Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.121, AG.2019.786
Entscheidungsdatum
21.10.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.121

URTEIL

vom 21. Oktober 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ AG Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Juli 2018

betreffend mehrfacher versuchter Diebstahl und mehrfache

Sachbeschädigung

Sachverhalt

Das Strafgericht als Einzelgericht hat A____ mit Urteil vom 5. Juli 2018 des mehrfachen versuchten Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 7. November 2017, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs. In Bezug auf Ziffer 1 der Anklageschrift hat es ihn von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen. Weiter hat das Strafgericht als Einzelgericht die gegen A____ am 27. März 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 18 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs nicht vollziehbar erklärt. Hingegen hat es den Beurteilten verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Schliesslich hat es A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘934.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 200.–) überbunden und den Verteidiger [...] aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 11. Juli 2018 angemeldete, am 30. Oktober 2018 erklärte und am 4. Februar 2019 begründete Berufung des A____. Der Berufungskläger beantragt die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, indem er auch vom Vorwurf des mehrfach versuchten Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung freizusprechen sei. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu Lasten des Staates zu verlegen, eventualiter sei der Berufungskläger des versuchten Diebstahls und gemäss AS II.2 schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– abzüglich einen Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam vom 7. November 2017, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss AS II.3 sowie mehrfacher Sachbeschädigung gemäss AS II.2/3 sei der Berufungskläger freizusprechen, und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen; unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 4. März 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und verweist auf das angefochtene Urteil, während die Privatklägerschaft sich nicht hat vernehmen lassen. Das vorliegende Urteil ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2 Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.

1.4 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Weder vom Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft oder den Privatklägern angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind:

Der Freispruch von der Anklage der versuchten Nötigung in Bezug auf Ziff. 1 der Anklageschrift;

die Nichtvollziehbarerklärung der gegen A____ am 27. März 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 18 Monaten) bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, hingegen Verwarnung des Beurteilten und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr;

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

2.1

2.1.1 Mit Strafbefehl vom 30. Januar 2018 hält die Staatsanwaltschaft unter Ziff. II dem Beschuldigten versuchten Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil der B____ AG vor. Sie geht davon aus, dass er sich in der Zeit vom 22. August 2016, ca. 20.00 Uhr, bis 23. August 2016, ca. 00.15 Uhr, mit einem unbekannten Bohrwerkzeug ausgerüstet zur Tankstelle [...] der B____ AG an der [...]strasse [...] in Basel begeben habe. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe er versucht, mit dem mitgeführten Bohrwerkzeug den dortigen Tankautomaten aufzubohren, um möglichst viel Bargeld daraus zu stehlen. Da es dem Beschuldigten aber nicht gelungen sei, den Kassenautomaten zu öffnen, sei es beim Diebstahlversuch geblieben. Der Beschuldigte habe am Tankautomaten einen Sachschaden in unbekannter, jedoch nicht geringfügiger Höhe verursacht. Die B____ AG habe am 23. August 2016 Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt.

2.1.2 Mit nämlichem Strafbefehl hält die Staatsanwaltschaft unter Ziff. III dem Beschuldigten abermals versuchten Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil der B____ AG vor. Der Beschuldigte habe sich in der Zeit vom 31. August 2016, ca. 20.00 Uhr, bis 1. September 2016, ca. 15.40 Uhr, nochmals und wiederum mit einem unbekannten Bohrwerkzeug ausgerüstet zur selben Tankstelle begeben. In unrechtmässiger Bereicherungsabsicht habe er ein weiteres Mal versucht, mit dem Bohrwerkzeug den Tankautomaten aufzubohren, um möglichst viel Bargeld daraus zu stehlen. Da es dem Beschuldigten aber erneut nicht gelungen sei, den Kassenautomaten zu öffnen, sei es wieder beim Diebstahlsversuch geblieben. Der Beschuldigte habe einen Sachschaden in Höhe von ca. CHF 3‘000.– verursacht und die B____ AG habe am 1. September 2016 Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt.

2.2 Die Vorinstanz ist der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten wie eingangs beschrieben verurteilt. Unbestritten und belegt ist der von ihr zugrunde gelegte Sachverhalt insoweit, als beim ersten Vorfall (Ziff. II) eine Polizeipatrouille am 23. August 2016 um 0.15 Uhr auf der Rückseite des Kassenautomaten der Tankstelle unmittelbar beim Schlosszylinder ein etwa 2 cm grosses Bohrloch festgestellt hat. Dadurch wurde der Verschlussriegel der Öffnungsklappe sichtbar; der Automat war jedoch noch verschlossen. Spuren wurden gesichert. Die DNA, die ab der Bohrlochkante gesichert wurde, konnte in der Auswertung dem Beschuldigten zugeordnet werden. Im zweiten Fall (Ziff. III) wurde bei derselben Tankstelle am Kassenautomaten wieder unmittelbar beim Schlosszylinder ein gleich grosses Loch gebohrt, und auch da wurde der Automat nicht geöffnet. Diesmal waren die gesicherten DNA-Spuren indessen nicht interpretierbar.

Die Vorinstanz schliesst aus der DNA-Spur des Beschuldigten auf dessen Täterschaft im ersten Vorfall und aus dem identischen modus operandi in beiden Fällen auf seine Täterschaft auch im zweiten Vorfall. Der Beschuldigte bestreitet, damit etwas zu tun zu haben.

2.3 Anders als vor Vorinstanz bestreitet die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr, dass die DNA vom Beschuldigten stammt; auf die zutreffende Darstellung des DNA-Gutachtens im vorinstanzlichen Urteil (S. 7 f.), der weiteren Stellungnahme der Gutachterin dazu und ihrer Ausführungen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist somit zu verweisen. Indessen stellt sich die Verteidigung nun auf den Standpunkt, einzig aufgrund dieser DNA-Spur lasse sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen. Im ersten Vorfall könne nicht abschliessend im Sinne einer geschlossenen Indizienkette gesagt werden, wann und weshalb die dem Beschuldigten zuordenbare DNA-Spur auf den Kassenautomaten gelangt sei. Es sei möglich, dass der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg den bereits aufgesägten Kassenautomaten gesehen und diesen „mit Augen und Händen visioniert“ habe. Solches verneint allerdings der Beschuldigte selber, selbst auf ausdrückliche Frage des Vorrichters hin (act. 85 f., 267). Dies laut Verteidigung deshalb, weil sich der Beschuldigte darauf nicht mehr habe einlassen können, weil er sich bereits zuvor und ohne anwaltliche Verteidigung darauf festgelegt habe, nichts mit diesen Vorfällen zu tun zu haben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nun aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den vom Vorrichter angebotenen (und von der Verteidigung nun insinuierten) hypothetischen Tatablauf, dass er zwar nicht gebohrt hätte aber dort gewesen wäre sowie das Loch gesehen und hineingefasst hätte, nicht hätte einräumen können, wenn dem wirklich so gewesen wäre – denn ein solcher hypothetischer Tatablauf würde den Beschuldigten angesichts der DNA-Spuren ja entlasten. Der Beschuldigte hat einen solchen hypothetischen Tatablauf aber ausdrücklich verworfen, und dies verwundert nicht, ist es doch auch lebensfremd, dass irgendeine unbekannte hypothetische Drittäterschaft das Loch gebohrt haben könnte, ohne jegliche weitergehende Absicht und ohne zu versuchen, dann auch den Verschlussriegel zu öffnen – erscheinen die beiden Handlungen doch durchaus komplementär zueinander. Dass der Vorrichter einen solchen hypothetischen Tatablauf gar als wahrscheinlich angenommen hätte, ergibt sich entgegen der Darstellung der Verteidigung aus der Frage des Vorrichters gerade nicht, sondern mutet diese eher als verzweifelter Versuch zugunsten des Beschuldigten an, dessen DNA an der Bohrlochkante unter hypothetischer Annahme einer unbekannten Drittäterschaft in Bezug auf das Bohren des Loches doch noch wenigstens halbwegs plausibel erklären zu wollen; welchen Erklärungsversuch Letzterer, wie erwähnt, dann aber selber verworfen hat. Dass der Beschuldigte damit aber überhaupt nichts zu tun hätte, wie er beteuert, ist hingegen nicht möglich. Vielmehr beweist die DNA-Analyse mit 13,9-milliardenfacher Wahrscheinlichkeit (diese Rate muss genügen), dass der Beschuldigte tatsächlich eben doch in dieses Loch hineingefasst hat, auch wenn er es in Abrede stellt. Eine Erklärung für den Griff bietet er nicht an. Auf der Hand liegt demgegenüber der Schluss der Vorinstanzen, dass der Beschuldigte dort hineingefasst hat, um den mit der Bohrung freigelegten Verschlussriegel zu öffnen und aus dem Automaten Geld zu entwenden – was ihm allerdings nicht gelungen und weshalb es beim Versuch geblieben ist. Eingedenk der nicht sehr langen Zeitspanne von ca. 20 Uhr bis 0.15 Uhr erscheint es auch richtig, das Hineinfassen in das Loch und das vorgängige Bohren desselben – beides in Bezug auf einen fremden Tankstellenkassenautomaten durchaus ungewöhnliche Aktivitäten, erst recht zur Nachtzeit – derselben Person und damit dem Beschuldigten zuzuordnen, zumal auch (unter der Annahme der Hypothese, eine unbekannt gebliebene Dritttäterschaft hätte gebohrt) das nächtliche Bohren eines 2 cm grossen Loches just beim Schlosszylinder eines solchen Automaten ohne jegliche Absicht, diesen dann zu öffnen und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Geld daraus zu behändigen, mithin ohne nach dem Bohren dann komplementär auch in das entstandene Loch hineinzufassen um zu versuchen, den Verschlussriegel zu öffnen sowie das im Automaten enthaltene Geld zu entwenden, keinen ersichtlichen Sinn macht. Der dem Beschuldigten von den Vorinstanzen zur Last gelegte Sachverhalt betreffend den ersten Vorfall (Ziff. II) ist somit erstellt.

2.4 Nebst den beiden vorliegend zu beurteilenden Vorfällen war die Staatsanwaltschaft noch mit einem dritten solchen befasst. An derselben Tankstelle wurde bereits am 2./3. August 2016 der Schlosszylinder des Kassenautomaten angebohrt (act. 116 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat trotz gewisser Verdachtsmomente das diesbezügliche Verfahren eingestellt (act. 132 f.), weil keine DNA-Spur vorliegt, der Beurteilte nicht geständig ist, der zeitliche Abstand zum nächsten Vorfall grösser ist (ca. 3 Wochen) als zwischen den beiden vorliegend zu beurteilenden Fällen (ca. 9 Tage) und weil der modus operandi ein anderer war: Dort wurde der Schlosszylinder selber angebohrt, während in den vorliegenden beiden Fällen Ziff. II und III rechts oben vom Schlosszylinder aus dem Blech je ein Loch von ca. 2 cm Durchmesser herausgebohrt wurde. Aus jener Verfahrenseinstellung lässt sich somit entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts für die beiden vorliegenden Fälle oder zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Vielmehr fällt auf, dass in den vorliegenden beiden Fällen ein Kassenautomat an ausgerechnet derselben Tankstelle sowie auf nicht gerade gewöhnliche und dennoch beide Male in identischer Weise angebohrt wurde, nämlich durch ein Loch rechts oben vom Schlosszylinder, beide Male mit 2 cm Durchmesser, und dass diese beiden Vorfälle gerade einmal ca. 9 Tage auseinander liegen. Der Vorinstanz ist angesichts dieser multiplen Koinzidenzen zu folgen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit einer Nachahmungstäterschaft als verschwindend gering einstuft und daher ausser Acht lässt; selbiges gilt für eine sonstwie geartete hypothetische Dritttäterschaft. Korrekterweise hat die Vorinstanz auch berücksichtigt, dass der Beschuldigte finanziell nicht gut dasteht und somit ein Tatmotiv gegeben ist; darüber hinaus ist auch zu bedenken, dass er unweit des Tatortes wohnt und als gelernter Radio-TV-Elektroniker sowie ausgebildeter Plattenleger den Umgang mit Bohrwerkzeug beherrscht und ihm der Umgang mit elektrischen und elektronischen Apparaten vertraut ist (act. 265) – diese Elemente betreffen notabene beide Vorfälle. Vor diesem Hintergrund folgt das Appellationsgericht der Vorinstanz in der Vermutung, dass nach dem gescheiterten ersten Versuch der Beschuldigte sich von einem zweiten solchen mehr Erfolg versprochen haben mag und deshalb nochmals zur Tat geschritten ist. Von der Täterschaft des Beschuldigten ist somit auch im Fall Ziff. III auszugehen.

2.5 Zutreffend und insoweit unbestritten ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und als versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, beides in Mehrfachbegehung zufolge zweier Vorfälle.

Das Appellationsgericht schliesst sich nach dem Gesagten den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den beiden Fällen bezüglich Sachverhalt und rechtlicher Würdigung vollumfänglich an; darauf wird verwiesen (Urteil Ziff. II.2 und 3 S. 6 - 9).

Die Eventualerwägungen der Verteidigung zur Strafzumessung kommen bei diesem Ergebnis nicht zum Tragen.

Die Vorinstanz führt zur Strafzumessung folgendes aus: „Ausgangspunkt bildet der Strafrahmen von Art. 139 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Dass der Diebstahl jeweils im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist, kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.“

„Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Bei einer zu verhängenden Strafe von 150 Strafeinheiten (siehe hiernach) ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe somit vorzuziehen.“

„Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des bei der Strafzumessung massgebenden Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen der Tat- und Täterkomponente unterschieden wird. Die tatbezogene Verschuldenskomponente umfasst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Art und Weise des Tatvorgehens, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie die Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsgutes (Art. 47 Abs. 3 StGB). Die täterbezogene Verschuldenskomponente beinhaltet das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat, wie z.B. die Geständnisbereitschaft und die Einsicht sowie Reue (Art. 47 Abs. 1 StGB).“

„In Bezug auf den versuchten Diebstahl ist das objektive Tatverschulden als leicht einzustufen. Es handelte sich lediglich um den versuchten Aufbruch eines Kassenautomaten. A____ drang weder in eine Wohnung noch ein Geschäft ein und gefährdete bei seinem Vorhaben keine Personen. Aufgrund dessen, dass für den Aufbruchversuch nur ein Bohrwerkzeug vonnöten war und der Beurteilte in der Nähe wohnte, er also ortkundig und ihm die Tankstelle wohlbekannt war, kann nur von einer relativ geringen kriminellen Energie gesprochen werden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass A____ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Ausserdem muss ihm eine gewisse Hartnäckigkeit angelastet werden, hat ihn doch der erste gescheiterte Versuch nicht davon abgehalten, ein zweites Mal in gleicher Weise tätig zu werden. Dass beide Diebstähle im Versuchsstadium stecken blieben, ist nicht das Verdienst des Beschuldigten, sondern auf den Umstand zurückzuführen, dass er es nicht geschafft hat, den Kassenautomaten nach dem Bohren des Lochs weiter zu öffnen. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend keine Milderung der Strafe. In Anbetracht all dieser Umstände erscheint für die beiden versuchten Diebstähle eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen.“

„Aufgrund der mehrfachen Sachbeschädigung ist die Einsatzstrafe adäquat zu erhöhen. Unter Berücksichtigung sämtlicher verschuldensrelevanter Umstände ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze vorzunehmen. Die hypothetische Gesamtgeldstrafe beläuft sich folglich auf 130 Tagessätze.“

„Die täterbezogene Verschuldenskomponente beinhaltet das Vorleben, die per-sönlichen Verhältnisse, die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat wie z.B. die Geständnisbereitschaft und die Einsicht und Reue (Art. 47 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass A____ in Basel geboren und aufgewachsen ist. Nach dem Besuch der Primar- und Realschule hat er eine Lehre als Radio-TV-Elektroniker abgeschlossen. Auf diesem Beruf hat er anschliessend während 15 Jahren gearbeitet. Darauf absolvierte er eine Ausbildung als Plattenleger. Der ledige Vater einer fünfzehnjährigen Tochter ist finanziell nicht auf Rosen gebettet. Er lebt zurzeit bei seinen Eltern und muss für Kost und Logis nicht aufkommen. Gemäss eigenen Angaben kümmert er sich um seinen dementen Vater und kann einen Tag in der Woche bei der Firma C____ AG arbeiten, was einem Nettomonatslohn von knapp CHF 700.00 entsprechen würde. Seine Schulden belaufen sich auf einen Betrag zwischen CHF 30‘000.00 und CHF 50‘000.00 (HV-Protokoll, S. 2; act. S. 4 f.). A____ ist mehrfach vorbestraft. Abgesehen von einem bereits über 15 Jahre zurückliegenden Urteil sind mit Entscheiden vom 14. Oktober 2009 und 27. März 2014 diverse Verstösse gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz geahndet worden (Strafregisterauszug, act. S. 8 ff.; vgl. unten Ziff. IV.). Ein Geständnis kann A____ nicht zugute gehalten werden. Insgesamt rechtfertigt die Täterkomponente eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage.“

„In Würdigung aller Umstände erachtet das Gericht somit eine Geldstrafe von insgesamt 150 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von A____ angemessen. Der ausgestandene Freiheitsentzug vom 7. November 2017 von 6.30 Uhr bis 15.15 Uhr wird mit einem Tagessatz an diese Strafe angerechnet (Einlieferungsbescheinigung, act. S. 31; Haftentlassungsverfügung, act. S. 37). In Anbetracht der schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beurteilten wird die Tagessatzhöhe pauschal auf CHF 30.00 festgesetzt.“

„Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Geldstrafe setzt aufgrund der Vorstrafe vom 27. März 2014 voraus, dass dem Beschuldigten eine besonders günstige Prognose gestellt werden kann. Eine solche liegt jedoch angesichts der unsicheren persönlichen Situation von A____ insbesondere in beruflicher Hinsicht nicht vor (Strafregisterauszug CH, act. S. 8 ff.). Die Sanktion wird daher unbedingt ausgesprochen.“

Das Appellationsgericht schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an.

4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder er-schweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen. Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

4.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger für die erste und für die zweite Instanz kostenpflichtig. Die amtliche Verteidigung ist gemäss Honorarnote zu entschädigen, wobei die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts (Einzelgericht) vom 5. Juli 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Freispruch von der Anklage der versuchten Nötigung in Bezug auf Ziff. 1 der Anklageschrift;

Nichtvollziehbarerklärung der gegen A____ am 27. März 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 18 Monaten) bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches, hingegen Verwarnung des Beurteilten und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr;

Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung des mehrfachen versuchten Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 7. November 2017,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘934.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das Verfahren vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 650.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen zu CHF 53.30, somit total CHF 745.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Staatsanwaltschaft

Privatklägerin

Strafgericht

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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