Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.65, AG.2020.610
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.65

URTEIL

vom 23. Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz , Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. März 2018 (ES.2017.817)

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 9. März 2018 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180. – (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 1'600.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 395.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil erhob A____, vertreten durch [...], Advokat, Berufung. Er beantragt einen Freispruch, eventualiter Schuldspruch wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 5. September 2018 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Nachdem ein erster Termin für die Berufungsverhandlung wegen der COVID-19‑Pandemie hatte verschoben werden müssen und der Berufungskläger den Vorschlag einer schriftlichen Verfahrenserledigung abgelehnt hatte, fand die Berufungsverhandlung schliesslich am 23. Oktober 2020 statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Vor den Schranken ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

1.2 Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).

Dem Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Urteil zur Last gelegt, am 29. April 2017 den Personenwagen [...] über die Schwarzwaldbrücke in Basel in Fahrtrichtung Grenzacherstrasse gelenkt und dabei unter Hervorrufung und Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit) überschritten zu haben. Gemäss Strafbefehl und dem angefochtenen Urteil hat er sich damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) schuldig gemacht.

3.1 Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer Verkehrsregeln verletzt. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Gerichtspraxis dann erfüllt, wenn der Lenker eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. In objektiver Hinsicht fällt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts unter den qualifizierten Tatbestand (BGE 143 IV 508 E.1.3 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler, zuletzt BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E.4.1.1; 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3). Indizien, welche eine Verkehrsregelverletzung im Einzelfall als weniger gravierend erscheinen lassen können, können etwa darin bestehen, wenn zu erkennen ist, dass der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E.2.1.2;1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E.2.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).

3.2 Dass die Innerorts-Signalisation für den Berufungskläger nach Verlassen der Autobahn zunächst nicht erkennbar gewesen wäre, was er vor der Vorinstanz und auch noch im Berufungsverfahren geltend machte, muss als widerlegte Schutzbehauptung verworfen werden. Das Ortsschild "Basel" und das Schild mit der Begrenzung auf Tempo 50 km/h ist fotografisch dokumentiert und die Behauptung, dieses sei wegen eines Astes nicht zu sehen gewesen, vermag in keiner Hinsicht zu überzeugen (auch fotografisch nicht). Selbst wenn dort, was für den fraglichen Zeitpunkt nicht erwiesen ist, ein Ast in den Sichtbereich vor das Schild hineingeragt wäre, wäre die Sicht auf die Beschilderung höchstens allenfalls teilweise und nur für einen bestimmten Moment beeinträchtigt gewesen (zur Veranschaulichung Foto S. 56). Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger bei seiner Einfahrt in den Innerortsbereich eine Innerortssituation erkennen musste, in welcher er z.B. aufgrund der Bodenmarkierung Rechtsvortritt zu gewähren hatte.

Nicht von der Hand zu weisen ist indessen, dass der Streckenabschnitt, auf welchem später die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, einem Lenker, der die Begrenzung zuvor übersehen hatte, sich äusserlich nicht ohne Weiteres als Innerortsbereich erschliesst. Zwischen der Innerorts-Signalisation und dem Streckenabschnitt, für welchen die zu hohe Geschwindigkeit nachgewiesen wird, liegt eine Brückenauffahrt: Das als Verzweigungsgebiet erscheinende Strassenbild verändert sich mit der Auffahrt zur Schwarzwaldbrücke nochmals beträchtlich. In massgeblichen Streckenabschnitt begünstigen etwa der Umstand, dass die Spur neben der Autobahn entlang verläuft, sowie das Fehlen von eindeutigen oder charakteristischen Innerortsmerkmalen einen Irrtum eines Fahrzeuglenkers, der im Streckenabschnitt zuvor den Übergang in den Innerortsbereich übersehen oder der geglaubt hatte, sich nach der Auffahrt auf den fraglichen Streckenabschnitt bereits wieder ausserorts zu befinden. Verstärkt mag eine solche Fehlannahme dadurch geworden sein, dass über dem Autobahnabschnitt Tempo 80-Schilder angebracht sind, die auch für einen sich im Irrtum befindenden Lenker auf der Innerortsspur ersichtlich sind. Illustrativ sind die Fotografien der Auffahrt zum Streckenabschnitt S. 57/58 der Akten. Unter diesen Umständen kann zumindest nicht widerlegt werden, dass sich der Berufungskläger, wie er geltend macht, im Zeitpunkt der Messung im Ausserortsbereich wähnte.

Dieser Irrtum ist angesichts der objektiv fehlerfreien Beschilderung vorwerfbar und lässt die Strafbarkeit nicht entfallen. Indessen gehört er, in Anbetracht der bezeichneten Umstände, zu solchen Irrtümern, die eine objektiv schwerwiegende Geschwindigkeitsübertretung subjektiv als weniger gravierend erscheinen lassen. Dies erfolgt mit der Konsequenz, dass das Fehlverhalten des Berufungsklägers den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 (und nicht 2) SVG erfüllt und ein entsprechender Schuldspruch ergeht. In diesem Sinn ist der angefochtene Schuldspruch in teilweiser Gutheissung der Berufung zu korrigieren.

Zu bestrafen ist der Berufungskläger demzufolge mit einer Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG). Das objektive Verschulden wiegt – im Rahmen des nicht qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG – eher hoch. Es bleibt dabei, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h innerorts (75 km/h statt 50 km/h) objektiv als gravierend zu bezeichnen ist. Dass der Berufungskläger laut eigener Aussage als Aussendienstmitarbeiter aus beruflichen Gründen viel mit dem Auto unterwegs ist, vermag den Tatvorwurf weder zu erschweren – etwa im Sinne, dass er als geübter Lenker Geschwindigkeitslimiten auch in anspruchsvolleren Streckensituationen fehlerfrei erkennen müsste – noch zu mindern. Wer viel unterwegs ist, ist im Strassenverkehr keinem milderen Mass an Sorgfalt unterworfen. Die guten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers haben sich nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung gegenüber dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils durch eine Steigerung des Erwerbseinkommens noch verbessert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). In Abwägung aller Umstände und mit Hinblick auf die Gerichtspraxis zu den Geldbussen bei Geschwindigkeitsübertretungen ist die verschuldensangemessene Busse auf CHF 1'000.– zu bemessen (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit einer Urteilgebühr von lediglich CHF 250.– statt CHF 600.–) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für seine Anwaltskosten ist ihm eine Parteientschädigung für beide Instanzen in Höhe von insgesamt CHF 3'300.– auszurichten (Obsiegen bei beantragtem Freispruch in ungefähr hälftigem Umfang, folglich Aufwandsentschädigung zu ca. 50%; Kostennoten 1. Instanz, zzgl. Hauptverhandlung, und Kostennote 2. Instanz, zzgl. Berufungsverhandlung, bei den Akten).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.– für die erste Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.–.

Dem Berufungskläger wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'300.– (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft

Strafgericht

Strassenverkehrsamt des Kantons ZG (gemäss Ersuchen)

Strassenverkehrsamt des Kantons ZH (neuer Wohnsitzkanton)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Zitate

Gesetze

8

Gerichtsentscheide

9