Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.130, AG.2022.465
Entscheidungsdatum
31.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.130

URTEIL

vom 31. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Juli 2018

betreffend mehrfache Urkundenfälschung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Juli 2018 wurde A____ der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 460.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 8‘280.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung wurde er freigesprochen. Weiter auferlegte das Einzelgericht in Strafsachen A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 597.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 1‘500.–).

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung zur neuen Durchführung einer Hauptverhandlung an das Strafgericht. Eventualiter sei in Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufungskläger von der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 (Strafbefehl) kostenlos freizusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er die Befragung als Zeugen von B____, c/o Ministère des Affaires Sociales et de la Santé, F-Paris, C____, [...], Paris, D____, c/o Universität Lille II, F-Lille, E____, c/o Universität Lille II, F-Lille, F____, c/o Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Gerbergasse 13 Postfach 564, 4001 Basel sowie G____, c/o FMH, Baslerstr. 47, 4600 Olten; alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 20. Juni 2019 hält der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. Der Berufungskläger sei mithin der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 460.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 8‘280.–. Mit Verfügung vom 9. September 2019 teilte der Verfahrensleiter mit, dass bei der Université Lille II, beim Ministère des Affaires Sociales et de la Santé, Paris, dem Conseil National de l’Ordre des Médecins, Paris sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft (betreffend doppelte Facharztzulassung) amtliche Erkundigungen eingeholt würden. Gleichzeitig stellte er die Entwürfe der amtlichen Erkundigungen den Parteien zum Stellen allfälliger Ergänzungsfragen zu. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Ergänzungsfragen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess der Berufungskläger Ergänzungsfragen einreichen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. November 2019 wurden die amtlichen Erkundigungen unter Berücksichtigung der Ergänzungen des Berufungsklägers eingeholt. Ergänzend liess der Verfahrensleiter eine amtliche Erkundigung bei der H____ einholen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 reichte die H____ ihre Antwort ein. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 reichte die Kantonsärztin des Kantons Basel-Landschaft ihre Antwort ein. Mit Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 29. Juli 2021 und 31. Januar 2022 gingen die rechtshilfeweise eingeholten Auskünfte der französischen Behörden ein. Die Studie [...], publiziert im Internet, wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 1. Februar 2022 zu den Akten genommen. Mit Eingabe vom 7. April 2022 liess sich der Berufungskläger nochmals vernehmen.

In der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2022, an welcher der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen haben, wurde der Berufungskläger befragt und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der bloss fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (vgl. aber unten E. 5). Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat die Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen beantragt, sich in seiner Begründung explizit nur gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und gegen die Kostenverteilung der Vorinstanz zur Wehr gesetzt. Der Freispruch von der Anklage des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung wurde weder vom Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich in Frage gestellt, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

Streitig ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne des Gebrauchs gefälschter Urkunden zur Täuschung in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Konkret wird dem Berufungskläger vorgeworfen, ein «Diplôme d’études supérieures spécialisées» der Universität Lille II, ein «Diplôme d’Etat de docteur en médicine» der Universität Lille II und die Bestätigung des Facharzttitels durch das «Ministère de la Santé», Paris, in Täuschungs- und Vorteilsabsicht verwendet zu haben.

3.1

3.1.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zwar ausführe, warum die drei inkriminierten Urkunden gefälscht sein sollen. Sie führe aber nicht aus, woraus sich ergeben soll, dass der Berufungskläger auch wusste, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Da dem Berufungskläger die Fälschung der Urkunden gerade nicht vorgeworfen werde (diesfalls wäre deren Verwendung bloss eine straflose Nachtat), müsse sein Vorsatz bei ihrer Verwendung eben auch das Wissen umfassen, dass es sich um gefälschte Urkunden handle. Fahrlässigkeit sei dabei nicht strafbar. Woher sich ergeben soll, dass der Berufungskläger gewusst habe, dass er gefälschte Urkunden verwende (d.h. der Medizinalberufekommission [MEBEKO] einreiche), führe die Vorinstanz mit keinem Wort aus, sodass nicht überprüft werden könne, worauf sich die Vorinstanz bei der Annahme des entsprechenden Vorsatzes stütze und damit sei das Urteil als solches nicht überprüfbar (eben zur Frage, inwiefern der nötige Vorsatz, insbesondere auf der Wissensseite, gegeben sei oder nicht), was zur Rückweisung und neuen Beurteilung durch das Strafgericht führen müsse. Ansonsten würde dem Berufungskläger eine Instanz verloren gehen.

3.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten, dass der Berufungskläger nie an der Universität Lille immatrikuliert gewesen sei und die eingereichten Diplome offensichtliche Fälschungen seien, womit hinreichend begründet wurde, weshalb der Berufungskläger wusste, dass die eingereichten Diplome und Unterlagen gefälscht sind. Dass dies nicht unter dem subjektiven Tatbestand nochmals explizit abgehandelt wurde, ändert daran nichts. Indem die Vorinstanz durch Rücksprache mit verschiedenen Stellen und mittels eigener Internetrecherche zusätzliche Massnahmen zur Sachverhaltsfeststellung ergriff, wurden ebenfalls keine strafprozessualen Vorschriften verletzt. Erfolgt eine Einsprache, kann entweder die Staatsanwaltschaft (Art. 355 Abs. 1 StPO) oder das Gericht (Art. 343 StPO) die zur Beurteilung der Einsprache erforderlichen weiteren Beweise abnehmen. Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO) und erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals (Art. 343 Abs. 2 StPO). Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erfolgte die Beweiserhebung durch das Gericht nicht, weil die Voraussetzungen für den Erlass des Strafbefehls nicht gegeben waren, sondern zur Präzisierung der in den Akten vorhandenen Beweise (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E. I.2). Es liegen damit auf jeden Fall keine wesentlichen Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, welche im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Der Antrag auf Rückweisung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht ist damit abzuweisen.

3.2

3.2.1 Der Berufungskläger bemängelt weiter, dass die Detailabklärungen der MEBEKO bzw. der französischen Behörden und der Universität Lille keine verwertbaren Beweise darstellten. Weder die Berichte aus Frankreich noch jene der MEBEKO seien amtliche Erkundigungen, da nur Strafbehörden amtliche Erkundigungen vornehmen könnten. Er führt diesbezüglich im Wesentlich an, dass die Berichte aus Frankreich – selbst wenn es amtliche wären, was aber bestritten sei – keinen Beweiswert hätten. Die Berichte aus Frankreich seien nicht zulasten des Berufungsklägers verwertbar, da sie unter Verletzung der Teilnahmerechte zustande gekommen seien. Namentlich sei dem Berufungskläger gegenüber den auskunftserteilenden Personen das Konfrontationsrecht verweigert worden, obgleich sie ihn belasten, was zur Unverwertbarkeit der Angaben dieser Personen (Belastungszeugen) führe. Gleich verhalte es sich mit den Beweiserhebungen der Vorinstanz.

3.2.2 Gestützt auf Art. 6 StPO haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung eines Tatvorwurfs bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Sie haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Dabei sind sie nach Art. 139 StPO dazu verpflichtet und gleichermassen auch berechtigt, bei der Sachverhaltsermittlung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzusetzen (kein numerus clausus der Beweismittel), soweit diese nicht unerheblich, offenkundig oder bereits bekannt bzw. erwiesen sind. Die MEBEKO hat u.a. die Aufgabe und Kompetenz, über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel zu entscheiden. Damit hat sie eine öffentlich-rechtliche Funktion. Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (vgl. Art. 50 Medizinalberufegesetz [MedBG, SR 811.11]). Das MedBG enthält in Art. 58 betreffend die Verwendung unrechtmässiger Diplome oder Weiterbildungstitel eigene Strafbestimmungen, was zumindest ein Anzeigerecht der MEBEKO impliziert. Die auf Anlass des Gesuchs des Berufungsklägers vom 19. Januar 2014 im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags erlangten Informationen sind damit offensichtlich rechtmässig erhoben worden und dürfen zur Begründung eines Verdachts der Urkundenfälschung verwendet und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Die MEBEKO, welche bei der Informationserlangung keinen Zwang angewendet und dem Berufungskläger das rechtliche Gehör eingeräumt hat, war nicht verpflichtet, ein irgendwie geartetes Konfrontationsrecht zu gewähren. In diesem Zusammenhang übersieht der Berufungskläger auch, dass das wesentliche Beweismittel die von ihm eingereichten Urkunden darstellen. Die auf Gesuch des Berufungsklägers hin ergangenen Feststellungen der MEBEKO und die eingeholten Auskünfte werden lediglich dazu benötigt, um die Beweisaussage der Urkunden selbst besser nachvollziehen zu können. Diese Nachvollziehbarkeit wird im vorliegenden Verfahren, wie erwähnt, durch den Beizug des Beweismittels im Original sowie mithilfe der Erläuterungen der tangierten ausländischen Stellen nochmals verbessert. Die zusätzlich befragten Behörden stellen keine Belastungszeugen dar. Sie sagen lediglich aus, dass die streitbetroffenen Urkunden keine Originale seien. Zum Tatverhalten des Berufungsklägers machen sie keine Angaben. Es sind insofern behördliche Auskünfte betreffend die Echtheit der Urkunden, welche kein Konfrontationsrecht voraussetzen. Es ist denn auch unerfindlich, was der Berufungskläger mit seinen Erörterungen betreffend die amtlichen Erkundigungen zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz aus dem Konfrontations- und Fragerecht des Beschuldigten nicht, dass die Strafbehörden im Rahmen der Beweiswürdigung auf belastende Dokumente – beispielsweise Verträge, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen – nur abstellen dürfen, wenn die mit der Erstellung dieser Dokumente befassten Personen dazu als Zeugen einvernommen worden sind und der Beschuldigte Gelegenheit erhalten hat, den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2, 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.3). Da der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch vor dem Berufungsgericht ausführlich zu den Internetrecherchen Stellung nehmen konnten, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge kurzfristiger Zustellung sowie der angeblich unlesbaren Textzeilen, die im Übrigen gar nicht unleserlich waren, nicht die Rede sein. Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien jedenfalls Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können, nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten und – wie hier – schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (Art. 148 StPO). Die eingeholten Informationen und Beweise sind damit vollumfänglich verwertbar. Abgesehen davon, dass kein Konfrontationsrecht besteht, ist mit der Vorinstanz auch nicht ersichtlich, dass die beantragten Zeugenbefragungen zusätzliche rechtserhebliche Informationen liefern könnten, als mit den von ihnen verfassten Schreiben. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, wären auch detaillierte Angaben – beispielweise wer in welchen Registern nachgeschaut hat oder von wem festgestellt wurde, dass der Berufungskläger nicht an der Universität Lille immatrikuliert gewesen sein soll – für den inkriminierten Sachverhalt nicht von Bedeutung. Die entsprechenden Beweisanträge sind – auch mit Verweis auf das angefochtene Urteil – abzuweisen (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E. I, mit weiteren Hinweisen).

In materieller Hinsicht bestreitet der Berufungskläger, dass die eingereichten Unterlagen gefälscht sind bzw. von der angeblichen Fälschung gewusst zu haben.

4.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht (BGer 6B_124/2011 vom 18. August 2011 E. 3.1.). Diese Tatbestandsvariante greift subsidiär ein für den Fall, dass der Hersteller der falschen Urkunde für die Fälschung als solche ausnahmsweise nicht bestraft werden kann (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 163 und 165). Das Handeln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4, 118 IV 254 E. 5; BGer 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 193). Der angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines andern auswirken (BGE 103 IV 176 E. 2b). Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt (BGE 138 IV 130 E.3.2.4, 135 IV 12 E. 2.2). Dieser kann auch bei einem Dritten beabsichtigt sein (vgl. zum Ganzen Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 193).

4.2

4.2.1 Wie bereits dargelegt, stellen die der MEBEKO eingereichten Urkunden die zentralen Beweismittel dar. Nach einer Überprüfung des Antrags des Berufungsklägers auf Anerkennung seiner Diplome stellte bereits die MEBEKO fest, dass die Bezeichnung auf dem «Diplôme d’études supérieures spécialisées» nicht EU-rechtskonform sei, und ersuchte am 2. September 2014 den Conseil National de l'Ordre des Médecins um genauere Abklärungen. C____, [...] des Conseil National de l'Ordre des Médecins, sowie E____, [...] der Universität Lille, bestätigten nach eingehender Prüfung, dass die vom Berufungskläger eingereichten Dokumente gefälscht sind. Aus dem Schreiben von C____ vom 4. Dezember 2014 sowie aus den E- Mail-Korrespondenzen zwischen dem Conseil National de l'Ordre des Médecins und der MEBEKO geht hervor, dass die in diesem Zusammenhang gemachten Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wurden. Die vom Berufungskläger eingereichten Diplome der Universität Lille sowie die darauf Bezug nehmende Bestätigung des Ministère de la Santé von Paris sind gemäss Schreiben von E____, C____ bzw. I____ Totalfälschungen. Weder die Universität Lille noch das Ministère de la Santé von Paris habe die inkriminierten Dokumente ausgestellt. Überdies sei der Berufungskläger nie an der Universität Lille immatrikuliert gewesen. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, stellen die in den inkriminierten Dokumenten gewählte Formulierung sowie deren Inhalt nicht nur für Behörden, sondern auch für Laien Fragen auf (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E. II.1). So wird auf dem «Diplôme d’études supérieures spécialisées» der Verweis auf das Gesetz «n°84-52 du 26 janvier 1984 » fälschlicherweise in der männlichen Form «le loi» anstatt richtig «la loi» eingeleitet, was für ein Diplom, das im Rechtsverkehr Verwendung finden soll, äusserst ungewöhnlich ist. Ein solcher Fehler würde ein ungünstiges Bild auf eine Universität werfen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen hat, ist die aus den Diplomen vom 22. Dezember 2005 hervorgehende Ausstellerin, J____, erst seit März 2010 an der Universität Lille tätig, weshalb es unmöglich ist, dass sie die Diplome des Beschuldigten unterzeichnet haben kann. Im Übrigen zeigt ein Vergleich der vom Beschuldigten eingereichten Bestätigung des Ministère de la Santé von Paris und den im Internet zu findenden Dokumenten dieses Ministeriums, dass die Formatierung sowie die Unterschrift des [...], B____, nicht identisch sind.

Dass die eingereichten Unterlagen gefälscht sind, wurde nunmehr auf dem internationalen Rechtshilfeweg von den betroffenen Stellen nochmals bestätigt. Gemäss K____ des Conseil National de l'Ordre des Médecins sind die Diplome des Berufungsklägers verdächtig gewesen. Da für die Anerkennung der Diplome kein Verfahren über das Ministère de la Santé vorgesehen sei, sei das Schreiben des Chefs de Cabinet du Ministre chargé de la Santé vom 22 mars 2014 dem Ministerium vorgelegt worden und habe dieses bestätigt, dass es zuhanden des Berufungsklägers nie ein entsprechendes Dokument ausgestellt habe. Zudem habe die Universität bestätigt, dass der Berufungskläger nie an der Universität Lille II eingeschrieben gewesen sei und die Diplome nicht von der Universität ausgestellt worden seien (vgl. Protokoll der Befragung vom 10. November 2020, Akten S. 626 ff.). Weshalb diese Einschätzung nur vor dem Hintergrund des Gesamtdossiers gefällt werden könne, wie der Berufungskläger geltend macht, ist unerfindlich. Auch bestätigte B____, [...] des Gesundheitsministeriums, im Rahmen seiner rechtshilfeweisen Befragung, dass die Unterschrift auf dem vom Berufungskläger eingereichten Dokument nicht von ihm stamme. Gemäss Aussage von B____ durfte niemand ausser ihm neben der Gesundheitsministerin unterschreiben. Abgesehen davon wäre die Unterschrift in Vertretung wie auch in der Schweiz (i.V. oder StV) mit einem Zusatz versehen worden: «Et en tout état de cause, la signature aurait été assortie de la mention ««p/o, pour ordre»»» (vgl. «proces-verbal» vom 3. November 2020, Akten S. 622 f.). Dass z.B. die Sekretärin oder sonst jemand stellvertretend [...] unterzeichnet haben könnte, ist denn auch sehr unwahrscheinlich. Gemäss B____ stimmen auch die Referenz des Schreibens sowie der Briefkopf nicht mit denen des Ministeriums überein und wäre ein Dokument nicht an einem Samstag verarbeitet worden: «Par ailleurs, le référencement du courrier ne correspond a priori pas à celui du ministère […] Enfin, le papier à entête présente des défauts [notamment coordonnées téléphoniques du ministère en pied-de-page] […]» (vgl. «proces-verbal» vom 3. November 2020, Akten S. 623). Von der medizinischen Fakultät der Universität Lille wurde auf dem Rechtshilfeweg zudem L____ befragt, welche im Wesentlichen festhielt, dass die vorgelegten Diplome offensichtliche Anomalien enthielten. So würde bereits der Name des Diploms «Diplôme d'Etudes supérieures spécialisées» nicht der gewöhnlichen Bezeichnung «[…] diplôme d’études spécialisées […]» entsprechen. Zudem würden auf dem Diplom normalerweise auch «grade de master» und das «décret 2002-604» nicht erwähnt. Auf dem Diplôme d’état en médecine werde der Titel der Doktorarbeit normalerweise nicht genannt (vgl. «proces-verbal» vom 24. November 2021, Akten S. 627 f.). Die vom Berufungskläger mit Eingabe vom 7. April 2022 zum Vergleich eingereichten Diplome, welche hinsichtlich Titel, Hinweis auf den Master und die Erwähnung des Dekrets den Diplomen des Berufungsklägers entsprechen sollen, vermögen die Ausführungen von L____ nicht zu relativieren, handelt es sich dabei um anonymisierte nicht überprüfbare Diplome anderer französischer Universitäten. L____ hat weiter festgehalten, dass das Datum der Unterschrift älter sei als das Datum des Diploms. Ferner erscheine der Name des Präsidenten nicht auf dem Diplom. Weiter seien die Nummern unten links auf den Diplomen identisch, obwohl jedes Diplom eine eigene Nummer habe. Es wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass die aus den Diplomen vom 22. Dezember 2005 hervorgehende Ausstellerin, J____, erst seit März 2010 an der Universität Lille tätig sei, weshalb sie die Diplome des Berufungsklägers nicht unterzeichnet haben könne. Schliesslich sei der Name des Berufungsklägers in keinem Dossier der Universität und auch sonst keine Spur, welche auf die Ausstellung eines entsprechendes Diploms hinweisen würde, gefunden worden (vgl. «proces-verbal» vom 24. November 2021, Akten S.638).

Damit kommen verschiedene voneinander unabhängige öffentliche Einrichtungen aus Frankreich bzw. französische Einrichtungen, die mindestens öffentliche Funktionen ausüben, zum Schluss, dass die inkriminierten Dokumente gefälscht seien. Dass sowohl die Universität Lille als auch das französische Gesundheitsministerium jeweils zu Unrecht von der Fälschung von in ihrem Zuständigkeitsbereich erstellten Urkunden ausgeht, ist sehr unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger aufgrund der gefälschten Diplome auch eine gefälschte Bestätigung des Gesundheitsministeriums verwendet hat. Dabei fällt zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht, dass das Gesundheitsministerium für eine solche Bestätigung offenbar gar nicht zuständig ist. Dass die MEBEKO eine solche Bestätigung verlangt hat, vermag entgegen der Auffassung des Berufungsklägers daran nichts zu ändern. Weiter ist zu beachten, dass den genannten Stellen, deren Vertreter auf dem Rechtshilfeweg mit dem Hinweis auf die Wahrheitspflicht Auskunft erteilt haben, eine erhöhte Glaubwürdigkeit geschenkt werden darf. Wenn belastende Aussagen unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter nicht leichthin in Frage gestellt werden dürfen (vgl. BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4; AGE SB.2018.131 vom 13. Dezember 2019 E. 2.3.4; VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2; jeweils mit Hinweisen), muss dies umso mehr für isolierte Auskünfte staatlicher Stellen gelten, welche keine Kenntnis über das konkrete Strafverfahren haben und nicht als Belastungszeugen befragt werden. Der Berufungskläger vermag die Stichhaltigkeit und Kohärenz der eingeholten Auskünfte nicht zu entkräften. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass alle ersuchten Stellen erst auf Nachfrage hin überprüft haben, ob die inkriminierten Dokumente gefälscht sind. Ein allfälliges Motiv für eine falsche Anschuldigung ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungskläger zu Recht nicht behauptet.

Merkwürdig mutet zudem an, dass der Berufungskläger das Gesuch um Anerkennung des französischen Weiterbildungstitels bei der MEBEKO erst neun Jahre nach den angeblichen Examen in Lille eingereicht hat. Diesbezüglich macht er auch vor dem Berufungsgericht geltend, er habe so lange mit dem Antrag gewartet, weil er nie vorgehabt habe, in der Schweiz auf diesem Gebiet tätig zu sein. Den Antrag habe er eingereicht, da er sein Dossier habe vervollständigen wollen, jedoch würde die Anerkennung des französischen Weiterbildungstitels nur Nachteile mit sich bringen. Weshalb sich der Berufungskläger dennoch um die Anerkennung der inkriminierten Diplome bemühte, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Vorinstanz ist auch unerklärlich, weshalb er die Dokumente trotz offensichtlich nicht korrekter Angaben seines Geburtstages bzw. Geburtsortes einreichte und nicht berichtigen liess (Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar 2017, Akten S. 78: Hinweis: Auf der gefälschten „Attestation" [Bescheinigung] vom 22. März 20014 wird Ihr Geburtsdatum fälschlicherweise mit [...] aufgeführt, […]. Sie sagen diese „Attestation" sei echt. Antwort: […] So ist halt Frankreich, da sollte man sich nicht aufregen. Das hätte man auch nicht korrigiert, also das ist meine persönlich Erfahrung. Vorhalt: Auf der gefälschten Bescheinigung vom 22. März 2014 und dem gefälschten Diplom vom 22. Dezember 2005 wird Ihr Geburtsort fälschlicherweise mit Basel aufgeführt. Ihr richtiger Geburtsort ist gemäss Datenmarkt Basel-Stadt jedoch Liestal BL. Auf einer echten Urkunde dürfte solch ein Fehler wohl eher kaum passieren. Antwort: Ich habe 10 Jahre im Ausland gearbeitet, im EU-Raum ist das etwas anders. Dort wird immer der Kanton angegeben. Das ist auch so ein Klassiker, in Deutschland ist das auch so, dass bei mir häufig Basel anstatt Liestal steht. [sic!]). Diese äusserst unglaubwürdigen Vorbringen vermögen den Berufungskläger von der erdrückenden Beweislage in keiner Weise zu entlasten. Überdies fällt auf, dass der Berufungskläger die Universität Lille nur auf der ersten Seite seines Lebenslaufs aufführt, während er die anderen Universitäten, welche ebenfalls auf der ersten Seite unter dem Titel POSTGRADUATE ACTIVITIES erwähnt sind, auf den darauffolgenden Seiten nochmals nennt (Lebenslauf, Separatbeilage Nr. 2 f., ad acta). Merkwürdig mutet zudem an, dass im Entscheid der Titelkommission der FMH betreffend Facharzttitel für Neurochirurgie vom 30. November 2007 die Universität Lille nicht als anrechenbare Weiterbildung aufgeführt wird (Akten, S. 258 ff.). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger nicht den Vorwurf der Totalfälschung zu erschüttern vermochte, indem er etwa seine Anfrage an das Ministère de la Santé von Paris oder eine Prüfungsbestätigung bzw. ein Zeugnis der Universität Lille vorlegte. In keinem Verfahrensstadium vermochte der Berufungskläger die dringenden Verdachtsgründe betreffend Urkundenfälschung zu widerlegen und einen irgendwie gearteten Nachweis vorzulegen, dass er an der Universität Lille eingeschrieben gewesen und die Prüfungen dort absolviert hat, was seine Glaubwürdigkeit gravierend in Frage stellt. Zwar reichte er ein Schreiben von M____ ein, welcher unter anderem erklärt, dass der Berufungskläger an der Universität Lille an einer Thesis gearbeitet habe (Akten, S. 206). Allerdings vermag dieses Schreiben den Vorwurf der Urkundenfälschung in keiner Weise zu widerlegen. Der schriftlichen Bestätigung von M____ ist lediglich zu entnehmen, dass der Berufungskläger ihm im Jahre 2004 bis 2005 von seiner Thesis sowie seiner Kooperation mit der Neurochirurgie in Lille berichtet habe (Akten 206). Auch ist der Nachweis des Fachwissens des Berufungsklägers für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E. I.6 und II.1).

4.2.2 Zusammenfassend bestehen aufgrund der geschilderten Umstände und gemachten Abklärungen keine Zweifel daran, dass die vom Berufungskläger eingereichten Diplome sowie die Bestätigung des Ministère de la Santé von Paris Fälschungen sind.

4.3

4.3.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes als innere Tatsache kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1).

4.3.2 Angesichts der Quantität und der Qualität der Fälschungen ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen auch erstellt, dass der Berufungskläger davon wusste. Dass ihm von der Universität, vom Gesundheitsministerium oder von einer Drittperson die gefälschten Urkunden untergeschoben wurden, ist als höchst unwahrscheinlich anzuschauen. In subjektiver Hinsicht ist vom Wissen des Beschwerdeführers um die Existenz der verfälschten Urkunden auf vorsätzliches Handeln und Täuschungsabsicht zu schliessen (BGer 6B_124/2011 vom 18. August 2011 E. 3.1, mit Hinweis). Da der Beschuldigte wusste, dass die besagten Diplome gefälscht resp. unwahr sind und diese zur Überprüfung seines Antrages auf Anerkennung an die MEBEKO übermittelt hat, handelte er vorsätzlich und in Täuschungsabsicht. Schliesslich verfolgte der Beschwerdeführer mit dem Ziel, die Anerkennung seines Facharztdiploms im Gebiet der Neurochirurgie durch die MEBEKO zu erlangen, eine Erleichterung seines beruflichen Fortkommens. Im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Vorteilsabsicht wendete der Berufungskläger ein, dass diese nicht gegeben sei, da nicht erstellt sei, dass er als Neurochirurg hätte abrechnen und so ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Dieser Einwand geht fehl, zumal gemäss dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt sowie der MEBEKO die Anerkennung des Facharzttitels das Erzielen eines höheren Einkommens ermöglicht (vgl. Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ES.2017.504 vom 2. Juli 2018 E. II.2.a). Auch die Studie [...] spricht von sehr hohen Einkommen der Neurochirurgen. Die vom Berufungskläger eingereichte Medienmittelung der FMH stellt diese Studie nicht substantiiert in Abrede, sondern verlangt einzig «eine faire Diskussion statt selektiver Betrachtung von statistischen Ausreissern». Soweit der Berufungskläger geltend macht, er hätte aufgrund einer chronischen Erkrankung als Neurochirurg gar nicht praktizieren können, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit dem zusätzlichen Facharztdiplom auch hätte konsiliarisch tätig sein und damit ein höheres Einkommen erzielen können. Dies muss aber gar nicht abschliessend erörtert werden. Es muss nicht erstellt sein, dass der Berufungskläger einen unmittelbaren pekuniären Vorteil erlangen wollte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt jede Besserstellung für ein Handeln in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. BGer 6B_1043/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.4). Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger mit dem Tragen eines Facharztdiploms auch als Hausarzt seine Reputation hätte verbessern und seinen Patientenstamm erweitern können. Insofern zielen die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers an der Sache vorbei. Insbesondere vermag es den Berufungskläger nicht zu entlasten, dass seine Ehefrau Neurochirurgin sei und eine Praxisbewilligung im Kanton Waadt habe oder dass er Betriebsökonomie studiert habe. Ebenfalls kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dass er über seinen Doktortitel gar nicht habe täuschen können, weil er bereits im Besitze eines schweizerischen Doktortitels sei. Abgesehen davon, dass er sehr wohl über einen zusätzlichen ausländischen Doktortitel täuschen kann, liegt der Hauptvorwurf in der Täuschung über einen französischen Facharzttitel.

4.3.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz auch der subjektive Tatbestand zu bejahen.

4.4 Nach dem Gesagten wird der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt.

Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 7).

5.1

5.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafenbildung bei Schuldsprüchen wegen mehrerer Delikte setzt nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Gleichartigkeit der Strafen voraus (vgl. AGE SB.2019.100 vom 10. Februar 2021 E. 6.2).

5.1.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, wofür eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Der Geldstrafe kommt grundsätzlich Vorrang vor der eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe zu (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Zudem handelt es sich beim Berufungskläger um einen Ersttäter, weshalb im vorliegend Fall in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für alle begangenen Urkundenfälschungen eine Geldstrafe auszusprechen ist. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht. Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass den vom ihm eingereichten Dokumenten resp. deren Anerkennung eine erhebliche Bedeutung im Rechtsverkehr zukommt. Verschuldenserhöhend wirkt sich ferner aus, dass sein Vorgehen von einer gewissen Raffiniertheit und Hartnäckigkeit zeugt. Unter diesen Umständen sieht das Gericht eine Einsatzstrafe 60 Tagen als angemessen, die in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der mehrfachen Tatbegehung um 30 Tage zu erhöhen ist. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers weisen in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen keine Besonderheiten auf, weshalb diese als neutral zu werten sind. Dasselbe gilt bezüglich seiner Vorstrafenlosigkeit. Bezüglich des Nachtatverhaltens sei festgehalten, dass der Beschuldigte keinerlei Reue oder gar Einsicht gezeigt hat. Im Ergebnis findet die Täterkomponente weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten Berücksichtigung. Auch ist die Gesamtdauer des Verfahrens vertretbar. Diese hängt u.a. damit zusammen, dass der Sachverhalt grenzüberschreitend und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Stellen abgeklärt werden musste. Das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, wurde im Zuge des Rechtshilfeverfahrens vom Verfahrensleiter um Mitteilung über den Stand der Angelegenheit ersucht. Das Verfahren ist nirgends übermässig lange stillgestanden oder verschleppt worden, womit der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gewahrt wurde. Dass seit dem Deliktszeitraum inzwischen einige Jahre vergangen sind, kann höchstens in leichtem Umfang strafmindernd berücksichtigt werden. In Würdigung sämtlicher Umstände erachtet das Berufungsgericht eine Gesamtstrafe von 72 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen, womit der Vorinstanz im Ergebnis beigepflichtet wird. Mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen wird das Strafmass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil etwas reduziert. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Tagessätze von CHF 460.– ist aufgrund der Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers, welche nicht geändert haben, zu bestätigen. Da es sich beim Beschuldigten, wie erwähnt, um einen Ersttäter handelt und eine gute Prognose vermutet wird, ist der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

5.2

5.2.1 Die Vorinstanz hat «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse von CHF 8’000.– ausgesprochen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Strafenkombination erhöht die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren «Denkzettel» verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGE 135 IV 188 E. 3.3; 134 IV 82 E. 4.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, ob und wie es die Strafenkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB anwenden will. Sie ist nicht obligatorisch (vgl. BGer 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1).

5.2.2 Der Berufungskläger hat sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Anders als beispielsweise im Strassenverkehrsrecht besteht in diesem Bereich keine Schnittstellenproblematik im Zusammenhang mit Übertretungstatbeständen, bei der die rechtsgleiche Sanktionierung durch eine teilweise unbedingte Strafe erreicht werden muss. Im Weiteren liegt es im Ermessen des Gerichts, einen Teil der Strafe aus spezialpräventiven Motiven als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Legalprognose ist für die Verbindungsbusse nicht entscheidend, weshalb die Vorinstanz diese Frage insoweit nicht aufwerfen und begründen musste (vgl. BGer 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.3). Die Vorinstanz legt aber mit keinem Wort dar, zu welchem Zweck dem Berufungskläger eine solche aufzuerlegen ist. Das Appellationsgericht erachtet es nicht als geboten, dem Berufungskläger einen zusätzlichen «Denkzettel» zu verabreichen. Die Verbindungsbusse ist somit aufzuheben.

6.1

6.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 4.3; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 6.3, je mit Hinweisen).

6.1.2 Vor der Vorinstanz ist der Berufungskläger von der Anklage des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung freigesprochen worden. Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, ob und inwiefern dieser Freispruch einen Einfluss auf die Urteilsgebühr hatte. Es rechtfertigt sich daher eine Kürzung um CHF 500.–, womit der Berufungskläger eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’500.– zu tragen hat (vgl. § 19 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Aufwand betreffend den Freispruch wird dem Berufungskläger zudem eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1’000.– (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

6.2

6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021, E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1, je mit Hinweisen).

6.2.2 Der Berufungskläger hat eine Rückweisung oder einen kostenlosen Freispruch verlangt und ist daher im Berufungsverfahren im Hauptpunkt unterlegen. Die Strafzumessung wurde nicht konkret angefochten, war aber angesichts des Antrags auf kostenlosen Freispruch von Amtes wegen zu prüfen. Die Kürzung der Strafe um die Verbindungsbusse hat rudimentäre Bedeutung und fällt weder für die Beurteilung der Kosten, geschweige denn für eine allfällige Parteientschädigung ins Gewicht. Damit sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr auf CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen) festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Juli 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

  • Freispruch von der Anklage des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung.

A____ wird in Abweisung der Berufung der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 460.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 597.70 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’500.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen).

Für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren wird A____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’000.– ausgerichtet.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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