Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.131
URTEIL
vom 13. Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter 1
c/o [...] Beschuldigter 1
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
C____, geb. [...] Berufungsbeklagter 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____, geb. [...] Berufungsbeklagter 3
c/o [...] Beschuldigter 3
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 19. September 2018 (SG 2018.115)
betreffend
ad 1: versuchter Betrug und versuchte Geldwäscherei
ad 2: versuchte Geldwäscherei
ad 3: versuchte Geldwäscherei
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. September 2018 wurde C____ (Beschuldigter 2) des versuchten Betrugs schuldig erklärt und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Von der Anklage wegen versuchter Geldwäscherei wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte 2 für fünf Jahre des Landes verwiesen (die Landesverweisung wurde nicht im Schengener Informationssystem eingetragen) und wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 7‘064.85 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 3'000.– auferlegt (sein Kostendepot im Betrag von CHF 1‘234.20 wurde damit verrechnet). Schliesslich ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Mit demselben Urteil wurde E____ (Beschuldigter 3) der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug schuldig erklärt und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit vier Jahre) verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten Geldwäscherei wurde er dagegen freigesprochen. Alsdann wurde der Beschuldigte 3 für drei Jahre des Landes verwiesen (die angeordnete Landesverweisung wurde nicht im Schengener Informationssystem eingetragen) und wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5‘974.85 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 3'000.– auferlegt. Ferner ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden. Mit erwähntem Urteil ist auch A____ (Beschuldigter 1) beurteilt worden. Dieser wurde von der Anklage wegen versuchten Betrugs und versuchter Geldwäscherei kostenlos freigesprochen. Zudem wurde ihm eine Haftentschädigung von CHF 27'600.– für 276 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausgerichtet. Darüber hinaus ist seine amtliche Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden. Im Übrigen wurde auch über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 24. September 2018 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 4. Februar 2019 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. September 2018 in Bezug auf den Beschuldigten 1 hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Betrugs und der versuchten Geldwäscherei sowie der erkannten Haftentschädigung sowie in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Geldwäscherei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. A____ sei wegen versuchten Betrugs sowie versuchter Geldwäscherei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit zwei Jahre) zu verurteilen. C____ sei wegen versuchten Betrugs sowie versuchter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und E____ wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug sowie versuchter Geldwäscherei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit vier Jahre) zu verurteilen (jeweils unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Die drei Beschuldigten beantragen mit Berufungsantworten vom 20. Februar 2019, 25. März 2019 und vom 23. April 2019, die Berufung der Staatsanwaltschaft kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Am 13. Dezember 2019 fand vor dem Appellationsgericht die Berufungsverhandlung statt. Dabei wurden die Beschuldigten 1 und 3 zur Person und zur Sache befragt. Der Beschuldigte 2 wurde von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Nachdem der zuständige Staatsanwalt plädiert hatte, kamen auch die drei amtlichen Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Betreffend den Beschuldigten 1 sind die Abweisung seines Antrags auf eine unbezifferte Parteientschädigung und die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung unangefochten geblieben und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich des Beschuldigten 2 sind der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs, die (nicht obligatorische) fünfjährige Landesverweisung, der Verzicht der Eintragung im Schengener Informationssystem sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (unter Rückforderungsvorbehalt) in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf den Beschuldigten 3 sind der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, die (nicht obligatorische) dreijährige Landesverweisung, der Verzicht der Eintragung im Schengener Informationssystem und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (unter Rückforderungsvorbehalt) unangefochten geblieben. Im Übrigen ist auch nicht mehr über die Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände zu befinden (mit Ausnahme derjenigen betreffend Kostendepot von C____).
2.1
2.1.1 Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrem Rechtsmittel zunächst geltend, es sei auch A____ wegen versuchten Betrugs (in Mittäterschaft) schuldig zu sprechen. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung und Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; BGer 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 173 ff.).
2.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren in Abrede stellt, etwas vom Betrugsversuch zum Nachteil von G____ gewusst, geschweige denn sich daran willentlich beteiligt zu haben (Akten S. 2005 ff.), ist nachfolgend aufgrund seiner Aussagen zu prüfen, ob er die subjektiven Erfordernisse des mittäterschaftlich versuchten Betrugs im Sinne eines gemeinsamen Tatentschlusses erfüllt hat und er sich die Handlungen der unbekannt gebliebenen Hintermänner bzw. von C____ und E____ anrechnen lassen muss, wobei für den äusseren Ablauf der Geldübergabe vom 18. Dezember 2018 auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 11 f.).
2.2 Das Appellationsgericht erachtet die Depositionen des Beschuldigten als nicht besonders glaubhaft. Es trifft zwar zu, dass A____ über gewisse Aspekte des Geschehens – allesamt Nebensächlichkeiten – detailliert berichtet hat. So hat er etwa die Fahrt in die Schweiz ausführlich und mit vielen Einzelheiten beschrieben (Akten S. 762, 1515 ff., 2004 ff.). Auch bezüglich der Ankunft in Basel und der Rast, welche er nach dem Essen machen wollte (Akten S. 762, 973 f., 2006), konnte er sich an viele Einzelheiten erinnern und diese auch in seinen Schilderungen wiedergeben. Seine Aussagen sind indes gerade hinsichtlich der entscheidenden Abläufe bzw. des Kerngeschehens knapp. So will er beispielsweise sein Auto [...] geparkt und während der Geldübergabe geschlafen haben (Akten S. 979, 1536 f., 2008). Obwohl er unmittelbar neben dem Beschuldigten 2 sass, will er auch nicht gesehen haben, wie C____ dem Beschuldigten 3 (noch im Auto drin) ein Mobiltelefon (womit E____ zum Übergabeort gelotst wurde) in die Hand gedrückt hat (Akten S. 980, 2011). Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, ist auch davon auszugehen, dass A____ entgegen seinen Äusserungen um den illegalen Zweck der Reise wusste.
2.3
2.3.1 A____ war während des gesamten Strafverfahrens stets bemüht, seine Verbindung zu C____, welcher nachgewiesenermassen der Organisator der «Reise» von [...] nach Basel war und auch deren illegale Hintergründe bestens kannte, herunterzuspielen. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er kenne den Beschuldigten 2 eher flüchtig aus [...] (Akten S. 758 f., 1521). Die auf dem Mobiltelefon von C____ sichergestellten Fotos, auf welchen die beiden zusammen zu sehen sind (Akten S. 1019 ff.), legen indes den Schluss nahe, dass A____ enger mit C____ befreundet ist, als er zugeben will. Durch die Fotos wird nicht nur die enge Verbindung zwischen den beiden Beschuldigten belegt, sondern wird daraus ebenfalls ersichtlich, dass sie sich gemeinsam im Dunstkreis der [...] Gruppierung [...] beweg(t)en ([...]). Auch diesbezüglich hielt sich A____ bedeckt.
Für eine engere Verbindung zwischen den beiden spricht auch der Fakt, dass der Bruder von A____ im Rahmen der bei der Polizei abgegebenen Vermisstenanzeige C____ als dessen Begleiter angab (Akten S. 557 ff.) und C____ ausgesagt hat, A____ sei ein Freund von ihm (Akten S. 974). Es macht darüber hinaus auch keinen Sinn, dass sich C____ für seine kriminellen Pläne einen Komplizen ausgesucht haben soll, welchen er nur flüchtig aus einem Café gekannt hat. Vielmehr muss es sich bei A____ um einen loyalen Vertrauten gehandelt haben, telefonierte der Beschuldigte 2 während der Autofahrt doch intensiv in [...] Sprache (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.3) und bestand die «Gefahr», dass der [...]-stämmige Beschuldigte 1 die entsprechenden Konversationen mitbekommen könnte. Dass die Charge des Chauffeurs unter allen Umständen von A____ übernommen werden musste bzw. es gerade auf seine Person ankam, unterstreicht im Übrigen die Tatsache, dass jener kein geeignetes eigenes Auto besass, sondern zunächst das Fahrzeug seines Bruders organisieren musste (Akten S. 758, 1516, 2005). Das Herunterspielen des Bekanntheitsgrads zu C____ ist insofern ein Indiz dafür, dass mit Wissen von A____ etwas «Krummes» gelaufen ist.
2.3.2 A____ hat für die «Reise» nach Basel stets ein rein finanzielles Motiv angegeben. Er habe für die Fahrt von [...] nach Basel und zurück eine Vergütung von netto EUR 200.–, zuzüglich Verpflegung, Benzin und einen Ölwechsel versprochen erhalten (Akten S. 758, 1516, 1519, 2005). Eine solche Entschädigung erscheint für eine insgesamt knapp [...] Kilometer lange Fahrt (die Hinfahrt dauerte aufgrund des schlechten Wetters über zwölf Stunden [Akten S. 761, 1518 ff., 2005]), eher unverhältnismässig. Nichtsdestotrotz erscheint es angesichts des Umstands, dass A____ von einer bescheidenen Hartz IV-Rente von EUR 370.– monatlich lebte und auch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist (Akten S. 97 f.), nicht völlig ausgeschlossen, dass er sich tatsächlich in erster Linie wegen des ihm versprochenen Lohnes dazu bereit erklärt hat, in die Schweiz zu fahren. Dass der eine lange Zeit arbeitslose A____ einen Job und damit eine legale Einnahmequelle in Aussicht hatte (Akten S. 1510 f., 2010, 2012), ändert daran nichts, zumal ein «finanzieller Zustupf» gerade in der Vorweihnachtszeit sicherlich willkommen war.
Es scheint indes – insbesondere angesichts ihres freundschaftlichen Verhältnisses (vgl. dazu E. 2.3.1) – wenig plausibel, dass A____ die strapaziöse Fahrt mitten in der Nacht und bei schlechten Witterungsbedingungen von [...] nach Basel ohne seinen Auftraggeber nach dem Grund für die Reise zu fragen, angetreten hat (Akten S. 758 f.). Wenn der Beschuldigte 1 in der Folge betonte, C____ hätte dem Beschuldigten 3 mit der «Reise» nach Basel eine Freude machen wollen (Akten S. 1517, 1519, 2005), kann dies aufgrund der diese These verwerfenden Aussagen von E____ ausgeschlossen werden (Akten S. 975, 1525), zumal das Strafgericht die Depositionen des Beschuldigten 3 zu Recht als glaubwürdig einstufte (vorinstanzliches Urteil S. 16 ff.). Mit Sicherheit konnte A____ nicht davon ausgehen, es handle sich um eine Spazierfahrt, wie er dies im Ermittlungsverfahren noch geltend gemacht hatte (Akten S. 758). Auch die soeben referierten Aspekte deuten indiziell darauf hin, dass A____ um den illegalen Zweck der Reise wusste.
2.3.3 Da aufgrund des nachgewiesenen modus operandi zweifellos ein reger telefonischer Kontakt zu den Hinterleuten notwendig gewesen ist, E____ bestätigt hat, dass C____ häufig telefonierte (Akten S. 976, 1524, 2008) und sich dies auch aus den Ergebnissen der Auswertung des Mobiltelefons von C____ ergibt (Akten S. 632), erscheint absolut unglaubhaft, dass A____ von der Kommunikation mit den Drahtziehern während der Fahrt nichts mitbekommen haben will (Akten S. 1530 f., 2008), zumal der für die Koordination zuständige C____ auf dem Beifahrersitz neben ihm gesessen hat. Was A____ der telefonischen Unterhaltung zwischen C____ und den unbekannten Auftraggebern effektiv entnehmen konnte, lässt sich indes nicht rekonstruieren, da E____ die in [...] Sprache geführten Unterhaltungen nicht verstehen konnte und deshalb keine sachdienlichen diesbezüglichen Angaben machen konnte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gespräche seitens des Beschuldigten 2 (als Befehlsempfänger) relativ einsilbig geführt worden sind, sodass sich A____ daraus nicht ohne weiteres erschloss, was der konkrete Plan der (illegalen) Reise war.
2.3.4 A____ hat stets bestritten, beim ersten Halt hinter der Bushaltestelle der Linie 36 (Ecke St. Jakobs-Strasse/Brüglingerstrasse) aus seinem Fahrzeug ausgestiegen zu sein und auch fortwährend beteuert, dabei niemanden beobachtet zu haben (Akten S. 763, 978, 1534, 1544 f., 2007). Der als Zeuge befragte Fahnder «FD33» hat indes auf mehrfache Nachfrage hin klar zu Protokoll gegeben, dass er alle drei Beschuldigten ausserhalb des Fahrzeugs gesichtet habe und sie dabei beobachten konnte, wie sie nervös umherschauten und sich konspirativ verhielten (Akten S. 738, 1061, 1064, 1066, 1069). Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen, die involvierten Fahnder hätten zum Tatzeitpunkt bereits gewusst, dass demnächst eine im Zusammenhang mit einem Betrug stehende Geldübergabe stattfinden würde. Zudem sei ihnen auch bekannt gewesen, dass die Täterschaft in ähnlich gelagerten Fällen aus [...] Raum stammte, weshalb die Beschuldigten aufgrund ihres Kontrollschilds bereits von Beginn an verdächtig gewesen seien. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Vorwissen der Fahnder zu ihrer Interpretation des Verhaltens der Beschuldigten als «nervös» oder «konspirativ» beigetragen hat (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.).
Dem kann nicht gefolgt werden: Zivilfahnder sind gewohnt, sich rasch einen Überblick über ein Geschehen zu verschaffen und auch dafür geschult, konspiratives Verhalten zu erkennen. Es sind – abgesehen von den pauschalen Bestreitungen des nicht sonderlich glaubwürdigen A____ – keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass «FD33» unzutreffende Beobachtungen zu Protokoll gegeben haben könnte. Das konspirative Verhalten hinter der Bushaltestelle der Linie 36 (Ecke St. Jakobs-Strasse/Brüglingerstrasse) ist daher erstellt, zumal Aussagen vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter nicht leichthin in Frage gestellt werden dürfen (BGer 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.2.2, 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4; AGE SB.2019.21 vom 26. November 2019 E. 2.2.2).
2.4
2.4.1 Es muss A____ eigenartig vorgekommen sein, dass man mitten in der Nacht eine lange Reise antritt und diese auch dann nicht abbricht, als das Wetter deutlich schlechter wird. Stutzig machen musste ihn auch, dass man sich bereits auf der Autobahn in Richtung Heimat befand (Autobahnraststätte Liestal [Akten S. 2006 f.]), indes trotzdem ins Gebiet St. Jakob zurückgekehrt ist und sich dort konspirativ verhielt bzw. diverse Runden rund um das Fussballstadion gedreht hat. Dass A____ etwas Illegales befürchtete, bestätigt er auch selbst, hat er anlässlich seiner heutigen Befragung doch ausgeführt, dass er E____ gefragt habe, was hier laufe bzw. warum er hier in der Gegend herumgejagt werde und ob er etwas wissen müsste. Er habe befürchtet, dass es um Drogen gehe (Akten S. 763, 978 f., 2007, 2011).
2.4.2 Es kann A____ trotz seiner räumlichen und zeitlichen Nähe zum Tatort indes nicht nachgewiesen werden, dass er wusste, dass G____ unter falschen Angaben zur Herausgabe von CHF 330‘000.– gebracht werden sollte bzw. dass er sich den Tatentschluss der bereits vor der Fahrt aktiven Hintermänner bzw. der Beschuldigten 2 und 3 sukzessive zu eigen gemacht hätte. Es ist lediglich belegt, dass C____ E____ kurz vor der Geldübergabe das Opfer gezeigt und ihn aufgefordert hat, das Geld zu behändigen. Dies muss A____ mitbekommen haben. Von der Täuschungshandlung der Hintermänner hatte er im Zweifel keine Kenntnis, zumal die Gesprächsinhalte während der Fahrt nicht erstellt sind und auch E____ zu Protokoll gegeben hat, er habe das Gefühl, dass A____ nichts vom Betrug gewusst habe (Akten S. 345, 549, 977, 991, 2009). Es hätte sich angesichts des «Betätigungsfelds» der [...] ([...], zuletzt besucht am 18. Februar 2020) auch um die Abholung von Geld aus Erpressung, Waffenhandel oder Betäubungsmitteldelikten handeln können. Im Ergebnis kann A____ der Tatentschluss, mittäterschaftlich einen Betrug zu begehen, nicht zur Last gelegt werden. Er ist deshalb von der Anklage wegen versuchten Betrugs freizusprechen.
3.1 Die Staatsanwaltschaft wendet sich auch gegen die vorinstanzlichen Freisprüche aller Beschuldigter von der Anklage wegen versuchter Geldwäscherei. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln, wobei die Vereitelung der Einziehung als «pars pro toto» auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung miteinbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff.). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts, es braucht damit keine konkrete Vereitelungsgefahr oder gar effektive Vereitelung eingetreten zu sein (vgl. BGE 127 IV 20 E. 3 S. 25 f., 126 IV 255 E. 3 S. 261 ff.; Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch, 20. Auflage 2018, Art. 305bis N 5 ff.).
3.2 Den Tatbestand der Geldwäscherei kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174, 128 IV 117 E. 7a S. 131 f.). Es genügt, wenn die Vortat lediglich bis ins Versuchsstadium gediehen ist. Die Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei setzt jedoch voraus, dass überhaupt illegale Vermögenswerte angefallen sind, wobei es ausreicht, dass solche «zumindest erwartet waren» (BGer 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.1). Versuchte Geldwäscherei ist sogar möglich, wenn die Vortat noch gar nicht begangen worden ist (BGE 120 IV 323 E. 4 S. 329; BGer 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.2). Dem Täter muss nach der «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Der Täter muss die genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 S. 5; Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 305bis N 59; Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, § 15 N 73 ff.).
3.3 Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff., 129 IV 238 E. 3.3 S. 244). Bei einer blossen Verlängerung der Papierspur – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenwerte noch einziehbar sind. Das Bundesgericht weist in einem aktuellen Leitentscheid darauf hin, dass es von Sinn und Zweck des Tatbestands der Geldwäscherei – dem organisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu entziehen – keine Rolle spiele, ob Vermögenswerte im In- oder Ausland eingezogen und ob sie später in die Schweiz zurückgeführt würden. Geldwäscherei sei daher bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion effektiv geeignet ist, die Einziehung (auch) im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff.). Damit stellt die aktuelle Rechtsprechung die Einziehung im Ausland im Wesentlichen derjenigen in der Schweiz gleich.
3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bereits das Verstecken von (Bar-)Geld oder das Verbringen von in einem Fahrzeug versteckten Bargelds ins Ausland als Geldwäschereihandlung qualifiziert (BGE 127 IV 20 E. 3 S. 25 f., 122 IV 211 E. 2b S. 215, 119 IV 59 E. 2e S. 64). Als weitere mögliche Tathandlung werden der «Transfer deliktisch erlangter Gelder ins Ausland» – ohne das Verstecken vorauszusetzen – sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut genannt (Isenring, a.a.O., Art. 305bis N 18). In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall, in welchem Bargeld im Auto versteckt ins Ausland gebracht worden ist, wurde erwogen, es lägen drei Elemente vor, die jedes für sich geeignet seien, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln und mit welchen der Täter über den blossen Besitz oder das Einzahlen aufs eigene Konto hinausgehe: «Erstens durch das Verstecken des Geldes im Fahrzeug, zweitens durch den Transfer über die Landesgrenze hinweg und drittens durch das Einzahlen nicht auf ein eigenes Konto, sondern zuhanden einer Firma, von welcher sowohl er wie andere unauffällig Geld beziehen konnten. Alle drei Elemente sind geeignet, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln […]. Das Verstecken allein kann den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen, das Verschieben von Geld über die Landesgrenze kommt erschwerend hinzu. Gewiss stünde den deutschen Behörden im Falle einer Strafverfolgung in Deutschland der Weg über die Rechtshilfe offen […], doch müssten die deutschen Behörden dazu nebst den formellen Erfordernissen (Art. 27 ff. des Rechtshilfegesetzes [IRSG, SR 351.1]) über hinreichend genaue Informationen verfügen, um einen gezielten Zugriff auf das versteckte Geld zu ermöglichen […]. Die blosse Möglichkeit einer erfolgreichen Rechtshilfe genügt im Übrigen nicht, um Geldwäscherei auszuschliessen […]. Gesamthaft gesehen ergeben die Handlungen des Beschwerdeführers eine typische Vorgehensweise, Drogengelder verschwinden zu lassen und neu in Verkehr zu setzen» (BGE 127 IV 20 E. 3 S. 25).
3.5
3.5.1 Das Strafgericht hat die Entgegennahme des vermeintlichen Geldes in der Absicht, es in der Folge ausser Landes zu bringen, zu Unrecht nicht als versuchte mittäterschaftliche Geldwäscherei qualifiziert: Es hat zwar zunächst zutreffend erwogen, dass der Tatentschluss zur Geldwäscherei vorlag, weil bereits feststand, dass A____ alle drei Beschuldigten nach dem Aufenthalt in Basel wieder nach [...] hätte zurückchauffieren sollen (Akten S. 1511, 1518 ff., 2005 f.). Zudem hat es in Übereinstimmung mit dem vorzitierten Bundesgerichtsentscheid eine Tathandlung im Sinne des Art. 305bis Ziff. 1 StGB bejaht und zu Recht auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen, wonach es möglich ist, dass ein Täter zusammen mit den Vorbereitungen der Vortat auch Vorkehrungen zur anschliessenden Geldwäscherei treffe (BGE 120 IV 323 E. 4 S. 329; vgl. dazu auch Pieth, a.a.O., Art. 305bis StGB N 62; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis N 30). Darüber hinaus hat es auch zu Recht festgehalten, dass C____ und E____ im Wissen um eine deliktische Vortat handelten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 26). A____ hatte – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 2.4) – deutliche Anhaltspunkte dafür, einen illegalen Zweck der «Reise» vom 17. bzw. 18. Dezember 2017 zu vermuten, sodass dasselbe für ihn zu gelten hat.
3.5.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt keine straflose Vorbereitungshandlung vor, sondern haben die mittäterschaftlich handelnden Beschuldigten die Schwelle zum strafbaren Versuch im Zeitpunkt, in welchem E____ aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und sich in der Absicht, nach Behändigung des vermeintlichen Bargelds, geradewegs zu den im zur direkten Fahrt nach Deutschland bereitstehenden Fahrzeug wartenden A____ und C____ zu begeben, im Sinne der Schwellentheorie (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f., 119 IV 224 E. 2 S. 226 f.), überschritten. Es liegt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (Akten S. 1846 f., 1990 ff.) – ein unvollendeter, untauglicher Versuch der Geldwäscherei vor. Unvollendet, weil sich der Beschuldigte 3 zwar mit dem Deliktsgut vom Übergabeort entfernt, die Beschuldigten die Schweiz aber noch nicht verlassen hatten und untauglich, weil nur vermeintlich eine grosse Geldsumme, in Wahrheit aber bloss Papierservietten, übernommen wurden (vgl. zum Ganzen schon AGE SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 5.3).
3.5.3 Im Ergebnis ergeht daher betreffend alle drei Beteiligten ein Schuldspruch wegen versuchter Geldwäscherei.
4.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
4.2 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
4.3 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass ein hoher Bargeldbetrag (CHF 330'000.–) über die Landesgrenze geschafft werden sollte. Erschwerend fällt auch ins Gewicht, dass sich A____ zur Abholung des Delikterlöses von [...] knapp [...] Kilometer quer durch Deutschland nach Basel begeben hat. Zudem war die geplante Geldübergabe mit einem beträchtlichen organisatorischen Aufwand verbunden und musste A____ vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass das zu transportierende Bargeld aus einem schweren Delikt stammt. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist evident, dass A____die ihm vorgeworfene Tat aus rein finanziellen Beweggründen verübt hat. Zwar lebte A____ zum Tatzeitpunkt als Hartz-IV-Empfänger sicherlich in bescheidenen Verhältnissen, doch kann von einer existentiellen Notlage keine Rede sein, zumal er eine neue Arbeit in unmittelbarer Aussicht hatte. Das Gesamtverschulden ist insgesamt als eher mittelschwer zu bezeichnen und als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu veranschlagen (der Strafrahmen für Geldwäscherei beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe [Art. 146 Abs. 1 StGB]).
4.4 Dass das Delikt «bloss» versucht wurde (Art. 22 Abs. 1 StGB), basiert nicht auf dem Willen von A____, sondern ist alleine dem Umstand zu verdanken, dass die Leitung der Altersresidenz «[...]» sofort die Polizei einschaltete und G____ dadurch vor Schaden bewahrt wurde. Dieser Aspekt ist daher «nur» in geringem Mass im Umfang von 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe strafmildernd zu berücksichtigen.
4.5
4.5.1 A____ ist gemäss eigenen Angaben zusammen mit seinen Geschwistern und seinen Eltern im Umkreis von [...] aufgewachsen. Er hat während [...] Jahren die Schule in [...] besucht und anschliessend für ein Jahr eine [...] absolviert. Danach hat er in unterschiedlichen Tätigkeiten und Branchen gearbeitet und zuletzt an einem Programm vom Arbeitsamt teilgenommen. Zum Tatzeitpunkt lebte er von einer Hartz-IV-Rente in Höhe von EUR 370.–/Monat, wovon er monatlich EUR 150.– an Unterstützungsbeiträgen zu leisten habe. Zudem hatte er rund EUR 40‘000.– Schulden. Am Tag nach seiner Festnahme vom 18. Dezember 2017 hätte er eine neue Stelle bei [...] antreten sollen. Trotz seiner 276-tägigen Inhaftierung konnte er diese Arbeit antreten und übt sie auch heute noch aus. A____ ist [...] und Vater [...] Kinder (Akten S. 96 ff., 2004).
4.5.2 Einsicht oder Reue können A____ nicht zugutegehalten werden. Ebenso wenig ist seine bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit strafmildernd zu berücksichtigen. Die Täterkomponente ist insgesamt neutral zu werten.
4.6
4.6.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei die Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen, auch die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).
4.6.2 Im vorliegenden Fall wäre der Tagessatz einer Geldstrafe aufgrund der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (vgl. dazu E. 4.5) auf die minimale Höhe von CHF 10.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 E. 1.4 S. 184 f., 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.). Dies steht zum antizipierten Deliktserlös von CHF 330'000.– in einem offensichtlichen Missverhältnis, was für die Verhängung einer Freiheitsstrafe spricht (vgl. Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., S. 75). Zudem erscheint eine Geldstrafe mangels spezialpräventiver Effizienz nicht zweckmässig, ist A____ doch als Kriminaltourist mit dem blossen Ziel des Delinquierens in die Schweiz eingereist. Im Übrigen ist im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion (fragliche Vollstreckbarkeit) auch auf den Wohnsitz des Beschuldigten 1 in Deutschland hinzuweisen. Nach dem Gesagten wird A____ zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
4.7 Angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit kann dem Beschuldigten 1 der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; vgl. zur Haftentschädigung nachfolgend E. 6).
4.8
4.8.1 C____ und E____ haben je zwei Straftatbestände erfüllt (versuchter Betrug und versuchte Geldwäscherei bzw. Gehilfenschaft zum versuchten Betrug und versuchte Geldwäscherei). In solchen Fällen ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob für beide Delikte gleichartige Strafen auszufällen sind. Das Gericht kann grundsätzlich nur dann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe bzw. Gesamtgeldstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f., 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; BGer 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 8.3.1, 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.1).
4.8.2 Das Strafgericht hat mit überzeugender Begründung rechtskräftig erwogen, weshalb es die Beschuldigten 2 und 3 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 27 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist auch auf die Ausführungen betreffend die Strafart in Bezug auf A____ hinzuweisen (vgl. dazu E. 4.6). Durch das einheitliche Tatmotiv, die Verfolgung desselben Zwecks und die Tatsache, dass die Straftaten sowohl in zeitlicher, sachlicher und situativer Hinsicht derart eng verknüpft sind, lässt sich zudem das Verschulden für die einzelnen Delikte nicht vollständig voneinander trennen. Daraus folgt, dass beide Delikte mit der gleichen Sanktionsart zu ahnden sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 mit Hinweis auf BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2). Somit ist im Ergebnis für beide Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen.
4.9 Das Strafgericht ist betreffend C____ mit zutreffender Begründung von einer Einsatzstrafe für den versuchten Betrug von 22 Monaten ausgegangen. Es hat diese aufgrund der massiven Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponenten (vgl. zu den gleichgebliebenen persönlichen Verhältnissen Akten S. 2004) zu Recht um zwei Monate erhöht. Bezüglich der objektiven Tatbeschwere der versuchten Geldwäscherei kann auf die Ausführungen betreffend A____ verwiesen werden (vgl. E. 4.3). Dass der Vorfall über das Versuchsstadium nicht hinausgekommen ist, wird mangels eigenen Antriebs auch für den Beschuldigten 2 nicht strafmildernd berücksichtigt. Mit Bezugnahme auf das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Einsatzstrafe für den versuchten Betrug aufgrund des eher mittelschweren Verschuldens um drei Monate erhöht. Daraus ergibt sich eine Gesamtsanktion von insgesamt 27 Monaten Freiheitsstrafe. Das Appellationsgericht teilt die Bedenken des Strafgerichts betreffend schlechte Prognose und spricht die Strafe unbedingt aus (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil S. 27 ff.).
4.10 Das Strafgericht hat die Einsatzstrafe bezüglich E____ mit überzeugender Begründung auf zwölf Monaten festgesetzt und auch die Täterkomponenten korrekt gewürdigt und bewertet (vgl. zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen Akten S. 2004). In Bezug auf die objektive Tatbeschwere der versuchten Geldwäscherei kann auf die Ausführungen betreffend A____ verwiesen werden (vgl. E. 4.3). Dass der Vorfall über das Versuchsstadium nicht hinausgekommen ist, wird mangels eigenen Antriebs auch für den Beschuldigten 3 nicht strafmildernd berücksichtigt. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug aufgrund des eher mittelschweren Verschuldens um drei Monate erhöht. Daraus ergibt sich eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe von insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe. E____ kann mit der Begründung des Strafgerichts der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wobei den verbleibenden Zweifeln mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen ist (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil S. 29 ff.).
5.1 A____ ist deutscher Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehende Geldwäschereihandlung am 18. Dezember 2017, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Zwar liegt im Sinne des soeben Referierten keine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB vor, dennoch könnte A____ gestützt auf Art. 66abis StGB (nicht obligatorisch) für drei bis 15 Jahre des Landes verwiesen werden.
5.2 Deutsche
Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens
(FZA, SR 0.142.112.681). Der Lebensmittelpunkt von A____ liegt in [...]. Leben
und arbeiten in der Schweiz haben für ihn keine Bedeutung. Er ist lediglich zur
Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist. Damit besitzt A____
freizügigkeitsrechtlich lediglich einen Einreiseanspruch und kein auf einer
aktuellen Anstellung oder einem Nachweis der Arbeitssuche beruhendes
Verbleiberecht. Daraus folgt, dass sich die zur Diskussion stehende Fernhaltemassnahme
nicht nach den besonderen Voraussetzungen des FZA richtet und auch
generalpräventiven Interessen Beachtung geschenkt werden könnte (BGE 136 II 5
2C_718/2013 vom 27. Februar 2014; AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019
E. 5.2, SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 7.4). Indes
impliziert die gesetzgeberische Wertung des Art. 66a StGB, dass eine
erhebliche Schwere vorliegen und die Legalprognose im Einzelfall aus spezialpräventiver
Sicht eine Landesverweisung indizieren muss (Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66abis N 6;
Heimgartner, in:
Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage,
Zürich 2018, Art. 66abis StGB N 1; OGer SH 50/2017/29 vom
28. August 2018 E. 9.4).
5.3 Zwar erreicht das A____ zur Last gelegte Verschulden eine nicht unerhebliche Schwere (vgl. dazu schon E. 4.3), indes ist ihm eine günstige Legalprognose zu stellen, sodass eine (fakultative) Landesverweisung aus spezialpräventiver Sicht nicht angezeigt erscheint. Darüber hinaus wird in der Lehre mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Widerrufsgrund der «längerfristigen Freiheitsstrafe» die Meinung vertreten, dass eine fakultative Landesverweisung bei aufenthaltsberechtigten Personen als Folge einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe unverhältnismässig und daher unzulässig sei (vgl. dazu Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66abis N 7; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Daraus folgt, dass auf die Aussprechung einer (fakultativen) Landesverweisung zu verzichten ist.
6.1
6.1.1 In Bezug auf die A____ auszurichtende Haftentschädigung kann grundsätzlich auf die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 32 f.), zumal diesbezüglich seitens des Beschuldigten 1 weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung erhoben worden ist. Ergänzend sei festgehalten, dass A____ durch die Inhaftierung keine Arbeitsstelle verloren hat, konnte er doch die ihm bereits in Aussicht gestellte Arbeit bei [...] nach seiner Haftentlassung antreten und übt er sie auch heute noch aus (vgl. dazu schon E. 4.5). Zu beachten ist auch, dass sich der Beschuldigte 1 mit 276 Tagen recht lange in Haft befunden hat, wobei die besonders ins Gewicht fallende erste Haftzeit mit dem heutigen Schuldspruch wegen versuchter Geldwäscherei statthaft war. Ferner ist von seiner Verhaftung in den Medien nicht identifizierend berichtet worden. Die durch die Inhaftierung ihres Vaters bei der jüngeren Tochter angeblich hervorgerufenen pädagogischen Störungen sind genauso wie die angeblichen psychischen Probleme beim Beschuldigten 1 selbst sowie die durch die Inhaftierung mutmasslich erlittene Privatinsolvenz bzw. fristlose Kündigung der Wohnung durch nichts belegt (Akten S. 1979 f., 2004, 2012, 2014). Die entsprechenden Behauptungen können bei der Festsetzung der Entschädigung daher nicht berücksichtigt werden.
6.1.2 Zurückzuweisen sind im Übrigen auch die seitens A____ heute in seinem «letzten Wort» (Art. 347 Abs. 1 StPO) vorgetragenen Vorwürfe, wonach seine Aussagen manipuliert worden wären und die Sicherheitshaft zwei Tage zu spät angeordnet worden sei (Akten S. 2014). Aus dem Einvernahme-Protokoll vom 19. Dezember 2017 (Akten S. 756 ff.) und dem Protokoll der Konfrontations-Einvernahme vom 16. Februar 2018 (Akten S. 972 ff.) ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 jeweils einige Passagen des Protokolls ergänzt und wenige Sätze nachträglich gestrichen hat. Von einer wissentlichen Falsch-Protokollierung seitens der einvernehmenden Personen kann keine Rede sein. Dass die Sicherheitshaft zwei Tage zu spät angeordnet worden sein soll, kann vor dem Hintergrund von Art. 227 Abs. 4 StPO nicht der Wahrheit entsprechen.
6.2 Unter Berücksichtigung aller Umstände ist im vorliegenden Fall eine Genugtuung in Höhe von CHF 100.– pro Tag angemessen, sodass A____ für die erlittene Überhaft von noch 96 Tagen (276 Tage abzüglich 180 Tage für die heute festgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten) eine Haftentschädigung von CHF 9‘600.– auszurichten ist. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 45'600.– ist abzuweisen, soweit auf den entsprechenden Antrag zufolge unterlassener selbständiger Anfechtung überhaupt eingetreten werden kann.
6.3 Genugtuungsansprüche sind wegen ihrer persönlichen Natur keine verrechenbaren Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO. Die dem Beschuldigten 1 zuzusprechende Genugtuung für die erlittene Überhaft kann daher nicht zur Deckung der ihm im Strafverfahren auferlegten Verfahrens- und Urteilskosten herangezogen werden (BGE 140 I 246 E. 2.6.1 S. 251, 139 IV 243 E. 5 S. 244; OGer ZH SB130314 vom 10. Februar 2014, Abschnitt Kosten Ziff. 2).
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.2 Da C____ und E____ (neben den bereits rechtskräftigen Schulsprüchen) zusätzlich wegen versuchter Geldwäscherei schuldig gesprochen werden, sind ihre erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte 2 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 7‘064.85 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 3’000.‒ und der Beschuldigte 3 Kosten von CHF 5‘974.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.‒. Das Kostendepot des Beschuldigten 2 im Betrag von CHF 1‘234.20 wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr verrechnet.
7.3 Da A____ wegen versuchter Geldwäscherei schuldig gesprochen, vom Vorwurf des versuchten Betrugs indes freigesprochen wird und letzterer Vorwurf gewichtiger erscheint, rechtfertigt es sich, ihm um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten von CHF 3‘500.‒ und eine reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'000.‒ aufzuerlegen.
8.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
8.2 C____ und E____ unterliegen mit ihren Anträgen, wonach die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen sei, weswegen ihnen die anteilsmässigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von jeweils CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.3 A____ obsiegt mit seinem Antrag, die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, bezüglich des Freispruchs von der Anklage wegen versuchten Betrugs teilweise bzw. unterliegt bezüglich des Vorwurfs der versuchten Geldwäscherei teilweise, sodass es sich rechtfertigt, ihm um zwei Drittel reduzierte anteilsmässige Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, B____, wird ein Aufwand von 14 Stunden und 22 Minuten entschädigt. Für die Berufungsverhandlung werden aufgrund ihrer effektiven Dauer anstatt wie geltend gemacht acht „bloss“ 4 ¼ Stunden vergütet. Zudem werden den amtlichen Verteidigern in Basel praxisgemäss keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung (vgl. dazu AGE SB.2019.5 vom 2. Oktober 2019 E. 9.1, BES.2017.169 vom 19. April 2018 E. 3.2). Demgemäss kann die geltend gemachte Reisezeit von 2 Stunden und 58 Minuten nicht vergütet werden. Aus dem soeben Referierten folgt auch, dass die ebenfalls verlangten Wegspesen nicht ersetzt werden können. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Beschuldigte 1 im Rechtsmittelverfahren zu rund einem Drittel unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 35 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich 4 ¼ Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Beschuldigte 2 im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der amtlichen Verteidigung im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.3 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 3, F____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 4 ¼ Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Beschuldigte 3 im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 19. September 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
betreffend A____:
Abweisung des Antrags auf eine unbezifferte Parteientschädigung
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
betreffend C____:
Schuldspruch wegen versuchten Betrugs
(nicht obligatorische) fünfjährige Landesverweisung
Verzicht der Eintragung im Schengener Informationssystem
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
betreffend E____:
Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug
(nicht obligatorische) dreijährige Landesverweisung
Verzicht der Eintragung im Schengener Informationssystem
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
sowie:
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme derjenigen betreffend Kostendepot von C____)
in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage wegen versuchten Betrugs wird A____ freigesprochen.
Für die nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe verbleibende Überhaft von 96 Tagen wird A____ gemäss Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von CHF 9‘600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 45‘600.– wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
C____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 7‘064.85 und eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒ sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Sein Kostendepot im Betrag von CHF 1‘234.20 wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr verrechnet.
E____ trägt die Kosten von CHF 5‘974.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, D____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 86.75, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 330.10, insgesamt also CHF 4‘616.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, F____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 21.20, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 244.20, insgesamt also CHF 3‘415.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschuldigte 1-3
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).