Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.129, AG.2020.619
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.129

URTEIL

vom 3. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. September 2018

betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. September 2018 wurde A____ der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 880.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], am 8. Oktober 2018 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 die Berufungserklärung eingereicht. Die Berufungsbegründung ist – nach Erwirkung mehrerer Fristerstreckungen durch den Verteidiger – am 17. September 2019 eingereicht worden. Der Berufungskläger beantragt, er sei in vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er in Abänderung des angefochtenen Urteils der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Subeventualiter sei er der qualifizierten Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. In verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, es seien das Bordereau der am 15. Februar 2017 am Erdbeergraben durchgeführten Kontrolle von der Kantonspolizei zu edieren und B____, [...] Kantonspolizei Basel-Stadt, als Zeuge/Auskunftsperson vorzuladen.

Die Staatsanwaltschaft, die weder selbst Berufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erhoben hat, hat sich am 5. Dezember 2019 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Als Beilage zur Berufungsantwort hat sie eine Stellungnahme von B____ sowie ergänzende Unterlagen der Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Bussen/Radar, eingereicht.

Mit Verfügung vom 25. März 2019 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger die notwendige Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt.

In der Berufungsverhandlung vom 3. November 2020 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil indessen vollumfänglich angefochten worden.

2.1 Der Berufungskläger wird beschuldigt, am 15. Februar 2017 um 08:09 Uhr mit seinem Motorrad aus Richtung Höhenweg durch den Erdbeergraben in Basel in Richtung Binningerstrasse gefahren zu sein, wobei er mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h (nach Abzug der Toleranz) unterwegs gewesen sei und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 53 km/h überschritten habe. Der Berufungskläger bestreitet, dass es sich beim fehlbaren Motorradfahrer um ihn gehandelt habe. Die Vorinstanz hat hingegen gestützt auf die Aussagen von PolA mbA C____, das Radarfoto vom 15. Februar 2017 (Akten S. 31), dessen Vergleich mit einem Radarfoto vom 5. August 2015, auf welchem unbestrittenermassen der Berufungskläger abgebildet ist, sowie die Aussagen des Berufungsklägers selbst in der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 27. September 2018 dessen Täterschaft und den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet. Sie hat den Berufungskläger der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig gesprochen und zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf die zusätzliche Auferlegung einer Verbindungsbusse, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, hat sie verzichtet.

2.2

2.2.1 Mit der Berufung wird nach wie vor geltend gemacht, dass es sich beim Motorradfahrer, welcher am 15. Februar 2017 am Erdbeergraben mit weit übersetzter Geschwindigkeit geblitzt worden ist, nicht um den Berufungskläger handle. Die s habe ihren Schuldspruch in Verletzung der Unschuldsvermutung sowohl als Beweiswürdigungsregel wie auch als Beweislastregel gefällt. Ausserdem habe sie die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung im entsprechenden Protokoll falsch wiedergegeben und beim Vergleich der beiden Fotos vom 5. August 2015 und vom 15. Februar 2017 zu Unrecht «zweifelsohne» eine Identität der beiden Lenker zu erkennen geglaubt. Die Aussagen des Zeugen C____ seien nur insoweit glaubhaft, als dieser angegeben habe, am 15. Februar 2017 gesehen zu haben, dass es sich um ein BMW-Motorrad mit Solothurner Kennzeichen gehandelt habe. Unglaubhaft sei seine Angabe, dass er sich die Motorradbekleidung des Fahrers habe merken können. Er habe zudem in der erstinstanzlichen Verhandlung eingeräumt, dass es aus sprachlichen Gründen möglicherweise zu einem Missverständnis gekommen sei, als er den Berufungskläger am 16. März 2017 auf den Vorfall vom 15. Februar 2017 angesprochen habe. Der Berufungskläger bestreite, am 16. März 2017 zugegeben zu haben, am 15. Februar 2017 zu schnell durch den Erdbeergraben gefahren zu sein und den Blitz gesehen zu haben. Vielmehr habe er angenommen, gefragt worden zu sein, ob er an diesem Tag (dem 16. März 2017) einen Blitz gesehen habe; dies habe er verneint. Insgesamt sei das einzige Indiz, welches den Berufungskläger belaste, der Umstand, dass er wie der fehlbare Lenker vom 15. Februar 2017 am 16 März 2017 ein BMW-Motorrad mit SO-Kennzeichen gelenkt habe. Es könne keine Rede von einer lückenlos geschlossenen Indizienkette sein, weshalb er in dubio pro reo freizusprechen sei.

2.2.2 In einer Eventualbegründung zum Hauptantrag macht der Berufungskläger geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass das Radarmessgerät, welches das Foto vom 15. Februar 2017 gemacht hatte, gültig geeicht war, weshalb auch der Nachweis der Geschwindigkeitsübertretung nicht erbracht werden könne. Auch dies müsse zum Freispruch des Berufungsklägers führen.

2.2.3 Als Eventualantrag wird ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG beantragt. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, der Erdbeergraben sei sowohl aufgrund des direkten optischen Eindrucks als auch aufgrund des kartographinschen Überblicks als Überlandstrasse zu qualifizieren. Daraus sowie aus dem Umstand, dass es in Grossbritannien, der Heimat des Beschwerdeführers, keine (separate) Ausserortsbeschilderung gebe, sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Berufungskläger – wenn er denn am 15. Februar 2017 das fragliche Motorrad gelenkt hätte – im Sinne eines Sachverhaltsirrtums angenommen habe, dass am Erdbeergraben eine Geschwindigkeit von 80 km/h erlaubt sei. Es liege daher nach der Vorstellung des Berufungsklägers lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h vor. Da angesichts der konkreten Umstände zudem keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Anderer bestanden habe, sei lediglich von einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG auszugehen.

2.2.4 Auch für den Eventualantrag eines Schuldspruchs nach Art. 90 Abs. 1 SVG bringt der Berufungskläger noch eine Eventualbegründung vor: Er bestreitet, dass im Erdbeergraben zu Recht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von generell 50 km/h festgelegt wurde. Art. 32 Abs. 2 SVG, wonach der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen beschränken kann, genügt seiner Ansicht nach dem Erfordernis, dass die Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz umschrieben sein müssen, nicht. Was verwaltungsrechtlich schon nicht genüge, müsse erst recht gelten, wenn im Wege der Gesetzesdelegation eine Grundlage für eine Strafbarkeit geschaffen werde. Doch selbst wenn Art. 32 Abs. 2 SVG den Anforderungen für die Zulässigkeit einer Delegation von Rechtsetzungskompetenzen von der Legislative an die Exekutive genügen würde, stünde die Beschränkung der Geschwindigkeit am Erdbeergraben auf 50 km/h nicht im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 4a Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) sowie Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21). Namentlich aus der letztgenannten Bestimmung ergebe sich, dass die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h dort aufzuheben sei, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut sei. Der Erdbeergraben sei auf beiden Strassenseiten überhaupt nicht bebaut. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (Allgemeinverfügung) verletze daher Art. 22 Abs. 3 SSV, weshalb ihr im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle die Anwendung zu versagen sei. Korrekterweise hätte am Erdbeergraben eine Ausserortsbeschilderung erfolgen und die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h festgelegt werden müssen.

2.2.5 Subeventualiter beantragt der Berufungskläger eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.–. Er begründet dies damit, dass die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 50 km/h am Erdbeergraben gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verstosse, da für die analoge Situation am Margarethenstich zu Recht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h in Aufwärtsrichtung und 80 km/h in Abwärtsrichtung festgesetzt sei. Wenn von einer rechtmässigen Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h auszugehen sei, wäre der fehlbare Motorradfahrer am 15. Februar 2017 um 43 km/h zu schnell gefahren. Dies ziehe keine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 40 nach sich, und da aufgrund der konkreten Situation kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer bestanden habe, sei auch Art. 90 Abs. 3 SVG nicht anwendbar.

3.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.w.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.w.H. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass am 15. Februar 2017 um 08:09 Uhr am Erdbeergraben, Fahrtrichtung Binningerstrasse, von der dort stationierten mobilen Radaranlage ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h – nach dem Toleranzabzug 103 km/h – radarmässig erfasst und (lediglich von vorne) fotografiert wurde. Der kontrollierende Polizeibeamte C____ konnte wegen der hohen Geschwindigkeit das Kennzeichen des Motorrads nicht ablesen, sondern erkannte lediglich das Kantonskürzel «SO». Anhand des Fotos konnte das Motorrad als eines der Marke BMW identifiziert werden. Der Halter konnte nicht ermittelt werden. Am 16. März 2017 wurde um ca. 08:00 Uhr an der gleichen Stelle am Erdbeergraben erneut eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Dabei wurde der Berufungskläger, welcher auf einem Motorrad der Marke BMW mit dem Kontrollschild SO [...] – mit nicht übersetzter Geschwindigkeit – den Erdbeergraben hinunterfuhr, angehalten und kontrolliert (Bericht, Akten S. 41). In der Folge wurde gegen ihn ein Verfahren wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 15. Februar 2017, eingeleitet (Akten S. 36). Anlässlich der entsprechenden Einvernahme durch die Kantonspolizei machte er auf Anraten seines Anwalts von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Akten S. 38 ff.). Der Polizeibeamte C____ schrieb am 22. Januar 2018 einen Bericht, in dem er ausführte, er habe anlässlich der Kontrolle vom 16. März 2017 anhand der Zylinderanordnung des heranfahrenden Motorrades gesehen, dass es sich um einen BMW gehandelt habe. Deshalb habe er den Fahrer einer Kontrolle unterzogen. Dabei habe er ihn sofort an seiner Motorradkleidung als Fahrer vom 15. Februar 2017 wiedererkannt. Anhand des Radarbildes vom 15. Februar 2017 habe er das Fahrzeug und den Lenker identifizieren können. Er habe diesen darauf angesprochen, dass er im Februar viel zu schnell unterwegs gewesen und mit hoher Geschwindigkeit geblitzt worden sei. Auf seine Frage, ob er dies bemerkt habe, habe der Berufungskläger auf Deutsch gesagt, er habe den Blitz bemerkt, sei aber auf dem Weg zur Arbeit gewesen (Akten S. 50). Anlässlich der Verhandlung des Strafgerichts vom 27. September 2018 erklärte C____ als Zeuge zunächst erneut, er habe den Berufungskläger, den er am Motorrad und an der Kombi wiedererkannt habe, bei der Kontrolle am 16. März 2017 «darauf» (wohl auf den Vorfall vom 15. Februar 2017) angesprochen, worauf dieser zugegeben habe, «dass er zu schnell war und auf dem Weg zur Arbeit war» (Akten S. 164). Er habe sich mit ihm auf Deutsch unterhalten (Akten S. 166). Dem hielt der Verteidiger entgegen, dass der Berufungskläger sehr schlecht Deutsch spreche. Dieser selbst bestritt, gesagt zu haben, er habe einen Blitz bemerkt. Er wisse gar nicht, auf welchen Tag sich eine solche Frage bezogen haben solle. Möglicherweise habe er sich falsch ausgedrückt oder falsch verstanden, was gesagt worden sei («maybe I mispoke or misunderstood what was actually said», Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung, Minute 47:50 ff.). Daraufhin räumte der Polizeibeamte ein, dass der Berufungskläger ihn möglicherweise nicht richtig verstanden habe (Audioaufnahme, Minute 51:40 ff. [im schriftlichen Protokoll nicht enthalten]). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger gegenüber dem Polizeibeamten am 16. März 2017 zugestanden habe, der fehlbare Motorradlenker vom 15. Februar 2015 gewesen zu sein, zumal der Polizeibeamte C____ seinen Bericht erst fast ein Jahr nach dem Vorfall verfasste.

3.3 Auch die Angabe des Polizeibeamten C____, er habe den Berufungskläger an seiner Kleidung als den fehlbaren Lenker vom 15. Februar 2017 erkannt, muss angezweifelt werden. Diesbezüglich ist – neben der langen Dauer zwischen dem Vorfall und dem Verfassen des Berichts – darauf hinzuweisen, dass sich die meisten Motorradbekleidungen ähnlich sehen. Ausserdem hat der Polizeibeamte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst angegeben, er habe sich am 15. Februar 2017 «eigentlich nur auf das Kontrollschild konzentriert» (Akten S. 162). Dazu steht seine spätere Behauptung, er habe am 16. März 2017 den Berufungskläger nicht nur am Motorrad, sondern auch an der Kombi wiedererkannt, im Widerspruch.

3.4 Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers wird von der Vorinstanz das Radarbild einer Geschwindigkeitsübertretung vom 5. August 2015 herangezogen, bei welcher der Berufungskläger unbestrittenermassen der Fahrer war (er hat denn auch den entsprechenden Strafbefehl nicht angefochten, vgl. Akten S. 603 f.). Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe in der Hauptverhandlung sowohl bezüglich des Fotos vom 15. Februar 2017 (Akten S. 31) als auch bezüglich des Fotos vom 5. August 2015 (Akten S. 44) nicht ausgeschlossen, dass er dort abgebildet sei, und zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass nicht er, sondern jemand anders der Lenker des Motorrades gewesen sein soll (Urteil S. 4). Dem hält der Berufungskläger zu Recht entgegen, dass im Urteil des Strafgerichts seine anlässlich der Verhandlung gemachten Aussagen falsch wiedergegeben worden sind. So sagte er auf Vorlage des Fotos vom 15. Februar 2017 (Akten S. 31) nicht «it could be me», sondern «it looks like me» (Audioaufnahme, Minute 58:35). Die Aussage bezüglich des Bildes vom 5. August 2015 lautete nicht «looks like me», sondern «it looks similar» oder ähnlich (Audiodatei Minute 58.55, nicht klar verständlich). Darin kann jedenfalls kein Zugeständnis gesehen werden, dass er der fehlbare Motorradlenker vom 15. Februar 2015 gewesen sei. Der Verteidiger weist zudem zutreffend darauf hin, dass trotz gewisser Ähnlichkeiten diverse Unterschiede zwischen den auf den beiden Fotos abgebildeten Personen bestehen, so bezüglich Helm, Kleidung und Postur, und dass die Gesichter wegen des Helms und der Reflexionen auf dessen Scheibe nur schwierig zu erkennen sind (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 13). Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, anhand der Radarfotos, des Lichbildvergleichs und den Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten selbst bestünden keine Zweifel daran, dass es sich beim Motorradfahrer auf dem Bild vom 15. Februar 2017 um den Berufungskläger handle, erweist sich damit als nicht haltbar.

3.5 Zusammenfassend spricht einzig der Umstand, dass der Berufungskläger am 16. März 2017 mit einem Motorrad der Marke BMW mit SO-Nummer etwa zur gleichen Tageszeit in die gleiche Richtung durch den Erdbeergraben fuhr wie der fehlbare Motorradlenker am 15. Februar 2017, dafür, dass er der Lenker des damals mit einer Geschwindigkeit 103 km/h vom Radar erfassten Motorrades war. Weder liegt ein nachweisbares Zugeständnis des Berufungsklägers bezüglich der Fahrt vom 15. Februar 2017 vor noch konnte er durch den Polizeibeamten C____ oder anhand des Fotovergleichs mit dem Radarbild des unbestrittenen Vorfalls vom 5. August 2015 zweifelsfrei identifiziert werden. Damit sprechen zwar gewisse Indizien für eine Täterschaft des Berufungsklägers, doch kann nicht von einer geschlossenen Indizienkette gesprochen werden, durch welche seine Täterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt wäre. Vielmehr bleiben unüberwindliche Zweifel an seiner Täterschaft bestehen, weshalb der Berufungskläger in Gutheissung seiner Berufung in dubio pro reo von der Anklage der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen ist.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über die Beweisanträge und die Eventualanträge des Berufungsklägers zu befinden.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei sind nur jene Bemühungen des Verteidigers zu entschädigen, die sachbezogen und angemessen sind, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 15). Der vom Staat zu vergütende Stundenansatz richtet sich nicht nach der Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Klienten, sondern nach den kantonalen Anwaltstarifen (a.a.O., Art. 429 N 16). In Basel beträgt der Ansatz für Strafverfahren mit einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad CHF 250.–.

Der vom Verteidiger in seiner Honorarnote vom 27. September 2018 für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 20,11 Stunden (ohne Hauptverhandlung) erscheint angemessen und ist – zuzüglich 3,5 Stunden für die Hauptverhandlung – zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten, ebenso wie die geltend gemachten Spesen von CHF 174.50 und die Mehrwertsteuer. Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 6'549.15 für das erstinstanzliche Verfahren.

Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger mit Honorarnoten vom 10. Januar 2020 und vom 2. November 2020 einen Aufwand von insgesamt 34,69 Stunden (ohne Hauptverhandlung) geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht als unangemessen hoch, auch wenn es nicht bezweifelt, dass der Anwalt ihn tatsächlich erbracht hat. Dem Verteidiger ist daher im Rahmen der Urteilsberatung das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Kürzung des Honorars gewährt worden (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 641). Nach seiner Anhörung wird die ursprünglich erwogene Kürzung insofern abgemindert, als der angemessene Aufwand nicht auf 20 Stunden, sondern auf 25 Stunden (zuzüglich Hauptverhandlung) bemessen wird. Dies ist wie folgt zu begründen: Der Verteidiger hat den Berufungskläger bereits vor erster Instanz vertreten und kannte daher die Akten und den Sachverhalt. Auch die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente hat er grösstenteils bereits vor erster Instanz vorgebracht (vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 168-170). Zwar hat er seine Eventualanträge vor zweiter Instanz noch etwas abgeändert und ausgebaut, doch erscheinen die dafür abgegebenen Begründungen teilweise sehr weit hergeholt und wenig erfolgversprechend. Schliesslich ist ein Teil des geltend gemachten Aufwands auch durch die diversen Fristerstreckungsgesuche des Verteidigers entstanden, welche nicht mit dem Fall selbst, sondern mit dessen hoher Arbeitsbelastung durch andere Fälle zusammenhängen. Auch wenn dem Verteidiger zuzugestehen ist, dass nicht pauschal davon ausgegangen werden kann, dass der Aufwand zweitinstanzlich nicht grösser, sondern eher kleiner sein sollte als vor erster Instanz, erscheint im vorliegenden Fall der über 25 Stunden hinausgehende Aufwand (ohne Hauptverhandlung) als unangemessen und ist daher nicht zu entschädigen. Die angemessene Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren errechnet sich daher wie folgt: 25 Stunden Vorbereitung plus 3,75 Stunden Hauptverhandlung zu CHF 250.– (= CHF 7'187.50), zuzüglich CHF 176.– Spesenentschädigung und CHF 567.– MWST (7,7% von CHF 7'363.50). Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 7'930.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

A____ wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 6'549.15 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 7'930.50 für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer).

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

Migrationsamt Basel-Stadt

Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn, Administrativmassnahmen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

11

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

SSV

  • Art. 22 SSV

StPO

  • Art. 10 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 429 StPO

SVG

  • Art. 32 SVG
  • Art. 90 SVG

Gerichtsentscheide

3