oder nach unten angezeigt erscheinen liesse: Auch vor zweiter Instanz zeigt sich der Berufungskläger nicht geständiger als vor Vorinstanz. Nach wie vor verweigert er weitgehend das Gespräch, was zwar sein Recht ist; umgekehrt ist damit aber auch keinerlei Auseinandersetzung mit den Taten, Einsicht in deren Unrecht oder Reue erkennbar, die ihm zugute gehalten werden könnte. Vielmehr klammert er sich an die Verniedlichung, dem Opfer D____ den Schneidezahn nicht mit der Faust, sondern mit einer Ohrfeige ausgeschlagen haben zu wollen. Die Verfahrensdauer führt auch zu keinem anderen Resultat, und dass inzwischen keine neuen Straftaten hinzugekommen sind, ist neutral zu werten. Die von der Verteidigung in der Berufungsantwort ins Feld geführten Elemente hat die Vorinstanz bereits zutreffend verarbeitet, soweit erforderlich; die mittlerweile eingetretene Entwicklung im beruflichen Werdegang des Berufungsklägers wird nachfolgend im Rahmen der Vollziehbarkeit der Strafe zu berücksichtigen sein. Von einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist auszugehen.

4.2 Zur Vollziehbarkeit der Strafe führt die Vorinstanz aus: „Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die gesamte Strafe scheidet bei dieser Strafhöhe aus formellen Gründen aus. Möglich bleibt dagegen ein teilweiser Aufschub der Freiheitsstrafe. Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen dabei mindestens je sechs Monate betragen, und der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 StGB). Es stellt sich konkret die Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen einen teilbedingten Vollzug rechtfertigen, ob mithin beim Beschuldigten begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1), wobei in casu für den Strafaufschub aufgrund der fehlenden fünfjährigen straffreien Zeit vor Verübung der Taten besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 43 Abs. 2 StGB vorliegen müssen (BSK ll-Schneider/Carré, Art. 43 N 13). Der Umstand, dass A____ in der 2-jährigen Probezeit der ihm am 15. Januar 2016 auferlegten 14-monatigen Freiheitsstrafe wiederholt straffällig wurde und ihn auch das laufende Verfahren nicht von weiterer Delinquenz abhielt, ist zweifellos belastend. Auch hat er seit Beendigung seiner letzten Arbeitsstelle im Januar 2017 eher ziellos agiert und bis heute keine neue Anstellung, so dass derzeit keine berufliche Integration besteht. Der mit Verweis auf die eingereichten Unterlagen betreffend die diversen Engagements von seinem Verteidiger als positiv proklamierten Veränderungen kann nur sehr verhalten beigepflichtet werden. Es ist zwar lobenswert, wenn sich A____ mit Jugendlichen beschäftigt, doch ist ein erst seit kurzem bestehendes und nur gelegentliches Engagement nicht mit einer existenzsichernden, geregelten Erwerbsarbeit gleichzusetzen und kaum geeignet, entsprechende ernsthafte Bemühungen zu belegen. Immerhin ist zur Kenntnis zu nehmen, dass A____ inzwischen eine IV-Anmeldung für eine Umschulung vorgenommen hat, auch wenn diese auffälligerweise nur wenige Tage vor der Verhandlung erfolgte. Daneben kann berücksichtigt werden, dass die beurteilten Taten ein ganz anderes Rechtsgebiet betreffen als die der Vorstrafe zugrunde liegenden Delikte und sie sich insofern nicht als Fortführung dieser Art Delinquenz präsentieren. Ausserdem hatten sie eher den Charakter spontaner Straftaten ohne lange Vorbereitung und liegen sie inzwischen eine Weile zurück, ohne dass erneut etwas vorgefallen wäre. Vor allem aber ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte auf jeden Fall einen Teil der Strafe wird verbüssen müssen und damit erstmals die Folgen seiner Delinquenz unmittelbar zu spüren bekommen wird. Damit verbunden ist die Erwartung, dass diese Erfahrung einen positiven Einfluss auf sein künftiges Wohlverhalten hat. Unter dieser Prämisse erscheint der Aufschub eines Teils der Strafe daher gerechtfertigt. Damit A____ die Ernsthaftigkeit seiner Delinquenz vor Augen geführt wird, ist die Festsetzung des unbedingten Teils der Strafe auf 12 Monate angezeigt. 16 Monate Freiheitsstrafe werden demzufolge auf Bewährung ausgesprochen. Den verbleibenden Bedenken wird mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung getragen.“

Dem ist in den Grundzügen zu folgen, allerdings unter Berücksichtigung der seit der vorinstanzlichen Beurteilung eingetretenen, vergleichsweise positiven Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers. Eine Auseinandersetzung mit den Taten ist zwar nicht erfolgt und Wiedergutmachung wurde ebenfalls keine geleistet. Nach wie vor ist aber keine neuerliche Delinquenz zu verzeichnen. Auf beruflicher Ebene hat sich die Umschulung zum Sozialpädagogen konkretisiert, offenbar liegt die Zusage der IV vor. Der Berufungskläger leistet bereits Praktika bzw. Vorpraktika in dem Bereich und er hat darin Fuss gefasst. Bei Radio M____ ist er nach wie vor tätig. In den vorliegenden Zwischenzeugnissen wird er gelobt (VP; Eingaben der Verteidigung vom 11. Oktober 2019 sowie anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht). Diese Entwicklung rechtfertigt es, den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen, was den Vollzug in Halbgefangenschaft erlaubt; der bedingt vollziehbare Teil beträgt somit 22 Monate.

5.1 Betreffend Zivilforderungen von C____ und B____ äussert sich die Verteidigung bloss für den Fall, dass nicht nachgewiesen wäre, dass der Berufungskläger gegen die beiden tätlich geworden wäre. Dieser Fall tritt nun nicht ein, vielmehr wird die vorinstanzliche Sichtweise mit für die Zivilforderungen unerheblichen Anpassungen bestätigt.

Die Vorinstanz hat deren Zivilforderungen wie folgt beurteilt:

„B____ fordert von den beiden Beschuldigten CHF 2‘000.– als Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2016 (Akt. S. 200/201). Der Anspruch auf eine Entschädigung für erlittene Unbill ist aufgrund der Beeinträchtigung seiner physischen Integrität durch die Attacke der Beschuldigten und H____ grundsätzlich zu bejahen. Was deren Höhe angeht, so ist in Betracht zu ziehen, dass die Tat hinterrücks vor den Augen vieler Zuschauer erfolgte, ohne Vorwarnung und ohne, dass der Geschädigte einen Grund dafür gesetzt hatte. Auch wenn dieser noch längere Zeit danach Nackenschmerzen hatte und selbst heute noch nicht ganz beschwerdefrei ist, sind die Tatfolgen andererseits dennoch vergleichsweise gering. Ein Betrag von CHF 500.– als Genugtuung zuzüglich des beantragten Zinses erscheint daher angemessen. Die beiden Beschuldigten haften dafür solidarisch. Die Mehrforderung von CHF 1’500.– wird abgewiesen.“ Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich das Appellationsgericht an, zumal die Schmerzen offenbar nach wie vor anhalten.

Weiter hat die Vorinstanz erwogen: „Auch gegenüber C____, der einen Betrag in Höhe von CHF 2‘500.– zuzüglich 5 % Zins seit Schadensdatum geltend macht (Akt. S. 211/212), ist die Zahlung einer Genugtuung gerechtfertigt. Er wurde auf offener Strasse von drei Tätern grundlos und ohne die Möglichkeit, sich dagegen zu Wehr zu setzen, zusammengeschlagen resp. mit Fusstritten gegen Kopf und Rumpf traktiert, was nicht nur mit einem Gefühl der Hilflosigkeit einhergeht, sondern auch erniedrigend ist. Er erlitt dadurch keine gravierenden Verletzungen, aber immerhin eine Kopfkontusion und Kniebeschwerden, die ihm längere Zeit zu schaffen machten und derentwegen er bis im Dezember 2016 resp. Februar 2017 ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Insgesamt erweist sich eine Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– zuzüglich Zins als adäquat, deren Bezahlung in solidarischer Verbindung zu Lasten der beiden Beschuldigten geht. Die Mehrforderung von CHF 1‘500.– wird abgewiesen.“ Auch diesen Erwägungen schliesst sich das Appellationsgericht an, zumal die Schmerzen offenbar auch bei C____ nach wie vor anhalten.

5.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger auch zu CHF 1‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Februar 2017 an D____ verurteilt. Der Berufungskläger bestreitet die Forderung.

Die Vorinstanz erwägt folgendes: „D____ fordert ferner eine Genugtuung in Höhe von CHF 1‘500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Februar 2017 (Akt. S. 849/850). Vor dem Hintergrund des unerwarteten Schlags ins Gesicht mit Verlust eines Zahns und einer dadurch notwendig gewordenen zahnärztlichen Behandlung bis Ende November 2017 (Arztbericht, Akt. S. 863), der psychischen Folgen in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (Arztbericht, Akt. S. 852/853) und der zwar nach einem anzunehmenden vorangegangenen Wortwechsels stattgefundenen, dennoch aus nichtigem Grund erfolgten Tat ist der geltend gemacht Betrag nicht unangemessen.“ Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht von einer erheblichen Provokation auszugehen, welche hier zu berücksichtigen wäre; vielmehr war die Reaktion des Berufungsklägers völlig unverhältnismässig, wie vorstehend ausgeführt wurde (Ziff. 3). Der zutreffenden Beurteilung durch die Vorinstanz ist somit auch hier zu folgen.

Zusammenfassend unterliegt der Berufungskläger mit seinen Anträgen weitestgehend. Er hat daher die erst- und die zweitinstanzlichen Kosten zu tragen. Parteientschädigung ist ihm infolge Unterliegens keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts (Einzelgericht) vom 5. Juli 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Nichtvollziehbarerklärung der gegen A____ am 15. Januar 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10. September 2014 (1 Tag), Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs, hingegen Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr;

Behaftung A____s bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ im Betrage von CHF 3‘197.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Februar 2017 und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 10‘000.– auf den Zivilweg;

Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

A____ wird in teilweiser Abweisung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7./8. Juli 2016 (1 Tag), davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134 und 123 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

A____ wird (solidarisch mit E____) zu CHF 1‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2016 an C____ und zu CHF 500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli 2016 an B____ verurteilt. Die Mehrforderungen von je CHF 1‘500.– werden abgewiesen.

A____ wird zu CHF 1‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Februar 2017 an D____ verurteilt.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 6‘175.85 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Privatkläger 1

Privatkläger 2

Privatkläger 3

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

17

Gerichtsentscheide

5