Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.113, AG.2022.720
Entscheidungsdatum
20.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.113

URTEIL

vom 20. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Anschlussberufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. September 2018

betreffend mehrfache Drohung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 5. September 2018 der Drohung schuldig gesprochen und zu vier Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, verurteilt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde abgewiesen. A____ wurde aus der Untersuchungshaft entlassen und die Beschlagnahme seines Mobiltelefons wurde aufgehoben. Es wurden ihm ferner die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr von insgesamt CHF 3'468.80 auferlegt. Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. September 2018 Berufung angemeldet und nach Zustellung des begründeten Entscheids am 15. Oktober 2018 schliesslich am 25. Oktober 2018 die Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Monate sowie die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren mit einem entsprechenden Eintrag im Schengener Informationssystem. A____ (nachfolgend: Beschuldigter) hat mit Schreiben vom 19. November 2018 Anschlussberufung erhoben, wobei er die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt. Zudem sei der Beschuldigte von der Teilnahme an einer allfälligen Berufungsverhandlung zu dispensieren und das schriftliche Verfahren anzuordnen.

Das Appellationsgericht hat am 20. November 2018 die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt und, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Einwände dagegen erhoben hatte, mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat am 31. Januar 2019 ihre Berufungsbegründung eingereicht, woraufhin der Beschuldigte seine Anschlussberufung mit Eingabe vom 29. März 2019 ebenfalls begründet hat. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. Mai 2019 repliziert und hält an ihren Anträgen fest. Auch der Beschuldigte hält in seiner Duplik vom 5. Juni 2019 an seinen Anträgen fest.

Das vorliegende Urteil ist mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung und der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Sämtliche Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).

1.3 Vorliegend stellte der Beschuldigte ein Dispensationsgesuch mit der Begründung, er habe sich nach reiflicher Überlegung zu einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland entschlossen, weshalb er auch seinen ausländerrechtlichen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Februar 2018 zurückgezogen habe (Dispensationsgesuch vom 18. Oktober 2018). In seiner Anschlussberufungserklärung beantragte der Beschuldigte schliesslich die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Anschlussberufungserklärung vom 19. November 2018).

Die Voraussetzung eines Einzelgerichtsurteils gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO ist in casu fraglos erfüllt. Zudem ist eine mündliche Verhandlung vorliegend nicht notwendig. Die Parteien haben sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Es stellen sich ausserdem im vorliegenden Fall hauptsächlich Rechtsfragen, mithin, ob es sich um eine einfache oder eine mehrfache Tatbegehung handelt, sowie Fragen zur Strafzumessung. Allfällige Tatfragen, namentlich ob die Aussagen der beteiligten Personen als glaubhaft zu werten sind, lassen sich anhand der umfangreichen Akten klären. Die Anwesenheit des Beschuldigten ist daher nicht erforderlich.

Nachdem der Beschuldigte seinen Rechtsvertreter als Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat, ist er mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden (Dispensationsverfügung vom 6. Dezember 2018). Da sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum schriftlichen Verfahren vom 21. Dezember 2018), ist dieses vom Appellationsgericht mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 angeordnet worden.

1.4 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vorliegend fechten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Monate sowie die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren mit einem entsprechenden Eintrag im Schengener Informationssystem (Berufungserklärung vom 25. Oktober 2018). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen, kostenlosen Freispruch sowie die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren (Anschlussberufungserklärung vom 19. November 2018). In Rechtskraft erwachsen sind die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft, die Aufhebung der Beschlagnahme seines Mobiltelefons sowie die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung.

Der Beschuldigte wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

2.1 Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber seinem Bruder geäussert habe, er würde mit Kollegen an das Geburtstagsfest seiner Tochter kommen, was auch vom Beschuldigten nicht bestritten werde. Des Weiteren habe der Beschuldigte seinem Bruder gegenüber während des besagten Telefonats geäussert, er würde am Fest seiner Tochter «Puff machen». Obschon der Beschuldigte dies bestreite, würden die diesbezüglichen Aussagen seines Bruders sehr glaubhaft erscheinen. Dieser habe konstant dasselbe ausgesagt und es sei deutlich geworden, dass er sich um seinen Bruder sorge und ihm nichts Negatives nachsagen wolle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch diese Aussage gegenüber seinem Bruder tatsächlich gemacht habe.

2.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsbegründung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts. Es sei deutlich, dass der Bruder des Beschuldigten sich um diesen sorge und ihm nichts Negatives nachsagen wolle. So habe er nie von einem Messer gesprochen und mehrmals betont, dass sein Bruder kein schlechter Mensch sei. Hätte er seinen Bruder in Haft sehen wollen, hätte er sicherlich nicht so zurückhaltend ausgesagt. Des Weiteren hätten sowohl die Ex-Frau wie auch die Tochter des Beschuldigten beschrieben, wie dieser sie seit Jahren an ihrem Wohnort belästige, beschimpfe und bedrohe. Die Ex-Frau habe zutreffend ausgesagt, der Bruder des Beschuldigten habe ihr gegenüber nichts von einem Messer erwähnt. Auch die diesbezügliche Ungereimtheit in der Aussage der Tochter würden deren Glaubhaftigkeit nicht untergraben. Es erscheine plausibel, dass sie mit dem Auftreten und Randalieren des Beschuldigten an ihrem Fest gerechnet habe und ihr Sicherheitsgefühl massgeblich beeinträchtigt gewesen sei. Gestützt darauf sei der Sachverhalt erstellt (Replik vom 3. Mai 2019).

2.3 Der Beschuldigte führt an, die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen seien widersprüchlich und es lägen plausible Motive für eine Falschbelastung vor. Der Bruder des Beschuldigten, auf dessen Aussagen das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen abstelle, wolle ihn aufgrund soziokulturell verstärkter Scham und falsch verstandener Fürsorge in Haft sehen, um ihn den Blicken der Gesellschaft zu entziehen. Ausserdem habe er nicht nachvollziehbar erklären können, was der Beschuldigte konkret mit «Puff» gemeint habe. Die Aussagen der Tochter des Beschuldigten seien von bemerkenswerter Inkonsistenz, habe sie doch zunächst von einer Drohung mit einem Messer gesprochen, ihre Aussagen jedoch im Nachhinein relativiert. Sie habe sämtliche Mittel in Kauf genommen, um die Situation gefährlicher aussehen zu lassen, da sie sich für ihren Vater geschämt habe. Schliesslich habe die Ex-Frau des Beschuldigten im Widerspruch zu den Aussagen der übrigen Beteiligten angegeben, ihr Schwager habe nicht sie, sondern ihre Tochter über die Drohung mit einem Messer informiert. Insgesamt dränge sich der Eindruck auf, die Familie des Beschuldigten habe um jeden Preis verhindern wollen, dass dieser am Geburtstagsfest seiner Tochter erscheine, da er ihnen aufgrund seiner Alkoholsucht lästig und unangenehm gewesen sei und sie sich für ihn geschämt hätten. Der Beschuldigte sei deshalb zumindest «in dubio» freizusprechen (Anschlussberufungsbegründung vom 28. März 2019, Duplik vom 5. Juni 2019).

2.4 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes «in dubio pro reo» erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

2.5 Vorliegend decken sich die Aussagen des Bruders, der Ex-Frau und der Tochter des Beschuldigten in ihrem Kerngehalt. Alle Zeugen und Auskunftspersonen gaben übereinstimmend an, der Beschuldigte habe seinem Bruder telefonisch mitgeteilt, er werde uneingeladen am Geburtstagsfest seiner Tochter erscheinen und Probleme («Puff») machen (Akten S. 150, 161, 202). Die Aussagen des Bruders und der Ex-Frau sind während des ganzen Verfahrens konstant; die Diskrepanz zwischen der ersten Aussage der Tochter (Akten S. 146 ff.) und ihren späteren Schilderungen (Akten S. 222 ff.) ist nicht derart gravierend, als dass daraus auf deren Unwahrheit geschlossen werden müsste.

Sofern der Beschuldigte argumentiert, die Familie des Beschuldigten habe sich für ihn geschämt und seine Anwesenheit am Geburtstagsfest seiner Tochter unbedingt verhindern wollen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben zutreffend ausführt, sind diese Umstände, selbst wenn sie der Wahrheit entsprechen, nicht mit der Unglaubhaftigkeit der gemachten Aussagen gleichzusetzen. Im Gegenteil erscheinen die Aussagen umso glaubhafter in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte regelmässig am Arbeitsplatz seiner Tochter sowie am Wohnort seiner Ex-Frau und der Kinder auftaucht und die Ex-Frau in der Öffentlichkeit beleidigt (angefochtener Entscheid, S. 2).

Ebenfalls nicht überzeugend ist die Spekulation des Beschuldigten, sein Bruder habe falsch gegen ihn ausgesagt, um ihn in Haft zu sehen. Auch hier kann auf die Eingabe der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, welche korrekt ausführt, der Bruder habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet und nur sehr zurückhaltend ausgesagt sowie immer wieder betont, sein Bruder sei ein guter Mensch. So wollte er zu Beginn des Verfahrens gegenüber der Polizei ja nicht einmal eine Aussage machen (Akten S. 145). Unter diesen Umständen ist das Argument, er habe sich den vorliegenden Sachverhalt ausgedacht, um seinen Bruder in Haft zu sehen, nicht nachvollziehbar.

Nach dem Gesagten erscheint das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben. Im Ergebnis ist daher der Sachverhalt insofern als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte anlässlich seines Telefongesprächs mit seinem Bruder am 4. Mai 2018 nicht nur ankündigte, er würde uneingeladen am Fest seiner Tochter erscheinen, sondern auch, dass er bei dieser Gelegenheit «Puff» machen würde.

In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, der Tatbestand einer Drohung sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Die Staatsanwaltschaft argumentiert demgegenüber, es handle sich statt um eine einfache um eine mehrfache Drohung.

3.1

3.1.1 Die Vorinstanz erwog, das angedrohte Verhalten des Beschuldigten, an einem kulturell sehr wichtigen Anlass seiner Tochter aufzutauchen und «Puff zu machen» – ob verbal oder physisch – hätte für die Familie eine grosse Schande und den Verlust ihres Ansehens in der tamilischen Gesellschaft bedeutet, worin ein schweres Übel zu sehen sei. Die Tatsache, dass der Bruder des Beschuldigten dessen Ex-Frau und Tochter vor einem solchen Ereignis habe warnen wollen und diese anschliessend als Vorsichtsmassnahme Anzeige erstattet hätten, spreche dafür, dass die beiden durch die Mitteilung in Angst und Schrecken versetzt worden seien. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass seine Ex-Frau und Tochter durch seinen Bruder über das geführte Telefongespräch informiert werden würden. Da er die Drohung jedoch ‘uno actu’ ausgesprochen habe, könne nicht von einer mehrfachen Deliktsbegehung gesprochen werden. Der Beschuldigte habe sich folglich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht.

3.1.2 Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich der Qualifikation des Sachverhalts als Drohung auf die Ausführungen der Vorinstanz. Es sei erstellt, dass das Sicherheitsgefühl der Geschädigten durch die Aussagen des Beschuldigten stark beeinträchtigt worden seien, da ihre Rechtsgüter Leib und Leben, Freiheit, aber auch die Ehre auf dem Spiel gestanden seien. Es handle sich bei dem in Aussicht gestellten Übel, insbesondere vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens resp. der Straftaten des Beschuldigten, auch klarerweise nicht um ein geringfügiges Delikt. Die Geschädigten hätten mindestens mit einem Vergehen rechnen müssen (Berufungsbegründung vom 31. Januar 2019, Replik vom 3. Mai 2019).

3.1.3 Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor die Äusserung, er würde am Fest seiner Tochter «Puff machen». Ohnehin sei aber der Tatbestand der Drohung vorliegend nicht erfüllt. Durch die Argumentation der Vorinstanz würde der Tatbestand der Drohung überdehnt, denn die (Familien-)Ehre falle nicht unter die durch den Tatbestand geschützten Rechtsgüter und es sei nicht die Aufgabe des säkularen Schweizer Strafrechts, kulturelle Empfindlichkeiten besonders zu schützen. Da der Beschuldigte als stigmatisierter Alkoholiker in der schwächeren sozialen Position sei als seine Familie, wäre eine solche Aussage ohnehin nicht geeignet, die Willensfreiheit oder das Sicherheitsgefühl seiner Tochter oder seiner Ex-Frau ernsthaft zu beeinträchtigen. Die Tatsache, dass die Tochter erst zum Zeitpunkt der Geburtstagsfeier Anzeige erstattet habe, spreche dafür, dass es ihr nicht um ihr Sicherheitsgefühl, sondern vielmehr um den Ruf und das Ansehen ihrer Familie gegangen sei. Dass sie gemäss eigenen Angaben unter erhöhter Nervosität und Konzentrationsschwierigkeiten gelitten habe, sei nicht gleichzusetzen mit dem Gefühl von Angst oder Schrecken und würde folglich nicht ausreichen. Da der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt sei, müsse ein Freispruch erfolgen (Anschlussberufungsbegründung vom 28. März 2019, Duplik vom 5. Juni 2019).

3.1.4 Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch Ankündigung eines künftigen Übels in Angst und Schrecken versetzt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12). Unter Strafe gestellt werden schwere Angriffe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen; «gezielter Psychoterror» in moderner Terminologie (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 5). Dafür ist nicht erforderlich, dass das Oper vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist. Es reicht ein Verlust des Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3). Ein solcher liegt oftmals vor, wenn mit einem Verbrechen oder einem Vergehen gegen individuelle Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder Freiheit gedroht wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 26). Es ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels für möglich halten oder tatsächlich damit rechnen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 24). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich.

3.1.5 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten fällt das höchstpersönliche Rechtsgut der Ehre durchaus unter den Schutzbereich von Art. 180 StGB (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 2). Die Angst, der Beschuldigte würde am Fest erscheinen und dem Ansehen der Familie stark schaden, ist also bereits tatbestandsmässig. Im Übrigen sind für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der Drohung in casu nicht allein die in Frage stehende Äusserung des Beschuldigten, sondern auch die vorgelagerten Umstände massgebend. Das Bundesgericht stellte in BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 fest, das Opfer habe aufgrund mehrerer Vorfälle dem Täter gegenüber ein «ungutes Gefühl» entwickelt, was einem Verlust des inneren Sicherheitsgefühls gleichzusetzen sei (E. 10.3). Im vorliegenden Fall sagte die Tochter des Beschuldigten aus, sie habe Angst, ihr Vater würde ihre Mutter schlagen (Akten S. 225), da er gegen sie auch in der Vergangenheit bereits handgreiflich geworden sei (Akten S. 149), was auch diese selbst bestätigt (Akten S. 163). Die Tochter gab weiter an, sie würde ihrem Vater zutrauen, ihre Mutter zu töten, was er in der Vergangenheit bereits mehrmals angedroht habe (Akten S. 225 f.; 228). Die Drohung des Beschuldigten, an der Geburtstagsfeier zu erscheinen und Probleme zu verursachen, resultierte also nicht zuletzt aufgrund seines früheren Verhaltens klarerweise in einem Verlust des Sicherheitsgefühls der beiden Anzeigestellerinnen; im Falle der Mutter zumindest hinsichtlich einer Ehrverletzung, im Falle der Tochter sogar hinsichtlich allfälliger Tätlichkeiten oder Körperverletzungen. Damit ist die Drohung denn auch von ausreichender Schwere, um den Tatbestand des Art. 180 StGB zu erfüllen.

In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte damit rechnen, dass sein Bruder die Gastgeberinnen über sein geplantes Erscheinen am Fest informieren würde. Aufgrund seines früheren Verhaltens musste dem Beschuldigten weiter bewusst gewesen sein, dass seine Aussage bei seiner Tochter und Ex-Frau Unbehagen auslösen würde. Er nahm folglich zumindest in Kauf, diese durch sein Telefonat in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er vorsätzlich handelte.

Falsch ist überdies die Behauptung der Verteidigung, die Opfer hätten erst am Tag des Festes Strafantrag gestellt. Das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder erfolgte am 4. Mai 2018; das Fest fand erst am 12. Mai 2018 statt. Die Strafanträge wurden mehrere Tage zuvor, nämlich am 7. und 8. Mai 2018 gestellt (Akten S. 139 ff., 160 ff.).

3.2 Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, es sei vorliegend von einer mehrfachen Deliktsbegehung auszugehen, da der Beschuldigte durch seine Äusserung die höchstpersönlichen Rechtsgüter zweier verschiedener Personen verletzt habe (Berufungsbegründung vom 31. Januar 2019).

3.2.1 Die gleichartige Idealkonkurrenz ist ein Fall echter Konkurrenz, bei welcher der Täter mehrere Tatbestände verwirklicht hat und deshalb für die Begehung mehrerer Delikte bestraft wird (Art. 49 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist gleichartige Idealkonkurrenz anzunehmen, wenn durch eine Handlung derselbe Tatbestand mehrfach erfüllt ist, also mehrere Rechtsgüter verletzt und mehrere gleichartige Tatobjekte beeinträchtigt werden. Die Rechtsgutverletzungen müssten im Verhältnis zueinander selbständig und die Individualität der betroffenen Rechtsgüter von Bedeutung sein (BGE 124 IV 145, 147 E. 3.b). Gemäss Lehre ist gleichartige Idealkonkurrenz anzunehmen, wenn das tatbestandliche Unrecht nicht nur gesteigert wird, sondern sich auch qualitativ unterscheidet. So ist gleichartige Idealkonkurrenz bei jenen Tatbeständen ausgeschlossen, welche auf die Verletzung von Gesamtheiten abstellen. Hingegen ist sie anzunehmen bei Tatbeständen, durch die verschiedene gleichartige, aber höchstpersönliche Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Freiheit oder Ehre geschützt werden (Ackermann, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 77 f.). Der Beschuldigte hat sich zur Frage der mehrfachen Deliktsbegehung nicht geäussert.

3.2.2 Der vorliegend vom Beschuldigten verwirklichte Tatbestand von Art. 180 StGB ist den Delikten gegen die Freiheit zuzuordnen und schützt ein Opfer unter anderem vor Drohungen mit der Verletzung ihrer höchstpersönlichen Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder Freiheit (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 26), weshalb gleichartige Idealkonkurrenz grundsätzlich vorliegen kann. Durch die Äusserung des Beschuldigten gegenüber seinem Bruder, welche schliesslich an seine Ex-Frau und seine Tochter gelangte und bei beiden Angst und Schrecken auslöste, wurden das höchstpersönliche Rechtsgut der Freiheit zweier Personen beeinträchtigt sowie die Verletzung ihrer Ehre resp. körperlichen Integrität in Aussicht gestellt. Die Rechtsgutsverletzungen zum Nachteil der Opfer sind im Verhältnis zueinander selbständig, weshalb gleichartige Idealkonkurrenz vorliegt. Dass die Drohung ‘uno actu’ ausgesprochen wurde, tut im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nichts zur Sache. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4.1 Zur Strafzumessung erwog die Vorinstanz, da sich der Beschuldigte von vergangenen Bussen und Geldstrafen offensichtlich nicht habe beeindrucken lassen und von der Sozial­hilfe Nothilfe beziehe, sei aus Zweckmässigkeitsgründen und hinsichtlich der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe angezeigt. Obschon der Beschuldigte die Drohung nicht direkt gegenüber den Geschädigten geäussert habe, wäre deren immaterieller Schaden sehr gross gewesen. Der Beschuldigte sei sich der Konsequenzen seines angedrohten Übels bewusst gewesen und habe aus Kränkung gehandelt. Das als nicht mehr leicht zu wertende Verschulden rechtfertige deshalb eine Einsatzstrafe von dreieinhalb Monaten, welche aufgrund des alkoholisierten Zustands des Beschuldigten um einen halben Monat zu reduzieren sei. Seine Vorstrafe wirke sich jedoch straferhöhend aus, weshalb im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von vier Monaten auszusprechen sei. Ein bedingter Vollzug sei vorliegend nicht angezeigt, da der Beschuldigte bereits wegen mehrerer Drohungen verurteilt worden sei und auch mehrfach gegen das Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern verstossen habe und die entsprechende Verurteilung ihn offensichtlich nicht davon abgehalten habe, erneut straffällig zu werden. Die Strafe sei mit der Dauer der Untersuchungshaft zu verrechnen (angefochtener Entscheid vom 5. September 2018, S. 7 ff.).

4.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Strafzumessung eine Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe um sechs Monate auf insgesamt zehn Monate, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Berufungserklärung vom 25. Oktober 2018). Das objektive Tatverschulden sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz als mittelschwer einzustufen und könne auch durch die subjektive Tatschwere nicht gemindert werden. Vor dem Hintergrund vergangener Vorfälle hätten die Geschädigten mindestens mit einem Vergehen rechnen müssen, womit insgesamt eine Einsatzstrafe von sechseinhalb Monaten gerechtfertigt sei. Da dem Beschuldigten zudem bewusst gewesen sei, dass er unter dem Einfluss von Alkohol die Beherrschung verliere, könne sich sein beeinträchtigter Zustand höchstens im Umfang eines halben Monats strafmildernd auswirken. Aufgrund der gleichartigen Idealkonkurrenz sei die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen. Seine Vorstrafe wegen Erpressung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen rechtfertige eine Straferhöhung um weitere zwei Monate, weshalb zusammenfassend von zehn Monaten Freiheitsstrafe auszugehen sei. Aufgrund der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sei diese unbedingt auszusprechen (Berufungsbegründung vom 31. Januar 2019, Replik vom 3. Mai 2019).

4.3 Aus Sicht des Beschuldigten gehe bereits das von der Vorinstanz angenommene «nicht mehr leichte» Verschulden zu weit, da sich die Drohung vorliegend nicht etwa gegen Leib und Leben, sondern lediglich gegen eine «schwer zu fassende Familienehre» richte und deren Verwirklichung höchstens das eigene Ansehen des bereits stigmatisierten Beschuldigten beschädigt hätte, nicht aber jenes seiner Familie. Es seien die schwierigen Lebensumstände des Beschuldigten, nämlich seine Alkoholsucht sowie der Verlust seiner Arbeit, seiner Familie und seiner Aufenthaltsbewilligung, zu berücksichtigen und es sei auf eine Straferhöhung zu verzichten (Anschlussberufungsbegründung vom 28. März 2019).

4.4

4.4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3.

4.4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 520).

4.4.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.5

4.5.1 Vorliegend sieht Art. 180 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wie die Vorinstanz jedoch richtig festgestellt hat, wurde der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits wegen mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung hat jedoch offensichtlich keine Wirkung gezeigt, da sich der Beschuldigte erneut desselben Delikts zum Nachteil derselben Opfer schuldig gemacht hat. Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wäre eine Geldstrafe ohnehin nicht einbringlich.

4.5.2 Hinsichtlich der Tatkomponente bemerkt der Beschuldigte zurecht, dass eine Drohung zu Rechtsgutsverletzungen unterschiedlicher Schwere führen kann. Dass eine Drohung hinsichtlich einer Ehrverletzung und befürchteter Handgreiflichkeiten nicht etwa mit einer Todesdrohung gleichzusetzen ist, versteht sich von selbst. Erschwerend wirken denn aber die Beweggründe des Beschuldigten. Ausschlaggebend für die Aussprache der Drohung war, dass der Beschuldigte nicht zur Feier seiner Tochter eingeladen war, woraufhin er aus Gekränktheit drohte, die Familie bloss zu stellen. Er war sich seines Handelns und der möglichen Konsequenzen für seine Familie in der tamilischen Gesellschaft durchaus bewusst, sollte er seine Drohung wahrmachen. Insbesondere in Anbetracht seines Verhaltens in der Vergangenheit musste er wissen, welche Ängste er damit bei den Geschädigten auslösen würde. Strafmildernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Drohung nicht direkt gegenüber den Geschädigten, sondern nur gegenüber seinem Bruder äusserte. Marginal strafmildernd zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte die Drohung in alkoholisiertem Zustand aussprach. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass dem Beschuldigten nach mehreren ähnlichen Begebenheiten bewusst sein musste, wozu er in alkoholisiertem Zustand fähig ist.

4.5.3 In Bezug auf die Täterkomponente kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid vom 5. September 2018, S. 8 f.). Als Straferhöhungsgrund hervorzuheben ist insbesondere die Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2014. Dazu ist jedoch anzumerken, dass es sich dabei um die einzige Vorbestrafung des Beschuldigten handelt. Die restlichen Täterkomponenten wirken sich vorliegend weder straferhöhend noch strafmindernd aus.

4.5.4 Im Sinne eines weiteren Strafmilderungsgrundes ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen. Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voran­zutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 IV 54, E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139 ff.; BGE 117 IV 126). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl. BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 186).

4.5.5 In casu sind seit dem erstinstanzlichen Urteil vier Jahre vergangen. Dem Protokoll für das Berufungsverfahren ist ausserdem zu entnehmen, dass zwischen dem 11. Juni 2019 und dem 19. August 2022 keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Dies erklärt sich mit der starken Auslastung des Appellationsgerichts und dessen Pflicht, sich um andere Fälle ebenfalls zu kümmern. Gleichwohl liegt eine eindeutige Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche sich strafmildernd auswirkt.

4.6

4.6.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

4.6.2 Im Einklang mit dem Asperationsprinzip wird die Einsatzstrafe bei Deliktsmehrheit angemessen erhöht. Zwischen den beiden vorliegenden Delikten besteht allerdings ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, da die Rechtsgutsverletzungen zwar bei zwei unterschiedlichen Personen eintraten, aber durch dieselbe ausgesprochene Drohung erfolgten. Insgesamt verringert sich dadurch der Gesamtschuldbeitrag. Eine allfällige Erhöhung der Strafe würde zudem in der Strafmilderung aufgrund des verletzten Beschleunigungsgebots aufgehen.

4.6.3 Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht einzustufen. Die im erstinstanzlichen Verfahren nicht angenommene Deliktsmehrheit und die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren heben sich gegenseitig auf. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den Beschuldigten im Ergebnis – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von vier Monaten auszusprechen. Die Untersuchungshaft ist gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

4.6.4 Im Hinblick auf die Vollzugsform ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet werden muss. Zwar wäre der bedingte Vollzug formell möglich, allerdings scheint dieser vorliegend nicht angebracht, da dem Beschuldigten keine günstige Prognose im Hinblick auf die Bewährung im Sinne von Art. 42 StGB gestellt werden kann. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit nicht nur bereits wegen Drohung verurteilt, sondern verletzte auch das ihm auferlegte Kontaktverbot zu seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern (angefochtener Entscheid vom 5. September 2018, S. 8 f.) Um ihn im Falle einer Rückkehr in die Schweiz von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, erscheint der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig.

5.1 Schliesslich beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung. Es sei der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66abis StGB für die Dauer von sechs Jahren aus der Schweiz zu verweisen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen. Die von der Vorinstanz angeführte starke Gewichtung schlechter Resozialisierungschancen im Heimatland mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalles sei verfehlt. Stattdessen sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis vorliegend allerdings zuungunsten des Beschuldigten ausfalle (Berufungsbegründung vom 31. Januar 2019, Replik vom 3. Mai 2019). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, eine Landesverweisung erscheine als nicht erforderlich und damit unverhältnismässig, da er die Schweiz bereits freiwillig verlassen habe und auch über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Im Übrigen seien die materiellen Voraussetzungen einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ohnehin nicht erfüllt.

5.2 Die Vorinstanz berücksichtigte namentlich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die bereits rechtskräftig gewordene migrationsrechtliche Wegweisung vom 8. Dezember 2016, welche gemäss Asylentscheid vom 24. Oktober 2017 zulässig und durchführbar sei. Die Vorinstanz erachtete eine fakultative Landesverweisung als unverhältnismässig. Der Beschuldigte hielt sich damals noch ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Inzwischen ist er freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt.

5.3 Die vom Schuldspruch erfasste mehrfache Drohung ist keine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Zu prüfen ist jedoch die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB, wonach das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird. Tatzeit ist der 4. Mai 2018, womit die hier wesentlichen Straftaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen (1. Oktober 2016) begangen wurden.

Eine fakultative Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen; die Massnahme der Landesverweisung muss demnach verhältnismässig und insbesondere notwendig erscheinen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Eine Mindeststrafhöhe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (BGer 6B_1054/2020 vom 20. November 2020 E. 1 mit Hinweisen, 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2 f.; Zurbrügg/Hruschka, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 66abis StGB N 6).

5.4 Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente betreffen Mängel der Integration des Beschuldigten. Allerdings geht vom Beschuldigten in der Schweiz keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr aus. Er hat die Schweiz im Jahr 2018 freiwillig verlassen und ist nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er hält sich also seit rund vier Jahren nicht mehr in der Schweiz auf. Wie die Abklärungen ergeben haben, hat er hier nie mehr einen Antrag auf Asyl gestellt. Das im migrationsrechtlichen Wegweisungsentscheid vom 8. Dezember 2016 hervorgehobene Interesse an der Beendigung einer mehrjährigen Sozialhilfeunterstützung (Akten S. 33) ist entfallen. Es besteht daher kein aktuelles Entfernungsinteresse mehr. Die Anforderungen an eine fakultative Landesverweisung sind eher hoch. Die sicherheitspolitischen Interessen an einer rein präventiven Fernhaltung vermögen die Anordnung einer solchen Massnahme vorliegend nicht zu rechtfertigen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung ist unter den gegebenen Umständen vernachlässigbar klein.

Die Vorinstanz (Urteil S. 10 f.) weicht in der Gewichtung der persönlichen Interessen des Beschuldigten von jener im Wegweisungsentscheid des Migrationsamts vom 8. Dezember 2016 deutlich ab. Letzteres hielt dem Beschuldigten u.a. vor, er habe die Behandlungsmöglichkeiten seiner Suchterkrankung in der Schweiz nicht ernst genommen und habe seine Ehefrau mehrfach mit dem Tode bedroht (Akten S. 33, 35). Da nach bald vierjähriger Landesabwesenheit das öffentliche Interesse an der Anordnung einer zusätzlichen Fernhaltemassnahme deutlich zurückgegangen ist und schon deshalb von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen ist, kann auf die weitere Erörterung dieser Differenz verzichtet werden.

Im Ergebnis ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung des Beschuldigten abzuweisen. Er ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB, zu verurteilen. Es ist keine Landesverweisung anzuordnen.

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte der Drohung schuldig gesprochen wird, hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist folglich zu bestätigen.

7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen zum grössten Teil. Nur in Bezug auf die Strafzumessung und die Landesverweisung dringt er teilweise durch. Unter diesen Umständen hätte er auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird jedoch vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet.

7.3 Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. September 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft;

Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons;

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Anschlussberufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Mai 2018 bis 5. September 2018 (120 Tage),

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 2'268.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.–.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Berufungsverfahren wird verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 11.25 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2’250, zuzüglich Auslagen von CHF 64.40 sowie 7,7 % MWST von CHF 178.21, insgesamt also CHF 2'428.21 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Beschuldigter

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

Strafgericht Basel-Stadt

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

27

Gerichtsentscheide

34