Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.15
URTEIL
vom 24. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […] Beschuldigter
[…] Anschlussberufungskläger
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
Privatkläger
C____
vertreten durch […], Advokat,
[…]
B____
Opferhilfe beider Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 14. September 2017
betreffend schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil vom 14. September 2017 wurde A____ der schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der mehrfachen falschen Anschuldigung wurde er freigesprochen. Der Beurteilte wurde zu CHF 300.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016, CHF 12‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016 und einer Parteientschädigung an C____ in Höhe von CHF 10‘992.55 verurteilt. Dessen Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3‘000.– wurde abgewiesen. Weiter wurde der Beurteilte zu CHF 2‘952.30 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Zudem wurde er zu CHF 800.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016, an B____ verurteilt. Deren Genugtuungsmehrforderung wurde abgewiesen und deren Schadenersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. September 2017 Berufung an. Gemäss Berufungserklärung vom 13. Februar 2018 beschränkt sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung. Am 3. Mai 2018 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein. Sie fordert die Anhebung der Strafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhob A____, vertreten durch […], Anschlussberufung. Am 9. Juli 2018 erfolgte die Begründung der Anschlussberufung. Es werden ein vollumfänglicher kostenloser Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen beantragt.
In der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend kamen der Staatsanwalt, der Vertreter des Privatklägers C____ sowie der Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 und 401 Abs. 1 zur Anschlussberufung legitimiert.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen (siehe Dispositiv).
2.1 Dem Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Urteil zusammengefasst vorgeworfen, am 24. Januar 2016 kurz vor 03.00 Uhr in der Bar […] in Basel während der dort stattfindenden „[...] Party – [...]“ C____ mehrere Schläge ins Gesicht verpasst zu haben. Konkret habe der Beschuldigte mit der linken Hand fünf Schlagbewegungen in Richtung des Gesichts seines Opfers ausgeführt. Der erste Schlag habe nicht C____, sondern die dazwischen stehende B____ getroffen, wodurch diese eine Schnittwunde erlitten habe. Der zweite, dritte und vierte Schlag hätten C____ teilweise getroffen. Beim fünften Schlag habe der Berufungskläger ein Cocktail-, Schnaps- oder Champagnerglas oder den Stiel eines solchen Glases in der Hand geführt, welches bzw. welchen er seinem Opfer in die Stirn gerammt habe. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, C____ eine lebensgefährliche Schädel- oder Hirnverletzung zuzufügen, ihn bleibend arbeitsunfähig zu machen, sein rechtes oder linkes Auge unbrauchbar zu machen oder ihm eine andere schwere Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zuzufügen. C____ habe durch einen der fünf Schläge des Beschuldigten einen Nasenbeinbruch mit Hautunterblutung an der Nase und durch den fünften und letzten Schlag ein potentiell lebensgefährliches gedecktes Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Die Verletzungen hätten eine ambulante Erstversorgung am 24. Januar 2016, eine ambulante Behandlung am 27. Januar 2016, eine stationäre invasive Operation am Kopf mit Eröffnung des Schädeldachs mit einer Hospitalisation vom 29. April 2016 bis 7. Mai 2016 sowie eine weitere ambulante Fremdkörperentfernung am 10. November 2016 nach sich gezogen.
Die Vorinstanz fällte gestützt darauf ihre Schuldsprüche wegen – jeweils eventualvorsätzlich begangenen – schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C____ und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B____.
2.2 Der Berufungskläger bestreitet im Berufungsverfahren die fünf Schläge nicht grundsätzlich. Er stellt aber, wie bereits vor der Vorinstanz, in Abrede, mit einem Glas oder einem gläsernen Stiel zugeschlagen zu haben. Er habe nur mit der Faust zugeschlagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).
Die Vorinstanz erachtete den Einsatz eines Glases oder eines gläsernen Stiels in der Art, wie in Ziff. 1.7 der Anklageschrift geschildert beschrieben werde, als erstellt. Sie stellte hierbei massgeblich auf die Aufnahmen der Überwachungskamera der Lokalität sowie auf das Verletzungsbild bzw. die Verletzungsfolgen C____s sowie auf die Aussagen der Zeugin D____ ab, welche – ohne die beobachtete Sequenz im Ablauf genau einordnen zu können – gesehen haben will, dass der Beschuldigte versucht habe, C____ ein Glas auf den Kopf zu schlagen (Akten S. 355). Auf der Aufzeichnung der Überwachungskamera sei zu sehen, wie der Beschuldigte beim fünften Schlag heftig aushole, wobei sein linker Arm unnatürlich nach unten hänge. Bereits gegenüber der Polizei hatte C____ den Verdacht geäussert, dass er zuletzt mit einem gläsernen Gegenstand geschlagen worden sei; anders könne er sich seine Verletzungen nicht erklären (vgl. Polizeirapport, Akten S. 186). Nachdem seine Beschwerden nach zweimaliger ambulanter Versorgung nicht abgenommen hatten, wurde durch eine Computertomografie am 21. April 2016 ein 1,5 cm langer Glaskörper in seiner Stirne entdeckt, welcher operativ entfernt werden musste (CT-Bilder, Akten S. 267 ff.). Für die Vorinstanz liessen diese Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mindestens einmal mit einem gläsernen Gegenstand gegen C____s Kopf geschlagen habe.
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind.
Nach diesem Massstab vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu überzeugen, während sich die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände des Berufungsklägers bloss – und höchstens – als theoretische Varianten erweisen. Dies gilt für sein zentrales Vorbringen, dass das Opfer in der Zeit zwischen dem Vorfall und der Entdeckung des Glassplitters in seinem Schädel in einen weiteren Vorfall verwickelt hätte sein können, bei welchem ihm ein Glassplitter in die Stirn gedrückt worden wäre. Ein solcher Hergang erscheint aus mehreren Gründen als dermassen unwahrscheinlich, dass er praktisch auszuschliessen ist. C____ hat sich nach dem fünften Schlag direkt an die Stirn gefasst (vgl. Bilder der Videoüberwachung, USB-Stick, Akten S. 60 / hinter 564, Schlag 5, Abspielzeit 02:59:49). In der Folge wurde eine Kopfverletzung mit Rissquetschwunde verarztet (Akten S. 68). Anlässlich eines weiteren ambulanten Termins vom 27. Januar 2016 im Universitätsspital Basel äusserte er, dass er noch einen Fremdkörper im Bereich der Nasenwurzel spüre, der sich bewege (Bericht Akten S. 90). Am 18. Februar 2016 wurde er erneut im Universitätsspital mit Beschwerden vorstellig und es wurde ihm ein Glasfremdkörper entfernt (ärztliche Berichte, Akten S. 92, 95). Nach seinem weiteren Vorsprechen am 5. April 2016 (Bericht, Akten S. 96) wurde am 20. April 2016 die Computertomografie durchgeführt. In der Folge wurde ein 1,5 cm langer Fremdkörper – der Glassplitter, der die Operation erforderlich machte – entdeckt und operativ entfernt (Bericht, Akten S. 101; Foto Glassplitter S. 103). Dieser Hergang lässt mit grösster Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die verarzteten Verletzungen auf denselben Vorfall zurückgehen. Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Vorfall fehlen – einmal abgesehen von der theoretischen Erwähnung einer solchen Hypothese durch die Verteidigung – vollkommen. Es müsste ein schwer wiegender Vorfall gewesen sein und es wäre unerklärlich, warum dazu keine Anzeige oder kein Polizeirapport und auch sonst nichts zur Objektivierung vorliegen würde. Auch aus der Sicht beziehungsweise der Interessenlage des Opfers ist unerfindlich, weshalb ein solcher zweiter Vorfall verschwiegen worden sein sollte. Es kommt dazu, dass auf den Bildern der Überwachungskamera durchaus zu erkennen ist, wie der Berufungskläger vor dem fünften Schlag mit der Hand nach hinten über den dort platzierten Tisch fährt (Abspielzeit 02:59:44). Für diese Bewegung gibt es im vorliegenden Kontext keinen anderen plausiblen Grund, als dass er dort einen Gegenstand ergreift, welchen er zum Schlag einsetzt.
Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, dass B____ sich ihre Verletzung auf andere Weise – aber offenbar an selben Abend – hätte zuziehen können, als ihm dies zur Last gelegt werde, ist als unglaubhaft zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich B____ nach dem ersten Schlag an ihren Scheitel – den Bereich der festgestellten Verletzung – fasst und zurücktritt (mit Verweis auf die Aufzeichnung der Überwachungskamera, Beschlagnahmeverzeichnis 131389, Akten S. 60/ hinter 564, Abspielzeit 02:59:09). Dass sie in diesem Moment verletzt wurde, leidet im dargelegten Kontext keinen vernünftigen Zweifel.
Mit ergänzendem Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen ist der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren der schweren sowie der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 und 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.1 Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung zutreffend vom Strafrahmen für die schwerste Tat, die schwere Körperverletzung, ausgegangen. Zutreffend hat sie festgehalten, dass die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen sei. Mit überzeugender und nicht angefochtener Begründung hat sie zudem erwogen, dass für die beiden Schuldpunkte – schwere und einfache Körperverletzung – aufgrund des engen deliktischen Konnexes gleichartige Strafen auszufällen sind. Sie hat sodann, wiederum mit Verweis auf den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Delikte, in zulässiger Weise eine Gesamtbeurteilung des Verschuldens bezüglich beider Delikte vorgenommen. Unter dem Aspekt der Tatkomponente hat sie als verwerflich bewertet, dass der Beschuldigte gleich mehrmals auf C____ losgegangen sei. Hinsichtlich der Tatfolgen hielt sie fest, dass das Opfer, welchem zur Entfernung des Glassplitters operativ das Schädeldach habe geöffnet werden müssen, noch immer an Kopfschmerzen leide. In subjektiver Hinsicht sei in leichtem Masse straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass zugeschlagen habe. Strafmildernd sei zu beachten, dass ihm (nur) eventualvorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen sei. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser unter der Wirkung von Alkohol gestanden habe, was zu einer gewissen Enthemmung geführt habe (1,26 ‰ Blutalkoholkonzentration). Unter dem Aspekt der Täterkomponente hob die Vorinstanz in der Begründung ihres Strafmasses zu Gunsten des Beschuldigten hervor, dass dieser trotz einer schwierigen Jugend sowohl in sozialer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein intaktes Leben führe (verheirateter Familienvater, Anstellung als [...]) und keine Vorstrafen aufweise. Negativ schlage zu Buche, dass er sein Verhalten zu rechtfertigen versucht habe. Im Ergebnis wirkte sich die Würdigung der Täterkomponente für die Vorinstanz leicht strafmindernd aus.
Die Vorinstanz setzte sich in den Urteilserwägungen sodann mit drei Urteilen auseinander, mit welchen das Appellationsgericht Basel-Stadt Täter beurteilte, welche vorsätzlich mit spitzen Gegenständen auf ihr Opfer einstachen. Mit diesen Urteilen, welche alle im Jahr 2011 ergangen sind, wurden Freiheitsstrafen zwischen drei und fünf Jahren ausgesprochen (AGE AS.2009.403 vom 14. Januar 2011; AS.2010.18 vom 4. Mai 2011 und SB.2011.6 vom 13. September 2011). Die Vorinstanz hielt fest, dass in jenen Fällen im Gegensatz zum vorliegenden jeweils Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ergangen waren. Der Antrag der Staatsanwaltschaft erweise sich vor diesem Hintergrund als zu hoch. In Würdigung sämtlicher Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen sei. Damit liegt sie indessen zu tief. Das vorinstanzliche Verdikt steht in einem Spannungsverhältnis dazu, dass das zur Anwendung gebrachte Strafmass von 2 Jahren als Grössenordnung mitunter bereits für einen Versuch einer schweren Körperverletzung als Einsatzstrafe zur Anwendung gelangt, zumal in Urteilen aus den letzten Jahren (AGE SB.2014.39 vom 8. März 2016, 24 Monate; SB.2015.55 vom 26. Januar 2016, dort 22 Monate; SB.2015.50 vom 24. August 2016; 2 ¼ Jahre). Die Vorinstanz hat für ihr vergleichsweise tiefes Strafmass für eine vollendete schwere Körperverletzung keine kompensierenden Faktoren oder Gründe dargelegt.
Erst unlängst hatte das Appellationsgericht eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren für eine schwere Körperverletzung festgesetzt (AGE SB.2018.7 vom 26. März 2019). Der Beurteilte hatte seinem Opfer einen einzigen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt, welcher das Opfer zu Fall brachte. Dieses schlug mit dem Kopf auf den Boden auf und zog sich schwere Verletzungen zu. Vom objektiven Tatverschulden her unterschied sich jener Fall in zwei Richtungen vom vorliegenden. Zu beurteilen war – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – nur ein einziger Schlag, der mit blosser Faust geführt wurde. Indessen waren die Verletzungsfolgen deutlich gravierender. Die Verletzung war lebensgefährlich, das Opfer musste sich mehreren schweren chirurgischen Operationen unterziehen und eine mehrmonatige stationäre Rehabilitation absolvieren. Dort wie hier waren die Verletzungsfolgen von Eventualvorsatz erfasst und in beiden Konstellationen stand die beschuldigte Person zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss. Der Verurteilte in jenem Fall durchlebte, wie A____, eine eher schwierige Jugendzeit, wies aber – und dies im Gegensatz zu A____ – mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Aufgrund der dadurch resultierenden ungünstigen Täterkomponente wurde er schliesslich zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (bei Aufschub des Vollzugs zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene – der Beurteilte beging die Tat mit 19 Jahren).
Strafen in der Grössenordnung, wie sie vom Staatsanwalt beantragt wurde, erfolgten demgegenüber in Fällen mit deutlich weitreichenderen Tatfolgen. In sämtlichen von der Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung angeführten Fällen von Schuldsprüchen wegen schwerer Körperverletzung hoben sich die Tatfolgen von den vorliegenden noch einmal merklich ab. Es kam entweder zu lebensgefährlichen Verletzungen und langem Krankenlager (SG.2016.261 vom 22. März 2017; mittlerweile rechtskräftig durch SB.2017.105 vom 18. Oktober 2018; Einsatzstrafe von 3 Jahren gegenüber der Vorinstanz auf „noch etwas unter drei Jahren“ reduziert, E. 5.3), zu komplizierten Schädel- und Hirnverletzungen und langem Krankenlager (SB.2015.42 vom 17. November 2015) oder bleibenden, schwergradigen Beeinträchtigungen (BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012).
In Würdigung der Umstände sowie im Hinblick auf die Vergleichsurteile erscheint vorliegend für die schwere schwere Körperverletzung eine Einsatz-Freiheitsstrafe von 2 1/3 Jahren (28 Monaten) angemessen. Die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung ist auf 3 Monate zu bemessen. Die Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie der alkoholbedingten Enthemmung führt zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Die Täterkomponenten sind im Übrigen ausgeglichen (keine ausserordentliche Strafempfindlichkeit; neutral zu bewertende Vorstrafenlosigkeit; weder besonders positives noch besonders negatives Nachtatverhalten).
5.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, kann es den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 43 StGB; je mit Hinweisen). Vorliegend kann dem nicht vorbestraften Berufungskläger, trotz eines weiteren späteren Vorgangs (Strafbefehl vom 20. Mai 2019), noch eine hinreichend günstige Prognose gestellt werden, sodass ihm im Umfang von 2 Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die Probezeit hierfür ist auf zwei Jahre festzulegen.
6.1 Mit der Anschlussberufung wird die Höhe der Genugtuung, welche der Berufungskläger an C____ zu bezahlen hat, als unangemessen und im Vergleich zu anderen Fällen zu hoch kritisiert. Vergleichsfälle werden in der Rechtsschrift indessen nicht aufgeführt. Allgemein ist zur Bemessung der Genugtuungsforderung festzuhalten, dass dem Gericht ein weites Ermessen zukommt. Das Gericht hat seinen Entscheid nach Billigkeit zu treffen und dabei verschiedene Gesichtspunkte wie Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten, Grad des Verschuldens des Täters, allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags zu berücksichtigen (statt vieler: BGer 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019).
Die von der Vorinstanz zugesprochenen CHF 12‘000.– erweisen sich vorliegend entgegen der Kritik der Verteidigung durchaus als angemessen. Es liegt ein schweres Delikt vor, welches die Biographie des Geschädigten markant beeinflusste. Insbesondere, dass sich dieser einer invasiven Operation am Kopf mit Eröffnung des Schädeldachs unterziehen musste, lässt die Summe nicht als übersetzt erscheinen. Dass der Geschädigte physisch und psychisch unter den Tatfolgen litt und immer noch leidet, ergibt sich aus der Krankengeschichte (Akten S. 82 ff), worin das Andauern von Beschwerden dokumentiert wird, und den Ausführungen des Rechtsvertreters des Privatklägers vor den Schranken des Appellationsgericht. Demgemäss befindet sich der Geschädigte, welcher die Schweiz verlassen habe, noch heute in medizinischer Behandlung. Dass der Geschädigte das aus dem Schädel entfernte Glasstück habe aufbewahren wollen, spricht entgegen der Verteidigung unter keinem Aspekt für eine verminderte Genugtuung. Einem solchen Wunsch können verschiedene Bedürfnisse zugrunde liegen, etwa auch der Versuch, etwas Traumatisches fassbar zu machen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Genugtuungsbemessung ist im Übrigen zu verweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass das Appellationsgericht schon mehrmals Genugtuungen von CHF 10‘000.– für Opfer schwerer Körperverletzungen zugesprochen hat (SB.2013.18 vom 8. April 2014; schwere Körperverletzung, Opfer auf Boden liegend mehrfach mit Bierflasche ins Gesicht geschlagen; AS.2011.35 vom 25. Januar 2013, Bruch Unterarm, bleibend reduziert; SB.2015.74 vom 15. März 2017, mit Anlauf ausgeführter Kopfstoss gegen Stirn des Geschädigten und Faustschläge; Impressionsfraktur des Stirnknochens). Die ausgesprochene Genugtuung fällt damit nicht aus dem Rahmen, gerade im Hinblick auf die invasive Operation mit Schädelöffnung.
6.2 Auch die Genugtuung von CHF 800.– an B____ ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu beanstanden und mit folgender Präzisierung zu bestätigen: Bereits die ärztlich dokumentierte Rissquetschwunde im Gesichtsbereich rechtfertigt die Genugtuung von CHF 800.–. Die Vorinstanz hat nicht übersehen und ausdrücklich in ihre Erwägungen eingeschlossen, dass das Opfer bereits vor dem Vorfall unter Migräne litt. Für die Angstzustände ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zwingend ein ärztliches Zeugnis erforderlich. Das Opfer hat diese geschildert (Prot. HV S. 12). Wie erwähnt rechtfertigt sich die Genugtuung aber bereits aufgrund der physischen Verletzung. Die Anschlussberufungen in den Zivilpunkten sind daher abzuweisen. Nicht zu beanstanden ist die Gutheissung der Schadenersatzforderung der Opferhilfe Basel-Stadt. Hierfür ist auf die vorinstanzlichen, nicht speziell angefochtenen, Erwägungen zu verweisen (Urteil S. 20).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Anschlussberufungskläger dessen Kosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 700.–. Zudem hat er C____ eine Parteientschädigung zu entrichten. Der geltend gemachte Aufwand von dessen Rechtsvertreter ist nicht zu beanstanden (9,35 Stunden, zuzüglich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung, zu CHF 250.–, zuzüglich CHF 42.90 Spesen und MWST). Die amtliche Verteidigerin wird für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt (gemäss Aufstellung), wobei praxisgemäss ein Ansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt. Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Gericht das seiner Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung;
Einziehung und Vernichtung des Beschlagnahmeguts.
A____ wird, in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, der schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 Abs. 3, 123 Ziff. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.
Der Beurteilte wird zu CHF 300.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016, CHF 12‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016 an C____ und einer Parteientschädigung an C____ in Höhe von CHF 10‘992.55 für die erste Instanz und CHF 4‘195.– für die zweite Instanz verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3‘000.– wird abgewiesen.
Der Beurteilte wird zu CHF 2‘952.30 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
Der Beurteilte wird zu CHF 800.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4‘200.– wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung der B____ im Betrage von CHF 250.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2016 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4‘969.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7‘000.– für die erste Instanz sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Gebühr von CHF 700.–.
Der amtlichen Verteidigerin, […], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘014.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 80.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 469.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Anschlussberufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).