Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.81, AG.2019.780
Entscheidungsdatum
19.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.81

URTEIL

vom 19. August 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[…]

B____, geb. [...] Berufungsbeklagter

c/o Anstalt Thorberg, Beschuldigter 2

Thorberg 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 17. April 2018 (SG.2018.49)

betreffend Beschuldigter 1: Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Waffen­gesetz, Pornografie

betreffend Beschuldigter 2: mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Am Mittwoch, 4. Oktober 2017, nachts um 2.24 Uhr, wurde am Grenzübergang Basel-Hiltalingerstrasse nach Deutschland ein Auto mit Zürcher Kontrollschild angehalten. Am Steuer sass der in Basel wohnhafte A____; als Beifahrer reiste der in der Slowakei gemeldete B____ mit. Anlässlich der Personenkontrolle wurden beim Beschuldigten A____ CHF 2’440.– (7 Banknoten) und beim Beschuldigten B____ CHF 10’000.– (101 Banknoten) und EUR 22’940.– (149 Banknoten) gefunden. B____ hatte das Euro-Geld nach Angaben der Grenzwacht in den Unterhosen versteckt. Bei beiden Angehaltenen wie auch im Fahrzeug wurden Kokainspuren gefunden. Das Fahrzeug war auch mit weiteren unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanzen kontaminiert.

Gleichentags wurde in der Wohnung des Beschuldigten A____ am C____ in Basel eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden 73,9 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 78-81 %), 967,4 Gramm Marihuana und 11,87 Kilogramm Streckmittel für Heroin (Paracetamol-Koffein-Gemisch) sichergestellt. Es wurde zudem ein Elektroschockgerät und eine Druckgas-Pistole gefunden. Die Auswertung des Mobiltelefons, der sich A____ widersetzt hatte, förderte den Verdacht der Geldwäscherei durch Geldüberweisungen in den Kosovo, nach Albanien und in die Niederlande, des unberechtigten Besitzes eines Gewehrs sowie kinderpornografischer Bilder zutage.

Aufgrund der im Rahmen der Anhaltung durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung und der Analyse seiner DNA konnte der Beschuldigte B____ mit dem Fund grosser Mengen von Heroin und Kokain im Frühjahr 2017 in Verbindung gebracht werden. Konkret wurden seine DNA auf der Verpackung von 80,7 Gramm Heroin und 309,5 Gramm Kokain gefunden, die am 17. Mai 2017 anlässlich der Hausdurchsuchung an der Leuengasse [...] in Basel bzw. eines damit verbundenen Strassenhandels beschlagnahmt wurden.

Beide Beschuldigten wurden nach der Grenzkontrolle vom 4. Oktober 2017 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Der Beschuldigte A____ wurde am 17. April 2018 aus dem Gefängnis entlassen. Der Beschuldigte B____ ist inhaftiert geblieben; er befindet sich heute im vorzeitigen Vollzug.

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 17. April 2018 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Pornografie (bezüglich eines Bildes) schuldig erklärt und im Übrigen freigesprochen. Er wurde zu 17 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Strafvollzug, Probezeit 4 Jahre) und 7 Jahren Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem) verurteilt. Zudem wurde eine Vorstrafe wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vollziehbar erklärt (Geldstrafe von 15 Tages­sätzen zu CHF 100.–).

Mit gleichem Strafurteil wurde B____ des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu 10 Jahren Landesverweisung mit Eintrag im Schengener Informationssystem.

Das Strafgericht erachtete bei beiden Beschuldigten die bandenmässige Begehungsform des Betäubungsmittelhandels als nicht erwiesen. Es sprach beide überdies von der Anklage des Verbrechens gegen das BetmG im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle vom 4. Oktober 2017 und von der Anklage der Geldwäscherei frei.

Gegen dieses Strafurteil haben die Staatsanwaltschaft und beide Beschuldigte Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit (begründeter) Berufungserklärung vom 12. Juli 2018, A____ sei in kostenfälliger Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch der mehrfachen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG bezüglich des Streckmittels für Heroin zu verurteilen. Es habe überdies ein Schuldspruch wegen bandenmässiger Begehungsweise der Betäubungsmitteldelikte und wegen mehrfacher Geldwäscherei zu ergehen. Die Freiheitsstrafe sei auf 3 ½ Jahre und die Landesverweisung auf 10 Jahre zu erhöhen. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem die Herabsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A____ im Gesamtumfang von CHF 18’958.60 auf eine angemessene Höhe.

In Bezug auf B____ beantragt die Staatsanwaltschaft einen kostenfälligen Schuldspruch wegen mehrfacher Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) und Geldwäscherei und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. Die Landes­verweisung sei auf 14 Jahre zu erhöhen. Nebst den bereits eingezogenen CHF 10’000.– seien auch die beschlagnahmten EUR 22’940.– einzuziehen.

A____ beantragt mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2018 einen kostenlosen Freispruch von den Vorwürfen der Pornografie und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Druckgas-Pistole und Luftgewehr). Weiter beantragt er die Reduktion der ausgefällten Freiheitsstrafe auf 15 Monate (bedingter Vollzug), die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und die vollumfängliche Anrechnung des Kostendepots in Höhe von CHF 2’440.– an die Verfahrenskosten. Er beantragt schliesslich, von der Landesverweisung abzusehen oder sie eventualiter auf 5 Jahre zu reduzieren und sie nicht im Schengener Informationssystem einzutragen.

A____ hat mit Eingabe vom 10. September 2018 auf eine weitere schriftliche Berufungsbegründung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung ergänzend mit Eingabe 3. Oktober 2018 begründet. B____ hat seine Berufung mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 zurückgezogen.

In der Berufungsverhandlung des Appellationsgerichts vom 19. August 2019 sind beide Beschuldigten befragt worden. Danach sind der Staatsanwalt, die Verteidigerin von A____ und der Verteidiger von B____ zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

  1. Formelles

1.1 Gestützt auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Die Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Berufungserhebung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Daher ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene des Beschuldigten A____ einzutreten. Die Berufung von B____ ist mit Rückzug vom 12. Oktober 2018 dahingefallen (Art. 386 StPO). Sein Urteil ist zu überprüfen, soweit es von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft (AGE SB.2018.12 vom 28. Juni 2019, SB.2016.119 vom 19. Juni 2019, je E. 1.3).

Von keiner Seite angefochten worden sind der Teilfreispruch des A____ von der Anklage der Pornografie, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme der einzuziehenden EUR 22’940.– (Pos. 2001) und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers […] für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.

  1. Vorwürfe gegen B____

2.1 In der Anklageschrift (Ziff. 1) wird B____ vorgeworfen, er habe sich im April oder Mai 2017 einer Bande angeschlossen, um mit Handel mit Kokain und Heroin seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe sich mit albanisch-stämmigen Personen, namentlich mit D____ und später mit A____ zusammengeschlossen, um in einer hierarchisch strukturierten und professionell organisierten Gruppe Betäubungsmittelhandel zu treiben. Zur Last gelegt wird ihm der Umgang mit mehr als 300 Gramm Kokain, mehr als 196 Gramm Heroin sowie mehr als 615 Gramm Streckmittel für Heroin (Paracetamol-Koffein-Gemisch). Das Strafgericht rechnete dem Beschuldigten indessen nur jene Drogenmengen zu, die aufgrund von DNA-Spuren des Beschuldigten auf dem Verpackungsmaterial belegt sind. Es bejahte den Qualifikationsgrund der grossen Gesundheitsgefährdung, (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), verneinte jedoch jenen der Bandenmässigkeit (lit. b).

Die Staatsanwaltschaft hält am Vorwurf der Bandenmässigkeit ab April oder Mai 2017 fest. Der Beschuldigte sei in das Bandengefüge eingebunden gewesen und für die gesamte Betäubungsmittelmenge verantwortlich, die im Mai 2017 an der Leuengasse [...] gefunden worden sei (nicht nur für jene mit seinen Spuren auf der Verpackung). Als Ortsfremder sei er auf ein örtlich bestehendes Netzwerk mit hohem Organisationsgrad angewiesen gewesen (Berufungserklärung S. 5 = Akten S. 2017; Plädoyer S. 4 f.). Der Fund des Streckmittels belege, dass der Beschuldigte den qualifizierten Handel mit Heroin geplant habe und sei als Anstaltentreffen strafbar. Der Beschuldigte macht geltend, er habe das Urteil des Strafgerichts akzeptiert, obwohl er die Tat nicht begangen habe. Seine Verteidigung beantragt mit Verweis auf die Unschuldsvermutung, die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, 10).

2.2 Bandenmässigkeit ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 124 IV 86 E. 2b, 132 IV 132 E. 5.2, je mit Hinweisen). Treten mehrere Qualifikationsgründe zusammen auf, etwa Bandenmässigkeit und die vorliegend unbestrittene grosse Gesundheitsgefährdung, wirkt sich dies straferhöhend aus (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3).

2.3 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass B____ der Handel mit drei Portionen Kokain zu je ca. 100 Gramm und einer Portion Heroin zu 80,7 Gramm zugerechnet wird (Strafgerichtsurteil S. 13). Diese Drogen wurden teils im Drogendepot, teils nach dem Verkauf auf der Strasse sichergestellt. Zu beurteilen ist einzig der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten eine grössere Betäubungsmittelmenge zuzurechnen (mehr als 300 Gramm Kokain, mehr als 196 Gramm Heroin sowie 615 Gramm Streckmittel für Heroin) und den Schuldspruch auf die qualifizierte Begehungsform der Bandenmässigkeit auszudehnen.

Bei der Beweiswürdigung fällt zunächst auf, dass anlässlich der Polizeiaktionen vom 17. Mai 2017 (Hausdurchsuchung an der Leuengasse [...], Festnahme von D____ und E____) keine Feststellungen gemacht wurden, die auf B____ hingewiesen hätten (Akten S. 977 ff.). Erst mehrere Monate später ergab sich ein Hinweis auf den Beschuldigten, als ihm nach der Festnahme am Grenzübergang vom 4. Oktober 2017 eine DNA-Probe abgenommen und diese ausgewertet wurde. Aufgrund der Umstände (grosse Drogenmengen, Drogendepot mit deliktstypischen Utensilien wie Digitalwaagen, Verpackungsmaterial, Mobiltelefone, Bargeld­beträge [Akten S. 983-987], Involvierung von mehreren Personen) besteht kein Zweifel, dass eine arbeitsteilig organisierte Gruppierung am Werk war. Es bleibt jedoch unklar, in welchem Ausmass der Beschuldigte an diesen Aktivitäten beteiligt war und ob er die bandenmässigen Hintergründe kannte. Nachgewiesen ist aufgrund der kriminaltechnischen Auswertung der Kontakt mit den genannten Drogenportionen (Strafgerichtsurteil S. 13 f.), was vom Beschuldigten nicht mehr angefochten wird. Der Verdacht gegen den Beschuldigten ist erst mehrere Monate nach dem Vorfall entstanden und beruht allein auf DNA-Spuren, so dass sich im Rückblick nicht mehr ermitteln lässt, was seine Rolle in der damaligen Handelsstruktur war. Zugute kommt dem Beschuldigten dabei, dass es weder Telefonkontrollen noch Observationen gibt, auf Grund derer sich eine weitergehende Involvierung in eine als Bande strukturierte Organisation nachweisen liesse.

Weiter fällt auf, dass die beiden anderen Beteiligten, die bereits im Frühjahr ermittelt wurden, nicht wegen Bandenmässigkeit angeklagt und verurteilt worden sind (D____ mit Schlüsselgewalt zum Drogendepot und als Verkäufer von 108,4 Gramm Kokain; E____ als Käufer – vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2017.178 vom 18. Oktober 2017). Es ist nicht einzusehen, weshalb der erst später aufgrund von DNA-Spuren ermittelte Beschuldigte strenger zu behandeln wäre. Überdies kann auch nicht rechtsgenüglich bewiesen werden, dass der Mitbeschuldigte A____ im Frühjahr 2017 bereits am vorgeworfenen Drogenhandel mitgewirkt hätte. Jedenfalls lässt sich aus der gemeinsamen Anhaltung von B____ und A____ im Herbst 2017 nicht auf eine gemeinsame Tätigkeit im Frühjahr 2017 rückschliessen. So konspirativ die Umstände im Herbst 2017 auch gewesen sein mögen, Hinweise für ein Monate zurückliegendes gemeinsames Delinquieren sind darin nicht erkennbar. Insgesamt ist der Freispruch des Beschuldigten B____ vom Vorwurf des bandenmässigen Handels im Frühjahr 2017 zu be­stätigen. Es bleibt somit beim (von B____ unbestrittenen) vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierten Handels mit Kokain und Heroin in diesem Tatzeitpunkt.

  1. Vorwürfe gegen A____

3.1

3.1.1 In den Anklagepunkten Ziff. 2.1 und 2.2 wird A____ vorgeworfen, er habe sich spätestens im April 2017 einer Bande albanisch-stämmiger, namentlich nicht näher bekannter Personen angeschlossen, um Handel mit harten und weichen Drogen zu treiben. Als Niedergelassener in Basel sei er ein wertvolles Mitglied gewesen, sowohl für die Transferierung von aus dem Betäubungsmittelhandel generierten finanziellen Mitteln als auch für die Lagerung von Betäubungsmitteln und Streckmitteln. Selber hoch verschuldet, habe er im Zeitraum vom 10. April 2017 bis zum 30. September 2017 von unbekannt gebliebenen Mitgliedern der Bande Geld entgegengenommen und dieses in den Kosovo, nach Albanien und in die Niederlande überwiesen. Es handle sich um Werte von mindestens CHF 1’690.70 und EUR 7’431.–.

Das Strafgericht sprach den Beschuldigten in diesen Anklagepunkten vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei und der Bandenmässigkeit frei. Es sei nicht erstellt, dass das überwiesene Geld aus qualifiziertem Drogenhandel stamme. Der Beschuldigte habe u.a. Zahlungen an die Schwiegermutter und Schwägerin geleistet. Es sei zudem nicht unglaubwürdig, dass ein Teil des überwiesenen Geldes aus dem Autohandel stamme.

Die Staatsanwaltschaft wendet in der Berufung ein, die finanzielle Lage des Beschuldigten sei derart desolat, dass neben Familienunterhalt und Leasingverbindlichkeiten keine legalen Mittel mehr vorhanden seien. Bei legaler Herkunft der Mittel wären die Überweisungen weder vom Ausland aus getätigt noch mit ungültigen bzw. nicht mehr aktuellen Adressen versehen oder an den Bruder F____ delegiert worden.

Der Beschuldigte erklärt die Überweisungen mit einer Garantieleistung aus dem Auto­handel, der Unterstützung seiner Schwiegermutter, einem Freundschaftsdienst für einen gewissen „[…]“ und der Rückzahlung eines Darlehens an einen Kollegen in den Niederlanden. In mehreren Fällen beruft er sich auf Vergessen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Er bestreitet aber, eine Vortat zu Geldwäscherei begangen zu haben. Zudem habe er mit seinen Überweisungen die Herkunft des Geldes nicht verschleiert, sondern immer seinen Namen und eine Adresse angegeben, die zwar veraltet, aber jederzeit überprüfbar sei (Plädoyer S. 3).

3.1.2 Irritierend ist, dass A____ trotz seines bescheidenen Einkommens von rund CHF 4’000.– (Zahlungen des Arbeitgebers G____, Bankauszüge, Akten S. 840-843) zeitweise zwei Wohnungsmieten zahlen konnte (vgl. Aussage des Vermieters seiner alten Wohnung an der H____, Herr [...], im Polizeirapport vom 9. September 2015 S. 2, Aktenfaszikel Separatbeilagen). Er konnte sich überdies ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz leisten, dessen Unterhalt es zu finanzieren galt. Seine Frau war damals nicht arbeitstätig. Zudem lief gegen ihn zu dieser Zeit noch eine Lohnpfändung (Akten S. 35), und er war hoch verschuldet (totalisierte Betreibungen von CHF 72’219.60 und Verlustscheine von CHF 28’032.10, Angaben vom 13. Dezember 2017, Lohnpfändung bezeichnet mit „Status L“, Akten S. 98). Diese tatsächlichen Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte über nicht offengelegte Einkommensquellen verfügte.

Von einem Nebenerwerb hat A____ bei der Befragung zur Person nichts berichtet. Später gab er an, mit Autos zu handeln (Akten S. 1236, 1795). Konkret brachte der Beschuldigte eine der angeklagten Zahlungen mit dem Autohandel in Verbindung (angebliche Zahlung einer Garantieleistung in den Kosovo, Zahlung vom 10. April 2017, CHF 676.70 an I____, Kosovo, Absenderadresse: H____). Solche Angaben werden vor Gericht immer wieder vorgebracht, wenn umstrittener Bargeldbesitz oder auffällige Geldüberweisungen erklärt werden müssen. Obwohl die Zahlung einer Garantieleistung des Beschuldigten an einen Kunden im Kosovo nicht besonders lebensnah scheint, kann ihm „in dubio pro reo“ das Gegenteil nicht nachgewiesen werden. Nicht widerlegen lässt sich weiter die Angabe, der Beschuldigte habe EUR 861.– an seine Schwägerin [...] im Kosovo überwiesen, weil seine Schwiegermutter krank gewesen sei (Zahlung vom 4. Mai 2017, Absenderadresse H____). Schwer nachvollziehbar ist hingegen, dass der Beschuldigte sich an die anderen Zahlungen nicht mehr erinnern kann, obwohl er damals stattliche Beträge überwiesen hat: Er weiss weder, weshalb er EUR 1’500.– an einen unbekannten Empfänger in Albanien überwiesen hat noch was die Zahlung von CHF 885.– an einen [...] in Albanien bedeutet und wer dieser Begünstigte ist. Irritierend sind weiter seine Angaben zur Überweisung von EUR 2’870.– an einen [...] in Albanien: Erst auf mehrmalige Nachfrage nennt er den Vornamen eines Mannes in Lörrach, für den er das Geld angeblich überwiesen habe. Den Nachnamen kennt er nicht. Ausweichend sind auch seine Angaben über die beiden Zahlungen an [...] im Kosovo von insgesamt CHF 1’700.– (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Die geltend gemachten Erinnerungsschwächen sind zwar wenig glaubhaft, zumal diese Zahlungen kaum zwei Jahre zurückliegen und stattliche Geldsummen, zumeist im vierstelligen Bereich, umfassen, allerdings ist damit der Nachweis noch nicht erbracht, dass das überwiesene Geld aus einem Verbrechen stammt.

3.1.3 Geldwäscherei setzt als Vortat ein Verbrechen voraus (Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0), wie sie mit dem Vorwurf des qualifizierten Drogenhandels nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben wäre. Wie die Vor­instanz aber richtig festhält, kann dem Beschuldigten im hier massgeblichen Zeitpunkt (April bis September 2017) oder in der vorgelagerten Zeit keine mengenmässige Qualifikation vorgeworfen werden, mit der das überwiesene Geld erzielt worden wäre. Die Geldbeträge von insgesamt CHF 1’690.70 und EUR 7’431.– liegen dafür zu tief.

Ähnlich verhält es sich mit dem Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit. Aufgrund der Verfahrensakten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar mit Drogenhändlern in Kontakt gestanden haben muss, sich diesbezüglich aber keine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit nachweisen lässt: So zeigt die Auswertung des Mobiltelefons, dass A____ am 17. Januar 2017 verdächtige Sprachnachrichten von unbekannter Seite erhalten hat (Akten S. 1276-1288) und am 15. Juli 2017 im Chat verdächtige Mitteilungen mit einem gewissen „[…]“ austauschte (Akten S. 1222 f.). Es wird dort offensichtlich mit im Betäubungsmittelhandel üblichen Codewörtern operiert, konkret wird von „Grossen“, „Kleinen“, „Mädchen“ und „Arbeitern“ gesprochen, die gehandelt werden. Diese Bezeichnungen stehen aller Erfahrung nach und besonders im gegebenen Kontext für Betäubungsmittel. In Bezug auf diese Kommunikationen sind die Aussagen des Beschuldigten nichtssagend und wirr. Es gelang der Ermittlungsbehörde jedoch nicht, einen Bezug zur angeklagten Bandenmässigkeit herzustellen. Auch in den Strafverfahren gegen Personen aus seinem Bekanntenkreis konnte gegen A____ kein Tatverdacht erhärtet werden (Verurteilung des K____ wegen mehrfach qualifizierten Handels mit Kokain, Heroin und Streckmittel, AGE SB.2017.26 vom 16. Mai 2017; Akten S. 99, 101, 102; Verurteilung des D____ und E____ mit Strafgerichtsurteil SG.2017.178 vom 18. Oktober 2017). Diese Bekanntschaften und Chat-Mitteilungen reichen für die Annahme von Bandenmässigkeit somit nicht aus.

Im für die angeklagten Zahlungen erheblichen Zeitraum von April bis September 2017 sind auch keine Kontakte zu B____ nachgewiesen, der im Frühjahr 2017 Handel mit Heroin und Kokain trieb. Zwar bestanden indirekte Verbindungen zwischen den beiden Beschuldigten: B____ überquerte mit einem gewissen C____ am 27. Mai 2017 die Grenzen von Kroatien, Montenegro und Albanien und am 7. Juni 2017 die Grenzen von Albanien, Montenegro und Serbien. Dieser C____ hatte zuvor bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt am 11. Mai 2017 seinen Wagen auf die Adresse von A____ am C____ in Basel eintragen lassen (Abklärungen der Kriminalpolizei vom 8. Dezember 2017, Akten S. 1524; Abklärungen der Staatsanwaltschaft zuhanden des Berufungsgerichts vom 12. Juni 2019). Der Bezug zwischen A____ und B____ bleibt aber indirekt und vermag insoweit keinen Strafvorwurf zu begründen.

Insgesamt gelingt der Nachweis trotz Bedenken bezüglich eines Teils der angeklagten Zahlungen nicht, dass das ins Ausland überwiesene Geld aus einem (mengen- oder bandenmässig) qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz stammen und somit eine Vortat zur Geldwäscherei bilden würde. Der vor­instanzliche Freispruch des A____ vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei ist somit zu be­stätigen.

3.2 Im Nachgang zur Festnahme von A____ am Grenzübergang Hiltalinger­strasse wurde in seiner Wohnung am C____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden (nebst zwei Waffen und fast einem Kilogramm Marihuana) auch Kokain (73,9 Gramm) und 11,87 Kilogramm Paracetamol-Koffein-Gemisch gefunden, welches gerichtsnotorisch für das Strecken von Heroin verwendet wird. Das Strafgericht sprach den Beschuldigten wegen Handels mit Kokain (nebst Handels mit Marihuana und unerlaubten Waffenbesitzes) schuldig, sprach ihn aber vom Vorwurf des Anstaltentreffen zum Handel mit Heroin frei.

3.2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, A____ diesbezüglich schuldig zu sprechen. Aufgrund der beschlagnahmten Utensilien und Auswahl an Betäubungsmitteln müsse geschlossen werden, dass der Beschuldige (zusammen mit anderen Beteiligten) geplant habe, das Streckmittel mit Heroin zu vermischen und so rund 13 Kilogramm Strassenheroin (Verkehrswert mehr als CHF 250’000.–) in Verkehr zu setzen. Es sei schlicht undenkbar, ohne ein professionelles Netzwerk zu solchen Mengen Drogen und Streckmitteln zu kommen. Der Beschuldigte hält daran fest, dass er das Kokain und das Marihuana in der Nähe seines Wohnortes, beim [...]Stadion, auf der Strasse gefunden und mit nach Hause genommen habe. J____, dessen DNA auf dem aufgefundenen Marihuana festgestellt wurde, habe ihn entlastet. Auch in der Mobiltelefonauswertung hätten keine Beziehungen zu weiteren Tätern im Drogenmilieu festgestellt werden können. Das Streckmittel habe er für einen Kollegen aufbewahrt und gemeint, es sei Blumendünger.

3.2.2 Die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurde am Nachmittag des 4. Oktober 2017 durchgeführt. Frau und Kind waren nicht anwesend, so dass der Nachbar beigezogen wurde. Die Wohnung wirkte spärlich eingerichtet (Aktennotiz des Ermittlungsbeamten, Akten S. 796, Fotodokumentation, Akten S. 802-806). Nebst einem Elektroschockgerät und einer Pistole (Akten S. 813, 815) wurden im Badezimmer der Wohnung 73,9 Gramm Kokain gefunden. In einem anderen Zimmer wurde eine Vakuumiermaschine und eine Digitalwaage gefunden, die in signifikanter Weise mit Kokain verschmutzt waren (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM], Akten S. 1142 f.). Daneben standen auf dem Boden zwei Tragtaschen, eine mit 967,4 Gramm Marihuana, und eine mit braunem Pulver, bei dem es sich um ein Paracetamol-Koffein-Gemisch handelte (Akten S. 799, 806, 808, 1158, 1168, Gutachten IRM, Akten S. 1138-1140). Wie die Gutachter der Rechtsmedizin ausführen, sind Paracetamol und Koffein die üblichen Verschnittstoffe von Strassenheroin. Beim sichergestellten Pulver handle es sich um ein vorkonfektioniertes Verschnittstoff­gemisch (Akten S. 1139).

Dieser Vorgang ist unter Ziff. 2.3 der Anklageschrift angeklagt. Das Strafgericht hat offen gelassen, auf welche Weise der Beschuldigte die gefundenen Betäubungsmittel erworben hatte. Auszuschliessen war nach Ansicht der Vor­instanz jedenfalls die Erklärung, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel in dieser Menge auf der Strasse gefunden habe. Das Strafgericht erachtete es überdies als lebensfremd und als Schutzbehauptung, dass der Beschuldigte gemeint haben könne, beim Streckmittel handle es sich um Dünger, der ihm ein Kollege, von dem wiederum nur der Vorname genannt wird, zum Aufbewahren gegeben habe. Es sprach ihn wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) durch Kokainhandel und Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG durch Marihuana-Handel schuldig. Eine Verbindung zu Heroin, für welches das gefundene Streckmittel hätte eingesetzt werden können, sah es indessen als nicht erwiesen an und sprach den Beschuldigten diesbezüglich frei.

3.2.3 Die Schuldsprüche im Zusammenhang mit dem in der Wohnung gefundenen Kokain (grosse Gesundheitsgefährdung) und Marihuana (Handel) sind im Berufungsverfahren nicht angefochten. Streitig ist neben der bereits behandelten Qualifikation der Bandenmässigkeit allein die Frage, ob die Beweislage auch für den Vorwurf genügt, der Beschuldigte habe zum Handel mit Heroin Anstalten getroffen. Belastend ist nicht nur die grosse Menge von mehreren Kilogramm Streckmittel, sondern auch weitere Hilfsmittel wie Waage, Vakuumiergerät und Verpackungsmaterial, die in der Wohnung bereitstanden. Die Aussage des Beschuldigten, er habe das Streckmittel von einem Typen für den Garten erhalten (Ermittlungsverfahren, Akten S. 1420) bzw. von einem erst vor Gericht namentlich bezeichneten Gläubiger namens „[…]“ entgegengenommen und gemeint, es sei Blumendünger (vor­instanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 1805), sind weltfremd. Eigenartig ist nicht nur, dass der Bekannte beim Beschuldigten nichts anderes als Blumendünger hinterlegt haben will, sondern auch, dass diese Substanz nicht in den Garten oder in den Keller, sondern in ein Zimmer gleich neben Waage und Verpackungsgerät gestellt wurde. Die Wohnung diente nachgewiesenermassen als Drogendepot, denn der Beschuldigte lagerte dort auch Kokain und Marihuana. Auch dazu erweisen sich seine Erklärungen, er habe die Drogen auf der Strasse gefunden und einfach mitgenommen, als offensichtliche Schutzbehauptungen. Der Verweis auf J____ vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. J____s DNA wurde auf der Verpackung der Hanfblüten gefunden; es besteht also kein Zusammenhang mit dem Streckmittel. Zudem gibt der Beschuldigte an, diesen nicht zu kennen (Akten S. 1205, 1219).

Bei diesen Umständen besteht insgesamt kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich um Streckmittel (und nicht um Dünger) handelte und dass er dieses und die daneben gefundenen Geräte zur Drogenverarbeitung aufbewahrte. Der Beschuldigte pflegte nachweislich Kontakte mit Personen aus dem Drogenmilieu. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass seine Bekannten B____ und K____ im Heroin­geschäft tätig waren (hiervor E. 3.1.3). Der Beschuldigte lagerte bereits andere Betäubungsmittel. Er verfügte über Bargeldquellen, die sich mit seiner offiziellen Vermögenslage (Arbeitstätigkeit im Bedachungsbereich, Betreibungsregisterauszug) nicht erklären lassen (vgl. hiervor E. 3.1.2). Er hatte also sowohl die Kontakte als auch die Mittel zur Beschaffung von Heroin. Die Lagerung des Streckmittels belegt, dass der Beschuldigte plante, in den Heroin­handel einzusteigen. Er lagerte das Streckmittel und die gefundenen Utensilien im Hinblick auf den Ankauf, die Verarbeitung und den Weiterverkauf von Heroin.

Streckmittel sind Stoffe, mit welchen Betäubungsmittel vermischt werden, entweder um das Volumen zu vergrössern und damit einem höheren Gewinn zu erzielen oder um den Reinheitsgrad des Betäubungsmittels wegen dessen Gefährlichkeit zu senken. Diese sind, sofern sie selber nicht in den Verzeichnissen der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [SR 812.121.11] aufgenommen worden sind, keine Betäubungsmittel. Der Umgang mit solchen Stoffen kann allerdings dann zur Strafbarkeit nach dem BetmG führen, wenn der Erwerb, die Verwendung oder der Verkauf mit der Absicht erfolgt, sie Betäubungsmitteln beizumischen. In diesem Fall ist indes nicht der Umgang mit dem Streckmittel als solchem nach dem BetmG strafbar, sondern der Umgang mit den Betäubungsmitteln, welche gestreckt werden, oder das durch den Erwerb oder Verkauf von Streckmitteln dokumentierte Anstaltentreffen zu einem verbotenen Umgang eines andern mit Betäubungsmitteln. Mit der Staatsanwaltschaft und unter Bezugnahme auf BGE 130 IV 131 ist vorliegend von einem Anstalten­treffen auszugehen (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG), wobei sich der Plan auf den Handel von deutlich mehr als 12 Gramm reinem Heroin bezog (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3). Die angeklagte Menge von 1,13 Kilogramm reinem Heroin erweist sich bei der Umrechnung des sichergestellten Streckmittels als zutreffend: Legt man den für den Beschuldigten günstigsten Reinheitsgrad von 10 % zugrunde, so reicht das gefundene Streckmittel zur Herstellung von 13,19 Kilogramm Strassen­heroin aus (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Betäubungsmittelstatistik 2017, https://www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Cocain_ Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2017.pdf, S. 16, zuletzt besucht am 18. Oktober 2019). Die angeklagte Menge ist damit jedenfalls nicht zu tief angesetzt und liegt deutlich im mengenmässig qualifizierten Bereich. Es hat deshalb auch ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Handel mit Heroin zu ergehen.

3.3

3.3.1 In der Wohnung von A____ wurden ein Elektroschockgerät und eine Druckgas-Pistole sichergestellt („Beretta M 92 FS“, Akten S. 1301). Auf seinem Mobiltelefon fanden sich Bilder, auf denen er in seiner Wohnung mit einem Gewehr posiert (Luftgewehr „Crosman TR77NPS“, Akten S. 1323). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Januar 2016 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Waffengesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tages­sätzen zu CHF 100.– (Probezeit 3 Jahre) und mit einer Busse von CHF 400.– bestraft. Die fragliche Waffe wurde eingezogen (Akten S. 59). Damals hatte er ein Soft-Air-Gewehr erworben, damit im Allschwiler Wald geschossen und das Gewehr unsorgfältig aufbewahrt, indem er es in seiner Wohnung auf einem Schrank lagerte.

3.3.2 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten, weil er als Kosovare in der Schweiz keine Waffe besitzen dürfe, auch keine CO2-Waffen bzw. Luftgewehre. Wesentlich sei, dass die beiden Waffen wie echte Feuerwaffen aussähen.

Der Beschuldigte beantragt in diesem Anklagepunkt einen Freispruch. Er macht geltend, bezüglich der CO2-Pistole und des Luftgewehrs fehle es ihm am Vorsatz. Er habe die Busse gemäss Strafbefehl zwar bezahlt, aber erst, als er eine Mahnung erhalten habe. Vom eigentlichen Strafbefehl habe er keine Kenntnis gehabt, da dieser als Folge der Zustellfiktion in Rechtskraft erwachsen sei. Er habe keine Kenntnis gehabt, dass es ihm als kosovarischer Staatsbürger nicht erlaubt sei, Luftgewehre und CO2-Waffen zu erwerben und besitzen.

3.3.3 Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschuldigte das Waffenverbot für kosovarische Staatsangehörige nicht gekannt hätte. Er lebt seit geraumer Zeit in der Schweiz, und es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dieses Verbot ihm bestens bekannt war, dass ihn dieses aber schlicht nicht interessiert hat. Zudem zeigen die bei der Telefonauswertung sichergestellten Fotos, dass es sich beim Beschuldigten um eine in hohem Mass waffenaffine Person handelt (Akten S. 766-768). Wer ein solches Interesse für Waffen hat, spricht mit ähnlich gesinnten Kollegen und spätestens bei der Inbesitznahme mit dem Händler bzw. Vermittler über die Berechtigung zum Waffenbesitz. Allfälligen Unklarheiten kann mit einer kurzen Recherche auf dem Mobiltelefon begegnet werden: Nur wenn man schon die beiden Begriffe „Kosovare“ und „Waffe“ in Google Schweiz eingibt, offenbart sich einem das Waffenverbot. Die Behauptungen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal er über eine einschlägige Vorstrafe verfügt.

Nicht überzeugend sind auch die Gründe, die gegen die Kenntnis der Vorstrafe vorgebracht werden. Schon aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in den Rapporten der Kantonspolizei vom 9. und 23. September 2015 und den Angaben, die der Beschuldigte damals auf der Polizeiwache Kannenfeld gemacht hat, ergeben sich grosse Zweifel an der behaupteten Unwissenheit (Akten S. 1760-1762, 1766). Nachdem in seiner Wohnung am 8. September 2015 eine Polizeikontrolle durchgeführt und sein Soft-Air-Gewehr (Bild Akten S. 1778) konfisziert worden war, sprach der Beschuldigte am Folgetag auf der Polizei­wache Kannenfeld vor. Wer im Anschluss an eine Wohnungskontrolle bei der Polizei vorsprechen muss und seine konfiszierte Waffe nicht zurück erhält, hat dies auch zwei Jahre später nicht vergessen. Als der Beschuldigte am 12. April 2016 die Busse bezahlte, wurde er nochmals an den Verlust der Waffe und das zugrundeliegende Waffenverbot erinnert. Es wäre unter diesen Umständen weltfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 755.30 (Busse von CHF 400.–, zuzüglich Kosten und Gebühren, Akten S. 1691) bezahlt hätte, ohne den Zahlungsgrund zu kennen. Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte das Waffenverbot für kosovarische Staatsangehörige aufgrund der Vorstrafe kannte.

3.3.4 Die Strafbarkeit des unberechtigten Erwerbs und Besitzes von Waffen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (SR 514.54). Als Waffen gelten auch Elektroschockgeräte, Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, sowie Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. e, f und g Waffengesetz). Gemäss 12 Abs. 1 der Waffenverordnung (SR 514.541) sind Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen für Angehörige der dort genannten Staaten verboten. Dieses Waffenverbot gilt namentlich für Staatsangehörige des Kosovo (lit. d).

Indem der Beschuldigte trotz des Waffenverbots für kosovarische Staatsangehörige ein Elektroschockgerät, eine Druckgas-Pistole sowie ein Luftgewehr erwarb und besass, obwohl er aufgrund seines Interesses für Waffen und der einschlägigen Vorgeschichte das für seine Nationalität geltende Waffenverbot kannte (Vorstrafe mitsamt effektivem Verlust der eigenen Waffe), machte er sich nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes strafbar. Die beiden angeklagten CO2-Waffen sehen wie echte Feuerwaffen aus (Bilder Akten S. 1301, 1320, 1321) und gelten – unabhängig von ihrer Mündungsenergie – als Waffen im Sinne der gesetzlichen Definition. Beim Luft­gewehr ist neben dem Aussehen auch die Energie von 22 Joule zu erwähnen (Akten S. 1324), welche die gesetzliche Schwelle der Mündungsenergie von 7,5 Joule deutlich überschreitet. Demnach ist der vor­instanzliche Schuldspruch zu be­stätigen.

3.4

3.4.1 Auf dem Mobiltelefon von A____ wurden Bilder mit pornografischen Darstellungen sichergestellt (Akten S. 769 f.). Zwei Bilder zeigen in Nahaufnahme, wie eine jugendliche weibliche Person an einem männlichen Geschlechtsteil Oralsex vornimmt. Eines davon (Bild 1140/4724) wurde als kinderpornografische Darstellung zur Anklage gebracht. Diesbezüglich sprach ihn das Strafgericht frei, weil die Aufnahme unscharf und das Alter der abgebildeten weiblichen Person nicht erkennbar sei. Dieser Freispruch ist nicht angefochten. Schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte aber wegen des Besitzes einer weiteren Aufnahme, die nach Ansicht des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft das Einführen eines Dildos in das Geschlechtsteil eines deutlich minderjährigen Mädchens in Nahaufnahme zeige.

3.4.2 Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch. Es handle sich um eine Gummipuppe, wie sie heute im Internet angeboten werde. Bisher sei kein Beweis erbracht worden, dass es sich um kinderpornografisches Material handle. Namentlich sei unklar, ob das Bild in der Fotodatenbank des Bundes geführt werde. Eventualiter sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein automatisch abgespeichertes Bild handle. Er habe in der Einvernahme klar gesagt, dass auf dieser Aufnahme eine Frau und kein Kind abgebildet sei.

3.4.3 Als die hier zu beurteilenden Fotografie dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 20. Dezember 2019 vorgehalten wurde, sagte dieser aus, er habe das Bild glaublich über WhatsApp erhalten. Es zeige eine Frau, die einen Dildo hineinschiebe. Man sehe nicht, dass es keine Frau sei. Er habe das Bild zugesandt erhalten und nicht gewusst, dass es von einem Kind sei (Akten S. 1273).

Das Bild liegt bei den Akten und kann unabhängig davon beurteilt werden, ob es in der Datenbank des Bundes verzeichnet ist. Darauf ist unzweifelhaft die Vagina eines Kindes abgebildet. Der abgebildete Schambereich ist unbehaart. Der Farbton der Haut, die Proportionen und Körperzüge weisen auf das kindliche Alter hin und lassen sich mit Hauttyp und Proportionen einer erwachsenen Frau nicht verwechseln. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe dies für den Schambereich einer Frau gehalten, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Was sodann den Streit um den tatsächlichen oder nicht-tatsächlichen Charakter der abgebildeten Handlung angeht (Gummipuppe), so wäre die Abbildung auch dann strafbar, wenn der Einwand der Verteidigung zuträfe (Strafbarkeit der Darstellung „nicht tatsächlicher“ Handlungen mit tieferem Strafrahmen, Art. 197 Abs. 5 StGB).

Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt sich aber nicht um eine Gummipuppe. Der Kontrast zwischen künstlichem Material und menschlichem Gewebe ergibt sich schon aus dem Vergleich des abgebildeten Kunststoff-Dildos mit der Kinderhaut, die natürliche Verfärbungen in leichten Rot- und Blautönen aufweist. Der tatsächliche Charakter des Abgebildeten reiht sich ein in die Serie der übrigen (straflos gebliebenen) pornografischen Bilder, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert waren. Sie zeigen ebenfalls echte Menschen und keine Puppen. In tatsächlicher Hinsicht ist somit erwiesen, dass der Beschuldigte ein kinderpornografisches Bild auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, das eine tatsächliche sexuelle Handlung zeigt.

3.4.4 Die Strafbarkeit von Kinderpornografie ergibt sich aus Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB. Der Konsum und Besitz kinderpornografischer Erzeugnisse wird ausdrücklich unter Strafe gestellt (Abs. 5). Herstellung, Anbieten und Erwerb werden in einem anderen Absatz genannt und – entsprechend dem grösseren Unrechtsgehalt – strenger bestraft (Abs. 4). Weiter unterscheidet das Gesetz, ob „tatsächliche“ sexuelle Handlungen mit Minderjährigen dargestellt werden (bis drei Jahre Freiheitsstrafe für Besitz, bis fünf Jahre für Herstellung, Anbieten und Erwerb) oder ob „nicht tatsächliche“ Handlungen dargestellt werden (bis ein Jahr Freiheitsstrafe für Besitz, bis drei Jahre für Herstellung, Anbieten und Erwerb). Nach der Rechtsprechung ist bei ungeübten Benutzern, die mit den Speichervorgängen eines Computers nicht vertraut sind, bei der Bejahung des subjektiven Tatbestandes des Besitzes von pornografischen Dateien Zurückhaltung geboten. Ob ein solcher Benutzer von den verbotenen Dateien Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2).

Das vorgeworfene Bild befand sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, der die Angabe des Passworts verweigerte. Das Telefon wurde nur soweit ausgewertet, als dies ohne sein Passwort möglich war. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Chat-Diensten wie WhatsApp sehr vertraut ist. So sind in den Akten namentlich Konversationen mit verschiedenen Kontakten nachgewiesen (Akten S. 772-779, 1538). Nach seinen Aussagen zum angeklagten Bild steht zudem fest, dass das Bild nicht unbemerkt auf seinem Mobiltelefon eingetroffen war (Akten S. 1273). Auch bei der gebotenen Zurückhaltung ist daher zu schliessen, dass der Beschuldigte vom Besitz dieses Bildes Kenntnis hatte. Demnach ist der vor­instanzliche Schuldspruch der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (tatsächliche Handlung) zu be­stätigen.

  1. Gemeinsame Vorwürfe gegen beide Beschuldigte

4.1 Gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift sollen beide Beschuldigte im Herbst 2017 zusammengekommen sein, um in unbekanntem Auftrag gemeinsam im Raum Basel eine grössere Menge Kokain zu veräussern. B____ habe sich um den 30. September 2017 im Raum Zürich einen Peugeot 3008 beschafft, der im Motorraum über ein präpariertes, von aussen nicht einsehbares Versteck verfügte. In der Nacht vom 3./4. Oktober 2017 hätten die beiden Beschuldigten in Basel rund 1 Kilogramm Kokain entgegengenommen, präpariert und im Fahrzeug deponiert. Dann seien sie mit dem ortskundigen A____ am Steuer durch die Stadt gefahren und hätten an einem konspirativen Ort in Basel das Kokain gegen Bezahlung von CHF 10’000.– und EUR 22’940.– übergeben. Nachts um 2.20 Uhr am 4. Oktober 2017 seien sie mit dem Drogenerlös nach Deutschland gefahren und vier Minuten später – aus nicht näher bekannten Gründen – wieder in die Schweiz zurückgereist. Der Beifahrer B____ habe das Schweizer Geld in einer Umhängetasche und das Euro-Geld in den Unterhosen versteckt mit sich geführt. Eventualiter hätten sie das Kokain in Deutschland verkauft.

Das Strafgericht erwog, die Beschuldigten hätten die nächtliche Grenzfahrt mit hohen Geldbeträgen mit Schutzbehauptungen erklärt, und es gebe zahlreiche belastende Anhaltspunkte: B____ habe im Frühjahr 2017 nachweislich an der Verpackung von grösseren Mengen Heroin und Kokain mitgewirkt und sei einschlägig vorbestraft. In der Wohnung von A____ sei noch am gleichen Tag Kokain gefunden worden. Sie seien mit einem geliehenen Fahrzeug, in dem ein Drogenversteck eingebaut war, über die Grenze gefahren und hätten hohe Geldsummen mit sich geführt. Die Kleider und der Fingernagelschmutz beider Beschuldigter seien mit Kokain kontaminiert gewesen. Dennoch erachtete das Strafgericht die Anklage nicht als erwiesen.

In der Berufung macht die Staatsanwaltschaft geltend, es liege eine geschlossene Indizienkette vor. Bei den vorliegenden Umständen (hohe, teils versteckte Geldsummen, Kokainrückstände, nächtliche Anhaltung, geliehenes und für Drogentransporte präpariertes Auto) müssten die Beschuldigten des banden- und mengenmässig qualifizierten Kokainhandels schuldig gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft hält überdies am Geldwäschereivorwurf fest.

B____ macht geltend, er habe A____ in Albanien kennengelernt, als dieser dort Ferien gemacht habe. Sie hätten gemeinsam einen Frauenbesuch in Deutschland, möglicherweise ein Sex-Abenteuer, vorgehabt. Es handle sich um legal erworbenes Geld, teils aus seiner Tätigkeit als Elektriker, teils aus einem Darlehen seines Onkels. Es sei am sichersten, wenn man das Geld „auf Mann“ trage. Nach dem Grenzübertritt hätten sie bemerkt, dass sein Begleiter den Pass zuhause vergessen habe. Daher seien sie umgekehrt und in die Schweiz zurückgefahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 10). B____ bestreitet, etwas mit Drogen zu tun zu haben. Er sagte zunächst, das Geld stamme aus dem Verkauf von Maschinen. Später gab er an, er habe Autos kaufen wollen (Akten S. 1392, 1432). Auch A____ erklärt die Nachtfahrt mit der Absicht, Freundinnen in Deutschland zu treffen. Die Kokainrückstände würden von einem vorgängigen Besuch bei Prostituierten stammen.

4.2 In der Anklage-Ziffer 5 wird beiden Beschuldigten der Handel mit Kokain vorgeworfen. Der im Ausland wohnhafte und einschlägig vorbestrafte B____ und der krankgeschriebene A____ wurden unter der Woche zu tiefer Nachtzeit an einer Nebenzollstelle angehalten. Die Spurenauswertung ergab, dass das verwendete Fahrzeug vor Drogenkontaminationen nur so strotzte (Kokain und andere unter das BetmG fallende Substanzen; vgl. ITMS-Bericht, Akten S. 1396-1400). Es fanden sich auch Kokainrückstände am Schweizer Geld, den Kleidern und dem Fingernagelschmutz beider Beschuldigter. B____ hatte das Auto von einem Halter in der Region Zürich organisiert (Akten S. 150, 1443). Er führte Bargeld in auffälliger Höhe und Stückelung mit sich (CHF 10’000.– in 101 Banknoten und EUR 22’940.– in 149 Banknoten). Die Beschuldigten wählten eine heimliche Vorgehensweise, indem sie spät in der Nacht über einen städtischen Nebenzoll fuhren (Ortsübergang Basel/Weil am Rhein). B____ hatte einen Grossteil des Geldes, nämlich EUR 22'940.– in 149 Banknoten, in den Unterhosen versteckt (Akten S. 1393). In seinem Portemonnaie, in welchem normalerweise Geld aufbewahrt wird, fanden sich hingegen nur geringfügige Barwerte, nämlich CHF 150.10, EUR 55.–, RON 22.–, ALL 500.– und SEK 20.– (Akten S. 1393). Der verheiratete, in der Slowakei wohnhafte B____ hatte bereits mehrere Monate nicht mehr gearbeitet und war zuvor saisonaler Arbeit in anderen Staaten nachgegangen (Akten S. 117, 1798 f.).

Die Aussage der Beschuldigten, sie hätten Freundinnen von A____ in der Nähe von Freiburg besuchen wollen, sind nicht glaubwürdig, zumal sie für die aussergewöhnlichen Umstände (Zeit, Fahrzeug, Drogenspuren, Höhe der Geldbeträge) keine übereinstimmende und plausible Erklärung zu liefern vermögen. A____ besass selber ein Auto und hätte dieses ohne Weiteres verwenden können. Weiter vermag der angegebene Grund für die Rückkehr in die Schweiz nicht zu überzeugen, zumal A____ nicht ohne Papiere reiste; er führte seinen Ausländerausweis mit (Akten S. 1379). Überdies hatten sich die Beschuldigten beim Grenzübertritt nach Deutschland gerade nicht ausweisen müssen, weshalb ein vergessener Pass für eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keinen zwingenden Grund darstellte. Die Angaben von B____ zur Herkunft des Geldes sind nicht konstant und bloss allgemein gehalten (Handel mit Maschinen oder Autos). B____ ist verheiratet, hat einen festen Wohnsitz und war seit mehreren Monaten nicht mehr arbeitstätig. Es ist weltfremd, dass er unter diesen Umständen so viel Geld mit auf die Reise genommen hätte. Der ganze Vorgang lässt sich nicht anders erklären, als dass der fremde, speziell für den Drogentransport umgebaute Wagen für einen Kokaintransport eingesetzt wurde und die asservierten Kokainspuren von einem Kokainhandel herrühren. Zu klären ist im Folgenden, ob beiden Angeklagten eine Beteiligung an diesem Handel nachgewiesen werden kann.

4.3 B____ hatte das Auto ausgeliehen und trug CHF 10’000.– und EUR 22’940.– auf sich. Die persönliche Untersuchung ergab starke Hinweise für einen Kontakt mit Kokain (Gutachten IRM, Akten S. 1458). Es ist durch das Gutachten des IRM erstellt, dass solche Kontaminationen nur durch den direkten Umgang mit Kokain und nicht durch Sekundärübertragungen entstehen. Die These, B____ habe sich durch unwissentlich durch vorbestehende Kokainspuren im Auto kontaminiert, muss daher verworfen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass B____ einschlägig vorbestraft ist, bereits im Frühjahr in Basel mit Kokain und Heroin gehandelt hat und mit dem geliehenen Fahrzeug im Vorfeld der Anhaltung nicht plausibel erklärte Fahrten ins grenznahe Ausland unternommen hat: Das eingesetzte Fahrzeug passierte in den Wochen vor dem Aufgriff in Basel dreimal die Grenze, und zwar am 15., 17. und 22. September 2017, jeweils in den Abend­stunden. Diese Grenzübertritte stimmen mit der Auswertung der Mobiltelefonnummern von B____ überein. Sein Telefon war jeweils an einem Sendemast in der Nähe des jeweiligen Grenzübergangs eingeloggt (Akten S. 1486, 1509 f.). Auf diese Auswertung angesprochen, hat B____ die Aussagen verweigert (Akten S. 1518-1521). Bei dieser Sachlage bestehen insgesamt keine Zweifel, dass B____ vor der Anhaltung Kokain verkauft haben muss und das mitgeführte Bargeld nur aus diesem Verkauf stammen kann. Die gefundene Geldmenge im Wert von mehr als EUR 30‘000.– entspricht dem Grosshandelspreis für ein Kilogramm Kokain in der Schweiz (vgl. Artikel „Kokain“, https://de.wikipedia.org/wiki/Kokain#Preis, zuletzt besucht am 18. Oktober 2019). Bei vorsichtiger Annahme eines Reinheitsgrades von 36 % (tiefster Wert im Tatjahr, vgl. SGRM, Betäubungsmittelstatistik 2017, a.a.O., S. 14) enthält die gehandelte Menge mindestens 360 Gramm reines Kokain und überschreitet die Grenze von 18 Gramm, ab der von einer grossen Gesundheitsgefährdung auszugehen ist, um ein Vielfaches (BGE 109 IV 143 E. 3). Demnach ist der Beschuldigte B____ auch in diesem Anklagepunkt wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig zu sprechen.

4.4 Anders liegt die Sache bei A____, der aussagte, er habe nicht gewusst, dass sein Kollege so viel Geld auf sich trage. Er habe keine Drogen genommen und nie etwas mit Drogen zu tun gehabt (Akten S. 1381, 1392). Obwohl seine Bestreitung des Kontakts mit Kokain durch die Untersuchungsergebnisse widerlegt werden, kann ihm eine wissentliche und willentliche Beteiligung an diesem Kokaingeschäft nicht nachgewiesen werden. Die Kokainspuren auf seinem Geld, seinen Kleidern und seinem Fingernagelschmutz belasten ihn zwar (Akten S. 1402, 1461). Zu seinen Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass sie genauso gut vom Kokain stammen können, welches bei der anschliessenden Hausdurchsuchung in seiner Wohnung gefunden wurde und bereits vom Schuldspruch gemäss Anklage-Ziffer 2 erfasst wird. Er nahm zwar als ortskundiger Fahrer eine aktive Rolle ein, sass aber am Steuer eines fremden Wagens, den er nicht selber organisiert hatte. Es ist nicht nachgewiesen, dass er um das eingebaute Drogenversteck wusste. Insgesamt ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass A____ vom Kokainverkauf des B____ und dem Transport des entsprechenden Bargelds wusste, geschweige denn dass er daran beteiligt war. Der Freispruch von A____ im Anklagepunkt Ziff. 5 ist somit „in dubio pro reo“ zu be­stätigen. Aufgrund dieses Freispruchs erübrigt es sich, auf den Vorwurf der Bandenmässigkeit einzugehen.

4.5 Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufung überdies einen Schuldspruch beider Beschuldigter wegen Geldwäscherei gemäss Anklage-Ziffer 5. Geldtransfers ins Ausland sind Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wenn sie geeignet sind, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (Trechsel/Pieth, in: dies., Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 305bis N 18; Pieth, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 305bis N 49; BGE 127 IV 20 E. 3, 122 IV 211 E. 3b). Eine solche Vereitelung ist bei der Ausfuhr von Bargeld aus dem Kokainhandel zweifellos anzunehmen. Die mit BGE 144 IV 172 begründete Einschränkung bezieht sich auf Überweisungen, die gestützt auf den sog. Paper Trail nachvollzogen werden können. Ein solcher Paper Trail (Papierspur) ist bei physischen Geldtransporten der vorliegenden Art nicht gegeben. Der vorliegende Fall eines Bartransportes hinterlässt keine Papierspur und ist insoweit nicht vergleichbar.

Bezüglich des Mitbeschuldigten A____ ist das Wissen um die Vortat nicht erwiesen. Der Schuldspruch von B____ wegen mengenmässig qualifizierten Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (hiervor E. 4.3) stellt indessen eine Vortat im Sinne des Geldwäschereitatbestandes dar. Der Verkaufserlös des Kokains wurde nach Deutschland überführt, was als Bargeldtransfer grundsätzlich eine Verschleierungshandlung darstellen kann. Allerdings befand sich das Geld nur während vier Minuten in Deutschland und wurde danach wieder in die Schweiz eingeführt. Die Gründe für dieses Verhalten haben sich nicht aufklären lassen, und es bleibt letztlich unklar, was B____ mit diesem Geld beabsichtigte. Der Versuch der Geldwäscherei (etwa durch Abbruch des Vorhabens, das Geld in Deutschland zu platzieren), ist weder angeklagt, noch gibt es dafür genügend Beweise. Ob tatsächlich eine Verschleierungshandlung beabsichtigt war oder ob das Geld einfach heimgetragen werden sollte, lässt sich nicht entscheiden. Beide Beschuldigte sind demnach „in dubio pro reo“ vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklage-Ziffer 5 freizusprechen.

  1. Sanktionen gegen B____

5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

5.2 B____ hat im Frühjahr 80,7 Gramm Heroin und 309,5 Gramm Kokain gehandelt. Er wirkte in einer Organisation mit unbekannt gebliebenen Beteiligten mit. Als Albaner mit Wohnsitz in der Slowakei reiste er in die Schweiz ein, um auf kriminelle Weise Geld zu verdienen. Mit den gehandelten Drogen (34 Gramm reines Heroin, 233 Gramm reines Kokain; unbestrittene Angaben gemäss Urteil Strafgericht S. 14, 30) wurde die Menge, bei der von der einer grossen Gesundheitsgefahr auszugehen ist (12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, BGE 109 IV 143 E. 3), fast um das Dreifache (Heroin) bzw. das Dreizehnfache (Kokain) überschritten. Im Herbst reiste er erneut in die Schweiz ein, lieh sich in der Region Zürich ein Fahrzeug mit eingebautem Drogenversteck und absolvierte damit diverse Grenzfahrten in der Region Basel. Als er angehalten wurde, trug er Bargeld im Wert von rund CHF 35‘000.– auf sich, das von einem abgewickelten Verkauf von rund 1 Kilogramm Kokain herrührt. Das Quantum für eine grosse Gesundheitsgefahr wurde wiederum um ein Vielfaches überschritten.

Sowohl die Drogenmenge als auch das Bargeld zeigen, dass der Beurteilte im Zwischenhandel tätig war. Er ist selber nicht süchtig. Sein Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Im Unterschied zum Mitbeschuldigten A____ ist er ein Wiederholungstäter. Er wurde unter seinem früheren Vornamen [...] mit Urteil des Turiner Appellationsgerichts vom 16. Mai 2011 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitstrafe von 6 Jahren, 5 Monaten, 10 Tagen sowie einer Geldstrafe von EUR 39‘200.– verurteilt und befand sich bis zum 10. September 2015 in Italien im Strafvollzug. Danach wurde er aus Italien ausgewiesen (Akten S. 124 f., 174 f.).

Auszugehen ist vom Strafrahmen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren vorsieht. Die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen des Verkaufs von 1 Kilogramm Kokain im Herbst 2017 ist auf zwei Jahre festzulegen. Dass der Beurteilte mit einer derart grossen Geldmenge die Grenze überquerte, spricht für eine gehobene Stellung in der Handelshierarchie. Er arbeitete selbständig, organisierte bei einem Dritten ein Fahrzeug und zog für den Grenzübertritt den orts- und sprachkundigen Mitbeschuldigten bei, den er als Fahrer einsetzte. Sein Handeln trägt bandenmässige Züge. Für die Straftat vom Oktober 2017 nahm er die Dienste eines Autobesitzers im Kanton Zürich in Anspruch, der ihm einen Wagen mit eigebautem Drogenversteck auslieh. Zudem setzte er für den Grenzübertritt nach Deutschland den orts- und sprachkundigen Mitbeschuldigten als Fahrer ein. Bei den gehandelten Mengen ist ein Vorgehen ausserhalb einer organisierten Zusammenarbeit nur schwer vorstellbar.

Beim im Frühjahr 2017 gehandelten Heroin und Kokain fällt zunächst auf, dass es sich um Portionen zwischen 80 und 100 Gramm handelt (Urteil Strafgericht S. 13). Auch dies illustriert die Tätigkeit des Beurteilten im mittleren Bereich des Zwischenhandels. Untergeordnete Händler haben keinen Kontakt mit derartigen Mengen. Für diesen Deliktsteil ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB, angemessene Erhöhung, keine Kumulation) um 18 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte trug selber weder ein gesundheitliches Risiko noch ein hohes Entdeckungsrisiko. Vielmehr war er im Hintergrund tätig. Auch stand seine Delinquenz nicht im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelsucht. Die Delikte im April und Mai 2017 beruhten auf der Zusammenarbeit mit D____, E____ und weiteren, unbekannt gebliebenen Helfern. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Tatkomponente eine hypothetische Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren (bzw. 42 Monaten).

Bei den Täterkomponenten ist die erwähnte Vorstrafe aus Italien von 2012 zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine einschlägige Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels mit einer mehrjährigen, teilweise vollzogenen Strafe, von der eine Warnwirkung ausging. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte rund 1 ½ Jahre nach Beendigung des effektiven Strafvollzugs (und vor Ablauf der ausgesprochenen Gesamtdauer der Strafe von mehr als 6 Jahren) wieder mit harten Drogen handelte. Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte sich in der Schweiz ausschliesslich aufhält, um zu delinquieren. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist als neutral zu werten. Einsicht oder Reue können ihm nicht zugute­gehalten werden. Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente straferhöhend aus, weshalb die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen ist.

In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren (bzw. 45 Monaten) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B____ angemessen. Die seit dem 4. Oktober 2017 ausgestandene Haft wird gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.3 Bei dieser Strafhöhe stellt sich die Frage, ob der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt werden kann. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie der Tatsache, dass sich der Beschuldigte trotz Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten liess, kann ihm vorliegend keine gute Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.

5.4 Die Dauer der Landesverweisung wird bei 10 Jahren belassen. Sie liegt in der Hälfte des gesetzlichen Rahmens von fünf bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB) und bleibt auch bei verschärfter Strafe angemessen.

5.5 Beim gesamten, beim Beurteilten beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 10’000.– und EUR 22’940.– handelt es sich um Erlös aus dem Verkauf von Kokain. Dieses Geld ist in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Im Übrigen ist der vor­instanzliche Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände zu be­stätigen, soweit er überhaupt angefochten ist.

  1. Sanktionen gegen A____

6.1

6.1.1 Die Strafzumessung ist nach dem Verschulden des Täters vorzunehmen (Art. 47 StGB, vgl. hiervor E. 5.1). Das Verschulden von A____ wiegt nicht mehr leicht. Als nichtsüchtiger, in der Schweiz niedergelassener und arbeitstätiger Mann wandte er sich einzig aus finanziellen Gründen dem Betäubungsmittelhandel zu. Anstatt sich auf legale Einkommensquellen zu fokussieren, lebte er über seine Verhältnisse und wandte sich im Herbst 2017 dem Handel mit grossen Drogenmengen zu. Da seine Geschäftspartner im Dunkeln bleiben, kann über den konkreten Ablauf wenig gesagt werden. Auffällig sind jedoch seine Kontakte zu Männern, die ebenfalls im Betäubungsmittelhandel tätig sind. Der Beschuldigte besorgte sich Kokain und Marihuana in grossen Portionen, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Er arbeitete selbständig, indem er über eine eigene Wohnung zum Drogenumschlag und grössere Bargeldmengen verfügte (vgl. Fotos von Notenbündeln, Akten S. 757-759, sowie das anlässlich der Anhaltung mitgeführte Bargeld von CHF 2’440.–, Akten S. 1395). Das Streckmittel, die Digitalwaage und das Verpackungsgerät zur Drogenverarbeitung waren in seiner Wohnung bereitgestellt. Zu Bewachungszwecken lagen zwei Waffen bereit. Der Beschuldigte ist zuvor wegen unerlaubten Waffenbesitzes und wegen Schuldenwirtschaft aufgefallen, was beides zu behördlichen Interventionen geführt hat (Strafbefehl vom 6. Januar 2016 bzw. Verwarnung durch Migrationsamt vom 14. April 2015). Er mietete zeitgleich zwei Wohnungen, verbrachte mehrmals pro Jahr Ferien im Heimatland und liess sich mit ganzen Fächern und Stapeln von grossen Banknoten fotografieren (darunter Tausendernoten und 500-Euro-Scheine, vgl. die erwähnten Fotos, Akten S. 757-759).

Dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen delinquierte, belegen die bei ihm gefundenen Drogenmengen, die im Betreibungs- und Verlustscheinregister eingetragenen Vorgänge sowie der an den Tag gelegte Lebenswandel. Er selber ist nicht drogenabhängig, was mit Testergebnissen nachgewiesen wurde (Immunochemische Untersuchung negativ auf Kokain, Heroin und Cannabis, Akten S. 1469).

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist der Strafrahmen des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), der Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren und die fakultative Verbindung mit einer Geldstrafe vorsieht. In der Wohnung des Beschuldigten wurden am 4. Oktober 2017 Kokain, Streckmittel für Heroin und Marihuana sichergestellt. Das sichergestellte Kokain war in drei grosse Portionen zu zweimal ca. 20 Gramm und einmal ca. 34 Gramm aufgeteilt (Akten S. 799, 1138), was auf Zwischenhandel hinweist. Beim gutachterlich ermittelten Reinheitsgrad und abzüglich der Messtoleranz von 5 % entspricht dies insgesamt mindestens 55,97 Gramm reinen Kokains, womit die mengenmässige Qualifikationsgrenze von 18 Gramm um ein Vielfaches überschritten wird. Ausgehend von 11,87 Kilogramm Streckmittel muss dem Beurteilten der Plan zum Handel mit mehr als einem Kilogramm Heroin im Wert von mehr als CHF 250‘000.– zur Last gelegt werden. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Heroinhandel erst geplant und noch nicht durchgeführt wurde (Anstaltentreffen). Allerdings reichen bereits 108 Gramm Streckmittel für das Strecken von 12 Gramm reinem Heroin. Auch bei zurückhaltender Beurteilung des Plans kommt man nicht um die Feststellung herum, dass geplant war, deutlich oberhalb der mengenmässigen Qualifikationsgrenze von 12 Gramm reinem Heroin Handel zu treiben. Dazu passen die Kontakte des Beschuldigten mit Personen, die im Kokain- und Heroinhandel tätig sind. Für eine professionelle Vernetzung spricht auch das Verwenden von deliktstypischen Sprachcodes und die Internationalität der Kontakte (vgl. hiervor E. 3.1.3). Das Vorgehen des Beurteilten trägt somit durchaus bandenmässige Züge. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist auf 2 Jahre und 7 Monate festzusetzen.

6.1.2 Die Strafe ist weiter für den Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG durch Handel mit Marihuana zu erhöhen, wofür das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht (Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB, keine Strafenkumulation). Beim gelagerten Marihuana fällt vor allem der Gehalt von mindestens 17,5 % (abzüglich Messtoleranz) auf. Gemäss gutachterlicher Einschätzung handelt es sich um Marihuana von hohem Wirkstoffgehalt (Forensisch-chemisches Gutachten des IRM, Akten S. 1138 f.). Dies lässt nicht auf Einzelkonsum, sondern auf Zwischenhandel schliessen. Eine Geldstrafe fällt wegen des sachlichen Zusammenhangs mit den anderen, härteren Betäubungsmitteln, der grossen Schuldenlast des Beschuldigten und aus spezialpräventiven Gründen ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 2 Jahre und 9 Monate zu erhöhen.

Für das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Trotz einer einschlägigen Vorstrafe (Soft-Air-Gewehr in der alten Wohnung an der H____, Strafbefehl vom 6. Januar 2016) hat der Beschuldigte zwei Gasdruckwaffen und überdies ein Elektrogerät besessen. Die gleiche gesetzliche Strafdrohung gilt für Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB, tatsächliche Handlungen). Das abgebildete Mädchen musste bei der Aufnahme des verbotenen Bildes Schmerzen erleiden und wurde überdies der Gefahr der Entjungferung ausgesetzt. Für beide Delikte ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung von je einem Monat angemessen, so dass die Strafe nun bei 2 Jahren und 11 Monaten liegt. Geldstrafen fallen wiederum aus spezial­präventiven Gründen ausser Betracht.

6.1.3 Die täterbezogene Komponente wirkt sich insgesamt neutral aus. Der Beschuldigte ist vorbestraft (Akten S. 15). Da die Vorstrafe wegen eines Waffendeliktes von 2016 vollziehbar erklärt wird (Strafbefehl vom 6. Januar 2016), wirkt sich diese nicht straferhöhend aus. Umgekehrt kann dem Beschuldigten aber auch keine Verschuldensmilderung aus Einsicht oder Reue zugute­gehalten werden.

Aufgrund dieser Beurteilung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A____ ist eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten (bzw. 2 Jahren und 11 Monaten) angemessen. Darauf anzurechnen ist die vom 4. Oktober 2017 bis zum 17. April 2018 erstandene Haft (Art. 51 StGB).

6.1.4 Bei der vorliegenden Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann die Strafe nur noch teilweise aufgeschoben werden. Für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann sinngemäss auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Strafgerichts (S. 29 f.) verwiesen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1 m.H.). Der unbedingt vollziehbare Teil wird vorliegend auf 12 Monate festgelegt; der aufgeschobene Teil der Freiheitsstrafe umfasst demnach 23 Monate. Die Probezeit wird bei 4 Jahren belassen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.2 Beim Beurteilten wurde mit Strafbefehl vom 6. Januar 2016 ein Soft-Air-Gewehr eingezogen. Die ausgefällte Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Unbeeindruckt von diesen Massnahmen verstiess der der Beschuldigte erneut gegen das Waffengesetz, indem er in der Zeit bis zur Hausdurchsuchung vom 4. Oktober 2017 zwei Waffen (Elektroschockgerät, Druckgas-Pistole) und um den 16. August 2016 eine weitere Waffe (Luftdruckgewehr) besass. Aufgrund dieses Rückfalls und der Affinität des Beschuldigten zu Waffen sind weitere Verstösse zu erwarten. Daher ist die Vorstrafe vom 6. Januar 2016 nach Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar zu erklären.

6.3

6.3.1 Mit Entscheid des Verfassungsgebers vom 9. Februar 2014 wurde in die Bundesverfassung die Vorschrift aufgenommen, dass Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie u.a. wegen Drogenhandels verurteilt worden sind. Sie sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren zu belegen (Art. 121 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung des Strafgesetzbuchs sieht entsprechend die „obligatorische“ Landesverweisung im Falle eines Verbrechens nach Artikel 19 Abs. 2 BetmG vor (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Überdies kann auch für Schuldsprüche wegen Porno­grafie und Vergehen gegen das Waffengesetz die Landesverweisung nach Art. 66abis StGB angeordnet werden.

Die Landesverweisung wegen qualifizierten Drogenhandels hat obligatorischen Charakter. Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Der Gesetzgeber hat Abs. 2 als Ausnahmebestimmung konzipiert und dies mit dem Begriff „ausnahmsweise“ signalisiert. Er wollte Ausnahmen von der Landesverweisung restriktiv regeln und den Ermessensspielraum des Gerichts im konkreten Fall soweit wie möglich einschränken (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 = Pra 108 [2019] Nr. 70). Mit der Ausnahmebestimmung sollte das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisiert werden, wobei eine Verschärfung der bestehenden Ordnung beabsichtigt wurde (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3, BGer 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Die Ausnahmebestimmung will einen Automatismus verhindern und die individuelle Einzelfallbeurteilung sicherstellen.

Die Berücksichtigung der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, bedeutet nicht, dass diese in jedem Fall von der Landesverweisung verschont werden. Schon bisher konnten sogar in der Schweiz geborene Ausländer ihren Aufenthaltsstatus verlieren, wenn ein überwiegendes Interesse an ihrer Entfernung aus der Schweiz gegeben war (vgl. ausführlich BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4, BGE 139 I 16 E. 2.2.2, ferner BGer 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Entsprechend hat das Bundesgericht – bei gegebenen Voraussetzungen – auch strafrechtliche Landesverweisungen von in der Schweiz aufgewachsenen Tätern be­stätigt (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.4; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.1).

6.3.2 Der Beschuldigte reiste 2001 mit zwölf Jahren in die Schweiz ein. Er besuchte vier Schuljahre im Kosovo und dann fünf Schuljahre in der Schweiz. Er spricht Deutsch und Albanisch (Akten S. 1644). Ein Bruder und der Vater leben in Basel, allerdings von ihm getrennt an anderer Adresse ([...]). Nach seinem Lehrabschluss als Baupraktiker war er die meiste Zeit arbeitstätig. Ein Jahr war er arbeitslos. Seine Tätigkeit für eine Bedachungsfirma weist auf eine berufliche Integration hin, die allerdings durch die Zuwendung zum Drogengeschäft relativiert wird. Zu seinen Ungunsten wirkt sich aber die gescheiterte wirtschaftliche Integration aus. Die offenen Verlustscheine des Beschuldigten gehen ins Jahr 2013 zurück (Auszug Verlustscheinregister vom 12. August 2019). Er wurde mit Schreiben des Migrations­amtes vom 14. April 2015 gewarnt, dass er mit Schulden von CHF 23’742.20 finan-ziell nicht integriert sei und dies zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könne (Akten S. 85). Gleichwohl wuchsen seine Schulden weiter an: Am 13. Dezember 2017 waren totalisierte Betreibungen von CHF 72’219.60 und Verlustscheine von CHF 28’032.10 verzeichnet (Akten S. 98). Im neuesten Auszug vom 12. August 2019 sind es totalisierte Betreibungen von CHF 83’113.05 und offene Verlustscheine von CHF 55’345.34. Trotz der Warnung vor vier Jahren haben seine Schulden also um ein Vielfaches zugenommen, weshalb dem Beschuldigten diesbezüglich keine Lernbereitschaft zugutegehalten werden kann. Entsprechend gering sind seine Resozialisierungschancen. Aufgrund der aufgelisteten Betreibungen und Verlustscheine muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte prinzipiell weder Steuern noch Krankenkassenprämien zahlt und so insbesondere seine Pflichten gegenüber dem Gemeinwesen ignoriert.

Der Beschuldigte ist stark mit der Kultur seines Heimatlandes verbunden. Er posiert auf Fotografien mit Gewehr und Helm, auf dem das albanische Adlersymbol prangt (Akten S. 1259 f.). Ein weiteres Bild zeigt seine Tochter mit dem gleichen Helm (Akten S. 1263). Mit seiner Familie und den Bekannten aus dem albanischen Kulturraum spricht er Albanisch. Er schreibt seiner Ehefrau mehrseitige Briefe auf Albanisch (Akten S. 1646-1653). Die Chat mit albanisch-sprachigen Bekannten werden ebenfalls auf Albanisch geführt (Akten S. 773-790, 1222, 1276-1288). Er verbringt seine Ferien regelmässig im Kosovo und überweist seiner Schwiegerfamilie Geld in den Kosovo. Er gibt an, im Kosovo schon Autohandel getrieben zu haben (Aussagen zur Zahlung [...], Akten S. 1802, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Die Schwiegereltern, ein Bruder und die Schwester leben im Kosovo. Der Beschuldigte ist mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes immer noch gut vertraut und pflegt einen regen Austausch. Die Ausschaffung in den Kosovo ist nach Einschätzung des Migrationsamts im konkreten Fall zumutbar (Schreiben vom 6. Juni 2019) und auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig (BGer 2C_403/2016 E. 3.3.3; 2C_169/2017 E. 4.4; 2C_573/2018 E. 4.3).

6.3.3 Die Ehefrau des Beschuldigten lebte bis 2011 im Kosovo und zog erst ein Jahr nach ihrer Heirat in die Schweiz. Sie spricht albanisch und war während sieben Jahren nicht arbeitstätig. Erst im Verlauf des Berufungsverfahrens trat sie per November 2018 eine Teilzeitstelle von 10 Wochenstunden in der Hotelreinigung an (Arbeitsvertrag vom 1. November 2018, Beilage 10 zur Eingabe vom 9. August 2019). Sie ist ebenfalls verschuldet. Im fünften Jahr ihres Aufenthalts in der Schweiz waren gegen sie totalisierte Betreibungen von CHF 48’494.05 und offene Verlustscheine von CHF 28’722.45 verzeichnet (Auszug vom 17. August 2016, Akten S. 92). Die ältere Tochter L____ (geb. [...] 2014) war im Deliktszeitpunkt drei Jahre alt. Der Beschuldigte muss sich vorwerfen lassen, dass er im Wissen um die zwingende Ausschaffungsfolge bei qualifizierten Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und trotz Verwarnung durch das Migrationsamt vom 14. April 2015 (Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung) die Zukunft seines Familienlebens in der Schweiz leichtfertig aufs Spiel setzte.

Zudem gibt es gewisse Zweifel, ob das vorgegebene Familienleben tatsächlich so besteht. Zumindest zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung wirkte die Wohnung am C____ ziemlich steril und unbenutzt (vgl. Bericht des Ermittlungsbeamten, Akten S. 796). Weiter lagerte der Beschuldigte am Boden eines Zimmers mehr als 11 Kilogramm Streckmittel, von dem bereits wenige Gramm für ein dreijähriges Kind toxisch sind. Gleiches gilt für die Pistole, welche auf dem untersten Tablar des Kleiderschranks gelagert wurde und daher für ein Kind leicht auffindbar war (Bilder, Akten S. 806).

Trotz hängigem Berufungsverfahren und feststehendem Termin der Berufungsverhandlung verkehrte der Beschuldigte wieder im Drogenmilieu und manifestierte insoweit eine geringe Anpassungs- und Lernbereitschaft. Am Dienstag, 26. Februar 2019, 23.22 Uhr, ist er im Rahmen einer gezielten Aktion gegen den Betäubungs­mittelhandel von der Polizei angehalten worden. Dabei ist bei ihm ein grösserer Bargeldbetrag (CHF 1’210.–) und ein im Schuh versteckter Minigrip-Beutel mit Kokain gefunden worden (Polizeirapport vom 3. März 2019). Diese Anhaltung und der Besitz des Kokains sind nicht bestritten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).

Der Beschuldigte hat nach 18 Jahren Aufenthalt in Basel zwar eine starke Beziehung zur Schweiz aufgebaut, zumal der hiesige Aufenthalt ihm die Chance einer Ausbildung und einer Arbeitsstelle geboten hat. Nach Einschätzung des Migrationsamts könnte seine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat deshalb durchaus erschwert sein (Schreiben vom 6. Juni 2019). Zweifellos verfügt er aber heute noch über ausgezeichnete Beziehungen zu seinem Heimatland und ist mit der dortigen Kultur und Sprache bestens vertraut. Dies erlaubt ihm, gesellschaftlichen Anschluss zu finden und diesen für die Arbeitssuche im Bauwesen oder im Auto­handel zu nutzen, wobei ihm die in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen dienlich sein werden. Entscheidend ist schon nach der bisherigen ausländerrechtlichen Rechtsprechung nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3), solange sich die Rückkehr als zumutbar erweist. Aufgrund der erwähnten Gründe stellt die Landesverweisung im vorliegenden Fall keine übermässige Härte dar. Auch eine Verlagerung des Familienlebens in den Kosovo, soweit dieses tatsächlich gelebt wird, ist aufgrund der Herkunft seiner Frau und des Alters seiner beiden Kinder, die noch nicht in die Primarschule gehen, zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die geforderte Schwere des persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) nicht erreicht.

6.3.4 Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ergibt sich vorliegend aus dem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis der Bekämpfung des Drogenhandels und der konkreten Bedrohung, die mit diesem einhergeht. Dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts kommt diesfalls ein grosses Gewicht zu (vgl. BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018, Landesverweisung eines in der Schweiz aufgewachsenen Tunesiers). Dass der Beschuldigte am 26. Februar 2019 wieder in Begleitung eines kosovarischen Bekannten mit einem grösseren Bargeldbetrag und einem Beutel Kokain aufgegriffen wurde, unterstreicht seine Rückfallgefahr. Bei der Würdigung der gesamten Umstände zeigt sich, dass dem Beschuldigten kein einmaliger Ausrutscher unterlaufen ist. Er ist sowohl hinsichtlich Schulden­wirtschaft, Waffen und Kontakte zum Drogenmilieu mehrfach negativ aufgefallen. Der Landesverweis beruht demnach nicht auf einem isolierten Einzelfehler.

6.3.5 Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, so dass von der obligatorischen Landesverweisung nicht abgesehen werden kann. Die vor­instanzliche Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren erscheint unter allen Aspekten angemessen und ist zu bestätigen.

Der Beschuldigte ist als kosovarischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA angehört. Handel mit Kokain und Heroin stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Beschuldigte hat sich vom kriminellen Milieu nicht distanziert. Die vorgeschriebene Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der EG-Verordnung Nr. 1987/2006). Die Landesverweisung ist demnach im Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung, SR 362.0).

  1. Kosten

7.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und jene von A____ abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die beiden Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens, wobei der Rückzug der Berufung des B____ als Unterliegen gilt (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO) und dieser auch mit seinen Anträgen gegen die Berufung der Staatsanwaltschaft unterliegt. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden für A____ auf CHF 900.– und für B____ auf CHF 400.– fest­gelegt.

Die übrigen Verfahrenskosten (Strafuntersuchung, Vor­instanz) haben nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verurteilten zu tragen; es gilt das Verursacherprinzip (AGE SB.2018.12 vom 28. Juni 2019 E. 8.1, SB.2016.119 vom 19. Juni 2019 E. 9.1; BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Bei A____ bleiben die erst­instanzlich festgelegten Kosten unverändert. B____ hat mit dem Dahinfallen des Freispruchs im Tatkomplex November 2017 weitere Kosten zu übernehmen. Auf seinem Kostenblatt in den Verfahrensakten (Reiter „Kosten“ am Ende des Faszikels Nr. 7) sind CHF 11’191.50 ausgewiesen (exklusiv Dolmetscher- und Haftkosten). Davon hat er den Anteil von CHF 7’911.50 zu tragen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr bleibt unverändert.

7.2

7.2.1 Das Strafgericht hat der Verteidigerin von A____ ein Honorar von CHF 18’958.60 (inkl. MWST) zugesprochen. Aufgrund des veränderten Mehrwertsteuersatzes errechnet sich das Honorar in zwei Schritten. Für das Jahr 2017 setzte das Strafgericht ein Honorar von CHF 4’561.– und Spesen von CHF 497.90 fest (zuzüglich 8 % MWST). Für das Jahr 2018 hielt das Strafgericht ein Honorar von CHF 11’661.48 und Spesen von CHF 868.15 für angemessen (zuzüglich 7,7 % MWST). Grundlage für diese Bemessung sind die Angaben der Verteidigerin, die durch das Strafgericht leicht gekürzt wurden (Wegzeiten und Wegspesen, vgl. Akten S. 1958). Die Verteidigung hat diese Kürzung nicht angefochten.

Die Staatsanwaltschaft beantragt weitergehende Kürzungen, weil der geltend gemachte Aufwand für die Betreuung der Ehefrau ihres Mandanten, dessen Arbeitgeber und für Rechtsabklärungen das Mass des Notwendigen und Angemessenen übersteige. Der vor­instanzlich zugesprochene Aufwand von rund 81 Stunden erweise sich mit Blick auf Umfang und Komplexität der Sache noch immer als deutlich zu hoch. Augenfällig sei auch die Diskrepanz zwischen ihrem Honorar von CHF 16’220.– und jenem des Verteidigers des Mitbeschuldigten von CHF 7’450.– (je ohne MWST). Dieser Unterschied sei sachlich nicht begründbar. Zudem sei auch der Gesamtbetrag für Fotokopien von CHF 1’057.50 (ohne MWST) deutlich zu hoch.

Die Verteidigerin macht mit Eingabe vom 10. September 2018 geltend, das gesprochene Honorar sei aufgrund der Umstände sowohl angemessen als auch gerechtfertigt. In der Berufungsverhandlung führt sie aus, dass Wegzeiten und Wegspesen in anderen Kantonen entschädigt würden. Zu den Kopierspesen räumt sie ein, dass sie die effektive Zahl der erstellten Kopien nicht angeben könne. Allerdings sei bei einer Rückrechnung vom Geldbetrag auf die Kopienzahl zu berücksichtigen, dass sie unterschiedliche Ansätze zur Anwendung gebracht habe (Farbkopien CHF 2.–, Schwarzweiss CHF 1.–, Massensatz CHF 0.25).

7.2.2 Der Staatsanwaltschaft steht das Recht zu, Berufung zu führen (vgl. hiervor E. 1.1). Nach der Rechtsprechung schliesst dies die Befugnis ein, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anzufechten (BGE 139 IV 199 E. 5). Die geltend gemachten Einwände sind demnach zulässig und durch das Berufungsgericht zu beurteilen.

7.2.3 Die zugesprochene und mit Zahlung des Strafgerichts vom 27. April 2018 bereits ausgerichtete Entschädigung von CHF 18’958.60 erscheint tatsächlich ausgesprochen hoch. Die Einzelpositionen der Kostennote zeigen, dass die Verteidigerin neben vielen unbeanstandet gebliebenen Verfahrensschritten auch Positionen aufgeführt hat, die den Rahmen der Angemessenheit überschreiten, der für die Entschädigung der Verteidigung aus öffentlichen Mitteln gilt (BGE 141 I 124 E. 3.2). Eine Korrektur drängt sich namentlich auf, soweit Rechtsabklärungen getätigt wurden, die bei einer ausgebildeten Fachperson vorausgesetzt werden dürfen.

Im Jahr 2018 wurden unter dem Titel „Aktenstudium, Abklärung neuste Rechtsprechung“ insgesamt 15.08 Stunden (also CHF 3’016.–) in Rechnung gestellt. Die Rechtsabklärungen sind in diesem Umfang nicht angebracht. Die Rechtslage und die Entwicklung der Rechtsprechung zum Strafrecht und zu Fragen der Landesverweisung dürfen bis zu einem gewissen Mass als bekannt vorausgesetzt werden. Der Erwerb derartigen Grundwissens ist nicht mandatsbezogen aus öffentlichen Mitteln zu entschädigen. Es rechtfertigt sich daher, den geltend gemachten Aufwand um 10 Stunden (zum Ansatz von CHF 200.–) zu kürzen. Auf eine vollständige Kürzung wird verzichtet, da der Aufwand zusammen mit dem zu entschädigenden Aktenstudium geltend gemacht wird, dessen Anteil geschätzt werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung schon für frühere Verfahrenshandlungen (z.B. Mitwirkung an den Einvernahmen und im Haftverfahren) voll entschädigt wurde und dadurch eine vertiefte Dossierkenntnis aufbauen konnte. Die zu berichtigenden Positionen betreffen den Zeitraum vom 11. Januar 2018 bis zum 12. April 2018.

7.2.4 Bezüglich Fotokopien werden in der Kostennote für die beiden massgeblichen Jahre bloss Geldbeträge nachgewiesen (Jahr 2017: CHF 346.–, Jahr 2018: CHF 711.50, gesamthaft also CHF 1‘057.50). Zahl und Ansatz der Kopien werden nicht ausgewiesen, es ist aber unbestritten, dass teils zu hohe Ansätze berechnet wurden. Es rechtfertigt sich, die geltend gemachten Kopierspesen um drei Viertel (entsprechend CHF 793.–) herabzusetzen. Dies entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ansatz der Verteidigung von CHF 1.– (für Schwarzweiss-Kopien) und dem amtlichen Tarif von CHF 0.25 (vgl. BJM 2013 S. 331, BJM 1999 S. 64, und ständige Praxis, zuletzt z.B. AGE SB.2018.97 vom 25. Juni 2019 E. 5, SB.2017.30 vom 4. April 2019 E. 8.3).

Im Ergebnis werden der Verteidigerin damit mehr als 1’050 Kopien zum amtlichen Tarif entschädigt, was im vorliegenden Verfahren für eine angemessene Dokumentation genügt hätte. Denn es ist keineswegs so, dass die rund 1’800 Aktenseiten alle ausgedruckt werden mussten: Die Verfahrensakten wurden der Verteidigerin in elek-tronischer Form überlassen und konnten auch am Bildschirm betrachtet werden. Zudem konnte sie jene Akten, die nicht ihren Mandanten, sondern allein den Mitbeschuldigten betreffen (Anklage-Ziff. 1), überspringen. Entschliesst die Verteidigung sich aus Gründen der persönlichen Arbeitstechnik zur Anfertigung von Kopien über das gebotene Mass hinaus, so liegt dies in ihrer Eigenverantwortung und ist nicht aus öffentlichen Mitteln zu bezahlen. Die geänderten Kopierspesen sind, der Ho­no­rar­berichtigung folgend, ebenfalls dem Jahr 2018 zuzuordnen.

7.2.5 Nach dem Gesagten errechnet sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das vorinstanzliche Verfahren wie folgt:

2017

Honorar

4’561.50

Spesen

497.90

MWST 8 %

404.75

Subtotal

5’464.15

2018

Honorar

11’661.50

Korrektur

-2’000.00

Spesen

868.15

Korrektur

-793.00

MWST 7,7 %

749.70

Subtotal

10’486.35

Total

15’950.50

Zahlung vom 27.04.2018

-18’958.60

Differenz

-3’008.10

Die vor­instanzliche Entschädigung ist demnach auf CHF 15’950.50 (inkl. MWST) herabzusetzen. Die Verteidigerin hat dem Strafgericht die Differenz von CHF 3’008.10 zu erstatten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreier­gerichts vom 17. April 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Teilweiser Freispruch des A____ von der Anklage der Pornografie gemäss Anklage-Ziffer 4.2 Absatz 2 (Bild 4724/1140);

Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme der einzuziehenden EUR 22’940.– (Pos. 2001);

Entschädigung des amtlichen Verteidigers […] für das erstinstanzliche Verfahren.

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Kokain und Streckmittel für Heroin, Anklage-Ziffer 2), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Pornografie (Bild 5681, Anklage-Ziffer 4.2 Absatz 1) schuldig erklärt und verurteilt zu 35 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Vollzugs vom 4. Oktober 2017 bis zum 17. April 2018, davon 23 Monate mit bedingtem Strafvollzug, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Januar 2016, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. e, f und g, 7 Abs. 1 sowie 12 des Waffengesetzes, Art. 2, 6 und 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung, Art. 197 Abs. 5, 43, 49 Abs. 1 und 2 sowie 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklage-Ziffer 5 (Anhaltung Hiltalinger Zoll) und der mehrfachen Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.2 und 5) frei­gesprochen.

Die gegen A____ am 6. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Waffengesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetz­buches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird B____ des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Anklage-Ziffer 1 und 5) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Vollzugs seit dem 4. Oktober 2017,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

B____ wird von der Anklage der Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 5) frei­gesprochen.

B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Die bei B____ beschlagnahmten EUR 22’940.– (Pos. 2001) und CHF 10’000.– (Pos. 2002) werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

  1. A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 13’082.50 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’150.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das Kostendepot von A____ im Betrag von CHF 2’440.– (Pos. 1002) wird mit der widerrufenen Geldstrafe, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wird herabgesetzt. Der Verteidigerin […] wird für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 4’561.50 sowie eine Spesenvergütung von CHF 497.90 (zuzüglich 8 % MWST von CHF 404.75) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 9’661.50 sowie eine Spesenvergütung von CHF 75.15 (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 749.70) zugesprochen, insgesamt also CHF 15’950.50. Der bereits ausbezahlte Mehrbetrag von CHF 3’008.10 ist der Strafgerichtskasse zurückzuerstatten.

Für die zweite Instanz wird der Verteidigerin ein Honorar von CHF 6’383.25 und ein Auslagenersatz von CHF 112.45 (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 500.15), insgesamt also CHF 6’995.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für die Entschädigung beider Instanzen bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

  1. B____ trägt die Kosten von CHF 7’911.50 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’150.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Seinem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’950.– und ein Auslagenersatz von CHF 684.65 (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 356.85), insgesamt also CHF 4’991.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschuldigter 1

Beschuldigter 2

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Strafgericht Basel-Stadt (Rückzahlung Mehrbetrag)

Migrationsamt Basel-Stadt

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Bundesamt für Polizei (Betäubungsmittel und Zentralstelle Waffen)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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