Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.31, AG.2020.266
Entscheidungsdatum
18.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.31

URTEIL

vom 18. Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

C____

D____

E____

F____

Polizei [...] Rechnungswesen & Controlling

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Dezember 2017

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), Sachbeschädigung, Beschimpfung (mehrfach begangen), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der Gewalt und Drohung gegen Beamte (mehrfach begangen), der Sachbeschädigung, der Beschimpfung (mehrfach begangen), des Vergehens gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erkannt und, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Februar 2015, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Hingegen stellte das Gericht das Verfahren betreffend die Vorwürfe der Verletzung von Verkehrsregeln (mehrfach begangen) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ein. Es verurteilte A____ weiter zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 1'576.– an die Polizei [...] Rechnungswesen & Controlling, verfügte über das Beschlagnahmegut und das Honorar der amtlichen Verteidigung und überband ihm die Verfahrenskosten von CHF 2'495.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 20. Dezember 2017 die Berufung angemeldet. Er hat sie mit Eingabe vom 19. April 2018 erklären lassen und mit Eingabe vom 23. April 2018 auch persönlich erklärt und sie am 17. September 2018 begründen lassen. Er beantragt, es sei das Urteil vom 12. Dezember 2017 aufzuheben, er sei «vollständig und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen, mit Ausnahme des Verstosses gegen das Waffengesetz» und betreffend diesen Verstoss «milder zu beurteilen». Weiter sei die Schadenersatzforderung von CHF 1'576.– abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und sinngemäss sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem stellte A____ zahlreiche Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 12. Oktober 2018 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils vom 12. Dezember 2017, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 25. November 2019 wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Dreiergerichts ab und dispensierte die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Am 17. Januar 2020 ging ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht ein. Am 18. Februar 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur Person und zur Sache befragt, anschliessend gelangte seine Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

1.2.2 Vorliegend haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach begangen) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, die Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB des beschlagnahmten Stellmessers (Verzeichnis 125929) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (mehrfach begangen), Sachbeschädigung, Beschimpfung (mehrfach begangen), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die Strafzumessung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung. Die gestellten Beweisanträge wurden mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2019 behandelt und an der Berufungsverhandlung nicht erneuert. Es erging diesbezüglich auch kein anderslautender Beschluss des Dreiergerichts.

2.1 Die Staatsanwaltschaft legt dem Berufungskläger gemäss Strafbefehl vom 6. Juli 2017 (Akten S. 438 ff.) in einem ersten Vorfall zur Last, er sei am 1. November 2014 mit seinem Personenwagen in Basel unterwegs gewesen, wobei er sein Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung benutzt habe. Beim Rechtsabbiegen in die [...]-strasse, habe er sich weder am rechten Fahrbahnrand gehalten, noch habe er den Richtungsanzeiger betätigt. Beim Abbiegemanöver habe er den Fahrradfahrer G____ übersehen, der am rechten Strassenrand neben ihm gefahren sei, bzw. an der Einmündung gehalten habe, um ebenfalls in die [...]-strasse einzufahren. Beim Abbiegen habe er G____ den Weg abgeschnitten und sei mit dessen Fahrrad kollidiert. G____ habe vom Velo springen können, bevor er zu Fall gebracht worden sei (keine Verletzungsfolgen bekannt). Der Berufungskläger sei daraufhin mit dem Hinterrad über das Fahrrad gerollt. Nach dem Unfall habe er nicht angehalten und weder seine Personalien bekannt gegeben noch die Polizei requiriert. Er habe auch nicht angehalten, als der nachgeeilte G____ ihm bei der Stoppstrasse zum [...] an die Seitenscheibe klopfte und ihn aufgefordert habe, anzuhalten.

Die Vorinstanz betrachtete den Sachverhalt als erstellt, stellte das Verfahren hinsichtlich allfällig begangener Übertretungen zufolge Verjährung ein und erklärte den Berufungskläger der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig (Akten S. 571).

2.2 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen, zuletzt: BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.4.1). Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer jederzeit, d.h. auch ohne konkreten Anlass, einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

Der Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann durch Handeln (z.B. Widerstand gegen den Vollzug einer Massnahme; Nachtrunk) oder Unterlassen (z.B. Nicht-Meldung bei der Polizei erfüllt werden. Besteht das inkriminierte Verhalten in einer Unterlassung, so kann es den Tatbestand – gemäss den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zum unechten Unterlassungsdelikt – nur erfüllen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (BGE 109 IV 137 E. 2a). Eine Handlungspflicht kann sich aus Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) ergeben, wonach bei einem Unfall mit Sachschaden der Schädiger dem Geschädigten sofort seine Personalien anzugeben hat. Letzterer kann zudem die Polizei beiziehen, worauf sämtliche Beteiligten an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei bzw. die Entfernung vom Unfallort den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG zusammenfassend dann, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war bzw. er am Unfallort zu verbleiben hatte und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91a Abs. 1 SVG erforderliche Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1, 126 IV 53 E. 2; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 91a SVG N 7 ff.).

2.3 Dem Berufungskläger wird eine Tatbegehung durch Unterlassen vorgeworfen. Es ist zu prüfen, ob er die Pflicht gehabt hätte, an der Unfallstelle zu verbleiben. Er stellt sich auf den Standpunkt, er möge den Unfall zwar gemäss dem geschilderten Hergang verursacht, vor Ort jedoch nichts davon bemerkt zu haben.

2.3.1 Der Velofahrer G____ hat als Auskunftsperson im Vorverfahren ausgesagt, der Berufungskläger habe nach dem Unfall bei der Stoppstrasse [...]-strasse/[...] angehalten. Er sei hingerannt und habe ihm an das Beifahrerfenster geklopft. Er habe zu ihm gesagt: «Sie fuhren mir über mein Velo». Der Berufungskläger habe ihn angeschaut, nicht reagiert und sei geradeaus in Richtung [...]-strasse weitergefahren (Akten S. 308 f.). Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte G____ zudem, er habe bereits vor dem Unfall festgestellt, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug ohne zu blinken abgebogen sei. An der [...]-strasse sei er erneut hinter dem Fahrzeug angestanden. Er habe zudem bemerkt, dass der Fahrer am Telefonieren sei. Er selbst habe Richtung [...]gasse abbiegen wollen und nicht gewusst, was der Fahrer vor ihm nun mache. An der [...]-strasse habe der Autofahrer erneut gehalten. Er sei dann mit dem Velo ein bisschen neben das Auto, habe an die hintere Scheibe geklopft und gefragt, ob er nun nach links oder nach rechts fahre. In dem Moment sei der Berufungskläger, ohne zu blinken, rechts abgebogen und habe ihn umgeworfen. Er habe vom Velo abspringen können und dann sei ihm das Auto über das Rad gefahren. G____ sei aufgestanden und dem Auto bis zur Stoppstrasse [...] nachgerannt. Er habe ihm – erneut – an die Scheibe geklopft. Der Berufungskläger habe die Scheibe runtergelassen, worauf er ihm gesagt habe: «Sie haben mich umgefahren, mein Velo ist kaputt». Der Berufungskläger habe ihn angeschaut, Gas gegeben und sei davongefahren. Dass der Berufungskläger zuvor die Scheibe heruntergelassen habe, bekräftigte die Auskunftsperson auch auf den Widerspruch desselben (Akten S. 509 f.).

2.3.2 Der Berufungskläger hat im Vorverfahren ausgesagt, er sei langsam gefahren, weil er einen Parkplatz gesucht habe. Das Telefonieren während der Fahrt habe dazu geführt, dass er nichts vom Unfall mitbekommen habe. Bei der Verzweigung [...]-strasse/[...] habe er am Stopp angehalten. Plötzlich sei ein Mann gekommen und habe ihm ans Fenster gedonnert. Er habe sehr heftig dagegen geschlagen, er sei froh gewesen, sei die Scheibe nicht kaputtgegangen. Er habe kurz auf die Seite geschaut und sich eingeschüchtert und bedroht gefühlt. Er habe in den Rückspiegel geschaut, aber nichts gesehen. Er habe den Velofahrer sagen gehört, dass er ihm über das Velo gefahren sei. Da er aber nichts gesehen habe, sei er weggefahren (Akten S. 298 f., 611 ff.). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren bestätigte der Berufungskläger seine Angaben, machte jedoch geltend, er habe die Scheibe nicht heruntergelassen und sei aus Angst davongefahren. Dies bestätigte er vor dem Berufungsgericht (Akten S. 511, 728 f.).

2.3.3 In zusammenfassender Würdigung des Gesagten ist festzuhalten, dass der Berufungskläger vom Velofahrer G____ nicht bloss auf den Unfall aufmerksam gemacht wurde, sondern dass er die Mitteilung auch verstanden hat, zumindest einen Unfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Dies ergibt sich namentlich aus seiner tatnächsten Einlassung («Ich hörte ihn sagen, dass ich ihm über sein Fahrrad gefahren bin.», Akten S. 299) sowie aus der wiederholten Darstellung von G____, die damit korrespondiert. Die im späteren Verlauf des Verfahrens vom Berufungskläger vertretene Version, er habe den Eindruck gehabt, ein verrückter Autohasser habe seine Wut an ihm auslassen wollen (Akten S. 611 ff.), erscheint angesichts dessen als widersprüchlich bzw. Schutzbehauptung. Sie lässt sich auch auf keinerlei objektive Indizien stützen. Da der Berufungskläger die Mitteilung des Geschädigten offenbar vernommen hat, ist unerheblich, ob er davor das Seitenfenster heruntergelassen hatte oder nicht. Damit steht fest, dass der Berufungskläger von G____ über die massgeblichen Elemente des Sachverhalts orientiert worden ist. Infolge dessen traf den Berufungskläger die Pflicht, dem Geschädigten seinen Namen und seine Adresse anzugeben, worauf dieser die Möglichkeit gehabt hätte, die Polizei beizuziehen, sodass der Berufungskläger bis zur Entlassung hätte vor Ort bleiben müssen (Art. 56 Abs. 2 VRV).

Wenn die Nennung seiner Personalien auf der Unfallstelle dem Berufungskläger aus seiner subjektiven Sicht nicht zuzumuten gewesen wäre – wovon das Appellationsgericht nicht ausgeht – so hätte er «unverzüglich» die Polizei verständigen müssen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Dass er auch dieser Handlungspflicht nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den polizeilichen Unfallakten. Zwar will der Berufungskläger zweimal die Polizei angerufen haben – was er gemäss eigenen Angaben nicht getan hätte, wäre er sich der Gefahr eines Alkoholtests bewusst gewesen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass es der Velofahrer G____ gewesen ist, der sich das Kontrollschild des vom Berufungsklägers geführten Fahrzeugs gemerkt hat. In der Folge versuchte die Verkehrspolizei, den Berufungskläger telefonisch zu erreichen, jedoch erfolglos. Dieser habe die Polizei daraufhin zurückgerufen, wobei er einen verwirrten Eindruck gemacht habe (Akten S. 295). Somit hat sich der Berufungskläger nicht spontan bzw. von sich aus mit der Polizei in Verbindung gesetzt.

2.4 Der Berufungskläger macht zur Frage, ob er mit einem Alkoholtest habe rechnen müssen, geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass er bei späteren Gelegenheiten alkoholisiert gefahren sei. Die Erwartung einer Alkoholprobe lasse sich nicht aus jüngeren Vorfällen ableiten. Dass der Velofahrer G____ einem Alkoholtest unterzogen worden sei, sei keine Begründung dafür, dass der Berufungskläger mit derselben Massnahme hätte rechnen müssen, denn die Gründe für die Kontrolle beim Velofahrer seien nicht bekannt. Schliesslich habe sich der Vorfall um 11:50 Uhr abgespielt, was dagegenspreche, dass mit einer Überprüfung der Fahrtüchtigkeit hätte gerechnet werden müssen (Akten S. 677 f.).

Aus den glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson G____ lassen sich Rückschlüsse auf das Fahrverhalten des Berufungsklägers ziehen: Dieser habe mehrmals beim Abbiegen nicht geblinkt und ohne Freisprechanlage telefoniert. Der Berufungskläger hat weiter selbst zugestanden, zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung (ärztlich verschriebener) Medikamente gestanden zu haben (Akten S. 301). Sodann will er weder akustisch noch beim Fahrempfinden Notiz davon genommen haben, über ein Velo gerollt zu sein. Dies scheint gerade zur Mittagszeit, bei guter Sicht und Witterungsbedingungen sowie trockener Fahrbahn (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll S. 292) ungewöhnlich. Alle diese Elemente wecken augenscheinliche Zweifel an der Fahrfähigkeit und genügen für die Voraussehbarkeit einer Kontrolle. Angesichts dessen, dass die Fahrfähigkeit nach Unfällen heutzutage systematisch, d.h. zu jeder Tages- und Nachtzeit, geprüft wird, hätte der Berufungskläger auch um 11:50 Uhr mit einer solchen Massnahme zu rechnen gehabt. Hinzu kommt, dass beim Berufungskläger bereits im Juli 2013, mithin über ein Jahr vor dem Unfall, ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden war (vgl. Akten S. 113 sowie nachfolgend E. 5.4.2).

Somit erfüllt das angeklagte Verhalten den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.

2.5 In subjektiver Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger als praktizierender Anwalt um seine Meldepflichten wusste. Ihm waren auch die Tatsachen bekannt, welche die hohe Wahrscheinlichkeit der Prüfung der Fahrfähigkeit begründeten, gestand er zu Beginn der Untersuchung doch ein, vom Velofahrer darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, einen Unfall verursacht zu haben. Dass er daraufhin nach eigenen Angaben im Rückspiegel nichts dergleichen ausmachen konnte, lässt den Vorsatz nicht entfallen. Eine Kontrolle dürfte sich dem Berufungskläger auch deshalb als wahrscheinlich aufgedrängt haben, weil er regelmässig unter Medikamenteneinfluss ein Auto lenkte und mutmasslich zu dieser Tatsache befragt worden wäre. Sein Verhalten kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden.

2.6 Damit hat der Berufungskläger die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

3.1 Die Staatsanwaltschaft legt dem Berufungskläger gemäss Strafbefehl vom 6. Juli 2017 betreffend einen zweiten Vorfall zur Last, er sei am 14. November 2014 in [...]/BL im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und einer Atemalko­holprobe unterzogen worden. Daraus habe ein Wert von zwischen 2.58 ‰ und 3.13 ‰ resultiert. Zur ärztlichen Untersuchung und Abnahme einer Blutprobe sei der Berufungskläger ins Spital [...] verbracht worden, wo die Ärztin nach mehrfach geäusserten Suizidabsichten des Berufungsklägers eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet habe. Noch vor dem Vollzug sei der Berufungskläger plötzlich aufgestanden und auf den Polizisten B____ losgegangen, indem er seinen Arm um dessen Hals gelegt und fest zugedrückt habe. Beim darauffolgenden kurzen Kampf, bei dem er den Beamten in die Genitalien und in den Oberschenkel gekniffen habe, sei dessen Brille beschädigt worden. Mit Hilfe des medizinischen Personals und weiterer requirierter Polizisten sei der Berufungskläger arretiert worden (Akten S. 440 f.).

Die Vorinstanz stellte auf diesen Sachverhalt ab und erklärte den Berufungskläger des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Sachbeschädigung schuldig (Akten S. 574).

3.2 Der Berufungskläger hat die Vorgeschichte hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingestanden. Er sei zur Zeit des Vorfalls als Anwalt mit Büro in der Stadt Basel tätig gewesen. Zur Einhaltung einer nichterstreckbaren Frist habe er «drei Tage nonstop durchgearbeitet». Nachdem er die Eingabe auf die Post gebracht hatte, habe er morgens um 08:00 Uhr eine Flasche Wodka respektive Whisky gekauft und getrunken. Danach habe er im Büro ein paar Stunden geschlafen und sich zur Heimfahrt ins Auto gesetzt, bis er an der Kontrolle angehalten worden sei. Das letzte halbe Bier habe er während der Fahrt im Auto getrunken (Akten S. 362 ff., 366, 513, 729; Blutalkohol-Gutachten vom 20. November 2014: S. 328 f.).

Das Kerngeschehen hat der Berufungskläger insoweit zugestanden, als dass er bei der Auseinandersetzung im Spital [...] den Polizisten B____ im Gerangel «an den Eiern gepackt» habe. Er macht indes geltend, die Aggression sei einseitig von zwei Polizisten ausgegangen, gegen die er sich zur Wehr gesetzt habe (Akten S. 365 f., 513 ff., 531).

3.3 Es liegen die Aussagen des Berufungsklägers, des Polizisten B____ sowie der Pflegefachkraft H____ vom Spital [...] im Recht. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Berufungskläger mit beiden konfrontiert (Akten S. 514 ff., 519 ff.).

3.3.1 B____ hat gemäss Anzeigerapport der Polizei Basel-Landschaft vom 21. November 2014 ausgesagt, der Berufungskläger habe sich während der Verkehrskontrolle in [...]/BL mehrheitlich kooperativ verhalten. Das Erledigen der Formalitäten und die Blutentnahme seien ohne Schwierigkeiten verlaufen. Da keine Anzeichen dafür erkennbar waren, dass er die Fassung verlieren könnte, habe B____ seinen Patrouillenkollegen auf den Stützpunkt geschickt. Als der Berufungskläger mehrmals geäussert habe, er wolle nicht mehr leben und dies auch gegenüber der Ärztin wiederholt habe, sei ihm von dieser eröffnet worden, dass er «so nicht nach Hause gehen kann». Der Berufungskläger sei darob unvermittelt aufgestanden, worauf B____ sich vor ihn gestellt habe, um ihn zu beruhigen. Der Berufungskläger sei auf ihn losgegangen, habe einen Arm um seinen Hals gelegt und zugedrückt. Nach kurzem Kampf habe sich der Polizist befreien können, wobei seine Brille weggeflogen sei. In der Folge sei man gemeinsam zu Boden gegangen, wobei es zu mehreren Kniffen in die Genitalien und in den Oberschenkel des Polizisten gekommen sei. Der herbeigerufene Oberarzt und ein Pflegefachmann haben ihm drauf geholfen. Innerhalb von Minuten seien schliesslich weitere Patrouillen vor Ort gewesen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen (Akten S. 340 f.).

Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B____ seine Aussagen. Er erwähnte, dass sich der Berufungskläger zunächst in ruhiger Stimmungslage befunden, dann aber Suizidgedanken geäussert habe. Er habe gesagt, er könne so nicht leben, seine Existenz sei kaputt. Mit dem Hinweis auf eine fürsorgerische Unterbringung sei die Stimmung des Berufungsklägers von freundlich zu weinerlich gekippt. So wie er es am Anfang eingeschätzt habe, habe man den Berufungskläger noch alleine mit der Sanität fahren lassen wollen. Erst aufgrund der späteren Ereignisse habe sich dies als unmöglich erwiesen. Als der Berufungskläger plötzlich auf ihn los sei, habe er an die Waffe des Polizisten gewollt. Man sei zusammen zu Boden gegangen, wobei die Brille kaputtgegangen sei. Anschliessend sei der Berufungskläger mit der Hilfe angerückter Patrouillen arretiert worden (Akten S. 514 ff.).

3.3.2 H____ hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass sich der Berufungskläger bei der Blutabnahme in normalem Zustand, «leicht deprimiert, aber unauffällig», präsentiert habe. Als der Polizist seinen Kollegen weggeschickt habe, habe sie zunächst ein Rumoren aus dem Zimmer des Berufungsklägers gehört. Er habe angegeben, eine Panikattacke zu durchleiden, worauf ihm H____ auf ärztliche Anweisung hin Temesta verabreicht habe. Der Berufungskläger habe sich beruhigt und sie habe sich zurück ins Büro begeben. Auf einmal sei die Ärztin aus dem Notfallraum rausgesprungen und habe schockiert um Hilfe gerufen. Als H____ dazugekommen sei, habe die Polizei den Berufungskläger überwältigen müssen. Das Geschehen habe sich da schon am Boden abgespielt. Auf Verordnung des Chefarztes habe sie dem Berufungskläger Dormicum gespritzt. Es sei schon eine sehr gewalttätige Aktion gewesen. Sie habe bei der Spritze etwas gezögert, aber weil er sich so gewehrt habe, habe man etwas unternehmen müssen. Auch der Chefarzt habe zu den Polizisten gesagt, sie sollten den Patienten nicht mit dem Kopf auf den Boden drücken (Akten S. 519 ff.).

Als Grund für die Intervention gab H____ an, der Berufungskläger habe bereits bei der Blutabnahme Suizidgedanken geäussert. Er habe gesagt, es sei besser, mit dem Auto übers Bord, in den Rhein, zu fahren. Die Ärztin habe dies veranlasst, eine fürsorgerische Unterbringung zu verfügen. Sie habe sich dabei «sehr bemüht um ein Gespräch». Sie habe sich Zeit genommen und das mit dem Berufungskläger besprochen. Wie es zur Eskalation gekommen sei, habe sie nur vom Hörensagen vernommen: Die Polizei habe ihr gesagt, der Berufungskläger sei aufgestanden und habe gesagt, er gehe jetzt. Dann sei es losgegangen (Akten S. 530).

3.3.3 Der Berufungskläger hat demgegenüber angegeben, bereits seine körperliche Konstitution spreche dagegen, dass er es mit zwei Polizisten aufnehmen könne. Deren Aussagen seien generell unwahr. Es sei vielmehr so, dass er angegriffen worden sei. Zwei Polizisten seien auf ihn losgegangen, als er der Ärztin habe erklären wollen, dass er nicht in eine psychiatrische Klinik müsse, sondern nur nach Hause, um sich auszuschlafen. Er habe ihr erklärt, dass er drei Tage durchgearbeitet habe und «verdammt müde» sei. Zwar sei er Alkoholiker, aber er habe Angst gehabt, eingesperrt und zwangsweise fixiert zu werden. Die Ärztin habe den Polizisten dann den Befehl gegeben, ihn zu packen. Er habe mit ihr weiterreden wollen, aber da sei er schon an der Schulter gepackt, auf den Boden geschmissen und es sei dreingeschlagen worden. Seine Abwehr dagegen sei ein reiner Reflex gewesen. Er habe dem Polizisten beim Kampf in den Schritt gelangt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte der Berufungskläger die Frage, ob er Selbstmordabsichten geäussert habe. Es sei ihm so schlecht gegangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungskläger seine Schilderung des Geschehensablaufs. Er stellte hingegen in Abrede, Suizidabsichten geäussert zu haben, bezog sich bei seinen Erläuterungen aber auf einen anderen Vorfall (Akten S. 364 ff., 513 ff., 730 f.).

3.3.4 Aus den Aussagen der Beteiligten geht übereinstimmend hervor, dass sich der Berufungskläger bei den Massnahmen, die aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt indiziert waren, kooperativ zeigte. Was die Äusserung von Suiziddrohungen betrifft, so hat der Berufungskläger diese in einem frühen Verfahrensstadium selbst zugegeben. Erst in der Berufungsbegründung wurden diese als «diffus» bezeichnet (Akten S. 678) bzw. an der Berufungsverhandlung ganz abgestritten, sodass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung unverhältnismässig gewesen sein soll. Aktenkundig ist indes, dass die Ärztin auf dem Formular betreffend die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung festgehalten hat, dass der Berufungskläger Suizidgedanken geäussert habe (Akten S. 345) und sowohl B____ als auch H____ zu Protokoll gegeben haben, unabhängig voneinander derartige Äusserungen wahrgenommen zu haben. Schliesslich bietet das ansonsten unbestritten unauffällige Verhalten des Berufungsklägers kein Motiv für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Es wird darum festgestellt, dass die strittigen Suizidandrohungen gefallen sind.

Soweit der Berufungskläger weiter rügt, die Ärztin habe die fürsorgerische Unterbringung vollstrecken lassen, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, steht seine Behauptung im Widerspruch zur Aussage von H____. Demnach habe sich die Ärztin um ein Gespräch bemüht und sich Zeit für ihn genommen. Die Diskussion spiegelt sich in der Darstellung des Berufungsklägers, wonach er der Ärztin zu erklären versucht habe, dass er bloss übermüdet sei bzw. sie irgendwann nicht mehr habe hören wollen. Die Aussage impliziert, dass der Berufungskläger seinen Standpunkt gegenüber der Ärztin geltend machen konnte, die Auffassungen jedoch auseinandergingen. Schliesslich erweist sich der Vollzug der Massnahme auch nicht allein aufgrund der Heftigkeit der körperlichen Auseinandersetzung als unverhältnismässig. Gemäss der Aussage von B____ sei zunächst die Option im Raum gestanden, den Berufungskläger alleine mit der Ambulanz nach der Psychiatrie Basel-Landschaft zu verbringen. Was die Zeugin H____ zum Auslöser der Eskalation nur vom Hörensagen vernommen hat, deckt sich mit der Aussage des Polizisten B____, der davon gesprochen hat, dass der Berufungskläger plötzlich aufgestanden sei. Der Berufungskläger selbst hat dies bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, indem er zwei Mal erwähnte, die Ärztin habe ihm nicht mehr zuhören wollen, worauf er gesagt habe: «Ich gehe jetzt» (Akten S. 530 f.).

In Würdigung dessen ist festzustellen, dass der Berufungskläger entgegen seiner Darstellung nicht unvermittelt angegriffen wurde, sondern dass er durch sein Verhalten selbst den Anlass dafür gegeben hat, dass er am Verlassen des Notfallzimmers gehindert wurde. Es entspann sich das strittige Gerangel mit B____, wobei es zu den Kniffen in die Genitalien kam und die Brille beschädigt wurde. Der Berufungskläger kann in sachverhaltlicher Hinsicht auch nichts daraus ableiten, dass er sich zu Beginn kooperativ verhalten hat. Es ist ihm durchaus zuzubilligen, dass ihn die angedrohte Verbringung in die Psychiatrie und die Möglichkeit eines Einschlusses oder einer Fixierung in Panik geraten liessen. Dies gilt umso mehr, als dass er stark alkoholisiert war und bereits einschlägige Erfahrungen gemacht hatte. Diesen Gegebenheiten ist indes unter dem Titel der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Auf der Tatbestandsebene stehen sie weder als Schuldausschlussgrund i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB noch als Rechtfertigungsgrund zur Verfügung.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, wonach einerseits die Gewaltanwendung ausschliesslich von Seiten des Polizisten ausgegangen sei, und andererseits die Anordnung oder der Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung nichtig gewesen sein sollen, als unbegründet.

3.3.5 Indem der Berufungskläger den Polizisten B____ tätlich anging, als er einen Arm um ihn legte und zudrückte, ihn mehrfach in den Oberschenkel und in die Genitalien kniff und mit ihm am Boden rang, während dieser im Rahmen seiner Amtsbefugnisse den Verbleib des Berufungsklägers im Spital [...] zu sichern hatte, hat der Berufungskläger die objektiven Tatbestandselemente von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Zudem ist unbestritten, dass dem Berufungskläger angesichts der Vorgeschichte bewusst war, dass es sich bei B____ um einen Polizisten im Dienst handelte. Dadurch erfüllte er auch die subjektiven Tatbestandselemente.

Beim Gerangel flog die Brille des Polizisten weg und wurde beschädigt (Akten S. 350 ff., 360), indem ein Bügel verbog. Beim Versuch der Reparatur brach der Bügel, wodurch die Brille dauerhaft unbenutzbar wurde. Dadurch hat der Berufungskläger auch die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Auf subjektiver Seite weist er drauf hin, er habe nicht mitbekommen, dass die Brille beschädigt worden sei, weshalb kein Vorsatz vorliege (Akten S. 679). Wer jedoch eine tätliche Auseinandersetzung mit einer anderen Person sucht, diese versucht in den Schwitzkasten zu nehmen und unter Einsatz sämtlicher Körperkräfte am Boden mit ihr ringt sodass es mehrerer Personen bedarf, um die Auseinandersetzung zu beenden, der nimmt auch in Kauf, dass allfällig getragene Accessoires, Kleidung oder Hilfsmittel dabei Schaden nehmen. Der Berufungskläger hat entsprechend mit Eventualvorsatz gehandelt. Ein Strafantrag liegt vor (Akten S. 343).

Zusammenfassend hat sich der Berufungskläger betreffend den Vorfall vom 14. November 2014 neben dem Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Auf die Alkoholproblematik ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. Die Berufung ist in den genannten Punkten abzuweisen und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.

4.1 Die Staatsanwaltschaft legt dem Berufungskläger gemäss Strafbefehl vom 6. Juli 2017 betreffend einen dritten Vorfall zur Last, er habe am 7. Januar 2015 gegenüber einer Mitarbeiterin des Administrativdienstes der Polizei Basel-Landschaft erwähnt, sich das Leben nehmen zu wollen. Diese habe darauf die Polizei informiert, die sich an den Wohnort des Beschuldigten in [...]/BL begab. Der Berufungskläger habe sich nach dem Eintreffen der Polizisten auf seinem Balkon im Hochparterre gezeigt und die Beamten aufgefordert, sich zu entfernen. Gleichzeitig habe er, unter der Androhung, sich selber zu töten, ein einhändig bedienbares Springmesser gezogen und gegen seine Brust gerichtet. Er habe mit dem Messer auch auf die Beamten gezielt und ihnen gedroht sie abzustechen, bzw. gezielt nach ihnen zu werfen, falls sie versuchen sollten, in seine Wohnung zu gelangen. Zudem habe er sie als «Nazischergen», «Folterknechte» und «Arschlöcher» beschimpft. Nachdem der Bruder des Berufungsklägers vor Ort gelangt und ein Gespräch mit ihm geführt habe, habe der Berufungskläger die Tür geöffnet, worauf sich mehrere Beamte Zutritt zur Wohnung verschafft hätten. Der Berufungskläger habe versucht, dies zu verhindern. Bei der Arretierung habe er die Polizisten mit dem Tod bedroht und sie als «Arschlöcher» und «Nazi-Dreckschwein» beschimpft. Schliesslich habe er sie auch tätlich angegriffen, indem er nach ihnen getreten und versucht habe, Kopfstösse zu verteilen (Akten S. 441 f.).

Die Vorinstanz stellte auf diesen Sachverhalt ab und erklärte den Berufungskläger der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Beschimpfung (beides mehrfach begangen) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig (Akten S. 577 f.).

Der Berufungskläger hat den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht anerkannt (Akten S. 676).

4.2 Der Berufungskläger bestreitet den Sachverhalt in seinen Grundzügen nicht. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei von einem unrechtmässigen Polizeieinsatz ausgegangen, habe sich mithin in einem Irrtum i.S.v. Art. 21 StGB befunden (Akten S. 679 f., 733). Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass der Polizeieinsatz zu seinem Wohl gedacht gewesen sei. Er habe einen massiven Übergriff befürchtet und sich deshalb entsprechend zur Wehr setzen dürfen.

4.2.1 In Bezug auf die Vorgeschichte geht aus dem Anzeigerapport der Polizei Basel-Landschaft hervor, der Berufungskläger habe telefonisch mit einer Mitarbeiterin des Administrativdienstes über eine Verfügung betreffend den vorsorglichen Sicherungsentzug seines Fahrausweises wegen des Vorfalls vom 14. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3) diskutiert. Er habe beim Gespräch mehrmals wiederholt, er könne nicht mehr, er werde Tabletten nehmen und sich umbringen und man könne ihn am nächsten Tag auf dem Hörnli (Friedhof) beerdigen. Der Berufungskläger habe während des rund einstündigen Gesprächs immer wieder geweint, seine Suizidabsichten wiederholt und das Gespräch auch weinend beendet. (Akten S. 370, 373 f.). Gemäss Rapport sei daraufhin die Polizei orientiert worden und zum Wohnort des Berufungsklägers ausgerückt. Nachdem der Berufungskläger zunächst nicht auf das Klingeln der Türglocke reagiert habe, sei er mit einem Klappmesser auf den Balkon getreten und habe den Polizisten bedeutet, zu verschwinden. Als er das Klappmesser auf seine Brust gerichtet habe, sei mit Zureden versucht worden, ihn davon abzuhalten. Sodann sei der Bruder des Berufungsklägers vor Ort gekommen und habe mit ihm gesprochen (Akten S. 374 f.).

Der Berufungskläger hält dem zusammenfassend entgegen, er habe der Dame am Telefon lediglich gesagt, es komme nicht gut, wenn er einen Sicherungsentzug bekomme, bzw. dass es ihm nicht gut gehe. An der Berufungsverhandlung ergänzte er diesbezüglich, wenn er telefonisch eine Fristerstreckung beantrage, sei ja klar, dass er sich nicht umbringen wolle. Er könne höchstens etwas gesagt haben wie: «Wenn Sie das machen, dann kann ich mich auch umbringen.». Dies sei ein Unterschied. Es sei dann aus irgendwelchen Gründen eine Ladung Beamter gekommen und habe mit durchgeladener Pistole auf ihn gezielt. Er habe nicht gewusst, weshalb die Polizisten an seinem Wohnort aufgetaucht seien. Als er auf den Balkon getreten sei, habe er ihnen noch gesagt, das Messer sei nicht für sie bestimmt, sondern für ihn. Er sehe keinen Zusammenhang zum Telefonat, denn die Polizisten hätten nicht gesagt, was sie von ihm wollten (Akten S. 392, 516 f., 613, 731).

4.2.2 Nach dem Vorstehenden ist die berufungsklägerische Darstellung, er habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, nicht haltbar. Nachdem der Berufungskläger bereits rund zwei Monate zuvor, am 14. November 2014, Suiziddrohungen gegenüber Behörden ausgesprochen hatte (vgl. vorstehend E. 3), worauf eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, musste sich ihm danach offenkundig erschliessen, dass weitere solche Ankündigungen erneute Interventionen nach sich ziehen würden. Aus dem Rapport geht sodann hervor, dass der Berufungskläger nicht unangekündigt mit polizeilichem Zwang konfrontiert wurde. So sei ihm, als er sich auf dem Balkon zeigte, zunächst «zugeredet» worden, worauf er als Reaktion das einhändig bedienbare Stellmesser gegen seine Brust gerichtet und geantwortet habe, dieses sei nicht für die Beamten, sondern für ihn bestimmt (Akten S. 613a, 616). Soweit die Verteidigung anbringt, die Polizei habe nach seinem Auftritt auf dem Balkon keinen Anlass gehabt, den Berufungskläger für lebensmüde zu halten, da sie erkannt haben musste, dass er das Messer nur eingesetzt habe «um die Polizei zum Abrücken zu bewegen» (Akten S. 680), verkennt sie den polizeilichen Auftrag. Die Einsatzführung der Polizei liess es sodann zu, dass sich der Bruder des Berufungsklägers vor Ort begeben und mit diesem sprechen konnte. In der Folge öffnete der Berufungskläger die Tür und es erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die Dauer des polizeilichen Einsatzes von knapp vier Stunden zwischen der ersten Meldung bis zum Abschluss (Akten S. 370), spricht ebenfalls gegen die berufungsklägerische Darstellung eines unvermittelten «Angriffs». Die Widerrechtlichkeit der polizeilichen Intervention lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Polizisten zu ihrem Schutz vorsorglich mit schusssicheren Westen ausgerüstet waren und ihre Dienstwaffen gezogen hatten. Vielmehr präsentierte sich die Lage aufgrund des Zustands des Berufungsklägers als fragil und der weitere Geschehensverlauf als schwer abschätzbar.

Zusammenfassend ist erstellt, dass sich das Geschehen unter Berücksichtigung der Reaktion des Berufungsklägers entwickelte und kein anlassloser widerrechtlicher Zugriff seitens der Polizei erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte musste der Berufungskläger erkennen, dass seine wiederholten Ankündigungen einer Eigengefährdung und das Richten eines Stellmessers gegen sich selbst den Auslöser für den Polizeieinsatz darstellten. Entsprechend konnte er vernünftigerweise nicht davon ausgehen, die polizeiliche Intervention sei widerrechtlich. Damit liegt kein Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB vor.

4.3 Der Berufungskläger bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht sodann, dass er damit gedroht habe, das Stellmesser vom Balkon aus auf die davor postierten Beamten zu werfen und dass er diese darüber hinaus verbal mit dem Tod bedroht habe. Sofern Schimpfwörter gefallen sein sollten, seien diese als Reaktion auf den Einsatz der Polizei als Retorsion zu qualifizieren (Akten S. 613a, 616, 680).

4.3.1 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde von den ausgerückten Polizisten C____ befragt. Weitere Aussagen von ihm finden sich im Polizeirapport vom 16. März 2015. Er gab jeweils übereinstimmend an, dass er vom Berufungskläger als «Nazischerge», «Folterknecht» und «Arschloch» bezeichnet worden sei und dass der Berufungskläger gedroht habe, er bringe ihn um. Der erste Kontakt vom Balkon sei gewesen: «Arschlöcher, verschwindet!». Auf dem Balkon habe der Berufungskläger den Polizisten zugerufen, sie «sollen verreisen, sonst würde er sich abstechen». Zudem habe er mit dem Messer auf ihn sowie die Polizisten D____ und F____ gezielt, indem er Gesten gemacht habe, als würde er das Messer werfen. Man habe Schutzwesten getragen und es könne sein, dass einer die Waffe gezogen gehabt habe, ansonsten habe man sie versorgt gehabt. Dennoch habe man hinter Bäumen Deckung gesucht. F____ habe relativ gut mit dem Berufungskläger reden können und schliesslich habe dieser ohne Messer die Tür aufgemacht. Die Polizisten seien zu dritt vor die Tür gestanden und reingestürmt, als sie aufgegangen sei. Weil der Berufungskläger eine Hand im Pullover gehabt habe, habe man ihn zu Boden geführt und arretiert. Nach der Arretierung habe der Berufungskläger am Boden liegend nach ihm, C____, getreten und als er wieder stand, versucht, ihm eine Kopfnuss zu verpassen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Auskunftsperson relativierend an, dass durch den Kopfstoss keine ernstliche Bedrohung ausgegangen sei. Auch die Tritte seien nicht weiter tragisch gewesen. Danach habe der Berufungskläger weiter geflucht und die Polizisten beleidigt, wobei er den Wortlaut nicht mehr präsent habe (Akten S. 376, 517 ff.).

Mangels Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht heranzuziehen sind die weiteren im Anzeigerapport vom 16. März 2015 zusammengefassten Aussagen.

4.3.2 Der Berufungskläger hat im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, es sei ihm mit durchgeladener Pistole gedroht worden, seine Wohnung zu stürmen. Es sei ein neuerlicher Angriff von Staatsanwalt I____ auf ihn gewesen. Er habe C____ nicht als «Nazischergen» und «Folterknecht» bezeichnet, obschon er, wie die anderen Polizisten, einer sei. Er habe es nicht gesagt, gedacht jedoch schon. Das Messer habe er in der Faust gehalten, Klinge gegen hinten. Er habe gesagt, es sei nicht für die Polizisten, sondern für ihn bestimmt. Er habe zugestimmt, dass ein Polizist seine Wohnung betreten dürfe, sei zum Zweck des Zugriffs aber getäuscht worden. Beim Eindringen der Polizisten in die Wohnung sei er augenblicklich überwältigt worden. Er bestritt, sie danach bedroht zu haben. An der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungskläger die Glaubwürdigkeit der Polizisten in Bezug auf den angedrohten Messerwurf damit, dass vor seinem Haus gar keine Bäume gepflanzt seien, hinter denen man Deckung suchen könne. Ergänzend führte er aus, es sei probiert worden, ihn zu erschiessen. Die Einschusslöcher an seiner Hauswand seien noch heute sichtbar. Er habe gar nichts anderes machen können, als sich wegducken. Eine Gegenwehr, namentlich mit dem Messer, sei ausgeschlossen gewesen. Nach der Arretierung habe er lediglich «Aua» gesagt, daraus konstruierten die Polizisten dann eine Beschimpfung (Akten S. 391 ff., 517, 731 f.).

4.3.3 Bereits die Vorinstanz hat in ihrer Aussagewürdigung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Polizist C____ den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet hat, indem er das Ausmass der Tätlichkeiten und der geäusserten Drohungen relativierte. Diesbezügliche Unsicherheiten, namentlich in Bezug auf den genauen Wortlaut, hat er zugestanden. In Bezug auf das Kerngeschehen sind die Angaben jedoch präzise und über den Lauf des Verfahrens konstant und widerspruchsfrei. So beispielsweise in Bezug auf die Bewegungen, die den Anschein machten, als wolle der Berufungskläger das Messer auf die Polizisten werfen sowie dass grundsätzlich fortlaufend Schimpfwörter gefallen sind.

Auffallend ist sodann, dass die Eckpunkte des Kerngeschehens, nämlich das Behändigen des Messers auf dem Balkon und der polizeiliche Zugriff vom Berufungskläger und vom Polizisten C____ weitgehend übereinstimmend geschildert werden. Die berufungsklägerischen Einwendungen richten sich bei formaler Betrachtung weniger gegen objektive Elemente des Geschehensablaufs, sondern stellen Bemühungen dar, das Gericht von der Evidenz seines Eigenerlebens in Bezug auf die Bedrohungslage zu überzeugen. Hierzu unterstreicht er hauptsächlich die angebliche (bzw. als solche empfundene) Unverhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes. Wenn er sich darauf abstützt, das polizeiliche Vorgehen sei auf persönliche Motive eines Staatsanwalts zurückzuführen, die Polizei sei angeblich grundlos mit «durchgeladener Waffe» bei ihm aufgefahren oder soweit er erstmals vor dem Berufungsgericht geltend macht, man habe ihm eine Kugel «am Kopf vorbei[geschossen]», lässt dies nicht darüber hinwegsehen, dass er den konkreten Vorwürfen damit nichts entgegensetzt. Auch die Einwendung, vor seiner Liegenschaft gebe es gar keine Bäume, hinter denen sich die Polizisten hätten verstecken können, entkräftet den Vorwurf, er habe den Polizisten gestikulierend damit gedroht, ein Stellmesser nach ihnen zu werfen, nicht. Vorstehend ist bereits festgestellt worden, dass die Polizei die Wohnung des Berufungsklägers auch nicht, wie von diesem dargestellt, unversehens stürmte, sondern dass dem Zugriff Gespräche vorhergingen, in die der Bruder des Berufungsklägers involviert war. Diese wirkten offenkundig deeskalierend, sodass der Berufungskläger das Messer weglegte und die Wohnungstüre öffnete. Obschon er sie anders wahrgenommen haben will, gesteht der Berufungskläger die Deeskalation zumindest implizit zu. Dies steht im Widerspruch zu seiner eigenen Darstellung eines plötzlichen, krassen Übergriffs.

4.3.4 Somit ist im Ergebnis zu erkennen, dass der Berufungskläger auf die Ansprache der Polizisten zunächst dadurch reagierte, dass er mit einem Stellmesser hantierte, das er gegen sich und aus der Distanz auch gegen die Polizisten richtete. Sein Aussageverhalten, wonach er die Polizisten zwar nicht als «Nazischergen» bzw. «Folterknecht» bezeichnet, solches aber gedacht habe, zumal sie dies seien, lässt auch die vorgeworfenen Beschimpfungen vor und nach dem Zugriff als glaubhaft erscheinen. Somit ist der vorgeworfene Sachverhalt gemäss Ziff. 3 des Strafbefehls vom 6. Juli 2017 (Akten S. 441 f.) nachgewiesen.

4.4

4.4.1 In rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz – mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die Polizisten C____, D____, E____ und F____ bei zwei Gelegenheiten, nämlich vor dem Zugriff vom Balkon herab und nach dem Zugriff in seiner Wohnung als «Arschlöcher», «Nazischergen» und «Folterknechte» bezeichnete. Es handelt sich um reine Werturteile. Den subjektiven Tatbestand hat der Berufungskläger erfüllt, indem in der Absicht handelte, die Polizisten als Ausdruck seiner Missachtung herabzusetzen. Die Strafanträge liegen vor (Akten S. 379 ff.).

Bei der geltend gemachten Retorsion handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungs- bzw. -milderungsgrund und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 177 N 19). Die entsprechende Einwendung ist unter dem Titel der Strafzumessung zu prüfen.

4.4.2 Indem der Berufungskläger den Polizisten durch die Androhung eines Messerwurfs daran hinderte, mit ihm in Kontakt zu treten, sie durch das Richten eines Messer gegen sich selbst, dazu veranlassen wollte, ihren Einsatz abzubrechen und nach erfolgter Arretierung schliesslich mit Tritten und einem Kopfstoss den Beamten gegenüber tätlich wurde, hinderte er sie mehrmals an der geordneten Durchführung ihres Einsatzes. Dadurch erfüllte er mehrfach die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 285 Ziff. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht trachtete der Berufungskläger danach, den polizeilichen Einsatz zu vereiteln, wobei er wusste bzw. wissen musste, dass sich dieser auf seine Eigengefährdung bezog (vgl. vorstehend E. 4.2.2).

Zusammenfassend hat sich der Berufungskläger am 7. Januar 2015 neben dem Vergehen gegen das Waffengesetz der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (mehrfach begangen) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB (mehrfach begangen) schuldig gemacht. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Auf die Alkoholproblematik ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. Die Berufung erweist sich in den genannten Punkten als unbegründet und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.

5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkompononenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen er füllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.).

5.2 Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Januar 2020 weist der Berufungskläger unter anderem eine Verurteilung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Februar 2015 auf (Akten S. 701; Verfahrens-Nr. [...]). Die Vorinstanz hat formal eine Zusatzstrafe hierzu ausgesprochen und sie in pauschaler Weise strafmindernd berücksichtigt (Akten S. 579, 582). Der Berufungskläger hat die Ausfällung einer Zusatzstrafe nicht explizit verlangt, obschon er in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz selbst einen Schuldspruch beantragt (Akten S. 676). Im Parteivortrag hat er darauf Bezug nehmen lassen, indem er die vorinstanzliche Methodik der Strafzumessung auch in Bezug auf die Zusatzstrafe rügen liess (Akten S. 734).

5.2.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Er soll trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden. Die methodischen Grundlagen der Bemessung der Zusatzstrafe ergeben sich vorab aus BGE 132 IV 102 E. 8 und BGE 129 IV 113 E. 1.1.[...]In BGE 138 IV 113 E. 3.4 hat das Bundesgericht Präzisierungen zur Frage angebracht, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss. Für die Beantwortung der Frage, ob die frühere Strafe überhaupt in die Gesamtstrafenbildung des späteren Verfahrens miteinzubeziehen ist, ist unerheblich, ob das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst. Das Gericht hat sich bloss zu fragen, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Datum des Ersturteils begangen worden sind. Es soll nach der ratio legis der Bestimmung von Art. 49 Abs. 2 StGB jener in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter (im ersten Verfahren) die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Kommt es im Rahmen der Neubeurteilung in der gleichen Sache aufs Neue zu einer Verurteilung, ist für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils entscheidend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Trotz Kritik an dieser Rechtsprechung von Seiten eines Teils der Lehre (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 N 148 ff.) hat das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten (BGE 145 IV 1 E. 1.2; jüngst etwa: BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1). Massgeblich für die Anwendung des Asperationsprinzips im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist damit, ob die im zweiten Verfahren beurteilten Taten vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurden.

5.2.2 Das Ersturteil datiert vom 31. Oktober 2013 (Akten S. 32). Der Berufungskläger hat die hier beurteilten Straftaten am 1. und am 14. November 2014 sowie am 7. Januar 2015, mithin nach diesem Datum, begangen. Im Ersturteil konnten die betreffenden Taten somit nicht mitbeurteilt werden. Der Berufungskläger fällt in jene bundesgerichtliche Kategorie von Straftätern, die durch eine erstinstanzliche Verurteilung bereits «eindringlich gewarnt» worden sind und dennoch weitere Delikte begangen haben, weshalb ihm die in der Regel vorteilhafte Zusatzstrafenbildung verwehrt bleiben soll. Die Vorinstanz hat demgegenüber auf das Berufungsurteil vom 13. Februar 2015 abgestellt (Akten S. 29). Dieses bildet zwar den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens [...]. Für die Frage, ob überhaupt eine Zusatzstrafe zu bilden ist, ist es jedoch nicht massgebend.

Entgegen der vorinstanzlichen und der berufungsklägerischen Auffassung ist demnach keine Zusatzstrafe auszufällen.

5.3

5.3.1 Vorliegend sind drei Tatkomplexe zu beurteilen, wobei sich der Berufungskläger bei zweien davon jeweils mehrere Delikte hat zuschulden kommen lassen. Mit Ausnahme der Beschimpfung sehen sämtliche der vom Berufungskläger verwirkten Straftatbestände einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Sämtliche Straftaten sind mit Blick auf das jeweilige Verschulden (vgl. nachfolgend) konkret mit einer Geldstrafe zu ahnden, sodass eine Gesamtstrafe gebildet werden kann.

Gestützt auf eine summarische Verschuldensbewertung ist die Tatgruppe der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 7. Januar 2015 zur Ermittlung der Einsatzstrafe heranzuziehen (vgl. vorstehend E. 4)

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu schildern, dass die Schwere der Rechtsgutsverletzung leicht wiegt. Der Berufungskläger hat sich polizeilichen Amtshandlungen widersetzt, die aufgrund seiner Eigengefährdung eingeleitet worden waren. Leicht wiegt die Rechtsgutsverletzung bei den Tritten und dem Kopfstoss, die er den Beamten nach der Arretierung versetzen wollte und die gemäss den Aussagen des Polizisten kein Bedrohungspotential entfalteten. Verschuldenserhöhend ist hingegen die Art und Weise der Tatbegehung zu bewerten. Der Berufungskläger griff spontan zu einem (verbotenen) Stellmesser, welches er gemäss eigenen Angaben als Brieföffner benutzte und darum rasch zur Hand hatte (Akten S. 732) und hielt den Beamten eine konkrete Suiziddrohung («das Messer ist für mich bestimmt») und anschliessend die Androhung eines Messerwurfs entgegen. Dadurch setzte er sie erheblich unter Druck. Erst durch das Verhandlungsgeschick seines Bruders liess er sich zum Öffnen seiner Wohnung bewegen. Vor Berücksichtigung subjektiver Elemente wiegt das Tatverschulden betreffend die am 7. Januar 2015 mehrfach begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht mehr leicht.

Die Vorinstanz hat diesbezüglich zurecht keine Erhöhung aufgrund der (mehrfach begangenen) Beschimpfungen vorgenommen. Diese Delikte sind im Rahmen der Gesamtauseinandersetzung verschuldensmässig von untergeordneter Bedeutung. Der Berufungskläger kann sich hingegen nicht, wie geltend gemacht, auf eine Provokation oder Retorsion i.S.v. Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB berufen. Indem sich die Polizisten beim strittigen Einsatz innerhalb ihrer Amtsbefugnisse bewegten, haben sie weder zur Beschimpfung Anlass gegeben, noch dadurch eine Beschimpfung erwidert (vgl. § 21a, 31 und 38 ff. des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft, SGS 700; vgl. unter dem Geltungsbereich der StPO auch: BGE 142 IV 132 E. 2.2).

Betreffend die am 14. November 2014 begangenen Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung ist mit Blick auf die objektive Tatschwere zu erwähnen, dass die Rechtsgutsverletzung nicht mehr ganz leicht wiegt. Als der Berufungskläger versuchte, einen Polizisten in den Schwitzkasten zu nehmen, mit ihm am Boden rangelte und ihn in Bein und Genitalien kniff; resultierten Muskelverspannungen und Prellungen in den Beinen und am linken Arm. Der Polizist musste sich indes nicht ärztlich behandeln lassen und ist auch nicht arbeitsunfähig gewesen. Die Brille, die beim Gerangel wegflog, wurde verbogen, beim Versuch sie zu richten, brach jedoch ein Bügel (Akten S. 348). Insgesamt wiegt diesbezüglich wiegt das objektive Tatverschulden leicht.

Als Einsatzstrafe erweist sich somit, vor Berücksichtigung der subjektiven Strafminderungsgründe, für die Gewaltdelikte eine Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

5.3.2 Betreffend die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist erhoben worden, dass der Berufungskläger zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.58 ‰ aufwies. Damit geht eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit einher. Die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Innenstadtverkehr war hoch. Die objektiven Tatumstände wiegen daher schwer. Auf die Täterkomponenten in diesem Tatkomplex ist hinten noch näher einzugehen (vgl. nachfolgend E. 5.4).

Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit fällt bei der objektiven Tatschwere schuldmindernd ins Gewicht, dass der Berufungskläger beim Unfall «lediglich» einen Sachschaden verursacht hat, weshalb keine zwingende Pflicht bestand, auf der Unfallstelle auf die Polizei zu warten. Er hätte dem Geschädigten jedoch seine Personalien bekannt geben müssen und allenfalls auf dessen Wunsch bis zur Entlassung durch die Polizei am Ort zu verbleiben gehabt. Der Geschädigte G____ hat indes angegeben, dass er die Polizei gar nicht gerufen hätte, wenn der Berufungskläger nicht einfach weggefahren wäre («Hätte er angehalten, hätten wir es ohne Polizei regeln können.», Akten S. 512). Das objektive Tatverschulden wiegt demnach sehr leicht. Die Motivation zur Fahrerflucht dürfte sich daraus ergeben haben, dass der Berufungskläger einen weiteren Konflikt mit den Behörden scheute weshalb er sich unüberlegt rasch entfernen wollte.

Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden bezüglich der SVG-Delikte nicht ganz leicht. Es ist, vor Berücksichtigung der subjektiven Strafminderungsgründe, für diese eine hypothetische Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe einzusetzen.

5.3.3 Was den bereits von der Vorinstanz rechtskräftig ausgefällten Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz betrifft, begangen durch Besitz eines Stellmessers mit 12.5 cm Klingenlänge (vgl. Fotodokumentation: Akten S. 403), lässt sich den Akten entnehmen, dass der Berufungskläger dieses im Jahre 2006 aus dem Nachlass seines Bruders an sich genommen hat, um es im Alltag als Brieföffner zu benutzen (Akten S. 409 f.). Die angedrohte Verwendung des Messers als Waffe wird verschuldensmässig vom Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfasst. Damit wiegt das objektive Tatverschulden für den Besitz sehr leicht. In subjektiver Hinsicht gelten die nachstehenden Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit nicht, denn es ist weder bei Besitz noch bei Verwendung als Brieföffner ein Zusammenhang zur Erkrankung des Berufungsklägers ersichtlich. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger sich in einer gemütsmässigen Ausnahmesituation des Messers behändigte. Das subjektive Tatverschulden wiegt daher insgesamt sehr leicht, sodass eine hypothetische Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen festzulegen ist.

5.4

5.4.1 Unter dem Titel der Täterkomponenten ist vorab festzuhalten, dass der Berufungskläger gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. Januar 2020 drei Vorstrafen aufweist: Eine Verurteilung vom 18. Januar 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aStGB), eine weitere vom 9. Juli 2014, ausgesprochen durch das Amtsgericht [...]/D, ohne Angabe einer Strafbestimmung, sowie eine Verurteilung durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 13. Februar 2015 (Verfahrens-Nr. [...]) wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall), Beschimpfung (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen) sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung, wobei im letztgenannten Verfahren eine Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt wurde (Akten S. 701). In Bezug auf das Verhalten des Berufungsklägers während der laufenden Strafuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass er sich, wie schon in früherer Weise, telefonisch an den Staatsanwalt wandte, um ihm mitzuteilen, dass ihm dieser «lebenslänglich gegeben» hätte, er «könne nun nicht mehr». Er werde sich aus dem Leben verabschieden und der Staatsanwalt werde ihn am nächsten Tag als «toten Mann» sehen und dafür die alleinige Verantwortung tragen. Hiermit löste der Berufungskläger einen erneuten Polizeieinsatz aus (Akten S. 250 ff.). In den gerichtlichen Verfahren hat sich der Berufungskläger, offensichtlich krankheitsbedingt, wenig angepasst gezeigt. Wie sich den Protokollen der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung entnehmen lässt, bekundete er grosse Mühe, den geordneten Ablauf der Verhandlungen mitzutragen (Akten S. 506 ff., 725 ff.). Die beiden einschlägigen Vorstrafen und das Weiterdelinquieren während der Strafuntersuchung fallen grundsätzlich mit 30 Tagessätzen Geldstrafe straferhöhend ins Gewicht.

5.4.2 Unter dem Titel der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) ist die latente Alkoholproblematik des Berufungsklägers zu beleuchten:

Schon im Rahmen des Verfahrens [...] ist der Berufungskläger forensisch-psychiatrisch begutachtet worden. Das Gutachten datiert vom 25. Juli 2013 und wurde mithin rund eineinhalb Jahre vor den hier beurteilten Vorfällen erstellt. Daraus geht hervor, dass der Berufungskläger bereits damals unter einer langjährigen Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.24) gelitten habe, die wahrscheinlich zu einer organischen Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0) geführt habe. Die Störung sei kontinuierlich verlaufen und gelte aufgrund der Chronifizierung und der festgestellten Persönlichkeitspathologie als schwere Erkrankung. Im Resultat wurde bereits für die damals zu beurteilenden Taten festgestellt, dass der Berufungskläger in seiner Steuerungsfähigkeit mittelgradig bis schwer eingeschränkt war (Akten S. 113 f.).

Gemäss dem Gutachten liegen seit den 1990er-Jahren Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch des Berufungsklägers vor. Ab 2009 finde sich dieser als Primärdiagnose in verschiedenen psychiatrischen Berichten. Bereits ab 1998 lägen Hinweise auf eine (beginnende) psychosoziale Desintegration vor, insbesondere auf Schwierigkeiten bei der Berufsausübung, die auf schwere persönlichkeitsstrukturelle Einschränkungen schliessen liessen, die jenen aus dem Deliktszeitraum ähnelten und bereits damals alkoholbedingt gewesen sein könnten. Effektiv war der Berufungskläger langjährig als selbständiger Rechtsanwalt in Basel tätig, wobei im Jahre 2002 erstmals ein Patententzugsverfahren geführt und im Jahre 2012 ein Disziplinarverfahren an die Hand genommen wurde (Akten S. 58). Nach einem Hirnschlag wurde er im Mai 2016 aus dem Anwaltsregister gestrichen. Bei Erstellung des Gutachtens habe es Hinweise für eine verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch gegeben, was sich darin abgebildet habe, dass der Berufungskläger selbst zur Begutachtung alkoholisiert erschienen sei. Bei einer Kontrolle habe er trotz eines Atemalkoholwertes von 0.99 ‰ bereits Anzeichen eines Entzugssymptoms gezeigt. Zudem habe der Substanzkonsum fortbestanden, obschon ein Bewusstsein über die Art und das Ausmass der Folgeschäden bestanden habe (vgl. einlässlich Akten S. 102 ff.). Der Berufungskläger liess sich im Sommer 2017 in einer Privatklinik in [...] behandeln und im Frühjahr 2018 in der Psychiatrie [...] (Akten S. 645 f.). Per 1. Februar 2018 bekam der Berufungskläger eine volle Invalidenrente zugesprochen (Akten S. 685).

Die gutachterlichen Ausführungen beanspruchen aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zu den hier beurteilten Taten auch Geltung für das vorliegende Verfahren. So gab C____ an, der Berufungskläger sei betrunken gewesen (Akten S. 519). Dieser räumte an der Berufungsverhandlung ein, schwer alkoholkrank zu sein (Akten S. 729 f.). Mit Blick auf den Zustand des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung liegen neben kurzzeitigen Besuchen einer Klinik in [...] sowie der Psychiatrie [...] keine Hinweise darauf vor, dass seit dem Deliktszeitraum eine der Schwere der Störung angemessene Behandlung stattgefunden hat. Die psychopathologische Situation dürfte sich zwischen dem Gutachten und den hier beurteilten Taten nicht verändert haben. Solches wird auch nicht geltend gemacht.

Soweit im Gutachten erklärt wird, das vordergründig querulatorische Verhalten des Berufungsklägers könne durch erfolglose Anpassungsversuche an chronische Überforderung oder durch in seiner Wahrnehmung sinnvolle Schritte gegen die subjektiv in Form von Polizei und Psychiatrie ausgemachte Ursache seines Scheiterns interpretiert werden (Akten S. 103), so trifft dies exemplarisch auf die Vorfälle vom 14. November 2014 und vom 7. Januar 2015 zu. Der Berufungskläger konnte sein Verhalten und dessen Konsequenzen offenbar nicht angemessen einordnen. Dies provozierte polizeiliche Interventionen, die der Berufungskläger wiederum nicht adäquat zu erfassen vermochte. Damit ist von einer hohen Minderung der Steuerungsfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Sie schlägt sich in einer Strafminderung im Umfang von zwei Dritteln nieder. Die Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat sich bei allen Gewalt- und den SVG-Delikten ausgewirkt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist auch bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im November 2014 von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Berufungskläger litt im November 2014 manifest an einer Alkoholabhängigkeit. Er verbrachte aufgrund unvorhergesehener Arbeitsbelastung ungeplant mehrere Tage in seinem Büro, wobei er offenbar zum Stressabbau weiterhin massiv Alkohol konsumierte. Dass er je in nüchternem Zustand den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt gefasst hätte oder hätte fassen können, lässt sich angesichts der «Daueralkoholisierung» nicht nachweisen. Keine Anwendung findet die Strafminderung hingegen in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz (vgl. vorstehend E. 5.3.3).

5.5

5.5.1 Nach einer Kumulation der hypothetischen Strafen für die einzelnen Delikte ergibt sich, nach Straferhöhung und der verminderten Schuldfähigkeit, eine vorläufige Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen Geldstrafe (Ein Drittel von 330 Tagessätzen Geldstrafe entspricht 110 Tagessätzen Geldstrafe. Hinzu treten 20 Tagessätze für das Vergehen gegen das Waffengesetz).

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).

Bezüglich der Taten vom 14. November 2014 lässt der Geschehensablauf die Sachbeschädigung als Begleitdelikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erscheinen. Die Delikte wurden in Idealkonkurrenz begangen und stehen daher in mehrfacher Hinsicht in einem engen Konnex. Gleiches gilt für die am 7. Januar 2015 begangenen Taten. Der Berufungskläger hat im Zuge eines zusammenhängenden Geschehens die Straftatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Beschimpfung ebenfalls teilweise in Idealkonkurrenz erfüllt. Der geringe Gesamtschuldbeitrag der Beschimpfungen und der Sachbeschädigung wurden indes bereits bei der Einsatzstrafenbildung zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich zudem, dass beide Deliktskomplexe, die zeitlich nur zwei Monate auseinanderliegen, starke Parallelen aufweisen, die hauptsächlich darin bestehen, dass sich der Berufungskläger einer Art «Behördenkonflikt» ausgesetzt sah, den er krankheitsbedingt provoziert hat und auf den er nicht adäquat zu reagieren vermochte. Entsprechend richten sich auch die verschuldensmässig am schwersten wiegenden Delikte jeweils gegen freiheitsbeschränkende Amtshandlungen und somit gegen dasselbe Rechtsgut, die staatliche Autorität. Insgesamt verringert sich dadurch der Gesamtschuldbeitrag der Begleitdelikte stark. In reduziertem Masse gilt dies auch für das Delikt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wo der Berufungskläger den Kontakt mit der Polizei ebenfalls scheute. Keine inhaltliche, sondern lediglich eine zeitliche Nähe ist hingegen zum Fahren in fahrunfähigem Zustand und zum langjährigen Besitz eines verbotenen Messers gegeben.

Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen dem Gesamtverschulden des Berufungsklägers angemessen.

5.5.2 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangt eine Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB.

Die hier beurteilten Taten wurden am 1. sowie am 14. November 2014 und am 7. Januar 2015 begangen. Am 27. Juni 2017 wurde der Abschluss der Untersuchung angekündigt und am 6. Juli 2017 ein Strafbefehl erlassen. Am 12. Dezember 2017 fällten das Strafgericht, dessen schriftliche Urteilsbegründung am 29. März 2018 vorlag, und am 18. Februar 2020 das Appellationsgericht ihr Urteil.

Diese Verfahrensdauer lässt sich nur teilweise rechtfertigen. Für das Vorverfahren ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger zwar eine Einvernahme abbrach, um einen Rechtsbeistand zu organisieren (Akten S. 219 f.). Dies erklärt indes nur eine Verzögerung von einem Monat. Ansonsten waren die Beweiserhebungen im Spätsommer 2015 mehrheitlich abgeschlossen (vgl. Aktenverzeichnis). Weshalb die Untersuchung erst rund zwei Jahre später abgeschlossen wurde, erschliesst sich im Nachhinein nicht. Das Verfahren vor dem Strafgericht lief zügig. Im Berufungsverfahren liess der Berufungskläger die Frist zur Eingabe einer schriftlichen Berufungsbegründung mehrfach erstrecken, was eine mehrmonatige Verzögerung nach sich zog (Akten S. 667, 670, 673). Indessen war der Schriftenwechsel im Herbst 2018 abgeschlossen, bevor ein Jahr später die nächste Verfügung erging (Akten S. 691, 696).

In Würdigung des Umfangs der Verfahrensakten sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens im Rahmen einer notwendigen Priorisierung rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 10 Tagessätze, ausmachend 100 Tagessätze Geldstrafe.

Keine Strafmilderung ergibt sich hingegen aus Art. 48 lit. e StGB. Wie unter den Täterkomponenten erhoben, hat sich der Berufungskläger seit den beurteilten Taten nicht wohl verhalten. Vielmehr ist er noch im Jahre 2016 den fallführenden Staatsanwalt nach dem für ihn typischen Modus mit konkreten Suiziddrohungen angegangen und hat einen erneuten Polizeieinsatz ausgelöst (vgl. vorstehend E. 5.4.1). Es sind zudem keine Gründe ersichtlich – und auch nicht geltend gemacht worden – weshalb die Strafminderung bereits vor Ablauf von zwei Dritteln der ordentlichen Verjährungsfrist Platz greifen sollte.

5.6 Per

  1. Februar 2018 bekam der Berufungskläger eine volle Invalidenrente zugesprochen (Akten S. 683 ff.). Gemäss eigenen Aussagen erhält er aktuell ein monatliches Einkommen, welches unter dem Existenzminimum liegt (Akten S. 727). Damit ist die Tagessatzhöhe auf CHF 10.– festzusetzen.

5.7 In Würdigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsfaktoren ist der Berufungskläger für die hier beurteilten Delikte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen.

5.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB, in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 134 IV 140 E. 4.2 ff.; Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 46).

Wie sich aus den Täterkomponenten ergibt, erlauben das Vorleben des Berufungsklägers, seine Vorstrafen, sein gesundheitlicher Zustand sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren keine Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Es ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der Vollzug der Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen.

6.1 In Bezug auf die Zivilklage sprach die Vorinstanz der Polizei [...], Rechnungswesen & Controlling, die Summe von CHF 1'576.– als Ersatz für die beschädigte Brille des Polizisten B____ zu. Der Berufungskläger macht einerseits geltend, es fehle der Polizei [...] an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs (Akten S. 679, 734), andererseits sei die Schadenshöhe unzutreffend ermittelt worden (Akten S. 612).

6.2 Art. 51 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sieht folgendes vor: Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet (Abs. 1). Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist (Abs. 2). Die Bestimmung regelt den Regress des Haftpflichtigen gegen seine Mithaftenden. Der Kausalhaftende bzw. aus Vertrag Haftende haftet nur im Aussenverhältnis. Im Innenverhältnis kann er die Entschädigungslast auf einen aus Verschulden Haftenden abwälzen. Es bedarf hierfür keiner Forderungsabtretung. Vielmehr handelt es sich um einen Ausgleichsanspruch, der von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Zahlung an den Geschädigten entsteht (Brehm, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 51 N 49a, 79, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Graber, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 51 N 11).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Polizei [...] gegenüber ihrem Arbeitnehmer B____ gestützt auf gesetzliche Bestimmung haftpflichtig geworden ist (vgl. im Grundsatz Art. 31 lit. b des basel-landschaftlichen Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, Personalgesetz/BL, SGS 150) und ihn für den Ersatz der während des Einsatzes vom 14. November 2014 beschädigten Brille schadlos gehalten hat (Akten S. 348 ff.). Durch die Zahlung von Schadenersatz erwuchs der Polizei [...] gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR ein Ausgleichsanspruch gegenüber Personen, die B____ aus Verschulden für den nämlichen Schaden haften.

6.3 Was die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR betrifft, so sind die Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung und das Verschulden des Berufungsklägers vorstehend erkannt worden. Unbestritten besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der physischen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und B____ und dem Schaden.

Was die Höhe des Schadens betrifft, so ist dieser nicht mit dem Zeitwert der alten Brille zuzüglich der Kosten für den gescheiterten Reparaturversuch eines beschädigten Bügels (bzw. allfälligem Ersatz) zu beziffern. Es liegt keine Ausnahmesituation vor wie etwa bei einer beschädigten Mietsache, deren Entwertung durch Zeitablauf bereits einen Faktor des Mietzinses darstellt, oder bei Geschäftsaktiven, die abgeschrieben werden dürfen. Eine gebrauchte Brille mit spezifisch auf den Träger angepassten Korrekturgläsern weist auch keinen Marktwert auf. Es ist deshalb auf den funktionalen Wert der beschädigten Brille abzustellen, wie er sich nach dem Verwendungszweck bestimmt. B____ war als Polizist zeitnah auf ein vollwertiges Ersatzobjekt angewiesen, was sich auch daraus ergibt, dass er die neue Brille einen Tag nach dem strittigen Einsatz anfertigen liess (Akten S. 360). Seine Vermögenseinbusse beziffert sich somit nach der Höhe der Kosten für die sofortige und nachgewiesene Beschaffung eines Ersatzobjekts. Dieses musste nicht im nahen Ausland beschafft werden. Der Berufungskläger wird dazu verurteilt, der Polizei [...], Rechnungswesen und Controlling, den Betrag von CHF 1'576.– als Ausgleich für den dem Geschädigten bezahlten Schadenersatz zu leisten.

7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger im Strafpunkt unterlegen und hat im Sanktionspunkt teilweise obsiegt. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, ihm knapp drei Viertel der zu erhebenden Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 1‘100.– bestimmt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger CHF 700.– überbunden werden.

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Von der teilweisen Gutheissung der Berufung hinsichtlich der Strafzumessung bleiben die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘495.60 unberührt, hingegen ist die Urteilsgebühr um rund einen Viertel auf CHF 1‘125.– zu reduzieren.

7.2 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2018 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren gewährt, unter Beiordnung von Advokat [...]. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 17. Februar 2020 geltend gemachte Zeitaufwand von 13,5833 Stunden erscheint angemessen, wobei für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung 2.5 Stunden Aufwand hinzugerechnet werden, ausmachend 16.0833 Stunden. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 3‘216.65. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 97.–. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausmachend CHF 255.15. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 3'568.80 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu drei Vierteln zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach begangen) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall;

der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz;

die Einziehung in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB des beschlagnahmten Stellmessers (Verzeichnis 125929);

die Verfügung betreffend die von Beat Hartmann eingereichten Akten und die CD-Rom mit Bildaufnahmen sowie

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird, in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, neben dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), der Sachbeschädigung, der Beschimpfung (mehrfach begangen), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutkonzentration) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–,

in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit a, 91a Abs. 1 SVG sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

A____ wird zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 1'576.– an die Polizei [...], Rechnungswesen & Controlling, verurteilt.

A____ trägt die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'495.60 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’125.– und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'216.65 und ein Auslagenersatz von CHF 97.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 255.15 (7.7% auf CHF 3'313.65), somit total CHF 3'568.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Privatklägerschaft

Staatsanwaltschaft das Kantons Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

Bundesamt für Polizei (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte)

Nachrichtendienst des Bundes

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

26

aStGB

  • Art. 42 aStGB
  • Art. 90 aStGB

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 19 StGB
  • Art. 21 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 48 StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 69 StGB
  • Art. 144 StGB
  • Art. 177 StGB
  • Art. 285 StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 401 StPO
  • Art. 428 StPO

SVG

  • Art. 51 SVG
  • Art. 55 SVG
  • Art. 91 SVG
  • Art. 91a SVG

VRV

  • Art. 56 VRV

WG

  • Art. 33 WG

Gerichtsentscheide

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