Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.123, AG.2021.475
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.123

URTEIL

vom 27. Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

Zustelladresse: [...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Juni 2018

betreffend Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung)

Sachverhalt

Der nachfolgende Sachverhalt beschränkt sich auf die Wiedergabe des wesentlichen Verfahrenssachverhalts. Auf die vollständige Wiedergabe von sämtlichen im Laufe des Verfahrens vor Berufungsgerichts erfolgten Eingaben und von mehrfach gestellten Anträgen wird verzichtet.

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Juni 2018 wurde A____ der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 811.70 und einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 600.–) verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ Berufung erhoben. Er ficht das Strafurteil vollumfänglich an und lässt die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz und einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der Drohung beantragen. In beweisrechtlicher Hinsicht lässt er die Einvernahme der Privatklägerin B____ beantragen, da noch keine Konfrontation zwischen ihr und dem Berufungskläger stattgefunden habe. Ebenso seien C____ und Dr. med. D____ durch das Berufungsgericht einzuvernehmen. Ausserdem seien die beiden ersten polizeilichen Einvernahmeprotokolle des Berufungsklägers aus den Akten zu entfernen. Sodann ersucht er um Gewährung der Akteneinsicht. In der Begründung wird auch die Zusammensetzung des gerichtlichen Spruchkörpers sowie das Wahlverfahren der Präsidien und die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Strafgerichtsverhandlung gerügt.

Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet und einzig die Abweisung der Berufung beantragt.

Die Privatklägerin hat auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet.

Mit begründeter Instruktionsverfügung vom 11. März 2020 wurde Dr. med. D____ darum ersucht, innert gesetzter Frist darüber Auskunft zu geben, ob das in den Akten befindliche Schreiben vom 13. September 2016 von ihm verfasst und dem Berufungskläger übergeben worden sei, sowie wann und auf welche Veranlassung bzw. unter welchen Umständen dies geschehen sei. Ausserdem wurde er darum gebeten, zu beantworten, ob er sich an einen Kontakt mit C____ erinnern könne und falls ja, wann und in welcher Form ein solcher stattgefunden habe. Er solle beantworten, ob es konkret zwischen dem 20. Juni und dem 8. Juli 2016 ein Telefongespräch mit C____ gegeben habe, bei welchem das Verhalten des Berufungsklägers Thema gewesen sei bzw. ob dieses Thema von C____ angesprochen worden sei. Auch solle er mitteilen, ob es eine gemeinsame Besprechung mit C____ und dem Berufungskläger gegeben habe.

Mit begründeter Instruktionsverfügung vom 25. März 2020 sind der Berufungskläger und die Privatklägerin B____ (als Auskunftsperson) zur Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2020 geladen worden. Der Staatsanwaltschaft ist das Erscheinen freigestellt worden. Zudem sind die Anträge auf Befragung von C____ und Dr. med. D____ vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids der Gerichts abgelehnt worden. Betreffend den Entscheid über die beantragte Entfernung von Protokollen aus den Akten ist festgehalten worden, dass diesbezüglich keine Dringlichkeit vorliege, weshalb darüber anlässlich der Berufungsverhandlung zu entscheiden sei. Vollständigkeitshalber ist weiter festgestellt worden, dass der Berufungskläger keinen Antrag auf Erlass eines kassatorischen Entscheids gestellt habe und für einen solchen auch keine Veranlassung bestehe, da Rügen betreffend Spruchkörperbildung, Amtszeit und Wiederwahl der Richterinnen und Richter sowie Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss wiederholter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine wesentlichen Verfahrensfehler darstellen würden. Dasselbe gelte in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots. Über die formellen Rügen im Zusammenhang mit den behaupteten Verstössen gegen Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sei folglich im Rahmen des Berufungsentscheids zu befinden.

Das Auskunftsschreiben des Dr. med. D____ vom 26. April 2018 (recte 2020) ist den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2020 ist der damalige amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, [...], darum ersucht worden, dem Gericht mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wo er in einem schweizerischen Anwaltsregister eingetragen sei. Der Verteidiger hat innert der gesetzten Frist und bis zur Verhandlung vom 17. Juni 2020 auf diese Anordnung nicht reagiert. Allerdings hat er dem Gericht seine Honorarnote für seine Bemühungen in der Sache im Zeitraum vom 10. November 2018 bis 13. Juni 2020 eingereicht (Postaufgabe 15. Juni 2020; s. auch Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2020).

Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 hat der Berufungskläger dem Gericht unter anderem mitgeteilt, dass er darauf verzichte «…einen Schweizer Systemanwalt mit seiner Verteidigung zu mandatieren, da bei diesem ohnehin davon auszugehen ist, dass dieser lediglich als staatlich alimentierter Verurteilungsbegleiter im Sinne der geschützten Wurstelwerkstatt in Basel agiert» und hat den Beizug diverser Akten aus anderen Verfahren, in welche seine Person involviert war, verlangt.

Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2020 ist festgestellt worden, dass Verteidiger [...] die mit Verfügung vom 2. Juni 2020 eingeforderten Auskünfte nicht erteilt habe, den seit dem 2. Juni 2020 ergangenen Eingaben des Berufungsklägers sowie einer Internet-Anfrage des Anwaltsregisters Bern aber zu entnehmen sei, dass [...] im Register nicht mehr geführt werde und den Berufungskläger nicht mehr vertrete. Der Eingabe des Berufungsklägers vom 8. Juni 2020 sei sodann zu entnehmen, dass er im weiteren Verfahren auf eine amtliche Verteidigung verzichte. Ausserdem sind Akten aus den Verfahren des Appellationsgericht BES.2019.36 und BES.2019.198 beigezogen worden und ist damit den Anträgen um Aktenbeizug des Berufungsklägers teilweise entsprochen worden.

Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2020 erschienen und hat unmittelbar nach deren Eröffnung gefragt, wo sein Anwalt sei. Von der Gerichtspräsidentin darauf hingewiesen, dass sein vormaliger Verteidiger, [...], aus dem Anwaltsregister gestrichen worden sei und deshalb seine Verteidigung vor Gericht nicht mehr wahrnehmen könne und er (der Berufungskläger) dem Berufungsgericht zudem mitgeteilt habe, keinen amtlichen Verteidiger mehr zu wünschen, hat der Berufungskläger gefragt, wer solches behaupte und darauf hingewiesen, ohne amtliche Verteidigung nicht dazu bereit zu sein, sich zu äussern und eine amtliche Verteidigung zu wünschen. Darauf hingewiesen, dass er an der Verhandlung nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei, hat der Berufungskläger zusammengefasst angegeben, er wünsche weiterhin von [...] vertreten zu werden und hat den Ausstand des Berufungsgerichts beantragt. Ausserdem hat der Berufungskläger dem Berufungsgericht die Kopie eines an die Privatklägerin adressierten Standardbegleitschreibens des Appellationsgerichts unterbreitet, welches bei der Zustellung von Dokumenten jeweils beigefügt wird. Mit auf der Kopie sichtbarer Büroklammer ist diesem Schreiben ein weiteres Schreiben angeheftet worden mit folgendem Inhalt: «Sehr geehrte Frau B____ Bitte nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit dem Appellationsgericht auf. […] bzw […] werden Ihnen noch Instruktionen erteilen. Ihr Ehemann kriegt noch Besuch von der Polizei. Bitte vernichten Sie dieses Schreiben. Mit freundlichen Grüssen Appellationsgericht Basel-Stadt». Die Gerichtspräsidentin hat dem Berufungskläger daraufhin mitgeteilt, dass diese Kopie eines Begleitschreibens der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Eröffnung eines Verfahrens wegen Urkundenfälschung übergeben werde und das Gericht über die beantragte Beigabe einer amtlichen Verteidigung befinden werde. Dem Antrag ist nach Unterbrechung der Berufungsverhandlung zur Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung sodann stattgegeben worden und das Verfahren ist ausgestellt worden.

Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2020 ist die Ausstellung des Verfahrens an der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2020 festgestellt worden und ist dem Berufungskläger Frist gesetzt worden bis zum 12. August 2020 zur Bekanntgabe seiner Verteidigung, andernfalls eine solche durch das Gericht bestellt werde. Auch ist der Berufungskläger darauf hingewiesen worden, dass sein anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2020 gestelltes Ausstandsgesuch vorläufig zu Protokoll genommen worden ist und ihm antragsgemäss Gelegenheit eingeräumt werde, dasselbe schriftlich und begründet einzureichen, was ohne Verzug zu erfolgen habe.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 hat der Berufungskläger den Ausstand der vorsitzenden Gerichtspräsidentin [….] beantragt. Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2020 (AGE DGS.2020.14) ist das Ausstandsbegehren des Berufungsklägers abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war. Ein weiteres mit Eingabe vom 11. Februar 2021 gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin […] gerichtetes Ausstandsbegehren ist vom im vorliegenden Strafverfahren amtierenden Richtergremium ohne Ausstand der Gerichtspräsidentin mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 30. April 2021 abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte.

In der Folge dieser Ereignisse ist es innert verfügter Frist nicht zur Mandatierung eines amtlichen Verteidigers durch den Berufungskläger gekommen. Das Gesuch des Berufungsklägers um Sistierung des Strafverfahrens bis sein vormaliger amtlicher Verteidiger, [...], das Mandat wieder übernehmen könne, ist mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2020 abgewiesen worden und es ist Advokat [...] als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers bestellt worden. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde beim Bundesgericht ist abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war (BGer 1B_533/2020 vom 3. Februar 2021). Nachdem ein Kontakt zwischen dem vom Gericht bestellten amtlichen Verteidiger und dem Berufungskläger nicht zustande gekommen ist und der Berufungskläger dem Gericht mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (recte 2021) mitgeteilt hat, dass er keinen Verteidiger brauche, «…weil er sich nämlich durchaus im Verfahren gut selber zurechtfindet, wie seine Rechtsschriften in den Verfahren F.2018.334ARS und BEZ.2020.67/63 aufzeigen» und Rechtsanwalt [...] seine Bereitschaft bekunde, ihn «in gewohnt engagierter Weise vor Gericht vertreten zu wollen», hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 9. März 2021 festgestellt, dass der Berufungskläger die Vertretung durch einen schweizerischen Rechtsanwalt ablehne, weil er sich gemäss eigenen Angaben selber zu verteidigen wisse und weiterhin durch seinen früheren Verteidiger [...] unterstützt werde. Weiter hat sie die Entbindung von Advokat [...] aus der Verpflichtung zur Übernahme der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers verfügt und das erneute Ansetzen der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt.

An der (zweiten) Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2021 ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt worden und ist die Privatklägerin B____ als Auskunftsperson zur Sache einvernommen worden, wobei dem Berufungskläger Gelegenheit eingeräumt worden ist, ihr Fragen zur Sache stellen zu lassen. Vorfrageweise hat der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung den Ausstand des Gerichts und der fallführenden Staatsanwältin beantragt. Das Gericht hat diesen Antrag in der vorliegenden Zusammensetzung nach kurzer Unterbrechung der Berufungsverhandlung und Durchführung einer geheimen Beratung abgewiesen und die Verhandlung sodann fortgeführt. Im Rahmen der Vorfragen hat der Berufungskläger die Befragung von C____ und von Dr. D____ als Zeugen und die Entfernung der ersten beiden Einvernahmen des Berufungsklägers aus den Akten beantragt. Ausserdem hat er vorfrageweise die nicht fristkonforme Zustellung des angefochtenen Strafurteils und die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gerügt und hat beantragt: «Es sei unter Aufhebung des Urteils ES.2018.129 vom 25. Juni 2018 das Dispositiv dahingehend abzuändern, dass: Es wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Gericht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen hat. A____ wird vom Vorwurf der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis ein Jahr nach der Scheidung) von Schuld und Strafe kostenlos freigesprochen, auch vor dem Hintergrund des Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot. A____ wird von der Rückerstattungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) befreit, auch vor dem Hintergrund des Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot». Auf Antrag des Berufungsklägers ist über die Anträge auf Befragung von C____ und Dr. med. D____ nach nochmaliger Unterbrechung der Berufungsverhandlung zur Durchführung einer geheimen Beratung umgehend entschieden worden, wobei diese abgelehnt worden sind. Der Berufungskläger ist sodann darüber aufgeklärt worden, dass über die anderen Anträge in der Sache selbst bzw. im Endentscheid zu befinden sei. Nach Abschluss des Beweisverfahrens hat der Berufungskläger zur Sache plädiert. Er beantragt sinngemäss einen Freispruch von der Anklage. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Gemäss Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das angefochtene Strafurteil ist ein solcher Endentscheid. Als beschuldigte Person ist der Berufungskläger zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]) .

2.1 Der Berufungskläger hat an der Berufungsverhandlung den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts und der fallführenden Staatsanwältin beantragt. Er hat dies zusammengefasst damit begründet, dass eine «mediale Vorverurteilung» stattgefunden habe. Auf dem Internet-Blog «strafgericht.ch» hätten sich die zuständige Staatsanwältin und Mitglieder des Berufungsgerichts, vermutungsweise die vorsitzende Präsidentin, öffentlich zur Sache geäussert, wobei er davon ausgehe, dass es sich dabei um eine Racheaktion wegen der Vorfälle an der ersten Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2020 handle.

2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Ausstandsgesuche offensichtlich querulatorischer Natur, welche deshalb abzuweisen sind, ohne Ausstand der vom Begehren betroffenen Gerichtspersonen ergehen. Darunter fallen auch von vornherein unzulässige Ausstandsbegehren. Als von vornherein unzulässig gilt etwa ein Ausstandsbegehren, mit welchen in allgemeiner Weise schwere Anschuldigen gegen verschiedenste Gerichtspersonen erhoben werden, ohne diese schweren Anschuldigungen in plausibler Weise zu erklären (BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1). Zuständig für Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) und damit ebenfalls das Appellationsgericht. Nachdem funktionell grundsätzlich das Einzelgericht für Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft zuständig ist (§ 88 Abs. 1 i.v.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG), kann darüber auch die Dreierkammer befinden.

2.3

2.3.1 Der Antrag auf Ausstand des Berufungsgerichts und der fallführenden Staatsanwältin ist gestützt auf den Vorhalt, diese Personen hätten sich auf dem Blog «strafprozessrecht.ch» zum vorliegenden Strafprozess geäussert, verspätet, nachdem der Entscheid des Bundesgerichts 1B_533/2020 vom 3. Februar 2021 datiert (es handelt sich um den Entscheid, mit welchem die Beschwerde des Berufungsklägers gegen die Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2020 abgewiesen worden ist) und auf dem genannten Blog am 18. März 2021 unter dem Titel «Der amtliche Verteidiger als Parteifreund der Verfahrensleiterin» kommentiert worden ist (vgl. Art. 58 StPO, wonach Ausstandgründe ohne Verzug ab Kenntnis des Ausstandsgrunds geltend zu machen sind). Sämtliche Kommentare von Leserinnen und Lesern dieser Urteilsbesprechung datieren sodann ebenfalls zeitnah, wobei der letzte Kommentar am 26. März 2021 erfolgte. Der Berufungskläger macht nicht geltend, er habe erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt dieses Blogs erhalten. Damit ist auf den Antrag bereits zu Folge Verspätung gar nicht einzutreten.

2.3.2 Hinzu kommt, dass der Vorwurf, es handle sich bei den unter Pseudonymen kommentierenden Personen um Mitglieder des Berufungsgerichts, vermutungsweise um die vorsitzende Präsidentin, sowie um die fallführende Staatsanwältin im konkreten Fall, jeglicher Grundlage entbehrt. Auf diesem Blog können sämtliche Leserinnen und Leser unter irgendeinem Namen oder Pseudonym einen Kommentar absetzen, die verwendete E-Mail-Adresse wird zudem nicht veröffentlicht. Die Urheberschaft der Kommentare ist folglich in keiner Art und Weise nachvollziehbar, was Tür und Tor öffnet für die missbräuchliche Verwendung von Namen. Damit kann es offensichtlich nicht genügen, wenn eine kommentierende Person den Anfangsbuchstaben und den Nachnamen der fallführenden Staatsanwältin verwendet, um den ernsthaften Verdacht zu erwecken, diese hätte den Kommentar verfasst. Insgesamt ist ohnehin nicht ersichtlich, aus welcher Interessenslage irgendein Mitglied des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft sich auf diesem Blog zur Sache geäussert haben soll und wird dies vom Berufungskläger auch nicht dargetan.

2.3.3 Das Ausstandsgesuch ist damit, auch vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger bereits mehrere Ausstandsgesuch im Verfahren eingereicht hat, in zeitlicher wie in inhaltlicher Hinsicht als von Vornherein unzulässig und querulatorisch zu beurteilen und damit vom Berufungsgericht selbst abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Der Berufungskläger macht geltend, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, weil das angefochtene Strafurteil nicht innert der Maximalfrist von 90 Tagen zugestellt worden sei (Art. 84 Abs. 4 StPO). Er stellt ein diesbezügliches Feststellungsbegehren. Dieses ist insoweit obsolet (mangels separatem Feststellungsinteresse) als er auch Folgen aus der behaupteten Verletzung ableitet; so insbesondere betreffend die Rückerstattungspflicht des Honorars der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sodann sei das Beschleunigungsgebot bzw. dessen Verletzung auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung relevant bzw. habe deswegen ein Freispruch zu erfolgen. Vorliegend ist aber gar keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben. Die in Art. 84 Abs. 4 StPO festgelegte Frist ist lediglich eine Ordnungsfrist. Deren Nichteinhaltung kann zwar ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen. Vorliegend sind aber keine weiteren Indizien für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die relativ kurze Überschreitung der Frist zur Zustellung des begründeten Strafurteils von etwas mehr als einem Monat (Zustellung des begründeten Strafurteils vom 25. Juni 2018 am 5. November 2018, act. 622b) genügt für sich alleine nicht, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen (vgl. u.a. BGer 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.2; 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4).

4.1 Unklar bleibt, inwieweit der Berufungskläger an den von seinem vormaligen Verteidiger [...] getätigten Rügen betreffend die Geschäftszuteilung des Appellationsgerichts festhält. Dieser hat mit Verweis auf die §§ 21 und 21a Organisationsreglement des Appellationsgerichts (SG 154.150) gerügt, diese Zuteilung der Geschäfte bzw. Spruchkörperbildung verstosse gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, weil sie viel zu unbestimmt sei. Es bestehe die Möglichkeit der Einflussnahme durch eine gezielte Auswahl von Richtern. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wann ein Spruchkörper zu bilden sei, so dass bereits hinsichtlich des Kriteriums aus § 21a Abs. 1 lit. a Organisationsreglement des Appellationsgerichts die Möglichkeit einer Einflussnahme bestehe.

Zudem hat der vormalige Verteidiger auch die im Kanton geltende Amtszeit von 6 Jahren mit Möglichkeit der Wiederwahl gerügt, weil sie keine Garantie für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des jeweiligen Spruchkörpers biete.

4.2 Vollständigkeitshalber wird dazu kurz ausgeführt, dass sich das Bundesgericht bereits wiederholt aufgrund anderer Verfahren aus anderen Kantonen mit den nämlichen Rügen des vormaligen Strafverteidigers [...] betreffend andere kantonale zweitinstanzliche Gerichte und auch betreffend die Spruchkörperbildung des Bundesgerichts selbst befasst hat. Deren Unbegründetheit brachte es etwa in der Begründung des Entscheids 6B_373/2018 vom 7. September 2018 (E. 1 f.) und sodann zusätzlich mit der dortigen Kostenregelung (E. 5) mit aussergewöhnlicher Schärfe zum Ausdruck, indem es [...] und nicht dem dortigen Beschwerdeführer Dreiviertel der Gerichtskosten auferlegte, weil [...] widerholt und mit sinngemäss unnötig langen Ausführungen gegen die Interessen seiner Klientschaft eine bereits hinlänglich geklärte Rüge vortrage.

4.3 Das Organisationsreglement des Appellationsgerichts ist, nachdem es mit Bundesgerichtsentscheid 6B_383/2018 vom 15. November 2018 (in einem nicht den Berufungskläger betreffenden Verfahren) beanstandet wurde, den Vorgaben dieses Entscheids angepasst worden und damit entsprechend dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtskonform (s. auch BGE 144 I 37 mit welchem die vergleichbare Spruchkörperbildung des Bundesgerichts als rechtskonform beurteilt wird). Darauf geht der vormalige Verteidiger in seinen ausschweifenden Ausführungen nicht ein. Es zeigt sich mithin eine mit dem im genannten Bundesgerichtsentscheid vergleichbare Vorgehensweise des vormaligen Verteidigers, der sich um die bereits ergangene Rechtsprechung foutiert und die immer gleichen Rügen geradezu gebetsmühlenartig vorträgt.

4.4 Auch mit der Rechtmässigkeit der richterlichen Wiederwahl anstelle einer Wahl auf unbestimmte Zeit hat sich das Bundesgerichts bereits befasst und in BGE 143 I 211 E. 3.5 eine kantonale Amtszeit von vier Jahren vor dem Hintergrund der regelmässigen Wiederwahl als der richterlichen Unabhängigkeit dienend und damit rechtskonform bezeichnet. Mit dem konkreten Wahlvorgehen im Kanton setzte sich [...] schon gar nicht erst auseinander, weshalb seine allgemeinen Ausführungen entsprechend ins Leere zielen. Es wird deshalb lediglich darauf hingewiesen, dass die Gerichtspräsidien sowie die Richterinnen und Richter im Kanton Basel-Stadt auf eine Amtsdauer von 6 Jahren gewählt werden (§ 20 Abs. 4 GOG) und regelmässig wiedergewählt werden, sofern sie sich zur Wiederwahl stellen. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.

5.1 Der Berufungskläger moniert sodann die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht und an der Berufungsverhandlung. Gemäss den Ausführungen seines vormaligen Verteidigers soll auch dies gegen Art. 6 EMRK – in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht und auf ein kontradiktorisches Verfahren – verstossen.

5.2 Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO ist die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft an Strafgerichtsverhandlungen nur zwingend, wenn diese eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt oder das Gericht dies aus anderen Gründen als notwendig erachtet, was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen steht es der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO frei, dem Gericht schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. In einer einlässlichen Behandlung der im schweizerischen Strafverfahren gemäss StPO der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zukommenden Rollen, Aufgaben und Pflichten hat das Bundesgericht in BGE 144 I 234 umfassend dargelegt, dass die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in denjenigen Fällen, in denen ihre Anwesenheit eben nicht zwingend vorgesehen ist, grundsätzlich keine Verletzung von Verfahrensrechten der beschuldigten Person darstellt. Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht sodann festgehalten: «Eine Verletzung des einschlägigen Verfahrensrechts durch die Vorinstanzen tut der Beschwerdeführer nicht dar. Dieser behauptet insbesondere nicht, die Gerichte hätten es anlässlich der Befragungen an der notwendigen Objektivität mangeln lassen oder aus anderen Gründen den Anschein der Befangenheit erweckt. Er macht zu Recht auch nicht geltend, diese hätten in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft Handlungen vorgenommen, wozu gesetzlich allein diese befugt gewesen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Dessen Rüge ist unbegründet» (E. 5.8). Diese Schlussfolgerung kann auch vorliegend gezogen werden, da der Berufungskläger ebenfalls nicht darlegt, wie es durch die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an den Gerichtsverhandlungen zu einer Verletzung der Objektivität der Gerichte gekommen sein soll oder weshalb das Gericht deswegen als befangen erscheinen sein soll. Ebenso wenig behauptet er, dass die Gerichte unzulässigerweise Verfahrenshandlungen vorgenommen hätten, die einzig durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen sind. Auch sonstwie ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an den Gerichtsverhandlungen dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht haben soll. Die Rüge ist demnach unbegründet.

6.1 Der Berufungskläger beantragt ausserdem, die Entfernung seiner ersten beiden Einvernahmen (Einvernahme vom 28. März 2017, act. 76 ff.; Einvernahme vom 21. September 2017, act. 117 ff.) aus den Akten. Bei der ersten Einvernahme sei ihm kein Zugang zu einem Verteidiger gewährt worden, was gegen Art. 6 EMRK verstosse. Bei der zweiten Einvernahme sei «ein Verteidiger erst auf wiederholte Nachfrage des Berufungsführers sichergestellt» worden, was auch diese Einvernahme ungültig werden lasse.

6.2

6.2.1 Mit dieser Argumentation verkennt der Berufungskläger den Inhalt des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren (Art. 129 StPO), wenn kein Fall einer notwendigen Verteidigung (Art. 130 f. StPO) vorliegt. Der Berufungskläger wurde eingangs der ersten Einvernahme korrekt über seine Rechte als beschuldigte Person belehrt und insbesondere auch auf sein Recht hingewiesen, eine Verteidigung zu bestellen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Dazu wurde ihm nicht nur der entsprechende Gesetzespassus vorgelegt, sondern er wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er «jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl beiziehen» könne. Auf die Nachfrage, ob er diesen Hinweis verstanden habe, gab er an: «Den habe ich verstanden» (act. 77). Dass er den Hinweis tatsächlich verstanden hatte, erhellt sodann aus dem Umstand, dass er beim Durchlesen des Protokolls, als er sich weigerte, dieses zu unterzeichnen, nach einem Verteidiger verlangte (act. 86 f.). Hinzu kommt, dass der Berufungskläger bereits lange vor der ersten Einvernahme, nämlich als er telefonisch am 20. Juli 2016 zu einer Einvernahme – zu welcher er nicht erschien – aufgeboten wurde, über sein Recht einen Verteidiger zu mandatieren, informiert wurde (Aktennotiz vom 20. Juli 2016, act. 209 f.). Damit sind die Behörden ihrer Pflicht, eine beschuldigte Person auf das Recht auf Verteidigung hinzuweisen, vollständig nachgekommen.

6.2.2 Anders zu beurteilen wäre die Situation einzig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hätte. Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme stand eine allfällige notwendige Verteidigung indessen nicht zur Debatte, da die Tatvorwürfe und das zu erwartende Strafmass eine solche nicht nahelegten (vgl. Art. 130 lit. b StPO; Lieber, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 130 N 16). Dem Berufungskläger wurde dementsprechend zunächst auch die beantragte amtliche Verteidigung verweigert (act. 28 f.). Erst nachdem der damalige Verteidiger des Berufungsklägers ein ärztliches Attest über das Bestehen einer 80% Arbeitsunfähigkeit beim Berufungskläger, ausgestellt durch den Psychiater Dr. med. D____, eingereicht hatte, wurde dem Berufungskläger mit Wiedererwägungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2017 die notwendige bzw. amtliche Verteidigung gewährt. In der Begründung der Verfügung wird ausgeführt, es sei «zumindest von einer beschränkten Verhandlungsfähigkeit» des Berufungsklägers auszugehen. Folglich bestand bei der ersten Einvernahme noch keinerlei Anlass, vom Vorhandensein der Voraussetzungen für eine notwendige Vereidigung auszugehen, weshalb auch kein Grund besteht, die Einvernahme als unverwertbar zu betrachten, bloss weil der Berufungskläger erst nach durchgeführter Einvernahme nach einem Verteidiger verlangte. Dieses Verhalten lag vielmehr in seiner eigenen Verantwortung. Da der Berufungskläger in dieser Einvernahme indessen jegliche Aussage verweigerte, weshalb sich dieser keine den Berufungskläger belastenden Angaben entnehmen lassen, ist die Forderung nach deren Entfernung aber ohnehin müssig. Der Antrag, sie als unverwertbar aus den Akten zu nehmen, erweist sich bei dieser Ausgangslage als geradezu trölerisch und querulatorisch.

6.2.3 Es bleibt gleichwohl anzumerken (und ist mit Blick auf die zweite Einvernahme vom 21. September 2017 von Relevanz), dass die einvernehmende Detektiv-Korporalin, nachdem der Berufungskläger im Anschluss an die erste Einvernahme einen Anwalt verlangte, via Pikettanwaltsliste mit Rechtsanwalt [...] Kontakt aufnahm, woraufhin der Berufungskläger sich allerdings weigerte, mit diesem zu telefonieren. Die Einvernehmende schaltete hierauf die Lautsprechanlage des Telefons ein und der Rechtsanwalt versuchte dem Berufungskläger zu erklären, dass er für eine Besprechung zu ihm in die Kanzlei kommen könne. Der Berufungskläger bestand allerdings darauf, dass der Rechtsanwalt nach Basel kommen solle, was dieser aufgrund des Umstands, dass die Einvernahme bereits stattgefunden hatte, für nicht notwendig erachtete. Schliesslich weigerte sich der Berufungskläger auch, die Adresse des kontaktierten Rechtsanwalts entgegen zu nehmen, welche die Einvernehmende ihm hatte geben wollen. Er verlangte stattdessen selbst umgehend Akteneinsicht, die ihm in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft umgehend gewährt wurde (s. zum Ganzen act. 87).

6.2.4 An der zweiten Einvernahme verlangte der Berufungskläger gleich zu Beginn den Beizug einer Verteidigung. Die Untersuchungsbeamtin bat daraufhin über die Pikettliste eine Verteidigerin auf. Der Berufungskläger erhielt sodann die Gelegenheit zu einem Vorgespräch mit der aufgebotenen Verteidigerin, welches von 09.34 bis 09.50 Uhr dauerte (s. zum Ganzen: act. 117, 127 f.). Der Einwand des Berufungsklägers, der Beizug sei «erst auf wiederholte Nachfrage des Berufungsklägers sichergestellt» worden, tut zum einen nichts zur Sache, da er faktisch an der zweiten Einvernahme verteidigt war, und ist zum anderen mit Blick auf das vorstehend geschilderte Geschehen im Anschluss an die erste Einvernahme (s. oben E. 6.2.3) komplett verfehlt. Der Berufungskläger war sich zudem aktenkundig sehr wohl bewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn lief und dass es zu weiteren Einvernahmen kommen könnte, da er darauf zum Schluss der ersten Einvernahme mit Nachdruck hingewiesen worden war (act. 84). Er hatte demnach vom 28. März bis zum 21. September 2017 mehr als genug Zeit, sich einen Verteidiger zu suchen. Dies umso mehr, als er selbst mit Schreiben vom 8. Mai 2017 (act. 106) der Staatsanwaltschaft mitteilte, er wolle sich nun zum laufenden Strafverfahren äussern und nachdem hierauf am 31. August 2017 telefonisch der Einvernahmetermin für die zweite Einvernahme vereinbart wurde (act. 117). Vor diesem Hintergrund ist auch diese Rüge und die Forderung auf Aktenentfernung vollständig deplatziert und geradezu rechtsmissbräuchlich.

7.1 Der Berufungskläger beantragt die erneute Einvernahme des Zeugen C____. Da es sich bei diesem um den Hauptbelastungszeugen handle, habe sich das Gericht einen persönlichen Eindruck des Zeugen zu verschaffen. Es gelte die Widersprüche zu überprüfen, in welche sich der Zeuge vor Strafgericht verwickelt habe. Vor Gericht als Zeuge zu befragen sei auch Dr. med. D____. Dessen Aussagen würden der Widerlegung der Aussagen des Zeugen C____ dienen.

7.2 Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).

Die beiden Anträge auf Befragung von C____ und Dr. med. D____ wurden bereits von der Instruktionsrichterin mit einlässlich begründeter Verfügung vom 25. März 2020 abgelehnt. Die dortigen Ausführungen treffen nach wie vor zu und werden lediglich zusammengefasst nochmals wiedergegeben.

7.3 C____ wurde bereits im Vorverfahren als Auskunftsperson (act. 140 ff.) und an der Strafgerichtsverhandlung als Zeuge befragt (act. 556 ff.). Dabei ist mit der Befragung vor Strafgericht das Konfrontationsrecht des zu diesem Zeitpunkt amtlich verteidigten Berufungsklägers umfassend gewahrt worden (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO; das Konfrontationsrecht muss in der Regel nur einmal gewährt werden, s. dazu: Wohlers, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 147 N 12). Da bezüglich dieser Beweisabnahme kein Mangel vorliegt und ausserdem nicht ersichtlich ist, welchen Gewinn eine erneute Befragung des Zeugen rund 5 Jahre nach den relevanten Ereignissen für das Verfahren darstellen könnte, ist unter nochmaligen Hinweis auf die in den Akten befindlichen umfangreichen Depositionen des C____ festzustellen, dass das Berufungsgericht in der Lage ist, dessen Aussagen einer umfassenden Würdigung zu unterziehen und zu einem zuverlässigen Ergebnis der Beweiswürdigung zu gelangen (s. unten E. 10). Der Antrag auf erneute Zeugenbefragung ist deshalb auch vom Gesamtgericht abgelehnt worden.

7.4 Ebenso wenig drängt sich eine Befragung von Dr. med. D____ auf, da das Beweisthema (die Überprüfung von Angaben von C____, welche einen Kontakt zu Dr. med. D____ beinhalten) mit dessen Beantwortung der amtlichen Erkundigung vom 11. März 2020 abgedeckt ist (Auskunftsschreiben Dr. med. D____, act. 685). Mehr Information ist von einer Befragung vor dem Berufungsgericht nicht zu erwarten, dies umso mehr als der Berufungskläger eine Entbindung des Psychiaters von der ärztlichen Schweigepflicht – trotz umfassender Aufklärung der Strafgerichtspräsidentin über deren Notwendigkeit zur Durchführung einer zielführenden Befragung (Prot. HV act. 552 f.) – verweigert hatte. Ohnehin ist Dr. med. D____ nicht unmittelbarer Zeuge der angeklagten Drohungen gegenüber B____ (s. dazu auch Ablehnung des Beweisantrags durch das Strafgericht im Strafurteil S. 3). Aus diesen Gründen hat auch das Gesamtgericht den Antrag abgelehnt.

Das Strafgericht erachtete den ursprünglich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 dargelegten Sachverhalt als erstellt. Demnach soll der Berufungskläger zusammengefasst gegenüber seinem Bekannten C____ bei zwei Gelegenheiten, einmal am 20. Juni 2016 zu einem unbekannter Zeitpunkt in der damaligen Wohnung des Berufungsklägers an der [...] in Basel und ein zweites Mal am 4. Juli 2016 um ca. 16.30 bis 17.00 Uhr in der Wohnung von C____ an der [...] in Basel, mehr oder weniger offene Todesdrohungen betreffend seine damalige Ehefrau, die Privatklägerin B____, und betreffend die vier gemeinsamen Kinder ausgestossen haben. Hintergrund der angeklagten Drohungen seien die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Trennungsabsichten von B____ gewesen, von welchen der Berufungskläger seinem Bekannten C____ ebenfalls berichtet haben soll. C____ habe hierauf am 6. Juli 2016 eine telefonische Textnachricht (SMS) an B____ geschrieben und sie darin in abgeschwächter Form über die Drohungen des Berufungsklägers betreffend ihre Person informiert. B____ sei dadurch in Angst versetzt worden.

9.1 Der Berufungskläger streitet ab, bedrohliche Äusserungen gegenüber C____ gemacht zu haben. Im Berufungsverfahren behauptet er erstmals, dies sei zu den in der Anklageschrift angegebenen Daten gar nicht möglich gewesen, da er sich zu diesen Zeitpunkten nachweislich nicht in Basel aufgehalten habe. Damit ist vor der Würdigung der aktenkundigen Beweise und Indizien zu klären, ob der Berufungskläger aufgrund von Landesabwesenheit im relevanten Zeitraum die angeklagten Drohungen gegenüber C____ gar nicht ausgesprochen haben kann.

9.2 Der Berufungskläger hat zum Beweis seiner Landesabwesenheit am 20. Juni 2016 einen Auszug aus einer Mobiltelefonabrechnung über Roaming-Gebühren im Zeitraum vom 10. Juni bis 9. Juli 2016 eingereicht (act. 695). Dieser soll belegen, dass er sich am 20. Juni 2016 nicht in der Schweiz, sondern bis am frühen Morgen des 21. Juni 2016 in Italien aufgehalten habe (Eingabe vom 8. Juni 2020, act. 693 f.).

Dazu ist auszuführen, dass dem eingereichten Bestandteil einer Telefonkostenabrechnung nicht zu entnehmen ist, ob es sich dabei tatsächlich um eine Abrechnung betreffend das Mobiltelefon des Berufungsklägers handelt, da sich weder dessen Name noch dessen Telefonnummer (vgl. act. 4) auf dem Rechnungsauszug finden. Dessen ungeachtet kann gleichzeitig festgestellt werden, dass diese Abrechnung die Behauptung des Berufungsklägers, sich am 20. Juni 2016 in Italien aufgehalten zu haben, nicht zu beweisen vermag. Dem Beleg ist nämlich zu entnehmen, dass der entsprechende Mobiltelefonnutzer am 20. Juni 2016 ab 00.00.51 bis 23.59.59 Uhr in Italien, gleichzeitig aber am selben Tag von 10.54.19 bis 23.59.59 Uhr in Deutschland ins Internet eingeloggt war. Dies erklärt sich wohl dadurch, dass bei einer Benutzung des Mobiltelefons im Ausland vom Anbieter zwar erfasst wird, ab welchem exakten Zeitpunkt eine Roaminggebühr in welchem Land angefallen ist (auf dem Beleg als «Startzeit» erfasst), nicht aber, zu welchem Zeitpunkt die die Roaminggebühr auslösende Mobiltelefonaktion endete. Vielmehr wird der Endzeitpunkt bei fast allen Roaminggebühren auslösenden Tätigkeiten auf dem Beleg standardgemäss mit der letztmöglichen Uhrzeit des jeweiligen Tages angegeben (auf dem Beleg als «Endzeit» erfasst). Eine andere Interpretation des Rechnungsbelegs würde vorliegend dazu führen, dass sich die das Mobiltelefon benutzende Person am 20. Juni 2016 ab 10.54 Uhr zeitgleich in Italien und in Deutschland aufgehalten haben müsste, was offensichtlich unmöglich ist. Damit belegt der Auszug aus der Mobiltelefonabrechnung (vorausgesetzt es handelt sich um einen Auszug der Mobiltelefonrechnung des Berufungsklägers) sogar, dass sich der Berufungskläger bereits am Morgen des 20. Juni 2021 nicht mehr in Italien befunden haben kann, anders ist ein Einloggen in das Internet in Deutschland um 10.54.19 Uhr dieses Tages nicht denkbar. Wohl aber kann er sich damit durchaus am 20. Juni 2016 in Basel befunden haben. Aufgrund der Landesgrenze zu Deutschland ist sogar ein mehrmaliges hin und her zwischen den Ländern Schweiz und Deutschland innerhalb eines Tages im Raum Basel ohne weiteres zu bewerkstelligen. Hinzu kommt, dass dem Requisitionsbericht der Kantonspolizei über einen Einsatz betreffend die (vormaligen) Ehegatten [...] vom 21. Juni 2016 (act. 697 f.) zu entnehmen ist, dass der Berufungskläger am 21. Juni 2016 gegenüber den requirierenden Beamten ausgesagt habe, am Abend des 20. Juni 2016 habe B____ vor dem Hintergrund ihrer Trennungsabsichten Suizidgedanken geäussert. Diese Äusserung gegenüber den requirierenden Beamten passt wiederum mit den Aussagen von C____ und B____ überein, wonach am Abend des 20. Juni 2016 ein Gespräch über die von B____ gewünschte Trennung in Anwesenheit des Berufungsklägers stattgefunden haben soll (s. unten E. 10.2.2, 10.3.1). Ohnehin ist der erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand der Landesabwesenheit höchst unglaubhaft, da nicht einsichtig ist, weshalb der Berufungskläger solches nicht umgehend in das Verfahren eingebracht, sondern damit über 5 Jahre gewartet haben soll. Diese Feststellung gilt auch für die nachfolgende Erwägung zum Zeitpunkt der zweiten Äusserung (s. unten E. 9.3).

9.3 An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sodann daraufhin gewiesen, dass er sich auch am 4. Juli 2016 gar nicht in Basel, sondern zusammen mit seinen Kindern bei seinen Eltern in Deutschland aufgehalten habe, wie dies B____ an der Berufungsverhandlung ausgesagt habe.

Gemäss der von B____ im Vorverfahren zu Handen der Akten eingereichten Kopie betreffend die Sommerferienplanung und die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den vormaligen Ehegatten für das Jahr 2016 war geplant, dass sich der Berufungskläger ab dem 4. Juli und bis zum 25. Juli 2016 mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland aufhalten werde (act. 184). Anlässlich einer Requisition der Polizei vom 6. Juli 2016 gab B____ gegenüber den requirierenden Polizeibeamten gemäss Polizeirapport vom 16. August 2016 (act. 436 ff.) allerdings an, der Berufungskläger «müsste» sich seit dem 4. Juli 2016 mit den Kindern bei seinen Eltern in Deutschland befinden, dort halte er sich vereinbarungswidrig aber nicht auf (act. 436). Dem Polizeirapport zu dieser Requisition ist weiter zu entnehmen, dass ein Polizeibeamter telefonischen Kontakt mit der Mutter des Berufungsklägers aufnahm, woraufhin diese ihm erklärt habe, der Berufungskläger halte sich in Bern auf. Im Anschluss habe der Berufungskläger telefonisch durch die Polizei erreicht werden können. Dieser habe angegeben, er sei an einer Grillparty und fahre im Anschluss daran in die Ferien (act. 437). Diese Angaben im Polizeirapport stehen im Einklang mit den Angaben von B____ in ihrem am 15. Juli 2016 im Vorverfahren zu den Akten gegeben Bericht über die Chronologie der Ereignisse, wonach die Kinder am Nachmittag des 4. Juli 2016 zusammen mit den Eltern des Berufungsklägers nach Deutschland gereist seien und sie zwei Tage später bemerkt habe, dass sich der Berufungskläger zwischenzeitlich in der damaligen gemeinsamen Wohnung in Basel aufgehalten habe (act. 197). Es kann deshalb allein gestützt auf die Angaben des Polizeirapports über den Verlauf des Einsatzes vom 6. Juli 2016 als erstellt gelten, dass sich der Berufungskläger am 4. Juli und bis mindestens zum 6. Juli 2016 noch nicht bei seinen Eltern und Kindern in Deutschland aufhielt. Diese Erkenntnis stimmt zudem mit der im Polizeirapport vom 8. Juli 2016 wiedergegebenen Aussage des C____ überein, wonach dieser gegenüber der Polizei den Zeitpunkt der zweiten angeklagten Äusserung des Berufungsklägers auf den 4. Juli 2016, ca. 15.00 Uhr, fixierte (act. 135). Auch wenn es sich dabei nicht um eine unterschriftlich bestätigte Aussage des C____ handelt, kann sie vor dem Dargelegten als korrekt erfasst gelten. Hinzu kommt, dass C____ in seiner Einvernahme vom 8. Juli 2016 betreffend den Zeitpunkt, als er B____ über die Drohungen informierte, aussagte: «[…] Also jetzt komme ich auf den besagten Montag, 4. Juli 2016, als ich seine Frau in Kenntnis gesetzt habe. Er (gemeint der Berufungskläger) war am Montagnachmittag bei mir zu Hause. Er war zu jenem Zeitpunkt wieder in schlechtem Zustand. Er hat Morddrohungen ausgesprochen. Er hat zu mir wortwörtlich gesagt: "Ich will sie leiden sehen", er will sie vernichten, psychisch fertig machen. Dabei hatte er ein Grinsen im Gesicht und hat das so überzeugend gesagt, dass ich diese Drohungen ernst genommen habe […]». Unter dem ersten zitierten Satz findet sich im Protokoll zudem die handschriftliche Anmerkung «bin mir nicht sicher Montag oder Dienstag» von C____ (act. 142). Daraus erhellt, dass er darauf hinwies, B____ wohl nicht an dem Tag informiert zu haben, an dem die zweite angeklagte Äusserung des Berufungsklägers ihm gegenüber gefallen sein soll. Hingegen blieb er dabei, dass der Berufungskläger am «Montagnachmittag» bei ihm gewesen sei. Diese dokumentierte Unsicherheit des C____ stimmt mit der aktenkundigen erstellten Tatsache überein, dass er B____ nicht am 4. Juli 2016, sondern erst am 6. Juli 2016 über die angeklagten Drohungen des Berufungsklägers informierte, indem er ihr drei telefonische Textnachrichten folgenden Inhalts sandte: «Letzte Woche sagte er das er dich fertig machen wolle», «Montag war er bei mir…» und «Er möchte eine Waffe besorgen und dir Drohen etc. Ich habe ihm die Meinung gesagt und habe ihn aus der Wohnung verwiesen» (act. 151, 155: Screenshot der Textnachrichten mit Datum). Auch dass C____ in der Textnachricht an B____ vom 6. Juli 2016 «am Montag» schrieb (act. 155), spricht dafür, dass er sich auf den letzten Montag vor dem 6. Juli 2016 und damit auf den 4. Juli 2016 bezog (s. Kalender 2016). Zudem gab B____ vor dem Berufungsgericht – anders als vom Berufungskläger behauptet – nicht an, dieser habe sich am 4. Juli 2016 in Deutschland bei seinen Eltern aufgehalten. Vielmehr sagte sie auf Nachfrage aus, der Berufungskläger habe sich zum Zeitpunkt als sie die Textnachricht von C____ bekommen habe (und damit am 6. Juli 2016), wohl mit den Kindern in [...], Deutschland, bei seinen Eltern befunden (Prot. HV act. 1037 f.). Dass sie sich rund 5 Jahre nach den Ereignissen nicht mehr im selben Ausmass an alle konkreten Begebenheiten im relevanten Zeitraum erinnern kann, vermag selbstredend nicht zu erstaunen. Die Aussage überzeugt insofern gleichwohl, als sie nach wie vor wusste, dass die Kinder sich zu diesem Zeitpunkt nicht in ihrer Obhut befanden und schliesst offensichtlich die Anwesenheit des Berufungsklägers am 4. Juli 2016 in Basel entgegen dessen Behauptung keineswegs aus, wobei selbst andernfalls vor dem Hintergrund der vorgehenden Beweis- und Indizienwürdigung für das Berufungsgericht kein Zweifel daran bestehen würde, dass der Berufungskläger die angeklagten Drohungen im angeklagten Zeitraum geäussert haben kann und dem keine Landesabwesenheit entgegensteht.

10.1 Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgehalten hat, beruht der Anklagesachverhalt im Wesentlichen auf den Aussagen von C____, schliesslich handelt es sich bei ihm um diejenige Person, gegenüber welcher der Berufungskläger die Drohungen geäussert haben soll. Nachfolgend sind deshalb seine Aussagen einer ausführlichen Beweiswürdigung zu unterziehen. Da sich die angeklagten Drohungen indessen nicht gegen ihn, sondern gegen B____ richteten, und B____ schliesslich gemeinsam mit C____ auf dem Polizeiposten zur Anzeigeerstattung erschien, werden auch ihre Aussagen beweisrechtlich eingehend gewürdigt. In die Beweiswürdigung miteinbezogen werden sodann die Depositionen des Berufungsklägers, der das Stattfinden des angeklagten Sachverhalts auch aus anderen Gründen als der (widerlegten) Landesabwesenheit bestreitet.

10.2

10.2.1 Nachdem B____ am 8. Juli 2016 in Begleitung von C____ bei der Polizei Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet hatte, wurden im Polizeirapport vom 8. Juli 2016 (act. 133 ff.) die Angaben des C____ wie folgt festgehalten: «Ich bin mit dem Beschuldigten seit ca. 3 Jahren befreundet. Seit er und seine Frau, Anzeigestellerin 1, Probleme in der Ehe haben, ist er öfters bei mir. Nun hat er dabei am 20. Juni 2016 das erste Mal geäussert, dass er sich mit Schwarzgeld eine Waffe kaufen will und seine Familie damit auslöschen werde. Darauf sagte ich, dass er sich bei seinem Psychiater, Dr. D____, [...], melden soll. Ich bot ihm an, dass ich es auch übernehmen könnte, wenn er es selber nicht machen will. Er willigte ein und ich telefonierte dem Psychiater. Da dieser das Telefon nicht abnahm, redete ich auf die Combox. Im Anschluss sagte Herr A____ mir, dass er sich freiwillig in die UPK (Anmerkung: Universitäre Psychiatrische Klinik) einweisen lassen wolle. Am darauffolgenden Tag rief mich Dr. D____ zurück und ich schilderte ihm das Vorgefallene. Ein paar Tage später sagte mir Herr A____, dass es ihm gut gehe, er arbeiten könne und somit nicht in die UPK gehen würde. Auch am 20. ist er nicht freiwillig eingetreten soviel ich weiss. Bei einem weiteren Gespräch, am Montag, 4. Juli 2016, ca. 15.00 Uhr, erwähnte er ein weiteres Mal, dass er sich eine Waffe kaufen will, um damit seine Familie auszulöschen. Dies teilte ich Frau B____ per SMS am Mittwoch, 6. Juli 2016, mit. Ich schrieb ihr jedoch nicht den exakten Wortlaut ihres Mannes, um sie nicht in Panik zu versetzen, da sie schon genug Stress hat momentan. Dadurch schrieb ich, dass er sich eine Waffe kaufen will, um sie zu bedrohen. Ich habe diese SMS an Frau B____ erst am 06.07.2016 geschrieben, da ich es am Montag, 04.07.2016, und den darauffolgenden Tagen versäumt habe, es ihr mitzuteilen. Ich glaube es Herr A____, dass er die Drohung wahr machen wird. Er hat eine spezielle Persönlichkeit. Ein Mann mit zwei Gesichtern. Ich würde diese Angaben auch ihm gegenüber machen. Es ist mir wichtig, dass diese ganze Angelegenheit polizeilich erfasst wird und dem nachgegangen wird» (act. 135 f.).

10.2.2 Den ersten angeklagten Vorfall schilderte C____ sodann an der Einvernahme am 8. Juli 2016 sowie an der Strafgerichtsverhandlung im Wesentlichen gleichbleibend und übereinstimmend mit den Angaben im Polizeirapport vom 8. Juli 2016. Zusammengefasst legte er wiederholt dar, er habe in jener Zeit aufgrund der Trennungsabsichten von B____ «vertiefte Gespräche» mit dem Berufungskläger geführt. Der Berufungskläger habe B____ durch falsche Angaben in die Psychiatrie einweisen wollen. «So ging es hin und her. Weil ich die Situation nicht einschätzen konnte, begaben wir uns auf meinen Wunsch hin an seinen Wohnort». Dort seien sie zu Fuss hingegangen und um ca. 20.00 Uhr angekommen. «Als wir in der Wohnung ankamen, war niemand zugegen. Dann gab es eine Situation, die für mich sehr seltsam war. Er hat eine Morddrohung gegen seine Frau ausgesprochen. Er habe Schwarzgeld in Deutschland und würde sich eine Waffe besorgen. Wenn die Waffe jetzt hier auf dem Tisch liegen würde, dann würde etwas "passieren/geschehen". Er hat nicht gesagt, dass er sie umbringen würde. Bei der Diskussion sassen wir im Wohnzimmer. Es war eine sehr seltsame Diskussion gewesen. Man kann es belächeln oder kann es ernst nehmen. Aber er hat es so überzeugend und mit einer Mimik erzählt, dass ich zu ihm gesagt habe, ob ich die Polizei verständigen solle oder ob er einen Arzt hätte, der ihn betreut. Ich habe ihn gefragt: "A____, soll ich die Polizei oder den Arzt anrufen. Oder soll ich eine ihm anvertraute Person anrufen?"» (act. 141; vgl. auch Prot. HV act. 557: «[…] Jetzt komm ich nochmal auf den Vorabend. Die Drohung war ganz klar so, dass er, so hab ich es noch im Gedächtnis, dass er sich eine Waffe besorgen würde und er die Familie auslöschen würde. Und seine Mimik […]»). Der Berufungskläger habe gesagt, C____ könne seinen Psychiater bzw. die Vertrauensperson auf dem Mobiltelefon anrufen, was C____ dann getan habe (act. 141; Prot. HV act. 558). Er habe der angerufenen Person eine Nachricht auf der «Combox» hinterlassen. «Ich habe aufs Band gesprochen, dass A____ mir die Erlaubnis gegeben hätte, ihn zu kontaktieren. A____ hätte schwarze Fantasien Dies war gegen 21.30 Uhr gewesen. Um ca. 22.00 Uhr kam seine Frau nach Hause. Es war eine angespannte Situation. Sie hat die Kinder zu Bett gebracht. Ich hatte den Eindruck, dass sie meine Anwesenheit nicht mochte. Sie hat die Kinder zu Bett gebracht und kam zurück ins Wohnzimmer. Die Frau und A____ sassen nebeneinander auf dem Sofa und ich ihnen gegenüber. Die Frau hatte Angst und war gedanklich nicht anwesend. Aber ich glaube nicht, dass sie vor mir Angst hatte. Es wurden verschiedene Dialoge besprochen, welche sich im Kreis drehten. Dies dauerte ca. eine Stunde. Ich hatte dann den Eindruck, dass sich die Situation beruhigt hatte und ich nicht die Polizei verständigen muss. Beide waren müde und machten den Eindruck, dass sie nicht mehr darüber diskutieren wollten und es momentan erledigt war» (act. 141; vgl. Prot. HV act. 558: «[…] Hab ich ihm gesagt: "Du pass auf, soll ich jetzt die Polizei rufen oder soll ich dich in die Klinik fahren oder sonst was" und dann hat er mir gesagt, ich soll die vertraute Person, aber ich weiss nicht mehr genau, wer das gewesen ist, anrufen. So und die Eingangsfrage von Ihnen, ob ich die Frau kenne, dann sind wir an dem gleichen Abend zu ihm in die Wohnung, katastrophaler Zustand, die Frau war glaube ich auf der Messe oder Veranstaltung mit ihren 3 bis 4 Kindern. Und dann hat der A____ sich wieder normal verhalten, dann hat er wieder zu seinem normalen Ich zurückgefunden. Und dann hab ich das als so okay, jetzt – an dem Abend ging es um Ehestreit, um Scheidung, um Gelder, dass sie fremdgehen würde, so ging das, und dann hat er gesagt, dass er die Familie auslöschen würde. Und dann sind wir an dem gleichen Abend, also Tag und Datum weiss ich nicht mehr genau, zu ihm in die Wohnung. Und dann eine Stunde später, Dreiviertelstunden später kam dann seine Frau mit den Kindern. Und dann hat sie mich – die Kinder waren distanziert vom Vater. Also die haben wirklich Angst gezeigt, die haben wirklich Symptome gezeigt und wo ich gedacht habe, hat der A____ etwas gemacht oder wie auch immer. Aber das weiss ich nicht. Die Kinder sind dann ins Bett und dann war nur noch die B____ und der A____ im Wohnraum oder im Wohnzimmer und ich war da. Und dann gab es einen Dialog und dann wurde gesprochen wegen Scheidung und irgend sowas. […] Nein, an dem Abend hab ich über die Drohung nichts gesagt, aus dem einen Grund, weil ich den A____ wieder als normal gesehen habe, also wie soll ich sagen, als normal, nicht mehr vom Teufel besessen sozusagen. Er hat sich normal, das muss ich ganz ehrlich sagen, neutral verhalten. Also ganz normal, wie ein liebevoller Ehemann […]»). «Ein paar Tage später» habe ihn der Psychiater tatsächlich zurückgerufen (act. 141 f.; Prot. HV act. 557). Dieser sei froh über den Anruf gewesen, da sich beide Eheleute bei ihm in Behandlung befunden hätten. Er habe sich für die Information bedankt. Damit sei das Ganze für C____ vorerst erledigt gewesen (act. 141 f.). An der Strafgerichtsverhandlung kam C____ ausdrücklich nochmals auf diesen Anruf zurück, nachdem der Berufungskläger ihn dort der Lüge bezichtigte. C____ gab am: «[…] Ich habe doch damals einen Vertrauten von A____ angerufen, Arzt oder wie auch immer, der muss doch irgendwie eine Aktennotiz oder eine Randnotiz protokolliert haben, das weiss ich 100%ig. Kann man den nicht fragen? […]». Er habe diesen schliesslich nicht abends angerufen, um mit ihm einen Kaffee zu trinken, sondern weil er ihm von dieser Aussage des Berufungsklägers habe berichten wollen (Prot. HV act. 560).

An den zweiten Vorfall vermochte sich der Zeuge C____ an der Strafgerichtsverhandlung zuerst nicht zu erinnern. Die Frage, ob es zu weiteren Drohungen gekommen sei, verneinte er nach längerem Zögern (Prot. HV act. 561). Erst als ihm seine Textnachrichten an B____ (s. oben E. 9.3) vorgelegt wurden, insbesondere diejenige, wonach C____ den Berufungskläger aus seiner Wohnung «verwiesen» habe, konnte er sich offenbar an die Situation in seiner Wohnung erinnern. Er bekundete allerdings weiterhin Mühe, sich daran zu erinnern, welche Worte wann und wo gefallen waren. Er bestätigte aber die Richtigkeit aller angeklagten Aussagen, wiederholte mehrmals die Umstände der ersten von ihm als Drohung wahrgenommenen Äusserungen am Abend des 20. Juni 2016 und deponierte unter anderem: «[…] Es sind Worte gefallen, dass er sie leiden sehen möchte, aber ich weiss das Datum und den Tag nicht mehr. Diese Worte sind definitiv – War das jetzt an dem Abend, wo die Drohung ausgesprochen worden ist, oder Tage später? Das weiss ich heute nicht mehr. Das weiss ich nicht mehr» (Prot. HV act. 563).

10.3

10.3.1 B____ wurde am 15. Juli 2016 als Auskunftsperson einvernommen (act. 161 ff). Sie gab an, den Berufungskläger in den vergangenen Wochen «wie noch nie, sehr aggressiv» erlebt zu haben. Sie habe Angst um ihre Kinder und sich selbst. Sie schlafe schlecht aus Angst, einen Anruf zu bekommen, mit welchem ihr mitgeteilt werde, ihre Kinder seien tot, wenn sich diese beim Berufungskläger aufhalten würden. Sie traue dem Berufungskläger alles zu. Er habe vor längerer Zeit ihr gegenüber geäussert, er werde sie im Falle einer Trennung «fertig machen» (act. 164). Konkret zu den Anklagevorwürfen befragt, berichtete B____: «Mein Mann ist rhetorisch sehr gut. Er kann die Tatsachen umdrehen. A____ hat seinem Freund, Herrn C____, gegenüber ausgesagt, dass er mir was antun wird. Herr C____ war einmal bei uns daheim und wollte mich bekehren. Er sagte mir, dass ich es nochmals mit A____ versuchen soll. Daraufhin habe ich Herrn C____ einen 10-seitigen Brief geschrieben. Ich habe alles erzählt, was zuvor geschah. Seitdem ist Herr C____ auf meiner Seite und unterstützt mich, wenn ich bei der Polizei eine Anzeige machen will» (act. 166). Gefragt, was ihr C____ konkret betreffend die Drohungen gesagt habe, nahm B____ ihr Mobiltelefon zur Hand und las die darauf befindlichen Textnachrichten von C____ vor (act. 166; s. oben E. 9.3). Auf die Frage, ob sie die Drohungen ernst nehme, antwortete B____: «Absolut. Ich nehme diese ernst». Auf die Frage weshalb, gab sie an: «Es ist so viel in den vergangenen Wochen passiert. A____ sagt mir ja ins Gesicht, dass er mich fertig machen will». Auf die Frage, was der Berufungskläger davon hätte, «wenn er sie fertig machen würde», meinte sie: »Genugtuung. In den letzten Wochen hat er sehr aggressiv mit mir geredet. Ich habe mich extrem unter Druck gesetzt gefühlt und konnte nicht mehr. Er war so hasserfüllt» (act. 167 f.). Sie habe nach den Drohungen Angst gehabt und nicht gewusst, was sie tun solle. Sie sei bei der Polizei gewesen und habe Anzeige erstattet. Sie habe auch versucht, bei der Eheaudienz ein Annäherungsverbot zu erwirken, was ihr nicht gelungen sei. Sie sei angewiesen worden, Strafanzeige zu erstatten (act. 183).

10.3.2 An der Berufungsverhandlung, mithin 5 Jahre nach den angeklagten Ereignissen, gab B____ an, sich «teilweise» noch an die damaligen Vorkommnisse zu erinnern. «C____ hat mich so ca. Anfang Juli 2016 angeschrieben, dass A____ ihm gegenüber geäussert hat, er würde nach Deutschland fahren, sein Schwarzgeld holen, eine Waffe kaufen und seine Familie damit auslöschen». Sie habe zum damaligen Zeitpunkt C____ nur «vom Sehen» gekannt, es habe sich um einen Bekannten des Berufungsklägers gehandelt. Auf Nachfrage gab sie an, es habe einmal ein Gespräch zwischen dem Berufungskläger, C____ und ihr gegeben. Das sei ca. Ende Juni 2016 gewesen. C____ habe sie überzeugen wollen, der Beziehung zum Berufungskläger nochmals eine Chance einzuräumen, was sie als unangenehm empfunden habe, da sie sich bereits für die Trennung entschieden habe (Prot. HV act. 1036). Die Textnachrichten von C____ (mit welchen er sie über die angeklagten Drohungen informierte) habe sie während einer Requisition der Polizei erhalten, welche sie gerufen habe, weil sie ihre Haustüre nicht mehr habe aufschliessen konnte. Die Polizeibeamten hätten ihre grosse Angst bemerkt und deshalb mit den Kindern Kontakt aufgenommen, welche zu diesem Zeitpunkt bei ihren vormaligen Schwiegereltern in Deutschland weilten. Die Polizeibeamten hätten feststellen können, dass die Kinder wohlauf waren. Sie habe grosse Angst empfunden, als sie die Textnachrichten gelesen habe, da sich die Kinder zu diesem Zeitpunkt mit dem Berufungskläger bei dessen Eltern in Deutschland aufgehalten hätten. «Mein Exmann war auch in Hamburg bei den Eltern und ich habe jede Nacht Angst gehabt und ich habe nicht geschlafen, bis ich am Morgen Kontakt hatte mit den Kindern und wusste, dass es den Kindern gut geht. Ich dachte wirklich, irgendwann rufen die Schwiegereltern an und sagen, die Kinder leben nicht mehr, ja» (act. 1037).

10.4

10.4.1 Diese Aussagen von C____ und B____ sind in Anwendung des aktuellen wissenschaftlichen Stands der Aussagenwürdigung einer einlässlichen Analyse zu unterziehen. Dabei lässt sich die Glaubwürdigkeit einer Person an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen und bestimmt sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Bauemer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 1. Auflage 2017, S. 43 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein Realkriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O, 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realkriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realkriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

10.4.2 Vorliegend ist bei der Aussagewürdigung des Weiteren zu beachten, dass sich in Bezug auf die zweite Drohung nicht nur materiell-rechtliche Fragen bzw. Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung stellen, sondern sich zusätzlich eine formell-rechtliche Problematik aufdrängt. Der Zeuge C____ wiederholte an der erstmaligen Konfrontation mit dem Berufungskläger vor Strafgericht seine früheren Aussagen in Bezug auf die zweite Drohung nicht bzw. konnte er sich gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht von sich aus an den zweiten Vorfall erinnern (Strafurteil S. 8; s. oben E. 10.2.2). Gemäss dem Protokoll der Strafgerichtsverhandlung führte er vielmehr erst nach erfolgtem Hinweis auf den zweiten Satz einer seiner Textnachrichten an B____ vom 6. Juli 2016 des Inhalts «Er möchte eine Waffe besorgen und dir Drohen etc. Ich habe ihm die Meinung gesagt und habe ihn aus der Wohnung verwiesen» (act. 155) aus: «Ou das, ja. Ja, genau. Das nehme ich, wenn ich jetzt richtig liege, müsste das vielleicht einen Tag nach der Drohung gewesen sein. Ich stelle jetzt keine Fragen. Denn er war ja noch einmal bei mir. Das ist richtig. Und dann gab es dieses Gespräch, es wurde nochmals alles zusammengefasst, und ich habe ihn aus der Wohnung nicht verwiesen, das hört sich so nach Befehlsform an. Nein, nein, das war so nicht. Ich haben den Kontakt zu ihm – Ich hab mich – Ich wollte mich distanzieren. Ich glaube, das ist mehr so in diese Richtung. Er war noch einmal bei mir, aber das muss Maximum 1 bis 2 Tage später gewesen sein. Nach dieser Drohung, wo ich über Telefon seinen Arzt angerufen habe. Und sonst überhaupt nicht». Abgesehen davon, wie der sich daraus ergebende mögliche Widerspruch bei der Beweiswürdigung zu bewerten ist, stellt sich die Frage, inwieweit überhaupt auf die tatnäheren unkonfrontierten Aussagen abgestellt werden darf.

10.4.3 Der Konfrontationsanspruch ist nach gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und die Aussagen der befragten Person sind verwertbar (Schleiminger Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 30). Daran ändern auch der jüngere BGE 143 IV 457 und der darauf verweisende BGer 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 nichts. In einem Urteil vom 15. Oktober 2018 (BGer 6B_76/2018) geht das Bundesgericht zwar über deren Anforderungen hinaus und verlangt für die Verwertbarkeit (noch) nicht konfrontierter Aussagen, dass diese „im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden“ (BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1). Zahlreiche aktuellere Bundesgerichtsentscheide haben diesen Erwägung des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2018 aber nicht mehr aufgegriffen und damit diese erhöhte Anforderung korrigiert. So hält etwa der Bundesgerichtsentscheid 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 in E. 4.2.2. fest: «Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3)». Gleiches ist dem Bundesgerichtsentscheid 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 in E. 1.3.2 (und genau gleich BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2020 E. 2.2) zu entnehmen: «Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich der Mitbeschuldigte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Verweis auf das Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3)». Hingegen bleiben die in einer ersten Einvernahme in Nichteinhaltung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6 S. 459 ff.; BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1, 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2, 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Daher genügt es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459).

10.4.4 Vorliegend geht es zwar nicht um den – gerade bei Opfern häuslicher Gewalt oder bei Zeugen von in Gruppen verübten Gewaltdelikten – häufig anzutreffenden Fall, dass ein Zeuge anlässlich der Gerichtsverhandlung hinter der Klarheit seiner bisherigen Aussagen zurückbleibt, weil er offenkundig unter einem gewissen Druck steht. Indessen ergibt sich auch die vorliegende Situation recht oft: Ein Zeuge berichtet kurz nach der Tat in klarer und schlüssiger Weise von eigenen Wahrnehmungen, wird aber während des Vorverfahrens nie mit dem Beschuldigten konfrontiert. Wenn das (hier: erstinstanzliche) Gericht die Konfrontation dann nachholt, sind Monate und Jahre verstrichen – in casu genau zwei Jahre – und der Zeuge kann sich an vieles nicht mehr erinnern. Dass dies nichts Ungewöhnliches darstellt und ein psychologisch erklärbares Phänomen des menschlichen Erinnerungsvermögens ist, darf als gerichtsnotorisch gelten. Ebenso der Umstand, dass die tatnahen Aussagen grundsätzlich die zuverlässigsten sind, weil die Erinnerung an das Vorgefallene dann noch am frischesten ist. Aus diesem Grund können im vorliegenden Fall auch die früheren, nicht konfrontierten Aussagen von C____ in die Aussagewürdigung miteinbezogen werden, und zwar auch soweit sie sich nicht mit den späteren decken bzw. zwei Jahre später nicht mit derselben Klarheit deponiert wurden. Wo sich Abweichungen ergeben oder frühere Aussagen nicht mehr bestätigt werden können, ist freilich sehr sorgfältig unter genauer Analyse der Aussageinhalte und des gesamten Aussageverhaltens zu begründen, weshalb und wie weit dennoch auf die tatnäheren Aussagen abgestellt werden kann.

10.4.5 Aus den Aussagen des Zeugen C____ und der Privatklägerin B____ ergeht, dass C____ ursprünglich einzig mit dem Berufungskläger und nicht auch mit seiner vormaligen Ehefrau, B____, befreundet war. Gemäss den Aussagen von C____ hatten er und der Berufungskläger sich über die katholische Kirche, genauer über den Pfarrer [...] der [...]-Kirche, kennengelernt (act. 556). Offenbar pflegten die beiden eine eher lockere Freundschaft, die sich erst im Zuge der anstehenden Trennung des Berufungsklägers und B____ intensivierte (act. 140 f., Prot. HV act. 556 f.). Diese Entwicklung einer Bekanntschaft erscheint lebensnah und nachvollziehbar. B____ kannte C____ gemäss diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der beiden bis zum Zeitpunkt der ersten Drohung kaum; er habe in keinerlei enger Verbindung zu ihr gestanden (Prot. HV act. 1036). Sie selbst empfand die Intervention des C____ am Abend des 20. Juni 2016, als es zum gemeinsamen Gespräch kam, als «unangenehm, da sie sich bereits für eine Trennung entschieden habe» (Prot. HV act. 1036; s. auch Ausführungen dazu von B____ im von ihr zu Handen der Akten verfassten Ablauf der relevanten Ereignisse act. 193 ff., act. 193 f.: «Am 20.6 kam mein Mann wieder aus Italien zurück. Als ich am Abend mit den Kindern aus dem Zirkus kam, war Herr C____ bei uns zu Hause. Herr C____ war auf der Seite von meinem Mann und versuchte mich zu bekehren, meinem Mann noch eine Chance zu geben. Mit der Art wie er mit mir sprach, fühlte ich mich total unter Druck gesetzt und bin in Tränen ausgebrochen. Ich versuchte meinen Standpunkt zu erklären, aber dies verstand er nicht […]»,). Dies führte dazu, dass sie in einem wohl kurz nach dem Gespräch vom 20. Juni 2016 verfassten mehrseitigen Brief ihre Sicht der Ehesituation C____ darlegte (act. 107 ff.) Diesem Schreiben ist zudem zu entnehmen, dass C____ B____ zu diesem Zeitpunkt auf seinem Facebook-account blockiert hatte, was ebenfalls gegen eine nähere Bekanntschaft der beiden im inkriminierten Zeitraum spricht und im Gegenteil die damalige Nähe von C____ zum Berufungskläger umso plausibler erscheinen lässt (act. 107). Dieser Brief wurde vom Berufungskläger selbst als «Entlastungsbeweis» zu den Akten gegeben, wobei er ihn auf den 1. Juli 2016 datiert (act. 106). Den Erhalt dieses Briefes erwähnte C____ zudem vor Strafgericht (act. 560). Die Aussagen des C____ lassen darauf schliessen, dass er am 20. Juni 2016 die angeklagte Drohung zwar sehr ernst nahm, primär aber eine Eskalation der Situation verhindern und dem Berufungskläger helfen wollte (Prot. HV act. 557). Der von ihm – offensichtlich mit dem Einverständnis des Berufungsklägers, der ihm die Kontaktdaten gegeben haben muss (s. auch unten E. 10.4.8) – gewählte Weg, über den behandelnden Arzt oder eine sonstige Vertrauensperson eine Interventionsmöglichkeit zu suchen, überzeugt denn auch als zielgerichtete Hilfeleistung eines Freundes. Auch nach der zweiten Drohung (betreffend deren Stattfinden s. unten E. 10.4.9) legte C____ folglich keineswegs ein feindseliges Verhalten betreffend den Berufungskläger an den Tag. Er informierte ausschliesslich B____, aber – wie aus den Textnachrichten hervorgeht – in zurückhaltender Weise. Schliesslich war es B____, welche ein Anzeige machen wollte. Überzeugend legte sie betreffend den Grund zur Anzeigeerstattung von Anfang an dar, dass sie sich aufgrund der Drohungen tatsächlich gefürchtet habe (act. 164) und ihr die Polizeibeamten überdies eine Anzeigeerstattung nahegelegt hätten, ansonsten ihr nicht geholfen werden könne (vgl. Textnachricht von B____ vom 7. Juli 2016: «Bist du hüt irgendwann Deheim wäg dr azeig?? d Polizei macht erst nach azeig öpis und ich kha die azeig nit ellei mache», act. 155). Damit lassen die persönlichen Verhältnisse unter den Beteiligten, das Vorgehen von C____ nach Kenntnis der beanzeigten Delikte sowie die gesamte Anzeigesituation keinen Hinweis auf eine bestehende Feindschaft, ein Rachemotiv oder sonstige Gründe für eine Falschbezichtigung erkennen. Die Art und Weise, wie C____ und B____ miteinander kommunizierten – und zwar in dokumentierter Form von entsprechend hoher Beweisrelevanz – spricht vielmehr ganz besonders für die Authentizität ihrer Schilderungen. Von der Aussagegenese und von den äusseren Umständen her spricht damit alles für die Richtigkeit von C____s Aussagen.

10.4.6 Daran ändert auch die zugestandene vorübergehende Annäherung zwischen C____ und B____ nach der Anzeigeerstattung nichts (Port. HV act. 568; Prot. HV act. 1037 f.), da eine spätere Annäherung der beiden naturgemäss keinen Einfluss auf den inkriminierten Zeitpunkt haben kann. Dass bereits im inkriminierten Zeitraum eine nähere und sogar intime Beziehung zwischen C____ und B____ bestanden haben soll, behauptet der Berufungskläger sodann erstmals an der Berufungsverhandlung. Er sagte dazu aus, er habe die beiden am Morgen des 21. Juni 2016 in der vormaligen gemeinsamen ehelichen Wohnung in stark alkoholisierten Zustand beim Geschlechtsverkehr ertappt. Daraufhin habe er C____ aus der «Wohnung verwiesen». C____ habe ihn als Reaktion darauf bedroht und beschimpft (Prot. HV act. 1035). Diese Behauptung vermag einerseits aufgrund ihres späten Einbringens in den Prozess nicht zu überzeugen, schliesslich ist naheliegender, dass der Berufungskläger angesichts des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens seine komplett andere Version der Ereignisse umgehend geltend gemacht hätte, wenn sie sich tatsächlich ereignet hätte. Ein nachvollziehbarer Grund dies nicht zu tun, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Vor allem aber steht diese Aussage in einem eklatanten Widerspruch zu dem Umstand, dass der Berufungskläger an der Strafgerichtsverhandlung insinuierte, C____ sei noch gar nie in seiner damals zusammen mit B____ bewohnten Wohnung gewesen, weshalb dessen Aussagen zum gemeinsamen Gespräch zwischen den dreien am Abend des 20. Juni 2016 in dieser Wohnung gar nicht stimmen könne. Der Berufungskläger forderte C____ an der Strafgerichtsverhandlung nämlich dazu auf, diese Wohnung zu beschreiben, woraufhin C____ eine Grundrissskizze derselben anfertigte. Bezeichnenderweise war der Berufungskläger danach allerdings nicht bereit, seinen gemäss eigenen Angaben mitgebrachten Grundriss der Wohnung dem Strafgericht zur Vornahme eines Vergleichs zwischen der Skizze des Zeugen und dem tatsächlichen Grundriss vorzulegen (Prot. HV act. 559). Die Behauptung einer zum inkriminierten Zeitpunkt bestehenden und gar intimen Beziehung zwischen C____ und B____ sowie das behauptete Ertappen der beiden beim Liebesakt erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen.

10.4.7 Sodann sind die Schilderungen der Vorfälle durch C____ in allen wesentlichen Punkten konsistent und schlüssig sowie widerspruchsfrei, mit Ausnahme des Umstandes, dass er sich an der Strafgerichtsverhandlung nicht mehr von sich aus an die zweite drohende Äusserung vom 4. Juli 2016 zu erinnern vermochte und erst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts angab, dass es wohl in seiner Wohnung zu einem zweiten Vorfall gekommen sei. Sie wirken dabei nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern äusserst authentisch. Die Schilderung war – insbesondere vor Strafgericht – nicht linear und überzeugt durch angemessenen Detailreichtum (Realkennzeichen: logische Konsistenz, sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum). Es wurden Nebensächlichkeiten oder Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als problematisch erlebten Verhalten zu tun haben (Realkennzeichen: Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten). So zum Beispiel die Ausführungen, wonach ihm die Familientherapeutin beschieden habe, dass sie die Sache zuerst mit ihrer Chefin besprechen müsse, bevor sie allenfalls die Polizei verständige (act. 142 f.) oder der Umstand, dass sich die Wohnung der vormaligen Ehegatten […] in einem «katastrophalen Zustand» befunden habe (act. 146). Der Zeuge beschrieb die Situationen lebendig und stellte dabei im Sinne der raum-zeitlichen Verknüpfung auch einen Bezug zu den örtlichen und zeitlichen Umständen her. Er schilderte beispielweise: «So ging es hin und her. Weil ich die Situation nicht einschätzen konnte, begaben wir uns auf meinen Wunsch hin an seinen Wohnort.». Das sei ca. um 20.00 Uhr gewesen, man sei zu Fuss gegangen, da es sich lediglich um eine Entfernung von 50 bis 80 Metern gehandelt habe (act. 141). Oder: «Ich habe ihn der Wohnung verwiesen. Er war beleidigt wie ein kleines Kind. Ich weiss nicht, wohin er gegangen ist. Dies war um circa 17.00 Uhr gewesen» (act. 142). Diese für den eigentlichen Anklagesachverhalt nicht relevanten Details lassen sich stimmig in die geschilderten Situationen einpassen und es ergeben sich keinerlei Ungereimtheiten. Einzelne Details wurden nachgeschoben («Darf ich noch etwas – Es geht ja hier um den Vorwurf der Drohung oder Bedrohung. Ich habe damals einen Vertrauten von A____ angerufen, Arzt oder wie auch immer, der muss doch irgendwie eine Aktennotiz oder eine Randnotiz protokolliert haben, das weiss ich 100%ig […]», Port. HV act. 560) und C____ räumte auch Erinnerungslücken ein («Ich weiss es nicht mehr, Frau Präsidentin. Es ist doch zu lang. ich weiss es nicht mehr», Prot. HV act. 563). Die Erinnerungslücken hinterlassen gleichzeitig nicht den Eindruck, der Zeuge habe ausweichen oder (mangels realen Erlebens) pauschalisieren wollen. Vielmehr zeigte er sich auf sehr lebensnahe Weise bemüht, beispielsweise die zeitliche Zuordnung der Ereignisse an bestimmten äusseren Umständen festzumachen. Der Zeuge gab wiederholt erinnerte Dialoge wieder (Realkennzeichen: Wiedergabe von Gesprächen), teilweise in direkter Rede («A____ soll ich die Polizei oder den Arzt anrufen?», act. 141; «[…] Er hat mit wortwörtlich gesagt: "Ich will sie leiden sehen", er will sie vernichten und psychisch fertig machen» […], act. 142). Er beschrieb diverse Interaktionen, so etwa zwischen sich und dem Berufungskläger (z.B. wie sich der Berufungskläger am 20. Juni 2016 mit einem Anruf beim behandelnden Psychiater einverstanden erklärte, act. 141) sowie zwischen dem Berufungskläger und B____. Zudem schilderte er Empfindungen, Beobachtungen und Überlegungen zu nicht vollständig verstandenen und deshalb von ihm interpretierten Wahrnehmungen, etwa, wenn er ausführte, als B____ am 20. Juni 2016 mit den Kindern nach Hause gekommen sei, habe eine angespannte Situation geherrscht und er glaube, sie habe seine Anwesenheit nicht geschätzt. B____ habe Angst gehabt und sei «gedanklich nicht anwesend» gewesen. Er glaube aber nicht, dass sie vor ihm (C____) Angst gehabt habe (act. 141; Realkennzeichen: Schilderung innerpsychologischer Vorgänge, Schilderung unverstandener Handlungselemente). Auch das Verhalten des Berufungsklägers interpretierte der Zeuge und erklärte den Grund, weshalb er die Drohungen ernst nahm, auch mit seiner Wahrnehmung dessen (nonverbalen) Verhaltens: «[…] Dabei hatte er ein Grinsen im Gesicht und hat das so überzeugen gesagt, dass ich diese Drohungen ernst genommen habe. Ich habe die Drohungen definitiv ernst genommen, er hat auch gesagt, dass er etwas geplant hätte, aber was, weiss ich auch nicht. Dabei sass er ganz ruhig im Sessel und erzählte dies ohne irgendeine Regung und eiskalt […]» (act. 142). C____ schilderte ferner seine eigene Ambivalenz, etwa indem er vor Strafgericht unumwunden zugab, dass B____ in seiner Anwesenheit beim Psychiater den Berufungskläger «sehr schlecht gemacht» habe, was er selbst als unangenehm empfunden habe (Prot. HV act. 568 f.), oder wenn er sich vorwarf, dass es angezeigt gewesen wäre, die Polizei früher zu informieren (act. 142; Realkennzeichen: Selbstbelastung). In den Aussagen des Zeugen finden sich ausserdem wiederholt Aussagen, mit welchen er den Berufungskläger entlastete und diesem offen Sympathie entgegenbrachte. So meinte er, er selbst sei eigentlich aggressiver gewesen als der Berufungskläger (act. 144) und suchte nach Erklärungen bzw. einer Entschuldigung für das Verhalten des Berufungsklägers. Es müsse etwas vorgefallen sein. Der Berufungskläger wisse wohl nicht mehr, wie er sich ausdrücken solle und brauche Hilfe (act. 143). Der Berufungskläger sei «mehr der Kumpeltyp, einer mit dem man Pferde stehlen kann», er sei «nie auf Streit oder Konfrontation aus gewesen», ein ruhiger Mensch, bei dem er keine Anzeichen von Gewalt gesehen habe (act. 145; Realkennzeichen: keine übermässige Belastung und entlastende Aussagen). Weiter schilderte der Zeuge Komplikationen im Handlungsablauf, wie beispielweise, dass er nicht die Polizei verständigt habe, obwohl er das hätte tun sollen und dass er B____ nur in abgemilderter Form über die Drohungen berichtet habe, diese aber auf seine Textnachrichten nicht umgehend, sondern erst am nächsten Tag, reagiert habe (act. 142; Realkennzeichen: Komplikationen im Handlungsablauf).

10.4.8 Die Aussagen C____s werden zusätzlich durch weitere Indizien gestützt und objektiviert. Zum einen durch die Textnachrichten, die er nachweislich an B____ geschrieben hat (act. 151 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Textnachricht, mit welcher C____ B____ über die Drohungen in Kenntnis setzte, just in dem Moment eintraf, als die Polizei im Rahmen einer Requisition anwesend war (act. 436 ff.). Dass es sich bei diesem Ablauf um eine geplante Inszenierung zur Beweisverschaffung handelt, ist aufgrund der dargelegten Verhältnisse und Beziehungen zwischen den Involvierten zum damaligen Zeitpunkt (s. oben E. 10.4.5) lebensfremd. Sodann ist glaubhaft, dass der Berufungskläger von «Schwarzgeld in Deutschland» gesprochen haben soll. Das ein Konto des Berufungsklägers oder der Ehegatten in Deutschland existierte, ergeht nämlich damit übereinstimmend auch aus den Aussagen von B____ (act. 166 f.). Dass C____ diese Passage im Brief gezielt benützt hat, um seine Aussagen zu konstruieren, bedürfte einer aussergewöhnlichen Raffinesse und kann ihm aufgrund des gesamten Eindrucks, den sein Aussageverhalten macht, nicht zugetraut werden. Hinzu kommt, dass B____ in ihrem Brief den Ausdruck Schwarzgeld nicht verwendete und das Konto auch nicht so darstellte, als ob es sich um ein «Schwarzgeldkonto» handelt. Vielmehr legte sie offen dar, dass das Geld auf dem Konto ursprünglich von den Eltern des Berufungsklägers stammte und als Schenkung an sie beide erfolgt sei. Erst in der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2016, nach der beanzeigten Drohung und nachdem C____ seinerseits von Schwarzgeld gesprochen hatte (gemäss Rapport vom 8. Juli 2016 gegenüber den Polizeibeamten anlässlich der Anzeigeerstattung, bei welcher B____ anwesend war, act. 135) brachte B____ ihrerseits diesen Ausdruck ins Spiel (act. 166). Schliesslich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen auch, dass C____ keinerlei Bedenken hatte, seine Depositionen durch Dritte (Dr. med. D____ Prot. HV act. 569, den Pfarrer [...] Prot. HV act. 565) bestätigen zu lassen. Schliesslich bestätigte Dr. med. D____ mit Schreiben vom 26. April 2020, dass es am 21. Juni 2016 zu zwei Telefongesprächen mit einem Bekannten des Berufungsklägers betreffend das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seiner Frau und seinen Kindern gekommen sei, was augenscheinlich die Richtigkeit der Aussagen von C____ stützt. Entgegen der Darstellung des vormaligen Verteidigers des Berufungsklägers, [...], hat C____ zudem nie behauptet, er habe zusammen mit dem Berufungskläger einen Termin bei Dr. med. D____ wahrgenommen (act. 642; C____ gab an mit B____ nach der Anzeigeerstattung beim Psychiater gewesen zu sein, s. dazu act. 158 und Prot. HV act. 563), weshalb die Angabe des Dr. med. D____ im genannten Schreiben, er könne sich nicht an eine gemeinsame Besprechung mit dem Berufungskläger und C____ erinnern, ebenfalls keine Fragen betreffend die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Angaben von C____ aufwirft.

10.4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Analyse der Aussagen von C____ in ihrer Entstehungsgeschichte keinen Hinweis auf eine unbewusste oder bewusste Falschaussage liefert und im Gegenteil mit einer Fülle von Realkriterien zu überzeugen vermag, wobei sich entscheidende Aspekte gar objektivieren lassen. Damit kann auf seine Aussagen für die Erstellung des Sachverhalts abgestellt werden. Der Umstand, dass er sich an der Strafgerichtsverhandlung nicht mehr von sich aus daran erinnern konnte, dass es zweimal zu einem Vorfall gekommen sein soll, wird angesichts der für die Richtigkeit der zeitnahen Angaben sprechenden Überlegungen vollständig in den Hintergrund gedrängt, zumal C____ sich inhaltlich nie in Widersprüche verwickelt hat. Es ist vielmehr offensichtlich, dass sich C____ zwei Jahre später schlicht nicht mehr konkret an die zeitliche Abfolge der Drohungen erinnern konnte. Geblieben war ihm zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich der Inhalt und der grobe zeitliche Rahmen. Trotzdem ist abstellend auf die zeitnahen Depositionen des Zeugen davon auszugehen, dass es an den angeklagten Daten je zu einer Äusserung des Berufungsklägers im Sinne der Anklage gekommen ist, wie dies auch die Textnachrichten nahelegen.

10.4.10 Ebenfalls glaubhaft erscheinen die Aussagen von B____. In Bezug auf die Aussagegenese trifft auch bei ihr zu, dass nichts für eine Anzeigeerstattung aus Rachemotiven spricht. Vielmehr wollte sie offenbar zuerst gar keine Anzeige erstatten, sondern tat sie dies gemäss ihren Angaben erst, nachdem ihr vom Zivilgericht beschieden worden sei, dies zu tun (act. 183; nicht im Widerspruch dazu das E-Mail Schreiben des Zivilgerichtspräsidiums vom 15. Juli 2016 act. 205) und auch die Polizeibeamten ihr mitgeteilt hätten, ohne Anzeige nichts weiter unternehmen zu können (vgl. Textnachricht an C____ act. 153). Zu überzeugen vermögen auch ihre eindrücklichen Bitten an die involvierten Stellen im Nachgang an die Anzeigeerstattung, den Berufungskläger nicht in Aufruhr zu versetzen, solange sie die Kinder nicht bei sich in Sicherheit wisse (act. 206). Schliesslich befanden sich die gemeinsamen Kinder zum Zeitpunkt, als B____ über die angeklagten Vorfälle in Kenntnis gesetzt wurden, bei dessen Eltern in Deutschland in den Ferien, wobei der Berufungskläger, welcher wohl von Anfang hätte dabei sein sollen, kurz darauf nachreiste (s. oben E. 9.2). Die Angst von B____, der Berufungskläger könnte im Falle der Information über ein Annäherungsverbot vor der Übergabe der Kinder in ihre Obhut, den Kinder etwas antun, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Soweit am 19. Juli 2016 seitens der Kriminalpolizei die Bedrohungslage als fraglich eingestuft wurde (act. 208) greift dies zu kurz und die Einschätzung erfolgte wohl in Unkenntnis der genauen Umstände.

10.4.11 Inhaltlich weisen die Aussagen von B____ eine hohe Qualität und damit Glaubhaftigkeit auf. B____ berichtete in der ersten Einvernahme ausführlich über ihre Lebenssituation. Sie hatte offenkundig das Bedürfnis, von ihrer als sehr belastend empfundenen Lebenslage zu berichten, wie dies auch aus ihrem mehrseitigen Schreiben an C____ ergeht. Ihre Schilderungen sind dabei detailreich, ohne stereotyp oder auswendig gelernt zu wirken. B____ konzentrierte sich nicht allein auf den Vorwurf der Drohung, sondern berichtete über diverse Nebensächlichkeiten bzw. Nebenschauplätze, die sie beschäftigten. So etwa, dass der Berufungskläger ihr Suizidabsichten und ein Alkoholproblem unterstelle, dass der Berufungskläger massiv an Gewicht zugenommen habe (act. 183) oder dass sie über all die Jahre der Ehe das Einkommen der Familie habe verdienen sowie den Haushalt alleine haben führen müssen (act. 164). Auch wenn sie dabei ihren Ärger und ihre Empörung nicht verbarg, entlastete sie den Berufungskläger gleichwohl teilweise und gestand eigene Anteile am ehelichen Konflikt ein, wie etwa, dass sie den Berufungskläger während der Ehe mehrmals betrogen habe (act. 165). Sodann interpretierte sie gewisse Verhaltensweisen des Berufungsklägers, indem sie etwa dessen massive Gewichtszunahme implizit als Resultat psychologischer Probleme wertete (act. 183) oder wenn sie behauptete, der Berufungskläger gönne ihr das Glück mit dem aktuellen Partner nicht. Anschaulich und plausibel schilderte B____ sodann ihre eigenen Empfindungen und Befürchtungen und begründete, weshalb sie dem Berufungskläger inzwischen «alles» zutraue, weil sie ihn in den letzten Wochen so aggressiv «wie noch nie» erlebt habe (act. 164). Die Aussagen von B____ blieben über das ganze Verfahren konsistent und beinhalten keinerlei Aggravation (vgl. Prot. HV act. 1036 ff.). Wo sich die Ereignisse mit den Aussagen des C____ überschneiden, lassen sich zudem keine Widersprüche finden. Zusätzlich lassen sich einige Aussagen von B____ objektivieren. Insbesondere treffen ihre Schilderungen betreffend die in schikanöser Absicht durch den Berufungskläger ausgelösten Polizeieinsätze zu (Requisitionen der Polizei durch den Berufungskläger mit der Behauptung, B____ habe suizidale Absichten, vgl. dazu act. 427 ff., 433 ff., 183).

10.4.12 Zusammenfassend sind auch die Aussagen von B____ glaubhaft. Ihre Entstehungsgeschichte ergibt keine Hinweise auf eine Falschbezichtigung und in ihrem Gehalt sind die Aussagen schlüssig und erfüllen zahlreiche Realkriterien. Dementsprechend kann für die Erstellung des Sachverhalts auch auf ihre Angaben abgestellt werden.

10.5 Demgegenüber konnte die Behauptung des Berufungsklägers, er habe sich am 20. Juni und am 4. Juli 2016 gar nicht in Basel aufgehalten, widerlegt werden (s. oben E. 9.2 f.) und ist seine Behauptung, C____ und B____ hätten im inkriminierten Zeitraum eine Liebesbeziehung geführt, woraus er ihnen implizit ein Motiv zur Falschbelastung seiner Person unterstellen will, als unwahr zu werten (s. oben E. 10.4.6). Auch die vor Berufungsgericht eingereichte angebliche telefonische Textkommunikation per Whatsapp zwischen dem Berufungskläger und B____, welche zu Beginn des laufenden Jahres stattgefunden haben soll, vermag am Beweisergebnis, wonach für die Erstellung des Sachverhalts auf die Depositionen von C____ und B____ abgestellt werden kann, nichts zu ändern. Zwar behauptet der Berufungskläger, aus dieser Kommunikation ergehe, dass B____ ihm gegenüber zugestanden habe, die Drohungen frei erfunden zu haben (Prot HV act. 1048), was B____ an der Berufungsverhandlung allerdings bestritten hat (Prot. HV act. 1049). Ohnehin ist aber festzustellen, dass es sich bei der dazu vom Berufungskläger eingereichten Beilage (act. 1012 ff.) nicht um Screenshots einer Whatsapp-Kommunikation ab dem Mobiltelefon handelt, sondern um einen getippten Text. Damit ist bereits nicht erstellt, dass die Kommunikation zwischen dem Berufungskläger und B____ mit (exakt) diesem Inhalt überhaupt stattgefunden hat und es erübrigen sich weitere Ausführungen zum Inhalt.

Mit dem Abstellen auf die Aussagen von C____ und B____ kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelten. Dass damit der Tatbestand der Drohung erfüllt ist, wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Es kann deshalb vollumfänglich auf die rechtlichen Ausführungen im Strafgerichtsentscheid verwiesen werden (Strafurteil S. 8 f.). Festzuhalten bleibt einzig, dass der Berufungskläger wegen Drohung und nicht wegen mehrfacher Drohung verurteilt wurde. Weshalb das Strafgericht – trotz nachweislich zweimal erfolgten Aussprechens der mehr oder weniger selben Drohung – von der einmaligen Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gerichtet gegen den Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) ausgeht, lässt sich dem Strafurteil allerdings nicht entnehmen. Da einzig der Berufungskläger das Strafurteil angefochten hat, ist eine allfällig andere Beurteilung aufgrund des Verbotes der reformatio in peius aber ohnehin nicht möglich, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.

Das Strafgericht hat das Verschulden des Berufungsklägers als «objektiv nicht mehr ganz leicht» bewertet. In subjektiver Hinsicht sei dies jedoch zu relativieren, da er B____ nicht mit direktem Vorsatz bedroht habe, sondern «in erster Linie seinen Unmut über den zwischen ihm und seiner Ehefrau vorherrschenden Rosenkrieg gegenüber C____» habe zum Ausdruck bringen wollen. Entlastend hat das Strafgericht auch berücksichtigt, dass sich der Berufungskläger zur Tatzeit in einer schwierigen Lebensphase befunden habe (Strafurteil S. 9 f.). Das Strafgericht hat die bedingt ausgesprochene Geldstrafe im Vergleich zu der von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Strafbefehl vom 18. Januar 2018 ausgesprochenen Geldstrafe sodann von 60 Tagessätzen auf 20 Tagessätze und damit um 2/3 reduziert. Mit der Festlegung des Tagessatzes auf CHF 30.– wurde ausserdem der Tagessatz gewählt, welcher für Personen die auf dem Existenzminimum leben anzuwenden ist. Das Strafgericht hat damit entlastende Faktoren sehr stark berücksichtigt und die Strafe ist äusserst mild ausgefallen. Angesichts des Verbotes der reformatio in peius verbietet sich allerdings eine Erhöhung des Strafmasses, weshalb einzig festzuhalten bleibt, dass nichts dafürspricht, das Strafmass noch weiter zu reduzieren.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt der Berufungskläger vollständig, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit besteht auch kein Anlass, von der Kostenregelung des Strafgerichts abzuweichen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgender Inhalt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist:

Die Auszahlung eines Honorars von CHF 4’150.– und der Auslagen von CHF 30.– aus der Gerichtskasse an den amtlichen den Verteidiger [...].

Der Berufungskläger, A____, wird in Abweisung der Berufung der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, mit bedingten Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 811.70 und die Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich der Gangentschädigung von CHF 30.– der Auskunftsperson sowie allfällige übrige Auslagen).

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Privatklägerschaft

Strafgericht Basel-Stadt

Migrationsamt Luzern

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

21

Gerichtsentscheide

25