Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.85
ENTSCHEID
vom 29. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburger Strasse 48, 4057 Basel Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
[...]
Gegenstand
Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2019,
Rückweisung durch BGer 6B_735/2019 vom 8. April 2020
betreffend Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2019 wurde A____ des Diebstahls schuldig erklärt und zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde zudem zur Leistung von CHF 151'279.– Schadenersatz an die B____ verurteilt. Deren Mehrforderung im Betrag von CHF 32'210.– wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet, soweit darüber nicht bereits rechtskräftig befunden worden war. Der amtliche Verteidiger (damals C____) wurde aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Betrag von CHF 9'506.05 wurde der Berufungskläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Verteidigungskosten an das Gericht verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben sollten.
Eine gegen dieses Urteil vom Verurteilten erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2020 teilweise gut. Das Dispositiv des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2019 wurde durch das Bundesgericht insofern abgeändert, als der Schadenersatz, welcher der Beschuldigte der B____ zu zahlen hat, auf CHF 149'580.– reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Zivilforderung abgewiesen. Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Appellationsgericht zurückgewiesen. In den übrigen Punkten, namentlich im Schuld- und Strafpunkt, wurde die Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers wurde für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zulasten des Kantons Basel-Stadt sowie der Privatklägerin (je CHF 250.–) zugesprochen.
Mit dem vorliegenden Entscheid, der auf dem Zirkulationsweg ergangen ist, werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts neu festgelegt.
Erwägungen
Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104). Der Entscheid ergeht durch denselben Spruchkörper, welcher den angefochtenen Entscheid gefällt hatte.
2.1 Das Bundesgericht wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge zurück, nachdem es in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen den vom Berufungskläger an die Privatklägerin zu leistenden Schadenersatz von CHF 151'279.– auf CHF 149'580.– reduziert, die Beschwerde im Übrigen aber abgewiesen hatte, soweit darauf einzutreten war.
2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b. StPO). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt (Griesser, in: Donatsch et al., 2. Auflage 2014, N 12 zu Art. 248 StPO). Die durch das Bundesgericht vorgenommene Reduktion der Schadenersatzleistungspflicht von CHF 151'279.– auf CHF 149'580.– (Wegfall der Reisespesen der Privatklägerin im Zusammenhang mit deren Bemühungen, die Täterschaft zu ermitteln) stellt eine marginale Korrektur und mithin eine unwesentliche Abänderung des Urteils dar. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Summenverhältnisse, die Geringfügigkeit der Differenz, wie auch angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch und Abweisung der Zivilforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, beantragt hatte und somit weitestgehend unterlag. Es rechtfertigt sich angesichts dieser Umstände nicht, ihn von der vollen Kostentragung für die erste und zweite Instanz zu entbinden.
2.3 Indessen steht dem Berufungskläger nach der genannten Korrektur grundsätzlich gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen zu. Die Höhe der Entschädigung beschränkt sich auf die Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden. Diesbezüglich ist vor allem an Anwaltskosten und Aufwendungen zur Beschaffung von Beweismitteln zu denken. Zu vergüten sind die effektiven Kosten, d.h. der Stundenaufwand, welcher der Anwalt für die Vorbereitung der Verteidigung im Zivilpunkt hatte. Bei teilweise Abweisung des Zivilanspruches ist eine Entschädigung- und Kostenaufteilung nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (Wehrenberg / Frank, in: Basler Kommentar zur StPO II, 2. Auflage 2014, N 432 zu Art. 432). Vorliegend ist zu beachten, dass der Berufungskläger vor erster Instanz amtlich durch D____ und im Berufungsverfahren ebenfalls amtlich durch C____ verteidigt war: Beim Berufungskläger ist vorliegend nur ein Schaden denkbar, soweit er gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Gericht rückforderungspflichtig erklärt worden ist.
Die beiden Verteidiger hatten die Frage, ob die nun vom Schadenersatzanspruch herausgestrichenen Reisespesen der Privatklägerin zu ersetzen seien oder nicht, nicht eigens thematisiert. Vor erster Instanz wurde die Zivilforderung mit pauschal gehaltenen Ausführungen als nicht nachvollziehbar bestritten (Plädoyer D____, S. 21; Akten S. 925). Die Ausführungen des Verteidigers im Berufungsverfahren zum Zivilpunkt konzentrierten sich auf die Frage des Werts des Saphirs bzw. auf die damit verbundene Beweisproblematik. Eine schriftliche Berufungsbegründung war nicht erfolgt. Besonderer Aufwand im Zusammenhang mit der nun dahingefallenen Schadensposition ist von Seiten der Verteidigung nicht auszumachen. Immerhin monierte der Verteidiger im Berufungsverfahren bezüglich Schadenersatz – wenn auch im Zusammenhang mit dem Wert des Saphirs –, dass "blosse Parteibehauptungen" seitens der Privatklägerin vorlägen (Plädoyer, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 oben). Die Reisespesen sind gerade unter diesem Titel – als "blosse Parteibehauptung" – vom Schadenersatzanspruch ausgeschlossen worden. Es rechtfertigt sich daher, den Berufungskläger im Umfang von CHF 500.– vom Rückforderungsanspruch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien (erste und zweite Instanz; rechnerisch vollumfänglich auf die zweite Instanz verbucht). Von der Verlegung dieser Kosten zulasten der Privatklägerin wird abgesehen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'276.80 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 10'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, zzgl. weiterer übriger Auslagen (externe Spesen für Zeugin, CHF 1'766.65), unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.–.
Der Betrag für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wofür der Berufungskläger unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO dem Gericht gegenüber rückerstattungspflichtig ist, reduziert sich um insgesamt CHF 500.– und beträgt für das Berufungsverfahren nunmehr CHF 9'006.05.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).