Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.52, AG.2019.409
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2018.52

URTEIL

vom 27. Februar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. […] Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt, Anschlussberufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte

Privatklägerinnen

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 11. Januar 2018

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Art. 55a StGB (Einstellung des Verfahrens, Ehegatte etc.); Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil seiner Tochter B____) sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil seiner Ehegattin respektive Lebenspartnerin C____), der mehrfachen Nötigung (zum Nachteil von C____), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Eine gegen ihn am 12. Juli 2013 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. März 2017, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. In Bezug auf vereinzelte Anklagepunkte (einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung) wurde er freigesprochen. Ausserdem wurde das Verfahren in Bezug auf weitere Anklagepunkte (einfache Körperverletzung, Nötigung, teilweise versucht, mehrfache Tätlichkeiten, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 11. Januar 2015) aus verschiedenen Gründen eingestellt.

Sodann wurde A____ zur Zahlung von CHF 523.05 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. September 2015, sowie von CHF 8‘000.– Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2015, an C____ verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 7‘000.– wurde abgewiesen. Die noch nicht bezifferbare weitere Schadenersatzforderung von C____ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____ zur Zahlung von CHF 6‘636.25 Schadenersatz sowie von CHF 2‘000.– Genugtuung an B____ verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 16‘000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzmehrforderung für künftig anfallende Behandlungskosten von B____ wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Eine beigebrachte Bankkarte wurde unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____ zurückgegeben, ein beschlagnahmter Schlüssel zur Vernichtung eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 9‘603.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 13‘500.– auferlegt; sein Kostendepot im Betrage von CHF 727.30 wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Der damaligen Vertreterin von C____ wurden aus der Gerichtskasse ein Honorar und Spesenvergütung von insgesamt CHF 14‘703.25, inklusive Mehrwertsteuer, ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger von A____ fristgerecht am 12. Januar 2018 die Berufung angemeldet und am 22. Mai 2018 die Berufungserklärung eingereicht, in welcher er verlangt hat, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und A____ vollumfänglich freizusprechen. Es sei C____ als Auskunftsperson zu laden und an der Berufungsverhandlung zu befragen. In der Berufungsbegründung vom 15. August 2018 hat der Verteidiger seine Rechtsbegehren dahingehend differenziert, dass A____ von den in Ziff. 3 und 4 der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen (diverse Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt zum Nachteil von C____ und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____) freizusprechen und im Anklagepunkt Ziff. 2 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.– zu verurteilen sei. Auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe sei zu verzichten. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Es sei A____ eine Haftentschädigung nach gerichtlichem Ermessen auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der amtlichen Verteidigung.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben, welche sich einzig gegen die Strafzumessung in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____, insbesondere gegen die Bemessung der Einsatzstrafe für dieses Delikt, richtet. Konkret wurde – bei denselben Schuldsprüchen – die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren sowie einer Busse von CHF 2‘000.– beantragt. Ausserdem wurde die Abweisung der Berufung von A____ beantragt. Die Anschlussberufung wurde mit Eingabe vom 12. September 2018 begründet. Mit Eingabe vom 24. September 2018 hat der Berufungskläger zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung genommen.

[...], Advokat, hat mit Schreiben vom 25. April 2018 dem Strafgericht mitgeteilt, dass er neu die Interessen von C____ vertrete, dass diese kein Interesse an einer Verurteilung ihres Mannes habe und folglich ihr Desinteresse an der Bestrafung erkläre und alle Strafanträge zurückziehe. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 hat er um Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung ersucht, welche am 7. Juni 2018 bewilligt wurde. Mit handschriftlicher Eingabe vom 21. Juni 2018 hat C____ dem Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt, dass sie ihre Strafanträge gegen A____ „definitiv und unwiderruflich zurück“ziehe und keine Strafe für ihn wünsche. Sie hätten sich versöhnt und wollten zusammenkommen. Ihr Vertreter hat mit Eingabe vom selben Tag mitgeteilt, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde. Mit Eingabe vom 5. September 2018 hat er dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass seine Mandantin darauf verzichte, eigene Anträge zu stellen, und sich den Anträgen des Berufungsklägers anschliesse. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 hat er die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwältin beantragt.

Die Prozessbeiständin von B____ hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 die Abweisung der Berufung von A____ und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, eventualiter die Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt.

Mit Eingabe vom 13. November 2018 hat der Vertreter des Berufungsklägers beantragt, es sei Rechtsanwalt D____ zur Verhandlung zu laden und als Zeuge zu befragen. Das Ehepaar A____ und C____ habe sich bei diesem im Jahre 2015 in Zusammenhang mit möglichen Falschaussagen von C____ beraten lassen. Dieser Beweisantrag wurde gutgeheissen; da D____ am Verhandlungstag indes verhindert war, wurde im Einverständnis mit dem Berufungskläger eine schriftliche Antwort auf die Fragen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft eingeholt, welche am 1. Februar 2019 eingegangen ist.

An der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2019 haben der Berufungskläger mit seinem amtlichen Verteidiger, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Beiständin von B____ sowie die Privatklägerin C____ mit ihrem Vertreter teilgenommen. Das Berufungsgericht hat eine Zwischenberatung über die Desinteresse-Erklärung der Privatklägerin respektive über ihren Antrag auf Sistierung gemäss Art. 55a StGB durchgeführt, auf das Ergebnis wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen werden. Der Berufungskläger und die Privatklägerin C____ sind anschliessend befragt worden, letztere als Auskunftsperson. Der Verteidiger des Berufungsklägers, die Staatsanwältin, der Vertreter der Privatklägerin C____ sowie die Beiständin von B____ sind zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge im Wesentlichen bekräftigt. Die Beiständin von B____ beantragt, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Vertretung der Tochter im Berufungsverfahren zu tragen habe. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).

1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Vorliegend sind folgende Punkte nicht angefochten:

Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (Anklageschrift Ziff. 3.5), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Anklageschrift Ziff. 3.3 und 3.4) und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Anklageschrift Ziff. 3.18, 2. Absatz);

Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung (Anklageschrift Ziff. 3.2) zufolge Fehlens des Strafantrags;

Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung, Nötigung, versuchte Nötigung und mehrfache Tätlichkeiten (Anklageschrift Ziff. 3.8 und 3.11) zufolge Unzuständigkeit;

Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (Anklageschrift Ziff. 3.18, 1. Absatz) zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips;

Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 11. Januar 2015 zufolge Verjährung;

Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 des Strafgesetzbuches (Anklageschrift Ziff. 2) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift Ziff. 5);

Honorar der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin C____ für die Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren.

Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen. Die Abweisung der Zivilforderungen respektive deren Verweisung auf den Zivilweg sind zwar formell nicht angefochten. Der Einheitlichkeit des Urteils und des Dispositivs wegen werden die Zivilforderungen aber umfassend im Dispositiv dargestellt werden.

2.1 Der Berufungskläger, Jahrgang 1988, und C____, geborene [...], Jahrgang 1993, nachfolgend C____ genannt, haben sich im Jahre 2013 kennengelernt und am 21. Juli 2014 […] eine zeremonielle Hochzeit gefeiert. Darauf ist C____ zum Berufungskläger nach Basel gezogen, wo sie mit ihm ab dem Zeitpunkt der zeremoniellen Hochzeit unbestrittenerweise in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte; ihren offiziellen Wohnsitz behielt sie indes bei ihren Eltern im Kanton […] (vgl. Urteil Strafgericht S. 20 f.). Am 20. Mai 2015 kam die gemeinsame Tochter B____ zur Welt. Nach einer vorübergehenden Trennung ab August 2015 ist das junge Paar wieder zusammen gekommen, im Dezember 2016 fand die standesamtliche Trauung statt und am 8. Februar 2017 wurde der Sohn E____ geboren (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2017, Akten S. 945; Einvernahme Berufungskläger vom 16. März 2017, Akten S. 4). Dem Berufungskläger werden im vorliegenden Strafverfahren verschiedene Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt zum Nachteil von C____ und eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil seiner Tochter B____ vorgeworfen.

C____ hatte bereits am 22. November 2016 ein erstes Mal das gegen den Berufungskläger als ihren Ehemann respektive zuvor Lebenspartner geführte Strafverfahren nach Art. 55a StGB sistieren lassen, ihre Zustimmung zur Sistierung indes innert der sechsmonatigen Frist am 16. März 2017 widerrufen (Akten S. 1345, 1427). Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 hat C____ erneut ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung des Berufungsklägers erklärt und alle ihre Strafanträge zurückgezogen, nachdem ihr Vertreter bereits mit Eingabe vom 25. April 2018 eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte. An der Berufungsverhandlung hat sie bekräftigt, dass sie nicht wünsche, dass ihr Ehemann bestraft werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Es handelt sich sinngemäss um einen Antrag auf Sistierung respektive Einstellung gemäss Art. 55a StGB.

2.2 Gewisse Antragsdelikte, soweit sie im Kontext der häuslichen Gemeinschaft erfolgen, sind von Amtes wegen zu verfolgen; dies betrifft insbesondere auch die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), der wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c); der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) ist ohnehin ein Offizialdelikt. Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung das Verfahren auf Antrag des Opfers zunächst sistieren. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung wird das Verfahren wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung widerruft. Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (Art. 55a Abs. 3 StGB). In BGE 143 IV 104 führt das Bundesgericht aus, dass der Gesetzgeber mit der Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5, Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c und Art. 180 Abs. 2 StGB) ein Signal gesetzt habe, dass er häusliche Gewalt nicht mehr länger als reine Privatsache betrachten will (BBl 2003 1920; siehe auch Urteil 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.3). Zugleich habe er die Opfer von der moralischen Last befreien wollen, für die Eröffnung des Strafverfahrens verantwortlich zu sein, und den Schutz für diejenigen Opfer verbessern wollen, welche den Druckversuchen des Täters wehrlos ausgesetzt sind (vgl. BBl 2003 1920 Ziff. 3.2.1.1). Als Ausgleich zur erwähnten Offizialisierung von Gewalthandlungen im sozialen Nahbereich sehe Art. 55a StGB jedoch vor, dass das Strafverfahren in weniger schwerwiegenden Fällen häuslicher Gewalt auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Opfers eingestellt werden kann. Damit sollen die negativen Folgen, welche eine Strafverfolgung von Amtes wegen für das Opfer mit sich bringen kann, korrigiert werden. Mit der in Art. 55a StGB geschaffenen Möglichkeit einer Einstellung in allen Verfahrensstadien solle in Fällen von häuslicher Gewalt die Offizialisierung wieder abgeschwächt und das Verfahren eingestellt werden, wenn das Opfer eines Delikts im sozialen Nahraum die Durchführung eines Strafverfahrens nicht wünscht und ein Eingriff in den partnerschaftlichen Bereich möglichst vermieden werden soll (vgl. auch BGE 135 IV 27 E. 2.2 S. 30 mit Hinweis). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen daher dem Rückzug eines Strafantrags gleich (BGE 143 IV 104 E. 5.2.3).

Die Sistierung kann noch im Stadium der (auch zweitinstanzlichen) gerichtlichen Beurteilung erfolgen, ist somit im Rechtsmittelverfahren zulässig, selbst vor Bundesgericht (vgl. Riedo/Allemann, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 55a StGB N 119, 126, mit weiteren Hinweisen). Es kann sich die Frage nach der Zuständigkeit stellen, wenn das Verfahren bereits am Gericht hängig ist (vgl. Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 142). Art. 55a StGB spricht von „die Gerichte“, was bei einer Kollegialbehörde einem Entscheid des Gesamtgerichts entspricht. Dementsprechend hat die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Juni 2018 den Entscheid ausdrücklich dem (Gesamt-)Gericht überlassen, zumal in diesem Verfahrensstadium und unter den gegebenen Voraussetzungen eine Sistierung jedenfalls in Bezug auf sämtliche angeklagten Delikte betreffend häusliche Gewalt fraglich scheint (s. nachfolgend E. 2.3) und auch eine teilweise Sistierung Fragen aufwirft (vgl. nachfolgend E. 2.4)

2.3

2.3.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob eine nochmalige Sistierung nach Art. 55a StGB nach einer bereits erfolgten Wiederanhandnahme infolge Widerrufs eines ersten Sistierungsgesuchs überhaupt möglich ist. Dies betrifft vorliegend die vor dem Zeitpunkt des ersten Antrags auf Sistierung – 22. November 2016 – verübten Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt, d.h. die Ziff. 3.2, mehrfache Nötigung – welche allerdings in einen Zeitraum fällt, bevor C____ und der Berufungskläger eine eheähnliche Gemeinschaft führten (vgl. Urteil Strafgericht S. 21) –, und dann insbesondere 3.6 (einfache Körperverletzung), 3.7 (einfache Körperverletzung, Nötigung), 3.9 (Tätlichkeiten), 3.10 (einfache Körperverletzung), 3.12 (einfache Körperverletzung, Nötigung), 3.13 (Tätlichkeiten), 3.14 (einfache Körperverletzung).

Die Verfahrensleiterin hat bereits in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55a Abs. 1 StPO nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Widerrufs des ersten Sistierungsantrags ausgeschlossen ist, den Entscheid indes dem urteilenden Gesamtgericht überlassen. Dieses schliesst sich dieser Auffassung an.

2.3.2 Wie der Verteidiger richtig festhält, äussert sich das Gesetz nicht dazu, ob eine erneute Sistierung des Strafverfahrens nach dem Widerruf der diesbezüglichen Zustimmung und dessen Wiederaufnahme zulässig ist. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht explizit geäussert. Demgegenüber spricht sich die herrschende Lehre einhellig gegen die Möglichkeit einer nochmaligen Sistierung nach erfolgter Wiederanhandnahme aus. Riedo/Allemann (a.a.O., Art 55a N 196) halten insbesondere fest, dass das Opfer weder mit den Behörden noch mit dem Beschuldigten soll „Katz und Maus“ spielen können, und verweisen darauf, dass im Falle des Strafantrags nichts anderes gelte, auch dieser könne, wenn er einmal gestellt und wieder zurück gezogen worden sei, nicht erneut gestellt werden. Trechsel/Keller (in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 55a N 6) äussern sich skeptisch zum Analogieschluss betreffend Rückzug des Strafantrags, sind aber ebenfalls der Ansicht, dass nicht geduldet werden kann, dass ein Opfer mit den Behörden und dem Beschuldigten spielt. Colombi (Häusliche Gewalt – die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, Diss. Zürich 2009 S. 256 f.) hält fest, dass das Gerichtsverfahren zum Abschluss zu bringen sei, wenn die Widerrufserklärung eingereicht werde, eine erneute Sistierung des Verfahrens sei zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, dürfte aber nicht mehr in Frage kommen. Colombi weist unter anderem daraufhin, dass, wenn nach erfolgtem Widerruf eine erneute Desinteresse-Erklärung abgegeben werde, es sich um den Widerruf eines Widerrufs handle, was der Gesetzgeber im Sinne der Rechtssicherheit grundsätzlich habe ausschliessen wollen. Ausserdem handle es sich bei der Widerrufserklärung um eine Bewirkungshandlung; sei im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben, sei eine solche in der Regel unabänderbar und unwiderruflich. Unter Hinweis insbesondere auf die genannten Autoren hat das Obergericht Zürich in einem Beschluss vom 8. August 2018 (UH170192, vgl. ZR 116/2017 S. 202 ff.) festgehalten, dass vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung eine erneute Sistierung abzulehnen sei. Mit einer dem Opfer einmalig eingeräumten sechsmonatigen Bedenkfrist sei der Zweck der Norm gewahrt und in ausreichendem Masse sichergestellt, dass es sich seinen Willen betreffend die Verfahrenssistierung frei bilden und seine Entscheidung überdenken konnte.

2.3.3 Die dargelegten Argumente von Lehre und Praxis überzeugen in jeder Hinsicht. Eine nochmalige Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55a Abs. 1 StPO nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Widerrufs des ersten Sistierungsantrags ist ausgeschlossen. Insbesondere stellt der Widerruf des Antrags auf Sistierung eine Bewirkungshandlung dar. Erklärungen im Sinne von Bewirkungshandlungen greifen unmittelbar gestaltend oder verändernd in die Prozesslage ein und sind, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, in der Regel unabänderlich und unwiderruflich (Colombi, a.a.O. mit Hinweisen, vgl. auch Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 540, 648; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 43 N 6, 17 wonach Bewirkungshandlungen mit den Gestaltungsrechten des Obligationenrechts verglichen werden können; Hafner/Fischer, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 109 N 10, 11). Es kommt dazu, dass es nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht – das Opfer soll vor Druckversuchen des Beschuldigten möglichst geschützt werden –, wenn dieses beliebig auf seinen Widerruf zurückkommen könnte und damit dauerhaft Druck und Beeinflussungsversuchen ausgesetzt wäre.

Eine nochmalige Sistierung nach Art. 55a Abs. 1 StGB ist nach einer bereits erfolgten Wiederanhandnahme somit ausgeschlossen. Demnach ist die Erklärung der Privatklägerin C____ in Bezug auf diejenigen angeklagten Straftaten, welche bereits vor dem ersten Sistierungsantrag begangen worden sein sollen, ohnehin nicht beachtlich. Diese sind auf jeden Fall zu beurteilen.

2.4

2.4.1 In Bezug auf die laut Anklage nach dem ersten Sistierungsantrag (22. November 2016) verübten Delikte (Anklageschrift Ziff. 3.15 [einfache Körperverletzung], Ziff. 3.16 [Nötigung], Ziff. 3.17 [Tätlichkeiten, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung] liegt eine erstmalige Desinteresse-Erklärung respektive ein Antrag auf Sistierung vor.

Gemäss Art. 55a StGB kann die zuständige Behörde das Verfahren sistieren, wenn das Opfer einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Behörden sind laut dem Gesetzestext zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Verfahren zu sistieren (vgl. Riedo/Allemann Art. 55a N 128). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Behörde bei einem Antrag des Opfers auf Verfahrenseinstellung allerdings grundsätzlich nur dann an einer Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, dass der Antrag auf Verfahrenseinstellung nicht dem freien Willen des Opfers entspricht (BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3; vgl. auch Hinweise bei Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 131). Immerhin kann als unbestritten gelten, dass das Verfahren nur dann sistiert werden darf, wenn das Opfer seinen Entscheid autonom und somit frei von Gewalt, Täuschung oder Drohung getroffen hat. Stellt die Behörde fest, dass das Opfer bei seinem Entscheid unter Druck gestanden ist, so überwiegt das Interesse an der Strafverfolgung (vgl. Colombi, a.a.O., S. 219 ff.; Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 130). Aufgrund des weiten Ermessens, welches Art. 55a StGB der Behörde beim Einstellungsentscheid einräumt, ist der Entscheid, die Strafverfolgung gegen den Willen des Opfers weiterzuführen, angemessen zu begründen (BGer 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3).

2.4.2 Vorliegend hat C____ an der Berufungsverhandlung auf Frage zunächst bekräftigt, sie wünsche nicht, dass der Berufungskläger bestraft werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Auf Hinweis auf ihr Schreiben vom 21. Juni 2018, in welchem sie erklärt hatte, sie wolle wieder mit dem Berufungskläger zusammen kommen, hat sie zunächst nichts sagen wollen. Sie hat weiter erklärt, sie besuche den Berufungskläger regelmässig, rund einmal im Monat, meistens mit den Kindern, weil ihr sehr wichtig sei, dass die Kinder den Vater sähen. Auf Nachfrage ergänzte sie, sie wolle den Berufungskläger auch sehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Es wurde dann rasch deutlich, dass C____ unter enormen Druck steht und insbesondere von enormer Angst beherrscht scheint, dass ihr die Kinder weggenommen würden. Sie hat – in Zusammenhang mit ihrem Sistierungsantrag – erklärt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.), sie habe den Berufungskläger am 1. August 2015 falsch bezichtigt, dass er die Tochter verletzt habe, als er eigentlich sie (C____) schlagen wollte. Als Erklärung für diese angeblich falsche Behauptung hat sie angegeben, sie habe Angst, die Tochter würde im Falle einer Trennung beim Vater bleiben. Sie habe insbesondere Angst gehabt, die Mutter des Berufungsklägers, würde ihr B____ wegnehmen; diese habe B____ auch einmal einfach mitgenommen, was sie verängstigt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.: “Seine Mutter ist bei mir die Tochter holen gegangen. Sie sagte mir sozusagen: ‚Du kannst hingehen, wo du willst. Aber sie bleibt bei mir.‘ Ich habe da innerlich gebetet: `Gott tu mir alles an, aber trenn mich nicht von meinen Kindern!‘ Das passiert so, wenn man sich trennt.“). Sie habe das Schicksal einer Tante vor Augen, deren Sohn vom Ehemann weg genommen wurde, so dass ihn erst nach 20 Jahren wieder gesehen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7: „Das ist meiner Tante passiert, als sie sich von ihrem Mann getrennt hat, sie hat den Sohn dann nach 20 Jahren gesehen. Das ist in der albanischen Kultur so. Ich habe das mitbekommen und hatte Angst, dass mir das passiert“).

Ihre Erklärung, weshalb sie den Mann wegen ihrer Angst vor dem Verlust der Kinder angeblich falsch belastet habe, ist allerdings nicht nachvollziehbar; C____ wollte – oder konnte – dies auf Nachfrage hin auch nicht erläutern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.; vgl. auch unten E. 5.7.5). Es ist aber offensichtlich, dass sie dermassen unter Druck gestanden ist und steht, dass sie an der Verhandlung zu keinem klaren Gedanken fähig schien. Auch emotional war sie sehr aufgewühlt, so weinte sie immer wieder (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, 7, 16). Von einer autonomen und freien Willensbildung der jungen Frau kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

Es gibt in den Akten zudem klare Hinweise dafür, dass in der Vergangenheit grosser Druck auf die junge Frau ausgeübt worden ist, damit sie den Berufungskläger nicht belastet. In Ziff. 3.16 der Anklage wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er C____ gezwungen habe, bei der Einvernahme vom 9. März 2017 nicht die Wahrheit betreffend die Ursache der Verletzung von B____ anlässlich eines Vorfalles vom 23. Juli 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.12, 4) auszusagen – notabene unter anderem mit der Drohung, dass ihr andernfalls die Kinder weggenommen würden. Bei ihrer Einvernahme vom 6. April 2017 (Akten S. 1439), kurz nach dem Widerruf ihres ersten Sistierungsantrags, hat sie ausgesagt, sie sei oft bedroht worden. Ihr Mann habe ihr gesagt, er werde ihre ganze Familie umbringen, wenn sie ihn anzeige. Sie habe Angst um ihre ganze Familie, wenn sie ihn anzeige. Er habe gedroht, ihr die Tochter wegzunehmen und […] zu bringen; den Sohn könne sie haben. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie ausgesagt, sie sei bei der Unterzeichnung der Desinteresse-Erklärung im November 2016 unter Druck gestanden und habe diese unterzeichnen müssen (Akten S. 2236 f.). Sie hat dort zwar auch erwähnt, sie habe dies getan, weil sie den Berufungskläger liebte und er ihr ihr versprochen hatte, dass er den „Halt Gewalt“-Kurs besuche und sie nie wieder schlagen würde – aber betont, dass sie unter Druck gestanden sei (vgl. Akten S. 2234, 2236). Weiter ergeben sich in den Akten auch Hinweise auf manipulatives Verhalten des Berufungsklägers, mit welchem er seine Partnerin in seinem Sinne zu beeinflussen versuchte. So zeigen Chatverläufe, dass er nach Gewaltausübung jeweils tränenreich seine Betroffenheit über den Vorfall ausdrückte, seiner Partnerin gleichzeitig die (Mit)verantwortung für seine Ausraster zuschob, ihr seine Liebe schwor und Besserung gelobte (vgl. unten E. 5.7.5, und auch den in der Haft verfassten Liebesbrief vom 25. März 2017, den er via Rechtsvertreter seiner Frau übergeben wollte [Auszüge: “… Min Engel ich lieb dich über alles, ich weiss das ich oft sache zu dir gseit ha wo die verletzt händ und das bereu ich so fest so fest Baby“ (…) „den so ebis kunnt nie mehr vor“ (...) „weni do dusse bi wird ich mich komplätt ändere das du es sälber nid glaube wirdsch. …“; Akten S. 954 ff.).

Die junge Frau stand und steht unter enormen Druck. Unter diesen Umständen kann das Verfahren mangels einer freien unbeeinflussten Willenserklärung von C____ nicht gemäss Art. 55a StGB sistiert respektive eingestellt werden, da das Opfer seine Entscheidung offensichtlich nicht autonom getroffen hat.

2.4.3 Es sprechen weitere Gründe gegen eine Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens. Gemäss Riedo/Allemann (a.a.O., Art. 55a N 133 ff. mit weiteren Hinweisen) wären selbst bei einem unbeeinflussten Antrag des Opfers weitere Kriterien für oder gegen die Sistierung des Verfahrens zu beachten. Namentlich ist zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, ob bereits einmal ein Verfahren gestützt auf Art. 55a StGB sistiert wurde, ob es sich um eine einmalige Entgleisung in einer besonderen Belastungs- oder Konfliktsituation handelt, ob der Beschuldigte sich einsichtig zeigt, ob sich Opfer und Beschuldigter auf eine dauerhafte Lösung ihres Konflikts haben einigen können, ob sich die Situation so geändert hat, dass die Gefahr neuerlicher Konflikte verringert wurde, und ob die Verfahrenseinstellung überhaupt eine Erleichterung des Opfers bringt. Diese Kriterien sprechen vorliegend alle gegen eine Sistierung des Verfahrens:

Zwar ist der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft, allerdings erstreckt sich der Deliktszeitraum der ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil seiner Partnerin von März 2014 bis März 2017, d.h. über rund drei Jahre, und betrifft zahlreiche Vorfälle. Die letzten der angeklagten Vorfälle (Anklageschrift Ziff. 3.15 – 3.17) soll der Berufungskläger sogar während bereits hängigen – notabene gemäss Art. 55a StGB sistierten – Verfahrens begangen haben. Es handelt sich somit nicht um eine einmalige Entgleisung. Zweifellos waren die Erkrankung und der Tod des jüngeren Bruders eine grosse Belastung für den Berufungskläger – er soll gemäss der Anklage und dem vorinstanzlichen Urteil aber auch vor und insbesondere noch lange nach der Zeit der grössten Belastung Gewalt gegenüber seiner Partnerin ausgeübt haben. Zwar hat der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung immerhin eingeräumt, seiner Frau Ohrfeigen und „Lähmer“, d.h. Faustschläge gegen empfindliche Körperstellen, insbesondere gegen die Oberarme, versetzt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Dabei will er aber lediglich reagiert haben, „wenn es zuviel wurde“ und seine Frau ihn „mit psychischer Gewalt unterdrückt“ und ihn gehauen habe. Dann sei es „mal ausgerutscht“ – aber nicht etwa mit Absicht oder um jemanden zu verletzen, sondern weil er „seinen Weg alleine weiter gehen“, sprich seine Ruhe haben wollte. Die dokumentierten Verletzungsbilder kann er nicht erklären. Angesichts dieser Äusserungen des Berufungsklägers ist nicht auf Einsicht zu schliessen, zudem schiebt er die Verantwortung für das ihm vorgeworfene Fehlverhalten auf sein Opfer. Er beteuert zwar, dass das „nicht mehr passieren“ werde, zumal er keine Suchtsubstanzen, insbesondere kein THC, mehr konsumiere (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Allerdings hatte er laut Angaben von C____ schon früher nach seinen Gewaltausbrüchen jeweils geweint, sich entschuldigt und Besserung gelobt (vgl. Akten S. 2234 f.). Den Kurs bei „Halt Gewalt“ hat er nach wenigen Sitzungen vorzeitig abgebrochen. Er hat seither keine Schritte unternommen, um die Gefahr neuerlicher Gewaltausbrüche gegenüber seiner Frau zu vermindern. Dass die Ehegatten eine dauerhafte Lösung für ihre Konflikte gefunden haben oder auch nur daran sind, diese zu bearbeiten, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Situation hat sich auch nicht so geändert, dass die Gefahr neuerlicher Konflikte verringert würde. Insbesondere würde eine Verfahrenseinstellung letztlich keine Erleichterung für C____ bewirken (vgl. dazu auch BGer 6S.454/2004 vom 21. März 2006). Denn der Einstellungsantrag kann nach dem Gesagten lediglich einige wenige Anklagepunkte betreffen, d.h. die Delikte nach dem November 2016 (Anklageschrift Ziff. 3.15, 3.16, 3.17). Der zentrale und am schwersten wiegende Anklagepunkt, die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____, wird vom Sistierungsantrag gar nicht berührt, so dass selbst bei einer Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Delikte betreffend häusliche Gewalt zum Nachteil von C____ eine Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe im Raume steht, die jedenfalls nicht mehr vollständig bedingt ausgesprochen werden könnte (vgl. unten E. 6). Eine Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens ist deshalb, soweit sie überhaupt möglich wäre, nicht gerechtfertigt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung im Bereich der Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Art. 55a StGB angepasst werden soll. Die Revision zielt zur Hauptsache darauf ab, den Behörden bei der Frage der Verfahrenssistierung einen Ermessensspielraum einzuräumen, damit der Entscheid über die Durchführung des Verfahrens nicht mehr alleine vom Opfer abhängt. Eine Verfahrenssistierung darf deshalb nur dann erfolgen, wenn diese „geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern“ (Art. 55a Abs. 1 lit. b E-StGB; Botschaft Schutz Gewaltbetroffener, BBl 2017, 7308 7335, 7339 ff., 7349 ff., Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 258 mit weiteren Hinweisen). Selbstverständlich kann dieser Revision keine eigentliche Vorwirkung in Bezug auf vorliegendes Verfahren zukommen. Indes spricht nichts dagegen, dass die „Kann-Vorschrift“ des Art. 55a StGB bereits jetzt, im Lichte der bevorstehenden Revision, als solche behandelt wird und die zuständigen Behörden nach den oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles entscheiden, ob das Verfahren zu sistieren ist.

2.5 Zusammenfassend ist bis hierhin festzuhalten, dass aus den dargelegten Gründen das Verfahren in keinem Punkt sistiert respektive eingestellt werden kann. Dies insbesondere, weil offensichtlich ist, dass die Desinteresse-Erklärung respektive der Antrag auf Verfahrenssistierung respektive -einstellung nicht dem freien Willen des Opfers entspricht. Weiter sprechen auch die gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens gegen eine Sistierung respektive Einstellung des Verfahrens. Schliesslich würde eine Sistierung respektive Einstellung – selbst wenn sie verfügt werden könnte – sich ohnehin lediglich auf die Delikte nach der ersten Sistierung beziehen und insgesamt keine nennenswerte Erleichterung der familiären Situation mit sich bringen.

3.1 Nach dem Gesagten sind somit folgende Schuldsprüche zu beurteilen:

Anklageschrift Ziff. 3.2 (mehrfache Nötigung),

Anklageschrift Ziff. 3.6 (einfache Körperverletzung),

Anklageschrift Ziff. 3.7 (einfache Körperverletzung und Nötigung),

Anklageschrift Ziff. 3.9 (Tätlichkeiten),

Anklageschrift Ziff. 3.10 (einfache Körperverletzung),

Anklageschrift Ziff. 3.12 (einfache Körperverletzung und Nötigung),

Anklageschrift Ziff. 3.13 (Tätlichkeiten),

Anklageschrift Ziff. 3.14 (einfache Körperverletzung),

Anklageschrift Ziff. 3.15 (einfache Körperverletzung),

Anklageschrift Ziff. 3.16 (Nötigung),

Anklageschrift Ziff. 3.17 (Tätlichkeiten, mehrf. einfache Körperverletzung,

mehrfache Nötigung),

Anklageschrift Ziff. 4 versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____.

Dem Berufungskläger wird insoweit zusammengefasst vorgeworfen, dass er seine Partnerin und schliesslich Ehefrau C____ im März 2014 mehrfach genötigt und ab Juli 2014 mehrfach geschlagen und auf andere Weise misshandelt und mehrfach genötigt habe. Weiter soll er am 23. Juli 2015 mit den Fäusten auf den Oberkörper von C____ geschlagen und dabei die damals erst zwei Monate alte Tochter B____, die auf dem Arm der Mutter lag, am Kopf getroffen haben; B____ hat einen nach innen verschobenen Bruch des Hinterkopfs erlitten.

3.2 In Bezug auf die häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau respektive Lebenspartnerin hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren ausführen lassen, dass er – für den Fall, dass keine Einstellung erfolge – alle Vorwürfe bestreite und an der Berufungsverhandlung dazu Stellung nehmen werde (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 9). Die Beziehung zwischen den Eheleuten sei „von grosser Liebe und Liebesbezeugungen begleitet“ gewesen, indessen hätten auch bei beiden Partnern „grosse emotionale Schwankungen“ bestanden. Der Berufungskläger erkenne rückblickend „Unbeherrschtheit in seinem Verhalten“, während die Privatklägerin „an grenzenloser Eifersucht“ gelitten habe. Zudem sei die Partnerschaft durch den frühen Tod des jüngeren Bruders des Berufungsklägers stark belastet worden, die Erkrankung und das Sterben des Bruders hätten ihn vollends aus der Bahn geworfen (Berufungsbegründung Ziff. 3). An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger zwar eingeräumt, er habe, wenn es „zu viel“ wurde, d.h. wenn seine Frau es mit der Eifersucht übertrieben hatte und es zu „Grenzüberschreitungen“ kam – sie habe angefangen, ihn zu hauen – , sich dazu hinreissen lassen, dieser eine Ohrfeige zu schlagen oder „Lähmer“ zu versetzen. Dies sei aber nicht mit Absicht geschehen und er habe auch niemanden verletzen wollen. Nach der Häufigkeit seiner Übergriffe gefragt, hat er angegeben, er habe seiner Partnerin vielleicht einmal in zwei Monaten eine Ohrfeige und sehr selten, insgesamt vielleicht drei- bis viermal, einen „Lähmer“ verpasst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). In Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der gemeinsamen Tochter B____ hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung (Ziff. 11) ausgeführt, nachdem er Drogen und aufbauende Präparate konsumiert habe, sei er, während C____ sich in der Dusche befand, aufgrund des Konsums umgefallen und das Kind sei „in Mitleidenschaft gezogen“ worden. Beide Ehegatten hätten gefürchtet, den wahren Sachverhalt preiszugeben, aus Angst, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) würde ihnen das Kind wegnehmen. Aus diesem Grund sei zunächst eine andere Geschichte präsentiert worden. Als C____ sich unter verschiedenen Dritt-Einflüssen veranlasst gesehen habe, ein Strafverfahren gegen ihn zu führen, habe sie sich für die Variante entschieden, dass er sie geschlagen habe, während sie das Kind trug – dies habe den Vorteil gehabt, dass sie nur als Opfer erschienen sei und kein Mitverschulden getragen habe, weil sie ihr Kind dem Substanzen einnehmenden Ehemann anvertraut habe. Von einem Schlag könne keine Rede sein (Berufungsbegründung Ziff. 10, Anschlussberufungsantwort Ziff. 1). An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger bei dieser Version geblieben. Es sei rund 4 Jahre her, er sei an jenem Tag „voll bekifft“ gewesen, er wisse das Ganze nicht mehr genau. Er habe das Kind in der Hand gehalten, es sei ihm schwindelig geworden und er sei zur Seite gefallen und mit dem Kind ans Bettli angestossen. Die Frau sei in dieser Zeit in der Dusche gewesen.

Er lässt in Bezug auf sämtliche noch zu beurteilenden Delikte einen vollumfänglichen Freispruch beantragen.

3.3 Die Anklage und die vorinstanzlichen Schuldsprüche stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin C____, welche in mehreren Einvernahmen und auch an der vorinstanzlichen Verhandlung geschildert hat, wie der Berufungskläger sie häufig misshandelt und dabei am 23. Juli 2015 auch die gemeinsame Tochter mit einem Faustschlag getroffen habe. Im Berufungsverfahren hat sie, wie bereits in Einvernahmen vom 22. November 2016 und 9. März 2017, zur selbst erlittenen häuslichen Gewalt keine Angaben machen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.). In Bezug auf die Verletzung von B____ hat sie ausgesagt, dass sie sich während des Vorfalls in der Dusche aufgehalten habe, weshalb sie nicht sagen könne, wie dies passiert sei, wie sie dies bereits früher in einer Einvernahme vom 9. März 2017 ausgesagt habe. Ihre Angaben in der Anzeige, wonach der Berufungskläger mit der Hand ausgerutscht und das Kind getroffen habe, als er eigentlich sie schlagen wollte, seien falsch gewesen. Ihr Vertreter hat ihr Desinteresse an einer Bestrafung des Berufungsklägers betont.

3.4 Die Prozessbeiständin von B____ führt aus, die Vorinstanz habe den Tatvorwurf mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung als erstellt erachtet und eine Vielzahl von Beweisen ausgewertet. Die Schlussfolgerungen seien überzeugend. Daran ändere auch das Verhalten von C____ seither nichts.

3.5 Die Staatsanwaltschaft schliesst sich – abgesehen von der Strafzumessung – der Würdigung der Vorinstanz an.

4.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass-gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

Das Strafgericht stützt sich bei den Schuldsprüchen einerseits auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin C____ und anderseits auf zahlreiche weitere objektive Beweismittel und Indizien.

4.2 Die Vorinstanz hat sich – so viel schon vorweg – ausführlich, kritisch und differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf die entsprechenden trefflichen Erwägungen, mit denen sich der Berufungskläger nicht auseinander setzt, kann grundsätzlich verwiesen werden (Urteil Strafgericht insbesondere S. 24 ff.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit folgenden zusammenfassenden, präzisierenden und ergänzenden Erwägungen sein Bewenden haben.

4.3 Auch wenn neben den Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin C____ zahlreiche weitere objektive Beweismittel und Indizien vorliegen, ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidend. Die Aussagen müssen vom urteilenden Gericht somit einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

Nachfolgend sind die Aussagen respektive das Aussageverhalten des Berufungsklägers einerseits und der Privatklägerin C____ andererseits zu würdigen. Die Vorinstanz hat bereits eine ausführliche Würdigung dieser Aussagen vorgenommen, auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (vgl. S. 24 ff., 27 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich der Berufungskläger damit nicht auseinandersetzt.

Es bleibt anzufügen, dass sich die nachfolgenden Ausführungen (E. 4.4, und auch E. 5.7.2–5.7.2) grundsätzlich auf diejenigen Vorfälle beziehen, in denen erstinstanzlich ein Schuldspruch ergangen ist. Es würde indes nichts dagegen sprechen, auch Aussagen zu Vorfällen in die Würdigung einzubeziehen, wo es aus formellen Gründen, zum Beispiel infolge Unzuständigkeit, im vorinstanzlichen Verfahren zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen ist (vgl. SB.2017.112 vom 9. Juli 2018, bestätigt in BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.3.1).

Der Vollständigkeit halber bleibt weiter grundsätzlich anzufügen, dass die Vorinstanz die beiden Einvernahmen vom 1. August 2015 und vom 15. März 2017, in welchen C____ ausgesagt hat, ohne dass der Berufungskläger respektive sein Verteidiger anwesend war, richtigerweise für verwertbar erachtet hat – was notabene vom Berufungskläger zu Recht nicht gerügt wird (vgl. BGer 6B_1196/2018). Denn diesen Einvernahmen kommt jeweils der Charakter der klärenden Ermittlung nach einer Anzeige der Privatklägerin C____ und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit respektive der Teilnahmerechte zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284; AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Im Übrigen hat C____ ihre belastenden Aussagen jeweils auch in konfrontierten Einvernahmen gemacht, so dass diesen beiden Einvernahmen ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beweiswürdigung zukommt. Die Einvernahmen des Berufungsklägers vom 3. Und 4. August 2015 sind noch ohne Verteidiger erfolgt; da der Berufungskläger sich hier nicht belastet, jedenfalls nicht mehr als in den folgenden Einvernahmen mit Verteidiger, erübrigen sich Ausführungen zur Verwertbarkeit, zumal vom Berufungskläger zu Recht nicht die Unverwertbarkeit geltend gemacht wird (vgl. BGer 6B_1196/2018). Auch diesen Aussagen kommt im Übrigen keine ausschlaggebende Bedeutung für das Verfahren zu.

4.4

4.4.1 C____ hat in mehreren Einvernahmen, auch in mehreren Konfrontationseinvernahmen, insbesondere am 6./18. April 2017, am 12. Juni 2017 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung belastende Aussagen zu den noch zu beurteilenden Delikten ab 23. März 2014 gemacht. In anderen Einvernahmen, insbesondere vom 22. November 2016, 9. März 2017 und an der Berufungsverhandlung hat sie keine Aussagen machen wollen respektive abweichende Aussagen gemacht, letzteres insbesondere in Bezug auf das Delikt zum Nachteil der Tochter. Es ist insoweit zwischen den Aussagen von C____ zu der von ihr selbst erlittenen häuslichen Gewalt und den Aussagen zum Vorfall vom 23. Juli 2015, bei welchem B____ verletzt wurde, zu unterscheiden. In Bezug auf die selbst erlittene Gewalt hat C____ ihre belastenden Aussagen teilweise nicht bestätigen wollen respektive nichts mehr aussagen wollen; sie hat diese Angaben indes nicht explizit als falsch bezeichnet. Demgegenüber hat sie ihre Angaben zur Verletzung von B____ später teilweise als nicht wahr bezeichnet. Nachfolgend geht es zunächst in erster Linie um die allgemeinen Aussagen von C____ zu der von ihr selbst erlittenen Gewalt. Ihre Angaben zur Verletzung von B____ werden unten (E. 5.7) dargelegt und gewürdigt.

4.4.2 In der polizeilichen Einvernahme bei der Kantonspolizei […] am 1. August 2015 (Akten S. 847 ff.) schilderte C____, dass sie es war, die den letzten Streit angezettelt hatte, weil sie Chat-Flirts des Berufungsklägers mit anderen Frauen entdeckt hatte, und legte ihre eigenen Anteile an der Eskalation dar – sie habe den Berufungskläger geweckt, aus dem Bett geschickt, sei „richtig hässig, stinkesauer“ gewesen, sei auch auf ihn losgegangen – bevor er sie schliesslich mit dem Unterarm gewürgt und sie gefragt habe, ob sie wisse, dass er sie auch umbringen könne (vgl. Anklageschrift Ziff. 3.13). Auf Frage nach früheren Vorfällen von häuslicher Gewalt gab sie an, es sei oft vorgekommen. Das erste Mal habe er sie im März 2014 geschlagen, mit der flachen Hand ins Gesicht, und sie am Genick gepackt. Seither sei es etwa 1–2 Mal im Monat zu solchen gewalttätigen Übergriffen gekommen. Er habe sie geschlagen, mal mit der flachen Hand ins Gesicht, mal mit der Faust in die Oberarme, sie habe auch einmal aus der Nase geblutet und diverse Hämatome am ganzen Körper erlitten. Sie sei kurz davor gestanden, sich das Leben zu nehmen. Weiter schilderte sie den Vorfall vom 23. Juli 2015. Sie äusserte ausserdem grosse Sorgen um die Sicherheit ihrer Geschwister und ihrer Eltern, falls sie den Berufungskläger verlassen würde. Sie äusserte auch Angst, dass er ihr die Tochter wegnehmen würde – „das wäre das allerschlimmste für mich (weint)“ (Akten S. 852).

In einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. November 2016 (Akten S. 869 ff.) sagte C____ in Anwesenheit des damaligen Vertreters des Berufungsklägers, sie wolle nicht über die Vergangenheit reden. Sie hätten beide Fehler gemacht. Sie sei frisch Mutter geworden und habe Depressionen gehabt, der Bruder des Ehemannes sei gestorben und es sei alles zu viel gewesen. Sie sei jetzt wieder schwanger und es laufe alles gut. Sie wollten zusammenbleiben und daher gebe sie eine Desinteresse-Erklärung ab (Akten S. 870). Im Anschluss daran wurde sie zum Vorfall vom 23. Juli 2015 befragt, bei welchem B____ verletzt worden war (Akten S. 871 ff.). Sie behauptete nun, was damals passiert sei, wisse sie nicht, denn sie sei in der Dusche gewesen. Auf weitere Fragen erklärte sie, sie wolle dazu nichts sagen respektive sie erinnere sich nicht mehr. Sie wurde von der einvernehmenden Beamtin darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit der Einleitung eines Verfahrens wegen falscher Anschuldigung rechnen müsse.

In einer Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und dessen damaligen Verteidiger vom 9. März 2017 (Akten S. 882 ff) machte C____ vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (Akten S. 883), wurde aber trotzdem weiter befragt, insbesondere zum Vorfall betreffend B____, den sie nicht mehr miterlebt haben wollte und wozu sie fast alle Aussagen verweigerte. Auf die Diskrepanz dieser Aussagen zu ihren früheren Angaben angesprochen erklärte sie, sie sei extrem eifersüchtig gewesen, habe Schwangerschaftsdepressionen gehabt und es sei ihr einfach alles zu viel gewesen. Sie habe ihrem Mann „wehmachen (wollen), so wie er mir“ (Akten S. 908).

Am 15. März 2017 – nur 6 Tage nach der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2017 – ist C____, in Begleitung ihrer Mutter und ihrer beiden Kinder, zu einer weiteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erschienen (Akten S. 910 ff.), nachdem sie sich bei der Polizei gemeldet und eine neue Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet hatte. In dieser Einvernahme schilderte sie eine Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger am 25. Februar 2017, bei welcher dieser ihr flache Schläge mit der Hand auf Backe und Ohren sowie Schläge mit einem Gürtel und einem Laptopkabel versetzt habe. Sie schilderte einen weiteren Vorfall vom 12. März 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.17), als der Berufungskläger sie gezwungen habe, mit ihrer Schwester über Lautsprecher am Telefon zu sprechen, und sie anschliessend geschlagen und gewürgt habe. Auslöser für die erneute Anzeige am 15. März 2017 war offenbar die grosse Angst von C____ um die Tochter; der Berufungskläger habe ihr am 12. März 2017 gesagt, er werde sie so oder so verlassen, und gedroht, „er würde B____ nehmen und ich könne mit E____ machen was ich wolle“ (Akten S. 913).

Anlässlich zweier Konfrontations-Einvernahmen, in Form einer Videoübertragung, vom 6. und 18. April 2017 (Akten S. 937 ff. und 970 ff.) hat C____, nun im Beisein ihrer damaligen Vertreterin, umfassend zu den Vorfällen häuslicher Gewalt ihr gegenüber, aber auch zum Vorfall vom 23. Juli 2015 ausgesagt. Ausserdem hat sie eine mehrseitige handschriftliche Notiz zu den Vorfällen, auch denjenigen ab 2014, abgegeben (Akten S. 938-943). Es handelt sich um Notizen, die sie sich zuvor im August 2015 während ihres Aufenthaltes im Frauenheim in […] gemacht hatte. Sie beschreibt in ihren Notizen die einzelnen Vorwürfe durchgehend, wie sie dann auch zur Anklage geworden sind. Sie meinte zu diesen Notizen: „Ich bin oft von ihm geschlagen worden und ich habe genau dort aufgeschrieben, was er gemacht hatte und wie er mich bedroht hatte. Das ist alles detailliert dort aufgeschrieben.“(Akten S. 944). Ihre damalige Vertreterin hat ergänzt, dass es Kopien von Akten seien, die C____ im Verfahren in […] an ihren damaligen Rechtsvertreter übergeben habe (Akten S. 944). Anschliessend wurde C____ noch zur Sache und zu den einzelnen Vorfällen befragt (insbesondere auch Anklageschrift Ziff. 3.2 und 3.7) und hat ausführlich und detailliert über die erlittenen Misshandlungen – insbesondere Ohrfeigen, Schubsen, Würgen, Tritte – berichtet. Sie habe keine Anzeige erstattet, „weil ich Angst gehabt habe vor ihm“ (Akten S. 946). Sie sei auch während der ersten Schwangerschaft geschlagen worden. Es folgt ein Bericht in freier Rede zum Vorfall vom 23. Juli 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.12, 4; Akten S. 949 ff.; vgl. unten E. 5.7). Darauf erklärte sie – notabene sehr plausibel –, wie es nach der Rückkehr aus dem Kinderspital Ende Juli 2015 rasch wieder zu einer Gewalteskalation kam (Anklageschrift Ziff. 3.13). Sie vermutete, dass ihre Schwester P_____ wohl den Eltern, aber auch F____ (Bruder des Berufungsklägers) erzählt hatte, was am 23. Juli 2015 wirklich vorgefallen war. Denn als G____, ein weiterer Bruder des Berufungsklägers, sie am 31. Juli 2015 besuchen kam und mit dem Berufungskläger auf dem Balkon rauchte und sprach, müsse er ihm dies weitergeleitet haben: „Als A____ zurückgekommen ist, hat er mich gefragt: ‚Wem hast du alles erzählt, wie das wirklich passiert ist mit B____. P_____?‘ Es kann nur so gewesen sein, dass G____ das auf dem Balkon erzählt hatte. A____ kam eben rein vom Balkon und griff stark nach meinem rechten Arm. Auch dort hatte ich wieder B____ auf dem Arm, auf meinem linken Arm, ich sass auf dem Sofa. Ich sagte ihm, er soll mich loslassen, weil ich ja B____ auf dem Arm hatte. Wie es dann weitergegangen ist, weiss ich nicht genau. Er liess mich auf jeden Fall los und ging wieder auf den Balkon“ (Akten S. 961) – im Anschluss daran kam es dann in dieser Nacht wieder zu Streit und Gewalt. Sie schilderte die weiteren angeklagten Delikte (Anklageschrift Ziff. 3.15, 3.16, 3.17) nach einem Unterbruch der Einvernahme, im Einverständnis aller Beteiligter, am 18. April 2017.

Anlässlich einer weiteren Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2017 mittels Videoübertragung (Akten S. 1042 ff.) schilderte C____ weitere Details zu den Vorfällen insbesondere auch Anklageschrift Ziff. 3.2, 3.6, 3.7, 3.9, 3.10, 3.12, 3.13, 3.14, 3.15, allesamt stimmig und praktisch widerspruchsfrei (vgl. dazu die Würdigung nachfolgend E. 4.4.3). Unter anderem findet sich in Zusammenhang mit der Anklageschrift Ziff. 3.10 ein Hinweis auf die Situation mit der Familie des Berufungsklägers, die dessen dominante Haltung offenbar mittrug und seine Gewalttaten billigte (Akten S. 1061 f.): Der Berufungskläger war erzürnt, weil C____, als er nach einer auswärts verbrachten Nacht morgens heimkehrte, nicht an der Tür auf ihn wartete und ihm kein Frühstück vorbereitet hatte. Er sei wütend geworden – „alle schaffen das, nur du nicht, du bist keine richtige Frau“ – und habe sie heftig geohrfeigt. Seine Schwester H____, die dort anwesend war, aber immerhin die Ohrfeige nicht gesehen habe, habe zu ihm gesagt: „Bruder reg dich nicht so auf, das ist alles neu für sie, sie muss das alles erst lernen.“‘ Als sich C____ bei H____ ausgeweint habe, habe diese nur gesagt: „Kennst du seine Macken immer noch nicht? Mach was er will, was er von dir verlangt, wenn er verlangt, dass du bei der Türe wartest, dann mach es einfach, und wenn er will, dass du Essen für ihn machst, dann mach es einfach.“ (Akten S. 1061). Auf Frage, wie es möglich sei, dass sie den Berufungskläger trotz allem liebte, sagte sie weinend: „Er war meine erste grosse Liebe, und ich habe ihn sehr fest geliebt. Ich habe mit ihm nur glücklich sein wollen, eine glückliche Familie, nachdem wir B____ hatten und E____ auch noch. Ich wollte nie alleine stehen, ich wollte immer mit ihm zusammen sei. Er versprach mir, er werde sich ändern, als ich wieder zu ihm zurück bin, im 2016 … Er machte extra Therapien für sein Verhalten, er sagte, er mache das für mich und B____. Aber er ging nur an drei Sitzungen, das war der Grund, warum ich zu ihm zurück bin, ich habe ihm geglaubt, ich habe ihm vertraut, aber er hat es einfach nicht geschafft, es ist nur noch schlimmer geworden.“ (Akten S. 1075 f.). Und auf Frage der Verteidigung zu ihrer Gefühlslage gegenüber dem Berufungskläger nach dem 25. Februar 2017 sagte sie: „Es ist nicht so, dass ich ihn ganz vergessen habe, ich liebe ihn noch heute, aber es ist nicht mehr wie früher“ (Akten S. 1077).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat C____ insbesondere zu den Vorfällen Anklageschrift Ziff. 3.2, 3.12, 3.13, 4 erneut detailliert Auskunft gegeben (vgl. Akten S. 2230 ff.). Sie hat hier (Akten S. 2234) auch angegeben, dass sie die Belastung wieder zurück genommen habe, weil sie zu ihrem Mann zurück wollte. Sie habe sich schuldig gegenüber der Tochter gefühlt, wenn diese ohne Vater aufwachsen musste. Sie habe ihm noch eine Chance geben wollen, und er habe ihr versprochen, den Kurs „Halt-Gewalt“ zu besuchen, und ihr das nie wieder anzutun. Er habe sie geheissen, zu erzählen, sie sei während des Vorfalls, als B____ verletzt wurde, in der Dusche gewesen, weil er das selber so im Spital erzählt habe. Weiter legte sie dar, dass sie im März 2017 erneut Anzeige erstattet habe, weil er sie am 25. Februar 2017 wieder so heftig geschlagen hatte, dass sie die Schmerzen nicht mehr aushalten konnte, und weil der Berufungskläger und seine Mutter ihr drohten, B____ wegzunehmen. Zum Unterschreiben der Desinteresse-Erklärung habe er sie gezwungen (Akten S. 2236), was sie später dahingehend relativiert, als dass sie dies für ihn getan habe, weil sie zu ihm zurück wollte. Er habe gesagt, sie müsse genau gleich aussagen wie er, deshalb habe sie unterschrieben (Akten S. 2237). Sie schildert noch allgemein, wie die Abläufe jeweils waren: „Er hat im Nachhinein oft geheult und sich entschuldigt. Wenn ich Hämatome hatte, ist er in die Apotheke gegangen, um Gel zu holen. Er hat sich auch sehr entschuldigt. Es ist immer am selben Tag passiert, an dem er mich geschlagen hat.“ Sie habe ihm jeweils verziehen (Akten S. 2235).

An der Berufungsverhandlung hat C____ in Bezug auf die von ihr selbst erlittene häusliche Gewalt grundsätzlich nichts sagen wollen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Die beiden Anzeigen gegen den Berufungskläger habe sie erstattet, weil sie Angst vor der Mutter des Berufungsklägers und den Behörden hatte, dass ihr das Kind weggenommen würde. Auf Vorhalt, dass diese Erklärung für eine falsche Anzeige gegen den Berufungskläger nicht nachvollziehbar sei, konnte oder wollte sie sich nicht weiter erklären. Immerhin hat sie verneint, sich je selber verletzt zu haben.

4.4.3 Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin C____ in Bezug auf die selbst erlittene häusliche Gewalt ergibt Folgendes:

4.4.3.1 Die Aussagegenese spricht zunächst dafür, dass die Darstellung von C____ über die häusliche Gewalt der Wahrheit entspricht. Sie hat zweimal Anzeige erstattet und danach belastende Aussagen gemacht, als die Situation für sie besonders gravierend war. Die erste Anzeige machte sie rund eine Woche nach dem Vorfall vom 23. Juli 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.12, 4), als am 31. Juli/1. August 2015 – also kurz nachdem sie mit ihrer Tochter aus dem Spital zurückgekehrt war – die Lage wieder eskalierte (Anklageschrift Ziff. 3.13). Das zweite Mal erstattete sie nach den Gewalttaten vom 25. Februar 2017 und vom 12. März 2017 Anzeige, als der Berufungskläger und seine Mutter ihr zudem immer konkreter mit einer Verbringung von B____ […] drohten. C____ hat erklärt, sie habe nach diesen erneuten Vorfällen nur noch auf eine günstige Gelegenheit gewartet, um Anzeige zu erstatten. Sie habe dem Berufungskläger derweil etwas vorgespielt, damit er nicht noch mehr Verdacht schöpfe. Sie hat dabei sehr eindrücklich beschrieben, wie der Berufungskläger – der ihrer Ansicht nach ahnte, dass sie Anzeige erstatten wollte, zumal sie von Trennung gesprochen habe – gemeinsam mit seiner Mutter ein regelrechtes Überwachungs- und Bedrohungsszenario aufgezogen habe, immer mit der Anspielung darauf, dass man B____ wegnehmen sprich […] verbringen werde (Akten S. 984 ff.). Als es dann am 15. März 2017 soweit gekommen sei, dass die Schwiegermutter beschieden habe, sie werde die Tochter mit […] nehmen („Gell, B____ geht dann mit dem Flugzeug fort“), was der Berufungskläger ebenfalls bekräftigt habe („B____, wir gehen dann mit dem Flugzeug weg“; vgl. Akten S. 987 f.), flüchtete C____ mit ihrer bis dahin ahnungslosen Mutter und ihren beiden Kindern zur Polizei. Sie hat in diesem Moment wohl auch erkannt, dass sie, obwohl sie eine Desinteresse-Erklärung abgegeben und explizit im Sinne des Berufungsklägers ausgesagt hatte, weiterhin misshandelt werden und mit der Drohung, man verfrachte die Tochter […], würde leben müssen.

4.4.3.2 Die Schilderungen von C____ über die erlittene häusliche Gewalt sind in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend, konsistent und schlüssig. Es finden sich – abgesehen von den Gelegenheiten, da sie ihre Aussagen zurückzog respektive in Bezug auf den Vorfall vom 23. Juli 2015 die Version mit der Dusche vorbrachte (dazu ausführlich unten E. 5.7) – keine wesentlichen Widersprüche in ihren Aussagen. Ihre Aussagen wirken dabei aber nicht etwa stereotyp oder auswendig gelernt, sondern äusserst lebensnah, farbig und authentisch. Zudem enthalten die Aussagen zahlreiche weitere Realkriterien. Die Schilderungen sind teils sprunghaft und überzeugen durch angemessenen qualitativen und quantitativen Detailreichtum. So ist beispielsweise ihre Schilderung zu den Vorfällen vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.15) sehr anschaulich, detailliert und lebensnah: „Dann hatte er die Tickets nicht gefunden, so orange Tickets, von diesem Event, es sind ganz viele Tickets gewesen. Ich habe sie in der vergangenen Woche schon einmal rumliegen sehen, aber bereits am Vortag, also am 24. Februar 2017, sind diese schon nicht mehr rumgelegen. Ich weiss das, weil ich am Freitag 24. Februar 2017 gründlich geputzt hatte. Dann fand er eben diese Tickets nicht mehr“ (Akten S. 972). Zum selben Vorfall hielt sie zum Gürtel, mit dem sie geschlagen wurde, fest: „Es war der Gürtel, den er immer anhat, so ein grün-rot-grüner Gucci-Gürtel“ (Akten S. 972). Sie bringt auch einen unvermittelten Einschub, der gar nichts zur Sache hatte: „Er (…) hat mich dort in den offenen Kleiderschrank geschubst. Dort habe ich mich aber nicht verletzt ( beginnt zu weinen). Zwischendrin, ich weiss es nicht, er hatte noch sein Auto auf der Strasse mit den Warnblinkern stehen gelassen. In der Nebenstrasse. Ich weiss nicht genau, es war irgendwann mal während dem Streit gewesen“ (Akten S. 974). Auf die Frage, warum sie diesen Einschub nun gemacht habe: „Das ist mir jetzt grad in den Sinn gekommen, ob das nach dem Vorfall mit dem Laptopkabel gewesen ist, ich weiss es nicht mehr. Ich habe dann das Auto von der Nebenstrasse auf einen Parkplatz in der blauen Zone, gegenüber von unserer Wohnung, dort beim […] parkiert“ (Akten S. 974). Später, als sie nach der Rolle der Schwiegermutter bei diesem Vorfall gefragt wird, erwähnt sie dann nebenbei: „Sie hat gesehen, auch wie er mich mit dem Laptopkabel geschlagen hatte, wie er mich in den Schrank geschubst hatte, wie er mir gesagt hatte, ich müsse sein Auto umparkieren (…)“ (Akten S. 977 f.).

C____ bettet ihre Schilderungen jeweils in einen zeitlichen und räumlichen Kontext ein. Sie beschreibt, wo sich die einzelnen Vorfälle ereignet haben und führt beispielsweise anschaulich aus, wer sich jeweils während des Streits wohin bewegt hat, beispielsweise in der eigenen Wohnung, im früheren Elternhaus, im Spital oder auch auf öffentlichem Boden. Beispielhaft sind ihre Aussagen zu einem Vorfall vom 20. November 2014 (Anklageschrift Ziff. 3.6): „(…) mitten auf der Autobahn, wenn sich Basel City und Euroairport trennt, wenn sich die beiden trennen, eines ist Grenzach Wylen. Ich hatte die Strasse nicht mehr gesehen und musste dort stoppen [a.F. war es im Horburgtunnel?]: „Es kommt dort ja eine 80 Zone, es ist auch ein Radar, davor“ (Akten S. 1053). Sie versucht jeweils in zeitlicher Hinsicht festzumachen, wann sich etwas ereignet hat und was die äusseren Umstände waren – beispielsweise dass eine Eskalation kurz nach dem Tod des Bruders des Berufungsklägers stattfand und die Eltern beider Eheleute sich gerade im […] aufhielten. Oder auch auf die Frage, ob sie damals schwanger war: „Ja, das war ja auch im November, es war auf jeden Fall Winter, es war kalt und ich war schwanger“ (Akten S. 1053).

Es werden auch Nebensächlichkeiten oder ausgefallene Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun haben. Beispielsweise schildert sie in Zusammenhang mit den Vorfällen vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.15), dass das Shirt des Berufungsklägers durchgeschwitzt war und sie ihm ein neues suchen musste, das zu seiner Hose passte (vgl. u.a. Akten S. 974).

Einzelne Details werden spontan nachgeschoben oder präzisiert und die Privatklägerin räumt auch Erinnerungslücken ein, dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Sondern sie zeigt sich auf sehr lebensnahe Weise bemüht, präzise Angaben zu machen, beispielsweise auch eine zeitliche Zuordnung der Ereignisse in ihrem Leben zu schaffen. So muss sie zum Beispiel zuerst nachrechnen, in welchem Schwangerschaftsmonat sie anlässlich eines geschilderten Übergriffs war (vgl. Akten S. 948, auf Frage nach dem Schwangerschaftsmonat: „im dritten oder im vierten… ich kann mich nicht jetzt grad erinnern…. ich bin Ende August schwanger geworden… doch also stimmt das. Im dritten/vierten“). Oder sie sagt auf Vorzeigen der Fotos mit Verletzungsbildern an Oberarm und Hals: „Das am Oberarm ist von seinen Fäusten, das ist vom 23. Juli 2015, dort wo ich B____ im Arm gehalten hatte (…) Dort wo B____ am Kopf getroffen worden ist. An diesem Tag, wo das mit B____ gewesen ist, bin ich auch gewürgt worden. Vom 31. Juli auf 1. August bin ich ja auch geschlagen worden. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, wann ich genau gewürgt worden bin.“ (Akten S. 965).

Sie gibt zahlreiche Dialoge wieder, auch in direkter Rede und mit teils ungewöhnlicher Wortwahl und Inhalt. So beispielsweise, dass sich ihre Schwester und die Schwester des Berufungsklägers nach dem Vorfall vom 23. Juli 2015 gestritten hätten und letztere ihrer Schwester vorgeworfen habe „wegen dir ist mein Bruder gestorben“ (Akten S. 952, die Schwester P_____ war mit dem verstorbenen Bruder des Berufungsklägers liiert) – ein absurder und in dieser Situation extrem geschmackloser Vorwurf, der aber vom Berufungskläger explizit bestätigt wird (Akten S. 1933) und der nachweislich vom Berufungskläger gegenüber C____ selbst auch erhoben wurde (vgl. unter anderem die WhatsApp-Nachricht vom 25. Juni 2015: „Weil ich mir schon lange versprochen habe, dass wenn E____ geht, ich dir niemals verzeihe (…)“, Akten S. 710/711). Oder die Intervention der Schwiegermutter beim Vorfall vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.15), diese habe gesagt, der Berufungskläger soll aufhören, und habe dabei „so albanische Sachen gesagt, das kann ich jetzt nicht so… ich weiss nicht, wie ich das übersetzen soll, es ist etwas komisch. Sie hat so wie auf ihre Muttermilch, welche sie ihm damals gegeben hatte, geschwört und dass er damit aufhören soll“ (Akten S. 973). Bei diesem Vorfall habe der Berufungskläger seiner Mutter, die sich zwischen die Eheleute gestellt hatte, damit C____ nicht getroffen würde, gesagt: „Geh weg, ich will sie umbringen“ (Akten S. 973).

C____ beschreibt jeweils zahlreiche Interaktionen zwischen sich und dem Berufungskläger, dabei nachvollziehbar auch ihre eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie das, was sie bei ihm als innerpsychologische Motive vermutete. Dies nicht nur auf das Naheliegende bezogen, wie zum Beispiel Ängste oder Abwehr, sondern auch in Bezug auf durchaus Ungewöhnliches und letztlich nicht Logisches. So antwortete sie zum Beispiel auf die Frage, weshalb wohl der Berufungskläger lediglich gedroht habe, die Tochter wegzunehmen, nicht aber den Sohn: „Das habe ich mich auch gefragt. Ich weiss es nicht. Ich denke, weil B____ uns schon kennt und weiss, wer Mami und Papi ist“ (Akten S. 962). Oder ihre Überlegungen, bevor sie zum zweiten Mal Anzeige erstattete: „beim Spazieren sind mir so viele Sachen durch den Kopf gelaufen (…) Er hat mir so viele Sachen gesagt, z.B. dass er später mal auf Klassenreisen bei B____ immer mitgehen werde, um sie zu kontrollieren, dass sie sich nie schminken dürfe. Und ich will, dass sie später einmal frei sind und anziehen können, was sie wollen“ (Akten S. 985).

C____ schildert auch ihre eigene Ambivalenz anschaulich und freimütig, dass sie teils auch aus freien Stücken zu Gunsten des Berufungsklägers ihre früheren Aussagen revidiert habe, weil sie ihm nochmals eine Chance geben wollte, weil sie ihn liebte und „wollte, dass er miterlebt, wie B____ aufwächst und gross wird. Er versprach mir auch, sich zu ändern. Er hat auch an einem Kurs Halt-Gewalt teilgenommen und diesen aber dann nach ca. 2-3 Besuchen abgebrochen. Er machte das freiwillig“ (Akten S. 962). Weiter räumt sie eigenes vermeintliches Fehlverhalten ein, indem sie zugab, sehr eifersüchtig zu sein und den Berufungskläger auch schon geweckt zu haben, wenn dieser beispielsweise über Facebook mit anderen Frauen kommuniziert hatte (vgl. Akten S. 849, 999).

Sodann dramatisiert C____ in ihren Schilderungen nicht und entlastet den Berufungskläger auch. Das zeigt sich gerade bei der Schilderung des zentralen Vorfalls vom 23. Juli 2015 (vgl. dazu unten E. 5.7). Selbst nach der erneuten Anzeige am 15. März 2017 und trotz aller Vorfälle erklärte sie am 18. April 2017 – der Berufungskläger war inzwischen in Untersuchungshaft –, sie wolle den Kontakt der Kinder zu ihrem Vater nicht unterbinden, dieser solle einfach sie selbst in Ruhe lassen. Es sei ihr wichtig, dass die Kinder auch einen Teil vom Vater hätten und er solle viele Sachen mit ihnen unternehmen können (Akten S. 993). Es gibt weitere Beispiele dafür, dass sie die Vorfälle eher verharmlost. Beispielhaft ist ihre Antwort auf die Frage, ob sie nach einem bestimmten Vorfall zum Arzt gegangen sei: „Nein, ich ging nicht zum Arzt, er hat mich dort nur gewürgt“ (Akten S. 1048). Weiter schildert sie, dass der Berufungskläger sich nach den Übergriffen jeweils bei ihr entschuldigt, ihr bei der Versorgung der von ihm verursachten Verletzungen geholfen und beispielsweise Gel zur Heilung der Hämatome besorgt habe (vgl. Akten S. 2235).

Sie schildert auch Komplikationen im Handlungsablauf: So sei sie nach dem Todesfall des Schwagers, der drei Tage nach einem Vorfall, wo sie geschlagen wurde, verstorben ist, in Probleme gekommen, denn: „Am 16. 6. 15 starb E____. Bei Trauer darf man sich nicht schminken und ich erinnere mich, ich hatte extreme Flecken an den Backen und am Hals. Es kamen so viele Leute zum Trauern und ich war die einzige mit so viel Makeup drauf, weil ich so viele Flecken gehabt habe“ (Akten S. 1063).

Sie schildert unverstandene Sachverhaltselemente phänomengemäss. So betonte sie beispielsweise mehrfach, dass ihre Tochter gar nicht geweint habe, als sie den Faustschlag erlitten hatte. Sie hätte dies offenbar erwartet, angesichts des Schlages, den das Baby auf den Kopf erhalten hatte (vgl. Akten S. 949).

4.4.4 Die Aussagen von C____ sind insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien. Dass es teilweise Ungenauigkeiten und kleinere Ungereimtheiten in ihren Depositionen geben mag, erklärt sich ohne Weiteres aus der Vielzahl der Vorfälle und dem langen Deliktszeitraum (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 29 f.). Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen zu zweifeln. Hinweise auf eine Falschbelastung gibt es nicht. Wie die Vorinstanz bereits dargestellt hat, ist Eifersucht als Motiv für eine falsche Anzeige nicht glaubhaft. Es sind auch sonst keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb C____ den Berufungskläger zu Unrecht derart schwer hätte belasten sollen. Namentlich bemüht sie sich nach wie vor, dass der Berufungskläger im Strafvollzug den Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten kann, und besucht ihn in diesem Zusammenhang ebenfalls.

4.4.5 Dass sie ihre Aussagen betreffend selbst erlittener häuslicher Gewalt teilweise zurück genommen hat und auch an der Berufungsverhandlung nicht mehr bestätigt hat, tut der Glaubhaftigkeit ihrer ausführlichen und umfassenden belastenden Depositionen keinen Abbruch. Sie hat ihr ab- beziehungsweise ausweichendes Aussageverhalten teilweise damit begründet, dass sie dem Berufungskläger nochmals eine Chance geben wollte, weil sie ihn liebte und weiterhin auf ein gemeinsames Familienleben hoffte (vgl. Akten S. 962, S. 2234, 2238). Teilweise hat sie erklärt, dass Druck auf sie ausgeübt wurde, damit sie keine Aussagen gegen den Berufungskläger mache (vgl. etwa Akten S. 913, 960, 962 [„Er sagte oft, ich werde deine ganze Familie umbringen, wenn du mich anzeigst. Ich habe einfach Angst um meine Familie, dass ihnen etwas passiert.“], 807; vgl. auch oben E. 2.4.2 und unten E. 5.11 [Anklageschrift Ziff. 3.16]).

4.4.6 Ausserdem werden die glaubhaften belastenden Schilderungen von C____, jedenfalls in zahlreichen Punkten, durch objektive Beweismittel gestützt.

4.4.6.1 Zu erwähnen sind in diesem Fall zunächst zahlreiche Chatverläufe und SMS-Konversationen, die teilweise bereits im angefochtenen Urteil (S. 30 f.) dargelegt worden sind; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Zunächst belegen einige Text-Nachrichten und Chats heftige Streitereien unter den Partnern, einen allgemeinen drohenden und brutalen Tonfall des Berufungsklägers und seine Eifersuchts- und Kontrollgefühle sowie seine emotionalen Entschuldigungen. Illustrativ sind hier folgende Nachrichten des Berufungsklägers an seine Partnerin: (Hervorhebungen nicht original):

  1. Juni 2014: „I bring dich um C____!“ (Akten S. 594).

  2. Juni 2014: „… du bisch genau so falsch wie de rest vo dene fraue woni kenn!“; später, am gleichen Tag: „Du kleini nutte ficksch doch no de […], du schlampe! Ciao ich verpiss mich jetzt us dim läbe und triff mi jetzt mit e andri.“(Akten S. 598).

  3. Juli 2014: „Und für das dass nid abnimmsch brich ich dir dini finger“ (Akten S. 600).

  4. Juli 2014: „… bringsch mich dazue uszraste und jede fehler wo passiert gosch grad zu dini fam und erzählsch alles! So dasi dich vo mir abhalte! Ich mag nüm C____ und wird vilicht so e grosse fehler mache das dass kaputt goht und schlimmste isch du bringsch mich drzue (Akten S. 601). Wenig später am selben Tag dann: „Du hesch das nid verdiennt (…) bitte verzeih mir das bitte (…)“ (Akten S. 601).

  5. Mai 2015: „Ich sag dir nur triff no eimol e endscheidig ohni din ma und den sehsch e site! - Vo mir!!“ (Akten S. 676). Wenig später: „Ja genau C____ sag speichre mi doch grad unter diktator A____ (Akten S. 679).

  6. Juni 2015: „Nim mir nid de kraft woni bruch und lueg dasi eifach kein usraster bekum“ (S. 679).

  7. Juni 2015: „Wehe du holsch mini schwöster nid und wehe ich kum hei und mini tochter wartet nid uf mich.“ Wenig später: „Ich zeig dir was spass isch weni zruck bi C____.“ Darauf: „Ich ha dich gwarnt und geseit nie wider ohni mini erlaubniss oder.“ -„Ja oder nei hani dir das gseit wehe no eimol ohni mini erlaubniss.“ (Akten S. 699–702).

  8. Juni 2015: „C____ du bekunsch genau das wo du verdiensch!“ (Akten S. 710/711).

  9. Juni 2015: „I hoff du heschs dir guet überlegt! Das de ohni mini erlaubniss use bisch“ (Akten S. 712).

Andere Nachrichten betreffen konkret Gewaltausübungen des Berufungsklägers gegenüber C____:

  1. Juni 2015: (C____ an A____): „mini ersti beziehig bisch du und ich kenns nid so wie du viellicht es kennsch aber ich ha nie denkt das i mol so gschlage wird vllt wird ich jetzt gschlage will ich nie zuvor gschlage worde bin den ischs mir egal aber das sind kopfschmerze kopfschmerze die ich bald nümm ertrage mag (…) ich iss nid ich mag eifach nid ich gang dir usem weg und red nüt damits nid passiert und du chunnsh immer nöcher und suechsh es“ (Akten S. 683). Wenig später: „aber wenns isch wil es weg dim brueder isch den ischs mir egal chasch alles an mir use loh“ (Akten S. 684). - „Chasch mi au schlo für E____ ischs mr egal…“ (Akten S. 686).

  2. Juni 2015: (C____ an A____) „… und mir e blaus aug verpasst hesch“ …“ Das isch demit gmeind ohni grund zscxhloh und den sich entschuldige und mache als wär nütt gsi“ - Sorry aber das chani nid ich vergiss nüt vo dir jede schlag ich erinnere mich a jede schmerz. Und das wiedi nie im lebe vergesse (Akten S. 697).

  3. Juni 2015: (C____ an A____) „… den ich mag nümm gschlage werde ich will nid mehr kapputtigi zähn ich will no was höre könne den mit dem einte ohr ghöri scho nümm richtig aber has dir bis jetzt nid gseit damit du nid fertig machsch aber jetzt weisches. Ich mag nümm du weisch ganz genau wie schmerzempfindlich ich bin und hewch mi glich gschlage! Ich hau hüt nid ab wegde diskussione sondern weg dine schläg will ich weiss du wirsch di nie chöne ändere nur dis mul cha das säge und verspreche das de numm zueschlohsch aber du schlohsch immer wieder zue und gha nümm glschlage wärde ich halt de schmerz nid us den es duet sehr weh bin nid do uf welt cho um gschlage zwerde!“ (Akten S.703). – „Jetzt chasch dir e anderi sueche um zshloh“ (S. 703). Am selben Tag schreibt der Berufungskläger an C____: „Es tuet mir vo herze leid und i ha das nie welle doch dini art macht mi aggressiv!“ (Akten S. 706) und später: „i bi nid gern so zu dir das weisch du genau und i ha die nie usem nüt gschlage nie (…)“ (Akten S. 712).

  4. August 2015 (nachdem C____ sich und die Tochter in Sicherheit gebracht hatte) schreibt der Berufungskläger: „Du kunnsch nie wider in der wohnig ihne du grussigi! Um 5 morgen abhaue do frogi mi wo du gange bisch! (…) Aber wart du nur du kleini…“

  5. August 2015 (kurz nach Mitternacht): „Du grussigi nutte“ „Du dräckigi frau mini tochter neh und bi ne huere go schlofe.“ „Du huere.“ „Du widerlichi - !!!!!“ In dem Zusammenhang gibt es eine Sprachnachricht vom 1. August 2015 des Berufungsklägers an die Freundin, bei welcher C____ nach dem Übergriff unterkam (J____): „sag mir, wo mini Tochter isch und ich sag dir nur eins, halt di lieber druss, hesch mi verstande? Hesch du mi richtig guet verstande frog i di?“ J____ antwortet dem Berufungskläger am 2. August 2015: „wotsch du dich selber verarsche? IHRE KÖRPER SEIT ALLES! - Du hesch sie verprügelt du hesch sie lebendih zerstört und umbrocht innerlich und üsserlich“ (Akten S. 717). Ein paar Stunden später schreibt der Berufungskläger dann an C____: „Es tuet mir würcklich leid aber für das alles gits e erklärig love you für immer baby - egal wie hässig du bisch. - es isch mini schuld mfal - bitte - du hesxh das nid verdiennt i ha aber mit keini ebis ztue gha mit keini i schwör uf alles“ (Akten S. 713 ff.).

  6. August 2016: (C____ an A____): „(…) dass du mich jeden Tag schlägst, bis ich nicht mehr atmen kann du Hund. Du solltest nur ein wenig denken. Ich bin schwanger und du schlägst mich. Du kannst mich schlagen, ich werde es ertragen. Aber was passiert mit dem Kind in meinem Bauch, das weisst du nicht (Akten S. 738, Original in albanisch). „Welle Mensch würgt scho e schwangeri Frau“ (Akten S. 739).

  7. September 2016: (A____ an C____): „e frau darf das nie mache - mit polizei drohe“ (Akten S. 807).

  8. Februar 2017: (A____ an C____): „Merksch in was für e situation ich mich bring.“ „Merksch was de stress mit mir macht.“ „Ich bitte um Verzeihung! [Original albanisch]“ „Oh mein Gott, was ich heute getan habe“ [Original albanisch] „Bitte küehl das ufe kopf bitte“ „I hof das so was nüm passiert suscht gömmer beidi kaputt.“ „Wie seht din körper us“ (Akten S. 746-750, 760). Gleichentags chatten C____ und „nanaa“ (Schwiegermutter); die Schwiegermutter rät: „Lass die Haare über der Stirn“, worauf C____ antwortet: „Ja ich habe sie unten“ und später noch: „Mach dir keine Sorgen, ich habe mich geschminkt“, worauf „nanaa“ wiederholt: „Schmink dich ein bisschen“ und C____ beruhigt: „Ja ich bin geschminkt“ (Akten S. 826-828; Original in albanisch).

  9. März 2017 (C____ schreibt ihrer Freundin J____): „Ich han gseit ich bin kei sandsack wo me druff schlo cha wie me will und wenn me will und au kei spilzüg zum ume schisse wenn me will (…)“ (Akten S. 782-789).

Es wird nicht übersehen, dass auch C____ den Berufungskläger teilweise beschimpft und ihn als „Hund“ oder „Dummkopf“ bezeichnet, dies aber beispielsweise in einer sehr emotionalen Nachricht vom 30. August 2016 in albanischer Sprache, in welcher sie beklagt, dass er sie während der Schwangerschaft schlägt, ohne die Auswirkungen der Misshandlungen auf das ungeborene Kind zu bedenken (Akten S. 738; SB [Haftsache VT.2015.168648 1/3]).

4.4.6.2 Ausserdem werden die Angaben von C____, in denen sie die erlittene Gewalt schildert, jedenfalls insbesondere in den Fällen 3.2, 3.7, 3.12/4, 3.13, und 3.17 durch Arztberichte, Fotos und Polizeiberichte objektiviert (vgl. insbesondere Arztbericht vom 26. November 2014, Akten S. 1252; Fotos und Arztbericht vom 3./4. August 2015, Akten S. 1718 ff.; Arztbericht vom 2. August 2015, Akten S. 888 f.; Fotos vom 23. März 2014, Akten S. 603 ff.; Fotos vom 2. Oktober 2016, Akten S. 730 ff.; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juni 2017, Akten 1544 ff., mit Fotos, S. 1553 ff.; MRI-Bericht vom 4. Mai 2017, Akten S. 1672; Polizeirapporte vom

  1. August 2015 und 15. März 2017, Akten S. 542 ff. und S. 1622 ff.).

4.4.6.3 Die schriftlichen Antworten des vom Berufungskläger angerufenen Zeugen D____ vom 31. Januar 2019 ergeben nichts, jedenfalls nichts zu Gunsten des Berufungsklägers. Die Auskunft des Anwalts bestätigt die Behauptung des Berufungsklägers, die angebliche Falschaussage von C____ sei Thema einer juristischen Beratung bei diesem Anwalt gewesen, gerade nicht. Rechtsanwalt D____ hält ausserdem fest, dass ihm eine Drucksituation zumindest nicht weltfremd erschiene, da, soweit er sich erinnere, vor allem der Berufungskläger gesprochen habe.

4.5

4.5.1 Der Berufungskläger hat im Rahmen des Berufungsverfahrens immerhin eingeräumt, seiner Partnerin respektive Ehefrau etwa alle zwei Monate eine Ohrfeige verpasst und insgesamt 3 bis 4 „Lähmer“ versetzt zu haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10. ff.). Dies ist immerhin ein Hinweis dafür, dass die Schilderungen von C____ über die selbst erlittene häusliche Gewalt wahr sind. Dabei betont er allerdings, dass er sich erst, wenn es „zu viel“ wurde, zu solchem Verhalten habe hinreissen lassen. Es sei wohl nicht die Absicht der Frau gewesen, aber sie habe ihn durch psychische Gewalt unterdrückt, in ihrer übertriebenen Eifersucht zu hauen begonnen und Grenzen überschritten. Wenn sie ihn geschlagen habe, dann sei es „mal ausgerutscht.“ Dazu komme, dass er wegen der Erkrankung und schliesslich des Todes seines Bruders unter Druck gestanden sei und falsch reagiert habe. Ausserdem habe er Suchtsubstanzen wie THC konsumiert. Er habe lediglich zweimal blaue Flecken an seiner Frau gesehen. Das blaue Auge sei von ihm, Folge einer Ohrfeige. Der „Lähmer“ sei am 1. August gewesen, als sie auf ihn losgegangen sei und ihn gar gewürgt habe, weil sie seinen Chatverlauf gelesen hatte. Die Schilderungen der Frau, etwa in Bezug auf die Gewalteskalation in Zusammenhang mit der Suche nach den Tickets entspreche nicht ganz der Wahrheit; mit einem Gürtel oder einem Laptopkabel habe er nicht geschlagen.

Das Strafgericht (Urteil S. 6 ff.) hat sich bereits eingehend und sorgfältig mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers auseinandergesetzt. Auf die trefflichen Erwägungen kann verwiesen werden, zumal sich der Berufungskläger nicht damit auseinandersetzt (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit folgenden Ergänzungen sein Bewenden haben.

4.5.2 Bei seiner ersten Einvernahme auf der Kantonspolizei […] am 3. August 2015 (Akten S. 858 ff.) hatte der Berufungskläger auf die Frage, ob er seine Freundin noch nie geschlagen habe, mit dem Ausruf: „Nein, um Gottes Willen“ reagiert, dann aber eingeräumt, ihr in der Nacht des 1. August 2015 mit den Fingern auf den Oberarm einen „Lähmer“ versetzt zu haben, als sie ihn am Hals gepackt hatte, dies damit sie ihn losliess. Sonst habe er sie nie geschlagen. Es sei aber möglich, dass er sich bei SMS „ungünstig“ geäussert habe, etwa mit der Äusserung, ihr alle Knochen zu brechen – was indes nicht als Drohung gemeint sei – oder mit Worten wie „blöde Frau“, „Hure“; oder „mieses Dreckstück“. Bei seiner Einvernahme auf der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Rahmen der Eröffnung der Festnahme am 4. August 2015 (Akten S. 212 ff.) macht er in Bezug auf den Vorfall vom 31. Juli/1. August 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.13) eine eigentliche Notwehrsituation geltend: Seine Frau habe ihn im Schlaf gewürgt, so dass er sich mittels eines oder zwei „Lähmer“ wehren musste, damit sie aufhörte. Frühere Schläge verneint er. Streit zwischen den Eheleuten gebe es circa einmal im Monat, wobei es immer darum gehe, ob sie ihn liebe oder nicht oder er sie – es sei eigentlich Kindergarten. In letzter Zeit hätten die Partner den Respekt voreinander verloren. Vielleicht komme das von der Eifersucht der Frau (Akten S. 216). An der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht […] vom 6. August 2015 schilderte er, nun im Beisein seines Verteidigers, das Geschehen vom 31. Juli/1. August 2015 im Wesentlichen gleich (Akten S. 243 f.). Er habe seine Frau nur an diesem Abend geschlagen respektive ihr Faustschläge auf den Oberarm versetzt, um sich von ihrem Würgegriff zu befreien; vorher habe er sie nie geschlagen (Akten S.244).

An der Einvernahme vom 22. November 2016 bei der Staatsanwaltschaft in Basel (Akten S. 876 ff.) räumte er „Lähmer“ „leider ab und zu“ mal ein, bestreitet aber, seine Frau je ins Gesicht geschlagen zu haben, oder ihr einen „Lähmer“ im Beisein der Tochter versetzt zu haben. In der Einvernahme vom 9. März 2019 – hier nimmt C____ ihr Zeugnisverweigerungsrecht wahr respektive erklärt, dass sie den Vorfall vom 23. Juli 2015 gar nicht mitbekommen habe, da sie in der Dusche gewesen sei – hat der Berufungskläger erklärt, er sei froh, dass sich alles geklärt habe, er habe immer wahrheitsgetreu ausgesagt (Akten S. 882 ff., 909).

Nach der erneuten Anzeige von C____ am 15. März 2017 hat der Berufungskläger in der Einvernahme vom 16. März 2017 wiederum alle Vorwürfe bestritten. Interessanterweise sagt er auf Frage, ob er C____ jemals mit seinem Gürtel geschlagen habe: „(…) Nein, nein, ich wurde ihr gegenüber nie handgreiflich“ – und ergänzte dies beim Durchlesen mit: „im 2016 + 2017“ (Akten S. 923) – wohl auf die Verfahrenseinstellung bezüglich der früheren Delikte vertrauend. Auf Vorhalt betreffend einen Vorfall vom 25. Februar 2017 (Anklageschrift Ziff. 3.15) räumte er immerhin ein: „… wissen sie, ich hatte meine Frau schon einmal im Vorfeld geschlagen, das war einmal im 2015. Glauben Sie mir, das bereue ich, was ich damals gemacht hatte (beginnt zu weinen)…“ (Akten S. 926).

In der Konfrontations-Einvernahme mit P_____ vom 1. Juni 2017 bestätigt er den Streit zwischen P_____ und seiner Schwester im Kinderspital. P_____ habe C____ wütende Vorwürfe gemacht, dass das er gewesen sei, worauf sich seine Schwester eingemischt habe und unter anderem „gesagt habe, dass sie schuld ist, dass mein Bruder gestorben ist, dass sie oft meinen Bruder attackiert hat, als er Chemotherapie gemacht hat. Das hat P_____ nicht verkraftet und sie hat ihn bestimmt auch geliebt, und das verstehe ich auch.“ (Akten S. 1033).

In der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2017 (Akten S. 1042 ff.) bestreitet er die Vorwürfe grundsätzlich und bringt geradezu abenteuerliche Erklärungen für belegte Verletzungen seiner Partnerin vor: In Bezug auf einen Vorfall vom 25. November 2014 (Anklageschrift Ziff. 3.7) behauptet er, dass C____ aus Eifersucht eine junge Frau auf der Strasse angegriffen habe und sich mit dieser im wahrsten Sinne des Wortes in die Haare geraten sei; deswegen sei sie am nächsten Tag ins Spital gegangen und habe dort diesen Vorfall auch entsprechend geschildert (Akten S. 1055/6). An derselben Einvernahme schildert er in Bezug auf die Vorfälle vom 31. Juli/1. August 2015 (Anklageschrift Ziff. 3.13) ein weiteres Mal die angebliche Würgeattacke von C____ auf ihn – im Schlaf –, weshalb er „fast gezwungen“ gewesen sei, ihr ein oder zweimal auf den Oberarm zu hauen, um sich zu befreien. Die Frau habe „rasende Kraft“, wenn sie eifersüchtig sei (Akten S. 1067). Nun schildert er – neu – weitere massive Angriffe der Frau gegen ihn, so habe diese mit mehreren Gegenständen auf ihn geschlagen, „bis zu einem Bügeleisen. Sie hat mit dem Bügeleisen auf meinen Rücken geschlagen und auf den Kopf. … (Akten S. 1067 f.).

In der Einvernahme vom 20. Juli 2017 (Akten S. 1087 ff.), insbesondere zu den Chatverläufen, streitet er weiterhin alles ab und bringt abwegig anmutende Erklärungen für das Geschriebene. Ein blaues Auge habe er seiner Partnerin nie verpasst. Auf den Vorhalt von Fotos, die Verletzungen von C____ zeigen, versteigt er sich unter anderem gar zur Aussage: „Sieht das wirklich so aus, als ob das von Würgen kommt? Und kann man sich nicht selbst in die Hand beissen und dann sagen, das sei Herr A____ gewesen?“ (Akten S. 1090).

Eine Einvernahme vom 15. Dezember 2017 (Akten SB [Haftsache VT.2015.168648 1/3]), in welcher sich der Berufungskläger umfassend zu den Text-Nachrichten hätte äussern können, wurde abgebrochen, um ihm Zeit für umfassendes Aktenstudium und Vorbereitung der Einvernahme zu geben. In der anschliessenden Einvernahme vom 21. Dezember 2017 (Akten SB [Haftsache VT.2015.168648 1/3]) wurde er mit zahlreichen, teilweise oben wieder gegebenen Text-Nachrichten konfrontiert und verlangte darauf zumeist den Beizug des Chatverlaufs des jeweiligen Tages. Auf Vorhalt von Fotografien, die ein „blaues Auge“ seiner Partnerin während eines Türkeiurlaubs im Herbst 2016 zeigen, weist er die Verantwortung von sich und fügt an, wenn er jemanden ins Gesicht schlage, würde etwas brechen; ausserdem unterstellt er seiner Partnerin, in diesen Ferien aus Eifersucht eine körperliche Auseinandersetzung mit zwei Schwestern angezettelt zu haben. Abschliessend äusserte er sich dahingehend, dass er im Jahre 2015 wohl ein „paar unschöne Worte gesagt und geschrieben“ habe, „die man einer Frau nicht sagen sollte“. Es sei aber eine schwierige Zeit für ihn gewesen. Wenn er die Nachrichten lese, sei er selbst schockiert, „was ich alles mitgemacht habe“. Er möge nun nicht mehr, sei froh, dass das Ganze ein Ende genommen habe und hoffe, beide Partner würden einen glücklichen Weg finden.

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll insbesondere S. 7 ff., 30 ff.) hat er vor allem weitschweifig angebliche Ungereimtheiten in den Angaben von C____ vorgebracht. Er räumt auch ein, dass ihm einmal die „Hand ausgerutscht“ sei und dass er auch mal einen „Lähmer“ geschlagen habe, aber weiteres sei nicht passiert (Protokoll S. 7). Im Jahre 2015 seien „zwischen uns schon ein paar Sachen passiert …, aber nicht das, war mir vorgeworfen wird.“

4.5.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers nicht überzeugen. Sie sind in sich nicht schlüssig, teilweise abwegig und in ihrer Gesamtheit auch lebensfremd – etwa wenn er schildert, dass seine damals jeweils schwangere Partnerin – sie ist bloss 1,59 cm gross und zierlich – einen Strassenkampf mit einer Jugendlichen in Basel respektive einen Kampf mit zwei Bodybuilderinnen in den Ferien in der Türkei begonnen hätte. Der Berufungskläger widerspricht sich insbesondere auch selbst, dies gerade im zentralen Punkt der Verursachung der Verletzung seiner Tochter; darauf wird zurück zu kommen sein (s. dazu unten E. 5.7). Soweit er vereinzelte Übergriffe einräumt, macht er Provokationen seiner Partnerin geltend, wenn er sich nicht gar auf eine eigentliche Notwehrsituation beruft. Die Aussagen betreffend die wohl aus rein taktischen Gründen zugestandenen vereinzelten Ohrfeigen respektive „Lähmer“ sind verharmlosend, widersprüchlich und nicht schlüssig. So ist nicht erklärlich, weshalb die Privatklägerin von einer Ohrfeige ein „blaues“ Auge, also ein Hämatom am Auge, davongetragen haben sollte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Notabene hatte er an der Einvernahme vom 20. Juli 2017 noch behauptet, er habe seiner Partnerin nie ein blaues Auge verpasst (Akten S. 1088).

4.5.4 Das ausweichende, taktierende und bagatellisierende Aussageverhalten des Berufungsklägers wie auch die offensichtlichen inhaltlichen Unstimmigkeiten und Widersprüche seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.

4.6

4.6.1 Es sprechen zahlreiche Indizien und Umstände gegen die verharmlosenden Angaben des Berufungsklägers – und für die belastenden Aussagen von C____. Der oben auszugsweise wiedergegebene Chatverlauf zeigt deutlich auf, dass die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und C____ von struktureller Gewalt und von einem Machtgefälle zulasten der Frau geprägt war. Diese hatte sich den Wünschen und Vorstellungen des Berufungsklägers unterzuordnen – und dies auch zu einem guten Teil anerkannt und verinnerlicht. Anschaulich dafür sind die von ihr mehrmals nebenbei und wie selbstverständlich geschilderten Abläufe, dass sie jeweils den Berufungskläger um Erlaubnis fragen musste (vgl. Akten S. 946: „Ich fragte A____, ob ich auch mitgehen darf [in die Disko mit ihrer Schwester und Verwandten], und er sagte nein.“; Akten S. 913: „Heute … ist es zu keinen Drohungen gekommen. Ich hatte meinen Mann heute angerufen (…) Ich fragte meinen Mann, ob meine Mutter mich besuchen dürfe, er sagte natürlich dürfe mich meine Mutter besuchen“). Aus dem Chatverkehr geht aber auch hervor, dass die zu beurteilenden Taten sich schlüssig in eine bestehende Beziehungskonstellation einfügen und damit als plausibel erscheinen. Der jeweilige Ablauf – Vorwürfe, Ausraster, Drohen, Gewalttätigkeiten, dann Rechtfertigungen und Schuldzuweisungen und schliesslich Liebesbeteuerungen und Entschuldigungen – entsprach einem immer wiederkehrenden Handlungsmuster des Berufungsklägers und erweist sich demnach als täteradäquat.

4.6.2 Parallelen finden sich auch zum nicht mehr angefochtenen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageschrift Ziff. 2), die immerhin indiziellen Charakter für die unter dem Titel der häuslichen Gewalt vorgeworfenen Taten hat. Auch hier ging es um eine „Stresssituation“ – den negativen Prüfungsbescheid – den der Berufungskläger mit Aggression quittierte. Auch hier kam es zum „Ausraster“, der darin gipfelte, dass der Berufungskläger den verängstigten Prüfungsexperten L____ wüst beschimpfte und bedrohte, dies teils sogar mit ähnlichen Drohungen, die er auch gegenüber C____ ausstiess – er werde es noch bereuen, er und seine Familie hätten jetzt mit der Familie des Berufungsklägers ein Problem. Das Gleiche ist zu lesen im Kinderschutzprotokoll des Kinderspitals, wo sowohl hinsichtlich des Verhaltens des Berufungsklägers im Notfall wie auch auf der Station festgehalten wird, der Berufungskläger sei „sehr aufgebracht und aggressiv“ gewesen – insbesondere „gegenüber der Pflege desinteressiert“ bzw. „aggressiv“ (Akten S. 1757).

4.6.3 Es gibt Aussagen des Berufungsklägers selbst, welche seine patriarchalische Haltung gegenüber seiner Frau bestätigen, wie sie in seinen Chat-Nachrichten an diese und in deren Schilderungen immer wieder zutage tritt. Es scheint C____ schwer zu fallen, diese Haltung zu hinterfragen, was auch ein Grund dafür sein mag, dass sie so lange in der strukturellen Gewalt verharrte respektive nach einer ersten Trennung wieder zum Berufungskläger zurückkehrte – und selbst jetzt wieder bereit scheint, sich in dieses Gefüge zu begeben, sollte diese Bereitschaft nicht nur aus Sorge um die Tochter B____ entstanden oder zumindest vordergründig gezeigt worden sein. Beispielhaft sei die Beschreibung des Berufungsklägers erwähnt, wie es zur Eheschliessung kam, und darunter insbesondere folgender Satz: „Ihre Mutter war sehr froh, dass C____ überhaupt einen Mann gefunden hatte, da C____ schon einen Freund hatte vor mir, und das ist in unserer Religion und bei den Albanern nicht tragbar“ (Akten S. 1035). Illustrativ ist auch folgende Mitteilung vom 31. Mai 2015: „Ich sag dir nur triff no eimol e endscheidig ohni din ma und den sehsch e site! - Vo mir!!“ (Akten S. 676). Diese Einstellung des Berufungsklägers, die sich insgesamt in seinen oben wiedergegebenen Textnachrichten wiederspiegelt, macht es durchaus glaubhaft, dass die ihm in der Anklage vorgeworfenen und noch zu beurteilenden Sachverhalte sich tatsächlich zugetragen haben. Es ergibt ein stimmiges Ganzes, dass der Berufungskläger aus seiner frauenverachtenden Haltung heraus Macht ausgeübt, das Wohlverhalten seiner Ehefrau verprügelt und seine Kontroll- und Eifersuchtsgefühle ungehemmt abreagiert hat.

4.6.4 Und schliesslich ist schlechterdings nicht erklärbar, wie der nachweislich reizbare und aggressiv auftretende Berufungskläger (vgl. auch etwa Akten S. 1757 [Kinderspital]; Anklageschrift Ziff. 2 [Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte]) stets Ruhe bewahren konnte, wenn C____ aus unbegründeter Eifersucht immer wieder Streit angezettelt und ihn gar körperlich angegriffen hätte. Schlichtwegs nicht nachvollziehbar wäre, wie er seiner Frau nach wie vor derart grossmütig gegenübertreten und ihr in unverbrüchlicher Zuneigung alles verzeihen könnte, nachdem diese ihn – wollte man seiner Version folgen – aus purer Eifersucht mit bösartigen Falschbezichtigungen für mehrere Jahre ins Gefängnis gebracht, seine berufliche Existenz zerstört und ihn von seinen Kindern entfremdet hätte.

5.1 Nach diesen einleitenden Erwägungen wird, unter Nennung und Würdigung der jeweiligen Beweismittel und Indizien, auf die noch zu beurteilenden Vorfälle einzeln eingegangen, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Auch insoweit kann grundsätzlich auf die trefflichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Beweiswerts insbesondere der Aussagen von C____ und des Berufungsklägers sowie der Beweismittel, Indizien und des Hintergrundes wird grundsätzlich auf das soeben (E. 4) Ausgeführte verwiesen.

Vorweg ist festzuhalten, dass jedenfalls in jenen Anklagepunkten, in denen es einzig um die von C____ erlittene häusliche Gewalt geht, der subjektive Tatbestand jeweils keinen Anlass zu Diskussionen bietet (nachfolgend E. 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6, 5.8, 5.9, 5.10, 5.11, 5.12). Der Berufungskläger hat hier jeweils mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Weiter ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass dort, wo die Vorinstanz Würgevorgänge rechtlich als Tätlichkeiten qualifiziert hat, im Berufungsverfahren eine andere rechtliche Würdigung infolge des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen ist.

5.2 Anklageschrift Ziff. 3.2, mehrfache Nötigung

Durch die entsprechenden glaubhaften Aussagen und Notizen von C____ (Akten insbesondere S. 1163 f., 1172 f., 1158), welche durch die Angaben von J____ und P_____ gestützt werden (Akten insbesondere S. 1167, 1174) und durch Fotos, insbesondere einer Bissverletzung an der Hand (Akten insbesondere S. 603 ff.), ist erstellt, dass der Berufungskläger die junge Frau durch die Drohung, ihr alle Knochen zu brechen, gezwungen hat, am 23. März 2014 mit ihm nach Zürich in einen Club zu fahren, wo er sie dann durch einen Biss in die Hand dazu gebracht hat, ihm ihr Mobiltelefon auszuhändigen. Demgegenüber sind die Bestreitungen des Berufungsklägers nach dem oben Ausgeführten nicht glaubhaft (vgl. Akten S. 862, 1184, 2248). Der Berufungskläger hat sich hier je einmal des Nötigungsmittels der Androhung ernstlicher Nachteile und der Anwendung physischer Gewalt bedient, um sein Opfer zu dem von ihm gewünschten Verhalten zu bewegen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist korrekt.

5.3 Anklageschrift Ziff. 3.6, einfache Körperverletzung

Durch die entsprechenden glaubhaften Aussagen von C____ und ihre Notizen ist erstellt, dass der Berufungskläger ihr am 20. November 2014 einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat, während sie auf der Autobahn ein Fahrzeug lenkte. Infolge des Schlages hat sie Punkte gesehen und eine blutige Lippe und Schmerzen im Gesicht erlitten (Akten insbesondere S. 1234 f., 1232). Auch hier sind die pauschalen Bestreitungen des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 1238 f., 2250) nicht glaubhaft. Indem der Berufungskläger seiner Partnerin eine Verletzung zufügte, die klar über ein vorübergehendes Unwohlsein hinausging, hat er den Tatbestand des Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB erfüllt (vgl. Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 123 N 4, 13).

5.4 Anklageschrift Ziff. 3.7, einfache Körperverletzung, Nötigung

Auch in diesem Punkt ist auf die glaubhaften Schilderungen von C____ abzustellen, wonach der Berufungskläger sie am 25. November 2014 im Verlaufe eines Streits umgestossen, geschlagen, gewürgt und an den Haaren gerissen hat, sodass sie sich nächsten Tag in ärztliche Behandlung hat begeben müssen (vgl. Akten insbesondere S. 1244 f., 1247 ff., 1242), zumal letzteres jedenfalls durch den Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel objektiviert wird (vgl. Akten S. 1252). Demgegenüber erscheint die Erklärung des Berufungsklägers für die Verletzung und den Arztbesuch, wonach sich die schwangere C____ aus Eifersucht auf der Strasse mit einer Jugendlichen geprügelt habe (vgl. Akten S. 1250), wie bereits erwähnt absurd. Angesichts des Umstands, dass die erlittenen Verletzungen derart schwer waren, dass die Frau sich am Folgetag in ärztliche Behandlung begeben musste, ist auch hier der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB erfüllt. Indem der Berufungskläger seine Frau dabei angewiesen hat, die wahre Ursache ihrer Kopfschmerzen anlässlich der ärztlichen Behandlung zu verschweigen, hat er weiter den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Auch wenn er laut Anklage C____ nicht explizit konkrete Nachteile angedroht hat, so ist, wie die Vorinstanz richtig ausführt, angesichts des in der Anklageschrift geschilderten von ihm ausgeübten Gewaltregimes und der zahlreichen Übergriffe klar, dass alleine der Aufforderung bereits ein drohender Charakter beizumessen ist, der unter den gegebenen Umständen geeignet war, die erforderliche Zwangsintensität zu begründen.

5.5 Anklageschrift Ziff. 3.9, Tätlichkeiten

In diesem Anklagepunkt ist, wiederum gestützt auf die glaubhaften und detaillierten Aussagen und Notizen von C____ (vgl. insbesondere Akten S. 1271 f., 1269) davon auszugehen, dass der Berufungskläger sie am 20. April 2015 wegen einer Meinungsverschiedenheit in Allschwil bei einem Möbelgeschäft packte, in einen Ellbogenwürgegriff nahm und sie an die Wand drückte. Das vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorgebrachte Alibi ist, wie die Vorinstanz festgehalten hat, nicht stichhaltig, da die entsprechenden Fotos erst um 18.48 Uhr und 18.50 Uhr, also nach Ladenschluss, gemacht wurden, was nicht ausschliesst, dass der Berufungskläger sich zuvor mit seiner Frau in einem Möbelgeschäft in Allschwil aufgehalten hatte (Akten S. 1272, 2251 f., SB Beilagen PV Band 1 zu Ziff. 3.9). Durch sein Vorgehen hat der Berufungskläger offensichtlich das gesellschaftlich geduldete Mass an Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten (vgl. BGE 134 IV 189) und den Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB) erfüllt.

5.6 Anklageschrift Ziff. 3.10, einfache Köperverletzung

Gemäss den glaubhaften Aussagen von C____ hat der Berufungskläger sie am 6. Juni 2015, nachdem er die Nacht auswärts verbracht hatte, mehrfach mit der Hand ins Gesicht geschlagen, weil er erzürnt war, dass sie weder an der Türe auf ihn gewartet noch ihm ein Frühstück zubereitet hatte. Sie trug aus dieser Misshandlung eine rote Backe und ein geschwollenes Auge davon (vgl. insbesondere Akten S. 1280, 1277). Ihre Aussage wird durch den Chatverlauf vom 6. Juni 2015 gestützt, wo sie dem Berufungskläger vorwirft, er habe ihr ein blaues Auge geschlagen, nur weil sie ihm keine Mahlzeit zubereitet hatte (Akten S. 1282 ff., 1288). Auch hier sind die Bestreitungen des Berufungsklägers, der nun an der Berufungsverhandlung immerhin zugestanden hat, seiner Frau alle zwei Monate eine Ohrfeige verpasst zu haben, nicht plausibel (vgl. Akten S. 1281; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Dass man auf Fotografien vom 20. und 21. Juni 2015 keine Spuren dieses Vorfalls mehr gesehen hat, ändert daran nichts, zumal die junge Frau sich jeweils, wie aus anderen Anklagepunkten (z.B. Ziff. 3.14, 3.15) bekannt ist, bemühte, ihre Verletzungen zu überschminken (vgl. Fotos, SB Beilagen PV Band 1 zu Ziff. 3.10).

Durch die mehreren Schläge ins Gesicht erlitt C____ nicht nur Schmerzen sondern auch ein geschwollenes Auge; der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB ist somit erfüllt.

5.7 Anklageschrift Ziff. 3.12, Ziff. 4, einfache Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil von C____ und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____

5.7.1 Die Vorinstanz geht mit der Anklage davon aus, dass der Berufungskläger am 23. Juli 2015 auf seine Partnerin C____ einschlug und ihr dabei auch Faustschläge gegen den Oberarm versetzte, während diese mit der damals knapp acht Wochen alten gemeinsamen Tochter B____ auf dem Arm auf dem Bett sass, und dass er dabei den Kopf des Kindes getroffen hat, welches durch den Schlag einen Schädelbruch erlitt.

Die Vorinstanz stützt sich dafür insbesondere auf Aussagen von C____. Allerdings hat diese im Verlaufe des Verfahrens zwei verschiedene Versionen dieses Vorfalles vorgebracht: Die erste Version, die Grundlage der Anklage und des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils geworden ist, hat sie insbesondere auch noch an der vorinstanzlichen Verhandlung geschildert. Demgegenüber behauptet sie in einer zweiten Version, welche sie nun auch an der Berufungsverhandlung vorgebracht hat, die erste Version sei falsch. In Wahrheit habe sie sich in der Dusche aufgehalten, während B____ verletzt wurde; deshalb könne sie nicht sagen, wie B____ verletzt worden sei. Es ist näher auf diese Aussagen von C____ einzugehen (vgl. auch oben E. 4.2, 4.3).

5.7.2

5.7.2.1 Bei der polizeilichen Einvernahme bei der Kantonspolizei […] am 1. August 2015 schildert C____, wie es zum Streit gekommen sei, weil sie mit der kleinen Tochter […] reisen wollte. „ … Danach kam er zurück zu mir, schlug weiter auf mich ein. Dabei rutschte er mit der Faust ab und erwischte meine Tochter heftig am Kopf. A____ erschrak und rief sofort im Krankenhaus an, meldete uns an (weint). Wir fuhren sofort ins Kinderspital Basel. Die Schwester von A____ war noch dabei. A____ und seine Schwester gingen dann mit B____ ins Krankenhaus, A____ sagte, ich müsse im Auto warten. Ich fuhr noch mal schnell mit seiner Schwester nach Hause, holte den Schoppen für B____ und schminkte mich. Dann fuhr ich wieder ins Spital. Er war solange dort geblieben. In der Zwischenzeit muss er den Ärzten erzählt haben, dass sie ihm runtergefallen sei und den Kopf angeschlagen hätte. Ich merkte das, als mich immer alle danach fragten, wie das passieren konnte. Ich verwies immer an A____, da er ja die Geschichte erzählt hatte. Ich verschwieg die Wahrheit. Ich musste lügen. Ich blieb dann während drei Tagen mit meiner Tochter im Spital“ (Akten S. 851).

In einer schriftlichen Schilderung, eingereicht am Schalter des Bezirksgerichts Rheinfelden am 5. August 2015 (Akten S. 885) hat sie zunächst beschrieben, dass sie vom Berufungskläger geschlagen, gewürgt, gekickt und geschubst worden sei, weil sie sich weigerte zu tun, was er wollte. Sie hat zum eigentlichen Vorfall wörtlich folgendes festgehalten: „Als er mich am Oberarm Links mit der Faust schlug, wurde meine Tochter B____ von seiner Faust am Hinterkopf getroffen, weil ich Sie in der Hand hielt und trotzdem geschlagen wurde. Meine Tochter wurde mir von ihm weggenommen. Nachdem habe ich geschrien und geweint, weil ich so sehr Angst um meine Tochter hatte. Jedoch kickte er mich weiterhin und beschuldigte mich für sein Verhalten und für seine Tat. Dann sagte er: ‚Wir müssen so schnell wie möglich ins Kinderspital‘. Als er die Treppe hinunter ging, stand seine ältere Schwester, M____, vor der Eingangstür. Sie wollte zu Besuch kommen, sie wusste nicht, was geschehen ist. Sie kam mit zum Kinderspital Basel.“ Sie schildert weiter, dass sie etwas Langes anziehen und etwa 30 Minuten im Auto warten musste und dass sie unter Schock stand, geschrien und geweint habe und von einem Securitas-Mitarbeiter angesprochen worden sei. Sie selbst habe lügen und sagen müssen, dass sie nicht wisse, was geschehen sei, weil sie am Duschen gewesen sei. Bevor der Berufungskläger sie zur Tochter gelassen habe, habe sie nochmals mit seiner Schwester in die Wohnung gehen müssen, um sich zu schminken, denn der Berufungskläger habe nicht wollen, dass jemand die Flecken an ihrem Körper sah. Zudem habe sie noch die Nahrung für die Tochter zubereitet und diese erst dann sehen dürfen.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2017 berichtet sie in freier Rede ausführlich über den Vorfall und wiederholt ihre früheren Aussagen, wonach der Berufungskläger B____s Kopf getroffen habe, als er auf ihren Arm einschlug (Akten S. 949 ff.): Sie schildert zunächst, dass er, als sie nicht machte, was er verlangte, sie zu schlagen begonnen habe, ihr Ohrfeigen versetzt, sie getreten, geschubst und gewürgt habe. „Ich weiss, dass ich dann zu B____ ins Schlafzimmer gegangen bin, nahm B____ vom Bett und versuchte die Polizei anzurufen. Er rannte dann auch zu mir ins Schlafzimmer, nahm das Handy weg und meine Eltern waren damals […] in den Ferien. Ich weiss nicht, ob er meine Eltern zu diesem Zeitpunkt angerufen hatte oder meine Eltern ihm. Jedenfalls hatte er zuerst meine Mutter am Telefon. Auf Albanisch sagte er ihr, dass sie nicht gewusst habe, wie sie uns aufgezogen hatte, so etwas charakterloses, fluchte auch am Telefon. Meine Mutter hatte den Lautsprecher an, so dass mein Vater das mitgehört hatte… A____ wurde noch mehr hässig. Er beging (sic) mich auf die linke Seite geschlagen, ich hatte B____ so auf dem Arm, ich sass auf dem Bett, beim Kopfteil, am Rand vom Bett (sie zeigte es vor, wie sie B____ auf dem linken Arm liegen hatte). Er begann dann auf meinen linken Arm zu schlagen, ich weiss nicht mehr genau wie oft, und dann ist er ausgerutscht, an B____ Kopf. Ich hatte es gar nicht realisiert. Sie hatte nicht einmal geweint. Aber er sagte dann, „Ich habe sie getroffen“. Ich sagte nein, und er sagte doch, er habe die Haare von B____ an seiner Haut gespürt, also an der Faust, er ist ja ausgerutscht beim Schlagen. Wir haben dann beide auf die Stelle (zeigt an ihre rechte Kopfseite) und wir spürten eine richtige Delle, so eine Art Loch, dort wo sie getroffen worden ist. Er nahm mir B____ aus der Hand, heulte rum und gingte mich weiterhin und sagte mir, ich sei schuld, wegen mir sei das alles passiert. Ich stand vor ihm und wollte ständig B____ und er wollte sie mir nicht geben. Er gingte mich in meinen Genitalbereich und schubste mich. Dann sagte er mir, ich solle mir ein Oberteil mit langen Ärmeln anziehen und dass wir ins Spital gehen müssen. Wir gingen dann die Treppe runter. Unten vor der Hauseingangstür stand seine Schwester, M____. Sie wollte uns besuchen, sie ist uns oft besuchen kommen, sie hatte nicht gewusst, was passiert ist, aber sie wollte dann mitkommen.“ Sie beschreibt weiter die Fahrt ins Kinderspital gemeinsam mit der Schwester des Berufungsklägers und dass dieser ihr im Auto immer wieder sagte, sie sei an allem schuld. Sie erzählt weiter (Akten S. 950): „Meine Gedanken waren nur bei B____. Ich habe mir das (beginnt wieder zu weinen) … also wie das aussieht, ob B____ sterben könnte. Er ging dann mit M____ ins Spital rein. Ich wusste dann nicht, wie er von den Ärzten oder den Assistenten befragt worden ist. Ich bin dann alleine im Auto gewesen, habe geheult, habe geschrien“ (sie weint immer noch). Ich hatte Angst um B____.“ Sie sei dann von einem Security-Mitarbeiter angesprochen worden. Kurze Zeit später sei M____ vom Spital gekommen und sie sei wieder nach Hause gefahren. Auf Frage, warum sie nicht mit hineingegangen sei, sagte sie: „Ich durfte nicht. Er sagte zu mir: ‚Du darfst nicht rein. Lueg doch mal, wie du aussiehst`.“ M____ habe ihr dann auf dem Heimweg im Auto gesagt, sie müsse den Schoppen parat machen und solle sich überschminken, damit man die Flecken nicht sehe (Akten S. 951). Später sei dann noch P_____, ihre eigene Schwester, gekommen. Sie habe sie gefragt, ob sie, C____, geschlagen worden sei. „M____ hat dann mit P_____ gestritten und gesagt, wegen dir ist mein Bruder gestorben“ (Akten S. 953). Ihre Schwester habe dort nicht gewusst, was tatsächlich passiert war, aber sie habe es geahnt. Sie habe den Berufungskläger oft gesehen, als er ausgerastet sei. Die Ärzte hätten sie selbst nicht zum Vorfall befragt. Der Berufungskläger habe ihr gesagt, falls sie fragen würden, solle sie sagen, sie sei in der Dusche gewesen und habe nichts mitbekommen (Akten S. 953). Am selben oder am nächsten Tag habe sie selbst ihrer Schwester alles erzählt, sonst niemandem (Akten S. 961).

Bei der weiteren Konfrontationseinvernahme mittels Videoübertragung vom 12. Juni 2017 hat sie auf Frage hin bestätigt, die Verletzung von B____ sei nach dem Telefonat mit ihren Eltern erfolgt, und nochmals die Interaktion im Anschluss an die Verletzung des Kindes beschrieben: „… Ich wollte B____. Er traf mich vorne zwischen den Beinen, und hinten auch, und das mehrmals. Er stand vor mir mit B____ in der Hand vor sich. Er beschuldigte mich, ich sei Schuld an allem was passiert ist. Ich wollte nur B____ in meinen Armen haben. Ich stand ihm gegenüber. Ich blieb stehen, denn ich wollte nur B____ halten.“ (Akten S. 1065).

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schildert sie den Vorfall erneut detailliert und in freien Worten (vgl. Akten S. 2233 f.): „… Ich erinnere mich, dass er mich an den linken Arm geschlagen hat. Ich hatte B____ in der Hand und sass am Bettrand. Er rutschte aus und traf B____ am Hinterkopf.“ Auf Frage, was sie mit „ausgerutscht“ meint, erläutert sie, dass der Berufungskläger zuerst ihren Arm getroffen habe und dann ausgerutscht sei. Auf Frage, ob er habe sehen können, dass sie B____ im Arm gehabt habe, erläuterte sie: „Ja. B____ heulte in diesem Moment gar nicht. Er hat es gespürt. Er sagte mir, er habe ihre Haare an den Fingern gespürt. Er nahm sie mir weg und lief mit ihr umher. Ich wollte in diesem Moment nur B____ wieder nehmen, weil ich gar nicht gemerkt habe, dass er sie getroffen hat. Sie hat gar nicht geheult. Er kickte mich dann weiter zwischen die Beine. Dann sind wir ins Spital. Seine Schwester stand vor der Haustüre. Sie kam mit. Im Auto sagte er mir schon, dass alles wegen mir passiert sei. Als wir im Spital angekommen sind, durfte ich nicht rein, weil ich von den Ohrfeigen, den Schlägen und wegen dem Heulen wie geschwollen war. Ich musste im Auto warten. Er ging mit der Schwester rein. Ich durfte erst zu B____ rein, als ich das zweite Mal dort war, nachdem ich den Schoppen zu Hause geholt habe, weil sie Hunger hatte …“

Diese Version hat C____ auch bei der Unfallmeldung an die [...] Versicherung vom 12. August 2015 (Akten S. 886: „A____ hat sie am Hinterkopf mit seiner Faust getroffen.“) und auf der notfallmässigen Vorstellung im Kantonsspital […] vom 2. August 2015 (Akten S. 888) festgehalten.

5.7.2.2 Diese Schilderungen von C____ sind, auch in freier Rede, jeweils logisch konsistent und schlüssig. Sie sind über mehrere Einvernahmen hinweg gleich bleibend, ohne dass sie auswendig gelernt wirken. Sie sind detailliert – so schildert C____ gerade auch das Kerngeschehen detailliert, wie sie im Moment der verhängnisvollen Faustschläge gesessen sei und das Kind hielt – und in sich stimmig, lebensnah und plausibel und enthalten wiederum weitere wichtige Realkriterien. So sind sie raum-zeitlich verknüpft, beispielsweise schildert sie, dass sie sich nach dem ersten Aufflammen der Auseinandersetzung ins Schlafzimmer zu B____ begeben hatte und der Berufungskläger ihr dorthin folgte. Dabei schildert sie nebensächliche Einzelheiten, nämlich dass, bevor B____ verletzt wurde, noch ein Telefonat mit ihren Eltern stattgefunden habe. Hier räumt sie auch eine Erinnerungslücke ein, nämlich, dass sie nicht mehr wisse, wer da wen angerufen hätte. Sie gibt Gespräche plausibel und auch in direkter Rede wieder. So habe der Berufungskläger sofort gesagt, „Ich habe sie getroffen“, worauf sie sagte: „Nein“ und er erklärte, doch, denn er habe die Haare des Kindes an der Hand gespürt. Sehr anschaulich dann ist die Interaktionsschilderung, wie sie – nach dem verheerenden Schlag – vor dem Berufungskläger stand, der das verletzte Kind an sich genommen hatte, und sie die Tochter wieder zu sich nehmen wollte, der Berufungskläger sie weiterhin trat, sie aber stehen blieb, weil sie die Tochter haben wollte. Sie schildert ein unverstandenes Handlungselement – dass das Baby nach dem Schlag gar nicht weinte – phänomengemäss. Sie gibt ihre eigenen Gefühle, beispielsweise ihre Angst um B____, als sie auf dem Weg ins Kinderspital waren, plausibel wieder. Ebenfalls schildert sie das Verhalten und Gefühle des Berufungsklägers nach dem Vorfall adäquat: Dieser habe „rumgeheult“ und ihr Vorwürfe gemacht – was im Übrigen dem auch aus Chatverläufen bekannten Verhalten des Berufungsklägers entspricht, nachdem er jeweils Gewalt ausgeübt hatte (vgl. oben E. E. 4.6). Sie belastet den Berufungskläger auch nicht übermässig. Es wäre ein Leichtes gewesen, ihn hier als gewissenlosen Vater darzustellen. Dies tut sie nicht, sondern schildert beispielsweise, dass er das verletzte Kind sofort ins Kinderspital bringen wollte. Insgesamt wirken diese Schilderungen von C____ lebensnah und glaubhaft und überzeugend.

Dieses Aussageverhalten von C____ entspricht im Übrigen ihrem Aussageverhalten, wie sie es bei der Schilderung der selbst erlittenen häuslichen Gewalt gezeigt hat, welche wiederum durch zahlreiche objektive Beweise und Indizien belegt ist (vgl. oben E. 4.4, 4.4.3). Dies spricht dafür, dass sich der Vorfall gemäss dieser ersten Version zugetragen hat.

5.7.3

5.7.3.1 Von ganz anderer Qualität sind demgegenüber die Aussagen von C____, wenn sie behauptet, sie habe sich während des Vorfalls, wo B____ verletzt wurde, in der Dusche befunden:

Bei der Einvernahme vom 22. November 2016 auf der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, nach ihrer Desinteresse-Erklärung wollte sie nicht mehr gross über die Vergangenheit sprechen und hat ausgesagt, sie sei damals in der Dusche gewesen und wisse nicht, was passiert sei. Zu ihren früheren Aussagen wollte sie nicht Stellung nahmen. Auf Frage, wann sie erfahren habe, was geschehen sei, antwortet sie: „Ich kann mich nicht genau erinnern. Es ging so schnell, wir fuhren gerade ins Spital.“ Auf Hinweis der Befragerin, wie sie reagiert habe, als sie aus der Dusche kam und was sie bemerkt habe, antwortet sie: „Sie hat nicht geweint. Deshalb war ich ein bisschen schockiert. Er, A____, sagte dann, wir müssten sofort ins Spital. Aber ich kann mich nicht erinnern, es ist alles so schnell gegangen.“ Auf Frage, was er denn gesagt habe, was passiert sei, antwortet sie, sie möge nichts dazu sagen und könne sich auch nicht richtig daran erinnern. (vgl. Akten S. 871 ff.).

An der Konfrontationseinvernahme vom 9. März 2017 (Akten S. 882 ff.), wo sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollte (Akten S. 883), aber dennoch befragt wurde, wollte sie an sich nicht zum Vorfall vom 23. Juli 2015 und ihren Angaben dazu aussagen. Sie bleibt dann dabei, dass sie unter der Dusche gewesen sei und nichts gesehen habe; ihr Mann könne erklären, was passiert sei. Immerhin bestätigt sie, dass sie Rechtshänderin ist (Akten S. 908). Auf die Frage, was sie denn mit (allfälligen) Falschbelastungen bezweckt habe, hat sie geantwortet: „Ich wollte meinem Mann wehmachen, so wie er mir“ (Akten S. 908).

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie, nach ausführlicher Rechtsbelehrung, zunächst mitgeteilt, dass sie als Auskunftsperson aussagen wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f). Auf Hinweis ihrer beiden Anzeigen gegen den Berufungskläger und was sie zu diesen Anzeigen bewogen habe, hat sie erklärt: „Ich habe schon am Morgen erwähnt, es ist, weil ich Angst vor der Mutter hatte, dass mir das Kind weggenommen wird. Deshalb habe ich ihn dort im 15 angezeigt wegen der B____. Aber ich war dort wirklich nicht dabei, war in der Dusche, weiss nicht, wie das passiert ist.“ Bei der Einvernahme vom 9. März 2017 habe sie die Wahrheit gesagt, wenige Tage später sei das mit der Mutter passiert. Sie wisse, wie sie sich in dem Moment gefühlt habe, und wie es ihr ergangen sei, wieso sie das gemacht habe, sie habe alles aus Angst gemacht. Auf Hinweis, dass ihre Erklärung zu den Motiven für die Anzeigen schwer nachvollziehbar seien und auf Frage, was sie mit einer falschen Anzeige gewonnen hätte, gab sie an: „Aber ich hatte meine Kinder bei mir, das war wichtig.“ Darauf gab sie noch an, dass sie es schwierig finde, vor so vielen Leuten zu reden und nicht viel über die Sache reden wolle. Darauf hat sie jegliche Fragen mit dem Hinweis, sie wolle nicht darüber reden, beantwortet. Hingegen hat sie erneut betont, dass die Aussage, wonach der Berufungskläger mit der Hand ausgerutscht sei und dabei das Kind verletzt habe, nicht richtig sei. Richtig sei ihre Aussage vom 9. März 2017, wonach sie während des Vorfalls in der Dusche gewesen sei. Sie äusserte dann noch ihre Angst, dass ihr die Kinder von der Schwiegermutter oder den Behörden weggenommen würden.

5.7.3.2 Diese Aussagen erweisen sich bei einer Analyse als ausgesprochen schwach und wenig überzeugend. Als einzige Realitätskriterien könnten – allerdings auch nur theoretisch – die raum-zeitliche Verknüpfung – sie war in der Dusche, während das Kind verletzt wurde – und die geltend gemachten Erinnerungslücken angesehen werden. Die Erinnerungslücken sind hier indes gerade kein Realitätskriterium, da sich die junge Frau geradezu darin flüchtet, um keine konkreten Aussagen machen zu müssen. Diese Schilderungen enthalten insbesondere überhaupt keine Details und wirken blass. Auch hier wäre doch beispielsweise zu erwarten, dass C____ zumindest angibt, wie sie von der Verletzung der Tochter erfahren hat – bekam sie bereits etwas in der Dusche mit, weil der Berufungskläger schrie? -oder erst später, als sie ins Zimmer kam? Auch erfährt man nichts darüber, was der Berufungskläger ihr über den Vorfall erzählt hat, oder auch nur, wo sich das Kind befand, als sie aus der Dusche kam. Es finden sich auch keine angemessenen Schilderungen von Emotionen, wie sie normalerweise bei einem derartigen Bericht zu erwarten wären (Dittmann, a.a.O., S. 34). Diese Schilderung von C____ überzeugen in keiner Weise. Darauf kann nicht abgestellt werden. Inwieweit dieses Aussageverhalten von C____ allenfalls von strafrechtlicher Relevanz ist, wird von der Staatsanwaltschaft zu prüfen sein, unter Berücksichtigung der schwierigen Situation der jungen Frau.

5.7.4 Zusammenfassend ergibt eine Analyse der Aussagen von C____ zum Vorfall vom 23. Juli 2015, dass die Aussagen zur ersten Version eine hohe Qualität aufweisen – wie sie sich auch bei den anderen Aussagen dieser jungen Frau findet –, was ein Hinweis auf deren Erlebnisbasiertheit ist. Demgegenüber besitzen die Aussagen zur zweiten Version, wonach sich C____ während des relevanten Geschehens in der Dusche befunden habe und nichts dazu sagen könne, eine ausgesprochen schlechte Qualität, was gegen deren Richtigkeit spricht (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63).

5.7.5 Dafür sprechen auch die Aussagengenese (s. dazu oben E. 4.4.3.1) sowie die Motivlage: An der Berufungsverhandlung hat C____ vorgebracht, sie habe den Berufungskläger im August 2015 und dann wieder ab dem 15. März 2017 zu Unrecht bezichtigt, die Tochter verletzt zu haben, während er sie (die Mutter) schlug, weil sie Angst hatte, die Tochter respektive beide Kinder würden ihr von der Schwiegermutter weg genommen. Diese Erklärung ist indes nicht nachvollziehbar und C____ hat sie auch auf Nachfrage nicht erläutern können oder wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.). Ein Motiv, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten, ist nicht ersichtlich.

Demgegenüber ergibt sich aus den Akten eine komplexe und auf ambivalenten Gefühlen der jungen Frau beruhende Motivlage, den Berufungskläger zu Unrecht zu entlasten. Einerseits hing sie, trotz der erlittenen häuslichen Gewalt, am Berufungskläger, mit dem sie wohl auch gute Zeiten erlebt hat, und wünschte sich ein Familienleben mit ihm und den gemeinsamen Kindern. Sie hat noch an der Einvernahme vom 12. Juni 2017 – nach der zweiten Anzeige – festgehalten, sie liebe den Berufungskläger immer noch, es sei aber nicht mehr wie früher (Akten S. 1077). Der Berufungskläger legt denn auch ein manipulatives Verhalten an den Tag: Nach Gewaltausbrüchen hat er sich jeweils entschuldigt und beteuert, nun werde sich alles ändern – unter gleichzeitiger Schuldzuweisung an die junge Frau, die ihm offenbar nur wenig entgegensetzen kann. Exemplarisch dafür ist, neben dem Chatverlauf, ein Liebesbrief, den er ihr nach der zweiten Anzeige am 25. März 2017 aus der Haft geschrieben hat und via Rechtsvertreter hat zukommen lassen wollen (Akten S. 954 ff.: (…) „Min Engel ich lieb dich über alles (...) ich hof Allah git mir en letsti chance das ich mich verbessere cha und sit ich do drine bi schaff ich dra das zändere für die Frau wo ich am meiste lieb (…)“). Andererseits schildert C____ auch, dass der Berufungskläger sie und ihre ganze Familie immer wieder bedroht habe, wenn sie eine Anzeige machen würde (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2017, Akten S. 962: „Er sagte oft, ich werde deine ganze Familie umbringen, wenn du mich anzeigst. Ich habe einfach Angst um meine Familie, dass ihnen etwas passiert.“ … „Er meinte meine ganze Familie, nicht unsere gemeinsamen Kinder. Zum Schluss sagte er, ‚Hast du das Gefühl, ich lasse Dir die Tochter? Das kannst du vergessen. Ich lasse sie Dir niemals. Den Sohn kannst du haben.` Er hat auch gesagt ‚Ich werde B____ […] schicken.‘“). Es ist nachvollziehbar, dass sie vor dieser Drohkulisse ihre richtigen und wahren Belastungen jeweils zurücknimmt. Denn der Berufungskläger hat in der Vergangenheit nicht nur einfach gedroht, sondern, wie bereits die Vorinstanz anschaulich festhält, innerhalb der Beziehung die Anwendung physischer Gewalt zur Durchsetzung seines Willens praktisch zur Methode gemacht.

5.7.6

5.7.6.1 Der Berufungskläger hat in Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. zur Frage, wie es zur Verletzung von B____ gekommen war, verschiedene Versionen vorgebracht, die Beiständin von B____ spricht anschaulich von „Aussagenvielfalt“ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18; Hervorhebungen nachfolgend nicht original):

So hat er am 23. Juli 2015 gegenüber dem Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) offensichtlich angegeben, B____ sei aus seinen Armen auf den Parkettboden gefallen „fragl. auf herumliegendes Teil“ (vgl. Akten S. 1832).

Bei der Einvernahme auf der Kantonspolizei […] vom 3. August 2015 sagte er aus: „Nach dem Streit ging meine Frau Duschen oder Baden. Ich schaute auf unsere Tochter. Wir befanden uns in meinem Schlafzimmer. Ich hielt das Baby in der Hand. Als ich mich umdrehte, schlug B____ mit dem Kopf gegen die Umrandung vom Kinderbett. B____ blieb ruhig, ich war jedoch erschrocken. Ich bin mit B____ sofort ins Kinderspital Basel gefahren (Akten S. 863).

Diese Version hat er bei der Einvernahme auf der Staatsanwaltschaft […] am 4. August 2015 (Akten S. 217) bestätigt und behauptet, dass er dies auch gegenüber den Ärzten im Kinderspital so angegeben habe.

Bei der Einvernahme auf der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. November 2016 schildert er, dass C____ nach einem Streit ins Badezimmer gegangen sei, um sich frisch zu machen. Er sei mit der Tochter im Zimmer gewesen und habe dann einen kleinen Unfall mit der Tochter gehabt: „…ich nahm meine Tochter auf den Arm, die Tochter war auf dem Bett, unserem Ehebett. Es war ein hohes Bett, so ein rundes, hohes Bett. Ich nahm sie und war dabei fast auf den Knien. Als ich B____ hochnahm, kam ich mit dem Kopf von B____ ans Bett, an die Bettkante.“ Auf die Frage, wie das genau passiert sei mit dem Anschlagen: „Ich nahm B____ auf meine Arme. Ich musste von einer Ecke auf den Knien bis zur anderen Ecke des Bettes. Als ich auf die Beine stehen wollte, verlor ich wie das Gleichgewicht, drehte mich dabei zur Seite, der Kopf von B____ war beim Ellbogen, ausserhalb des Ellbogens. Dann ist sie irgendwie mit dem seitlichen Kopfrand an das Bettgestell“ (Akten S. 877). B____ habe zuerst nicht reagiert, dann aber plötzlich wie ausser sich angefangen zu schreien. Da habe er die Frau gerufen. Sie hätten anfangs zusammen nachgeschaut, aber nichts bemerkt. Und erst im Nachhinein habe seine Frau dann festgestellt, „dass das doch etwas war“. Sie habe eine kleine Beule festgestellt, und das wollten sie einfach zur Sicherheit abgeklärt haben. „Es war ja auch nicht ein richtig schwerer Schlag gewesen. Ich hatte das Gefühl, zuerst hatten wir gestritten und dann ist das dann passiert. Deshalb habe ich sie gerade sofort gerufen, so quasi ‚komm und schau, was passiert ist‘.“ (Akten S. 877/8). Es sei circa am Mittag passiert und sie seien direkt danach ins Spital gegangen, hätten sich noch kurz bereit gemacht, angezogen (Akten S. 878).

Bei der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 2244 f.) wurde er gefragt, ob er noch wisse, was er im Spital gesagt habe und antwortete: „Genau das, was wirklich passiert ist natürlich.“ Auf Frage, was er gesagt habe, antwortete er: „Als ich meine Tochter in den Arm nahm, wurde es mir kurz schwindlig, vielleicht durch den ganzen Stress, den ich hatte mit dem Bruder und so. Dann bin ich seitlich gestürzt und habe meine Tochter leicht an der Bettkante verletzt“ (Akten S. 2244). Auf Vorhalt des Widerspruchs zum Kinderschutzprotokoll des UKBB meinte er, er habe nie etwas von einem Parkettboden erwähnt. Das müsse eine Pflegeassistentin von sich aus so angenommen haben. Auf Vorhalt, dass er den behaupteten Schwindel bisher nie erwähnt habe, sucht er zunächst Ausflüchte – so sei nie danach gefragt worden – und berichtet dann ausführlich von wiederkehrenden Schwindelgefühlen, um letztlich auf den Vorhalt, dass der Schwindel heute zum ersten Mal erwähnt worden sei, zu leugnen: „Nein, ich bin tausend Prozent sicher, dass ich das schon gesagt habe bei den Einvernahmen in Basel“ (Akten S. 2245). Auf Verlesen der entsprechenden Protokolle erklärte er: „Es ist einfach so, lieber Gerichtspräsident, dass ich in dieser Zeit grosse Familienprobleme hatte und einen grossen Wirbel in meinem Leben. Da kann es schnell passieren, dass man vergisst, etwas auszusagen“ (Akten S. 2245).

Bei der Berufungsverhandlung sagte er auf entsprechende Frage aus, es sei so passiert, wie er es an der Hauptverhandlung geschildert habe. Auf Nachfrage hin erklärte er, er sei mit dem Kind hingefallen. Auf Bitte nach einer genauen Schilderung machte er geltend, es sei vier Jahre her, er sei an dem Tag „voll bekifft“ gewesen und erinnere sich nicht mehr genau. Er habe das Kind in der Hand gehalten, es sei ihm wie schwindlig geworden und er sei zur Seite gefallen und mit dem Kind am Bett angekommen. Auf Frage gab er an, er sei nicht mit dem Kind auf den Boden gefallen, das Kind sei nicht am Boden angekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13).

5.7.6.2 Die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen sind nicht einheitlich, was klar gegen einen realen Erlebnishintergrund seiner Version(en) spricht. Zudem hat er keine nachvollziehbare Erklärung für seine verschiedenen Angaben. Seine Schilderungen enthalten insgesamt relativ wenig Details zum relevanten Geschehen. So wird aus seinen Angaben letztlich nicht klar und verständlich nachvollziehbar, wie und weshalb der Kopf des Kindes angeschlagen wurde. Auf diese Aussagen kann somit nicht abgestellt werden.

5.7.7 Zudem sprechen mehrere Indizien dafür, dass es sich so zugetragen hat, wie es C____ insbesondere am 1. August 2015, 6. April 2017, 12. Juni 2017 und an der vorinstanzlichen Verhandlung geschildert hat.

5.7.7.1 Zunächst ist objektiviert, dass B____ am 23. Juli 2015 eine Impressionsfraktur am linken Hinterkopf erlitten hatte (vgl. Arztberichte, Akten S. 1761, 1821, 1832). Gemäss den Aussagen von C____ hat sich der Kopf des Kindes auf ihrem linken Arm befunden, als der vor ihr stehende Berufungskläger auf diesen Arm eingeschlagen hat (vgl. Akten S. 2232 f., 2232). Heftige Schläge gegen den Körper von C____ sind notabene durch eindrückliche Fotos der Kantonspolizei […] sowie den Arztbericht von Dr. N____ belegt, welche am 1. August 2015 ältere Hämatome feststellen – was in zeitlicher Hinsicht zu am 23. Juli 2015 erlittenen Schlägen passt (vgl. Akten S. 1724, 1718 ff.; vgl. auch Aussagen des Berufungsklägers dazu, Akten S. 878). Zwar soll sich das Anfangs August 2015 noch sichtbare ältere Hämatom laut Untersuchungsbericht von Dr. N____ vom 4. August 2015 am rechten Oberarm von C____ befunden haben (Akten S. 1325). Allerdings wird im Bericht der Kantonspolizei […] vom 3. August 2015, welche auch Fotografien der Verletzungen erstellt hatte, ein „in der Fotodokumentation am linken Oberarm (…) ersichtliche(s) grössere(s) Hämatom“ erwähnt (Akten S. 1321). Auch ein älteres Hämatom am rechten Oberarm wäre im Übrigen mit den glaubhaften Angaben von C____ über den Geschehensablauf am 23. Juli 2015 ohne Weiteres vereinbar. Denn sie hat ausgesagt, der Berufungskläger habe sie an jenem Tag – bevor er beim fatalen Faustschlag gegen ihren linken Arm B____ getroffen hat – bereits misshandelt – geschlagen, gewürgt gekickt und geschubst – und dabei auch mit den Fäusten gegen den Arm geschlagen (vgl. Akten S. 1328, 1350, 1353). Und dass sie heftig gegen die Arme geschlagen wurde, ist durch das festgestellte Hämatom eindrücklich belegt. Die Vorinstanz (Urteil S. 39) hat weiter ausgeführt, dass nicht nur die Lage der Verletzung des Kindes, sondern auch deren Beschaffenheit zu den Schilderungen von C____ passt. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. Januar 2017 (Aktenbegutachtung, Akten S. 1867 ff.) kann zwar keine der beiden Sachverhaltsvarianten als wahrscheinlicher angesehen werden, da keine rechtsmedizinische Untersuchung zeitnah zum Ereignis durchgeführt wurde und insbesondere die fehlende Beschreibung des Befundes in der behaarten Kopfhaut die Begutachtung einschränke. Wie die Vorinstanz feststellt, halten allerdings Arztberichte fest, dass sich auf der Kopfhaut im Bereich der Fraktur ein Hämatom abgezeichnet habe, es würden aber keine Schürfungen oder blutende Wunde beschrieben, wie sie zu erwarten wären, wenn das Kind den Kopf tatsächlich an einer Bettkante angeschlagen hätte. Ausserdem handelt es sich um eine so genannte „Ping Pong“-Fraktur, welche sich durch eine kreisförmige nach innen geformte Wölbung auszeichnet (Akten S. 1870). Das spricht dafür, dass die Kraft, die den Bruch verursacht hat, punktuell auf den Schädel des Babys eingewirkt hat – eben wie bei einem Faustschlag –, während bei einem Anstossen an einer länglichen Kante eher eine längliche Fraktur zu erwarten gewesen wäre.

5.7.7.2 Aus dem Kinderschutzprotokoll des UKBB vom 29. Juli 2015 (Akten S. 1757 f.) lässt sich sodann entnehmen, dass B____ am 23. Juli 2015 auf der Notfallstation mit klinisch hochgradigem Verdacht auf eine Impressionsfraktur vorgestellt wurde. Der Vater sei sehr aufgebracht und aggressiv gewesen und „will/kann Unfallhergang auch auf mehrfaches Fragen nicht genau schildern. ‚Sei aus flachen Armen auf den Parkettboden gefallen?‘ Anamnese nicht genauer erhebbar.“ Die Mutter sei beim Eintreffen nicht da gewesen, sie sei arbeiten gewesen. Sobald die Mutter eingetroffen sei, sei der Vater verschwunden. Auf der Station sei der Vater selten anwesend gewesen. Die Familie habe darauf bestanden, dass die Mutter nicht alleine im Spital schlafe, eine Verwandte des Vaters habe auch dort geschlafen. Die Mutter sage, sie wisse nicht, was passiert sei, man müsse den Vater fragen. Der Vater gebe an, „B____ sei nach dem Hochheben vom Bett aus den Armen auf die Bettkante und dann ggf. auch auf den Parkettboden gefallen“. In der Beurteilung wird explizit festgehalten, dass der Unfallhergang suspekt sei, da verschiedene Aussagen dazu vorlägen, die Fraktur aber „nicht ganz zum Erzählten“ passe. Von Anfang an bestanden von Seiten des Kinderspitals Zweifel an dem vom Berufungskläger geschilderten Unfallhergang.

Zwar hält eine Ärztin in einem E-Mail vom 3. August 2015 im Nachhinein, nachdem das Kinderspital von der Anzeige C____s erfahren hatte, noch fest, es sei erstaunlich, wie gut C____ eine gegen sie gerichtete häusliche Gewalt und die wahre Geschichte habe vertuschen können (vgl. Akten S. 1760). Dazu ist allerdings zu sagen, dass C____ im Kinderspital unter ständiger Überwachung von Familienmitgliedern des Berufungsklägers gestanden ist.

5.7.7.3 Schliesslich hat P_____, die Schwester von C____, welche mit dem verstorbenen Bruder des Berufungsklägers befreundet war, an einer Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger am

  1. Juni 2017 (Akten S. 1023 ff.) ausgesagt, dass sie ihre Schwester am 23. Juli 2015 aufgewühlt im Kinderspital angetroffen habe; diese habe auf Frage, ob dies der Berufungskläger gewesen sei, zu weinen begonnen. Sie habe dann noch einen Streit mit der Schwester des Berufungsklägers gehabt, welche ihr vorgeworfen habe, dass der Bruder wegen ihr gestorben sei – diese ungewöhnliche Detail wird, wie gesehen, auch von C____ und vom Berufungskläger erwähnt. Sie sei dann weinend hinausgegangen und dort auf den Berufungskläger getroffen, welcher sich für die Worte seiner Schwester entschuldigt habe. Der Berufungskläger sei dann Pizza holen gegangen. „Als ich mit meiner Schwester Pizza ass, ich bin nicht sicher, aber ich glaube das war dort, wo sie mir erzählte, was passiert ist (…) ich bin mir nicht sicher wie das war, sie hatte B____ glaube ich den Schoppen gegeben und A____ hat sie geschlagen, und als er meine Schwester schlagen wollte, ist er an B____ dran gekommen“ (Akten S. 1031). Weiter erklärt sie, dass sie es war, welche ihre Eltern über das Vorgefallene aufklärte. Indirekt habe es auch F____, der Bruder des Berufungsklägers von ihr erfahren. Er habe sie gefragt, ob das A____ gewesen sei und was genau passiert sei. Er habe sich Sorgen gemacht (Akten S. 1032). Auch wenn diese Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sind, weil es sich um die Schwester von C____ handelt, so erscheinen sie allerdings stimmig. Ausserdem werden sie durch eine Text-Nachricht unterlegt: „P_____ hesxh du im F____ ebis verzellt wege B____. Oder suscht eber“ (Akten S. 613). Auch hier findet schliesslich keine übermässige Belastung des Berufungsklägers statt, vielmehr schildert P_____, dass dieser von sich selbst so enttäuscht gewesen sei und das Vorgefallene sehr bereut habe (Akten S. 1031).

5.7.7.4 Schliesslich spricht auch der Chatverlauf der Familienmitglieder A____-C____ für die Version von C____. Wäre das Kind tatsächlich wegen eines Missgeschicks des Vaters verletzt worden, so wäre damit zu rechnen, dass dies denn auch offen so mitgeteilt worden wäre. Die sehr ausweichende Antworten auf die Fragen nach der Ursache der Verletzung deuten darauf hin, dass versucht worden ist, das ganze vorerst zu vertuschen (vgl. Akten S. 610 ff. [Chatverlauf zwischen C____ und F____, der hartnäckig nachfragt, „also sag wies passiert ish“ – „vo geburt oder umkeijt“ – „Hallooo“ – (…) „wie ish das passiert???“…]).

5.7.8. Es kann nach dem Gesagten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie dies C____ in den Einvernahmen vom

  1. August 2015, 6. April 2017 und an der vorinstanzlichen Verhandlung geschildert hat. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 23. Juli 2015 auf seine auf dem Bett sitzende Partnerin C____ einschlug, ihr dabei auch Faustschläge gegen den linken Arm versetzte. Dabei traf er mit einem Schlag die Tochter B____ am Kopf, welche in den Armen von C____ lag. Das Kind erlitt von diesem Schlag einen Schädelbruch.

5.7.9 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind auch in rechtlicher Hinsicht korrekt und schlüssig, so dass darauf, mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.7.9.1 Indem der Berufungskläger seine Partnerin im Rahmen einer Auseinandersetzung geschlagen, gewürgt und getreten hat – sie trug Anfangs August immer noch Spuren dieser Misshandlungen – hat er den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 6 StGB erfüllt. Indem er der völlig aufgelösten und durch die bereits erlittenen Misshandlungen verängstigten und durch die Verletzung der Tochter aufgewühlten jungen Frau befahl, beim Kinderspital zunächst im Auto zu warten, hat er unter den konkreten Umständen auch den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt.

5.7.9.2 Die Vorinstanz hat in Zusammenhang mit der Verletzung der Tochter einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gefällt. B____ hat zwar einen Schädelbruch erlitten, sich aber nie in unmittelbarer akuter Lebensgefahr befunden, noch bleibende Schäden davon getragen (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Akten S. 1871). Da sich der Taterfolg somit hinsichtlich der schweren Körperverletzung nicht eingestellt hat, bedarf es für einen Schuldspruch wegen Versuchs zunächst des entsprechenden Vorsatzes. Wie schon die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Verursachung einer schweren Körperverletzung das eigentliche Handlungsziel des Berufungsklägers gewesen ist. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Art. 122 StGB genügt die eventualvorsätzliche Begehung. Eventualvorsätzlich handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer den Eintritt des Erfolgs respektive die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der äusseren Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger musste erkannt haben, dass er mit seinen heftigen Faustschlägen gegen seine Partnerin auch die gemeinsame Tochter, die in deren Armen lag, würde treffen und verletzen können. Gemäss Angaben von C____ hat er gesehen, dass sie B____ in den Armen hielt, als er auf ihren linken Oberarm einschlug, auf welchem das Köpfchen des Babys ruhte (Akten S. 2234). Bei dieser Ausgangslage musste der Berufungskläger, notabene Kampfsportler ([...]), wissen, dass sich auch sein Gegenüber reflexartig bewegen könnte und er in dem dadurch entstehenden dynamischen Geschehen seine Schläge nicht vollständig kontrollieren konnte und den in unmittelbarer Nähe der Arme der Mutter befindlichen, empfindlichen Babykopf treffen könnte, womit das Wissenselement erfüllt ist.

In Bezug auf die Willensseite ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger seine Tochter nicht verletzen wollte, sondern in erster Linie seine Ehefrau schlagen wollte. Da er somit diesen Erfolgseintritt, d.h. eine schwere Verletzung der kleinen Tochter, ablehnte, bedarf es einer umso höheren Eintrittswahrscheinlichkeit, um ihm die Inkaufnahme des Taterfolgs zum Vorwurf zu machen. Bei der Einschätzung des Verletzungsrisikos für B____ ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ausgerechnet auch auf den Oberarm seiner Partnerin eingeschlagen hat, auf welchem sich der Kopf seiner Tochter befunden hat. Demnach setzte er den extrem sensiblen Kopfbereich eines Säuglings einem sehr hohen Verletzungsrisiko aus. Zudem hat er nicht nur einmal, sondern mehrmals auf seine Partnerin eingeprügelt, was das Verletzungsrisiko für B____ weiter erhöhte. Wie die enorme Ausdehnung des Hämatoms am Oberarm von C____ zeigt, schlug er an jenem Tag auch mit sehr grosser Wucht zu (Fotos, Akten S. 1718 ff.). Durch sein Vorgehen musste A____ damit rechnen, den Säugling zumindest mit einem Schlag gegen seine Partnerin am Kopf zu treffen und ihm bei einem Treffer lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende Schäden zuzufügen. So geht auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten klar hervor, dass die vom Beschuldigten gesetzte Ursache ohne weiteres solche Verletzungen hätte nach sich ziehen können, wenn es zu einer Hirnblutung gekommen oder Strukturen innerhalb des Schädels verletzt worden wären. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Berufungskläger eine lebensgefährliche Körperverletzung oder eine bleibende Schädigung seines Opfers gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Es ist letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass B____ keine schwerer wiegenden Verletzungen davongetragen hat. Daher ergeht ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB.

5.8 Anklageschrift Ziff. 3.13, Tätlichkeiten

Der Berufungskläger räumt ein, dass er C____ in der Nacht vom 31. Juli auf den

  1. August 2015 einen bis zwei „Lähmer“ auf den Arm versetzt habe. Er behauptet, dies sei in einer Art Notwehrsituation geschehen, weil er sich aus dem Würgegriff seiner Frau habe befreien müssen, die ihn, einmal mehr aus unberechtigter Eifersucht, im Schlaf attackiert habe (vgl. Akten S. 1451 ff., 1446 f., 1454 f., 2221, zuletzt Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Eine derartige Notwehrsituation ist indes nicht glaubhaft, zumal C____ dem Berufungskläger körperlich weit unterlegen ist. Im Übrigen ist durch die auch in diesem Punkte glaubhaften Aussagen von C____ und ihre Notizen (Akten S. 1402, 1442, 1431), welche durch die übereinstimmenden Aussagen von J____ untermauert und durch einen Arztbericht von Dr. [...], den Polizeirapport sowie WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Berufungskläger und J____ weiter gestützt werden, erstellt, dass es der Berufungskläger war, der seine Frau schlug und misshandelte (vgl. Akten S. 1407 ff., 1448 ff., 1398, 1373 ff.). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass diese Misshandlungen und die erlittenen Verletzung lediglich den Tatbestand der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB erfüllten. Dabei bleibt es infolge des Verbots der reformatio in peius.

5.9 Anklageschrift Ziff. 3.14, einfache Körperverletzung

Gemäss den auch in diesem Punkte glaubhaften Schilderungen von C____ hat der Berufungskläger ihr während eines Türkeiurlaubs Ende September 2016 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, infolgedessen sie zu Boden ging und kollabierte respektive ohnmächtig wurde; ausserdem habe er sie gegen den linken Oberschenkel geschlagen. Sie erlitt in Folge dieser Misshandlungen ein „blaues“ Auge, Nasenbluten und ein Hämatom am linken Oberschenkel (Akten S. 1462, 1466). Ihre Schilderungen werden durch zwei Fotos vom 27. September und 2. Oktober 2016 gestützt und objektiviert, auf welchen sowohl das überschminkte „blaue“ Auge als auch das Hämatom auf dem Oberschenkel zu sehen sind. Demgegenüber sind die Bestreitungen des Berufungsklägers, welche in der Behauptung gipfeln, die damals schwangere _____ C habe sich aus Eifersucht mit zwei Bodybuilderinnen geprügelt und sich dabei die Verletzungen zugezogen, äusserst lebensfremd (vgl. Aussage vom 21. Dezember 2017, Akten SB [Haftsache VT.2015.168648 1/3], S. 2253). Indem der Berufungskläger C____ bei diesem Vorfall die oben genannten Verletzungen, unter anderem ein blaues Auge, zugefügt hat, hat er den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB erfüllt.

5.10 Anklageschrift Ziff. 3.15, einfache Körperverletzung

C____ hat in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise geschildert, dass der Berufungskläger am Morgen des 25. Februar 2017 wütend wurde, weil er die Tickets für einen gleichentags in Mailand stattfindenden […] nicht fand. Er habe seine Frau dann, als die Tickets trotz ihrer Mithilfe beim Suchen nicht gefunden wurden, zunächst mit den Händen gegen die Wange und die Ohren geschlagen, dann seinen Gürtel auszogen und damit und mit einem Ladekabel des Laptops auf sie eingeschlagen, wobei sich die anwesende Schwiegermutter immerhin schützend vor sie gestellt und (noch) Schlimmeres verhindert habe (Akten S. 1489 ff., 1510 ff.) Die bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen (schmerzhafte Hautverfärbung an der rechten Stirnseite, Hauteinblutungen am Rücken, am rechten Unterarm und am linken Oberarm, Hautveränderungen an der Schulter und am rechten Handrücken, Verletzungen an den Fingern, am linken Handrücken und am Oberschenkel) werden durch Fotos der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juni 2017 dokumentiert (Akten S. 1544 ff.). Ausserdem werden die Angaben von C____ durch die sichergestellten Chatverläufe vom 25. Februar 2017 objektiviert, in welchem der Berufungskläger sie, einmal mehr, um Verzeihung bittet, ihr seine Liebe versichert und sich Vorwürfe darüber macht, was er getan habe, und sie schliesslich heisst, „das ufe Kopf“ zu kühlen. Er schreibt weiter, er sei losgefahren und habe die Tickets gefunden, sie seien im Mercedes gewesen, klagt über seine (!) Traurigkeit und sein (!) gebrochenes Herz und hofft, dass so etwas nicht mehr passiere, ansonsten sie beide „kaputt“ gingen. Er erkundigt sich auch noch, wie ihr Körper aussehe (Akten S. 748 ff.). Bezeichnend ist, dass C____ in der Folge von ihrer Schwiegermutter, die ja während des Vorfalls anwesend war, in Text-Nachrichten aufgefordert wird, sich zu schminken und die Haare ins Gesicht zu kämmen und dann auch tatsächlich versichert, dass sie dies gemacht habe (vgl. Akten S. 826 ff.). Aus dem ganzen Chatverlauf ist ersichtlich, dass diese Aufforderung offenbar im Hinblick auf einen Besuch der Schwester P_____ erfolgte, und es sich nicht etwa um Stylingtipps der Schwiegermutter handelt. Auch dieser Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Bestreitungen des Berufungsklägers, der lediglich einen von seiner Frau angezettelten Streit einräumt, sind demgegenüber nicht glaubhaft (vgl. Akten S. 1496 ff., 1579 f.).

An diesem Beweisergebnis ändern auch die entlastenden Aussagen der Schwiegermutter (Akten S. 1581 ff.) nichts, die unter anderem behauptet, die damals nicht einmal zweijährige B____ habe C____ eine 5dl-Teeflasche angeworfen und sie dabei am Auge verletzt. C____, die den Streit aus Eifersucht angezettelt habe, habe sich danach selber geschlagen. Diese Angaben sind vollkommen lebensfremd. Dass O____, welcher den Berufungskläger an jenem Tag nach Milano begleitete, nichts von den Vorfällen in der Wohnung des Ehepaars [...] mitbekommen haben will (vgl. Aussagen Akten S. 1588 ff.), erklärt sich ohne weiteres daraus, dass er den Berufungskläger erst nach dem Streit abgeholt hatte. Seine Angabe, der Berufungskläger sei auf der Fahrt nach Milano ganz normaler Laune gewesen, widerspricht im Übrigen offensichtlich dem Chatverlauf, aus welchem sich ergibt, wie aufgewühlt der Berufungskläger war.

Durch die Schläge gegen Wange und Ohren seiner Frau, dann die Hiebe mit dem Gürtel und den Schlag mit dem Ladekabel hat der Berufungskläger seiner Frau Verletzungen zugefügt, deren Spuren teilweise noch nach gut zwei Wochen sichtbar waren. Er hat somit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB – das Paar war unterdessen im Dezember 2016 zivilstandsamtlich getraut worden – erfüllt.

5.11 Anklageschrift Ziff. 3.16, Nötigung

Dem Berufungskläger wird in der Anklage vorgeworfen, dass er seine Frau im Zeitraum von Ende Februar 2017 bis 9. März 2017 durch Drohungen, ihr oder ihrer Familie etwas anzutun respektive ihr die Kinder wegzunehmen, mehrfach gezwungen habe, bei der Einvernahme vom 9. März 2017 nicht die Wahrheit betreffend der Ursache der Verletzung von B____ im Juli 2015 auszusagen.

Es ist erstellt, dass C____ bei der Einvernahme vom 9. März 2017 angegeben hatte, dass sie während des Vorfalls, bei welchem B____ einen Schädelbruch erlitten hatte, in der Dusche war, nachdem sie zuvor am 1. August 2015 ausgesagt hatte, dass der Berufungskläger das Kind getroffen hatte, während er auf sie einprügelte. In der Folge ist sie bereits am 15. März 2017 und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wieder auf ihre frühere Version zurückgekommen. In diesem Zusammenhang hat C____ mehrfach ausgesagt, ihr Ehemann habe ihr immer wieder gedroht, ihr oder ihrer Familie etwas anzutun, wenn sie ihre Aussagen nicht an die seinen anpassen würde (vgl. Akten S. 914, 962, 2234 ff.).

Mittlerweile hat C____ eine erneute Kehrtwende vorgenommen und sich wieder in die Behauptung geflüchtet, sie sei während des Vorfalls in der Dusche gewesen und könne nichts dazu sagen. Dies ist nicht glaubhaft; es kann dazu auf die Ausführungen oben (E. 5.7) verwiesen werden.

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Aussagen von C____ in der Einvernahme vom 9. März 2017 nicht der Wahrheit entsprechen, was oben (E. 5.7) bereits ausführlich dargelegt worden ist. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass C____ vom Berufungskläger auch zu den besagten Aussagen von 9. März 2017 gezwungen worden ist, indem er ihr drohte, dass er ihr oder ihrer Familie etwas antun oder ihr die Kinder wegnehmen werde, falls sie nicht in seinem Sinne aussagen sollte (vgl. Akten S. 914, 962, 2236). Auch an der Berufungsverhandlung ist die enorme Angst von C____ davor, dass ihr die Kinder von der Schwiegermutter weggenommen würden, regelrecht greifbar gewesen. Vor dem bereits dargelegten Hintergrund der intensiven häuslichen Gewalt in der Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit davon auszugehen, dass C____ der Aufforderung ihres Mannes, ihre Aussagen den seinen anzupassen, folgen würde. Dass C____ dem Berufungskläger trotz allem offenbar noch positive Gefühle entgegenbrachte und ihre Aussagen teilweise auch deshalb den seinen angepasst hat, ändert nichts daran, dass der Berufungskläger den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt hat, indem er ihr damit gedroht hat, ihr oder ihrer Familie etwas anzutun respektive vor allem ihr die Kinder, zumindest die Tochter wegzunehmen, wenn sie ihre Aussagen nicht in seinem Sinne abändere.

5.12 Anklageschrift 3.17, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung

Angesichts der glaubhaften Aussagen von C____ ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sie am 11. März 2017 zunächst unter Todesdrohung gezwungen hat, ihre Schwester P_____ anzurufen und das Telefon auf Lautsprecher zu stellen. Anschliessend habe er seine Frau zunächst auf die Ohren geschlagen, gewürgt und auch noch gebissen (Akten S. 1638. 1655 ff.). Die Angaben von C____ werden einerseits durch die Angaben von P_____ bestätigt (Akten S. 1676 f.) und andererseits durch den Polizeirapport, einen Radiologiebericht und das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts vom 9. Juni 2017 gestützt (vgl. Akten S. 1622, 1672, 1678 ff.). Gemäss Gutachten des IRM lassen sich insbesondere die diskreten Hauteinblutungen am Hals und das Hämatom am rechten Unterarm mit der von C____ geschilderten Würgeattacke und dem Biss vereinbaren. Gemäss Radiologiebericht vom 4. Mai 2017 zeigten sich im MRI entzündliche Weichteilveränderungen im Nackenbereich; da keine Abnützungserscheinungen vorlägen, seien diese als Folge von Gewalteinwirkung interpretiert worden. Rückschlüsse auf die genaue Art der Gewalteinwirkung könne das IRM aber keine ziehen. In Bezug auf den Würgevorgang ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dieser nur diskrete Hauteinblutungen nach sich gezogen hatte und hat den Berufungskläger insoweit lediglich der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig erklärt. In Bezug auf den Biss in den Unterarm und dem Schlag auf die Ohren, welcher ein tagelanges Ohren-Pfeifen zur Folge hatte, ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 erfüllt. Indem der Berufungskläger seine Frau einerseits durch Todesdrohungen gezwungen hatte, ihre Schwester anzurufen, und anderseits mit Wegnahme der Tochter drohte, falls sie Anzeige erstatten würde, hat er den Tatbestand der Nötigung mehrfach erfüllt, zumal die Frau sich erst nach einigen Tagen dazu durchringen konnte, erneut Anzeige zu erstatten.

5.13 Der Berufungskläger ist somit, neben den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner) und der mehrfachen Nötigung schuldig zu erklären.

6.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

6.2 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis; ausführlich zum Ganzen BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2). Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, dass für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, mit Ausnahme der Tätlichkeiten und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, welche mit einer Busse zu ahnden sind. Unter Berücksichtigung insbesondere des engen sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs der hier zu beurteilenden Delikte, die, mit Ausnahme der zum Nachteil des Fahrlehrers, im Rahmen der häuslichen Gewalt erfolgten – wobei auch das Delikt zum Nachteil des Fahrlehrers in dieselbe Zeitperiode gefallen ist und vom Vorgehen her eine Nähe zur häuslichen Gewalt aufweist –, und auch aus Gründen der Spezialprävention rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Nötigung, auch wenn diese alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vorsehen, zumal der Berufungskläger dann vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. Augst 2015 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.3.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen).

6.3

6.3.1 Die Vorinstanz hat, neben einer Busse von CHF 2‘000.–, eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, unter Einbezug einer vollziehbar erklärten, am 12. Juli 2013 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese Strafzumessung und verlangt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, wobei sie ihren Antrag insbesondere damit begründet, dass für das schwerste Delikt, die versuchte schwere Körperverletzung von B____, eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen sei, die dann angemessen zu schärfen sei.

6.3.2 Auszugehen ist von der Strafdrohung für schwere Körperverletzung mit einer Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe und einer oberen Strafgrenze von 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 Abs. 1 StGB, in der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Version als lex mitior). Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt, auch im Bereich der schweren Körperverletzungsdelikte, erheblich. Sein Vorgehen war brutal und rücksichtslos. Im Rahmen eines Streites mit seiner Partnerin traktierte er diese einmal mehr in blinder Wut mit wuchtigen Schlägen, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass seine Partnerin in diesem Moment die gerade einmal 2 Monate alte und entsprechend verletzliche Tochter auf dem Arm trug, und diese durch seine Schläge akut gefährdet war. Das Baby wurde von einem dieser Faustschläge derart heftig am Kopf getroffen, dass es einen Schädelbruch, somit eine gravierende Verletzung erlitt.

Das Motiv für diesen heftigen Schlag erscheint unverständlich und verwerflich. Aus einem verbalen Streit heraus, offenbar in Zusammenhang mit einer Reise […], begann der Berufungskläger, seine Partnerin heftig zu misshandeln, ohne Rücksicht auf das Baby. Nicht unerheblich zu Lasten des Berufungsklägers fällt weiter ins Gewicht, dass er nicht einmal dann aufhörte, seine Partnerin zu misshandeln, als er realisiert hatte, dass er die Tochter verletzt hatte. Im Gegenteil machte er seine Partnerin sofort für die Verletzung des Kindes verantwortlich und traktierte sie mit Fusstritten, obwohl die Tochter nun in seinen Armen und somit weiterhin gefährdet war, anstatt umgehend für deren Ruhe und Sicherheit zu sorgen. In seinem Verhalten offenbaren sich eine erschreckend niedrige Frustrationstoleranz und ein enormes Gewaltpotential, was ihn stark belastet. Der Umstand, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt durch den Umstand, dass sein jüngster Bruder kurz zuvor verstorben war, psychisch belastet war, vermag ihn nur wenig zu entlasten. Zum einen hat er auch vor und nach der Erkrankung und dem Tod seines Bruders Gewalt ausgeübt. Zum andern erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er in seiner Trauer ausgerechnet sein eigenes Kind krankenhausreif schlägt, während er die Mutter verprügelt. Es entlastet ihn allerdings merklich, dass er immerhin nicht mit direktem Vorsatz gehandelt sondern mit seinem rücksichtslosen Vorgehen die gravierenden Verletzungen des Babys lediglich in Kauf genommen hat. Insoweit wiegt sein subjektives Verschulden zusammengefasst mittelschwer.

Insgesamt ist von einem mittelschweren bis erheblichen Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Bei einem vollendeten Delikt müsste eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren ausgesprochen werden. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, kann der Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, nur zu einer leichten Reduktion der Strafe führen. Denn der Berufungskläger hat seiner Tochter eine gravierende Verletzung zugefügt und es ist letztlich nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass das Kind keine dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen davon getragen hat. Unter diesen Umständen erscheint mit der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als angemessene Einsatzstrafe.

6.3.3 Diese Einsatzstrafe ist wegen der weiteren Delikte – einerseits des Tatkomplexes häusliche Gewalt zum Nachteil von C____ und anderseits Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von L____ – zu schärfen.

Beim Tatkomplex häusliche Gewalt können die zahlreichen Delikte – einfache Körperverletzung und Nötigungen – grundsätzlich in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden, da insoweit die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten etwa gleich schwer wiegen und nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren sind, so dass hier eine solche Gesamtbetrachtung angezeigt ist, wie sie vom Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen nicht beanstandet worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 [„Lorsque les différentes infractions sont étroitement liées sur les plans matériel et temporel, de sorte qu'elle ne peuvent pas être séparées et être jugées pour elles seules, le juge ne viole pas le droit fédéral s'il ne détermine pas pour chaque infraction une peine hypothétique, mais fixe une peine de manière globale (arrêt 6B_1011/2014 du 16 mars 2015 consid. 4.4)“]; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen], und 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch etwa Urteil 6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [über 100 betrügerischer Geldaufnahmen als Einheit]). Die Strafdrohung für einfache Körperverletzung und für Nötigung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 StGB, Art. 181 StGB) Auch hier wiegt das objektive Verschulden sowohl bei den Körperverletzungen als auch bei den Nötigungen schwer. Der Berufungskläger, erfolgreicher Kampfsportler im Bereich [...], hat über einen Zeitraum von rund 3 Jahren sieben einfache Körperverletzungen und sieben Nötigungen zum Nachteil seiner Partnerin und dann Ehefrau C____, welche ihm körperlich unterlegen war, begangen. Dabei ging er brutal und rücksichtslos gegen die junge Frau vor und sah nicht einmal dann von Gewalt ab, wenn sie schwanger war oder wenn ein Kind anwesend war. Auch wenn die einzelnen Verletzungen der jungen Frau für sich nicht sehr schwer gewogen haben mögen und folgenlos verheilt sind, so handelt es sich angesichts der Häufigkeit und Intensität der Gewaltausübung um gravierende Delikte. Mit den Nötigungen hielt er seine Frau davon ab, Hilfe zu suchen und Anzeige zu erstatten. Insgesamt baute er durch physische Gewalt und Nötigungen ein Netz von struktureller Gewalt auf. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Berufungsklägers ebenfalls erheblich. Auch hier zeigen sich eine sehr geringe Frustrationstoleranz und ein erhebliches Gewaltpotential. Sein Motiv ist rein egoistischer Natur, wollte er sich seine Frau durch sein Gebaren doch offensichtlich gefügig machen. Er griff immer dann zu Gewalt und Drohungen, wenn sie sich nicht exakt so verhielt, wie er es von ihr verlangte und erwartete, oder wenn er frustriert war. So schlug er sie einmal, weil sie nicht oben an der Wohnungstüre auf ihn wartete und ihm kein Frühstück zubereitet hatte (Anklageschrift Ziff. 3.10); ein andermal musste sie es durch Schläge, unter anderem mit einem Ledergürtel und einem Laptopkabel, entgelten, dass er die Tickets für einen […] verlegt hatte und nicht mehr fand (Anklageschrift Ziff. 3.15). Es belastet ihn weiter, dass er bei seinem Vorgehen auch manipulatives Verhalten zeigte. So gab er sich nach seinen Gewaltausbrüchen jeweils zerknirscht und unglücklich, entschuldigte sich wortreich, half bei der Versorgung der Wunden und gelobte Besserung, insbesondere wenn er Gefahr lief, sich den (strafrechtlichen) Konsequenzen seines Verhaltens stellen zu müssen. Wenn dies nicht ausreichte, schüchterte er die junge Frau mit Drohungen ein. Kaum entlastend kann es gewertet werden, dass seine junge Frau zugestandenermassen eifersüchtig war. Im Gegenteil belastet es ihn, dass er seinem Opfer die Verantwortung für sein eigenes Verhalten vorwirft. Auch an der Berufungsverhandlung beklagte er voller Selbstmitleid, dass seine Frau ihn „mit psychischer Gewalt unterdrückt“ und durch Grenzüberschreitungen so weit gebracht habe, dass er nicht mehr wusste, wie ausweichen und dann „so einen Fehler gemacht“ habe. Insgesamt wiegt das Verschulden somit auch im Tatkomplex häusliche Gewalt schwer. Eine hypothetische Freiheitsstrafe von rund 2 Jahren für diesen Komplex scheint diesem erheblichen Verschulden angemessen.

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Auch bei diesem Delikt wiegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht. Zwar liess er es hier bei groben Beleidigungen und Drohungen bewenden, wobei diese Drohungen, wonach nun der Experte und seine Familie mit dem Berufungskläger und seiner Familie ein Problem miteinander hätten, nicht zu bagatellisieren sind. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden hier nicht mehr ganz leicht, zeigt sich doch auch in dieser Reaktion auf die nicht bestandene Fahrprüfung die offensichtlich niedrige Frustrationstoleranz des Berufungsklägers. Insgesamt scheint angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von rund 3 Monaten angemessen.

Es ist nun in Anwendung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für die Taten festzusetzen. Es rechtfertigt sich, bei den Strafschärfungen je um einen Drittel zu reduzieren, so dass insoweit eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten respektive 4 Jahren (Einsatzstrafe 30 Monate, Strafschärfung wegen häuslicher Gewalt 16 Monate, Strafschärfung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte 2 Monate) dem Tatverschulden des Berufungsklägers angemessen Rechnung trägt.

6.3.4 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht und Reue. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass sich die be- und entlastenden Momente die Waage hielten, so dass sie es bei der von ihr als angemessen erachteten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe bewenden liess. Dazu ist hier Folgendes festzuhalten:

Der […] geborene Berufungskläger hat nach eigenen Angaben eine glückliche Kindheit und Jugend in Basel verbracht und nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lehre zum […]fachmann und das […]patent absolviert und anschliessend in verschiedenen Berufen gearbeitet, zuletzt ein […]geschäft und einen […] geführt. Zu seinen Ungunsten hat die Vorinstanz zwei Vorstrafen des Berufungsklägers sowie den Umstand berücksichtigt, dass er die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise in der Probezeit begangen hat. Dass die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 unterdessen gelöscht ist und nicht mehr berücksichtigt werden kann, wirkt sich hier nicht relevant zu seinen Gunsten aus, da die Vorinstanz bereits berücksichtigt hatte, dass der Deliktszeitraum bereits mehrere Jahre zurückgelegen ist und dieser Vorstrafe deshalb kein grosses Gewicht zukam. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich das Verhalten des Berufungsklägers im vorliegenden Verfahren spürbar zu seinen Lasten auswirkt. So delinquierte er trotz hängiger Verfahren weiter und liess sich auch nicht von dem Vorfall vom 23. Juli 2015, wo die kleine Tochter infolge Gewalttätigkeit in Spitalpflege verbracht werden musste und nur dank grossem Glück keine bleibenden Schäden erlitten hat, oder von seiner Inhaftierung anfangs August 2015 von weiterer häuslicher Gewalt abhalten. Auch zeigte er im Verfahren manipulative Züge, und versuchte, wie die Vorinstanz (Urteil S. 53) festhält, seine Familie und Drittpersonen für seine Interessen zu instrumentalisieren. Reue und Einsicht können nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Soweit er immerhin einzelne Ohrfeigen und „Lähmer“ einräumt, scheinen rein taktische Überlegungen ausschlaggebend zu sein; ausserdem schiebt er letztlich seiner Frau die Verantwortung für sein Verhalten zu. Leicht zu Gute gehalten kann ihm demgegenüber, dass ihn die Erkrankung und der frühe Tod seines Bruders im Juni 2015 zweifellos belastet haben und auch heute noch belasten. Ebenfalls zu Recht zu seinen Gunsten hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Berufungskläger seinen Kindern aufrichtig zugetan scheint und versucht, eine herzliche Beziehung zu ihnen aufrecht zu erhalten. Soweit die Vorinstanz allerdings zu Gunsten des Berufungsklägers seine hohe Strafempfindlichkeit als beruflich und sozial integrierter Familienvater, seine sportliche Karriere, welche durch eine allfällige Haftstrafe ernsthaft in Gefahr wäre, berücksichtigt, kann ihr an sich nicht gefolgt werden. Denn die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres und soziales Umfeld eingebetteten Beurteilten – und insbesondere auch für seine Angehörigen – mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. SB 2012.17 vom 14. März 2013 E. 10.2.2). Spezielle Umstände, die vorliegend eine besondere Betroffenheit des Berufungsklägers zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. An sich würden somit die belastenden Momente grundsätzlich leicht überwiegen. Da die von der Vorinstanz angenommene besondere Strafempfindlichkeit indes mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht gerügt wurde und auch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich davon ausgeht, dass sich bei der Täterkomponente belastende und entlastende Momente die Waage halten (vgl. Plädoyer S. 6), bleibt es somit bei der oben ermittelten hypothetischen Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

6.4 A____ wurde am 12. Juli 2013 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt wurde. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, erster Satz, widerruft das Gericht den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind keine weiteren Straftaten zu erwarten, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Vorliegend ist der überwiegende und schwer wiegende Teil der zu beurteilenden Delikte, namentlich die versuchte schwere Körperverletzung, ein Grossteil der häuslichen Gewalt und auch die Gewalt und Drohung zum Nachteil von Behörden und Beamten, in diese Probezeit gefallen. Für einen Widerrufsverzicht sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine besonders günstigen Umstände notwendig, das Fehlen einer schlechten Prognose genügt. Ebenfalls in die Würdigung einzubeziehen ist das Verschulden der neuen Tat, wobei die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E.4.5). Vorliegend wiegen die während der Probezeit begangenen Delikte schwer. Auch wirkt sich das erhebliche Verschulden der während der Probezeit von A____ begangenen Delikte negativ auf seine Legalprognose aus. Erheblich gegen seine Bewährungsaussicht spricht insbesondere auch der Umstand, dass er sich, wie die Vorinstanz richtig festhält, während der neu zu beurteilenden Deliktszeitspanne unbelehrbar zeigte, und wenig Einsicht in sein Fehlverhalten ersichtlich ist. Wie die Vorinstanz ausführt, lässt bereits die Verurteilung vom 12. Juli 2013 auf Uneinsichtigkeit schliessen: Zwar verstiess er damals nur gegen Normen des Strassenverkehrs, doch lieferte er sich anschliessend eine Verfolgungsjagd mit den aufgrund seiner Fahrweise auf ihn aufmerksam gewordenen Polizeibeamten. Sowohl das vorliegende Verfahren als auch die Vorverurteilung belegen eindrücklich, dass der Berufungskläger nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich dauerhaft an die Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden und erscheint der Vollzug der Vorstrafe nötig, um die präventive Wirkung des vorliegenden Urteils zu erhöhen. Somit wird die am 12. Juli 2013 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, vollziehbar erklärt.

Gemäss Art. 46 Abs. 1, zweiter Satz, StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2018, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Obwohl die Gesamtstrafenbildung in solchen Konstellationen offensichtlich sachfremd und unbefriedigend ist – ein rückfälliger Täter wird im Ergebnis durch die Asperation belohnt (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.3), ist sie gemäss dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung geboten (BGer 6B_932/2018). Es kann indes nur um eine bescheidene Reduktion gehen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wird somit die für das vorliegende Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren um 6 Monate erhöht, so dass A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt wird.

6.5 Der bedingte Strafvollzug ist bei diesem Strafmass aus formellen Gründen ausgeschlossen (vgl. Art. 42 StGB). Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug ist anzurechnen (Art. 51 StGB), wobei die Vorinstanz im Dispositiv den Polizeigewahrsam vom 3. bis 6. August 2015 versehentlich nicht aufgeführt hat, was hiermit formlos ergänzt wird.

6.6 Die Vorinstanz hat für die mehrfachen Tätlichkeiten sowie die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von insgesamt CHF 2‘000.– augesprochen. Dies ist korrekt und nicht zu beanstanden. Bei den Tätlichkeiten handelte es sich jeweils um Vorfälle wie Würgen und Schläge, die keinesfalls bagatellisiert werden können. Die Busse ist für drei Vorfälle insgesamt, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, auf CHF 1‘800.– zu bemessen und wegen des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz um weitere CHF 200.– zu erhöhen.

7.1 Der Berufungskläger wurde zur Zahlung von CHF 523.05 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. September 2015, sowie von CHF 8‘000.– Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2015, an C____ verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 7‘000.– wurde abgewiesen. Die noch nicht bezifferbare weitere Schadenersatzforderung von C____ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen, bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____ zur Zahlung von CHF 6‘636.25 Schadenersatz sowie von CHF 2‘000– Genugtuung an B____ verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 16‘000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzmehrforderung für künftig anfallende Behandlungskosten von B____ wurde auf den Zivilweg verwiesen.

7.2 C____ hat an der Berufungsverhandlung auf ihre Zivilforderungen verzichtet. Ihr Vertreter hat dies explizit bekräftigt und festgehalten, dass diese Forderungen zurückgezogen werden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Sie wird somit bei diesem Verzicht behaftet. Es gilt insoweit, anders als grundsätzlich im Strafrecht, die Dispositionsmaxime. Weitere Bemerkungen erübrigen sich.

7.3 Die Höhe des B____ zugesprochenen Schadenersatzes und der Genugtuung wird von keiner Partei konkret und substantiiert bestritten. Der Berufungskläger verlangt die Abweisung der Zivilforderungen einzig mit dem Hinweis auf die beantragten Freisprüche. Es kann unter diesen Umständen mit kurzen Erwägungen sein Bewenden haben:

Der Berufungskläger ist der Privatklägerin B____ zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er ihr widerrechtlich zufügt hat (Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]). Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftpflicht sind widerrechtliches Verhalten, Schaden sowie ein adäquater Kausalzusammenhang. Angesichts des Schuldspruches wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B____ ist von einem widerrechtlichen Verhalten des Berufungsklägers auszugehen. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger dazu verpflichtet, die Kosten für die Bemühung der Beiständin von B____, […], Advokatin, in der Höhe von CHF 6‘636.25 zu tragen. Dies ist offensichtlich korrekt. Dazu kommen die Kosten der Beiständin im Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 3‘187.60 gemäss Honorarnote vom 25. Februar 2019, die der Berufungskläger ebenfalls zu tragen hat.

Art. 49 und 47 Obligationenrecht bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer Persönlichkeit oder ihrer körperlichen Integrität verletzt werden, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein Ermessensspielraum zu. Die Vorinstanz hat B____ eine Genugtuung von CHF 2‘000.– zugesprochen und dabei richtig berücksichtigt, dass es sich zwar um eine gravierende Verletzung gehandelt hat, die allerdings folgenlos abgeheilt ist, ohne dass medizinische Eingriffe oder ein längeres Krankenlager erforderlich waren; ausserdem ist davon auszugehen – und zu hoffen –, dass das Kind keine traumatischen Erinnerungen an den Vorfall behalten wird, da es im Tatzeitpunkt erst zwei Monate alt war.

In Bezug auf die Beschlagnahmen wird unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil (S. 59) auf das Dispositiv verwiesen.

9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist. Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt mit Ausnahme eines innerhalb der von ihm gestellten Anträge marginalen Punkts – die Privatklägerin C____ hat auf ihre Zivilforderungen verzichtet. Es handelt sich im Ergebnis um eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, in: Art. 428 N 12 ff.). Insbesondere ist der Entscheid des Strafgerichts hier nicht fehlerhaft, denn es handelt sich um einen Verzicht der Privatklägerin erst im Berufungsverfahren. Zudem obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung jedenfalls teilweise, wird doch die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe um drei Monate erhöht.

Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 727.30 wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

9.2 Da der Berufungskläger auch vor zweiter Instanz unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, besteht keine Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz- und Genugtuung, insbesondere für die Haft oder für eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren.

9.3 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers wird eine Entschädigung gemäss dem geltend gemachten Aufwand zugesprochen. C____ wurde ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihrem Vertreter wird für die zweite Instanz ebenfalls ein Honorar gemäss dem geltend gemachten Aufwand zugesprochen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO ist der Berufungskläger zur Rückzahlung der Entschädigungen verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Januar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3.5), der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3.3 und 3.4) und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (AS Ziff. 3.18, 2. Absatz);

Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung (AS Ziff. 3.2) zufolge Fehlens des Strafantrags;

Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung, Nötigung, versuchte Nötigung und mehrfache Tätlichkeiten (AS Ziff. 3.8 und 3.11) zufolge Unzuständigkeit;

Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (AS Ziff. 3.18, 1. Absatz) zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips;

Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 11. Januar 2015 zufolge Verjährung;

Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 2) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 5);

Honorar der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin C____ für die Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren.

A____ wird, neben den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner) und der mehrfachen Nötigung schuldig erklärt.

Die gegen A____ am 12. Juli 2013 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (Motorfahrzeug) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. bis 6. August 2015, der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. März 2017, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 und 6, 126 Abs. 1 und 2 lit. b und c, 181, 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 7 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 6‘636.25 sowie zur Zahlung von Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.– an die Privatklägerin B____ verurteilt. Die Schadenersatzmehrforderung für künftig anfallende Behandlungskosten von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 16‘000.– wird abgewiesen.

Der Privatklägerin B____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 3‘187.60 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Die Privatklägerin C____ wird bei ihrem Verzicht auf ihre Zivilforderungen behaftet.

Die beigebrachte VPay-Bankkarte [...], lautend auf C____ (Verzeichnis Nr. 135123, Position 101), wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____ zurückgegeben.

Der beschlagnahmte Schlüssel wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 9‘603.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 13‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 727.30 wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Die von A____ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung wird abgewiesen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘050.– und ein Auslagenersatz von CHF 455.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 654.90, somit total CHF 9‘160.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter der Privatklägerin C____, im Kostenerlass, [...], Advokat, wird für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3‘983.–, und ein Auslagenersatz von CHF 47.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 310.35, somit total CHF 4‘340.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung in Anwendung von Art. 138 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Das Gesuch von A____ um Ausrichtung von Entschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (mit Kopie Verhandlungsprotokoll)

Strafgericht Basel-Stadt

Privatklägerinnen

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Strafvollzug

Migrationsamt Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

29

Gerichtsentscheide

37