Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, SB.2018.11, AG.2019.56
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.11

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 29. November 2017

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und versuchten Hausfriedensbruch

Prüfung der Rechtsgültigkeit des Berufungsrückzugs

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2017 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. Juni 2017. Ausserdem wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen. In einem Anklagepunkt wurde er von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Darüber hinaus wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt, dem Beurteilten die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt und sein amtlicher Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 meldete der amtliche Verteidiger von A____ beim Strafgericht Berufung an. Nach Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte er mit Schreiben vom 21. Februar 2018 beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung ein, mit der in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in einem weiteren Anklagepunkt einen Freispruch sowie dementsprechend eine Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten beantragte. Am 19. Juni 2018 ging beim Appellationsgericht die schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Mit persönlichem Schreiben an die Verfahrensleitung vom 13. September 2018 (Eingang beim Appellationsgericht am 18. September 2018) erklärte A____, er wolle seinen Anwalt wechseln. Auf dem gleichen Weg zog er mit Schreiben vom 27. September 2018 die Berufung zurück. Sein amtlicher Verteidiger, welcher mit Verfügung vom 18. September 2018 zur Stellungnahme zum Gesuch um Anwaltswechsel aufgefordert worden war, erklärte mit Eingabe vom 28. September 2018, eine Rücksprache mit A____ habe ergeben, dass dieser keinen Anwaltswechsel wolle. Der Rückzug der Berufung, welcher ohne Rücksprache mit dem Verteidiger erfolgt sei, beruhe offenbar auf einem Missverständnis, da A____ davon ausgegangen sei, dass ein Berufungsentscheid nicht innert der ihm erstinstanzlich auferlegten Strafe ergehen werde. Da das Rückzugsschreiben nicht vom Verteidiger eingereicht worden sei und A____ an der Berufung festhalte, sei es „ohne Beurteilung lediglich zu den Akten zu nehmen“. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Oktober 2018 mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung vernehmen lassen. Hierzu hat der Verteidiger mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 repliziert.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 hat der Verfahrensleiter das Gesuch von A____ um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt.

Erwägungen

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird. Bei Urteilen des Strafdreiergerichts wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.1 Gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. c StPO kann, wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechselns und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen. Art. 386 Abs. 3 StPO hält fest, dass ein Rückzug endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Nach dem Rückzug des Rechtsmittels ist die Situation gleich, wie wenn dieses nie erhoben worden wäre. Das Verfahren vor der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz wird mit dem Rückzug unmittelbar beendet, wobei dem Abschreibungsbeschluss lediglich deklaratorischer Charakter zukommt (BGE 141 IV 269 E. 2.2. S. BGer 6B_790/2015 vom 6 November 2015 E. 3.3, 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.2.3).

2.2 Aus den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass ein freiwillig und in Kenntnis der prozessualen Tragweite zustande gekommener Rechtsmittelrückzug endgültig ist und nur bei Vorliegen der in Art. 386 Abs. 3 StPO genannten Willensmängel zurückgenommen werden kann. Hierfür genügt ein blosser Irrtum nicht (BGer 790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4 m.w.H.). A____ hat seine Berufung mit Schreiben vom 27. September 2018 zurückgezogen und erklärt, er akzeptiere das Urteil vom 29. November 2017 (Akten S. 910). Dieser Rückzug ist eindeutig und unmissverständlich und von A____ persönlich unterschrieben. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass dieser im Zeitpunkt der Erklärung nicht urteilsfähig gewesen oder dass er durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu seiner Erklärung veranlasst worden wäre. Sein Verteidiger macht zwar geltend, A____ habe sich in einem Motivirrtum befunden, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Berufungsentscheid nicht innert der ihm erstinstanzlich auferlegten Strafe ergehen könnte. Dass dieser Irrtum durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft motiviert gewesen wäre, wird indessen nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Falls ein solcher Irrtum tatsächlich vorlag, ist er daher unbeachtlich.

Der Rückzug der Berufung bedarf auch keiner Zustimmung oder Mitwirkung der Verteidigung. Der Verteidiger ist nicht Stellvertreter der beschuldigten Person. Er kann zwar in gewissen Bereichen stellvertretend für diese agieren, namentlich Rechtsmittel ergreifen. Die beschuldigte Person verliert aber mit der Bestellung einer Verteidigung keinerlei Rechte, sondern kann diese weiterhin persönlich ausüben (BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 128 N 2 f.; Albrecht, Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2002, 2.14). Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Schuld- bzw. Strafpunkt ist Ausdruck der Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts (vgl. Art. 106 Abs. 3 StPO). Ein Rechtsbeistand kann zwar grundsätzlich selbständig ein Rechtsmittel einlegen oder zurückziehen, jedoch nicht gegen den ausdrücklich oder konkludent bezeugten Willen seines Mandanten. Im Zweifelsfall geht das Verhalten der Partei vor (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 6). Dementsprechend bedarf umgekehrt ein Rückzug durch die Partei selbst auch nicht der Zustimmung der Verteidigung (BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4).

2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass A____ mit seiner Erklärung vom 27. September 2018 die Berufung gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. November 2017 gültig und unwiderruflich zurückgezogen hat. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird umständehalber verzichtet. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Für die Höhe der Entschädigung kann auf die Kostennote des Verteidigers vom 11. Dezember 2018 abgestellt werden.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘716.65 und ein Auslagenersatz von CHF 363.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 215.85 (8 % auf CHF 72.45 sowie 7,7 % auf CHF 2‘727.75), somit total CHF 3‘296.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Berufungskläger

Strafgericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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