Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.57, AG.2020.200
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2018.57

URTEIL

vom 5. Dezember 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

X____

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 7. März 2018

betreffend versuchte Gefährdung des Lebens, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung, mehrfache versuchte Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. März 2018 wurde A____ der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. April 2017 bis 7. Juni 2017 (62 Tage), davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde ihm in Anwendung von Art. 67b lit. a des Strafgesetzbuches untersagt, mit X____ direkt oder über Drittpersonen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. A____ wurde zu CHF 5'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. März 2017 an X____ verurteilt. Ferner entschied das Strafgericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, die Verlegung der Kosten und die Zusprechung der Honorare des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin.

Gegen dieses Urteil hat A____ Berufung erhoben mit dem Antrag, er sei der einfachen Körperverletzung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen und mit maximal 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, dies unter Einräumung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren sei von der Auferlegung eines Kontaktverbotes abzusehen und es seien die Genugtuungs- und Zivilforderungen der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragen die kostenfällige Abweisung der Berufung von A____. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2019 haben A____ mit seinem Verteidiger [...], die durch [...] vertretene Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter der Privatklägerin, [...], teilgenommen. Überdies ist X____ als Auskunftsperson befragt worden. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, die Aussprechung einer Busse von CHF 700.–, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten; diese Punkte sind damit rechtskräftig geworden.

Die Vorinstanz hat es als nachgewiesen erachtet, dass es am 2. April 2017, um ca. 0040 Uhr, in der Nähe des Wohnortes des Berufungsklägers zu einem Treffen des Berufungsklägers mit seiner damaligen (in Zürich wohnhaften) Freundin X____ gekommen ist, welches zu einem Streit der beiden geführt hat. In dessen Verlauf habe der Berufungskläger X____ mehrere Schläge versetzt und sie am Hals gepackt. Danach habe er sie ins Auto gezogen und sei losgefahren, habe sie fahrend mit einer Hand an den Haaren gepackt und ihren Kopf mehrmals gegen die Seitenscheibe geschlagen. Anschliessend habe er angehalten und begonnen, sie mit beiden Händen sehr heftig zu würgen. Sie habe Atemnot bekommen und ihr sei schwarz vor Augen geworden. Als sich die Türe geöffnet habe und die Fahrzeugbeleuchtung angegangen sei, habe er von ihr abgelassen. Als sie aus dem Fahrzeug flüchten wollte, habe er sie zurückgezogen und ihr erneut Faustschläge und Ohrfeigen an den Kopf versetzt. Erst dann sei ihr die Flucht gelungen. Durch diesen Vorfall habe X____ die Verletzungen gemäss Gutachten der Rechtsmedizin der Universität Zürich erlitten, neben Hautverfärbungen an Hals und Druckschmerzen am Nacken, Hinterkopf und Hals unter anderem einen Bruch des grossen Zungenbeinhorns, Einblutungen der linken Stimmlippe und beim Schildknorpel (was gemäss Gutachten für eine heftige Gewalteinwirkung gegen den Hals spreche) sowie ein Schädel-Hirn-Trauma Grad 1. Die an der Hauptverhandlung ergänzend befragte Gutachterin habe erwähnt, dass ein Zungenbeinhornbruch an lebenden Personen nur selten festgestellt werde. Damit sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Einzig die Stauungsblutungen könnten objektiv nicht nachgewiesen werden. Das vom Opfer geschilderte Schwarzwerden vor Augen könnte ein Symptom für eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung sein, müsse aber nicht zwingend auf eine Durchblutungsstörung des Gehirns zurückzuführen sein; dies könnte gemäss Gutachterin auch andere Ursachen wie z.B. Schläge auf den Kopf, Stürze auf den Kopf oder Kreislaufbeschwerden haben. Im Zweifel sei deshalb nicht von einer Durchblutungsstörung auszugehen, mit der Folge, dass auch keine konkrete Lebensgefahr nachgewiesen sei.

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner vormaligen Freundin gekommen ist. Allerdings will er sie nicht gewürgt, sondern nur weggestossen haben. Die Aussagen der Privatklägerin würden viele Fragen offenlassen. Es sei nicht erklärbar, dass sie damals nicht um Hilfe gerufen und die in der Nähe stehenden Leute avisiert habe, wenn sie dermassen in Angst und Schrecken versetzt worden wäre, wie sie dies behauptet habe. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie alleine und offensichtlich problemlos nach Zürich habe zurückfahren können, wenn der Vorfall damals tatsächlich dermassen dramatisch abgelaufen wäre. Die Privatklägerin sei alles andere als glaubwürdig und habe vor der Vorinstanz nachweislich gelogen. Auch nach den inkriminierten Vorfällen habe sie nämlich entgegen ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung Kontakt zum Berufungskläger gehabt, auch intimen. Sie habe ihm gedroht und damit bezweckt, dass er sich von der Ehefrau trenne. Sie sei eifersüchtig gewesen. Der Zungenbeinbruch sei nicht zweifelsfrei ihm zuzuordnen und sei eventuell auch auf einen anderen späteren Vorfall zurückzuführen.

Die Staatsanwaltschaft verweist im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Urteil. Sie bezeichnet die Darstellung des Berufungsklägers, wonach dieser von der Privatklägerin bedroht worden sei, als Schutzbehauptung. Die als Auskunftsperson befragte Privatklägerin habe in der Verhandlung des Appellationsgerichts einen sehr guten und authentischen Eindruck hinterlassen und gleichbleibende Aussagen wie zuvor gemacht. Neu habe sie vorgebracht, dass nicht sie den Berufungskläger bedroht habe, sondern umgekehrt der Berufungskläger sie. Mit einem Auszug ihres Mobiltelefons habe sie zu belegen vermocht, dass sie von Seiten des Berufungsklägers unmittelbar vor der erstinstanzlichen Verhandlung kontaktiert worden sei. Ihre Depositionen würden zu keinem Zweifel Anlass geben, weshalb auf ihre Aussagen abzustellen sei.

Die Privatklägerin schliesslich weist darauf hin, dass die angeblichen Kontakte alle vor der erstinstanzlichen Verhandlung stattgefunden haben sollen, weshalb sie bereits damals hätten thematisiert werden können und müssen. Die eingereichten Textnachrichten könnten sodann weder aufgrund einer Telefonnummer noch aufgrund anderweitiger Angaben eindeutig einer Partei zugeordnet werden. Im Übrigen wären diese Kontakte auch nicht geeignet, die angeklagten Ereignisse ungeschehen zu machen.

3.1 Der Berufungskläger bestreitet die angeklagten Vorfälle nicht vollständig, will aber die Privatklägerin nicht gewürgt haben, sondern lediglich mit der Hand stark weggestossen haben. Er macht geltend, dass die Privatklägerin übertrieben habe. Sie habe ihm auch immer wieder damit gedroht, seiner Frau Fotos zu zeigen und seine Ehe zu zerstören. Diesen Druck habe sie gemacht, damit er seine Absicht, sich von ihr zu trennen, nicht ausführe. Ihren Wohnungsschlüssel habe er trotz Trennungsabsicht nur deshalb nicht zurückgeschickt, weil sie dies nie verlangt habe (Protokoll S. 613/14; 618/19). Dazu ist festzuhalten, dass es durchaus zutreffen mag, dass sich die Privatklägerin nicht mit der durch den Berufungskläger geführten Parallelbeziehung abfinden wollte und es deshalb immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist. Es mag auch sein, dass die Privatklägerin immer wieder damit gedroht hat, die Ehefrau des Berufungsklägers vom Weiterbestehen der Beziehung in Kenntnis zu setzen, und dass sie aktiv die Aussprache mit dem Berufungskläger gesucht hat. Auf der anderen Seite muss aber auch davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger trotz Heirat keinen Schlussstrich unter die Beziehung zur Privatklägerin ziehen wollte und deshalb auch im Besitz ihres Wohnungsschlüssels und Autoschlüssels blieb. Der Wohnungsschlüssel ist dem Opfer erst nach dem Vorfall vom 2. April 2017 im Rahmen des laufenden Strafverfahrens von Familienangehörigen via Staatsanwaltschaft ausgehändigt worden (vgl. dazu Akten S. 222 und 250). Wie es sich letztlich damit verhält, kann offenbleiben. Denn für die Beurteilung des Verhaltens des Berufungsklägers anlässlich des angeklagten Vorfalls vom 2. April 2017 ist nicht entscheidend, ob er sich gegen den Willen der Privatklägerin von dieser trennen wollte. Vorgeworfen wird ihm vielmehr, dass er im Laufe der (auch durch ihn zugegebenen) Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ein Mass an Gewalt ausgeübt hat, welches die Vorinstanz zutreffend als versuchte Gefährdung des Lebens und mehrfache einfache Körperverletzung hat einstufen dürfen. Die Behauptung des Berufungsklägers, die Privatklägerin habe ihn wegen seiner Ehe unter Druck gesetzt, ist nicht geeignet, ihre diesbezüglichen Aussagen zu widerlegen oder als unglaubhaft erscheinen zu lassen.

3.2 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob die Parteien noch Kontakt gehabt haben, nachdem der Berufungskläger aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Die Privatklägerin hat dies anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestritten. Mit Screenshots, welche der Berufungskläger zwischen dem 20. September 2017 und dem 4. Dezember 2017 von SMS aufgenommen hat, will die Verteidigung belegen, dass diese Aussage nicht nur falsch war, sondern dass sogar auch wieder ein intimer Kontakt stattgefunden habe. Die Privatklägerin habe somit brandschwarz gelogen. Sie sei nicht das Unschuldslamm, als das sie sich im Ermittlungsverfahren und insbesondere auch im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung habe darstellen wollen. Die Kontakte und deren Inhalt würden vielmehr belegen, dass die Version des Berufungsklägers die richtige sei. Der Berufungskläger habe stets behauptet, dass es der Privatklägerin anlässlich ihres Auftrittes in der Nacht vom 1. auf den 2. April 2017 vor seinem Haus nur darum gegangen sei, ihn vor seiner Ehefrau blosszustellen und eine Szene zu machen. Die Privatklägerin habe bereits damals gewollt, dass sich der Berufungskläger für sie entscheide. Sie habe dem Berufungskläger gedroht, dass sie dafür sorgen werde, dass es ihm schlecht gehe und er ins Gefängnis gehen müsse, wenn er sich nicht so verhalte, wie sie dies von ihm erwarte. Vor diesem Hintergrund stünden die Aussagen der Privatklägerin in einem ganz anderen Licht. Es sei offensichtlich, dass sie massiv übertrieben habe, insbesondere was die Handlungsweise des Angeschuldigten anbetreffe. Um nachzuweisen, dass die Privatklägerin auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft den Kontakt zu ihm gesucht hat, hat der Berufungskläger ferner in der Verhandlung des Appellationsgerichts einen Hausschlüssel und einen Autoschlüssel der Privatklägerin sowie ein ihr gehörendes Handy eingereicht. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung sei er noch nicht in deren Besitz gewesen.

Wie der Vertreter der Privatklägerin zu Recht erwähnt, ist es eigenartig, dass der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2018 diese angeblichen Kontakte nicht thematisiert hat, obschon er die Gelegenheit hatte, sich umgehend zu den Aussagen der Privatklägerin, welche er mithören konnte, zu äussern. In der Verhandlung des Appellationsgerichts ist die Privatklägerin dazu und zu den auf den Screenshots ersichtlichen SMS befragt worden. Dabei hat sie bestritten, dass diese SMS von ihr stammen würden, einzig diejenige an die Ehefrau des Berufungsklägers habe sie geschrieben. Es handle sich um Kopien von Snapchats, da könne jeder ein Konto eröffnen und solche Kopien produzieren. Sie heisse nicht G____ und habe auch keinen solchen Spitznamen. Die durch den Berufungskläger in der Verhandlung des Appellationsgerichts eingereichten Schlüssel für Wohnung und Auto und das Handy seien ihr gegen ihren Willen von ihm weggenommen worden, als er sie am 15. August 2017 in Pratteln angetroffen habe. Sie selbst sei unter Druck gesetzt worden, vor erster Instanz zu Gunsten des Berufungsklägers auszusagen. Auch der Vater des Berufungsklägers habe nur kurze Zeit vor der Verhandlung am 6. Februar 2018 versucht, telefonisch mit ihr Kontakt aufzunehmen. Letzteres hat die Privatklägerin durch eine Anrufliste ihres Handys nachweisen können. Was die durch den Berufungskläger eingereichten Screenshots betrifft, so taugen diese als Beweismittel nicht, um die (bestrittene) Urheberschaft der SMS durch die Privatklägerin nachzuweisen. Wie der Berufungskläger in den Besitz der Schlüssel und des Handys der Privatklägerin gekommen ist, ist umstritten. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Berufungskläger wegen Irreführung der Rechtspflege und falscher Anschuldigung vorbestraft ist. Das zeigt zumindest, dass ihm manipulatives Verhalten nicht fremd ist. Insofern erscheinen die Aussagen der Privatklägerin, wonach er sie ihr gegen ihren Willen abgenommen habe, um sie als Beweismittel im Berufungsverfahren verwenden zu können, plausibel. Letzten Endes spielt das alles aber keine Rolle. Denn die Kontakte würden, selbst wenn sie wie behauptet stattgefunden hätten, nichts Entscheidendes ändern. Zwar hätte die Privatklägerin sie in der Hauptverhandlung nicht zugegeben, obschon sie danach gefragt worden ist. Allerdings wäre dies nicht geeignet, ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Kerngeschehens zu erschüttern. Die durch die Privatklägerin zugegebene SMS an die Ehefrau belegt lediglich ihre enorme Ambivalenz in der von Gewaltexzessen mit nachfolgenden Liebesbeteuerungen gezeichneten Beziehung mit dem Berufungskläger. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich die Privatklägerin schwertut, sich gefühlsmässig vom Berufungskläger zu distanzieren, ist damit noch nichts gesagt über das durch diesen ihr gegenüber anlässlich des Vorfalls vom 2. April 2017 angewendete Mass von Gewalt. Die Privatklägerin hat selbst dann noch, als sie sich in Spitalpflege begeben musste, gezögert, eine Anzeige zu erstatten, ja wollte eigentlich «wegen der Polizei» gar nicht ins Spital gehen (Akten S. 316). Auch die Anrufe des Berufungsklägers hat sie erst, als sie in Spitalpflege war, abgeblockt, worauf es zu den missbräuchlichen Anrufen und der Drohung kam. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin auf das Vorhandensein von Realkriterien eingehend überprüft. Auf die diesbezüglichen Erwägungen (Urteil S. 10 f.) kann in jeder Hinsicht verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin die Glaubhaftigkeitskriterien erfüllen und kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3.3

Es kommt hinzu, dass neben den Aussagen der Privatklägerin weitere Indizien vorliegen, die den gegenüber dem Berufungskläger erhobenen Vorwurf des Würgens stützen. Die Privatklägerin hat sich wegen ihrer starken körperlichen Beschwerden am späten Abend des 3. April 2017 ins Spital begeben müssen, wo sie bis zum 7. April 2017 stationär behandelt worden ist. Erst durch das Spitalpersonal hat die Privatklägerin überzeugt werden können, Anzeige zu erstatten. Bereits die daraufhin durch die Polizei erstellte Fotodokumentation (Akten S. 337 ff.) zeigt deutlich, dass der Berufungskläger die Privatklägerin nicht nur mit der Hand weggestossen hat, wie er glauben machen will. Ferner wird in der Verlaufsdokumentation des Stadtspitals Triemli vom 7. April 2017 unter «Diagnosen» aufgeführt (Akten S. 336):

«1. Fraktur des rechten Cornu majus des Os hyoideum nach Würgetrauma mit/bei Dysphagie

  1. Schmales Hämatom lateral des Cartilago thyroidea links

Stimmlippenhämatom links mit/bei Dysphonie

Schädelhirntrauma Grad I initialer GCS 15

Schulterkontusion links».

Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 25. April 2017 (Akten S. 378 ff.) wird zudem auf die computertomographische Untersuchung hingewiesen, bei der man einen Bruch des rechten grossen Zungenbeinhorns sowie eine schmale Einblutung links seitlich des Schildknorpels habe feststellen können (Akten S. 379). Die Frage «Ist es möglich, dass allfällige festgestellte Verletzungen durch das von der Geschädigten angegebene Würgen und an die Fensterscheibe schlagen entstanden waren» wird im Gutachten folgendermassen beantwortet: «Die Hautverfärbung an der linken Halsseite, die Druckschmerzen am gesamten Nacken, Hinterhaupt rechts und an der linken Halsseite, die subjektiven Angaben von Sehstörungen sowie die im Stadtspital Triemli festgestellte Einblutung links des Schildknorpels und der linken Stimmlippe und insbesondere der Bruch des rechten grossen Horns des Zungenbeins sprechen für eine heftige Gewalteinwirkung gegen den Hals». Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, der Zungenbeinbruch könnte auch von einem anderen Vorfall herrühren. Diese These ist allerdings abwegig: Die heftige Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin datiert vom frühen Morgen des 2. April 2017. Bereits in der Nacht vom 3. auf den 4. April hat sich die Privatklägerin wegen starker Hals- und Schluckbeschwerden in Spitalpflege begeben (Akten S. 305). Der Bruch des Zungenbeins ist die typische Verletzung, welche durch Würgen entsteht, wie auch die Sachverständige in der Hauptverhandlung erklärt hat («Aus der Verletzung kann man schliessen, dass ein relativ heftiger Druck gegen den Hals stattgefunden hat. In dem Kontext ist es höchst wahrscheinlich, dass es durch das Würgen entstanden ist. Es gibt ganz selten auch anderer Ursachen für eine Zungenbeinfraktur, die liegen hier nicht vor oder es gibt keine Hinweise dafür. Man sieht sie z.B. bei schweren Verkehrsunfällen. Ansonsten können wir das uns nicht erklären, ausser durch die Kompression des Halses, Gewalteinwirkung gegen den Hals», Protokoll der Hauptverhandlung, Akten S. 616). Da die Privatklägerin nach der Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger keinen schweren Verkehrsunfall erlitten hat, müsste sich also ein weiterer «Würger» innerhalb von rund 36 Stunden an der Privatklägerin zu schaffen gemacht haben. Das kann ausgeschlossen werden.

3.4 Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel, dass die Schilderung der Privatklägerin über die Auseinandersetzung vom 2. April 2017 zutreffend ist. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die anlässlich dieser Auseinandersetzung begangenen Delikte als versuchte Gefährdung des Lebens, mehrfache einfache Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln eingeordnet. In Bezug auf die Gefährdung des Lebens ist sie im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen, dass eine konkrete Lebensgefahr objektiv nicht nachgewiesen werden könne. Angesichts der objektivierten massiven Gewalteinwirkung gegen den Hals der Privatklägerin und den Aussagen der Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung («Urin- oder Stuhlabgang, manchmal bis zur Bewusstlosigkeit, Schwarzsehen, Sterne sehen, das sind Symptome, die für eine Hirnfunktionsstörung sprechen», «Für Schwarzwerden vor Augen gibt es generell mehrere Möglichkeiten, Schläge gegen den Kopf, Stürze auf Kopf oder auch sonstige Kreislaufbeschwerden z.B. Sie gab aber an, dass das direkt beim Würgevorgang entstanden ist», «Wenn man den Angaben folgen kann, ist das [Schwarzsehen] schon ein Indiz für eine Lebensgefahr», Akten S. 615) ist fraglich, ob diese Beurteilung zutreffend ist. Es braucht aber nicht weiter darauf eingegangen zu werden, da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erklärt hat, weshalb das Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden kann. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob die abenteuerliche Fahrweise des Berufungsklägers lediglich als Nichtbeherrschen des Fahrzeugs oder nicht doch eher als Störung des öffentlichen Verkehrs einzustufen ist. Auch diesbezüglich hat es beim erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln sein Bewenden, wofür auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Nachdem sodann auch das Berufungsgericht davon ausgeht, dass der Berufungskläger die Privatklägerin gewürgt hat, ist auch der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung nicht zu beanstanden. Schliesslich bestreitet der Berufungskläger die mehrfachen Nötigungen und die mehrfach versuchten Nötigungen mit dem Argument, er habe nachgewiesen, dass die Aussagen der Privatklägerin alles andere als glaubhaft sind. Dem kann nicht gefolgt werden, vielmehr geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass die Aussagen der Privatklägerin die Glaubhaftigkeitskriterien erfüllen und kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln (vgl. oben, Ziff. 3.2). Auch dieser durch die Vorinstanz ausgesprochene Schuldspruch ist deshalb zu bestätigen.

3.5

3.5.1 Der Berufungskläger macht geltend, hinsichtlich der Verursachung einer Lebensgefahr sei ein direkter Vorsatz sowie ein skrupelloses, mithin ein im schweren Grad vorwerfbares rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten nicht nachgewiesen. Gemäss Art. 129 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten, das von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (statt vieler BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.3.2).

3.5.2 Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist. Die Vorinstanz hat den direkten Vorsatz zu Recht aus der massiven Gewalteinwirkung durch den Berufungskläger abgeleitet. Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang festgehalten hat, genügt es, wenn der Berufungskläger im Sinne der sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre gewusst hat, dass er die Geschädigte in eine lebensgefährliche Situation bringt (BGer 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 238). Dies war vorliegend der Fall: Wer wie der Berufungskläger sein Opfer derart würgt, dass es einen Zungenbeinbruch und ein Stimmlippenhämatom links mit/bei Dysphonie erleidet, der weiss auch ganz genau, dass er es in Lebensgefahr bringt. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass durch starkes Würgen die Luftzufuhr abgeschnitten werden kann, was drastische Folgen nach sich zieht. Der Berufungskläger hat sich zu diesem Handeln hinreissen lassen, weil sich die Privatklägerin seinem Befehl, ihm ihr Handy zu zeigen, widersetzt hat. Damit stellt sich sein Verhalten einerseits als Bestrafung dar, andererseits aber auch als Einschüchterung, um sich die Privatklägerin seinem Willen gefügig machen. Solches Verhalten kann nicht anders als skrupellos bezeichnet werden, womit der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. In Bezug auf die restlichen Straftatbestände ist der subjektive Tatbestand nicht bestritten und ergibt sich ohne Weiteres.

4.1 Für die Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, die in allen Teilen überzeugen. Anzumerken bleibt, dass der Berufungskläger mit grosser Hemmungslosigkeit und Brutalität vorgegangen ist. Ziel seiner Handlung war es, die Privatklägerin einzuschüchtern und sie zu Gehorsam zu bringen. Das Vorgehen des Berufungsklägers diente allein seinen Interessen und ist als krass egoistisch zu bezeichnen. Im Vergleich mit den im erstinstanzlichen Urteil zitierten Fällen von Lebensgefährdung rechtfertigt sich deshalb die Einsatzstrafe von 24 Monaten beziehungsweise, weil es sich um eine versuchte Lebensgefährdung handelt, von 20 Monaten. Die erlittenen Körperverletzungen (Bruch des Zungenbeinhornes, Einblutung des Schildknorpels und der Stimmlippe, Schädelhirntrauma) sind mit der Vorinstanz ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, da sie alle im Zusammenhang mit dem lebensgefährlichen Würgevorgang beigebracht worden sind. Die Vorinstanz hat für die übrigen Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips 50 Prozent vom als gerechtfertigt erachteten Strafmass (für die Körperverletzungen 6 und 4 Monate und für die Nötigungsdelikte 6 Monate) in Abzug gebracht, was wohlwollend ist. Die daraus resultierende Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten muss als relativ milde bezeichnet werden. Ein Grund für eine weitere Reduktion liegt jedenfalls nicht vor. Der Berufungskläger zeigt bis heute keine Einsicht in sein Tun, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er den Anspruch der Privatklägerin auf eine Genugtuung nicht anerkennt (vgl. dazu unten, Ziff. 7).

4.2 Die Vorinstanz hat eine teilbedingte Strafe ausgesprochen und den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe auf das Minimum von 6 Monaten festgelegt. Eine weitere Reduktion ist schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Die Probezeit von 2 Jahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

4.3 Die Busse für den Übertretungstatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ist nicht angefochten und, wie bereits weiter oben ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen.

5.1 Am

  1. Oktober 2016 ist Art. 66a StGB in Kraft getreten. Nach dessen Absatz 1 verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in dieser Bestimmung aufgelisteten strafbaren Handlung, unter anderem Gefährdung des Lebens (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Der Beschuldigte hat dieses Delikt am 2. April 2017 und damit unter der Geltung von Art. 66a StGB begangen. Das Bundesgericht hat sich ausführlich zur Frage, ob Art. 66a StGB auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das Delikt im Versuchsstadium geblieben ist, geäussert und diese Frage bejaht (BGE 144 IV 168). Es ist deshalb davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist.

5.2 Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1). Als konkrete Härtefallgründe fallen insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht (vgl. etwa BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 101 f.). Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen.

5.3 Der Berufungskläger macht im Eventualstandpunkt einen solchen Härtefall geltend. Er habe sich seit 2008 bestens in der Schweiz eingelebt und spreche perfekt Schweizerdeutsch. Seine Familie lebe hier, in der Schweiz habe er seine sozialen Kontakte. Auch sein Kind sei hier geboren worden. Er verfüge über eine feste Arbeitsstelle und sei, wie das dem Berufungsgericht eingereichte Arbeitszeugnis zeige, ein sehr zuverlässiger, geschätzter Mitarbeiter. Würde man ihn für fünf Jahre in den Kosovo zurückschicken, würde das einen massiven Eingriff in seine Lebenssituation darstellen. Auch seine Existenzgrundlage wäre massiv gefährdet. Insgesamt wäre diese Massnahme nicht mehr verhältnismässig im Hinblick auf den vorliegend beurteilten Vorfall, der sicherlich bedauerlich sei. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Sache gehandelt habe.

5.4 Diese Vorbringen des Berufungsklägers genügen nicht, um einen Härtefall begründen zu können. Der Berufungskläger ist im Jahr 2008 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit seine gesamte Kindheit und Jugendjahre in der Heimat verbracht. Er ist mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut und könnte sich bei einer Rückkehr schnell wieder in die dortige Gesellschaft einfügen, zumal ein Bruder von ihm noch im Kosovo wohnhaft ist. Seine nach wie vor bestehende Verbindung zur Heimat zeigt sich auch darin, dass er im Jahre 2015, nachdem er bereits sieben Jahre in der Schweiz wohnhaft war, eine Frau aus dem Kosovo geheiratet hat. Diese zog erst im Sommer 2016 in die Schweiz. Damit kann bei ihr noch nicht von einem langen Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen werden. Das gemeinsame Kind ist rund 16 Monate alt und damit in einem Alter, in dem es sich problemlos an neue Verhältnisse gewöhnen kann. Zwar verfügt der Berufungskläger über eine feste Arbeitsstelle in der Schweiz und wird von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt. Das allein genügt jedoch nicht, um einen Härtefall bejahen zu können. Wie oben ausgeführt worden ist, muss die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart treffen, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Dies ist vorliegend angesichts der dargelegten Umstände nicht der Fall. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Berufungskläger angesichts seiner beruflichen Erfahrung im Bereich von Isolationsarbeiten auch in seinem Heimatland, welches sich im Wiederaufbau befindet, Arbeit finden wird. Aus diesem Grund kann auch nicht gesagt werden, dass die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser wären als im Kosovo. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass beim Berufungskläger kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Ist bereits ein solcher Härtefall zu verneinen, ist auch eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse am Vollzug der Landesverweisung nicht notwendig. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zwingend des Landes zu verweisen. Die Dauer der Landesverweisung ist durch die Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgelegt worden; daran ist festzuhalten.

Der Berufungskläger beantragt zwar, es sei von der Auferlegung eines Kontaktverbotes abzusehen, begründet dies jedoch nicht. Lediglich im Zusammenhang mit der Frage des bedingten Strafvollzugs führt er aus, er habe mit der Privatklägerin keinen Kontakt mehr. Soweit er damit sinngemäss geltend machen will, ein Kontaktverbot sei heute nicht mehr notwendig, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der inkriminierten Vorfälle und der Einsichtslosigkeit des Berufungsklägers die Gefahr besteht, dass er die Privatklägerin weiterhin in der genannten Art verfolgen und bedrohen wird, so dass es angezeigt ist, diese mittels eines Kontaktverbots zu schützen. Daran hat sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert. An der Aussprechung eines Kontaktverbots ist demgemäss festzuhalten.

Schliesslich verlangt der Berufungskläger die vollumfängliche Abweisung der Genugtuungs- und Zivilforderung der Privatklägerin. Auch diesbezüglich kann in allen Teilen den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden. Diese hat Folgendes ausgeführt: «Gemäss Art. 49 und 47 OR können Personen, die in ihrer Persönlichkeit oder körperlichen Integrität widerrechtlich verletzt worden sind, einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung geltend machen, sofern dies durch die Schwere der Verletzung gerechtfertigt erscheint. Dass diese Schwere im vorliegenden Fall erreicht worden und eine Genugtuung zuzusprechen ist, steht ausser Frage. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt wie ausgeführt erheblich. Er versetzte X____ mehrere Schläge und packte sie an den Haaren und schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Seitenscheibe. Mehrfach packte er sie am Hals, wobei er sie beim zweiten Mal sehr heftig würgte, so dass sie Atemnot bekam und ihr schwarz vor Augen wurde. Als sie flüchten wollte, zog er sie zurück und versetzte ihr erneut Faustschläge und Ohrfeigen an den Kopf. X____ erlitt neben Hautverfärbungen an Hals und Druckschmerzen am Nacken, Hinterkopf und Hals unter anderem ein Bruch des grossen Zungenbeinhorns, Einblutungen der linken Stimmlippe und beim Schildknorpel sowie ein Schädel-Hirn-Trauma Grad 1. Dazu kamen die mehrfachen Nötigungen und die mehrfachen versuchten Nötigungen, insbesondere die Todesdrohungen. X____ musste sich in stationäre Spitalpflege begeben und leidet noch heute unter den psychischen Folgen der Taten, insbesondere unter Schlafstörungen und Angstzuständen, und bedarf der ärztlichen Weiterbehandlung (Prot. HV S. 11). Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind angesichts des erheblichen Verschuldens und den psychischen Auswirkungen gegeben. Auch wenn die Beeinträchtigung des Opfers als recht massiv einzustufen ist, so erscheint eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF 20'000.–, wie sie vom Opfer gefordert wird, als eindeutig zu hoch. In Anbetracht der Schwere der Beeinträchtigung des Opfers und mit Blick auf Genugtuungssummen, die in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen worden sind, erscheint in diesem Fall eine Genugtuungssumme von CHF 5’000.- (zuzüglich 5% Zins) als gerechtfertigt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.» Hinsichtlich der Schadenersatzforderung der Privatklägerin führt der Berufungskläger nicht aus, weshalb diese grundsätzlich keinen Schadenersatz zu Gute haben soll und ihre Forderung deshalb abzuweisen sei. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen, weil deren Vertreter die entsprechenden Belege verspätet eingereicht hat. Das ist nicht zu beanstanden.

8.1 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung in allen Teilen. Er hat deshalb weiterhin sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, ebenso wie die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist entsprechend der von ihm eingereichten Honorarnote, in der für den 5. Dezember 2019 bereits vier Stunden Aufwand für «Vorbereitung und Teilnahme HV» aufgelistet werden, zuzüglich von zwei weiteren Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

8.2 Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ihr Vertreter ist deshalb aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 12,75 Stunden erscheint angemessen, wobei fünf Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung und weitere zwei Stunden für die Reise hinzugezählt werden. Hinzu kommt der geltend gemachte Auslagenersatz. In Bezug auf die Wegentschädigung ist festzuhalten, dass für die Autofahrt von 164 km CHF –.70 pro Kilometer entschädigt werden (in sinngemässer Anwendung von § 7 der Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt). Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. März 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Schuldspruch wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, in Anwendung von Art. 179septies des Strafgesetzbuches;

  • Aussprechung einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 106 des Strafgesetzbuches;

  • Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

  • Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung der Berufung der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. April 2017 bis zum 7. Juni 2017 (62 Tage), davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 129 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 181 und 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 1 SVG und 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Der Berufungskläger wird zu CHF 5‘000.- Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 5. März 2017 an X____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 15‘000.– wird abgewiesen. Die Schadenersatzforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

Dem Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 67b lit a StGB untersagt, mit X____ direkt oder über Drittpersonen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 4'177.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 7‘800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'954.– und ein Auslagenersatz von CHF 327.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 329.70, somit total CHF 4'611.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten

Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass, Rechtsanwalt [...] werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 152.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 315.90, somit total CHF 4'418.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

  • Berufungskläger

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

  • Strafgericht Basel-Stadt

  • Privatklägerin

  • Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

  • Strafregister-Informationssystem VOSTRA

  • Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

7