Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.78
URTEIL
vom 12. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. April 2018
betreffend Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2018 wurde B____ in Anwendung von Art. 15 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; rechtfertigende Notwehr) von der Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A____ kostenlos freigesprochen. Die Schadenersatzforderung von A____ von CHF 785.– sowie seine Genugtuungsforderung von CHF 4'000.– wurden abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) Berufung erhoben. Er beantragt, es sei B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter der einfachen Körperverletzung, schuldig zu erklären. Ausserdem seien seine Zivilforderung von CHF 785.– und seine Genugtuungsforderung von CHF 4'000.– zuzüglich Zins seit dem 27. September 2014 zu Lasten des Berufungsbeklagten gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er seine erneute Befragung sowie die Befragung des Berufungsbeklagten vor dem Berufungsgericht beantragt. Überdies hat er die Stellung von vier – in der Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2018 ausformulierten – Ergänzungsfragen an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) betreffend das Gutachten vom 7. Januar 2015 (nachfolgend IRM-Gutachten) beantragt.
Mit Berufungsantwort vom 3. Januar 2019 beantragt der Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Abzuweisen sei auch der Verfahrensantrag auf Stellung von Ergänzungsfragen zum IRM-Gutachten.
Die Staatsanwaltschaft, welche vor Strafgericht einen kostenlosen Freispruch von der Anklage beantragt hatte, hat innerhalb der gesetzten Frist keine Berufungsantwort eingereicht.
Die vom Berufungskläger beantragte erneute Befragung seiner Person als Auskunftsperson ist mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2020 gutgeheissen worden. Der Antrag auf Stellung der vier Ergänzungsfragen zum IRM-Gutachten ist begründet und vorbehältlich eines anderes lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt worden. Die Befragung der beschuldigten Person, vorliegend des Berufungsbeklagten, ist Teil der gesetzlich geregelten mündlichen Berufungsverhandlung (Art. 341 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 Strafprozessordung [StPO, SR 312.0]) und bedarf keiner gesonderten Anordnung.
Beiden Parteien ist bereits im Schriftenwechsel die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die amtliche Verteidigung gewährt worden.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2021 ist dem vom Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Februar 2021 beantragten Beizug der Akten aus dem Verfahren vor Appellationsgericht mit der Aktennummer SB.2015.91 entsprochen worden.
An der Berufungsverhandlung ist der Berufungsbeklagte zu seiner Person und zur Sache und ist der Berufungskläger als Auskunftsperson befragt worden. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers und der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten sind je zum Vortrag gelangt, wobei an den im Schriftenwechsel gestellten Anträgen festgehalten worden ist. Nicht erneut beantragt wurde seitens des Berufungsklägers der Verfahrensantrag auf Stellung von Zusatzfragen zum IRM-Gutachten. Die Staatsanwaltschaft, welcher das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt worden ist, hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte, soweit für den Entscheid von Relevanz, wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Privatklägerschaft ist zur Erhebung der Berufung gegen den Freispruch von der Anklage und die Abweisung ihrer Zivilforderungen berechtigt (Art. 382 Abs. 2 StPO; Lieber, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 14). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
2.1 Der zu beurteilende Vorfall war – allerdings mit entscheidenden Abweichungen im angeklagten Sachverhalt – bereits Gegenstand des mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Appellationsgerichts vom 30. August 2016 (AGE SB.2015.91) abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den im vorliegenden Verfahren in der Parteistellung des Privatklägers teilnehmenden Berufungskläger. In jenem Verfahren war der Berufungskläger allerdings die beschuldigte und angeklagte Person. Er soll gemäss der Anklage jenes Verfahrens zusammengefasst am Abend des 26. September 2014 – trotz eines bestehenden Verbots sich seiner vormaligen Partnerin C____ und deren Töchter weniger als 100 m anzunähern – zum Wohnort von C____ gegangen sein, wo sich viele Familienangehörige aufgrund des kurz vorher eingetretenen Todes der Mutter von C____ aufhielten. Vor dem Mehrfamilienhaus soll es zu einer zuerst verbalen Auseinandersetzung mit dem Berufungsbeklagten (B____) gekommen sein, in dessen Verlauf der Berufungskläger einen 1'450 g schweren Stein aufgehoben und diesen drohend gegen den Berufungsbeklagten aufgezogen habe, «…um ihm (dem Berufungsbeklagten B____) damit mutmasslich auf den Kopf zu schlagen…». Der Berufungsbeklagte habe den drohenden Angriff allerdings abwehren können, indem er den Berufungskläger ins Gesicht geschlagen habe (s. Anklageschrift im Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 3. Juni 2015 S. 4 f. im Verfahren Aktennummer SB.2015.91). Vom mit jener Anklage erhobenen Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff 2 StGB) wurde der Berufungskläger mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.91 freigesprochen, wobei das Appelaltionsgericht dazu ausführte: «…Die blosse Mutmassung aber, dass der Berufungskläger (A____) seinem Widersacher mit dem Stein auf den Kopf geschlagen hätte, kann nicht zu seinen Lasten gehen». Es sei vielmehr in Zweifel für den Angeklagten davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit dem Stein nur gedroht habe. Wie im Sachverhalt dargelegt, sind die Akten jenes abgeschlossenen «Parallelverfahrens» auf Antrag des Berufungsklägers für das vorliegende Verfahren beigezogen worden.
2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt wird dem Berufungsbeklagten (B____) vorgeworfen, er habe am 26. September 2014, gegen 20.00 Uhr, den Berufungskläger (A____) – der sich entgegen dem bestehenden Annäherungsverbot (s. oben E. 2.1) zum Liegenschaftseingang des Mehrfamilienhauses an der [...]strasse [...] in Basel begeben habe – in die Wohnung von C____ gebeten, nachdem die beiden einander vor der Liegenschaft begegnet seien. Dies habe der Berufungsbeklagte getan, obwohl ihm das Annäherungsverbot bekannt gewesen sei. Der Berufungskläger habe diese Einladung abgelehnt und sodann die Vermutung geäussert, die vor Kurzem verstorbene Mutter von C____ (von den Parteien auch als Grossmutter, Schwiegermutter oder Grosstante bezeichnet) sei nicht eines natürlichen Todes gestorben. Daraufhin habe der Berufungsbeklagte den Berufungskläger unvermittelt «in den Rücken/an den Nacken/Hinterkopf» geschlagen, wodurch der Berufungskläger die Vortreppe (zum Mehrfamilienhaus) hinabgefallen sei. Der Berufungsbeklagte habe sodann einen herumliegenden Stein (Gewicht 1'440 g, eventualiter auch einen anderen Stein) aufgehoben und diesen dem Berufungskläger ins Gesicht geschlagen (eventualiter habe der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die Faust ins Gesicht geschlagen). Der Berufungskläger habe dem Berufungsbeklagten den Stein entwinden können, woraufhin der Berufungskläger begonnen habe, auf ihn einzutreten. Das darauffolgende Gerangel zwischen den beiden Männern habe eingedämmt werden können, als weitere durch den Lärm auf den Vorfall aufmerksam gewordene Familienangehörige und Bekannte, nach unten (von der Wohnung zum Hauseingang) geeilt seien. Der Berufungskläger habe dadurch eine Schwellung und Unterblutung des linken Auges und der Augapfelbindehaut, Oberhauptabschürfungen am linken Augenoberlid, eine 3 cm lange Rissquetschwunde am Bereich des linken Augenunterlids, eine Prellung des Augapfels, einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand und Hauteinblutungen an der linken Wange, der linken Schulterhöhe und am linken Schulterblatt erlitten.
2.3 Das Einzelgerichts des Strafgerichts sprach den Berufungsbeklagten im angefochtenen Urteil von der Anklage der einfachen Körperverletzung aufgrund Vorliegens einer rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) kostenlos frei. Begründend führt es dazu zusammengefasst aus, mangels objektiver Beweismittel seien die Aussagen des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzuhalten, dass sich das Strafgericht und das Appellationsgericht im Verfahren Aktennummer SB.2015.91 bereits einmal mit der Sache und damit auch mit der Glaubwürdigkeit des Berufungsbeklagten hätten auseinandersetzen müssen. Das Strafgericht sei hierbei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Berufungsklägers inkonstant, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft seien, was das Appellationsgericht bestätigt habe. Die im vorliegenden Verfahren durchgeführte Hauptverhandlung habe diesbezüglich nicht zu neuen Erkenntnissen geführt. Die Aussage des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagte habe sich ihm genähert, als er sich 150 m vom Wohnhaus von C____ aufgehalten habe und habe ihn trotz seines Wissens um das Annäherungsverbot abgeholt und zum Mitkommen aufgefordert, sei «geradezu absurd». Seine Angaben, wonach er bereits am Boden liegend vom Berufungsbeklagten und dessen Familie weiter geschlagen worden sei, werde überdies durch die Aussagen des als Zeugen einvernommenen D____ widerlegt. Auch wenn die Aussagen des Berufungsbeklagten gewisse Ungereimtheiten aufweisen würden, seien sie im Grossen und Ganzen konstant und glaubhaft ausgefallen. Der Berufungsbeklagte habe von Beginn weg ausgesagt, der Berufungskläger habe ihn mit einem Stein angegriffen, wogegen er sich mit einem einzigen Faustschlag gewehrt habe. Insbesondere seien die Ausführungen des Berufungsbeklagten zu den Gegebenheiten vor dem Kampf viel glaubhafter, wonach der Berufungskläger trotz Annäherungsverbot zur Liegenschaft an der [...]strasse [...] gekommen sei und dort lautstark die Trauergemeinde des Mordes an der Mutter von C____ beschuldigt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auf die unglaubhaften Aussagen des Berufungsklägers nicht abgestellt werden könne und die Aussagen des Berufungsbeklagten im Vergleich dazu wesentlich nachvollziehbarer seien. Für dessen Glaubwürdigkeit spreche sodann seine kurz nach dem Vorfall abgegebene Erklärung, wonach sich mit Sicherheit keine ihm gehörige DNA-Spur auf dem (polizeilich sichergestellten) Stein finde und seine freiwillige Bereitschaft, eine DNA-Probe abzugeben. Soweit sich der fragliche Stein entsprechend der Deposition des Zeugen D____, welcher meinte, sich zu erinnern, der Stein habe sich nach der Auseinandersetzung glaublich beim Eingang befunden, tatsächlich dort befand, wäre zudem die Aussage des Berufungsklägers, welcher unterhalb der Treppe zum Wohnhaus mit dem Stein geschlagen worden sein will, widerlegt. Es bleibe deshalb zu prüfen, welcher Beweiswert der im IRM-Gutachten gemachten Feststellung zukomme, wonach ein Faustschlag im Gegensatz zu einem Schlag mit einem Stein nicht ohne Weiteres geeignet sei, die Verletzungen am Auge des Berufungsklägers zu erklären. Hierzu sei festzuhalten, dass gemäss dem IRM-Gutachten als Verletzungsursache nicht ausschliesslich ein Schlag mit einem Stein, sondern generell der Kontakt mit einer stumpfkantigen oder rauen Oberfläche in Frage komme. Auch wenn ein entsprechender Kontakt gestützt auf die Depositionen nicht konkretisiert werden könne, bestehe gleichwohl die Möglichkeit, dass sich der Berufungsbeklagte die Schürfungen während der Auseinandersetzung an der Hauswand oder am Boden zugezogen habe. Jedenfalls reiche das Gutachten in Anbetracht der «wirren und nachweislich falschen Aussagen» des Berufungsklägers nicht aus, dessen stark lädierte Glaubwürdigkeit auszugleichen und seiner Version des Sachverhalts den Vorzug zu geben. Dies habe umso mehr zu gelten, als der Berufungsbeklagte in den Genuss der «in dubio pro reo-Maxime» komme und das Appellationsgericht im Verfahren SB.2015.91 bereits davon ausgegangen sei, dass der Berufungskläger und nicht der Berufungsbeklagte den Stein behändigt habe (Strafurteil S. 4 ff.). In der Folge dieser Erwägungen qualifizierte das Strafgericht den vom Berufungsbeklagten zugestandenermassen getätigten Faustschlag gegen das Gesicht des Berufungsklägers als einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und sprach ihn aufgrund Vorliegens einer rechtfertigenden Notwehrsituation (Art. 15 StGB) – in der Annahme der Berufungskläger sei mit einem Stein in der aufgezogenen Hand auf den Berufungsbeklagten losgerannt – von den Anklagevorwürfen frei (Strafurteil S. 7 f.).
2.4 Der Berufungskläger lässt zusammengefasst monieren, das Strafgericht habe den Sachverhalt unvollständig, falsch und teilweise willkürlich festgestellt. Unter anderem stütze es sich in der Urteilsfindung auf die Aussagenwürdigung bisheriger Gerichte, um die Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers zu erschüttern. Dies sei nicht angebracht, da das Strafgericht sich ein eigenes, unvoreingenommenes Urteil zur Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers zu bilden habe. Auch habe sich der Berufungskläger in den bisherigen Verfahren in der Parteistellung der beschuldigten Person befunden, was einer anderen Verfahrensrolle entspreche und dazu geführt habe, dass er angespannt gewesen sei und teilweise versucht habe ohne Beizug eines Dolmetschers die Fragen zu beantworten, weshalb er sich leider nicht immer geschickt bzw. falsch ausgedrückt habe. Aufgrund der konfliktbeladenen Beziehung zur Familie [...] sei er diesbezüglich teilweise in einen Erklärungsnotstand geraten und es sei wohl möglich, dass er diesen Umstand und Vorfälle aus früheren Jahren habe zu beschönigen versucht. Vorliegend gehe es aber nicht um sein Fehlverhalten gegenüber der Familie [...], sondern darum, dass der Berufungskläger Opfer eines Gewaltdelikts geworden sei. Selbst wenn er insgesamt bezüglich seiner Aussagen zur «Kontaktaufnahme/Annäherung mit der Familie [...]» nicht immer «als glaubwürdig» erschienen sei, bedeute dies nicht, dass er betreffend den nun zu beurteilenden Vorfall, der eine Drittperson involviere, nicht glaubhafte Aussagen mache. Die generelle Glaubwürdigkeit einer Person sei lediglich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Der Berufungskläger habe keineswegs widersprüchliche, teils abstruse Aussagen zum zu beurteilenden Vorfall gemacht. Er habe vielmehr im Wesentlichen immer die gleiche Aussage gemacht, «auch wenn sich betreffend die Umstände und weiteren Gegebenheiten sowie der Vorgeschichte Abweichungen dazu, warum er sich dort aufhielt und warum er zur Haustüre gekommen sei, ergeben mögen». Die Vorgeschichte sei dabei aber irrelevant. Die Kernaussage sei wesentlich. Diese sei folgendermassen und immer gleich ausgefallen: «Der Beschuldigte hat mich mit einem Stein geschlagen und mich die Treppe runtergestossen». Dies habe er bereits direkt nach dem Vorfall, als es ihm schlecht gegangen sei und er ärztliche Hilfe benötigt habe, zu Protokoll gegeben. Dieser ersten und spontanen Aussage sei Glauben zu schenken. Demgegenüber habe der Berufungsbeklagte zwar betreffend die Begleitumstände des Vorfalls mehr oder weniger stringente Aussagen deponiert, hingegen fänden sich bei ihm diverse Abweichungen in Bezug auf das Kerngeschehen. Wenn die Vorinstanz ausführe, es sei nicht überraschend, wenn der Berufungsbeklagte sich vier Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an die genauen zeitlichen und örtlichen Begebenheiten erinnere, übersehe es, dass der Berufungsbeklagte schon viel früher zum Vorfall befragt worden sei und dabei stets andere Aussagen gemacht habe. Zuerst habe dieser von einem «Anwerfen des Steins» und später von einem «Erschlagen» gesprochen. Auch fänden sich Ungereimtheiten dazu, ob der Berufungskläger die Treppe herunter gefallen sei oder nicht und wie sich der verbale Streit zugetragen habe. Der Berufungskläger habe überdies stets zu Protokoll gegeben, er sei auch noch von anderen Familienmitgliedern «gestossen/getreten» worden, was an der Verhandlung vom 3. Juni 2015 (Verfahren Aktennummer SB.2015.91) nicht explizit verneint worden sei. Fakt sei, dass es einen Streit zwischen den Parteien gegeben habe und der Berufungskläger dabei nicht nur am Auge verletzt worden sei. Die Aussagen des Berufungsklägers liessen sich durchaus mit dem IRM-Gutachten plausibilisieren und stützten sich auf Fakten. Der Berufungskläger bestreitet weiter, dass in Bezug auf den vom Berufungsbeklagten zugestandenen Faustschlag ein von seiner Seite kommender Angriff unmittelbar bevorgestanden habe. Bestritten wird auch, dass die geltend gemachte Notwehr angemessen und den Umständen nach adäquat gewesen sei. Es sei nicht nur beim Faustschlag geblieben. Die weiteren Verletzungen des Berufungsklägers seien mit einem «fast die Treppe herunterstossen» und einer harmlosen «Rangelei» nicht erklärbar.
2.5 Der Berufungsbeklagte lässt zusammengefasst ausführen, zum vorliegend relevanten Lebenssachverhalt gäbe es mittlerweile mehrere Entscheide des Straf- und Appellationsgerichts. Inhaltlich gehe es massgeblich darum, dass der Berufungskläger angäbe, er sei vom Berufungsbeklagten mit einem Stein (und nicht wie zugestanden mit der Faust) geschlagen worden. Der Berufungsbeklagte sage das genaue Gegenteil, nämlich, dass der Berufungskläger ihn mit einem Stein angegriffen habe und ihn mit diesem habe schlagen wollen, weshalb er ihm zur Abwehr einen Faustschlag verpasst habe. Im Strafurteil vom 3. Juni 2015 (Verfahren Aktennummer SB.2015.91) habe sich das Strafgericht ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers auseinandergesetzt und habe festgehalten: «Der Beschuldigte (A____) hat somit nachweislich mehrfach gelogen und versucht in jeder Situation, sein Verhalten zu beschönigen und zu rechtfertigen» und «Auch daran zeigt sich wieder das beschönigende Aussageverhalten des Beschuldigen (A____), der – wenn er nicht schlichtweg lügt – die Wahrheit so biegt, dass er in einem besseren Licht dasteht. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind». Zwar sei der Berufungskläger schliesslich im Berufungsentscheid (Verfahren Aktennummer SB.2015.91) von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Berufungsbeklagten freigesprochen worden, allerdings sei der Freispruch lediglich wegen einer Verletzung des Anklageprinzips erfolgt. Die Angemessenheit der Abwehr des Berufungsbeklagten sei in jenem Berufungsentscheid ausdrücklich «kein Thema» gewesen. Zum damaligen Freispruch hätten formale Fehler geführt und der Berufungsbeklagte zweifle nicht daran, dass es bei korrekter Anklage zu einem Schuldspruch gekommen wäre. Die Ausführungen des Berufungsklägers in beiden den nämlichen Vorfall betreffenden Verfahren seien für den vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt von Relevanz und die Ausführungen der Gerichte im Verfahren Aktenzeichen SB.2015.91 zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Die weiteren (nicht das Auge betreffenden) Verletzungen könnten in dubio pro reo auch durch andere Familienmitglieder entstanden sein. Soweit der Berufungskläger geltend mache, es sei insbesondere auf die Erstaussagen abzustellen, sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger gegenüber der Gutachterin ausgesagt habe, die Verletzung an seinem Auge sei wahrscheinlich durch einen Schlag mit einem Stein auf sein Auge entstanden, es könne aber auch ein Faustschlag gewesen sein. Im Übrigen werde die Ursächlichkeit des Handelns des Berufungsbeklagten für die angeblichen Verletzungen des Berufungsklägers bestritten. Diese liessen sich weder mit den an der Strafgerichtsverhandlung eingereichten Unterlagen noch mit dem IRM-Gutachten belegen.
3.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 f. m.w.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 f., 138 V 74 E. 7 S. 82 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 ff., je m.w.H.; Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Dabei kennt die StPO keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den Sachrichter, welcher den Sachverhalt freilich in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo», selber feststellt (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz mithin «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1., 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 351 f.). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.2 Nachfolgend ist in Anwendung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt hinreichend nachgewiesen ist, so dass er als erstellt gelten kann. Soweit hierfür Aussagen oder sonstige Indizien aus dem bereits abgeschlossenen Strafverfahren (Aktennummer SB.2015.91) berücksichtigt werden, ist zu beachten, dass der Grundsatz in dubio pro reo sich in jenem Verfahren zugunsten des jetzigen Berufungsklägers und damaligen Beschuldigten A____ auszuwirken hatte, während er sich im gegenwärtigen Verfahren zugunsten des sich nun in der Rolle des Beschuldigten befindlichen Berufungsbeklagten B____ auszuwirken hat. Zudem sind keine unmittelbaren beweisrechtlichen Schlüsse aus dem Verfahren Aktennummer SB.2015.91 abzuleiten. Das liegt nicht nur in der notwendigen Unabhängigkeit der jeweils urteilenden Gerichte bzw. Spruchkörper begründet, sondern auch in den unterschiedlichen Rollen der Beteiligten und deren Auswirkung auf die Beweiswürdigung bzw. Beweislastverteilung. Indessen spricht nichts dagegen, auch Beweismittel aus dem «Parallelverfahren» – etwa Aussagen des jetzigen Berufungsklägers – in die aktuell vorzunehmende Beweiswürdigung miteinzubeziehen, freilich immer im Bewusstsein, welche Rollen die Beteiligten im «Parallelverfahren» inne hatten. Nachdem der Berufungskläger zwischenzeitlich selbst den vollständigen Beizug der Akten des Verfahrens Aktennummer SB.2015.91 beantragt hat, ist davon auszugehen, dass er diese Rechtsauffassung teilt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sehr wohl ihre eigenen Schlüsse aus den vorhandenen Beweisen gezogen und dazu lediglich festgestellt hat, dass sie unter Berücksichtigung der Aussagen des Berufungsklägers im vorliegenden Verfahren betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen zum selben Schluss komme, wie die Gerichte im Verfahren Aktennummer SB.2015.91 (Strafurteil S. 4).
4.1 Gemäss Polizeirapport vom 27. September 2014 (act. 29 ff.) erfolgte am selben Tag eine Requisition durch eine unbekannte Person «mit der Meldung, dass 2 Personen sich schlagen würden». Als Tathilfsmittel wird im Rapport «Faust» angegeben und als Beschuldiger der Berufungsbeklagte aufgeführt während der Berufungskläger als Geschädigter fungiert. Zum Tatvorgehen ist festgehalten, der Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen, als dieser versucht habe, den Berufungsbeklagten mit einem grossen Stein zu schlagen (act 30).
4.2
Der Berufungsbeklagte soll gemäss dem Polizeirapport gegenüber den Polizeibeamten ausgesagt haben, er habe mit seiner Freundin telefoniert, als der Berufungskläger an der [...]strasse [...] angekommen sei. Er habe den Berufungskläger wahrgenommen und ihm gesagt, er solle weggehen, er habe «hier nichts verloren». Es sei zum Streit gekommen und der Berufungskläger habe einen grossen weissen Stein genommen und ihm anwerfen wollen. «Aus Reflex» habe er den Berufungskläger ins Gesicht geschlagen. Daraus sei die Blutung unterhalb des Auges resultiert. Seine Verwandten hätten ihn gehört und seien zur Hilfe geeilt. Sie hätten den Berufungskläger zurück gehalten, damit er ihn nicht mehr habe angreifen können. Dann sei die Polizei gekommen (act. 30).
Am 7. Oktober 2014 wurde der Berufungsbeklagte als beschuldigte Person einvernommen (act. 48 ff.). Er sagte zusammengefasst aus, er sei nach dem Versterben seiner Grossmutter im Spital mit Verwandten und Bekannten zur [...]strasse gegangen. Sie seien ca. um 19.30 Uhr angekommen und alle seien in die Wohnung gegangen. Alle hätten geweint. Er habe noch sein Auto und das Auto des Pfarrers (D____, s. unten E. 5) parkiert und dann vor der Liegenschaft mit seiner Freundin telefoniert. Während er noch am Telefon gewesen sei, habe er einen kleinen Opel und den Berufungskläger gesehen. Der Berufungskläger habe «fast genau vor der Liegenschaft» auf einer Halteverbotslinie parkiert. Er sei ausgestiegen und direkt zu ihm gekommen. Dabei habe er ihm «krumm und böse» ins Gesicht gesehen, sei an ihm vorbeigelaufen und habe geklingelt. Dann sei er (der Berufungsbeklagte) eingeschritten und habe ihm gesagt, oben (in der Wohnung) seien viele Leute und C____ wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er dürfe nicht näher als 50 Meter kommen. Er wisse, dass C____ den Berufungskläger hasse. Dann habe der Berufungskläger ihn angeschrien. Der Berufungskläger habe gesagt, «dass wir die Grossmutter getötet haben. Deshalb werde er mich und unsere Familie töten». Er (der Berufungsbeklagte) habe dann mit «einem ganz anderen Thema» angefangen. Er habe zum Berufungskläger gesagt, dass er derjenige sei, der ihm schon zweimal das Auto kaputt gemacht habe. Er habe dann die grosse Aggression des Berufungsklägers gesehen. Der Berufungskläger habe einen gossen Stein aus dem Gärtchen vor der Liegenschaft genommen und sei auf ihn losgerannt. Er wisse nicht, ob sein Kopf das Ziel gewesen sei. Der Berufungsbeklagte gab weiter an: «Aber in dem Moment geht es gegen meine Persönlichkeit und dann war diese Notwehrsituation da und ich musste ihm "eine geh". Und ich habe ihn weggeschupft, so dass er fast die Treppe hinabgefallen ist. Bei der Klingel muss man drei Treppen hinaufgehen. Als wir sehr laut waren, ist der Pfarrer von oben gekommen. Er hatte nicht einmal Schuhe an. Und dann sind auch mein Vater und meine Mutter und überhaupt alle von oben nach unten gekommen. Man hat uns auseinander gehalten und es war ein Geschrei. Und A____ hatte geschrien, dass wir die Grossmutter getötet haben und wir dafür auch sterben würden. Obwohl er sich gar nie um die Grossmutter gekümmert hatte. Meine Schwester [...] und meine Cousine [...] haben ihn dann auch angeschrien und er bedrohte sie dann auch noch direkt mit den Worten: "Ich werde euch auch noch töten". Dann sagte ich: "Jetzt reicht es, wir brauchen die Polizei". Dann hatte [...] oder ihre Schwester der Polizei angerufen». Er habe den Berufungskläger mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen, als dieser auf ihn losgegangen sei. Der Berufungskläger habe den Stein nach diesem Schlag verloren. Danach «war es ein Gerangel». Sie hätten sich gegenseitig gehalten und einmal habe der Berufungskläger ihn an die Wand gedrückt und einmal er den Berufungskläger. Dann habe er den Berufungskläger von sich weggestossen, so dass der Berufungskläger fast die Treppe hinuntergefallen sei. Als der Berufungskläger festgehalten worden sei, habe er «wie wild um sich geschlagen und ist immer wieder hingefallen» (act. 50).
Im «Parallelverfahren» wurde der heutige Berufungsbeklagte im gegen den heutigen Berufungskläger und Privatkläger geführten Strafverfahren als Auskunftsperson an der Verhandlung vor Strafgericht am 3. Juni 2015 einvernommen (Ausdruck der beigezogenen Akten: act. 493 ff.). Er gab zusammengefasst an, seine Grosstante sei an jenem Tag im Spital gestorben und es seien viele Leute gekommen, die dies erfahren hätten. Er habe «noch zwei, drei Autos umparkieren» müssen. Dann habe er den Berufungskläger kommen sehen. Er (der Berufungsbeklagte) habe ihn gefragt, was er hier mache. Der Berufungskläger habe klingeln wollen. Als er versucht habe, den Berufungskläger davon abzuhalten, habe der Berufungskläger angefangen zu drohen (act. 494). Er habe die Drohungen nicht ernst genommen, aber dann habe der Berufungskläger einen riesigen Steinbrocken genommen und sei auf ihn losgerannt. Wahrscheinlich habe der Berufungskläger versucht, ihn damit zu schlagen. Als Reaktion habe er dem Berufungskläger «eine ins Gesicht gegeben». Auf Nachfrage bestätigte er, dass dies mit der Faust geschehen sei. Danach habe es ein lautes Wortgefecht gegeben und sie hätten sich «gegenseitig angefangen zu halten, dies und das». Der Berufungskläger habe sich «gerade bei der Treppe» befunden und sei dort runtergefallen. Auf die Nachfrage gab er an: «Ja, das war eben von dem Gerangel her, da hat man sich wieder angefangen zu halten. Ich sage jetzt mal, dass ich körperlich stärker bin, deshalb ist er auch immer wieder auf den Boden gefallen. Die Treppe runter gefallen… nicht so wie man sich vorstellt, dass er zwei, drei Umdrehungen gemacht hätte, sondern irgendwie… es waren nur drei Stufen» (act. 495).
An der Verhandlung vor Strafgericht am 11. April 2018 (act. 295 ff.) gab der Berufungsbeklagte zusammengefasst wiederum an, der Berufungskläger habe mit seinem Wagen vor der Liegenschaft parkiert, als er sich vor dieser aufgehalten habe. Der Berufungskläger habe klingeln wollen, woraufhin er ihn angesprochen habe und ihm gesagt habe, dies sei ungünstig und er habe «ohnehin ein Annäherungsverbot». Der Berufungskläger habe ihn und seine Familie beschuldigt, die Grossmutter umgebracht zu haben. Er habe den Berufungskläger nicht ernst genommen und ihm gesagt, er habe zweimal sein Auto beschädigt. Der Berufungskläger sei ziemlich aggressiv geworden und sei mit einem grossen Stein auf ihn zugekommen. Sie hätten auf der Treppe vor der Liegenschaft miteinander gesprochen. Nach dem Klingeln sei der Berufungskläger wieder nach unten gegangen. Er (der Berufungsbeklagte) sei direkt bei der Tür gestanden. Dann sei der Berufungskläger mit dem Stein auf ihn los. Er (der Berufungsbeklagte) habe Panik bekommen, der Stein sei auf der Höhe seines Kopfes gewesen. Er habe sich wehren müssen. Der Berufungskläger habe ihn mit dem Stein schlagen wollen. Er habe dem Berufungskläger oben auf der Treppe «eine Faust gegeben». Dann habe es ein Gerangel gegeben und der Berufungskläger sei die Treppe heruntergefallen. Der Berufungskläger sei mit dem Stein die Treppe hoch gekommen. Als die Polizei gekommen sei, habe der Stein im Gang gelegen. Auf den Hinweis, dass der Berufungskläger behaupte, die Treppe herunter gefallen zu sein, weil er von ihm gestossen worden sei, gab der Berufungsbeklagte an: «Es ist lange her. Er ist auf mich zugekommen und wollte mich schlagen, ich habe mich gewehrt, wobei ich ihn auch geschubst habe. Dann gab es ein Gerangel. Das alles ging wenige Sekunden». Auf Nachfrage gab er an, Linkshänder zu sein, allerdings mit der rechten Hand geschlagen zu haben (act. 297). Auf entsprechende Fragen gab er an, nach dem Hinzukommen weiterer Familienmitglieder und des Pfarrers sei er von seiner Familie und sei der Berufungskläger vom Pfarrer festgehalten worden. Der Berufungskläger sei festgehalten worden, um ihn zu beschützen. Auf Nachfrage, ob er sich die weiteren Verletzungen des Berufungsklägers erklären könne, gab er an: «Als die Leute runter kamen und den Berufungskläger festhielten, wollte er sich immer wieder losreissen. Da ist er sicher auf den Kieselsteinen ausgerutscht. Ich habe ihn jedenfalls nicht mehrmals geschlagen» (act. 298).
4.3 Der Berufungskläger gab gemäss Polizeirapport vom 27. September 2014 gegenüber den Polizeibeamten an, er habe einen Anruf von der Schwester seiner Ex-Freundin C____ erhalten, dass deren Mutter verstorben sei. Er habe sich direkt mit seinem Auto von [...] auf den Weg nach Basel gemacht. Als er angekommen sei, habe er nur mit C____ sprechen wollen. Er habe zur Haustüre gehen und klingeln wollen. Dann habe ihn der Berufungsbeklagte «angemacht», was er hier verloren habe. Dann sei es zu einem verbalen Streit gekommen. Plötzlich habe der Berufungsbeklagte ihn mit einem Stein ins Gesicht geschlagen und die Treppe hinunter gestossen. Weiter habe er seinen Kopf gehalten und diesen auf den Boden geschlagen. Er habe versucht einen Stein aufzuheben, damit der Berufungsbeklagte ihn nicht mehr schlagen könne. Dann seien Familienangehörige gekommen und hätten ihn auch geschlagen. Er habe nicht zurück geschlagen (act. 31).
Am 27. September 2014 wurde der Berufungskläger, der nach dem Vorfall vorläufig festgenommen worden war, im «Parallelverfahren» als beschuldigte Person einvernommen (Ausdruck der beigezogenen Akten: act. 39 ff.). Er gab zusammengefasst an, seine Schwiegermutter sei «absichtlich getötet» worden. Er habe einen sehr guten Kontakt zu dieser gehabt, habe alle ihre Probleme gekannt und auch mit deren Kindern einen guten Kontakt gepflegt. Seit drei Monaten sei der Kontakt «erstaunlicherweise abgebrochen». Über deren Sohn sowie weitere ihrer Kinder habe er erfahren, dass sie verstorben sei. Er habe sodann extra freigenommen und sei mit dem Auto von [...] nach Basel und zur Liegenschaft [...]strasse [...] gefahren. Er sei «dann dort herumgestanden», weil er nicht genau gewusst habe, was er tun solle. Dann sei der Berufungsbeklagte auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, was er «hier unten tue». Er habe ihm gesagt, er solle nach oben kommen. Er habe dem Berufungsbeklagten gesagt, er wolle nicht nach oben kommen, sondern lediglich durch die Lautsprechanlage (wohl Gegensprechanlage) sprechen. Der Berufungsbeklagte habe insistiert, dass er nach oben kommen solle. Er habe geklingelt und der Berufungsbeklagte habe die Tür aufgehalten und gesagt, er solle jetzt nach oben kommen. Er (der Berufungskläger) habe gesagt, er wolle nur mit C____ und seinen Kindern sprechen. Er habe nicht nach oben gehen wollen und «ich habe dann so laut vor mich hingedacht, dass meine Schwiegermutter keines normalen Todes gestorben sei, sondern dass der Tod meiner Schwiegermutter absichtlich gekommen sei». Dann habe ihn der Berufungsbeklagte plötzlich ins Gesicht geschlagen. Durch diesen Schlag ins Gesicht sei er die Vortreppe hinab gefallen. Dann sei der Berufungsbeklagte auf ihn los und habe mit einem Stein auf ihn eingeschlagen. Er habe ihm den Stein wegnehmen können, woraufhin der Berufungsbeklagte mit den Füssen auf ihn eingeschlagen habe. Das Ganze habe ca. 5 Minuten gedauert. Er (der Berufungskläger) habe immer wieder den Namen seiner Kinder gerufen. Dann seien der Vater und die Mutter des Berufungsbeklagten nach unten gekommen und hätten ihn ebenfalls geschlagen. Dann sei ein ihm nicht namentlich bekannter Mann gekommen, welcher ihm geholfen habe. Der Mann habe ihm «Rückendeckung» gegeben, bis die Polizei gekommen sei (act. 41). Die meisten Schläge habe er vom Berufungsbeklagten erhalten. Er sei aber auch von dessen Vater geschlagen worden. Die Augenverletzung habe er vom Berufungsbeklagten. Dieser habe einen Stein genommen und ihm diesen auf das Auge geschlagen, weshalb er dort nun verletzt sei (act. 43). Auf die Frage, wie es mit den Schlagen begonnen habe, gab er an: «Ich habe mich gedreht, um die Treppe nach unten zu gehen, als ich plötzlich einen Schlag von hinten mit der flachen Hand an den Hinterkopf/Nacken gekommen habe, so dass ich umgefallen bin. Dann hat er einen Stein genommen und auf mich geschlagen. Ich weiss auch nicht mehr genau wie und wo. Er hat auch mit seinen Füssen auf mich eingeschlagen. Er hat mich am ganzen Körper geschlagen» (act. 43 f.). Auf den Vorhalt, der Berufungsbeklagte habe ausgesagt, zwischen ihm und dem Berufungskläger sei es zu einem Streit gekommen, wobei er (der Berufungskläger) einen grossen, weissen Stein aus der Rabatte genommen und versucht habe, den Stein auf den Kopf des Berufungsbekalgten zu schlagen und den Hinweis, der Berufungsbeklagte gebe an, ihm einen Schlag ins Gesicht gegeben zu haben, um dies zu verhindern, erwiderte der Berufungskläger, er wisse nicht einmal, wer der Berufungsbeklagte sei und fragte, weshalb er mit diesem Streit haben und in der [...]strasse Probleme machen solle.
An der Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018 als Auskunftsperson befragt (act. 301 ff.), gab der Berufungskläger zusammengefasst an, er habe sich ca. 150 Meter von der Liegenschaft [...]strasse [...] entfernt aufgehalten. Der Berufungsbeklagte habe ihn dann in die Wohnung bzw. zum Haus geholt. Auf Nachfrage gab er an, er habe sein Auto «dort parkiert» und habe «auf ihn gewartet». Der Berufungsbeklagte sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, was er «hier tue». Auf wiederholtes Nachfragen gab er an: «Ich habe einfach gewartet. Dann ist er zu mir gekommen. Er fragte mich, ob ich wegen meiner Schwiegermutter warte. Ich sagte ja und da hat er mich mitgenommen». Der Berufungsbeklagte habe ihn zum Haus gebracht. Der Berufungsbeklagte habe geklingelt und die Türe sei aufgegangen. Er (der Berufungskläger) sei allein in das Haus hinein. Er habe gesagt, er wolle nur reden, er komme nicht hinauf (wohl: in die Wohnung). Er habe während des Gesprächs keine Antwort erhalten. Er sei sehr traurig gewesen. Er habe dann geschrien, dass die Schwiegermutter getötet worden sei. Er habe dann wieder aus dem Haus gehen wollen. In diesem Moment sei er am «Kopf/Schulter/Nacken» geschlagen worden und hingefallen. Er sei vier Treppenstufen hinunter auf den Boden gefallen. In dem Moment, als er auf dem Boden gelegen sei, habe der Berufungsbeklagte einen Stein in der Hand gehalten und habe ihm damit geschlagen. Er habe sich mit der Hand schützen wollen. Der Berufungsbeklagte habe auch seine Brille getroffen. Auf Nachfrage gab er an, der Berufungsbeklagte habe ihn mit dem Stein am Auge getroffen. In dem Moment seien auch noch andere Personen anwesend gewesen und hätten ihn «immer wieder» geschlagen. Der Pfarrer habe ihn sodann beschützt und hochgehoben (act. 302). Auf Nachfragen gab er an, er sei nach dem Stoss vor dem Eingang zur Liegenschaft vornüber heruntergefallen und habe dabei sein Knie und seinen Arm verletzt. Er habe auf dem Bauch gelegen und dann habe der Berufungsbeklagte ihm mit dem Stein, den Armen und den Füssen geschlagen. Auf den Hinweis, er habe gemäss eigener Aussage auf dem Bauch gelegen, ergänzte er, er habe sich «nach dem Runterfallen seitlich abgedreht». Er habe den Berufungsbeklagten angeschaut und dann habe dieser ihn am Auge getroffen. Auf die Aussagen von D____ hingewiesen (s. dazu unten E. 5) gab er an: «Ich habe mit niemandem eine Auseinandersetzung gehabt. Es wurde ja sonst auch niemand verletzt. Ich habe niemanden angefasst» (act. 303).
4.4 Betreffend die Aussagen des Berufungsbeklagten ist festzustellen, dass er von Beginn weg zugab, den Berufungskläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dabei machte er durchgehend gleichbleibend geltend, der Berufungskläger habe ihn vor dem Faustschlag mit einem Stein in der erhobenen Hand bedroht. Er sei davon ausgegangen, dass der Berufungskläger ihn mit dem Stein habe schlagen wollen. Im Wesentlichen gleichbleibend schilderte er ausserdem die diesem Faustschlag vorausgehende Situation. Er habe sich vor der Liegenschaft aufgehalten, da er noch Autos umparkiert und mit seiner Freundin telefoniert habe. Der Berufungskläger sei direkt zur Liegenschaft gekommen. Der Berufungskläger habe geklingelt oder klingeln wollen, woraufhin er ihn angesprochen und auf das Annäherungsverbot hingewiesen habe. Der Berufungskläger habe sodann seine Familie beschuldigt, die Verstorbene getötet zu haben. Aus all seinen Depositionen ergeht weiter, dass sein Faustschlag gegen das Gesicht des Berufungsklägers oben an der Treppe zum Liegenschaftseingang stattgefunden haben soll. Nach dem Faustschlag sei es zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Berufungskläger gekommen. Soweit ihm der Berufungskläger vorhält, in Bezug auf die Aussagen zu seinem Sturz von der Vortreppe in den Vorgartenbereich inkonsistent zu sein, ist festzustellen, dass der Berufungsbeklagte nie grundsätzlich abstritt, dass der Berufungskläger im Laufe des Gerangels die Treppe hinuntergefallen sei. So gab er an der Einvernahme vom 7. Oktober 2014 als beschuldigte Person an, den Berufungskläger geschubst zu haben, dass dieser «fast die Treppe hinab gefallen ist». Auch an der Verhandlung vor Strafgericht im vorliegenden Verfahren brachte er diesen Vorgang mit dem Gerangel oben an der Treppe in Zusammenhang, indem er aussagte, er und der Berufungskläger hätten sich zu Beginn des Gerangels oben an der Treppe befunden und er sei der Stärkere der beiden, weshalb der Berufungskläger während des Gerangels wiederholt zu Boden gekommen sei. Er relativierte allerdings den Sturz insofern, als er angab, der Berufungskläger sei nicht «so wie man sich das vorstellt» mit «zwei, drei Umdrehungen» nach unten gefallen, es habe dort nur drei Stufen. Eine Gesamtwürdigung der Aussagen des Berufungsbeklagten zum Sturz des Berufungsklägers führt daher zum Resultat, dass er wohl die Art und Weise bzw. das Ausmass dieses Sturzes bestreitet, welcher vom Berufungskläger an Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018 so geschildert wurde, dass er vornüber gefallen sei und nach dem Sturz auf dem Bauch gelegen haben soll. Demgegenüber können die Aussagen des Berufungsbeklagten so interpretiert werden, als dass der Berufungskläger eher gestrauchelt sei. Stets bestritten hat der Berufungsbeklagte allerdings, nach dem erteilten Faustschlag im Eingangsbereich der Liegenschaft weiter auf den Berufungskläger eingeschlagen zu haben. Nicht abgestritten hat er hingegen, dass die physische Auseinandersetzung nach dem zugestandenen Faustschlag nicht endete. Allerdings hat er diese Fortsetzung immer als «Gerangel» bezeichnet, bei welchem beide Parteien aktiv aufeinander losgegangen sein sollen, und zwar im Hauseingangsbereich und unten an der Treppe zum Hauseingang. Insgesamt ist festzustellen, dass der Berufungskläger das Kerngeschehen stets gleichbleibend geschildert hat und dies gar unabhängig von seiner jeweiligen Parteirolle in den beiden Verfahren. Den Faustschlag ins Gesicht des Berufungsklägers hat er umgehend bereits gegenüber den requirierenden Polizeibeamten gestanden und damit von Anfang an das Risiko in Kauf genommen, in einem Strafverfahren dafür belangt zu werden.
4.5 Anders als die Aussagen des Berufungsbeklagten präsentiert sich die Darstellung der Ereignisse durch den Berufungskläger als inkonsistent. Dies gilt zum einen für die der physischen Auseinandersetzung vorausgehende Situation. Der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn sie dazu ausführt, diese Aussagen seien für die Würdigung des angeklagten Vorfalls nicht von Relevanz, da der Berufungskläger in dieser Hinsicht allenfalls sein Verhalten in Bezug auf das bestehende Annäherungsverbot beschönigen wolle. Im Gegenteil interessiert durchaus, wie sich der Berufungskläger dem Wohnhaus von C____ zum inkriminieren Zeitpunkt genähert haben will und wie er den der körperlichen Auseinandersetzung vorausgehenden Kontakt und Dialog zwischen sich und dem Berufungsbeklagten schilderte. Schliesslich lassen die Schilderung der Entstehung des Konflikts und die für das inkriminierte Geschehen nicht zwingend relevanten Detailschilderungen in der Aussagenwürdigung (auch) einen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu. In Bezug auf die Schilderungen des Berufungsklägers zum Aufeinandertreffen mit dem Berufungsbeklagten fällt auf, dass er zu Beginn noch zugab, sich trotz Annäherungsverbot direkt zum Wohnhaus von C____ begeben und dort geklingelt zu haben. Dort will er vom Berufungsbeklagten in die Wohnung eingeladen worden sein. Demgegenüber schilderte der Berufungskläger an der Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018, er habe sich ca. 150 m von der Liegenschaft entfernt aufgehalten und sei vom Berufungsbeklagten zum Haus geholt worden. Der Berufungsbeklagte habe sodann geklingelt. Er bestritt folglich neu und erstmals, sich direkt vor die Liegenschaft begeben zu haben und behauptete, der Berufungsbeklagte habe sich zu ihm begeben, um ihn einzuladen bzw. zum Haus zu holen und alles unternommen, um in das Haus zu gelangen. Damit beschönigte er im Verlaufe des Strafverfahrens seine Rolle vor der angeklagten Auseinandersetzung. Beide Versionen des Berufungsklägers zur Vorgeschichte sind zudem insofern unglaubhaft, als dass der Berufungsbeklagte ihn gebeten haben soll, in die Wohnung zu kommen. Dies ist vor dem Hintergrund des dem Berufungsbeklagten bekannten Annäherungsverbotes nicht glaubhaft bzw. ist die Schilderung des Berufungsbeklagten, wonach er den Berufungskläger bat, sich zu entfernen, lebensnaher und überzeugender. Zum anderen sagte der Berufungskläger an der Einvernahme vom 27. September 2014 zuerst aus, er sei vor der Eingangstür vom Berufungsbeklagten ins Gesicht geschlagen worden, deshalb die Vortreppe hinuntergefallen und dann vom Berufungsbeklagten mit einem Stein geschlagen worden. In derselben Einvernahme sagte er später zwar aus, er sei mit dem Stein vom Berufungsbeklagen am Auge verletzt worden, führte sodann aber auch aus, der erste Schlag oben an der Treppe sei ein Schlag gegen den Hinterkopf / Nacken gewesen, dann sei er vom Berufungskläger mit dem Stein geschlagen worden, er wisse aber nicht mehr genau wie und wo. An der Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018 gab er wiederum an, er sei oben an der Treppe auf den Hinterkopfbereich geschlagen worden und hingefallen. Er habe (danach) am Boden gelegen, als der Berufungsbeklagte ihm mit einem Stein geschlagen habe. Auf Nachfragen folgte eine ziemlich präzise Beschreibung seines Sturzes von der Treppe und seiner Körperposition in dem Moment, als er vom Berufungsbeklagten mit dem Stein geschlagen worden sei (zuerst bäuchlings auf dem Boden und dann seitlich abgedreht auf dem Boden liegend). Er will sich mithin Jahre später genauer daran erinnern, wie der Vorfall abgelaufen ist, als er dies am Tag des Vorfalls konnte. An der Berufungsverhandlung präsentierte der Berufungskläger nochmals einen etwas anderen Ablauf des Vorfalls, indem er aussagte: «…Dann wollte ich weggehen und in diesem Moment hat er mich auf den Kopf geschlagen. Dann bin ich nach unten gefallen und habe mich verletzt. Da waren vier Treppenstufen. Ich hatte mich am Knie verletzt. Dann bin ich umgefallen, er kam die Treppe herunter, nahm einen Stein und hat mich geschlagen. Er hat gesagt: "Stirb jetzt". Ich habe mich gewehrt gegen den Steinschlag. Ich wurde am unteren Augenlid getroffen. Dann habe ich den Stein weggeworfen. Dann hat er mich mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er hat nicht aufgehört mich zu schlagen. Er hat mich überall geschlagen.…» (act. 565). Diese Zusammenfassung der Aussagen zeigt auf, dass der Berufungskläger nicht konsistent und ausschliesslich behauptete, die Verletzung am Auge sei durch einen Schlag mit dem Stein verursacht worden. Dies wiederum stimmt mit der im Gutachten festgehalten Aussage des Berufungsklägers überein, wonach er geäussert haben soll, die Verletzung am Auge könne Folge eines Schlages mit einem Stein oder eines Faustschlages sein (act. 71). Auch wenn dieser Bericht keine protokollierten Aussagen im Sinne einer Einvernahme nach StPO beinhaltet und der Berufungskläger heute bestreitet, dies gegenüber dem Gutachter gesagt zu haben, ist gleichwohl festzustellen, dass diese Angabe seinen ursprünglichen Aussagen im Strafverfahren entspricht, die den Eindruck erwecken, er wolle sich möglichst viele Optionen des möglichen Tatverlaufs offen halten. Es ist damit festzuhalten, dass der Berufungskläger selbst die Verletzung am Auge ursprünglich nicht zwingend einem Schlag mit dem Stein zugeordnet hat und er die genauen Umstände des Kampfes zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten umso exakter schildert, je weiter das Ereignis zurückliegt und dieses auch zunehmend dramatischer darstellt. Es ist aber gerichtsnotorisch und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Detailreichtum beim Erzählen eines Vorfalls mit zeitlicher Distanz eher abnimmt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger offenbar sehr agitiert nach Basel gekommen sein muss, schliesslich gab er selber immer wieder an, einen unnatürlichen Tod der Mutter von C____ vermutet zu haben. Demgegenüber war der Berufungsbeklagte Teil der Trauergemeinde und befand sich kurz zuvor noch im Spital, wo die Mutter von C____ verstarb. Auch dies legt nahe, dass der Berufungskläger und nicht der Berufungsbeklagte sich schon zu Beginn der Begegnung in einer aggressiven und potentiell gewaltbereiten Stimmung befand, wie dies vom Berufungsbeklagten geschildert wurde. Diese Ausgangslage spricht folglich ebenfalls für die grössere Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsbeklagten. Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für die Erstellung des Sachverhalts nicht bzw. zumindest nicht allein auf die Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden kann.
5.1 D____ wurde am 8. August 2017 (act. 129 ff.) und in der Verhandlung vor Strafgericht am 11. April 2018 als Zeuge einvernommen (act. 299 ff.). Es handelt sich um die von den Parteien als Pfarrer, Priester oder Pastor bezeichnete Person. Nach dem Grund seiner Anwesenheit an der [...]strasse [...] zum Tatzeitpunkt gefragt gab er denn auch an, die Mutter eines Gemeindemitgliedes sei verstorben, weshalb er die Familie besucht habe (act. 300).
An der Einvernahme vom 8. August 2017 (act. 129 ff.) gab D____ an, nicht den ganzen Tatvorgang gesehen zu haben, sondern erst aufgrund der Schreie auf den Vorfall aufmerksam geworden zu sein. Als er hinunter gekommen sei, habe er die Kontrahenten gesehen, die «aneinander gerissen haben und geschlagen haben» und sei dazwischen gegangen. Er habe gesehen, wie der Berufungskläger blutete. Er ergänzte: «Es ist so, dass ich demjenigen helfen muss, der verletzt ist». Er habe dem Berufungsbeklagten gesagt, er solle gehen, aber beide hätten wieder aufeinander losgehen wollen. Die Familie des Berufungsbeklagten habe diesen zurückgehalten. Am Boden seien Steine gelegen. Er habe sich daran gestossen und habe am Fuss geblutet (act. 130). Auf Nachfrage ergänzte D____: «Ich habe nicht gesehen, dass sie sich gegenseitig geschlagen haben. Als ich kam, haben sie aneinander gerissen. Ich bin ehrlich. Ich stehe vor Gott. Als ich kam, habe ich die beiden auseinander gerissen. Ich habe gesehen, dass er blutet. Ich habe B____ weggestossen und ich habe ihn weggestossen. B____ wollte dann schlagen, aber seine Familie hat ihn zurückgehalten. Auch er (der Berufungskläger) wollte schlagen, aber ich habe ihn weggestossen. Was vorher war, weiss ich nicht. Es waren da auch Steine am Boden und ich habe dann auch geblutet». Er habe nicht gesehen, dass noch jemand anders geschlagen habe. Es sei ja nur der Vater des Berufungsbeklagten dagewesen, alles andere seien Frauen gewesen (act 131).
Am der Gerichtsverhandlung vom 11. April 2018 sagte er aus, sich «oben in der Wohnung» befunden zu haben, als es laut wurde und es «unten Probleme gab». Er sei nach unten gegangen. Gemäss Protokoll machte D____ eine «Greifbewegung» als er aussagte, er habe gesehen, wie der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte «so machten». Er sei dazwischen gegangen. Der Berufungskläger habe an der Stirn geblutet. Er habe dem Berufungsbeklagten gesagt, er solle vom Berufungskläger weggehen. Die ganze Familie sei herunter gekommen und habe geschrien. Die Familie habe den Berufungsbeklagten und er habe den Berufungskläger festgehalten. Auf Nachfrage gab er an, er habe keine Schlägerei gesehen. Er habe einfach gesehen, wie sie sich «so gehalten» hätten, wobei er gemäss Protokoll einer «Klammerbewegung» machte. Er könne sich nicht erinnern, ob der Berufungsbeklagte mit ihm über den Vorfall gesprochen habe. Der Berufungsbeklagte habe einfach gesagt, der Berufungskläger sei gekommen und er habe ihm mitgeteilt, es sei kein guter Zeitpunkt für einen Besuch. Die Polizei habe einen Stein mitgenommen, mit welchem geschlagen worden sein soll. Er wisse nicht, was es mit dem Stein auf sich habe. Er glaube, dieser Stein habe sich am Schluss beim Eingang befunden, er sei sich aber nicht sicher (act. 300). Auf die Frage, ob der Berufungskläger umgefallen sei, nachdem er (D____) nach unten gekommen sei, gab er an, nicht gesehen zu haben, wie jemand umfiel. Er glaube, niemand sei am Boden gewesen. Er wisse es nicht mehr genau. Auf Nachfrage gab er an, der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte seien gestanden, als er nach unten gekommen sei (act. 301).
5.2 Diese Depositionen stützen die Aussage des Berufungsbeklagten, wonach er nach der Verschiebung der Kontrahenten in den Vorgartenbereich nicht auf den am Boden liegenden Berufungskläger eingeschlagen haben soll, sondern er und der Berufungskläger miteinander rangelten. Auch ergeht daraus, dass beide Involvierten zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv waren, was der Darstellung des Berufungsklägers diametral widerspricht, der sich im Kampf ausschliesslich als Opfer verstanden haben will. Weiter fällt auf, dass die Aussage von D____, er habe am Fuss geblutet, im Einklang mit der Aussage des Berufungsbeklagten steht, wonach D____ ohne Schuhe zum Vorfall hinzu geeilt sein soll. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, spricht auch die Aussage von D____, der Stein habe sich glaublich beim Eingang befunden, für die Version des Berufungsbeklagten (sofern dies zutrifft, was allerdings mangels Angaben der Polizei nicht objektiviert ist [s. unten E. 6]). Damit stehen den Schilderungen des Berufungsklägers nebst denjenigen des Berufungsbeklagten vor allem auch diejenigen von D____ entgegen. Letztere sind von grossem Gewicht, erscheint doch D____ als neutraler Zeuge, welcher selbst vom Berufungskläger als «Beschützer» wahrgenommen wurde (act. 302: «Der Priester hat mich dann beschützt und hochgehoben»). Seine Aussagen erweisen sich auch aufgrund einer inhaltlichen Würdigung als ausgesprochen glaubhaft. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien und es fällt auf, dass D____ nicht einseitig aussagte und den Berufungskläger nicht übermässig belastete. Zwar sah D____ den Beginn der Auseinandersetzung – der vorliegend zentral ist – nicht, so dass sich aus seinen Aussagen nichts unmittelbar für die Frage entnehmen lässt, wer mit dem Stein (als erstes) auf den anderen losgegangen ist. Indem er aber den Verlauf der Auseinandersetzung nach dem Geschehen vor der Eingangstüre im Wesentlichen übereinstimmend mit den diesbezüglichen Aussagen des Berufungsbeklagten schildert, lässt er die Aussagen des Berufungsklägers insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Offensichtlich widerlegt die Zeugenaussage die Darstellung des Berufungsklägers, wonach er Opfer massiver und langdauernder Attacken durch den Berufungsbeklagten und dessen Familie geworden sein will und selber einzig Abwehrhandlungen vorgenommen haben will.
6.1 Am Tatort wurde ein Stein sichergestellt. In den Akten findet sich eine Fotografie desselben (act. 59). Allerdings ist nicht bekannt, wo genau sich der Stein vor seiner Sicherstellung befand. Zwar ist im Spurensicherungsbericht festgehalten, dass der Stein durch die Polizei sichergestellt worden sei, wobei die «Einzelheiten zur Örtlichkeit und zum Tatvorgehen» dem Polizeirapport zu entnehmen seien (act. 60). In diesem findet sich aber keinerlei Hinweis zum Fundort des Steins. Auch finden sich keine Fotografien vom Tatort und dem Fundort des Steins in den Akten.
6.2 Zum Stein befragt, sagte der Berufungsbeklagte in der Einvernahme als beschuldigte Person am 7. Oktober 2014 aus, dass sich seine DNA mit Sicherheit nicht am sichergestellten Stein finden werde (act. 51). In der Folge begab er sich am 27. Februar 2015 vereinbarungsgemäss zur Staatsanwaltschaft und gab freiwillig einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) ab, um diese Aussage zu belegen (act 54). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft allerdings auf eine Auswertung, «da der genaue Tathergang mit oder ohne Auswertung der Spur […] ab Stein inkl. Abgleich mit der DNA des Beschuldigten (Berufungsbeklagter) nicht eruiert werden kann». Die WSA werde drei Monate asserviert und dann vernichtet (act 54).
6.3 Anders reagierte der Berufungskläger, als ihm in der Einvernahme als beschuldigte Person vom 29. September 2014 vorgehalten wurde, mit diesem Stein auf den Berufungsbeklagten losgegangen zu sein (Vorhalt: «Wer jemanden mit einem solchen Stein, welcher von der Polizei sichergestellt wurde, auf den Kopf schlägt, der muss mit ernsthaften Verletzungen rechnen», act. 44). Er erwiderte: «Ja, aber ich habe ja nicht gesagt, mit welchem Stein ich geschlagen wurde. Es waren mehrere Steine dort» (act. 44).
6.4 Aufgrund der für das Strafverfahren zentralen Frage – wer mit dem Stein zugeschlagen hat bzw. diesen in der Hand hielt – sticht das diesbezügliche Aussageverhalten des Berufungsklägers ins Auge. Zwar durfte er – wenn seine Darstellung des Vorfalls zutreffen würde – davon ausgehen, dass sich sowohl eigene als auch DNA des Berufungsbeklagten am Stein finden würde. Gleichwohl wäre es in seinem Interesse gewesen, eine DNA-Spur des Berufungsbeklagten auf dem Stein nachweisen zu lassen. Der Nachweis einer solchen hätte den Berufungsbeklagten schliesslich in Erklärungsschwierigkeiten gebracht, da der Berufungsbeklagte immer aussagte, keinen Stein in der Auseinandersetzung behändigt zu haben. Auch hätte es im Interesse des Berufungsklägers liegen müssen, den Fundort des Steins zu eruieren. Hätte sich dabei herausgestellt, dass der Stein unten an der Treppe zum Hauseingang aufgefunden worden war, wäre dies nämlich mit der Version des Vorfalls des Berufungsbeklagten schwerer vereinbar gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen fällt deshalb auf, dass der Berufungskläger keine entsprechenden Fragen oder gar Beweisanträge stellte, sondern sofort andere mögliche Steine ins Spiel brachte, als er zum Thema des Tatwerkzeugs befragt wurde. Freilich ist es möglich, dass diese Aussage lediglich «ungeschickt» ausgefallen ist. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger, als er vernahm, dass der fragliche Stein sichergestellt wurde, von diesem als Tatwerkzeug ablenken wollte, weil er befürchtete, via Spurensicherung in der Unrichtigkeit seiner Darstellung entlarvt zu werden.
6.5 Objektive Schlüsse lassen sich aus dem Stein bzw. aus den darauf möglicherweise enthaltenen DNA-Spuren nicht mehr ziehen. Nachdem die Staatsanwaltschaft aufgefordert worden war, Anklage gegen den Berufungsbeklagten zu erheben (s. Einstellungsverfügung vom 19. Mai 2015, act. 83 f.; AGE BES.2015.74 vom 28. Februar 2017, act. 87 ff.), wollte sie weitere Beweise erheben. Dabei musste festgestellt werden, dass eine DNA-Abnahme ab dem sichergestellten Stein nicht mehr möglich war, weil das Spurenmaterial am 26. Februar 2017 vernichtet worden war, dies gemäss Auftrag des Appellationsgerichts per 30. August 2016 (Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils im Verfahren gegen den heutigen Berufungskläger). Die Vernichtung erfolgte somit nur zwei Tage vor dem Beschwerdeentscheid, der allerdings der Staatsanwaltschaft erst am 10. April 2017 zuging (s. hierzu Schreiben der Staatsanwaltschaft an die amtliche Verteidigerin vom 24. August 2017, act. 138).
Damit kann einzig festgestellt werden, dass der Berufungsbeklagte sich offenbar äusserst sicher war, den sichergestellten Stein nicht berührt zu haben. Demgegenüber stellte der Berufungskläger umgehend in Frage, ob überhaupt der richtige Stein sichergestellt wurde.
7.1 Der Berufungskläger lässt ausführen, die gutachterliche Stellungnahme zur Interpretation der Verletzungsbefunde im linken Augenbereich seines Gesichts würden für seine Darstellung des Vorfalls sprechen.
7.2 Gemäss dem ca. 17 ½ Stunden nach dem Vorfall erstellen IRM-Gutachten vom 7. Januar 2015 zeigten sich bei der Begutachtung des Berufungsklägers eine Schwellung und Unterblutung des linken Auges und der Augapfelbindehaut, Oberhautabschürfungen am linken Augenoberlid und eine chirurgisch versorgte Wunde im Bereich des linken Augenunterlids. Chirurgisch versorgt worden sei gemäss Austrittsbericht des Universitätsspital Basel (USB) eine 3 cm lange, saubere Quetsch-Riss-Wunde. Klinisch diagnostiziert worden seien zudem eine Prellung des Augapfels und ein Bruch der inneren Augenhöhlenwand. Die am und um das linke Auge festgestellten Befunde seien die Folgen einer stumpfen, tangential-schürfenden Gewalteinwirkung. Die Verletzungen könnten durch den Kontakt mit einem stumpf-kantigen oder rauen Tatwerkzeug hervorgerufen worden sein, weshalb der geltend gemachte Schlag mit einem Stein plausibel erscheine. Aufgrund der Schürfungen im Verletzungsgebiet sei ein Faustschlag nicht ohne Weiteres geeignet, die festgestellten Verletzungen am Auge in der Gesamtheit zu erklären. Aufgrund der umschriebenen Befundausprägung am linken Auge seien auch ein Sturz oder ein Fusstritt nicht geeignet, die festgestellten Verletzungen hervorzurufen. Zudem seien bei der forensischen Untersuchungen keine anderen frischen Verletzungen in sturztypischer Lokalisation festgestellt worden. Auch Tritte hätten nicht belegt werden können (act. 72 f.). Im Weiteren würden sich als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen Hauteinblutungen an der linken Wange, an der linken Schulterhöhe und am linken Schulterblatt zeigen. Die Hauteinblutung auf Höhe des linken Schulterblattes könne dem berichteten Schlag gegen den Rücken zugeordnet werden. Die übrigen Hauteinblutungen seien hinsichtlich der Entstehungsweise unspezifisch. Bis auf die Läsion am rechten Schienbeinhöcker könnten die erhobenen Befunde zeitlich dem Ereignis zugeordnet werden. Selbstverletzungen seien nicht vorhanden (act 73 f.).
7.3 Die Vorinstanz befand mit Blick auf das IRM-Gutachten, es reiche «in seiner Unbestimmtheit für sich alleine jedenfalls nicht aus, die stark lädierte Glaubwürdigkeit des Berufngsklägers auszugleichen und seiner Sachverhaltsversion den Vorzug zu geben» (Strafurteil S. 6). Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Auch wenn das IRM-Gutachten feststellt, dass ein Faustschlag nicht ohne Weiteres geeignet sei, die Schürfungen im Verletzungsgebiet des Auges zu erklären, benennt es gleichzeitig die Ungewissheiten, die aufgrund des Verletzungsbildes bestehen und nicht ausgeräumt werden können. Es liefert deshalb vor dem Hintergrund der Aussagenwürdigung keine hinreichende Sicherheit für den tatsächlichen Vorgang bzw. für die Ursachen der Schürfungen. Damit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Möglichkeit, der Berufungskläger habe sich die Schürfungen während der physischen Auseinandersetzung mit dem Berufungsbeklagten anderswo – etwa an der Hauswand oder am Boden – zugezogen, nicht ausgeschlossen werden kann (Strafurteil S. 6; vgl. etwa die Aussage des Berufungsbeklagten vom 7. Oktober 2014 wonach er und der Berufungskläger sich nach dem Faustschlag je an die Wand gedrückt hätten: «Wir haben uns gehalten und einmal hat er mich an die Wand gedrückt und dann ich ihn», act. 50). Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger an der Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018 aussagte, der Berufungsbeklagte habe mit dem Stein auch seine Brille getroffen (act. 302). Er nannte damit selbst einen Gegenstand, der sich wohl aufgrund seiner Beschaffenheit und seinem Sitz unmittelbar vor dem Auge für die Zuführung einer Schürfung im Augenbereich eignen dürfte. Allerdings liess der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung die Richtigkeit der Übersetzung bestreiten und angeben, er habe vom Auge und nicht von einer Brille gesprochen (Plädoyer act. 542), was allerdings allein aufgrund der unterschiedlichen Länge der beiden Wörter in der tamilischen Sprache nicht durchwegs zu überzeugen vermag. Immerhin bedarf der Berufungskläger nachweislich einer Sehkorrektur (s. bspw. Arztbericht USB vom 29. Oktober 2015 act. 274).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt nicht gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers als erstellt gelten kann. Dies aufgrund der darin enthaltenen Widersprüchlichkeiten und Inkonsistenzen in Bezug auf den konkreten Tatablauf, der zunehmenden Beschönigung seiner eigenen Rolle im Konflikt und der erfolgten Aggravation des Ereignisses im Laufe des Strafverfahrens. Die Aussagen des Berufungsklägers sind damit wenig glaubhaft. Die Depositionen von D____, welcher allerdings nur Angaben zum Ende der Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten machen konnte, stützen zudem die Aussagen des Berufungsbeklagten. Das IRM-Gutachten weist in Bezug auf die Schürfungen im Augenbereich zwar auf die Plausibilität der Zuführung derselben durch ein stumpf-kantiges oder raues Tatwerkzeug hin, vermag allerdings vor dem Hintergrund der restlichen Beweislage die bestehenden Ungewissheiten betreffend mögliche andere Verletzungsvorgänge nicht zu beheben. Es bestehen mithin bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel daran, ob sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschildet zugetragen hat. Deshalb ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zugunsten den Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dies vom Berufungsbeklagten geschildert wurde. Es kann dazu auf die Darstellung des Sachverhalts, von welchem auszugehen ist, im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Strafurteil S. 6 E. 4).
9.1 Aufgrund des in der Anklageschrift enthaltenen Eventualsachverhalts, wonach der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit einer Faust ins Gesicht geschlagen habe, ist nachfolgend diese (zugestandene) Tathandlung rechtlich einzuordnen.
Der vom Berufungsbeklagten getätigte Faustschlag ins Gesicht bzw. aufs Auge des Berufungsklägers mit der Folge einer medialen Orbitawandfraktur links (act. 35) ist zweifellos als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Hingegen ist in Abweichung der diesbezüglichen Feststellung im Strafurteil (S. 7) festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, ob der Berufungsbeklagte auch die Thoraxprellung zu verantworten hat. Jedenfalls ist ein Faustschlag in das Gesicht mit Sicherheit nicht geeignet, eine Thoraxprellung zu verursachen. Da nicht abschliessend bekannt ist, wie und wie heftig der Berufungskläger nach dem Faustschlag die Treppe hinunter gefallen ist, der Berufungsbeklagte das Austeilen weiterer Schläge und Tritte abstreitet und weil davon auszugehen ist, dass der Berufungsbeklagte und der Berufungskläger nach dem Faustschlag gegenseitig miteinander rangelten, kann die Ursache sämtlicher über die Augenverletzung hinausgehenden Blessuren nicht einer konkreten Handlung zugeordnet werden und damit nicht als im Sinne der Anklage erstellt gelten. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger behauptet, auch von anderen Personen geschlagen worden zu sein. Im Übrigen ist die Verursachung einer Thoraxprellung auch nicht angeklagt. Zu prüfen bleibt damit ausschliesslich, ob der Faustschlag in das Gesicht des Berufungsbeklagten in rechtfertigender Notwehr erfolgte oder nicht.
9.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 m.w.H.). Das Notwehrrecht ist im Gegensatz zum Notstandsrecht nicht subsidiär, was bedeutet, dass die angegriffene Person nicht zu fliehen oder sonst wie dem Angriff auszuweichen braucht (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 15 N 3).
In subjektiver Hinsicht bedarf es eines Verteidigungswillens. Von Notwehr kann nämlich nur die Rede sein, wenn sich die Täterschaft der Notwehrlage bewusst war und mit dem Willen zur Verteidigung handelte (Wohlers, a.a.O., Art. 15 N 12).
9.3 Ausgehend vom Sachverhalt gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Notwehrlage des Berufungsbeklagten zu bejahen. Mit der Vorinstanz ist dazu festzuhalten, dass zu Gunsten des Berufungsbeklagten anzunehmen ist, dass der Berufungskläger mit dem Stein in der aufgezogenen Hand auf ihn zustürmte und der Berufungsbeklagte fürchten musste, mit diesem geschlagen zu werden. Dass er den unmittelbar drohenden Angriff mit einem schweren Stein durch einen Faustschlag abwehrte, erweist sich damit als angemessene und vom Notwehrrecht gedeckte Reaktion. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Abwehr ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach zu berücksichtigen ist, dass der Berufungsbeklagte keine Zeit hatte, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Optionen abzuwägen und insbesondere nicht primär versuchen musste, sich der Situation mittels Flucht zu entziehen.
Auch der Abwehrwille des Berufungsbeklagten ist zu bejahen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger aufgrund früherer Vorkommnisse und seinem Konflikt mit C____ grundsätzlich nicht allzu wohl gesinnt war. Gleichwohl erscheint sein Faustschlag in der damaligen Situation nicht als Ausdruck von Rache oder Vergeltung, sondern als unmittelbare Abwehrreaktion im dynamischen Geschehen. Dies vor dem Hintergrund des zufälligen Aufeinandertreffens der beiden sowie des kurzen Zeitablaufs zwischen dieser Begegnung, der wohl aggressiv vorgetragenen Vorhalte des Berufungsklägers betreffend das Ableben der Mutter von C____ und des Angriffs des Berufungsklägers mit dem Stein.
Damit handelte es sich bei dem Faustschlag um eine in Notwehr berechtigterweise erfolgte Abwehr eines drohenden Angriffs und der Berufungsbeklagte hat sich damit nicht strafbar gemacht. Er ist vom Anklagevorwurf freizusprechen.
Aufgrund des Freispruchs des Berufungsbeklagten vom Anklagevorwurf wegen fehlender Widerrechtlichkeit seiner Handlung sind die Schadens- und die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens den Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Berufungskläger mit seiner Berufung vollständig unterliegt, hat er die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Weil ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Verfahrenskosten, welche auch diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung umfassen, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Eine Rückforderung bei verbesserten Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil Obergericht Zürich, SB180294 vom 29. August 2019 E. 4.3.4). Seine Rechtsvertreterin wird demnach entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote, zuzüglich 4 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung des Urteils, (vorerst) aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Kosten des Berufungsverfahrens wird eine Gebühr von CHF 1'500.– zu Lasten des Berufungsklägers festgelegt. Auch diese gehen vorerst zu Lasten der Staatskasse. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten wird ebenfalls entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote, zuzüglich 3 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (ohne Nachbesprechung, da wegen des Freispruchs obsolet), aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Freispruch vom Anklagevorwurf hat kostenlos zu erfolgen, deshalb besteht kein Rückforderungsvorbehalt seitens des Staates.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es grundsätzlich bei der erstinstanzlichen Kostenauferlegung. Zu korrigieren ist einzig, dass auch für die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsbeklagten kein Rückforderungsanspruch seitens des Staates besteht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Honorar von CHF 3'130.– und einer Spesenvergütung von CHF 81.65, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 247.30, aus der Gerichtskasse;
Die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers und Berufungsklägers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Honorar von CHF 2'340.– und einer Spesenvergütung von CHF 15.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 188.50 und für die Bemühungen ab dem 1. Januar 2018 mit einem Honorar von CHF 3'390.– und einer Spesenvergütung von CHF 165.60, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 273.80, aus der Gerichtskasse.
Der Berufungsbeklagte, B____, wird in Abweisung der Berufung von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und von der Eventualanklage der einfachen Körperverletzung, kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Berufungsklägers werden abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’200.– und die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Diese gehen zu Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'640.– und ein Auslagenersatz von CHF 74.65, zzgl. 7,7% MWST von CHF 363.–, aus der Gerichtkasse bezahlt. Es besteht weder für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der unentgeltlichen Vertreterin des Berufungsklägers, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 164.70, zzgl. 7,7% MWST von CHF 320.70, aus der Gerichtkasse bezahlt. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).