Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.62, AG.2019.645
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.62

URTEIL

vom 22. Mai 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____ , geb. [...] Berufungskläger

Justizvollzugsanstalt [...], Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 22. März 2018

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2018 wurde A____ (Berufungskläger) der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Weiter wurde der bedingte Vollzug der gegen A____ am 3. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Diebstahls (Versuch) und Hausfriedensbruchs ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 3 Jahre, mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Januar 2017 um 1.5 Jahre verlängert, widerrufen. Überdies beschloss das Strafgericht über das Schicksal des Beschlagnahmeguts, überband A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest. Das Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG stellte das Strafgericht aus Opportunität ein.

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 28. März 2017 [recte: 2018] die Berufung angemeldet, sie am 6. Juni 2018 erklärt und am 10. September 2018 begründet. Er beantragt, er sei vollumfänglich in allen ihm zur Last gelegten Sachverhalten von Schuld und Strafe freizusprechen, es sei ihm eine Genugtuung für die zu Unrecht entzogene Freiheit zuzusprechen und es seien sämtliche Kosten des Verfahrens auf den Staat zu verlegen, unter Gewährung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt [...] als amtlichem Verteidiger. Nicht von den Berufungsanträgen umfasst, aber dem Gegenstand der Berufung als zugehörig erklärt wurde die Anfechtung des Widerrufs betreffend die am 3. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 17. September 2018 beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil vom 22. März 2018 vollumfänglich zu bestätigen und entsprechend die Berufung des A____ sowie dessen Beweisanträge abzuweisen.

Im Instruktionsverfahren ergingen folgende Verfügungen: Am 4. Juli 2018 wurde A____ unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren bewilligt. Nach Einholung der entsprechenden Auskünfte am 9. August 2018 und der diesbezüglichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2018 stellte die Instruktionsrichterin gleichentags fest, dass B____ auf eine Konstituierung als Privatkläger verzichtet hat. Zu den Akten erkannt wurden der Vollzugsbericht der JVA [...] vom 23. Januar 2019 sowie die ergänzenden Bemerkungen vom 9. Mai 2019. Sodann ging am 17. April 2019 ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister betreffend A____ beim Appellationsgericht ein. Mit Verfügung vom 18. April 2019 wurden die Akten der aus dem Strafregisterauszug ersichtlichen Verfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Urteilsdatum: 27. Januar 2017) und der Staatsanwaltschaft Baden (Urteilsdatum: 28. Februar 2017) beigezogen. Die Akten des von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geführten Verfahrens (Urteilsdatum: 3. Februar 2016) konnten nicht erhältlich gemacht werden. Von den Editionen wurde den Parteien Kenntnis und mit Verfügung vom 13. Mai 2019 Möglichkeit zur Einsichtnahme gegeben.

Am 22. Mai 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur Person und zur Sache befragt, anschliessend gelangten seine Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

1.2.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das Urteil der Vorinstanz teilweise an. Es sind folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Die Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, die Aufhebung der Beschlagnahme über diverse Gegenstände und deren Rückgabe an den Berufungskläger sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Angefochten sind demgegenüber der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die Bemessung der diesbezüglichen Strafe, die Landesverweisung sowie der Widerruf des bedingten Vollzuges der am 3. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ausgesprochenen Geldstrafe

Die Vorinstanz legte ihrem Schuldspruch zusammenfassend das folgende Beweisergebnis zugrunde:

Am 23. Juli 2017, nach Mitternacht (ca. 01:00 Uhr), sei der Berufungskläger (A____) als Teil einer Gruppe von Personen somalischer Abstammung, neben ihm bestehend aus C____, D____ und E____, beim Freizeitzentrum [...] in Basel auf eine Gruppe von Personen arabischer Abstammung, bestehend aus dem späteren Opfer (B____), sowie F____ und G____, getroffen. Aus nichtigen Gründen habe sich eine Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen entsponnen, in deren Folge es zu einer Rangelei zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer gekommen sei. Nachdem ersterer dem letzteren eine Ohrfeige oder einen Faustschlag verpasst habe, möglicherweise mit einer Bierbüchse oder Bierflasche oder er eine solche auf seinen Kontrahenten geworfen habe, seien der Berufungskläger und das Opfer im folgenden Gerangel gemeinsam zu Boden gegangen. Im Fortgang der Auseinandersetzung habe der Berufungskläger dem auf ihm liegenden Opfer drei Mal mit einer unbekannten Stichwaffe mit schmaler Klinge in den Rücken und einmal gegen den Kopf gestochen. Als Folge der Stichverletzungen am Rücken sei die rechte Brustkorbhälfte eröffnet worden, was zur Entwicklung eines Pneumothorax geführt habe (angefochtenes Urteil S. 2, 5, 8).

3.1 Der Berufungskläger wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.

3.1.1 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als dass der Berufungskläger zugestanden hat, sich in den frühen Morgenstunden des 23. Juli 2017 beim Freizeitzentrum [...] aufgehalten zu haben und dort in eine Auseinandersetzung mit der Gruppe „Araber“ verwickelt gewesen zu sein. In Bezug auf das Kerngeschehen hat er bestätigt, dass er zunächst stehend mit dem noch unverletzten Opfer aneinandergeraten ist und er es zu Beginn der Konfrontation mit einem Gegenstand (Bierdose/-flasche) beworfen hat. Der Berufungskläger hat auch nicht bestritten, dass er im anschliessenden Gerangel mit dem Opfer zu Boden gegangen ist, wo sich der Kampf fortsetzte und dass er unter diesem lag, als die beiden getrennt wurden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.) Anschliessend habe er die [...]anlage verlassen, ohne beim Opfer schwere Verletzungen ausgemacht zu haben. Der Berufungskläger bestreitet, dass er es gewesen sei, der dem Opfer die Stiche versetzt haben soll.

Gegenstand des Beweisthemas im Berufungsverfahren bildet die Frage, ob der Berufungskläger während dem Gerangel am Boden auf das Opfer eingestochen hat oder ob eine der umstehenden Personen für dessen Verletzungen verantwortlich ist.

3.1.2 Der Berufungskläger stellt sich in zusammenfassender Betrachtung der vorgebrachten Rügen auf den Standpunkt, seine Täterschaft lasse sich indiziell nicht belegen. Es lägen zahlreiche Hinweise auf eine Dritttäterschaft vor, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe.

So sei zunächst unklar, wie viele Auseinandersetzungen sich zur Tatzeit im Bereich Freizeitzentrums abgespielt haben. Das zu beurteilende Rencontre habe am Rande eines Basketballfeldes stattgefunden. Indes seien auch mitten auf dem Basketballfeld Blutspuren gefunden worden, was dafür spreche, dass es weitere tätliche Auseinandersetzungen gegeben habe. Sodann sei nicht geklärt, wie viele Personen auf jeder Seite an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Es sei von vier bis fünf Afrikanern [resp. Somaliern] auszugehen. Zudem seien die Täterbeschreibungen ungenau oder widersprüchlich. Gemäss der Auskunftsperson G____ habe der Täter ein hellblaues Hemd mit schwarzen Streifen nach unten und darunter ein weisses T-Shirt getragen und keine Kopfbedeckung. Das Opfer habe demgegenüber angegeben, dass der Täter aufstehende Haare gehabt und ein graues Hemd getragen habe. Dies treffe nicht auf den Berufungskläger zu, der bei der Anhaltung eine Schirmmütze getragen habe. Weiter habe das Opfer nach eigenen Angaben nicht viel mitbekommen. Bei der Wahlkonfrontation habe es gesagt, sich nicht sicher zu sein. Die Auskunftsperson F____ habe sich bei der Wahlkonfrontation an den Berufungskläger gar nicht erinnern können (Akten S. 1078).

Angesichts des Spurenbildes sei zudem unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen zwei somalische Begleiter des Berufungsklägers eingestellt habe. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass DNA von C____ auf das Hemd des Opfers gelangt sei. Seine Aussagen seien auch deshalb besonders zurückhaltend zu würdigen, da er als Tatverdächtiger ein Motiv für eine Falschaussage gehabt habe. D____ habe Blut des Opfers an seinen Kleidern gehabt und zwar in stärkerem Ausmass als der Berufungskläger. Mit Blick auf die Aussagen der übrigen Beteiligten könne nicht geschlossen werden, dass seine Erklärung, wonach er dem Opfer bloss aufgeholfen habe, auch nur annäherungsweise stimme. Auch die Aussagen von E____ seien zurückhaltend zu werten, da dieser selbst schon gewalttätige Auseinandersetzungen mit dem Berufungskläger geführt und darum noch eine Rechnung mit ihm offen gehabt habe.

Was das Spurenbild in Bezug auf den Berufungskläger betreffe, könne nicht einzig darauf abgestellt werden, dass sich seine am Hemd des Opfers festgestellte DNA nur bei den Einstichstellen finde. Es sei möglich, dass seine DNA bei der Auseinandersetzung auch auf weitere Stellen des Hemdes abgetragen worden sei. Dass DNA des Opfers am Mobiltelefon des Berufungsklägers gefunden worden sei, lasse darauf schliessen, dass er das Opfer mit dem Mobiltelefon geschlagen habe. Was Zeugen als Waffe gedeutet haben, sei in Wahrheit das Handy gewesen. Die Vorinstanz habe sich auch ungenügend damit auseinander gesetzt, dass der Berufungskläger genanntes Handy oder eine Flasche bzw. Dose in der Hand hatte und unter dem Opfer lag, weshalb er gleichzeitig kein Messer in der Hand führen konnte. Soweit die Vorinstanz auf die Dynamik der Ereignisse verwiesen und die genaue Position beim Zustechen nicht genau habe bezeichnen können, dürfe dies nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers gewertet werden. Zudem sei die Tatwaffe unbekannt (Akten S. 1079, Plädoyer Berufungsverhandlung).

3.1.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass D____, F____ und G____ ausgesagt haben, dass nur der Berufungskläger und das Opfer in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien, welche das Kerngeschehen darstellt. Nach ihren übereinstimmenden Aussagen komme lediglich eine Person als Täter in Frage und nicht etwa mehrere. Weiter sei gesagt worden, dass Opfer sei mit einer Art Messer oder einem Glasstück verletzt worden. Der Berufungskläger habe im Vorverfahren zunächst ausgesagt, er habe mit einer Flasche zugeschlagen, später habe er angegeben, er habe eine Bierdose in der Hand gehabt. Daraufhin habe er seine Aussage erneut geändert und ausgesagt, dass er am Boden liegend, eine Flasche auf den Kopf seines Kontrahenten geschlagen habe. Zudem verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass es keine schlüssige Erklärung für die Blutspuren des Opfers am Mobiltelefon des Berufungsklägers und für seine DNA an den Einstichstellen im Hemd des Opfers gebe (Akten S. 1084 f.).

3.2

3.2.1 Liegen keine direkten Beweismittel vor, so ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis durch Indizien zulässig. Indizien sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam, einander ergänzend und verstärkend, können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

3.2.2 Bei der Würdigung der Beweismittel findet der Leitsatz in dubio pro reo nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie zu würdigen sind. Auf das einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit anderen Worten enthält der Grundsatz in dubio pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Zum Tragen kommt die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 137 IV 219 E. 7.3; vgl. E. 3.7). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

3.3 Es liegen die folgenden objektiven Beweismittel im Recht:

3.3.1 Das rechtsmedizinische Gutachten vom 24. August 2017 (Akten S. 699 ff.) und die ergänzende Stellungnahme vom 14. September 2017 (Akten S. 712) geben Aufschluss darüber, dass das Opfer nach der Tat drei, glattrandige, in die Tiefe reichende, spindelförmig klaffende, 0.8 cm lange Hautdurchtrennungen unter der rechten Schulter aufwies. Eine Verletzung habe zur Eröffnung des Brustkorbes geführt, während die übrigen beiden Verletzungen im Weichteilmantel des Brustkorbes endeten. Eine weitere Hautdurchtrennung von ca. 0.8 cm, leicht klaffend, habe linksseitig am Kopf festgestellt werden können. Nicht konkret ermittelt werden konnte die Tiefe der Stichverletzungen. Bei den im Weichteilgewebe endenden Stichen sei von einer Wundtiefe von wenigen Zentimetern auszugehen. Der dritte Stich, der den Brustkorb eröffnete, habe blind in der Brusthöhle geendet, so dass auch hier nur etwas über die Länge des Stichkanals im Weichteilgewebe gesagt werden könne. Der tatsächliche Stichkanal könne länger gewesen sein. Die Verletzungen seien auf eine scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, verursacht durch einen scharfen oder spitzen Gegenstand mit einer über eine längere Strecke schmal bleibenden Klinge mit Glattschliff. Es handle sich um Stichverletzungen, die durch eine annähernd senkrecht zur Körperoberfläche gerichtete Klinge verursacht worden seien (Akten S. 705 f., 712).

3.3.2 Im Vorverfahren sind drei Messer sichergestellt worden, deren Eignung als Tatwaffe in Erwägung gezogen wurde.

Gemäss dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2017 handelt es sich zum einen um ein blaues Schweizer Sackmesser Victorinox (Pos. 2002, Fotodokumentation Akten S. 599 ff.). Es wurde bei der Anhaltung von D____ in seinen Effekten gefunden (Akten S. 142). Eine DNA-Auswertung ab Klinge, Schaft sowie diversen Werkzeugen ergab neben seinem Profil auch jenes von E____. Demgegenüber waren keine Spuren des Opfers oder weiterer Personen vorhanden (Akten S. 487, 923). E____ sagte dazu aus, dass das Messer ihm gehöre. Er habe es bereits mehrere Monate besessen und wenige Tage vor der Auseinandersetzung bei D____ liegen gelassen, worauf jener es an sich genommen habe. Noch bevor es ihm vorgelegt wurde, konnte E____ das Messer beschreiben (Akten S. 442). Der Berufungskläger selbst sagte in der tatnächsten Einvernahme aus, er habe während der Auseinandersetzung nicht bemerkt, dass D____ ein Messer dabei gehabt habe. Er habe es erstmals gesehen, als es bei der Anhaltung zum Vorschein gekommen sei (Akten S. 234). Das Gericht erachtet diese Schilderungen als glaubhaft. Das Sackmesser weist somit keinen objektiven Bezug zur Tat auf. Entsprechend liefert es keinen Hinweis auf eine Dritttäterschaft.

Bei einer am 15. August 2018 bei C____ durchgeführten Hausdurchsuchung wurde ein auf dem Kühlschrank liegendes Küchenmesser beschlagnahmt (Akten S. 148, Fotodokumentation Akten S. 657). Es konnten keine Blutantragungen festgestellt werden (Akten S. 660) und gemäss rechtmedizinischem Gutachten vom 24. August 2017 ist es aufgrund der Beschaffenheit der Klinge als Tatwerkzeug auszuschliessen (Akten S. 706). Auch dieses Messer weist somit keinen Bezug zur Tat auf und liefert keinen Hinweis auf eine Dritttäterschaft. Zwar hat E____ ausgesagt, dass C____ während der Tat ein Messer dabei gehabt habe. Um welches Messer es sich gehandelt haben soll, ist jedoch offen. Er relativierte diese Aussage zudem, indem er einräumte, dies nicht unmittelbar wahrgenommen, sondern von einer weiteren Person vernommen zu haben (Akten S. 439). C____ bestreitet diese Behauptung (Akten S. 467). Wenn die Verteidigung darauf hinweisen lässt, dass C____ bei der Auseinandersetzung ein Messer auf sich getragen haben soll, lässt sich diese Behauptung nicht objektivieren. Damit besteht keine belastbare Verbindung zwischen C____ und der Tatwaffe.

Beim Absuchen möglicher Fluchtwege wurde bei der Entsorgungsstelle [...]strasse [...] zudem ein Rüstmesser aufgefunden, welches aufgrund seiner Beschaffenheit zunächst nicht als Tatwerkzeug ausgeschlossen werden konnte (Akten S. 138, 922). Sichtbare Antragungen erwiesen sich nicht als Blut. Es konnten keine verwertbaren DNA-Spuren ermittelt werden (Akten S. 487, 672, 674). Es ist davon auszugehen, dass das Messer von einer tatunbeteiligten Person bei der Entsorgungsstelle derelinquiert wurde. Damit fällt es als Tatwaffe aus der Betrachtung.

Aus dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 16. März 2018 geht zudem hervor, dass am Ort der Auseinandersetzung zwar zahlreiche leere Bierdosen und Flaschen, teilweise zerschlagen, aufgefunden wurden, die von den Beteiligten benutzt oder berührt worden sein könnten. Insbesondere der Berufungskläger hat mehrfach angegeben, das Opfer mit einer Flasche oder einer Dose geschlagen zu haben. An keinem der möglichen Spurenträger fanden sich jedoch Blutantragungen oder sonstige Hinweise, wie Haare oder Hautantragungen (Akten S. 918). Dies deckt sich mit den Feststellungen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. August 2017, gemäss welchem der Einsatz von Glasscherben als Tatwerkzeug aufgrund des Wundbildes unwahrscheinlich ist. Gleiches gelte für einen Schlag mit einer Flasche, die durch die Wucht des Schlages zerborsten wäre (Akten S. 706). Damit ist eine Flasche als Tatwaffe auszuschliessen.

Als Zwischenfazit zur Tatwaffe ist somit festzuhalten, dass diese nicht aufgefunden wurde. Angesichts dessen, dass der Berufungskläger nicht unmittelbar nach der Auseinandersetzung angehalten wurde, sondern dass er sich zuvor von der [...]anlage bis zur [...]strasse/[...]strasse bewegte (Akten S. 70, 158), ist denkbar, dass er sich der Tatwaffe unterwegs entledigt haben könnte. Insgesamt begründet die Beweislage in Bezug auf die Tatwaffe somit zwar keine Tatnähe des Berufungsklägers. Ebenso wenig lassen sich daraus jedoch Hinweise auf eine Dritttäterschaft ableiten.

3.3.3 Bezüglich der Rüge, es seien an verschiedenen Orten der [...]anlage Blutspuren gefunden worden, lässt sich dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 16. März 2018 entnehmen, dass auf dem Basketballfeld zwar Antragungen gefunden wurden, die nach visuellem Befund als „blutartig“ erschienen (Akten S. 918, 949 f.). Mittels OBTI-Test wurde aber ausgeschlossen, dass es sich um Blut handelt (Akten S. 919). Weitere Orte, an denen sich das Opfer die Verletzungen zugezogen haben könnte, hat der Berufungskläger nicht bezeichnet. Effektiv liegen auch keine objektiven Merkmale dafür vor, dass es an einem weiteren Schauplatz ebenfalls zu einer Auseinandersetzung gekommen sein könnte, aus welchen sich die Verletzungen erklären liessen.

3.3.4 Auf der Kleidung des Berufungsklägers wurden verschiedene Spuren gefunden:

Aus dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 8. August 2017 erhellt, dass sich Blutspuren des Opfers an der Kleidung des Berufungsklägers fanden: Dies im Bauchbereich des vom Berufungskläger getragenen T-Shirts (Akten S. 488, 524, 549), im Nackenbereich des T-Shirts (Akten S. 488, 524, 551), am rechten Ärmel des darüber getragenen Hemdes (Akten S. 488, 520, 553) und an der linken Schulter des Hemdes (Akten S. 488, 520, 555). Die Antragungen sind jeweils kleinflächig und die Kleidung des Berufungsklägers war insgesamt nicht stark durchblutet. Dies und die Verteilung der Spuren (beide oberen Extremitäten sowie je einmal auf der Vorder- und der Rückseite des T-Shirts) deuten darauf hin, dass das Blut nicht direkt aus einer Wunde sondern während des Kampfgeschehens über die Hände eines Beteiligten auf die Kleidung des Berufungsklägers gelangt sein könnte.

Sodann wurden auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers Blutspuren des Opfers und des Berufungsklägers festgestellt (Akten S. 494 f., 504, 506). Gegen die von der Verteidigung vertreten Hypothese, das Mobiltelefon sei als Schlaginstrument benutzt worden, spricht indes die Verteilung der Spuren. Sie finden sich an den Auflageflächen der Finger in der Hand eines rechtshändigen Benutzers (Rückseite) und auf dem Display (Wischgesten). Zwar weist das Telefon Beschädigungen an Ecken und Kanten auf, dort sind indes keine spezifischen Blutansammlungen sichtbar. Auch sind keine Haare oder Hautantragungen am Telefon festgestellt worden, welche vom direkten Kontakt mit dem Opfer – etwa durch einen Schlag gegen den Kopf – herrühren könnten. Dies deutet darauf hin, dass das Blut über die Hände des Berufungsklägers auf das Handy übertragen wurde. Damit fehlt es an objektiven Hinweisen, dass der Berufungskläger wie von ihm vorgebracht mit dem Telefon auf das Opfer eingeschlagen habe.

Entsprechend zum Vorstehenden geht aus dem Festnahmerapport vom 23. Juli 2017 hervor, dass der Berufungskläger Blutantragungen an seinen Händen aufwies (Akten S. 75 ff.). Diesbezüglich findet sich in den Akten keine kriminaltechnische Untersuchung. Angesichts des übrigen Spurenbildes ist davon auszugehen, dass es sich um das Blut des Opfers und jenes des Berufungsklägers gehandelt haben dürfte. Es lassen sich daraus aber keine zusätzlichen Erkenntnisse über den Geschehensablauf gewinnen.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger eine Heftigkeit aufwies, die über das zugestandene Mass hinausging. Das Opfer blutete bereits derart stark, dass der Berufungskläger das Blut an mehreren Stellen seiner Kleidung verteilte. Da sich drei der vier Einstiche am Rücken des Opfers befanden, kann das Blut aus diesen Wunden nur vom Berufungskläger selbst verteilt worden sein. Weil niemand der Beteiligten wahrgenommen hat, dass das Opfer schon vor dem Kampf blutete (vgl. E. 3.4.1), bildet dies ein Indiz dafür, dass dem Opfer die strittigen Verletzungen während der Rangelei mit dem Berufungskläger zugefügt worden sind. Dass sie, wie von der Verteidigung aufgeworfen, bei einer anderen Gelegenheit entstanden sind, ist dahingegen unwahrscheinlich. Das Blut des Opfers am Mobiltelefon des Berufungsklägers weist ebenfalls darauf hin, dass dieser mit seiner Hand die frische Wunde direkt berührt hat. Das Gesagte rückt ihn in eine besondere Nähe zur Tat.

3.3.5 Auch an der Kleidung von D____ wurden Spuren gefunden: So fanden sich Blutspuren des Opfers an dessen Hemd rechts- und linksseitig auf der Höhe der Brust (Akten S. 488, 627, 628, 644, 647), am rechten Hosenbein unterhalb der Hosentasche (Akten S. 488, 634, 635, 648, 650). Dies rückt ihn jedoch nur vermeintlich in eine Nähe zur Tat, denn er hat erklärt, dass er das Opfer mit beiden Armen umfasst und hochgezogen hat, wobei er mit dessen blutiger Kleidung in Kontakt kam. Somit hat er sich im Gegensatz zum Berufungskläger plausibel mit dieser Tatsache auseinandergesetzt (vgl. E. 3.4.1).

3.3.6 Von grosser Aussagekraft ist sodann, dass auf der Rückseite der Jacke des Opfers, im Bereich der drei Einstichstellen, DNA Spuren des Berufungsklägers gefunden wurden (Akten S. 489, 588). Auch die DNA des Opfers konnte bei den Einstichstellen gesichert werden. Gemäss den Ergebnissen der Untersuchung hat jedoch keiner der übrigen Beteiligten (C____, D____, F____ und G____) DNA an dieser Stelle hinterlassen (Akten S. 588, 594). Dies relativiert die Tatnähe von D____ und rückt vorläufig allein den Berufungskläger in einen engen Konnex zur Tat.

3.3.7 Zusammenfassend präsentiert sich die Spurenlage demnach so, dass sich in Bezug auf die Tatwaffe keine be- oder entlastenden Schlüsse ziehen lassen. Was Blutspuren und DNA betrifft, wird einzig der Berufungskläger durch die Kombination zweier Tatsachen belastet: Einerseits trug er Blut des Opfers an seinen Händen sowie auf seiner Kleidung, andererseits hinterliess er eigene DNA an den Einstichstellen auf der Oberbekleidung des Opfers. Die Verteidigung hat geltend gemacht, dass die DNA bei der vorangegangenen bilateralen Auseinandersetzung auf der ganzen Jacke des Opfers verteilt worden sei, dabei auch an den Einstichstellen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3). Dieser Hypothese kann nicht gefolgt werden. Obschon er eine Ohrfeige bzw. einen Faustschlag ausgeteilt hat, liegt kein Hinweis darauf vor, dass der Berufungskläger das Opfer zu Beginn der Konfrontation auch am Rücken berührt hätte. Vielmehr stand man sich gemäss den übereinstimmenden Schilderungen gegenüber, provozierte und schubste bzw. schlug sich. Dies erklärt die DNA Spur an der rechten Schulter des Opfers nicht. Dies gilt auch für alle anderen Beteiligten: Auch wenn weitere Somalier das Opfer in der ersten Phase der Auseinandersetzung geschubst haben sollten, so haben sie offenbar dennoch keine DNA an dessen Rücken hinterlassen. Es liegt der Schluss nahe, dass der Berufungskläger seine DNA auf die Rückenpartie des Opfers übertrug, als er diesem die Stichverletzungen zufügte.

Für sämtliche weiteren Beteiligten findet sich kein objektiver Hinweis auf eine besondere Nähe zur Tat.

3.4 Dieses Zwischenfazit ist an den subjektiven Beweismitteln zu messen:

3.4.1 Der Berufungskläger hat im Vorverfahren ausgesagt, er habe zu keiner Zeit bemerkt, dass das Opfer schwere Verletzungen aufgewiesen habe. Die Blutanhaftungen an seiner Kleidung erklärte er mit eigenen Verletzungen sowie mit Schürfungen, welche sein Kontrahent beim Sturz auf den Boden erlitten haben könnte (Akten S. 362 f.).

Diese Ausführungen erachtet das Appellationsgericht nicht als glaubhaft. Anlässlich der gerichtsmedizinischen Untersuchung konnte beim Berufungskläger am rechten Daumenendgelenk eine geringfügige Hautabschürfung festgestellt werden, die keine medizinische Versorgung notwendig machte (Akten S. 727 f., Foto-Dokumentation Akten S. 169). Sie erklärt die Blutspuren auf der Kleidung des Berufungsklägers nicht (Akten S. 363). Aufgrund der Verteilung und der Menge der Blutantragungen auf seiner Kleidung muss der Berufungskläger die Wunde berührt und vom Blut Kenntnis genommen haben. Dies gilt insbesondere, weil das Display seines Mobiltelefons blutverschmiert war, während er selbst unverletzt geblieben ist. Seine Aussage erscheint darum unglaubhaft (vgl. E. 3.3.4 i.f.).

D____ hat mehrfach und konstant ausgesagt, er habe in dem Moment, als er den Berufungskläger und das Opfer trennte, erstmals bemerkt, dass dieses geblutet habe (Akten S. 216). Bei anderen Personen habe er kein Blut wahrgenommen. Gleichlautende Aussagen finden sich von F____ (Akten S. 186, 327, 344). D____ hat weiter angegeben, er habe das Opfer um die Brust gefasst und dieses hochgehoben (Akten S. 217, 405). Dies korrespondiert mit dem Spurenbild und erklärt, weshalb auch an seiner Kleidung frische Blutantragungen haften blieben (vgl. E. 3.3.5). Sonstige Hinweise, dass die Verletzungen von einer anderen Auseinandersetzung herrühren könnten, finden sich in den Akten nicht.

Nach dem Gesagten steht für das Appellationsgericht zweifelsfrei fest, dass dem Opfer die Verletzungen zugefügt wurden, während es am Boden mit dem Berufungskläger kämpfte und dass die Blutspuren auf dessen Kleidung von den strittigen Stichverletzungen herrühren (Foto-Dokumentation Akten S. 175). Die Hypothese, wonach das Opfer zu einem anderen Zeitpunkt an einem anderen Ort verletzt worden sein könnte, erweist sich als unbegründet (vgl. E. 3.3.3).

3.4.2 Es verbleibt zu klären, ob der Berufungskläger oder ein andere Person aus der Gruppe der Somalier dem Opfer die Verletzungen zugefügt hat. In Bezug auf die zur Gruppe der „Araber“ gehörigen Personen kann vorweggenommen werden, dass sich den Akten keine konkreten subjektiven Belastungen entnehmen lassen.

In Bezug auf das Signalement des Täters liegen vom Opfer die Aussagen vor, wonach der Täter „ein Dunkler“ mit schwarzer Hautfarbe gewesen sein, mit aufstehenden Haaren. Er habe ein Hemd getragen, nicht schwarz, aber „wie dunkelgrau“ und er habe sich in einer Gruppe von vier bis fünf Personen bewegt (Akten S. 262 f.). In einer Wahlkonfrontation gab das Opfer in Bezug auf den Berufungskläger an, dieser sehe dem demjenigen sehr ähnlich, der ihm „das am Rücken gemacht“ habe, „die Flasche über den Kopf geschlagen und die Ohrfeige gegeben“ habe. Er sei sich nicht sicher, aber aufgrund der Haare, der Grösse und der Hautfarbe glaube er, dieser sei es gewesen. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass auch D____ in die Wahlkonfrontation miteinbezogen wurde. Dieser wurde vom Opfer auch erkannt, jedoch entlastet (Akten S. 267, 280 f., 284).

G____ sagte im Vorverfahren aus, der Täter habe ein hellblau-schwarzes Hemd mit Streifen gegen unten und Jeans getragen. Unter dem geöffneten Hemd habe er ein weisses T-Shirt angehabt. Eine Kopfbedeckung habe er nicht aufgehabt (Akten S. 193 ff.). Bei einer Fotowahlkonfrontation gab er in Bezug auf den Berufungskläger an, er denke, dass dies die Person sei, die seinen Freund mit dem Messer gestochen habe, obschon er sich nicht ganz sicher gewesen sei. Der Täter habe ähnlich gelocktes Haar gehabt, sei schlank gewesen und habe einen Bart getragen (Akten S. 299, 308, 313).

F____ hat keine belastbaren Aussagen zum Signalement gemacht und den Berufungskläger in einer Fotowahlkonfrontation nicht erkannt. Es ist jedoch hervorzuheben, dass er D____ identifizieren konnte, ihn aber nicht mit der Tat in Verbindung brachte (Akten S. 187, 328).

D____ und E____ welche wie der Berufungskläger der Personengruppe somalischer Abstammung angehören, haben diesen bei einer Fotowahlkonfrontation ebenfalls erkannt, woraus sich jedoch aufgrund ihrer Bekanntschaft keine Schlüsse ziehen lassen (Akten S. 392, 420). Gleiches gilt für C____ (Akten S. 450).

Der Berufungskläger selbst hat keine Person als möglichen Täter bezeichnet (Akten S. 364).

Der anlässlich der Anhaltung erstellten Fotodokumentation lässt sich entnehmen, dass der Berufungskläger am Abend der Tat ein offenes dunkelblau/anthrazit-weisses kariert-gestreiftes Hemd trug, darunter ein weisses T-Shirt mit Aufdruck sowie eine Baseball-Mütze. Zudem trug er einen Bart (Akten S. 165). Weiter ist sowohl daraus, als auch aus den Fotowahlbögen ersichtlich, dass der Berufungskläger auffällige, aufstehende Haare hat (Akten S. 335).

Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das vom Opfer und G____ abgegebene Signalement, entgegen den Vorbringen der Verteidigung, relativ präzise auf den Berufungskläger zutrifft. Zwar weisen die Beschreibungen gewisse Unschärfen auf. Diese erklären sich jedoch einerseits durch das dynamische Geschehen und die Fokussierung auf andere Aspekte sowie andererseits durch die Lichtverhältnisse kurz nach Mitternacht (künstliche Beleuchtung). Beide Aussagen weisen zutreffend auf Elemente der Kleidung hin (weisses T-Shirt unter offen getragenem karo-gestreiftem Hemd, auf die auffälligen Haare und den Bart. Ins Gewicht fällt zudem, dass das Opfer auch D____ erkannte, ihn aber als Täter ausschloss. Von untergeordneter Bedeutung ist demgegenüber, ob der Berufungskläger während der Auseinandersetzung die Baseballmütze getragen hat oder nicht. Zum einen scheint es gut möglich, dass ihm diese im Getümmel vom Kopf gerutscht ist, zum anderen haben sowohl das Opfer als auch G____ mit den Haaren des Berufungsklägers auf ein treffendes Unterscheidungskriterium hingewiesen, welches den Berufungskläger unabhängig vom Tragen einer Mütze kenntlich macht. Angesichts der Umstände ist zudem nachvollziehbar, dass sich das Opfer nicht mit hundertprozentiger Sicherheit festlegen wollte. In Würdigung dessen, dass es D____ als Täter ausschliesst und die übrigen Aussagen zum Äusseren des Berufungsklägers stimmig sind, kann auf die Aussagen des Opfers und G____ abgestellt werden.

Damit ergibt sich auch aus dem Signalement eine zunehmende Tatnähe des Berufungsklägers.

3.4.3 In Bezug auf den Tathergang geht aus verschiedenen Aussagen hervor, dass der somalischstämmige Berufungskläger zunächst aus der Gruppe der „Araber“, mutmasslich vom Opfer, beleidigt worden ist und anschliessend relativ kompromisslos die tätliche Auseinandersetzung suchte (so bspw. D____, Akten S. 390). Im Zuge dessen schlug und warf der Berufungskläger mit einer Bierflasche oder -dose, was letztlich offenbleiben kann, die er in der Hand hielt, nach dem Opfer. Der Rüge, der Berufungskläger habe das Behältnis und ein Mobiltelefon in den Händen gehalten und deshalb nicht zustechen können, ist zu entgegnen, dass er selbst zugestanden hat, die Dose bzw. Flasche im Gerangel verloren bzw. nach dem Opfer geworfen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Damit hatte er zumindest eine Hand wieder frei. Im Übrigen ist wahrscheinlich, dass er einen handlichen Gegenstand wie ein Mobiltelefon selbst während der Auseinandersetzung rasch in der Hosentasche verstaut haben könnte, zumal es sich dabei nicht um ein typisches Schlagwerkzeug handelt.

Hervorzuheben ist sodann, dass die Auseinandersetzung zunächst verbal und mit Rangeleien zwischen beiden Gruppen ausgetragen worden sein dürfte. In Bezug auf das Kerngeschehen ist jedoch massgebend, dass gemäss zahlreichen übereinstimmenden Aussagen sowohl von arabisch- als auch von somalischstämmigen Beteiligten nur der Berufungskläger und das Opfer exzessiv aneinander gerieten bzw. nur sie beide in eine Fortsetzung des Kampfes am Boden involviert waren (Akten S. 186, 193, 214, 260 ff., 314, 391, 417, 435). Dies entspricht auch den tatnächsten Schilderungen des Berufungsklägers, der geltend gemacht hat, sich in einer ersten Phase schlichtend zwischen die Konfliktparteien gestellt zu haben, dann aber vom späteren Opfer angegriffen worden sei und die Gewalttätigkeiten erwidert habe. Seine Darstellung des Kerngeschehens beschränkt sich somit ebenfalls auf ihn selbst und das Opfer (Akten S. 232). Schliesslich hat auch das Opfer nie behauptet, von jemand anderem als dem Berufungskläger geschlagen worden zu sein. Das Fehlen jeglicher Hinweise darauf, dass eine andere Person das Opfer im fraglichen Zeitraum ebenfalls geschlagen oder stichartige Bewegungen in dessen Richtung gemacht haben könnte, belastet ebenfalls ausschliesslich den Berufungskläger.

3.4.4 In diesem Zusammenhang erlangen die Aussagen von G____ Bedeutung, der erkannt haben will, dass der Berufungskläger das Opfer am Boden in den Schwitzkasten genommen und auf es eingeschlagen haben soll. Dabei habe etwas Spitziges aus seiner rechten Hand herausgeschaut, wobei er jedoch nicht habe ausmachen können, ob es Glas oder ein Messer gewesen sei (Akten S. 198, 313, 318). Die Schilderung bezieht sich eindeutig auf den Kampf am Boden. G____ hat sie zeitlich vom stehend erfolgten Beginn der Auseinandersetzung abgegrenzt (Akten S. 193) und er hat sie erstmals unmittelbar nach der Tat zu Protokoll gegeben und in einer späteren Einvernahme gleichlautend wiederholt. Dies lässt sie als glaubhaft erscheinen und deutet auf eine Täterschaft des Berufungsklägers hin.

Auch D____ gab zu Protokoll, er habe kurz vor der Anhaltung durch die Polizei von C____ gehört, dass dieser gesehen habe, wie der Berufungskläger das Opfer drei Mal in den Rücken geschlagen habe, wobei er ihm angeblich drei Stichbewegungen vorgemacht habe (Akten S. 390, 392). Auch diese Aussage ist geeignet, den Berufungskläger schwer zu belasten, zumal sie von einem Mitglied seines Bekanntenkreises getätigt wurde. Sie erscheint glaubhaft, da D____ die darauffolgende Interaktion schildert. Er habe als spontane Reaktion seine Missbilligung der Gewalttat zum Ausdruck gebracht, worauf er als Feigling bezeichnet worden sei. Die Aussagekraft der Behauptung von C____ wird indes dadurch eingeschränkt, dass es sich um eine blosse Aussage vom Hörensagen handelt. So ist durchaus glaubhaft, dass D____ eine entsprechende Bemerkung gehört hat. Ob die Aussage jedoch der tatsächlichen Wahrnehmung von C____ entspricht, lässt sich nicht weiter verifizieren, da er gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit nicht in Basel gewesen sein will. Seine diesbezüglichen Einlassungen erweisen sich als unglaubhaft und tragen nicht zur Klärung des Sachverhaltes bei (Akten S. 447 ff.). Damit stellt die diesbezügliche Aussage D____s ein Element dar, welches für sich betrachtet keine Aussagekraft entfaltet, sich jedoch widerspruchsfrei in die Gesamtbetrachtung einfügt und keine Zweifel am Zusammenspiel der übrigen Indizien erweckt.

3.4.5 In Bezug auf die Lage, welche die beiden Kontrahenten kämpfend am Boden zueinander einnahmen, liegen Aussagen vor, wonach der Berufungskläger das Opfer zeitweise im Schwitzkasten hatte, wohingegen es etwas später auf dem Berufungskläger lag, als die beiden getrennt wurden. Die Position Beider blieb während des Kampfes somit nicht statisch und bereits die Tatsache, dass sich das Opfer einmal im Schwitzkasten und später auf dem Berufungskläger befand, eröffnet die Möglichkeit, dass in der einen oder anderen Lage oder auch im Übergang dazwischen zugestochen worden sein könnte. Die berufungsklägerische Rüge, es sei nicht möglich, bei der festgestellten Endlage rechtshändig in die rechte Schulter des Opfers zu stechen, verfängt nicht. Die Vorinstanz durfte auf die Dynamik des Geschehens hinweisen und sie dahingehend würdigen, dass die Position beim Zustechen nicht abschliessend festgestellt werden kann. Dies steht einer möglichen Täterschaft des Berufungsklägers nicht entgegen.

3.4.6 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass eine Vielzahl von Indizien auf die Täterschaft des Berufungsklägers hindeutet. Daneben haben sich keine Hinweise auf eine Drittäterschaft erhärten lassen, insbesondere liegen in Bezug auf D____ mehrere entlastende Aussagen vor.

3.5 Der Berufungskläger rügt, es sei ungenügend berücksichtigt worden, dass die Verfahren gegen C____ und D____ eingestellt worden seien. Sinngemäss kämen sie als Dritttäter in Frage.

Wie sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung ergibt, ist in Bezug auf D____ festzuhalten, dass dieser sowohl von Personen mit arabischem als auch mit somalischem Hintergrund entlastet worden ist. Namentlich das Opfer hat ihn identifiziert und als Täter ausgeschlossen. Gleiches ergibt sich aus den Aussagen von G____. D____ selbst hat geschildert, von seinen Bekannten als Feigling bezeichnet worden zu sein, weil er sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt habe (Akten S. 391). Er hat den Berufungskläger auch nicht über Gebühr belastet, beispielsweise indem er zugestand, kein Messer in dessen Hand ausgemacht zu haben (Akten S. 404). In objektiver Hinsicht stellen die Blutspuren auf seiner Kleidung die einzig mögliche Verbindung zur Tat dar. Dass sich das Blut des Opfers nur auf der Vorderseite seines Körpers fand (E. 3.3.5), ist insofern stimmig, als dass das Opfer am Rücken blutete und er es rückseitig zu ihm um die Brust fasste und hochhob (E. 3.4.1), wobei er direkten Kontakt zur Wunde hatte. Die Verteidigung hat nicht dargelegt, weshalb sie die Erklärung von D____ als unglaubhaft bewertet. Auf seine Aussagen kann im vorliegenden Verfahren demnach abgestellt werden.

Was die berufungsklägerischen Einwendungen in Bezug auf C____ betrifft, ergibt die Beweiswürdigung, dass sich sein Aussageverhalten neutral zur Verdachtslage des Berufungsklägers verhält (vgl. E. 3.4.3). Die Rüge, er habe ein Motiv zur Falschaussage, läuft demnach ins Leere. Hinzu kommt, dass er selbst von mehreren Beteiligten entlastet worden ist (G____, E____ und nicht zuletzt vom Opfer selbst), sodass er als möglicher Dritttäter ausscheidet.

3.6 Der Berufungskläger hat in der schriftlichen Berufungsbegründung in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, er halte eine erneute Befragung des Opfers sowie von C____ für „angebracht“ (Akten S. 1080). Soweit er darin einen formellen Beweisantrag sieht, ist zunächst festzuhalten, dass er sein Begehren im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr aufgegriffen und dem Gesamtgericht anlässlich der Berufungsverhandlung nicht unterbreitet hat. Die Verteidigung hat sich auch in ihrem Parteivortrag nicht mehr auf das Begehren bezogen, sodass ihr prozessuales Verhalten gegen ein fortbestehendes Interesse spricht. Sodann hat der Berufungskläger in der Sache nicht begründet, inwiefern sich eine erneute Befragung der Genannten inhaltlich aufdrängt bzw. welche Erkenntnisse er sich daraus verspricht. Er hat auch nicht dargestellt, aus welcher Grundlage sich ein Anspruch auf eine Konfrontation ableiten liesse. Die Aussagen von C____ belasten den Berufungskläger nicht. Soweit die Ladung mit allgemeinen Zweifeln am Beweisergebnis begründet werden soll, stellt dies keine hinreichende Substantiierung des Begehrens dar. In dessen antizipierter Würdigung wäre sodann festzustellen, dass C____ im Vorverfahren ausgesagt und geltend gemacht hat, er sei zur Tatzeit nicht in Basel gewesen. Bliebe es bei diesem Aussageverhalten, könnte er zum strittigen Vorfall keine Angaben machen. Sollte er seine Aussage widerrufen, wäre eine revidierte Darstellung hingegen mit neuen, erheblichen Zweifeln behaftet. Von einer Befragung kann darum abgesehen werden.

In Bezug auf eine erneute Befragung des Opfers gilt das Vorstehende sinngemäss. Es ist im Vorverfahren ebenfalls befragt worden. Die Verteidigung hat weder inhaltliche oder formelle Mängel gerügt noch hat sie anderweitig dargelegt, inwiefern das Berufungsverfahren eine erneute Einvernahme voraussetzen würde. Die Rolle des Hauptbelastungszeugen kommt denn auch nicht dem Opfer, sondern G____ zu. Dieser wurde im Vorverfahren zwei Mal befragt und auf eine weitere Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde verzichtet, wogegen sich der Berufungskläger nicht zu Wehr gesetzt hat.

3.7 Im Resultat liegt zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers vor und nicht jedes Indiz belastet ihn im gleichen Masse. Nach der Würdigung des Appellationsgerichts gestaltet sich die Beweislage indes weder uneinheitlich noch widersprüchlich. Insbesondere bestehen keine plausiblen, objektivierten Hinweise auf eine Dritttäterschaft, die sich mit anderen, den Berufungskläger belastenden Tatsachen, nicht vereinbaren liessen. Aus dem Zusammenspiel sämtlicher Indizien lässt sich ein mit an Sicherheit grenzender Geschehensablauf nachvollziehen, welcher keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers offen lässt. Demnach stürzten der Berufungskläger und das Opfer nach einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zu Boden, wo der Berufungskläger dem Opfer dreimal mit einer unbekannten Stichwaffe mit schmaler Klinge in den Rücken und einmal gegen den Kopf stach. Dieses erlitt dadurch drei glattrandige, in die Tiefe reichende, spindelförmig klaffende 0.8 cm lange Hautdurchtrennungen rechts am Rücken und eine glattrandige, ca. 0.8 cm messende, leicht klaffende Hautdurchtrennung links am Kopf. Als Folge der Stichverletzungen in den Rücken wurde die rechte Brustkorbhälfte eröffnet, was zur Entwicklung eines Pneumothorax führte (vgl. Akten S. 704).

4.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung vollendet. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss (BGE 140 IV 150 E. 3.4).

Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist beim versuchten Delikt vorab zu prüfen, ob der Täter den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt hat. Dabei bedarf es des Vorsatzes und des entsprechenden Realisierungswillens in Bezug auf einen Sachverhalt, der die objektiven Tatbestandselemente umfasst. Auf der objektiven Seite muss das Delikt zumindest das Versuchsstadium erreicht haben. Die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).

4.2 Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung setzt auf subjektiver Seite einen Vorsatz voraus, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Vorsatzannahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-) Erfolg primäres Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Aus den Umständen der Auseinandersetzung in der [...] kann nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger bereits vorgängig oder währenddessen den Plan gefasst hatte, das Opfer zu töten. Der Tod liegt als Folge von Messerstichen in den Oberkörper eines Menschen jedoch im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs. Der Berufungskläger hat mit dem Opfer eine wechselseitig tätliche Auseinandersetzung ausgetragen, in deren Verlauf die Kontrahenten kämpfend zu Boden gingen. Um die Oberhand zu gewinnen, stach er dem Opfer im Rahmen eines dynamischen Geschehens ohne Vorwarnung drei Mal in den Oberkörper und einmal in Richtung des Kopfes. Es weist nichts darauf hin, dass der Berufungskläger nicht vorsätzlich zugestochen hätte. Gemäss der rechtsmedizinischen Stellungnahme vom 14. September 2017 ist die Eindringtiefe (Stichkanallänge) für den Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum Körper hin gerichtete Stichbewegung ausführt, praktisch nicht steuerbar, da nach Überwindung des Widerstandes durch die Kleidung und die Haut das darunter liegende Weichgewebe dem eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand mehr entgegensetzt (Akten S. 712 f.). Aufgrund der Heftigkeit der Stiche, deren Anzahl und der Tatsache, dass der Berufungskläger relativ unspezifisch auf Rücken und Kopf des Opfers zielte, wo zahlreiche lebenswichtige Organe und Blutbahnen liegen, musste sich ihm die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln als Billigung dieses möglichen Erfolgs ausgelegt werden muss. Damit hat der Berufungskläger den subjektiven Tatbestand der (eventual-)vorsätzlichen Tötung erfüllt und einen entsprechenden Realisierungswillen manifestiert.

4.3 Das Opfer ist an den ihm zugefügten Verletzungen nicht verstorben, weshalb der Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB nicht erfüllt hat.

Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten betreffend das Opfer vom 24. August 2017 (Akten S. 699 ff.) und der ergänzende Stellungnahme vom 14. September 2017 (Akten S. 712) geht indes hervor, das eine Stichverletzung am Rücken die rechte Brustkorbhälfte eröffnete, was zur Entwicklung eines Pneumothorax führte. Durch das Eindringen von Luft in die Brusthöhle kann es zum Kollaps des auf der betroffenen Seite liegenden Lungenflügels kommen, was die Atmung behindert. Dringt durch den Stichkanal weiter Luft in die Brusthöhle ein, kann dies zu einer sog. Spannungsluftbrust (Spannungspneumothorax) führen, einem lebensbedrohlichen Zustandsbild, bei dem auch der Lungenflügel auf der eigentlich unverletzten Brustkorbseite komprimiert wird, sodass keine ausreichende Atemleistung mehr erfolgen kann. Zudem kann es durch die Veränderungen der Druckverhältnisse im Brustkorb zu einer Behinderung des Blutflusses zum Herzen kommen, was weitere vital bedrohliche Komplikationen nach sich ziehen kann. Aufgrund des Verletzungsbildes habe beim Opfer eine konkrete Lebensgefahr bestanden, die durch rasche und adäquate medizinische Versorgung, konkret durch die Einlage einer Brustkorbdrainage auf der Notfallstation, behoben werden konnte. Die Stich- und Schnittverletzungen seien mit einer einfachen chirurgischen Wundversorgung behandelt worden. Der weitere Heilungsverlauf sei komplikationslos verlaufen. Soweit die Verteidigung die rechtsmedizinischen Feststellungen als hypothetisch kritisiert, ist dies darauf zurückzuführen, dass das Opfer seinen Verletzungen nicht erlegen ist, weshalb lediglich eine versuchte Tatbegehung zur Disposition steht. Klar formuliert wurde im Gutachten hingegen das Bestehen einer konkreten Lebensgefahr.

Gemäss den vorstehenden Ausführungen wäre das Opfer ohne rasche medizinische Betreuung am durch den Spannungspneumothorax hervorgerufenen Sauerstoffmangel verstorben. Der Berufungskläger hat sämtliche Schritte unternommen, die zur Herbeiführung des Taterfolgs notwendig sind. Er hat die Ausführung der Tat begonnen und den Versuch vollendet. Dass der Erfolg dennoch nicht eingetreten ist, ist auf die nachträglich hinzugetretenen Umstände zurückzuführen. Ein Fall von Rücktritt oder tätiger Reue liegt nicht vor.

4.4 Damit ist der Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. Aus der Tatbestandsmässigkeit leitet sich die Rechtswidrigkeit ab. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, insbesondere in Bezug auf den vor der Tat erfolgten Konsum von Alkohol, wurden nicht geltend gemacht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.

5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).

Weil der Erfolg nicht eingetreten ist, fehlt es in Bezug auf die Bemessung der objektiven Tatschwere an einem massgeblichen Bewertungskriterium. Methodisch hat das Gericht darum in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen. Anschliessend hat es die Tatsachen, aufgrund deren der Erfolg nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim vollendeten Versuch von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die Strafreduktion durch den effektiv verursachten Schaden beim Geschädigten mitbeeinflusst. Das betrifft namentlich die Körperverletzung, die beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung eingetreten ist. Ist die Schwere der Beeinträchtigung ausgeprägt, kann auf eine Reduktion sogar verzichtet werden. Auf jeden Fall darf die Strafe nicht milder ausfallen, als wenn allein eine Körperverletzung zu beurteilen wäre (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 298 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

5.2

5.2.1 In die Bewertung der objektiven Tatschwere fliesst zunächst ein, dass der Berufungskläger dem Opfer ohne Vorwarnung gleich drei Stiche in den Oberkörper und einen zum Kopf hin versetzte. Ohne mithin die Reaktion des Opfers abzuwarten, stach er mehrfach in heikle Körperpartien, wobei ein Stich eine konkrete Lebensgefahr nach sich zog. Dies geht über ein leichtes Verschulden hinaus. Weiter handelte der Berufungskläger verwerflich. Bevor er sich der Klinge bediente, war die Konfrontation mit Fäusten bzw. dem Wurf einer Flasche bzw. Dose geführt worden. Nichts deutete für das Opfer darauf hin, dass der Berufungskläger ein Messer ins Spiel bringen würde. Entsprechend hatte es keine Chance den Verlauf der Auseinandersetzung abzusehen, als es sich darauf einliess. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht bis mittel.

5.2.2 Auf subjektiver Seite ist zu bewerten, dass der Berufungskläger relativ anlasslos, d.h. aus nichtigen Motiven handelte: So ist er zwar vom Opfer beschimpft worden, beantwortete dies aber sofort tätlich. Um in der von ihm ausgehenden Auseinandersetzung nicht den Kürzeren zu ziehen, griff er zum Messer. Dies wirkt sich verschuldensmässig zu seinen Lasten aus. Ein konkreter Tatplan bestand jedoch nicht, der Berufungskläger handelte aus einer spontanen, nicht aber entschuldbaren, Gemütsregung heraus, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Die genannten Komponenten verhalten sich in der Summe verschuldensneutral. Weder das Vorliegen einer Notwehrsituation noch eines Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. a-c StGB wurden geltend gemacht. Solche sind auch nicht anzunehmen. Die vom Opfer ausgehenden Provokationen erfolgten lediglich verbal und wurden vom Berufungskläger bereits durch die Tätlichkeiten exzessiv beantwortet. Es spricht auch nichts dafür, dass er bei der Anbahnung des Kampfs selbst eine überschiessende Rechtsgutsverletzung hätte befürchten müssen, zumal das Opfer unbewaffnet war. Verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber aus, dass der Berufungskläger mit Eventualvorsatz gehandelt hat, er die Tötung des Opfers mithin nicht anstrebte, sondern in Kauf nahm. Das subjektive Tatverschulden wiegt im Resultat nicht allzu schwer.

Damit bewegt sich das Tatverschulden für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von B____ noch im unteren Bereich. Der Strafrahmen für die vorsätzliche Tötung reicht von 5 Jahren bis hin zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Da leichtere Fälle als der vorliegende denkbar erscheinen, rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens des Erfolgs – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)strafe von zumindest 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Angesichts der gesetzlichen Mindeststrafe erschiene auch eine höhere hypothetische Strafe noch als schuldangemessen (vgl. etwa Urteile BGer 6B_304/2017 vom 21. Dezember 2017 sowie 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind Inkonsistenzen zwischen der verbalen Verschuldensbewertung und der Bemessung der entsprechenden Strafe jedoch hinzunehmen.

5.3 Wie vorstehend dargestellt, ist das Ausbleiben des Taterfolges nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen und somit schuldunabhängig erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass das Opfer ohne das zeitnahe Rufen einer Ambulanz durch die umstehenden Personen und die rasche medizinische Versorgung seinen Verletzungen erlegen wäre. Gemäss den Ausführungen des IRM schwebte es aufgrund eines Stiches in die Lunge in konkreter Lebensgefahr (vgl. E. 4.3). Demnach wäre die Rechtsgutsverletzung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten. Unter diesem Aspekt wirkt sich das Ausbleiben des Erfolgs nur geringfügig strafmindernd aus. Sodann hat der Berufungskläger dem Opfer schwere, lebensgefährliche Verletzungen zugefügt. Auch dies rechtfertigt keine grosse Strafminderung. Zu seinen Gunsten ist hingegen zu berücksichtigen, dass das Opfer nach kurzer Zeit aus dem Spital entlassen werden konnte, der Heilungsprozess optimal verlief und keine bleibenden Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Somit ist die hypothetische verschuldensangemessene Strafe gestützt auf Art. 22 StGB um 18 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren, ausmachend 4 Jahre Freiheitsstrafe.

5.4 Unter dem Titel der Täterkomponenten ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger im Jahre 2014 aus [...] in die Schweiz eingereist ist und seither in verschiedenen Asylunterkünften lebte. Gemäss eigenen Angaben ist er nicht verheiratet, war jedoch zwischenzeitlich in [...] nach religiösem Brauch vermählt. Er hat keine Kinder und in der Schweiz weder enge Bekannte noch sonstige Bezugspersonen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, Führungsbericht der JVA [...] vom 23. Januar 2019). Im Strafverfahren hat sich der Berufungskläger angepasst verhalten, er hat keine Reue erkennen lassen, dies kann ihm angesichts der Bestreitung der Tat jedoch nicht zum Nachteil gereichen (zur Kritik an BGE 113 IV 56 E. 4c: vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 317). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Die Berichte vom 23. Januar 2019 und vom 9. Mai 2019 über das Verhalten im vorzeitigen Vollzug lauten positiv. Die Täterkomponenten verhalten sich insoweit zumessungsneutral.

Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. April 2019 erhellt, dass der Berufungskläger drei Vorstrafen aufweist, wovon eine in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte einschlägig ist. Am 27. Januar 2017 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Tätlichkeiten, mehrfach begangen, und Raufhandels sowie wegen Sachbeschädigung (geringfügig) und Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–. Die weiteren Urteile, vom 3. Februar 2016 und vom 28. Februar 2017, beschlagen die Delikte des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, und des Diebstahls, versucht begangen. Betreffend die Verurteilung wegen Raufhandels geht aus den edierten Akten hervor, dass der Berufungskläger in einer Parkanlage mit mehreren Bekannten Alkohol konsumiert hatte, worauf er sich aggressiv verhielt und es zum Streit und infolgedessen zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam (Akten S. 17 ff.). Der Vorfall weist starke Parallelen zum vorliegenden Fall auf, bei welchem sich ebenfalls eine Raufhandelssituation entwickelte, die der Berufungskläger durch den Gebrauch einer Stichwaffe einseitig eskalieren liess. Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten, welche sich der Berufungskläger an einem anderen Vorfall hat zu Schulden lassen kommen. Diese Vorstrafen wirken sich zwingend straferhöhend aus. Zu berücksichtigen ist die Gleichartigkeit der Tatkonstellationen und ihre zeitliche Nähe zur hier beurteilten Tat. Insgesamt rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 3 Monate, ausmachend 4 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe.

Damit ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten Dauer auszufällen. Der im Vorverfahren und während der gerichtlichen Beurteilung ausgestandene Freiheitsentzug ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Demgegenüber erweist sich der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung als unbegründet und ist abzuweisen.

6.1 Der Berufungskläger wendet sich gegen den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 3. Februar 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 60.–. Er hat indes nicht ausgeführt, an welchen Rügen der vorinstanzliche Widerruf zu messen sei.

6.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).

6.2.1 Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen und mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein (Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss. Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also das Fehlen einer ungünstigen Prognose bzw. eine eigentliche Schlechtprognose.

6.2.2 Dem Berufungskläger wurde mit der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2016 zu 100 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 60.– der bedingte Strafvollzug gewährt und eine dreijährige Probezeit bis zum 3. Februar 2019 angeordnet. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Februar 2017 wurde der Berufungskläger diesbezüglich verwarnt und mit Urteil der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 27. Januar 2017 wurde die Probezeit um ein Jahr und 6 Monate verlängert, d.h. bis zum 3. August 2020. Damit fällt das vorliegend zu beurteilende, am 23. Juli 2017 begangene Verbrechen in die Probezeit der Verurteilung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.

Wie bereits unter dem Titel der Täterkomponenten ausgeführt, weist der Berufungskläger eine strafrechtliche Vorbelastung auf. Dabei ist der Berufungskläger nicht nur in Bezug auf die hier zu beurteilenden Delikte rückfällig geworden, auch in Bezug auf jene Taten, die mit dem Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geahndet wurden, liegen Rückfälle vor, weshalb der Berufungskläger mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden verwarnt und jene Strafe unbedingt ausgesprochen wurde. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse und seinen Leumund hat in die Prognosestellung miteinzufliessen, dass sich der Berufungskläger in einem hängigen Asylverfahren befindet und keine Arbeitsstelle bekleidet. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 23. Januar 2019 hat er in der Schweiz keine Freunde und pflegt wenige soziale Kontakte. Zwar verhält sich der Berufungskläger im Vollzug angepasst. Problematisch erscheint jedoch, dass er in Freiheit bei mehreren Gelegenheiten, durch Alkoholeinfluss enthemmt, gewalttätig geworden ist. Im Vergleich zum früheren Vorfall hat der Berufungskläger beim hier zu beurteilenden eine potentiell tödliche Waffe mit sich geführt und diese auch eingesetzt. Dies wirkt sich stark negativ auf seine Legalprognose aus. Damit ist dem Berufungskläger aufgrund des neuen Delikts eine Schlechtprognose in Bezug auf seine Bewährungsaussichten zu stellen. Der bedingte Vollzug der durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 60.– ist zu widerrufen.

6.3 Es ist zu prüfen, ob aus der im vorliegenden Verfahren erstmals ausgefällten Freiheits- und der vollziehbar erklärten Geldstrafe eine Gesamt(freiheits)strafe zu bilden ist.

Gemäss dem zur Tatzeit geltenden Recht kann das Gericht die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach neuerem Recht ist die Bildung einer Gesamtstrafe hingegen a priori ausgeschlossen, wenn die widerrufene und die neue Strafe nicht gleicher Art sind (Art. 46 Abs. 1 StGB; in Kraft seit dem 1. Januar 2018 [AS 2016 1249]).

Das Bundesgericht gelangte hinsichtlich der früheren Fassung der Norm zur Auffassung, dass Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aStGB im Gesetzgebungsverfahren hätte ersatzlos gestrichen werden müssen. Es bezeichnete die vom Gesetzgeber gewählte Konzeption als wenig sachgerecht und beschränkte die Gesamtstrafenbildung auf Fälle, in welchen die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig waren und das Gericht die Art der Vorstrafe änderte (BGE 134 IV 241 E. 4). Später wurde zudem erkannt, dass es der ratio legis der Bestimmung widerspreche, eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aStGB sei somit nicht anwendbar, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln (BGE 137 IV 249 E. 3.4.3; vgl. zur Strafartänderung im Rahmen der Zusatzstrafenbildung BGE 142 IV 265 E. 2.4.2, 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe war damit nur noch möglich, wenn eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und anschliessend eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (BGE 145 IV 146 E. 2.1).

Damit steht Art. 46 Abs. 1 aStGB im vorliegenden Fall nicht als gesetzliche Grundlage für eine Gesamtstrafenbildung zur Verfügung. Nachdem de lege lata die Bildung einer Gesamtstrafe auch gesetzlich von der Ausfällung gleichartiger Sanktionen für das einzelne Delikt abhängig gemacht worden ist, was hier offensichtlich nicht gegeben ist, fällt eine Gesamtstrafe endgültig aus der Betrachtung. Da beide Rechte, sowohl das frühere, als auch das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene, vorsehen, dass die vollziehbar erklärte Geldstrafe kumulativ zur neu ausgefällten Freiheitsstrafe hinzutritt, erweist sich auch keines der Rechte als das mildere. Die Frage nach einer allfälligen lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) stellt sich unter diesen Umständen nicht.

7.1 Der Berufungskläger wendet sich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochen zehnjährige Landesverweisung mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS). Er hat seinen Antrag weder in der Berufungsbegründung vom 10. September 2018 noch im anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Parteivortrag begründet. Sinngemäss stützt er sein Begehren somit auf den Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, mit dessen Gutheissung die Anlasstat für die Landesverweisung entfiele.

Nachdem die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der Berufungskläger anklagegemäss schuldig zu sprechen ist (vgl. E. 4.4), liegt eine Tat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB vor, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht.

7.2 Unter dem Titel der sog. obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht gemäss Art. 66a StGB den Ausländer, der wegen einer strafbaren Handlung gemäss dem gesetzlichem Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Landesverweisung ist auch dann auszusprechen, wenn es beim blossen Tatversuch geblieben ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

7.3 Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger (Akten S. 4). Als solcher kann er sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen. Weitere potentiell relevante völkerrechtliche Bestimmungen, welche einer Landesverweisung entgegenstehen, hat er nicht angerufen und solche sind auch nicht ersichtlich.

Der Berufungskläger hat die Dauer der Landesverweisung nicht als unverhältnismässig gerügt. Die Festsetzung einer mittleren Dauer von 10 Jahren erweist sich angesichts der Schwere des Delikts als angemessen. Weiter hat er keine Tatsachen geltend gemacht, die auf einen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB schliessen liessen. Mit Verweis auf die unter dem Titel der Täterkomponenten erhobenen Tatsachen kann auf die im Resultat zutreffende Prüfung der Vorinstanz abgestellt werden (angefochtenes Urteil S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. E. 5.4).

7.4 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was jeweils erfüllt ist, wenn die verübte Tat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, so ist die Landesverweisung zwingend einzutragen (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]).

Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, weshalb er sich gegen den zwingenden Eintrag im N-SIS wendet. Damit ist die Landesverweisung einzutragen.

7.5 Zusammenfassend ist der Berufungskläger für zehn Jahre der Schweiz zu verweisen und die Landesverweisung ist im N-SIS einzutragen.

8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Berufungskläger sind somit die mit CHF 900.– zu beziffernden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Einschluss der Urteilsgebühr, aufzuerlegen (vgl. § 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.910]).

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt und der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel. Damit verbleibt für eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids kein Raum und dem Berufungskläger sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 30‘299.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– aufzuerlegen.

8.2 Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Juli 2018 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...], für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 1055). Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 22. Mai 2019 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 25.95 Stunden erscheint angemessen, wobei für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung drei Stunden Aufwand hinzuzurechnen sind, ausmachend 28.95 Stunden. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 5‘790.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 460.60. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 481.30. Insgesamt sind Rechtsanwalt [...] somit CHF 6‘731.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung abzüglich der ausgewiesenen Übersetzungskosten von CHF 274.25, d.h. noch CHF 6‘457.65, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der diesbezügliche Verschrieb auf dem schriftlich abgegebenen Dispositiv wird korrigiert, es handelt sich um ein offenkundiges Versehen (Art. 79 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 22. März 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Die Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG;

Die Aufhebung der Beschlagnahme betreffend die Halskette (defekt) sowie die Kleider (Hemd, T-Shirt, Jeanshose und Freizeitschuhe) und die Rückgabe an A____;

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, unter Einrechnung des seit dem 23. Juli 2017 ausgestandenen Freiheitsentzugs,

in Anwendung von Art. 22, 111 StGB.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der bedingte Vollzug der gegen A____ am 3. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Diebstahls (Versuch) und Hausfriedensbruchs ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 3 Jahre, um 1 ½ Jahre verlängert mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Januar 2017, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.

Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 mini mit SIM-Karte wird zur Vernichtung eingezogen.

Die Kleider von B____ (Jacke, Poloshirt und Trainerhose) werden diesem, sofern erreichbar, ausgehändigt.

A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 30‘299.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘790.– und ein Auslagenersatz von CHF 460.60, zuzüglich MWST von CHF 481.30 (7.7 % auf CHF 6‘250.60), somit total CHF 6‘731.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt abzüglich der ausgewiesenen Übersetzungskosten von CHF 274.25, d.h. im Umfang von CHF 6‘457.65, vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Strafregisterinformationssystem VOSTRA

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (betreffend Widerruf [...])

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl ([...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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