Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.30, AG.2018.492
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.30

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 23. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] 1999 Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Privatklägerin

B____

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts vom 18. Januar 2018

betreffend Schändung und versuchte schwere Körperverletzung

Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung, Fristwiederherstellung

Sachverhalt

Der 1999 geborene A____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2018 wegen Schändung, versuchter schwerer Körperverletzung und Diebstahls zu einem bedingten Freiheitsentzug von 7 Monaten und zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6’000.– an die geschädigte B____ verurteilt. Seine amtliche Verteidigerin meldete gegen dieses Urteil am 25. Januar 2018 beim Jugendgericht Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 3. April 2018 beantragt sie einen Freispruch von den Vorwürfen der Schändung und der versuchten schweren Körperverletzung, die Verurteilung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 20 Tagen wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung sowie die Abweisung der Zivilforderung (Genugtuung).

Mit Stellungnahme vom 23. April 2018 beantragt die Jugendanwaltschaft, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, da die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingetroffen sei. Die Verteidigerin ersucht mit Schreiben vom 11. Juni 2018, auf die Berufung einzutreten. Der Säumnis liege ein kanzleiinterner Fehler zugrunde, den sie ausserordentlich bedaure. Die Frist sei aber gewahrt, wenn auf die förmliche Zustellung an den Berufungskläger persönlich abgestellt werde, und es wäre unter diesen Umständen stossend, wenn er das Rechtsmittel definitiv verlöre.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Juni 2018 wurde den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens zum Entscheid über das Eintreten auf die Berufung und über eine allfällige Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angekündigt. Die Verteidigerin hält mit Eingabe vom 25. Juni 2018 an ihrem Eintretensantrag fest. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 28. Juni 2018 die Abweisung der Wiederherstellung und das Nichteintreten auf die Berufung. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Vorliegend ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO und über eine allfällige Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO zu entscheiden. Diese Be­stim­mungen der Strafprozessordnung sind auch im Straf­prozess gegen jugendliche Beschuldigte anwendbar (Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, JStPO, SR 312.1). Für einen Entscheid nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ist das Berufungsgericht, also derjenige Spruchkörper zuständig, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird (AGE SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017 E. 1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist vorliegend ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, welches nach § 88 Abs. 1 und § 92 Ziff. 5 GOG des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Jugendgerichts zuständig ist. Der Entscheid ergeht wie angekündigt im schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 und 403 Abs. 1 StPO, Verfügungen der Verfahrensleitung vom 13. Juni und 3. Juli 2018).

1.2 Ob diese Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Kollegialbehörde für die Beurteilung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 94 StPO ganz allgemein gilt, muss nicht abschliessend geklärt werden. Die Frage ist in der Lehre umstritten (dafür: Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 N 9; für die Zuständigkeit der Verfahrensleitung gemäss Art. 62 Abs. 2 StPO: Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 N 59 m.H.). Vorliegend stellt sich die Frage der Fristwiederherstellung aber im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufung nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wofür das Kollegial­gericht unstreitig zuständig ist. Beide Fragen sind so stark miteinander verschränkt, dass sie nicht aufgetrennt werden können, sondern im gleichen Verfahren zu beurteilen sind. Daher ist das Kollegialgericht jedenfalls in der vorliegenden Konstellation auch zur Beurteilung der Fristwiederherstellung zuständig.

2.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor, das insoweit auch im Jugendstrafprozess anwendbar ist (Art. 3 und 40 JStPO). Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.

2.2 Nach unbestrittener und in den Akten mit Zustellnachweis belegter Darstellung hat die Verteidigerin des Berufungsklägers die Urteilsbegründung am 8. März 2018 in Empfang genommen. Die Frist begann demnach am 9. März 2018 zu laufen und endete am 28. März 2018 (Mittwoch vor Ostern). Die Berufungserklärung wurde erst später, nämlich am 3. April 2018 (Dienstag nach Ostern) bei der Post aufgegeben.

Vorliegend ist dem Sekretariat der Verteidigung angeblich ein Fehler beim Eintrag der Berufungsfrist unterlaufen. Wie die Verteidigerin selber anerkennt, muss sie sich dieses fehlerhafte Verhalten wie ein eigenes zurechnen lassen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zurechnung des Handelns der anwaltlichen Hilfspersonen bezieht sich zwar durchwegs auf die Kostenvorschusszahlung (BGE 114 Ib 67 E. 2 f. S. 69 ff., 107 Ia 168 E. 2 S. 169 ff.; BGer 1P.221/2003 vom 16. April 2003 E. 3, 1F_25/2015 vom 1. März 2016 E. 3.2). Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb dies bei einer Rechtsmittelfrist anders zu handhaben wäre (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 N 58-58b). In Bezug auf den irrtümlichen Fristeintrag und die daraus folgende Säumnis kann die Verteidigung demnach nicht entlastet werden.

2.3 Soweit die Verteidigung vorliegend geltend macht, für den Beginn des Fristenlaufs sei nicht auf das Datum der (tatsächlich erfolgten) Urteilszustellung an sie selber, sondern auf das (infolge Nichtabholung bloss fingierte) spätere Zustelldatum eines weiteren, für den Berufungskläger persönlich bestimmten Exemplars abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Fristauslösendes Ereignis ist die Zustellung an die Verteidigung. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwingender Natur, so dass eine abweichende Wahl des Zustellungsdomizils ausgeschlossen ist. Sobald eine Partei anwaltlich vertreten ist, kann sie nicht mehr verlangen, dass ihr die Mitteilungen an ihren eigenen Wohnsitz zugestellt werden (BGE 144 IV 64 E. 2.5 S. 67 m.H.). Die Massgeblichkeit des Verteidigerdomizils gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO wird auch durch die allfällige Zustellung eines weiteren Urteilsexemplars an die Adresse des Beschuldigten nicht entkräftet. Diese dient der Information des Beschuldigten, entfaltet in Bezug auf den Fristenlauf aber keine Wirkungen, wenn ein Verteidigerdomizil besteht. Wenn die Verteidigung also ihr eigenes Exemplar am 8. März 2018 empfangen hat und sich diesbezüglich das Handeln ihrer Hilfspersonen anrechnen lassen muss, beginnt die Frist an diesem Tag zu laufen. Sie kann die Frist nicht dadurch verlängern, dass sie später auch noch ein weiteres, vom Berufungskläger nicht abgeholtes und daher der Verteidigung weitergeleitetes Exemplar empfangen hat.

Zusammenfassend wäre die Berufungserklärung vom 3. April 2018 demnach verspätet, wenn die Rechtsmittelfrist nicht wiederhergestellt werden könnte.

Soweit die Verteidigung geltend macht, ihr Fehler dürfe dem Berufungskläger nicht angelastet werden, ist ihr indessen zu folgen.

3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen Verteidigung das allfällige Fehlverhalten seines Anwalts ausnahmsweise nicht anzurechnen, wenn es sich dabei um eine grobe Nachlässigkeit wie ein krasses Fristversäumnis handelt, dem Beschuldigten selbst kein eigener diesbezüglicher Vorwurf gemacht werden kann und ihm aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Diese Ausnahme ergibt sich aus dem Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK, SR 0.101), Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101; BGE 143 I 284 E. 1 f. S. 286 ff. = Praxis 2018 Nr. 34; BGer 6B_354/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3, je m.H.; Riedo, a.a.O., Art. 94 N 57).

3.2 Für die Nichtzurechnung des Verteidigungsfehlers wird vorausgesetzt, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt (BGE 143 I 284 E. 1.3 und 2.2.3 S. 287, 290 = Praxis 2018 Nr. 34; BGer 6B_354/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3 f.). Diese beurteilt sich vorliegend nach den Spezialbestimmungen über den Jugendstrafprozess. Gemäss dem Wortlaut von Art. 24 lit. a JStPO ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, wenn dem Jugendlichen ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht. Gemeint sind damit effektive (unbedingte) Freiheitsentzüge. Bei bloss auf Bewährung verhängten (bedingten) Freiheitsentzügen ist eine notwendige Verteidigung grundsätzlich angezeigt, wenn eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten droht (BGer 6B_655/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 1.7; Jositsch et al., Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, Art. 24 N 18; Heimgartner/Harb, Amtliche Mandate, Leitfaden, Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Auflage 2016, S. 34, im Internet unter: https://staatsanwaltschaften.zh.ch). Diese Schwelle war vorliegend mit dem Antrag auf Verurteilung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 8 Monaten (Anklageschrift S. 5, Akten S. 380) überschritten, womit ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Da zudem der Jugendanwalt gemäss dem Verhandlungsprotokoll des Jugendgerichts vom 17./18. Januar 2018 persönlich auftrat, ist ein weiterer Tatbestand erfüllt, der für sich allein zur Bewilligung der notwendigen Verteidigung führen würde (Art. 24 lit. e JStPO; BGE 138 IV 35 E. 6.1 S. 38; BGer 1B_112/2013 vom 12. April 2013 E. 3.3).

3.3 Die weiteren Voraussetzungen gemäss der Rechtsprechung sind vorliegend ebenfalls erfüllt. Das Verpassen der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung kommt einer groben Nachlässigkeit der Verteidigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung gleich. Der Berufungskläger selber konnte als juristischer Laie im jungen Alter auf die Fristwahrung keinen Einfluss nehmen. Zwar hätte er faktisch ein eigenes Urteilsexemplar in Empfang nehmen können, wenn er seine korrekte Adresse mitgeteilt oder die Sendung bei der Post abgeholt hätte. Rechtlich hätte dies indessen weder den Fristenlauf noch die Aufgaben der professionellen Verteidigung verändert, welche ein eigenes Urteilsexemplar erhalten hatte. Dem Berufungskläger kann das Fristversäumnis daher nicht persönlich angelastet werden. Aus der Säumnis würde ihm ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, indem er sich seiner Möglichkeit beraubt sähe, das erstinstanzliche Urteil der Berufungsinstanz vorzulegen, und sein Schuldspruch wegen Schändung und schwerer Körperverletzung ungeprüft in Rechtskraft erwüchse. Dieser Nachteil könnte durch andere Massnahmen nicht behoben werden.

Zusammenfassend ist die Säumnis dem Berufungskläger nicht zuzurechnen, was vorliegend zur Wiederherstellung der Rechtmittelfrist führt.

Nach dem Gesagten ist die Frist für die Berufungserklärung wiederherzustellen. Die Berufungserklärung vom 3. April 2018 ist als rechtzeitig eingereicht entgegenzu­nehmen und das Berufungsverfahren weiterzuführen.

Für diesen Zwischenentscheid ist umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Die amtliche Verteidigung hat den Aufwand für das vorliegende Verfahren selber zu vertreten und ist diesbezüglich nicht zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Wiederherstellung der versäumten Frist wird die Berufungserklärung vom 3. April 2018 als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen und das Berufungsverfahren fortgesetzt.

Kosten für das Wiederherstellungsverfahren werden weder erhoben noch zugesprochen.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Privatklägerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen gutheissende Wiederherstellungsentscheide ist unter Vorbehalt von Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Eine allfällige Beschwerde in Strafsachen kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung dieses Entscheids erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid des Berufungsgerichts betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

17

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 93 BGG

GOG

  • § 88 GOG
  • § 92 GOG

JStPO

  • Art. 24 JStPO
  • Art. 40 JStPO

StPO

  • Art. 62 StPO
  • Art. 87 StPO
  • Art. 89 StPO
  • Art. 90 StPO
  • Art. 91 StPO
  • Art. 94 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 403 StPO

UNO

  • Art. 14 UNO

Gerichtsentscheide

10