Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.85
URTEIL
vom 14. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 31. Juli 2018
betreffend Diebstahl
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 31. Juli 2018 wurde A____ des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. März 2018). Von der Anklage des versuchten Diebstahls gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Er wurde zu Schadenersatz in Höhe von CHF 156‘089.– an die B____ verurteilt. Deren Mehrforderung in Höhe von CHF 27‘900.– wurde abgewiesen. Weiter wurde mit dem Urteil über das Beschlagnahmegut verfügt und der Beurteilte wurde in die Kosten verfällt.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte, damals vertreten durch Advokat [...] mit Eingabe vom 3. August 2018 Berufung. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte er, nunmehr vertreten durch Advokat […], die Berufungserklärung ein. Es wird damit die teilweise Aufhebung des Urteils beantragt. Der Berufungskläger sei kostenlos freizusprechen. Die Schadenersatzforderung der B____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ihm sei eine Entschädigung und Genugtuung für unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon sowie das Kostendepot seien dem Berufungskläger zurückzugeben beziehungsweise zurück zu erstatten. Der Vorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei aufzuheben (im Einzelnen zu den Anträgen vgl. Berufungserklärung, Akten S. 1108/1109). Auf die Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichtete der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. November 2018. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Berufungsklägerin haben ein Rechtsmittel ergriffen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2019 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind demnach in Rechtskraft erwachsen, insbesondere der Freispruch von der Anklage des versuchten Diebstahls zum Nachteil der Firma B____ an der Basel World am 24. März 2018 (siehe Dispositiv).
1.3 Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts kann auf die nicht angefochtenen und zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts Ziff. 2). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden (vorliegend derjenigen des Kantons Basel-Stadt) sowie die Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuchs einwandfrei.
2.1 Dem Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Schuldspruch zusammengefasst vorgeworfen, an der „Hong Kong Jewellery& Gem Fair“ am 17. September 2017 der Ausstellerin B____ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, einen Saphir im Wert von rund CHF 149‘580.– entwendet zu haben. Zu diesem Zweck soll er am Stand der B____ zuvor Interesse an einem Paraiba Turmalin vorgespielt und vorgegeben haben, sogleich mit einer Anzahlung hierfür zum Stand zurückzukommen. Schliesslich habe er sich durch den Mitarbeiter C____ gegen 15 Uhr – somit kurz vor Messeschluss – den Saphir zeigen lassen. In einem unbeobachteten Augenblick habe er den Saphir gegen einen minderwertigen blauen Stein (Korund) ausgetauscht, den er eigens zum Zweck der Durchführung eines Austauschdiebstahls mitgeführt habe. Auf diese Art und Weise habe er den Gewahrsam an einer fremden beweglichen Sache gebrochen. Indem er sich den auf diese Weise entwendeten Saphir in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet habe, habe er sich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
2.2 Der Beschuldigte bestritt stets und bestreitet auch im Berufungsverfahren, einen solchen Diebesgriff ausgeführt zu haben. Er habe sich am Stand der B____ für einen Turmalin interessiert und sich zum Schluss des Verkaufsgesprächs auf Vorschlag des Angestellten C____ noch einen Saphir zeigen lassen. Er habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt für den Saphir interessiert, weil er gewusst habe, dass er einen solchen Stein billiger finden könne (Protokoll der Berufungsverhandlung Seite 4). Die vorgeworfene Tat sei ihm unbekannt, er habe keinen Trickdiebstahl begangen (S. 3).
Die Vorinstanz erachtete die Tat und die Täterschaft des Beschuldigten als erwiesen an. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil des Strafgerichts S. 6-15) wird nachfolgend zunächst im Sinne einer Übersicht der Beweismittel zusammengefasst dargestellt, bevor sie im Einzelnen kritisch überprüft, wiederholt und wo nötig ergänzt wird.
3.1 Ausgangspunkt für das Strafverfahren war die Anzeige der B____ vom 22. September 2017 (Akten S. 465 ff.). Nach dem versiegelten Rücktransport der Steine aus Hongkong nach Heimberg sei am 19. September 2017 bemerkt worden, dass der Burma Saphir (Zertifikat S. 470) gegen einen billigen blauen Stein ausgetauscht worden sei. In der Anzeige hatte der Anzeigesteller den Verdacht geäussert, dass der Austausch durch den letzten Kunden der Messe erfolgt sein könnte, welcher sich am Stand mit dem Namen G____ vorgestellt, sich später aber – in Textnachrichten an C____ – auch H____ genannt habe. Im Zuge einer im Oktober 2018 durchgeführten weiteren Reise nach Hongkong und einer parallelen Strafanzeige in Hongkong bekam der Angestellte C____ in der Folge Videoaufnahmen des Standes zu Gesicht. Als C____ die von ihm verdächtigte Person – den Berufungskläger – an der Basel World 2018 wieder im Umfeld des Standes der B____ sah, setzte er die Polizei davon in Kenntnis. Bei seiner Anhaltung trug der Berufungskläger einen blauen Korund auf sich, welcher von identischer Herstellungsart wie derjenige war, welcher in Hongkong gegen den Saphir ausgetauscht worden war (im Einzelnen dazu Urteil des Strafgerichts S. 8, 9; Festnahmerapport, Akten 64 ff.; Ergebnis Abklärungen Gemresearch Swisslab, Akten S. 648).
3.2 C____ wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 24. März 2018 (Akten S. 298 ff.) sowie am 12. April 2018 (Akten S. 344 ff.; in Anwesenheit des Beschuldigten) als Auskunftsperson einvernommen. Vor erster Instanz wurde er am 25. Juli 2018 im Rahmen einer vorsorglichen Einvernahme befragt.
C____ gab zusammengefasst und im Wesentlichen konstant folgenden Ablauf an: Der Beschuldigte sei in Hongkong in den Tagen vor dem 17. September 2017 wiederholt am Stand der B____ aufgetaucht. Er habe sich für einen Paraiba Turmalin interessiert. Am 17. September 2017, dem letzten Tag der Messe, sei er ungefähr eine Stunde vor Messeschluss nochmals am Stand erschienen. Man habe den Turmalin, welchen er vorgegeben habe kaufen zu wollen, vor sich auf dem Tisch gehabt. Nachdem der Preis von ca. USD 36‘000.– oder USD 38‘000.– ausgehandelt worden sei, habe er [ C____] diesen Stein in den Safe zurückgelegt, weil der Kunde – der Berufungskläger – angegeben habe, noch ins Hotel zu gehen, um den Betrag für die Anzahlung zu holen. Zur selben Zeit sei ein anderer Kunde von seiner Kollegin bedient worden. Dieser habe sich für den blauen Saphir interessiert. C____ habe der Kollegin, während der Berufungskläger noch am Stand war, das Zertifikat für den Stein erhältlich gemacht – offenbar auf einem Laptop. Dies habe der Berufungskläger mitbekommen. Der andere Kunde habe sich gegen den Stein entschieden und habe diesen zurücklegen lassen. Dann habe sich der Berufungskläger plötzlich für jenen Stein interessiert bzw. er habe den Saphir sehen wollen. Er habe ihm den Stein präsentiert und ihn nach der Ansicht wieder an seinen ursprünglichen Platz zurückgelegt, ohne zu verifizieren, ob es sich um den „tatsächlichen“ Stein gehandelt habe (Akten S. 299). Der Berufungskläger habe ihm dann seinen Namen „G____“ sowie seine Telefonnummer hinterlassen und sei dann gegangen. Man habe dann damit begonnen, die Steine für den Rückversand in die Schweiz vorzubereiten. Der Berufungskläger sei jedoch nicht mehr zum Stand zurückgekehrt. Er [C____] habe ihm per SMS auf die angegebene Telefonnummer geschrieben, dass es schade sei, dass der Verkauf [betreffend den Turmalin] nicht zustande gekommen sei. Eine Person habe ihm dann geantwortet, dass sie nicht wisse, worum es gehe, es aber interessant klinge. C____ habe sich keine weiteren Gedanken gemacht, weil der Berufungskläger am Stand auch ab und zu Witze gemacht habe. In der Schweiz sei beim Inventur dann schnell festgestellt worden, dass der Stein ausgetauscht worden sei bzw. nicht dem Zertifikat entsprochen habe. Zwei Wochen später habe sich der Verdächtige – der Berufungskläger – unter einem anderen Namen („H____“) und von einer neuen Telefonnummer gemeldet. Er habe sich entschuldigt, dass er nicht mehr erschienen sei, er habe einen Autounfall erlitten in Hongkong und liege mit einem gebrochenen Bein im Spital.
3.3 Der Berufungskläger wurde erstmals nach seiner Verhaftung am 25. März 2018 als beschuldigte Person einvernommen (Akten S. 304 ff.), nahm an der Konfrontationseinvernahme vom 12. April 2018 teil (Akten S. 344 ff.) und wurde am 8. Mai 2018 erneut als beschuldigte Person einvernommen (Akten S. 408 ff.). Weiter wurde er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Er wies sämtliche Vorwürfe von sich. In seiner Einvernahme vom 25. März 2018 ging er ab dem Zeitpunkt, als ihm seine Anwesenheit an der Messe in Hongkong bildlich vorgehalten wurde, dazu über, Vorhalte nur noch mit Gegenfragen zu beantworten und verweigerte schliesslich die Aussagen ganz. In seiner Einvernahme vom 8. Mai 2018 machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Vor erster Instanz beantwortete er keine Fragen zum Sachverhalt, sondern beschränkte sich im Wesentlichen darauf, auf Punkte in C____s Aussagen hinzuweisen, bezüglich derer seiner Ansicht nach Ungereimtheiten beständen (vgl. Aussagen Beschuldigter, Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S.5 und 8).
3.4 Die Vorinstanz erachtete C____s Aussagen insgesamt als zuverlässig. Mit punktuellen, von C____ offen eingestandenen Erinnerungslücken, setzte sie sich einlässlich auseinander, etwa mit der Frage, ob C____ noch gesagt habe, dass der Stein noch geputzt werden müsse oder nicht (vgl. hierzu Urteil des Strafgerichts S. 7-8). Die Aussagen des Berufungsklägers erachtete sie demgegenüber als unzuverlässig. Sie resümierte, es gebe eine Vielzahl nachweislich unwahrer, widersprüchlicher oder offenkundig durch taktische Überlegungen geprägte Elemente darin. Dafür verwies sie etwa auf den Umstand, dass der Berufungskläger zunächst bestritten hatte, überhaupt je an einer Messe in Asien teilgenommen zu haben, bis ihm Bildmaterial vorgelegt wurde, welches weitere Bestreitungen seiner Anwesenheit in Hongkong sinnlos machten.
3.5 Im Einzelnen stellte die Vorinstanz auf folgende Indizien und Erwägungen ab:
Zunächst erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der B____ am 17. September 2017 an der Jewellery & Gem Fair 2017 ein Saphir entwendet wurde. Dafür stellte sie auf den Anzeigerapport vom 22. September 2017 ab. Demgemäss stellte die B____ anlässlich der Inventur nach dem Rücktransport der Steine am 19. September 2017 fest, dass der echte Saphir gegen einen minderwertigen Stein ausgetauscht worden war (Strafanzeige, Akten S. 465 ff.). Dass dieser Verlust durch Austausch seitens der Geschädigten erfunden worden wäre, schloss die Vorinstanz aus. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass für die Geschädigte für den Verlust infolge eines Trickdiebstahls kein Versicherungsschutz besteht, sowie auf den Aufwand, den die Geschädigte selbst betrieben hat, um einer Täterschaft auf die Spur zu kommen (Urteil des Strafgerichts S. 11). Auch sonst beständen keine Anhaltspunkte für eine derartige Erfindung.
Dass der Saphir vom Beschuldigten ausgetauscht wurde, sah die Vorinstanz aufgrund der folgenden zusammengesetzten Indizien als erstellt an: Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte den Saphir am letzten Tag der Messe kurz vor den Aufräumarbeiten in den Händen gehalten habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er den echten Saphir in der Hand gehalten habe. Als geschulter Gemmologe, der er zu sein angebe, hätte er erkennen müssen, falls ihm statt eines echten Saphirs ein künstlicher Korund präsentiert worden wäre. Die Vorinstanz untersuchte die Aussagen des Mitarbeiters, welcher den Stein dem Berufungskläger gezeigt hatte, C____, eingehend und mit positivem Befund hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen. Die Mitarbeiterin, welche den Saphir dem zweitletzten Kunden gezeigt habe, sei gemäss C____ überzeugt gewesen, dass sie von diesem den echten Stein zurückerhalten habe. Weiter werde der Beschuldigte dadurch belastet, dass er ein halbes Jahr später beim Besuch der Basel World angetroffen wurde und dabei einen Korund auf sich getragen habe, welcher in Farbe und Form typengleich war wie derjenige, der gegen den echten Saphir in Hongkong ausgetauscht worden war, und der mit der gleichen Methode hergestellt worden sei wie jener (vgl. hierzu die Ausführungen des Sachverständigen, Protokoll der vorsorglichen Einvernahme vom 25. Juli 2018, Akten S. 840 ff., insbesondere 842). In dem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf den bemerkenswerten Umstand, dass die Geschädigte im Zeitpunkt ihrer Strafanzeige nicht habe wissen können, dass der Beschuldigte erneut ihren Stand besuchen würde, und noch weniger, dass dieser bei seiner Festnahme einen Korund auf sich tragen würde.
Weitere Fakten liessen für die Vorinstanz auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen, so etwa, dass dieser unter verschiedenen fremden Namen auftrete (G____, H____), gegenüber C____ offenkundig – und eingestandenermassen – Lügen auftischte, weshalb er entgegen seiner erklärten Absicht nach seinem letzten Besuch am Stand in Hongkong nicht nochmals mit der versprochenen Anzahlung für den Turmalin am Stand erschienen war (erfundener Autounfall, Akten S. 650), dass er seinen Besuch an der Messe in Hongkong anlässlich seiner Einvernahme zunächst verschwiegen habe und dass er mehrfach und teils einschlägig, nämlich unter anderem wegen Diebstahls, vorbestraft sei (Strafregisterauszug, Akten S. 16). Kurz vor der Basel World Messe 2018 habe er im Internet zudem bei Google nach dem Stichwort „synthetic sapphire“ und „how to differentiate synthetic and natural sapphire“ und ähnlichem gesucht. Im Februar 2018 habe er mit potentiellen Käufern über einen Saphir und dessen Verkaufspreis gechattet.
Der Beschuldigte erhebt, selbst oder über seinen Verteidiger, Einwände bezüglich verschiedener Punkte in dieser Beweiswürdigung. Es sei nicht bewiesen, dass die B____ überhaupt Eigentum an einem „solchen Gegenstand“ (Saphir) gehabt habe. Der künstliche Korund sei durch die B____ erst mit Verzögerung an die Polizei ausgehändigt worden. Es könne auch sein, dass der Saphir von einer Person ausgetauscht worden sei, welche den Stein vor oder nach ihm in den Händen gehalten habe. Es sei irritierend, dass der Experte, welcher in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Typenähnlichkeit der beiden Korunde – desjenigen, der in Hongkong mutmasslich gegen den echten Saphir ausgetauscht worden sei und desjenigen, den er in Basel anlässlich seiner Verhaftung auf sich getragen habe – bestätigt habe, unterschiedlich zu seiner Beziehung zur geschädigten Firma ausgesagt habe. C____ habe sich in Widerspruch zu sich selbst gesetzt, wenn er geltend mache, die Rückgabe eines falschen Steins nicht bemerkt, die Fälschung aber beim Inventur sofort erkannt zu haben. Weiter beklagte er sich, offensichtlich eher in allgemeiner Weise, darüber, dass man ihm als Franzosen mit nordafrikanischen Wurzeln nicht glaube und dass die Polizei mit der Geschädigten gemeinsame Sache mache (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12).
5.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (geschlossene Indizienkette).
Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGer 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2).
5.2 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kommt das Berufungsgericht zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Diese ist zu Recht von einer geschlossenen Indizienkette ausgegangen, die keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers mehr zulässt.
Dass der B____ ein Saphir abhandengekommen ist, leidet keinen Zweifel. Der erst im Plädoyer des Berufungsverfahrens erhobene Einwand des Verteidigers, diese habe keinen Beweis des Eigentums an einem solchen Stein erbracht, geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen wird Eigentum aus dem Besitz vermutet (Art. 930 ZGB), zum andern könnte die Frage des Eigentums am Stein im Zusammenhang mit der Frage eines Diebstahls sogar offenbleiben, solange nur feststeht, dass die Person, welche die Wegnahme verübte, selbst kein Eigentum daran hatte – mit anderen Worten, dass der Stein für sie eine „fremde“ Sache im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB war. Die Geschädigte reichte zusammen mit der Strafanzeige ein Zertifikat für den Saphir ein; zur Einreichung weiterer Beweismittel war sie im Übrigen zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, und auch der Verteidiger erhob seinen Einwand erst in einem Moment, als die Geschädigte nicht mehr reagieren konnte. Der Berufungskläger behauptet nicht, dass er Eigentümer eines Saphirs war, der sich im Besitz der B____ befunden hätte. Im Allgemeinen gibt es in diesem Punkt auch keinen Anlass, an den Depositionen der Privatklägerin zu zweifeln, wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat. Insbesondere ist nicht ansatzweise ein Motiv für eine diesbezügliche (potentiell schwer strafbare) falsche Anzeige ersichtlich, nachdem für den Verlust gemäss den glaubwürdigen und nicht angefochtenen Angaben der Privatklägerin nicht einmal ein Versicherungsschutz vorhanden war.
Tatsächlich wird der Berufungskläger erheblich dadurch belastet, dass er der letzte Kunde war, der den Saphir in Hongkong in seinen Händen gehalten hat. Dass er sich den Saphir unmittelbar vor Messeschluss hat zeigen lassen, wird von ihm nicht bestritten. Dass er der letzte Kunde war, der den Saphir anfasste, ergibt sich aus den Depositionen von C____, welche auch vor den Schranken des Appellationsgerichts als unbefangen imponierten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8/9), und im Berufungsverfahren indirekt zusätzlich aus den Aussagen des Geschäftsführers der B____, D____ (Aussagen als Auskunftsperson, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4-7). Dieser beobachtete zwar nicht selbst, dass sein Angestellter dem Berufungskläger nach der Einigung über den Kauf eines anderen Steins noch den Saphir zeigte (was aber unbestritten ist). Er schilderte aber, wie er seinen Angestellten aufforderte, nun den Kundenkontakt abzuschliessen, damit mit den Aufräumarbeiten begonnen werden könne. Weiter schilderte er, wie die Steine durch ein spezialisiertes Unternehmen in die Schweiz zurück spediert wurden: Doppelt versiegelt in Säcken, welche in einen Koffer eingeschlossen werden. Beim Versenden und Empfangen unterschreiben sowohl das Unternehmen (die B____) wie auch das Speditionsunternehmen. Die Säcke werden alsdann im Beisein beider Parteien wieder geöffnet (Protokoll S. 7). Es besteht kein Anlass, an diesem Ablauf zu zweifeln, welcher etwa auch einen Austausch durch eine Drittäterschaft zwischen dem Moment der Versiegelung des Warentransports und dem Auspacken in der Schweiz ausschliesst.
Weiter ergänzt wurde die Beweislage im Berufungsverfahren durch die Befragung von E____, der Mitarbeiterin, welche den Saphir dem zweitletzten Kunden gezeigt hatte. E____, welche für die Befragung aus Thailand angereist war, gab als Zeugin an, sie sei gelernte Steinschleiferin mit 20-jähriger Erfahrung mit Steinen. Seit 10 Jahren arbeite sie als Freelancerin für die B____. Sie schilderte, wie sie den Saphir am 17. September 2017 einem interessierten Kunden gezeigt habe. Sie habe den Stein von diesem wieder zurück erhalten, in die Vitrine platziert und diese mit dem Schlüssel abgeschlossen. Während der Kunde den Stein angeschaut habe, sei sie immer bei ihm gesessen. Es sei nicht möglich gewesen, dass dieser den Stein ausgetauscht habe. Danach, ungefähr gegen 15 Uhr, habe ein Kunde noch mit C____ sprechen wollen. Sie habe gesehen, wie der Berufungskläger den Saphir in den Händen gehalten habe. C____ habe sich um ihn gekümmert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9/10). Im Gegensatz zum damals 24-jährigen C____, der gemäss seinem Vorgesetzten D____ für die B____ vor allem im Bestellwesen tätig war, handelte es sich bei E____ um eine Fachperson mit 20-jähriger Berufserfahrung. In Übereinstimmung mit der Einschätzung D____s dürfte diese mit dem einzigen Burma Saphir, welchen die B____ ausstellte, gut vertraut gewesen sein.
Der Berufungskläger versucht in diesem Punkt vergeblich Zweifel zu sehen. Es liegt ein subtiler, aber wesentlicher Unterschied in der Anlage, in welcher die erfahrene Verkäuferin den Saphir einem gerade an diesem Stein interessierten Kunden ohne Zeitdruck zeigte und diesen anschliessend zurücknahm, gegenüber der Konstellation, in welcher C____ nach (vermeintlich erfolgtem) Abschluss eines Geschäfts über einen anderen Stein den Saphir einem von mehreren Standbesuchen bekannten Kunden kurz vor Abschluss der Messe – und unter dem Eindruck der Ermahnungen seines Chefs, bald abzuschliessen – zeigte. Es überrascht zumindest nicht, wenn hier der Rückgabe des gezeigten Steins nicht mit gleicher Aufmerksamkeit begegnet worden wäre, bzw. dass die Chancen, mit einem Austausch durchzukommen, im zweiten Fall eben intakt sind.
Auf ähnliche Weise ist – entgegen dem Einwand des Berufungsklägers – durchaus nachvollziehbar, dass C____ beim Inventur in der Schweiz offenbar schnell erkannt hat, dass mit dem „Saphir“ etwas nicht stimmt. Hier war sein Augenmerk offensichtlich auf die genaue Beschaffenheit der Steine gerichtet, welche beim Inventur standardmässig mit einer Präzision von 0.01 Karat gewogen und untersucht werden (hierzu Aussage D____, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). In Hongkong dürfte der Fokus von C____ auf dem Geschäftsabschluss betreffend den Turmalin gelegen haben, für welchen sich der Berufungskläger – wie er vorgegeben hatte – interessierte. Dass der Berufungskläger später entgegen der getroffenen Abmachung nicht noch mit der versprochenen Anzahlung zurückgekommen ist, welche er im Hotel erhältlich machen wollte, sondern C____ per Textnachricht dahingehend anlog, er habe einen Autounfall erlitten, ändert daran nichts (zur noch später vorgebrachten Version des Berufungsklägers, wonach er nicht zurückgekommen sei, weil er das für die Anzahlung bestimmte Kundengeld anders ausgegeben habe, vgl. Akten S. 353). Es zeigt vielmehr die Raffinesse, mit welcher C____s Aufmerksamkeit derart manipuliert wurde, dass das Vorzeigen des Saphirs als eine eher nebensächliche Angelegenheit erschien. Insbesondere der Umstand, dass er den Saphir einem vermeintlichen Kunden zeigte, mit welchem aus der Sicht der B____ vorbehältlich der Anzahlung bereits ein Kauf zustande gekommen war, war dazu geeignet, die Aufmerksamkeit mit Bezug auf theoretisch immer zu befürchtende kriminelle Manipulationen zu diffundieren.
Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass es gerade die Funktionsweise von Trickdiebstählen ist, subtile Lücken auszunützen, ansonsten ein solches Delikt gar nicht gelingen könnte. Offensichtlich war hier von der Täterschaft mit den unterschiedlichen Aufmerksamkeitsgraden unterschiedlicher Personen in unterschiedlichen Situationen operiert worden. Zu C____ war durch mehrfache frühere Besuche sowie einen Quasi-Vertragsschluss betreffend einen Turmalin ein Vertrauensverhältnis aufgebaut worden. Zudem wurde mit dem Vortäuschen, gleich noch einmal mit der Anzahlung für den Turmalin zurückzukehren, eine Art offene Schlaufe gelegt, was bei C____ den Eindruck entstehen lassen musste, dass sich der Berufungskläger nach der Rückgabe des Saphirs gar nicht definitiv verabschieden würde. Auch dies war geeignet, dessen Wachsamkeit zu kompromittieren. Schliesslich wurde offensichtlich die zeitliche Situation kurz vor dem Abbau des Stands ausgenutzt, somit der Umstand, dass der Brennpunkt der Aufmerksamkeit der Mitarbeitenden vom Messegeschäft auf Abbauarbeiten überzugehen im Begriffe war.
5.3 Es wurde bereits dargelegt, dass etwa blosse theoretische Zweifel nicht geeignet sind, einen Freispruch in dubio pro reo herbeizuführen. Dies scheint der Berufungskläger zu verkennen. Seine Einwände im Berufungsverfahren bleiben letztlich genau dies: Theoretische Einwände ohne Auswirkungen auf die rechtliche Qualifikation (so etwa, dass gar nicht erwiesen sei, dass die Privatklägerin Eigentum an einem Saphir gehabt habe), allgemeine unsubstantiierte Gegenverdächtigungen (Verschwörung der Polizei mit der Geschädigten), oder sie erschöpfen sich darin, vermeintliche Unstimmigkeiten aufzuzeigen, welche indessen aufgelöst werden können und im Übrigen selbst dann, wenn sie nicht aufgelöst werden könnten, keinen entscheidenden Einfluss auf das Beweisergebnis hätten. Dies gilt etwa bezüglich der vom Berufungskläger thematisierten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Sachverständigen F____ (Protokoll seiner vorsorglichen Einvernahme, Akten S. 840 ff.) und C____s betreffend die Frage, ob man sich vor der Verhandlung kontaktiert habe. Die Vorinstanz hat sich damit bereits überzeugend auseinandergesetzt: Dies hängt halt davon ab, was man mit „Kontakt“ versteht, ob man sich über den „Termin“ oder über den Inhalt der Verhandlung ausgetauscht hat. Die Vorinstanz hat diesen für die Verwirrungstaktik des Berufungsklägers charakteristischen Einwand überzeugend dekonstruiert (Urteil des Strafgerichts S. 7).
Der Berufungskläger bringt noch vor, jemand „vor oder nach“ ihm könne den Stein ausgetauscht haben. Dies erweist sich angesichts der genannten Indizienlage als abstrakt. Nachdem nach der Zeugenaussage von E____ auch die letzten Winkel für Zweifel daran, dass der Berufungskläger den echten Saphir in die Hände erhielt, geschlossen wurden, kämen hierfür lediglich Personen „nach“ ihm theoretisch in Betracht. Dass der Verlust auf dem Transportweg entstanden sein könnte, kann aufgrund der Versiegelung beziehungsweise der vom Geschäftsführer plausibel beschriebenen Transportmethode ausgeschlossen werden. Einzig die Mitarbeitenden der B____ hätten den Stein noch in ihren Händen halten können. Hinweise auf eine derartige Täterschaft fehlen völlig, und selbst der durch andere Indizien massiv belastete Berufungskläger scheint davor zurückzuschrecken, Solches ernsthaft zu behaupten.
Dass der Berufungskläger sodann den Kontakt zu C____ nach der Messe in Hongkong via Textnachrichten aufrecht erhalten hat (wenn auch unter einem anderen Namen) und dass er offenbar einmal nach Genf gereist ist, ist im Lichte sämtlicher Indizien entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ebenso wenig geeignet, Zweifel an seiner Täterschaft zu säen – und schon gar nicht „unüberwindbare“ Zweifel. Dieses Vorgehen lässt sich mühelos in Einklang bringen mit einer Strategie, sich unauffällig zu verhalten. Ein plötzliches Abreissen des vorher aufgebauten Geschäftsverhältnisses hätte vielmehr den Verdacht auf den Berufungskläger richten oder einen solchen Verdacht akzentuieren können, was es aus Sicht der Täterschaft zu vermeiden galt. Hätte sich der Berufungskläger nicht mehr gemeldet bzw. auf C____s Textnachrichten nicht mehr geantwortet, hätte er sich erheblich exponiert. Er wäre dann derjenige Kunde gewesen, der nach einer Einigung betreffend den Turmalin abmachungswidrig nicht mit der Anzahlung zurückgekehrt wäre. Ein Aufrechterhalten des Kontakts lässt ihn als adäquat handelnden Geschäftspartner und im Umkehrschluss nicht als Dieb erscheinen. Dass diese Rechnung nicht aufgegangen ist, erweist sich als Pech des Berufungsklägers bzw. als Geschick oder Glück der Geschädigten, welche den Kontakt zu dem von ihr verdächtigten Person in der erklärten Hoffnung weiterführte, dass sich daraus evtl. einmal „etwas ergebe“.
Auch die übrigen Vorbringen des Berufungsklägers vermögen ihn angesichts der erdrückenden Beweislage nicht zu entlasten. Dies gilt schliesslich auch für den Einwand, der falsche Korund sei vor der Übergabe an die Polizei zu lange bei der Geschädigten verblieben. Es ist nicht ersichtlich, was der Berufungskläger damit gegen den Beweis seiner Täterschaft vorbringen will. Das Vorbringen bleibt eine abstrakte Rüge. Gleiches gilt für die Beschuldigung, die Geschädigte und der Sachverständige F____ machten gemeinsame Sache gegen ihn. Diese unsubstantiierte Behauptung ergibt keinen Sinn, zumal gar nicht ersichtlich ist, was diese Akteure sich von einem solchen Manöver zu erhoffen hätten.
Leider war eine Anfrage der instruierenden Präsidentin beim Tribunal d’Anvers um Zustellung des gegen den Berufungskläger ergangenen Urteils vom 19. Juni 2018 bis zum Urteilszeitpunkt noch ausstehend geblieben. Der Berufungskläger wollte zu dieser Verurteilung keine Angaben machen, was sein Recht war. Ob es sich beim Sachverhalt, welcher dieser Verurteilung (gemäss Strafregisterauszug 18 Monate Freiheitsstrafe wegen Escroquerie) zugrunde lag, um einen praktisch identischen Vorgang handelt wie dem vorliegend angeklagten, musste daher für die Beweiswürdigung offen bleiben. Wäre dies der Fall, läge darin ein weiteres Indiz, welches das Beweisergebnis nur noch abrunden würde.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu überzeugen vermag und im Berufungsverfahren, mit ergänzendem Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und die vorstehenden Präzisierungen und Ergänzungen, gleich ausfällt. Somit ist der Anklagesachverhalt, soweit er im Berufungsverfahren zu thematisieren war, erwiesen.
Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Indem der Berufungskläger der B____ den Gewahrsam an einem Saphir, welcher nicht in seinem Eigentum stand, gebrochen hatte, um sich den Stein, offensichtlich in Bereicherungsabsicht, anzueignen, machte er sich des Diebstahls schuldig. Es ergeht, wie bereits vor der Vorinstanz, ein entsprechender Schuldspruch.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist für die Strafzumessung vom Strafrahmen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB auszugehen. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat zur Sanktionsart mit Verweis auf ihre Erörterungen zum Verschulden sowie Art. 34 Abs. 1 StGB erwogen, dass die Strafe in einen Bereich zu liegen komme, für welchen eine Geldstrafe ausscheide. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat dies auch für das Berufungsurteil seine Gültigkeit.
Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wurde durch die Vorinstanz als mittelschwer bezeichnet. Damit hat die Vorinstanz das objektive Tatverschulden sicher nicht übertrieben. Hinsichtlich objektiver Merkmale imponiert zunächst der hohe Deliktswert von ca. CHF 150‘000.–. Es liegt in der Natur der Sache, dass es sich hierbei um eine annäherungsweise Bestimmung handeln muss. Der Wert eines Edelsteins auf dem Markt ist Schwankungen ausgesetzt, was sich bereits daran zeigt, dass er an einer Fachmesse verhandelbar ist. Trotzdem steht diese Grössenordnung vorliegend fest. Es handelt sich um einen Stein von 9.82 Karat aus Burma mit besonderer Farbe ohne Anzeichen thermischer Einwirkung (Zertifikat, Akten S. 470). Der Berufungskläger selbst ging später offensichtlich von einem Preis von Euro 14‘000.– bis 16‘000.– pro Karat aus. Dies entspricht einem Deliktswert in der angegebenen Grössenordnung. Wie ebenfalls die Vorinstanz bereits festgehalten hat, schlägt die Hinterlist des Tatvorgehens negativ zu Buche. Der Täter hat sich eines Tricks bedient, welcher eine Täuschung neben den Gewahrsamsbruch treten liess. Er machte sich hierfür eine relativ hohe Verletzlichkeit des Eigentums an hochpreisigen Sachen zunutze, wie sie im Alltag selten besteht. An einer Messe hingegen müssen Aussteller besondere Risiken eingehen, und dies erst noch in einer aussergewöhnlichen Umgebung. Dies lässt das Tatvorgehen als raffiniert und den Täter als geschult erscheinen. Für die Geschädigte bedeutete das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen den Ausschluss des Versicherungsschutzes (vgl. Akten S. 703). Der Saphir konnte zudem bis heute nicht sichergestellt und an die Geschädigte zurückgegeben werden.
Auch die Motivlage weist die Tat einem mittleren bis gehobenen Verschuldensbereich zu. Der Berufungskläger handelte nicht aus einer existentiellen Notlage heraus. Dies ist schon daran ersichtlich, dass die Vorbereitung der Tat mit erheblichem finanziellem Aufwand, unter anderem einer Anreise nach Hongkong und einem mehrtägigen Aufenthalt dort, verbunden war. Die Vorinstanz verweist zu Recht und mit Belegen auf die lebhafte Reisetätigkeit des Berufungsklägers (vorinstanzliches Urteil S. 18). Ob der Berufungskläger sein Tatvorgehen, das Vortäuschen von Kaufinteresse und das nachfolgende Austauschen des teuren Steins gegen einen billigen, zu einer regelrechten Masche zu entwickeln beabsichtigte, musste zum Urteilszeitpunkt offen bleiben. Eine Anfrage der Instruktionsrichterin vom 5. Februar 2019 bezüglich einer Verurteilung des Tribunal d’Anvers vom 19. Juni 2018 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (gemäss Strafregisterauszug wegen Escroquerie) war bis zum massgeblichen Urteilszeitpunkt zunächst unbeantwortet geblieben. Der Berufungskläger wollte zu jener Verurteilung in der Berufungsverhandlung auch keine Stellung nehmen. Dass Antwerpen (Anvers) eine Drehscheibe für den Handel mit Edelsteinen ist, räumte er jedoch ein und steht als notorische Tatsache ausser Zweifel.
Die Vorinstanz hat in Abwägung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 2 Jahren festgesetzt und diese angesichts der Täterkomponenten um 3 Monate erhöht. Dabei hat sie das Vorleben des aus Lille (F) gebürtigen Berufungsklägers, der in Frankreich eine Matura absolviert und zwei Jahre Betriebswirtschaft studiert hat, angemessen gewürdigt. Sie strich die Vorstrafen des Berufungsklägers hervor, welche teilweise einschlägig sind (Strafregisterauszug Frankreich und Deutschland, Akten S. 16 ff.; etwa Urteil Amtsgericht Frankfurt am Main vom 10. November 2014 wegen Diebstahls; Verurteilung zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe, wovon die Hälfte mit bedingtem Vollzug, unter anderem wegen contrebande de marchandise prohibée durch das Tribunal Correctionnel de Lille vom 10. Oktober 2006). Diese Vorgänge gewichtete sie straferhöhend. Das Verhalten des Berufungsklägers während des Strafverfahrens beurteilte sie weitgehend neutral. Das Nachtatverhalten, insbesondere das neuerliche Erscheinen des Berufungsklägers am Stand der Geschädigten an der Basel World ein halbes Jahr nach dem Diebstahl, lasse auf Unverfrorenheit schliessen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten sind im Wesentlichen zu übernehmen. Lediglich Verurteilungen aus dem Jahr 2005 zu bloss einem bzw. zwei Monaten Freiheitsstrafe dürfen dem Berufungskläger, entgegen der Vorinstanz, nicht mehr vorgehalten werden (Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB). Die Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren auf 2 ¼ Jahre erweist sich aber dennoch als überzeugend und es resultiert im Berufungsverfahren das gleiche Ergebnis. Die ausgestandene Haft ist darauf anzurechnen (Art. 51 StGB).
Bei dieser Strafhöhe fällt der bedingte Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 StGB). Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs scheitert daran, dass dem Berufungskläger, der am 10. November 2014 vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer Strafe von 200 Tagessätzen verurteilt wurde, eine besonders günstige Prognose ausgestellt werden können müsste (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie die Vorinstanz mit treffender und unangefochtener Begründung und unter Verweis auf eine weitere Verurteilung vom 28. April 2016 (Tribunal correctionnel de Vesoul, 6 mois d‘emprisonnement) dargelegt hat, ist dies für den Berufungskläger nicht möglich. Die im Berufungsverfahren bekannt gewordene Verurteilung aus Antwerpen (Tribunal d’Anvers vom 19. Juni 2018) fällt zum heutigen Zeitpunkt zusätzlich negativ ins Gewicht und steht der Ausstellung einer besonders günstigen Prognose ebenfalls entgegen, sodass es beim unbedingten Vollzug der Strafe bleibt.
Der Beschuldigte wurde mit dem vorinstanzlichen Urteil zu CHF 156‘089.– Schadenersatz an B____ verurteilt. Deren Mehrforderung in Höhe von CHF 27‘900.– wurde abgewiesen. Die Geschädigte hat keine Anschlussberufung erhoben, weshalb bezüglich der abgewiesenen Mehrforderung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird. Dass der Berufungskläger für den verursachten Schaden nach Art. 41 OR aufkommen muss, leidet bei diesem Verfahrensausgang keinen Zweifel. Unbehelflich ist der erst im Plädoyer und damit ohnehin zu spät erhobene Einwand, die Geschädigte habe keinen Eigentumsnachweis bezüglich des Steins erbracht. Das Eigentum am entwendeten Stein wird bereits aufgrund von Art. 930 ZGB vermutet. Durch die Verletzung des Eigentums beziehungsweise die widerrechtliche Entwendung des Saphirs verursachte der Berufungskläger der B____ direkt einen Vermögensschaden in Höhe von CHF 149‘580.– (Akten S. 469, 470, in Übereinstimmung mit den durch den Berufungskläger selbst geäusserten Werteinschätzungen, vgl. Ausführungen oben unter Verschulden). Weiter sind der Geschädigten Kosten im Zusammenhang mit der Reise von C____ nach Hongkong vom 18. bis 20. Oktober 2017 entstanden, mit welcher der die Geschädigte den Umständen des Verlusts des Saphirs auf die Spur zu gelangen suchte. Entgegen der Vorinstanz sind die Kosten für Arbeitszeit, welche auf diese Weise in Anspruch genommen wurde, nicht ersetzbar (CHF 3‘060.– Akten S. 703). Substantiierte und vertretbare Spesen für einen Flug nach Hongkong (CHF 1‘074.–), Hotel (CHF 325.–) und Spesen (CHF 300.–) werden als nachvollziehbarer Versuch einer Schadensminderung zugesprochen.
Bezüglich der nicht begründet angefochtenen Nebenpunkte wird im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘300.–. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss der Ansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt. Bezüglich der Kürzung des im Rahmen der amtlichen Verteidigung entschädigten angemessenen Aufwands um 10% angesichts von ca. 16 bis zu 2-stündiger Besprechungen mit dem Klienten war ihm das rechtliche Gehör gewährt worden (Verhandlungsprotokoll S. 12). Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Gericht das seinem Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage des versuchten Diebstahls (Ziff. I.2. Anklageschrift);
Die zwei beigebrachten Mobiltelefone (Verzeichnis Nr. 141 049 Pos. 2001 und 2002) sowie der beigebrachte Stein (Verzeichnis Nr. 141 051 Pos. 1) werden dem Beurteilten unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben;
Absehen von einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird des Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. März 2018,
in Anwendung von Art. 7, 139 Ziff. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuchs sowie Art. 32 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Der Beurteilte wird zu CHF 151‘279.– Schadenersatz an die B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 32‘210.– wird abgewiesen.
Der beschlagnahmte Stein (Verzeichnis Nr. 141 050, Pos. 1) und das Mobiltelefon (Verzeichnis Nr. 141 049, Pos. 2003) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
Die drei USB-Sticks (Verzeichnis Nr. 141 190, Pos. 2001) werden zu den Akten genommen.
Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5‘276.80 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 10‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, zzgl. allfälliger weiterer übriger Auslagen (externe Spesen für Zeugin, CHF 1‘766.65), unter Einschluss einer Urteilgebühr von CHF 1‘300.–.
Das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von CHF 2‘344.– wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘760.– und ein Auslagenersatz von CHF 66.40, zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 9‘506.05), aus der Gerichtkasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafregister Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).