Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.25, AG.2018.351
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.25

URTEIL

vom 28. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, Berufungskläger

geb. [...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Anschlussberufungsbeklagter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

C____, geb. [...] Privatklägerin

[...]

D____, geb. [...] Privatklägerin

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

E____, geb. [...] Privatklägerin

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

F____, geb. [...] Privatklägerin

[...]

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. Dezember 2017

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), mehrfache Nötigung, mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 wurde A____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. April 2017, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 6‘000.– (eventuell 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Urteil wurde als Zusatzstrafe zum Urteil des Assise criminali die Mendrisio vom 12. November 2015 ausgefällt; dieses wurde nicht vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Ausserdem wurden A____ die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter [...] am 12. Dezember 2017 Berufung anmelden und gleichzeitig Antrag auf vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme stellen lassen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 bewilligt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 ersuchte der bisherige amtliche Verteidiger, [...] um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2018 entsprochen und Rechtsanwalt B____ als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurde die amtliche Verteidigung durch B____ auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Dieser zog am 14. März 2018 im Auftrag des Berufungsklägers den Antrag auf Gewährung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zurück und beantragte, er sei in Sicherheitshaft zurückzuversetzen. Der instruierende Präsident des Appellationsgerichts verfügte am 19. März 2018 die Rückversetzung des Berufungsklägers in die Sicherheitshaft.

Mit Berufungserklärung vom 20. März 2018 beantragte der Berufungskläger, er sei der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Von den übrigen Anklagepunkten sei er freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen, Probezeit zwei Jahre, teilweise als Zusatzstrafe. Zudem verlangte er die Ausrichtung einer angemessenen Haftentschädigung. Auf die Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten oder ein Obergutachten über das bereits erstellte Gutachten einzuholen, eventualiter sei der Gutachter Dr. G____ zur Berufungsverhandlung zu laden. Ausserdem sei die Privatklägerin C____ als Auskunftsperson vor Gericht zu laden. Die Staatsanwaltschaft hat am 26. März 2018 Anschlussberufung erklärt und beantragt, die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die Anordnung einer stationären Massnahme seien zu bestätigen, die Sanktion sei auf 2 ¼ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen und die Vorstrafe sei vollziehbar zu erklären. Die Privatklägerinnen haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 wandte sich C____ an die Verfahrensleitung und äusserte ihren Wunsch, den Strafantrag gegen den Berufungskläger zurückzuziehen; als Beilage reichte sie je einen Brief ihrer Töchter F____, E____ und D____ ein. Ein weiteres, sinngemäss gleichlautendes Schreiben reichte C____ am 15. April 2018 ein, diesmal mit einem beigelegten Brief ihrer Tochter E____.

In der Berufungsverhandlung vom 28. Mai 2018 sind zunächst der Sachverständige und anschliessend der Berufungskläger befragt worden. C____ ist als Privatklägerin angehört worden. Danach sind der Verteidiger und die Staatsanwältin zu Wort gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt und damit zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-)Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die beiden frist- und formgerecht erhobenen Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Das vorinstanzliche Urteil wird vom Berufungskläger bis auf den erfolgten Teilfreispruch, die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung, den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Nichtvollziehbarkeit der Vorstrafe sowie die Entschädigungsentscheide der Rechtsvertreter in allen Teilen angefochten. Entsprechend beantragt der Berufungskläger, er sei wegen mehrfacher, lediglich fahrlässiger Körperverletzung, Tätlichkeiten und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sei er hingegen freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien ihm entsprechend nur zu einem Teil aufzuerlegen. Ausserdem sei auf die Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme zu verzichten. Schliesslich verlangt er eine angemessene Entschädigung für die über die beantragte Strafe von neun Monaten hinausgehende Überhaft (Berufungserklärung p. 2). In ihrer Anschlussberufung hat die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 2 ¼ Jahre und den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe beantragt.

1.3 Die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Drohung werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegenüber dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem Lebenspartner bzw. innerhalb eines Jahres nach der Scheidung der Ehegatten, der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Trennung der Lebenspartner erfolgten (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5, Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c und Art. 180 Abs. 2 StGB). Art. 55a Abs. 1 StGB sieht jedoch vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das von Amtes wegen zu führende Verfahren sistieren können, wenn das Opfer darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kompensiert die Sistierung nach Art. 55 a StGB die Aufhebung des Antragserfordernisses in weniger schweren Fällen der häuslichen Gewalt (BGE 143 IV 104 E. 4.1 S. 110 m.H. auf BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2). Damit sollen in einem von der Bestimmung genau umschriebenen Kreis von Delikten die negativen Folgen, welche eine von Amtes wegen geführte Strafverfolgung für das Opfer mit sich bringen kann, korrigiert werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 28. Oktober 2002, BBl 2003 1920 f.). Der Sistierungsentscheid wird in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Diese hat im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den Interessen des Opfers. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Behörde allerdings grundsätzlich nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss kommt, der Antrag auf Verfahrenseinstellung entspreche nicht dem freien Willen des Opfers (BGer 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3, mit Hinweisen, 6B_835/2009 E. 4.2 und BGE 135 IV 27 E.4.2). Die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB erfolgt somit nicht mangels Beweisen für ein strafbares Verhalten bzw. weil mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist, sondern weil der Ehegatte oder die Partnerin die Strafverfolgung nicht (mehr) wünscht (BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2). Dagegen will die Lehre den zuständigen Behörden einen im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung grösseren Ermessensspielraum einräumen, indem weitere Kriterien für resp. gegen die Sistierung des Verfahrens berücksichtigt werden sollen, wie z.B. einschlägige Vorstrafen des Täters, bereits früher erfolgte Verfahrenssistierungen, Einsicht des Täters sowie dauerhafte Lösung des Konflikts zwischen Opfer und Täter, wobei stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen sei (vgl. Riedo/Allemann, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 55a N 133 ff.).

C____ hat als Ehefrau des Berufungsklägers bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2018 ihren Wunsch geäussert, den Strafantrag gegen ihren Gatten zurückzuziehen. Dieses Anliegen hat sie mit Schreiben vom 15. April 2018 sinngemäss wiederholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die fakultativ geladene C____ auf Nachfrage bekräftigt, sie stehe nicht unter dem Druck der Familie, und sinngemäss bestätigt, sie wünsche nicht, dass ihr Ehemann bestraft werde (Prot. Berufungsverhandlung p. 3, 7 f.). Angesichts der mehrfachen klaren Willensäusserung der Ehefrau bleibt mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung kein Raum für behördliches Ermessen. Das Verfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und mehrfacher Nötigung (Ehegatte während der Ehe) wird somit gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches sistiert.

2.1 Die Vorinstanz hat einen Grossteil des von der Anklage geschilderten Sachverhalts gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Privatklägerinnen C____ und D____ als nachgewiesen erachtet. Der Verteidiger macht geltend, das Strafgericht habe zu Unrecht auf die den Berufungskläger belastenden Aussagen der beiden Privatklägerinnen abgestellt. Diese hätten ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens mehrfach korrigiert und relativiert und teilweise gar zurückgezogen (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 26. Februar und 15. April 2018 (Akten S. 1156) und von D____ (undatiert, Akten S. 1159 sowie Auss. C____ Prot. Berufungsverhandlung p. 7: „Er hat die Kinder nicht geschlagen“). Zudem habe der Kinder- und Jugenddienst (KJD) offensichtlich und in unhaltbarer Weise auf das Aussageverhalten der genannten Personen eingewirkt, indem sie diese zwecks Anzeigeerstattung unter Druck gesetzt hätten. Aus den Aussagen von Mutter und Tochter gehe eine starke Ambivalenz hervor, die sich in Widersprüchen zeige, welche im Zweifel zu einem Freispruch des Berufungsklägers führen müssten (Prot. Berufungsverhandlung p. 9 Plädoyer p. 9-12).

D____ hat in ihrem undatierten Schreiben an das Gericht (Eingang 26. Februar 2018) den Wunsch geäussert, die Anzeige gegen ihren Vater zurückzuziehen, da „diese Sache“ (…) „gar nicht so extrem gemeint“ gewesen sei und sie lediglich aus Angst vor einer Fremdplatzierung „diese Sachen erzählt“ habe. Wenn der Verteidiger daraus ableiten will, die Tatvorwürfe seien nicht wahr, so ist ihm entschieden zu widersprechen. C____ musste bereits im Jahr 2005 mit ihrer Tochter für mehrere Wochen ins Frauenhaus überwiesen werden, sie hat über Jahre hinweg gegenüber den Behörden immer wieder familiäre Spannungen mit Gewaltanwendung seitens des Berufungsklägers thematisiert. Die Gefährdungsmeldungen (Gefährdungsmeldung vom 12. November 2009 Akten S. 654 und vom 9 Dezember 2015) und die damit verbundenen behördlichen Interventionen, in dessen Rahmen [...] vom KJD mit der Begleitung der Familie betraut worden war, sowie die aktenkundigen Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchungen der Kinder E____ und F____ vom 22. Dezember 2015 (Akten S. 678-683) lassen sich nicht mit frei erfundenen Anschuldigungen in Übereinstimmung bringen. Wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, befand sich die Familie schon längere Zeit vor der Anzeigeerstattung im Fokus der Behörden, insbesondere war schon lange vor der Anzeige von C____ bei den Behörden bekannt, dass die Ehefrau und die Kinder häusliche Gewalt erlebten. Auf ihre ausführlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil E. I p. 11-14). Tatsache ist, dass der Leidensdruck der Kinder aufgrund des unberechenbaren und bedrohlichen Verhaltens des Berufungsklägers offensichtlich auch nach aussen ersichtlich war und insbesondere in Kindergarten und Schule auffiel; so hat sich D____ in ihrer Not einer Lehrerin anvertraut (Auszug aus Brief der Ehefrau an den Berufungskläger: „Es ist D____ rausgerutscht und sie hat ihren Lehrern erzählt, dass du sie geschlagen hast, deshalb ist alles eskaliert“ Akten S. 137). Im Zuge dieser Entwicklung war die Ehefrau durch [...] vom KJD dazu aufgefordert worden, endlich Anzeige gegen ihren Mann zu erstatten, weil die Situation für die Kinder offensichtlich untragbar geworden war und sich eine Fremdplatzierung zu deren Schutz aufdrängte. Die drohende Fremdplatzierung der Kinder war somit zwar möglicherweise der Auslöser für die Strafanzeige von C____ und die belastenden Aussagen seiner Töchter, nicht aber deren Ursache. Diese ist vielmehr in der jahrelangen Delinquenz des Berufungsklägers zum Nachteil seiner Familie zu sehen (vgl. unten E. 2.2-2.-5). Dass die Privatklägerinnen – namentlich C____ als alleinerziehende Mutter – in Bezug auf die durch die Inhaftierung des Berufungsklägers erfolgte Trennung und das gegen ihn geführte Strafverfahren hochgradig ambivalente Gefühle hegen und sich wünschen, er möge wieder bei ihnen sein, ist nachvollziehbar, aber für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortung für die begangenen Taten nicht relevant. Aus der verständlichen Ambivalenz von Frau und Kindern zu folgern, dass die gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen, kann mit Blick auf die dargelegte Aussagegenese nicht angehen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass insbesondere die Tochter D____ ihre von der Vorinstanz zu Recht als sehr glaubhaft qualifizierten Aussagen im Laufe des Verfahrens mehrfach bestätigt hat (Urteil E. I p. 10 f.). Darauf ist abzustellen.

2.2 Betreffend den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist in beiden Fällen der objektive Tathergang unbestritten (Prot. Berufungsverhandlung p. 9 Plädoyer p. 8). In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von D____ und F____ als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt habe und ihn deshalb wegen (eventual-)vorsätzlicher mehrfacher Körperverletzung schuldig gesprochen (Urteil E. I. 2.4.3 p. 18 f., 2.5.2 p. 22). Der Berufungskläger macht berufungsweise geltend, lediglich fahrlässig gehandelt zu haben.

Mit Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung genügt nicht, vielmehr muss der Täter die als möglich erkannte Verwirklichung des Delikts auch in seinen Willen aufgenommen haben (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht a.a.O., Art. 12 N 22). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. So ist sowohl dem eventualvorsätzlich als auch dem bewusst fahrlässig handelnden Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst. Der entscheidende Unterschied liegt auf der Willensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, dass „schon nichts passieren“ werde (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12 N 58 mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, Die Straftat, 4. Auflage 2011, § 9 N 105). Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm, findet sich mit ihm ab und stellt ihn mithin „ernstlich in Rechnung“ (Stratenwerth, a.a.O.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht – soweit kein Geständnis vorliegt – aufgrund der Umstände entscheiden, wobei von äusserlich feststellbaren Indizien Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters gezogen werden. Zu diesen Umständen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe sowie die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226).

Nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger seine jüngste Tochter F____ mit der Hand schlagen wollte, er jedoch seine älteste Tochter D____, welche ihre Hand schützend vor die kleine Schwester hielt, am Finger traf. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Verletzungsfolge zu Recht von einem recht kräftigen Schlag ausgegangen (Urteil E. 2.4.3 p. 19), welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem jungen Kind durchaus zum Bruch eines kleineren Knochens führen kann. Wer einen derart kräftigen Schlag gegen ein Kind ausführt, nimmt eine Verletzung von der Art der entstandenen Fingerfraktur in Kauf. Auch im Fall des gebrochenen Oberarms von E____ muss aufgrund der äusseren Umstände, namentlich der erstellten Tatsache, dass der Berufungskläger seine kleine Tochter mit massiver Gewalt vom Sofa auf den Boden warf, davon ausgegangen werden, dass er eine über blaue Flecken hinausgehende Verletzung in Kauf nahm (Urteil E. I. 2.5.2 p. 22). Nicht zuletzt hat das Strafgericht zutreffend auf den vom Berufungskläger unbestrittenen Umstand hingewiesen, dass er im Spital mit D____ darüber gesprochen habe, was man als Ursache für den gebrochenen Finger angeben solle (Akten S. 604), und daraus gefolgert, dies wäre kaum nötig gewesen, wenn die Verletzung tatsächlich – wie von ihm dargestellt – beim Spiel oder „aus Versehen“ entstanden wäre (Urteil E. I. 2.4.4 p. 19). Entsprechend ergeht Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung an einer unter seiner Obhut stehenden Person.

2.3 Betreffend den Vorwurf der Nötigung zum Nachteil seiner Tochter D____ hat das Strafgericht zutreffend erwogen, der Berufungskläger habe das Kind zwar im Spital nicht direkt gezwungen, falsche Angaben zur Verletzungsursache zu machen. Er habe jedoch seine Position als Vater und somit das strukturelle Machtgefälle gegenüber seiner Tochter ausgenutzt, um ihre Aussagen zu steuern. D____ sei aufgrund ihres Alters, ihrer starken emotionalen Abhängigkeit vom Vater sowie durch ihre berechtigte Furcht vor seinem über Jahre hinweg gezeigten unberechenbaren Verhalten nicht imstande, sich gegen die von ihm ausgehende Beeinflussung zu wehren. Diesen Erwägungen kann ohne weitere Ergänzungen gefolgt werden (Urteil E. I.2.4.4 p. 20). Der Schuldspruch betreffend Nötigung zum Nachteil von D____ ist demzufolge zu Recht ergangen.

Gestützt auf die Aussagen von D____ ist davon auszugehen, dass auch im Nachgang an den gebrochenen Arm von E____ ein vergleichbares Gespräch zwischen Vater und Tochter stattgefunden hat, in dessen Folge E____ im Spital wahrheitswidrig zum Verletzungshergang angegeben habe, beim Spielen vom Sofa gefallen zu sein (Auss. D____ Akten S. 858 f.). Dieser Punkt ist indessen in der Anklage nicht geschildert, so dass der Berufungskläger wegen (lediglich einfacher) Nötigung schuldig zu sprechen ist.

2.4 Der Berufungskläger verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflichten. Beim Tatbestand nach Art. 219 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Dies bedeutet, dass der Tatbestand mit dem Eintritt einer konkreten Gefahr für die körperliche und seelische Entwicklung der unmündigen Person vollendet ist, was meist eine gewisse Dauer des deliktischen Verhaltens voraussetzt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C____ sowie der Töchter D____ und F____ (Akten S. 554 f., 559-561., 857 f., 569-572, 530, 589-593, Prot. HV p. 6) ist nachgewiesen, dass der Berufungskläger sich seinen Kindern gegenüber dauerhaft unberechenbar, bedrohlich und gewalttätig verhielt. Die Kinder mussten zudem miterleben, wie ihre Geschwister und auch die Mutter geschlagen wurden. Dieser vom Berufungskläger geschaffenen Atmosphäre der Angst und Gewalt waren die Kinder schutzlos ausgesetzt. Ein solches Klima gefährdet die ungestörte körperliche und seelische Entwicklung von Kindern (vgl. dazu BGer 6B_669/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer sich nach seinen Entgleisungen immer wieder sehr emotional bei den Kindern entschuldigte, deutet darauf hin, dass er sich durchaus bewusst war, dass er ihnen mit seinem Verhalten schadete und dies durch die jahrelange Fortführung seines Verhaltens auch in Kauf nahm. Der Tatbestand der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Berufungskläger hat über blosses Bestreiten im Berufungsverfahren keine Stellung zu den Vorwürfen genommen. Es darf daher ohne weitere Ergänzungen auf die zutreffenden und vollständigen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (Urteil E. I. 2.3 p. 16 f.). Es ergeht Schuldspruch gemäss Art 219 Abs. 1 StGB.

2.5 Ebenfalls erstellt und im Übrigen zugestanden sind die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Kinder (vgl. dazu Urteil E. I. 2.4.1, 2.4.6, 2.5.1, 2.6). Zufolge des Wegfalls der Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehefrau (vgl. oben E. 1.3) ergeht entsprechend Schuldspruch gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB.

3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 m. H.). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 10).

3.2 Der Berufungskläger beantragt, er sei zu einer bedingten neunmonatigen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft plädiert hingegen für eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren; der teilbedingte Strafvollzug sei aufgrund der negativen Legalprognose nicht zu gewähren (Prot. Berufungsverhandlung p. 9 f. Plädoyer StA p. 1 Ziff. 2). Zudem sei die von der Vorinstanz ausgesprochene unbedingte Geldstrafe für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu bestätigen (Plädoyer StA Ziff. 5 p. 1).

3.3. Die Vorinstanz hat die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz separat mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– geahndet. Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 SVG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das Tatverschulden des Berufungsklägers darf nicht bagatellisiert werden, wiegt jedoch eher leicht. Er hat durch das sehr nahe Aufschliessen auf andere Fahrzeuge bei Tempo 120km/h sowohl sich selbst, als auch seine Familie und weitere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht; jedoch hat die Wiederhandlung tagsüber, bei guten Sichtverhältnissen und trockenem Wetter auf einer geraden Strecke stattgefunden, wo die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles eher gering war.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur als ultima ratio zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit verhängt werden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Damit ist sie unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 249 E. 3.1, 134 IV 82 E. 4.1). Eine Freiheitsstrafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz im Strassenverkehr abzuhalten, vielmehr ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen eine Geldstrafe angebracht (Urteil E. II. p. 29). Mit Blick auf das eher leichte Verschulden ist eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen angemessen. Der Berufungskläger ist nicht erwerbstätig und lebt mit seiner Familie von den Leistungen der Sozialhilfe, entsprechend ist die Tagessatzhöhe auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von CHF 30.– festzusetzen.

Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der bedingte Strafvollzug nicht in Frage kommt, da dem Berufungskläger aufgrund der Vorstrafe des Assise criminali di Mendrisio vom 12. November 2015 eine besonders günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht gestellt werden kann, hat er sich doch durch eine Verwarnung wegen überhöhter Geschwindigkeit vom 15. Oktober 2015 nicht von erneuter Delinquenz abhalten lassen (Urteil E. II. p. 29). Die Geldstrafe ist somit unbedingt auszusprechen.

3.4. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmildernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 m. H.; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).

Für die vom Berufungskläger zum Nachteil seiner Töchter verübten Delikte ist – mit Ausnahme der Tätlichkeiten, die mit einer Busse geahndet werden – eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zeichnet sich doch eine über dem für eine Geldstrafe festgesetzten Grenzwert von 360 Tagessätzen liegende Sanktion ab (vgl. Urteil E. II. p. 24). Art. 123 Ziff. 2, 181 und 219 Abs. 1 StGB sehen gleichlautende Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das objektive Tatverschulden im Zusammenhang mit der von allen zu beurteilenden Delikten am schwersten wiegenden mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht wurde vom Strafgericht zu Recht als im mittleren Bereich liegend eingestuft und hierfür eine Einsatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten festgesetzt (vgl. Urteil E. II. p. 24). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die beiden Körperverletzungen zum Nachteil seiner Töchter zwar subjektiv namentlich mit Blick auf den Vertrauensmissbrauch gegenüber den wehrlosen Kindern äusserst verwerflich sind, in objektiver Hinsicht bezüglich des Taterfolgs aber nicht besonders gravierend ausgefallen sind. Dies rechtfertigt eine Strafe von vier Monaten für den gebrochenen Finger von D____ und sechs Monaten für den gebrochenen Arm von E____. Für die Nötigung zum Nachteil von D____ wird eine Strafe von einem Monat als angemessen erachtet (Urteil E. II. p. 24.f). Daraus errechnet sich als Zwischenresultat – ohne Asperation – eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten.

Es ist anschliessend zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Straferhöhend ist dem Berufungskläger in subjektiver Hinsicht in Rechnung zu stellen, dass er trotz mehrfacher Angebote und Gelegenheiten keine Bemühungen gezeigt hat, sein äusserst problematisches und schädliches Verhalten gegenüber den Töchtern nachhaltig zu verändern. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urteil E. II p. 25). Eine vertiefte Einsicht in sein jahrelanges Fehlverhalten und die gravierenden Auswirkungen auf seine Kinder hat er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erkennen lassen (Prot. Berufungsverhandlung p. 11: „Ich bin ein Mensch und jeder Mensch macht Fehler.“). Damit können ihm subjektive Strafminderungsgründe, wie etwa ein substantielles Geständnis, Reue oder die vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Taten nicht zugute gehalten werden. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger, entgegen seinen Beteuerungen vor den Schranken des Berufungsgerichts, mehrfach – wenn auch immerhin nicht einschlägig – vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug vom 25. April 2018). Der daraus ersichtlichen Unbelehrbarkeit hat die Vorinstanz korrekt mit einer Strafschärfung von drei Monaten Rechnung getragen (Urteil E. II. p. 25).

Der Umstand, dass der Berufungskläger seit Längerem unter psychischen Problemen leidet, ist hingegen von der Vorinstanz zu Recht strafmildernd berücksichtigt worden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. G____ vom 14. August 2017 leide der Berufungskläger unter einer „sonstigen Reaktion auf schwere Belastung“ im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICS-10; F. 43.8), welche im Tatzeitraum zu einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (Akten S. 124 ff.). Auf die sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen des Strafgerichts sei an dieser Stelle verwiesen (Urteil E. II. p. 25-27). Die Vorinstanz hat die leicht beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers mit einer Strafreduktion von 25% gewürdigt; dem ist zuzustimmen.

Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Assise criminali di Mendrisio am 12. November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die Anklage betreffend die Delikte zum Nachteil der Kinder datiert von 2010 bis am 26. April 2017; damit fallen rund ¾ der Delikte in die Zeit vor dem Urteil des Assise criminali di Mendrisio, ¼ der Straftaten wurden danach begangen. Daraus folgt, dass für ¾ der Delikte eine Zusatzstrafe zum Urteil des Assise criminali di Mendrisio auszufällen ist. Diese wird in der Weise bestimmt, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; AGE SB.2017.128 vom 15. Mai 2018 E. 3.2.2.2). Die Zusatzstrafe ist insofern die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 271). Ausgehend von der vorläufig ermittelten Strafhöhe von 34 Monaten, entsprechen davon ¾ 25,5 Monaten. Hiervon abzuziehen ist die sich aus Art. 19 Abs. 2 StGB ergebende Strafmilderung in Höhe von 25%, was zu 19.125 Monaten führt. Hinzugerechnet wird die 14-monatige Vorstrafe des Assise criminali di Mendrisio, woraus sich 33,125 Monate ergeben. Aufgrund der vorzunehmenden Asperation werden davon wiederum 20% abgezogen, so dass sich eine Strafhöhe von 26,5 Monaten errechnet. Abzüglich der 14 Monate Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Assise criminali di Mendrisio resultiert somit eine Teilzusatzstrafe von 12,5 Monaten.

Die Strafe für die nach dem Urteil des Assise criminali di Mendrisio vom 12. November 2015 begangenen Delikte, d.h. für ¼ der Taten, errechnet sich folgendermassen: ¼ von insgesamt 34 Monaten Freiheitsstrafe sind 8,5 Monate. Nach einem Abzug von 25% aufgrund der Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB sowie von weiteren 20% aufgrund des Asperationsprinzips verbleiben 5,1 Monate.

Aus der Addition der beiden Strafteile (12.5 Monate plus 5.1 Monate) ergibt sich eine (teilweise Zusatz-)Freiheitsstrafe von 17,6 Monaten. Entsprechend liegt die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessene Gesamtfreiheitsstrafe für die Delikte zum Nachteil seiner Töchter bei (aufgerundet) 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden praxisgemäss darauf angerechnet.

3.5 Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, scheidet bei diesem Strafmass der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus, weil der Zusatzstrafeanteil von 12,5 Monaten zusammen mit der dem Urteil des Assise criminali di Mendrisio vom 12. November 2015 bereits ausgefällten Grundstrafe von 14 Monaten über die Strafgrenze von zwei Jahren hinausgeht. Formell käme der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB in Frage. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Aufgrund der Ausführungen des Gutachters muss im Falle des Berufungsklägers von einer negativen Legalprognose ausgegangen werden (Akten S. 124 ff., Urteil E. II. p. 27 f.). Dies hat Dr. G____ anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht nochmals klar bestätigt (Prot. Berufungsverhandlung p. 7). Der Verteidiger hat die vom Gutachter vorgenommene Risikoeinschätzung mittels des Dynamischen Risiko Analyse Systems bzw. dessen spezifizierter Ausführung zur Gefährlichkeitseinschätzung im Rahmen von häuslicher Gewalt („DyRiAS-Intimpartner“) scharf kritisiert und dazu diverse Publikationen eingereicht (Prot. HV p. 3 f.). Sein bereits vor erster Instanz geäusserter Einwand, es handele sich bei DyRiAS nicht um ein wissenschaftlich validiertes und unter Fachleuten allgemein anerkanntes Instrument, müsse dazu führen, dass die die Frage der Prognose nicht überzeugend beantwortet werden könne (Prot. Berufungsverhandlung p. 9 Plädoyer p. 3-7). Dagegen hat der Sachverständige erläutert, zwar sei das Prognoseinstrument DyRiAS ursprünglich zur kurzfristigen Gefährlichkeitseinschätzung konzipiert, da sich vorliegend indessen seit den Delikten weder in der Familienstruktur noch beim Berufungskläger selbst etwas geändert habe, sei davon auszugehen, dass die Rückfallgefahr unabhängig von der Anwendung von DyRiAS weiterhin bestehe (Auss. Prot. Berufungsverhandlung p. 7). Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig (vgl. dazu unten E. 6.3); es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Die Freiheitsstrafe ist somit aufgrund der negativen Legalprognose unbedingt auszusprechen.

  1. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a StGB ist infolge des Rückzugs des Strafantrags der Ehefrau anteilsmässig zu kürzen. Ausgangspunkt der Berechnung bildet entsprechend den Erwägungen des Strafgerichts eine Busse von CHF 6‘000.– (CHF 2‘000.– pro Kind). Jedoch ist die Busse aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers um 25% zu reduzieren, woraus ein Betrag in Höhe von CHF 4‘500.– resultiert.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, der bedingte Vollzug der bei einer Probezeit von fünf Jahren ausgesprochenen 14-monatigen Freiheitsstrafe und der Geldstrafe von 30 Tagessätzen des Assise criminali di Mendrisio vom 12. November 2015 sei zu widerrufen und die Vorstrafe vollziehbar zu erklären. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verzichtet und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nur ein Viertel und damit ein geringer Anteil der vorliegend zu beurteilenden Delikte in die Probezeit der fraglichen Vorstrafe fallen, zudem beträfen diese ganz andere Rechtsgebiete. Trotz gewisser Zweifel insbesondere hinsichtlich seiner früheren Schleppertätigkeiten könne dem Berufungskläger keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Der erhöhten Gefahr von zukünftigen Gewaltdelikten werde durch die anzuordnende Massnahme genügend Rechnung getragen (Urteil E. III. p. 29 f.). Dieser Einschätzung ist zu folgen und auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe zu verzichten.

6.1 Schliesslich wendet sich die Berufung auch gegen die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme. Die im Gutachten attestierte Diagnose wird vom Berufungskläger nicht bestritten, ebenso wenig der Zusammenhang zwischen seiner psychischen Störung und den zur Beurteilung stehenden Delikten. Jedoch stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, das Gutachten sei hinsichtlich der Frage der Rückfallgefahr und damit verbunden der Anordnung einer Massnahme unverwertbar, da es sich bei dem verwendeten Prognoseinstrument „DyRiaAS-Intimpartner“ nicht um ein wissenschaftlich validiertes und unter Fachleuten allgemein anerkanntes Instrument handle. Dazu macht der Verteidiger geltend, das Gericht habe bezüglich der Frage nach einer Massnahme allenfalls ein Obergutachten einzuholen. Schliesslich bestehe auch materiell kein Anlass für eine ambulante oder stationäre Behandlung des Berufungsklägers (Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f.).

6.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen von Art. 59-64 StGB erfüllt sind. Weiter ist nach Art. 56 Abs. 2 StGB zu beachten, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der beurteilten Person im Hinblick auf Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig erscheinen muss. Art. 57 Abs. 1 StGB regelt das Verhältnis von Strafen zu Massnahmen und sieht vor, dass das Gericht, wenn „die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt“ sind, beide Sanktionen anordnet, wobei nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vollzug der stationären Massnahme vorgeht.

6.3 Das Strafgericht hat erwogen, gestützt auf das eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB ohne Zweifel erfüllt, äussere sich dieses doch betreffend die Rückfall- oder Ausführungsgefahr schlüssig und überzeugend (Urteil E. IV. p. 30). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Zur Kritik des Verteidigers an dem durch den Gutachter verwendeten Prognoseinstrument ist zu sagen, dass es bei dem Artikel „Polizei-Software verdächtigt zwei von drei Personen falsch“ um die Verwendung von „DyRiAS-Intimpartner“ durch Polizeibeamte geht, was nicht mit der Anwendung durch einen forensischen Psychiater im Rahmen einer gründlichen forensich-psychiatrischen Begutachtung gleichgesetzt werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, sind die diagnostische Begutachtung und die daraus mit Blick auf die Rückfallgefahr und die Therapiebedürftigkeit gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger wurde im Juli 2017 in einer insgesamt über siebenstündigen psychiatrischen Exploration vom Gutachter eingehend untersucht. Gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse, die Informationen aus einer umfassenden Anamnese, die subjektiven Angaben des Berufungsklägers, die ausführliche Auswertung der Akten und die Befunderhebungen hat der Gutachter die Diagnose der „sonstigen Reaktion auf schwere Belastung“ im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung anhand eines internationalen Klassifikationssystems formuliert (Gutachten Akten S. 175). Der Gutachter ist gestützt auf die Untersuchung des Berufungsklägers zum Schluss gelangt, dieser bedürfe einer psychiatrischen Behandlung (Gutachten Ziff. 5.4 Akten S. 177). Die Ausführungen im Gutachten sind nachvollziehbar und transparent. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb das Gutachten hinsichtlich der Massnahmenbedürftigkeit unverwertbar sein soll. Unerheblich ist dabei, dass der Berufungskläger die Prognose hinsichtlich der Begehung weiterer Delikte anders wahrnimmt. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass das Gutachten unsachgemäss erstellt wurde und damit nicht verwertbar ist. Zur Kritik des Verteidigers ist anzumerken, dass es in der Natur von Prognoseinstrumenten liegt, dass sie laufend weiterentwickelt und verfeinert werden. Dass es bei „DyRiAS-Intimpartner“ um ein Prognoseinstrument handelt, welches der Erkennung von Gefährlichkeit zur kurzfristigen Intervention dient und damit zwecks Vermeidung von „falsch Negativen“ im Vergleich zu anderen Prognoseinstrumenten strenge Kriterien anwendet, hat Dr. G____ anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht durchaus eingestanden (Prot. Berufungsverhandlung p. 6 f.). Er hat jedoch im Weiteren nachvollziehbar dargelegt, dass er auch unabhängig von der Risikoanalyse mittels DyRiAS zur Einschätzung gelange, im Falle des Berufungsklägers bestehe eine hohe Rückfallgefahr. Er hat ausgeführt, es handle sich um eine spezielle Situation; zum einen sei der Berufungskläger nicht einsichtig, zum anderen wolle ihn seine Familie wieder zurück. Bis anhin habe keinerlei Aufarbeitung der Delikte stattgefunden und auch die Familienstruktur habe seit der Inhaftierung des Berufungsklägers keine Weiterentwicklung erfahren (Prot. Berufungsverhandlung p. 7: „Es ist nichts gelöst an der Problematik. Deshalb denke ich, sind in dieser Konstellation die Schlussfolgerungen des DyRiAS sehr wohl gültig.“). Aus den Ausführungen des Gutachters geht hervor, dass er sich bei der Einschätzung der Rückfallgefahr des Berufungsklägers nicht allein auf die Analyse des Verhaltens des Berufungsklägers mittels DyRiAS stützt (Gutachten Ziff. 3.4 Akten S. 170 f.) Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger nach wie vor eine hochgradige Dissimulation in Bezug auf seine Delikte zeige, was prognostisch äusserst ungünstig zu werten sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „[…] er dissimuliert offensichtlich nach wie vor das, was passiert ist. Deshalb würde ich schon nach wie vor von einer Bedrohungsgefahr ausgehen.“, p. 6: „[…], ich halte das Negieren für ein prognostisch ungünstiges Merkmal.“). Dr. G____ führte weiter aus, dass durch das zunehmende Alter und den Eintritt in die Pubertät der Töchter und der damit naturgemäss schwindenden Autorität der Eltern auf ihre Kinder innerfamiliäre Konflikte vorprogrammiert seien, bei welchen mangels alternativen Bewältigungsstrategien die Gefahr eines Rückfalls in die Gewaltanwendung seitens des Berufungsklägers sehr hoch sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 5: „Herr A____ ist nicht sehr stressresistent und da wären Konflikte vorprogrammiert, die auch gewaltsam enden können. Ich würde es nicht gut finden, dass er ganz ohne Therapie wieder mit der Familie zusammenwohnt.“, vgl. auch p. 6). Diese Überlegungen sind plausibel und überzeugend. Die Rückfallgefahr ist damit schlüssig dargelegt, es gibt keinen Grund von den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzuweichen.

6.4 Bei der Anordnung der Massnahme hat das Gericht darauf zu achten, dass diese im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB nicht unverhältnismässig ist. Stehen mehrere geeignete Massnahmen zur Wahl, ist jene anzuordnen, die den Täter oder die Täterin am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Wo ärztliche Kriterien die Wahl einer bestimmten Massnahme nahe legen, sollte dies im Gutachten auch klar ausgewiesen werden (Heer, Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, Art. 63 N 12).

Der Berufungskläger war im Nachgang an die erstinstanzliche Verhandlung auf Antrag seines früheren Verteidigers am 20. März 2018 zum vorzeitigen Massnahmevollzug in die H____ eingetreten. Auf seinen Wunsch hin wurde er mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. April 2018 am 17. April 2018 wieder in die Untersuchungshaft zurückversetzt. Aus dem Therapieverlaufsbericht der H____ vom 8. Mai 2018 geht hervor, der Berufungskläger habe sich zu Unrecht ins H____ eingewiesen gefühlt; er habe wiederholt seine Unschuld betont und eine Therapie abgelehnt. Zwar habe er sich an die Regeln gehalten, jedoch immer wieder darauf hingewiesen, dass diese ihm zuwider seien. Wiederholt habe er nach Ausnahmen und Entgegenkommen für persönliche Belange verlangt. Auf abschlägige Bescheide habe er – je nach Mitarbeiter (er habe eine persönliche Mitarbeiter-Beliebtheitsskala geführt) – teils billigend, teils trotzig und verärgert reagiert. Seine ansonsten positive Grundstimmung sei jeweils schnell gekippt. In der Gruppe habe er schnell deutlich gemacht, dass er derjenige sei, der den Ton angebe, wobei er bereits nach wenigen Tagen scheinbar eine angesehene und respektierte Rolle erlangt habe. Konfliktsituationen mit Miteingewiesenen seien keine beobachtet worden. Dem Berufungskläger sei es schwer gefallen, allein zu sein und er habe häufig – auch ungefragt – den im Office arbeitenden Eingewiesenen bei Küchenarbeiten und Tischdecken geholfen. Unklar geblieben sei, ob diese Hilfe jeweils erwünscht gewesen oder schlicht toleriert worden sei (Therapieverlaufsbericht vom 8. Mai 2018).

Entsprechend dem prozessualen Eventualantrag des Berufungsklägers ist Dr. G____ als Sachverständiger vor Berufungsgericht befragt worden. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Gutachter betreffend die bisherige und die zukünftige Behandlung des Berufungsklägers nicht zu einem eindeutigen Schluss gelangt ist, trifft teilweise zu (Plädoyer p. 17, Auss. SV Prot. Berufungsverhandlung p. 4). Mit Blick auf die kurze Dauer der bisher erfolgten, vom Berufungskläger wieder abgebrochenen Behandlung in der H____, ist nicht verwunderlich, dass sich daraus nicht viel für die zukünftige Behandlung ableiten lässt. Vorliegend bestehen zur Frage, ob eine stationäre Massnahme angezeigt sei oder eine ambulante Behandlung ausreiche, aus medizinischer Sicht offenbar mehrere sinnvolle Möglichkeiten, so dass sich der Gutachter nicht auf eine bestimmte Massnahme festgelegt, sondern die Vor- und Nachteile einer stationären und ambulanten Massnahme aufgezeigt hat. Bei dieser Ausgangslage kommt dem Gericht bei der Wahl der geeigneten Massnahme ein weites Ermessen zu (Heer, a.a.O., Art. 63 N 26). Zwar erachtete der Gutachter grundsätzlich eine ambulante Massnahme als denkbar, schränkte im Lauf der Befragung seine diesbezüglichen Äusserungen aber wieder ein, indem er darauf hinwies, dass eine ambulante Massnahme von entsprechenden Vorkehrungen flankiert werden müsste. Dazu führte er aus, bei häuslicher Gewalt seien Opfer, die dem Täter gegenüber ambivalente Gefühle hegten und sich nicht klar abgrenzen könnten, stets riskant, weshalb eine gewisse Gefahr des Rückfalls immer bestehe. Bei einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Familie zum heutigen Zeitpunkt sei die Gefahr einer erneuten gewalttätigen Eskalation jedenfalls gross, da sich an der Haltung des Berufungsklägers nichts geändert habe und die Problematik, welche zu den Delikten geführt habe, weiterhin bestehe (Prot. Berufungsverhandlung p. 4, 5: „Wenn die Familie wieder zusammen lebt, besteht die Gefahr, dass es wieder zu einer Eskalation kommen könnte, da die Situation nach wie vor ungelöst ist.“). Gemäss dem Gutachter hätte eine stationäre Massnahme zur Folge, dass der Berufungskläger noch eine Zeit lang von seiner Familie getrennt wäre, wobei Zeit in solchen Fällen als prognostisch günstiger Faktor zu werten sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 f.). Daraus muss geschlossen werden, dass im Falle eines ambulanten Settings bis zum Wirksamwerden der Therapie namentlich die Kinder weiterhin akut gefährdet wären. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die vom Gutachter zwar im Grundsatz bejahte – im Ergebnis aber wieder verneinte – Eignung einer ambulanten Massnahme abzustellen, zumal dieser eindringlich darauf hingewiesen hat, dass mit zunehmendem Alter der Töchter von einem gesteigerten Konfliktpotential mit den Eltern auszugehen sei, was bereits für „normal“ funktionierende Familien eine grosse Herausforderung darstelle, im Falle des wenig stressresistenten Berufungsklägers aber zu einem hohen Risiko von erneuter Gewaltanwendung führe (Prot. Berufungsverhandlung p. 5 f.).

Immerhin hat der Gutachter festgehalten, dass entgegen seiner an der erstinstanzlichen Verhandlung geäusserten Erwartung sich der Berufungskläger offenbar durchaus fähig gezeigt habe, gewisse Alltagstätigkeiten selbständig zu bewältigen, wobei er einschränkend anmerkte, dass es sich im H____ aufgrund des geschlossenen Rahmens um eine reizabgeschirmte Umgebung handle, die nur bedingt mit dem häuslichen Umfeld vergleichbar sein dürfte (Prot. Berufungsverhandlung p. 4, 6). Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ehefrau des Berufungsklägers entgegen der Ausgangslage im erstinstanzlichen Verfahren vor Berufungsgericht erklärt hat, sie beabsichtige nach seiner Entlassung wieder mit ihm zusammen zu leben (Prot. Berufungsverhandlung p. 8; vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung p. 3 zu Verfügung Zivilgericht). Es ist davon auszugehen, dass in dieser Konstellation dem Kriterium der selbständigen Lebensbewältigung, insbesondere der eigenständigen Haushaltsführung des Berufungsklägers keine vorrangige Bedeutung zukommt.

6.5 Unter Berücksichtigung der differenzierten Erläuterungen des Gutachters ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rückkehr zur Familie im heutigen Zeitpunkt insbesondere aufgrund der mangelnden „Stressresistenz“ des Berufungsklägers nicht zielführend im Sinne einer Vermeidung künftiger ähnlicher oder schwererer innerfamiliärer Delikte ist. Gestützt auf den Verlaufsbericht der H____ sowie seine Aussagen in der Berufungsverhandlung ist die Therapiemotivation beim Berufungskläger weiterhin fraglich und dürfte im Rahmen einer ambulanten Behandlung wohl nicht für eine nachhaltige Verhaltensänderung ausreichen. Eine hinreichende Therapiemotivation scheint aufgrund der durch den Berufungskläger gezeigten mangelnden Einsicht überhaupt nur in einem stationären Setting denkbar, da er auf diese Weise durch seine Beteiligung und entsprechende Therapiefortschritte die Dauer der Massnahme mitbestimmen könnte. Hingegen wäre im Falle der Anordnung einer ambulanten Massnahme zu befürchten, dass der Berufungskläger wenig bis keine Therapiemotivation aufbringen würde, geniesst er doch im Kreis seiner Kernfamilie grosse Rücksichtnahme, indem er ein eigenes Zimmer hat und vom Kinderlärm abgeschirmt wird (vgl. Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 7). Dass es trotz dieser Vorkehrungen und Rücksichtnahme zu den vorliegenden Delikten gekommen ist, zeigt deutlich, dass eine Rückkehr zur Familie ohne wirksame Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit neuerliche Gewaltdelikte des Berufungsklägers zum Nachteil seiner Familie zur Folge hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Behandlung der langwierigen Störung des Berufungsklägers einige Zeit in Anspruch nehmen wird, zumal es sich bei seinen Delikten nicht um einmalige Ausrutscher, sondern um jahrelang eingeschliffene Verhaltensmuster handelt. Vor diesem Hintergrund wäre bei einem ambulanten Setting bis zum Anschlagen einer entsprechenden Therapie die Familie jedenfalls weiterhin akut gefährdet. Festzustellen ist zudem, dass C____ offensichtlich nicht in der Lage ist, die Kinder vor den gewalttätigen Übergriffen des Berufungsklägers zu schützen. So hat sie sich erst nach Jahren der häuslichen Gewalt und unter dem Druck von drohenden kindesschutzrechtlichen Massnahmen zur Anzeige gegen ihren Ehemann entschlossen und diese anschliessend wieder zurückgezogen (vgl. oben E. 1.3). In der Berufungsverhandlung hat auch sie die Taten ihres Mannes negiert, die Problematik bagatellisiert (Prot. Berufungsverhandlung p. „[…], dass mein Mann die Kinder nicht geschlagen hat.“, p. 8: „Ich bin sicher, wenn mein Mann nach Hause zurückkehrt, wird es keine Probleme mehr geben.“) und erklärt, sie brauche ihren Ehemann, um die Kinder zu kontrollieren (Prot. Berufungsverhandlung p. 10). Eine Kontrolle, wie sie der Berufungskläger in den vergangen Jahren über seine gesamte Familie ausgeübt hat, ist indessen nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren und gilt es daher zu vermeiden. Die Aussage des Berufungsklägers, wonach er für eine Therapie in der H____ nicht krank genug sei (vgl. Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 10), offenbart seine mangelnde Krankheits- und Deliktseinsicht. Die vom Gutachter hervorgehobene Neigung zur Dissimulation hat der Berufungskläger sodann auch in seinem Schlusswort vor Berufungsgericht eindrücklich unter Beweis gestellt, indem er ungeachtet seiner mehrfachen Vorstrafen behauptete, niemals zuvor polizeilich aufgefallen zu sein (Prot. Berufungsverhandlung p. 9). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass er wegen seiner posttraumatischen Belastungsstörung bereits seit 15 Jahren in ambulanter Behandlung ist, sich dadurch aber nicht von den vorliegend zu beurteilenden Delikten hat abhalten lassen.

6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Anordnung einer stationären Massnahem gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angezeigt und entsprechend der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben ist.

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4); die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tagen. Ob und inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.H.). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der gemessen am Antrag auf einen Teilfreispruch, eine bedingten Strafe sowie den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme lediglich unwesentlichen Abänderung des angefochtenen Entscheids eine vollständige Kostentragung für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Kosten sind mit CHF 700.– zu veranschlagen. Der Berufungskläger trägt zudem die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

7.2 Dem amtlichen Verteidiger werden für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar sowie eine Spesenvergütung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote vom 28. Mai 2018 abgestellt werden kann (zuzüglich das Honorar für die Dauer der Berufungsverhandlung). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.

Freispruch von der Anklage der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3.2) und der Drohung (AS Ziff. 3.5.1 lit. f).

Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe und Kind) vor dem 5. Dezember 2014 sowie wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vor dem 5. Dezember 2010 infolge Verjährung.

Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), der Nötigung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. April 2017, einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 4‘500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Assise criminali di Mendrisio vom 12. November 2015,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3, 181, 219 Abs. 1 und 126 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Das Verfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und mehrfacher Nötigung (Ehegatte während der Ehe) wird infolge Rückzugs des Strafantrags gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches sistiert.

Die am 12. November 2015 vom Assise criminali di Mendrisio bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechung von 54 Tagen Untersuchungshaft, sowie die Geldstrafe von 30 Tagesstäzen zu CHF 10.–, Probezeit jeweils 5 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 19‘442.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘558.35 sowie eine Auslagenersatz von CHF 359.95, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 609.70, somit total CHF 8‘528.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Privatklägerinnen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 2 StGB
  • Art. 12 StGB
  • Art. 19 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 43 StGB
  • Art. 46 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 55a StGB
  • Art. 56 StGB
  • Art. 56a StGB
  • Art. 57 StGB
  • Art. 59 StGB
  • Art. 60 StGB
  • Art. 61 StGB
  • Art. 62 StGB
  • Art. 63 StGB
  • Art. 64 StGB
  • Art. 123 StGB
  • Art. 126 StGB
  • Art. 180 StGB
  • Art. 219 StGB

StPO

  • Art. 135 StPO
  • Art. 381 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 400 StPO
  • Art. 401 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO

SVG

  • Art. 19 SVG

Gerichtsentscheide

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