Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.69, AG.2018.723
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.69

URTEIL

vom 18. November 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____, [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. März 2018

betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März 2018 auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 13. November 2018 hin des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Weiter wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 245.30 sowie eine Urteilsgebühr im Falle der Berufung von CHF 800.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 5. April 2018 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 26. Juni 2018 Berufung erklärt und diese begründet. Die Verfahrensleiterin wies die Berufungsschrift mit Verfügung vom 28. Juni 2018 in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 sowie Art. 400 Abs. 1 bzw. Art. 385 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Verbesserung zurück. Der Berufungskläger reichte die verbesserte Berufungsschrift innert Nachfrist am 9. Juli 2018 ein. Er beantragt darin sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freizusprechen. Weiter beantragt er sinngemäss, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Entschädigung von CHF 8‘650.– zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat weder das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 7. August 2018 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend relevant, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

1.1 Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März 2018 ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und nach Einreichung der nachgebesserten Berufungsschrift auch formgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten. Ein diesbezüglicher Vorbehalt ist zu machen für die diversen unverständlichen und nicht die Sache betreffenden Ausführungen des Berufungsklägers auch in der nachgebesserten Berufungsschrift.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Die Verfahrensleitung hat mit Verfügung vom 7. August 2018 die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren angeordnet, da dem Berufungskläger vor-instanzlich einzig eine Übertretung zur Last gelegt wurde (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

2.1 Der Berufungskläger macht zunächst sinngemäss geltend, das vorinstanzliche Urteil sei mangelhaft, da der erstinstanzliche Richter befangen und weiter die Praxis der Fallzuteilung am Strafgericht Basel-Stadt verfassungswidrig gewesen sei. Für letzteres Vorbringen bezieht sich der Berufungskläger auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2018 (BGer 1C_187/2017 und 1C_327/2017). Das Vorliegen von Ausstandsgründen sowie anderer Organmängel führt nicht zur Nichtigkeit des betreffenden Entscheids, sondern lediglich zu dessen Anfechtbarkeit (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018, E. 3.2).

2.2 Ausstandsgesuche einer Partei müssen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug, nach der Rechtsprechung innert Wochenfrist (vgl. statt vieler BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2) nach Entdeckung des Ausstandsgrunds, geltend gemacht werden. Auch Organmängel anderer Art, wie die vorliegend geltend gemachte fehlerhafte Bestellung des Gerichts, sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101) ohne Verzug nach deren Kenntnis vorzubringen. Wird der Ausstandsgrund erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entdeckt, so kann die behauptete Verletzung der Ausstandspflicht bzw. der Organmangel im Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 5 ff.). Die den Ausstand bzw. den Organmangel begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen, und die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4 f., BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2).

2.3 Der Berufungskläger hatte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, der befasste Strafgerichtspräsident sei befangen, ohne diesen Vorwurf jedoch auch nur zu begründen. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23. März 2018, Vorakten S. 269, 271). In der Berufung bringt er nun vor, der vorinstanzliche Strafgerichtspräsident schulde ihm „eine grosse Summe an Geldes“; er führt diese Behauptung aber nicht näher aus noch belegt er sie. Zwar sind keine hohen Anforderungen an die Begründetheit eines Ausstandsgesuchs und die Glaubhaftmachung von dessen Umständen zu stellen; das Vorbringen des Berufungsklägers geht jedoch nicht über eine blosse Behauptung hinaus und erfüllt damit diese Anforderungen klar nicht. Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. Aus dem Verhandlungsprotokoll geht hervor, dass der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Verhandlung erstmalig auf den befassten Strafgerichtspräsidenten getroffen ist (Verhandlungsprotokoll vom 23. März 2018, Vorakten S. 269, 270 f.). Damit ist das Ausstandsgesuch überdies unbegründet.

2.4 Der Berufungskläger rügt weiter die Art der Zuteilung seines Falls an das erstinstanzliche Einzelgericht. Das Bundesgericht stellte im zitierten Entscheid im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle fest, § 12 des bis zum 17. Oktober 2018 geltenden Organisationsreglements des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 (SG 154.180) erfülle die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gericht nicht vollständig, und hob diesen auf. § 12 des mittlerweile revidierten Organisationsreglements sah vor, dass die Kanzlei A des Strafgerichts, in Ergänzung zu der von einem turnusgemäss wechselnden Präsidiumsmitglied bestimmten Verfahrensleitung, den übrigen Spruchkörper „nach den gesetzlichen Vorgaben und nach der Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter bestimmt“. Das Bundesgericht kritisierte ausschliesslich die Delegation der Bestimmung des restlichen Spruchkörpers an die Kanzlei als nicht mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar; dieser komme ein erheblicher Ermessensspielraum zu, da sie abgesehen vom Kriterium der Verfügbarkeit an keine gesetzlichen Kriterien gebunden sei (E. 7.3). Aus dem Gesagten erhellt, dass das zitierte Bundesgerichtsurteil vorliegend keine Relevanz hat. Der Fall des Berufungsklägers wurde vom Strafgericht als Einzelgericht beurteilt, wohingegen der vom Bundesgericht kritisierte und aufgehobene § 12 des Organisationsreglements die Zusammenstellung des Spruchkörpers bei mehreren Gerichtsmitgliedern behandelte. Das Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

3.1 Der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 13. November 2017, der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe am 30. Dezember 2015 „den nicht betriebssicheren Personenwagen BS [...] (nichttypenkonformer Dachträger montiert, welcher beidseitig über gefährliche, abstehende Ecken und Kanten verfügt) in Verkehr“ gesetzt, indem er diesen [...] in Basel parkierte. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet.

3.2 Der Berufungskläger führt dazu in seiner Berufung aus, es sei weder bewiesen noch relevant noch richtig, dass es sich um einen nicht typengerechten Dachgepäckträger gehandelt habe und dieser über die Fahrzeugbreite herausgeragt sei. Weiter fehle es an einer Person, die durch diesen behaupteten Verstoss zu Schaden gekommen wäre. Da der Dachgepäckträger die Fahrzeugbreite nicht überschritten habe, sei auch keine Störung der übrigen Verkehrsteilnehmer möglich gewesen. Im Übrigen sei ein Dachgepäckträger kein Fahrzeugteil.

3.3 Demnach ist einzig strittig, ob der Dachträger typenkonform war und ob von diesem eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz unterstellt, der Dachträger rage über die Fahrzeugbreite hinaus (angefochtenes Urteil S. 3; Überweisung mit Antrag vom 4. Januar 2016, Vorakten S. 3; Bericht der Kantonspolizei vom 11. Dezember 2017, Vorakten S. 58). Der Berufungskläger bestreitet aber auch zu Recht weder in der Berufungsanmeldung noch der -begründung, dass der Dachträger beidseits über die Dachbreite hinausging. Dieser Umstand ist durch den Kontrollrapport der Kantonspolizei in Wort und Bild dokumentiert. Aus den Bildaufnahmen der Kantonspolizei geht ohne Weiteres hervor, dass der Dachträger die Dachbreite beidseits um mehrere Zentimeter überragt; eine Quantifizierung konnte angesichts dieses mit blossem Auge erkennbaren Befunds entgegen der Ansicht des Berufungsklägers unterbleiben (Überweisung mit Antrag vom 4. Januar 2016, Vorakten S. 3, 7-10; Berufungsanmeldung, Vorakten S. 277, 280).

3.4 Ob der Dachträger typenkonform war oder nicht, ist im vorliegenden Zusammenhang tatsächlich nicht übermässig relevant. Nicht jeder nicht typenkonforme Dachträger ist zugleich nicht betriebssicher und gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Immerhin führt die Bejahung eines nicht typenkonformen Dachträgers aber überhaupt erst zur Überlegung, ob der angebrachte Dachträger die Verkehrssicherheit möglicherweise beeinträchtigt. Für die Kantonspolizei war dieser Umstand weiterhin relevant, da Dachträger, die nicht typengenehmigt sind, einer separaten Prüfung in Form einer Einzelabnahme durch die Motorfahrzeugkontrolle bedürfen (vgl. Bericht der Kantonspolizei vom 11. Dezember 2017, Vorakten S. 58). Fehlt diese Abnahme, liegt deshalb noch nicht per se ein vorschriftswidriger Zustand im Sinne von Art. 29 SVG vor (vgl. zu einer vergleichbaren Sachlage Schenk, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 29 SVG N 26). Dass der Dachträger aber tatsächlich nicht typenkonform war, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser zur erfolgreichen Montage auf dem Dach des Jeep Cherokee modifiziert werden musste und zuletzt die Dachbreite nicht einhielt (dokumentiert in der Überweisung mit Antrag vom 4. Januar 2016, Vorakten S. 3, 7-10; Bericht der Kantonspolizei vom 11. Dezember 2017, Vorakten S. 58). Im Übrigen hat auch der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren diesen Umstand bestätigt, indem er aussagte: „Ja, ich habe den Dachträger montiert. Ich habe lange nach einem passenden Modell gesucht. Es gibt aber auf dem Markt kein Modell, welches für meinen Autotyp geeignet ist. Darum habe ich diesen Nutzfahrzeug-Dachträger montiert“ (Überweisung mit Antrag vom 4. Januar 2016, Vorakten S. 4). Wenn der Berufungskläger im Berufungsverfahren diese Äusserung nun sinngemäss revidieren möchte, muss dies als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.

3.5 Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger gestützt auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, wonach mit Busse bestraft wird, „wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht“, in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 67 Abs. 1 sowie Art. 219 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41). Geschütztes Rechtsgut von Art. 93 SVG ist die Verkehrssicherheit, die in einem weiteren Sinne auch die Gesundheit der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer beinhaltet. Die Strafbestimmung soll vor allem die Einhaltung von Art. 29 SVG gewährleisten, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen und so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden (Schenk, a.a.O., Art. 93 SVG N 1 m.w.H.). Gemäss Art. 67 Abs. 1 VTS dürfen Fahrzeuge „keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen. Dies gilt sowohl für den Innenraum zum Schutz der Insassen und Insassinnen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängern und Fussgängerinnen und von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen“.

3.6 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Dachträger durch die Montage entgegen der Ansicht des Berufungsklägers klarerweise Bestandteil des Fahrzeugs geworden ist. Zwar hat der Berufungskläger etwas Schaumstoff um die zwei vorderen, über das Dach herausragenden Enden des Dachträgers gewickelt (Überweisung mit Antrag vom 4. Januar 2016, Vorakten S. 3, 8, 9). Doch auch mit diesen leichten Schutzvorkehrungen bleibt es bei einer Verletzung von Art. 67 Abs. 1 VTS. Gemäss diesem müssen die überragenden Teile nämlich nicht spitz oder scharfkantig sein; ausreichend ist das Vorliegen von Vorsprüngen, von denen im Kollisionsfall eine zusätzliche Verletzungsgefahr ausgeht. Gemäss der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz befinden sich die relativ spitz zulaufenden vorderen Abschlüsse des Rahmens des Dachträgers im Bereich der Kopfhöhe von Velofahrerinnen und Velofahrern bzw. von (kleineren) Fussgängerinnen und Fussgängern, so dass im Kollisionsfall eine erhöhte Verletzungsgefahr, konkret die Zufügung eines stumpfen Traumas in Kopf- bzw. Brustbereich, von diesen Vorsprüngen ausgeht. Der Berufungskläger erkannte das Gefahrenpotential des von ihm montierten Dachträgers grundsätzlich, versuchte er doch durch das Anbringen von Schaumstoffabdeckungen der erkannten Gefahr entgegenzuwirken (Überweisung mit Antrag vom 4. Januar 2016, Vorakten S. 4); wie ausgeführt war dieser Versuch jedoch unzulänglich. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, spricht auch das Verhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der Vorführung seines Fahrzeugs bei der MFK dafür, dass er sich der Gefährlichkeit seines Dachträgerkonstrukts bewusst war (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 Absatz 4 mit Hinweis auf Vorakten S. 3, 12 ff.). Dass sich die Verletzungsgefahr verwirklicht hätte, behauptet weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz. Dieser Umstand ist aber in Art. 67 Abs. 1 VTS auch nicht vorausgesetzt noch Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (vgl. Schenk, a.a.O., Art. 93 SVG N 19).

3.7 Demnach ist die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Auch die Strafzumessung durch die Vorinstanz ist überzeugend ausgefallen (angefochtenes Urteil S. 5). Diese hat zutreffend verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass der Dachträger fest montiert war und damit bei jeder Fahrt eine potentiell erhöhte Verletzungsgefahr für Velofahrerinnen und Velofahrer sowie Passantinnen und Passanten darstellte. Das Strafgericht hat weiter richtigerweise zu Gunsten des Berufungsklägers gewertet, dass er Anstrengungen unternommen hatte, die Verletzungsgefahr durch Anbringen von Schaumstoffabdeckungen zu verringern. Verschuldensmindernd wirkte sich weiter der Umstand aus, dass in dubio für den Berufungskläger davon auszugehen war, dass der Dachträger die Gesamtbreite des Fahrzeuges nicht überragte. Mit der einwandfreien Einschätzung der Vorinstanz ist vorliegend von einem eher leichten Verschulden auszugehen und die ausgesprochene Bussenhöhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestätigen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird bei CHF 700.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 67 Abs. 1 und Art. 219 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie Art. 106 des Strafgesetzbuchs.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 245.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

14

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

BV

  • Art. 30 BV

StPO

  • Art. 58 StPO
  • Art. 356 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 406 StPO
  • Art. 428 StPO

SVG

  • Art. 29 SVG
  • Art. 93 SVG

VTS

  • Art. 67 VTS

Gerichtsentscheide

4