Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.45, AG.2023.73
Entscheidungsdatum
15.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.45

URTEIL

vom 15. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin 1

[...] Anschlussberufungsbeklagte 1

vertreten durch B____, Rechtsanwalt, Beschuldigte 1

[...] Berufungsbeklagte 1

C____, geb. [...] Berufungsklägerin 2

[...] Anschlussberufungsbeklagte 2

vertreten durch D____, Rechtsanwalt, Beschuldigte 2

[...] Berufungsbeklagte 2

E____, geb. [...] Berufungsklägerin 3

[...] Anschlussberufungsbeklagte 3

vertreten durch F____, Rechtsanwalt, Beschuldigte 3

[...] Berufungsbeklagte 3

G____, geb. [...] Berufungskläger 4

[...] Anschlussberufungsbeklagter 4

vertreten durch H____, Advokat, Beschuldigter 4

[...] Berufungsbeklagter 4

I____, geb. [...] Berufungskläger 5

[...] Anschlussberufungsbeklagter 5

vertreten durch J____, Advokat, Beschuldigter 5

[...] Berufungsbeklagter 5

K____, geb. [...] Berufungsklägerin 6

[...] Anschlussberufungsbeklagte 6

vertreten durch L____, Advokatin, Beschuldigte 6

[...] Berufungsbeklagte 6

M____, geb. [...] Berufungskläger 7

[...] Anschlussberufungsbeklagter 7

vertreten durch N____, Rechtsanwältin, Beschuldigter 9

[...] Berufungsbeklagter 9

O____ Berufungsklägerin 8

vertreten durch P____, Advokat, Privatklägerin 4

[...]

Q____ Berufungskläger 9

vertreten durch P____, Advokat, Privatkläger 5

[...]

R____ Berufungskläger 10

vertreten durch P____, Advokat, Privatkläger 6

[...]

S____ Berufungsklägerin 11

vertreten durch P____, Advokat, Privatklägerin 7

[...]

T____ Berufungsklägerin 12

vertreten durch P____, Advokat, Privatklägerin 8

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

U____

V____

W____

Opferhilfe beider Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. November 2017 (SG.2017.101)

betreffend

ad Beschuldigte 1: qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache versuchte Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Angriff, mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung bzw. grosser Schaden), mehrfacher Landfriedensbruch, mehrfache Nötigung, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Tätlichkeiten

ad Beschuldigte 2-6, 9: qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache versuchte Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Angriff, mehrfache Nötigung, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfache Tätlichkeiten

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt/Prozessgeschichte. 10

A. Vorinstanzliches Urteil 10

a) A____ (Beschuldigte 1) 10

b) C____ (Beschuldigte 2) 11

c) E____ (Beschuldigte 3) 11

d) G____ (Beschuldigter 4) 12

e) I____ (Beschuldigter 5) 12

f) K____ (Beschuldigte 6) 13

g) M____ (Beschuldigter 9) 13

h) Zivilforderungen, Nebenfolgen und Honorar des Opfervertreters. 14

B. Berufungsanmeldungen. 14

C. Berufungserklärungen. 14

D. Anschlussberufungserklärung. 14

E. Berufungsbegründungen. 15

F. Anschlussberufungsbegründung. 15

G. Stellungnahmen zu den Berufungsbegründungen/Berufungsantworten.. 15

H. Anträge bzw. Rechtsbegehren.. 15

a) Beschuldigte

  1. 15

b) Beschuldigte 2. 15

c) Beschuldigte 3. 16

d) Beschuldigter 4. 16

e) Beschuldigter 5. 16

f) Beschuldigte 6. 16

g) Beschuldigter 9. 17

h) Privatkläger 4-8. 17

i) Staatsanwaltschaft 18

I. Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019. 19

J. Weitere Beweis- bzw. Verfahrensanträge. 20

a) Antrag Ziff. 1. 20

b) Antrag Ziff. 2. 20

c) Antrag Ziff. 3. 20

d) Antrag Ziff. 4. 20

e) Antrag Ziff. 5. 20

f) Antrag Ziff. 6. 20

g) Antrag Ziff. 7. 21

K. Verfügungen der Verfahrensleiterin betreffs Beweis-/Verfahrensanträge. 21

L. Von Amtes wegen eingeholte Unterlagen.. 22

M. Ausstandsgesuche. 22

N. Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung. 23

O. In der Berufungsverhandlung gestellte Beweis- und Verfahrensanträge. 23

a) Antrag Ziff. 8. 24

b) Antrag Ziff. 9. 24

c) Antrag Ziff. 10. 24

d) Antrag Ziff. 11. 24

e) Antrag Ziff. 12. 24

f) Antrag Ziff. 13. 25

g) Antrag Ziff. 14. 25

h) Antrag Ziff. 15. 25

P. Rückzug der Berufung hinsichtlich dreier weiterer Beschuldigter 25

Erwägungen. 26

I. FORMELLES.. 26

  1. Zuständigkeit, Legitimation, Kognition und Teilrechtskraft 26

1.1 Zuständigkeit und Legitimation.. 26

1.2 Kognition.. 26

1.3 Teilrechtskraft 26

  1. Vorbemerkungen.. 27

2.1 Zurechnung einzelner Argumente. 27

2.2 Begründung der Verfahrens- bzw. Beweisanträge. 27

  1. Dispensationsgesuche der Beschuldigten 1 und der Privatkläger 4-8. 27

3.1 Beschuldigte

  1. 27

3.2 Privatkläger 4-8. 28

  1. Verletzung des Akkusationsprinzips. 29

4.1 Standpunkt der Beschuldigten. 29

4.2 Grundlagen.. 29

4.3 Freiheitsberaubung. 30

4.4 Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. 30

4.5 Subjektive Elemente der Mittäterschaft 31

  1. Verletzung des Beschleunigungsgebots. 31

5.1 Standpunkt der Beschuldigten. 31

5.2 Grundlagen.. 32

5.3 Würdigung. 33

  1. Ergänzende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft 39

6.1 Ausgangslage. 39

6.2 Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil 40

6.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft 40

6.4 Würdigung. 41

6.5 Rechtsfolgen.. 42

  1. Fehlerhafte Spruchkörperbildung. 42

7.1 Grundlagen.. 42

7.2 Würdigung für den vorliegenden Fall 44

7.3 Mitwirkung von Appellationsrichterin lic. iur. Sara Lamm.. 45

  1. Erneute Ausstandsgesuche gegen die Verfahrensleiterin. 46

8.1 Ausgangslage. 46

8.2 Grundlagen.. 47

8.3 Würdigung. 48

8.4 Ergänzendes Ausstandsbegehren. 49

8.5 Gesamtwürdigung der Verfahrensleitung der Instruktionsrichterin. 49

  1. Verwertbarkeit diverser Beweismittel 49

9.1 Kritik der Beschuldigten/Ausgangslage. 49

9.2 Aussagen der Privatkläger 4 und 5. 50

9.3 Aussagen der Beschuldigten. 50

9.4 Aussagen Dritter in Polizeirapporten.. 52

9.5 Ärztliche Zeugnisse. 54

9.6 E-Mails von AG____, AH____ und AC____. 55

9.7 E-Mails der Privatklägerschaft 4-8. 56

  1. Verwertbarkeit des von den Privatklägern 4-8 erstellten Videos. 56

10.1 Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019. 56

10.2 Seither vorgetragene Argumente. 67

II. MATERIELLES.. 78

  1. Vorfall vom 22. Mai 2015 (Beschuldigte 1; AS Ziff. 1) 78

11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift 79

11.2 Aussagen AJ____. 79

11.3 Sachverhaltswürdigung. 80

11.4 Rechtliches. 81

  1. Vorfall vom 20. März 2016 (alle Beschuldigten; AS Ziff. 3) 82

12.1 Identifikation der Beschuldigten. 82

12.2 Hausfriedensbruch. 83

12.3 Freiheitsberaubung. 84

12.4 Mehrfache Nötigung. 86

12.5 Mehrfache Sachbeschädigung. 86

12.6 Raub; unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht 88

12.7 Delikte gegen die körperliche Integrität 88

12.8 Mittäterschaft 90

12.9 Notwehrhandlung?. 93

12.10 Inszenierte Realität?. 96

12.11 Zusammenfassung. 100

  1. Vorfall vom 29. April 2016 (Beschuldigte 1; AS Ziff. 2) 101

13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift 101

13.2 Sachverhalt 101

13.3 Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung. 102

13.4 Tatbestand des Landfriedensbruchs. 103

13.5 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 103

III. STRAFZUMESSUNG.. 105

14.1 Grundlagen.. 105

14.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen.. 105

14.3 Beschuldigte

  1. 106

14.3.1 Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt 106

14.3.2 Strafart 106

14.3.3 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 107

14.3.4 Busse für die mehrfachen Tätlichkeiten. 109

14.3.5 Persönliche Verhältnisse. 109

14.3.6 Mediale Vorverurteilung?. 110

14.3.7 Lange Verfahrensdauer 111

14.3.8 Vollziehbarerklärung einer Vorstrafe. 112

14.3.9 Modalitäten des Vollzugs/Anrechnung bereits ausgestandener Haft 112

14.4 Beschuldigte 2. 112

14.4.1 Einsatzstrafe/Strafart 112

14.4.2 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 113

14.4.3 Persönliche Verhältnisse. 113

14.4.4 Mediale Vorverurteilung, Verletzung des Beschleunigungsgebots. 114

14.4.5 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 114

14.5 Beschuldigte 3. 114

14.5.1 Einsatzstrafe/Strafart 114

14.5.2 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 114

14.5.3 Persönliche Verhältnisse. 115

14.5.4 Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots. 115

14.5.5 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 115

14.6 Beschuldigter 4. 115

14.6.1 Einsatzstrafe/Strafart 116

14.6.2 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 116

14.6.3 Persönliche Verhältnisse. 116

14.6.4 Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots. 117

14.6.5 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 117

14.7 Beschuldigter 5. 117

14.7.1 Einsatzstrafe/Strafart 117

14.7.2 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 117

14.7.3 Persönliche Verhältnisse. 118

14.7.4 Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots. 118

14.7.5 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 119

14.8 Beschuldigte 6. 119

14.8.1 Einsatzstrafe. 119

14.8.2 Strafart 119

14.8.3 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 120

14.8.4 Persönliche Verhältnisse. 120

14.8.5 Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots. 121

14.8.6 Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 8. Dezember 2017. 121

14.8.7 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 122

14.9 Beschuldigter 9. 122

14.9.1 Einsatzstrafe. 123

14.9.2 Strafart 123

14.9.3 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 124

14.9.4 Persönliche Verhältnisse. 124

14.9.5 Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots. 125

14.9.6 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 125

IV. ZIVILFORDERUNGEN UND BESCHLAGNAHME.. 125

  1. Vorfall vom 22. Mai 2015 (Beschuldigte 1) 125

  2. Vorfall vom 20. März 2016. 125

16.1 Schadenersatzansprüche. 125

16.2 Genugtuungsansprüche. 126

  1. Vorfall vom 29. April 2016 (Beschuldigte 1) 127

  2. Beschlagnahme. 127

18.1 Vorinstanzliche Erwägung. 127

18.2 Grundlagen.. 127

18.3 Würdigung. 127

V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN.. 128

  1. Kosten.. 128

19.1 Kosten des Vorverfahrens und der Vorinstanz. 128

19.2 Zweitinstanzliche Verfahrenskosten. 129

  1. Entschädigungen. 129

20.1 Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen. 129

20.2 Entschädigungen des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger 4-8. 131

Sachverhalt/Prozessgeschichte

A. Vorinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 24. November 2017 entschied das Strafdreiergericht Folgendes:

a) A____ (Beschuldigte 1)

Die Beschuldigte 1 wurde der qualifizierten Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden [AS Ziff. 1]), des mehrfachen Landfriedensbruchs (AS Ziff. 1 und 2), der Freiheitsberaubung (AS Ziff. 3), der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [AS Ziff. 3]), der versuchten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3), des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 3) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 3) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit vier Jahre; unter Einrechnung von 23 Tagen erlittenem Freiheitsentzug) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 2), der qualifizierten Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden [AS Ziff. 2]), der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt [AS Ziff. 3]), des Raubs (AS Ziff. 3), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 3), der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 3), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray; AS Ziff. 3]), der unrechtmässigen Aneignung (AS Ziff. 3), der mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziff. 3) sowie des Angriffs (AS Ziff. 3) wurde sie hingegen freigesprochen. Indes wurde die gegen sie am 14. Juni 2013 von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit zwei Jahre, vollziehbar erklärt.

Darüber hinaus wurde die Beschuldigte 1 zu CHF 20‘029.85 Schadenersatz an U____ verurteilt. Die ihr gegenüber erhobenen Schadenersatzforderungen der V____ im Betrag von CHF 82‘586.– sowie der W____ in Höhe von CHF 5‘290.70 wurden hingegen abgewiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1 bis 4 gemäss Verzeichnisnummer 125747) wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogen. Die A____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 14‘517.85 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11‘517.85 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, B____, im Betrag von CHF 19‘028.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

b) C____ (Beschuldigte 2)

Die Beschuldigte 2 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde sie hingegen freigesprochen.

Die C____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘499.65 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘499.65 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten ihres amtlichen Verteidigers, D____, im Betrag von CHF 14‘816.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

c) E____ (Beschuldigte 3)

Die Beschuldigte 3 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 ½ Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde sie hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurde ihr Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen.

Die E____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘479.65 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘479.65 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten ihres amtlichen Verteidigers, F____, im Betrag von CHF 11‘481.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

d) G____ (Beschuldigter 4)

Der Beschuldigte 4 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 ½ Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde er hingegen freigesprochen.

Die G____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘479.65 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘479.65 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten seines amtlichen Verteidigers, H____, im Betrag von CHF 10‘844.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

e) I____ (Beschuldigter 5)

Der Beschuldigte 5 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 ½ Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde er hingegen freigesprochen.

Die I____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘499.65 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘499.65 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten seines amtlichen Verteidigers, J____, im Betrag von CHF 17‘311.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

f) K____ (Beschuldigte 6)

Die Beschuldigte 6 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde sie hingegen freigesprochen.

Die K____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘264.95 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘264.95 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten ihrer damaligen amtlichen Verteidigerin, X____, im Betrag von CHF 10‘930.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

g) M____ (Beschuldigter 9)

Der Beschuldigte 9 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit vier Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurde sein Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO abgewiesen.

Die den Beschuldigten 9 betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘555.85 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘555.85 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten seines amtlichen Verteidigers, Y____, im Betrag von CHF 15‘873.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

h) Zivilforderungen, Nebenfolgen und Honorar des Opfervertreters

Hinsichtlich der Zivilforderungen entschied die Vorinstanz, die unbezifferte Schadenersatzforderung der Privatkläger 4-8 auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschuldigten wurden indes zu CHF 2’085.50 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt (in solidarischer Verbindung). Bezüglich der Beschlagnahmen wurde entschieden, das Videoaufzeichnungsgerät (Pos. 1001, Verzeichnisnummer 131542) unter Aufhebung der Beschlagnahme an O____ zurückzugeben und den USB-Stick (Verzeichnisnummer 131542) in den Akten zu belassen. Dem ehemaligen unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft 4-8, Z____, wurde überdies ein Honorar von CHF 11’760.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

B. Berufungsanmeldungen

Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts haben die Beschuldigten mit ihren jeweiligen Eingaben vom 4. Dezember 2017 gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO innert der zehntägigen Frist seit Eröffnung des Urteils rechtzeitig Berufung angemeldet. Mit Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 entschied das Berufungsgericht nach entsprechenden Anträgen auf Nichteintreten seitens der Beschuldigten 1, 3-6 sowie 9 sodann (rechtskräftig), dass auf die zunächst per E-Mail und danach erst am 18. Dezember 2017 formgültig angemeldete Berufung der Privatkläger 4-8 einzutreten sei. Auf den entsprechenden Entscheid wird im Rahmen des Formellen zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.3.2).

C. Berufungserklärungen

In der Folge haben innert der Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die Beschuldigte 1 (Eingabe vom 22. Mai 2018), die Beschuldigte 2 (Schreiben vom 22. Mai 2018), die Beschuldigte 3 (Eingabe vom 17. Mai 2018), der Beschuldigte 4 (Schreiben vom 14. Mai 2018), der Beschuldigte 5 (Eingabe vom 14. Mai 2018), die Beschuldigte 6 (Schreiben vom 18. Mai 2018), der Beschuldigte 9 (Eingabe vom 14. Mai 2018) sowie die Privatkläger 4-8 (Schreiben vom 14. Mai 2018) rechtzeitig Berufung erklärt.

D. Anschlussberufungserklärung

Innert der Frist von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärungen der Beschuldigten gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO hat die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 401 StPO rechtzeitig Anschlussberufung erklärt (Eingabe vom 14. Juni 2018).

E. Berufungsbegründungen

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 (Beschuldigte 1), vom 14. September 2020 (Beschuldigte 3), vom 21. Dezember 2020 und 7. Juni 2022 (Beschuldigter 4), vom 11. Januar 2021 (Beschuldigter 5), vom 2. November 2020 (Beschuldigte 6), vom 2. November 2020 (Beschuldigter 9) und vom 21. Dezember 2020 (Privatkläger 4-8) wurden auf Aufforderung der Verfahrensleiterin hin die jeweiligen Berufungsbegründungen eingereicht. Der Verteidiger der Beschuldigten 2 hat am 22. Dezember 2020 mitgeteilt, in Absprache mit seiner Klientin auf das Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichten zu wollen. Die Finalisierung der Berufungsanträge und deren Begründung erfolge direkt an der Berufungsverhandlung.

F. Anschlussberufungsbegründung

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung am 7. Februar 2020 begründet.

G. Stellungnahmen zu den Berufungsbegründungen/Berufungsantworten

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 (Staatsanwaltschaft), 12. Februar 2021 (Beschuldigter 5) und vom 29. April 2021 (Privatkläger 4-8) wurden Stellungnahmen zu den Berufungsbegründungen bzw. Berufungsantworten eingereicht.

H. Anträge bzw. Rechtsbegehren

a) Beschuldigte 1

Die Beschuldigte 1 beantragt, es sei das Strafverfahren gegen ihre Person einzustellen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in den sie betreffenden Punkten (exklusiv der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände) aufzuheben und sie in sämtlichen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. Subeventualiter sei auf eine Bestrafung zu verzichten oder eine sehr milde Strafe zu verhängen. Für die insgesamt 24 Tage ungerechtfertigten Freiheitsentzug sei ihr eine Entschädigung von CHF 4‘800.– zuzusprechen. Zudem sei ihr aus der Staatskasse eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Darüber hinaus seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen. Die Verfahrenskosten, die Gerichtsgebühr für beide kantonalten Instanzen sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht der Privatklägerschaft aufzuerlegen seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung der Beschuldigten 1 abzuweisen.

b) Beschuldigte 2

Die Beschuldigte 2 beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 24. November 2017 aufzuheben und sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem seien die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) und des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung der Beschuldigten 2 abzuweisen.

c) Beschuldigte 3

Die Beschuldigte 3 beantragt, sie sei – soweit überhaupt auf die Anklage einzutreten sei – in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen (eventualiter sei sie milde zu bestrafen) und ihr eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. Zudem seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen (eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen). Darüber hinaus seien die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) und des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung der Beschuldigten 3 abzuweisen.

d) Beschuldigter 4

Der Beschuldigte 4 beantragt, es sei das Strafverfahren gegen seine Person einzustellen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Subeventualiter sei er in Abänderung des angefochtenen Entscheids kostenlos freizusprechen. Zudem sei die Zivilforderung der Opferhilfe beider Basel bezüglich ihm vollumfänglich abzuweisen. Darüber hinaus sei das Videoaufzeichnungsgerät (Pos. 1001, Verzeichnisnummer 131542) einzuziehen. Für die durch das vorliegende Verfahren erlittene Unbill sei ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung von CHF 5'000.– zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung des Beschuldigten 4 abzuweisen.

e) Beschuldigter 5

Der Beschuldigte 5 beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 24. November 2017 vollumfänglich aufzuheben und er stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei ihm eine angemessene Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei die Honorarnote des amtlichen Verteidigers zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung des Beschuldigten 5 abzuweisen.

f) Beschuldigte 6

Die Beschuldigte 6 beantragt, sie sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates freizusprechen. Zudem seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen und ihr eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. Darüber hinaus seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung der Beschuldigten 6 abzuweisen.

g) Beschuldigter 9

Der Beschuldigte 9 beantragt, es sei die Strafuntersuchung gegen seine Person einzustellen. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2017 aufzuheben und er von allen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Subeventualiter sei von einer Strafe abzusehen. Subsubeventualiter sei er milde zu bestrafen und das vorinstanzliche Strafmass beträchtlich zu reduzieren. Zudem sei ihm eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. Darüber hinaus seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) und des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung des Beschuldigten 9 abzuweisen.

h) Privatkläger 4-8

Die Privatkläger 4-8 beantragen, es sei die Beschuldigte 1 der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen Landfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs und des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. Die Beschuldigten 2 (dass diese von der Berufung der Privatkläger 4-8 ebenfalls erfasst ist, ergibt sich aus Ziff. 8 der entsprechenden Berufungserklärung; in Ziff. 2 der Berufungserklärung handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler und muss darin anstatt der Beschuldigten 1 die Beschuldigte 2 gemeint sein, kann doch nicht die Meinung sein, die Beschuldigte 1 zu zwei verschieden langen Freiheitsstrafen verurteilen zu wollen [Akten S. 4841.14, 18]), 4 und 6 seien der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Angriffs schuldig zu sprechen und je zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Die Beschuldigte 3 sei der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Der Beschuldigte 5 sei der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Der Beschuldigte 9 sei der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Im Falle einer Verurteilung wegen einfachen Raubs seien alle Beschuldigten zudem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschuldigten 1, 4 und 5 beantragen die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung der Privatkläger 4-8 (soweit überhaupt darauf einzutreten sei).

i) Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung zunächst, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit der Weigerung, den angeklagten Sachverhalt unter dem Aspekt eines besonders gefährlichen Raubs nach Art. 140 Ziff. 3 StGB zu prüfen, ihr rechtliches Gehör im Sinne der Rechtsverweigerung und einer unzureichenden Begründung dieses Entscheids verweigert respektive verletzt habe. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz die daraufhin eingereichte ergänzende Anklageschrift zu Unrecht und ohne gesetzliche Grundlage sowie unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und der staatsanwaltschaftlichen Anklagekompetenz aus den Akten verwiesen habe.

Darüber hinaus sei die Beschuldigte 1 über das vorinstanzliche Urteil hinaus der qualifizierten Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Ferner seien alle Beschuldigten über das vorinstanzliche Urteil hinaus der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des qualifizierten Raubs schuldig zu sprechen. Die Beschuldigten seien – nachdem in der Anschlussberufungserklärung noch deutlich längere Freiheitsstrafen gefordert wurden – gemäss schriftlicher Anschlussberufungsbegründung wie folgt zu bestrafen:

Beschuldigte 1: Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 27 Monate bedingt, Probezeit vier Jahre;

Beschuldigte 2: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit zwei Jahre;

Beschuldigte 3: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit zwei Jahre;

Beschuldigter 4: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit zwei Jahre;

Beschuldigter 5: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit zwei Jahre;

Beschuldigte 6: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit drei Jahre;

Beschuldigter 9: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit zwei Jahre.

Schliesslich seien die Kosten des Verfahrens den Beschuldigten aufzuerlegen.

Der Beschuldigte 4 beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend ergänzender Anklage wegen qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB infolge Nichteintretens auf die anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung durch die Staatsanwaltschaft ergänzte Anklage. Eventualiter, im Fall der Zulassung der anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ergänzten Anklage wegen qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, sei das vorinstanzliche Urteil vollständig aufzuheben und es sei die Angelegenheit direkt an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen. Subeventualiter, im Fall der Zulassung der anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ergänzten Anklage wegen qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, sei das vorinstanzliche Urteil vollständig aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, den Fall nach Massgabe der Erwägungen des Appellationsgerichts neu zu prüfen. Der weitere Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend zusätzlicher Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung sei ebenfalls abzuweisen. Die Beschuldigten 1 und 9 beantragen, die Anträge der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen (sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne).

I. Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019

Nachdem die Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 20. März 2016 (Ziff. 2 der Anklageschrift) gleichlautende prozessuale Anträge hinsichtlich Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen, ausgedruckten Bildern und darauf beruhenden Dokumenten stellten und sich die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 26. September 2019 in Gutheissung entsprechender Beweisanträge (der Beschuldigten 1, 4 und 6) von der Staatsanwaltschaft bestätigen liess, dass es sich bei der in den Akten befindlichen Videoaufnahme um die gesamte vorgefundene Videoaufzeichnung handelt bzw. die Akten aus den gegen Q____ und O____ geführten Strafverfahren zuzog, entschied das Berufungsgericht im Einverständnis mit den Parteien, über diese Frage vorab per Zwischen-Entscheid zu befinden. Am 6. November 2019 wurde dann festgestellt, dass das von den Privatklägern 4-8 vom Vorfall vom 20. März 2016 erstellte private Video als Beweismittel verwertbar ist.

J. Weitere Beweis- bzw. Verfahrensanträge

a) Antrag Ziff. 1

Trotz dem im Einverständnis mit den Parteien erfolgten Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 beantragen die Beschuldigten 1, 3-6 und 9 in ihren Berufungsbegründungen weiterhin, sämtliche von den Privatklägern 4-8 in der streitgegenständlichen Angelegenheit erstellten und von der Vorinstanz zum Beweis zugelassenen Videoaufnahmen und dazugehörenden Belege seien als unverwertbare Beweismittel aus den Akten zu entfernen.

b) Antrag Ziff. 2

Die Beschuldigten 1, 5 und 6 beantragen, es seien die von J____ mit Schreiben vom 10. November 2017 auf einem USB-Stick eingereichten Videos (Videoanhänge A-F) anlässlich der Berufungsverhandlung zu visionieren. Zudem sei das in der Eingabe vom 15. November 2017 angegebene YouTube Video anlässlich der Berufungsverhandlung zu visionieren (Videoanhang G).

c) Antrag Ziff. 3

Der Beschuldigte 5 beantragt, es seien die aktuellen Akten aus den gegen die Privatkläger 4 und 5 wegen Betrugs zulasten der [...] und der Bewohner der [...] und wegen versuchter schwerer Körperverletzung (allenfalls versuchter Tötung) sowie falscher Anschuldigung geführten Verfahren beizuziehen.

d) Antrag Ziff. 4

Die Beschuldigten 1, 4, 5 und 9 beantragen, dass sämtliche Beweise, welche in Verletzung von Gültigkeits- und Verwertungsregeln (insbesondere von Teilnahme- und Konfrontationsrechten) bzw. vor Beigabe einer amtlichen Verteidigung erhoben und zu den Akten genommen worden seien, aus den Akten zu entfernen seien. Eventualiter seien die Beweise unter Beachtung aller Gültigkeits- und Verwertungsregeln neu zu erheben.

e) Antrag Ziff. 5

Die Privatkläger 4-8 und die Beschuldigten beantragen, es seien O____ und Q____ im Rahmen der Berufungsverhandlung persönlich anzuhören und mit den Beschuldigten zu konfrontieren.

f) Antrag Ziff. 6

Der Beschuldigte 4 beantragt, es seien im Hinblick auf die Hauptverhandlung die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sichergestellt sei, dass vor und im Gerichtsgebäude seitens der Privatklägerschaft und ihrer allfälligen Entourage nicht gefilmt, fotografiert oder Tonaufzeichnungen erstellt würden. Es seien vom Gericht die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit des Gerichts, seiner Person, der weiteren Beschuldigten, der Anwälte und allfälliger Begleitpersonen sicherzustellen.

g) Antrag Ziff. 7

Der Beschuldigte 9 ersucht darum, die Privatkläger 4-8 der Berufungsverhandlung in einem separaten Verhandlungsraum beiwohnen zu lassen bzw. die Einvernahme der Privatkläger 4 und 5 auf dem Weg der Videoübertragung durchzuführen.

K. Verfügungen der Verfahrensleiterin betreffs Beweis-/Verfahrensanträge

Mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 4. Oktober 2021 wurde der Antrag Ziff. 2 auf Visionierung von Videos anlässlich der Hauptverhandlung abgelehnt (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Hinsichtlich der Entfernung des Videos vom Vorfall vom 20. März 2016 aus den Akten (Antrag Ziff. 1) verwies sie auf den Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019. Ein instruktionsrichterlicher Entscheid über die im Berufungsverfahren geltend gemachte Unverwertbarkeit weiterer Beweismittel (Antrag Ziff. 4) dränge sich nicht auf, da deren Rechtswidrigkeit keineswegs ohne Weiteres feststehe. Anders als bei der zuvor erwähnten Videoaufzeichnung seien auch keine besonderen Umstände dargetan oder ersichtlich, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen liessen. Die Beschuldigten seien daher gehalten, ihre diesbezüglichen Anträge allenfalls dem Sachgericht zu unterbreiten, von welchem erwartet werden könne, dass es in der Lage sei, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Dem Antrag auf Beizug der Akten der Anzeigen gegen die Privatkläger 4 und 5 (Antrag Ziff. 3) sei mit Verfügungen vom 26. September und vom 25. Oktober 2019 bereits entsprochen worden. Die Privatkläger 4 und 5 seien zur Berufungsverhandlung (als Berufungsklägerin bzw. Berufungskläger) vorgeladen worden (Antrag Ziff. 5). Hinsichtlich der Anträge betreffend Sicherheit anlässlich der Hauptverhandlung (Antrag Ziff. 6) wies die Verfahrensleiterin darauf hin, dass die Berufungsverhandlung in den Räumlichkeiten des Strafgerichts durchgeführt werde. Die Sicherheit der Beteiligten sowie ein Schutz vor unberechtigten Aufnahmen seien durch das dort bestehende Zutrittskontroll-system gewährleistet. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 teilte die Verfahrensleiterin in Bezug auf die vom Beschuldigten 9 beantragte separate Teilnahme und allenfalls Befragung der Privatkläger 4-8 (Antrag Ziff. 7) mit, es seien die entsprechenden Vorkehren bereits getroffen worden (Bereitstellung zweier Gerichtssäle mit der Möglichkeit der elektronischen Übertragung). Angesichts der Kurzfristigkeit dieser Anträge werde darüber nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Beginn der Hauptverhandlung entschieden. Im Übrigen ergehe ‒ wie bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 ‒ der Hinweis, dass in den Räumlichkeiten des Strafgerichts durch das dort bestehende Zutrittskontrollsystem ein weitgehender Schutz vor unberechtigten Aufnahmen gewährleistet sei.

Nachdem der Beschuldigte 5 die Beweis- bzw. Verfahrensanträge Ziff. 1-3 mit Eingabe vom 8. Juni 2022 wiederholte sowie dem Appellationsgericht im Übrigen eine vom 9. Juni 2022 datierende Eingabe an die Staatsanwaltschaft orientierungshalber zukommen liess, wurde die Staatsanwaltschaft mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 9. Juni 2022 ersucht, allfällige neu ergangene Akten hinsichtlich der Anzeigen gegen die Privatkläger 4 und 5 (diesem Antrag sei an sich bereits mit Verfügungen vom 26. September 2019, vom 25. Oktober 2019 und vom 4. Oktober 2021 entsprochen worden), bis zur oder an der Hauptverhandlung einzureichen. Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 und 2 wurden der Beschuldigte 5 bzw. sein Verteidiger darauf hingewiesen, dass über diese Anträge bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 instruktionsrichterlich entschieden worden sei. Die Verfahrensleiterin verweise darauf, wobei die Beschuldigten die Gelegenheit erhielten, die Anträge anlässlich der Hauptverhandlung zuhanden des erkennenden Gerichts ein weiteres Mal zu unterbreiten.

L. Von Amtes wegen eingeholte Unterlagen

Die Verfahrensleiterin hat die Beschuldigten mit Verfügung vom 21. März 2022 aufgefordert, dem Appellationsgericht Unterlagen über ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse (namentlich die letzte Steuerveranlagung) einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 6. April 2022 (Beschuldigte 6) und am 22. April 2022 (Beschuldigter 4) ein. Die Beschuldigten 3, 5 und 9 haben zufolge ihres Mitwirkungsverweigerungsrechts auf die Einreichung von Unterlagen verzichtet. Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich diesbezüglich überhaupt nicht geäussert. In der Folge hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 28. April 2022 bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt betreffend die Beschuldigten 1-3, 5 und 9 amtliche Erkundigungen eingeholt. Diese gingen am 4. Mai 2022 ein und wurden den jeweiligen Verteidigungen und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Akten S. 4336 ff.).

Darüber hinaus gingen am 26. April 2022 aktuelle Strafregisterauszüge aller Beschuldigten beim Appellationsgericht ein und wurden ad acta genommen (Akten S. 4613 ff.). Diejenigen der Beschuldigten 1, 6 und 9 (mit Vorstrafen bzw. laufenden Strafuntersuchungen) gingen auch an die jeweilige Verteidigung und die Staatsanwaltschaft.

M. Ausstandsgesuche

Mit Urteil vom 11. März 2020 wies ein Einzelrichter des Appellationsgerichts – nachdem vorliegendes Berufungsverfahren zwischenzeitlich antragsgemäss sistiert worden war – Ausstandsgesuche der Beschuldigten gegen zwei Staatsanwälte rechtskräftig ab (AGE DGS.2019.42). Mit Urteil vom 22. Juli 2020 wies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zudem die seitens der Beschuldigten nach Erlass des vorzitierten Zwischen-Entscheids vom 6. November 2019 gegen den Spruchkörper und den Gerichtsschreiber des vorliegenden Berufungsverfahrens gestellten Ausstandsbegehren ebenfalls rechtskräftig ab (AGE DGS.2019.47). Mit Urteil vom 3. Juni 2022 wies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts darüber hinaus ein (erneutes) Ausstandsgesuch des Beschuldigten 5 gegen die Verfahrensleiterin wegen der Formulierung des Textes betreffend die auf der Gerichtshomepage publizierten «aktuellen Verhandlungstermine» ab (AGE DGS.2022.15).

N. Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung

Zu Beginn der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht am 13. Juni 2022 sind als Vertreter der Staatsanwaltschaft AA____, die Beschuldigte 2 mit ihrem amtlichen Verteidiger D____, die Beschuldigte 3 mit ihrem amtlichen Verteidiger F____, der Beschuldigte 4 mit seinem amtlichen Verteidiger H____, der Beschuldigte 5 mit seinem amtlichen Verteidiger J____, die Beschuldigte 6 mit ihrer amtlichen Verteidigerin L____ und der Beschuldigte 9 mit seiner amtlichen Verteidigerin N____ erschienen. Obwohl die Verfahrensleiterin ein Dispensationsgesuch der Beschuldigten 1 mit Verfügung vom 31. Mai 2022 ablehnte, ist A____ an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Indes nahm ihr amtlicher Verteidiger, B____, teil. Nachdem die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 die Zuschaltung der Privatkläger 4-8 per Video abgelehnt hatte, sie mit Eingabe vom 30. Mai 2022 dann aber versichern liessen, dass sie persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmen würden, sind die Privatkläger 4-8 dennoch nicht erschienen, wobei auch sie sich vertreten liessen (durch P____, dieser substituiert durch AB____).

Im Laufe der Berufungsverhandlung, welche vom 13. Juni 2022 bis zum 15. Juni 2022 dauerte (die Parteien haben gegen die geplante schriftliche Eröffnung des Urteils innert Frist keine Einwände erhoben), wurden die Beschuldigten zur Person und zur Sache befragt. Anschliessend gelangten ihre amtlichen Verteidigungen, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der unentgeltlich prozessierende Vertreter der Privatkläger 4-8 zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

O. In der Berufungsverhandlung gestellte Beweis- und Verfahrensanträge

a) Antrag Ziff. 8

Die Beschuldigte 1 ist – wie zuvor erwähnt – an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Ihr amtlicher Verteidiger gab zu Protokoll, dass er mehr oder weniger instruktionslos sei, er wisse aber, dass seine Klientin Mühe mit der Anwesenheit der Privatkläger 4-8 habe. Er stelle auf jeden Fall ein erneutes Dispensationsgesuch (Akten S. 4841.4; vgl. dazu E. 3.1).

b) Antrag Ziff. 9

Die Privatkläger 4-8 sind – wie zuvor erwähnt – an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Ihr Vertreter gab zu Protokoll, er könne über den Verbleib seiner Klientschaft keine endgültigen Aussagen machen, rechne aber nicht damit, dass sie noch erscheinen würden. Er stelle aber auf jeden Fall ein erneutes Dispensationsgesuch (Akten S. 4841.4; vgl. dazu E. 3.2).

c) Antrag Ziff. 10

Die Beschuldigten 1-3 und 5 beantragen ungeachtet des Zwischen-Entscheids vom 16. Mai 2019 weiterhin, es sei auf die Berufung der Privatkläger 4-8 nicht einzutreten (Akten S. 4841.12, 14 ff.; vgl. dazu E. 7.3.2).

d) Antrag Ziff. 11

Die Beschuldigten 1, 2 und 5 beantragen, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und EMRK-konformer Spruchkörperbildung, an das Strafgericht zurückzuweisen, wobei die damaligen Mitglieder des seinerzeitigen Spruchkörpers von der Spruchkörperbildung auszuschliessen seien. Eventualiter sei das Berufungsverfahren auszustellen und ab Eintritt der Rechtshängigkeit vor dem Appellationsgericht zur Durchführung eines Bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und EMRK-konformer Spruchkörperbildung, vollumfänglich zu wiederholen, wobei die aktuellen Mitglieder des Spruchkörpers von der Spruchkörperbildung auszuschliessen seien. Subeventualiter seien die beiden Zwischen-Entscheide zu kassieren bzw. aufzuheben und über die beiden Fragen ein neuer Entscheid zu fällen. Diesfalls seien auf die Berufungen der Privatkläger 4-8 nicht einzutreten und sämtliche von Herrn Q____ und Frau T____ rechtswidrig aufgenommenen Videoaufnahmen aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten (Akten S. 4841.5 ff., 14 f., 16; vgl. dazu E. 7).

e) Antrag Ziff. 12

Alle Beschuldigten beantragen weiterhin, es seien die rechtswidrig aufgenommenen Videos aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschliessend zu vernichten (Akten S. 4841.9 f., 12, 14 f., 16, 29 ff.). Der Beschuldigte 5 beantragt im Eventualstandpunkt, es sei im Protokoll der Berufungsverhandlung festzuhalten, dass er trotz des Zwischen-Entscheids vom 6. November 2019 vollumfänglich an der Unverwertbarkeit festhalte. Diesfalls sei auch ein entsprechender Passus in das schriftlich zu begründende Berufungsurteil aufzunehmen (Akten S. 4841.9 f., 12; vgl. zum Ganzen E. 10).

f) Antrag Ziff. 13

Die Beschuldigten 1, 2, und 5 haben den Antrag, wonach die Videoanhänge A-G anlässlich der Berufungsverhandlung zu visionieren seien, zu Handen des Berufungsgerichts wiederholt. Zusätzlich haben sie verlangt, dass die [...] gesprochenen Passagen ins Deutsche übersetzt werden (Akten S. 4841.4, 10 f., 14 f., 16; vgl. dazu E. 8.3.1, 8.4).

g) Antrag Ziff. 14

Die Beschuldigten beantragen weiterhin, sämtliche Beweisabnahmen, welche in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt worden sind, seien aus den Akten zu entfernen, eventualiter seien sämtliche Beweisabnahmen, welche in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt worden sind, in deren Beisein zu wiederholen (Akten S. 4125 ff., 4149 f., 4159 ff., 4191, 4205, 4212, 4736 f., 4748 ff., 4770, 4801 f., 4841.16, 29, 32, 42; vgl. dazu E. 9).

h) Antrag Ziff. 15

Im Zusammenhang mit der instruktionsrichterlichen Abweisung des Beweisantrags Ziff. 2 stellen die Beschuldigten 1 und 5 schliesslich ein erneutes Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin (Akten S. 4841.10 f., 16; vgl. dazu E. 8).

P. Rückzug der Berufung hinsichtlich dreier weiterer Beschuldigter

Die Privatkläger 4-8 haben im Laufe der Berufungsverhandlung ihre Berufung hinsichtlich dreier weiterer Beschuldigter ([...], AC____ und AD____), welche vom Strafgericht von allen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. März 2016 freigesprochen wurden, zurückgezogen (Akten S. 4841.12 ff.). Die Verfahrensleiterin schrieb das Berufungsverfahren hinsichtlich dieser drei Personen mit Verfügung vom 16. Juni 2022 in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO ohne Kosten als erledigt ab, richtete den Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO antragsgemäss eine Genugtuung von je CHF 2'000.– aus und liess den amtlichen Verteidigungen Entschädigungen (ohne Rückforderungsvorbehalt) gemäss den eingereichten Honorarnoten auszahlen (Akten S. 4830 f.). Weitere Ausführungen erübrigen sich.

Erwägungen

I. FORMELLES

Zuständigkeit, Legitimation, Kognition und Teilrechtskraft

1.1 Zuständigkeit und Legitimation

1.1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Beschuldigten als auch die Privatkläger 4-8 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist.

1.1.2 Die Privatkläger 4-8 haben sich zwar im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO als Zivil- und Strafkläger konstituiert (Akten S. 1671). Indes ist die Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO nicht legitimiert, einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion anzufechten. Wenn die Privatkläger 4-8 mit ihren Anträgen neben den zusätzlichen Schuldsprüchen auch konkrete bzw. höhere Freiheitsstrafen fordern, ist darauf deshalb nicht weiter einzugehen. Soweit die Privatkläger 4-8 im Berufungsverfahren die Bestrafung der Beschuldigten 1 auch bezüglich Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift fordern, ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass sie hierzu ebenfalls nicht legitimiert sind, da sie von den in diesen Ziffern der Anklageschrift geschilderten Sachverhalten nicht betroffen sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist unter diesen Einschränkungen einzutreten.

1.2 Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Teilrechtskraft

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Die Freisprüche aller Beschuldigter wegen mehrfacher Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), unrechtmässiger Aneignung und versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), die Verfügung betreffend die im Verfahren gegen die Beschuldigte 1 beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1-4 gemäss Verzeichnisnummer 125747) bzw. die Verfügung betreffend den USB-Stick mit der Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 20. März 2016 (Verzeichnisnummer 131542) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen bzw. des ehemaligen unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger 4-8 für die erste Instanz wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

Vorbemerkungen

2.1 Zurechnung einzelner Argumente

Die Beschuldigten haben im Berufungsverfahren zwecks Begründung ihrer Anträge wiederholt aufeinander verwiesen (Akten S. 4721, 4736 f., 4747, 4769, 4792, 4841.32, 43). Es rechtfertigt sich daher im Folgenden, die jeweils vorgetragenen Argumente allen Beschuldigten zuzurechnen und nur da zu differenzieren, wo ausnahmsweise explizit kein Verweis erfolgt ist.

2.2 Begründung der Verfahrens- bzw. Beweisanträge

Da für die Begründung des Entscheids über die in der Berufungsverhandlung erneut gestellten Beweis- bzw. Verfahrensanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im jeweiligen Kontext. Die entsprechenden Fundstellen wurden bereits bei der Darstellung der einzelnen Anträge im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts bzw. der Prozessgeschichte unter Buchstabe O gekennzeichnet.

Dispensationsgesuche der Beschuldigten 1 und der Privatkläger 4-8

3.1 Beschuldigte 1

3.1.1 Wie zuvor erwähnt, stellte der Verteidiger der Beschuldigten 1 zu Beginn der Berufungsverhandlung zufolge unentschuldigten Fernbleibens seiner Klientin ein erneutes Dispensationsgesuch. Begründet wurde dieses mit der Vermutung, seine Klientin habe Mühe mit der Anwesenheit der Privatkläger 4-8. Dieser Aspekt kann jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO darstellen, zumal den Parteien mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. Juni 2022 mitgeteilt worden ist, dass hinsichtlich einer allfälligen Teilnahme der Privatkläger 4-8 zwei Gerichtssäle mit der Möglichkeit der elektronischen Übertragung bereitgestellt worden seien und daher die Möglichkeit bestanden hätte, eine Begegnung zwischen den Privatklägern 4-8 und der Beschuldigten 1 zu verhindern. Kommt dazu, dass A____ auch nicht erschienen ist, nachdem bekannt wurde, dass die Privatkläger 4-8 nicht aufgetaucht sind. Im Übrigen liegt bzw. lag auch keine Konstellation vor, in welcher zum Vornherein davon ausgegangen werden kann bzw. konnte, dass die persönliche Anwesenheit der Beschuldigten 1 – auch wenn sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte – für die Urteilsfindung ohne Bedeutung wäre.

3.1.2 Konnte die beschuldigte Person wie vorliegend die Beschuldigte 1 ordnungsgemäss vorgeladen werden (Akten S. 4499 ff.), so liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt (Akten S. 4841.4), kein Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (vgl. dazu AGE SB.2020.96 vom 10. Juni 2021 E. 1.3, SB.2016.71 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2), zumal eine erneute Vorladung in der hier vorliegenden Konstellation (bewusste Weigerung auch nach Bekanntwerden, dass die Privatkläger 4-8 nicht erschienen sind und trotz Hinweises der Verfahrensleiterin, die Verteidigung solle ihrer Klientin doch mitteilen, dass der Fernbleibegrund weggefallen sei [Akten S. 4841.16 f.]) einen offensichtlichen Leerlauf bedeutet hätte. Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wurde die Beschuldigte 1 doch sowohl in der Untersuchung (Akten S. 809 ff., 1372 ff.) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 2658 f.) zu den ihr vorgeworfenen Sachverhalten befragt und erscheint die Beweislage – auch wenn A____ ihre Aussagen konstant verweigerte – liquid. Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils).

3.2 Privatkläger 4-8

Anders präsentiert sich die Situation bei den ebenfalls nicht erschienenen Privatklägern 4-8. Die Verfahrensleiterin hat bereits mit Verfügung vom 19. Mai 2022 in Aussicht gestellt, dass sie ein Dispensationsgesuch mutmasslich gutheissen würde, zumal die Privatkläger 4-8 keine besonders komplexen Anträge gestellt hätten, ihre Anwesenheit vor Gericht nicht erforderlich sei und sie durch ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand vor den Schranken vertreten seien (Art. 405 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 338 Abs. 1 und 3 StPO). Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert, sodass das Dispensationsgesuch zu bewilligen ist. Damit musste auch nicht über eine separate Teilnahme und allenfalls Befragung der Privatkläger 4-8 (Verfahrensantrag Ziff. 7) entschieden werden.

Verletzung des Akkusationsprinzips

4.1 Standpunkt der Beschuldigten

Die Beschuldigten kritisieren hinsichtlich des Formellen zunächst, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, inwiefern im Rahmen des Tatbestands der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) das objektive Merkmal der «Unrechtmässigkeit» erfüllt worden sei. Es reiche nicht aus, wenn die Staatsanwaltschaft lapidar festhalte, die angeklagte Handlung sei «unrechtmässig» erfolgt. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs fehle es der Anklageschrift zudem an konkreten Ausführungen dazu, inwiefern das dafür notwendige Tatbestandsmerkmal der Hausberechtigung gegeben sein soll. Der Anklageschrift könne bloss entnommen werden, wo die Privatkläger 4-8 untergebracht worden seien. Hinsichtlich der Frage nach der Berechtigung sei dies hingegen nicht von Bedeutung. Die Frage der Hausberechtigung beschlage zudem den Anklagevorwurf der Sachbeschädigung betreffend das angebliche Einschlagen der «Wohnungstüre» an der [...], zumal Letztere offensichtlich Teil des Objekts sei, in welchem der Hausfriedensbruch erfolgt sein soll. Folglich fehle es der Anklage ebenfalls an der Konkretisierung des gemäss Art. 144 StGB erforderlichen Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrechts am betreffenden Tatobjekt (Akten S. 4156 ff., 4133, 4212, 4798 ff.). Im Übrigen wird moniert, die subjektiven Elemente der Mittäterschaft würden ungenügend geschildert (Akten S. 4133, 4730 f.).

4.2 Grundlagen

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; vgl. auch Jean- Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2). Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffenen genau wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1).

4.3 Freiheitsberaubung

Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 31), sind in der Anklageschrift alle Tatbestandselemente der Freiheitsberaubung näher ausgeführt. So umfasst die Sachverhaltsschilderung in Ziff. 3.27 der Anklageschrift wörtlich den Vorwurf «Die Beschuldigten [...] nahmen [...] Q____ unrechtmässig fest und entzogen ihm [...] unrechtmässig die Freiheit, indem sie diesen gewaltsam überwältigten und fesselten». Mit dem Einschub am Schluss des soeben zitierten Satzes («indem»), wird insbesondere das Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB hervorgehoben und ist offensichtlich, dass die Freiheitsberaubung gemäss Anklageschrift ohne Einwilligung von Q____ stattfand. Die Beschuldigten wussten damit genau, welcher Handlungen sie beschuldigt werden, sodass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten konnten. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor. Ob allenfalls Rechtfertigungsgründe vorliegen, betrifft eine andere Frage und wird im Rahmen des Rechtlichen zu thematisieren sein (vgl. dazu E. 12.9, 12.10).

4.4 Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung

Inwiefern die Familie [...] am Dachstock an der [...] ein Hausrecht erwarb, wird mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 31) in der Anklageschrift mehrfach erläutert. Einerseits wird dies im Rahmen der Einleitung (AS Ziff. 3.4) geschildert und andererseits auch beim konkreten Tatvorwurf (AS Ziff. 3.30) umschrieben. Mit der Bezeichnung des Wohnbereichs als «Wohnung» der Privatkläger 4-8 und der Bezeichnung der Familie [...] als «Berechtigte an dieser Wohnung» ist der Sachverhalt, der das Hausrecht begründet, exakt umschrieben. Ob ein Hausrecht bestand oder nicht, ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht (Akten S. 4247) – eine Rechtsfrage, die nicht in der Anklage zu schildern ist. Im Bereich des subjektiven Tatbestands muss entgegen der Ansicht des Beschuldigten 9 (Akten S. 4800) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung «lediglich» klar sein, ob den Beschuldigten ein Vorsatzdelikt oder «bloss» Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Wenn der betreffende Tatbestand – wie hier – nur vorsätzlich begangen werden kann, genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale (BGE 143 IV 63 E. 2.3; BGer 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3). Im Übrigen wurde die Frage des Hausrechts in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch in der Berufungsverhandlung eingehend thematisiert (Akten S. 2670 ff., 2721 ff., 4738 ff., 4841.30 ff., 39, 42), sodass sich alle Beschuldigten bzw. ihre jeweilige Verteidigung dagegen zur Wehr setzen konnten. Von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes kann demnach auch betreffend Hausfriedensbruch keine Rede sein. Dasselbe gilt für die in der Anklageschrift rechtsgenüglich umschriebenen Sachbeschädigungen (AS Ziff. 3.15, 3.31), wobei ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass die Beschuldigten – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 12.5) – vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen sind, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen.

4.5 Subjektive Elemente der Mittäterschaft

Betreffend die Rüge, in der Anklageschrift würden die subjektiven Elemente der Mittäterschaft ungenügend geschildert, hat die Vorinstanz abermals zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 31), dass der in Ziff. 3.12, 3.13, 3.14 und 3.37 der Anklageschrift geschilderte Tatplan den Vorsatz der einzelnen Beschuldigten impliziere. Zu unterstreichen ist, dass die Schilderung des objektiven Tatgeschehens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreicht, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (vgl. dazu BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2, 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1). Ob sich die in der Anklageschrift umschriebene Mittäterschaft im Rahmen der Beweiswürdigung nachweisen lässt, ist eine andere Frage. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 12.8).

Verletzung des Beschleunigungsgebots

5.1 Standpunkt der Beschuldigten

Die Beschuldigten machen im Weiteren geltend, im vorliegenden Fall sei das Beschleunigungsgebot massiv verletzt worden. Einerseits habe das gesamte Strafverfahren bereits mehr als sechs Jahre angedauert, wobei nur schon das Berufungsverfahren über vier Jahre in Anspruch genommen habe und mit dem absehbaren Gang an das Bundesgericht im Übrigen auch kein Ende in Sicht sei. Andererseits habe es auch immer wieder Zeitperioden gegeben, in denen das Verfahren stillgestanden sei. Besonders ins Gewicht fielen die Zeitperioden zwischen dem mutmasslichen Tattag am 20. März 2016 und der Anklageerhebung vom 18. April 2017 (13 Monate), zwischen der Einreichung der Berufungserklärungen und dem ersten Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 betreffend Eintreten auf die Berufung der Privatkläger 4-8 (ein Jahr), zwischen der Einreichung des Rechtsgutachtens von AE____ bzw. des Antrags um einen Zwischen-Entscheid und dem diesbezüglichen Entscheid vom 6. November 2019 (mehr als zehn Monate), zwischen dem Entscheid betreffend Ausstand des gesamten Spruchkörpers (AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020) und der Berufungsverhandlung (knapp zwei Jahre) sowie die Zeitperiode zwischen dem Eingang aller Berufungsbegründungen und der ersten Anfrage für eine Terminfindung im Februar 2022 (gut zwei Jahre). Zudem seien die fünfmonatige Dauer für die Urteilsredaktion des Strafgerichts sowie die fünf- und achtmonatige Dauer für die Bearbeitung der Ausstandsgesuche hinsichtlich der beiden Staatsanwälte (AGE DGS.2019.42) und des gesamten Spruchkörpers (AGE DGS.2019.47) zu lange. Da das Beschleunigungsgebot nach dem Gesagten derart deutlich verletzt worden sei, müsse das Strafverfahren eingestellt werden. Sollte das Appellationsgericht das Verfahren wider Erwarten nicht einstellen, sei auf das Aussprechen einer Strafe bei Schuldigsprechung zu verzichten bzw. die Verletzung des Beschleunigungsgebots zumindest stark schuldreduzierend zu berücksichtigen (Akten S. 4733 f., 4744, 4766, 4793 ff., 4806).

5.2 Grundlagen

5.2.1 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1).

5.2.2 Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach dann vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 9). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

5.2.3 Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1; BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3; vgl. dazu auch Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 15 ff.).

5.3 Würdigung

5.3.1 Hinsichtlich der angeblich zu langen Dauer zwischen den zur Diskussion stehenden Delikten vom 20. März 2016 und der Anklageerhebung vom 28. April 2017 ist festzuhalten, dass eine 13 Monate dauernde Strafuntersuchung (inklusive Redaktion der Anklageschrift) für einen Deliktskomplex mit ursprünglich zehn Beschuldigten und weiteren Personen, welche aufgrund der Videoaufzeichnung als potentielle Mittäter zu identifizieren waren, mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4841.41) – auch mit Blick auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis (BGE 124 I 139 E. 2c, 119 IV 107 E. 1c; BGer 6B_94/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4, 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6) – ohne weiteres angemessen erscheint, zumal mit den Vorfällen vom 22. Mai 2015 und vom 29. April 2016 (hinsichtlich der Beschuldigten 1) weiteres Aktenmaterial zu bearbeiten war.

5.3.2 Die Dauer der Urteilsredaktion des Strafgerichts überschritt zwar die in Art. 82 Abs. 4 StPO vorgesehene 90-Tagesfrist. Indes handelt es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift und zieht nicht jede Überschreitung der im Gesetz definierten Frist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach sich (BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.5, 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5; Sararard Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 84 StPO N 9). In casu ist vielmehr zu beachten, dass es sich um ein tatsächlich und rechtlich äusserst anspruchsvolles Strafverfahren mit ursprünglich zehn beschuldigten Personen, zahlreichen Privatklägerinnen und Privatklägern und einem grossen Aktenumfang (dazumal über 3'000 Seiten) handelte. Demgemäss umfasst das vorinstanzliche Urteil denn auch über 90 Seiten. Es ist deshalb klar, dass die Abfassung eines solchen Urteils mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein durchschnittlich komplexer «Alltags-Fall», bei welchem das Bundesgericht eine Dauer von sechs, sieben und elf Monaten bis zur Urteilsbegründung als zu lang bezeichnet hat (BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5, 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.6, 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt auch hinsichtlich der fünfmonatigen Dauer für die Urteilsredaktion des Strafgerichts offenkundig nicht vor.

5.3.3 Was die Zeitperiode zwischen der Einreichung der Berufungserklärungen und dem ersten Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 betreffend Eintreten auf die Berufung der Privatkläger 4-8 anbetrifft, sind folgende Verfahrenshandlungen von Bedeutung:

  • Mitte bzw. Ende Mai 2018 wurden die Berufungserklärungen eingereicht;

  • Ende Mai/anfangs Juni 2018 wurden die Berufungserklärungen den Parteien gegenseitig zugestellt;

  • Mitte Juni 2018 beantragten die Beschuldigten 1, 3-6 sowie 9 das Nichteintreten auf die Berufung der Privatkläger 4-8; gleichzeitig wurde das Appellationsgericht ersucht, den Privatklägern 4-8 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Berufungsverfahren zu verweigern;

  • mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 29. Juni 2018 wurde den Privatklägern 4-8 Frist zur Stellungnahme hinsichtlich des Antrags um Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gesetzt; gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, im Anschluss an diesen Entscheid ein Verfahren zur Prüfung der Eintretensfrage in Bezug auf die Berufung der Privatkläger 4-8 durchzuführen; es werde diesbezüglich separat Frist gesetzt;

  • am

  1. Oktober 2018 ging – nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen – die Stellungnahme der Privatkläger 4-8 hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ein;
  • mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies die Verfahrensleiterin die Anträge auf Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für die Privatkläger 4-8 ab; gleichzeitig setzte sie der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 4-8 Frist, um sich zu den Nichteintretensanträgen vernehmen zu lassen;

  • die diesbezügliche Stellungnahme der Privatkläger 4-8 ging am 20. Dezember 2018 beim Appellationsgericht ein (die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung) und wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt;

  • am

  1. Dezember 2018 reichte J____ ein Rechtsgutachten von AE____ betreffend Nichtverwertbarkeit der Videoaufnahmen zu den Akten, beantragte die Nichtverwertbarkeit des Videos und das Fällen eines Zwischen-Entscheids betreffend diese Frage; nachdem die Eingabe von J____ den Parteien zugestellt worden war und einige Beschuldigte die Anträge sekundierten, kündigte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 21. Januar 2019 an, dass auch bezüglich dieser Frage ein Zwischen-Entscheid ergehen werde; in der Folge liess sich die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2019 dazu vernehmen und wurden die entsprechenden Anträge Mitte Februar 2019 auch vom Beschuldigten 9 sekundiert;
  • mit Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 stellte das Appellationsgericht fest, dass auf die Berufung der Privatkläger 4-8 einzutreten sei.

Aus den soeben zitierten Verfahrensschritten wird klar, dass das Verfahren nie stillstand und seitens der Verfahrensleiterin zügig vorangetrieben worden ist. Dass für die von den Beschuldigten initiierte Redaktion eines Zwischen-Entscheids von elf Seiten – nach Analyse der Rechtslage, parallelen Abklärungen hinsichtlich der Anträge vom 31. Dezember 2018 und dem «Alltagsgeschäft» – bis zur Zustellung des Zwischen-Entscheids vom 16. Mai 2019 gut fünf Monate vergingen (inklusive Zirkulation der Akten und des Entscheidentwurfs), ist nicht aussergewöhnlich und stellt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Davon, dass das Appellationsgericht seit den Berufungserklärungen nichts Rechtserhebliches unternommen habe, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Die entsprechende Behauptung (Akten S. 4794) entbehrt jeglicher Grundlage.

5.3.4 Was die gerügte Zeitperiode zwischen den Anträgen vom 31. Dezember 2018 und dem zweiten Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 betreffend Verwertbarkeit des Videos anbetrifft, sind folgende Verfahrenshandlungen zu beachten:

  • am
  1. Dezember 2018 reichte J____ ein Rechtsgutachten von AE____ betreffend Nichtverwertbarkeit der Videoaufnahme zu den Akten, beantragte die Nichtverwertbarkeit des Videos und das Fällen eines Zwischen-Entscheides betreffend diese Frage; nachdem die Eingabe von J____ den Parteien zugestellt worden war und einige Beschuldigte die Anträge sekundierten, kündigte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 21. Januar 2019 an, dass auch bezüglich dieser Frage ein Zwischen-Entscheid ergehen werde; in der Folge liess sich die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2019 dazu vernehmen und wurden die entsprechenden Anträge Mitte Februar 2019 auch vom Beschuldigten 9 sekundiert;
  • nachdem der Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 den Parteien Ende Mai 2019 zugestellt worden war, setzte die Verfahrensleiterin den Privatklägern 4-8 Frist, sich zum Antrag auf Aktenentfernung zu äussern;

  • die entsprechende Vernehmlassung ging am 27. Juni 2019 beim Appellationsgericht ein;

  • mit Verfügung vom 8. August 2019 zeigte die Verfahrensleiterin den Parteien an, dass sie beabsichtige, den Zwischen-Entscheid betreffend Aktenentfernnung durch das Berufungsgericht auf dem Zirkularweg treffen zu lassen; gleichzeitig setzte sie Frist, um diesbezügliche Bedenken anzubringen bzw. sich nochmals zur entsprechenden Frage zu äussern;

  • mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass sich sämtliche Parteien explizit oder stillschweigend mit dem in der Verfügung vom

  1. August 2019 vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärt hätten und der in Aussicht gestellte Zwischenentscheid daher auf dem Zirkularweg ergehen werde; gleichzeitig hielt sie fest, dass sämtliche Parteien explizit oder stillschweigend auf eine Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme verzichtet hätten;
  • mit Verfügung vom 26. September 2019 entschied die Verfahrensleiterin über Beweisanträge hinsichtlich des Zwischen-Entscheids;

  • am

  1. Oktober 2019 gingen die von der Verfahrensleiterin mit vorzitierter Verfügung verlangten Akten (betreffend Gegenanzeige gegen die Privatkläger 4-8) beim Appellationsgericht ein;
  • mit Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 urteilte das Appellationsgericht über die Verwertbarkeit der Videoaufnahme.

Aus dem soeben Dargestellten erhellt, dass sich das Appellationsgericht – nachdem der erste Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 den Parteien zugestellt worden war – unmittelbar und intensiv mit den Anträgen vom 31. Dezember 2018 beschäftigt und über die Verwertbarkeit dieses zentralen Beweismittels innert weniger Monate (inklusive Zirkulation der Akten und des Urteilsentwurfs) in einem 20-seitigen Urteil entschieden hat, wobei neben den zahlreichen Eingaben und Argumenten der Beschuldigten auch das Rechtsgutachten von AE____ eingehend zu würdigen war. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt auch hinsichtlich dieser Periode offenkundig nicht vor.

5.3.5 Wenn seitens der Beschuldigten weiter kritisiert wird, für das erste Ausstandsverfahren (DGS.2019.42) habe das Appellationsgericht 4 ½ Monate und für das zweite Verfahren (DGS.2019.47) acht Monate Zeit benötigt, ist festzuhalten, dass das Strafverfahren – nachdem die Verfahrensleiterin nach Rechtskraft des Zwischen-Entscheids vom 6. November 2019 den Parteien Gelegenheit gab, Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründungen einzureichen (Verfügung vom 20. Januar 2020) – auf Antrag der Beschuldigten sistiert wurde. Diese haben im Rahmen ihrer Gesuche explizit ausgeführt, ihr Interesse an einem fairen Berufungsverfahren sei höher zu gewichten, als dasjenige an einer beschleunigten Erledigung des Strafverfahrens. Es mutet doch reichlich rechtsmissbräuchlich an, wenn die Beschuldigten nunmehr genau eine solche Verfahrensverzögerung rügen, wobei die Dauer des ersten Ausstandsverfahren von 4 ½ Monaten gar als ausserordentlich zügig bezeichnet werden muss und das Strafverfahren aufgrund des Fehlens von schriftlichen Berufungsbegründungen in der Zeit ohnehin nicht wesentlich hätte vorangetrieben werden können. Entgegen den Gesuchen der Beschuldigten, die eine Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss beider Ausstandsverfahren beantragten, hob die Verfahrensleiterin die Sistierung nach Rechtskraft des ersten Ausstands-Entscheids mit Verfügung vom 7. Juli 2020 auf und setzte gleichzeitig Frist zum Einreichen einer Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge und/oder zugleich einer Antwort auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Da das Verfahren demgemäss parallel weitergeführt wurde, ist die Dauer des zweiten Ausstandsverfahrens hinsichtlich des Beschleunigungsgebots ohne Bedeutung, wobei auch eine Dauer von acht Monaten angesichts der Komplexität und des Aktenumfangs nicht als überaus lang bezeichnet werden kann. Kommt dazu, dass die Beschuldigten mit ihrem Antrag, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss beider Ausstandsverfahren zu sistierten, eine noch längerdauernde Verzögerung billigend in Kauf nahmen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist auch hier augenscheinlich nicht auszumachen.

5.3.6 Dem Vorwurf, dass die Zeitperiode zwischen dem Entscheid über den Ausstand des gesamten Spruchkörpers (AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020) und der Berufungsverhandlung (knapp zwei Jahre) bzw. zwischen dem Eingang aller Berufungsbegründungen und der ersten Anfrage für eine Terminfindung im Februar 2022 (gut zwei Jahre) zu lange gewesen sei, sind folgende Verfahrensschritte entgegenzuhalten:

  • nach Rechtskraft des ersten Ausstands-Entscheids hob die Verfahrensleiterin die Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 7. Juli 2020 auf und setzte gleichzeitig Frist zum Einreichen einer Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge und/oder zugleich einer Antwort auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft;

  • nachdem die Beschuldigten mehrere Fristerstreckungen beantragten, gingen die angeforderten Schriftsätze bis im Januar 2021 ein;

  • Letztere wurden den Parteien mit Verfügung vom 13. Januar 2021 gegenseitig zugestellt und Frist gesetzt, um darauf zu antworten;

  • nachdem wiederum um Fristerstreckungen ersucht wurde, gingen die Stellungnahmen bzw. Berufungsantworten bis anfangs Mai 2021 beim Appellationsgericht ein, wobei die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 5. Mai 2021 auch über den im Februar 2021 erneut beantragten Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung für die Privatkläger 4-8 entschied;

  • nachdem die diversen Schriftsätze über den Sommer 2021 analysiert wurden, kündigte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 an, dass zur Hauptverhandlung vorgeladen werde; gleichzeitig entscheid sie über mehrere Beweis- bzw. Verfahrensanträge;

  • im Februar 2022 konnte schliesslich ein allen Beteiligten passender Termin (13.-15. Juni 2022) gefunden werden und die Berufungsverhandlung wurde angesetzt.

Aus dem Gesagten erhellt zunächst, dass die Behauptung (Akten S. 4794), das Appellationsgericht habe im Jahr 2021 «fast nichts» gemacht, (erneut) jeglicher Grundlage entbehrt. Dass nach Erhalt aller relevanten Schriftsätze anfangs Mai für die Analyse der insgesamt rund 120 Seiten umfassenden Berufungsbegründungen und diesbezüglichen Stellungnahmen knapp sechs Monate vergingen, ist angesichts der Komplexität der sich stellenden Fragen nicht erstaunlich. Dass die Vertreterin der Beschuldigten 9 erst Anfang Februar 2022 zum ersten Mal vom Appellationsgericht betreffend Terminfindung kontaktiert wurde, bedeutet nicht, dass Letzteres vorher untätig gewesen wäre. Indes scheiterte die unmittelbar nach der Verfügung vom 4. Oktober 2021 in Angriff genommene, ausserordentlich herausfordernde Terminfindung (neben den vier Gerichtsmitgliedern, musste auch auf die Abkömmlichkeit von zehn Beschuldigten bzw. zehn Verteidigungen, den Privatklägern 4-8 und dem Staatsanwalt Rücksicht genommen werden) bereits vor einer Anfrage bei der Vertreterin des Beschuldigten 9, sodass diese früher gar nicht angefragt werden konnte bzw. musste.

5.3.7 Was die Gesamtverfahrensdauer angeht, ist zunächst festzuhalten, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass das Strafverfahren für die Beschuldigten belastend war. Indes kann die Einschränkung in ihrer Lebensplanung nicht dermassen folgenschwer gewesen sein kann, ansonsten sie nicht – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.5) – bereit gewesen wären, mit ihren Anträgen, wonach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss beider Ausstandsverfahren zu sistieren sei, längere Verzögerungen in Kauf zu nehmen. Zudem machen die Beschuldigten nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund der Verfahrensdauer in ihrem beruflichen Fortkommen (vgl. dazu BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3) eingeschränkt gewesen wären. Festzuhalten ist auch, dass das Verfahren hauptsächlich aufgrund der Anträge um zwei Zwischen-Entscheide und den ebenfalls durch die Beschuldigten initiierten Ausstandsverfahren in die Länge gezogen wurde. Darüber hinaus handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um ein einzigartig umfangreiches und komplexes Verfahren, was nicht zuletzt auch im Umfang des vorliegenden Urteils zum Ausdruck kommt. Schliesslich kann gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen und lag auch kein vordringlich zu behandelnder Haftfall vor. Insgesamt erscheint die Gesamtverfahrensdauer von gut sechs Jahren zwar fraglos eher lang. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung aufgrund der Gesamtumstände aber nicht auszumachen. Dass ein dermassen aufwändiges Verfahren in 1-2 Jahren abgeschlossen werden könnte (Akten S. 4795), muss – auch angesichts des bereits mehrfach erwähnten prozessualen Verhaltens der Beschuldigten – schlicht als utopisch bezeichnet werden.

5.3.8 Nach dem Gesagten liegt weder eine zu lange Gesamtverfahrensdauer vor, noch gab es Zeitperioden, in denen das Verfahren stillgestanden wäre. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor. Das Strafverfahren ist daher weder einzustellen, noch ist der (angeblichen) Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung (vgl. dazu E. 14) Rechnung zu tragen.

Ergänzende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

6.1 Ausgangslage

Die Staatsanwaltschaft hat vor Strafgericht im Rahmen der Vorfragen darauf hingewiesen, dass sie den in der Anklageschrift unter dem Titel «Raub» geschilderten Sachverhalt (Ziff. 3.32 ff.) rechtlich anders würdigen und folglich einen Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB beantragen werde. Das Gericht hat diesen Antrag nach kurzer Beratung mit der Begründung abgewiesen, das Vorbringen sei verspätet (Akten S. 2526, 2644). Ungeachtet dessen hat der Staatsanwalt kurz vor Abschluss des Beweisverfahrens eine ergänzende Anklageschrift eingereicht (Akten S. 2603 ff.). Er hat dazu ausgeführt, dass bei neuen Beweisen, die in der Verhandlung auftreten würden, das Gericht die Verpflichtung habe, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit einzuräumen, eine Ergänzung gemäss Art. 333 StPO vorzunehmen. A maiore ad minus sei daraus zu schliessen, dass eine rechtliche Würdigung, die den gleichen Sachverhalt betreffe, auch während der Hauptverhandlung geändert und entsprechend angeklagt werden könne (Akten S. 2681 ff.).

6.2 Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil

Im vorinstanzlichen Urteil wurde dazu festgehalten, dass nunmehr zwar alle Beschuldigten verteidigt seien (vgl. zur Frage der notwendigen Verteidigung E. 9.3). Anlässlich der Hauptverhandlung sei ihnen zudem in Anwesenheit ihrer Verteidiger das rechtliche Gehör gewährt und die Videoaufnahme (vgl. dazu eingehend E. 10) vollständig vorgespielt worden. Diese Umstände schafften aber keine hinreichende Grundlage dafür, dass der Staatsanwalt seine Anklageschrift innerhalb des bestehenden Konzepts ändern könne. Zum einen lägen keine neuen Beweise vor, welche eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen würden. Zum anderen stelle es ein nicht zu tolerierendes widersprüchliches Verhalten dar, vor der Anklagerhebung ausdrücklich auf eine Anklage wegen qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 3 StGB zu verzichten und in der Hauptverhandlung dann doch eben diesen Tatbestand bzw. diese Tatbestandsvariante anklagen zu wollen. Im Übrigen sei das Vorbringen ohnehin verspätet (vorinstanzliches Urteil S. 32).

6.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft

6.3.1 Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz habe ihren zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Antrag, den Parteien zu eröffnen, dass der angeklagte Sachverhalt auch unter dem Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 StGB zu prüfen sein werde, ohne hinreichende Begründung, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und unter Verletzung ihrer Parteirechte abgewiesen. Der Antrag sei gestellt worden, nachdem die instruierende Präsidentin das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft abgewiesen und für die noch nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten amtliche Verteidigungen bestellt hatte. Damit habe die zuständige Präsidentin die gesetzliche Limitierung des Strafmasses auf maximal ein Jahr (Art. 337 Abs. 3 StPO) in allen Verfahren aufgehoben, in denen die Staatsanwaltschaft hätte dispensiert werden können. Zugleich sei auch der einzige Grund weggefallen, auf die Anklage gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zu verzichten. Dieser Konnex sei allen Beteiligten bekannt gewesen (Akten S. 416, 421, 696). Wenn das Gericht die Dispensation verweigere, dürfe es nicht zugleich die Staatsanwaltschaft bei ihrem bedingt erklärten Verzicht behaften, nur den Grundtatbestand des Raubs anzuklagen.

6.3.2 Der Sachverhalt gemäss (ursprünglicher) Anklageschrift habe – so die Staatsanwaltschaft – alle Elemente eines nach Art. 140 Ziff. 3 StGB qualifizierten Raubs enthalten. Schon in der Untersuchung sei der Vorwurf des qualifizierten, besonders gefährlichen Raubs Gegenstand der Ermittlungen und ein Entwurf der Anklage sei in den Akten abgelegt gewesen (Akten S. 416, 421 ff.). Es liege deshalb keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips vor. Mit der Weigerung, den Sachverhalt auch unter Art. 140 Ziff. 3 StGB zu würdigen, habe sich das Strafgericht zugleich die Anklagekompetenz der Staatsanwaltschaft angemasst bzw. in unzulässiger Weise das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft beschnitten. Es habe eine materielle Beurteilung nach Art. 140 Ziff. 3 StGB verweigert und damit das rechtliche Gehör der Staatsanwaltschaft und der Allgemeinheit verletzt. Ebenso habe es damit seine Begründungspflicht verletzt, indem es über Art. 140 Ziff. 3 StGB nicht materiell geurteilt habe.

6.3.3 Auch die Staatsanwaltschaft habe das Recht, einen angeklagten Sachverhalt noch während des Beweisverfahrens anders rechtlich zu würdigen und zum Beispiel statt auf Betrug auf Veruntreuung zu plädieren. Das ergäbe sich bereits aus Art. 337 Abs. 2 StPO, der explizit festhalte, dass die Staatsanwaltschaft weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung, noch an die darin gestellten Anträge gebunden sei. Es sei alleine entscheidend, dass der vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenüglich in der Anklageschrift geschildert sei. Ebenso stehe es der Staatsanwaltschaft frei, beispielsweise statt auf vorsätzliche Tötung aufgrund von Aussagen, die im Beweisverfahren vor Gericht erhoben worden seien, die Anklage auf Mord zu erweitern. Voraussetzung sei auch hier, dass der Sachverhalt die Elemente des Mords schon nenne, oder aber, dass die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Anklage während der Verhandlung einreiche, die die Elemente des Mordtatbestands nenne. Der Anklagegrundsatz, oder vielmehr der Teilaspekt davon in Form des Immutabilitätsprinzips, gelte einzig in Bezug auf den Sachverhalt, jedoch nicht in Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes. Entsprechend sei in Art. 333 Abs. 1 StPO vorgesehen, dass die Anklage hinsichtlich der rechtlichen Würdigung erweitert werden könne und das Gericht sogar der Staatsanwaltschaft Gelegenheit dazu zu geben habe, wenn die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus die Anklage entsprechend erweitere oder ergänze. Zu ergänzen sei dabei nicht der Sachverhalt im Sinne von komplett neuen Lebenssachverhalten, die mit dem schon angeklagten Sachverhalt nichts zu tun hätten (hierfür sei Art. 333 Abs. 2 StPO vorgesehen). Zu ergänzen seien dabei einzig die rechtlichen Normen, unter die der Sachverhalt subsumiert werden solle und allenfalls Einzelaspekte des schon angeklagten Sachverhaltes (Akten S. 4015 ff., 4841.40).

6.4 Würdigung

6.4.1 Gemäss Art. 337 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden. Was die Abweichung von der in der Anklageschrift vorgenommenen rechtlichen Würdigung anbetrifft, kann es nur um eine rechtlich andere Würdigung des in der Anklage geschilderten Sachverhalts gehen, sofern deswegen die Anklageschrift nach wie vor den gesetzlichen Anforderungen entspricht, also beispielsweise um die Bewertung von in der Anklage geschilderten vier einfachen Diebstählen gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB. Andernfalls kommen die Regeln über die Änderung oder Erweiterung der Anklage gemäss Art. 333 StPO zum Zug (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 337 N 4 f.), wobei die diesbezügliche Zuständigkeit alleine beim Gericht (auch nicht bei der Verfahrensleitung) liegt (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, Rz. 1295 ff.).

6.4.2 Demgemäss ist für den vorliegenden Fall zu differenzieren: Sofern das Strafgericht den zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Parteien zu eröffnen, dass der angeklagte Sachverhalt auch unter dem Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 StGB zu prüfen sein werde, abgewiesen hat, liegt darin – unabhängig vom widersprüchlichen Verhalten der Staatsanwaltschaft – eine Verletzung von Art. 337 Abs. 2 StPO, zumal der entsprechende Antrag richtigerweise im Rahmen der Vorfragen (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO) gestellt wurde. Keine gesetzliche Stütze findet indes auch die Einreichung einer ergänzenden Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft: Das Immutabilitätsprinzip, mithin die Unabänderlichkeit der Anklageschrift, stellt einen zentralen Grundsatz des Strafprozesses dar. Änderungen oder Erweiterungen der Anklageschrift sind deshalb nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 333 StPO möglich. Da das Verfahren mit dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht rechtshängig wird und damit die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen, ist hierzu aber bloss das Gericht, folglich nicht die Staatsanwaltschaft, zuständig. Unabhängig davon, dass anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine neuen Beweise aufgetaucht sind, besteht aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts (Art. 333 StPO) entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Plicht des Gerichts, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Anklage zu ändern.

6.5 Rechtsfolgen

Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist darauf hinzuweisen, dass – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 12.6) – der Tatbestand des einfachen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist und sich die Frage nach einem qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB demgemäss gar nicht stellt. Insofern erübrigen sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen (insbesondere auch zur Frage des widersprüchlichen Verhaltens der Staatsanwaltschaft).

Fehlerhafte Spruchkörperbildung

7.1 Grundlagen

7.1.1 Hinsichtlich der in Antrag Ziff. 11 thematisierten Spruchkörperbildung des Straf- und Appellationsgerichts (Akten S. 4841.5 ff., 14 f., 16), ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1) verlangt, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, mithin die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. dazu BGE 136 I 207 E. 3.4). Mit Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen, andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (vgl. dazu BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

7.1.2 Diese Auffassung hat das Bundesgericht in den Entscheiden 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auch in Bezug auf die Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung explizit bestätigt. Es hält dort fest, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagierte, sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2).

7.1.3 Gleiches ergibt sich bereits aus dem erwähnten BGE 136 I 207, in welchem es ebenfalls um die Rüge einer verfassungs- bzw. konventionswidrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers ging. Das Bundesgericht hat in jenem Fall erwogen, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde, «ohne dass sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bezüglich der […] angerufenen Umstände etwas geändert hätte». Es hat dabei in aller Deutlichkeit festgehalten, dass die blosse Kenntnisnahme aktueller Rechtsauffassungen zu einer Frage nicht massgeblich sei für den Zeitpunkt, in dem die Frage aufgeworfen werden müsse. So hat es im genannten Fall erwogen, es möge zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin sich erst durch einen Aufsatz in einer Fachzeitschrift «der Verfassungswidrigkeit [...] bewusst geworden» sei. Doch sei dies unbehelflich, denn: «Die […] beanstandeten, die Gerichtsorganisation betreffenden Gesetzesnormen bestanden […] schon bei Klageeinreichung […]. Die Beschwerdeführerin hätte demnach die gerügte institutionelle Verfassungswidrigkeit seit Beginn des Verfahrens unverzüglich geltend machen können und müssen». Daran vermöge selbst ein früherer kantonaler Gerichtsentscheid nichts zu ändern, in welchem das Kassationsgericht Zürich die Auffassung vertreten habe, das Handelsgericht sei konventions- und verfassungsrechtlich zulässig. Wenn die Beschwerdeführerin an der Richtigkeit dieses Entscheides gezweifelt habe, so hätte sie ihre abweichende Auffassung sofort einbringen müssen. Indem sie bei Verfahrensbeginn nicht unverzüglich gehandelt, sondern erst nach längerem Zuwarten eine institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des Handelsgerichts beanstandet habe, habe sie die entsprechenden Rügen verwirkt und sei damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht im Entscheid 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 festgehalten, dass auch Rügen betreffend eine angeblich ungenügende gesetzliche Regelung der Besetzung des Spruchkörpers unmittelbar nach Kenntnisnahme der Besetzung des entsprechenden Spruchkörpers zu erfolgen haben. Eine nach Kenntnisnahme der Besetzung des Gerichts aufgrund der Vorladung vom 11. Juli 2017 erfolgte entsprechende Rüge in einer Replik vom 6. November 2017 wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Obergericht des Kantons Bern zu Recht als verspätet angesehen und nicht mehr behandelt (BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4).

7.2 Würdigung für den vorliegenden Fall

7.2.1 Im vorliegenden Fall war den Beschuldigten 1, 2 und 5 die Spruchkörperzusammensetzung des Strafgerichts Basel-Stadt spätestens am ersten Tag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. November 2017 bekannt. Er brachte zu jenem Zeitpunkt keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers respektive das entsprechende Verfahren vor, sondern rügte diesen Umstand erst anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht am 13. Juni 2022. Im Einklang mit der in den Entscheiden BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und 1B_429/2018 vom 29. November 2018 festgelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss daher die Berufung auf die mangelhafte Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts als verspätet bezeichnet werden.

7.2.2 Als verspätet anzusehen ist unter diesen Umständen auch die Geltendmachung der fehlerhaften Besetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. und 14. Juni 2022, zumal den Beschuldigten die Besetzung des Gerichts seit dem Versand der Vorladungen im Februar 2022 bekannt war (Akten S. 4499 ff.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine Verpflichtung der Bekanntgabe des Spruchkörpers im Voraus existiert (BGE 144 I 37 E. 2.3.3; BGer 6B_383/2018 E. 1.2.3) und es entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten 5 (Akten S. 4841.7) zudem gefestigter bundesgerichtlicher Praxis entspricht, dass selbst eine fehlerhafte Spruchkörperbesetzung zu keiner Nichtigkeit führt bzw. nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 35 E. 2, 140 II 141 E. 1.1; BGer 6B_383/2018 vom 15. November 2018 E. 1, 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1, 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1).

7.2.3 Nach dem Gesagten sind daher der Antrag Ziff. 11 und der entsprechende Eventualantrag abzuweisen. Es besteht daher auch keine Grundlage, den «schriftlichen Einsetzungsbeschluss» des Appellationsgerichts hinsichtlich der Spruchkörperbildung zu edieren (Akten S. 4841.6).

7.3 Mitwirkung von Appellationsrichterin lic. iur. Sara Lamm

7.3.1 Unter Bezugnahme auf vorstehend Erwogenes ist schliesslich auch die Kritik in Bezug auf die Mitwirkung von Appellationsrichterin lic. iur. Sara Lamm verspätet erfolgt (Akten S. 4841.5, 8 f.). Im Übrigen ist – wie hier – nicht selten, dass eine Richterin oder ein Richter während eines länger dauernden Verfahrens aus dem Amt ausscheidet und daher ersetzt werden muss. Dies kann indes nicht dazu führen, dass die beiden Zwischen-Entscheide vom 16. Mai 2019 und vom 6. November 2019, die noch unter der Mitwirkung von Appellationsrichterin lic. iur. Barbara Schneider erfolgt sind, nichtig oder anfechtbar wären, zumal beide Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind (in nachfolgender Erwägung wird indes ausgeführt, dass beide Entscheide auch in der aktuellen Besetzung des Berufungsgerichts in gleicher Weise ergehen bzw. ergangen wären). Eine Analogie zu Art. 335 Abs. 2 StPO – wie der Verteidiger des Beschuldigten 5 geltend macht (Akten S. 4841.8 f.) – ist aufgrund der Gesetzesmaterialien nicht angebracht. Demgemäss meint der Ausdruck «während der gesamten Hauptverhandlung» während der «Verhandlung, Beratung und Abstimmung» (Aus 29 mach 1, Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, Bericht der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bern 1997, S. 140, abrufbar unter: https://cutt.ly/sV5YyO9, zuletzt besucht am 9. Januar 2023, vgl. Fingerhuth/Gut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 335 StPO N 4). Nach dem Gesagten ist auch der Subeventualantrag, wonach die beiden Zwischen-Entscheide (aufgrund des Ausscheidens von lic. iur. Barbara Schneider bzw. der Mitwirkung von lic. iur. Sara Lamm) zu kassieren bzw. aufzuheben und über die beiden Fragen ein neuer Entscheid zu fällen sei, abzuweisen.

7.3.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die beiden Zwischen-Entscheide auch in der aktuellen Besetzung des Berufungsgerichts in gleicher Weise ergehen bzw. ergangen wären (womit hinsichtlich der entsprechenden Vorfrage [Akten S. 4841.5] gleichzeitig gesagt ist, dass sich Appellationsrichterin lic. iur. Sara Lamm auch mit in den für diese beiden Entscheide relevanten Aspekten auseinandergesetzt hat, wobei an sich keine Auskunftspflicht über Inhalt und Dauer der Fallvorbereitung einer Richterin oder eines Richters besteht). Was den Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 betreffend Eintreten auf die Berufung der Privatkläger 4-8 anbetrifft (Antrag Ziff. 10), wurde bloss vorgebracht, die Familie [...] habe das vorinstanzliche Urteil vom 27. November 2018 bereits am 29. November 2019 auf ihrer Website publiziert, wobei dieser Aspekt – obwohl der Beschuldigte 5 dies ausführlich dargelegt habe – im entsprechenden Zwischen-Entscheid keine Erwähnung gefunden habe (Akten S. 4841.9). Diesbezüglich ist auszuführen, dass im Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 darauf hingewiesen wurde, dass eine Eröffnung des Dispositivs in der gesetzlich vorgeschriebenen Form an die Privatkläger 4-8 nie stattgefunden habe, womit die Frist zur Berufungsanmeldung auch nicht ausgelöst worden sei (E. 3.3.3). Zudem wurde festgehalten, dass selbst wenn von einer fristauslösenden Zustellung ausgegangen würde, eine allfällige Säumnis der Privatkläger 4-8 in Bezug auf die formgültige Einreichung ihrer Berufungsanmeldung jedenfalls im Sinne einer Fristwiederherstellung gestützt auf Treu und Glauben zu heilen wäre (E. 3.4). Insofern ist die Veröffentlichung des Urteils auf der Homepage nicht von Bedeutung und wurde auf dieses Argument im Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 auch zu Recht nicht weiter eingegangen. Für weitergehende Ausführungen kann auf den entsprechenden Zwischen-Entscheid verwiesen werden. In Bezug auf den Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 (bei dem unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] bzw. des in dieser Bestimmung verlangten «nicht wiedergutzumachenden Nachteils» – anders als beim Zwischen-Entscheid betreffend Nichteintreten – effektiv nicht klar war, ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde eingetreten wäre, weshalb nachfolgend nochmals eingehend darauf einzugehen ist) kann integral auf Erwägung 10 dieses Urteils verwiesen werden. Auf die (Vor)Frage, wie das Zirkularverfahren konkret ausgestaltet ist (Akten S. 4841.5), wurde den Beschuldigten – obwohl die internen Abläufe am Gericht keiner Auskunftspflicht unterliegen und auch das Beratungsgeheimnis gilt – in der Berufungsverhandlung umfassend Auskunft erteilt. Auf die entsprechende Fundstelle im Verhandlungsprotokoll kann verwiesen werden (Akten S. 4841.17).

Erneute Ausstandsgesuche gegen die Verfahrensleiterin

8.1 Ausgangslage

Das erneute Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin steht zunächst in Zusammenhang mit der instruktionsrichterlichen Abweisung von Beweisantrag Ziff. 2. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hatte den Antrag mit der Begründung, die entsprechenden Videos seien zu den Akten genommen und den Parteien auf Verlangen zugestellt worden, eine Visionierung anlässlich der Hauptverhandlung verspreche indes keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb darauf in Anwendung von Art. 389 StPO zu verzichten sei (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag), abgelehnt. Die Beschuldigten 1 und 5 werfen der Verfahrensleiterin nun vor, sie habe die entsprechenden Videos gar nicht zur Kenntnis genommen bzw. gewürdigt, zumal zentrale Passagen der Videoanahänge A-G in [...] Sprache seien (für den Beleg inszenierter Realität [vgl. dazu nachfolgend E. 12.10] sei geltend gemacht worden, dass die Privatkläger 4 und 5 die Unkenntnis der [...] Sprache der unwissenden Protagonisten ihrer heimlichen Inszenierungen ausnützten, um auf [...] vor laufender Kamera Regieanweisungen geben zu können) und sie diese Sprache nicht spreche bzw. verstehe. Vor diesem Hintergrund gäbe es nur drei denkbare Varianten, warum die Anträge instruktionsrichterlich abgewiesen worden seien. 1) Die Instruktionsrichterin sei vom Argument der inszenierten Realität überzeugt. Allerdings wäre sie mit dieser Meinung noch alleine. Es frage sich, wie sichergestellt werden könne, dass auch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers ohne Übersetzung der beweisrelevanten Passagen zu dieser zutreffenden Meinung gelangen könnten? 2) Die Instruktionsrichterin habe sich die Videos gar nicht angeschaut und nicht bemerkt, dass zentrale Passagen in [...] Sprache seien. 3) Die Instruktionsrichterin habe für sich bereits einen Schuldspruch gefällt und wolle sich Entlastungsbeweise in einer ergebnisoffenen Weise gar nicht zu Gemüte führen und so verhindern, dass die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers diese in ergebnisoffener Weise würdigen könnten. Bei Variante 2 und 3 erwecke die Verfahrensleiterin daher den Anschein der Befangenheit und sie habe in den Ausstand zu treten (Akten S. 4841.10 f.).

8.2 Grundlagen

8.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterin ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sie sind verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson objektiv betrachtet Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterin tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 144 I 159 E. 4.3, 142 III 732 E. 4.2.2, 141 IV 178 E. 3.2.1). Mit früherem Mitwirken der Richterin in Angelegenheiten einer Partei allein lässt sich deren Befangenheit und damit eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK indes nicht begründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGer 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.1). Die Mitwirkung an verfahrensleitenden Entscheiden oder an Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, etwa die Vorprüfung der Anklage, die Anordnung von Beweisvorkehren bzw. die Abweisung von Beweisanträgen im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung aufgrund der Untersuchungsakten durch die Gerichtspräsidentin stellt nach der Rechtsprechung keine unzulässige Mehrfachbefassung dar, da prozessuale Anordnungen einem anderen Zweck dienen als der Entscheid in der Sache. Ausserdem können Beweisanträge im Hauptverfahren, in welchem das Gericht die Anträge unter anderen Vorzeichen beurteilen kann, erneut gestellt werden (BGE 131 I 113 E. 3.5, 116 Ia 135 E. 3b, 114 Ia 153 E. 3b/bb; BGer 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6, 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3; Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 33).

8.2.2 Die abgelehnte Gerichtsperson darf am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, grundsätzlich nicht selber mitwirken (BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa; BGer 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3). Dies ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird, insbesondere wenn das Ausstandsbegehren primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 114 Ia 278 E. 1; BGer 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3, 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5, 6B_66/2012 vom 10. April 2012 E. 1).

8.3 Würdigung

8.3.1 Die seitens der Beschuldigten 1 und 5 erhobenen Vorwürfe begründen offensichtlich keine Befangenheit der Instruktionsrichterin: Die zur Diskussion stehenden Videos befanden sich seit dem 10. November 2017 in den Akten (Akten S. 2405) bzw. wurden am 15. Mai 2018 mit der Berufungserklärung als Beilage 9 nochmals eingereicht (Akten S. 3518) und konnten demgemäss von allen Gerichtsmitgliedern im Rahmen ihrer Vorbereitung gesichtet werden. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die entsprechenden Videos zu den Akten genommen und wies «bloss» den Antrag ab, diese anlässlich der Berufungsverhandlung zu sichten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Instruktionsrichterin hätte verhindern wollen, dass die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers die Videos in ergebnisoffener Weise würdigen können. Dazu kommt, dass es für die Würdigung der Videos bzw. der Bewertung der geltend gemachten ([...] gesprochenen) Regieanweisungen keiner Fremdsprachenkenntnisse bedarf und auch das Video vom 20. März 2016 (vgl. dazu E. 10), an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls nicht gesichtet wurde und insofern «Waffengleichheit» bestand (eine Pflicht des Berufungsgerichts, die entsprechenden Videos im Rahmen der Hauptverhandlung zu visionieren, besteht mit Hinweis auf Art. 343 Abs. 3 StPO nicht [so aber Akten S. 4841.11 f.]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Videoanhänge A-G (die von der in die Berufungsverhandlung geladenen Dolmetscherin [...] ins Deutsche übersetzt wurden) als auch das Video vom 20. März 2016 anlässlich der Urteilsberatung gesichtet und eingehend thematisiert wurden. Auf die diesbezüglich vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 12.10).

8.3.2 Angesichts der offenkundigen Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs durfte die Verfahrensleiterin im Einklang mit vorzitierter Rechtsprechung selbst am Entscheid mitwirken.

8.4 Ergänzendes Ausstandsbegehren

Das im Anschluss an die mündliche Begründung der Verfahrensleiterin hinsichtlich der in der Berufungsverhandlung gestellten Beweis- und Verfahrensanträge bekräftigte Ausstandsbegehren wegen angeblich falschem Verständnis des Instituts der antizipierten Beweiswürdigung (im Zusammenhang mit Beweisantrag Ziff. 13 [Akten S. 4841.18 f., 23 f.]) ist insofern obsolet, als dass dem Begehren nachträglich im Wesentlichen entsprochen und der eingereichte Videozusammenschnitt (Akten S. 4829) vom [...] ins Deutsche übersetzt (Akten S. 4826 ff.) sowie anlässlich der Urteilsberatung visioniert und eingehend thematisiert wurde (dasselbe gilt im Übrigen für die vom Verteidiger der Beschuldigten 2 eingereichten Twitter- bzw. Instagram-Beiträge, welche ebenfalls von der Dolmetscherin übersetzt und zu den Akten genommen wurden [Akten S. 4823 ff., 4841.18, 23 f., 28]; vgl. zu den diesbezüglichen Implikationen E. 12.10), wobei sich die Verteidigung des Beschuldigten 5 mit diesem Vorgehen explizit einverstanden erklärte (Akten S. 4841.28). Es können daher offensichtlich keine einen Ausstand begründende Tatsachen vorliegen.

8.5 Gesamtwürdigung der Verfahrensleitung der Instruktionsrichterin

Auch wenn das in

casu zu beurteilende Gesuch bereits das dritte im vorliegenden Verfahren

gestellte Ausstandsbegehren (mitunter) gegen die Verfahrensleiterin darstellt,

lässt sich auch in einer Gesamtschau der Verfahrensleitung der

Instruktionsrichterin keine Befangenheit erkennen, zumal einerseits keine

prozessualen Fehler oder falschen materiellen Entscheide bzw. keine besonders

krassen oder wiederholten Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der

Richterinnenpflichten beurteilt werden müssten (BGE 141 IV 178 E. 3, 138 IV 142

  1. 2.3; BGer 1B_246/2020 und 1B_248/2020 vom 22. Dezember 2020
  2. 5.2.2, 4A_149/2018 vom 7. Mai 2018 E. 5.2, 5A_134/2011 vom 20. Mai

2011 E. 4.3). Andererseits ist der erste Ausstandsentscheid (DGS.2019.47

vom 22. Juli 2020) klaglos in Rechtskraft erwachsen und der Antrag um amtliche

Verteidigung im Verfahren DGS.2022.15 vom 3. Juni 2022 zufolge

Aussichtslosigkeit abgewiesen worden (E. 3.2). Dass auch das dritte

Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet ist, wurde soeben aufgezeigt

(vgl. dazu E. 8.3).

Verwertbarkeit diverser Beweismittel

9.1 Kritik der Beschuldigten/Ausgangslage

Die Beschuldigten bringen auch im Berufungsverfahren vor, es seien alle Beweise, welche in Verletzung von Gültigkeits- und Verwertungsregeln (insbesondere von Teilnahme- und Konfrontationsrechten) erhoben und zu den Akten produziert worden seien, aus den Akten zu entfernen, eventualiter unter Beachtung aller Gültigkeits- und Verwertungsregeln neu zu erheben (Akten S. 4125 ff., 4149 f., 4159 ff., 4191, 4205, 4212, 4736 f., 4748 ff., 4770, 4801 f., 4841.16, 29, 32, 42).

9.2 Aussagen der Privatkläger 4 und 5

9.2.1 Der in Ziff. 3 der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt stützt sich unter anderem auf die belastenden Aussagen der Privatkläger 4 und 5 ab (Akten S. 958 ff., 997 ff.). Letztere wurden sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Strafgericht nicht mit den Beschuldigten konfrontiert. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, haben die Beschuldigten als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren aber einen Anspruch darauf, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die Beschuldigten wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatten, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1).

9.2.2 Nachdem die Privatkläger 4 und 5 nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 2670) trotz ordentlicher Vorladung auch der Berufungsverhandlung fernblieben bzw. ein von ihrem Vertreter anlässlich der Berufungsverhandlung gestelltes Dispensationsgesuch seitens der Verfahrensleiterin bewilligt wurde (vgl. dazu schon E. 3.2) und alle Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch der Berufungsverhandlung entsprechende Anträge auf Konfrontation stellten (Akten S. 2670, 4841.15 f.), sind die Aussagen der Privatkläger 4 und 5 in ihren Einvernahmen vom 13. und 15. April 2016 (Akten S. 958 ff., 997 ff.) nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. Eine erneute Befragung unter Beachtung des Konfrontationsrechts der Beschuldigten entsprechend Beweisantrag Ziff. 5 fällt infolge Nichterscheinens der Privatkläger 4-8 ausser Betracht.

9.3 Aussagen der Beschuldigten

9.3.1 Die Rüge, es sei den Beschuldigten – obwohl bereits zu Beginn des Strafverfahrens ersichtlich gewesen sei, dass überjährige Strafen drohten – nicht von Beginn der Untersuchung an eine amtliche Verteidigung beigegeben worden (Akten S. 4125, 4149, 4191, 4737, 4747, 4769, 4801, 4841.15, 32 f., 42, 45), trifft zu, zumal bereits im Polizeirapport vom 20. März 2016 (Akten S. 889 ff.) und im Übrigen auch in den Eröffnungsverfügungen (Akten S. 660, 699, 708, 717, 726, 735, 744, 753, 762, 771) und den Ankündigungen des Abschlusses der Untersuchung vom 16. Januar 2017 (Akten S. 1562 f., 1565 f., 1568 f., 1571 f., 1574 f., 1577 f., 1616 f., 1619 ff., 1638 f.) unter anderem von Angriff, Freiheitsberaubung, Entführung sowie Raub die Rede ist und bereits die relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe zur Bestellung einer notwendigen Verteidigung genügt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 18). Kommt dazu, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Begründung betreffend Zulässigkeit einer ergänzenden Anklageschrift ausgeführt hat, der Vorwurf des qualifizierten, besonders gefährlichen Raubs sei schon in der Untersuchung Gegenstand der Ermittlungen gewesen (vgl. dazu E. 6.3.2). An der Notwendigkeit einer Verteidigung ändert nichts, dass sich die Staatsanwaltschaft bezüglich der Beschuldigten 2-6 und 9 von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 337 Abs. 3 StPO zufolge beantragter unterjähriger Freiheitsstrafen dispensieren lassen wollte und nur für die Beschuldigte 1 (die bereits per 19. Juli 2016 amtlich verteidigt war [Akten S. 168 f.]) eine überjährige Freiheitsstrafe beantragte (Akten S. 1756 f., 4243, 4841.40), zumal das Gericht zwar an den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung und die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Kommt dazu, dass in casu ein Dreiergericht, welches mit einer Spruchkompetenz von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgestattet ist (§ 79 Abs. 3 Ziff. 2 GOG), bestellt wurde.

9.3.2 Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Nach Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei (bei schweren Straftaten) informiert worden ist (lit. c). Dasselbe gilt bei polizeilichen Massnahmen mit hoher Eingriffsintensität wie beispielsweise bei vorläufiger Festnahme, Hausdurchsuchung und Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten (vgl. dazu Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 10b; Schmid/Jositsch, a.a.O., Rz. 1228).

9.3.3 In casu wurde dem Privatkläger 5 im Rahmen der Sachverhaltsermittlung auf der Polizeiwache Kannenfeld am 20. März 2016 ein Videoaufzeichnungsgerät inklusive Speicherkarte, mit welchem der streitgegenständliche Vorfall aufgezeichnet worden war, mittels dem Formular «Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung» abgenommen (Akten S. 897, 919). Daraus folgt im Einklang mit dem soeben Referierten, dass die Untersuchung spätestens zu diesem Zeitpunkt eröffnet war und die ohne anwaltliche Vertretung durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten 4 zur Person (Akten S. 57 f.) sowie zur Sache vom 3. Mai 2016 (Akten S. 1175 ff.), nicht verwertbar sind. Die übrigen Beschuldigten haben ihre Aussage in der Untersuchung konsequent verweigert (Akten S. 1141 ff., 1257 ff. [Beschuldigte 1; 3. Mai 2016 und 27. Juni 2016], 1155 ff. [Beschuldigte 2, 3. Mai 2016], 1162 ff. [Beschuldigte 3, 3. Mai 2016], 1186 ff. [Beschuldigter 5, 3. Mai 2016), 1196 ff. [Beschuldigte 6, 3. Mai 2016], 1269 ff. [Beschuldigte 7, 28. Juni 2016], 1284 ff. [Beschuldigter 9, 29. Juni 2016], 1302 ff. [Beschuldigter 10, 30. Juni 2016] und 1325 ff. [Beschuldigte 8, 6. September 2016], sodass aus der Unverwertbarkeit ihrer Einvernahmen ohnehin kein Beweisverlust resultiert.

9.3.4 Die in Art. 131 Abs. 3 StPO vorgesehene Rechtsfolge ist die Unverwertbarkeit der ohne notwendige Verteidigung erhobenen Beweise. Da die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren entgegen der Ansicht des Beschuldigten 4 auch unter Berücksichtigung ihres widersprüchlichen Verhaltens (vgl. dazu E. 6) grundsätzlich lege artis geführt hat, kann nicht von einem in einer Gesamtschau rechtsstaatlich nicht mehr haltbaren Strafverfahren gesprochen werden und ist Letzteres weder einzustellen noch an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, sodass der Haupt- und Eventualantrag des Beschuldigten 4 abzuweisen ist (Akten S. 4841.15, 29).

9.4 Aussagen Dritter in Polizeirapporten

9.4.1 Weiter wird wie bereits vor der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, die «in den Polizeirapporten festgehaltenen Aussagen von Dritten» seien unverwertbar, da den Beschuldigten und ihrer notwendigen Verteidigung keine Gelegenheit gegeben worden sei, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Strafverfolger könnten sich ihrer gesetzlichen Pflicht, die Teilnahmerechte der Beschuldigten zu berücksichtigen und Zeugen oder Auskunftspersonen auf ihre Aussageverweigerungsrechte hinzuweisen, nicht dadurch entledigen, dass sie sich auf Befragungen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens beschränkten. Informelle Befragungen im Ermittlungsverfahren müssten im Untersuchungsverfahren unter Wahrung der Formvorschriften und Parteirechte wiederholt werden, wenn sie zum Nachteil der beschuldigten Person verwertbar sein sollen. Dies sei vorliegend nicht gemacht worden. Damit habe die Vorinstanz Art. 142 und Art. 312 StPO verletzt, die garantieren sollten, dass alle Personalbeweise im Strafverfahren unter Wahrung der Formvorschriften von Art. 143 ff. StPO erbracht werden. Diese Formvorschriften enthielten insbesondere auch den Hinweis der einzuvernehmenden Personen auf ihre Pflichten und Rechte, was bei Zeugen insbesondere die Hinweise auf die Zeugnis- und Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB beinhalte. Unterbleibe diese Belehrung, sei die Beweiserhebung ungültig. In jedem Fall müsse die entsprechende Belehrung bereits bei der ersten Befragung durch die Polizei sichergestellt werden, ansonsten man die Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen riskiere (Akten S. 4126, 4150, 4161 f., 4802).

9.4.2 Vorliegend war die Polizei am 20. März 2016 kurz nach dem zur Diskussion stehenden Vorfall vor Ort. Die Familie [...] erhob gemäss Polizeirapport den Vorwurf, mit Gewalt aus «ihrer Wohnung» bugsiert und bestohlen worden zu sein. Bewohner der [...] standen – ohne als Beschuldigte bezeichnet zu werden – vor der Liegenschaft und gaben zu Protokoll, nicht zu wissen, was geschehen sei (Akten S. 889 ff.). Am 29. März 2016 wurde die Polizei erneut gerufen, wobei sich die Familie [...] und einige [...]bewohnende draussen verbal stritten, alle Beteiligten von Strafanzeigen aber nichts wissen wollten. Dabei machten drei Bewohnende der [...] gemäss Requisitionsbericht kurze Aussagen zum Geschehen (Akten S. 937 ff.).

9.4.3

9.4.3.1 Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte und damit um ein grundsätzlich zulässiges Beweismittel (Art. 12 lit. a, 15, 100 Abs. 1 lit. b und 139 Abs. 1 StPO; BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2017.22 vom 24. Oktober 2019 E. 3.2, SB.2016.131 vom 2. März 2018 E. 3.2; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Bei in Polizeirapporten protokollierten Feststellungen handelt es sich in der Regel nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dass die Verteidigungs- und Teilnahmerechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst. Indes dürfte dies in diesem frühen Verfahrensstadium zufolge fehlender Eröffnung eines staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens (Art. 309 Abs. 1 StPO) zum einen selten der Fall sein. Zum anderen dürften bei einer Erstbefragung gemäss bundesgerichtlicher Praxis zumeist hinreichende Gründe für einen Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gegeben sein (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 ff.; BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3, 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2).

9.4.3.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht (Akten S. 4249 f.), wird die Polizei bei einer Requisition an einen behaupteten Tatort gerufen und nimmt dort, insbesondere um die Rolle der Involvierten abzuklären, erste Abklärungen vor, um danach entscheiden zu können, ob im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung (Art. 1 Abs. 1 StPO) ein polizeiliches Ermittlungsverfahren zu eröffnen ist oder nicht. In der Regel weiss die Polizei zunächst nicht, was sich am behaupteten Tatort abgespielt hat und ob überhaupt strafrechtlich relevante Sachverhalte gegeben sein könnten. Zu diesem Zweck kann die Kantonspolizei – noch nicht im Anwendungsbereich der StPO – laut § 40 Abs. 1 des Basel-städtischen Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist. Eine Pflicht zur Aussage besteht, wenn damit eine Gefahr für Leib und Leben abgewendet werden kann. Die Person hat aber keine Auskunftspflicht, soweit sie beschuldigt ist oder ihr sonst ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. Sie ist darüber aufzuklären (§ 40 Abs. 2 PolG).

9.4.4

9.4.4.1 Was die Ausführungen der Privatkläger 4 und 5 zum angeklagten Sachverhalt im Polizeirapport vom 20. März 2016 anbetrifft (Akten S. 889 ff.), ist mit Verweis auf oben Erwogenes festzuhalten (vgl. dazu E. 9.2), dass diese Aussagen mangels Konfrontation nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind. Für den Sachverhalt relevante Aussagen Dritter werden im Rapport nicht erwähnt (tatrelevante eigene Beobachtungen der anwesenden Polizeibeamten werden ebenfalls nicht geschildert), sodass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Die dem Rapport angehängten Fotos des Tatorts sind indes selbstredend verwertbar (Akten S. 902 ff.).

9.4.4.2 Hinsichtlich des Requisitionsberichts vom 29. März 2016 ist in Erwägung zu ziehen, dass die zur Diskussion stehenden Aussagen von AC____ (auf diejenigen von AF____ und [...] wird nicht abgestellt) noch während den polizeilichen Vorermittlungen ergingen, weshalb nach dem vorstehend Erwogenen keine Belehrungspflicht bestand. Die Beschuldigten hatten in der Folge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit, AC____ zu den entsprechenden Depositionen zu befragen, haben indessen darauf verzichtet (Akten S. 2655 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung intervenierten die Beschuldigten auch nicht, als AC____ zufolge Rückzugs der Berufung hinsichtlich ihrer Person aus der Berufungsverhandlung entlassen wurde (Akten S. 4841.14). Die im Requisitionsbericht vom 29. März 2016 zitierte Aussage von AC____ (Akten S. 939) ist demnach verwertbar.

9.5 Ärztliche Zeugnisse

9.5.1 Die Familie [...] reichte mehrere Arztzeugnisse ein, wobei diejenigen von O____ und Q____ keinen Bezug auf die Entstehungsumstände der Verletzungen nehmen (Akten S. 925 ff.). Dass die Verletzungen der Privatkläger 4 bis 6 allerdings auf den Vorfall vom 20. März 2016 zurückzuführen sind, ergibt sich zum einen aus der zeitlichen Abfolge. So suchten die Eltern die Notfallstation des Universitätsspitals Basel einen Tag nach dem Vorfall vom 20. März 2016 auf bzw. stellten sich mit ihrem Sohn R____ einen Tag später im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) vor (Akten S. 927, 931). Zum anderen werden die Verletzungen durch objektive Beweismittel (Fotodokumentation der Notfallstation sowie der Polizei) untermauert (Akten S. 907 f., 928 ff., 1829) und korrespondieren ohne weiteres mit dem auf dem Video (vgl. zur Verwertbarkeit des Videos E. 10) zu Beobachtenden.

9.5.2 Die Verfasser der einzelnen Zeugnisse, mithin dafür kompetente Ärzte, belasten die Beschuldigten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt nicht. Sie halten in ihren Berichten bloss fest, dass sie die Privatkläger 4-6 untersucht haben bzw. welche Diagnosen sie stellen. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten beruht deren Inhalt nicht «weitgehend auf Aussagen der Beschuldigten» (Akten S. 4126, 4149 f., 4160, 4801), sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Privatkläger 4-8 damit zu konfrontieren wären. Ein Teilnahmerecht der Beschuldigten bei der ärztlichen Untersuchung besteht bzw. bestand offensichtlich nicht.

9.5.3 Zudem erhellt auch nicht, welche weiteren Wahrnehmungen (neben der Diagnose und der Tatsache der stattgefundenen Untersuchung) von den Ärzten im Rahmen einer Einvernahme in Erfahrung zu bringen wären, da sich diese bei ihren mündlichen Aussagen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen werden stützen müssen (Bürgisser, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 195 StPO N 2; so wohl auch Hansjakob, in: forumpoenale 5/2011, S. 299, 306). Darüber hinaus ist nicht einzusehen, inwiefern die Notwendigkeit bestünde, die Zeugnisse in Zweifel ziehen und den einer gesetzlichen Wahrheitspflicht (Art. 318 StGB) unterstehenden Ärzten Fragen zu stellen wären, zumal es für die Beschuldigten als medizinische Laien ohnehin kaum möglich wäre, die von den Verfassern abgeleiteten medizinischen Expertisen im Sinne des Konfrontationsrechts auf die Probe zu stellen. Medizinische Dossiers wie sie hier vorliegen, sind damit dem Zweck einer Konfrontation nicht zugänglich und es ist nicht erforderlich, deren Verfasser als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einzuvernehmen. Die zu den Akten genommenen medizinischen Dossiers unterliegen vielmehr der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. dazu schon AGE SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 E. 15.3.4, SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 3).

9.6 E-Mails von AG____, AH____ und AC____

9.6.1 Die Privatkläger 4 und 5 haben im Laufe des Strafverfahrens darüber hinaus E-Mails von AG____, AH____ und AC____ bei der Staatsanwaltschaft eingereicht (Akten S. 1134 ff., 1138, 2612). Da es sich dabei nicht um Aussagen bzw. E-Mails der Privatkläger 4-8 handelt, leuchtet zum vornherein nicht ein, weshalb Letztere damit zu konfrontieren wären. Teilnahmerechte daran bestehen bzw. bestanden offensichtlich nicht. Kommt dazu, dass die E-Mails von AG____ und AC____ vor dem Vorfall vom 20. März 2016 erstellt wurden und insofern ohnehin keine Teilnahmerechte bestehen können. Wie das Strafgericht darüber hinaus zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 33), handelt es sich bei den E-Mails von AG____ und AH____ nicht um belastende Äusserungen von Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Vielmehr werden durch sie die Gesamtumstände der Unterbringung der Familie [...] in Basel näher beleuchtet. Ein direkter Bezug zum angeklagten Sachverhalt besteht nicht. Kommt dazu, dass die Beschuldigten die Befragung dieser Personen nie ausdrücklich beantragt haben, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen ist (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3).

9.6.2 Demgegenüber ist das von AC____ verfasste E-Mail vom 10. März 2016 tatsächlich belastend. Indes waren nicht die Privatkläger 4-8 die Urheber, sondern eben AC____, weshalb sie im Vorverfahren (als sie noch als Mitbeschuldigte galt) auch mit dessen Inhalt konfrontiert wurde, ihre Aussage aber auch diesbezüglich verweigerte (Akten S. 1325 ff.). Die Beschuldigten hatten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit, AC____ zum zur Diskussion stehenden E-Mail zu befragen, haben indessen darauf verzichtet (Akten S. 2655 f.), wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass die Konfrontation mit einer nicht zur Wahrheit verpflichteten Beschuldigten ohnehin schwierig erscheint. Anlässlich der Berufungsverhandlung intervenierten die Beschuldigten auch nicht, als AC____ zufolge Rückzugs der Berufung hinsichtlich ihrer Person aus der Berufungsverhandlung entlassen wurde (Akten S. 4841.14). Dass die entsprechenden E-Mails tatsächlich von AG____, AH____ und AC____ verfasst wurden, steht mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 34) ausser Frage. Die besagten E-Mails sind somit entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4159 ff., 4801) verwertbar und haben in den Akten zu verbleiben (Art. 192 Abs. 2 StPO). Sie unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).

9.7 E-Mails der Privatklägerschaft 4-8

Schliesslich wurden von der Familie [...] E-Mails verfasst, welche auf die Täterschaft vom 20. März 2016 hinweisen (Akten S. 1067 ff., 1207 ff.). Diese Hinweise sind als Anzeigen im Sinne von Art. 301 StPO zu qualifizieren und haben – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 35) – keinen eigenständigen Beweiswert, zumal sie kein eigentliches Beweismittel darstellen und sich aus dem blossen Umstand, dass eine Strafanzeige erstattet wurde, neben der möglichen Anfrage, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde (Art. 301 Abs. 2 StPO), keine weiteren Ansprüche ableiten lassen (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 12; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 17). Die den diversen E-Mails angehängten Fotos der beanzeigten Täterschaft sind indes nicht als Beweismittel verwertbar, da davon auszugehen ist, dass diese heimlich und ohne Einwilligung in der Öffentlichkeit aufgenommen worden sind (vgl. zur divergierenden Situation im Dachstock an der [...] E. 10).

  1. Verwertbarkeit des von den Privatklägern 4-8 erstellten Videos

10.1 Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019

Das Berufungsgericht hat betreffend die Verwertbarkeit des Videos, welches von den Privatklägern 4-8 vom zur Diskussion stehenden Vorfall vom 20. März 2016 erstellt worden ist, im Einverständnis der Parteien und in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung (vgl. zu den prozessualen Aspekten die ausführliche Erwägung 1 des besagten Entscheids) mit Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 Folgendes erwogen:

«2.

2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich vorliegender Zwischen-Entscheid einzig mit dem auf einem Memory-Stick gespeicherten Video vom 20. März 2016, auf welchem der zur Diskussion stehende Vorfall desselben Tages dokumentiert ist, auseinandersetzt (Akten S. 1758 bzw. 1759). Wie eine Nachfrage der Verfahrensleiterin (Verfügung vom 26. September 2019) bei der Staatsanwaltschaft ergeben hat, handelt es sich hierbei um eine vollständige Kopie der betreffenden, mit dem Aufzeichnungsgerät der Privatkläger 4-8 erstellten Aufnahme.

2.2 Entgegen den Anträgen der Verteidigungen ist es unumgänglich, den Inhalt der zur Diskussion stehenden Videoaufzeichnung bereits bei der Prüfung der Frage der Verwertbarkeit zu sichten. Eine vollständige Auseinandersetzung mit unter anderem der (mutmasslichen) Einwilligung der Beschuldigten (vgl. dazu E. 5.5) bzw. mit den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten (vgl. dazu E. 5.7, 6.3) kann nur dann stattfinden, wenn das Video vollständig visualisiert worden ist.

[...]

4.1 Die Grundsätze der strafprozessualen Beweiserhebung und Beweisverwertung sind in den Art. 139-141 StPO geregelt. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Art. 140 StPO zählt verbotene Beweiserhebungsmethoden auf. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit respektive Unverwertbarkeit von durch die Strafbehörden rechtswidrig erlangten Beweisen.

4.2 Private werden in diesen Bestimmungen nicht erwähnt. Es besteht jedoch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) kein Beweissammlungsmonopol des Staates, sodass grundsätzlich auch Private Beweise sammeln können. Sie müssen sich dabei jedoch an die Rechtsordnung halten. Erfolgt die Beweiserhebung in strafbarer oder sonst rechtswidriger Weise, dürfen die Strafbehörden – da diese Frage gesetzlich nicht explizit geregelt ist – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beweise nur unter besonderen Bedingungen verwerten, nämlich dann, wenn sie das fragliche Beweismittel selbst rechtmässig hätten erlangen können und wenn kumulativ eine Interessenabwägung für die Verwertung des Beweismittels spricht. Dies hat das Bundesgericht in einem erst kürzlich ergangenen Entscheid rekapituliert (BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1; vgl. dazu auch BGer 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1, 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; AGE SB.2017.65 vom 11. April 2018 E. 2; Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 40c; Maeder, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in: AJP 2018 S. 155, 159).

5.1 Nach dem soeben Referierten ist zunächst zu fragen, ob die von den Privatklägern 4-8 angefertigten Videoaufnahmen rechtmässig erstellt worden sind. Hierzu sind neben strafrechtlichen (vgl. E. 5.2-5.6) auch zivil- bzw. datenschutzrechtliche Überlegungen (vgl. E. 5.7) miteinzubeziehen.

5.2

5.2.1 Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 179quater Var. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).

5.2.2 Der Tatbestand will den Geheim- bzw. Privatbereich des Bespitzelten schützen (Ramel/Vogelsang, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 179quater StGB N 7). Der Begriff des Privatbereichs geht vom Postulat aus, dass jedermann eine Zone zur Verfügung haben muss, innerhalb welcher er sich frei bewegen und betätigen kann, ohne dabei von anderen Personen als seinen Hausgenossen und Gästen beobachtet zu werden. Der Privatbereich umfasst diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, zum Beispiel das Wohnen, das Arbeiten, das gemeinschaftliche Besprechen von Tagesereignissen, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach Art der Lebensbetätigung wechseln kann (BGE 118 IV 41 E. 4; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage, Zürich 2018, S. 432; Ramel/Vogelsang, a.a.O., Art. 179quater StGB N 11; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 179quater N 4).

5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass bis heute kein Strafantrag (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BGer 6B_719/2018 vom 25. September 2019 E. 1.5) der Beschuldigten bei den Strafbehörden eingegangen ist, weshalb das entsprechende Delikt nicht verfolgt werden kann. Da ein rechtsgültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung darstellt (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 329 N 10; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 329 N 4), können die Privatkläger 4-8 – sofern ihr Verhalten den Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllen würde – strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es stellt seitens der Beschuldigten ein unzulässiges bzw. widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar (Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), zunächst auf einen Strafantrag zu verzichten und damit ihr Desinteresse an einem Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs zum Ausdruck zu bringen und sich zu einem späteren Zeitpunkt auf eben diese Strafbarkeit zu berufen.

5.4

5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatkläger 4-8 auf Vermittlung von AG____, dem Direktor von [...] Zürich, im April 2015 in die Häuser des „[...]“ nach Basel gezogen und dort zunächst mit Willen der Community im Dachstock an der [...] untergebracht worden sind (Akten S. 1134 ff., 1242 ff., 2302 ff., 3507; das Strafgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die E-Mails von AG____ und AH____ verwertbar sind [da es sich dabei nicht um belastende, schriftliche Äusserungen von Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK handelt] und diese auch die Verfasser der entsprechenden Nachrichten sind [vorinstanzliches Urteil S. 33 f.]). Offenbar war beabsichtigt, dass die Familie [...] in der Schweiz ein Asylgesuch stellt. Obwohl die Privatkläger 4-8 denn auch kurzzeitig in einem Asylzentrum untergebracht waren, blieben sie in der Folge unentgeltlich an [...] wohnhaft und weigerten sich fortan, dort wieder auszuziehen, was die [...]-Community – neben der anscheinend an den Tag gelegten Rücksichtslosigkeit – verärgerte. Es folgten im Vorfeld des zur Diskussion stehenden Vorfalls offenbar einige Unstimmigkeiten und am 10. März 2016 ein E-Mail [von AC____] im Namen der [...]-Community an die Privatkläger 4-8 (Akten S. 1135) mit folgendem Inhalt (betreffend die Verwertbarkeit hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass das entsprechende E-Mail nicht von der Familie [...] verfasst wurde und die Beschuldigten diesbezüglich nicht mit den Privatklägern 4-8 konfrontiert werden mussten. Die Beschuldigte 8 hatte die Möglichkeit, sich dazu zu äussern [Akten S. 1325 ff.]. Dass AC____ die Verfasserin des E-Mail ist, hat das Strafgericht zu Recht bejaht [vgl. vorinstanzliches Urteil S. 33 ff.]):

„Obviously, you dont give a shit at all, about the other people who have to live with you. You wake them up with your cooking actions and loud voices in the middle oft he night, at totally ignore them, when they ask you to stop. […] Just because they try to be nice, it does not mean that you have to disrespect them. […] We told you two months ago that you have to leave. Loud and clear. So which part in „fuck off“ do you not understand? […] You are destroying our community in the house. I brought you here, expecting some intelligent people who understand minimal rules of respect. But obviously you don’t know that people dont shit where they eat. […] And instead of looking for a new plate you have nothing better to do than bringing more people here, who are not welco-me! […] We will discuss an ultimatum this Sunday at the [...] Meeting. If you dont go very soon, you will be thrown out by force. […] Just go. And I mean NOW. Just go. End of discussion.“

5.4.2 Die Vereinbarung zwischen der [...]-Community und den Privatklägern 4-8 hatte nach dem Gesagten (zunächst zumindest für einen beschränkten Zeitraum) die unentgeltliche Nutzung von Wohnraum zum Gegenstand. Die Übereinkunft ist damit nicht als Mietvertrag, sondern als Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu qualifizieren (Schärer/Maurenbrecher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 305 OR N 3; Higi, in: Zürcher Kommentar, 2003, Vorbemerkungen zu Art. 305-311 N 43). Vor dem Hintergrund des zitierten E-Mails vom 10. März 2016 dürfte unabhängig von der Vertragsqualifikation unbestritten sein, dass der entsprechende Vertrag bzw. die entsprechende Vereinbarung nach dem Willen der [...]-Community beendet werden sollte. Ob für dessen Vollzug die Kündigungsvorschriften des Mietrechts analog hätten angewendet werden müssen (so ZivGer TI, in: mp 3/87 S. 64 ff.) oder ob die vertragliche bzw. obligatorische Rückgabeverpflichtung über den „gewöhnlichen“ Vollstreckungsweg gemäss Art. 335 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) durchzusetzen gewesen wäre, kann offenbleiben. Gewiss ist, dass eine Zwangsräumung als Akt der Selbstjustiz ein unzulässiges bzw. rechtswidriges Mittel darstellte.

5.4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 186 StGB beginnt das Hausrecht mit dem Einzug des Mieters oder des Pächters (sowie analog des Entleihers [vgl. Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., Art. 305 OR N 3; Higi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 305-311 N 11 f.) und endet mit dessen Auszug. Wer nach Ablauf des Miet- oder Gebrauchsleihe-Vertrags die Wohnung nicht räumt, behält die tatsächliche Verfügungsmacht bis zum Ausziehen bei und begeht deshalb keinen Hausfriedensbruch. Das gilt allerdings nur, wenn die Räumlichkeiten anfänglich rechtmässig in Besitz genommen wurden (BGE 112 IV 31 E. 3c S. 34; BGer 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 6 N 14; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 186 N 7).

5.4.4 Aus dem zum Sachverhalt Referierten erhellt, dass die Privatkläger 4-8 mit Abschluss des Gebrauchsleihe-Vertrags zunächst mit Willen der Community und damit rechtmässig ein Hausrecht an den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten an der [...] in Basel erwarben. Dass die Räumlichkeiten im Dachstock an der [...] in Basel von allen bewohnt werden durften, hat das Strafgericht mit überzeugender Begründung widerlegt (vorinstanzliches Urteil S. 38) und ergibt sich auch aus den nach dem Vorfall durch die Polizei erstellten Fotografien (Akten S. 902 ff.). Darüber hinaus wird in der Berufungserklärung des Beschuldigten 5 ausgeführt, die Mieterschaft der [...] habe auf den als Dachstock genutzten und von der Privatklägerschaft in Beschlag genommenen Gemeinschaftsraum verzichten müssen, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Dachstock an der [...] von allen bewohnt werden durfte. Dasselbe geht aus den Aussagen des vor erster Instanz vorsorglich als Zeugen befragten AI____, wonach die Familie im Estrich gewohnt habe, hervor (Akten S. 2303). Dass die Familie [...] trotz Aufforderung der [...]-Community die entsprechende Liegenschaft nicht verliess, ist zwar unschön, macht den Zustand – wie gesehen – im Sinne von Art. 186 StGB aber nicht rechtswidrig.

5.4.5 Es ist zwar im Einklang mit dem Gutachten AE____ nicht auszuschliessen, dass der Schutzbereich des Art. 179quater StGB nicht nur die Einblicknahme durch ausserhalb der Räumlichkeit stehende Dritte erfasst. So könnte es beispielsweise strafbar sein, wenn der Gastgeber seine Gäste ohne deren Einwilligung während eines Besuchs heimlich filmt. Dies kann indes nur dann Geltung beanspruchen, wenn sich der Dritte – wie bei einem Besuch – rechtmässig in der von Art. 186 StGB geschützten Sphäre befindet. Solches ist vorliegend gerade nicht der Fall, sodass die unrechtmässig in den Privatbereich der Privatkläger 4-8 eingedrungenen Beschuldigten nicht vom Schutzbereich des Art. 179quater StGB erfasst sein können.

5.4.6 Einige Verteidiger wendeten vor erster Instanz ein, die [...] seien durch die Familie [...] getäuscht worden, da diese von Anfang an nie die Absicht gehabt hätte, nach Ablauf der vereinbarten Zeit den Dachstock zu verlassen. Diese Täuschung habe die Nichtigkeit eines allfälligen Vertrages zur Folge (Akten S. 2693, 2701, 2710, 2719).

Neben dem Faktum, dass ein auf Täuschung beruhender Vertrag gemäss Art. 28 bzw. Art. 31 OR nicht nichtig, sondern vielmehr anfechtbar ist (was indes nicht erfolgt ist), ist davon auszugehen, dass das Verbleiben der Familie nach Ablauf des zunächst vereinbarten Zeitraums (wohl bis zur Stellung eines Asylantrags) durch die Community akzeptiert wurde, zumal das jüngste Kind, T____ am [...] 2015 geboren wurde (Akten S. 313). Es erscheint doch höchst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigten die Familie bereits in den Folgemonaten der Geburt auf die Strasse stellen wollten. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Community nach der Geburt von T____ das vorläufige Verbleiben der Familie im Dachstock hingenommen hat. So zeigen auch die E-Mails, welche die Familie – selbst nach ihrem unfreiwilligen Verlassen der [...] noch – von der Community erhielt, dass Letztere die Familie in den E-Mail-Verteiler und damit auch in ihre Gemeinschaft aufgenommen hatten (Akten S. 1137 f., 1140, 1207 f., 1226). Aus der anfänglich dem Anschein nach befristeten, wurde demnach jedenfalls in ihrem Verlauf eine unbefristete Gebrauchsleihe.

5.5 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass durch die Videoaufzeichnung der durch Art. 179quater StGB geschützte Privatbereich tangiert worden wäre, ist von einer Einwilligung, für welche das Gesetz keine Formvorschriften aufstellt und deshalb auch stillschweigend bzw. konkludent erfolgen kann (BGE 98 IV 217 E. 2 S. 218 f.; Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 22; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 321 N 28; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 599) der Beschuldigten auszugehen: Auf der rund 17-minütigen Videoaufnahme ist zu sehen, wie mindestens zwölf Personen den Dachstock der [...] betreten, wobei die Privatklägerin 4 diesen ein i-Pad direkt entgegenhält. Dabei sind die meisten Personen vermummt, haben eine Kapuze oder einen Motorradhelm an. Sie nehmen gezielt Aufzeichnungsgeräte mit (Abspielzeit 07:58, ein Mann ruft: „Tablet, tablet“; Abspielzeit 08:40, ein Mann ruft: “Take the tablet“; Abspielzeit 09:35, ein Mann trägt ein Tablet mit roter Hülle davon). Wer derart ausgerüstet eine Räumlichkeit betritt und dort gezielt nach Aufzeichnungsgeräten sucht, der rechnet – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 39) – damit, dass er bzw. sie mit einem Aufnahmegerät beobachtet wird. Darüber hinaus machen die Beschuldigten geltend, sie seien Teil eines Films bzw. in ein Kunstprojekt hineingezogen worden (vgl. unter anderem Akten S. 2700, 2705 f., 2710, 2722 ff., 2730), sodass ihnen bereits zum Zeitpunkt des Vorfalls (vgl. dazu schon E. 5.4.6) bewusst sein musste, dass sie gefilmt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht anders als von einem konkludenten Einverständnis der Beschuldigten ausgegangen werden, sodass Art. 179quater StGB auch aus diesem Grund nicht anwendbar ist.

5.6 Bezüglich des ebenfalls zur Diskussion gestellten Tatbestands von Art. 179ter Var. 1 StGB, ist zwar zu konstatieren, dass der entsprechende Tatbestand durch die von den Privatklägern 4-8 erstellten Filmaufnahmen erfüllt sein dürfte. Indes fehlt auch hier ein entsprechender Strafantrag (vgl. schon E. 5.3) und ist ebenfalls von einer wirksamen (konkludenten) Einwilligung durch die Beschuldigten auszugehen (vgl. schon E. 5.5).

5.7

5.7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Familie [...] mit der Videoaufzeichnung dem privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz zuwidergehandelt hat. Das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ ist eine Unterart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäss Art. 28 ZGB. Grundsätzlich darf niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Fotografie, Film oder ähnliche Verfahren (vgl. dazu im Detail BGE 127 III 481 E. 3 a/aa S. 492; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 11 N 21). Die Einwilligung der aufgenommenen Personen bzw. ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der Aufnahme schliesst eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung indes aus (BGE 136 II 508 E. 6.3.2 S. 523 f.; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., § 11 N 22).

5.7.2 Letzteres gilt auch für die bezüglich der Bearbeitung von Personendaten geltenden Regeln des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), die das Recht der Persönlichkeit des Zivilgesetzbuches ergänzen und konkretisieren (Art. 13 Abs. 1 DSG; Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 458 Ziff. 221.3; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., § 11 N 18). Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der (potentiell) verletzten Person vorzunehmen (Wermelinger, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Bern 2015, Art. 13 N 2; vgl. dazu auch BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.3).

5.7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigten auf dem zur Diskussion stehenden Video nicht in besonders sensiblen Lebensbereichen beobachtet wurden und teilweise vermummt und mit Motorrad-Helmen ausgerüstet waren, sodass ihre Identifikation ohne Zusatzwissen nur schwer möglich ist. Zudem beschränkte sich die Videoaufzeichnung auf den von den Privatklägern 4-8 bewohnten Dachstock. Ob damit überhaupt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt, kann offen gelassen werden, zumal die Beschuldigten konkludent in die Videoaufnahmen eingewilligt haben (vgl. E. 5.5). Darüber hinaus ist das Interesse der Privatkläger 4-8 daran, eine potentielle Straftat aufzuzeichnen und dadurch die Strafverfolgung der fehlbaren Personen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, gewichtiger als dasjenige der Beschuldigten bei einer als Akt der Selbstjustiz rechtswidrig durchgeführten Zwangsräumung nicht gefilmt zu werden. Damit schliesst auch das überwiegende öffentliche Interesse eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung aus (zum Gesamten auch E. 6.3).

5.8 Insgesamt ist festzustellen, dass die zur Diskussion stehende Videoaufnahme (durch Private) rechtmässig erstellt wurde und daher im Strafverfahren verwertet werden darf.

6.1 Unter Umständen kann auch eine rechtswidrig erstellte private Videoaufzeichnung – wovon vorliegend nach dem soeben Referierten nicht auszugehen ist – in einem Strafverfahren verwertet werden. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Strafbehörden dieses Beweismittel selbst rechtmässig hätten erlangen können (vgl. nachfolgend E. 6.2) und kumulativ dazu eine Interessenabwägung (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3) für dessen Verwertung spricht (BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1, 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4, 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4).

6.2

6.2.1 Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte – namentlich Videokameras – verwenden, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen bzw. um Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen (Art. 280 lit. a und b StPO). Sie kann Videoüberwachungen unter anderem dann einsetzen, wenn der dringende Verdacht besteht, es sei eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO begangen worden (Art. 269 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 281 Abs. 4 StPO). Der dringende Tatverdacht kann sich sowohl auf bereits begangene als auch auf noch im Gang sich befindliche Straftaten beziehen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 269 N 6; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 269 N 20). Es kann nicht entscheidend sein, ob die Behörden im Moment der privaten Beweiserlangung bereits Kenntnis von diesen Straftaten hatten. Zentral ist vielmehr, ob sie das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (BGer 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3, 6B_983/2013 bzw. 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3; vgl. auch Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, Diss. Zürich, 2008, S. 314 ff.).

6.2.2 Im vorliegenden Fall forderte die Beschuldigte 8 die Privatkläger 4-8 im Namen der [...]-Community am 10. März 2016 unmissverständlich dazu auf, den Wohnraum im Dachgeschoss an der [...] in Basel zu verlassen. Das in englischer Sprache verfasste E-Mail hat – wie bereits zitiert (vgl. E. 5.4.1) – folgenden Wortlaut:

„Obviously, you dont give a shit at all, about the other people who have to live with you. You wake them up with your cooking actions and loud voices in the middle oft he night, at totally ignore them, when they ask you to stop. […] Just because they try to be nice, it does not mean that you have to disrespect them. […] We told you two months ago that you have to leave. Loud and clear. So which part in „fuck off“ do you not understand? […] You are destroying our community in the house. I brought you here, expecting some intelligent people who understand minimal rules of respect. But obviously you don’t know that people dont shit where they eat. […] And instead of looking for a new plate you have nothing better to do than bringing more people here, who are not welco-me! […] We will discuss an ultimatum this Sunday at the [...] Meeting. If you dont go very soon, you will be thrown out by force. […] Just go. And I mean NOW. Just go. End of discussion.“

6.2.3 Aus dem E-Mail ergibt sich, dass seitens der Community offenbar nie die Absicht bestand, die Privatkläger 4-8 auf zivilrechtlichem Weg aus den Räumen an der [...] ausweisen zu lassen. Dadurch versuchten die Beschuldigten die Privatkläger 4-8 als Akt der Selbstjustiz in Beschränkung von deren Handlungsfreiheit und gegen deren Willen aus der Wohnung zu „entfernen“. Damit bestand vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall vom 20. März 2016 der dringende Verdacht auf Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (zum Nachteil der Privatkläger 4-8). Die schriftlich verfasste Drohung (Art. 180 StGB; vgl. dazu Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 180 N 2 f.; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12 ff.), man werde zur Räumung der Wohnung nötigenfalls Gewalt anwenden, war nach den gesamten Umständen geeignet, ein vernünftiges Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal die Mitglieder der Community in zahlenmässig deutlicher Überlegenheit standen und die [...] neben den Eltern auch aus den der nicht näher definierten Gewalt hilflos ausgelieferten Klein- bzw. Kleinstkindern bestand.

6.2.4 Hätten die Privatkläger 4-8 schon im Anschluss an die E-Mail vom 10. März 2016 Strafanzeige bzw. Strafantrag wegen Nötigung respektive Drohung erstattet, wären die Strafverfolgungsbehörden dazumals infolge dringenden Tatverdachts hinsichtlich zweier Katalogtaten gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO zur betreffenden Beweiserhebung befugt gewesen. Dass in der zur Diskussion stehenden Videosequenz auch noch das mutmassliche, schwererwiegende Delikt der Freiheitsberaubung sichtbar wurde, schadet insofern nicht, als diese Erkenntnis im Sinne eines Zufallsfunds (Art. 278 Abs. 1 StPO) ebenfalls verwertbar ist, zumal unstreitig ist, dass die Videoüberwachung auch für das Delikt der Freiheitsberaubung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO).

6.2.5 Das vom Bundesgericht in den referierten Entscheiden skizzierte Vorgehen ist naturgemäss recht abstrakt. Es sind indes nur solche gesetzlichen Erfordernisse in die Prüfung miteinzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern. Betreffend den Subsidiaritätsgrundsatz (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) müssen demgemäss keine Erwägungen angestellt werden (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1, 1B_265/2012 vom 21. August 2012 E. 2.3.1; Schmid, Nr. 1 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 8. Februar 2016 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und A. – 6B_786/2015, in: forumpoenale 1/2017, S. 1 ff., 4).

6.2.6 Es stellt sich indes zusätzlich die Frage, ob die Schwere der Straftat die Videoüberwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzung berücksichtigt, dass der Katalog nach Art. 269 Abs. 2 StPO auch weniger schwerwiegende Straftaten erfasst (etwa Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug mit nicht sehr hohen Deliktsbeträgen), die den schweren Eingriff der Überwachungsmassnahme nicht rechtfertigen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 269 N 8).

Diesbezüglich ist zunächst zu betonen, dass Nötigung bzw. Drohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden kann und deshalb als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB zu bezeichnen ist. Die beiden Delikte können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiges Rechtsgut, nämlich die Sicherheitslage einer Person, erheblich beeinträchtigen und sogar die Anordnung von Präventivhaft begründen (BGer 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 4.4, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Zudem ist die Intensität des Grundrechtseingriffs bei einer Videoüberwachung als vergleichsweise gering einzustufen. So stellen beispielsweise Antennensuchläufe im Rahmen von Rasterfahndungen gegen noch unbekannte Täterschaft, wo Telefonie-Randdaten von zunächst unbestimmt vielen (möglicherweise sehr vielen) Teilnehmern erfasst werden (vgl. dazu BGE 137 IV 340 E. 5.6 S. 348 f.), einen deutlich erheblicheren Eingriff dar. Darüber hinaus fusst der Tatverdacht nicht auf Aussagen vom Hörensagen, sondern vielmehr auf einem schriftlich verfassten E-Mail, in welchem den Privatklägern 4-8 unmissverständlich klar gemacht wird, was sie zu erwarten haben, sollten sie den fraglichen Wohnraum nicht bald verlassen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Tatverdacht ausserordentlich dringend ist und auch die Schwere der Straftat die Videoüberwachung rechtfertigt.

6.3

6.3.1 Im Weiteren muss auch eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt, für die Verwertbarkeit der zur Diskussion stehenden Videoaufnahmen sprechen (BGer 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4, 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Hierbei sind der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu neuestens BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.3).

6.3.2 Mit der zur Diskussion stehenden Videoaufnahme wurde (hypothetisch) in das Grundecht der Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieser Eingriff wiegt indes (wenn überhaupt einer vorliegen sollte) – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.7) – nicht schwer und das Interesse der Privatkläger 4-8 daran, eine potentielle Straftat aufzuzeichnen und dadurch die Strafverfolgung der fehlbaren Personen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, erscheint gewichtiger als dasjenige der Beschuldigten, bei einer als Akt der Selbstjustiz rechtswidrig durchgeführten Zwangsräumung nicht gefilmt zu werden. Hinsichtlich des Anspruchs der Beschuldigten auf ein faires Verfahren ist wesentlich, dass diesen ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Verwertbarkeit vernehmen zu lassen. Exemplarisch dafür äusserte sich beispielsweise der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 5 in seiner Eingabe vom 26. August 2019 dahingehend, dass er sich bereits genügend zur Frage der Verwertbarkeit der von der Privatklägerschaft erstellten Videoaufnahmen geäussert und hierzu namentlich das Rechtsgutachten von AE____ ins Recht gelegt habe.

6.3.3 Gegen die privaten Interessen der Beschuldigten ist das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung abzuwägen. Dieses überwiegt das private Interesse der Beschuldigten umso eher, je schwerer die zu beurteilende Straftat wiegt (BGE 131 I 272 E. 4, 130 I 126 E. 3.2; BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5). Im vorliegenden Fall wurden die Beschuldigten erstinstanzlich unter anderem wegen Freiheitsberaubung, einem Verbrechen mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, schuldig gesprochen (die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 4-8 verlangen im Berufungsverfahren auch die Bestrafung wegen qualifizierten Raubs). Kommt dazu, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, abzuklären, wie sich ein doch recht grober Vorfall, bei dem mitunter Kleinkinder unmittelbar betroffen waren (bei Videozeit 08:15 fliegen Holzscheite in Richtung der Kinder) und Pfefferspray eingesetzt wurde (unter anderem bei Videozeit 16:45 wird gefragt, ob jemand noch Pfeffer habe), abgespielt hat. Darüber hinaus stellt das entsprechende Video ein sehr zentrales Beweismittel dar und kommt ihm daher im Strafverfahren besondere Bedeutung zu.

6.4 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung die privaten Interessen der Beschuldigten deutlich und die fragliche (private) Videoaufzeichnung und auch diesbezügliche Ausdrucke und Bilder sind verwertbar».

10.2 Seither vorgetragene Argumente

10.2.1 An diesen, auch heute noch gültigen Erwägungen vermögen die seit dem Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 vorgetragenen Einwände der Beschuldigten nichts zu ändern. Wenn Letztere zunächst geltend machen (Akten S. 4164 ff., 4195 ff.), es sei nicht nachgewiesen, dass der Dachstock an der [...] den Privatklägern 4-8 von der Community zur alleinigen Nutzung unentgeltlich überlassen worden sei, ist auf die bereits im Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 referierten Argumente zu verweisen. Bereits damals wurde unter Bezugnahme auf diverse Aktenstellen (Akten S. 1134 ff., 1242 ff., 2302 ff., 3507) erwogen, dass die Privatkläger 4-8 auf Vermittlung von AG____, der mit AC____, die laut Letzterem «a little bit the boss» war, in Kontakt stand, im April 2015 in die Häuser [...] nach Basel zogen und dort zunächst mit Willen der Community im Dachstock an der [...] untergebracht wurden. Dies legt auch die im Requisitions-Bericht vom 29. März 2016 zitierte Aussage von AC____ nahe, wonach die Familie [...] seit «ca. 8-12 Monaten Gast» gewesen sei. Zudem zeigen auch die E-Mails, welche die Familie – selbst nach ihrem unfreiwilligen Verlassen der [...] noch – von der Community erhielt, dass Letztere die Familie in den E-Mail-Verteiler und damit auch in ihre Gemeinschaft aufgenommen hatte (Akten S. 1137 f., 1140, 1207 f.). Dass die Räumlichkeiten im Dachstock an der [...] in Basel von allen bewohnt werden durften, hat entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4132 f., 4168 f., 4196, 4753) bereits das Strafgericht mit überzeugender Begründung widerlegt (vorinstanzliches Urteil S. 38), wurde in besagtem Zwischen-Entscheid (E. 5.4.4) eingehend thematisiert, ergibt sich darüber hinaus auch aus den nach dem Vorfall durch die Polizei erstellten Fotografien (Akten S. 902 ff.) und impliziert schliesslich auch der in den Videoaufnahmen hörbare Ausspruch, «die hän unendlich viel Züg» (Videozeit 16:00). Daran ändert genauso wie die Tatsache, dass es auf dem Dachstock keine sanitären Anlagen oder eine Küche gab, auch nichts, dass den Privatklägern 4-8 offenbar keine Schlüssel übergeben wurden (vgl. dazu Akten S. 4165 ff., 4739, 4803), zumal die Türen an der [...] zur Zeit des Vorfalls offenbar ohnehin selten verschlossen waren (Akten S. 1110, 1226). In diesem Sinne äusserte sich auch AG____ in seinem E-Mail vom 19. April 2015 (Akten S. 2612) an die Privatkläger 4-8: «i dont know, if it is a squatted place or not. i think they pay rent, so it is maybe an officially squatted place, for the moment you would have a room in the top of the house and share the toilet/bath and kitchen with others».

10.2.2 Die Tatsache, dass die Community das Verbleiben der Familie während mehrerer Monate geduldet hat und der Fakt, dass die Familie schwer irgendwo anders unentgeltlich hätte wohnen können bzw. die Unterkunft für sie damit von grosser wirtschaftlicher Bedeutung war (wie selbst der Beschuldigte 5 einräumt [Akten S. 4213]), spricht gegen das Vorliegen einer blossen Gefälligkeit (wie dies von den Beschuldigten geltend gemacht wird [Akten S. 4128, 4170, 4739, 4841.30]; vgl. zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Auflage, Zürich 2020, Rz. 353a f.; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, Rz. 4.45 ff.), zumal als Beispiele von sog. «Hand-, Bitt- oder Gefälligkeitsleihen» etwa die kurzzeitige Leihe eines Fernglases an den Sitznachbar in der Oper und damit viel weniger intensive Bezugnahmen angeführt werden (Schwaibold, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 305 N 11). Ohnehin sind unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen gemäss der Lehre nur in Ausnahmefällen als Gefälligkeit zu qualifizieren (Higi, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2003, Vorbemerkungen zu Art. 305-311 N 27), zumal diesen als unvollkommen zweiseitiger Vertrag ein Gefälligkeitselement bereits inhärent ist (vgl. dazu Higi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 305-311 N 53, Art. 305 N 9, 85; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Rz. 3.22). Die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum ist nach konstanter Praxis stets als Gebrauchsleihe zu qualifizieren (Weber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, vor Art. 253-273c OR N 4; Higi/Bühlmann, in: Zürcher Kommentar, 5. Auflage 2019, Vorbemerkungen zum 8. Titel [Art. 253-273c OR] N 150). Entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4127) muss der Verleiher zudem nicht zwingend Eigentümer der verliehenen Sache sein (Schwaibold, a.a.O., Art. 305 N 5). Zusammenfassend gilt, dass wer eine Sache unentgeltlich mit der Vorstellung zum Gebrauch überlässt, sie wiederzuerlangen, nicht im Sinne einer Gefälligkeit, sondern im vertraglichen Kontext handelt. Die Verleiherin bringt damit ihren Willen zum Ausdruck, sich rechtlich binden zu wollen (Huguenin, Obligationenrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, Rz. 3098).

10.2.3

10.2.3.1 Art. 186 StGB schützt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht. Das Hausrecht des Mieters beginnt mit dem Einzug in die Mietsache und endet mit dem Auszug. Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen, nicht aber dem Vermieter oder Verpächter die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu erleichtern. Dieser Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts ist bei Fehlen vertraglicher Beziehungen zwischen dem Täter und dem Geschädigten nicht anwendbar. Wer ohne Recht in eine Wohnung eingedrungen ist und sie eigenmächtig besetzt hält, kann sich dem Eigentümer gegenüber nicht auf das Hausrecht berufen (BGE 112 IV 31 E. 3c; BGer 6B_20/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3, 1B_510/2012 E. 2.3).

10.2.3.2 Im vorliegenden Fall liegt aber – wie soeben erwogen (vgl. dazu E. 10.2.2) – gerade eine vertragliche Bindung (und keine Gefälligkeit) im Sinne einer Gebrauchsleihe vor und ist der Grundsatz der Subsidiarität entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4128, 4151, 4170 f., 4193 ff., 4214) anwendbar. Insofern hinkt auch der Vergleich mit Hausbesetzern (Akten S. 4803, 4841.39, 44 f.). Daraus folgt im Einklang mit dem Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 (E. 5.4.3), dass wer nach Ablauf eines Miet- oder Gebrauchsleihe-Vertrags die Wohnung (hier den Dachstock) nicht räumt, die tatsächliche Verfügungsmacht (und damit entgegen der Ansicht des Beschuldigten 4 das Strafantragsrecht [Akten S. 4455 ff., 4841.30 f.]) bis zum Ausziehen beibehält und deshalb keinen Hausfriedensbruch begeht. Daran ändert auch nichts, dass es bei der Gebrauchsleihe im Gegensatz zum Mietvertrag angesichts der Unentgeltlichkeit gerade nicht zum Geschäftsrisiko des Verleihers gehört, dass der Entleiher die Sache nicht freiwillig zurückgibt (Akten S. 4170 f., 4129, 4723 f., 4752, 4803 f., 4841.39), zumal in einem sehr aktuellen Bundesgerichtsentscheid ausgeführt wird, dass das Obligationenrecht keine besonderen Regeln für die Auflösung der Gebrauchsleihe enthalte, weshalb – insbesondere dann, wenn der Entleiher seine Rückgabepflicht verletze – das Mietrecht analog anwendbar sei (BGer 4A_66/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3). Damit ist gleichzeitig die von den Verteidigern der Beschuldigten 2 und 5 aufgeworfene Frage nach der zumutbaren Alternative zum Rauswurf beantwortet (Akten S. 4741 ff., 4723, 4841.38), zumal dem Vermieter ein Selbsthilferecht nur bei Notstandssituationen zusteht. Liegt eine solche – wie hier (vgl. dazu E. 12.9) – nicht vor, macht er sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig (Weber, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 257h OR N 5; Frese/Kobel, Vorsorgliche Massnahmen im Mietrecht, mp 2016, S. 87 ff., 108 FN 86). Darüber hinaus schützt Art. 186 StGB – wie soeben ausgeführt (vgl. dazu E. 10.2.3.1) – die Privat- und Geheimsphäre und ist die Frage nach der Entgeltlichkeit dabei gerade nicht von Bedeutung.

10.2.4

10.2.4.1 Die Beschuldigten bringen auch weiterhin vor, die Privatkläger 4-8 hätten nie geplant, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen bzw. die für wenige Tage gedachte Unterbringung im Dachstock stelle daher eine Lüge dar, weshalb eine allenfalls bestehende vertragliche Überlassung des Dachstocks wegen absichtlicher Täuschung (über eine innere Tatsache) durch die Privatkläger ex tunc unverbindlich bzw. die Unterbringung im Dachstock der [...] im Sinne von Art. 146 StGB ertrogen worden sei (Akten S. 4129 f., 4212 ff., 4724, 4753, 4841.37 f.).

10.2.4.2 Die Beschuldigten haben ihrerseits Strafanzeige gegen die Privatkläger 4-8 wegen Betrugs zulasten der [...] und der Bewohner der [...], Raubs, versuchter schwerer Körperverletzung (allenfalls versuchter Tötung), falscher Anschuldigung sowie Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen eingereicht. Die Verfahrensleiterin zog die diesbezüglichen Verfahrensakten bereits mit Verfügungen vom 26. September 2019 bzw. 25. Oktober 2019 und 4. Oktober 2021 bei. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 ersuchte sie – auf Antrag des Beschuldigten 5 – die Staatsanwaltschaft, allfällige neu ergangene Akten bis zur oder an der Hauptverhandlung einzureichen. Im Rahmen der Vorfragen informierte der Vertreter der Staatsanwaltschaft (der in der allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft tätig ist) die Parteien und das Gericht darüber, dass sich das entsprechende Verfahren bei der Kriminalpolizei (Verfahrensleiter ist gemäss Schreiben des bei der Kriminalpolizei tätigen Staatsanwalts [...] vom 13. Juni 2022 Kriminalkommissär [...]) bzw. im Status des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befinde. Zufolge Auslandsabwesenheit bzw. unbekannten Aufenthalts der Privatkläger 4-8 sei das Verfahren aktuell blockiert und es seien – mit Ausnahme des Gesuchs um Aktenbeizug des Verteidigers des Beschuldigten 5 vom 8. Juni 2022 – seit dem letzten Beizug keine neuen Akten ergangen. Dementsprechend sei das Verfahren unter «flüchtiger Täterschaft» abgelegt (Akten S. 4841.24 ff., 4814 ff., 4819). Der geltend gemachte Betrug ist daher anhand der bereits eingereichten Akten und der Erkenntnisse aus diesem Verfahren zu prüfen.

10.2.4.3 Weder aus den Aussagen von AC____ anlässlich der Requisition vom 29. März 2016 («die [...] Familie war seit ca. 8-12 Monaten Gast bei mir. Jetzt wollen sie nicht mehr gehen. Sie haben unsere Nerven überstrapaziert und es gibt immer Streit. Ich und die anderen Anwohner möchten diese Familie nicht mehr in unserem Haus haben [Akten S. 939]) und ihrem E-Mail vom 10. März 2016 (vgl. dazu schon E. 10.1), noch aus den E-Mails von AG____ vom 18. April 2015 und vom 19. April 2015 («We can move on Tuesday to Basel to a very good place, where they have much more possibilites of accommodation, a good network of people, who can also help with the action and also some kids. And even experience with house births. And of course a lot of experience and the right network for issues like yours. I know AC____, who is a little bit the boss of the place, very well»; «i dont know, if it is a squatted place or not. i think they pay rent, so it is maybe an officially squatted place, for the moment you would have a room in the top of the house and share the toilet/bath and kitchen with others, wifi i dont know, but i guess is there. there has already come an offer from someone else, another family, for two rooms, and we will keep on looking to rent a flat for you. also for the future. in basel it is easier and cheaper than Zurich, i have a very good feeling about that place. the other option we had, was to put you in a holiday house in a village in the mountains... there i would have a rather bad feeling, you would be quite blocked off anything, which is not good in the moment» [Akten S. 1134, 2612]) oder den Aussagen von AI____ anlässlich seiner vorsorglichen Einvernahme vom 31. Oktober 2017 (Akten S. 2302 ff.; vgl. dazu schon E. 10.1), ergibt sich, dass das Motiv der Unterbringung darin bestanden hätte, die Privatkläger 4-8 vorläufig, das heisst, bis sie in ein Asylheim hätten gehen können, aufzunehmen. Wäre eine Platzierung in einem Asylheim tatsächlich beabsichtigt gewesen, leuchtet auch nicht ein, warum diese Unterbringungsart nicht bereits zu Beginn des Aufenthalts in der Schweiz angestrebt worden ist. Eine vorübergehende Unterbringung an der [...] bis zur Stellung eines Asylgesuchs macht weder logistisch noch sachlich Sinn. Demgemäss führt selbst die Beschuldigte 2 aus, die Privatkläger 4-8 hätten ein Asylgesuch stellen können und von den Asylbehörden eine Familienunterkunft zugewiesen erhalten (Akten S. 4744). Dass das Stellen eines Asylgesuchs zumindest zu Beginn des Aufenthalts in der Schweiz noch kein Thema war, legt auch ein Interview der Privatklägerin 4 vom 29. April 2015 bei «[...]» nahe, wonach sie auf Einladung des «[...]» als Künstlerin in der Schweiz sei und insofern kein Asyl benötige. Sie und ihre Familie wollten langfristig eine Aufenthaltsbewilligung (ohne das Asylverfahren zu durchlaufen) erhältlich machen (Akten S. 655 ff., 3086; [...] abrufbar, zuletzt besucht am 9. Januar 2023).

10.2.4.4 Neben dem soeben Referierten, wonach das Stellen eines Asylgesuchs zumindest zu Beginn des Aufenthalts in der Schweiz noch kein Thema war, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Privatkläger 4-8 knapp ein Jahr nach der Unterbringung an [...], nachdem der ursprünglich eingeschlagene Weg hinsichtlich des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung offenbar nicht fruchtete, vom 31. März 2016 bis zum 1. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Aesch/BL (Akten S. 941, 945 ff.) befanden bzw. gemäss ZEMIS-Ausdruck am 20. März 2016 (Q____) sowie am 30. März 2016 (O____) tatsächlich Asylgesuche einreichten (Akten des Strafverfahrens gegen die Privatkläger 4 und 5 S. 7, 13), sodass auch der seitens der Beschuldigten erhobene Vorwurf, die Privatkläger 4-8 hätten nie geplant, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, nicht zutrifft. Kommt dazu, dass die Privatkläger 4-8 – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet (Akten S. 4816 f., 4841.41) – nach dem Vorfall vom 20. März 2016 und nachdem Q____ ein Asylgesuch eingereicht hatte, in die Wohnung bzw. den Dachstock an [...] zurückgekehrt sind (Akten S. 937 ff., 1138), womit für die Beschuldigten die Thematik «Asyl» nicht das ausschlaggebende Motiv der Unterbringung der Privatkläger 4-8 gewesen sein kann.

10.2.5 Im Übrigen wurde bereits im Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 in Erwägung 5.4.6 festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass das Verbleiben der Familie – unabhängig von der Frage, ob ein Asylgesuch eingereicht worden ist oder nicht – nach Ablauf des zunächst vereinbarten Zeitraums durch die Community akzeptiert bzw. hingenommen wurde, zumal das jüngste Kind, T____, am [...] 2015 geboren wurde (Akten S. 313). Es erscheine doch höchst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigten die Familie bereits in den Folgemonaten der Geburt auf die Strasse stellen wollten (ergänzend ist festzuhalten, dass AG____ in seinem E-Mail vom 18. April 2015 schreibt, es gäbe an der [...] Erfahrung mit Hausgeburten [Akten S. 1134]). Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei vielmehr davon auszugehen, dass die Community nach der Geburt von T____ das vorläufige Verbleiben der Familie im Dachstock hingenommen bzw. sich mit dem Zustand abgefunden habe. So zeigten auch die E-Mails, welche die Familie – selbst nach ihrem unfreiwilligen Verlassen der [...] noch – von der Community erhielt, dass Letztere die Familie in den E-Mail-Verteiler und damit auch in ihre Gemeinschaft aufgenommen hatte (Akten S. 1137 f., 1140, 1207 f., 1226). Aus der anfänglich dem Anschein nach befristeten, sei demnach jedenfalls in ihrem Verlauf eine unbefristete Gebrauchsleihe geworden.

10.2.6 Der Gebrauchsleihe-Vertrag ist nach dem soeben Erwogenen mangels täuschungsbedingten Irrtums weder ex tunc unverbindlich noch liegt ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor. Davon, dass sich die Privatkläger 4-8 die Unterbringung im Dachstock der [...] im Sinne von Art. 146 StGB ertrogen haben (Akten S. 4214), kann daher keine Rede sein (wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass diesfalls ohnehin die mietrechtliche Ausweisung hätte angewendet werden müssen [vgl. dazu schon E. 10.2.3.2]). Es mag zwar zutreffen, dass die Unterbringung der Privatkläger 4-8 gemäss Ziff. 3.5 der Anklageschrift «als vorübergehende Bleibe für wenige Tage [gedacht war], um in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu können […] bzw. gemäss Ziff. 3.6 der Anklageschrift «eine entsprechende Absicht, Asyl zu beantragen, […] bei der Familie [...] jedoch offensichtlich zu keinem Zeitpunkt» bestanden haben soll und die vorstehenden Erwägungen insofern (geringfügig) von der Anklageschrift abweichen (Akten S. 4841.9 f., 34). Indes will das Akkusationsprinzip die beschuldigte Person vor Überraschungen hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte schützen (Riklin, a.a.O., Art. 9 N 6, 350 N 1), welcher Zweck hier aber kaum tangiert ist. Zudem handelt es sich um eine nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässige, weil geringfügige Abweichung vom Anklagesachverhalt, zumal es sich jeweils nicht um das Kerngeschehen betreffende Schilderungen handelt und die Rechte der Beschuldigten gewahrt wurden bzw. sie sich dazu im Sinne des rechtlichen Gehörs äussern konnten (BGer 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1, 6B_431/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.1, 6P.99/2006 vom 18. Juli 2006 E. 3.2, 1P.494/2002 vom 11. November 2002 E. 2.3; vgl. dazu Niggli/Mäder, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 350 StPO N 9; Wohlers, a.a.O., Art. 9 N 17). Jedenfalls war der Dachstock an der [...] unabhängig vom (angeblich nicht bestehenden) Willen, Asyl zu beantragen, die von allen Beteiligten gewollte Unterkunft, was in Ziff. 3.6 der Anklageschrift auch explizit so geschildert wird («sie gaben vor, ein beschleunigtes Asylverfahren ohne Aufenthalt in einem Empfangszentrum anzustreben und sie verfolgten die Absicht, dieses Ziel mit anwaltlicher Hilfe zu erreichen»). Kommt dazu, dass – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.2) – selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall verletzt, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1), was angesichts der Tatsache, dass sich die Beschuldigten zur angeblichen Täuschung der Privatkläger 4-8 bereits ausführlich geäussert haben (Akten S. 4129 f., 4212 ff., 4724, 4753), nicht der Fall ist.

10.2.7 Betreffend die konkludente Einwilligung muss im Einklang mit dem Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 (E. 5.5) konstatiert werden, dass wer derart ausgerüstet eine Räumlichkeit betritt, damit rechnet, dass er bzw. sie mit einem Aufnahmegerät beobachtet wird (auch wenn eine Identifizierung mit der entsprechenden Ausrüstung verhindert werden soll). Verschafft man sich trotzdem Zutritt zu den Räumlichkeiten, nimmt man entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4171, 4726 f., 4771, 4804, 4841.29) in Kauf, gefilmt zu werden (auch wenn dies an sich nicht gewünscht ist).

10.2.8 Bezüglich des ebenfalls zur Diskussion stehenden Tatbestands von Art. 179ter Var. 1 StGB, ist zu beachten, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich seine Rechtsprechung geändert hat. Nachdem es in BGE 108 IV 161 noch entschieden hatte, dass das nichtöffentliche Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB bei Äusserungen persönlicher Natur oder geschäftlichen Besprechungen geschützt sei, änderte es mit BGE 146 IV 126 seine Praxis. Demnach liegt ein nichtöffentliches Gespräch unabhängig vom Inhalt dann vor, wenn sich dessen Teilnehmer in der berechtigten Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht jedermann zugänglich sind (vgl. dazu auch Abo Youssef, Zum Begriff des nichtöffentlichen Gesprächs i.S.v. Art. 179bis und 179ter StGB im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts – zugleich Besprechung von BGE 146 IV 126, in: forumpoenale 2/2022, S. 130 ff.). Demgemäss dürfte in casu unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur konkludenten Einwilligung (vgl. dazu E. 10.2.7) nicht mehr von einem nichtöffentlichen Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB auszugehen und der Tatbestand nicht mehr erfüllt sein. Weiterhin fehlt ein entsprechender Strafantrag und ist von einer wirksamen (konkludenten) Einwilligung durch die Beschuldigten auszugehen. Im Übrigen entfällt die Strafbarkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl hinsichtlich des Tatbestands von Art. 179ter als auch in Bezug auf denjenigen von Art. 179quater StGB, wenn der Betroffene – wie hier (vgl. dazu E. 10.2.7) – mit der Aufzeichnung seines Verhaltens rechnen musste (BGer 6B_946/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3; vgl. dazu auch Donatsch, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 179quater N 4).

10.2.9

10.2.9.1

10.2.9.1.1 Hinsichtlich der (angeblichen) Verletzung des Datenschutzgesetzes wird zunächst gerügt, der Zweck der Datenbearbeitung sei im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG nicht erkennbar gewesen. Die Missachtung dieses Grundsatzes stelle eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG dar (Akten S. 4772 f.).

10.2.9.1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG müssen die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Erkennbarkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG bedeutet, dass eine betroffene Person aus den Umständen des Einzelfalls mit einer Datenbeschaffung und dem Zweck der Datenbearbeitung rechnen musste, wobei die Anforderungen umso höher liegen, je stärker in die Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Es muss «bloss» die Beschaffung von Personendaten erkennbar sein, nicht auch deren weitere Bearbeitung. Letztlich ist im Rahmen von Art. 4 Abs. 4 DSG zu eruieren, von welchen Bearbeitungszwecken die Betroffenen in einem bestimmten Fall in guten Treuen ausgehen durften, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beschaffung der Daten vorgenommen wurde (Maurer-Lambrou/Steiner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 4 DSG N 16a f.; Epiney/Nüesch, § 3 Prinzipien der Datenbearbeitung durch Privatpersonen und Behörden, in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz. 3.88 ff.).

10.2.9.1.3 Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 10.2.1, 10.2.2, 10.2.3), haben die Privatkläger 4-8 rechtmässig ein Hausrecht am Dachstock an der [...] erworben. Demgemäss verfügten sie über die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten zu entscheiden, zumal Art. 186 StGB die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers schützt. Es wäre offensichtlich unhaltbar, wenn sich nun ausgerechnet diejenige Person, die gegen den Willen der Berechtigten in einen Wohnraum eindringt, darauf berufen könnte, der Wohnungsinhaber habe sie nicht über eine Datenbearbeitung informiert. Das Kriterium der Erkennbarkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG kann – wie bei der Strafbarkeit nach Art. 179quater StGB (vgl. dazu eingehend E. 10.1) – deshalb nur dann Geltung beanspruchen, wenn sich jemand rechtmässig in dessen Wohnraum befindet. Insofern ist die Situation entgegen der Ansicht der Beschuldigten nicht mit Dashcam-Aufnahmen im Strassenverkehr, wo in der Öffentlichkeit gefilmt wird, vergleichbar. Kommt dazu, dass die Beschuldigten – wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. dazu E. 10.2.7) – damit rechneten, mit einem Aufnahmegerät beobachtet zu werden, die Wohnung indes trotzdem räumten und daher in Kauf nahmen, gefilmt zu werden. Insofern war die Datenbearbeitung für sie erkennbar. Darüber hinaus wurden die Beschuldigten – wie im Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 in Erwägung 5.7.3 ausgeführt – nicht in besonders sensiblen Lebensbereichen beobachtet und waren teilweise vermummt und mit Motorrad-Helmen ausgerüstet, sodass ihre Identifikation ohne Zusatzwissen nur schwer möglich ist. Demgemäss wären die Anforderungen an die Erkennbarkeit zufolge geringen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte – soweit denn ein solcher überhaupt vorliegen sollte – nach dem vorstehend Erwogenen ohnehin gering.

10.2.9.2 Dass eine Einwilligung gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG nach Massgabe von Art. 4 Abs. 5 DSG nach angemessener Information freiwillig erfolgen muss (Akten S. 4773), trifft zwar grundsätzlich zu (Wermelinger, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Bern 2015, SHK, Art. 13 N 5). Indes kann dies nach dem vorstehend Erwogenen nur dann gelten, wenn sich jemand rechtmässig im Wohnraum des Datenbearbeiters befindet. Dies ist in casu nicht der Fall. Die Beschuldigten nahmen – wie bereits mehrfach (vgl. dazu E. 10.2.7) und auch im Zwischenentscheid vom 6. November 2019 in Erwägung 5.5 erwähnt – in Kauf, dass sie mit einem Aufnahmegerät beobachtet würden. Von der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen im Sinne von Art. 14 DSG kann angesichts des in Erwägung 5.7.3 des Zwischenentscheids vom 6. November 2019 Erwogenen entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4773) keine Rede sein. Nach dem Erwogenen läge – bestünde eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung – eine rechtsgültige Einwilligung der Beschuldigten vor, zumal die Erteilung einer solchen konkludent oder sogar stillschweigend erfolgen kann (Maurer-Lambrou/Steiner, a.a.O., Art. 4 DSG N 16h).

10.2.9.3

10.2.9.3.1 Hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds des überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses (Art. 13 Abs. 2 DSG) hat das Bundesgericht in BGE 146 IV 226 in Erwägung 3.3 Folgendes ausgeführt: «Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – vorliegt. In der Doktrin wird teilweise die Auffassung vertreten, dass solche materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen vermögen. Massgebend sei einzig, dass im Rahmen der Beschaffungshandlung gegen eine Bestimmung des materiellen, objektiv gesetzten schweizerischen Rechts verstossen worden sei. Die Rechtswidrigkeit folge damit im Verfahrensrecht einer autonomen Definition. Begründet wird dies unter anderem damit, dass den widerstreitenden Interessen an der (verfahrensrechtlichen) Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit eines Beweismittels im Rahmen einer bloss materiellrechtlichen Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes nicht angemessen Rechnung getragen werde (Caroline Guhl, Trotz rechtswidrig beschaffter Beweise zu einem gerechten Straf- und Zivilurteil, 2018, S. 103 ff., mit Hinweis auf Yves Rüedi, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, S. 161 ff.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (Amédéo Wermelinger, in: Datenschutzgesetz [DSG], Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], 2015, N. 2 zu Art. 13 DSG). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück».

10.2.9.3.2 In BGE 147 IV 16 = Pra 110 (2021) Nr. 55 wird in Erwägung 3 und 5 diesbezüglich aber präzisierend ausgeführt: «In einem neueren Leitentscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Erstellen von Aufnahmen mit einer an einem Motorfahrzeug angebrachten Dashcam nicht erkennbar im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG ist. Mit Bezug auf Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] hat das Bundesgericht solche Aufnahmen unabhängig von einer Interessenabwägung nach Art. 13 Abs. 1 DSG als rechtswidrig qualifiziert und darauf hingewiesen, das private Interesse des Datenbearbeiters […] gehe den Interessen der in ihrer Persönlichkeit betroffenen bzw. beschuldigten Person nicht vor (BGE 146 IV 226 E. 3.2 f.). [...] Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass jede Aufzeichnung, die eine Bearbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 3 lit. a und e DSG beinhaltet, rechtswidrig wäre, unabhängig von den in Art. 13 DSG vorgesehenen Rechtfertigungsgründen. […] Ist also ein Beweismittel von einer Privatperson unter Missachtung der im DSG verankerten Grundsätze (Art. 12 DSG) erhoben worden, muss zunächst geprüft werden, ob Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 DSG vorliegen. […] Kann die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund beseitigt werden, ist das Beweismittel uneingeschränkt verwertbar. Ist das Beweismittel als rechtswidrig einzustufen, sind in einem zweiten Schritt die im Strafprozess massgebenden Voraussetzungen der Verwertbarkeit (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO) zu prüfen».

10.2.9.3.3 Demgemäss ist vorliegend zunächst eine Abwägung zwischen den Interessen der Privatkläger 4-8 und denjenigen der Beschuldigten hinsichtlich der Datenbearbeitung (Frage der Rechtfertigung nach DSG) vorzunehmen. Erst wenn diese zu einem Überwiegen der Interessen der Beschuldigten führt, wäre in einem nächsten Schritt im Rahmen der Hypothese staatlicher Beweiserlangung (vgl. dazu nachfolgend E. 10.2.10) eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unterbleibt bzw. ihr Anspruch auf ein faires Verfahren und den öffentlichen Interessen des Staates an der Wahrheitsfindung bzw. einer wirksamen Strafverfolgung (Frage der Verwertbarkeit im Strafverfahren) vorzunehmen. Bereits im Zwischenentscheid vom 6. November 2019 wurde in Erwägung 5.7.3 aufgezeigt, dass ein Interesse der Beschuldigten, bei einer als Akt der Selbstjustiz bzw. der Selbsthilfe durchgeführten Zwangsräumung nicht gefilmt zu werden, datenschutzrechtlich nicht zu begründen ist (E. 5.7.3), zumal seitens der Privatkläger 4-8 eigene Wohnräume aufgezeichnet wurden, ihr Wohnraum rechtswidrig betreten wurde und die mittels Gewalt durchgeführte Zwangsräumung sich klar ankündigte. Kommt dazu, dass die Privatkläger 4-8 die Videoaufnahmen zwar im Nachhinein als ihre «Kunst» bezeichneten. Indes willigten sie – wie nachfolgend im Detail zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 12.10) – wenn überhaupt, in eine polizeiliche Räumung ein. Insofern ist entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4726, 4775, 4841.29) auch nicht von Relevanz, dass dem Privatkläger 5 der Stick mit den Videoaufnahmen unter Zwang abgenommen werden musste. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wäre nach dem Gesagten auch aufgrund der Interessenabwägung nach DSG gerechtfertigt.

10.2.10

10.2.10.1 Hinsichtlich der Hypothese legaler staatlicher Beweiserlangung kann entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4727, 4777 f.) – wie bereits im Zwischenentscheid vom 6. November 2019 in Erwägung 6.2.1 ausgeführt – nicht entscheidend sein, ob die Behörden im Moment der privaten Beweiserlangung bereits Kenntnis von den zur Diskussion stehenden Straftaten hatten. Zentral ist vielmehr, ob sie das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht bekannt gewesen wäre. Die entsprechenden Erwägungen im Zwischenentscheid vom 6. November 2019 (E. 6.2) sind zwar naturgemäss abstrakt, treffen indes auch heute noch immer vollumfänglich zu, zumal die Verdachtsmomente gegen die Beschuldigten aufgrund ihrer Schwere von Beginn der Strafuntersuchung an zur Beiordnung einer notwendigen Verteidigung hätten führen müssen bzw. das stark verschuldensmindernde Verhalten der Privatkläger 4-8 erst im Nachhinein bekannt wurde (vgl. dazu schon E. 9.3). Es liegt insbesondere kein Rückschaufehler («Hindsight Bias») vor.

10.2.10.2 Gemäss dem auch für von Privaten erhobene Beweise anwendbaren Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 IV 226 E. 2). Der Begriff der «schweren Straftat» im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände auszulegen. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 6, 147 IV 9 E. 1.4.2, 146 IV 266 E. 4; BGer 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.1, 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 1), wobei als «schwere Straftaten» im Sinne des Gesetzes vorab Verbrechen in Betracht fallen (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 I 11 E. 4.2; BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4).

10.2.10.3 Dass der streitgegenständliche Vorfall als «schwer» im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, ergibt sich bereits aus den Erwägungen 6.2.6 und 6.3 des Zwischen-Entscheids vom 6. November 2019 und der Tatsache, dass es sich beim Tatbestand der Freiheitsberaubung um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB handelt (entgegen der Ansicht, insbesondere des Beschuldigten 4 [Akten S. 4841.29, 31], ist das Video auch hinsichtlich der weniger schwerwiegenden Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten verwertbar, zumal ein enger inhaltlicher und zeitlicher Konnex zu den schwerer wiegenden Tatbeständen der Freiheitsberaubung und der Nötigung bestand [BGE 139 IV 129 E. 2.1]). Wenn die Beschuldigten nun vorbringen, die Situation sei deshalb eskaliert, weil die Privatkläger 4-8 den Dachstock trotz Ankündigung nicht verliessen und sich in der Folge gegen die zwangsweise durchgeführte Räumung zur Wehr setzten (Akten S. 4777), sei auf die ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen im Rahmen der Prüfung einer Notwehrhandlung verwiesen (vgl. dazu E. 12.9). Vorwegzunehmen ist an dieser Stelle nur, dass ein Vorfall, bei dem mehr als zwölf erwachsene, teilweise bewaffnete Personen, rechtswidrig einen Dachstock betreten und eine fünfköpfige Familie, davon drei Kleinkinder, gewaltsam auf die Strasse setzen, offensichtlich nicht als verhältnismässig bezeichnet werden kann, zumal mit der mietrechtlichen Ausweisung eine rechtmässige und mildere Alternative zur von den Beschuldigten im Sinne der Selbsthilfe bzw. Selbstjustiz gewaltsam durchgeführten Räumung bestanden hätte. Hinzuweisen bleibt auf die hinsichtlich der Verwertbarkeit des Videos den Beschuldigten in extenso gewährten Äusserungsmöglichkeiten, womit ihre Interessen nach einem fairen Verfahren mehr als ausreichend gewahrt wurden. Die entsprechenden Videoaufnahmen wären nach dem soeben Erwogenen auch nach der Interessenabwägung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar.

II. MATERIELLES

  1. Vorfall vom 22. Mai 2015 (Beschuldigte 1; AS Ziff. 1)

11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Der Beschuldigten 1 wird zunächst vorgeworfen (SW [...]), am 22. Mai 2015 an einer öffentlichen Zusammenrottung von zirka 40-60 komplett schwarz gekleideten und vermummten Personen teilgenommen zu haben. Die Teilnehmenden der Zusammenrottung hätten sich in Ausführung ihres gemeinsamen Tatplans beim Parkplatz des Zoologischen Gartens nahe der Heuwaage in Basel getroffen und seien von dort in einer konzentrierten Aktion, bewaffnet mit Steinen, Farbbeuteln, Farbspraydosen und Feuerwerkskörpern in Richtung Heuwaage gerannt. Auf der Höhe der Liegenschaft Binningerstrasse 21 habe die Gruppe das Gebäude der Staatsanwaltschaft vorsätzlich und gezielt mit zahlreichen, mehrere hundert Gramm schweren Steinen, mit Farbbeuteln, mit Flaschen und mit gezündeten Feuerwerkskörpern bzw. Petarden beworfen. Weiter habe die Gruppe die Fassade des Gebäudes mit Parolen besprüht und so einen Sachschaden in Höhe von insgesamt CHF 20'074.85 verursacht. Nach dem Vorfall seien die Teilnehmenden wieder in Richtung des Zoo-Parkplatzes geflohen und hätten sich ihrer Vermummung entledigt, um unerkannt in der Stadt oder im benachbarten Kanton Basel-Landschaft unterzutauchen.

11.2 Aussagen AJ____

11.2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt sich bezüglich dieses Vorwurfs mitunter auf die Aussagen der Zeugin AJ____. Letztere hat gemäss ihren Depositionen anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2015 beobachtet, wie mehrere vermummte und schwarz bekleidete Personen in Richtung Heuwaage gerannt seien. Kurz darauf habe sie es mehrfach «knallen» gehört, weshalb sie sich zur Binningerstrasse begeben und von dort aus beobachtet habe, wie die von ihr zuvor wahrgenommenen Personen das Gebäude der Staatsanwaltschaft mit Feuerwerkskörpern bewarfen und besprayten. Anschliessend seien die Personen wieder in die ursprüngliche Richtung zurückgerannt. Später im Vorgarten des Restaurants «AN____» – sie habe mit Kolleginnen und Kollegen dort ein Geburtstagsfest gefeiert – habe sie eine am Vorfall beteiligte, schwarz maskierte Frau wahrgenommen. Diese habe sich dort ihre Maske ausgezogen und nervös hin und her geschaut. Als sie [AJ____] zirka eine halbe Stunde später vom Restaurant wieder in den Vorgarten ging, habe sie diese Frau mit drei Personen an einem Tisch sitzen sehen. Die Person sei etwa [...] Jahre alt bzw. [...] Zentimeter gross gewesen und habe [...] sowie ganz [...] Haare, gehabt. Sie sei allerdings nicht mehr komplett schwarz gekleidet gewesen, sondern habe einen Pullover mit Blumenmustern getragen. Die Zeugin konnte die Beschuldigte 1 entgegen deren Ansicht (Akten S. 4713) auf einem Vergleichsfoto «ziemlich sicher» als die beobachtete Person erkennen (Akten S. 804 f.).

11.2.2 Anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vor Strafgericht hat AJ____ ausgesagt, sie habe am zur Diskussion stehenden Tag ein Geburtstagsfest im Restaurant «AN____» gefeiert. Sie hätten sich gerade draussen vor dem Restaurant aufgehalten, als eine ziemlich grosse Gruppe, alle schwarz «verkleidet», in Richtung Heuwaage gerannt sei. Sie habe gesehen, wie gesprayt worden sei, wie Petarden gegen das Gebäude [der Staatsanwaltschaft] geworfen und wie Sachen eingeschlagen worden seien. Sie hätten dann eine am Vorfall beteiligte Frau beobachtet, die ins «AN____» gekommen sei. Diese habe dort ihre Kappe und weiteres Vermummungsmaterial ausgezogen. Die Frau habe [...] Haare gehabt (Akten S. 2294 ff.).

11.3 Sachverhaltswürdigung

11.3.1 Das Strafgericht hat die Depositionen von AJ____ zu Recht als glaubhaft beurteilt (vorinstanzliches Urteil S. 43 f.). Auch wenn die Zeugin die Beschuldigte 1 zu gross beschrieben haben mag, passen die weiteren Signalelemente eindeutig zu A____. Daran, dass es sich bei der von AJ____ beschriebenen Person um die Beschuldigte 1 handelt, bestehen entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 4716) keinerlei Zweifel. Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 44), kommt der Identifikation im Rahmen der Einvernahme vom 23. Mai 2015 zwar nicht der gleiche Beweiswert wie einer Fotowahlkonfrontation (Art. 146 Abs. 2 StPO) zu, ist sie aber trotzdem als ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten 1 zu würdigen (vgl. dazu auch Godenzi, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 146 N 12). Darüber hinaus deuten neben den Schilderungen der Zeugin weitere Indizien auf die Täterschaft der Beschuldigten 1 hin: So hielt sich Letztere bei ihrer Festnahme in der Nähe des Tatortes auf. Dabei trug sie unter ihrer farbigen Jacke komplett schwarze Kleidung. Unter ihrem goldenen Schal versteckte sie (notabene im Mai) eine Sturmhaube (Akten S. 783 ff.). Bei der Effektendurchsuchung kamen in ihrem Rucksack ein schwarzer Schlauchschal, schwarze Handschuhe sowie ein Pfefferspray zum Vorschein (Akten S. 462 ff.). Darüber hinaus hatte die Beschuldigte 1 – wie auf den Wänden der besprayten Liegenschaft – schwarze Farbe an ihren Fingern (Akten S. 787, 793, 840 f.). Im Übrigen muss die Art von Delinquenz angesichts des Vorfalls vom 29. April 2016 (vgl. dazu E. 13) auch als persönlichkeitsadäquat (vgl. dazu BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2020.74 vom 25. Februar 2022 E. 3.8, 4.9.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7) bezeichnet werden.

11.3.2 Dass die Beschuldigte 1 bei ihrer Festnahme in Begleitung von zwei Personen war und nicht wie von der Zeugin geschildert von drei, vermag deren Glaubwürdigkeit entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 4714) ebenfalls nicht zu schmälern, da ohne weiteres denkbar ist, dass in der Zeit, als die Zeugin den Vorgarten des «AN____» verliess und die Beschuldigte 1 festgenommen wurde, einer ihrer Begleiter die besagte Örtlichkeit verliess. Entscheidend ist, dass AJ____ sowohl in der Untersuchung wie auch rund 2 ½ Jahre später vor Gericht, den angeklagten Vorfall in den wesentlichen und das Kerngeschehen betreffenden Punkten identisch geschildert hat, obwohl sie nicht einmal wusste, weshalb sie vor Gericht vorgeladen wurde (Akten S. 2294 f.).

11.4 Rechtliches

11.4.1 Das Strafgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) und der (qualifizierten) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB) zutreffend referiert. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 45). Die aus 40-60 Personen (welche schwarz gekleidet und vermummt waren) bestehende Gruppe, die zur Liegenschaft der Staatsanwaltschaft rannte und diese mit Farbbeuteln, Feuerwerkskörpern sowie Steinen bewarf (vgl. dazu die Fotodokumentation in den Akten S. 820 ff., 839 ff.) stellt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 45) eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Art. 1 StGB dar. Indem die Beschuldigte 1 nach dem Beweisergebnis (vgl. dazu E. 11.3) an dieser öffentlichen Zusammenrottung teilnahm, machte sie sich des Landfriedensbruchs schuldig. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch.

11.4.2 Die Gruppe um A____ rannte gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 11.3) gezielt auf das Gebäude der Staatsanwaltschaft zu und bewarf dieses mit verschiedenen Gegenständen, um in der Folge wieder in diejenige Richtung zurückzurennen, von der sie kam. Dieses koordinierte Verhalten lässt – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 46) – keinen anderen Schluss zu, als dass der hierbei entstandene Schaden nicht nur eine von allen mitgetragene Nebenfolge der Zusammenrottung war, sondern vielmehr das gemeinsame, zentrale Handlungsziel darstellte. Indem etwa 60, komplett schwarz gekleidete und vermummte Personen gemeinsam zu den Gebäuden der Basler Staatsanwaltschaft rannten und in einem Zug den Tatort wieder verliessen, verunmöglichten sie – durch ihre Uniformierung sowie ihr koordiniertes Vor- und Abrücken – die Zurechnung der einzelnen Beschädigungen an jene Individuen, die sie eigenhändig begangen hatten. Diese konnten so zum Vornherein darauf vertrauen, dass man sie als Täter bzw. Täterin nicht würde ermitteln können. Es sei nochmals erwähnt, dass sowohl an den Wänden der Liegenschaft als auch an den Fingern der Beschuldigten 1 schwarze Farbe festgestellt werden konnte (Akten S. 793, 840 f.), was für eine eigenhändige, aktive Beteiligung von A____ an der Sachbeschädigung spricht. Aus dem Gesagten folgt, dass der gemeinsamen Tatbegehung aller an diesem Mob teilnehmenden Personen ein gemeinsamer Tatentschluss zugrunde lag, was eine Gesamtbetrachtung im Sinne von Mittäterschaft des an diesem Abend insgesamt verursachten Schadens nach sich zieht.

11.4.3 Mit der Rechnung für die Graffiti-Entfernung in Höhe von CHF 2’618.54 (Akten S. 826) und den beiden Auftragsbestätigungen der [...] für Lieferung und Montage neuer Glaselemente (Akten S. 834 f., 837 f.) von insgesamt CHF 13'623.65, ist der Grenzwert von CHF 10'000.– für die Annahme eines grossen Schadens im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 144 StGB N 98 ff.) bereits deutlich überschritten. Es kann daher offenbleiben, ob die Offerten der [...] (Akten S. 827), der [...] (Akten S. 828 f.), der [...] (Akten S. 830 ff.) sowie der [...] (Akten S. 836) von insgesamt CHF 3'832.65 zur Bestimmung der Schadenshöhe ebenfalls miteinzubeziehen wären. Im Rahmen der Zivilforderungen wird allerdings im Detail darauf zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 15). Es kommt daher auch zu einem Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB).

  1. Vorfall vom 20. März 2016 (alle Beschuldigten; AS Ziff. 3)

12.1 Identifikation der Beschuldigten

12.1.1 Die Beschuldigte 1 (Akten S. 909 f.), die Beschuldigte 2 (Akten S. 912 f.), die Beschuldigte 3 (Akten S. 916 f.), der Beschuldigte 5 (Akten S. 915 f.) und die Beschuldigte 6 (Akten S. 910 f.) standen unmittelbar nach dem Vorfall auf dem Trottoir vor der Liegenschaft «[...]» bzw. in der Umgebung und wurden von der Polizei kontrolliert und fotografiert. Dass dieses Vorgehen unzulässig gewesen wäre, wird von den Beschuldigten nicht geltend gemacht und war gestützt auf § 34 bzw. § 39 Abs. 2 Ziff. 1, 4 PolG bzw. Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. dazu Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 215 StPO N 11) rechtmässig, wobei sich auch in Rechtskraft erwachsene Befehle für erkennungsdienstliche Erfassungen in den Akten befinden (Akten S. 460, 477 ff., 481 ff., 489 ff., 493 ff.). Die Beschuldigten 1-3 und 5-6 sind aufgrund von Vergleichsfotos (Akten S. 395, 413, 790, 806, 1378) bzw. dem persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts und dem Vergleich mit den Videoaufnahmen (ab Videozeit 08:45 ff.) ohne Zweifel als Personen, die sich während des Vorfalls auf dem Dachstock befanden bzw. als Mittäter (vgl. dazu sogleich E. 12.8) identifizierbar.

12.1.2 Der Beschuldigte 9 wurde am Tattag zwar nicht von der Polizei vor der Liegenschaft kontrolliert, indes wurde bezüglich ihm eine DNA-Spur ausgerechnet an dem Ort, an welchem Q____ gefesselt wurde, an einer Schaumstoffmatte, die als Schoner diente, gefunden (Akten S. 1356). Zudem sind – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 49) – Ähnlichkeiten des Beschuldigten 9 zwischen den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Bildern (Akten S. 794 ff., 2528 ff.; auch bezüglich ihm liegt ein rechtskräftiger Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vor [Akten S. 577 ff.]) sowie der auf der Videoaufzeichnung (insbesondere ab Videozeit 14:45 ff.) zu sehenden Person offensichtlich. Die Statur sowie der federnde Gang von M____ sind identisch mit jener Person, die auf dem Video zu sehen ist. Darüber hinaus hat der Beschuldigte 9 gegenüber AI____ auch Täterwissen offenbart, hat Letzterer doch ausgesagt, M____ habe ihm erklärt, dass sie an der [...] Dissidenten aufgenommen hätten. Sie hätten ihnen eine beschränkte Zeit gesagt, wo sie hier sein dürfen, und «wo die Familie nach mehrmaliger Ermahnung nicht auszog, haben sie sie vor die Türe getan mit sämtlichen Utensilien, die sie dabeihatten. Sie haben quasi die Leute vor das Haus gestellt mit ihren Sachen» (Akten S. 2304). Die Teilnahme des Beschuldigten 9 am Vorfall vom 20. März 2016 ist demnach erstellt (vgl. zur Mittäterschaft E. 12.8).

12.1.3 Hinsichtlich des Beschuldigten 4 wird im vorinstanzlichen Urteil zwar nicht begründet, weshalb er identifiziert worden ist. Indes ist er auf dem Video angesichts der sich in den Akten befindlichen Vergleichsfotos und des heutigen Eindrucks des Berufungsgerichts klar zu erkennen, zumal er auch nicht vermummt ist (Videozeit 08:30, 12:30). Auch seine Teilnahme am Vorfall vom 20. März 2016 ist demnach erstellt (vgl. zur Mittäterschaft E. 12.8).

12.2 Hausfriedensbruch

12.2.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Angesichts der vorherigen Ausführungen (vgl. dazu E. 10.2) haben die Privatkläger 4-8 entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4131 f., 4151, 4174; 4730, 4752 f., 4805) rechtmässig (per Gebrauchsleihe-Vertrag; vgl. zu den Rechtfertigungsgründen E. 12.9, 12.10) ein Hausrecht am Dachstock der [...] erworben. Indem sich die Beschuldigten im Rahmen des Vorfalls vom 20. März 2016 gegen den im Video erkennbaren bzw. hörbaren Willen der Privatkläger 4-8 mit Gewalt Zutritt zum Dachstock verschafften (Videozeit 03:50 ff.), erfüllen sie den objektiven Tatbestand des Art. 186 StGB. Daran, dass die Beschuldigten wussten bzw. es zumindest für möglich hielten, dass das Betreten des Dachstocks nicht dem Willen der Privatkläger 4-8 entsprach (subjektiver Tatbestand), gibt es nur schon aus der Gegenwehr der Privatkläger 4-8 (Videozeit 06:20 ff.; vgl. zu den drapierten Holzklötzen E. 12.10) keine Zweifel. Dass die Privatkläger 4-8 strafantragsberechtigt waren, ergibt sich aus bereits Erwogenem (vgl. dazu E. 10.2.3.2).

12.2.2 Die Behauptung der Beschuldigten, sie hätten nicht gewusst, dass die Privatkläger 4-8 ein Hausrecht erworben hätten, weshalb sie ein solches auch nicht bewusst hätten verletzen können bzw. es hätten verteidigen dürfen (Akten S. 4753 ff.), ist angesichts der in Ziff. 3.1 der Anklageschrift geschilderten Geschichte der [...] abwegig, zumal die Beschuldigten aufgrund eines Communiqués des [...] betreffend die polizeiliche Räumung der [...] (Akten S. 1250) zweifellos wussten, dass die Räumung einer (aus ihrer Sicht) illegal besetzten Wohnung nicht in Selbsthilfe bzw. Selbstjustiz erfolgen kann bzw. die Polizei beigezogen werden muss. Es muss vielmehr als widersprüchlich bezeichnet werden, wenn man eine polizeiliche Räumung als unverhältnismässig rügt, dann aber ohne staatliche Legitimation eine Familie mit Kleinkindern planmässig, in personeller Überzahl und mit Schutzausrüstung aus einer Wohnung «entfernt». Darüber hinaus weiss in der heutigen Zeit – wie die Staatsanwaltschaft (Akten S. 4812 f.) zutreffend vorbringt – jede Frau und jeder Mann auch als Laie, dass eine als Akt der Selbsthilfe bzw. Selbstjustiz durchgeführte Zwangsräumung nicht rechtens sein kann, zumal – bei diesbezüglichen Zweifeln – nur schon eine kurze Internet-Recherche Klarheit gebracht hätte (so zum Beispiel [...], zuletzt besucht am 9. Januar 2023). Dass die Beschuldigten wussten, dass sie den Dachstock nicht rechtmässig betreten durften, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie den Privatklägern 4-8 die «Räumung» vorgängig androhten und ihnen eine Frist zum Verlassen der Räumlichkeiten setzten. Sie hielten sich in der Vergangenheit denn auch an das an die Privatkläger 4-8 übergegangene Hausrecht, ansonsten der im Video gut hörbare Ausspruch «die hän unendlich viel Züg» (Videozeit 16:00) nicht gefallen wäre. Kommt dazu, dass bei Minute 05:40 der Videoaufzeichnung zu hören ist, wie Q____ den Beschuldigten bzw. ihren nicht identifizierten Mittätern auf deren Aufforderung, der Dachstock sei unverzüglich zu räumen, «only police force but not you» erwidert hat und den Beschuldigten bzw. ihren Mittätern spätestens da bewusst gewesen sein musste, dass sie nicht berechtigt waren, eine private Räumungsaktion durchzuführen. Sie unterlagen also keinem Irrtum im Sinne von Art. 13 StGB. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist erfüllt.

12.3 Freiheitsberaubung

12.3.1 Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit, das heisst, der Möglichkeit, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.3 f., 119 IV 216 E. 2e; vgl. dazu Donatsch, a.a.O., Art. 183 N 1; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 183 StGB N 20). Damit von Freiheitsberaubung gesprochen werden kann, muss die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit von einer gewissen Erheblichkeit sein. Massgebliches Kriterium ist neben der Dauer auch die Intensität der Freiheitsberaubung, wobei die Anforderungen an die Dauer in der Praxis nicht sehr hoch sind (BGer 6B_523/2010 E. 5.3.2 f.; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.183 N 41; Donatsch, a.a.O., Art. 183 N 7). In allen Fällen muss die Entziehung der Freiheit zudem unrechtmässig sein. Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung immer dann, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht (BGE 141 IV 10 E. 4.4; Donatsch, a.a.O., Art. 183 N 8; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 183 StGB N 53 ff.). In der Praxis wurde der Tatbestand der Freiheitsberaubung beispielsweise bejaht, als die Ehefrau die Familienwohnung nicht verlassen durfte (BGer 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (BGer 6B_400/2012 vom 15. November 2012), beim Einschliessen in der Waschküche (BGer 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.3.5), bei einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85 E. 1; BGer 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1), bei einer unrechtmässigen Inhaftierung aufgrund einer falschen Anschuldigung (BGer 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E. 3) oder bei einer Festnahme einer auf frischer Tat ertappten verdächtigen Person durch den Geschädigten, sofern sie länger dauert als die Zeit, welche die Polizei bräuchte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen (BGE 128 IV 73 E. 2a-d).

12.3.2 Den Videoaufnahmen kann entnommen werden, wie Q____ im hinteren Teil des Dachstocks zunächst von mehreren schwarz gekleideten und vermummten Personen – mitunter dem Beschuldigten 9 – zu Boden gebracht (Videozeit 09:57 ff.) und dort an den Händen und Beinen gefesselt wird (Videozeit 11:08 ff.). In der Folge setzt sich der Privatkläger 5 auf (Videozeit 13:09 ff.) und rutscht danach auf dem Boden etwas in den Sichtbereich der Kamera, wobei er das Rutschen nur mit den Beinen bewerkstelligen kann und die Hände auf dem Rücken gefesselt sein müssen (Videozeit 14:13 ff., 14:48 ff.). Ab Videozeit 16:28 fällt das Stichwort «Polizei», woraufhin Q____ zunächst an den Beinen losgebunden wird («nämmetem s’Züg weg»; «nämmet em d’Fessle»; «jo, hälfe Dir»). Bei Videozeit 17:26 werden auch die Fesseln an den Handgelenken des am Boden sitzenden Privatklägers 5 losgebunden. Die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit von Q____ dauerte demgemäss rund sieben Minuten (und nicht wie angeklagt zehn Minuten). Dass das auf dem Dachstock aufgefundene Fesselungsmaterial im Zusammenhang mit dem Vorfall steht, ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschuldigten 9 (Akten S. 4173, 4804 f.) nicht aus den unverwertbaren Aussagen von Q____, sondern aufgrund der Auffindesituation (am Ort, wo er gefesselt wurde [Akten S. 896, 905]). Im Übrigen wurde dazu passend, an diesem Ort eine DNA-Spur des Beschuldigten 9 an einer Schaumstoffmatte, die als Schoner diente, gefunden (Akten S. 1356).

12.3.3 Nach dem soeben Referierten ist erstellt, dass Q____ von den sich in deutlicher Überzahl befindlichen, teilweise mit Holzstöcken bewaffneten Beschuldigten bzw. ihren Mittätern an Händen und Füssen gefesselt wurde und seine Fortbewegungsfreiheit während zirka sieben Minuten aufgehoben war. Zwar erscheint diese Dauer mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 57 f.) und mit Blick auf die vorstehend referierte Praxis eher kurz, allerdings wurden in dieser Zeit seine Lebenspartnerin sowie seine, mitunter noch nicht einmal ein Jahr alten Kinder, gewaltsam und unter massiven Schreien aus dem Dachstock getragen (Videozeit 10:25 ff.). Q____ konnte weder seiner Partnerin noch den Kindern zu Hilfe eilen, wobei er sich auch offensichtlich unwohl fühlte und die Beschuldigten immer wieder – namentlich als die Beschuldigte 1 die nackte S____ aus dem Dachstock trug – anschrie (Videozeit 10:40, 13:45). Dass eine Fesselung der das staatliche Gewaltmonopol innehabenden Polizei vorbehalten ist, versteht sich von selbst, zumal bereits festgehalten wurde, dass bei der Verletzung der Rückgabepflicht des Entleihers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Mietrecht analog anwendbar ist (vgl. dazu E. 10.2.3.2; vgl. vgl. zu allfälligen Rechtfertigungsgründen im Detail nachfolgend E. 12.9, 12.10). Unter diesen Umständen war die Freiheitsberaubung zwar von relativ kurzer Dauer, aber von einer erheblichen Intensität sowie rechtswidrig. Bezüglich der Behauptung der Beschuldigten, sie hätten nicht gewusst, dass die Privatkläger 4-8 ein Hausrecht erworben hätten, weshalb sie ein solches hätten verteidigen dürfen, kann ohne weiteres auf die Erwägungen im Rahmen des Tatbestands des Hausfriedensbruchs verwiesen werden (vgl. dazu E. 12.2). Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist nach dem Erwogenen erfüllt.

12.4 Mehrfache Nötigung

12.4.1 Aus der Videoaufzeichnung erhellt, dass die Beschuldigten und ihre unbekannt gebliebenen Mittäter zunächst O____ gegen ihren Willen, an den Haaren, Beinen und Armen zerrend, unter massiver Gegenwehr aus dem Dachstock trugen (Videozeit 10:00 ff.). Danach verbrachten sie auch die mitunter unbekleideten Kinder – das jüngste davon noch nicht einmal ein Jahr alt – aus dem Dachstock auf die Strasse, indem sie die sich wehrenden Kinder gewaltsam von ihrer Mutter und ihrem Vater trennten (Videozeit 11:00 ff., 11:50 ff., 13:50 ff.).

12.4.2 Das Strafgericht hat diesbezüglich zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 58), dass der Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist, zumal weder O____ noch die Kinder den Beschuldigten am Zielort ausgeliefert waren. Wird eine Person allerdings gezwungen, einen Ort zu verlassen oder an dessen Betreten gehindert, werde sie – so das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 58) – im Sinne von Art. 181 StGB genötigt (BGE 141 IV E. 4.4.1). Dass die Beschuldigten nur dafür gesorgt hätten, dass die Kinder wieder bei ihrer Mutter seien, was nicht strafbar sein könne (Akten S. 4134 f., 4730, 4762), entbehrt jeglicher Grundlage, ist doch auf dem Video eindeutig zu hören, wie beispielsweise R____ seinen gefesselten Vater völlig verzweifelt und eindringlich um Hilfe ruft (Videozeit 11:48 ff.). Hinsichtlich der im Rahmen von Art. 181 StGB speziell zu begründenden Rechtswidrigkeit ist erneut auf die analoge Anwendung des Mietrechts bei der Verletzung der Rückgabepflicht des Entleihers bzw. das staatliche Gewaltmonopol hinzuweisen (vgl. dazu schon E. 10.2.3.2; vgl. vgl. zu allfälligen Rechtfertigungsgründen im Detail nachfolgend E. 12.9, 12.10). Bezüglich der Behauptung der Beschuldigten, sie hätten nicht gewusst, dass die Privatkläger 4-8 ein Hausrecht erworben hätten, weshalb sie ein solches hätten verteidigen dürfen, kann ohne weiteres auf die Erwägungen im Rahmen des Tatbestands des Hausfriedensbruchs verwiesen werden (vgl. dazu E. 12.2). Demzufolge ist das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu würdigen.

12.5 Mehrfache Sachbeschädigung

12.5.1 Hinsichtlich der den Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfenen mehrfachen Sachbeschädigungen (an der Wohnungstüre, an Wohnungseinrichtungsgegenständen und an diversem Kinderspielzeug) hat das Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass die angeführten Sachbeschädigungen aus den verwertbaren Beweismitteln nicht hervorgingen. So sei auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen, was sich im zweiten Obergeschoss vor dem Eingang zum Dachstock ereignet habe und ob die Türe zum Dachstock von den Beschuldigten aufgebrochen worden sei. Auf den Fotos, welche die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall erstellt habe, sei zwar zu erkennen, dass sich in der Nähe der Türe Holzlatten befänden (Akten S. 902 ff.). Allerdings ergäbe sich aus den Bildern der Polizei auch, dass die Türe nur provisorisch instandgesetzt worden sei. Die Plastikfolien seien sehr sorgfältig an der beschädigten Stelle angebracht worden, was nicht für eine Instandsetzung kurz nach dem Vorfall spreche. Vor diesem Hintergrund sei vielmehr davon auszugehen, dass die Türe zum Dachstock bereits vor dem 20. März 2016 beschädigt worden sei (vorinstanzliches Urteil S. 58 f.). Kommt dazu, dass – wie sich aus den von der Beschuldigten 2 eingereichten Fotos ergibt (Akten S. 4824 f., 4841.39) – die Türe bereits vor dem Vorfall beschädigt war und provisorisch mit einer Folie bedeckt worden ist. Insofern ist ohnehin unklar, ob die dokumentierten Beschädigungen an der Türe (Akten S. 902 ff.), auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen sind. Darüber hinaus hatten die Privatkläger 4-8 nach dem vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 12.2) zwar das Hausrecht am Dachstock inne und sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Mieter strafantragsberechtigt (BGE 144 IV 49 E. 1.2, 117 IV 437 E. 1b; BGer 6B_622/2008 vom 13. Januar 2009 E. 5.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 9, 21; Donatsch, a.a.O., Art. 30 N 7 f.). Dies kann aber – wie die Beschuldigten mit Recht geltend machen (Akten S. 4192, 4841.39) – nur dann der Fall sein, wenn ein Dritter, und nicht ein Vertreter des Vermieters bzw. hier des Verleihers, eine Sachbeschädigung begeht, zumal es diesfalls am Tatbestandsmerkmal der «Fremdheit» fehlt.

12.5.2 Warum auch kein Schuldspruch hinsichtlich der Kinderspielzeuge und Einrichtungsgegenstände erfolgt, wird im Urteil des Strafgerichts – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (Akten S. 4020) – nicht begründet. Indes wurden weder Spielzeug (insbesondere nicht die Spielzeugrakete) noch Einrichtungsgegenstände sichergestellt und kann daher nicht abgeklärt werden, ob diese beschädigt wurden. Anhand der Videoaufzeichnung kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4020) jedenfalls nicht geschlossen werden, die Sachen seien beschädigt worden. Das blosse «auf die Strasse Tragen» der entsprechenden Gegenstände ist nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 144 StGB.

12.5.3 Nach dem soeben Erwogenen ergehen auch im Berufungsverfahren Freisprüche von der Anklage wegen mehrfacher Sachbeschädigung.

12.6 Raub; unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht

12.6.1 Bei der Visionierung der Videoaufnahmen fällt auf, dass die Beschuldigten und ihre nicht identifizierten Mittäter mehrere elektronische Geräte aus dem Dachstock tragen (Videozeit 07:58: ein Mann ruft: «Tablet, tablet»; Videozeit 08:40: ein Mann ruft: «Take the tablet»; Videozeit 09:35: ein Mann trägt ein Tablet mit roter Hülle davon; bei Videozeit 13:30 wird ein weiteres Tablet weggetragen). Solch ein Verhalten mag zwar mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4022 f., 4841.40) durchaus den Anschein einer Wegnahme begründen. Dass die Beschuldigten gezielt nach Aufzeichnungsgeräten Ausschau halten, liegt indes – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 10.2.7) – daran, dass sie nicht gefilmt werden wollten. Zudem ist auf dem Video nicht zu sehen, wohin die Beschuldigten bzw. ihre Mittäter die Gegenstände trugen und was mit diesen geschah, zumal keinerlei «Beute» sichergestellt werden konnte. Vielmehr konnte der bei der Beschuldigten 1 sichergestellte Laptop anhand der Seriennummer nicht den Privatklägern 4-8 zugeordnet werden (Akten S. 475, 1251, 1253). Darüber hinaus ist ein Motiv der Beschuldigten, ein Vermögensdelikt zu begehen, nicht ersichtlich, zumal – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 59 f.) – der Anlass des Vorfalls vom 20. März 2016 die Räumung des Dachstocks zwecks Aufrechterhaltung der Gemeinschaft war.

12.6.2 Es ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4023) zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände den Privatklägern 4-8 dauernd entzogen bzw. nicht zurückgegeben wurden. Indes ist dies beweismässig nicht erstellt und ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich die fraglichen Gegenstände wieder im Eigentum der Familie befinden. Da eine Wegnahme bzw. eine Aneignungsabsicht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, entfällt sowohl der Tatbestand von Art. 140 StGB als auch derjenige von Art. 137 StGB. Demnach erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf des einfachen Raubs. Damit ist auch das im Formellen Besprochene hinsichtlich der ergänzten Anklageschrift obsolet (vgl. dazu schon E. 6) und muss auch nicht weiter auf die Argumente der Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines qualifizierten Raubs eingegangen werden (Akten S. 4022 ff.).

12.7 Delikte gegen die körperliche Integrität

12.7.1 Den Beschuldigten wird im Zusammenhang mit der angeklagten mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 3.34 ff.) bzw. der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 3.38) vorgeworfen, auch Reizgas eingesetzt zu haben. Hierzu hat das Strafgericht zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 60), es falle – bereits als die ersten Beteiligten den Dachstock betreten würden – auf, dass die meisten von ihnen ihre Nasen- und Mundpartie mit einem Schal bedeckten. Überdies sei gegen Ende der Aufzeichnung zu hören, wie einer der Beschuldigten einen seiner Mittäter frage, ob dieser noch Pfeffer habe (Videozeit 16:40 ff.). Dazwischen höre man den Privatkläger 5 bei Minute 13:08 der Videoaufzeichnung sagen, dass es stinke (Akten S. 2673). Dazu kommt, dass in der Videoaufzeichnung wiederholtes Husten der Beschuldigten und Q____ zu hören ist (Videozeit 08:21 ff., 12:20, 13:09 ff., 13:25 ff., 13:37, 13:48, 14:16, 14:28, 14:38, 15:28, 15:35, 15:43, 16:09, 16:31). Darüber hinaus reibt sich der Privatkläger 5 bei Minute 07:24 und 07:57 der Videoaufzeichnung die Augen. Im Zweifel ist zu Gunsten der Beschuldigten von einem einzigen sowie gewöhnlich dosierten Sprühstoss – jenem bei Minute 07:24 ff., als die ersten Beschuldigten bzw. Mittäter den Dachstock betreten und sich Q____ die Augen reibt – auszugehen. Die Privatklägerin 4 und die Kinder befanden sich in diesem Zeitpunkt nicht in der Nähe, sondern ganz hinten in einer Ecke des Dachstocks.

12.7.2 Ein Pfefferspray enthält in der Regel keine Gifte, die tatsächlich zu einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB führen, weil er zum vornherein darauf ausgelegt ist, eine angreifende Person «nur» vorübergehend ausser Gefecht zu setzen, ohne sie nachhaltig an Gesundheit oder Körper zu schädigen (vgl. dazu Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 17). Aufgrund des konkreten Einsatzes (einmaliger, gewöhnlich dosierter Reizgas-Sprühstoss, von dem man im Übrigen nicht weiss, aus welcher Entfernung er abgegeben wurde) und dem angeklagten (AS Ziff. 3.34), aber aufgrund der Videoaufzeichnung nicht erstellten Würgen bzw. auf den Brustkorb-Setzen (bei Q____), kann mangels Konkretheit der unmittelbaren Lebensgefahr nicht von versuchter, eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung oder versuchter Gefährdung des Lebens ausgegangen werden.

12.7.3 Hinsichtlich der Kinder und der Mutter sind keinerlei Verletzungen aus dem Reizgassprayeinsatz erstellt, sodass diesbezüglich auch keine Verurteilung wegen eines vollendeten Delikts erfolgen kann (die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Rötung der Lippe bei S____ [Akten S. 4029], entstammt einer unverwertbaren Einvernahme eines Elternteils und ergibt sich nicht aus einem ärztlichen Attest). Aufgrund der konkreten Einsatzweise und der doch grossen Distanz zwischen ihnen und dem Sprühgerät (vgl. dazu E. 12.7.1), kann wie schon beim Privatkläger 5 ebenfalls keine versuchte Gefährdung des Lebens oder versuchte schwere Körperverletzung angenommen werden. Es trifft mit der Staatsanwaltschaft zwar zu, dass bei einem Einsatz eines Reizgassprühgeräts gegenüber (Klein)Kindern grösste Vorsicht zu üben ist, die Fenster in casu zunächst verschlossen waren und die Kinder schrien und so die Gefahr bestand, dass sie noch mehr Pfefferspray einatmeten (Akten S. 4029 f.). Allerdings gibt es nach dem vorliegend Erstellten keinerlei Anzeichen, dass die Kinder nur schon einigermassen konkret einer gewissen Gefährdung ausgesetzt worden wären, zumal die unmittelbarer beteiligte Mutter sich nie die Augen reibt oder sonstige Anzeichen eines Reizgaseinsatzes bei ihr sichtbar sind. Das Schlagen mit einem Holzstock auf den Arm von O____ ist anhand der Videoaufzeichnung nicht nachgewiesen (insbesondere Videozeit 10:25 ff.).

12.7.4 Hinsichtlich des Tatbestands des Angriffs (Art. 134 StGB) hat das Strafgericht zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 64 f.), dass sich die Privatkläger 4 und 5 gegen die drohende Räumung wehrten und – teilweise noch bevor sich die Beschuldigten im Dachstock befanden – Holscheiter die Treppe hinunterwarfen (Videozeit 06:20 ff.). O____ und Q____ verhielten sich demgemäss – was der Tatbestand voraussetzen würde – nicht völlig passiv bzw. verteidigten sich nicht bloss defensiv (vgl. dazu Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 122 StGB N 7), sodass der Tatbestand des Angriffs nicht erfüllt ist. Kommt dazu, dass die Verletzungen der Privatkläger 4-8 objektiv ohnehin keine Körperverletzung darstellen (vgl. dazu E. 12.7.5), weshalb entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4031 f.) auch keine Umqualifizierung zum Raufhandel möglich ist. Auf das Werfen mit Gegenständen (Holzscheiter und Mülleimer) wird im Rahmen der Erörterung des Instituts der Mittäterschaft sogleich zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 12.8).

12.7.5 Die bei Q____ und O____ durch den Vorfall entstandenen und in den Akten dokumentierten Schürfwunden, Kratzer und Hämatome (Akten S. 906 ff., 927 ff.) bzw. die durch den Vorfall durch R____ erlittene Schürfwunde am Handgelenk (Akten S. 925 ff., 1829), sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 64) als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

12.8 Mittäterschaft

12.8.1 Das Strafgericht hat die theoretischen Grundlagen des Instituts der Mittäterschaft zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 65). Es hat auch zutreffend erwogen, dass aufgrund des E-Mails vom 10. März 2016 (vgl. dazu schon E. 10.1) und der Aussagen von AC____ anlässlich der Requisition vom 29. März 2016 erstellt ist, dass zwischen der Familie [...] und den Bewohnern der [...] seit längerem Spannungen bestanden (Akten S. 939, 1233). Nachdem die Familie der Aufforderung (im Januar 2016), die Wohnung zu verlassen, nicht gefolgt war, kündigte ihr AC____ in ihrem E-Mail vom 10. März 2016 an, dass anlässlich einer [...]-Sitzung am 13. März 2016 ein Ultimatum besprochen werde. Überdies drohte sie der Familie mit einem gewaltsamen bzw. zwangsweisen «Rausschmiss», sollte diese nicht bald den Dachstock verlassen (Akten S. 1233). Dass für die Räumung ein Beschluss der Community notwendig war, legt neben dem unmissverständlichen Wortlaut des vorhin zitierten E-Mails vom 10. März 2016 auch der sich in den Akten befindliche «Hausvertrag» nahe («Die Hausgemeinschaft bestimmt, wer in freie oder freiwerdende Wohnungen einzieht. Sie beschliesst auch über länger dauernde Untermietverhältnisse und Zweckänderungen» [Akten S. 1861]) und ergibt sich im Übrigen auch aus den Aussagen von AI____ (Akten S. 2305).

12.8.2 Am Anfang der Videoaufzeichnung ist zu hören, wie mindestens zwei Männer Q____ im Namen der [...]-Community eröffnen, dass dieser sowie dessen Familie den Dachstock unverzüglich zu verlassen haben, ansonsten sie diesen räumen werden (Videozeit 00:35 ff.). Nach einer verbalen Auseinandersetzung ist zu erkennen, wie sowohl die Privatklägerin 4 als auch der Privatkläger 5 Holzscheite in Richtung der den Dachstock betretenden Beschuldigten werfen. Q____ wird in der Folge von einem (gewöhnlich dosierten) Reizgas-Sprühstoss (vgl. dazu bereits E. 12.7.1) getroffen. Weiter ist auf dem Video zu sehen, wie gleichzeitig eine teilweise mit Schutzschildern und Schlagstöcken aus Holz bewaffnete Front von Männern – unter anderem der Beschuldigte 9 (Videozeit 07:35 ff.) – den Dachstock betritt, wobei die meisten von ihnen Motorradhelme sowie Handschuhe tragen (Videozeit 07:24 ff.). Es fliegen Holzscheiter in Richtung des Privatklägers 5, wobei einer der Männer Q____ aus nächster Nähe ein Holzscheit anwirft sowie ihn mit Fusskicks attackiert (er wird indes von den anderen Männern zurückgehalten). Sodann schleudert derselbe Mann Holzscheiter sowie einen Abfalleimer in Richtung der Kinder und der Privatklägerin 4, wobei er wiederum zurückgehalten wird (Videozeit 07:45 ff.). Nachdem die Familie nun von der ersten Front in Schach gehalten wird, wird die Nachhut auf den Dachstock gerufen «chömed» (Videozeit 08:40). Kurz darauf kommen namentlich die Beschuldigten 1-3 und 4-6, um – wie es im Video heisst – «die Sachen zu packen» (Videozeit 08:30 ff.). Die Nachhut, bestehend aus mehreren Frauen und Männern, hat im Vergleich zur Vorhut eine weniger gute Schutzmontur an. Sie tragen Mützen und/oder einen Schal (Videozeit 08:30 ff.).

12.8.3 Der auf der Videoaufzeichnung erkennbare Tatablauf lässt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 66 f.) keinen andern Schluss zu, als dass sich die Beschuldigten gemäss gemeinsamem Tatplan zunächst im zweiten Obergeschoss gesammelt hatten, sie dann die Vorhut vorausschickten und schliesslich die bereitstehende Nachhut nachrückte. Dass die Beschuldigten nach erfolglosen «Vergleichsgesprächen» ad hoc hinzugerufen worden wären bzw. sich die Ausrüstung erst dazumals beschafften (Akten S. 4729), ist angesichts der knappen, dazwischen verstrichenen Zeit, auszuschliessen. Beim Versammeln im zweiten Obergeschoss konnten keinem der Beteiligten die mitgeführten Deliktswerkzeuge (Schutzschilder, Reizgasspray, Schlagstöcke) sowie die (Schutz-)Kleidung der anderen entgangen sein. Die Art und Weise, wie die Eindringlinge mit der Familie [...] verfahren und wie sie diesen gegenüber auftreten (bewaffnet mit Schutzschildern, Pfefferspray und vermummt), war mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4254, 4257 f.) allen bewusst und von allen gewollt. Der gemeinsame Tatentschluss manifestiert sich auch in der auf der Videoaufzeichnung gut hörbaren Ankündigung der Vorhut, sie handle im Namen der Community (Videozeit 00:00 ff.). Im Tatverlauf ist auch die Rollenverteilung klar erkennbar: Die Vorhut, die ausschliesslich aus Männern bestand, hatte die Gegenwehr, insbesondere des Privatklägers 5, zu überwinden. Die mehrheitlich aus Frauen bestehende Nachhut hatte die Räumung vorzunehmen. Während Q____ durch die Vorhut – um eine reibungslose Räumung des Dachstocks zu gewährleisten – am Boden fixiert wurde, trugen einige von der Nachhut die privaten Gegenstände der Familie aus dem Dachstock oder packten diese in die von ihnen mitgebrachten Abfallsäcke. Ohne zusätzliche Absprache trugen die Beschuldigten 1-3 und eine weitere, nicht identifizierte Frau der Nachhut zuerst O____ und anschliessend die Kinder gegen deren Willen mit Gewalt aus dem Dachstock. Die Fesselung des Privatklägers 5 durch die Vorhut war Voraussetzung dafür bzw. die Tatbeiträge der Vor- und der Nachhut waren koordiniert und bedingten sich gegenseitig. Die Aufteilung der Aufgaben und das genaue Vorgehen sind – zumal im Video keine weitergehende Absprachen sicht- und hörbar sind – vorweg zweifellos besprochen worden.

12.8.4 Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte 4 das Geschehen eher kontrollierend beobachtete und auch die Beschuldigten 2 und 5 «bloss» Gegenstände der Familie [...] wegtrugen, indes an der Freiheitsberaubung und der mehrfachen Nötigung nicht unmittelbar beteiligt waren. Entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 4193, 4215, 4841.34) leisteten aber auch sie einen wesentlichen Tatbeitrag, zumal sie mit ihrer Anwesenheit zur zahlenmässigen Übermacht beitrugen und so die Drohkulisse verstärkten bzw. aufgrund der «Entfernung» der Privatkläger 4-8 in Ruhe deren Gegenstände wegräumen konnten. Auch sie trugen mit ihrer Anwesenheit den Übergriff daher mittäterschaftlich vollumfänglich mit, zumal sie optisch und akustisch unmittelbar wahrnahmen, wie mehrere ihrer Mittäterinnen und Mittäter gegen die Familie [...] gewaltsam vorgingen und dies darüber hinaus auch nicht verhinderten. Im Übrigen sind tatbestandsmässige Ausführungshandlungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10, 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6, 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2). Darüber hinaus ist auch nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1), wobei konkludentes Handeln und Eventualvorsatz genügte (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa, 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6, 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4, 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2). Dass der Beschuldigte 4 als «Gaffer» zufällig anwesend gewesen wäre, ist abwegig (Akten S. 4841.29 f.). Die unterschiedlichen Tatbeiträge werden aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 14).

12.8.5 Entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4133, 4152, 4750, 4761, 4728 f., 4737 f.) liegt damit grundsätzlich Mittäterschaft vor. Nicht von einem gemeinsamen Tatentschluss getragen ist allerdings die bereits zuvor erwähnte, besondere Aggressivität desjenigen (nicht identifizierten) Teilnehmers, welcher Q____ aus nächster Nähe ein Holzscheit anwarf, ihn mit Fusskicks attackierte sowie später auch noch Holzscheiter und einen Abfalleimer sowie zwei weitere Gegenstände in Richtung der Kinder und der Privatklägerin 4 schleuderte (Videozeit 07:30 ff.). Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass er jeweils von anderen Anwesenden zurückgehalten wurde, sondern auch daraus, dass er dabei nicht Gegenstände benutzte, welche von den Beschuldigten bzw. ihren Mittätern mitgenommen wurden (Reizgasspray, Fesselungsmaterial, Holzlatten, Schutzschilder, Vermummungsmaterial, Abfallsäcke). Vielmehr gebrauchte er Gegenstände, die er auf dem Dachstock vorfand (Holscheite, Abfalleimer) bzw. teilte Fusstritte aus. Angesichts dieser singulären Aggressivität ist im Zweifel davon auszugehen, dass der nicht identifizierte Mittäter zu Beginn der Räumung (Videozeit 07:28 ff.) auch die weiteren Holzklötze bzw. Holzbretter auf den Privatkläger 5 geworfen hat (Kratzer, Schürfungen und Hämatome im Umfang von Tätlichkeiten waren indes vom gemeinsamen Tatentschluss gedeckt und wurden in Kauf genommen). Demgemäss ergeht zufolge Exzesses auch ein Freispruch von der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Zudem werden die Beschuldigten von der Anklage wegen mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung freigesprochen.

12.9 Notwehrhandlung?

12.9.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

12.9.2 Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2, 102 IV 65 E. 2a; BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2, 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können und wenn der Täter womöglich gewarnt worden ist. Zudem ist auch eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (vgl. dazu BGE 136 IV 49 E. 3.3; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Notwehr und so auch die Notwehrhilfe sind Institute des Rechtsgüterschutzes. Sie können nicht zur Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden. Entsprechend fallen Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr und damit auch nicht unter jenen der Notwehrhilfe» (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.2, 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 5.3).

12.9.3 Es trifft zwar zu, dass auch das Hausrecht grundsätzlich ein notwehrfähiges Recht darstellt (BGE 102 IV 1 E. 2a; Nydegger, in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 186 N 22). Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 12.2), erlangten die Privatkläger 4-8 mit Abschluss des Gebrauchsleihe-Vertrags aber mit Willen der Community und damit rechtmässig ein Hausrecht an den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten an der [...] in Basel. Dieses Vertragsverhältnis ist nach dem zuvor Erwogenen auch nicht durch Betrug ex tunc weggefallen (vgl. dazu E. 10.2.4). Damit liegt entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4151, 4214 f., 4229 f., 4723, 4730 f., 4762 ff., 4806) kein rechtswidriger Angriff auf ihre Rechtsgüter vor und es fehlt nur schon an einer Notwehrlage. Dass nicht von Putativnotwehr ausgegangen werden kann (Akten S. 4761), wurde bereits beim subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs ausgeführt (vgl. dazu E. 12.2). Zudem schützt Art. 186 StGB die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 186 N 1). Es geht dabei also entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4199) nicht darum, ob das (angeblich übergeordnete) Hausrecht der Beschuldigten durch das Verhalten der Privatkläger 4-8 durch Lärm und rücksichtloses Verhalten «gestört» worden wäre. Insofern liegen nicht zwei sich konkurrenzierende Hausrechte vor (das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen sind indes bei der Strafzumessung zu berücksichtigen [vgl. dazu E. 14]).

12.9.4 Darüber hinaus kann das Vorgehen der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4723, 4730 f., 4841.38) auch nicht als verhältnismässig bezeichnet werden: Zum einen bestand – wie bereits mehrfach ausgeführt (vgl. dazu E. 10.2.3.2) – mit der analog anwendbaren mietrechtlichen Ausweisung nach Art. 267 OR in Verbindung mit Art. 257 ZPO eine rechtmässige und mildere Alternative zur von den Beschuldigten im Sinne der Selbsthilfe bzw. Selbstjustiz gewaltsam durchgeführten Räumung. Zum anderen kann angesichts der Tatsache, dass mehr als zwölf erwachsene, teilweise bewaffnete Personen rechtswidrig den Dachstock betraten und eine fünfköpfige Familie, davon drei Kleinkinder, gewaltsam auf die Strasse setzten, mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4252, 4817) von einer verhältnismässigen Abwehr nicht die Rede sein. Kommt dazu, dass die Wahrung des Hausrechts der Beschuldigten offensichtlich nicht höher zu gewichten ist, als die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit der Familie [...].

12.9.5 Daran ändert auch nichts, dass die Privatkläger 4 und 5 Holzscheite in Richtung der die Treppe zum Dachstock hinaufkommenden Beschuldigten warfen und offenbar auch auf deren Köpfe zielten (Akten S. 2677). Die Behauptung der Beschuldigten, es seien die Privatkläger 4-8 gewesen, welche die Beschuldigten zuerst angriffen (Akten S. 4130, 4151), trifft nach dem bisher Erwogenen gerade nicht zu, zumal das Eindringen in den Dachstock einen Hausfriedensbruch der Beschuldigten darstellt (vgl. dazu E. 12.2). Ob das Werfen mit Holzscheiten eine angemessene Abwehr (der Familie [...]) im Sinne des Notwehrrechts bedeutet, muss an dieser Stelle nicht erörtert werden, zumal die Strafbarkeit der Privatkläger 4-8 in diesem Verfahren nicht zur Diskussion steht. Immerhin ist auf BGE 102 IV 1 verwiesen, wonach der Inhaber des Hausrechts den Eindringling mit «Brachialgewalt» vertreiben darf. Anzufügen bleibt, dass die Beschuldigten auch nicht mit Abwehrwillen handelten, sondern die im Vornherein im Sinne von wechselseitiger Arbeitsteilung geplante Räumung gegen alle Widerstände auch dann durchzogen, als schon lange keine Holzscheiter mehr gegen sie flogen. Ein gemäss der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangter, «auf Rechtsgüterschutz gerichteter Wille», war demgemäss nicht vorhanden. Wie bereits erwähnt, ist das Verhalten der Privatkläger 4-8 aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 14).

12.9.6 Wenn sodann geltend gemacht wird (Akten S. 4841.38), die Handlungen der Beschuldigten seien auch durch Notstand gerechtfertigt (Art. 17 StGB), ist bloss festzuhalten, dass die Wahrung des Hausrechts der Beschuldigten auch hier offensichtlich nicht höher zu gewichten ist, als die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit der Familie [...]. Ein Selbsthilferecht steht der Vermieterin nur bei Notstandssituationen zu. Liegt eine solche aber wie hier nicht vor, macht sie sich – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 10.2.3.2) – des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig (Weber, a.a.O., Art. 257h OR N 5; Frese/Kobel, a.a.O., S. 108 FN 86). Zum Selbsthilferecht gemäss Art. 926 ZGB sei schliesslich festgehalten, dass sich der Besitzer, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstücks durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen darf (Abs. 2). Demnach ist die Besitzkehrung nur dann zulässig, wenn der Besitzer sofort bzw. ohne Verzug reagiert (Ernst, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 926 ZGB N 6). Die Zulässigkeit der Reaktion des Besitzers ist damit nur auf eine sehr kurze Zeit beschränkt. Als die Beschuldigten den Dachstock mit dem Ziel, diesen wieder in Besitz zu nehmen, betraten, wohnte die Familie [...] – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 55) – bereits seit zehn Monaten auf dem Dachstock. Es liegt daher keine unmittelbare Abwehr vor, weshalb das Faustrecht gemäss Art. 926 ZGB nur schon deshalb nicht greift.

12.10 Inszenierte Realität?

12.10.1

12.10.1.1 Die Beschuldigten machen auch im Berufungsverfahren geltend (Akten S. 2582, 4130, 4150 f., 4230 f., 4721 f., 4726, 4841.11, 4841.35 ff., 4841.44), es stehe in casu gar kein Lebenssachverhalt zur Beurteilung. Vielmehr handle es sich einmal mehr um ein Kunstprojekt der Privatkläger 4 und 5, mithin um ein als Realität inszeniertes Schauspiel. O____ und Q____ suchten – so die Beschuldigten – regelmässig bewusst und gezielt verbale und tätliche Auseinandersetzungen, um diese danach medial ausschlachten zu können. Ihre angeblichen Kunstprojekte bestünden darin, für ahnungslose Dritte hochgradig unangenehme Situationen nicht nur arglistig und zum Teil gewalttätig zu provozieren, sondern regelrecht zu inszenieren. Sie selber gebärdeten sich dann in Verdrehung der Realität als heroische Opfer, während sie die eigentlichen Opfer als Täter verunglimpften. Das so erlangte Filmmaterial werde daraufhin meist willkürlich zusammengeschnitten und somit aus dem Kontext gerissen. Ihre Rücksichtslosigkeit und der Missbrauch von Hilfsbereitschaft richteten sich vornehmlich gegen ahnungslose Zivilisten. Am meisten gefährdet seien – wie vorliegend – Gruppen und Personen, die sich mit ihnen als politische Flüchtlinge solidarisierten oder schlicht und einfach in der Not helfen wollten.

12.10.1.2 Die Privatkläger 4-8 überliessen bei ihren Inszenierungen von Realität nichts dem Zufall. Wie die Privatklägerin 4 selbst ausführe, gehe es darum, die Aktionen so vielschichtig zu planen, dass die einzelnen Teile nicht zu verstehen seien. Dies werde dann mehrfach geübt. Jeder kenne seine Rolle und die der anderen ganz genau. Die Realität, die geschaffen werden solle, verfüge über ein im Voraus definiertes, detailliertes Drehbuch. Die Protagonisten, die in die einzelnen Performances hineingezogen würden, wüssten nicht, dass sie von Komplizen gefilmt würden, wie dies eindrücklich am Beispiel des Videoanhangs A zu sehen sei, wo Q____ die Unkenntnis der [...] Sprache der unwissenden Protagonisten ihrer heimlichen Inszenierungen ausnütze, um vor laufender Kamera auf [...] Regieanweisungen geben zu können. Dabei schreckten die Privatkläger 4 und 5 auch nicht davor zurück, ihre eigenen Kinder zu instrumentalisieren, wie dies in den Videoanhängen E und F eindrücklich dokumentiert sei (die Polizei ergreife den Privatkläger 5 mit seinem Sohn auf dem Arm beispielsweise erst, nachdem dieser mehrfach versucht habe, durch Provokationen die gewünschte, im Drehbuch vorgesehene Handlung zu erzwingen).

12.10.1.3 Im vorliegenden Fall hätten sich die Privatkläger 4-8 auf dem Dachstock verbarrikadiert. Sie hätten planmässig Holzscheite bereitgestellt, um die Menschen, die den Dachstock in der Folge betreten würden, damit zu bewerfen. Dass es auch vorliegend um ein Kunstprojekt gehe, ergebe sich daraus, dass die Privatkläger 4 und 5 das entsprechende Video selbst als Kunstbeitrag bezeichneten, das auf Video Aufgezeichnete am [...] in [...] gezeigt worden sei und laufend Regieanweisungen in [...] Sprache ausgetauscht würden (zum Beispiel, man solle die Holzscheite auf den Kopf werfen). Die bewusste Instrumentalisierung der Kinder sei in casu von O____ in ihrer Einvernahme sogar eingeräumt worden (Akten S. 959 f.). Im (unverwertbaren) Video sehe man auch, dass die Privatklägerin 4 nicht etwa ihren Kindern zu Hilfe eile. Vielmehr renne sie mit einem iPad herum, um die Szene zu filmen. Eine realistische Betrachtung der Wirkungsweise der Privatkläger 4-8 lasse nur den Schluss zu, dass am 20. März 2016 nichts passiert sei, was sie gemäss ihrem detaillierten Drehbuch nicht genau gewollt hätten. Wenn ein angebliches Opfer den vermeintlichen Täter nicht nur provoziere, sondern eine Straftat für Kameras regelrecht inszeniere, liege kein strafwürdiges Verhalten vor. Wer zielgerichtet Menschen manipuliere, damit diese das «Opfer» in seiner Freiheit einschränkten, gebe diese freiwillig auf. Wer gezielt eine Situation inszeniere, in welcher er selber tätlich verletzt werden soll, sei kein Opfer einer Gewalttat. Der angeklagte Sachverhalt erfülle deshalb schon gar kein tatbestandsmässiges Verhalten. Selbst wenn man von einem tatbestandsmässigen Verhalten ausginge, müsste der angeklagte Sachverhalt aber auf der Rechtfertigungsebene an der Einwilligung der Verletzten scheitern.

12.10.2

12.10.2.1 O____ und Q____ sind Gründungsmitglieder des anarchistischen Aktions- und Performancekollektivs «AK____», welches mitunter gewalttätige und destruktive Aktionen auf Video aufzeichnet. Die Zielscheibe der AK____ sind in erster Linie das [...] Regime und die Sicherheitsbehörden (Akten S. 654, 2375 ff.). So hat der Privatkläger 5 gegenüber der «[...] Zeitung» beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass sie Anarchisten seien und ihr Ziel die Zerstörung des Staates sei (Akten S. 3518). Wegen ihren Aktionen hat die Familie [...] verlassen müssen. Sowohl O____ als auch Q____ werden polizeilich gesucht (Letzterer ist ausserdem von Interpol zur Verhaftung ausgeschrieben), weshalb sich die Familie seit mehreren Jahren in der Illegalität bewegt (Akten S. 636 ff.).

12.10.2.2 Beim zur Diskussion stehenden Vorfall vom 20. März 2016 dürfte es sich mit den Beschuldigten um ein weiteres «Kunstprojekt» der AK____ gehandelt haben. So ist mitunter aufgrund der von der Beschuldigten 2 eingereichten Twitter- und Instagram-Beiträge (Akten S. 4823 ff.) effektiv davon auszugehen, dass sich die Privatkläger 4-8 auf dem Dachboden verbarrikadierten und auf eine «Schlacht» vorbereiteten. Auch deutet die Anordnung der Holzscheite effektiv darauf hin, dass Letztere nicht zum Heizen oder als Spielzeuge für die Kinder dienten, sondern absichtlich vor der Treppe drapiert wurden, um sie später auf hineinkommende Personen zu werfen (Videozeit 00:00 ff.). Dokumentiert ist im Weiteren, dass sich die Privatkläger 4-8 – ihrem «Muster» entsprechend – vor dem Vorfall vom 20. März 2016 auch an der [...] rücksichtslos, verletzend sowie unsolidarisch verhielten (Akten S. 1135, 1244, 2373 ff., 3518) und so ein einigermassen geordnetes Zusammenleben in der Community massiv erschwerten bzw. verunmöglichten.

12.10.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschuldigten planten die Privatkläger 4-8 aber (erneut) eine Aktion gegen die Polizei (auf deren Eingreifen sie wie jeder Laie bzw. jede Laiin vertrauen durften [vgl. dazu E. 12.2.2]) und willigten (sollte dies rechtlich überhaupt möglich sein [vgl. dazu E. 12.10.3]) nicht in eine per Selbsthilfe bzw. Selbstjustiz gewalttätig durchgeführte Räumung ein: Auch wenn sich die in den Videoanhängen A-F dokumentierten «Performances» der Privatkläger 4-8 in der Vergangenheit mitunter auch gegen Privatpersonen richteten, hielten sie das Zepter in diesen Fällen fest in den Händen und bestimmten das Drehbuch als eigentliche Regisseure selbst. Es kam zwar neben verbalen teilweise auch zu gewalttätigen Provokationen (Videoanhang B und C). Indes war das Risiko für die Privatkläger 4-8 – auch aufgrund der Tatsache, dass sie sich jeweils keiner Mehrheit von «Gegenspielern» gegenübersahen – jeweils kalkulierbar und kam es auch nie zu körperlicher Gegenwehr. Im einzigen Fall, bei dem gegen die Privatkläger 4-8 dokumentiert Gewalt angewendet wurde (Videoanhänge E und F), ging die Gewalt (nach massiver Provokation) von staatlicher Seite, nämlich der Polizei, aus. In diesem Fall war der Geschehensablauf aufgrund der der Polizei zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen aber vorhersehbar und das Risiko für die AK____ überschaubar. Insofern gaben sie die Handlungsherrschaft – anders als im vorliegenden Fall – als Regisseure auch nicht aus der Hand. So ist in den Twitter- bzw. Instagram-Beiträgen denn auch die Rede davon, dass «sie [die Beschuldigten] die Polizei rufen können» (Akten S. 4823 ff.). Dementsprechend hat auch der Verteidiger der Beschuldigte 2 ausgeführt, dass die Privatkläger 4-8 offenbar davon ausgingen, dass sie sich eine Schlacht mit der Polizei liefern würden (Akten S. 4744). Schliesslich fragt der Privatkläger 5 die Männer der Vorhut auch, ob sie die Polizei seien («Are you the Police?»; Videozeit 05:30) und bemerkt «Only Police force but not you» (Videozeit 05:40).

12.10.2.4 Es trifft entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4799 f., 4841.46) auch nicht zu, dass Q____ – nachdem er realisiert hatte, dass nicht die Polizei, sondern die Beschuldigten und ihre nicht identifizierten Mittäter vor dem Aufgang zum Dachstock standen – nichts unternommen hätte, um den von ihm vorausgesehenen Ablauf zu verhindern, sondern im Gegenteil weiter provoziert habe. So hat der Privatkläger 5 die vor dem Eingang zum Dachstock stehenden Männer der Vorhut – abseits des per Video aufgezeichneten Bereichs – rund sechs Minuten lang darum gebeten, ihm und seiner Familie eine Fristverlängerung zu gewähren und ihnen versichert, dass die Familie ausziehen werde, sobald sie eine neue Unterkunft gefunden hätte. Er plustert sich – anders als im Videoanhang A – auch nicht auf und stellt seinerseits keine Forderungen, sondern tritt eher als Bittsteller auf (Videozeit 00:00 ff.). Zudem verhält sich der Privatkläger 5 während des aufgezeichneten Vorfalls – anders als in den eingereichten Videoanhängen A-G (Akten S. 3518) – auch nicht provokativ, vielmehr sind sogar deeskalierende Passagen zu hören (Videozeit 05:10: «Let’s continue to Talk»; Videozeit 09:55: «I want to Talk to you»). Bei Videozeit 08:10 ff. ist auch zu sehen, wie sich Q____ dem einen Exzess begehenden Mittäter (vgl. dazu schon E. 12.8) nähert und im Ansatz versucht, diesen zurückzuhalten. Auch stellt er sich nicht besonders heroisch dar, namentlich dort, wo er wegen des «Abtransports» seiner Töchter T____ und S____ verzweifelt schreit (Videozeit 10:40 ff., 13:45 ff.). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass sich die Familie während des Vorfalls in eine Ecke zurückgezogen hat, wo sie von der Kamera nicht aufgezeichnet werden konnte und sich somit ausserhalb «ihrer Showbühne» befand (Videozeit 07:21 ff.).

12.10.2.5 Wie das Strafgericht zudem zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 41 f.), hat die Familie [...] – ihrer anarchistischen Überzeugung widerstrebend und im Weiteren dokumentierend, dass sie die als Akt der Selbsthilfe bzw. Selbstjustiz durchgeführte Räumungsaktion nicht hinnehmen will und damit keine Einwilligung vorlag – aufgrund des Vorfalls vom 20. März 2016 Strafantrag gestellt und so verlangt, dass die beanzeigten Taten von den staatlichen Strafverfolgungsbehörden geahndet werden (Akten S. 900 f.). Darüber hinaus sind sowohl O____ als auch Q____ zu ihren jeweiligen Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft erschienen (Akten S. 996 ff.), obwohl der Privatkläger 5 international gesucht wird und sich die Familie rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Ausserdem hat die Familie die Polizei requiriert, als sie am 29. März 2016 einen verbalen Streit mit den Anwohnern der [...] gehabt hat. Dabei sah die Familie jedoch von einem Strafantrag ab und begab sich zwecks Abklärung einer allfälligen Unterbringung gemeinsam mit der Polizei zum Polizeiposten Kannenfeld (Akten S. 937 f.). Des Weiteren haben die Privatkläger 4-8 – obwohl sie bereits wieder im Besitz ihres «Kunstprojektes» waren – um die Ausstellung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ersucht, da eines ihrer Kinder offenbar krank geworden ist und die Akten nie in die [...] Sprache übersetzt worden sind. Zwar ist der Ausstellungsantrag abgewiesen worden (Akten S. 2685 f.), indes hat die Familie auch dadurch, dass sie selbständig Berufung angemeldet bzw. diese anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hinsichtlich dreier weiterer Beschuldigten zurückgezogen hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin ein differenziertes Strafverfolgungsinteresse hat.

12.10.2.6 Aus dem Erwogenen folgt, dass – auch wenn Q____ die Videoaufzeichnung vom 20. März 2016 im Nachhinein als «Kunstprojekt» bezeichnet haben mag (Videoanhang G) – für die im Sinne von Selbsthilfe bzw. Selbstjustiz erfolgte private Zwangsräumung und ihre Folgen keine Einwilligung der Privatkläger 4-8 vorlag. Insofern ist entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Akten S. 4726, 4775, 4841.29) auch nicht von Relevanz, dass dem Privatkläger 5 der Stick mit den Videoaufnahmen unter Zwang abgenommen werden musste.

12.10.3

12.10.3.1 Darüber hinaus erteilten die Privatkläger 4-8 auch aus rechtlichen Überlegungen keine wirksame Einwilligung: Der Täter muss – um gerechtfertigt zu sein – subjektiv um die Einwilligung wissen und aufgrund dieser Kenntnis handeln (vgl. dazu Niggli/Göhlich, a.a.O., Vor Art. 14 StGB N 48). Im vorliegenden Fall lag das Handlungsmotiv der Beschuldigten gemäss dem unmissverständlichen E-Mail von AC____ vom 10. März 2016 indes einzig im Erhalt ihrer Community. Auch wenn sie – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 10.2.7) – in Kauf nahmen, bei ihrer Aktion gefilmt zu werden, durften die Beschuldigten – wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. dazu E. 12.2.2) – nicht davon ausgehen, dass die Privatkläger 4-8 in eine private Räumung eingewilligt hätten, zumal Letztere – wie jeder Laie bzw. jede Laiin – von einer rechtsstaatlich korrekt durchgeführten polizeilichen Räumung ausgehen durften. Da für die als Akt der Selbsthilfe bzw. Selbstjustiz vorgenommene Zwangsräumung damit keine Einwilligung vorlag, kommt auch ein untauglicher Versuch aufgrund Nichtwissens nicht in Frage (vgl. dazu Niggli/Göhlich, a.a.O., Vor Art. 14 StGB N 48; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 10 N 24).

12.10.3.2 Kommt dazu, dass eine allfällige Einwilligung im konkreten Fall auch nicht konkludent wahrnehmbar manifestiert worden wäre (Niggli/Göhlich, a.a.O., Vor Art. 14 StGB N 19; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 14 N 11). Die Tatsache, dass die Privatkläger 4-8 den Dachstock trotz Ultimatum nicht verliessen, stellt keine solche konkludente Manifestation dar. Dies würde verallgemeinert bedeuten, dass wer sich trotz Androhung eines schweren Übels nicht zu einem Handeln nötigen lässt, in einen Rechtsgutseingriff einwilligte (so schon vorinstanzliches Urteil S. 54).

12.10.3.3 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass anstelle urteilsunfähiger Personen zwar grundsätzlich deren gesetzliche Vertreter einem Eingriff zustimmen können, in aller Regel aber nur dann, wenn der Eingriff im objektiven bzw. wohlverstandenen Interesse des Urteilsunfähigen liegt (Donatsch/Godenzi/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 267; Mona, Die Einwilligung im Strafrecht, Bern 2017, S. 303 f.; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 14 N 12a; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 14 StGB N 49). Auch wenn die Privatkläger 4-8 ihre minderjährigen Kinder (das jüngste Kind, T____, war zum Tatzeitpunkt noch kein Jahr alt) zwecks ihrer Kunst instrumentalisieren mögen (Akten S. 4841.44), kann nicht von einer Einwilligung der urteilsunfähigen Kinder ausgegangen werden, da die gewalttätige Räumung als traumatisierendes Ereignis ganz offensichtlich nicht in deren Interesse lag.

12.11 Zusammenfassung

Nach dem vorstehend Erwogenen ergehen hinsichtlich des Vorfalls vom 20. März 2016 (AS Ziff. 3) jeweils Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten. Freigesprochen werden alle Beschuldigten von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung.

  1. Vorfall vom 29. April 2016 (Beschuldigte 1; AS Ziff. 2)

13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

13.1.1 Der Beschuldigten 1 wird im Weiteren vorgeworfen (SW [...]), am 29. April 2016 in Zürich an einer organisierten und konzentrierten öffentlichen Zusammenrottung von zirka 60 vermummten Personen teilgenommen zu haben, bei der die Gruppe miteinander und gestützt auf einen gemeinsamen Tatplan einen gewalttätigen Angriff unter anderem auf das Gebäude der V____ an der [...] begangen haben soll. Die bestens vorbereiteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen entlang der Demonstrationsroute in Ausführung ihres gemeinsamen Tatplans wiederholt Steine, Feuerwerkskörper und Flaschen gegen die aufgebotenen Polizeikräfte, insbesondere AL____, geworfen haben. Im Weiteren hätten die Teilnehmenden Container in Brand gesteckt, ein Personenfahrzeug angezündet und mittels mitgeführten Schlagwerkzeugen zahlreiche Scheiben an diversen Gebäuden eingeschlagen. Schliesslich sollen sie Gebäudefassaden und Fenster mittels Farbsprays besprüht haben (mit Parolen und linkspolitischen oder anarchistisch motivierten Zeichen). Die Gruppe soll dergestalt einen Sachschaden im Umfang von zirka CHF 200'000.– verursacht haben.

13.1.2 Die Beschuldigte 1 soll in diesem Demonstrationszug aktiv an der Begehung der soeben geschilderten Gewalttätigkeiten gegen Personen, Fahrzeuge und Gebäude beteiligt gewesen sein. Als die Polizei den Zug von verschiedenen Seiten aufzuhalten versuchte, soll A____ zusammen mit zwei Begleitern aus dem Demonstrationszug heraus davongerannt sein. Sie wurde von der Zürcher Polizei um 21.30 Uhr bei der [...] aufgegriffen und kontrolliert. Anlässlich ihrer Anhaltung war sie schwarz gekleidet und führte in ihrem Rucksack ausschliesslich bunte Jacken, Pullover und Schuhe mit, mit denen sie sich gemäss Anklageschrift bei Gelegenheit umgezogen hätte, um unerkannt abtauchen zu können und nicht als Mitglied des schwarz gekleideten Demonstrationszugs erkannt zu werden.

13.2 Sachverhalt

13.2.1 Es ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass es am Abend des 29. April 2016 in Zürich zu einer unbewilligten Demonstration von etwa 60 vermummten Personen kam. Dabei wurden mehrere Fenster eingeschlagen, Hausfassaden besprayt und diverse Container sowie ein Auto in Brand gesetzt (Akten S. 1359 ff.), wobei der verursachte Sachschaden bei rund CHF 200‘000.– lag (Akten S. 1686 ff.). Der Demonstrationszug traf an der Verzweigung Badenerstrasse/Kalkbreitestrasse auf die Polizei. Durch den darauffolgenden Einsatz von Gummischrot liess sich der Zug zurückdrängen und spaltete sich in der Folge in kleinere Gruppen auf. Dabei wurden in der [...] drei Personen, darunter die Beschuldigte 1, angehalten (Akten S. 1360 ff.).

13.2.2 Das seitens der Beschuldigten 1 zunächst (erneut) vorgebachte Argument, dass das Strafverfahren im Kanton Zürich gegen einen anderen Teilnehmer derselben Demonstration, der gemeinsam mit ihr arretiert wurde (AM____), eingestellt worden ist und deshalb dasselbe auch für sie gelten müsse (Akten S. 4718 f.), hat bereits das Strafgericht mit überzeugender Begründung widerlegt (vorinstanzliches Urteil S. 46 f.), worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Beurteilung des zur Diskussion stehenden Sachverhalts ein anderes Beweisfundament zur Verfügung stand als dem Straf- und nun auch dem Appellationsgericht. Aus der vor der Vorinstanz eingereichten Einstellungsverfügung (Akten S. 2599 ff.) ergibt sich, dass sich die Staatsanwaltschaft einzig auf den Polizeirapport (Akten S. 1360 ff.) stützen konnte und sie das Verfahren gegen AM____ insbesondere deshalb einstellte, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass dieser Teil der Zusammenrottung gewesen war. Dies ist bei der Beschuldigten 1 nicht der Fall. Vielmehr lässt sich – wie sogleich im Detail zu zeigen sein wird – anhand der Aussagen von AL____ anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2017 (Akten S. 2296 ff.) sowie weiterer Beweismittel zweifellos nachweisen, dass sie Teil eben dieser Zusammenrottung war.

13.2.3 AL____ hat unmissverständlich ausgesagt, dass die Beschuldigte 1 aus dem Mob heraus in Richtung [...] rannte und dort festgenommen werden konnte (Akten S. 1424, 2297 f.). Aufgrund eines in den Akten abgelegten Fotos ist zudem objektiviert, dass die Beschuldigte 1 bei ihrer Festnahme komplett schwarz gekleidet war (Akten S. 1378). Ferner trug sie farbige Ersatzkleider mit sich (Akten S. 1424), was exakt dem modus operandi (Tarnung, um unerkannt abtauchen zu können und nicht als Mitglied des schwarz gekleideten Demonstrationszugs erkannt zu werden) bezüglich des zuvor diskutierten Vorfalls vom 22. Mai 2015 entspricht (vgl. dazu E. 11). Auch wenn das Verfahren gegen AM____ eingestellt worden ist, ändert dies nichts daran, dass die soeben angeführten Tatsachen keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Beschuldigte 1 Teil dieses Mobs war, zumal die Art von Delinquenz angesichts des Vorfalls vom 22. Mai 2015 (vgl. dazu E. 11) auch als persönlichkeitsadäquat (vgl. dazu BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2020.74 vom 25. Februar 2022 E. 3.8, 4.9.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7) bezeichnet werden muss.

13.3 Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung

Aus den Akten sowie den Aussagen von AL____ geht nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt A____ an der unbewilligten Demonstration teilgenommen hat. Sie wurde von der Polizei erst wahrgenommen, als sie vom Mob in Richtung [...] flüchtete (Akten S. 1424, 2298). Auch wenn nicht besonders wahrscheinlich erscheint, dass die Beschuldigte 1 im Zeitpunkt der begangenen Sachbeschädigungen noch nicht im Zug dabei war, verbleiben daran doch mehr als nur theoretische Zweifel, zumal die Sachbeschädigungen nicht unmittelbar vor der [...], wo die Beschuldigte 1 schliesslich verhaftet wurde, begangenen wurden (Akten S. 1430 ff., 4720). Es ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 47) zu Gunsten von A____ daher davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Begehung der Sachbeschädigungen noch nicht am Zerstörungszug teilnahm. Somit ergeht ein Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung.

13.4 Tatbestand des Landfriedensbruchs

Es bleibt aber die Tatsache, dass sich die Beschuldigte 1 dem Mob, dessen (im Zweifel vorangegangenen) Sachbeschädigungen (vgl. dazu schon E. 13.2.1) ihr aufgrund des massiven und sichtbaren Ausmasses der Zerstörung nicht entgangenen sein konnten (vgl. zur Illustration die sich in den Akten befindlichen Fotos [Akten S. 1430 ff.]), angeschlossen hat und zumindest kurz vor der Anhaltung Teil davon war. Die Beschuldigte 1 hat sich somit unter Hinweis auf die vorstehend bereits zitierten rechtlichen Grundlagen (vgl. dazu E. 11.4) des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

13.5 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

13.5.1

13.5.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

13.5.1.2 Das Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens entspricht demjenigen der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch. Im Gegensatz zu letzterem Tatbestand richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen im Allgemeinen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfasst die bloss passive – im Gegensatz zur in Abs. 2 umschriebenen aktiven – Teilnahme an der kollektiven Tat. Gleich wie in Art. 260 StGB ist die vorausgesetzte Kollektivtat der Gewalt oder Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB hier eine objektive Strafbarkeitsbedingung (zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 18 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; BGE 108 IV 176 E. 3a und 3b, 98 IV 41 E. 6.). Für die Bejahung eines (Eventual)vorsatzes genügt es, wenn der Teilnehmer sich bewusst ist, dass er sich in einer Menschenmenge aufhält, in der es zu Krawallen kommen kann bzw. dass er sich etwa aus einer friedlichen Demonstration, die sich zu einer krawallbereiten Zusammenrottung entwickelt, nicht entfernt. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig erfolgt ist, gilt das regelmässig selbst für Mitläufer (so Heimgartner, a.a.O. Art. 285 StGB N 24; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2).

13.5.2 AL____ sagte in diesem Zusammenhang aus, dass er mit seiner Mannschaft zur Langstrasse gefahren sei. Dort angekommen, habe er sich hinten an die bereits stehende Fahrzeugkolonne der Polizei angeschlossen. Überdies gab er zu Protokoll, dass der Mob ihn und weitere Polizeibeamte dort mit Steinen, Flaschen und Feuerwerkskörpern beworfen habe. Er persönlich habe das Werfen der Gegenstände auf die Polizeibeamten aber nicht wahrgenommen. Er sei das letzte bzw. fünfte Fahrzeug gewesen und habe nicht wahrnehmen können, was sich vorne ereignet habe, wobei er auch nicht aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei (Akten S. 2296 ff., 2300). Der Demonstrationszug habe sich daraufhin in eine Seitenstrasse zurückgezogen. In der [...] – dieser Seitenstrasse – sei man dann wieder auf den Mob getroffen. Dort seien wieder «Sachen» auf die Polizeikräfte geflogen. In diesem Moment sei er das erste Mal aus dem Auto ausgestiegen und habe die Verhaftungen «gemacht». An der [...] habe die Polizei ein zweites Mal Gummischrot eingesetzt, wobei man diese Plastikzapfen und darüber hinaus auch Flaschen und Feuerwerkskörper dann im Nachhinein dort gefunden habe. Demnach ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4018 ff.) festzuhalten, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt, als die Polizei den Demonstrationszug auflöste und die Beschuldigte 1 verhaftet wurde, Gegenstände aus dem Mob gegen die Polizeikräfte geworfen wurden (dies stellt eine Gewalthandlung im Sinne von Art. 285 StGB dar [vgl. dazu Isenring, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 285 N 6 ff.; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 14 ff.]). Anders als bei der angeklagten qualifizierten Sachbeschädigung war die Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit Teil des Mobs bzw. der Zusammenrottung.

13.5.3 Auch wenn der Beschuldigten 1 keine eigenhändige Gewalthandlung nachgewiesen werden kann, erfolgt nach dem Gesagten ein Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, zumal nach dem vorstehend Referierten ausser Frage steht, dass sie vorsätzlich gehandelt hat. Zwischen dem Tatbestand des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) und demjenigen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 StGB besteht dann Idealkonkurrenz, wenn vom zusammengerotteten Haufen – wie hier – auch Gewalttätigkeiten begangen werden, die sich nicht gegen die öffentliche Gewalt richten (BGE 108 IV 176 E. 3b, 103 IV 241 E. 1a; Isenring, a.a.O., Art. 285 N 16; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 29).

III. STRAFZUMESSUNG

14.1 Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

14.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter bzw. die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn bzw. sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täter- bzw. Täterinnenkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

14.3 Beschuldigte 1

14.3.1 Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt

14.3.1.1 Für die Festlegung einer schuldangemessenen Einsatzstrafe wird der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung herangezogen, da sich der diesbezügliche Vorfall gegen die Rechtsgüter einer natürlichen Person und nicht – wie beim Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB, bei welchem derselbe Strafrahmen gilt – gegen Sachen richtete. Auszugehen ist daher vom Strafrahmen des Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

14.3.1.2 Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Zwar war die Freiheitsberaubung – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 12.3) – von zeitlich recht kurzer Dauer und war die Beschuldigte 1 als Teil der Nachhut am tatbestandsmässigen Verhalten nicht unmittelbar beteiligt. Indes wurden dem Privatkläger 5 sowohl Arme als auch Beine gefesselt und musste er tatenlos mitansehen, wie seine kleinen Kinder und seine Partnerin unter massiver Gegenwehr und verzweifelten Schreien von einem sich in deutlicher Überzahl befindlichen «Räumungskommando» aus dem Dachstock getragen wurden. Zudem hätte es mit der analog anwendbaren Ausweisung nach Art. 267 OR in Verbindung mit Art. 257 ZPO eine rechtmässige Alternative zur Räumung gegeben. Zugutezuhalten ist den Beschuldigten indes, dass sie ausser zu den Zwecken der Fesselung keine zusätzliche Gewalt anwendeten und die Situation nicht weiter eskalieren liessen bzw. Q____ nicht weiter körperlich angriffen.

14.3.1.3 Psychische Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht. Die Beschuldigten handelten auch nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz. Indes sind das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen (vgl. dazu schon E. 12.9.3) im Rahmen des Subjektiven stark verschuldensmindernd zu berücksichtigen, zumal die Privatkläger 4-8 damit im Sinne von Art. 48 lit. b StGB den eigentlichen Anstoss zu den strafbaren Handlungen der Beschuldigten gegeben haben (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 234; Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 48 N 6).

14.3.1.4 Nach dem Erwogenen ist von einem insgesamt leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist daher mit 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. 75 Tagessätzen Geldstrafe zu veranschlagen.

14.3.2 Strafart

14.3.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

14.3.2.2 In casu kommen für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden [AS Ziff. 1]), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 2), mehrfachen Landfriedensbruchs (AS Ziff. 1 und 2), Hausfriedensbruchs, Freiheitsberaubung sowie mehrfacher Nötigung (alle AS Ziff. 3) in spezialpräventiver Hinsicht «bloss» Freiheitsstrafen in Betracht (für die mehrfachen Tätlichkeiten wird eine Busse auszufällen sein). Die Beschuldigte 1 hat sich von einer von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt am 14. Juni 2013 ausgesprochenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe (120 Tagessätze zu CHF 10.–, Probezeit zwei Jahre) wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Akten S. 4613 ff.) unbeeindruckt gezeigt und anlässlich des Vorfalls vom 22. Mai 2015 nur knapp zwei Jahre später noch in der Probezeit erneut delinquiert (dieses Mal verübte sie Gewalt gegen Sachen; vgl. zur Vollziehbarerklärung dieser Vorstrafe E. 14.3.9). Auch die diesbezüglich laufende Strafuntersuchung bzw. sogar ein Tag Polizeigewahrsam (vgl. dazu E. 14.3.10) konnten sie nicht von weiterer Gewalt (gegen Personen anlässlich des Vorfalls vom 20. März 2016) abhalten. Nur gut einen Monat später folgte mit dem Vorfall vom 29. April 2016 – einmal mehr völlig unbeeindruckt von der Polizeiintervention am 20. März 2016 – weitere Gewalt gegen Personen. Auch scheint sich A____ mit ihrer deliktischen Vergangenheit nicht auseinandersetzen zu wollen, ist sie doch – trotz eines abgelehnten Dispensationsgesuchs – auch dann unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, als klar war, dass die Privatkläger 4-8 nicht anwesend sind (vgl. dazu E. 3.1). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ausfällung einer Freiheitsstrafe eine berufliche Perspektive oder persönliche bzw. familiäre Bindungen zerstören könnte (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen E. 14.3.6).

14.3.3 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)

14.3.3.1 Die Beschuldigte 1 hat im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. Mai 2015 im Rahmen einer gezielt vorgehenden Menschenansammlung bzw. Zusammenrottung – mitunter eigenhändig – einen nicht unerheblichen Schaden in Höhe von über CHF 13'000.– mitverursacht, wobei die Schadenshöhe bereits bei der höheren Strafdrohung des qualifizierten Tatbestands (Art. 144 Abs. 3 StGB) mitberücksichtigt ist. Trotzdem erscheint das objektive Verschulden hinsichtlich der qualifizierten Sachbeschädigung nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht sind keine Strafminderungsgründe ersichtlich, sodass für die qualifizierte Sachbeschädigung von einer hypothetischen Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist, welche in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) auf drei Monate zu reduzieren ist.

14.3.3.2 Zwar kann A____ beim Vorfall vom 29. April 2016 keine eigenhändige Gewalthandlung nachgewiesen werden. Trotzdem hat sie sich (einmal mehr) einem Mob angeschlossen, aus dem nicht nur einzelne Gegenstände, sondern mehrere Flaschen und Feuerwerkskörper gegen die anwesenden Polizeikräfte geworfen wurden. Immerhin hat AL____ keine Verletzungen erlitten bzw. ist darüber nichts bekannt geworden. In subjektiver Hinsicht sind auch hier keine Strafminderungsgründe ersichtlich, sodass insgesamt von einem nicht mehr leichten bis eher mittelschweren Verschulden (bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) und einer Einsatzstrafe von sechs Monaten auszugehen ist. Diese wird in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) auf vier Monate reduziert.

14.3.3.3 Auch wenn die jeweiligen Zusammenrottungen organisiert vorgingen und jeweils grossen Schaden anrichteten, fällt der mehrfache Landfriedensbruch neben der qualifizierten Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wertungsmässig weniger ins Gewicht. Das Verschulden kann jeweils als leicht bezeichnet werden, weshalb als hypothetische Einsatzstrafe fünf Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen sind. Die Einsatzstrafe wird in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) auf drei Monate reduziert.

14.3.3.4 Der Hausfriedensbruch fällt mit einem sehr leichten Verschulden nicht wesentlich ins Gewicht, da die Beschuldigten den Privatklägern 4-8 ihren Dachstock unentgeltlich als Unterkunft zur Verfügung stellten. Es war die Familie [...], die trotz anderweitiger Aufforderung der Beschuldigten dort verblieb und nicht mehr auszog, was bereits im Zwischenentscheid vom 6. November 2019 als «unschön» bezeichnet wurde. Indes wurde bereits ausgeführt, dass es mit der analog anwendbaren Ausweisung nach Art. 267 OR in Verbindung mit Art. 257 ZPO eine rechtmässige Alternative zur Räumung gegeben hätte. In subjektiver Hinsicht sind wiederum das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen stark verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 14.3.1.3). Demgemäss ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Die bisher zugemessene Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um einen halben Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.

14.3.3.5 Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht bis eher mittelschwer. Um die Räumung des Dachstocks durchzusetzen, zerrten die sich in deutlicher numerischer Überzahl befindlichen Beschuldigten bzw. ihre unbekannt gebliebenen Mittäter unter Missachtung der gesetzlich vorgesehenen Ausweisung O____ sowie die drei weinenden, völlig verzweifelten und wehrlosen Kinder gegen ihren Willen gewaltsam aus dem Dachstock, während – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 12.3) – Q____ ihnen dabei ohnmächtig zuschauen musste. Die Beschuldigte 1 war daran als Teil der Nachhut unmittelbar beteiligt, indem sie zunächst diverse Gegenstände wegräumte und danach zusammen mit der Beschuldigten 3 und einer unbekannt gebliebenen Mittäterin zunächst O____ und danach S____ aus dem Dachstock «beförderte» (Videozeit 08:40 ff.). Obwohl die Beschuldigten mit direktem Vorsatz handelten, sind in subjektiver Hinsicht wiederum das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen stark verschuldensmildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 14.3.1.3). Es ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer hypothetischen Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe auszugehen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) auf drei Monate zu reduzieren ist.

14.3.4 Busse für die mehrfachen Tätlichkeiten

Die Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten ist aufgrund der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. dazu nachfolgend E. 14.3.6) und in Berücksichtigung des unzumutbaren Verhaltens der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen (vgl. dazu schon E. 14.3.1.3) mit CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB).

14.3.5 Persönliche Verhältnisse

14.3.5.1 Über die persönlichen Verhältnisse der im Jahr [...] geborenen, ledigen und kinderlosen Beschuldigten 1 ist zufolge ihrer konsequenten Aussageverweigerung wenig bekannt. Klar ist, dass sie im Herbstsemester [...] an der Universität Basel an der [...] Fakultät als Masterstudentin eingeschrieben war (Akten S. 16 ff.). Zudem besass sie an der [...] «bloss» einen befristeten Mietvertrag (Akten S. 13 ff., 918, 2307 ff.), wohnt indes aktuell immer noch dort, zumal ihr die Vorladung für die Berufungsverhandlung an der [...] zugestellt werden konnte (Akten S. 4499 ff.). Aus den Unterlagen der Steuerverwaltung erhellt zudem, dass A____ alleine besteuert wird und weder über wesentliches Einkommen noch nennenswertes Vermögen verfügt (Akten S. 4385 f.). Gemäss aktuellem Strafregisterauszug laufen zwei weitere Strafuntersuchungen wegen Angriffs (mutmasslicher Deliktszeitpunkt 4. Dezember 2017 und 8. April 2021 jeweils im Zürich [Akten S. 4613 ff.]), was auf den ersten Blick zwar beunruhigend erscheint, indes für die Zwecke dieses Urteils nicht von Bedeutung ist, da diesbezüglich die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt. Über die teilweise einschlägige Vorstrafe der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt am 14. Juni 2013 (bedingt vollziehbare Geldstrafe von 120 Tagessätze zu CHF 10.–, Probezeit zwei Jahre) wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Akten S. 4613 ff.) kann im Rahmen der persönlichen Verhältnisse gerade noch einmal hinweggesehen werden, zumal sie doch schon lange zurückliegt und sie auch in Kürze aus dem Strafregister gelöscht werden wird (Art. 369 Abs. 3 StGB; vgl. zur Vollziehbarerklärung E. 14.3.9).

14.3.5.2 Aus den spärlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen lassen sich insgesamt weder verschuldensmindernde noch verschuldenserhöhende Umstände ableiten, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe und auch die bisher ausgefällte Übertretungsbusse unverändert zu belassen sind.

14.3.6 Mediale Vorverurteilung?

14.3.6.1 Die Beschuldigten machen geltend, es seien unverpixelte Bilder bzw. Ausschnitte des Videos vom 20. März 2016 in zahlreichen Medien, insbesondere im «[...]» und «[...]» und sogar in Trams und Bussen der [...] gezeigt worden (Akten S. 3493, 4734, 4746, 4766, 4768, 4785, 4787, 4791, 4841.39). Diese mediale Vorverurteilung sei strafmindernd zu berücksichtigen (Akten S. 2461, 2489, 2634 f., 4136, 4480, 2586, 3195 ff.).

14.3.6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Die beschuldigte Person hat darzutun, dass und inwiefern sie durch die Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und bb; BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3, 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.3, 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.11). Dass Medienberichte reisserisch aufgemacht sind und nicht auf die Unschuldsvermutung hingewiesen wird, führt für sich allein nicht zwingend zu einer Strafminderung. Tendenziöse mediale Berichterstattungen im Sinne medialer Vorverurteilungen sind indes dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn sie über das in Relation zum Delikt normale Mass hinausgehen (eigentliche Kampagnen ohne Hinweis auf die Unschuldsvermutung), eine überdurchschnittlich hohe Belastung darstellen und (indirekt) einem erweiterten Personenkreis eine Identifikation der Täterschaft ermöglichen. Unter diesen Umständen erscheint die Unschuldsvermutung für die beschuldigte Person gleichermassen verletzt, wie wenn die Behörden diesen Grundsatz missachteten (BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2014 E. 1.4.2, 6B_206/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.3.1; vgl. dazu auch Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 32; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 160; Simmler/Selman, a.a.O., Art. 47 N 35; Mathys, a.a.O., Rz. 387 ff.).

14.3.6.3 Es trifft zwar zu, dass rund um die erstinstanzliche Hauptverhandlung im November 2017 einige Medien über das zur Diskussion stehende Strafverfahren – mitunter unter Verlinkung des Videos – berichteten. Indes flachte das Interesse danach schnell ab und kann von einer eigentlichen bzw. schweizweiten Medienkampagne keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von der Publikation des als Beweismittel verwertbaren Videos bzw. Bildern eine vorverurteilende Wirkung ausgegangen sein soll bzw. dies einen Verstoss gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung bewirkt hätte, zumal das Video ohne jede Wertung schlicht die Tat selbst abbildet und die Medienberichterstattung mitunter aufgrund fehlender krasser Übertreibungen auch nicht unsachlich war (in der Berichterstattung der «[...]» wird auch der Standpunkt der Beschuldigten thematisiert [Akten S. 1239 ff.]; im Bericht von «[...]» wird im Übrigen auch auf die Unschuldsvermutung hingewiesen [[...]], zuletzt besucht am 9. Januar 2023). Die Beschuldigten legen zudem auch nicht dar, inwiefern sich die Publikation des Videos konkret nachteilig auf sie ausgewirkt hätte, zumal es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht genügt, lediglich geltend zu machen, die Persönlichkeitsrechte seien während des Verfahrens durch verschiedene Medienberichte verletzt worden (BGE 128 IV 97 E. 3b). Darüber hinaus wurde das zur Diskussion stehende Video in der öffentlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlung in voller Länge gezeigt, sodass an sich jedermann davon hätte Kenntnis nehmen können (Akten S. 2650). Kommt dazu, dass die Beschuldigten – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 10.2.9.1.3) – nicht in besonders sensiblen Lebensbereichen beobachtet und auch nicht namentlich genannt wurden sowie im zur Diskussion stehenden Video teilweise vermummt bzw. mit Motorrad-Helmen ausgerüstet waren, sodass ihre Identifikation ohne Zusatzwissen nur schwer möglich war (allenfalls bedingte Identifikation durch Betitelung als Bewohner der [...]).

14.3.6.4 Auch mit Blick auf die Rechtsprechung lässt sich keine vorverurteilende Medienkampagne, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, erkennen: Das Bundesgericht hat beispielsweise entschieden, eine intensive vorverurteilende, schweizweite Medienberichterstattung (mitunter aufgrund der Internetpublikation von Tat- und Täterbildern) in deren Folge die Eltern des Täters psychologischer Hilfe bedurften und nach der es zu Morddrohungen kam, könne bei der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigen werden (BGer 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.4.2). In einem weiteren Fall berücksichtigte das Bundesgericht strafmindernd, dass insbesondere eine von der damaligen Bundesanwältin durchgeführte Medienkonferenz und deren Verarbeitung in den Medien zu einer gravierenden Vorverurteilung mit einer Quasi-Strafwirkung geführt hätten (BGer 9X.1/1998 vom 29. Oktober 1999).

14.3.6.5 Auch wenn das Strafverfahren für die Beschuldigten – neben Schuldspruch und Sanktion – gewiss zusätzliche Belastungen mit sich gebracht hat, erreichen diese die erforderliche Intensität nicht und sind daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

14.3.7 Lange Verfahrensdauer

Zwar sind seit dem Vorfall vom 22. Mai 2015 in Basel (vgl. dazu E. 11) 2/3 der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen. Indes hat sich die Beschuldigte seither nicht wohlverhalten, sodass Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Mathys, a.a.O., Rz. 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 39 ff.) nicht angewendet werden kann. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nach dem zuvor Referierten nicht vor (vgl. dazu E. 5).

14.3.8 Vollziehbarerklärung einer Vorstrafe

Die gegen A____ am 14. Juni 2013 von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit zwei Jahre (die diesbezüglichen Akten wurden eingeholt und befinden sich als Separatbeilagen bei den Verfahrensakten), kann aufgrund Zeitablaufs (Art. 46 Abs. 5 StGB) nicht mehr vollziehbar erklärt werden (der Vorfall vom 22. Mai 2015 [vgl. dazu E. 11] erfolgte in der Probezeit).

14.3.9 Modalitäten des Vollzugs/Anrechnung bereits ausgestandener Haft

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten («Fehlen einer ungünstigen Prognose»). Demgemäss könnte die 16-monatige Freiheitsstrafe der Beschuldigten 1 zwar grundsätzlich noch vollbedingt ausgesprochen werden. Indes rechtfertigt es sich mit Blick auf vorstehend Erwogenes zur Strafart (vgl. dazu E. 14.3.2) bzw. der darin zum Ausdruck kommenden Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit der sich nicht mehr in einem jugendlichen Alter befindlichen A____, welche als eigentliche Intensivtäterin bezeichnet werden muss, einen Teil der Strafe zu vollziehen, wobei dieser gerade noch auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festgesetzt werden kann (Art. 43 Abs. 3 StGB). Den verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Bewährung bzw. des zukünftigen Wohlverhaltens der Beschuldigten 1 kann mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren (hinsichtlich des bedingten Teils der Strafe von zehn Monaten) begegnet werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung von mitunter in anderen Verfahren ausgestandenen 29 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; vgl. dazu Akten S. 391 ff., 395 ff., 402 f., 415, 1372 ff., 2155, 2326 ff.), womit gleichzeitig der Antrag um eine Haftentschädigung abzuweisen ist.

14.4 Beschuldigte 2

14.4.1 Einsatzstrafe/Strafart

Wie bei der Beschuldigten 1 ist auch bei der Beschuldigten 2 der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung als Einsatzstrafe heranzuziehen. Da C____ ebenfalls Teil der Nachhut war, ist auch bei ihr von einem insgesamt leichten Verschulden auszugehen (vgl. zur Verschuldensbewertung E. 14.3.1) und die Einsatzstrafe mit 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. 75 Tagessätzen Geldstrafe zu veranschlagen. Mit Hinweis auf zuvor Referiertes (vgl. dazu E. 14.3.2) zur Strafart, liegen bei der abgesehen von den Delikten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. März 2016 deliktisch nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten 2 (Akten S. 4621 f.) – im Gegensatz zur Beschuldigten 1 – indes keinerlei Gründe vor, um nicht auf eine Geldstrafe erkennen zu können.

14.4.2 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)

14.4.2.1 Der Hausfriedensbruch fällt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.4) mit einem leichten Verschulden auch bei der Beschuldigten 2 nicht wesentlich ins Gewicht. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ist zwar mit den Erwägungen bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.5) festzuhalten, dass auch C____ Teil der Nachhut war. Indes räumte sie «bloss» Gegenstände der Familie [...] zusammen und trug diese aus dem Dachstock (Videozeit 12:12 ff.). Sie beteiligte sich nicht eigenhändig am «Rauswurf» der Privatklägerin 4 und deren Kinder, was sich verschuldensmässig auszuwirken hat. Zudem sind in subjektiver Hinsicht für beide Tatbestände wiederum das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen stark verschuldensmildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 14.3.1.3). Ausgehend von einem sehr leichten Verschulden ist die bisher zugemessene Geldstrafe für den Hausfriedensbruch um 15 Tagessätze (hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 15 Tagessätze) und aufgrund eines leichten Verschuldens für die mehrfache Nötigung um 45 Tagessätze (hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 15 Tagessätze) zu erhöhen.

14.4.2.2 Die Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten ist auch bei C____ mit CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bemessen (vgl. dazu schon E. 14.3.5).

14.4.3 Persönliche Verhältnisse

Auch über die persönlichen Verhältnisse der im Jahr [...] in [...] geborenen, ledigen und kinderlosen Beschuldigten 2 ist zufolge ihrer konsequenten Aussageverweigerung wenig bekannt. Immerhin ist klar, dass sie aufgrund ihres Einkommens offenbar erwerbstätig ist, keine Vorstrafen hat und aktuell immer noch an der [...] wohnt (Akten S. 40 ff., 918, 4387 f., 4621 f., 4499 ff., 4821.20). Aus den spärlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen lassen sich weder verschuldensmindernde noch verschuldenserhöhende Umstände ableiten, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe und auch die bisher ausgefällte Übertretungsbusse unverändert zu belassen sind.

14.4.4 Mediale Vorverurteilung, Verletzung des Beschleunigungsgebots

Hinsichtlich der Strafmilderungsgründe kann ohne weiteres auf die auch für C____ gültigen Ausführungen hinsichtlich der Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. dazu E. 14.3.7, 14.3.8).

14.4.5 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs

Im Ergebnis ist die Beschuldigte 2 zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen und einer Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der sich aus den von Amtes wegen eingeholten Unterlagen ergebenden Informationen (Akten S. 4387 f.) und einem Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse und Steuern auf CHF 110.– festzusetzen. Dem bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).

14.5 Beschuldigte 3

14.5.1 Einsatzstrafe/Strafart

Wie bei den Beschuldigten 1 und 2 ist auch bei der Beschuldigten 3 der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung als Einsatzstrafe heranzuziehen. Da E____ ebenfalls Teil der Nachhut war, ist auch bei ihr von einem insgesamt leichten Verschulden auszugehen (vgl. zur Verschuldensbewertung E. 14.3.1) und die Einsatzstrafe mit 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. 75 Tagessätzen Geldstrafe zu veranschlagen. Mit Hinweis auf zuvor Referiertes (vgl. dazu E. 14.3.2) zur Strafart, liegen bei der abgesehen von den Delikten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. März 2016 deliktisch nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten 3 (Akten S. 4627 f.) – im Gegensatz zur Beschuldigten 1 – indes keinerlei Gründe vor, um nicht auf eine Geldstrafe erkennen zu können.

14.5.2 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)

14.5.2.1 Der Hausfriedensbruch fällt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.4) mit einem leichten Verschulden auch bei der Beschuldigten 3 nicht wesentlich ins Gewicht. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ist mit den Erwägungen bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.5) festzuhalten, dass auch E____ Teil der Nachhut war. Letztere war daran unmittelbar beteiligt, indem sie zunächst zusammen mit der Beschuldigten 1 und einer unbekannt gebliebenen Mittäterin O____ und danach den komplett nackten R____ aus dem Dachstock «beförderte». Danach trug sie noch diverse Gegenstände aus der Unterkunft (Videozeit 09:33 ff.). Obwohl die Beschuldigten mit direktem Vorsatz handelten, sind in subjektiver Hinsicht für beide Tatbestände wiederum das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen stark verschuldensmildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 14.3.1.3). Ausgehend von einem sehr leichten Verschulden ist die bisher zugemessene Geldstrafe für den Hausfriedensbruch um 15 Tagessätze (hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 15 Tagessätze) und aufgrund eines nicht mehr leichten Verschuldens für die mehrfache Nötigung um 90 Tagessätze (hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 60 Tagessätze) zu erhöhen.

14.5.2.2 Die Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten ist auch bei E____ mit CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bemessen (vgl. dazu schon E. 14.3.5).

14.5.3 Persönliche Verhältnisse

Über die persönlichen Verhältnisse der im Jahr [...] in [...] geborenen, verheirateten und kinderlosen Beschuldigten 3 ist zufolge ihrer konsequenten Aussageverweigerung wenig bekannt. Immerhin ist klar, dass sie die [...] Staatsangehörigkeit und in der Schweiz eine B-Bewilligung besitzt, aufgrund ihres Einkommens offenbar zumindest teilweise erwerbstätig ist, keine Vorstrafen hat und zusammen mit ihrem erwerbslosen Ehemann aktuell immer noch an der [...] wohnt (Akten S. 47 ff., 1854 ff., 2099 ff., 4389 f., 4627 f., 4841.20). Aus den spärlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen lassen sich weder verschuldensmindernde noch verschuldenserhöhende Umstände ableiten, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe und auch die bisher ausgefällte Übertretungsbusse unverändert zu belassen sind.

14.5.4 Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots

Hinsichtlich der Strafmilderungsgründe kann ohne weiteres auf die auch für E____ gültigen Ausführungen hinsichtlich der Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. dazu E. 14.3.7, 14.3.8).

14.5.5 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs

Im Ergebnis ist die Beschuldigte 3 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der sich aus den von Amtes wegen eingeholten Unterlagen ergebenden Informationen (Akten S. 4389 f.) und einem Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse und Steuern sowie einem zusätzlichen Korrektiv aufgrund der Erwerbslosigkeit des Ehemannes auf CHF 30.– festzusetzen. Dem bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).

14.6 Beschuldigter 4

14.6.1 Einsatzstrafe/Strafart

Wie bei den Beschuldigten 1-3 ist auch beim Beschuldigten 4 der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung als Einsatzstrafe heranzuziehen. Da G____ ebenfalls Teil der Nachhut war, ist auch bei ihm von einem insgesamt leichten Verschulden auszugehen (vgl. zur Verschuldensbewertung E. 14.3.1) und die Einsatzstrafe mit 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. 75 Tagessätzen Geldstrafe zu veranschlagen. Mit Hinweis auf zuvor Referiertes (vgl. dazu E. 14.3.2) zur Strafart, liegen beim abgesehen von den Delikten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. März 2016 deliktisch nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten 4 (Akten S. 4621 f.) – im Gegensatz zur Beschuldigten 1 – indes keinerlei Gründe vor, um nicht auf eine Geldstrafe erkennen zu können.

14.6.2 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)

14.6.2.1 Der Hausfriedensbruch fällt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.4) mit einem leichten Verschulden auch beim Beschuldigten 4 nicht wesentlich ins Gewicht. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ist zwar mit den Erwägungen bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.5) festzuhalten, dass auch G____ Teil der Nachhut war. Indes verhielt er sich grossmehrheitlich passiv und schob «bloss» gewisse Gegenstände der Familie [...] beiseite (Videozeit 08:25 ff.; vgl. zu seinem Tatbeitrag im Rahmen der Mittäterschaft schon E. 12.8). Er beteiligte sich nicht eigenhändig am «Rauswurf» der Privatklägerin 4 und deren Kinder, was sich verschuldensmässig auszuwirken hat. Zudem sind in subjektiver Hinsicht für beide Tatbestände wiederum das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen stark verschuldensmildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 14.3.1.3). Ausgehend von einem sehr leichten Verschulden ist die bisher zugemessene Strafe für den Hausfriedensbruch um 15 Tagessätze (hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 15 Tagessätze) und für die mehrfache Nötigung um 45 Tagessätze Geldstrafe (hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 15 Tagessätze) zu erhöhen.

14.6.2.2 Die Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten ist auch bei G____ mit CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bemessen (vgl. dazu schon E. 14.3.5).

14.6.3 Persönliche Verhältnisse

Auch über die persönlichen Verhältnisse des im Jahr [...] in [...] geborenen und im Jahr [...] in die Schweiz gekommenen Beschuldigten 4, der neben der [...] auch die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, ist recht wenig bekannt. Klar ist, dass er verheiratet (allerdings getrennt lebend) ist, mindestens einen erwachsenen Sohn und [...] hat, früher als [...] gearbeitet hat, heute neben einer minimalen AHV-Rente Ergänzungsleistungen bezieht, keine Vorstrafen hat und aktuell immer noch an der [...] wohnt (Akten S. 55 ff., 2595, 4629 f., 4372 ff., 4841.20 f.). Aus den spärlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen lassen sich weder verschuldensmindernde noch verschuldenserhöhende Umstände ableiten, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe und auch die bisher ausgefällte Übertretungsbusse unverändert zu belassen sind.

14.6.4 Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots

Hinsichtlich der Strafmilderungsgründe kann ohne weiteres auf die auch für G____ gültigen Ausführungen hinsichtlich der Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. dazu E. 14.3.7, 14.3.8).

14.6.5 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs

Im Ergebnis ist der Beschuldigte 4 zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen und einer Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der Informationen aus den eingereichten Unterlagen (Akten S. 4372 ff.), einem Pauschalabzug von 30 % und eines zusätzlichen Korrektivs angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse auf CHF 20.– festzusetzen. Dem bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).

14.7 Beschuldigter 5

14.7.1 Einsatzstrafe/Strafart

Wie bei den Beschuldigten 1-4 ist auch beim Beschuldigten 5 der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung als Einsatzstrafe heranzuziehen. Da I____ ebenfalls Teil der Nachhut war, ist auch bei ihm von einem insgesamt leichten Verschulden auszugehen (vgl. zur Verschuldensbewertung E. 14.3.1) und die Einsatzstrafe mit 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. 75 Tagessätzen Geldstrafe zu veranschlagen. Mit Hinweis auf zuvor Referiertes (vgl. dazu E. 14.3.2) zur Strafart, liegen beim abgesehen von den Delikten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. März 2016 deliktisch nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten 5 (Akten S. 4632 f.) – im Gegensatz zur Beschuldigten 1 – indes keinerlei Gründe vor, um nicht auf eine Geldstrafe erkennen zu können.

14.7.2 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)

14.7.2.1 Der Hausfriedensbruch fällt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.4) mit einem leichten Verschulden auch beim Beschuldigten 5 nicht wesentlich ins Gewicht. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ist zwar mit den Erwägungen bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.5) festzuhalten, dass auch der Beschuldigte 5 Teil der Nachhut war. Indes trug er zunächst «bloss» eine Kiste weg, suchte danach – so seine unmissverständliche Körpersprache – nach bestimmten Gegenständen, redete sodann mit Mittätern und trug schliesslich noch ein Kleidungsstück weg (Videozeit 08:45 ff.; vgl. zu seinem Tatbeitrag im Rahmen der Mittäterschaft schon E. 12.8). Er beteiligte sich nicht eigenhändig am «Rauswurf» der Privatklägerin 4 und deren Kinder, was sich verschuldensmässig auszuwirken hat (die ihm von der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift zugeschriebene Anführerrolle kann anhand des Videos nicht nachgewiesen werden; nicht erstellt ist zudem auch, dass er zusammen mit dem Beschuldigten 9 die Familie [...] etwa eine Woche vor dem Vorfall besucht und ihnen den Beschluss, dass sie ausziehen müssen, eröffnet haben soll [AS Ziff. 3.26.8]). Zudem sind in subjektiver Hinsicht für beide Tatbestände wiederum das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen stark verschuldensmildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 14.3.1.3). Ausgehend von einem sehr leichten Verschulden ist die bisher zugemessene Strafe für den Hausfriedensbruch um 15 Tagessätze (hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 15 Tagessätze) und für die mehrfache Nötigung um 45 Tagessätze Geldstrafe (hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 15 Tagessätze) zu erhöhen.

14.7.2.2 Die Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten ist auch bei I____ mit CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bemessen (vgl. dazu schon E. 14.3.5).

14.7.3 Persönliche Verhältnisse

Über die persönlichen Verhältnisse des im Jahr [...] in [...] geborenen und ledigen Beschuldigten 5 ist zufolge seiner konsequenten Aussageverweigerung wenig bekannt. Immerhin ist klar, dass er zwei [...] Kinder hat, welche er auch betreut, aufgrund seines Einkommens offenbar zumindest teilweise erwerbstätig ist, keine Vorstrafen hat und aktuell immer noch an der [...] wohnt (Akten S. 67 ff., 4632 f., 4841.21). Aus diesen spärlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen lassen sich weder verschuldensmindernde noch verschuldenserhöhende Umstände ableiten, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe und auch die bisher ausgefällte Übertretungsbusse unverändert zu belassen sind.

14.7.4 Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots

Hinsichtlich der Strafmilderungsgründe kann ohne weiteres auf die auch für I____ gültigen Ausführungen hinsichtlich der Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. dazu E. 14.3.7, 14.3.8).

14.7.5 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs

Im Ergebnis ist der Beschuldigte 5 zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen und einer Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der sich aus den von Amtes wegen eingeholten Unterlagen ergebenden Informationen (Akten S. 4391 f.), einem Pauschalabzug von 30 % und eines zusätzlichen Korrektivs angesichts seiner familiären Pflichten auf CHF 20.– festzusetzen. Dem bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).

14.8 Beschuldigte 6

14.8.1 Einsatzstrafe

Wie bei den Beschuldigten 1-5 ist auch bei der Beschuldigten 6 der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung als Einsatzstrafe heranzuziehen. Da K____ ebenfalls Teil der Nachhut war, ist auch bei ihr von einem insgesamt leichten Verschulden auszugehen (vgl. zur Verschuldensbewertung E. 14.3.1) und die Einsatzstrafe mit 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. 75 Tagessätzen Geldstrafe zu veranschlagen.

14.8.2 Strafart

14.8.2.1 Die Beschuldigte 6 ist in der Vergangenheit bereits mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten. So erhellt aus dem aktuellen Strafregisterauszug (Akten S. 4616 ff.), dass sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Mai 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe CHF 300.– verurteilt worden ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Juni 2013 wurde sie wegen Störung des Militärdienstes, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unter Einrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 1’150.– verurteilt. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vom 8. Dezember 2017) wurde sie schliesslich der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt.

14.8.2.2 Zwar hat sich K____ von den beiden Vorstrafen aus dem Jahr 2013 unbeeindruckt gezeigt und anlässlich des Vorfalls vom 20. März 2016 erneut delinquiert. Auch der diesbezügliche Polizeieinsatz und die laufende Strafuntersuchung konnten sie nicht von weiterer Delinquenz (Strafbefehl vom 8. Dezember 2017) abhalten. Anders als bei der Beschuldigten 1 geschahen die Delikte aber nicht in der laufenden Probezeit, sind nur teilweise einschlägig und ist auch keine gleichgelagerte Kadenz der Taten erkennbar. Zudem stellt die Geldstrafe nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar und kommt ihr grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zu. Darüber hinaus ist die Beschuldigte 6 Mutter eines Kindes und insofern besonders haftempfindlich, sodass mit Hinweis auf zuvor Referiertes (vgl. dazu E. 14.3.2) zur Strafart gerade noch einmal auf eine Geldstrafe erkannt werden kann, wobei die Vorstrafen im Rahmen der persönlichen Verhältnisse verschuldenserhöhend gewürdigt werden (vgl. dazu E. 14.8.4).

14.8.3 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)

14.8.3.1 Der Hausfriedensbruch fällt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.4) mit einem leichten Verschulden auch bei der Beschuldigten 6 nicht wesentlich ins Gewicht. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ist mit den Erwägungen bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.5) festzuhalten, dass auch K____ Teil der Nachhut war. Letztere war daran unmittelbar beteiligt, indem sie zunächst einige Gegenstände «aus dem Weg» räumte, danach die komplette nackte T____ aus dem Dachstock beförderte und schliesslich noch diverse Gegenstände aus der Unterkunft trug (Videozeit 09:08 ff.). Dass die Beschuldigte 6 die nackte T____ ihrer Mutter, die gleichzeitig aus dem Dachstock befördert wurde, hinhielt, wird im Zweifel als Zeichen der Beruhigung gedeutet (obwohl dies auch als Machtdemonstration betrachtet werden könnte [vgl. dazu Akten S. 4786 f. und vorinstanzliches Urteil S. 75]). Obwohl die Beschuldigten mit direktem Vorsatz handelten, sind in subjektiver Hinsicht wiederum das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen stark verschuldensmildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 14.3.1.3). Ausgehend von einem sehr leichten Verschulden ist die bisher zugemessene Geldstrafe für den Hausfriedensbruch um 15 Tagessätze (hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 15 Tagessätze) und aufgrund eines eher leichten Verschuldens für die mehrfache Nötigung um 65 Tagessätze (hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 25 Tagessätze) zu erhöhen.

14.8.3.2 Die Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten ist auch bei K____ mit CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bemessen (vgl. dazu schon E. 14.3.5).

14.8.4 Persönliche Verhältnisse

Über die persönlichen Verhältnisse der im Jahr [...] in [...] geborenen, ledigen Beschuldigten 6 ist zufolge ihrer konsequenten Aussageverweigerung wenig bekannt. Immerhin ist klar, dass sie Mutter eines Kindes ist, aufgrund ihres (geringen) Einkommens offenbar teilweise erwerbstätig ist und aktuell nicht mehr an der [...], sondern in [...] wohnt (Akten S. 75 ff., 4359 f., 4616, 4841.21, 24). Zudem ist sie – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 14.8.2) – mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Obwohl seither eine doch lange Zeit vergangen ist, hat sich die durch die Vorstrafen zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit angesichts gleich zweier Vorstrafen – anders als bei der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 9 (vgl. dazu E. 14.3.6, 14.9.4) – im Umfang von 15 Tagessätzen leicht verschuldenserhöhend auszuwirken.

14.8.5 Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots

Hinsichtlich der Strafmilderungsgründe kann ohne weiteres auf die auch für K____ gültigen Ausführungen hinsichtlich der Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. dazu E. 14.3.7, 14.3.8).

14.8.6 Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 8. Dezember 2017

14.8.6.1 Die Beschuldigte 6 wurde – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 14.8.2) – mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Dezember 2017 der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 400.– verurteilt. Da K____ dieses Delikt im Februar 2017, also bevor sie mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 24. November 2017 verurteilt worden ist, verübte und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).

14.8.6.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Das Zweitgericht hat im Falle der Tatmehrheit zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Hiernach hat es die vom Erstrichter verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Strafen durch Anwendung des Asperationsprinzips zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 14).

14.8.6.3 Bei diesem Vorgehen gilt es zu differenzieren, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Taten angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und so die Zusatzstrafe zu ermitteln (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 15).

14.8.6.4 Die Freiheitsberaubung bleibt bei der Beschuldigten 6 aufgrund des Strafrahmens das am schwersten wiegende Delikt. Es ist daher vom zweiten, zuvor genannten Fall auszugehen und es ist die bisher gebildete Gesamtstrafe (170 Tagessätze Geldstrafe) um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen (anstatt 20 Tagessätze Geldstrafe um 15 Tagessätze Geldstrafe [die nach geltendem, im Sinne der lex mitior milderen, Recht maximal vorgesehene Strafhöhe von 180 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB darf dabei nicht überschritten werden]). Die infolge Asperation eintretende Reduktion der rechtskräftigen Grundstrafe (5 Tagessätze Geldstrafe: 20 Tagessätze abzüglich 15 Tage Geldstrafe) ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (Geldstrafe von 170 Tagessätzen) abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe, sodass insgesamt von einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen auszugehen ist. Die Busse kann unverändert belassen werden, zumal sie als eigenständige Sanktion für die mehrfachen Tätlichkeiten auch spürbar sein soll (dass im an die Parteien versendeten Dispositiv vom 15. Juni 2022 der Hinweis auf die Zusatzstrafe fehlt, stellt ein Versehen dar und wird nunmehr nachgeholt).

14.8.7 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs

Im Ergebnis ist die Beschuldigte 6 – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Dezember 2017 – zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen und einer Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der Informationen aus den eingereichten Unterlagen (Akten S. 4359 f.) bzw. der prekären finanziellen Verhältnisse auf CHF 20.– festzusetzen. Aufgrund der bereits mehrfach erwähnten Vorstrafen (vgl. dazu E. 14.8.2, 14.8.4, 14.8.6) bzw. der daraus ableitbaren leichten Bedenken hinsichtlich zukünftiger Deliktsfreiheit beträgt die Probezeit nicht zwei, sondern drei Jahre (Art. 42 Abs. 2 StGB; nach dem neuen, im Sinne der lex mitior milderen Recht, braucht es dafür im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB keine «besonders günstigen Umstände» mehr, zumal die Beschuldigte 6 innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist [so auch Akten S. 4788 ff.]).

14.9 Beschuldigter 9

14.9.1 Einsatzstrafe

14.9.1.1 Für die Festlegung einer schuldangemessenen Einsatzstrafe ist auch beim Beschuldigten 9 der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung bzw. der Strafrahmen des Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zugrunde zu legen (vgl. dazu schon E. 14.3.1).

14.9.1.2 Das objektive Verschulden wiegt bei M____ im Gegensatz zu seinen Mitbeschuldigten schwerer und muss als nicht mehr leicht bis eher mittelschwer qualifiziert werden. Zwar war die Freiheitsberaubung – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 12.3) – von zeitlich recht kurzer Dauer. Indes war der Beschuldigte 9 als Teil der Vorhut am tatbestandsmässigen Verhalten unmittelbar beteiligt (Videozeit 07:35 ff.; vgl. dazu schon E. 12.1.2). Zudem wurden dem Privatkläger 5 – mitunter vom Beschuldigten 9 – sowohl Arme als auch Beine gefesselt und Q____ musste tatenlos mitansehen, wie seine kleinen Kinder und seine Partnerin unter massiver Gegenwehr und verzweifelten Schreien von einem sich in deutlicher Überzahl befindlichen «Räumungskommando» aus dem Dachstock getragen wurden. Zugutezuhalten ist den Beschuldigten indes, dass sie ausser zu den Zwecken der Fesselung keine zusätzliche Gewalt anwendeten und die Situation nicht weiter eskalieren liessen bzw. Q____ nicht weiter körperlich angriffen.

14.9.1.3 Psychische Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht. Die Beschuldigten handelten auch nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz. Indes sind das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen (vgl. dazu eingehend E. 14.3.1.3) im Rahmen des Subjektiven stark verschuldensmindernd zu berücksichtigen, zumal die Privatkläger 4-8 damit im Sinne von Art. 48 lit. b StGB den eigentlichen Anstoss zu den strafbaren Handlungen der Beschuldigten gegeben haben (vgl. dazu Mathys, a.a.O., Rz. 234; Simmler/Selman, a.a.O., Art. 48 N 6).

14.9.1.4 Nach dem Erwogenen ist von einem insgesamt gerade noch eher leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist daher mit vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe zu veranschlagen.

14.9.2 Strafart

Der Beschuldigte 9 wurde vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt am 11. Januar 2013 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.– (Probezeit drei Jahre) verurteilt (Akten S. 4619 f.). Auch wenn M____ mit den Delikten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. März 2016 erneut deliktisch in Erscheinung getreten ist, erscheint die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angesichts der seither verstrichenen Zeit bzw. der seit dem Vorfall vom 20. März 2016 bestehenden Deliktsfreiheit in spezialpräventiver Hinsicht dennoch nicht notwendig. Kommt dazu, dass die Geldstrafe nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion darstellt und ihr grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt.

14.9.3 Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)

14.9.3.1 Der Hausfriedensbruch fällt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes bei der Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 14.3.3.4) mit einem leichten Verschulden auch beim Beschuldigten 9 nicht wesentlich ins Gewicht. Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung ist festzuhalten, dass M____ Teil der Vorhut war und sich nicht eigenhändig am «Rauswurf» der Privatklägerin 4 und deren Kinder beteiligt hat, was sich verschuldensmässig auszuwirken hat (nicht erstellt ist, dass er den Reizgas-Sprühstoss abgab; auch nicht bewiesen ist, dass er zusammen mit dem Beschuldigten 5 die Familie etwa eine Woche vor dem Vorfall besucht und ihnen den Beschluss, dass sie ausziehen müssen, eröffnet haben soll [AS Ziff. 3.26.3]). Zudem sind in subjektiver Hinsicht für beide Tatbestände wiederum das unzumutbare Verhalten der Privatkläger 4-8 bzw. deren systematische Provokationen stark verschuldensmildernd zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 14.3.1.3). Ausgehend von einem sehr leichten Verschulden ist die bisher zugemessene Strafe für den Hausfriedensbruch um 15 Tagessätze (hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 15 Tagessätze) und für die mehrfache Nötigung um 45 Tagessätze Geldstrafe (hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen, abzüglich Asperation um 15 Tagessätze) zu erhöhen.

14.9.3.2 Die Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten ist auch bei M____ mit CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bemessen (vgl. dazu schon E. 14.3.5).

14.9.4 Persönliche Verhältnisse

Auch über die persönlichen Verhältnisse des im Jahr [...] in [...] geborenen und ledigen sowie kinderlosen Beschuldigten 9 ist zufolge seiner konsequenten Aussageverweigerung wenig bekannt. Immerhin ist klar, dass er aufgrund seines Einkommens offenbar zumindest teilweise erwerbstätig ist, ein erhebliches Vermögen besitzt und aktuell immer noch an der [...] wohnt (Akten S. 107 ff., 4393 f., 4841.21 f.). Über die Vorstrafe des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 11. Januar 2013 (bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätze zu CHF 100.–, Probezeit drei Jahre) wegen mehrfachen Diebstahls (Akten S. 4619 f.) kann im Rahmen der persönlichen Verhältnisse noch einmal hinweggesehen werden, zumal sie einerseits nicht einschlägig ist und andererseits doch schon lange zurückliegt und sie in Kürze aus dem Strafregister gelöscht werden wird (Art. 369 Abs. 3 StGB). Aus diesen spärlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen lassen sich weder verschuldensmindernde noch verschuldenserhöhende Umstände ableiten, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe und auch die bisher ausgefällte Übertretungsbusse unverändert zu belassen sind.

14.9.5 Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots

Hinsichtlich der Strafmilderungsgründe kann ohne weiteres auf die auch für M____ gültigen Ausführungen hinsichtlich der Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. dazu E. 14.3.7, 14.3.8).

14.9.6 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs

Im Ergebnis ist der Beschuldigte 9 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der sich aus den von Amtes wegen eingeholten Unterlagen ergebenden Informationen (Akten S. 4393 f.) bzw. seines erheblichen Vermögens auf CHF 80.– festzusetzen. Angesichts der bereits erwähnten Vorstrafe (vgl. dazu E. 14.9.2, 14.9.4) bzw. der daraus abgeleiteten leichten Bedenken hinsichtlich zukünftiger Deliktsfreiheit beträgt die Probezeit nicht zwei, sondern drei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB).

IV. ZIVILFORDERUNGEN UND BESCHLAGNAHME

  1. Vorfall vom 22. Mai 2015 (Beschuldigte 1)

Bezüglich der von Seiten U____ geltend gemachten Schadenersatzforderung ist festzuhalten, dass mit der Rechnung für die Graffiti-Entfernung von CHF 2’618.54 (Akten S. 826) und den beiden Auftragsbestätigungen der [...] für Lieferung und Montage neuer Glaselemente (Akten S. 834 f., 837 f.) ein Schaden im Sinne von Art. 41 OR von insgesamt CHF 13'623.65 hinreichend nachgewiesen ist und die Beschuldigte 1 zur Zahlung von Schadenersatz in dieser Höhe zu verurteilten ist. Hingegen taugen die Offerten der [...] (Akten S. 827), der [...] (Akten S. 828 f.), der [...] (Akten S. 830 ff.) sowie der [...] (Akten S. 836) von insgesamt CHF 3'832.65 zufolge fehlender Verbindlichkeit nicht zum Nachweis eines effektiv erlittenen Schadens. Die Mehrforderung U____ von CHF 3'832.65 wird daher auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

  1. Vorfall vom 20. März 2016

16.1 Schadenersatzansprüche

16.1.1 Die Privatkläger 4-8 haben sich zu verschiedenen Zeitpunkten als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Akten S. 283, 296, 317). Sie fechten den Zivilpunkt mit ihrer Berufung aber nicht selbständig an, sodass ihre weiterhin unbezifferte Schadenersatzforderung aufgrund der erfolgten Schuldsprüche (vgl. dazu E. 12.11) in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. dazu bereits vorinstanzliches Urteil S. 81).

16.1.2 Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 beantragt die Opferhilfe beider Basel, die Beschuldigten seien zur Zahlung von CHF 2'085.50 an sie zu verurteilen (Akten S. 379 f.). Die Legitimation der Opferhilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen im Umfang der erbrachten Leistungen gegenüber dem Täter bzw. den Tätern ergibt sich aus Art. 7 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5). Die Forderung ist anhand der eingereichten Rechnungskopien mitsamt Erläuterungen ausreichend belegt (Akten S. 379, 381 f.). Da die Verursacher der geltend gemachten Schäden nach Art. 41 OR haftbar sind, sind die Beschuldigten solidarisch zu CHF 2'085.50 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel zu verurteilen.

16.2 Genugtuungsansprüche

16.2.1 Die Beschuldigten – mit Ausnahme von C____ – beantragen eine angemessene Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wegen medialer Vorverurteilung (unverpixelte Bilder des unverwertbaren Videos seien in zahlreichen Medien, insbesondere im «[...]» und «[...]» und sogar in Trams und Bussen der [...] gezeigt worden) und der überlangen Verfahrensdauer (Akten S. 3493, 4734, 4746, 4766, 4768, 4785, 4791, 4841.39).

16.2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, 143 IV 339 E. 3.1).

16.2.3 Die Beschuldigten wurden zwar von den gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. März 2016 teilweise freigesprochen. Die Freisprüche ändern aber nichts daran, dass sie die Ursache für die Berichterstattung mit ihrer Teilnahme am Vorfall vom 20. März 2016 gesetzt haben sowie aufgrund der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Freiheitsberaubung, mehrfachen Nötigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten die unabhängig der erfolgten Freisprüche entstandenen (individualisierten) Verfahrenskosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO vollständig zu tragen haben (vgl. dazu E. 12.11) und die Kostenauflage die Zusprechung einer Genugtuung ausschliesst (vgl. zur präjudizierenden Wirkung BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.2; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 1, 3b). Ergänzend kann auf die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung (mediale Vorverurteilung) verwiesen werden (vgl. dazu E. 14.3.7). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt mit Hinweise auf das diesbezüglich bereits Erwogene nicht vor (vgl. dazu E. 14.3.8), sodass auch deshalb nicht von besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse im Sinne Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen werden kann.

  1. Vorfall vom 29. April 2016 (Beschuldigte 1)

Zufolge Freispruchs von der Anklage wegen qualifizierter Sachbeschädigung (vgl. dazu E. 13.3) sind die Schadenersatzforderungen der V____ in Höhe von CHF 82'586.– (Akten S. 1686 ff.) bzw. der W____ über CHF 5'290.70 (Akten S. 1717 ff.) abzuweisen.

  1. Beschlagnahme

18.1 Vorinstanzliche Erwägung

Das Strafgericht verfügte, dass das Aufzeichnungsgerät, mit welchem die zuvor diskutierten Videoaufnahmen des Vorfalls vom 20. März 2016 (vgl. dazu E. 10) erstellt worden sind (Pos. 1001, Verzeichnisnummer 131542), unter Aufhebung der Beschlagnahme an O____ zurückgegeben sei. Der Beschuldigte 4 beantragt vor Appellationsgericht die Einziehung dieses Geräts (Akten S. 3493, 4190).

18.2 Grundlagen

Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

18.3 Würdigung

Abgesehen davon, dass kaum davon ausgegangen werden kann, dass durch das zur Diskussion stehende Aufzeichnungsgerät die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wird, geht bzw. ging es im vorliegenden Strafverfahren (einzig) um die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten. Ob sich die Privatkläger 4 und 5 darüber hinaus strafbar gemacht haben, ist bzw. war in casu nicht zu entscheiden. Es fehlt im vorliegenden Verfahren daher an einer Anlasstat, weshalb das entsprechende Videoaufzeichnungsgerät unter Aufhebung der Beschlagnahme an O____ herauszugeben ist.

V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

  1. Kosten

19.1 Kosten des Vorverfahrens und der Vorinstanz

19.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

19.1.2 Die Beschuldigten 2-6 und 9 werden im Berufungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen, indes von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung freigesprochen. Es rechtfertigt sich daher, die ihnen aufgrund des Vorfalls unabhängig der erfolgten Freisprüche entstandenen (individualisierten) Verfahrenskosten (Akten S. 1481 ff.) aufzuerlegen, indes die erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von je CHF 3'000.‒ um die Hälfte zu reduzieren. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Das Kostendepot des Beschuldigten 4 von CHF 200.‒ wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. der erstinstanzlichen Urteilsgebühr verrechnet.

19.1.3 Die Beschuldigte 1 wird neben den Schuldsprüchen, die bereits in Bezug auf die Beschuldigten 2-6 und 9 fielen, zusätzlich der qualifizierten Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden [AS Ziff. 1]), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 2) und des mehrfachen Landfriedensbruchs (AS Ziff. 1 und 2) schuldig erklärt. Freigesprochen wird sie indes zusätzlich von der Anklage wegen qualifizierter Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden [AS Ziff. 2]). Ihr werden daher ebenfalls die aufgrund des Vorfalls unabhängig der erfolgten Freisprüche entstandenen (individualisierten) Verfahrenskosten auferlegt, indes die erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 3'000.‒ um «bloss» 1/3 reduziert. Sie trägt für das erstinstanzliche Verfahren daher Kosten von CHF 11‘517.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.‒.

19.1.4 Da die Beschuldigten 2-6 und 9 jeweils eine um die Hälfte reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr tragen, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 50 % vorbehalten. Der Beschuldigte 1 wurde eine «bloss» um 1/3 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt, sodass der Rückforderungsvorbehalt bei ihr 2/3 beträgt.

19.2 Zweitinstanzliche Verfahrenskosten

19.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

19.2.2 Die Beschuldigten 2-6 und 9 unterliegen mit ihren Berufungen im Wesentlichen, wobei sie im Einzelnen auch einige Freisprüche und in der Konsequenz deutlich mildere Strafen erreichen. Im Rahmen der Berufung der Privatkläger 4-8 und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft obsiegen sie hingegen in der Hauptsache. Es rechtfertigt sich daher, ihnen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

19.2.3 Die Beschuldigte 1 unterliegt mit ihrer Berufung ebenfalls im Wesentlichen. Indessen obsiegt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung bezüglich des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Berufung der Privatkläger 4-8 ist analog zu den Beschuldigten 2-6 und 9 zu beurteilen. Nach dem Gesagten werden A____ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

19.2.4 Die Privatkläger 4-8 unterliegen mit ihrer Berufung insofern, als dass die Beschuldigten von diversen Vorwürfen freigesprochen werden. Indes erfolgen auch einige von den Privatklägern 4-8 beantragte Schuldsprüche. Es erscheint daher angemessen, Letztere in solidarischer Verbindung die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) tragen zu lassen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]; vgl. zur Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren Domeisen, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 4, 7 f.).

  1. Entschädigungen

20.1 Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen

20.1.1 Den amtlichen Verteidigern ist für das Berufungsverfahren unter Vorbehalt nachfolgender Bemerkungen eine Entschädigung gemäss ihren Honorarnoten (Akten S. 4636 ff.) aus der Gerichtskasse auszurichten (für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen), wobei allen Verteidigungen für die Berufungsverhandlung insgesamt 10 ½ Stunden und für die Nachbereitung derselben drei Stunden vergütet werden.

20.1.2 B____:

abzüglich 35 Minuten im Zusammenhang mit DGS.2022.15 zufolge dort festgestellter Aussichtslosigkeit (Aufwände vom 30. März 2022 und vom 19. Mai 2022);

abzüglich 95 Minuten im Zusammenhang mit DGS.2019.47, da dort bereits eine Entschädigung bezahlt wurde (Aufwände vom 25. November 2019 und vom 28. Februar 2020);

abzüglich 43 Fotokopien im Zusammenhang mit DGS.2019.47, da dort bereits eine Entschädigung bezahlt wurde;

Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung in Basel praxisgemäss «bloss» mit CHF 0.25 pro Seite vergütet (vgl. dazu AGE SB.2019.78 vom 2. Dezember 2021 E. 5.1, SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3).

20.1.3 D____:

abzüglich der mit Verfügung 7. Oktober 2019 akonto bereits bezahlten CHF 4’000.–.

20.1.4 F____:

abzüglich 2.75 Stunden im Zusammenhang mit DGS.2019.47, da dort bereits eine Entschädigung bezahlt wurde (Aufwände vom 26. November 2019 und vom 6. Januar 2020);

Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung in Basel praxisgemäss «bloss» mit CHF 0.25 pro Seite vergütet (vgl. dazu AGE SB.2019.78 vom 2. Dezember 2021 E. 5.1, SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3).

20.1.5 H____: keine Bemerkungen.

20.1.6 J____: keine Bemerkungen.

20.1.7 L____: keine Bemerkungen.

20.1.8 N____ macht mit ihren Honorarnoten eine Entschädigung von insgesamt CHF 25'071.44 geltend (Akten S. 4686 ff.). Der Aufwand erscheint – auch wenn die Verteidigerin erst in der zweiten Instanz dazu kam und daher viel Zeit in Aktenstudium investieren musste – doch sehr hoch und kann auch angesichts der deutlich tieferen Honorare der anderen Verteidigungen (mit Ausnahme von J____, der am meisten Eingaben machte) nicht vollumfänglich entschädigt werden. Die beabsichtigten Kürzungen (Aufwand für Berufungsbegründung um 15 Stunden, Aufwand für das Plädoyer um 20 Stunden und 130 Minuten aus DGS.2019.47) wurden N____ mit Verfügung vom 20. Juni 2022 in Aussicht gestellt, worauf sie mit Eingabe vom 1. Juli 2022 hierzu Stellung bezog und sich mit den Kürzungen hinsichtlich DGS.2019.47 und der Berufungsbegründung einverstanden erklärte (Akten S. 4880 f.). Die beabsichtigte Kürzung für die Erstellung des Plädoyers von ursprünglich 20 Stunden, wurde nach Auseinandersetzung mit den Argumenten in der Stellungnahme der Verteidigerin auf «bloss» fünf Stunden reduziert, sodass dafür immer noch grosszügig bemessene, gut 28 Stunden vergütet werden. Nach dem Gesagten setzt sich die zu vergütende Entschädigung wie folgt zusammen:

geltend gemachter Aufwand von CHF 25'071.44;

abzüglich 130 Minuten im Zusammenhang mit DGS.2019.47, da dort bereits eine Entschädigung bezahlt wurde (Aufwände vom 25. November 2019, 26. November 2019 und vom 17. August 2020);

abzüglich 15 Stunden Aufwand für die Redaktion der Berufungsbegründung;

abzüglich fünf Stunden Aufwand für die Bearbeitung des Plädoyers;

zuzüglich den für die Berufungsverhandlung allen Verteidigungen insgesamt ausgerichteten 10.5 Stunden;

zuzüglich den für die Nachbearbeitung allen Verteidigungen vergüteten drei Stunden;

abzüglich der mit Verfügung 7. Oktober 2019 akonto bereits bezahlten CHF 8’000.–.

20.1.9 Dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 9, Y____, wird ein separates Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

20.1.10 Da die Beschuldigten 2-6 und 9 im Berufungsverfahren zu rund der Hälfte obsiegen bzw. unterliegen (vgl. dazu E. 19.2.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihrer amtlichen Verteidigungen im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten 1 beträgt angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens (vgl. dazu E. 19.2.3) für ihre Person 2/3.

20.2 Entschädigungen des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger 4-8

20.2.1 Auch dem unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger 4-8 ist aus der Gerichtkasse eine Entschädigung auszurichten, wobei grundsätzlich auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (Akten S. 4708 ff.). Auch ihm werden für die Berufungsverhandlung insgesamt 10.5 Stunden und für die Nachbearbeitung drei Stunden vergütet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

20.2.2 Die Beschuldigten haben gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO dem Appellationsgericht diesen Betrag angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/2 zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (in solidarischer Verbindung).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: I. Die Ausstandsbegehren gegen lic. iur. Eva Christ werden abgewiesen.

II.

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 24. November 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Freisprüche der Beschuldigten von der Anklage wegen mehrfacher Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), unrechtmässiger Aneignung und versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]);

Verfügung betreffend die im Verfahren gegen die Beschuldigte 1 beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1-4 gemäss Verzeichnisnummer 125747);

Verfügung betreffend den USB-Stick mit der Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 20. März 2016 (Verzeichnisnummer 131542);

Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen bzw. des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger 4-8 für die erste Instanz.

  1. A____ wird – in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung, teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft – der qualifizierten Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden [AS Ziff. 1]), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des mehrfachen Landfriedensbruchs, des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungshaft vom 22. Mai 2015 bis zum 23. Mai 2015, vom 29. April 2016 bis zum 1. Mai 2016, vom 27. Juni 2016 und vom 10. August 2016 bis zum 1. September 2016), davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 2 und 3, 285 Ziff. 2, 260 Abs. 1, 186, 183 Ziff. 1, 181, 126 Abs. 1 sowie 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen qualifizierter Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden [AS Ziff. 2]), qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wird A____ freigesprochen.

Die gegen A____ am 14. Juni 2013 von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.‒, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.

Der Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung wird abgewiesen.

A____ wird zu CHF 13'623.65 Schadenersatz an U____ verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 3'832.65 wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die Schadenersatzforderungen der V____ von CHF 82'586.‒ und W____ in Höhe von CHF 5'290.70 werden abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 11‘517.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 15‘823.50 und ein Auslagenersatz von CHF 108.80, zuzüglich MWST von CHF 1’226.80, insgesamt also CHF 17‘159.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.

  1. C____ wird – in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung, Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft – des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 186, 183 Ziff. 1, 181, 126 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wird C____ freigesprochen.

C____ trägt die Kosten von CHF 1‘499.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, D____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13'018.10 und ein Auslagenersatz von CHF 11.50, zuzüglich MWST von CHF 1’003.30, insgesamt also CHF 14‘032.90, abzüglich der geleisteten Akonto-Zahlung in Höhe von CHF 4'000.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

  1. E____ wird – in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung, Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft – des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 186, 183 Ziff. 1, 181, 126 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wird E____ freigesprochen.

Der Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung wird abgewiesen.

E____ trägt die Kosten von CHF 1‘479.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, F____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 16‘438.– und ein Auslagenersatz von CHF 178.40, zuzüglich MWST von CHF 1'279.45, insgesamt also CHF 17‘895.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

  1. G____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft – des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 186, 183 Ziff. 1, 181, 126 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wird G____ freigesprochen.

Der Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.‒ gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung wird abgewiesen.

G____ trägt die Kosten von CHF 1‘479.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Sein Kostendepot im Betrag von CHF 200.‒ wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. der erstinstanzlichen Urteilsgebühr verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, H____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF 204.20, zuzüglich MWST von CHF 1’001.30, insgesamt also CHF 14‘005.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

  1. I____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft – des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 186, 183 Ziff. 1, 181, 126 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wird I____ freigesprochen.

Der Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung wird abgewiesen.

I____ trägt die Kosten von CHF 1‘499.65 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, J____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 23‘158.– und ein Auslagenersatz von CHF 486.45, zuzüglich MWST von CHF 1’821.75, insgesamt also CHF 25‘466.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

  1. K____ wird – in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung, Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft – des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Dezember 2017,

in Anwendung von Art. 186, 183 Ziff. 1, 181, 126 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wird K____ freigesprochen.

Der Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung wird abgewiesen.

K____ trägt die Kosten von CHF 1‘264.95 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, L____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘746.65 und ein Auslagenersatz von CHF 101.60, zuzüglich MWST von CHF 681.30, insgesamt also CHF 9‘529.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

  1. M____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft – des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 186, 183 Ziff. 1, 181, 126 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wird M____ freigesprochen.

Der Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung wird abgewiesen.

M____ trägt die Kosten von CHF 1‘555.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Dem früheren amtlichen Verteidiger, Y____, werden ein Honorar von CHF 1’595.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.30, zuzüglich MWST von CHF 126.30, insgesamt also CHF 1‘763.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, N____, werden für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 21‘583.35 und ein Auslagenersatz von CHF 166.–, zuzüglich MWST von CHF 1’674.70, insgesamt also CHF 23‘424.05, abzüglich der geleisteten Akonto-Zahlung in Höhe von CHF 8'000.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

  1. Die unbezifferte Schadenersatzforderung der Privatkläger 4-8 wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die Beschuldigten werden solidarisch zu CHF 2'085.50 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.

  1. Das Videoaufzeichnungsgerät (Pos. 1001, Verzeichnisnummer 131542) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an O____ zurückgegeben.

  2. Die Privatkläger 4-8 tragen in solidarischer Verbindung die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Vertreter der Privatkläger 4-8 im Kostenerlass, P____, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 11'011.50 und ein Auslagenersatz von CHF 530.‒, zuzüglich MWST von CHF 889.30, insgesamt also CHF 12'430.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschuldigten haben dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 1/2 zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (in solidarischer Verbindung), in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

Beschuldigte 1

Beschuldigte 2-6, 9 (nur Sachverhalt, E. 1-10, 12, 14, 16, 18-20, Dispositiv)

Privatkläger 4-8 (nur Sachverhalt, E. 1-10, 12, 14, 16, 18-20, Dispositiv)

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

JSD, Abteilung Strafvollzug

U____ Facility Management (nur E. 11, 15, Dispositiv Ziff. II.2 Abs. 1, 6)

V____ (nur E. 13, 17, Dispositiv Ziff. II.2 Abs. 2, 7)

W____ (nur E. 13, 17, Dispositiv Ziff. II.2 Abs. 2, 7)

Opferhilfe beider Basel (nur Sachverhalt, E. 1-10, 12, 14, 16, 18-20, Dispositiv)

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Bundesamt für Justiz (nur Sachverhalt, E. 1-10, 12, 14, 16, 18-20, Dispositiv)

Migrationsamt Basel-Stadt (nur Sachverhalt, E. 1-10, 12, 14, 16, 18-20 und Dispositiv [jeweils betreffs Beschuldigter 3])

Bundesamt für Polizei (nur E. 11, 13, Dispositiv Ziff. II.2 Abs. 1)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

A____ kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

114

Gerichtsentscheide

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